DJ DGAP-HV: Hornbach Holding Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 06.07.2012 in Landau in der Pfalz mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-HV: Hornbach Holding Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der
Einberufung zur Hauptversammlung
Hornbach Holding Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung
zur Hauptversammlung am 06.07.2012 in Landau in der Pfalz mit dem Ziel
der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
24.05.2012 / 15:08
=--------------------------------------------------------------------
HORNBACH HOLDING Aktiengesellschaft
67433 Neustadt an der Weinstraße
- ISIN DE0006083405 und ISIN DE0006083439 -
Einladung zur Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre zu der am Freitag, dem 6. Juli 2012, 11.00
Uhr, in der Jugendstil-Festhalle Landau, Mahlastraße 3, 76829 Landau
in der Pfalz, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des
gebilligten Konzernabschlusses und des Lageberichts für die
HORNBACH HOLDING Aktiengesellschaft und den Konzern für das
Geschäftsjahr 2011/2012, des Berichts des Aufsichtsrats sowie
des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§
289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB
2. Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2011/2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den EUR 13.541.702,08
ausgewiesenen Bilanzgewinn des Geschäftsjahres
2011/2012 in Höhe von wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,64 pro EUR 5.120.000,00
Stück-Stammaktie auf 8.000.000
Stück-Stammaktien
Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,67 pro EUR 5.360.000,00
Stück-Vorzugsaktie auf 8.000.000
Stück-Vorzugsaktien
Einstellung in die Gewinnrücklagen EUR 3.061.702,08
Sofern die HORNBACH HOLDING Aktiengesellschaft im Zeitpunkt
der Beschlussfassung durch die Hauptversammlung eigene Aktien
hält, sind diese nach dem Aktiengesetz nicht
dividendenberechtigt. Auf nicht dividendenberechtigte Aktien
entfallende Teilbeträge werden ebenfalls auf neue Rechnung
vorgetragen.
3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
für das Geschäftsjahr 2011/2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Vorstands im Geschäftsjahr 2011/2012 für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011/2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2011/2012 für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
5. Wahl des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012/2013
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum
Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2012/2013 zu wählen.
Der Wahlvorschlag stützt sich auf eine entsprechende
Empfehlung des Prüfungsausschusses.
6. Wahl des Prüfers für die prüferische Durchsicht
des Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr 2012/2013
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, für die
prüferische Durchsicht des verkürzten
Konzernzwischenabschlusses und des Zwischenlageberichts gemäß
§§ 37w Abs. 5, 37y Nr. 2 WpHG für das erste Halbjahr im
Geschäftsjahr 2012/2013 zu wählen.
Der Wahlvorschlag stützt sich auf eine entsprechende
Empfehlung des Prüfungsausschusses.
7. Neuwahl von Aufsichtsratsmitgliedern
Herr Wolfger Ketzler hat sein Amt als Mitglied des
Aufsichtsrats der HORNBACH HOLDING Aktiengesellschaft mit
Wirkung zum Ablauf des 29. Februar 2012 niedergelegt.
Weiterhin hat Herr Peter Hogsted Nielsen sein Amt als Mitglied
des Aufsichtsrats der HORNBACH HOLDING Aktiengesellschaft mit
Wirkung zum Schluss der heutigen Hauptversammlung am 6. Juli
2012 niedergelegt.
Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Abs. 1 letzter
Unterabsatz, 101 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 der
Satzung ausschließlich aus sechs von der Hauptversammlung zu
wählenden Mitgliedern zusammen. Die Hauptversammlung ist an
Wahlvorschläge nicht gebunden.
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
* Herrn Kevin O'Byrne
Group Finance Director bei Kingfisher plc, London,
Vereinigtes Königreich
wohnhaft London, Vereinigtes Königreich
* Herrn Joerg Walter Sost
geschäftsführender Gesellschafter der J.S. Consulting GmbH,
67435 Neustadt
wohnhaft 67435 Neustadt
in den Aufsichtsrat der HORNBACH HOLDING Aktiengesellschaft zu
wählen, und zwar gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 der Satzung unserer
Gesellschaft für den Rest der Amtsdauer der Ausgeschiedenen,
d.h. bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die
Entlastung für das Geschäftsjahr 2012/2013 beschließt.
Die Wahlen sollen als Einzelwahl durchgeführt werden.
Kevin O'Byrne gehört keinen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten an, aber bekleidet bei folgender ausländischen
Gesellschaft Ämter in vergleichbaren Kontrollgremien:
* Land Securities plc, London (Vereinigtes
Königreich), Director, Chairman - Audit Committee, Senior
Independent Director.
Joerg Walter Sost bekleidet bei folgenden in- und
ausländischen Gesellschaften Ämter in gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten oder vergleichbaren Kontrollgremien:
* HORNBACH-Baumarkt-Aktiengesellschaft, Bornheim
bei Landau/Pfalz, Aufsichtsrat
* Bürger GmbH, Hildesheim, Beirat
* Bürger Glas- und Fasertechnik GmbH, Lauscha,
Beiratsvorsitz
* Atreus GmbH, München, Beirat
* Spirella AG, Embrach (Schweiz), Verwaltungsrat
* Spirella Holding AG, Embrach (Schweiz),
Verwaltungsrat
* Freudenberg Schwab Vibration Control AG, Adliswil
(Schweiz), Beirat.
8. Beschlussfassung über die Veränderung der
Aufsichtsratsvergütung und eine entsprechende Satzungsänderung
§ 16 Absatz 1 Satz 1 der Satzung sieht derzeit neben einer
festen Grundvergütung für die Tätigkeit als
Aufsichtsratsmitglied eine erfolgsorientierte Vergütung in
Abhängigkeit vom Gewinnverwendungsbeschluss der
Hauptversammlung vor. Die Vergütung des Aufsichtsrats soll
zukünftig auf eine reine Festvergütung umgestellt werden. Die
Gesellschaft ist der Auffassung, dass diese Vergütungsform
besser geeignet ist, der unabhängig vom Unternehmenserfolg zu
erfüllenden Kontrollfunktion des Aufsichtsrats Rechnung zu
tragen. Zudem soll die Vergütung für die Tätigkeit als
Aufsichtsratsmitglied und für die Tätigkeit in den Ausschüssen
mit Wirkung ab dem Geschäftsjahr 2012/2013 an den Umfang der
Verantwortung und den tatsächlichen Arbeitsaufwand angepasst
werden. Die derzeit gültige Satzung ist im Internet unter
folgendem Link zugänglich:
http://www.hornbach-gruppe.com/Corporate_Governance/de.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
a) § 16 Abs. 1 der Satzung wird geändert und wie
folgt neu gefasst:
'Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält ab dem
Geschäftsjahr 2012/2013 neben dem Ersatz seiner Auslagen
eine feste Vergütung von EUR 20.000, die am Tag nach der
Hauptversammlung, die den Jahresabschluss für das
betreffende Geschäftsjahr entgegennimmt, nachträglich
zahlbar ist. Der Vorsitzende erhält das Zweieinhalbfache,
sein Stellvertreter das Doppelte der festen Vergütung.
Aufsichtsratsmitglieder, die einem Ausschuss des
Aufsichtsrats angehören, erhalten ab dem Geschäftsjahr
2012/2013 zusätzlich eine feste Ausschussvergütung, die für
den Finanz- und Prüfungsausschuss EUR 9.000, für den
Personalausschuss EUR 6.000 und für den
Vermittlungsausschuss, sofern dieser getagt hat, EUR 4.000
beträgt, die zusammen mit der festen Vergütung nach Satz 1
nachträglich zahlbar ist. Aufsichtsratsmitglieder, die in
einem Ausschuss des Aufsichtsrats den Vorsitz inne haben,
erhalten das Zweieinhalbfache der jeweiligen
Ausschussvergütung.'
b) § 16 Abs. 2 wird geändert und wie folgt ergänzt:
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 24, 2012 09:08 ET (13:08 GMT)
DJ DGAP-HV: Hornbach Holding Aktiengesellschaft: -2-
'Entsprechendes gilt für eine Vergütung nach Abs. 1 Satz 2
und feste Ausschussvergütungen nach Abs. 1 Sätzen 3 und 4
bei Ausscheiden aus dem Aufsichtsrat bzw. aus einer
entsprechenden Funktion unter Verbleib im Aufsichtsrat.'
Voraussetzung für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung
des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind nach § 19 Abs. 1 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die
sich rechtzeitig zur Hauptversammlung angemeldet und der Gesellschaft
ihren Aktienbesitz nachgewiesen haben. Für den Nachweis des
Anteilsbesitzes genügt eine von dem depotführenden Institut in
Textform erstellte und in deutscher oder englischer Sprache abgefasste
Bescheinigung, die sich auf den Beginn des 21. Tages vor der
Hauptversammlung, also auf
Freitag, 15. Juni 2012, 00.00 Uhr,
('sog. Nachweisstichtag')
zu beziehen hat.
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der
Gesellschaft jeweils mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung
(wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht
mitzurechnen sind), also spätestens am
Freitag, den 29. Juni 2012, 24.00 Uhr,
unter folgender Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zugehen:
HORNBACH HOLDING Aktiengesellschaft
c/o PR IM TURM HV-Service AG
Römerstraße 72-74
68259 Mannheim
Telefax: +49 (0) 621-7177213
E-Mail: eintrittskarte@pr-im-turm.de
Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Ordnungsmäßigkeit
oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu
verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form
erbracht, kann die Gesellschaft nach § 19 Abs. 3 der Satzung den
Aktionär zurückweisen.
Bedeutung des Nachweisstichtags
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur,
wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung
zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts
bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des
Aktionärs zum Nachweisstichtag.
Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des
Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die
Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der
Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, d.h.
Veräußerungen oder sonstige Übertragungen von Aktien nach dem
Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur
Teilnahme an der Hauptversammlung und auf den Umfang des Stimmrechts.
Entsprechendes gilt für den Erwerb und Zuerwerb von Aktien nach dem
Nachweisstichtag.
Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst
danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt, es
sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung
ermächtigen.
Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die
Dividendenberechtigung.
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen,
können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen
Bevollmächtigten, z.B. die depotführende Bank, eine
Aktionärsvereinigung oder eine Person ihrer Wahl sowie durch den von
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben lassen. Auch
in diesen Fällen sind eine fristgerechte Anmeldung zur
Hauptversammlung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den
vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
Die Erteilung einer Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform, es
sei denn, der Bevollmächtigte ist ein Kreditinstitut, eine
Aktionärsvereinigung oder eine andere der gemäß § 135 AktG diesen
gleichgestellten Personen oder Institutionen.
Die Erteilung einer Vollmacht kann gegenüber der Gesellschaft oder
gegenüber dem Bevollmächtigten erfolgen. Wird sie gegenüber dem
Bevollmächtigten erteilt, dann ist dies der Gesellschaft nachzuweisen.
Dieser Nachweis kann dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte
die Vollmacht am Tag der Hauptversammlung an der Einlasskontrolle
vorweist oder aber dadurch, dass der Nachweis einer Bevollmächtigung
an die Gesellschaft per Post oder Telefax an die für die Anmeldung
genannte Anschrift oder Telefax-Nummer übermittelt wird. Für die
elektronische Übermittlung des Nachweises einer Bevollmächtigung
nutzen Sie bitte die passwortgeschützte Vollmachts-Plattform unter der
Internetadresse www.hv-vollmachten.de. Der PIN für die
Vollmachts-Plattform ist auf der Eintrittskarte abgedruckt, die Ihnen
nach Anmeldung und Nachweis Ihres Anteilsbesitzes übersandt wird. Soll
die Vollmacht gegenüber der Gesellschaft erteilt werden, ist die
Vollmacht der Gesellschaft ebenfalls per Post oder Telefax an die für
die Anmeldung genannte Anschrift oder Telefax-Nummer oder über die
vorgenannte elektronische Vollmachts-Plattform zu übermitteln;
gleiches gilt für den Widerruf einer gegenüber der Gesellschaft
erteilten Vollmacht beziehungsweise für den Nachweis eines gegenüber
dem Bevollmächtigten erklärten Widerrufs der Vollmacht.
Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht, ihren Widerruf
und den Nachweis der Bevollmächtigung verwendet werden kann, steht auf
der Internetseite der HORNBACH-Gruppe im Bereich Investor Relations,
Rubrik Corporate Governance/Informationen zur Hauptversammlung unter
der Internetadresse www.hornbach-gruppe.com/Hauptversammlung/Holding
zum Download zur Verfügung. Auf Verlangen wird dieses jedem Aktionär
in Textform übermittelt.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die
Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und die anderen gemäß § 135
AktG diesen gleichgestellten Personen und Institutionen können für
ihre eigene Bevollmächtigung abweichende Regelungen für die Form der
Vollmacht vorgeben; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem
solchen Fall rechtzeitig mit der zu bevollmächtigenden Person oder
Institution über Form und Verfahren der Vollmachtserteilung
abzustimmen.
Als Service bieten wir unseren Aktionären an, dass sie sich
entsprechend ihren Weisungen auch durch den von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten
lassen können. Dieser übt das Stimmrecht ausschließlich auf der
Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Bitte beachten
Sie, dass die Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu Wortmeldungen
oder zum Stellen von Fragen oder von Anträgen entgegennehmen. Weitere
Einzelheiten zum Verfahren erhalten Sie zusammen mit der
Eintrittskarte. Die Erteilung einer Vollmacht für den von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, der Widerruf dieser
Vollmacht sowie Weisungen für den Stimmrechtsvertreter müssen
spätestens am
Donnerstag, den 5. Juli 2012, 24.00 Uhr,
unter der für die Anmeldung genannten Anschrift oder Telefax-Nummer
oder E-Mail-Adresse eingegangen sein. Danach können erteilte
Vollmachten und Weisungen auch nicht mehr geändert werden.
Daneben wird zusätzlich für an der Hauptversammlung teilnehmende
Aktionäre, die diese vor der Abstimmung verlassen müssen, die
Möglichkeit bestehen, einem von der Gesellschaft beauftragten
Stimmrechtsvertreter bei Verlassen der Hauptversammlung mittels des
auf der Stimmkarte vorhandenen Formulars Vollmacht und bestimmte
Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts zu erteilen.
Rechte der Aktionäre: Minderheitenverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteil am Grundkapital zusammen den zwanzigsten Teil
des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 Euro
erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände
auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden, wenn das
Verlangen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung
(hierbei sind der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs
nicht mitzurechnen), und damit spätestens bis
Dienstag, den 5. Juni 2012, 24.00 Uhr,
zugegangen ist. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der
HORNBACH HOLDING Aktiengesellschaft zu richten. Anderweitig
adressierte Verlangen werden nicht berücksichtigt. Jedem neuen
Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Die betreffenden Aktionäre haben gemäß § 122 Abs. 2, Abs. 1 in
Verbindung mit § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG nachzuweisen, dass sie
mindestens seit dem 6. April 2012, 0.00 Uhr, Inhaber der
erforderlichen Zahl an Aktien sind.
Rechte der Aktionäre: Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären
gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Aktionäre können Gegenanträge gegen einen Vorschlag der Verwaltung zu
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 24, 2012 09:08 ET (13:08 GMT)
einem bestimmten Punkt der Tagesordnung stellen. Sie können auch
Vorschläge für die Wahl von Abschlussprüfern oder
Aufsichtsratsmitgliedern machen. Gegenanträge müssen mit einer
Begründung versehen werden. Gegenanträge und Wahlvorschläge von
Aktionären bitten wir ausschließlich an die nachfolgende Anschrift,
Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zu übermitteln:
HORNBACH HOLDING Aktiengesellschaft
Investor Relations/Hauptversammlung
Le Quartier Hornbach 19
67433 Neustadt an der Weinstraße
Telefax: +49 (0) 6348-60-4299
E-Mail: gegenantraege.holding@hornbach.com
Die Gesellschaft wird zugänglich zu machende Gegenanträge und
Wahlvorschläge, die spätestens am
Donnerstag, den 21. Juni 2012, 24.00 Uhr,
unter der zuvor in diesem Abschnitt genannten Anschrift,
Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse eingehen, einschließlich des Namens
des Aktionärs, einer Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der
Verwaltung im Internet auf der Kommunikationsplattform der
HORNBACH-Gruppe unter der Adresse www.hornbach-gruppe.com
veröffentlichen.
Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags und dessen Begründung
kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten
Voraussetzungen absehen, namentlich soweit sich der Vorstand durch das
Zugänglichmachen strafbar machen würde, wenn der Gegenantrag zu einem
gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen
würde, wenn die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich
falsche oder irreführende Angaben oder wenn sie Beleidigungen enthält,
wenn ein auf denselben Sachverhalt gestützter Gegenantrag des
Aktionärs bereits zu einer Hauptversammlung der Gesellschaft nach §
125 AktG zugänglich gemacht worden ist, wenn derselbe Gegenantrag des
Aktionärs mit wesentlich gleicher Begründung in den letzten fünf
Jahren bereits zu mindestens zwei Hauptversammlungen der Gesellschaft
nach § 125 AktG zugänglich gemacht worden ist und in der
Hauptversammlung weniger als der zwanzigste Teil des vertretenen
Grundkapitals für ihn gestimmt hat, wenn der Aktionär zu erkennen
gibt, dass er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht
vertreten lassen wird, oder wenn der Aktionär in den letzten zwei
Jahren in zwei Hauptversammlungen einen von ihm mitgeteilten
Gegenantrag nicht gestellt hat oder nicht hat stellen lassen.
Die Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu
werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen umfasst.
Für Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
oder Abschlussprüfern gelten die vorstehenden Absätze entsprechend mit
der Maßgabe, dass diese nicht begründet zu werden brauchen. Der
Vorstand braucht Wahlvorschläge von Aktionären außer in den Fällen des
§ 126 Abs. 2 AktG auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn diese
nicht den Namen, ausgeübten Beruf oder Wohnort der vorgeschlagenen
Aufsichtsratsmitglieder oder Abschlussprüfer beziehungsweise bei einem
Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren
Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
enthalten; Angaben zu ihrer Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und
ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen sollen
beigefügt werden.
Rechte der Aktionäre: Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der
Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der
Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung
des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die
Auskunftspflicht erstreckt sich auf die rechtlichen und geschäftlichen
Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie auf die
Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen
Unternehmen, da der Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung auch
der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt werden.
Von der Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in §
131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen, etwa weil die Erteilung der
Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist,
der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht
unerheblichen Nachteil zuzufügen. Nach § 20 Abs. 3 der Satzung kann
der Versammlungsleiter neben dem Rede- auch das Fragerecht der
Aktionäre zeitlich angemessen beschränken. Er kann insbesondere einen
zeitlich angemessenen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf,
für die Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte oder für einzelne
Rede- und Fragebeiträge setzen.
Weitergehende Erläuterungen und Informationen auf der Internetseite
der Gesellschaft
Den Aktionären sind die Informationen nach § 124a AktG zur
Hauptversammlung auf der Internetseite der HORNBACH-Gruppe im Bereich
Investor Relations, Rubrik Corporate Governance/Informationen zur
Hauptversammlung (www.hornbach-gruppe.com/Hauptversammlung/Holding)
zugänglich. Dort finden sich von der Einberufung der Hauptversammlung
an auch die gemäß §§ 175, 176 AktG zugänglich zu machenden Dokumente
und weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§
122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG. Die gemäß §§ 175, 176
AktG zugänglich zu machenden Dokumente liegen auch in der
Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung
Das Grundkapital der Gesellschaft von EUR 48.000.000 ist im Zeitpunkt
der Einberufung der Hauptversammlung eingeteilt in 8.000.000
Stück-Stammaktien und 8.000.000 Stück-Vorzugsaktien ohne Stimmrecht.
Jede Stück-Stammaktie gewährt eine Stimme. Den Stück-Vorzugsaktien
steht nach § 21 Abs. 2 der Satzung kein Stimmrecht zu; soweit jedoch
den Stück-Vorzugsaktien nach dem Gesetz ein Stimmrecht zwingend
zustünde, gewährt jede Stück-Vorzugsaktie eine Stimme. Aus eigenen
Aktien steht der Gesellschaft kein Stimmrecht zu; sie hält im
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien.
Neustadt, im Mai 2012
HORNBACH HOLDING Aktiengesellschaft
Der Vorstand
Hinweis für Anforderungen nach § 125 AktG:
Bitte richten Sie Ihre Bestellung direkt an die von uns beauftragte PR
IM TURM HV-Service AG, z. Hd. Frau Krämer, Römerstraße 72-74, 68259
Mannheim, Fax 0621 / 70 99 07.
=--------------------------------------------------------------------
24.05.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und
Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und
http://www.dgap.de
=--------------------------------------------------------------------
Sprache: Deutsch
Unternehmen: Hornbach Holding Aktiengesellschaft
Le Quartier Hornbach 19
67433 Neustadt an der Weinstrasse
Deutschland
E-Mail: axel.mueller@hornbach.com
Internet: http://www.hornbach-holding.de
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
=--------------------------------------------------------------------
171414 24.05.2012
(END) Dow Jones Newswires
May 24, 2012 09:08 ET (13:08 GMT)
© 2012 Dow Jones News
