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DGAP-HV: Gruschwitz Textilwerke -2-

DJ DGAP-HV: Gruschwitz Textilwerke Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.06.2012 in Geschäftsräume der Gesellschaft mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Gruschwitz Textilwerke Aktiengesellschaft / Bekanntmachung 
der Einberufung zur Hauptversammlung 
Gruschwitz Textilwerke Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung am 27.06.2012 in Geschäftsräume der 
Gesellschaft mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
18.05.2012 / 15:08 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   GRUSCHWITZ TEXTILWERKE AKTIENGESELLSCHAFT 
 
   Leutkirch 
 
   Wertpapier-Kenn-Nummer 591000 
   - ISIN DE0005910004 - 
 
 
   Einladung 
 
   zur 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
   sowie zur 
 
   besonderen Versammlung der Vorzugsaktionäre 
 
   am 
 
   Mittwoch, den 27. Juni 2012 
 
   in den Geschäftsräumen der Gesellschaft in 88299 Leutkirch, Memminger 
   Str. 68 
 
 
 
 
   GRUSCHWITZ TEXTILWERKE AKTIENGESELLSCHAFT 
 
   Leutkirch 
 
   Wertpapier-Kenn-Nummer 591000 
   - ISIN DE0005910004 - 
 
   - Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung - 
 
   Wir laden hiermit die Aktionärinnen und Aktionäre unserer Gesellschaft 
   zu der am 
 
   Mittwoch, den 27. Juni 2012, 10.00 Uhr 
 
   in den Geschäftsräumen der Gesellschaft in 88299 Leutkirch, Memminger 
   Str. 68, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
   Tagesordnung 
 
   1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Gruschwitz 
   Textilwerke AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 
   2011 mit dem Lagebericht und dem Konzernlagebericht des Vorstands für 
   das Geschäftsjahr 2011, einschließlich des erläuternden Berichts des 
   Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 Abs. 4 HGB 
   und dem Bericht des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2011 
 
   Zu diesem Tagesordnungspunkt ist kein Beschluss der Hauptversammlung 
   erforderlich. 
 
   2. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Entlastung der im 
   Geschäftsjahr 2011 amtierenden Mitglieder des Vorstands für diesen 
   Zeitraum zu beschließen. 
 
   3. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Entlastung der im 
   Geschäftsjahr 2011 amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats für diesen 
   Zeitraum zu beschließen. 
 
   4. Beschlussfassung über die Wahl des Konzernabschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2012 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die 
 
   Horntreuhand GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Ulm/Donau 
 
   zum Konzernabschlussprüfer der Gruschwitz Textilwerke 
   Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2012 zu wählen. 
 
   5. Beschlussfassung über die Neueinteilung des Grundkapitals 
   (Aktiensplit) 
 
   Die Stammaktien der Gruschwitz Textilwerke AG werden unter der ISIN 
   DE0005910004 im Teilbereich Entry Standard der Frankfurter 
   Wertpapierbörse gehandelt. Der Kurs der Gruschwitz-Stammaktie liegt 
   seit geraumer Zeit zwischen EUR 450 und EUR 650 pro Stammaktie. Zur 
   Erhöhung der Liquidität der Aktie erscheint es Vorstand und 
   Aufsichtsrat sachgerecht, das Grundkapital der Gesellschaft neu 
   einzuteilen, so dass auf bisher eine Aktie zukünftig fünf Aktien 
   entfallen. Jeder Aktionär erhält dadurch anstelle von einer Aktie der 
   Gruschwitz Textilwerke AG fünf Aktien der Gruschwitz Textilwerke AG. 
   An der Höhe seiner Beteiligung an der Gesellschaft ändert sich nichts. 
   Dadurch soll das Kursniveau der Stammaktien rechnerisch ermäßigt 
   werden, ohne dass hierdurch der Wert der von einem Aktionär gehaltenen 
   Beteiligung berührt wird. 
 
     a.    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt 
           zu beschließen: 
 
 
           Die 33.600 Stammaktien der Gesellschaft im Nennbetrag von je 
           EUR 5,00 werden durch Neustückelung in 168.000 Stammaktien im 
           Nennbetrag von je EUR 1,00 und die 150 Vorzugsaktien im 
           Nennbetrag von je EUR 5,00 werden durch Neustückelung in 750 
           Vorzugsaktien im Nennbetrag von je EUR 1,00 umgewandelt. 
 
 
     b.    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende 
           Satzungsänderungen zur Anpassung der Satzung an den 
           Aktiensplit zu beschließen: 
 
 
       aa.   § 4 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu 
             gefasst: 
 
 
             'Das Grundkapital ist eingeteilt in: 
 
 
             168.000 Stammaktien im Nennbetrag von je Euro 1,00 
 
 
             750 Vorzugsaktien im Nennbetrag von je Euro 1,00' 
 
 
       bb.   § 18 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu 
             gefasst: 
 
 
             'In der Hauptversammlung gewähren je Euro 1,00 Nennbetrag 
             der Stammaktien 1 Stimme und je Euro 1,00 Nennbetrag der 
             Vorzugsaktien 20 Stimmen.' 
 
 
 
   6. Beschlussfassung über die vereinfachte Einziehung sämtlicher 
   Vorzugsaktien und eine entsprechende Kapitalherabsetzung sowie 
   entsprechender Satzungsänderungen 
 
   Das Grundkapital der Gesellschaft ist derzeit eingeteilt in 33.600 
   Stammaktien im Nennbetrag von je EUR 5,00 und 150 Vorzugsaktien im 
   Nennbetrag von je EUR 5,00. Den Vorzugsaktien steht nach § 18 Abs. 2 
   und 3 der Satzung ein Mehrstimmrecht zu. Vorstand und Aufsichtsrat 
   sind zu dem Schluss gekommen, dass diese auf Grund historischer 
   Besonderheiten entstandene Ausnahme vom Grundsatz 'one share - one 
   vote' nicht mehr zeitgemäß ist. Ferner verkompliziert das 
   Mehrstimmrecht die Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung 
   und verursacht deshalb Mehraufwand und Kosten. Diese Aktiengattung 
   soll deshalb insgesamt abgeschafft werden. Der Mehrheitsaktionär, der 
   gleichzeitig Inhaber sämtlicher Vorzugsaktien ist, hat ebenfalls 
   erklärt, dass er die ausnahmslose Umsetzung des Grundsatzes 'one share 
   - one vote' unterstützen wird. Nach § 6 Abs. 4 der Satzung ist die 
   Gesellschaft berechtigt, die Vorzugsaktien mit 112 vom Hundert ihres 
   Nennbetrages zuzüglich etwa rückständiger Vorzugsgewinnanteile und 
   sechs vom Hundert laufender Stückzinsen ganz oder teilweise 
   zurückzuzahlen und einzuziehen. Die Gesellschaft hat seit dem 
   Geschäftsjahr 2005 keine Ausschüttung mehr vorgenommen und wird auch 
   für das Geschäftsjahr 2011 keine Ausschüttung vornehmen. Sie ist damit 
   mit Vorzugsgewinnanteilen pro Vorzugsaktie im Nennbetrag von EUR 5,00 
   in Höhe von insgesamt 7 x EUR 0,30 = EUR 2,10 im Rückstand. Ferner 
   sind nach der genannten Satzungsregelung im Fall der Einziehung in die 
   Bemessung der Abfindung auch sechs vom Hundert laufende Stückzinsen (= 
   EUR 0,30) einzubeziehen, woraus sich pro einzuziehender Vorzugsaktie 
   im Nennbetrag von EUR 5,00 ein Einziehungsentgelt von insgesamt EUR 
   2,40 + EUR 5,60 = EUR 8,00 ergibt. Wird der unter Tagesordnungspunkt 5 
   beschlossene Aktiensplit vor der Einziehung der Vorzugsaktien wirksam, 
   ergibt sich pro einzuziehender Vorzugsaktie im Nennbetrag von dann EUR 
   1,00 ein Einziehungsentgelt von insgesamt EUR 8,00 : 5 = EUR 1,60. 
 
   Dem Beschluss über die Einziehung der Vorzugsaktien müssen nach § 6 
   Abs. 5 der Satzung ihre in der Hauptversammlung vertretenen Inhaber in 
   einer besonderen Versammlung mit mindestens Dreiviertelmehrheit 
   zustimmen. Zu dieser Sonderversammlung, die direkt im Anschluss an die 
   ordentliche Hauptversammlung durchgeführt wird, werden die Inhaber der 
   Vorzugsaktionäre gesondert geladen. 
 
   Die Einziehung der Vorzugsaktien soll aus technischen Gründen erst 
   nach Eintragung des Aktiensplits in das Handelsregister zur Eintragung 
   ins Handelsregister angemeldet werden. 
 
     a.    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt 
           zu beschließen: 
 
 
           Sämtliche der derzeit 150 volleingezahlten Vorzugsaktien der 
           Gesellschaft im Nennbetrag von derzeit je EUR 5,00, die durch 
           den unter Tagesordnungspunkt 5 beschlossenen Aktiensplit in 
           750 Vorzugsaktien im Nennbetrag von je EUR 1,00 umgewandelt 
           werden, werden entsprechend der Gestattung der 
           Zwangseinziehung (§ 6 Abs. 4 der Satzung) in vereinfachter 
           Form gemäß § 237 Abs. 3 bis 5 AktG eingezogen. Die Einziehung 
           erfolgt zu Lasten der anderen Gewinnrücklagen zu einem 
           Einziehungsentgelt von 112 vom Hundert ihres Nennbetrages 
           zuzüglich rückständiger Vorzugsgewinnanteile in Höhe von EUR 
           0,42 und sechs vom Hundert laufender Stückzinsen für das 
           Geschäftsjahr 2012 in Höhe von EUR 0,06, insgesamt also zu 
           einem Einziehungsentgelt von EUR 1,60 pro Vorzugsaktie im 
           Nennbetrag von EUR 1,00. Das Grundkapital der Gesellschaft von 
           EUR 168.750,00 wird um den Gesamtnennbetrag der eingezogenen 
           Vorzugsaktien in Höhe von EUR 750,00 gemäß § 237 Abs. 3 bis 5 
           AktG auf EUR 168.000,00 herabgesetzt. Die Herabsetzung des 
           Grundkapitals erfolgt zum Zwecke der Abschaffung der 
           Aktiengattung Vorzugsaktien mit Mehrstimmrecht. Ein dem 
           Gesamtnennbetrag der eingezogenen Vorzugsaktien 
           gleichkommender Betrag ist in die Kapitalrücklage 
           einzustellen. 
 
 
           Die Einziehung erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber 
           den Inhabern der Vorzugsaktien. Eine zusätzliche 
           Veröffentlichung dieser Einziehungshandlung im elektronischen 
           Bundesanzeiger ist nicht vorzunehmen. Der Vorstand wird 
           ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Einziehung zu 
           regeln. 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 18, 2012 09:09 ET (13:09 GMT)

Der Vorstand wird angewiesen, die Kapitalherabsetzung erst 
           dann zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden, wenn der 
           unter Tagesordnungspunkt 5 beschlossene Aktiensplit ins 
           Handelsregister eingetragen ist. 
 
 
     b.    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende 
           Satzungsänderungen zur Anpassung der nach Wirksamwerden des 
           Aktiensplit geltenden Satzung an die Einziehung der 
           Vorzugsaktien zu beschließen: 
 
 
           Mit dem Wirksamwerden der Einziehung wird die Satzung der 
           Gesellschaft wie folgt angepasst: 
 
 
       aa.   § 4 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt 
             neu gefasst: 
 
 
             '(1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt Euro 
             168.000,00. 
 
 
             (2) Das Grundkapital ist eingeteilt in 168.000 Stammaktien 
             im Nennbetrag von je Euro 1,00.' 
 
 
       bb.   § 6 und § 18 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft 
             werden ersatzlos gestrichen. Die Nummerierung der derzeit 
             folgenden §§ 7 bis 23 der Satzung wird entsprechend 
             geändert; diese Bestimmungen erhalten, wenn die unter diesem 
             Tagesordnungspunkt 6 beschlossenen Satzungsänderungen vor 
             der unter Tagesordnungspunkt 8 beschlossenen 
             Satzungsänderung eingetragen werden, die Nummerierung §§ 6 
             bis 22, und wenn die unter diesem Tagesordnungspunkt 6 
             beschlossenen Satzungsänderungen gleichzeitig mit oder nach 
             der unter Tagesordnungspunkt 8 beschlossenen 
             Satzungsänderung eingetragen werden, erhalten die danach 
             noch bestehenden Paragrafen die Nummerierung §§ 6 bis 21. 
 
 
       cc.   § 18 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
             '(2) In der Hauptversammlung gewähren je Euro 1,00 
             Nennbetrag der Stammaktien 1 Stimme.' 
 
 
 
           Der Vorstand wird angewiesen, diese Satzungsänderungen erst 
           dann zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden, wenn der 
           unter Tagesordnungspunkt 5 beschlossene Aktiensplit ins 
           Handelsregister eingetragen ist. 
 
 
   7. Sonderbeschluss der Stammaktionäre über die Zustimmung zur 
   Einziehung der Vorzugsaktien 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den vorstehenden Beschlüssen 
   der Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 6 durch folgenden 
   Sonderbeschluss der Stammaktionäre die Zustimmung zu erteilen: 
 
   Die Stammaktionäre der Gruschwitz Textilwerke Aktiengesellschaft, 
   Leutkirch, erteilen hiermit den Beschlüssen der Hauptversammlung der 
   Gesellschaft vom 27. Juni 2012 zu Tagesordnungspunkt 6, durch die 
   sämtliche der derzeit 150 Vorzugsaktien im Nennbetrag von derzeit je 
   EUR 5,00, die durch den unter Tagesordnungspunkt 5 beschlossenen 
   Aktiensplit in 750 Vorzugsaktien im Nennbetrag von je EUR 1,00 
   umgewandelt werden, eingezogen und die §§ 4 und 18 Abs. 2 der Satzung 
   der Gesellschaft entsprechend geändert und §§ 6 und 18 Abs. 3 der 
   Satzung der Gesellschaft ersatzlos gestrichen werden, jeweils mit der 
   Weisung an den Vorstand, dies erst dann zur Eintragung ins 
   Handelsregister anzumelden, wenn der unter Tagesordnungspunkt 5 
   beschlossene Aktiensplit ins Handelsregister eingetragen ist, ihre 
   Zustimmung. 
 
   8. Satzungsänderung 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 21 der Satzung ersatzlos zu 
   streichen. Die Nummerierung der derzeit folgenden Satzungsbestimmungen 
   §§ 22 und 23 wird entsprechend geändert; diese Bestimmungen erhalten, 
   wenn die unter diesem Tagesordnungspunkt 8 beschlossene 
   Satzungsänderung gleichzeitig mit oder nach den unter 
   Tagesordnungspunkt 6 beschlossenen Satzungsänderungen eingetragen 
   wird, die Nummerierung §§ 20 und 21, und wenn die unter diesem 
   Tagesordnungspunkt 8 beschlossene Satzungsänderung vor den unter 
   Tagesordnungspunkt 6 beschlossenen Satzungsänderungen eingetragen 
   wird, die Nummerierung §§ 21 und 22. 
 
   ************ 
 
   Bedingungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung 
   der Stimmrechte sowie Informationen über die Rechte der Aktionäre 
 
   Teilnahmeberechtigung an der Hauptversammlung durch Anmeldung unter 
   Nachweis des Anteilsbesitzes 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind nach § 16 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft nur diejenigen 
   Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung angemeldet und der 
   Gesellschaft ihren Aktienbesitz nachgewiesen haben. Zum Nachweis 
   genügt eine in Textform erstellte Bescheinigung des depotführenden 
   Instituts. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 06. Juni 2012 
   ('Nachweisstichtag') zu beziehen. Der Nachweis und die Anmeldung 
   müssen der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 20. Juni 2012 
   unter der folgenden Adresse zugehen: 
 
   Gruschwitz Textilwerke AG 
   c/o DZ BANK AG 
   WASHV dwpbank AG 
   Wildunger Straße 14 
   60487 Frankfurt am Main 
   Telefax: +49 (0) 69 / 5099-1110 
 
   Die Aktionäre können für die Anmeldung die ihnen über ihr 
   depotführendes Institut zugesandten Formulare zur 
   Eintrittskartenbestellung ausfüllen und an ihr depotführendes Institut 
   zurücksenden. Das depotführende Institut wird daraufhin die Anmeldung 
   unter gleichzeitiger Übersendung des Nachweises des Anteilsbesitzes an 
   die oben aufgeführte Adresse vornehmen. Die Eintrittskarten sind keine 
   Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung, sondern 
   lediglich organisatorische Hilfsmittel. Aktionäre, die sich 
   ordnungsgemäß vor der Hauptversammlung angemeldet haben, sind auch 
   ohne Eintrittskarten zur Teilnahme und zur Ausübung des Stimmrechts 
   berechtigt. 
 
   Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht 
   blockiert. Aktionäre können deshalb über ihre Aktien auch nach der 
   Anmeldung weiterhin frei verfügen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt 
   für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des 
   Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Aktienbesitzes zum 
   Nachweisstichtag erbracht hat; Veränderungen im Aktienbestand nach dem 
   Nachweisstichtag haben für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- 
   und Stimmrechts keine Bedeutung. 
 
   Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten 
 
   Die Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen 
   können oder wollen, können ihre Stimm- und sonstigen Aktionärsrechte 
   in der Hauptversammlung unter Vollmachtserteilung durch einen 
   Bevollmächtigten, z.B. auch durch ein Kreditinstitut, eine 
   Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben 
   lassen. 
 
   Auch in allen Fällen der Bevollmächtigung bedarf es der 
   ordnungsgemäßen Anmeldung durch den Aktionär oder den 
   Bevollmächtigten; ferner ist auch in diesen Fällen der Nachweis des 
   Anteilsbesitzes des Vollmachtgebers erforderlich. 
 
   Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, kann die 
   Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
   Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. 
   Ausnahmen können für die Erteilung von Vollmachten an Kreditinstitute, 
   Aktionärsvereinigungen oder andere nach § 135 AktG gleichgestellte 
   Personen oder Institutionen, deren Widerruf sowie die entsprechenden 
   Nachweise gegenüber der Gesellschaft bestehen; hinsichtlich der 
   insoweit einzuhaltenden Form bitten wir unsere Aktionäre, sich mit den 
   Genannten abzustimmen. 
 
   Für die Bevollmächtigung kann auch das Formular benützt werden, das 
   über die Internetseite der Gesellschaft unter www.gruschwitz.com unter 
   dem Link Investor Relations heruntergeladen werden kann. Möglich ist 
   aber auch die Ausstellung einer gesonderten Vollmacht in Textform. Für 
   die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber den Bevollmächtigten 
   erklärten Bevollmächtigung und den Widerruf von Vollmachten stehen 
   folgende Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse zur Verfügung: 
 
   Gruschwitz Textilwerke AG 
   Memminger Straße 68 
   88299 Leutkirch 
   Telefax +49 (0) 7561 9098-999 
   E-Mail: info@gruschwitz.com 
 
   Die persönliche Teilnahme des Aktionärs gilt automatisch als Widerruf 
   der einem Dritten zuvor erteilten Vollmacht. 
 
   Auch Mitarbeiter der Gesellschaft können bevollmächtigt werden. Für 
   die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter gelten die 
   nachfolgenden Besonderheiten: Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären 
   die Möglichkeit, sich durch von der Gesellschaft benannte 
   Stimmrechtsvertreter als Bevollmächtigte nach ihren Weisungen in der 
   Hauptversammlung vertreten zu lassen. In diesem Fall kann die 
   Vollmacht in Textform erteilt werden. Ein entsprechender Vollmachts- 
   und Weisungsvordruck zur Bevollmächtigung eines Mitarbeiters der 
   Gesellschaft ist über die Internetseite der Gesellschaft unter 
   www.gruschwitz.com unter dem Link Investor Relations abrufbar. Soweit 
   Mitarbeiter der Gesellschaft bevollmächtigt werden, müssen diesen in 
   jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. 
   Die Mitarbeiter der Gesellschaft sind verpflichtet, weisungsgemäß 
   abzustimmen. Bitte beachten Sie, dass die Stimmrechtsvertreter keine 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 18, 2012 09:09 ET (13:09 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.