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DGAP-HV: SCHWEIZER ELECTRONIC AKTIENGESELLSCHAFT: -3-

DJ DGAP-HV: SCHWEIZER ELECTRONIC AKTIENGESELLSCHAFT: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 06.07.2012 in Rottweil mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: SCHWEIZER ELECTRONIC AKTIENGESELLSCHAFT / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
SCHWEIZER ELECTRONIC AKTIENGESELLSCHAFT: Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung am 06.07.2012 in Rottweil mit dem 
Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
18.05.2012 / 15:09 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   Schweizer Electronic Aktiengesellschaft 
 
   Schramberg 
 
   ISIN: DE0005156236 
   WKN: 515 623 
 
 
   Einladung zur 23. Hauptversammlung 
 
   Wir laden unsere Aktionäre hiermit zu der am 
 
   Freitag, 6. Juli 2012, um 11.00 Uhr 
   im 
   Kraftwerk Rottweil 
   Neckartal 68 
   78628 Rottweil 
 
   stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
   TAGESORDNUNG 
 
   1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2011, 
   des Lageberichts des Vorstands und des erläuternden Berichts des 
   Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und 5 des 
   Handelsgesetzbuchs sowie des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für 
   das Geschäftsjahr 2011 
 
   Sämtliche Unterlagen können von der Einberufung der Hauptversammlung 
   an auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.schweizer.ag 
   (Investor Relations/Hauptversammlung) eingesehen werden. Auf Verlangen 
   werden diese Unterlagen, die im Übrigen auch in der Hauptversammlung 
   ausliegen werden, jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos übersandt. 
   Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem 
   Tagesordnungspunkt ist nicht vorgesehen. Der vom Vorstand aufgestellte 
   Jahresabschluss ist vom Aufsichtsrat gemäß § 172 Satz 1 AktG gebilligt 
   worden, der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 AktG festgestellt. 
   Die Voraussetzungen, unter denen nach § 173 Abs. 1 AktG die 
   Hauptversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses 
   entscheidet, liegen nicht vor. 
 
   2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im festgestellten 
   Jahresabschluss zum 31. Dezember 2011 ausgewiesenen Bilanzgewinn in 
   Höhe von EUR 5.053.112,65 wie folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,47 je    EUR    1.768.661,70 
   dividendenberechtigte Stückaktie (ISIN 
   DE0005156236) auf die 3.763.110 
   dividendenberechtigten Stückaktien 
 
   Vortrag auf neue Rechnung                       EUR    3.284.450,95 
 
   Bilanzgewinn                                    EUR    5.053.112,65 
 
   Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die im Besitz der 
   Gesellschaft befindlichen, nicht dividendenberechtigten Aktien zum 13. 
   April 2012. Die Zahl der dividendenberechtigten Aktien kann sich bis 
   zum Zeitpunkt der Hauptversammlung vermindern oder erhöhen, wenn die 
   Gesellschaft weitere Aktien erwirbt oder veräußert. In diesen Fällen 
   wird der Hauptversammlung bei gleich bleibendem Dividendenbetrag je 
   dividendenberechtigter Stückaktie ein angepasster 
   Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet. 
 
   3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2011 
   amtierenden Vorstandsmitgliedern für dieses Geschäftsjahr Entlastung 
   zu erteilen. 
 
   4. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2011 
   amtierenden Aufsichtsratsmitgliedern für dieses Geschäftsjahr 
   Entlastung zu erteilen. 
 
   5. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012 und des 
   Abschlussprüfers für die prüferische Durchsicht des verkürzten 
   Abschlusses und des Zwischenlageberichts im Halbjahresfinanzbericht 
   für das Geschäftsjahr 2012 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, als Abschlussprüfer für 
   das Geschäftsjahr 2012 sowie als Prüfer für eine prüferische 
   Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts im 
   Halbjahresfinanzbericht für das Geschäftsjahr 2012 zu wählen. 
 
   6. Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds 
 
   Mit Ablauf der am 6. Juli 2012 stattfindenden ordentlichen 
   Hauptversammlung endet die Amtszeit von Herrn Christoph Schweizer als 
   Aufsichtsratsmitglied. Daher soll in der Hauptversammlung die Wahl 
   eines Aufsichtsratsmitglieds erfolgen. 
 
   Der Aufsichtsrat der Schweizer Electronic AG setzt sich nach §§ 96 
   Abs. 1 Fall 4 und 101 Abs. 1 des Aktiengesetzes in Verbindung mit §§ 1 
   Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 des Drittelbeteiligungsgesetzes und § 7 Abs. 3 
   der Satzung aus sechs Mitgliedern zusammen, und zwar aus vier 
   Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre und aus zwei 
   Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer. Die Aufsichtsratsmitglieder 
   der Aktionäre sind von der Hauptversammlung zu wählen. Eine Wiederwahl 
   von Aufsichtsratsmitgliedern ist möglich. Die Hauptversammlung ist an 
   Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor: 
 
   Herrn Christoph Schweizer, wohnhaft in Schramberg 
 
        ausgeübter Beruf:      - Schweizer Verwaltungsund 
        Geschäftsführer der    Beteiligungsgesellschaft mbH, Schramberg 
 
                               - Schweizer Air Service GmbH & Co. KG, 
                               Schramberg 
 
   bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für 
   das erste Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, in 
   den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen. Das Geschäftsjahr, in dem 
   die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. 
 
   Gemäß Ziffer 5.4.3. Satz 3 des Deutschen Corporate Governance Kodex 
   wird darauf hingewiesen, dass Herr Christoph Schweizer beabsichtigt, 
   im Falle seiner Wahl erneut für den Aufsichtsratsvorsitz zu 
   kandidieren. 
 
   Angaben gemäß § 125 Abs. 1 S. 1 AktG: 
 
   Herr Christoph Schweizer hat keine Mitgliedschaft in einem anderen 
   gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat und auch keine Mitgliedschaft in 
   einem vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremium eines 
   Wirtschaftsunternehmens. 
 
   ****** 
 
   Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft gemäß § 124a AktG 
   Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind folgende Unterlagen 
   auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   www.schweizer.ag 
   (Investor Relations/Hauptversammlung) 
 
   zugänglich: 
 
     *     der Inhalt der Einberufung der Hauptversammlung mit 
           den Erläuterungen zu TOP 1, den Angaben über die Gesamtzahl 
           der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der 
           Hauptversammlung sowie den Angaben zu den Rechten der 
           Aktionäre; 
 
 
     *     der festgestellte Jahresabschluss der Schweizer 
           Electronic AG zum 31. Dezember 2011, der Lagebericht des 
           Vorstands, der erläuternde Bericht des Vorstands zu den 
           Angaben nach § 289 Abs. 4 und 5 des Handelsgesetzbuchs, der 
           Bericht des Aufsichtsrats sowie der Vorschlag des Vorstands 
           für die Verwendung des Bilanzgewinns, jeweils für das 
           Geschäftsjahr 2011; 
 
 
     *     Formular, das bei Stimmabgabe durch einen 
           Bevollmächtigten verwandt werden kann; 
 
 
     *     Formular zur Bevollmächtigung und Weisungserteilung 
           an den weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter der 
           Gesellschaft. 
 
 
   Falls nach der Einberufung der Hauptversammlung ein Verlangen auf 
   Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG eingeht, wird 
   dieses unverzüglich nach seinem Eingang bei der Gesellschaft in 
   gleicher Weise zugänglich gemacht. 
 
   Die vorgenannten Unterlagen liegen auch während der Hauptversammlung 
   aus und werden jedem Aktionär auf Verlangen unverzüglich und kostenlos 
   in Kopie überlassen. 
 
   Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung 
   der Hauptversammlung 
 
   Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital 
   der Schweizer Electronic AG in Höhe von EUR 9.664.053,86 eingeteilt in 
   3.780.000 auf den Namen lautende, nennwertlose Stückaktien. Nach der 
   Satzung gewährt jede Stückaktie in der Hauptversammlung eine Stimme. 
   Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung bestehen somit 
   3.780.000 Stimmrechte. 
 
   Allerdings hält die Gesellschaft im Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung 5.195 eigene Aktien. Aus diesen Aktien stehen ihr 
   gemäß § 71 b AktG keine Stimmrechte zu. Im Zeitpunkt der Einberufung 
   der Hauptversammlung bestehen damit lediglich 3.774.805 ausübbare 
   Stimmrechte. 
 
   Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts, auch durch Bevollmächtigte 
 
   Alle Aktionäre, die im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen 
   sind und sich bis spätestens Freitag, 29. Juni 2012, 24.00 Uhr, zur 
   Hauptversammlung angemeldet haben, sind gemäß § 15 Abs. 2 und 3 der 
   Satzung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
   Stimmrechts berechtigt. 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nach § 67 Abs. 2 S. 1 AktG als 
   Aktionär nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist. Für 
   die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts ist der am Tag der 
   Hauptversammlung im Aktienregister eingetragene Aktienbestand 
   maßgebend. Bitte beachten Sie, dass aus abwicklungstechnischen Gründen 
   gemäß § 15 Abs. 3 Satz 3 der Satzung nach dem Anmeldeschluss bis zum 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 18, 2012 09:09 ET (13:09 GMT)

DJ DGAP-HV: SCHWEIZER ELECTRONIC AKTIENGESELLSCHAFT: -2-

Ablauf der Hauptversammlung keine Umschreibungen im Aktienregister 
   vorgenommen werden (sog. Umschreibestopp). Deshalb entspricht der 
   Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung dem 
   Stand nach der letzten Umschreibung vor dem Anmeldeschluss. 
 
   Die Anmeldung zur Hauptversammlung muss in Textform unter der Adresse 
 
   Schweizer Electronic AG 
   Hauptversammlung 
   Einsteinstraße 10 
   78713 Schramberg 
   Fax-Nummer: +49 7422 512 409 
   E-Mail: ir@schweizer.ag 
 
   erfolgen. 
 
   Nach ordnungsgemäßer Anmeldung können Sie persönlich zur 
   Hauptversammlung erscheinen und ihr Stimmrecht selbst ausüben. Die zur 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   berechtigten Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung 
   nicht nur selbst, sondern auch durch Bevollmächtigte, wie z.B. ein 
   Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person, 
   ausüben. Einzelheiten zum Verfahren der Bevollmächtigung und zur 
   Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten entnehmen Sie bitte dem 
   nachfolgenden Abschnitt 'Verfahren für die Stimmabgabe durch einen 
   Bevollmächtigten'. 
 
   Aktien werden durch die Anmeldung zur Hauptversammlung nicht gesperrt 
   oder blockiert. Aktionäre können daher über ihre Aktien auch nach 
   erfolgter Anmeldung zur Hauptversammlung weiter frei verfügen. Auch 
   der Umschreibestopp bedeutet keine Sperre für die Verfügung über 
   Aktien. Aktionäre, deren Umschreibungsanträge nach dem 29. Juni 2012 
   eingehen, können allerdings Teilnahmerechte und Stimmrechte aus diesen 
   Aktien nicht ausüben, es sei denn, sie lassen sich insoweit 
   bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. In solchen Fällen 
   bleiben Teilnahme- und Stimmrecht bis zur Umschreibung noch bei dem im 
   Aktienregister eingetragenen Aktionär. 
 
   Eine Teilnahme an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren 
   Ort und ohne einen Bevollmächtigten sowie eine Ausübung sämtlicher 
   oder einzelner Rechte der Aktionäre ganz oder teilweise im Wege der 
   elektronischen Kommunikation ist bei dieser Hauptversammlung nicht 
   vorgesehen und damit nicht möglich. Auch eine Abgabe der Stimmen der 
   Aktionäre auch ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen, schriftlich 
   oder im Wege elektronischer Kommunikation (Briefwahl) ist bei dieser 
   Hauptversammlung nicht vorgesehen und damit nicht möglich. 
 
   Wenn Sie beabsichtigen, selbst oder durch einen Bevollmächtigten an 
   der Hauptversammlung teilzunehmen, bitten wir um eine frühzeitige 
   Anmeldung. Dadurch erleichtern Sie uns die Organisation der 
   Hauptversammlung. Allen zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
   Ausübung des Stimmrechts berechtigten Aktionären bzw. ihren 
   Bevollmächtigten werden Eintrittskarten erteilt. Wir möchten 
   klarstellend darauf hinweisen, dass die Eintrittskarte lediglich der 
   Erleichterung der Organisation der Hauptversammlung dient und keine 
   Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts nach dem Gesetz oder der Satzung darstellt. 
   Eintrittskarten zur Hauptversammlung werden auf dem Postweg zugesandt 
   und sind zusätzlich am Tag der Hauptversammlung an der 
   Einlasskontrolle erhältlich. 
 
   Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten 
 
   Die zur Teilnahme und Ausübung des Stimmrechts berechtigten Aktionäre, 
   die ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung nicht selbst, sondern durch 
   Bevollmächtigte ausüben wollen, müssen diesen ordnungsgemäß Vollmacht 
   erteilen. Dies kann entweder vor oder in der Hauptversammlung bis zur 
   Abstimmung über den jeweiligen Tagesordnungspunkt geschehen. Dabei ist 
   Folgendes zu beachten: 
 
   Wenn weder ein Kreditinstitut oder ein ihm gemäß § 135 Abs. 10 AktG i. 
   V. m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Institut oder Unternehmen, 
   noch eine Aktionärsvereinigung oder eine andere in § 135 Abs. 8 AktG 
   gleichgestellte Person bevollmächtigt wird, bedürfen die Erteilung der 
   Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigt gegenüber 
   der Gesellschaft der Textform. 
 
   Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden 
   kann (Vollmachtsformular), wird den Aktionären im Anmeldebogen 
   zugesandt bzw. ist unter www.schweizer.ag (Investor 
   Relations/Hauptversammlung) abrufbar. Die Bevollmächtigung kann mit 
   dem enthaltenen Vollmachtsformular, mit dem auf dem Stimmbogen 
   aufgedruckten Vollmachtsabschnitt oder auf beliebige andere 
   formgerechte Weise erfolgen. 
 
   Der Nachweis einer gegenüber dem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht 
   kann dadurch geführt werden, dass dieser die Vollmacht am Tag der 
   Hauptversammlung an der Einlasskontrolle vorzeigt. Für eine 
   Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung per Post, per Telefax 
   oder im Wege der elektronischen Kommunikation (per E-Mail) bietet die 
   Gesellschaft folgende Adresse an: 
 
   Schweizer Electronic AG 
   Hauptversammlung 
   Einsteinstraße 10 
   78713 Schramberg 
   Fax-Nummer: +49 7422 512 409 
   E-Mail: ir@schweizer.ag 
 
   Diese Übermittlungswege stehen auch dann zur Verfügung, wenn die 
   Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft 
   erfolgen soll. In diesem Falle erübrigt sich ein gesonderter Nachweis 
   über die Erteilung der Vollmacht. Auch der Widerruf einer bereits 
   erteilten Vollmacht kann auf dem vorstehenden Übermittlungsweg 
   unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. 
 
   Bei der Bevollmächtigung von Kreditinstituten oder ihnen gemäß § 135 
   Abs. 10 AktG i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Instituten 
   oder Unternehmen und von Aktionärsvereinigungen oder anderen ihnen 
   gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen genügt es, wenn die 
   Vollmachtserklärung von dem Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten 
   wird. Die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur 
   mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Diese 
   Empfänger von Vollmachten setzen gegebenenfalls eigene 
   Formerfordernisse fest. 
 
   Aktionäre können sich auch durch den von der Schweizer Electronic AG 
   benannten Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten 
   lassen. Dabei müssen dem Stimmrechtsvertreter ausdrückliche Weisungen 
   für die Ausübung des Stimmrechts zu den einzelnen Punkten der 
   Tagesordnung erteilt werden. Der Stimmrechtsvertreter ist 
   verpflichtet, gemäß den ihm erteilten Weisungen abzustimmen. Die 
   Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters und die Erteilung von 
   Weisungen an ihn müssen ebenfalls in Textform erfolgen. 
 
   Vollmachten und Weisungen für den Stimmrechtsvertreter der 
   Gesellschaft können unter der oben für die Vollmachtserteilung 
   genannten Adresse bereits vor der Hauptversammlung erteilt werden. Aus 
   organisatorischen Gründen bitten wir die Aktionäre, die Vollmachten 
   und Weisungen in Textform bis Donnerstag, 5. Juli 2012, 24.00 Uhr, zu 
   übermitteln. Bis zu diesem Zeitpunkt können derartige Vollmachten und 
   Weisungen unter der oben für die Vollmachtserteilung genannten Adresse 
   vor der Hauptversammlung auch widerrufen bzw. geändert werden. 
 
   Darüber hinaus bieten wir den zur Teilnahme an der Hauptversammlung 
   und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigten Aktionären, die zur 
   Hauptversammlung erschienen sind, an, den weisungsgebundenen 
   Stimmrechtsvertreter auch in der Hauptversammlung in Textform mit der 
   Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen und ihm Weisungen zu 
   erteilen. 
 
   Bitte beachten Sie, dass der Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu 
   Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen 
   Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder von 
   Anträgen entgegennimmt und dass er auch nicht für die Abstimmung über 
   Anträge zur Verfügung steht, zu denen es keine mit dieser Einladung 
   oder später bekannt gemachten Vorschläge von Vorstand und/oder 
   Aufsichtsrat gibt. 
 
   Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, ist die Gesellschaft 
   gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG und nach § 15 Abs. 5 Satz 2 der Satzung 
   berechtigt, eine oder mehrere von ihnen zurückzuweisen. 
 
   Ein Kreditinstitut darf das Stimmrecht für Aktien, die ihm nicht 
   gehören, als deren Inhaber es aber im Aktienregister eingetragen ist, 
   nur aufgrund einer Ermächtigung ausüben. 
 
   Rechte der Aktionäre 
 
   Den Aktionären stehen im Vorfeld und in der Hauptversammlung 
   insbesondere die folgenden Rechte zu: 
 
   Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
   Grundkapitals (entspricht 189.000 Aktien) oder den anteiligen Betrag 
   von EUR 500.000,00 erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG 
   verlangen, dass Gegenanträge auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt 
   gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
   Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den 
   Vorstand der Gesellschaft unter folgender Adresse zu richten: 
 
   Schweizer Electronic AG 
   Vorstand 
   Einsteinstraße 10 
   78713 Schramberg 
 
   Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung müssen der Gesellschaft 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 18, 2012 09:09 ET (13:09 GMT)

mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis spätestens Dienstag, 
   5. Juni 2012, 24.00 Uhr, zugehen. Sie werden gemäß § 124 Abs. 1 AktG 
   bekanntgemacht. 
 
   Die Antragsteller müssen nachweisen, dass sie mindestens seit drei 
   Monaten Inhaber der Aktien sind (vgl. § 142 Abs. 2 S. 2 AktG i. V. m. 
   § 122 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 S. 1 AktG). Dem Eigentum steht ein Anspruch 
   auf Übereignung gegen ein Kreditinstitut, 
   Finanzdienstleistungsinstitut oder ein nach § 53 Abs. 1 S. 1 oder § 
   53b Abs. 1 S. 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätiges 
   Unternehmen gleich. Die Eigentumszeit eines Rechtsvorgängers wird dem 
   Aktionär zugerechnet, wenn er die Aktie unentgeltlich, von seinem 
   Treuhänder, als Gesamtrechtsnachfolger, bei Auseinandersetzung einer 
   Gemeinschaft oder bei einer Bestandsübertragung nach § 14 des 
   Versicherungsaufsichtsgesetztes oder § 14 des Gesetzes über 
   Bausparkassen erworben hat (vgl. § 70 AktG). 
 
   Es ist unklar, ob es bei der Berechnung der Dreimonatsfrist auf den 
   Tag der Hauptversammlung ankommt oder auf den Zeitpunkt des Zugangs 
   des Ergänzungsverlangens bei der Gesellschaft. Zugunsten der 
   Antragsteller geht die Gesellschaft davon aus, dass es bei der 
   Berechnung der Dreimonatsfrist auf den Tag der Hauptversammlung 
   ankommt. Die Gesellschaft wird daher diese für die Antragsteller 
   günstigere Fristberechnung anwenden und das Ergänzungsverlangen 
   bekannt machen, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Aktien, die 
   das Quorum erfüllen, seit dem 6. April 2012 gehalten werden. 
 
   Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs.1, 127 
   AktG 
 
   Aktionäre sind berechtigt, gegen einen Vorschlag des Vorstands 
   und/oder des Aufsichtsrats zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt 
   einen Gegenantrag zu stellen. Sie sind weiterhin berechtigt, zur Wahl 
   von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern Vorschläge zu 
   machen. 
 
   Die Gegenanträge und Wahlvorschlage der Aktionäre sind ausschließlich 
   an folgende Adresse zu richten: 
 
   Schweizer Electronic AG 
   Hauptversammlung 
   Einsteinstraße 10 
   78713 Schramberg 
   Fax-Nummer: +49 7422 512 409 
   E-Mail: ir@schweizer.ag 
 
   Die Gesellschaft wird Gegenanträge im Sinne des § 126 Abs. 1 AktG und 
   Wahlvorschläge im Sinne des § 127 AktG einschließlich des Namens des 
   Aktionärs und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich 
   nach ihrem Eingang auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   www.schweizer.ag 
   (Investor Relations/Hauptversammlung) 
 
   zugänglich machen, wenn der Gegenantrag mit einer Begründung 
   mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung unter der vorstehend 
   angegebenen Adresse zugeht. Der Zugang muss also bis spätestens 
   Donnerstag, 21. Juni 2012, 24.00 Uhr, erfolgen. 
 
   Die Gesellschaft ist berechtigt, von der Veröffentlichung eines 
   Gegenantrags und dessen Begründung unter den in § 126 Abs. 2 AktG 
   genannten Voraussetzungen abzusehen, z.B. soweit sich der Vorstand 
   durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde oder wenn der 
   Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der 
   Hauptversammlung führen würde. Die Begründung eines Gegenantrags 
   braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr 
   als 5.000 Zeichen beträgt. 
 
   Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung 
   Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne 
   vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt 
   unberührt. Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge, die der 
   Gesellschaft fristgerecht übermittelt worden sind, in der 
   Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt 
   werden. 
 
   Für Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern 
   oder Abschlussprüfern gelten nach § 127 AktG die vorstehenden 
   Bestimmungen sinngemäß. Allerdings brauchen Wahlvorschläge von 
   Aktionären nicht begründet zu werden und eine Veröffentlichung kann 
   außer in den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Fällen auch dann 
   unterbleiben, wenn der Vorschlag nicht den Namen, ausgeübten Beruf und 
   Wohnort der von dem Aktionär zur Wahl vorgeschlagenen Person enthält. 
   Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern müssen außerdem nicht 
   veröffentlicht werden, wenn der Vorschlag keine Angabe zu deren 
   Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten bzw. 
   in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von 
   Wirtschaftsunternehmen enthält. 
 
   Auskunftsrecht des Aktionärs nach § 131 Abs. 1 AktG 
 
   Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der 
   Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der 
   Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung 
   eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein 
   Auskunftsverweigerungsrecht besteht. 
 
   Von der Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand nur aus den in 
   § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen, z.B. weil die Erteilung 
   der Auskünfte nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung dazu 
   geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen 
   einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen oder der Vorstand sich 
   durch die Erteilung einer Auskunft strafbar machen würde. 
 
   Der Vorsitzende der Hauptversammlung ist nach § 16 Abs. 2 S. 2 und 3 
   Satzung ermächtigt, das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich 
   angemessen zu beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn 
   der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs einen zeitlich 
   angemessenen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für 
   einzelne Tagesordnungspunkte oder für einzelne Rede- und Fragebeiträge 
   zu setzen. 
 
   Schramberg, im Mai 2012 
 
   SCHWEIZER ELECTRONIC AG 
 
   Der Vorstand 
 
 
 
 
 
 
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170582 18.05.2012 
 

(END) Dow Jones Newswires

May 18, 2012 09:09 ET (13:09 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.