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DGAP-HV: W.E.T. Automotive Systems -4-

DJ DGAP-HV: W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 14.06.2012 in Odelzhausen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft / Bekanntmachung 
der Einberufung zur Hauptversammlung 
W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung am 14.06.2012 in Odelzhausen mit dem 
Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
23.05.2012 / 15:33 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   W.E.T. Automotive Systems 
   Aktiengesellschaft 
 
   Odelzhausen 
 
   - ISIN DE0005081608 - 
   (Wertpapierkennnummer 508160) 
 
 
   Ergänzung der Tagesordnung der Hauptversammlung 
 
   (auf Verlangen der Aktionärin Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, 
   Heidelberg) 
 
   Gemäß § 122 Abs. 2 AktG i.V.m. § 124 Abs. 1 AktG zu veröffentlichender 
   weiterer Punkt der Tagesordnung der 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
   der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft 
 
   am Donnerstag, den 14. Juni 2012 um 10:00 Uhr, 
   in den Geschäftsräumen der W.E.T. Automotive Systems 
   Aktiengesellschaft, 
   Rudolf-Diesel-Straße 12, 85235 Odelzhausen. 
 
   Aufgrund eines Ergänzungsverlangens, das die Aktionärin Deutsche 
   Balaton Aktiengesellschaft, Heidelberg, gestellt hat, wird die 
   Tagesordnung unter Beibehaltung der bisherigen Tagesordnungspunkte 1 
   bis 9 um den folgenden Tagesordnungspunkt 10 ergänzt: 
 
     10.   Beschlussfassung über die Bestellung von 
           Sonderprüfern 
 
 
     'a)   Die Aktionärin Deutsche Balaton beantragt gemäß § 
           142 Abs. 2 AktG die Bestellung von Sonderprüfern, die im 
           Zusammenhang mit dem von der W.E.T. Automotive Systems AG am 
           20. April 2012 im Bundesanzeiger veröffentlichten Angebot 
           (Bezugsangebot) an die Aktionäre zum Erwerb eigener Aktien die 
           nachfolgenden Gegenstände untersuchen sollen: 
 
 
       1.    Welche Gründe haben den Vorstand dazu bewogen, 
             einen Beschluss (Veräußerungsbeschluss) über die Veräußerung 
             von insgesamt Stück 143.682 von der W.E.T. Automotive 
             Systems AG gehaltenen eigenen Aktien zu einem Verkaufspreis 
             von EUR 44,95 zu fassen? 
 
 
       2.    Welche Erwägungen hat der Vorstand der W.E.T. 
             Automotive Systems AG seiner Beschlussfassung zugrunde 
             gelegt, insgesamt Stück 143.682 von der W.E.T. Automotive 
             Systems AG gehaltene eigene Aktien den Aktionären der W.E.T. 
             Automotive Systems AG zu einem Erwerbspreis von 44,95 EUR je 
             Aktie zum Erwerb anzubieten? 
 
 
       3.    Auf Basis welcher Unterlagen hat der Vorstand der 
             W.E.T. Automotive Systems AG seinen Beschluss über die 
             Veräußerung von insgesamt Stück 143.682 von der W.E.T. 
             Automotive Systems AG gehaltenen eigenen Aktien gefasst? 
 
 
       4.    Hat die Aktionärin Amerigon Europe GmbH im 
             Vorfeld der Fassung des Veräußerungsbeschlusses unmittelbar 
             oder mittelbar Einfluss auf den Vorstand und/oder 
             Aufsichtsrat der W.E.T. Automotive Systems AG ausgeübt in 
             Bezug auf die Art und/oder den Zeitpunkt der Veräußerung der 
             Stück 143.682 eigenen Aktien? 
 
 
       5.    Fanden nach dem 28. Februar 2011 und vor dem 
             Zeitpunkt der Beschlussfassung des Vorstands über die 
             Veräußerung der Stück 143.682 eigenen Aktien Gespräche oder 
             sonstige Korrespondenz (E-Mail, Fax) in Bezug auf die 
             Verwendung der eigenen Aktien zwischen einerseits dem 
             Vorstand bzw. einzelnen Vorstandsmitgliedern der W.E.T. 
             Automotive Systems AG und andererseits der Amerigon Europe 
             GmbH und/oder mit dieser verbundenen Unternehmen und/oder 
             Vertretern und/oder Beratern und/oder Bevollmächtigten der 
             Amerigon Europe GmbH und/oder mit dieser verbundener 
             Unternehmen statt? 
 
 
       6.    Fanden nach dem 28. Februar 2011 und vor dem 
             Zeitpunkt der Beschlussfassung des Vorstands über die 
             Veräußerung der Stück 143.682 eigenen Aktien Gespräche oder 
             sonstige Korrespondenz (E-Mail, Fax) in Bezug auf die 
             Verwendung der eigenen Aktien zwischen einerseits dem 
             Aufsichtsrat bzw. einzelnen Aufsichtsratsmitgliedern der 
             W.E.T. Automotive Systems AG und andererseits der Amerigon 
             Europe GmbH und/oder mit dieser verbundenen Unternehmen 
             und/oder Vertretern und/oder Beratern und/oder 
             Bevollmächtigten der Amerigon Europe GmbH und/oder mit 
             dieser verbundener Unternehmen statt? 
 
 
       7.    Fanden nach dem 28. Februar 2011 und vor dem 
             Zeitpunkt der Beschlussfassung des Vorstands über die 
             Veräußerung der Stück 143.682 eigenen Aktien Gespräche oder 
             sonstige Korrespondenz (E-Mail, Fax) in Bezug auf die 
             Verwendung der eigenen Aktien zwischen einerseits Beratern 
             und/oder Bevollmächtigten der W.E.T. Automotive Systems AG 
             und andererseits der Amerigon Europe GmbH und/oder mit 
             dieser verbundenen Unternehmen und/oder Vertretern und/oder 
             Beratern und/oder Bevollmächtigten der Amerigon Europe GmbH 
             und/oder mit dieser verbundener Unternehmen statt? 
 
 
       8.    Welche Informationen haben die Amerigon Europe 
             GmbH und/oder mit dieser verbundene Unternehmen und/oder 
             Berater der Amerigon Europe GmbH und mit dieser verbundene 
             Unternehmen und/oder Bevollmächtigte der Amerigon Europe 
             GmbH und/oder mit dieser verbundene Unternehmen nach dem 28. 
             Februar 2011 und vor dem Zeitpunkt der Beschlussfassung des 
             Vorstands über die Veräußerung der Stück 143.682 eigenen 
             Aktien von der W.E.T. Automotive Systems AG und/oder 
             gesetzlichen oder rechtsgeschäftlich bevollmächtigten 
             Vertretern der W.E.T. Automotive Systems AG und/oder 
             Beratern der W.E.T. Automotive Systems AG in Bezug auf die 
             künftige Verwendung eigener Aktien erhalten? 
 
 
       9.    Hat sich der Vorstand und/oder Aufsichtsrat der 
             W.E.T. Automotive Systems AG im Zusammenhang mit der 
             Vorbereitung, Erstellung und/oder Durchführung des 
             Veräußerungsangebots rechtlich beraten lassen und falls ja, 
             von wem und welche Kosten sind dabei entstanden? 
 
 
       10.   Ist der Gesellschaft durch die Festlegung des 
             Veräußerungspreises in Höhe von 44,95 EUR je eigener Aktie 
             ein Schaden entstanden? 
 
 
 
     b)    Zum Sonderprüfer wird bestellt: 
           RA Tino Sekera-Terplan 
           Sophienstr. 3 
           80333 München' 
 
 
   Begründung des Ergänzungsverlangens zur Tagesordnung durch die 
   Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, Heidelberg: 
 
   Die W.E.T. Automotive Systems AG (Gesellschaft) hat am 19. April 2012 
   in einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG mitgeteilt, dass Vorstand 
   und Aufsichtsrat der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft am 
   19. April 2012 beschlossen haben, die von der Gesellschaft gehaltenen 
   Stück 143.683 eigenen Aktien den Aktionären der W.E.T. Automotive 
   Systems AG im Verhältnis ihrer Beteiligung zum Erwerb anzubieten. Die 
   Erwerbsfrist soll nach der Ad-hoc-Mitteilung vom 23. April 2012 bis 
   zum 14. Mai 2012 (jeweils einschließlich) laufen; der Erwerbspreis 
   wird 44,95 EUR je Aktie betragen. 
 
   Ein entsprechendes Angebot hat die Gesellschaft am 20. April 2012 im 
   Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de) veröffentlicht. Gegenstand des 
   Angebots sind von der Gesellschaft gehaltene Stück 143.682 eigene 
   Aktien, die sie ihren Aktionären im Verhältnis 22:1 zum Erwerb 
   anbietet. Der Erwerbspreis je Aktie beträgt, wie in der 
   Ad-hoc-Mitteilung am 19. April 2012 mitgeteilt, 44,95 EUR. 
 
     (1)   Das Angebot ist rechtswidrig, denn es verstößt 
           gegen die von der Hauptversammlung der Gesellschaft am 29. Mai 
           2008 erteilte Ermächtigung der Gesellschaft zum Erwerb und zur 
           Veräußerung eigener Aktien. 
 
 
           Der Ermächtigungsbeschluss enthält nicht nur Regelungen in 
           Bezug auf den Erwerb eigener Aktien sondern trifft darüber 
           hinaus auch Bestimmungen in Bezug auf die spätere Verwendung 
           der unter dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien: 
 
 
       (d)   Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der 
             Gesellschaft, die auf Grund dieser Ermächtigung erworben 
             werden, zu allen gesetzlich zugelassenen Zwecken zu 
             verwenden, insbesondere auch zu den folgenden Zwecken: 
 
 
         aa)   Die Aktien können mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats eingezogen werden, ohne dass die Einziehung 
               oder ihre Durchführung eines weiteren 
               Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. 
 
 
         bb)   Die Aktien können gegen Sachleistung 
               übertragen werden. 
 
 
         cc)   Die Aktien können auch in anderer Weise als 
               über die Börse veräußert werden, wenn die Aktien gegen 
               Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den 
               Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
               Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Sofern die 
               veräußerten Aktien den Aktionären nicht unter Wahrung 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 23, 2012 09:33 ET (13:33 GMT)

DJ DGAP-HV: W.E.T. Automotive Systems -2-

ihres Bezugsrechts angeboten werden, dürfen sie insgesamt 
               10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder 
               im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
               Ausübung dieser Ermächtigung. 
 
 
 
 
           Zwar wahrt das von der W.E.T. Automotive Systems AG 
           veröffentlichte Angebot durch die Berücksichtigung eines für 
           alle Aktionäre gleichen Bezugsrechts die Vorschrift des § 53a 
           AktG ('Aktionäre sind unter gleichen Voraussetzungen gleich zu 
           behandeln.'). Jedoch unterschreitet der von der Gesellschaft 
           für je eine Aktie vorgesehene Kaufpreis mit 44,95 EUR den 
           Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
           Veräußerung nicht nur unwesentlich, sondern deutlich. 
 
 
           Zum Börsenschluss am 18. April 2012 betrug der Kurs der Aktie 
           (W.E.T.-Aktie) der W.E.T. Automotive Systems AG 59,48 EUR. Der 
           vom Vorstand am 19. April 2012 mit 44,95 EUR festgelegte 
           Verkaufspreis für eine W.E.T.-Aktie lag somit um 14,53 EUR 
           bzw. rd. 24 % unter dem Börsenschlusskurs des Vortages; eine 
           Unterschreitung in dieser Größenordnung ist wesentlich! Auch 
           bezogen auf den Durchschnitt der Schlusskurs der W.E.T.-Aktie 
           an den zehn Börsenhandelstagen vor Veröffentlichung der 
           Entscheidung des Vorstands, der bei rd. 59,53 EUR liegt, 
           unterschreitet der vom Vorstand mit 44,95 EUR festgelegte 
           Verkaufspreis diesen Durchschnittskurs wesentlich um 14,58 EUR 
           bzw. rd. 24,5 %. Damit liegt die vom Vorstand der W.E.T. 
           Automotive Systems AG beschlossene Veräußerung der eigenen 
           Aktien nicht mehr in dem Rahmen, den ihm die Hauptversammlung 
           für eine Veräußerung der eigenen Aktien in anderer Weise als 
           über die Börse gesetzt hat. 
 
 
           Auch die Tatsache, dass der Vorstand grundsätzlich auch ohne 
           entsprechende Ermächtigung zu einer Veräußerung der eigenen 
           Aktien außerhalb der Börse unter Wahrung des 
           Gleichbehandlungsgrundsatzes berechtigt gewesen wäre, ändert 
           hieran nichts. Denn die Hauptversammlung vom 29. Mai 2008 hat 
           durch lit. d) cc) ihres Ermächtigungsbeschlusses die 
           Veräußerungsbefugnis des Vorstands dahingehend konkretisiert 
           und eingeschränkt, dass eine Veräußerung der eigenen Aktien 
           außerhalb der Börse nur zu einem Preis erfolgen darf, der den 
           Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich 
           unterschreitet. 
 
 
     (2)   Der vom Vorstand festgelegte Veräußerungspreis in 
           Höhe von 44,95 EUR je eigener Aktie hat zu einem Schaden der 
           Gesellschaft geführt. Der Börsenkurs je Aktie 
           (Börsenschlusskurs Frankfurt am Main) lag am 18. April 2012 
           bei 59,48 EUR. Nach der von der Hauptversammlung erteilten 
           Ermächtigung darf der Preis, zu dem die eigenen Aktien 
           außerhalb der Börse veräußert werden, den Börsenpreis nicht 
           wesentlich unterschreiten. Unterstellt man zugunsten des 
           Vorstands, dass der Veräußerungspreis bei einem Abschlag von 5 
           % auf den Börsenkurs noch nicht wesentlich im Sinne des 
           Ermächtigungsbeschlusses ist, so ergibt sich eine 
           Preisuntergrenze von 56,51 EUR (59,48 EUR * 0,95), bezogen auf 
           den Schlusskurs am 18. April 2012 bzw. eine Preisuntergrenze 
           von 56,55 EUR (59,53 EUR * 0,95), bezogen auf die 
           durchschnittlichen Schlusskurse der letzten zehn 
           Börsenhandelstage vor Veröffentlichung der Entscheidung zur 
           Veräußerung der eigenen Aktien. Im ersten Fall (Stichtagskurs 
           18. April 2012) beträgt die Differenz aus dem Stichtagskurs 
           vom 18. April 2012 unter Berücksichtigung des Abschlags von 5 
           % zu dem festgelegten Veräußerungspreis 11,56 EUR je Aktie und 
           im zweiten Fall (Durchschnittskurs der letzten zehn 
           Börsenhandelstages vor dem 19. April 2012) 11,60 EUR je Aktie. 
 
 
           Bezogen auf die Gesamtzahl der zur Veräußerung angebotenen 
           Stück 143.682 eigenen Aktien beträgt die nicht gehobene 
           Liquidität infolge der Festsetzung des Veräußerungspreises 
           deutlich unter dem Börsenkurs 143.682 * 11,56 EUR = 
           1.660.963,92 EUR, der in dieser Höhe nicht als Liquidität zur 
           Verfügung steht. 
 
 
     (3)   Die Veräußerung der eigenen Aktien im jetzigen 
           Zeitpunkt und in der gewählten Form ist außerdem rechtswidrig, 
           weil sie allein dazu dient, den bislang nicht erfolgreichen 
           Versuch, den zwischen der Amerigon Europe GmbH als 
           herrschendem Unternehmen und der W.E.T. Automotive Systems AG 
           als beherrschtem Unternehmen abgeschlossenen Beherrschungs- 
           und Gewinnabführungsvertrag durch Zustimmung der 
           Hauptversammlung zum Erfolg zu verhelfen und für die W.E.T. 
           Automotive Systems AG nachteilig ist. 
 
 
           Die Aktionärin Amerigon Europe GmbH und ihre 
           Muttergesellschaft, die Amerigon Inc., haben mit der W.E.T. 
           Automotive Systems AG am 28.02.2011 ein Business Combination 
           Agreement (BCA) abgeschlossen, dessen Ziel der am 16. Juni 
           2011 zwischen der Amerigon Europe GmbH und der W.E.T. 
           Automotive Systems AG geschlossene Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrag ist. Unter anderem hatte sich der 
           Vorstand der W.E.T. Automotive Systems AG in dem BCA die freie 
           Entscheidungsbefugnis über die Verwendung eigener Aktien 
           dergestalt genommen, dass er diese nicht mehr ohne Zustimmung 
           des Großaktionärs Amerigon Europe GmbH verkaufen durfte. 
 
 
   Beweis: Business Combination Agreement (dort Ziffer II Nr. 7) als Anlage 
           AS 1 
 
 
           [ Hinweis der Gesellschaft: abrufbar im Internet unter 
           www.wet-group.com/investor-relations/hauptversammlung als Anlage 
           AS 1] 
 
 
           Diese Unterwerfung unter das Zustimmungserfordernis des 
           Großaktionärs diente allein der Sicherung der Mehrheit der 
           Amerigon Europe GmbH in den Hauptversammlungen. Die 
           letztjährige Hauptversammlung der W.E.T. Automotive Systems AG 
           hat nämlich dem Abschluss des Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrag einzig mit den 2.319.078 Stimmen (bei 
           658.246 NEIN-Stimmen) der Amerigon Europe GmbH zugestimmt. Die 
           JA-Stimmen entsprechen dabei einer Mehrheit von 77,891 % des 
           stimmberechtigten vertretenen Grundkapitals der W.E.T. 
           Automotive Systems AG. Hätte sich die Amerigon Europe GmbH 
           nicht durch das BCA die Macht über die Verwendung der eigenen 
           Aktien durch Vereinbarung eines aktienrechtlich unzulässigen 
           Zustimmungserfordernisses gesichert, hätte der Vorstand zu 
           Gunsten der Gesellschaft aus wirtschaftlichen Erwägungen 
           heraus die eigenen Aktien zu deutlich über den von ihm als 
           angemessen erachteten Kaufpreisen veräußern können. Die 
           Amerigon Europe GmbH wusste dies, wohl vor dem Hintergrund der 
           unsicheren Mehrheitsverhältnisse, zu verhindern. 
 
 
     1.)   Die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft hatte der 
           W.E.T. Automotive Systems AG unter dem 5. Mai 2011 angeboten, 
           mindestens Stück 24.000 der von der W.E.T. Automotive Systems 
           AG gehaltenen eigenen Aktien zu 41,00 Euro je Aktie zu 
           erwerben. 
 
 
   Beweis: Schreiben der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft vom 5. Mai 
           2011, als Anlage AS 2 
 
 
           [ Hinweis der Gesellschaft: abrufbar im Internet unter 
           www.wet-group.com/investor-relations/hauptversammlung als Anlage 
           AS 2] 
 
 
           Der angebotene Kaufpreis lag um einen Euro höher als die mit 
           40,00 Euro je Aktie angebotene Gegenleistung aus dem 
           Übernahmeangebot der Amerigon Europe GmbH, die Vorstand und 
           Aufsichtsrat der W.E.T. Automotive Systems AG für angemessen 
           erachtet haben: 
 
 
             'Vorstand und Aufsichtsrat halten die Höhe des 
             Angebotspreises von EUR 40,00 je W.E.T.-Aktie für angemessen 
             im Sinne von § 31 Abs. 1 WpÜG. Der Angebotspreis erfüllt die 
             gesetzlichen Vorgaben und reflektiert nach Meinung von 
             Vorstand und Aufsichtsrat angemessen den Wert der W.E.T. AG. 
             Diese Einschätzung wird durch die Fairness Opinion 
             validiert.' 
 
 
 
   Beweis: Gemeinsame Stellungnahme des Vorstands und des Aufsichtsrats der 
           W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft zum freiwilligen 
           öffentlichen Übernahmeangebot der Amerigon Europe GmbH, Seite 25 
           (Ziffer 5.5.2), als Anlage AS 3 
 
          [ Hinweis der Gesellschaft: abrufbar im Internet unter 
          www.wet-group.com/investor-relations/hauptversammlung als Anlage 
          AS 3] 
 
 
           Die W.E.T. Automotive Systems AG hat dieses Angebot nicht 
           angenommen, sondern mit Schreiben vom 10. Mai 2011 abgelehnt. 
           Die W.E.T. Automotive Systems AG hat die Ablehnung des 
           Angebots damit begründet, dass die W.E.T. Automotive Systems 
           AG 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 23, 2012 09:33 ET (13:33 GMT)

DJ DGAP-HV: W.E.T. Automotive Systems -3-

'gemäß dem am 28. Februar 2011 zwischen der 
             W.E.T. AG, der Amerigon Europe GmbH und der Amerigon, Inc. 
             geschlossenen Business Combination Agreement nicht ohne 
             Zustimmung der Amerigon Europe GmbH über die von ihr 
             gehaltenen eigenen Aktien verfügen darf. Die Amerigon Europe 
             GmbH hat auf unsere Anfrage die Zustimmung nicht erteilt'. 
 
 
 
   Beweis: Schreiben der W.E.T. Automotive Systems AG an die Deutsche 
           Balaton Aktiengesellschaft vom 10. Mai 2011 als Anlage AS 4 
 
 
           [ Hinweis der Gesellschaft: abrufbar im Internet unter 
           www.wet-group.com/investor-relations/hauptversammlung als Anlage 
           AS 4] 
 
 
     2.)   Nachdem die Abfindung aus dem zwischen der Amerigon 
           Europe GmbH als herrschender Gesellschaft und der W.E.T. 
           Automotive Systems AG als abhängiger Gesellschaft am 16. Juni 
           2011 abgeschlossenen Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrag nach § 305 AktG mit 44,95 Euro je 
           Aktie der W.E.T. Automotive Systems AG feststand, bot die 
           Deutsche Balaton Aktiengesellschaft der W.E.T. Automotive 
           Systems AG erneut an, Stück 60.000 eigene Aktien der 
           Beklagten, diesmal zu einem Kaufpreis je Aktie von 50,00 Euro, 
           zu kaufen. 
 
 
   Beweis: Schreiben der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft vom 15. Juli 
           2011 als Anlage AS 5 
 
 
           [ Hinweis der Gesellschaft: abrufbar im Internet unter 
           www.wet-group.com/investor-relations/hauptversammlung als Anlage 
           AS 5] 
 
 
           Auch dieses Angebot hat die W.E.T. Automotive Systems AG 
           abgelehnt. Hierzu hat sie mit Schreiben vom 20. Juli 2011 
           neben zwei Gründen, nämlich dem Erhalt der Flexibilität im 
           Hinblick auf die Aktien und dem Hinweis darauf, dass der 
           aktuelle Börsenkurs über dem Angebotspreis der Deutsche 
           Balaton Aktiengesellschaft liege, vorgetragen, dass 
 
 
             'die Amerigon Europe GmbH einer Veräußerung der 
             eigenen Aktien gemäß Ihrem Angebot vom 15. Juli 2011 nicht 
             zugestimmt hat, was nach dem Business Combination Agreement 
             vom 28. Februar 2011 erforderlich wäre'. 
 
 
 
   Beweis: Schreiben der W.E.T. Automotive Systems AG vom 20. Juli 2011 als 
           Anlage AS 6 
 
 
           [ Hinweis der Gesellschaft: abrufbar im Internet unter 
           www.wet-group.com/investor-relations/hauptversammlung als Anlage 
           AS 6] 
 
 
     3.)   Am 20. Juli 2011 hat die Deutsche Balaton 
           Aktiengesellschaft ein freiwilliges Teilerwerbsangebot an die 
           Aktionäre der W.E.T. Automotive Systems AG veröffentlicht, das 
           auf den Erwerb von bis zu Stück 50.000 Aktien der W.E.T. 
           Automotive Systems AG bei einer angebotenen Gegenleistung je 
           Aktie von 50,00 EUR begrenzt war. 
 
 
   Beweis: Angebotsunterlage - Anlage AS 7 (abrufbar unter 
           http://www.deutsche-balaton.de/wet_disc.htm) 
 
 
           [ Hinweis der Gesellschaft: alternativ abrufbar im Internet 
           unter www.wet-group.com/investor-relations/hauptversammlung als 
           Anlage AS 7] 
 
 
           Das Erwerbsangebot wurde für insgesamt Stück 91.998 Aktien 
           angenommen, wovon die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft 
           aufgrund einer verhältnismäßigen Annahme insgesamt Stück 
           49.992 Aktien erwerben konnte. 
 
 
   Beweis: Bekanntmachung gem. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WpÜG - Anlage AS 8 
 
 
 
           [ Hinweis der Gesellschaft: abrufbar im Internet unter 
           www.wet-group.com/investor-relations/hauptversammlung als Anlage 
           AS 8] 
 
 
           Die W.E.T. Automotive Systems AG hat in dieses Angebot 
           lediglich Stück 30.000 eigene Aktien eingereicht. Hiermit hat 
           die W.E.T. Automotive Systems AG sichergestellt, dass Amerigon 
           Europe GmbH auch bei voller Berücksichtigung der eingereichten 
           Stück 30.000 eigenen Aktien eine Mehrheit von 75 % des 
           vertretenen Grundkapitals hielt. Von den von der 
           W.E.T.-Automotive Systems AG eingereichten Stück 30.000 
           eigenen Aktien konnten verhältnismäßig 54,35 %, somit 16.304 
           Aktien, im Rahmen des Angebots erworben werden. 
 
 
     4.)   Zur Begründung ihrer Ablehnung der beiden 
           erstgenannten Angebote, die von der Deutsche Balaton 
           Aktiengesellschaft unmittelbar an die W.E.T. Automotive 
           Systems AG gerichtet waren, trug die W.E.T. Automotive Systems 
           AG insbesondere vor, dass die Amerigon Europe GmbH ihre 
           Zustimmung zu dem Verkauf der eigenen Aktien nicht erteilt 
           habe. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, welcher 
           der Amerigon Europe GmbH eine Einflussnahme auf die W.E.T. 
           Automotive Systems AG sichern soll, wäre aber nach § 6 Abs. 2 
           des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags frühestens am 
           1. Januar 2012 wirksam geworden. Eine vorherige Bindung an die 
           Mehrheitsaktionärin Amerigon Europe GmbH, die den Vorstand der 
           W.E.T. Automotive Systems AG dem Willen der Amerigon Europe 
           GmbH unterwirft, stellt eine unzulässige Einflussnahme des 
           Großaktionärs auf die Organmitglieder der W.E.T. Automotive 
           Systems AG, namentlich insbesondere den Vorstand, dar. Eine 
           solche Willensunterwerfung, die ohne einen wirksamen 
           Beherrschungsvertrag erfolgt, ist schlicht verboten. Dies hat 
           auch das Landgericht München I in seinem Urteil vom 5. April 
           2012 so gesehen. 
 
 
   Beweis: Urteil des Landgerichts München I vom 5. April 2012 (Az. 5 HK O 
           20488/ 11) - Anlage 9 
 
 
           [ Hinweis der Gesellschaft: abrufbar im Internet unter 
           www.wet-group.com/investor-relations/hauptversammlung als Anlage 
           AS 9] 
 
 
     5.)   Auch die Entscheidung des Vorstands der W.E.T. 
           Automotive Systems AG nur einen Teil der eigenen Aktien, 
           nämlich Stück 30.000, im Rahmen des öffentlichen 
           Erwerbsangebots einzureichen, diente dem Ziel, diejenige 
           Aktienzahl zurückzuhalten, die erforderlich war, um die 
           ¾-Mehrheit der Amerigon Europe GmbH in der Hauptversammlung zu 
           bewahren. Es liegt nahe annehmen zu dürfen, dass die 
           Begründungen der Ablehnungen der beiden ersten Angebote, 
           nämlich die unterlassene Zustimmung der Amerigon Europe GmbH, 
           auch im Zusammenhang mit der Einreichung von nur 30.000 Aktien 
           im Rahmen des öffentlichen Angebots der Deutsche Balaton 
           Aktiengesellschaft, eine nicht unbedeutende Rolle gespielt 
           haben dürfte. 
 
 
           Ein weiteres Angebot der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft 
           vom 6. Februar 2012 an die W.E.T. Automotive Systems AG zum 
           Erwerb von 100.000 eigenen Aktien zu einem Kaufpreis von 49,80 
           EUR und die Erneuerung des Angebots mit Schreiben vom 19. 
           April 2012 unter gleichzeitiger Bitte an die W.E.T. Automotive 
           Systems AG, ihre Preisvorstellung für die Veräußerung von 
           Stück 100.000 eigenen Aktien mitzuteilen, sind unbeantwortet 
           geblieben. 
 
 
           Schließlich hat die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft mit 
           Schreiben vom 19. April 2012 der W.E.T. Automotive Systems AG 
           den Erwerb von Stück 110.000 eigenen Aktien zu einem 
           Gesamtkaufpreis von 6.600.000,00 Euro, also einen Kaufpreis je 
           Aktie von 60,00 EUR, angeboten. Auch dieses Angebot hat die 
           W.E.T. Automotive Systems AG nicht angenommen, obwohl durch 
           die Annahme des Angebots die W.E.T. Automotive Systems AG 
           einen höheren Liquiditätsfluss und eine höhere 
           Eigenkapitalzufuhr erhalten hätte, als dies mit der vom 
           Vorstand am 19. April 2012 beschlossenen Veräußerung von Stück 
           143.683 Aktien zu 44,95 Euro der Fall ist. Der rechnerische 
           Kaufpreis von 60,00 Euro je Aktie hätte auch die Vorgaben des 
           Hauptversammlungsbeschlusses vom 29. Mai 2009 beachtet, denn 
           der Verkauf wäre zu einem Preis erfolgt, der dem Börsenkurs 
           der Aktie der W.E.T. Automotive Systems AG sogar entspricht. 
           Insgesamt hätte die W.E.T. Automotive Systems AG durch die 
           Annahme des Angebots der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft 
           einen Mehrwert von rd. 2,1 Mio. EUR im Vergleich zu dem vom 
           Vorstand am 19. April 2012 beschlossenen Verkaufsangebot 
           erzielen können: 
 
 
                 Angebot Deutsche      Vorhaben der W.E.T.    Vorteil der 
                      Balaton AG:   Automotive Systems AG:     W.E.T. auf 
                110.000 Aktien zu  143.683 Aktien zu 44,95        Angebot 
                          60 Euro                     Euro       Deutsche 
                                                                  Balaton 
 
  Eigenkapital-     6.600.000 Euro          6.458.551 Euro  Mind. 141.449 
  und                                            Abzüglich           Euro 
  Liquiditäts-                           Abwicklungskosten 
  zufuhr 
 
  Verbleibende       33.683 Aktien                   Null   33.683 Aktien 
  eigene                                                     (Wert: rd. 2 
  Aktien                                                        Mio. EUR) 
 
   Beweis: Angebot Deutsche Balaton AG an W.E.T. vom 19. April 2012 - 
           Anlage AS 10 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 23, 2012 09:33 ET (13:33 GMT)

[ Hinweis der Gesellschaft: abrufbar im Internet unter 
           www.wet-group.com/investor-relations/hauptversammlung als Anlage 
           AS 10] 
 
 
           Die W.E.T. Automotive Systems AG lehnte das Angebot der 
           Deutsche Balaton AG vom 19. April 2012 mit Schreiben vom 27. 
           April 2012 ab. 
 
 
   Beweis: Schreiben der W.E.T. Automotive Systems AG vom 27. April 2012 - 
           Anlage AS 11 
 
 
           [ Hinweis der Gesellschaft: abrufbar im Internet unter 
           www.wet-group.com/investor-relations/hauptversammlung als Anlage 
           AS 11] 
 
 
           Darin begründet die W.E.T. Automotive Systems AG ihre 
           Ablehnung damit, dass die eigenen Aktien im Grundsatz allen 
           Aktionären anteilig zuständen, die bei Wiederveräußerung ein 
           gesetzliches Bezugs- bzw. Erwerbsrecht hätten. Vorstand und 
           Aufsichtsrat seien nicht gehalten, einen möglichst hohen 
           Erwerbspreis für die eigenen Aktien zu erzielen. Außerdem 
           würde die Annahme des Angebots der Deutsche Balaton 
           Aktiengesellschaft vom 19. April 2012 einen Ausschluss des 
           Bezugs- bzw. Erwerbsrechts der Aktionäre erfordern. 
 
 
           Mit Schreiben vom 30. April 2012 der Deutsche Balaton 
           Aktiengesellschaft an die W.E.T. Automotive Systems AG 
           erneuerte die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft ihr Angebot 
           zum Erwerb von Stück 100.000 eigenen Aktien zu einem 
           Gesamtkaufpreis von 6.600.000,00 Euro, entsprechend einem 
           Kaufpreis je Aktie von 60,00 EUR bis zum 3. Mai 2012. 
           Gleichzeitig erklärte sich die Deutsche Balaton 
           Aktiengesellschaft gegenüber der W.E.T. Automotive Systems AG 
           gegebenenfalls bereit, für den Fall der Angebotsannahme allen 
           Aktionären der W.E.T. Automotive Systems AG ein 
           pro-rata-Erwerbsrecht zu dem von der Deutsche Balaton 
           Aktiengesellschaft bezahlten Preis von 60 EUR je Aktie auf 
           eine Gesamtzahl von 100.000 Aktien abzüglich des auf die 
           Deutsche Balaton Aktiengesellschaft entfallenden Anteils 
           einzuräumen. 
 
 
   Beweis: Schreiben der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft vom 30. April 
           2012 - Anlage AS 12 
 
 
           [ Hinweis der Gesellschaft: abrufbar im Internet unter 
           www.wet-group.com/investor-relations/hauptversammlung als Anlage 
           AS 12] 
 
 
           Auf dieses Schreiben reagierte die W.E.T. Automotive Systems 
           AG bislang nicht. 
 
 
           Nach alledem erscheint das Angebot zum Erwerb eigener Aktien 
           der die W.E.T. Automotive Systems AG vom 20. April 2012 
           nachteilig für die Gesellschaft und ihre Aktionäre und wäre 
           daher rechtswidrig. 
 
 
           Im Rahmen einer entsprechenden Sonderprüfung sind die Vorgänge 
           im Zusammenhang mit der Veröffentlichung und Abgabe des 
           Angebots zum Erwerb eigener Aktien daher zu klären. 
 
 
           Deutsche Balaton Aktiengesellschaft 
           Der Vorstand 
           [gez.] Birkert 
           Rolf Birkert 
 
 
   [Briefkopf der Bethmann Bank AG/ABN AMRO] 
 
   Deutsche Balaton AG 
   Ziegelhäuser Landstraße 1 
   69120 Heidelberg 
 
   10.05.2012 
 
   Bestätigung des Depotbestands W.E.T. Automotive Systems AG 
 
   Sehr geehrte Damen und Herren, 
 
   zur Vorlage bei der W.E.T. Automotive Systems AG im Zusammenhang mit 
   einem Verlangen der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, Heidelberg, 
   die Tagesordnung der nächsten Hauptversammlung der W.E.T. Automotive 
   Systems AG, Odelzhausen, zu ergänzen (§ 122 Abs. 2 AktG), bestätigen 
   und versichern wir mit heutigem Datum, dass wir seit dem 2. Januar 
   2012 ohne Unterbrechung mindestens Stück 50.500 Aktien der W.E.T. 
   Automotive Systems AG, ISIN DE0005081608, mit einem Anteil am 
   Grundkapital der W.E.T. Automotive Systems AG in Höhe von 151.500,00 
   Euro, für die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft verwahren. 
 
   Sollten in diesem Bestand im Depot der Deutsche Balaton 
   Aktiengesellschaft etwaige Bestandsveränderungen erfolgen, werden wir 
   unaufgefordert und unverzüglich die W.E.T. Automotive Systems AG 
   hierüber informieren. Hieran halten wir uns zunächst bis zum 30. Juni 
   2012 gebunden. 
 
   Mit freundlichen Grüßen 
 
   Bethmann Bank AG 
 
        [gez.] Kraus           [gez.] Reese 
        Werner Kraus           Jörg Reese 
        Vermögensmanagement    Direktor Vermögensmanagement 
 
   [Briefkopf der Bank Sarasin AG] 
 
   Persönlich/Vertraulich 
 
   Deutsche Balaton AG 
   Ziegelhäuser Landstraße 1 
   69120 Heidelberg 
 
   Frankfurt, 11. Mai 2012 
 
   Ihre E-Mail vom 10. Mai 2012 - 
 
   Bestätigung des Depotbestands (W.E.T. Automotive Systems AG) 
 
   Sehr geehrte Damen und Herren, 
 
   zur Vorlage bei der W.E.T. Automotive Systems AG im Zusammenhang mit 
   einem Verlangen der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, Heidelberg, 
   die Tagesordnung der nächsten Hauptversammlung der W.E.T. Automotive 
   Systems AG, Odelzhausen, zu ergänzen (§ 122 Abs. 2 AktG), bestätigen 
   und versichern wir mit heutigem Datum, dass wir seit dem 2. Januar 
   2012 ohne Unterbrechung mindestens Stück 121.256 Aktien der W.E.T. 
   Automotive Systems AG, ISIN DE0005081608, mit einem Anteil am 
   Grundkapital der W.E.T. Automotive Systems AG in Höhe von 363.768,00 
   Euro, für die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft verwahren. 
 
   Sollten in diesem Bestand im Depot der Deutsche Balaton 
   Aktiengesellschaft etwaige Bestandsveränderungen erfolgen, werden wir 
   unaufgefordert und unverzüglich die W.E.T. Automotive Systems AG 
   hierüber informieren. Hieran halten wir uns zunächst bis zum 30. Juni 
   2012 gebunden. 
 
   Mit freundlichen Grüßen 
 
   Bank Sarasin AG 
 
        [gez.] Thomas Knitter  [gez.] S. Wollersheim 
 
           Thomas Knitter       Sascha Wollersheim 
 
              Direktor               Direktor 
 
   Dieses Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung nebst Anlagen ist auch 
   über die Internetseite der W.E.T. Automotive Systems 
   Aktiengesellschaft unter 
   www.wet-group.com/investor-relations/hauptversammlung zugänglich. 
 
   Odelzhausen, im Mai 2012 
 
   W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft 
 
   Der Vorstand 
 
   * * * 
 
 
 
 
 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
23.05.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und 
Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und 
http://www.dgap.de 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
 
Sprache:        Deutsch 
Unternehmen:    W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft 
                Rudolf-Diesel-Straße 12 
                85235 Odelzhausen 
                Deutschland 
Telefon:        +49 8134 933-933 
Fax:            +49 8134 933-401 
E-Mail:         shareholder.office@wet-group.com 
Internet:       http://www.wet-group.com 
ISIN:           DE0005081608 
WKN:            508160 
Börsen:         Auslandsbörse(n) Regulierter Markt in Frankfurt 
                (General Standard), Freiverkehr in Berlin, Stuttgart, 
                Düsseldorf, Hamburg, München 
 
 
Ende der Mitteilung    DGAP News-Service 
=-------------------------------------------------------------------- 
171198 23.05.2012 
 

(END) Dow Jones Newswires

May 23, 2012 09:33 ET (13:33 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.