DGAP-HV: INDUS Holding Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der
Einberufung zur Hauptversammlung
INDUS Holding Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 03.07.2012 in Köln mit dem Ziel der europaweiten
Verbreitung gemäß §121 AktG
24.05.2012 / 15:07
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INDUS Holding AG
Bergisch Gladbach
ISIN DE0006200108
WKN 620010
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2012
Hiermit laden wir unsere Aktionäre ein zu der
21. ordentlichen Hauptversammlung
am Dienstag, den 3. Juli 2012, um 10:30 Uhr
im Rheinsaal des Congress-Centrums Nord Kölnmesse, 2. OG,
Deutz-Mülheimer Straße 111, D-50679 Köln.
I.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und
des gebilligten Konzernabschlusses, jeweils zum 31. Dezember
2011, sowie des zusammengefassten Lageberichtes für die INDUS
Holding AG und den Konzern mit dem erläuternden Bericht des
Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB
sowie des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das
Geschäftsjahr vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011
Der festgestellte Jahresabschluss und der gebilligte
Konzernabschluss, jeweils zum 31. Dezember 2011 der
zusammengefasste Lagebericht für die INDUS Holding AG und den
Konzern, der Bericht des Aufsichtsrats, der erläuternde
Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315
Abs. 4 HGB, jeweils für das Geschäftsjahr 2011, sind im
Internet unter www.indus.de/hv2012 vom Zeitpunkt der
Einberufung an den Aktionären zugänglich gemacht.
Als zusätzlichen Service bietet die INDUS Holding AG ihren
Aktionären auch weiterhin an, dass auf Verlangen eine
Abschrift der vorgenannten Unterlagen kostenfrei versandt
wird.
2. Beschlussfassung über die Gewinnverwendung für das
Geschäftsjahr 2011
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des
Geschäftsjahres 2011 in Höhe von EUR 47.630.896,51 wie folgt
zu verwenden:
Zahlung einer Dividende von EUR 1,00 je EUR 22.227.737,00
dividendenberechtigte Stückaktie (22.227.737):
Einstellung in andere Gewinnrücklagen: EUR 23.500.000,00
Gewinnvortrag: EUR 1.903.159,51
Bilanzgewinn: EUR 47.630.896,51
Der vorstehende Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt,
dass die Gesellschaft keine eigenen Aktien hält.
3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
für das Geschäftsjahr 2011
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2011 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für ihre Tätigkeit
im Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2011 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für ihre
Tätigkeit im Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen.
5. Beschlussfassung über die Aufhebung des bisherigen
und die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals II und
entsprechende Satzungsänderung
Das derzeit in § 4.4 der Satzung enthaltene Genehmigte Kapital
II ist durch Kapitalerhöhung teilweise ausgenutzt worden.
Es soll nunmehr unter Aufhebung des derzeit in § 4.4 der
Satzung enthaltenen Genehmigten Kapitals II ein neues
Genehmigtes Kapital II mit der Möglichkeit des
Bezugsrechtsausschlusses geschaffen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:
a) Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital
der Gesellschaft bis zum 2. Juli 2017 (einschließlich) mit
Zustimmung des Aufsichtsrats zusätzlich um bis zu EUR
11.558.423 durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe neuer,
auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bareinlagen
und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital II).
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung
und hierbei auch den Beginn des Gewinnbezugsrechts der neuen
Aktien festzulegen und das Bezugsrecht der Aktionäre
auszuschließen:
* wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den
Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher
Ausstattung im Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabebetrags
nicht wesentlich im Sinne von § 203 Abs. 1 und 2, § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Die unter Ausschluss
des Bezugsrechts gemäß § 203 Abs. 1, § 186 Abs. 3 Satz 4
AktG aufgrund dieser Ermächtigung ausgegebenen Aktien
dürfen insgesamt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft
im Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder - falls dieser Wert
geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden
Ermächtigung nicht überschreiten. Auf diesen Höchstbetrag
für einen Bezugsrechtsausschluss ist der anteilige Betrag
am Grundkapital von Aktien anzurechnen, die während der
Laufzeit dieser Ermächtigung in unmittelbarer oder
entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
unter Bezugsrechtsausschluss ausgegeben oder veräußert
werden; ebenfalls anzurechnen sind die während der
Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegebenen
Schuldverschreibungen mit Wandlungsrechten, soweit dies in
unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG geschieht.
* bei einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen
zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder
Beteiligungen an Unternehmen. Die unter Ausschluss des
Bezugsrechts aufgrund dieser Ermächtigung ausgegebenen
Aktien dürfen insgesamt 10 % des Grundkapitals der
Gesellschaft im Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder - falls
dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung der
vorliegenden Ermächtigung nicht überschreiten.
* um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen.
b) § 4.4 der Satzung wird unter Aufhebung des
bisherigen § 4.4 wie folgt neu gefasst:
'4.4 Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital
der Gesellschaft bis zum 2. Juli 2017 (einschließlich) mit
Zustimmung des Aufsichtsrats zusätzlich um bis zu EUR
11.558.423 durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe neuer,
auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bareinlagen
und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital II).
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der
Kapitalerhöhung und hierbei auch den Beginn des
Gewinnbezugsrechts der neuen Aktien festzulegen und das
Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen:
* wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den
Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher
Ausstattung im Zeitpunkt der Festlegung des
Ausgabebetrags nicht wesentlich im Sinne von § 203 Abs.
1 und 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Die
unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 203 Abs. 1, §
186 Abs. 3 Satz 4 AktG aufgrund dieser Ermächtigung
ausgegebenen Aktien dürfen insgesamt 10 % des
Grundkapitals der Gesellschaft im Zeitpunkt des
Wirksamwerdens oder - falls dieser Wert geringer ist -
im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung
nicht überschreiten. Auf diesen Höchstbetrag für einen
Bezugsrechtsausschluss ist der anteilige Betrag am
Grundkapital von Aktien anzurechnen, die während der
Laufzeit dieser Ermächtigung in unmittelbarer oder
entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
unter Bezugsrechtsausschluss ausgegeben oder veräußert
werden; ebenfalls anzurechnen sind die während der
Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegebenen
Schuldverschreibungen mit Wandlungsrechten, soweit dies
in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG geschieht.
* bei einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen
zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder
Beteiligungen an Unternehmen. Die unter Ausschuss des
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