DJ DGAP-HV: Vtion Wireless Technology AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.06.2012 in Frankfurt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-HV: Vtion Wireless Technology AG / Bekanntmachung der Einberufung
zur Hauptversammlung
Vtion Wireless Technology AG: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 26.06.2012 in Frankfurt mit dem Ziel der
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
18.05.2012 / 15:10
=--------------------------------------------------------------------
Vtion Wireless Technology AG
Frankfurt/Main
ISIN DE000CHEN993/WKN CHEN99
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden hiermit unsere Aktionäre ein zu der
ordentlichen Hauptversammlung der Vtion Wireless Technology AG
am 26. Juni 2012, um 10:00 Uhr MESZ,
im
MesseTurm, Raum Kappa I und II Friedrich-Ebert-Anlage 49, 60308
Frankfurt am Main
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der
Vtion Wireless Technology AG zum 31. Dezember 2011 nebst
Lagebericht, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31.
Dezember 2011 nebst Konzernlagebericht, des Berichts des
Aufsichtsrats, des Vorschlags für die Verwendung des
Bilanzgewinns sowie des erläuternden Berichts zu den Angaben
nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 HGB für das Geschäftsjahr 2011
Die vorstehenden Unterlagen können auf der Internetseite der
Gesellschaft unter www.vtion.de eingesehen werden. Sie werden
auch auf der Hauptversammlung ausliegen. Zu Punkt 1 der
Tagesordnung wird kein Beschluss gefasst, da der Aufsichtsrat
den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den
Konzernabschluss gemäß § 172 AktG gebilligt und den
Jahresabschluss damit festgestellt hat.
2. Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr
2011
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der
Vtion Wireless Technology AG für das Geschäftsjahr 2011 wie
folgt zu verwenden:
'Bilanzgewinn: EUR 3.378.466,79
Gesamtbetrag Dividende: EUR 792.000,00
Betrag in Gewinnrücklage: EUR 0,00
Gewinnvortrag: EUR 2.586.466,79
Die vorstehend angegebenen Beträge für die Gesamtdividende und
für den Gewinnvortrag gehen von einer Dividende von EUR 0,05
je dividendenberechtigter Stückaktie aus und basieren auf der
Gesamtzahl der im Zeitpunkt des Gewinnverwendungsvorschlags
vorhandenen dividendenberechtigten Aktien. Sollte sich die
Anzahl der dividendenberechtigten Aktien bis zum Zeitpunkt der
ordentlichen Hauptversammlung verringern oder erhöhen,
behalten sich Vorstand und Aufsichtsrat vor, den
Beschlussvorschlag über die Verwendung des Bilanzgewinns
hinsichtlich des Gesamtbetrages der Dividende sowie des
Gewinnvortrags entsprechend anzupassen. Der Hauptversammlung
wird gegebenenfalls ein entsprechend modifizierter
Beschlussvorschlag über die Gewinnverwendung unterbreitet
werden.'
3. Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2011
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, Folgendes zu
beschließen:
'Den im Geschäftsjahr 2011 amtierenden Mitgliedern des
Vorstands wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.'
4. Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für
das Geschäftsjahr 2011
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes zu
beschließen:
'Den im Geschäftsjahr 2011 amtierenden Mitgliedern des
Aufsichtsrats wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.'
5. Bestellung des Abschlussprüfers für den
Jahresabschluss und den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr
2012
Der Aufsichtsrat schlägt vor, Folgendes zu beschließen:
'Die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, wird zum
Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und des
Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2012 sowie für die
gegebenenfalls vorzunehmende prüferische Durchsicht von
Zwischenberichten im Geschäftsjahr 2012 bis zur nächsten
ordentlichen Hauptversammlung bestellt.'
6. Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener
Aktien und Aufhebung der bisherigen Ermächtigung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes zu
beschließen:
'Die Vtion Wireless Technology AG wird ermächtigt, bis zum
Ablauf des 25. Juni 2017 eigene Aktien mit einem rechnerischen
Anteil am Grundkapital von insgesamt bis zu 10 % des im
Zeitpunkt der HV existierenden Grundkapitals zu erwerben. Die
Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder
mehrmals ausgeübt werden.
Der Erwerb der eigenen Aktien der Gesellschaft erfolgt nach
Wahl des Vorstands über die Börse oder im Rahmen eines
öffentlichen Erwerbsangebots an alle Aktionäre. Erfolgt der
Erwerb der eigenen Aktien über die Börse, so darf der von der
Gesellschaft gezahlte Gegenwert der Aktien (ohne
Erwerbsnebenkosten) den Eröffnungskurs im Xetra-Handel (oder
in einem vergleichbaren Nachfolgesystem) am Handelstag an der
Frankfurter Wertpapierbörse, Frankfurt am Main ('Frankfurter
Wertpapierbörse'), an dem der Erwerb eigener Aktien jeweils
erfolgt, um nicht mehr als 10 % überschreiten oder
unterschreiten.
Erfolgt der Erwerb der eigenen Aktien im Wege eines
öffentlichen Erwerbsangebots an die Aktionäre der
Gesellschaft, darf der gebotene Kaufpreis je Aktie (ohne
Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Schlussauktionspreise
im Xetra-Handel (oder in einem vergleichbaren Nachfolgesystem)
an der Frankfurter Wertpapierbörse am 4. bis 10. Börsentag vor
dem Tag der Veröffentlichung des Angebots nicht um mehr als 20
% überschreiten oder unterschreiten. Das Volumen des Angebots
kann begrenzt werden. Sofern die Gesamtzeichnung des Angebots
dieses Volumen überschreitet, sind die Annahmeerklärungen
grundsätzlich verhältnismäßig zu berücksichtigen. Eine
bevorrechtigte Berücksichtigung geringer Stückzahlen von bis
zu 100 Stück zum Erwerb angedienter Aktien der Gesellschaft je
Aktionär kann vorgesehen werden.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
Aktien der Vtion Wireless Technology AG, die aufgrund der
vorstehenden oder einer vorangehenden Ermächtigung der
Hauptversammlung erworben wurden, neben der Veräußerung über
die Börse oder im Rahmen eines Angebots an alle Aktionäre
- unter Ausschluss des Erwerbs- bzw. Bezugsrechts
der Aktionäre Dritten im Rahmen von
Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von
Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an
Unternehmen als Gegenleistung anzubieten;
- unter Ausschluss des Erwerbs- bzw. Bezugsrechts
der Aktionäre gegen Barzahlung zu einem Preis zu veräußern,
der den Börsenpreis der Aktien gleicher Ausstattung der
Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich
unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der
Maßgabe, dass der rechnerische Anteil am Grundkapital der
unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4
AktG veräußerten Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals
nicht übersteigen darf; diese prozentuale Höchstgrenze
vermindert sich um den anteiligen Betrag des Grundkapitals,
der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser
Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen gemäß oder
entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des
Bezugsrechts ausgegeben wurden;
- unter Ausschluss des Erwerbs- bzw. Bezugsrechts
der Aktionäre zur Erfüllung von Umtausch- oder Bezugsrechten
aus Wandelschuldverschreibungen und Wandelgenussrechten
sowie aus Optionsschuldverschreibungen und
Optionsgenussrechten oder Wandlungspflichten aus
Wandelschuldverschreibungen zu verwenden. Insgesamt darf auf
die aufgrund dieser Ermächtigung übertragenen Aktien ein
anteiliger Betrag von höchstens 10 % des Grundkapitals
entfallen, sofern die Aktien zur Erfüllung von Umtausch-
oder Bezugsrechten oder Wandlungspflichten verwendet werden,
die in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
ausgegeben beziehungsweise begründet werden. Diese
prozentuale Höchstgrenze vermindert sich um den anteiligen
Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, die
während der Laufzeit dieser Ermächtigung oder aufgrund
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 18, 2012 09:10 ET (13:10 GMT)
DJ DGAP-HV: Vtion Wireless Technology AG: -2-
anderer Ermächtigungen zum Zeitpunkt der Verwendung gemäß
oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss
des Bezugsrechts ausgegeben oder veräußert wurden;
- unter Herabsetzung des Grundkapitals einzuziehen,
ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines
weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf.
Vorstehende Ermächtigungen betreffend die Verwendung der
erworbenen eigenen Aktien können einmal oder mehrmals, ganz
oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam ausgeübt werden. Mit
Annahme und Wirksamkeit dieses Beschlusses wird die frühere
Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien
gemäß Hauptversammlungsbeschluss vom 22. Juni 2010
aufgehoben.'
Bericht des Vorstands gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 4
Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 6
Tagesordnungspunkt 6 beinhaltet den Vorschlag, die
Gesellschaft zum Rückerwerb eigener Aktien zu ermächtigen. Die
von der Hauptversammlung am 22. Juni 2010 erteilte
Ermächtigung ist durch das Aktienrückkaufprogramm der
Gesellschaft weitgehend ausgeschöpft worden.
Die Ermächtigung vom 22. Juni 2010 soll daher aufgehoben und
durch eine neue Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien ersetzt
werden. Tagesordnungspunkt 6 beinhaltet dementsprechend den
Vorschlag, die Gesellschaft zu ermächtigen, bis zum Ablauf des
25. Juni 2017 Aktien der Vtion Wireless Technology AG
('Vtion-Aktien')
mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital der
Gesellschaft von insgesamt bis zu 10 % des bei
Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals zu erwerben und
entsprechend der Ermächtigung über diese zu verfügen.
Der Erwerb der Aktien darf über die Börse oder aufgrund eines
öffentlichen Erwerbsangebots an alle Aktionäre erfolgen. Die
Einhaltung des aktienrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes
ist damit gewährleistet.
Der Gesellschaft soll durch die Ermächtigung zum Erwerb
eigener Aktien insbesondere die Möglichkeit eingeräumt werden,
eigene Aktien im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder
beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder
Beteiligungen an Unternehmen als Gegenleistung anbieten zu
können. Der Wettbewerb, in dem sich die Gesellschaft befindet,
sowie die wirtschaftliche Entwicklung erfordern unter anderem
die Möglichkeit, im Wege des Aktientauschs Unternehmen oder
Beteiligungen an Unternehmen zu erwerben oder
Unternehmenszusammenschlüsse herbeiführen zu können. Der
vorgeschlagene Bezugsrechtsausschluss soll der Gesellschaft
den notwendigen Handlungsspielraum verschaffen, um sich
bietende Gelegenheiten zu Unternehmenszusammenschlüssen oder
Unternehmens- beziehungsweise Beteiligungserwerben schnell und
flexibel nutzen zu können, ohne auf den unter Umständen zeit-
und kostenaufwändigen Weg über eine Ausnutzung des genehmigten
Kapitals gegen Sacheinlage oder einer ordentlichen
Sachkapitalerhöhung beschränkt zu sein. Bei der Festlegung der
Bewertungsrelation wird der Vorstand darauf achten, die
Interessen der Aktionäre angemessen zu berücksichtigen. Er
wird sich bei der Bemessung des Wertes der als Gegenleistung
gewährten eigenen Aktien am Börsenkurs der Vtion-Aktien
orientieren. Eine starre Anknüpfung an den Börsenkurs ist
indessen unter anderem deshalb nicht vorgesehen, um einmal
erzielte Verhandlungsergebnisse nicht durch Schwankungen des
Börsenkurses in Frage zu stellen.
Die Gesellschaft soll ferner in der Lage sein, unter den
Voraussetzungen des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG eigene Aktien
unter Ausschluss des Bezugsrechts anders als über die Börse
oder durch ein Angebot an alle Aktionäre gegen Barzahlung zu
veräußern. Die vorgeschlagene Möglichkeit zur Veräußerung
eigener Aktien dient unter anderem der vereinfachten
Mittelbeschaffung und damit der Sicherung einer angemessenen
Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft. Diese Ermächtigung
des Vorstands zur Veräußerung der Vtion-Aktien wird
dahingehend beschränkt, dass unter Einbeziehung aller weiteren
Ermächtigungen gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG insgesamt 10 %
des bei der Beschlussfassung vorhandenen Grundkapitals der
Gesellschaft nicht überschritten werden dürfen. Somit wird die
10 %-Grenze hinsichtlich aller Ermächtigungen mit der
Möglichkeit eines Bezugsrechtsausschlusses nach § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG eingehalten. Durch den so beschränkten Umfang der
Ermächtigung sowie dadurch, dass sich der Veräußerungspreis
für die zu veräußernden beziehungsweise zu gewährenden Aktien
am Börsenkurs zu orientieren hat und diesen nicht wesentlich
unterschreiten darf, werden die Vermögens- wie auch die
Stimmrechtsinteressen der Aktionäre bei der Veräußerung
eigener Aktien an Dritte unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre auf der Grundlage der Regelung des § 71 Abs. 1 Nr. 8
Satz 5 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
angemessen gewahrt. Von einem nicht wesentlichen
Unterschreiten ist auszugehen, wenn der Veräußerungspreis
nicht mehr als 5 % unter dem Eröffnungskurs im Xetra-Handel
(oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter
Wertpapierbörse am Tag der Veräußerung liegt.
Die Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien soll auch die
Möglichkeit umfassen, eigene und bereits zum Börsenhandel
zugelassene Aktien der Gesellschaft unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre zur Bedienung von
Wandelschuldverschreibungen und Wandelgenussrechten sowie von
Optionsschuldverschreibungen und Optionsgenussrechten zu
nutzen. Diese Ermächtigung ermöglicht der Gesellschaft in
geeigneten Fällen die Bedienung von Umtausch- oder
Bezugsrechten oder Wandlungspflichten aus ausgegebenen
Wandelschuldverschreibungen, ohne auf die gegebenenfalls zeit-
und kostenaufwändigere Durchführung einer Kapitalerhöhung aus
bedingtem Kapital oder aus genehmigtem Kapital beschränkt zu
sein.
Weiter soll die Gesellschaft eigene Aktien ohne erneuten
Beschluss der Hauptversammlung einziehen können.
Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er
von der Ermächtigung zum Rückerwerb und zur Verwendung eigener
Aktien unter Ausschluss des Andienungs- und Bezugsrechts der
Aktionäre Gebrauch machen wird. Eine Ausnutzung dieser
Möglichkeit wird nur dann erfolgen, wenn dies nach
Einschätzung des Vorstands im Interesse der Gesellschaft und
damit ihrer Aktionäre liegt und verhältnismäßig ist.
Der Vorstand wird in der jeweils nächsten Hauptversammlung
über jede Ausnutzung der in Tagesordnungspunkt 6 erteilten
Ermächtigungen berichten.
7. Ausschließliche Übermittlung von Informationen im
Wege der Datenfernübertragung und entsprechende
Satzungsänderung
Die §§ 125, 128 AktG sehen im Zusammenhang mit der Einberufung
von Hauptversammlungen zahlreiche Informations- und
Mitteilungspflichten vor, insbesondere gegenüber Aktionären,
Aktionärsvereinbarungen, Kredit- und
Finanzdienstleistungsinstituten. Bisher muss die Gesellschaft
für diese Mitteilungen neben der Übertragung im Wege der
elektronischen Kommunikation auch die Möglichkeit der
Versendung der Mitteilungen per Post vorhalten. Die
postalische Versendung der Mitteilungen ist zeit- und
kostenaufwändig, ohne dass damit ein nennenswerter Nutzen für
die Betroffenen einherginge. Die Gesellschaft möchte daher
zukünftig die Mitteilungen ausschließlich im Wege der
Datenfernübertragung vornehmen. Nach § 125 Abs. 2 AktG kann
die Satzung eine solche Beschränkung vorsehen. § 30b Abs. 3
Nr. 1 a) WpHG verlangt diesbezüglich ferner, dass die
Hauptversammlung der ausschließlichen Übermittlung im Wege der
Datenfernübertragung zugestimmt hat. Die Gesellschaft bittet
ihre Aktionäre deshalb darum, die erforderliche Zustimmung zu
erteilen und der entsprechenden Satzungsänderung zuzustimmen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes zu
beschließen:
'Die Hauptversammlung stimmt der ausschließlichen Versendung
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 18, 2012 09:10 ET (13:10 GMT)
DJ DGAP-HV: Vtion Wireless Technology AG: -3-
von Mitteilungen an Aktionäre im Wege der Datenfernübertragung
hiermit zu.
§ 3 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft wird geändert und
erhält folgenden Wortlaut:
Informationen an die Aktionäre der Gesellschaft und sonstige
Inhaber von Wertpapieren, die von der Gesellschaft ausgegeben
wurden und zum Handel an einem organisierten Markt im Sinne
von § 2 Abs. 5 WpHG zugelassen sind, können auch
ausschließlich mittels Datenfernübertragung übermittelt
werden.'
8. Aufsichtsratsvergütung
Nach § 20 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft wird die
Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats durch die
Hauptversammlung festgelegt. Die Hauptversammlung der Vtion
Wireless Technology AG hat insoweit beschlossen, dass die
jährliche Vergütung für einfache Mitglieder des Aufsichtsrats
EUR 25.000,00 beträgt, während die jährliche Vergütung des
Vorsitzenden des Aufsichtsrats EUR 50.000,00 und die des
stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden EUR 35.000,00
beträgt. Diese Grundvergütung soll auch in Zukunft beibehalten
werden.
Ziffer 5.4.6 Abs. 1 Satz 3 DCGK empfiehlt darüber hinaus, bei
der Festlegung der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats
auch den Vorsitz und die Mitgliedschaft in Ausschüssen zu
berücksichtigen. Im Zeitpunkt der Beschlussfassung der
Hauptversammlung über die Vergütung der Mitglieder des
Aufsichtsrats war diese Bestimmung für die Vtion Wireless
Technology AG noch gegenstandslos, da die Gesellschaft zum
damaligen Zeitpunkt keine Ausschüsse eingerichtet hatte. Mit
der Schaffung eines Strategieausschusses im Geschäftsjahr 2010
ist die Empfehlung nunmehr für die Gesellschaft relevant. Die
Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats, namentlich der
Mitglieder des Strategieausschusses, soll daher entsprechend
angepasst werden.
Eine erfolgsabhängige Vergütung, wie sie Ziffer 5.4.6 Abs. 2
DCGK gegenwärtig empfiehlt, soll dagegen nicht eingeführt
werden, da die Empfehlung voraussichtlich im Rahmen der
Änderung des DCGK im Jahr 2012 aufgehoben wird und die
Gesellschaft eine erfolgsabhängige Vergütung für die
Mitglieder des Aufsichtsrats nicht für sinnvoll hält, da dies
die Unabhängigkeit des Aufsichtsrats beeinträchtigen könnte.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, Folgendes zu
beschließen:
'Einfache Aufsichtsratsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit
eine jährliche Vergütung in Höhe von EUR 25.000,00. Der
stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält eine
jährliche Vergütung in Höhe von EUR 35.000,00; der Vorsitzende
des Aufsichtsrats in Höhe von EUR 50.000,00.
Sofern ein Mitglied des Aufsichtsrats zusätzlich Vorsitzender
oder Mitglied eines Ausschusses des Aufsichtsrats der
Gesellschaft ist, erhält das Mitglied hierfür eine zusätzliche
Vergütung in Höhe von EUR 20.000,00 (Vorsitz) bzw. EUR
10.000,00 (Mitgliedschaft) jährlich.
§ 20 der Satzung bleibt im Übrigen unberührt.'
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Die Gesamtzahl der von der Gesellschaft ausgegebenen Aktien und
Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft
sich auf 15.980.000. Zum Zeitpunkt der Einberufung entfallen darauf
921.083 eigene Aktien, aus denen der Gesellschaft keine Stimmrechte
zustehen.
Teilnahme an der Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich schriftlich oder in
Textform bei der Gesellschaft angemeldet haben und ihre Berechtigung
zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
nachgewiesen haben. Zum Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist ein in Textform
erstellter besonderer Nachweis des depotführenden Instituts über den
Anteilsbesitz ('Nachweis') erforderlich und ausreichend.
Der Nachweis hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor
der Hauptversammlung, mithin auf den 5. Juni 2012, 0:00 Uhr, zu
beziehen ('Nachweiszeitpunkt'). Die Berechtigung im vorstehenden Sinne
bemisst sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs
im Nachweiszeitpunkt, ohne dass damit eine Sperre für die
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einherginge. Auch im Fall der
vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem
Nachweiszeitpunkt ist für die Berechtigung ausschließlich der
Anteilsbesitz des Aktionärs im Nachweiszeitpunkt maßgeblich; d.h. die
Veräußerung oder der Erwerb von Aktien nach dem Nachweiszeitpunkt
haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts.
Der Nachweis muss ebenso wie die Anmeldung der Gesellschaft spätestens
am
19. Juni 2012, 24:00 Uhr,
unter folgender Adresse zugehen:
Vtion Wireless Technology AG
c/o Deutsche Bank AG
Securities Production
General Meetings
Postfach 20 01 07
60605 Frankfurt am Main
E-Mail: WP.HV@Xchanging.com
Fax: +49 69 12012 86045
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises bei der Gesellschaft
unter oben genannter Adresse werden den Aktionären Eintrittskarten für
die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der
Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre - ohne das
Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung einschränken zu wollen -,
frühzeitig für die Übersendung des Nachweises und der Anmeldung an die
Gesellschaft unter oben genannter Adresse Sorge zu tragen.
Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte
Aktionäre, die sich rechtzeitig zur Hauptversammlung angemeldet haben,
jedoch nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen können oder
wollen, können ihre Stimmrechte und ihre sonstigen Aktionärsrechte
unter entsprechender Vollmachterteilung durch Bevollmächtigte ausüben
lassen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen - soweit nicht
ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine diesen nach §
135 AktG gleichgestellte Organisation bevollmächtigt werden soll - der
Textform. Ein Formular, von dem bei der Vollmachterteilung Gebrauch
gemacht werden kann, wird den Aktionären zusammen mit der
Eintrittskarte zur Hauptversammlung übermittelt. Darüber hinaus kann
das Formular auch unter folgender Adresse kostenlos angefordert
werden:
Vtion Wireless Technology AG
- Vorstand -
unter der Adresse: Westhafenplatz 1, 60327 Frankfurt am Main
oder
unter der Fax-Nr.: +49 (0) 69 710 456 248
oder
per E-Mail: po@vtion.com.cn
Der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft muss
entweder am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten
erbracht werden oder der Gesellschaft vorher unter der vorstehend
genannten Adresse zugehen. In letztgenanntem Fall werden die Aktionäre
zur organisatorischen Erleichterung gebeten, den Nachweis möglichst
zum Ablauf des 24. Juni 2012, 24:00 Uhr an die vorstehend genannte
Adresse zu übermitteln.
Wenn ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere
der nach § 135 AktG diesen gleichgestellte Organisation bevollmächtigt
werden soll, besteht - in Abweichung zu vorstehendem Grundsatz - ein
Textformerfordernis weder nach dem Gesetz noch nach der Satzung der
Gesellschaft. Wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die
Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder diesen gleichgestellten
Organisationen, die bevollmächtigt werden sollen, möglicherweise eine
besondere Form der Vollmacht verlangen, weil sie gemäß § 135 AktG die
Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Aktionäre, die ein
Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in §
135 AktG diesen gleichgestellte Organisation bevollmächtigen möchten,
sollten sich deshalb rechtzeitig mit dieser über ein mögliches
Formerfordernis für die Form der Vollmacht abstimmen.
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären als Service an, einen von der
Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter bereits
vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Gesellschaft hat
Herrn Drew Burns, Frankfurt am Main, als weisungsgebundenen
Stimmrechtsvertreter benannt. Der von der Gesellschaft benannte
Stimmrechtsvertreter übt das Stimmrecht ausschließlich auf der
Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Die Erteilung der
Vollmacht an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter,
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 18, 2012 09:10 ET (13:10 GMT)
ihr Widerruf und die Erteilung von Weisungen bedürfen der Textform.
Ein Formular, von dem bei der Vollmacht- und Weisungserteilung
Gebrauch gemacht werden kann, wird mit der Eintrittskarte zugesandt
und unabhängig davon auf Verlangen jedem Aktionär unverzüglich und
kostenlos übermittelt. Das Verlangen ist zu richten an:
Vtion Wireless Technology AG
- Vorstand -
unter der Adresse: Westhafenplatz 1, 60327 Frankfurt am Main
oder
unter der Fax-Nr.: +49 (0) 69 710 456 248
oder
per E-Mail: po@vtion.com.cn
Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
bereits vor der Hauptversammlung bevollmächtigen möchten, werden zur
organisatorischen Erleichterung gebeten, die Vollmacht nebst Weisungen
bis spätestens zum Ablauf des 24. Juni 2012, 24:00 Uhr an die
vorstehend genannte Adresse zu übermitteln.
Anforderung von Unterlagen zur Hauptversammlung
Unterlagen zur Hauptversammlung, insbesondere zu Tagesordnungspunkt 1,
können unter folgender Adresse kostenfrei angefordert werden:
Vtion Wireless Technology AG
- Vorstand -
unter der Adresse: Westhafenplatz 1, 60327 Frankfurt am Main
oder
unter der Fax-Nr.: +49 (0) 69 710 456 248
oder
per E-Mail: po@vtion.com.cn
Unterlagen und weitere Informationen zur Hauptversammlung können
außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.vtion.de
eingesehen werden.
Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1
AktG
Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den
zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR
500.000,00 erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung
gesetzt und bekanntgemacht werden. Das Verlangen muss bei der
Gesellschaft unter der folgenden Adresse spätestens am Samstag, 26.
Mai 2012, 24:00 Uhr schriftlich eingehen:
Vtion Wireless Technology AG
- Vorstand -
unter der Adresse: Westhafenplatz 1, 60327 Frankfurt am Main
Gemäß § 126 Abs. 1 AktG kann jeder Aktionär einen Gegenantrag zu einem
Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der
Tagesordnung übersenden. Ein Gegenantrag ist nach näherer Maßgabe von
§ 126 Abs. 1 und 2 AktG auf der Internetseite der Gesellschaft
zugänglich zu machen, wenn er bei der Gesellschaft unter der
nachfolgend bekannt gemachten Adresse spätestens am Montag, 11. Juni
2012, 24:00 Uhr eingeht.
Jeder Aktionär kann außerdem nach näherer Maßgabe von § 127 AktG der
Gesellschaft einen Wahlvorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
oder von Abschlussprüfern übermitteln. Ein Wahlvorschlag ist nach
näherer Maßgabe von §§ 127, 126 Abs. 1 und 2 AktG auf der
Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu machen, wenn er bei der
Gesellschaft unter der nachfolgend bekannt gemachten Adresse
spätestens am Montag, 11. Juni 2012, 24:00 Uhr eingeht.
Wir werden rechtzeitig eingehende Gegenanträge oder Wahlvorschläge im
Internet unter www.vtion.de zugänglich machen, sofern sie den
gesetzlichen Anforderungen genügen. Etwaige Stellungnahmen der
Verwaltung werden wir ebenfalls unter der genannten Internetadresse
zugänglich machen. Rechtzeitig eingehende Ergänzungsanträge werden wir
bekannt machen, sofern sie den gesetzlichen Anforderungen genügen.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären sind ausschließlich zu
richten an:
Vtion Wireless Technology AG
- Vorstand -
unter der Adresse: Westhafenplatz 1, 60327 Frankfurt am Main
oder
unter der Fax-Nr.: +49 (0) 69 710 456 248
oder
per E-Mail: po@vtion.com.cn
Wir weisen gemäß § 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG darauf hin, dass jedem
Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft
über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben ist, soweit sie zur
sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung
erforderlich ist (§ 131 Abs. 1 AktG). Das Auskunftsrecht kann in der
Hauptversammlung ausgeübt werden, ohne dass es einer vorherigen
Ankündigung oder sonstigen Mitteilung bedarf.
Nähere Erläuterungen und Informationen zu den Rechten der Aktionäre
nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG stehen den
Aktionären auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.vtion.de
zur Verfügung.
Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft und die dort nach §
124a AktG zugänglichen Informationen
Die Informationen nach § 124a AktG zur Hauptversammlung finden Sie auf
der Internetseite der Gesellschaft unter www.vtion.de.
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter der
gleichen Internetadresse bekanntgegeben.
Frankfurt am Main, im Mai 2012
Vtion Wireless Technology AG
Der Vorstand
=--------------------------------------------------------------------
18.05.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und
Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und
http://www.dgap.de
=--------------------------------------------------------------------
Sprache: Deutsch
Unternehmen: Vtion Wireless Technology AG
Westhafen Plaza 1
60327 Frankfurt am Main
Deutschland
E-Mail: po@vtion.com.cn
Internet: http://www.vtion.de
ISIN: DE000CHEN993
WKN: CHEN99
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
=--------------------------------------------------------------------
170586 18.05.2012
(END) Dow Jones Newswires
May 18, 2012 09:10 ET (13:10 GMT)
© 2012 Dow Jones News
