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DGAP-HV: Utimaco Safeware AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 03.07.2012 in Oberursel mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Utimaco Safeware AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Utimaco Safeware AG: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 03.07.2012 in Oberursel mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
23.05.2012 / 15:10 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   Utimaco Safeware AG 
 
   Oberursel 
 
 
   ISIN DE0007572406 
   WKN 757240 
 
   Wir laden unsere Aktionäre zu der 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
   unserer Gesellschaft am 
 
   3. Juli 2012, 10:00 Uhr 
 
   in der 
 
   Stadthalle Oberursel (Taunus) 
   Oberurseler Str. 55-57 
   61440 Oberursel, Deutschland 
 
   ein. 
 
   Tagesordnung: 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr vom 
           1. April 2011 bis zum 31. März 2012, des Lageberichts und des 
           Konzernlageberichts einschließlich des erläuternden Berichts 
           des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289 Absatz 4, 315 Absatz 
           4 des Handelsgesetzbuchs sowie des Berichts des Aufsichtsrats 
           für das Geschäftsjahr 2011/2012. 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und Konzernabschluss am 21. Mai 2012 
           gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit nach § 172 des 
           Aktiengesetzes (AktG) festgestellt. Eine Beschlussfassung der 
           Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt entfällt daher. 
 
 
     2.    Verwendung des Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den aus dem 
           Gewinnvortrag aus dem Vorjahr resultierenden Bilanzgewinn für 
           das Geschäftsjahr 2011/2012 in Höhe von EUR 3.788.393,59 auf 
           neue Rechnung vorzutragen. 
 
 
     3.    Entlastung des Vorstands 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2011/2012 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen 
           Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Entlastung des Aufsichtsrats 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2011/2012 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen 
           Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
           2012/2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, KPMG AG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer 
           und, soweit ein Konzernabschluss erstellt wird, zum 
           Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2012/2013 zu 
           wählen. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien 
           der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Gesellschaft 
           auf die Sophos Holdings GmbH, Wiesbaden, als Hauptaktionärin 
           gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a 
           ff. AktG (Ausschluss von Minderheitsaktionären - Squeeze-out) 
 
 
           Gemäß § 327a Absatz 1 Satz 1 AktG kann die Hauptversammlung 
           einer Aktiengesellschaft auf Verlangen eines Aktionärs, dem 
           Aktien der Gesellschaft in Höhe von mindestens 95% des 
           Grundkapitals gehören (Hauptaktionär), die Übertragung der 
           Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf den 
           Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung 
           beschließen. Die Sophos Holdings GmbH mit Sitz in Wiesbaden, 
           eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Wiesbaden 
           unter HRB 25901, hält von den insgesamt 14.745.449 auf den 
           Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft im Zeitpunkt 
           der Einberufung unmittelbar und mittelbar unter 
           Berücksichtigung einer Zurechnung nach §§ 327a Absatz 2, 16 
           Absatz 4 AktG 14.008.225 Aktien und ist damit mit 95,0003% am 
           Grundkapital der Gesellschaft beteiligt. Damit ist die Sophos 
           Holdings GmbH Hauptaktionärin der Gesellschaft gemäß § 327a 
           Absatz 1 Satz 1 AktG. 
 
 
           Die Sophos Holdings GmbH hat gemäß § 327a Absatz 1 Satz 1 AktG 
           mit Schreiben vom 14. Februar 2012 gegenüber dem Vorstand der 
           Gesellschaft das Verlangen gestellt, die Hauptversammlung der 
           Gesellschaft über die Übertragung der Aktien der 
           Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf die Sophos Holdings 
           GmbH als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen 
           Barabfindung gemäß dem Verfahren zum Ausschluss von 
           Minderheitsaktionären gemäß §§ 327a ff. AktG beschließen zu 
           lassen. 
 
 
           Die Barabfindung hat die Sophos Holdings GmbH auf EUR 16,00 je 
           Stückaktie der Gesellschaft festgelegt. Nach Festlegung der 
           Höhe der angemessenen Barabfindung hat die Sophos Holdings 
           GmbH mit Schreiben vom 18. Mai 2012 unter Angabe der von ihr 
           festgelegten Höhe der Barabfindung ein konkretisiertes 
           Verlangen gemäß § 327a Absatz 1 AktG an den Vorstand der 
           Gesellschaft gerichtet. 
 
 
           Die Sophos Holdings GmbH hat in Übereinstimmung mit § 327b 
           Absatz 3 AktG vor der Einberufung der Hauptversammlung dem 
           Vorstand der Gesellschaft eine Gewährleistungserklärung der 
           Deutsche Bank AG übermittelt, durch die die Deutsche Bank AG 
           die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtung der 
           Sophos Holdings GmbH übernommen hat, den Minderheitsaktionären 
           der Utimaco AG nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses 
           unverzüglich die festgelegte Barabfindung für die 
           übergegangenen Aktien der Gesellschaft zuzüglich etwaiger 
           gesetzlicher Zinsen nach § 327b Absatz 2 AktG zu zahlen. 
 
 
           In einem schriftlichen Bericht an die Hauptversammlung gemäß § 
           327c Absatz 2 Satz 1 AktG hat die Sophos Holdings GmbH die 
           Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der 
           Minderheitsaktionäre dargelegt und die Angemessenheit der von 
           ihr festgelegten Barabfindung erläutert und begründet 
           (Übertragungsbericht). Dem Übertragungsbericht als Anlage 
           beigefügt und damit integraler Bestandteil des 
           Übertragungsberichts ist die gutachtliche Stellungnahme von 
           PKF Deutschland GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum 
           Unternehmenswert der Gesellschaft, die Grundlage für die 
           Festlegung der Barabfindung war. 
 
 
           Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 22. 
           Februar 2012 die Stüttgen & Haeb AG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, als 
           sachverständigen Prüfer der Angemessenheit der Barabfindung 
           gemäß § 327c Absatz 2 Satz 2, Satz 3 AktG ausgewählt und 
           bestellt. Die Stüttgen & Haeb AG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat die Angemessenheit der 
           Barabfindung geprüft und bestätigt. Die Stüttgen & Haeb AG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat über das Ergebnis der 
           Prüfung einen schriftlichen Prüfungsbericht erstattet und 
           darin erklärt, dass die von der Sophos Holdings GmbH 
           vorgeschlagene Barabfindung angemessen ist. 
 
 
           Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das 
           Handelsregister der Gesellschaft beim Amtsgericht Bad Homburg 
           wird der Ausschluss der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft 
           wirksam. Damit gehen nach § 327e Abs. 3 Satz 1 AktG alle 
           Aktien der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft kraft 
           Gesetzes auf die Sophos Holdings GmbH als Hauptaktionärin 
           über. Einer gesonderten Übertragung der Aktien durch die 
           Minderheitsaktionäre bedarf es nicht. Die Minderheitsaktionäre 
           verlieren mithin kraft Gesetzes ihre Rechtsstellung als 
           Aktionär und erhalten dafür den Anspruch auf Zahlung der 
           angemessenen Barabfindung durch die Sophos Holdings GmbH, der 
           ebenfalls mit Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das 
           Handelsregister entsteht. Die Barabfindung ist von der 
           Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in 
           das Handelsregister an mit jährlich 5 vom Hundert über dem 
           jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft schlagen vor, 
           folgenden Beschluss zu fassen: 
 
 
           'Die auf den Inhaber lautenden nennwertlosen Stückaktien der 
           übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Utimaco Safeware 
           AG werden gemäß dem Verfahren zum Ausschluss von 
           Minderheitsaktionären (§§ 327a ff. des Aktiengesetzes) gegen 
           Gewährung einer Barabfindung in Höhe von EUR 16,00 für je eine 
           auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktie auf die 
           Hauptaktionärin, die Sophos Holdings GmbH mit Sitz in 
           Wiesbaden, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts 
           Wiesbaden unter der Registernummer HRB 25901, übertragen'. 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 23, 2012 09:11 ET (13:11 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

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