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DGAP-HV: Utimaco Safeware AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: Utimaco Safeware AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 03.07.2012 in Oberursel mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Utimaco Safeware AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Utimaco Safeware AG: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 03.07.2012 in Oberursel mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
23.05.2012 / 15:10 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   Utimaco Safeware AG 
 
   Oberursel 
 
 
   ISIN DE0007572406 
   WKN 757240 
 
   Wir laden unsere Aktionäre zu der 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
   unserer Gesellschaft am 
 
   3. Juli 2012, 10:00 Uhr 
 
   in der 
 
   Stadthalle Oberursel (Taunus) 
   Oberurseler Str. 55-57 
   61440 Oberursel, Deutschland 
 
   ein. 
 
   Tagesordnung: 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr vom 
           1. April 2011 bis zum 31. März 2012, des Lageberichts und des 
           Konzernlageberichts einschließlich des erläuternden Berichts 
           des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289 Absatz 4, 315 Absatz 
           4 des Handelsgesetzbuchs sowie des Berichts des Aufsichtsrats 
           für das Geschäftsjahr 2011/2012. 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und Konzernabschluss am 21. Mai 2012 
           gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit nach § 172 des 
           Aktiengesetzes (AktG) festgestellt. Eine Beschlussfassung der 
           Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt entfällt daher. 
 
 
     2.    Verwendung des Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den aus dem 
           Gewinnvortrag aus dem Vorjahr resultierenden Bilanzgewinn für 
           das Geschäftsjahr 2011/2012 in Höhe von EUR 3.788.393,59 auf 
           neue Rechnung vorzutragen. 
 
 
     3.    Entlastung des Vorstands 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2011/2012 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen 
           Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Entlastung des Aufsichtsrats 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2011/2012 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen 
           Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
           2012/2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, KPMG AG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer 
           und, soweit ein Konzernabschluss erstellt wird, zum 
           Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2012/2013 zu 
           wählen. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien 
           der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Gesellschaft 
           auf die Sophos Holdings GmbH, Wiesbaden, als Hauptaktionärin 
           gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a 
           ff. AktG (Ausschluss von Minderheitsaktionären - Squeeze-out) 
 
 
           Gemäß § 327a Absatz 1 Satz 1 AktG kann die Hauptversammlung 
           einer Aktiengesellschaft auf Verlangen eines Aktionärs, dem 
           Aktien der Gesellschaft in Höhe von mindestens 95% des 
           Grundkapitals gehören (Hauptaktionär), die Übertragung der 
           Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf den 
           Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung 
           beschließen. Die Sophos Holdings GmbH mit Sitz in Wiesbaden, 
           eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Wiesbaden 
           unter HRB 25901, hält von den insgesamt 14.745.449 auf den 
           Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft im Zeitpunkt 
           der Einberufung unmittelbar und mittelbar unter 
           Berücksichtigung einer Zurechnung nach §§ 327a Absatz 2, 16 
           Absatz 4 AktG 14.008.225 Aktien und ist damit mit 95,0003% am 
           Grundkapital der Gesellschaft beteiligt. Damit ist die Sophos 
           Holdings GmbH Hauptaktionärin der Gesellschaft gemäß § 327a 
           Absatz 1 Satz 1 AktG. 
 
 
           Die Sophos Holdings GmbH hat gemäß § 327a Absatz 1 Satz 1 AktG 
           mit Schreiben vom 14. Februar 2012 gegenüber dem Vorstand der 
           Gesellschaft das Verlangen gestellt, die Hauptversammlung der 
           Gesellschaft über die Übertragung der Aktien der 
           Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf die Sophos Holdings 
           GmbH als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen 
           Barabfindung gemäß dem Verfahren zum Ausschluss von 
           Minderheitsaktionären gemäß §§ 327a ff. AktG beschließen zu 
           lassen. 
 
 
           Die Barabfindung hat die Sophos Holdings GmbH auf EUR 16,00 je 
           Stückaktie der Gesellschaft festgelegt. Nach Festlegung der 
           Höhe der angemessenen Barabfindung hat die Sophos Holdings 
           GmbH mit Schreiben vom 18. Mai 2012 unter Angabe der von ihr 
           festgelegten Höhe der Barabfindung ein konkretisiertes 
           Verlangen gemäß § 327a Absatz 1 AktG an den Vorstand der 
           Gesellschaft gerichtet. 
 
 
           Die Sophos Holdings GmbH hat in Übereinstimmung mit § 327b 
           Absatz 3 AktG vor der Einberufung der Hauptversammlung dem 
           Vorstand der Gesellschaft eine Gewährleistungserklärung der 
           Deutsche Bank AG übermittelt, durch die die Deutsche Bank AG 
           die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtung der 
           Sophos Holdings GmbH übernommen hat, den Minderheitsaktionären 
           der Utimaco AG nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses 
           unverzüglich die festgelegte Barabfindung für die 
           übergegangenen Aktien der Gesellschaft zuzüglich etwaiger 
           gesetzlicher Zinsen nach § 327b Absatz 2 AktG zu zahlen. 
 
 
           In einem schriftlichen Bericht an die Hauptversammlung gemäß § 
           327c Absatz 2 Satz 1 AktG hat die Sophos Holdings GmbH die 
           Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der 
           Minderheitsaktionäre dargelegt und die Angemessenheit der von 
           ihr festgelegten Barabfindung erläutert und begründet 
           (Übertragungsbericht). Dem Übertragungsbericht als Anlage 
           beigefügt und damit integraler Bestandteil des 
           Übertragungsberichts ist die gutachtliche Stellungnahme von 
           PKF Deutschland GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum 
           Unternehmenswert der Gesellschaft, die Grundlage für die 
           Festlegung der Barabfindung war. 
 
 
           Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 22. 
           Februar 2012 die Stüttgen & Haeb AG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, als 
           sachverständigen Prüfer der Angemessenheit der Barabfindung 
           gemäß § 327c Absatz 2 Satz 2, Satz 3 AktG ausgewählt und 
           bestellt. Die Stüttgen & Haeb AG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat die Angemessenheit der 
           Barabfindung geprüft und bestätigt. Die Stüttgen & Haeb AG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat über das Ergebnis der 
           Prüfung einen schriftlichen Prüfungsbericht erstattet und 
           darin erklärt, dass die von der Sophos Holdings GmbH 
           vorgeschlagene Barabfindung angemessen ist. 
 
 
           Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das 
           Handelsregister der Gesellschaft beim Amtsgericht Bad Homburg 
           wird der Ausschluss der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft 
           wirksam. Damit gehen nach § 327e Abs. 3 Satz 1 AktG alle 
           Aktien der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft kraft 
           Gesetzes auf die Sophos Holdings GmbH als Hauptaktionärin 
           über. Einer gesonderten Übertragung der Aktien durch die 
           Minderheitsaktionäre bedarf es nicht. Die Minderheitsaktionäre 
           verlieren mithin kraft Gesetzes ihre Rechtsstellung als 
           Aktionär und erhalten dafür den Anspruch auf Zahlung der 
           angemessenen Barabfindung durch die Sophos Holdings GmbH, der 
           ebenfalls mit Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das 
           Handelsregister entsteht. Die Barabfindung ist von der 
           Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in 
           das Handelsregister an mit jährlich 5 vom Hundert über dem 
           jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft schlagen vor, 
           folgenden Beschluss zu fassen: 
 
 
           'Die auf den Inhaber lautenden nennwertlosen Stückaktien der 
           übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Utimaco Safeware 
           AG werden gemäß dem Verfahren zum Ausschluss von 
           Minderheitsaktionären (§§ 327a ff. des Aktiengesetzes) gegen 
           Gewährung einer Barabfindung in Höhe von EUR 16,00 für je eine 
           auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktie auf die 
           Hauptaktionärin, die Sophos Holdings GmbH mit Sitz in 
           Wiesbaden, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts 
           Wiesbaden unter der Registernummer HRB 25901, übertragen'. 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 23, 2012 09:11 ET (13:11 GMT)

Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind die folgenden 
           Unterlagen über die Internetseite 
           http://www.utimaco.com/de/investor/hauptversammlung.aspx 
           zugänglich und stehen dort zum Abruf bereit: 
 
 
       -     der Entwurf des Übertragungsbeschlusses; 
 
 
       -     die Jahresabschlüsse und Lageberichte sowie die 
             Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte der Utimaco 
             Safeware AG für das Geschäftsjahr 2008/2009, das 
             Rumpfgeschäftsjahr 2009/2010 sowie für die Geschäftsjahre 
             2010/11 und 2011/2012; 
 
 
       -     der nach § 327c Abs. 2 Satz 1 AktG von der Sophos 
             Holdings GmbH in ihrer Eigenschaft als Hauptaktionärin 
             erstattete schriftliche Übertragungsbericht über die 
             Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der 
             Minderheitsaktionäre und die Angemessenheit der Barabfindung 
             nebst Anlagen, insbesondere der gutachtlichen Stellungnahme 
             von PKF Deutschland GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur 
             Ermittlung des Unternehmenswertes und zur Ermittlung der 
             angemessenen Barabfindung; 
 
 
       -     der Bericht des gerichtlich bestellten 
             sachverständigen Prüfers Stüttgen & Haeb AG 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft über die Prüfung der 
             Angemessenheit der Barabfindung gemäß § 327c Absatz 2 Satz 2 
             AktG. 
 
 
 
           Zudem werden diese Unterlagen auch in der Hauptversammlung der 
           Gesellschaft am 3. Juli 2012 zugänglich gemacht. 
 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung 
 
   Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital 
   der Gesellschaft in 14.745.449 nennwertlose Stückaktien eingeteilt. 
   Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der 
   Einberufung keine eigenen Aktien. Die Gesamtzahl der teilnahme- und 
   stimmberechtigten Aktien beträgt im Zeitpunkt der Einberufung somit 
   14.745.449 Stück. 
 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich angemeldet haben und 
   ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
   Ausübung des Stimmrechts durch einen besonderen Nachweis des 
   Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut nachgewiesen haben. 
   Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. 
   Tages vor der Hauptversammlung (sog. 'Nachweisstichtag'), d. h. auf 
   Dienstag, den 12. Juni 2012, 00:00 Uhr MESZ, beziehen. 
 
   Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen in Textform 
   (§ 126 b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erfolgen und der 
   Gesellschaft unter folgender Adresse spätestens am Dienstag, den 26. 
   Juni 2012, 24.00 Uhr MESZ, zugehen: 
 
 
 
 
 
     Utimaco Safeware AG 
     c/o PR IM TURM HV-SERVICE Aktiengesellschaft 
     Römerstraße 72-74 
     68259 Mannheim 
     Deutschland 
     Telefax: +49 (0) 621/ 71 77 213 
     E-Mail: eintrittskarte@pr-im-turm.de 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, 
   wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die 
   Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang des 
   Stimmrechts bestimmen sich ausschließlich nach dem Aktienbesitz des 
   Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine 
   Sperre für die Veräußerbarkeit der Aktien einher. Auch im Fall der 
   vollständigen oder teilweisen Veräußerung der Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag ist für die Teilnahme an der Hauptversammlung und den 
   Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Aktienbesitz des Aktionärs 
   zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach 
   dem Nachweisstichtag haben im Verhältnis zur Gesellschaft keine 
   Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des 
   Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe von Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien 
   besitzen und erst danach Aktionär der Gesellschaft werden, sind in der 
   Hauptversammlung nicht teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich 
   insoweit nicht bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen 
   lassen. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die 
   Dividendenberechtigung. 
 
   Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten - 
   Stimmrechtsvertretung 
 
   Bevollmächtigung eines Dritten 
 
   Das Stimmrecht kann in der Hauptversammlung nach entsprechender 
   Vollmachtserteilung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch das 
   depotführende Kreditinstitut, eine Vereinigung von Aktionären oder 
   andere Personen, ausgeübt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr 
   Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
   Gesellschaft bedürfen der Textform, wenn weder ein Kreditinstitut noch 
   eine Aktionärsvereinigung oder ein anderes der in § 135 Absätze 8 und 
   10 AktG gleichgestellten Institute, Unternehmen oder Personen zur 
   Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt wird. 
 
   Für Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, hält die 
   Gesellschaft Formulare bereit. Ein Formular zur Vollmachtserteilung 
   befindet sich auf der Rückseite der kombinierten Eintritts- und 
   Stimmkarte, die den Aktionären, die sich rechtzeitig angemeldet haben, 
   nach der Anmeldung übersandt wird. Des Weiteren steht den Aktionären 
   ein Formular zur Vollmachtserteilung auf der Internetseite der 
   Gesellschaft über 
   http://www.utimaco.com/de/footer-navigation/hauptversammlung/zum Abruf 
   zur Verfügung. 
 
   Der Nachweis der Bevollmächtigung kann am Tag der Hauptversammlung 
   dadurch erfolgen, dass der Nachweis (z. B. das Original oder eine 
   Kopie der Vollmacht) an der Anmeldung vorgelegt wird. Die Gesellschaft 
   bietet den Aktionären auch an, dass sie den Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft an die folgende Adresse 
   übermitteln: 
 
 
 
 
 
     Utimaco Safeware AG 
     c/o PR IM TURM HV-SERVICE Aktiengesellschaft 
     Römerstraße 72-74 
     68259 Mannheim 
     Deutschland 
     Telefax: +49 (0) 621/ 71 77 213 
 
   Der Nachweis der Bevollmächtigung kann auch elektronisch an die 
   Gesellschaft über eine Vollmachts-Plattform unter 
 
   www.hv-vollmachten.de 
 
   übermittelt werden. 
 
   Für die Nutzung der passwortgeschützten Vollmachts-Plattform 
   www.hv-vollmachten.de ist ein Online-Passwort erforderlich, das auf 
   der kombinierten Eintritts- und Stimmkarte abgedruckt ist, die den 
   Aktionären, die sich rechtzeitig angemeldet haben, nach der Anmeldung 
   übersandt wird. Weitere Informationen zur Nutzung der 
   passwortgeschützten Vollmachts-Plattform finden sich unter der 
   vorgenannten Internetadresse. 
 
   Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die 
   Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft 
   erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der 
   Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer 
   bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten 
   Übermittlungswegen gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. 
 
   Werden Vollmachten, deren Widerruf oder der Nachweis der 
   Bevollmächtigung der Gesellschaft auf dem Postweg übersandt, müssen 
   diese bei der Gesellschaft aus organisatorischen Gründen bis Montag, 
   den 2. Juli 2012, 18:00 Uhr MESZ eingehen. Eine Übermittlung per Fax 
   und über die Vollmachts-Plattform www.hv-vollmachten.de ist auch 
   danach und auch am Tag der Hauptversammlung noch möglich. 
 
   Werden Vollmachten zur Stimmrechtsausübung an Kreditinstitute, ihnen 
   gleichgestellte Institute oder Unternehmen (§§ 135 Absatz 10, 125 
   Absatz 5 AktG) sowie Aktionärsvereinigungen oder Personen im Sinne von 
   § 135 Absatz 8 AktG erteilt, ist die Vollmachtserklärung vom 
   Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten; sie muss zudem vollständig 
   sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen 
   enthalten. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie eine der 
   vorgenannten Institutionen, Unternehmen, Aktionärsvereinigungen oder 
   Personen bevollmächtigen wollen, mit dem zu Bevollmächtigenden über 
   die Form der Vollmacht ab. 
 
   Auch im Fall einer Bevollmächtigung eins Dritten sind fristgerechte 
   Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden 
   Bestimmungen erforderlich. 
 
   Bevollmächtigung eines Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft 
 
   Die Gesellschaft möchte den Aktionären die persönliche Wahrnehmung 
   ihrer Rechte erleichtern und bietet Aktionären an, sich durch den von 
   der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, Frau Andreea Poos in 
   der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Der Stimmrechtsvertreter 
   darf das Stimmrecht nur nach Maßgabe ausdrücklich erteilter und 
   eindeutiger Weisungen zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung 
   ausüben. Der Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, weisungsgemäß 
   abzustimmen. Eine Ausübung der Stimmrechte durch den 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 23, 2012 09:11 ET (13:11 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

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