DJ DGAP-HV: W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 14.06.2012 in Odelzhausen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-HV: W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft / Bekanntmachung
der Einberufung zur Hauptversammlung
W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der
Einberufung zur Hauptversammlung am 14.06.2012 in Odelzhausen mit dem
Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
23.05.2012 / 15:33
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W.E.T. Automotive Systems
Aktiengesellschaft
Odelzhausen
- ISIN DE0005081608 -
(Wertpapierkennnummer 508160)
Ergänzung der Tagesordnung der Hauptversammlung
(auf Verlangen der Aktionärin Deutsche Balaton Aktiengesellschaft,
Heidelberg)
Gemäß § 122 Abs. 2 AktG i.V.m. § 124 Abs. 1 AktG zu veröffentlichender
weiterer Punkt der Tagesordnung der
ordentlichen Hauptversammlung
der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft
am Donnerstag, den 14. Juni 2012 um 10:00 Uhr,
in den Geschäftsräumen der W.E.T. Automotive Systems
Aktiengesellschaft,
Rudolf-Diesel-Straße 12, 85235 Odelzhausen.
Aufgrund eines Ergänzungsverlangens, das die Aktionärin Deutsche
Balaton Aktiengesellschaft, Heidelberg, gestellt hat, wird die
Tagesordnung unter Beibehaltung der bisherigen Tagesordnungspunkte 1
bis 9 um den folgenden Tagesordnungspunkt 10 ergänzt:
10. Beschlussfassung über die Bestellung von
Sonderprüfern
'a) Die Aktionärin Deutsche Balaton beantragt gemäß §
142 Abs. 2 AktG die Bestellung von Sonderprüfern, die im
Zusammenhang mit dem von der W.E.T. Automotive Systems AG am
20. April 2012 im Bundesanzeiger veröffentlichten Angebot
(Bezugsangebot) an die Aktionäre zum Erwerb eigener Aktien die
nachfolgenden Gegenstände untersuchen sollen:
1. Welche Gründe haben den Vorstand dazu bewogen,
einen Beschluss (Veräußerungsbeschluss) über die Veräußerung
von insgesamt Stück 143.682 von der W.E.T. Automotive
Systems AG gehaltenen eigenen Aktien zu einem Verkaufspreis
von EUR 44,95 zu fassen?
2. Welche Erwägungen hat der Vorstand der W.E.T.
Automotive Systems AG seiner Beschlussfassung zugrunde
gelegt, insgesamt Stück 143.682 von der W.E.T. Automotive
Systems AG gehaltene eigene Aktien den Aktionären der W.E.T.
Automotive Systems AG zu einem Erwerbspreis von 44,95 EUR je
Aktie zum Erwerb anzubieten?
3. Auf Basis welcher Unterlagen hat der Vorstand der
W.E.T. Automotive Systems AG seinen Beschluss über die
Veräußerung von insgesamt Stück 143.682 von der W.E.T.
Automotive Systems AG gehaltenen eigenen Aktien gefasst?
4. Hat die Aktionärin Amerigon Europe GmbH im
Vorfeld der Fassung des Veräußerungsbeschlusses unmittelbar
oder mittelbar Einfluss auf den Vorstand und/oder
Aufsichtsrat der W.E.T. Automotive Systems AG ausgeübt in
Bezug auf die Art und/oder den Zeitpunkt der Veräußerung der
Stück 143.682 eigenen Aktien?
5. Fanden nach dem 28. Februar 2011 und vor dem
Zeitpunkt der Beschlussfassung des Vorstands über die
Veräußerung der Stück 143.682 eigenen Aktien Gespräche oder
sonstige Korrespondenz (E-Mail, Fax) in Bezug auf die
Verwendung der eigenen Aktien zwischen einerseits dem
Vorstand bzw. einzelnen Vorstandsmitgliedern der W.E.T.
Automotive Systems AG und andererseits der Amerigon Europe
GmbH und/oder mit dieser verbundenen Unternehmen und/oder
Vertretern und/oder Beratern und/oder Bevollmächtigten der
Amerigon Europe GmbH und/oder mit dieser verbundener
Unternehmen statt?
6. Fanden nach dem 28. Februar 2011 und vor dem
Zeitpunkt der Beschlussfassung des Vorstands über die
Veräußerung der Stück 143.682 eigenen Aktien Gespräche oder
sonstige Korrespondenz (E-Mail, Fax) in Bezug auf die
Verwendung der eigenen Aktien zwischen einerseits dem
Aufsichtsrat bzw. einzelnen Aufsichtsratsmitgliedern der
W.E.T. Automotive Systems AG und andererseits der Amerigon
Europe GmbH und/oder mit dieser verbundenen Unternehmen
und/oder Vertretern und/oder Beratern und/oder
Bevollmächtigten der Amerigon Europe GmbH und/oder mit
dieser verbundener Unternehmen statt?
7. Fanden nach dem 28. Februar 2011 und vor dem
Zeitpunkt der Beschlussfassung des Vorstands über die
Veräußerung der Stück 143.682 eigenen Aktien Gespräche oder
sonstige Korrespondenz (E-Mail, Fax) in Bezug auf die
Verwendung der eigenen Aktien zwischen einerseits Beratern
und/oder Bevollmächtigten der W.E.T. Automotive Systems AG
und andererseits der Amerigon Europe GmbH und/oder mit
dieser verbundenen Unternehmen und/oder Vertretern und/oder
Beratern und/oder Bevollmächtigten der Amerigon Europe GmbH
und/oder mit dieser verbundener Unternehmen statt?
8. Welche Informationen haben die Amerigon Europe
GmbH und/oder mit dieser verbundene Unternehmen und/oder
Berater der Amerigon Europe GmbH und mit dieser verbundene
Unternehmen und/oder Bevollmächtigte der Amerigon Europe
GmbH und/oder mit dieser verbundene Unternehmen nach dem 28.
Februar 2011 und vor dem Zeitpunkt der Beschlussfassung des
Vorstands über die Veräußerung der Stück 143.682 eigenen
Aktien von der W.E.T. Automotive Systems AG und/oder
gesetzlichen oder rechtsgeschäftlich bevollmächtigten
Vertretern der W.E.T. Automotive Systems AG und/oder
Beratern der W.E.T. Automotive Systems AG in Bezug auf die
künftige Verwendung eigener Aktien erhalten?
9. Hat sich der Vorstand und/oder Aufsichtsrat der
W.E.T. Automotive Systems AG im Zusammenhang mit der
Vorbereitung, Erstellung und/oder Durchführung des
Veräußerungsangebots rechtlich beraten lassen und falls ja,
von wem und welche Kosten sind dabei entstanden?
10. Ist der Gesellschaft durch die Festlegung des
Veräußerungspreises in Höhe von 44,95 EUR je eigener Aktie
ein Schaden entstanden?
b) Zum Sonderprüfer wird bestellt:
RA Tino Sekera-Terplan
Sophienstr. 3
80333 München'
Begründung des Ergänzungsverlangens zur Tagesordnung durch die
Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, Heidelberg:
Die W.E.T. Automotive Systems AG (Gesellschaft) hat am 19. April 2012
in einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG mitgeteilt, dass Vorstand
und Aufsichtsrat der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft am
19. April 2012 beschlossen haben, die von der Gesellschaft gehaltenen
Stück 143.683 eigenen Aktien den Aktionären der W.E.T. Automotive
Systems AG im Verhältnis ihrer Beteiligung zum Erwerb anzubieten. Die
Erwerbsfrist soll nach der Ad-hoc-Mitteilung vom 23. April 2012 bis
zum 14. Mai 2012 (jeweils einschließlich) laufen; der Erwerbspreis
wird 44,95 EUR je Aktie betragen.
Ein entsprechendes Angebot hat die Gesellschaft am 20. April 2012 im
Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de) veröffentlicht. Gegenstand des
Angebots sind von der Gesellschaft gehaltene Stück 143.682 eigene
Aktien, die sie ihren Aktionären im Verhältnis 22:1 zum Erwerb
anbietet. Der Erwerbspreis je Aktie beträgt, wie in der
Ad-hoc-Mitteilung am 19. April 2012 mitgeteilt, 44,95 EUR.
(1) Das Angebot ist rechtswidrig, denn es verstößt
gegen die von der Hauptversammlung der Gesellschaft am 29. Mai
2008 erteilte Ermächtigung der Gesellschaft zum Erwerb und zur
Veräußerung eigener Aktien.
Der Ermächtigungsbeschluss enthält nicht nur Regelungen in
Bezug auf den Erwerb eigener Aktien sondern trifft darüber
hinaus auch Bestimmungen in Bezug auf die spätere Verwendung
der unter dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien:
(d) Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der
Gesellschaft, die auf Grund dieser Ermächtigung erworben
werden, zu allen gesetzlich zugelassenen Zwecken zu
verwenden, insbesondere auch zu den folgenden Zwecken:
aa) Die Aktien können mit Zustimmung des
Aufsichtsrats eingezogen werden, ohne dass die Einziehung
oder ihre Durchführung eines weiteren
Hauptversammlungsbeschlusses bedarf.
bb) Die Aktien können gegen Sachleistung
übertragen werden.
cc) Die Aktien können auch in anderer Weise als
über die Börse veräußert werden, wenn die Aktien gegen
Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den
Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der
Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Sofern die
veräußerten Aktien den Aktionären nicht unter Wahrung
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 23, 2012 09:33 ET (13:33 GMT)
ihres Bezugsrechts angeboten werden, dürfen sie insgesamt
10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder
im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der
Ausübung dieser Ermächtigung.
Zwar wahrt das von der W.E.T. Automotive Systems AG
veröffentlichte Angebot durch die Berücksichtigung eines für
alle Aktionäre gleichen Bezugsrechts die Vorschrift des § 53a
AktG ('Aktionäre sind unter gleichen Voraussetzungen gleich zu
behandeln.'). Jedoch unterschreitet der von der Gesellschaft
für je eine Aktie vorgesehene Kaufpreis mit 44,95 EUR den
Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der
Veräußerung nicht nur unwesentlich, sondern deutlich.
Zum Börsenschluss am 18. April 2012 betrug der Kurs der Aktie
(W.E.T.-Aktie) der W.E.T. Automotive Systems AG 59,48 EUR. Der
vom Vorstand am 19. April 2012 mit 44,95 EUR festgelegte
Verkaufspreis für eine W.E.T.-Aktie lag somit um 14,53 EUR
bzw. rd. 24 % unter dem Börsenschlusskurs des Vortages; eine
Unterschreitung in dieser Größenordnung ist wesentlich! Auch
bezogen auf den Durchschnitt der Schlusskurs der W.E.T.-Aktie
an den zehn Börsenhandelstagen vor Veröffentlichung der
Entscheidung des Vorstands, der bei rd. 59,53 EUR liegt,
unterschreitet der vom Vorstand mit 44,95 EUR festgelegte
Verkaufspreis diesen Durchschnittskurs wesentlich um 14,58 EUR
bzw. rd. 24,5 %. Damit liegt die vom Vorstand der W.E.T.
Automotive Systems AG beschlossene Veräußerung der eigenen
Aktien nicht mehr in dem Rahmen, den ihm die Hauptversammlung
für eine Veräußerung der eigenen Aktien in anderer Weise als
über die Börse gesetzt hat.
Auch die Tatsache, dass der Vorstand grundsätzlich auch ohne
entsprechende Ermächtigung zu einer Veräußerung der eigenen
Aktien außerhalb der Börse unter Wahrung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes berechtigt gewesen wäre, ändert
hieran nichts. Denn die Hauptversammlung vom 29. Mai 2008 hat
durch lit. d) cc) ihres Ermächtigungsbeschlusses die
Veräußerungsbefugnis des Vorstands dahingehend konkretisiert
und eingeschränkt, dass eine Veräußerung der eigenen Aktien
außerhalb der Börse nur zu einem Preis erfolgen darf, der den
Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich
unterschreitet.
(2) Der vom Vorstand festgelegte Veräußerungspreis in
Höhe von 44,95 EUR je eigener Aktie hat zu einem Schaden der
Gesellschaft geführt. Der Börsenkurs je Aktie
(Börsenschlusskurs Frankfurt am Main) lag am 18. April 2012
bei 59,48 EUR. Nach der von der Hauptversammlung erteilten
Ermächtigung darf der Preis, zu dem die eigenen Aktien
außerhalb der Börse veräußert werden, den Börsenpreis nicht
wesentlich unterschreiten. Unterstellt man zugunsten des
Vorstands, dass der Veräußerungspreis bei einem Abschlag von 5
% auf den Börsenkurs noch nicht wesentlich im Sinne des
Ermächtigungsbeschlusses ist, so ergibt sich eine
Preisuntergrenze von 56,51 EUR (59,48 EUR * 0,95), bezogen auf
den Schlusskurs am 18. April 2012 bzw. eine Preisuntergrenze
von 56,55 EUR (59,53 EUR * 0,95), bezogen auf die
durchschnittlichen Schlusskurse der letzten zehn
Börsenhandelstage vor Veröffentlichung der Entscheidung zur
Veräußerung der eigenen Aktien. Im ersten Fall (Stichtagskurs
18. April 2012) beträgt die Differenz aus dem Stichtagskurs
vom 18. April 2012 unter Berücksichtigung des Abschlags von 5
% zu dem festgelegten Veräußerungspreis 11,56 EUR je Aktie und
im zweiten Fall (Durchschnittskurs der letzten zehn
Börsenhandelstages vor dem 19. April 2012) 11,60 EUR je Aktie.
Bezogen auf die Gesamtzahl der zur Veräußerung angebotenen
Stück 143.682 eigenen Aktien beträgt die nicht gehobene
Liquidität infolge der Festsetzung des Veräußerungspreises
deutlich unter dem Börsenkurs 143.682 * 11,56 EUR =
1.660.963,92 EUR, der in dieser Höhe nicht als Liquidität zur
Verfügung steht.
(3) Die Veräußerung der eigenen Aktien im jetzigen
Zeitpunkt und in der gewählten Form ist außerdem rechtswidrig,
weil sie allein dazu dient, den bislang nicht erfolgreichen
Versuch, den zwischen der Amerigon Europe GmbH als
herrschendem Unternehmen und der W.E.T. Automotive Systems AG
als beherrschtem Unternehmen abgeschlossenen Beherrschungs-
und Gewinnabführungsvertrag durch Zustimmung der
Hauptversammlung zum Erfolg zu verhelfen und für die W.E.T.
Automotive Systems AG nachteilig ist.
Die Aktionärin Amerigon Europe GmbH und ihre
Muttergesellschaft, die Amerigon Inc., haben mit der W.E.T.
Automotive Systems AG am 28.02.2011 ein Business Combination
Agreement (BCA) abgeschlossen, dessen Ziel der am 16. Juni
2011 zwischen der Amerigon Europe GmbH und der W.E.T.
Automotive Systems AG geschlossene Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag ist. Unter anderem hatte sich der
Vorstand der W.E.T. Automotive Systems AG in dem BCA die freie
Entscheidungsbefugnis über die Verwendung eigener Aktien
dergestalt genommen, dass er diese nicht mehr ohne Zustimmung
des Großaktionärs Amerigon Europe GmbH verkaufen durfte.
Beweis: Business Combination Agreement (dort Ziffer II Nr. 7) als Anlage
AS 1
[ Hinweis der Gesellschaft: abrufbar im Internet unter
www.wet-group.com/investor-relations/hauptversammlung als Anlage
AS 1]
Diese Unterwerfung unter das Zustimmungserfordernis des
Großaktionärs diente allein der Sicherung der Mehrheit der
Amerigon Europe GmbH in den Hauptversammlungen. Die
letztjährige Hauptversammlung der W.E.T. Automotive Systems AG
hat nämlich dem Abschluss des Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag einzig mit den 2.319.078 Stimmen (bei
658.246 NEIN-Stimmen) der Amerigon Europe GmbH zugestimmt. Die
JA-Stimmen entsprechen dabei einer Mehrheit von 77,891 % des
stimmberechtigten vertretenen Grundkapitals der W.E.T.
Automotive Systems AG. Hätte sich die Amerigon Europe GmbH
nicht durch das BCA die Macht über die Verwendung der eigenen
Aktien durch Vereinbarung eines aktienrechtlich unzulässigen
Zustimmungserfordernisses gesichert, hätte der Vorstand zu
Gunsten der Gesellschaft aus wirtschaftlichen Erwägungen
heraus die eigenen Aktien zu deutlich über den von ihm als
angemessen erachteten Kaufpreisen veräußern können. Die
Amerigon Europe GmbH wusste dies, wohl vor dem Hintergrund der
unsicheren Mehrheitsverhältnisse, zu verhindern.
1.) Die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft hatte der
W.E.T. Automotive Systems AG unter dem 5. Mai 2011 angeboten,
mindestens Stück 24.000 der von der W.E.T. Automotive Systems
AG gehaltenen eigenen Aktien zu 41,00 Euro je Aktie zu
erwerben.
Beweis: Schreiben der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft vom 5. Mai
2011, als Anlage AS 2
[ Hinweis der Gesellschaft: abrufbar im Internet unter
www.wet-group.com/investor-relations/hauptversammlung als Anlage
AS 2]
Der angebotene Kaufpreis lag um einen Euro höher als die mit
40,00 Euro je Aktie angebotene Gegenleistung aus dem
Übernahmeangebot der Amerigon Europe GmbH, die Vorstand und
Aufsichtsrat der W.E.T. Automotive Systems AG für angemessen
erachtet haben:
'Vorstand und Aufsichtsrat halten die Höhe des
Angebotspreises von EUR 40,00 je W.E.T.-Aktie für angemessen
im Sinne von § 31 Abs. 1 WpÜG. Der Angebotspreis erfüllt die
gesetzlichen Vorgaben und reflektiert nach Meinung von
Vorstand und Aufsichtsrat angemessen den Wert der W.E.T. AG.
Diese Einschätzung wird durch die Fairness Opinion
validiert.'
Beweis: Gemeinsame Stellungnahme des Vorstands und des Aufsichtsrats der
W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft zum freiwilligen
öffentlichen Übernahmeangebot der Amerigon Europe GmbH, Seite 25
(Ziffer 5.5.2), als Anlage AS 3
[ Hinweis der Gesellschaft: abrufbar im Internet unter
www.wet-group.com/investor-relations/hauptversammlung als Anlage
AS 3]
Die W.E.T. Automotive Systems AG hat dieses Angebot nicht
angenommen, sondern mit Schreiben vom 10. Mai 2011 abgelehnt.
Die W.E.T. Automotive Systems AG hat die Ablehnung des
Angebots damit begründet, dass die W.E.T. Automotive Systems
AG
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 23, 2012 09:33 ET (13:33 GMT)
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