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DGAP-HV: Hornbach-Baumarkt-Aktiengesellschaft: -2-

DJ DGAP-HV: Hornbach-Baumarkt-Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.07.2012 in Landau in der Pfalz mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Hornbach-Baumarkt-Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
Hornbach-Baumarkt-Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung am 05.07.2012 in Landau in der Pfalz mit dem Ziel 
der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
24.05.2012 / 15:10 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   HORNBACH-Baumarkt-Aktiengesellschaft 
 
   76878 Bornheim bei Landau/Pfalz 
 
   - ISIN DE0006084403 - 
 
 
   Einladung zur Hauptversammlung 
 
   Wir laden unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, dem 5. Juli 2012, 
   11.00 Uhr, in der Jugendstil-Festhalle Landau, Mahlastraße 3, 76829 
   Landau in der Pfalz, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
           gebilligten Konzernabschlusses und des Lageberichts für die 
           HORNBACH-Baumarkt-Aktiengesellschaft und den Konzern für das 
           Geschäftsjahr 2011/2012, des Berichts des Aufsichtsrats sowie 
           des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 
           289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2011/2012 
 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den                    EUR 
   ausgewiesenen Bilanzgewinn des Geschäftsjahres       15.903.500,00 
   2011/2012 in Höhe von wie folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,50 pro                  EUR 
   Stück-Stammaktie auf 31.807.000 Stück-Stammaktien    15.903.500,00 
 
 
           Sofern die HORNBACH-Baumarkt-Aktiengesellschaft im Zeitpunkt 
           der Beschlussfassung durch die Hauptversammlung eigene Aktien 
           hält, sind diese nach dem Aktiengesetz nicht 
           dividendenberechtigt. Auf nicht dividendenberechtigte 
           Stück-Stammaktien entfallende Teilbeträge werden ebenfalls auf 
           neue Rechnung vorgetragen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
           für das Geschäftsjahr 2011/2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands im Geschäftsjahr 2011/2012 für diesen Zeitraum 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011/2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2011/2012 für diesen Zeitraum 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012/2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
 
           die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am 
           Main, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für 
           das Geschäftsjahr 2012/2013 zu wählen. 
 
 
           Der Wahlvorschlag stützt sich auf eine entsprechende 
           Empfehlung des Prüfungsausschusses. 
 
 
     6.    Wahl des Prüfers für die prüferische Durchsicht 
           des Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr 2012/2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
 
           die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am 
           Main, für die prüferische Durchsicht des verkürzten 
           Konzernzwischenabschlusses und des Zwischenlageberichts gemäß 
           §§ 37w Abs. 5, 37y Nr. 2 WpHG für das erste Halbjahr im 
           Geschäftsjahr 2012/2013 zu wählen. 
 
 
           Der Wahlvorschlag stützt sich auf eine entsprechende 
           Empfehlung des Prüfungsausschusses. 
 
 
     7.    Neuwahl eines Aufsichtsratsmitglieds 
 
 
           Herr Wolfger Ketzler hat sein Amt als Mitglied des 
           Aufsichtsrats der HORNBACH-Baumarkt Aktiengesellschaft mit 
           Wirkung zum Ablauf des 29. Februar 2012 niedergelegt. Als 
           Nachfolger wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Landau in 
           der Pfalz vom 16. Februar 2012 Herr Joerg Walter Sost 
           gerichtlich zum Mitglied des Aufsichtsrats bestellt. 
           Entsprechend der in Ziffer 5.4.3 Satz 2 niedergelegten 
           Empfehlung des Deutschen Corporate Governance Kodexes war der 
           Antrag auf gerichtliche Bestellung des Herrn Joerg Walter Sost 
           zum Mitglied des Aufsichtsrats der 
           HORNBACH-Baumarkt-Aktiengesellschaft bis zur Beendigung der 
           heutigen Hauptversammlung befristet. 
 
 
           Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG 
           in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über 
           die Mitbestimmung der Arbeitnehmer vom 4. Mai 1976 (MitbestG) 
           aus je sechs Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und 
           der Arbeitnehmer zusammen. Gemäß § 101 Abs. 1 AktG i.V.m. § 8 
           Abs. 1 MitbestG sind die Aufsichtsratsmitglieder der 
           Anteilseigner durch die Hauptversammlung zu bestimmen. Die 
           Hauptversammlung ist dabei an Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, als Vertreter der Anteilseigner 
 
 
       *     Herrn Joerg Walter Sost 
             geschäftsführender Gesellschafter der J.S. Consulting GmbH, 
             67435 Neustadt 
             wohnhaft 67435 Neustadt 
 
 
 
           in den Aufsichtsrat der HORNBACH-Baumarkt-Aktiengesellschaft 
           zu wählen, und zwar gemäß § 11 Abs. 5 Satz 2 der Satzung für 
           den Rest der Amtsdauer des Ausgeschiedenen, d.h. bis zur 
           Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für 
           das Geschäftsjahr 2012/2013 beschließt. 
 
 
           Der Vorgeschlagene gehört keinen gesetzlich zu bildenden 
           Aufsichtsräten, aber folgenden vergleichbaren Kontrollgremien 
           von in- und ausländischen Gesellschaften an: 
 
 
       *     Bürger GmbH, Hildesheim, Beirat 
 
 
       *     Bürger Glas- und Fasertechnik GmbH, Lauscha, 
             Beiratsvorsitz 
 
 
       *     Atreus GmbH, München, Beirat 
 
 
       *     Spirella AG, Embrach (Schweiz), Verwaltungsrat 
 
 
       *     Spirella Holding AG, Embrach (Schweiz), 
             Verwaltungsrat 
 
 
       *     Freudenberg Schwab Vibration Control AG, Adliswil 
             (Schweiz), Beirat. 
 
 
 
     8.    Beschlussfassung über die Veränderung der 
           Aufsichtsratsvergütung und eine entsprechende Satzungsänderung 
 
 
           § 15 Absatz 1 Satz 1 der Satzung sieht derzeit neben einer 
           festen Grundvergütung für die Tätigkeit als 
           Aufsichtsratsmitglied eine erfolgsorientierte Vergütung in 
           Abhängigkeit vom Gewinnverwendungsbeschluss der 
           Hauptversammlung vor. Die Vergütung des Aufsichtsrats soll 
           zukünftig auf eine reine Festvergütung umgestellt werden. Die 
           Gesellschaft ist der Auffassung, dass diese Vergütungsform 
           besser geeignet ist, der unabhängig vom Unternehmenserfolg zu 
           erfüllenden Kontrollfunktion des Aufsichtsrats Rechnung zu 
           tragen. Zudem soll die Vergütung für die Tätigkeit als 
           Aufsichtsratsmitglied und für die Tätigkeit in den Ausschüssen 
           mit Wirkung ab dem Geschäftsjahr 2012/2013 an den Umfang der 
           Verantwortung und den tatsächlichen Arbeitsaufwand angepasst 
           werden. Die derzeit gültige Satzung ist im Internet unter 
           folgendem Link zugänglich: 
           http://www.hornbach-gruppe.com/Corporate_Governance/de. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
 
       a)    § 15 Abs. 1 der Satzung wird geändert und wie 
             folgt neu gefasst: 
 
 
             'Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält ab dem 
             Geschäftsjahr 2012/2013 neben dem Ersatz seiner Auslagen 
             eine feste Vergütung von EUR 20.000, die am Tag nach der 
             Hauptversammlung, die den Jahresabschluß für das betreffende 
             Geschäftsjahr entgegennimmt, nachträglich zahlbar ist. Der 
             Vorsitzende erhält das Zweieinhalbfache, sein Stellvertreter 
             das Doppelte der festen Vergütung. 
 
 
             Aufsichtsratsmitglieder, die einem Ausschuss des 
             Aufsichtsrats angehören, erhalten ab dem Geschäftsjahr 
             2012/2013 zusätzlich eine feste Ausschussvergütung, die für 
             den Finanz- und Prüfungsausschuss EUR 9.000, für den 
             Personalausschuss EUR 6.000 und für den 
             Vermittlungsausschuss, sofern dieser getagt hat, EUR 4.000 
             beträgt, die zusammen mit der festen Vergütung nach Satz 1 
             nachträglich zahlbar ist. Aufsichtsratsmitglieder, die in 
             einem Ausschuss des Aufsichtsrats den Vorsitz inne haben, 
             erhalten das Zweieinhalbfache der jeweiligen 
             Ausschussvergütung.' 
 
 
       b)    § 15 Abs. 2 wird geändert und wie folgt ergänzt: 
 
 
             'Entsprechendes gilt für eine Vergütung nach Abs. 1 Satz 2 
             und feste Ausschussvergütungen nach Abs. 1 Sätzen 3 und 4 
             bei Ausscheiden aus dem Aufsichtsrat bzw. aus einer 
             entsprechenden Funktion unter Verbleib im Aufsichtsrat.' 
 
 
 
   Voraussetzung für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung 
   des Stimmrechts 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 24, 2012 09:10 ET (13:10 GMT)

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind nach § 17 Abs. 1 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die 
   sich rechtzeitig zur Hauptversammlung angemeldet und der Gesellschaft 
   ihren Aktienbesitz nachgewiesen haben. Für den Nachweis des 
   Anteilsbesitzes genügt eine von dem depotführenden Institut in 
   Textform erstellte und in deutscher oder englischer Sprache abgefasste 
   Bescheinigung, die sich auf den Beginn des 21. Tages vor der 
   Hauptversammlung, also auf 
 
   Donnerstag, 14. Juni 2012, 00.00 Uhr, 
   ('sog. Nachweisstichtag') 
 
   zu beziehen hat. 
 
   Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der 
   Gesellschaft jeweils mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung 
   (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht 
   mitzurechnen sind), also spätestens am 
 
   Donnerstag, den 28. Juni 2012, 24.00 Uhr, 
 
   unter folgender Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zugehen: 
 
   HORNBACH-Baumarkt-Aktiengesellschaft 
   c/o PR IM TURM HV-Service AG 
   Römerstraße 72-74 
   68259 Mannheim 
   Telefax: +49 (0) 621-7177213 
   E-Mail: eintrittskarte@pr-im-turm.de 
 
   Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Ordnungsmäßigkeit 
   oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu 
   verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form 
   erbracht, kann die Gesellschaft nach § 17 Abs. 3 der Satzung den 
   Aktionär zurückweisen. 
 
   Bedeutung des Nachweisstichtags 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, 
   wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung 
   zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts 
   bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des 
   Aktionärs zum Nachweisstichtag. 
 
   Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des 
   Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen 
   Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die 
   Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der 
   Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, d.h. 
   Veräußerungen oder sonstige Übertragungen von Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und auf den Umfang des Stimmrechts. 
   Entsprechendes gilt für den Erwerb und Zuerwerb von Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag. 
 
   Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst 
   danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt, es 
   sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung 
   ermächtigen. 
 
   Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die 
   Dividendenberechtigung. 
 
   Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten 
 
   Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, 
   können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen 
   Bevollmächtigten, z.B. die depotführende Bank, eine 
   Aktionärsvereinigung oder eine Person ihrer Wahl sowie durch den von 
   der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben lassen. Auch 
   in diesen Fällen sind eine fristgerechte Anmeldung zur 
   Hauptversammlung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den 
   vorstehenden Bestimmungen erforderlich. 
 
   Die Erteilung einer Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform, es 
   sei denn, der Bevollmächtigte ist ein Kreditinstitut, eine 
   Aktionärsvereinigung oder eine andere der gemäß § 135 AktG diesen 
   gleichgestellten Personen oder Institutionen. 
 
   Die Erteilung einer Vollmacht kann gegenüber der Gesellschaft oder 
   gegenüber dem Bevollmächtigten erfolgen. Wird sie gegenüber dem 
   Bevollmächtigten erteilt, dann ist dies der Gesellschaft nachzuweisen. 
   Dieser Nachweis kann dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte 
   die Vollmacht am Tag der Hauptversammlung an der Einlasskontrolle 
   vorweist oder aber dadurch, dass der Nachweis einer Bevollmächtigung 
   an die Gesellschaft per Post oder Telefax an die für die Anmeldung 
   genannte Anschrift oder Telefax-Nummer übermittelt wird. Für die 
   elektronische Übermittlung des Nachweises einer Bevollmächtigung 
   nutzen Sie bitte die passwortgeschützte Vollmachts-Plattform unter der 
   Internetadresse www.hv-vollmachten.de. Der PIN für die 
   Vollmachts-Plattform ist auf der Eintrittskarte abgedruckt, die Ihnen 
   nach Anmeldung und Nachweis Ihres Anteilsbesitzes übersandt wird. Soll 
   die Vollmacht gegenüber der Gesellschaft erteilt werden, ist die 
   Vollmacht der Gesellschaft ebenfalls per Post oder Telefax an die für 
   die Anmeldung genannte Anschrift oder Telefax-Nummer oder über die 
   vorgenannte elektronische Vollmachts-Plattform zu übermitteln; 
   gleiches gilt für den Widerruf einer gegenüber der Gesellschaft 
   erteilten Vollmacht beziehungsweise für den Nachweis eines gegenüber 
   dem Bevollmächtigten erklärten Widerrufs der Vollmacht. 
 
   Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht, ihren Widerruf 
   und den Nachweis der Bevollmächtigung verwendet werden kann, steht auf 
   der Internetseite der HORNBACH-Gruppe im Bereich Investor Relations, 
   Rubrik Corporate Governance/Informationen zur Hauptversammlung unter 
   der Internetadresse www.hornbach-gruppe.com/Hauptversammlung/HBM zum 
   Download zur Verfügung. Auf Verlangen wird dieses jedem Aktionär in 
   Textform übermittelt. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine 
   Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen 
   zurückweisen. 
 
   Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und die anderen gemäß § 135 
   AktG diesen gleichgestellten Personen und Institutionen können für 
   ihre eigene Bevollmächtigung abweichende Regelungen für die Form der 
   Vollmacht vorgeben; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem 
   solchen Fall rechtzeitig mit der zu bevollmächtigenden Person oder 
   Institution über Form und Verfahren der Vollmachtserteilung 
   abzustimmen. 
 
   Als Service bieten wir unseren Aktionären an, dass sie sich 
   entsprechend ihren Weisungen auch durch den von der Gesellschaft 
   benannten Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten 
   lassen können. Dieser übt das Stimmrecht ausschließlich auf der 
   Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Bitte beachten 
   Sie, dass die Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu Wortmeldungen 
   oder zum Stellen von Fragen oder von Anträgen entgegennehmen. Weitere 
   Einzelheiten zum Verfahren erhalten Sie zusammen mit der 
   Eintrittskarte. Die Erteilung einer Vollmacht für den von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, der Widerruf dieser 
   Vollmacht sowie Weisungen für den Stimmrechtsvertreter müssen 
   spätestens am 
 
   Mittwoch, den 4. Juli 2012, 24.00 Uhr, 
 
   unter der für die Anmeldung genannten Anschrift oder Telefax-Nummer 
   oder E-Mail-Adresse eingegangen sein. Danach können erteilte 
   Vollmachten und Weisungen auch nicht mehr geändert werden. 
 
   Daneben wird zusätzlich für an der Hauptversammlung teilnehmende 
   Aktionäre, die diese vor der Abstimmung verlassen müssen, die 
   Möglichkeit bestehen, einem von der Gesellschaft beauftragten 
   Stimmrechtsvertreter bei Verlassen der Hauptversammlung mittels des 
   auf der Stimmkarte vorhandenen Formulars Vollmacht und bestimmte 
   Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts zu erteilen. 
 
   Rechte der Aktionäre: Minderheitenverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG 
 
   Aktionäre, deren Anteil am Grundkapital zusammen den zwanzigsten Teil 
   des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 Euro 
   erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände 
   auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden, wenn das 
   Verlangen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung 
   (hierbei sind der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs 
   nicht mitzurechnen), und damit spätestens bis 
 
   Montag, den 4. Juni 2012, 24.00 Uhr, 
 
   zugegangen ist. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der 
   HORNBACH-Baumarkt-Aktiengesellschaft zu richten. Anderweitig 
   adressierte Verlangen werden nicht berücksichtigt. Jedem neuen 
   Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. 
   Die betreffenden Aktionäre haben gemäß § 122 Abs. 2, Abs. 1 in 
   Verbindung mit § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG nachzuweisen, dass sie 
   mindestens seit dem 5. April 2012, 0.00 Uhr, Inhaber der 
   erforderlichen Zahl an Aktien sind. 
 
   Rechte der Aktionäre: Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären 
   gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG 
 
   Aktionäre können Gegenanträge gegen einen Vorschlag der Verwaltung zu 
   einem bestimmten Punkt der Tagesordnung stellen. Sie können auch 
   Vorschläge für die Wahl von Abschlussprüfern oder 
   Aufsichtsratsmitgliedern machen. Gegenanträge müssen mit einer 
   Begründung versehen werden. Gegenanträge und Wahlvorschläge von 
   Aktionären bitten wir ausschließlich an die nachfolgende Anschrift, 
   Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zu übermitteln: 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 24, 2012 09:10 ET (13:10 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.