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DGAP-HV: Hornbach Holding Aktiengesellschaft: -3-

DJ DGAP-HV: Hornbach Holding Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 06.07.2012 in Landau in der Pfalz mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Hornbach Holding Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
Hornbach Holding Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung am 06.07.2012 in Landau in der Pfalz mit dem Ziel 
der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
24.05.2012 / 15:08 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   HORNBACH HOLDING Aktiengesellschaft 
 
   67433 Neustadt an der Weinstraße 
 
   - ISIN DE0006083405 und ISIN DE0006083439 - 
 
 
   Einladung zur Hauptversammlung 
 
   Wir laden unsere Aktionäre zu der am Freitag, dem 6. Juli 2012, 11.00 
   Uhr, in der Jugendstil-Festhalle Landau, Mahlastraße 3, 76829 Landau 
   in der Pfalz, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
           gebilligten Konzernabschlusses und des Lageberichts für die 
           HORNBACH HOLDING Aktiengesellschaft und den Konzern für das 
           Geschäftsjahr 2011/2012, des Berichts des Aufsichtsrats sowie 
           des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 
           289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2011/2012 
 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den       EUR    13.541.702,08 
   ausgewiesenen Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 
   2011/2012 in Höhe von wie folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,64 pro     EUR     5.120.000,00 
   Stück-Stammaktie auf 8.000.000 
   Stück-Stammaktien 
 
   Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,67 pro     EUR     5.360.000,00 
   Stück-Vorzugsaktie auf 8.000.000 
   Stück-Vorzugsaktien 
 
   Einstellung in die Gewinnrücklagen                EUR     3.061.702,08 
 
 
           Sofern die HORNBACH HOLDING Aktiengesellschaft im Zeitpunkt 
           der Beschlussfassung durch die Hauptversammlung eigene Aktien 
           hält, sind diese nach dem Aktiengesetz nicht 
           dividendenberechtigt. Auf nicht dividendenberechtigte Aktien 
           entfallende Teilbeträge werden ebenfalls auf neue Rechnung 
           vorgetragen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
           für das Geschäftsjahr 2011/2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands im Geschäftsjahr 2011/2012 für diesen Zeitraum 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011/2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2011/2012 für diesen Zeitraum 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012/2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum 
           Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2012/2013 zu wählen. 
 
 
           Der Wahlvorschlag stützt sich auf eine entsprechende 
           Empfehlung des Prüfungsausschusses. 
 
 
     6.    Wahl des Prüfers für die prüferische Durchsicht 
           des Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr 2012/2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, für die 
           prüferische Durchsicht des verkürzten 
           Konzernzwischenabschlusses und des Zwischenlageberichts gemäß 
           §§ 37w Abs. 5, 37y Nr. 2 WpHG für das erste Halbjahr im 
           Geschäftsjahr 2012/2013 zu wählen. 
 
 
           Der Wahlvorschlag stützt sich auf eine entsprechende 
           Empfehlung des Prüfungsausschusses. 
 
 
     7.    Neuwahl von Aufsichtsratsmitgliedern 
 
 
           Herr Wolfger Ketzler hat sein Amt als Mitglied des 
           Aufsichtsrats der HORNBACH HOLDING Aktiengesellschaft mit 
           Wirkung zum Ablauf des 29. Februar 2012 niedergelegt. 
           Weiterhin hat Herr Peter Hogsted Nielsen sein Amt als Mitglied 
           des Aufsichtsrats der HORNBACH HOLDING Aktiengesellschaft mit 
           Wirkung zum Schluss der heutigen Hauptversammlung am 6. Juli 
           2012 niedergelegt. 
 
 
           Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Abs. 1 letzter 
           Unterabsatz, 101 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 der 
           Satzung ausschließlich aus sechs von der Hauptversammlung zu 
           wählenden Mitgliedern zusammen. Die Hauptversammlung ist an 
           Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
 
       *     Herrn Kevin O'Byrne 
             Group Finance Director bei Kingfisher plc, London, 
             Vereinigtes Königreich 
             wohnhaft London, Vereinigtes Königreich 
 
 
       *     Herrn Joerg Walter Sost 
             geschäftsführender Gesellschafter der J.S. Consulting GmbH, 
             67435 Neustadt 
             wohnhaft 67435 Neustadt 
 
 
 
           in den Aufsichtsrat der HORNBACH HOLDING Aktiengesellschaft zu 
           wählen, und zwar gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 der Satzung unserer 
           Gesellschaft für den Rest der Amtsdauer der Ausgeschiedenen, 
           d.h. bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
           Entlastung für das Geschäftsjahr 2012/2013 beschließt. 
 
 
           Die Wahlen sollen als Einzelwahl durchgeführt werden. 
 
 
           Kevin O'Byrne gehört keinen gesetzlich zu bildenden 
           Aufsichtsräten an, aber bekleidet bei folgender ausländischen 
           Gesellschaft Ämter in vergleichbaren Kontrollgremien: 
 
 
       *     Land Securities plc, London (Vereinigtes 
             Königreich), Director, Chairman - Audit Committee, Senior 
             Independent Director. 
 
 
 
           Joerg Walter Sost bekleidet bei folgenden in- und 
           ausländischen Gesellschaften Ämter in gesetzlich zu bildenden 
           Aufsichtsräten oder vergleichbaren Kontrollgremien: 
 
 
       *     HORNBACH-Baumarkt-Aktiengesellschaft, Bornheim 
             bei Landau/Pfalz, Aufsichtsrat 
 
 
       *     Bürger GmbH, Hildesheim, Beirat 
 
 
       *     Bürger Glas- und Fasertechnik GmbH, Lauscha, 
             Beiratsvorsitz 
 
 
       *     Atreus GmbH, München, Beirat 
 
 
       *     Spirella AG, Embrach (Schweiz), Verwaltungsrat 
 
 
       *     Spirella Holding AG, Embrach (Schweiz), 
             Verwaltungsrat 
 
 
       *     Freudenberg Schwab Vibration Control AG, Adliswil 
             (Schweiz), Beirat. 
 
 
 
     8.    Beschlussfassung über die Veränderung der 
           Aufsichtsratsvergütung und eine entsprechende Satzungsänderung 
 
 
           § 16 Absatz 1 Satz 1 der Satzung sieht derzeit neben einer 
           festen Grundvergütung für die Tätigkeit als 
           Aufsichtsratsmitglied eine erfolgsorientierte Vergütung in 
           Abhängigkeit vom Gewinnverwendungsbeschluss der 
           Hauptversammlung vor. Die Vergütung des Aufsichtsrats soll 
           zukünftig auf eine reine Festvergütung umgestellt werden. Die 
           Gesellschaft ist der Auffassung, dass diese Vergütungsform 
           besser geeignet ist, der unabhängig vom Unternehmenserfolg zu 
           erfüllenden Kontrollfunktion des Aufsichtsrats Rechnung zu 
           tragen. Zudem soll die Vergütung für die Tätigkeit als 
           Aufsichtsratsmitglied und für die Tätigkeit in den Ausschüssen 
           mit Wirkung ab dem Geschäftsjahr 2012/2013 an den Umfang der 
           Verantwortung und den tatsächlichen Arbeitsaufwand angepasst 
           werden. Die derzeit gültige Satzung ist im Internet unter 
           folgendem Link zugänglich: 
           http://www.hornbach-gruppe.com/Corporate_Governance/de. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
 
       a)    § 16 Abs. 1 der Satzung wird geändert und wie 
             folgt neu gefasst: 
 
 
             'Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält ab dem 
             Geschäftsjahr 2012/2013 neben dem Ersatz seiner Auslagen 
             eine feste Vergütung von EUR 20.000, die am Tag nach der 
             Hauptversammlung, die den Jahresabschluss für das 
             betreffende Geschäftsjahr entgegennimmt, nachträglich 
             zahlbar ist. Der Vorsitzende erhält das Zweieinhalbfache, 
             sein Stellvertreter das Doppelte der festen Vergütung. 
 
 
             Aufsichtsratsmitglieder, die einem Ausschuss des 
             Aufsichtsrats angehören, erhalten ab dem Geschäftsjahr 
             2012/2013 zusätzlich eine feste Ausschussvergütung, die für 
             den Finanz- und Prüfungsausschuss EUR 9.000, für den 
             Personalausschuss EUR 6.000 und für den 
             Vermittlungsausschuss, sofern dieser getagt hat, EUR 4.000 
             beträgt, die zusammen mit der festen Vergütung nach Satz 1 
             nachträglich zahlbar ist. Aufsichtsratsmitglieder, die in 
             einem Ausschuss des Aufsichtsrats den Vorsitz inne haben, 
             erhalten das Zweieinhalbfache der jeweiligen 
             Ausschussvergütung.' 
 
 
       b)    § 16 Abs. 2 wird geändert und wie folgt ergänzt: 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 24, 2012 09:08 ET (13:08 GMT)

DJ DGAP-HV: Hornbach Holding Aktiengesellschaft: -2-

'Entsprechendes gilt für eine Vergütung nach Abs. 1 Satz 2 
             und feste Ausschussvergütungen nach Abs. 1 Sätzen 3 und 4 
             bei Ausscheiden aus dem Aufsichtsrat bzw. aus einer 
             entsprechenden Funktion unter Verbleib im Aufsichtsrat.' 
 
 
 
   Voraussetzung für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung 
   des Stimmrechts 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind nach § 19 Abs. 1 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die 
   sich rechtzeitig zur Hauptversammlung angemeldet und der Gesellschaft 
   ihren Aktienbesitz nachgewiesen haben. Für den Nachweis des 
   Anteilsbesitzes genügt eine von dem depotführenden Institut in 
   Textform erstellte und in deutscher oder englischer Sprache abgefasste 
   Bescheinigung, die sich auf den Beginn des 21. Tages vor der 
   Hauptversammlung, also auf 
 
   Freitag, 15. Juni 2012, 00.00 Uhr, 
   ('sog. Nachweisstichtag') 
 
   zu beziehen hat. 
 
   Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der 
   Gesellschaft jeweils mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung 
   (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht 
   mitzurechnen sind), also spätestens am 
 
   Freitag, den 29. Juni 2012, 24.00 Uhr, 
 
 
   unter folgender Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zugehen: 
 
   HORNBACH HOLDING Aktiengesellschaft 
   c/o PR IM TURM HV-Service AG 
   Römerstraße 72-74 
   68259 Mannheim 
   Telefax: +49 (0) 621-7177213 
   E-Mail: eintrittskarte@pr-im-turm.de 
 
 
   Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Ordnungsmäßigkeit 
   oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu 
   verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form 
   erbracht, kann die Gesellschaft nach § 19 Abs. 3 der Satzung den 
   Aktionär zurückweisen. 
 
   Bedeutung des Nachweisstichtags 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, 
   wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung 
   zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts 
   bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des 
   Aktionärs zum Nachweisstichtag. 
 
   Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des 
   Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen 
   Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die 
   Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der 
   Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, d.h. 
   Veräußerungen oder sonstige Übertragungen von Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und auf den Umfang des Stimmrechts. 
   Entsprechendes gilt für den Erwerb und Zuerwerb von Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag. 
 
   Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst 
   danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt, es 
   sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung 
   ermächtigen. 
 
   Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die 
   Dividendenberechtigung. 
 
   Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten 
 
   Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, 
   können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen 
   Bevollmächtigten, z.B. die depotführende Bank, eine 
   Aktionärsvereinigung oder eine Person ihrer Wahl sowie durch den von 
   der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben lassen. Auch 
   in diesen Fällen sind eine fristgerechte Anmeldung zur 
   Hauptversammlung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den 
   vorstehenden Bestimmungen erforderlich. 
 
   Die Erteilung einer Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform, es 
   sei denn, der Bevollmächtigte ist ein Kreditinstitut, eine 
   Aktionärsvereinigung oder eine andere der gemäß § 135 AktG diesen 
   gleichgestellten Personen oder Institutionen. 
 
   Die Erteilung einer Vollmacht kann gegenüber der Gesellschaft oder 
   gegenüber dem Bevollmächtigten erfolgen. Wird sie gegenüber dem 
   Bevollmächtigten erteilt, dann ist dies der Gesellschaft nachzuweisen. 
   Dieser Nachweis kann dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte 
   die Vollmacht am Tag der Hauptversammlung an der Einlasskontrolle 
   vorweist oder aber dadurch, dass der Nachweis einer Bevollmächtigung 
   an die Gesellschaft per Post oder Telefax an die für die Anmeldung 
   genannte Anschrift oder Telefax-Nummer übermittelt wird. Für die 
   elektronische Übermittlung des Nachweises einer Bevollmächtigung 
   nutzen Sie bitte die passwortgeschützte Vollmachts-Plattform unter der 
   Internetadresse www.hv-vollmachten.de. Der PIN für die 
   Vollmachts-Plattform ist auf der Eintrittskarte abgedruckt, die Ihnen 
   nach Anmeldung und Nachweis Ihres Anteilsbesitzes übersandt wird. Soll 
   die Vollmacht gegenüber der Gesellschaft erteilt werden, ist die 
   Vollmacht der Gesellschaft ebenfalls per Post oder Telefax an die für 
   die Anmeldung genannte Anschrift oder Telefax-Nummer oder über die 
   vorgenannte elektronische Vollmachts-Plattform zu übermitteln; 
   gleiches gilt für den Widerruf einer gegenüber der Gesellschaft 
   erteilten Vollmacht beziehungsweise für den Nachweis eines gegenüber 
   dem Bevollmächtigten erklärten Widerrufs der Vollmacht. 
 
   Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht, ihren Widerruf 
   und den Nachweis der Bevollmächtigung verwendet werden kann, steht auf 
   der Internetseite der HORNBACH-Gruppe im Bereich Investor Relations, 
   Rubrik Corporate Governance/Informationen zur Hauptversammlung unter 
   der Internetadresse www.hornbach-gruppe.com/Hauptversammlung/Holding 
   zum Download zur Verfügung. Auf Verlangen wird dieses jedem Aktionär 
   in Textform übermittelt. 
 
   Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die 
   Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
   Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und die anderen gemäß § 135 
   AktG diesen gleichgestellten Personen und Institutionen können für 
   ihre eigene Bevollmächtigung abweichende Regelungen für die Form der 
   Vollmacht vorgeben; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem 
   solchen Fall rechtzeitig mit der zu bevollmächtigenden Person oder 
   Institution über Form und Verfahren der Vollmachtserteilung 
   abzustimmen. 
 
   Als Service bieten wir unseren Aktionären an, dass sie sich 
   entsprechend ihren Weisungen auch durch den von der Gesellschaft 
   benannten Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten 
   lassen können. Dieser übt das Stimmrecht ausschließlich auf der 
   Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Bitte beachten 
   Sie, dass die Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu Wortmeldungen 
   oder zum Stellen von Fragen oder von Anträgen entgegennehmen. Weitere 
   Einzelheiten zum Verfahren erhalten Sie zusammen mit der 
   Eintrittskarte. Die Erteilung einer Vollmacht für den von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, der Widerruf dieser 
   Vollmacht sowie Weisungen für den Stimmrechtsvertreter müssen 
   spätestens am 
 
   Donnerstag, den 5. Juli 2012, 24.00 Uhr, 
 
 
   unter der für die Anmeldung genannten Anschrift oder Telefax-Nummer 
   oder E-Mail-Adresse eingegangen sein. Danach können erteilte 
   Vollmachten und Weisungen auch nicht mehr geändert werden. 
 
   Daneben wird zusätzlich für an der Hauptversammlung teilnehmende 
   Aktionäre, die diese vor der Abstimmung verlassen müssen, die 
   Möglichkeit bestehen, einem von der Gesellschaft beauftragten 
   Stimmrechtsvertreter bei Verlassen der Hauptversammlung mittels des 
   auf der Stimmkarte vorhandenen Formulars Vollmacht und bestimmte 
   Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts zu erteilen. 
 
   Rechte der Aktionäre: Minderheitenverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG 
 
   Aktionäre, deren Anteil am Grundkapital zusammen den zwanzigsten Teil 
   des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 Euro 
   erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände 
   auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden, wenn das 
   Verlangen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung 
   (hierbei sind der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs 
   nicht mitzurechnen), und damit spätestens bis 
 
   Dienstag, den 5. Juni 2012, 24.00 Uhr, 
 
 
   zugegangen ist. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der 
   HORNBACH HOLDING Aktiengesellschaft zu richten. Anderweitig 
   adressierte Verlangen werden nicht berücksichtigt. Jedem neuen 
   Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. 
   Die betreffenden Aktionäre haben gemäß § 122 Abs. 2, Abs. 1 in 
   Verbindung mit § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG nachzuweisen, dass sie 
   mindestens seit dem 6. April 2012, 0.00 Uhr, Inhaber der 
   erforderlichen Zahl an Aktien sind. 
 
   Rechte der Aktionäre: Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären 
   gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG 
 
   Aktionäre können Gegenanträge gegen einen Vorschlag der Verwaltung zu 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 24, 2012 09:08 ET (13:08 GMT)

einem bestimmten Punkt der Tagesordnung stellen. Sie können auch 
   Vorschläge für die Wahl von Abschlussprüfern oder 
   Aufsichtsratsmitgliedern machen. Gegenanträge müssen mit einer 
   Begründung versehen werden. Gegenanträge und Wahlvorschläge von 
   Aktionären bitten wir ausschließlich an die nachfolgende Anschrift, 
   Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zu übermitteln: 
 
   HORNBACH HOLDING Aktiengesellschaft 
   Investor Relations/Hauptversammlung 
   Le Quartier Hornbach 19 
   67433 Neustadt an der Weinstraße 
   Telefax: +49 (0) 6348-60-4299 
   E-Mail: gegenantraege.holding@hornbach.com 
 
 
   Die Gesellschaft wird zugänglich zu machende Gegenanträge und 
   Wahlvorschläge, die spätestens am 
 
   Donnerstag, den 21. Juni 2012, 24.00 Uhr, 
 
 
   unter der zuvor in diesem Abschnitt genannten Anschrift, 
   Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse eingehen, einschließlich des Namens 
   des Aktionärs, einer Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der 
   Verwaltung im Internet auf der Kommunikationsplattform der 
   HORNBACH-Gruppe unter der Adresse www.hornbach-gruppe.com 
   veröffentlichen. 
 
   Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags und dessen Begründung 
   kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten 
   Voraussetzungen absehen, namentlich soweit sich der Vorstand durch das 
   Zugänglichmachen strafbar machen würde, wenn der Gegenantrag zu einem 
   gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen 
   würde, wenn die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich 
   falsche oder irreführende Angaben oder wenn sie Beleidigungen enthält, 
   wenn ein auf denselben Sachverhalt gestützter Gegenantrag des 
   Aktionärs bereits zu einer Hauptversammlung der Gesellschaft nach § 
   125 AktG zugänglich gemacht worden ist, wenn derselbe Gegenantrag des 
   Aktionärs mit wesentlich gleicher Begründung in den letzten fünf 
   Jahren bereits zu mindestens zwei Hauptversammlungen der Gesellschaft 
   nach § 125 AktG zugänglich gemacht worden ist und in der 
   Hauptversammlung weniger als der zwanzigste Teil des vertretenen 
   Grundkapitals für ihn gestimmt hat, wenn der Aktionär zu erkennen 
   gibt, dass er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht 
   vertreten lassen wird, oder wenn der Aktionär in den letzten zwei 
   Jahren in zwei Hauptversammlungen einen von ihm mitgeteilten 
   Gegenantrag nicht gestellt hat oder nicht hat stellen lassen. 
 
   Die Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu 
   werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen umfasst. 
 
   Für Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern 
   oder Abschlussprüfern gelten die vorstehenden Absätze entsprechend mit 
   der Maßgabe, dass diese nicht begründet zu werden brauchen. Der 
   Vorstand braucht Wahlvorschläge von Aktionären außer in den Fällen des 
   § 126 Abs. 2 AktG auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn diese 
   nicht den Namen, ausgeübten Beruf oder Wohnort der vorgeschlagenen 
   Aufsichtsratsmitglieder oder Abschlussprüfer beziehungsweise bei einem 
   Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren 
   Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten 
   enthalten; Angaben zu ihrer Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und 
   ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen sollen 
   beigefügt werden. 
 
   Rechte der Aktionäre: Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG 
 
   Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der 
   Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der 
   Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung 
   des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die 
   Auskunftspflicht erstreckt sich auf die rechtlichen und geschäftlichen 
   Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie auf die 
   Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen 
   Unternehmen, da der Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung auch 
   der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt werden. 
 
   Von der Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 
   131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen, etwa weil die Erteilung der 
   Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, 
   der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht 
   unerheblichen Nachteil zuzufügen. Nach § 20 Abs. 3 der Satzung kann 
   der Versammlungsleiter neben dem Rede- auch das Fragerecht der 
   Aktionäre zeitlich angemessen beschränken. Er kann insbesondere einen 
   zeitlich angemessenen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, 
   für die Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte oder für einzelne 
   Rede- und Fragebeiträge setzen. 
 
   Weitergehende Erläuterungen und Informationen auf der Internetseite 
   der Gesellschaft 
 
   Den Aktionären sind die Informationen nach § 124a AktG zur 
   Hauptversammlung auf der Internetseite der HORNBACH-Gruppe im Bereich 
   Investor Relations, Rubrik Corporate Governance/Informationen zur 
   Hauptversammlung (www.hornbach-gruppe.com/Hauptversammlung/Holding) 
   zugänglich. Dort finden sich von der Einberufung der Hauptversammlung 
   an auch die gemäß §§ 175, 176 AktG zugänglich zu machenden Dokumente 
   und weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 
   122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG. Die gemäß §§ 175, 176 
   AktG zugänglich zu machenden Dokumente liegen auch in der 
   Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus. 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung 
 
   Das Grundkapital der Gesellschaft von EUR 48.000.000 ist im Zeitpunkt 
   der Einberufung der Hauptversammlung eingeteilt in 8.000.000 
   Stück-Stammaktien und 8.000.000 Stück-Vorzugsaktien ohne Stimmrecht. 
   Jede Stück-Stammaktie gewährt eine Stimme. Den Stück-Vorzugsaktien 
   steht nach § 21 Abs. 2 der Satzung kein Stimmrecht zu; soweit jedoch 
   den Stück-Vorzugsaktien nach dem Gesetz ein Stimmrecht zwingend 
   zustünde, gewährt jede Stück-Vorzugsaktie eine Stimme. Aus eigenen 
   Aktien steht der Gesellschaft kein Stimmrecht zu; sie hält im 
   Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien. 
 
   Neustadt, im Mai 2012 
 
   HORNBACH HOLDING Aktiengesellschaft 
 
   Der Vorstand 
 
   Hinweis für Anforderungen nach § 125 AktG: 
 
   Bitte richten Sie Ihre Bestellung direkt an die von uns beauftragte PR 
   IM TURM HV-Service AG, z. Hd. Frau Krämer, Römerstraße 72-74, 68259 
   Mannheim, Fax 0621 / 70 99 07. 
 
 
 
 
 
 
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24.05.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und 
Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und 
http://www.dgap.de 
 
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Sprache:        Deutsch 
Unternehmen:    Hornbach Holding Aktiengesellschaft 
                Le Quartier Hornbach 19 
                67433 Neustadt an der Weinstrasse 
                Deutschland 
E-Mail:         axel.mueller@hornbach.com 
Internet:       http://www.hornbach-holding.de 
 
 
Ende der Mitteilung    DGAP News-Service 
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171414 24.05.2012 
 

(END) Dow Jones Newswires

May 24, 2012 09:08 ET (13:08 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

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