Anzeige
Mehr »
Mittwoch, 10.06.2026 - Börsentäglich über 12.000 News
Vier Bohrlöcher, vier Treffer - bestätigt sich hier ein neues Uran-System?
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
130 Leser
Artikel bewerten:
(0)

DGAP-HV: CCR Logistics Systems AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.06.2012 in Aschheim/Dornach mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: CCR Logistics Systems AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
CCR Logistics Systems AG: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 27.06.2012 in Aschheim/Dornach mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
16.05.2012 / 15:21 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   CCR Logistics Systems AG 
 
   Aschheim (Dornach) 
 
 
   WKN: 762720 
   ISIN: DE0007627200 
 
   Wir laden hiermit unsere Aktionäre ein zu der am 
   Mittwoch, 27. Juni 2012, 14.00 Uhr, 
   im EUROPAFORUM 
   Karl-Hammerschmidt-Str. 36 
   D-85609 Aschheim/Dornach 
   stattfindenden 
 
   ordentlichen Hauptversammlung. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           CCR Logistics Systems AG und des gebilligten 
           Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2011, des Lageberichts und 
           des Konzernlageberichts (jeweils einschließlich des 
           erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5 
           bzw. 315 Abs. 4 HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats für 
           das Geschäftsjahr 2011. 
 
 
           Die genannten Vorlagen sind von der Einberufung der 
           Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft 
           www.ccr-revlog.com unter der Rubrik Unternehmen/Investor 
           Relations/Hauptversammlung zugänglich. Beschlussfassungen sind 
           zu diesem Tagesordnungspunkt nach den gesetzlichen 
           Bestimmungen nicht erforderlich, da der Aufsichtsrat den vom 
           Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss 
           bereits gebilligt hat; der Jahresabschluss ist damit 
           festgestellt. 
 
 
     2.    Entlastung des Vorstands 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     3.    Entlastung des Aufsichtsrats 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     4.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer 
           und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2012 zu 
           wählen. 
 
 
     5.    Verzicht auf die individualisierte Offenlegung der 
           Vorstandsgehälter im Anhang zum Jahres- und Konzernabschluss 
 
 
           Nach § 285 Nr. 9 Buchstabe a Satz 5 bis 8 HGB sowie § 314 
           Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe a Satz 5 bis 8 HGB sind die 
           Vorstandsbezüge nach näherer Maßgabe der vorgenannten 
           Regelungen im Anhang bzw. Konzernanhang individualisiert 
           offenzulegen. Die Hauptversammlung kann nach § 286 Absatz 5 
           und § 314 Absatz 2 Satz 2 HGB für die Dauer von höchstens fünf 
           Jahren beschließen, dass diese Angaben unterbleiben 
           ('Opt-out'). Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 
           mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung 
           vertretenen Grundkapitals. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
           Die in § 285 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a Satz 5 bis 8 sowie § 314 
           Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe a Satz 5 bis 8 des 
           Handelsgesetzbuches (bzw. entsprechenden Nachfolgeregelungen) 
           verlangten Angaben unterbleiben für fünf Jahre, d.h. für die 
           Jahres- und Konzernabschlüsse für die Geschäftsjahre 2012 bis 
           einschließlich 2016, längstens aber bis zum 26. Juni 2017. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem 
           Gewinnabführungsvertrag der CCR Logistics Systems AG mit der 
           CCR CLEARING GmbH mit Sitz in Aschheim (Dornach) 
 
 
           Die CCR Logistics Systems AG als Organträgerin und die CCR 
           CLEARING GmbH mit Sitz in Aschheim (Dornach), eingetragen im 
           Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 156511, als 
           Organgesellschaft haben am 14. Mai 2012 einen 
           Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Die CCR CLEARING GmbH ist 
           eine 100%ige Tochtergesellschaft der CCR Logistics Systems AG. 
           Der Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der 
           Zustimmung der Hauptversammlung der CCR Logistics Systems AG 
           sowie der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der CCR 
           CLEARING GmbH. Die Gesellschafterversammlung der CCR CLEARING 
           GmbH soll dem Gewinnabführungsvertrag im Anschluss an diese 
           Hauptversammlung zustimmen. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
           Dem Gewinnabführungsvertrag zwischen der CCR Logistics Systems 
           AG als Organträgerin und der CCR CLEARING GmbH als 
           Organgesellschaft wird zugestimmt. 
 
 
           Der Gewinnabführungsvertrag zwischen der CCR Logistics Systems 
           AG und der CCR CLEARING GmbH hat folgenden Inhalt: 
 
 
          'Gewinnabführungsvertrag 
 
 
           Zwischen 
 
 
           CCR CLEARING GmbH mit Geschäftssitz in Karl-Hammerschmidt-Str. 
           36, 85609 Dornach, eingetragen im Handelsregister des 
           Amtsgerichts München unter HRB 156511, 
 
 
           gesetzlich vertreten durch den einzelvertretungsberechtigten 
           und von den Beschränkungen des § 181 BGB 
           (Selbstkontrahierungsverbot) 
           befreiten Geschäftsführer Patrick Wiedemann, 
 
 
           und der 
 
 
           CCR LOGISTICS SYSTEMS AG mit Geschäftssitz in 
           Karl-Hammerschmidt-Str. 36, 85609 Dornach eingetragen im 
           Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 122392, 
 
 
           gesetzlich vertreten durch das einzelvertretungsberechtigte 
           und von den Beschränkungen des § 181 BGB 
           (Selbstkontrahierungsverbot) 
           befreite Vorstandsmitglied Patrick Wiedemann. 
 
 
       1.    EINGLIEDERUNG 
 
 
             Die CCR CLEARING GmbH ist finanziell in die CCR Logistics 
             Systems AG eingegliedert, da die CCR Logistics Systems AG 
             Alleingesellschafterin der CCR CLEARING GmbH ist. 
 
 
       2.    GEWINNABFÜHRUNG 
 
 
       2.1   Die CCR CLEARING GmbH verpflichtet sich, ihren 
             ganzen nach den maßgeblichen handelsrechtlichen Vorschriften 
             ermittelten Gewinn, während der Vertragsdauer und unter 
             Beachtung von § 301 AktG in der jeweils gültigen Fassung an 
             die CCR Logistics Systems AG abzuführen. Abzuführen ist 
             entsprechend § 301 AktG - vorbehaltlich einer Bildung oder 
             Auflösung von Rücklagen nach Ziffer 2.2. - der ohne die 
             Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um 
             einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr, um den 
             Betrag, der gemäß § 300 AktG in die gesetzliche Rücklage 
             einzustellen ist, und den nach § 268 Abs. 8 HGB 
             ausschüttungsgesperrten Betrag. Soweit § 300 AktG im 
             GmbH-Recht nicht analog anwendbar ist, entfällt die 
             vorstehende Beschränkung. 
 
 
       2.2   Die CCR CLEARING GmbH kann mit Zustimmung von der 
             CCR Logistics Systems AG Beträge aus dem Jahresüberschuss 
             nur insoweit in die Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) 
             einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei 
             vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich 
             begründet ist. Während der Dauer dieses Vertrages gebildete 
             Gewinnrücklagen (§ 272 Absatz 3 HGB) sind auf Verlangen von 
             CCR Logistics Systems AG aufzulösen und zum Ausgleich eines 
             Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn an die CCR 
             Logistics Systems AG abzuführen. Die Abführung von Beträgen 
             aus der Auflösung von Gewinnrücklagen, die vor dem 
             Inkrafttreten dieses Vertrags gebildet wurden, oder aus der 
             Verwendung eines Gewinnvortrags, der vor Inkrafttreten 
             dieses Vertrags bereits bestanden hat, sowie deren 
             Verwendung zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags ist 
             ausgeschlossen. Beträge aus der Auflösung von 
             Kapitalrücklagen (§ 272 Abs. 2 HGB), unabhängig davon, ob 
             sie vor oder während der Vertragslaufzeit gebildet worden 
             sind, dürfen weder als Gewinn abgeführt noch zum Ausgleich 
             eines Jahresfehlbetrages verwendet werden. Die Zulässigkeit 
             der Auflösung und Ausschüttung von Kapitalrücklagen nach den 
             allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen außerhalb dieses 
             Vertrages und der §§ 301 ff. AktG bleibt unberührt. 
 
 
       2.3   Die Verpflichtung zur Gewinnabführung gilt 
             erstmals für den ganzen Gewinn des Geschäftsjahres der CCR 
             CLEARING GmbH, in dem dieser Vertrag wirksam wird. 
 
 
       3.    VERLUSTÜBERNAHME 
 
 
             Die CCR Logistics Systems AG verpflichtet sich entsprechend 
             § 302 AktG, jeden während der Vertragsdauer sonst 
             entstehenden Jahresfehlbetrag der CCR CLEARING GmbH 
             auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 16, 2012 09:22 ET (13:22 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

Jetzt den kostenlosen Report sichern – bevor der Software-Rebound Fahrt aufnimmt!
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.