DJ DGAP-HV: Gruschwitz Textilwerke Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.06.2012 in Geschäftsräume der Gesellschaft mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-HV: Gruschwitz Textilwerke Aktiengesellschaft / Bekanntmachung
der Einberufung zur Hauptversammlung
Gruschwitz Textilwerke Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der
Einberufung zur Hauptversammlung am 27.06.2012 in Geschäftsräume der
Gesellschaft mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
18.05.2012 / 15:08
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GRUSCHWITZ TEXTILWERKE AKTIENGESELLSCHAFT
Leutkirch
Wertpapier-Kenn-Nummer 591000
- ISIN DE0005910004 -
Einladung
zur
ordentlichen Hauptversammlung
sowie zur
besonderen Versammlung der Vorzugsaktionäre
am
Mittwoch, den 27. Juni 2012
in den Geschäftsräumen der Gesellschaft in 88299 Leutkirch, Memminger
Str. 68
GRUSCHWITZ TEXTILWERKE AKTIENGESELLSCHAFT
Leutkirch
Wertpapier-Kenn-Nummer 591000
- ISIN DE0005910004 -
- Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung -
Wir laden hiermit die Aktionärinnen und Aktionäre unserer Gesellschaft
zu der am
Mittwoch, den 27. Juni 2012, 10.00 Uhr
in den Geschäftsräumen der Gesellschaft in 88299 Leutkirch, Memminger
Str. 68, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Gruschwitz
Textilwerke AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember
2011 mit dem Lagebericht und dem Konzernlagebericht des Vorstands für
das Geschäftsjahr 2011, einschließlich des erläuternden Berichts des
Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 Abs. 4 HGB
und dem Bericht des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2011
Zu diesem Tagesordnungspunkt ist kein Beschluss der Hauptversammlung
erforderlich.
2. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Entlastung der im
Geschäftsjahr 2011 amtierenden Mitglieder des Vorstands für diesen
Zeitraum zu beschließen.
3. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Entlastung der im
Geschäftsjahr 2011 amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats für diesen
Zeitraum zu beschließen.
4. Beschlussfassung über die Wahl des Konzernabschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2012
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die
Horntreuhand GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Ulm/Donau
zum Konzernabschlussprüfer der Gruschwitz Textilwerke
Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2012 zu wählen.
5. Beschlussfassung über die Neueinteilung des Grundkapitals
(Aktiensplit)
Die Stammaktien der Gruschwitz Textilwerke AG werden unter der ISIN
DE0005910004 im Teilbereich Entry Standard der Frankfurter
Wertpapierbörse gehandelt. Der Kurs der Gruschwitz-Stammaktie liegt
seit geraumer Zeit zwischen EUR 450 und EUR 650 pro Stammaktie. Zur
Erhöhung der Liquidität der Aktie erscheint es Vorstand und
Aufsichtsrat sachgerecht, das Grundkapital der Gesellschaft neu
einzuteilen, so dass auf bisher eine Aktie zukünftig fünf Aktien
entfallen. Jeder Aktionär erhält dadurch anstelle von einer Aktie der
Gruschwitz Textilwerke AG fünf Aktien der Gruschwitz Textilwerke AG.
An der Höhe seiner Beteiligung an der Gesellschaft ändert sich nichts.
Dadurch soll das Kursniveau der Stammaktien rechnerisch ermäßigt
werden, ohne dass hierdurch der Wert der von einem Aktionär gehaltenen
Beteiligung berührt wird.
a. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt
zu beschließen:
Die 33.600 Stammaktien der Gesellschaft im Nennbetrag von je
EUR 5,00 werden durch Neustückelung in 168.000 Stammaktien im
Nennbetrag von je EUR 1,00 und die 150 Vorzugsaktien im
Nennbetrag von je EUR 5,00 werden durch Neustückelung in 750
Vorzugsaktien im Nennbetrag von je EUR 1,00 umgewandelt.
b. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende
Satzungsänderungen zur Anpassung der Satzung an den
Aktiensplit zu beschließen:
aa. § 4 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu
gefasst:
'Das Grundkapital ist eingeteilt in:
168.000 Stammaktien im Nennbetrag von je Euro 1,00
750 Vorzugsaktien im Nennbetrag von je Euro 1,00'
bb. § 18 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu
gefasst:
'In der Hauptversammlung gewähren je Euro 1,00 Nennbetrag
der Stammaktien 1 Stimme und je Euro 1,00 Nennbetrag der
Vorzugsaktien 20 Stimmen.'
6. Beschlussfassung über die vereinfachte Einziehung sämtlicher
Vorzugsaktien und eine entsprechende Kapitalherabsetzung sowie
entsprechender Satzungsänderungen
Das Grundkapital der Gesellschaft ist derzeit eingeteilt in 33.600
Stammaktien im Nennbetrag von je EUR 5,00 und 150 Vorzugsaktien im
Nennbetrag von je EUR 5,00. Den Vorzugsaktien steht nach § 18 Abs. 2
und 3 der Satzung ein Mehrstimmrecht zu. Vorstand und Aufsichtsrat
sind zu dem Schluss gekommen, dass diese auf Grund historischer
Besonderheiten entstandene Ausnahme vom Grundsatz 'one share - one
vote' nicht mehr zeitgemäß ist. Ferner verkompliziert das
Mehrstimmrecht die Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung
und verursacht deshalb Mehraufwand und Kosten. Diese Aktiengattung
soll deshalb insgesamt abgeschafft werden. Der Mehrheitsaktionär, der
gleichzeitig Inhaber sämtlicher Vorzugsaktien ist, hat ebenfalls
erklärt, dass er die ausnahmslose Umsetzung des Grundsatzes 'one share
- one vote' unterstützen wird. Nach § 6 Abs. 4 der Satzung ist die
Gesellschaft berechtigt, die Vorzugsaktien mit 112 vom Hundert ihres
Nennbetrages zuzüglich etwa rückständiger Vorzugsgewinnanteile und
sechs vom Hundert laufender Stückzinsen ganz oder teilweise
zurückzuzahlen und einzuziehen. Die Gesellschaft hat seit dem
Geschäftsjahr 2005 keine Ausschüttung mehr vorgenommen und wird auch
für das Geschäftsjahr 2011 keine Ausschüttung vornehmen. Sie ist damit
mit Vorzugsgewinnanteilen pro Vorzugsaktie im Nennbetrag von EUR 5,00
in Höhe von insgesamt 7 x EUR 0,30 = EUR 2,10 im Rückstand. Ferner
sind nach der genannten Satzungsregelung im Fall der Einziehung in die
Bemessung der Abfindung auch sechs vom Hundert laufende Stückzinsen (=
EUR 0,30) einzubeziehen, woraus sich pro einzuziehender Vorzugsaktie
im Nennbetrag von EUR 5,00 ein Einziehungsentgelt von insgesamt EUR
2,40 + EUR 5,60 = EUR 8,00 ergibt. Wird der unter Tagesordnungspunkt 5
beschlossene Aktiensplit vor der Einziehung der Vorzugsaktien wirksam,
ergibt sich pro einzuziehender Vorzugsaktie im Nennbetrag von dann EUR
1,00 ein Einziehungsentgelt von insgesamt EUR 8,00 : 5 = EUR 1,60.
Dem Beschluss über die Einziehung der Vorzugsaktien müssen nach § 6
Abs. 5 der Satzung ihre in der Hauptversammlung vertretenen Inhaber in
einer besonderen Versammlung mit mindestens Dreiviertelmehrheit
zustimmen. Zu dieser Sonderversammlung, die direkt im Anschluss an die
ordentliche Hauptversammlung durchgeführt wird, werden die Inhaber der
Vorzugsaktionäre gesondert geladen.
Die Einziehung der Vorzugsaktien soll aus technischen Gründen erst
nach Eintragung des Aktiensplits in das Handelsregister zur Eintragung
ins Handelsregister angemeldet werden.
a. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt
zu beschließen:
Sämtliche der derzeit 150 volleingezahlten Vorzugsaktien der
Gesellschaft im Nennbetrag von derzeit je EUR 5,00, die durch
den unter Tagesordnungspunkt 5 beschlossenen Aktiensplit in
750 Vorzugsaktien im Nennbetrag von je EUR 1,00 umgewandelt
werden, werden entsprechend der Gestattung der
Zwangseinziehung (§ 6 Abs. 4 der Satzung) in vereinfachter
Form gemäß § 237 Abs. 3 bis 5 AktG eingezogen. Die Einziehung
erfolgt zu Lasten der anderen Gewinnrücklagen zu einem
Einziehungsentgelt von 112 vom Hundert ihres Nennbetrages
zuzüglich rückständiger Vorzugsgewinnanteile in Höhe von EUR
0,42 und sechs vom Hundert laufender Stückzinsen für das
Geschäftsjahr 2012 in Höhe von EUR 0,06, insgesamt also zu
einem Einziehungsentgelt von EUR 1,60 pro Vorzugsaktie im
Nennbetrag von EUR 1,00. Das Grundkapital der Gesellschaft von
EUR 168.750,00 wird um den Gesamtnennbetrag der eingezogenen
Vorzugsaktien in Höhe von EUR 750,00 gemäß § 237 Abs. 3 bis 5
AktG auf EUR 168.000,00 herabgesetzt. Die Herabsetzung des
Grundkapitals erfolgt zum Zwecke der Abschaffung der
Aktiengattung Vorzugsaktien mit Mehrstimmrecht. Ein dem
Gesamtnennbetrag der eingezogenen Vorzugsaktien
gleichkommender Betrag ist in die Kapitalrücklage
einzustellen.
Die Einziehung erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber
den Inhabern der Vorzugsaktien. Eine zusätzliche
Veröffentlichung dieser Einziehungshandlung im elektronischen
Bundesanzeiger ist nicht vorzunehmen. Der Vorstand wird
ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Einziehung zu
regeln.
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 18, 2012 09:09 ET (13:09 GMT)
DJ DGAP-HV: Gruschwitz Textilwerke -2-
Der Vorstand wird angewiesen, die Kapitalherabsetzung erst
dann zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden, wenn der
unter Tagesordnungspunkt 5 beschlossene Aktiensplit ins
Handelsregister eingetragen ist.
b. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende
Satzungsänderungen zur Anpassung der nach Wirksamwerden des
Aktiensplit geltenden Satzung an die Einziehung der
Vorzugsaktien zu beschließen:
Mit dem Wirksamwerden der Einziehung wird die Satzung der
Gesellschaft wie folgt angepasst:
aa. § 4 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt
neu gefasst:
'(1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt Euro
168.000,00.
(2) Das Grundkapital ist eingeteilt in 168.000 Stammaktien
im Nennbetrag von je Euro 1,00.'
bb. § 6 und § 18 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft
werden ersatzlos gestrichen. Die Nummerierung der derzeit
folgenden §§ 7 bis 23 der Satzung wird entsprechend
geändert; diese Bestimmungen erhalten, wenn die unter diesem
Tagesordnungspunkt 6 beschlossenen Satzungsänderungen vor
der unter Tagesordnungspunkt 8 beschlossenen
Satzungsänderung eingetragen werden, die Nummerierung §§ 6
bis 22, und wenn die unter diesem Tagesordnungspunkt 6
beschlossenen Satzungsänderungen gleichzeitig mit oder nach
der unter Tagesordnungspunkt 8 beschlossenen
Satzungsänderung eingetragen werden, erhalten die danach
noch bestehenden Paragrafen die Nummerierung §§ 6 bis 21.
cc. § 18 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:
'(2) In der Hauptversammlung gewähren je Euro 1,00
Nennbetrag der Stammaktien 1 Stimme.'
Der Vorstand wird angewiesen, diese Satzungsänderungen erst
dann zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden, wenn der
unter Tagesordnungspunkt 5 beschlossene Aktiensplit ins
Handelsregister eingetragen ist.
7. Sonderbeschluss der Stammaktionäre über die Zustimmung zur
Einziehung der Vorzugsaktien
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den vorstehenden Beschlüssen
der Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 6 durch folgenden
Sonderbeschluss der Stammaktionäre die Zustimmung zu erteilen:
Die Stammaktionäre der Gruschwitz Textilwerke Aktiengesellschaft,
Leutkirch, erteilen hiermit den Beschlüssen der Hauptversammlung der
Gesellschaft vom 27. Juni 2012 zu Tagesordnungspunkt 6, durch die
sämtliche der derzeit 150 Vorzugsaktien im Nennbetrag von derzeit je
EUR 5,00, die durch den unter Tagesordnungspunkt 5 beschlossenen
Aktiensplit in 750 Vorzugsaktien im Nennbetrag von je EUR 1,00
umgewandelt werden, eingezogen und die §§ 4 und 18 Abs. 2 der Satzung
der Gesellschaft entsprechend geändert und §§ 6 und 18 Abs. 3 der
Satzung der Gesellschaft ersatzlos gestrichen werden, jeweils mit der
Weisung an den Vorstand, dies erst dann zur Eintragung ins
Handelsregister anzumelden, wenn der unter Tagesordnungspunkt 5
beschlossene Aktiensplit ins Handelsregister eingetragen ist, ihre
Zustimmung.
8. Satzungsänderung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 21 der Satzung ersatzlos zu
streichen. Die Nummerierung der derzeit folgenden Satzungsbestimmungen
§§ 22 und 23 wird entsprechend geändert; diese Bestimmungen erhalten,
wenn die unter diesem Tagesordnungspunkt 8 beschlossene
Satzungsänderung gleichzeitig mit oder nach den unter
Tagesordnungspunkt 6 beschlossenen Satzungsänderungen eingetragen
wird, die Nummerierung §§ 20 und 21, und wenn die unter diesem
Tagesordnungspunkt 8 beschlossene Satzungsänderung vor den unter
Tagesordnungspunkt 6 beschlossenen Satzungsänderungen eingetragen
wird, die Nummerierung §§ 21 und 22.
************
Bedingungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung
der Stimmrechte sowie Informationen über die Rechte der Aktionäre
Teilnahmeberechtigung an der Hauptversammlung durch Anmeldung unter
Nachweis des Anteilsbesitzes
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind nach § 16 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft nur diejenigen
Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung angemeldet und der
Gesellschaft ihren Aktienbesitz nachgewiesen haben. Zum Nachweis
genügt eine in Textform erstellte Bescheinigung des depotführenden
Instituts. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 06. Juni 2012
('Nachweisstichtag') zu beziehen. Der Nachweis und die Anmeldung
müssen der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 20. Juni 2012
unter der folgenden Adresse zugehen:
Gruschwitz Textilwerke AG
c/o DZ BANK AG
WASHV dwpbank AG
Wildunger Straße 14
60487 Frankfurt am Main
Telefax: +49 (0) 69 / 5099-1110
Die Aktionäre können für die Anmeldung die ihnen über ihr
depotführendes Institut zugesandten Formulare zur
Eintrittskartenbestellung ausfüllen und an ihr depotführendes Institut
zurücksenden. Das depotführende Institut wird daraufhin die Anmeldung
unter gleichzeitiger Übersendung des Nachweises des Anteilsbesitzes an
die oben aufgeführte Adresse vornehmen. Die Eintrittskarten sind keine
Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung, sondern
lediglich organisatorische Hilfsmittel. Aktionäre, die sich
ordnungsgemäß vor der Hauptversammlung angemeldet haben, sind auch
ohne Eintrittskarten zur Teilnahme und zur Ausübung des Stimmrechts
berechtigt.
Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht
blockiert. Aktionäre können deshalb über ihre Aktien auch nach der
Anmeldung weiterhin frei verfügen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt
für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des
Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Aktienbesitzes zum
Nachweisstichtag erbracht hat; Veränderungen im Aktienbestand nach dem
Nachweisstichtag haben für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme-
und Stimmrechts keine Bedeutung.
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Die Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen
können oder wollen, können ihre Stimm- und sonstigen Aktionärsrechte
in der Hauptversammlung unter Vollmachtserteilung durch einen
Bevollmächtigten, z.B. auch durch ein Kreditinstitut, eine
Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben
lassen.
Auch in allen Fällen der Bevollmächtigung bedarf es der
ordnungsgemäßen Anmeldung durch den Aktionär oder den
Bevollmächtigten; ferner ist auch in diesen Fällen der Nachweis des
Anteilsbesitzes des Vollmachtgebers erforderlich.
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, kann die
Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform.
Ausnahmen können für die Erteilung von Vollmachten an Kreditinstitute,
Aktionärsvereinigungen oder andere nach § 135 AktG gleichgestellte
Personen oder Institutionen, deren Widerruf sowie die entsprechenden
Nachweise gegenüber der Gesellschaft bestehen; hinsichtlich der
insoweit einzuhaltenden Form bitten wir unsere Aktionäre, sich mit den
Genannten abzustimmen.
Für die Bevollmächtigung kann auch das Formular benützt werden, das
über die Internetseite der Gesellschaft unter www.gruschwitz.com unter
dem Link Investor Relations heruntergeladen werden kann. Möglich ist
aber auch die Ausstellung einer gesonderten Vollmacht in Textform. Für
die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber den Bevollmächtigten
erklärten Bevollmächtigung und den Widerruf von Vollmachten stehen
folgende Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse zur Verfügung:
Gruschwitz Textilwerke AG
Memminger Straße 68
88299 Leutkirch
Telefax +49 (0) 7561 9098-999
E-Mail: info@gruschwitz.com
Die persönliche Teilnahme des Aktionärs gilt automatisch als Widerruf
der einem Dritten zuvor erteilten Vollmacht.
Auch Mitarbeiter der Gesellschaft können bevollmächtigt werden. Für
die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter gelten die
nachfolgenden Besonderheiten: Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären
die Möglichkeit, sich durch von der Gesellschaft benannte
Stimmrechtsvertreter als Bevollmächtigte nach ihren Weisungen in der
Hauptversammlung vertreten zu lassen. In diesem Fall kann die
Vollmacht in Textform erteilt werden. Ein entsprechender Vollmachts-
und Weisungsvordruck zur Bevollmächtigung eines Mitarbeiters der
Gesellschaft ist über die Internetseite der Gesellschaft unter
www.gruschwitz.com unter dem Link Investor Relations abrufbar. Soweit
Mitarbeiter der Gesellschaft bevollmächtigt werden, müssen diesen in
jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden.
Die Mitarbeiter der Gesellschaft sind verpflichtet, weisungsgemäß
abzustimmen. Bitte beachten Sie, dass die Stimmrechtsvertreter keine
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 18, 2012 09:09 ET (13:09 GMT)
DJ DGAP-HV: Gruschwitz Textilwerke -3-
Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen
Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder von
Anträgen entgegennehmen. Vollmachten für die Stimmrechtsvertreter
unter Erteilung ausdrücklicher Weisungen müssen unter Verwendung des
hierfür vorgesehenen Formulars bei der Gesellschaft bis spätestens am
25. Juni 2012, 24.00 Uhr an unsere Adresse Gruschwitz Textilwerke AG,
Memminger Straße 68, 88299 Leutkirch oder per Telefax +49 (0) 7561
9098-999 oder bis zum Ende der Generaldebatte in der Hauptversammlung
per E-Mail an die E-Mail-Adresse info@gruschwitz.com eingehen.
Vollmachten und Weisungen, die den Stimmrechtsvertretern der
Gesellschaft erteilt worden sind, können noch bis spätestens 25. Juni
2012, 24.00 Uhr schriftlich oder per Telefax an die vorbezeichnete
Adresse bzw. Telefaxnummer oder bis zum Ende der Generaldebatte in der
Hauptversammlung per E-Mail an die vorbezeichnete E-Mail-Adresse
geändert oder widerrufen werden. Maßgeblich ist in allen Fällen der
Eingang bei der Gesellschaft.
Die persönliche Teilnahme des Aktionärs oder eines bevollmächtigten
Dritten an der Hauptversammlung gilt automatisch als Widerruf einer
zuvor erteilten Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft.
Rechte der Aktionäre: Ergänzung der Tagesordnung
Aktionäre, deren Anteil am Grundkapital zusammen mindestens den
zwanzigsten Teil beträgt, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG schriftlich
und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, dass Gegenstände
auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen
Gegenstand muss eine Begründung oder eine neue Beschlussvorlage
beiliegen. Das Verlangen ist an den Vorstand zu richten und muss der
Gesellschaft mindestens 24 Tage vor der Versammlung, also spätestens
am 2. Juni 2012, 24.00 Uhr, zugehen. Bitte richten Sie entsprechende
Verlangen an folgende Adresse:
Gruschwitz Textilwerke AG
Memminger Straße 68
88299 Leutkirch
Telefax +49 (0) 7561 9098-999
E-Mail: info@gruschwitz.com
Die Aktionäre haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens dem 26.
März 2012, 0.00 Uhr, Inhaber der Aktien sind.
Rechte der Aktionäre: Gegenanträge / Wahlvorschläge von Aktionären
Aktionäre können der Gesellschaft gemäß § 126 Abs. 1 AktG Gegenanträge
gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem
bestimmten Punkt der Tagesordnung übersenden. Solche Anträge sind
unter Angabe des Namens des Aktionärs und einer Begründung an folgende
Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse zu richten:
Gruschwitz Textilwerke AG
Memminger Straße 68
88299 Leutkirch
Telefax +49 (0) 7561 9098-999
E-Mail: info@gruschwitz.com
Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt.
Die mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis spätestens 12.
Juni 2012, 24.00 Uhr, unter dieser Adresse, Fax-Nummer oder
E-Mail-Adresse eingegangenen ordnungsgemäßen Gegenanträge werden
einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer
etwaigen Stellungnahme der Verwaltung im Internet unter
www.gruschwitz.com im Bereich Investor Relations zugänglich gemacht.
Die Gesellschaft ist unter bestimmten Voraussetzungen nicht
verpflichtet, einen Gegenantrag und dessen Begründung zugänglich zu
machen. Dies ist der Fall,
* soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen
strafbar machen würde,
* wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder
satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde,
* wenn die Begründung in wesentlichen Punkten
offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder wenn sie
Beleidigungen enthält,
* wenn ein auf denselben Sachverhalt gestützter
Gegenantrag des Aktionärs bereits zu einer Hauptversammlung
der Gruschwitz Textilwerke Aktiengesellschaft nach § 125 AktG
zugänglich gemacht worden ist,
* wenn derselbe Gegenantrag des Aktionärs mit
wesentlich gleicher Begründung in den letzten fünf Jahren
bereits zu mindestens zwei Hauptversammlungen der Gesellschaft
nach § 125 AktG zugänglich gemacht worden ist und in der
Hauptversammlung weniger als der zwanzigste Teil des
vertretenen Grundkapitals für ihn gestimmt hat,
* wenn der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der
Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten
lassen wird, oder
* wenn der Aktionär in den letzten zwei Jahren in
zwei Hauptversammlungen einen von ihm mitgeteilten Gegenantrag
nicht gestellt hat oder nicht hat stellen lassen.
Die Begründung eines zulässigen Gegenantrags braucht nicht zugänglich
gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Der Vorstand der Gesellschaft behält sich vor, Gegenanträge und ihre
Begründungen zusammenzufassen, wenn mehrere Aktionäre zu demselben
Gegenstand der Beschlussfassung Gegenanträge stellen.
Für Vorschläge von Aktionären zur Wahl eines Abschlussprüfers
(Tagesordnungspunkt 4) gelten die vorstehenden Ausführungen sinngemäß
mit der Maßgabe, dass der Wahlvorschlag nicht begründet werden muss (§
127 AktG).
Die Gesellschaft ist über die vorgenannten, bei den Gegenanträgen
aufgeführten Gründe hinaus nicht verpflichtet, Wahlvorschläge
zugänglich zu machen, wenn diese nicht den Namen der vorgeschlagenen
Person, den ausgeübten Beruf und Wohnort enthalten.
Rechte der Aktionäre: Auskunftsrecht des Aktionärs
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der
Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der
Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des
Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht
erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen
der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Die
Auskunftspflicht des Vorstands eines Mutterunternehmens (§ 290 Abs. 1,
2 des Handelsgesetzbuchs) in der Hauptversammlung, der der
Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt werden,
erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns und der in den
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung
Das Grundkapital der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung beträgt EUR 168.750,00. Es ist eingeteilt in 33.600
Stammaktien im Nennbetrag von je EUR 5,00 und 150 Vorzugsaktien im
Nennbetrag von je EUR 5,00. In der Hauptversammlung gewährt jede
Stammaktie 1 Stimme und jede Vorzugsaktie grundsätzlich 20 Stimmen.
Die Gesamtzahl der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung beträgt somit 33.600 bei den Stammaktien und 3.000
bei den Vorzugsaktien, mithin insgesamt 36.600 Stimmrechte.
Bei Wahlen zum Aufsichtsrat oder bei Abstimmungen über eine Änderung
der Satzung und über eine Auflösung der Gesellschaft haben die
Vorzugsaktien demgegenüber ein doppeltes Stimmrecht, sodass die
Gesamtzahl der Stimmrechte bei den Vorzugsaktien 6.000 und die
Gesamtzahl aller Stimmrechte insgesamt 39.600 beträgt.
Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen
Aktien.
Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung
Die Informationen und Unterlagen sowie Hinweise zu den Rechten der
Aktionäre können im Internet unter www.gruschwitz.com im Bereich
Investor Relations eingesehen und auf Wunsch heruntergeladen werden.
Dort werden nach Abschluss der Hauptversammlung und der besonderen
Versammlung der Vorzugsaktionäre auch die Abstimmungsergebnisse
veröffentlicht.
Der Jahresabschluss und der Konzernabschluss zum 31. Dezember 2011,
der Lagebericht und Konzernlagebericht des Vorstands, der Bericht des
Aufsichtsrats sowie die Tagesordnung der Hauptversammlung sind von der
Einberufung der Hauptversammlung an über die lnternetadresse der
Gesellschaft unter www.gruschwitz.com unter dem Link Investor
Relations erhältlich.
Der Jahresabschluss, der Lagebericht und der Bericht des Aufsichtsrats
liegen zudem vom Tag der Einberufung an in den Geschäftsräumen der
Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre aus.
Sämtliche der Hauptversammlung gesetzlich zugänglich zu machende
Unterlagen werden in der Hauptversammlung am 27. Juni 2012 zugänglich
gemacht.
Leutkirch, im Mai 2012
Gruschwitz Textilwerke AG
Der Vorstand
_____________________________________________________________________________________
GRUSCHWITZ TEXTILWERKE AKTIENGESELLSCHAFT
Leutkirch
Wertpapier-Kenn-Nummer 591000
- ISIN DE0005910004 -
- Einladung zur besonderen Versammlung der Vorzugsaktionäre -
Wir laden hiermit die Inhaber von Vorzugsaktien unserer Gesellschaft
zu der am
Mittwoch, den 27. Juni 2012
im Anschluss an die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft,
nicht jedoch vor 12.00 Uhr in den Geschäftsräumen der Gesellschaft in
88299 Leutkirch, Memminger Str. 68, stattfindenden besonderen
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 18, 2012 09:09 ET (13:09 GMT)
Versammlung der Vorzugsaktionäre ein. Der Beginn der besonderen
Versammlung der Vorzugsaktionäre kann sich unter Umständen je nach
Dauer der vorangehenden Hauptversammlung verzögern.
Tagesordnung
1. Bekanntgabe des Beschlusses der Hauptversammlung vom 27. Juni 2012
betreffend eine vereinfachte Einziehung sämtlicher Vorzugsaktien und
eine entsprechende Kapitalherabsetzung sowie entsprechender
Satzungsänderungen
Der Hauptversammlung, die am 27. Juni 2012 ab 10.00 Uhr stattfindet,
schlagen Vorstand und Aufsichtsrat unter Punkt 6 der Tagesordnung
'Beschlussfassung über die vereinfachte Einziehung sämtlicher
Vorzugsaktien und eine entsprechende Kapitalherabsetzung sowie
entsprechender Satzungsänderungen' folgenden Beschluss vor:
'a. Sämtliche der derzeit 150 volleingezahlten
Vorzugsaktien der Gesellschaft im Nennbetrag von derzeit je
EUR 5,00, die durch den unter Tagesordnungspunkt 5
beschlossenen Aktiensplit in 750 Vorzugsaktien im Nennbetrag
von je EUR 1,00 umgewandelt werden, werden entsprechend der
Gestattung der Zwangseinziehung (§ 6 Abs. 4 der Satzung) in
vereinfachter Form gemäß § 237 Abs. 3 bis 5 AktG eingezogen.
Die Einziehung erfolgt zu Lasten der anderen Gewinnrücklagen
zu einem Einziehungsentgelt von 112 vom Hundert ihres
Nennbetrages zuzüglich rückständiger Vorzugsgewinnanteile in
Höhe von 7 x EUR 0,06 = EUR 0,42 und sechs vom Hundert
laufender Stückzinsen für das Geschäftsjahr 2012 in Höhe von
EUR 0,06, insgesamt also zu einem Einziehungsentgelt von EUR
1,12 + EUR 0,48 = EUR 1,60 pro Vorzugsaktie im Nennbetrag von
EUR 1,00. Das Grundkapital der Gesellschaft von EUR 168.750,00
wird um den Gesamtnennbetrag der eingezogenen Vorzugsaktien in
Höhe von EUR 750,00 gemäß § 237 Abs. 3 bis 5 AktG auf EUR
168.000,00 herabgesetzt. Die Herabsetzung des Grundkapitals
erfolgt zum Zwecke der Abschaffung der Aktiengattung
Vorzugsaktien mit Mehrstimmrecht. Ein dem Gesamtnennbetrag der
eingezogenen Vorzugsaktien gleichkommender Betrag ist in die
Kapitalrücklage einzustellen.
Die Einziehung erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber
den Inhabern der Vorzugsaktien. Eine zusätzliche
Veröffentlichung dieser Einziehungshandlung im elektronischen
Bundesanzeiger ist nicht vorzunehmen. Der Vorstand wird
ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Einziehung zu
regeln.
Der Vorstand wird angewiesen, die Kapitalherabsetzung erst
dann zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden, wenn der
unter Tagesordnungspunkt 5 beschlossene Aktiensplit ins
Handelsregister eingetragen ist.
b. Mit dem Wirksamwerden der Einziehung wird die
Satzung der Gesellschaft wie folgt angepasst:
aa. § 4 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt
neu gefasst:
'(1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt Euro
168.000,00.
(2) Das Grundkapital ist eingeteilt in 168.000 Stammaktien
im Nennbetrag von je Euro 1,00.'
bb. § 6 und § 18 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft
werden ersatzlos gestrichen. Die Nummerierung der derzeit
folgenden §§ 7 bis 23 der Satzung wird entsprechend
geändert; diese Bestimmungen erhalten, wenn die unter diesem
Tagesordnungspunkt 6 beschlossenen Satzungsänderungen vor
der unter Tagesordnungspunkt 8 beschlossenen
Satzungsänderung eingetragen werden, die Nummerierung §§ 6
bis 22, und wenn die unter diesem Tagesordnungspunkt 6
beschlossenen Satzungsänderungen gleichzeitig mit oder nach
der unter Tagesordnungspunkt 8 beschlossenen
Satzungsänderung eingetragen werden, erhalten die danach
noch bestehenden Paragrafen die Nummerierung §§ 6 bis 21.
cc. § 18 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:
'(2) In der Hauptversammlung gewähren je Euro 1,00
Nennbetrag der Stammaktien 1 Stimme.'
Der Vorstand wird angewiesen, diese Satzungsänderungen erst
dann zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden, wenn der
unter Tagesordnungspunkt 5 beschlossene Aktiensplit ins
Handelsregister eingetragen ist.'
Zu diesem Tagesordnungspunkt ist kein Beschluss der besonderen
Versammlung erforderlich.
2. Sonderbeschluss der Vorzugsaktionäre über die Zustimmung zu dem
Beschluss der Hauptversammlung betreffend eine vereinfachte Einziehung
sämtlicher Vorzugsaktien und eine entsprechende Kapitalherabsetzung
sowie entsprechender Satzungsänderungen gemäß dem unter
Tagesordnungspunkt 1 dieser Tagesordnung bekannt gegebenen Beschluss
der Hauptversammlung
Zur Wirksamkeit des unter Tagesordnungspunkt 1 dieser Tagesordnung
bekannt gegebenen Beschlusses der Hauptversammlung ist nach § 6 Abs. 5
der Satzung der Gesellschaft die Zustimmung der in der
Hauptversammlung vertretenen Inhaber der Vorzugsaktien mit mindestens
Dreiviertelmehrheit erforderlich.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem unter Tagesordnungspunkt 1
dieser Tagesordnung bekannt gegebenen Beschluss der Hauptversammlung
vom 27. Juni 2012 zuzustimmen.
************
Bedingungen für die Teilnahme an der besonderen Versammlung und die
Ausübung der Stimmrechte sowie Informationen über Rechte der Aktionäre
Teilnahmeberechtigung an der besonderen Versammlung der
Vorzugsaktionäre durch Anmeldung unter Nachweis des Anteilsbesitzes
Zur Teilnahme an der besonderen Versammlung der Vorzugsaktionäre und
zur Ausübung des Stimmrechts sind nach §§ 6 Abs. 5, 16 Abs. 1 der
Satzung der Gesellschaft nur diejenigen in der Hauptversammlung
vertretenen Inhaber von Vorzugsaktien berechtigt, die sich zur
besonderen Versammlung der Vorzugsaktionäre angemeldet und der
Gesellschaft ihren Aktienbesitz nachgewiesen haben. Zum Nachweis
genügt eine in Textform erstellte Bescheinigung des depotführenden
Instituts. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 06. Juni 2012
('Nachweisstichtag') zu beziehen. Der Nachweis und die Anmeldung
müssen der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 20. Juni 2012
unter der folgenden Adresse zugehen:
Gruschwitz Textilwerke AG
c/o DZ BANK AG
WASHV dwpbank AG
Wildunger Straße 14
60487 Frankfurt am Main
Telefax: +49 (0) 69 / 5099-1110
Die Aktionäre können für die Anmeldung die ihnen über ihr
depotführendes Institut zugesandten Formulare zur
Eintrittskartenbestellung ausfüllen und an ihr depotführendes Institut
zurücksenden. Das depotführende Institut wird daraufhin die Anmeldung
unter gleichzeitiger Übersendung des Nachweises des Anteilsbesitzes an
die oben aufgeführte Adresse vornehmen. Die Eintrittskarten sind keine
Voraussetzung für die Teilnahme an der besonderen Versammlung, sondern
lediglich organisatorische Hilfsmittel. Aktionäre, die sich
ordnungsgemäß vor der besonderen Versammlung angemeldet haben, sind
auch ohne Eintrittskarten zur Teilnahme und zur Ausübung des
Stimmrechts berechtigt.
Die Vorzugsaktien werden durch eine Anmeldung zur besonderen
Versammlung nicht blockiert. Vorzugsaktionäre können deshalb über ihre
Vorzugsaktien auch nach der Anmeldung weiterhin frei verfügen. Im
Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der besonderen
Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Vorzugsaktionär nur,
wer den Nachweis des Aktienbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat;
Veränderungen im Vorzugsaktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben
für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts keine
Bedeutung.
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Die Vorzugsaktionäre, die nicht selbst an der besonderen Versammlung
teilnehmen können oder wollen, können ihre Stimm- und sonstigen
Aktionärsrechte in der besonderen Versammlung unter
Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten, z.B. auch durch ein
Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person
ihrer Wahl ausüben lassen.
Auch in allen Fällen der Bevollmächtigung bedarf es der
ordnungsgemäßen Anmeldung durch den Vorzugsaktionär oder den
Bevollmächtigten; ferner ist auch in diesen Fällen der Nachweis des
Anteilsbesitzes des Vollmachtgebers erforderlich.
Bevollmächtigt der Vorzugsaktionär mehr als eine Person, kann die
Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform.
Ausnahmen können für die Erteilung von Vollmachten an Kreditinstitute,
Aktionärsvereinigungen oder andere nach § 135 AktG gleichgestellte
Personen oder Institutionen, deren Widerruf sowie die entsprechenden
Nachweise gegenüber der Gesellschaft bestehen; hinsichtlich der
insoweit einzuhaltenden Form bitten wir unsere Vorzugsaktionäre, sich
mit den Genannten abzustimmen.
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May 18, 2012 09:09 ET (13:09 GMT)
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