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DGAP-HV: W.E.T. Automotive Systems -2-

DJ DGAP-HV: W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 14.06.2012 in Odelzhausen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft / Bekanntmachung 
der Einberufung zur Hauptversammlung 
W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung am 14.06.2012 in Odelzhausen mit dem 
Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
23.05.2012 / 15:33 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   W.E.T. Automotive Systems 
   Aktiengesellschaft 
 
   Odelzhausen 
 
   - ISIN DE0005081608 - 
   (Wertpapierkennnummer 508160) 
 
 
   Ergänzung der Tagesordnung der Hauptversammlung 
 
   (auf Verlangen der Aktionärin Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, 
   Heidelberg) 
 
   Gemäß § 122 Abs. 2 AktG i.V.m. § 124 Abs. 1 AktG zu veröffentlichender 
   weiterer Punkt der Tagesordnung der 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
   der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft 
 
   am Donnerstag, den 14. Juni 2012 um 10:00 Uhr, 
   in den Geschäftsräumen der W.E.T. Automotive Systems 
   Aktiengesellschaft, 
   Rudolf-Diesel-Straße 12, 85235 Odelzhausen. 
 
   Aufgrund eines Ergänzungsverlangens, das die Aktionärin Deutsche 
   Balaton Aktiengesellschaft, Heidelberg, gestellt hat, wird die 
   Tagesordnung unter Beibehaltung der bisherigen Tagesordnungspunkte 1 
   bis 9 um den folgenden Tagesordnungspunkt 10 ergänzt: 
 
     10.   Beschlussfassung über die Bestellung von 
           Sonderprüfern 
 
 
     'a)   Die Aktionärin Deutsche Balaton beantragt gemäß § 
           142 Abs. 2 AktG die Bestellung von Sonderprüfern, die im 
           Zusammenhang mit dem von der W.E.T. Automotive Systems AG am 
           20. April 2012 im Bundesanzeiger veröffentlichten Angebot 
           (Bezugsangebot) an die Aktionäre zum Erwerb eigener Aktien die 
           nachfolgenden Gegenstände untersuchen sollen: 
 
 
       1.    Welche Gründe haben den Vorstand dazu bewogen, 
             einen Beschluss (Veräußerungsbeschluss) über die Veräußerung 
             von insgesamt Stück 143.682 von der W.E.T. Automotive 
             Systems AG gehaltenen eigenen Aktien zu einem Verkaufspreis 
             von EUR 44,95 zu fassen? 
 
 
       2.    Welche Erwägungen hat der Vorstand der W.E.T. 
             Automotive Systems AG seiner Beschlussfassung zugrunde 
             gelegt, insgesamt Stück 143.682 von der W.E.T. Automotive 
             Systems AG gehaltene eigene Aktien den Aktionären der W.E.T. 
             Automotive Systems AG zu einem Erwerbspreis von 44,95 EUR je 
             Aktie zum Erwerb anzubieten? 
 
 
       3.    Auf Basis welcher Unterlagen hat der Vorstand der 
             W.E.T. Automotive Systems AG seinen Beschluss über die 
             Veräußerung von insgesamt Stück 143.682 von der W.E.T. 
             Automotive Systems AG gehaltenen eigenen Aktien gefasst? 
 
 
       4.    Hat die Aktionärin Amerigon Europe GmbH im 
             Vorfeld der Fassung des Veräußerungsbeschlusses unmittelbar 
             oder mittelbar Einfluss auf den Vorstand und/oder 
             Aufsichtsrat der W.E.T. Automotive Systems AG ausgeübt in 
             Bezug auf die Art und/oder den Zeitpunkt der Veräußerung der 
             Stück 143.682 eigenen Aktien? 
 
 
       5.    Fanden nach dem 28. Februar 2011 und vor dem 
             Zeitpunkt der Beschlussfassung des Vorstands über die 
             Veräußerung der Stück 143.682 eigenen Aktien Gespräche oder 
             sonstige Korrespondenz (E-Mail, Fax) in Bezug auf die 
             Verwendung der eigenen Aktien zwischen einerseits dem 
             Vorstand bzw. einzelnen Vorstandsmitgliedern der W.E.T. 
             Automotive Systems AG und andererseits der Amerigon Europe 
             GmbH und/oder mit dieser verbundenen Unternehmen und/oder 
             Vertretern und/oder Beratern und/oder Bevollmächtigten der 
             Amerigon Europe GmbH und/oder mit dieser verbundener 
             Unternehmen statt? 
 
 
       6.    Fanden nach dem 28. Februar 2011 und vor dem 
             Zeitpunkt der Beschlussfassung des Vorstands über die 
             Veräußerung der Stück 143.682 eigenen Aktien Gespräche oder 
             sonstige Korrespondenz (E-Mail, Fax) in Bezug auf die 
             Verwendung der eigenen Aktien zwischen einerseits dem 
             Aufsichtsrat bzw. einzelnen Aufsichtsratsmitgliedern der 
             W.E.T. Automotive Systems AG und andererseits der Amerigon 
             Europe GmbH und/oder mit dieser verbundenen Unternehmen 
             und/oder Vertretern und/oder Beratern und/oder 
             Bevollmächtigten der Amerigon Europe GmbH und/oder mit 
             dieser verbundener Unternehmen statt? 
 
 
       7.    Fanden nach dem 28. Februar 2011 und vor dem 
             Zeitpunkt der Beschlussfassung des Vorstands über die 
             Veräußerung der Stück 143.682 eigenen Aktien Gespräche oder 
             sonstige Korrespondenz (E-Mail, Fax) in Bezug auf die 
             Verwendung der eigenen Aktien zwischen einerseits Beratern 
             und/oder Bevollmächtigten der W.E.T. Automotive Systems AG 
             und andererseits der Amerigon Europe GmbH und/oder mit 
             dieser verbundenen Unternehmen und/oder Vertretern und/oder 
             Beratern und/oder Bevollmächtigten der Amerigon Europe GmbH 
             und/oder mit dieser verbundener Unternehmen statt? 
 
 
       8.    Welche Informationen haben die Amerigon Europe 
             GmbH und/oder mit dieser verbundene Unternehmen und/oder 
             Berater der Amerigon Europe GmbH und mit dieser verbundene 
             Unternehmen und/oder Bevollmächtigte der Amerigon Europe 
             GmbH und/oder mit dieser verbundene Unternehmen nach dem 28. 
             Februar 2011 und vor dem Zeitpunkt der Beschlussfassung des 
             Vorstands über die Veräußerung der Stück 143.682 eigenen 
             Aktien von der W.E.T. Automotive Systems AG und/oder 
             gesetzlichen oder rechtsgeschäftlich bevollmächtigten 
             Vertretern der W.E.T. Automotive Systems AG und/oder 
             Beratern der W.E.T. Automotive Systems AG in Bezug auf die 
             künftige Verwendung eigener Aktien erhalten? 
 
 
       9.    Hat sich der Vorstand und/oder Aufsichtsrat der 
             W.E.T. Automotive Systems AG im Zusammenhang mit der 
             Vorbereitung, Erstellung und/oder Durchführung des 
             Veräußerungsangebots rechtlich beraten lassen und falls ja, 
             von wem und welche Kosten sind dabei entstanden? 
 
 
       10.   Ist der Gesellschaft durch die Festlegung des 
             Veräußerungspreises in Höhe von 44,95 EUR je eigener Aktie 
             ein Schaden entstanden? 
 
 
 
     b)    Zum Sonderprüfer wird bestellt: 
           RA Tino Sekera-Terplan 
           Sophienstr. 3 
           80333 München' 
 
 
   Begründung des Ergänzungsverlangens zur Tagesordnung durch die 
   Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, Heidelberg: 
 
   Die W.E.T. Automotive Systems AG (Gesellschaft) hat am 19. April 2012 
   in einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG mitgeteilt, dass Vorstand 
   und Aufsichtsrat der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft am 
   19. April 2012 beschlossen haben, die von der Gesellschaft gehaltenen 
   Stück 143.683 eigenen Aktien den Aktionären der W.E.T. Automotive 
   Systems AG im Verhältnis ihrer Beteiligung zum Erwerb anzubieten. Die 
   Erwerbsfrist soll nach der Ad-hoc-Mitteilung vom 23. April 2012 bis 
   zum 14. Mai 2012 (jeweils einschließlich) laufen; der Erwerbspreis 
   wird 44,95 EUR je Aktie betragen. 
 
   Ein entsprechendes Angebot hat die Gesellschaft am 20. April 2012 im 
   Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de) veröffentlicht. Gegenstand des 
   Angebots sind von der Gesellschaft gehaltene Stück 143.682 eigene 
   Aktien, die sie ihren Aktionären im Verhältnis 22:1 zum Erwerb 
   anbietet. Der Erwerbspreis je Aktie beträgt, wie in der 
   Ad-hoc-Mitteilung am 19. April 2012 mitgeteilt, 44,95 EUR. 
 
     (1)   Das Angebot ist rechtswidrig, denn es verstößt 
           gegen die von der Hauptversammlung der Gesellschaft am 29. Mai 
           2008 erteilte Ermächtigung der Gesellschaft zum Erwerb und zur 
           Veräußerung eigener Aktien. 
 
 
           Der Ermächtigungsbeschluss enthält nicht nur Regelungen in 
           Bezug auf den Erwerb eigener Aktien sondern trifft darüber 
           hinaus auch Bestimmungen in Bezug auf die spätere Verwendung 
           der unter dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien: 
 
 
       (d)   Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der 
             Gesellschaft, die auf Grund dieser Ermächtigung erworben 
             werden, zu allen gesetzlich zugelassenen Zwecken zu 
             verwenden, insbesondere auch zu den folgenden Zwecken: 
 
 
         aa)   Die Aktien können mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats eingezogen werden, ohne dass die Einziehung 
               oder ihre Durchführung eines weiteren 
               Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. 
 
 
         bb)   Die Aktien können gegen Sachleistung 
               übertragen werden. 
 
 
         cc)   Die Aktien können auch in anderer Weise als 
               über die Börse veräußert werden, wenn die Aktien gegen 
               Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den 
               Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
               Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Sofern die 
               veräußerten Aktien den Aktionären nicht unter Wahrung 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 23, 2012 09:33 ET (13:33 GMT)

ihres Bezugsrechts angeboten werden, dürfen sie insgesamt 
               10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder 
               im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
               Ausübung dieser Ermächtigung. 
 
 
 
 
           Zwar wahrt das von der W.E.T. Automotive Systems AG 
           veröffentlichte Angebot durch die Berücksichtigung eines für 
           alle Aktionäre gleichen Bezugsrechts die Vorschrift des § 53a 
           AktG ('Aktionäre sind unter gleichen Voraussetzungen gleich zu 
           behandeln.'). Jedoch unterschreitet der von der Gesellschaft 
           für je eine Aktie vorgesehene Kaufpreis mit 44,95 EUR den 
           Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
           Veräußerung nicht nur unwesentlich, sondern deutlich. 
 
 
           Zum Börsenschluss am 18. April 2012 betrug der Kurs der Aktie 
           (W.E.T.-Aktie) der W.E.T. Automotive Systems AG 59,48 EUR. Der 
           vom Vorstand am 19. April 2012 mit 44,95 EUR festgelegte 
           Verkaufspreis für eine W.E.T.-Aktie lag somit um 14,53 EUR 
           bzw. rd. 24 % unter dem Börsenschlusskurs des Vortages; eine 
           Unterschreitung in dieser Größenordnung ist wesentlich! Auch 
           bezogen auf den Durchschnitt der Schlusskurs der W.E.T.-Aktie 
           an den zehn Börsenhandelstagen vor Veröffentlichung der 
           Entscheidung des Vorstands, der bei rd. 59,53 EUR liegt, 
           unterschreitet der vom Vorstand mit 44,95 EUR festgelegte 
           Verkaufspreis diesen Durchschnittskurs wesentlich um 14,58 EUR 
           bzw. rd. 24,5 %. Damit liegt die vom Vorstand der W.E.T. 
           Automotive Systems AG beschlossene Veräußerung der eigenen 
           Aktien nicht mehr in dem Rahmen, den ihm die Hauptversammlung 
           für eine Veräußerung der eigenen Aktien in anderer Weise als 
           über die Börse gesetzt hat. 
 
 
           Auch die Tatsache, dass der Vorstand grundsätzlich auch ohne 
           entsprechende Ermächtigung zu einer Veräußerung der eigenen 
           Aktien außerhalb der Börse unter Wahrung des 
           Gleichbehandlungsgrundsatzes berechtigt gewesen wäre, ändert 
           hieran nichts. Denn die Hauptversammlung vom 29. Mai 2008 hat 
           durch lit. d) cc) ihres Ermächtigungsbeschlusses die 
           Veräußerungsbefugnis des Vorstands dahingehend konkretisiert 
           und eingeschränkt, dass eine Veräußerung der eigenen Aktien 
           außerhalb der Börse nur zu einem Preis erfolgen darf, der den 
           Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich 
           unterschreitet. 
 
 
     (2)   Der vom Vorstand festgelegte Veräußerungspreis in 
           Höhe von 44,95 EUR je eigener Aktie hat zu einem Schaden der 
           Gesellschaft geführt. Der Börsenkurs je Aktie 
           (Börsenschlusskurs Frankfurt am Main) lag am 18. April 2012 
           bei 59,48 EUR. Nach der von der Hauptversammlung erteilten 
           Ermächtigung darf der Preis, zu dem die eigenen Aktien 
           außerhalb der Börse veräußert werden, den Börsenpreis nicht 
           wesentlich unterschreiten. Unterstellt man zugunsten des 
           Vorstands, dass der Veräußerungspreis bei einem Abschlag von 5 
           % auf den Börsenkurs noch nicht wesentlich im Sinne des 
           Ermächtigungsbeschlusses ist, so ergibt sich eine 
           Preisuntergrenze von 56,51 EUR (59,48 EUR * 0,95), bezogen auf 
           den Schlusskurs am 18. April 2012 bzw. eine Preisuntergrenze 
           von 56,55 EUR (59,53 EUR * 0,95), bezogen auf die 
           durchschnittlichen Schlusskurse der letzten zehn 
           Börsenhandelstage vor Veröffentlichung der Entscheidung zur 
           Veräußerung der eigenen Aktien. Im ersten Fall (Stichtagskurs 
           18. April 2012) beträgt die Differenz aus dem Stichtagskurs 
           vom 18. April 2012 unter Berücksichtigung des Abschlags von 5 
           % zu dem festgelegten Veräußerungspreis 11,56 EUR je Aktie und 
           im zweiten Fall (Durchschnittskurs der letzten zehn 
           Börsenhandelstages vor dem 19. April 2012) 11,60 EUR je Aktie. 
 
 
           Bezogen auf die Gesamtzahl der zur Veräußerung angebotenen 
           Stück 143.682 eigenen Aktien beträgt die nicht gehobene 
           Liquidität infolge der Festsetzung des Veräußerungspreises 
           deutlich unter dem Börsenkurs 143.682 * 11,56 EUR = 
           1.660.963,92 EUR, der in dieser Höhe nicht als Liquidität zur 
           Verfügung steht. 
 
 
     (3)   Die Veräußerung der eigenen Aktien im jetzigen 
           Zeitpunkt und in der gewählten Form ist außerdem rechtswidrig, 
           weil sie allein dazu dient, den bislang nicht erfolgreichen 
           Versuch, den zwischen der Amerigon Europe GmbH als 
           herrschendem Unternehmen und der W.E.T. Automotive Systems AG 
           als beherrschtem Unternehmen abgeschlossenen Beherrschungs- 
           und Gewinnabführungsvertrag durch Zustimmung der 
           Hauptversammlung zum Erfolg zu verhelfen und für die W.E.T. 
           Automotive Systems AG nachteilig ist. 
 
 
           Die Aktionärin Amerigon Europe GmbH und ihre 
           Muttergesellschaft, die Amerigon Inc., haben mit der W.E.T. 
           Automotive Systems AG am 28.02.2011 ein Business Combination 
           Agreement (BCA) abgeschlossen, dessen Ziel der am 16. Juni 
           2011 zwischen der Amerigon Europe GmbH und der W.E.T. 
           Automotive Systems AG geschlossene Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrag ist. Unter anderem hatte sich der 
           Vorstand der W.E.T. Automotive Systems AG in dem BCA die freie 
           Entscheidungsbefugnis über die Verwendung eigener Aktien 
           dergestalt genommen, dass er diese nicht mehr ohne Zustimmung 
           des Großaktionärs Amerigon Europe GmbH verkaufen durfte. 
 
 
   Beweis: Business Combination Agreement (dort Ziffer II Nr. 7) als Anlage 
           AS 1 
 
 
           [ Hinweis der Gesellschaft: abrufbar im Internet unter 
           www.wet-group.com/investor-relations/hauptversammlung als Anlage 
           AS 1] 
 
 
           Diese Unterwerfung unter das Zustimmungserfordernis des 
           Großaktionärs diente allein der Sicherung der Mehrheit der 
           Amerigon Europe GmbH in den Hauptversammlungen. Die 
           letztjährige Hauptversammlung der W.E.T. Automotive Systems AG 
           hat nämlich dem Abschluss des Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrag einzig mit den 2.319.078 Stimmen (bei 
           658.246 NEIN-Stimmen) der Amerigon Europe GmbH zugestimmt. Die 
           JA-Stimmen entsprechen dabei einer Mehrheit von 77,891 % des 
           stimmberechtigten vertretenen Grundkapitals der W.E.T. 
           Automotive Systems AG. Hätte sich die Amerigon Europe GmbH 
           nicht durch das BCA die Macht über die Verwendung der eigenen 
           Aktien durch Vereinbarung eines aktienrechtlich unzulässigen 
           Zustimmungserfordernisses gesichert, hätte der Vorstand zu 
           Gunsten der Gesellschaft aus wirtschaftlichen Erwägungen 
           heraus die eigenen Aktien zu deutlich über den von ihm als 
           angemessen erachteten Kaufpreisen veräußern können. Die 
           Amerigon Europe GmbH wusste dies, wohl vor dem Hintergrund der 
           unsicheren Mehrheitsverhältnisse, zu verhindern. 
 
 
     1.)   Die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft hatte der 
           W.E.T. Automotive Systems AG unter dem 5. Mai 2011 angeboten, 
           mindestens Stück 24.000 der von der W.E.T. Automotive Systems 
           AG gehaltenen eigenen Aktien zu 41,00 Euro je Aktie zu 
           erwerben. 
 
 
   Beweis: Schreiben der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft vom 5. Mai 
           2011, als Anlage AS 2 
 
 
           [ Hinweis der Gesellschaft: abrufbar im Internet unter 
           www.wet-group.com/investor-relations/hauptversammlung als Anlage 
           AS 2] 
 
 
           Der angebotene Kaufpreis lag um einen Euro höher als die mit 
           40,00 Euro je Aktie angebotene Gegenleistung aus dem 
           Übernahmeangebot der Amerigon Europe GmbH, die Vorstand und 
           Aufsichtsrat der W.E.T. Automotive Systems AG für angemessen 
           erachtet haben: 
 
 
             'Vorstand und Aufsichtsrat halten die Höhe des 
             Angebotspreises von EUR 40,00 je W.E.T.-Aktie für angemessen 
             im Sinne von § 31 Abs. 1 WpÜG. Der Angebotspreis erfüllt die 
             gesetzlichen Vorgaben und reflektiert nach Meinung von 
             Vorstand und Aufsichtsrat angemessen den Wert der W.E.T. AG. 
             Diese Einschätzung wird durch die Fairness Opinion 
             validiert.' 
 
 
 
   Beweis: Gemeinsame Stellungnahme des Vorstands und des Aufsichtsrats der 
           W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft zum freiwilligen 
           öffentlichen Übernahmeangebot der Amerigon Europe GmbH, Seite 25 
           (Ziffer 5.5.2), als Anlage AS 3 
 
          [ Hinweis der Gesellschaft: abrufbar im Internet unter 
          www.wet-group.com/investor-relations/hauptversammlung als Anlage 
          AS 3] 
 
 
           Die W.E.T. Automotive Systems AG hat dieses Angebot nicht 
           angenommen, sondern mit Schreiben vom 10. Mai 2011 abgelehnt. 
           Die W.E.T. Automotive Systems AG hat die Ablehnung des 
           Angebots damit begründet, dass die W.E.T. Automotive Systems 
           AG 
 
 

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May 23, 2012 09:33 ET (13:33 GMT)

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Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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