DJ DGAP-HV: CCR Logistics Systems AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.06.2012 in Aschheim/Dornach mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-HV: CCR Logistics Systems AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
CCR Logistics Systems AG: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 27.06.2012 in Aschheim/Dornach mit dem Ziel der
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
16.05.2012 / 15:21
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CCR Logistics Systems AG
Aschheim (Dornach)
WKN: 762720
ISIN: DE0007627200
Wir laden hiermit unsere Aktionäre ein zu der am
Mittwoch, 27. Juni 2012, 14.00 Uhr,
im EUROPAFORUM
Karl-Hammerschmidt-Str. 36
D-85609 Aschheim/Dornach
stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der
CCR Logistics Systems AG und des gebilligten
Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2011, des Lageberichts und
des Konzernlageberichts (jeweils einschließlich des
erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5
bzw. 315 Abs. 4 HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats für
das Geschäftsjahr 2011.
Die genannten Vorlagen sind von der Einberufung der
Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft
www.ccr-revlog.com unter der Rubrik Unternehmen/Investor
Relations/Hauptversammlung zugänglich. Beschlussfassungen sind
zu diesem Tagesordnungspunkt nach den gesetzlichen
Bestimmungen nicht erforderlich, da der Aufsichtsrat den vom
Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss
bereits gebilligt hat; der Jahresabschluss ist damit
festgestellt.
2. Entlastung des Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen.
3. Entlastung des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu
erteilen.
4. Wahl des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer
und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2012 zu
wählen.
5. Verzicht auf die individualisierte Offenlegung der
Vorstandsgehälter im Anhang zum Jahres- und Konzernabschluss
Nach § 285 Nr. 9 Buchstabe a Satz 5 bis 8 HGB sowie § 314
Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe a Satz 5 bis 8 HGB sind die
Vorstandsbezüge nach näherer Maßgabe der vorgenannten
Regelungen im Anhang bzw. Konzernanhang individualisiert
offenzulegen. Die Hauptversammlung kann nach § 286 Absatz 5
und § 314 Absatz 2 Satz 2 HGB für die Dauer von höchstens fünf
Jahren beschließen, dass diese Angaben unterbleiben
('Opt-out'). Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von
mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung
vertretenen Grundkapitals.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
Die in § 285 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a Satz 5 bis 8 sowie § 314
Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe a Satz 5 bis 8 des
Handelsgesetzbuches (bzw. entsprechenden Nachfolgeregelungen)
verlangten Angaben unterbleiben für fünf Jahre, d.h. für die
Jahres- und Konzernabschlüsse für die Geschäftsjahre 2012 bis
einschließlich 2016, längstens aber bis zum 26. Juni 2017.
6. Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem
Gewinnabführungsvertrag der CCR Logistics Systems AG mit der
CCR CLEARING GmbH mit Sitz in Aschheim (Dornach)
Die CCR Logistics Systems AG als Organträgerin und die CCR
CLEARING GmbH mit Sitz in Aschheim (Dornach), eingetragen im
Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 156511, als
Organgesellschaft haben am 14. Mai 2012 einen
Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Die CCR CLEARING GmbH ist
eine 100%ige Tochtergesellschaft der CCR Logistics Systems AG.
Der Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der
Zustimmung der Hauptversammlung der CCR Logistics Systems AG
sowie der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der CCR
CLEARING GmbH. Die Gesellschafterversammlung der CCR CLEARING
GmbH soll dem Gewinnabführungsvertrag im Anschluss an diese
Hauptversammlung zustimmen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
Dem Gewinnabführungsvertrag zwischen der CCR Logistics Systems
AG als Organträgerin und der CCR CLEARING GmbH als
Organgesellschaft wird zugestimmt.
Der Gewinnabführungsvertrag zwischen der CCR Logistics Systems
AG und der CCR CLEARING GmbH hat folgenden Inhalt:
'Gewinnabführungsvertrag
Zwischen
CCR CLEARING GmbH mit Geschäftssitz in Karl-Hammerschmidt-Str.
36, 85609 Dornach, eingetragen im Handelsregister des
Amtsgerichts München unter HRB 156511,
gesetzlich vertreten durch den einzelvertretungsberechtigten
und von den Beschränkungen des § 181 BGB
(Selbstkontrahierungsverbot)
befreiten Geschäftsführer Patrick Wiedemann,
und der
CCR LOGISTICS SYSTEMS AG mit Geschäftssitz in
Karl-Hammerschmidt-Str. 36, 85609 Dornach eingetragen im
Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 122392,
gesetzlich vertreten durch das einzelvertretungsberechtigte
und von den Beschränkungen des § 181 BGB
(Selbstkontrahierungsverbot)
befreite Vorstandsmitglied Patrick Wiedemann.
1. EINGLIEDERUNG
Die CCR CLEARING GmbH ist finanziell in die CCR Logistics
Systems AG eingegliedert, da die CCR Logistics Systems AG
Alleingesellschafterin der CCR CLEARING GmbH ist.
2. GEWINNABFÜHRUNG
2.1 Die CCR CLEARING GmbH verpflichtet sich, ihren
ganzen nach den maßgeblichen handelsrechtlichen Vorschriften
ermittelten Gewinn, während der Vertragsdauer und unter
Beachtung von § 301 AktG in der jeweils gültigen Fassung an
die CCR Logistics Systems AG abzuführen. Abzuführen ist
entsprechend § 301 AktG - vorbehaltlich einer Bildung oder
Auflösung von Rücklagen nach Ziffer 2.2. - der ohne die
Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um
einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr, um den
Betrag, der gemäß § 300 AktG in die gesetzliche Rücklage
einzustellen ist, und den nach § 268 Abs. 8 HGB
ausschüttungsgesperrten Betrag. Soweit § 300 AktG im
GmbH-Recht nicht analog anwendbar ist, entfällt die
vorstehende Beschränkung.
2.2 Die CCR CLEARING GmbH kann mit Zustimmung von der
CCR Logistics Systems AG Beträge aus dem Jahresüberschuss
nur insoweit in die Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB)
einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei
vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich
begründet ist. Während der Dauer dieses Vertrages gebildete
Gewinnrücklagen (§ 272 Absatz 3 HGB) sind auf Verlangen von
CCR Logistics Systems AG aufzulösen und zum Ausgleich eines
Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn an die CCR
Logistics Systems AG abzuführen. Die Abführung von Beträgen
aus der Auflösung von Gewinnrücklagen, die vor dem
Inkrafttreten dieses Vertrags gebildet wurden, oder aus der
Verwendung eines Gewinnvortrags, der vor Inkrafttreten
dieses Vertrags bereits bestanden hat, sowie deren
Verwendung zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags ist
ausgeschlossen. Beträge aus der Auflösung von
Kapitalrücklagen (§ 272 Abs. 2 HGB), unabhängig davon, ob
sie vor oder während der Vertragslaufzeit gebildet worden
sind, dürfen weder als Gewinn abgeführt noch zum Ausgleich
eines Jahresfehlbetrages verwendet werden. Die Zulässigkeit
der Auflösung und Ausschüttung von Kapitalrücklagen nach den
allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen außerhalb dieses
Vertrages und der §§ 301 ff. AktG bleibt unberührt.
2.3 Die Verpflichtung zur Gewinnabführung gilt
erstmals für den ganzen Gewinn des Geschäftsjahres der CCR
CLEARING GmbH, in dem dieser Vertrag wirksam wird.
3. VERLUSTÜBERNAHME
Die CCR Logistics Systems AG verpflichtet sich entsprechend
§ 302 AktG, jeden während der Vertragsdauer sonst
entstehenden Jahresfehlbetrag der CCR CLEARING GmbH
auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen
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May 16, 2012 09:22 ET (13:22 GMT)
wird, dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen
werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt
worden sind. § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung
gilt voll umfänglich entsprechend. Ziffer 2.3 gilt für die
Verlustübernahme durch CCR Logistics Systems AG
entsprechend.
4. BUCHFÜHRUNG, FÄLLIGKEIT
4.1 Die Abrechnung über Gewinn und Verlust mit der
CCR Logistics Systems AG wird so durchgeführt, dass sie im
jeweiligen Jahresabschluss der CCR CLEARING GmbH
berücksichtigt wird.
4.2 Der Anspruch der CCR Logistics Systems AG auf
Gewinnabführung gemäß Ziffer 2.1 wird mit Ablauf des Tages
der Feststellung des Jahresabschlusses der CCR CLEARING GmbH
für das betreffende Geschäftsjahr fällig.
4.3 Der Anspruch der CCR CLEARING GmbH auf Ausgleich
eines etwaigen Jahresfehlbetrages gemäß Ziffer 3 wird mit
Ablauf des letzten Tages eines Geschäftsjahres der CCR
CLEARING GmbH fällig, für das der jeweilige Anspruch
besteht. Der Ausgleich eines Jahresfehlbetrages gemäß Ziffer
3 ist spätestens 14 Tage nach der Feststellung des
betreffenden Jahresabschlusses an CCR CLEARING GmbH zu
zahlen.
4.4 Für den Zeitraum zwischen Fälligkeit und
tatsächlicher Erfüllung des Anspruchs auf Gewinnabführung
gemäß Ziffer 2.1 bzw. des Anspruchs auf Ausgleich eines
etwaigen Jahresfehlbetrages gemäß Ziffer 3 werden Zinsen in
der jeweils gesetzlichen Höhe geschuldet. Ansprüche aus
einem etwaigen Zahlungsverzug bleiben unberührt.
4.5 Die CCR Logistics Systems AG ist jederzeit
berechtigt, die Geschäftsbücher und Geschäftsunterlagen der
CCR CLEARING GmbH einzusehen. Die Geschäftsführer der CCR
CLEARING GmbH sind verpflichtet, der CCR Logistics Systems
AG jederzeit alle von ihr gewünschten Auskünfte über
sämtliche rechtlichen, geschäftlichen und organisatorischen
Angelegenheiten der CCR CLEARING GmbH zu geben.
4.6 Der Jahresabschluss der CCR CLEARING GmbH ist vor
seiner Feststellung der CCR Logistics Systems AG zur
Kenntnisnahme, Prüfung und Abstimmung vorzulegen.
5. VERTRAGSDAUER
5.1 Der vorliegende Vertrag wird auf unbestimmte Zeit
geschlossen. Er wird wirksam mit der Eintragung in das
Handelsregister der CCR CLEARING GmbH. Dieser Vertrag tritt
rückwirkend für die Zeit ab dem Beginn des Geschäftsjahres
in Kraft, in dem er in das Handelsregister des Sitzes der
CCR CLEARING GmbH eingetragen wird. Dieser Vertrag bedarf
der Zustimmung der Gesellschafterversammlungen der CCR
CLEARING GmbH und der Zustimmung der Hauptversammlung der
CCR Logistics Systems AG.
5.2 Dieser Vertrag kann schriftlich mit einer Frist
von sechs Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres der CCR
CLEARING GmbH gekündigt werden. Er kann erstmals mit Wirkung
zum Ablauf des Geschäftsjahres gekündigt werden, das
mindestens fünf Zeitjahre nach dem Beginn desjenigen
Geschäftsjahres endet, in dem dieser Vertrag nach Ziffer 5.1
Satz 3 in Kraft tritt.
5.3 Unbeschadet der vorstehenden Ziffer 5.2 kann der
Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist gekündigt werden. Als wichtiger Grund gilt
insbesondere:
5.3.1 die Veräußerung von sämtlichen Anteilen oder
jedenfalls von Anteilen an der CCR CLEARING GmbH in der Höhe
des Gesamtnennbetrags, die zur Folge hat, dass die
Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung der CCR
CLEARING GmbH in die CCR Logistics Systems AG nicht mehr
gegeben sind,
5.3.2 die Einbringung der Organbeteiligung durch die
CCR Logistics Systems AG,
5.3.3 die Umwandlung, Verschmelzung oder Liquidation
der CCR Logistics Systems AG oder der CCR CLEARING GmbH,
sofern jeweils wesentliche Interessen der Gläubiger oder der
gekündigten Partei dieses Vertrags nicht entgegenstehen.
Die CCR Logistics Systems AG ist im Fall der Kündigung aus
wichtigem Grund lediglich zum Ausgleich der zeitanteiligen
Verluste der CCR CLEARING GmbH bis zur handelsrechtlichen
Beendigung dieses Vertrages verpflichtet.
6. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
6.1 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit das
Gesetz keine strengere Form vorschreibt. Dies gilt auch für
eine Änderung dieser Schriftformklausel.
6.2 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder
teilweise nichtig sein oder werden, so wird dadurch die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Dasselbe
gilt, wenn und soweit sich in diesem Vertrag eine
unbeabsichtigte Lücke herausstellen sollte. Anstelle der
nichtigen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke gilt,
soweit rechtlich zulässig, eine solche wirksame Bestimmung
als vereinbart, die rechtlich und wirtschaftlich dem am
nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem
Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, wenn sie diesen
Punkt beim Abschluss des Vertrages bedacht hätten.
6.3 Dieser Vertrag umfasst eine deutsche und eine
englische Sprachfassung. Wirksam und verbindlich ist allein
die deutsche Fassung. Im Falle von Widersprüchen zwischen
der deutschen und der englischen Fassung dieses Vertrages
hat daher die deutsche Fassung Vorrang.'
Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind zu Tagesordnungspunkt
6 die folgenden Unterlagen über die Internetseite der Gesellschaft
unter www.ccr-revlog.com unter der Rubrik Unternehmen/Investor
Relations/Hauptversammlung zugänglich:
* Gewinnabführungsvertrag zwischen der CCR Logistics
Systems AG und der CCR CLEARING GmbH vom 14. Mai 2012;
* Jahresabschlüsse und Lageberichte der CCR Logistics
Systems AG für die Geschäftsjahre 2009, 2010, 2011;
* Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte der CCR
Logistics Systems AG für die Geschäftsjahre 2009, 2010, 2011;
* Jahresabschlüsse der CCR CLEARING GmbH für die
Geschäftsjahre 2009, 2010, 2011;
* der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame Bericht
des Vorstands der CCR Logistics Systems AG und der
Geschäftsführung der CCR CLEARING GmbH zum
Gewinnabführungsvertrag vom 14. Mai 2012.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die
Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bis zum Ablauf des
20. Juni 2012 (24:00 Uhr) bei der
CCR Logistics Systems AG
c/o PR IM TURM
HV-Service AG
Wasserturm Wallstadt
Römerstraße 72-74
D-68259 Mannheim
Fax: +49-621-71 77 213
E-Mail: eintrittskarte@pr-im-turm.de
in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache
angemeldet haben.
Die Aktionäre müssen darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an
der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen.
Hierfür bedarf es eines in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder
englischer Sprache erstellten besonderen Nachweises des
Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut. Der Nachweis des
Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 06. Juni 2012 (00:00 Uhr)
(sog. 'Nachweisstichtag') zu beziehen und muss der CCR Logistics
Systems AG bis zum Ablauf des 20. Juni 2012 (24:00 Uhr) unter der o.g.
Adresse für die Anmeldung zugehen.
Eine Wegbeschreibung ist auf der Internetseite der CCR Logistics
Systems AG (www.ccr-revlog.com) unter der Rubrik Unternehmen/Investor
Relations/Hauptversammlung zu finden und steht zum Download bereit.
Bedeutung des Nachweisstichtags
Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für den Umfang und
die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur,
wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung
zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts
bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des
Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine
Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im
Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes
nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des
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May 16, 2012 09:22 ET (13:22 GMT)
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