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DGAP-HV: InTiCa Systems AG: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: InTiCa Systems AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 06.07.2012 in Passau mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: InTiCa Systems AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
InTiCa Systems AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 06.07.2012 in Passau mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
25.05.2012 / 15:19 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   InTiCa Systems AG 
 
   Passau 
 
   WKN: 587 484 
   ISIN: DE0005874846 
 
 
   Wir laden hiermit unsere Aktionäre ein zu der 
 
   am Freitag, 6. Juli 2012, 10.30 Uhr 
   im MultiMedia-Saal der Neue Presse Verlag GmbH, Medienstr. 5, 94036 
   Passau 
 
   stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung. 
 
   TAGESORDNUNG 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           InTiCa Systems AG, des gebilligten Konzernabschlusses, des 
           Lageberichts, des Konzernlageberichts, des erläuternden 
           Berichts zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 sowie § 315 Abs. 4 
           HGB und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
           2011. 
 
 
           Die genannten Vorlagen sind über die Internet-Seite der 
           Gesellschaft www.intica-systems.de zugänglich. 
           Beschlussfassungen sind zu diesem Tagesordnungspunkt nach den 
           gesetzlichen Bestimmungen nicht erforderlich, da der 
           Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss 
           und Konzernabschluss bereits gebilligt hat; der 
           Jahresabschluss ist damit festgestellt. 
 
 
     2.    Entlastung der Mitglieder des Vorstands 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     3.    Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     4.    Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 
           Absatz 1 Nr. 8 AktG und zu deren Verwendung 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
       a)    Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 5. Juli 
             2017 einmal oder mehrmals eigene Aktien im Umfang von 
             insgesamt bis zu 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung 
             über diese Ermächtigung bestehenden Grundkapitals oder - 
             falls das Grundkapital bei Ausübung der Ermächtigung 
             niedriger ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung bestehenden 
             Grundkapitals zu erwerben. Der Erwerb zum Zwecke des Handels 
             mit eigenen Aktien ist ausgeschlossen. Zusammen mit den aus 
             anderen Gründen erworbenen eigenen Aktien, die sich jeweils 
             im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach §§ 71a ff. 
             AktG zuzurechnen sind, dürfen die aufgrund dieser 
             Ermächtigung erworbenen Aktien zu keinem Zeitpunkt 10 % des 
             jeweiligen Grundkapitals der Gesellschaft übersteigen. Der 
             Erwerb darf über die Börse oder mittels eines an alle 
             Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots erfolgen. 
             Der Gegenwert für den Erwerb der Aktien (ohne 
             Erwerbsnebenkosten) darf bei Erwerb über die Börse den 
             Mittelwert der Aktienkurse (Schlussauktionspreise der 
             InTiCa-Aktie im Xetra-Handel oder in einem vergleichbaren 
             Nachfolgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse) an den 
             letzten drei Handelstagen vor der Verpflichtung zum Erwerb 
             nicht um mehr als 10 % über- bzw. unterschreiten. Bei einem 
             öffentlichen Kaufangebot darf er den Mittelwert der 
             Aktienkurse (Schlussauktionspreise der InTiCa-Aktie im 
             Xetra-Handel oder in einem vergleichbaren Nachfolgesystem an 
             der Frankfurter Wertpapierbörse) an den letzten drei 
             Handelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung des Angebots 
             nicht um mehr als 10 % über- bzw. unterschreiten. Sollte bei 
             einem öffentlichen Kaufangebot das Volumen der angebotenen 
             Aktien das vorgesehene Rückkaufvolumen überschreiten, muss 
             die Annahme im Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien 
             erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen 
             bis zu 50 Stück zum Erwerb angebotener Aktien der 
             Gesellschaft je Aktionär kann vorgesehen werden. 
 
 
       b)    Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 5. Juli 
             2017 mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine Veräußerung der 
             erworbenen Aktien über die Börse, durch Angebot an alle 
             Aktionäre oder gegen Sachleistung unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts der Aktionäre zu dem Zweck vorzunehmen, 
             Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an 
             Unternehmen zu erwerben. Darüber hinaus wird der Vorstand 
             ermächtigt, bei einer Veräußerung eigener Aktien durch 
             Angebot an alle Aktionäre den Inhabern der von der 
             Gesellschaft und ihren verbundenen Unternehmen etwa 
             ausgegebenen Optionsrechte, Wandelschuldverschreibungen und 
             Wandelgenussrechte ein Bezugsrecht auf die Aktien in dem 
             Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- 
             bzw. Wandelrechts zustehen würde. Für diese Fälle und in 
             diesem Umfang wird das Bezugsrecht der Aktionäre 
             ausgeschlossen. Der Vorstand wird weiter ermächtigt, mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts der Aktionäre eigene Aktien als 
             Belegschaftsaktien an Mitarbeiter der Gesellschaft und mit 
             ihr verbundener Unternehmen auszugeben oder zur Bedienung 
             von Optionsrechten bzw. Erwerbsrechten oder Erwerbspflichten 
             auf Aktien der Gesellschaft zu verwenden, die Mitarbeitern 
             oder Organmitgliedern der Gesellschaft und verbundener 
             Unternehmen eingeräumt wurden. 
 
 
             Ferner wird der Vorstand ermächtigt, die erworbenen Aktien 
             mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts der Aktionäre an Dritte gegen Barzahlung zu 
             veräußern, wenn der Kaufpreis den Börsenpreis der Aktien zum 
             Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. 
             Von dieser Ermächtigung darf nur Gebrauch gemacht werden, 
             wenn sichergestellt ist, dass die Zahl der aufgrund dieser 
             Ermächtigung veräußerten Aktien zum Zeitpunkt der Ausübung 
             der Ermächtigung 10 % des vorhandenen Grundkapitals der 
             Gesellschaft nicht übersteigt. Auf die Höchstgrenze von 10 % 
             des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die während der 
             Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts der Aktionäre in direkter oder entsprechender 
             Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
             veräußert werden. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die zur 
             Bedienung von Options- und/oder Wandlungsrechten aus Wandel- 
             oder Optionsschuldverschreibungen oder -genussrechten 
             auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen oder 
             Genussrechte während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in entsprechender 
             Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. 
 
 
       c)    Der Vorstand wird weiter ermächtigt, bis zum 5. 
             Juli 2017 aufgrund der Ermächtigung erworbene Aktien mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats einzuziehen, ohne dass die 
             Durchführung der Einziehung eines weiteren 
             Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. 
 
 
 
     5.    Beschlussfassung über ein Genehmigtes Kapital und 
           über die entsprechende Satzungsänderung 
 
 
           Das bisherige Genehmigte Kapital ist durch Zeitablauf 
           erloschen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, erneut ein 
           Genehmigtes Kapital zu schaffen und dazu folgenden Beschluss 
           zu fassen: 
 
 
       a)    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 5. 
             Juli 2017 um bis zu EUR 2.143.500,00 durch einmalige oder 
             mehrmalige Ausgabe neuer Aktien gegen Bar- oder Sacheinlage 
             zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2012/I). Dabei ist den 
             Aktionären das gesetzliche Bezugsrecht einzuräumen. Der 
             Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
             das Bezugsrecht der Aktionäre insgesamt auszuschließen zur 
             Gewährung von Aktien gegen Einbringung eines Unternehmens, 
             eines Unternehmensteiles, einer Unternehmensbeteiligung oder 
             vergleichbarer Vermögensgegenstände (Kapitalerhöhung gegen 
             Sacheinlage). Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht insgesamt 
             auszuschließen zur Gewährung von Aktien gegen Bareinlage an 
             einen Kooperationspartner, der die Begründung einer 
             Kooperation von der Beteiligung an der Gesellschaft abhängig 
             macht. Weiter wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 25, 2012 09:19 ET (13:19 GMT)

DJ DGAP-HV: InTiCa Systems AG: Bekanntmachung der -2-

des Aufsichtsrats das Bezugsrecht auszuschließen, wenn die 
             Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der auf die 
             neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, 
             insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 
             % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
             und des im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien 
             vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt und der 
             Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis bereits 
             notierter Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung 
             des Ausgabebetrages durch den Vorstand nicht wesentlich im 
             Sinne des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Auf die 
             Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals sind Aktien 
             anzurechnen, die zur Bedienung von Options- und/oder 
             Wandelschuldverschreibungen ausgegeben wurden oder 
             auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen in 
             entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben wurden. 
             Ferner ist die Veräußerung eigener Aktien anzurechnen, wenn 
             diese Veräußerung aufgrund einer im Zeitpunkt des 
             Wirksamwerdens des Genehmigten Kapitals gültigen 
             Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien unter Ausschluss 
             des Bezugsrechts erfolgt. Vom Bezugsrecht der Aktionäre 
             ausgeschlossen werden können mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats darüber hinaus Spitzenbeträge, die sich 
             aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben. Der Vorstand wird 
             ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
             Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Der Aufsichtsrat 
             wird ermächtigt, die Fassung der Satzung an den jeweiligen 
             Umfang der Kapitalerhöhung anzupassen sowie alle sonstigen 
             damit in Zusammenhang stehenden Änderungen der Satzung 
             vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen. 
 
 
       b)    Dementsprechend wird die Satzung der Gesellschaft 
             geändert und § 3 Absatz (3) wie folgt neu gefasst: 
 
 
         '(3)  Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 5. 
               Juli 2017 um bis zu EUR 2.143.500,00 durch einmalige oder 
               mehrmalige Ausgabe neuer Aktien gegen Bar- oder 
               Sacheinlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2012/I). Dabei 
               ist den Aktionären das gesetzliche Bezugsrecht 
               einzuräumen. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung 
               des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre insgesamt 
               auszuschließen zur Gewährung von Aktien gegen Einbringung 
               eines Unternehmens, eines Unternehmensteiles, einer 
               Unternehmensbeteiligung oder vergleichbarer 
               Vermögensgegenstände (Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage). 
               Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats das Bezugsrecht insgesamt auszuschließen zur 
               Gewährung von Aktien gegen Bareinlage an einen 
               Kooperationspartner, der die Begründung der Kooperation 
               von einer Beteiligung an der Gesellschaft abhängig macht. 
               Weiter ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats das Bezugsrecht auszuschließen, wenn die 
               Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der auf die 
               neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausschlossen wird, 
               insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 
               10 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
               Ermächtigung und des im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen 
               Aktien vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt und der 
               Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis bereits 
               notierter Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung 
               des Ausgabebetrages durch den Vorstand nicht wesentlich im 
               Sinne des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Auf die 
               Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals sind Aktien 
               anzurechnen, die zur Bedienung von Options- und/oder 
               Wandelschuldverschreibungen ausgegeben wurden oder 
               auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen in 
               entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben 
               wurden. Ferner ist die Veräußerung eigener Aktien 
               anzurechnen, wenn diese Veräußerung aufgrund einer im 
               Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Genehmigten Kapitals 
               gültigen Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien unter 
               Ausschluss des Bezugsrechts erfolgt. Vom Bezugsrecht der 
               Aktionäre ausgeschlossen werden können mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats darüber hinaus Spitzenbeträge, die sich 
               aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben. Der Vorstand ist 
               ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
               Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Der 
               Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung an 
               den jeweiligen Umfang der Kapitalerhöhung anzupassen sowie 
               alle sonstigen damit in Zusammenhang stehenden Änderungen 
               der Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen.' 
 
 
 
 
     6.    Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
           2012 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPWT Kirschner 
           Wirtschaftstreuhand AG, Eggenfelden, für das Geschäftsjahr 
           2012 zum Abschlussprüfer für den Einzelabschluss und den 
           Konzernabschluss zu wählen. 
 
 
   BERICHTE DES VORSTANDS AN DIE HAUPTVERSAMMLUNG 
 
     a)    Bericht zu Punkt 4 der Tagesordnung gemäß §§ 71 
           Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 3 Satz 4 sowie Abs. 4 Satz 2 AktG 
 
 
           Die bisherige Ermächtigung der Gesellschaft zum Erwerb eigener 
           Aktien ist am 28.11.2009 durch Zeitablauf erloschen. Unter 
           Punkt 4 der Tagesordnung wird der Hauptversammlung 
           vorgeschlagen, die Gesellschaft erneut bis zum 5. Juli 2017 
           gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in bestimmtem Umfang zum Erwerb 
           eigener Aktien zu ermächtigen, wobei ein Erwerb zum Zwecke des 
           Handels mit eigenen Aktien jedoch ausgeschlossen ist. Der 
           Erwerb ist darüber hinaus gemäß § 71 Abs. 2 Satz 2 AktG nur 
           dann zulässig, wenn die Gesellschaft im Zeitpunkt des Erwerbs 
           eine Rücklage in Höhe der Aufwendungen für den Erwerb bilden 
           könnte, ohne das Grundkapital oder eine nach Gesetz oder 
           Satzung zu bildende Rücklage zu mindern, die nicht zur Zahlung 
           an die Aktionäre verwandt werden darf. Gemäß § 71 Abs. 2 Satz 
           3 AktG dürfen nur Aktien erworben werden, die voll eingezahlt 
           sind. Die erworbenen Aktien dürfen ferner höchstens 10 % des 
           am 6. Juli 2012 bestehenden Grundkapitals oder des zum 
           Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien bestehenden Grundkapitals 
           ausmachen, falls dieses niedriger sein sollte. Die 
           Gesellschaft kann von dieser Ermächtigung auch mehrfach 
           Gebrauch machen. Die von der Gesellschaft aufgrund der 
           vorgeschlagenen Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen jedoch 
           zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich bereits im 
           Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach den 
           einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zuzurechnen sind, zu 
           keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des jeweiligen Grundkapitals 
           der Gesellschaft ausmachen. 
 
 
           Eigene Aktien können aufgrund der vorgeschlagenen Ermächtigung 
           nur über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre 
           gerichteten Kaufangebots erworben werden. Sollte ein 
           derartiges Kaufangebot überzeichnet sein, muss die Annahme 
           grundsätzlich im Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien 
           erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen von 
           bis zu 50 Aktien kann im Rahmen eines öffentlichen 
           Kaufangebots jedoch vorgesehen werden, um die technische 
           Abwicklung des Aktienerwerbs zu erleichtern. 
 
 
           Bei beiden Erwerbsformen darf der von der Gesellschaft zu 
           entrichtende Preis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
           jeweils maßgeblichen Börsenkurs der InTiCa-Aktie nicht um mehr 
           als 10 % über- oder unterschreiten. Maßgeblicher Börsenkurs 
           ist der nach näherer Maßgabe der Ermächtigung zu ermittelnde 
           Durchschnittskurs an den letzten drei Handelstagen vor der 
           Verpflichtung der Gesellschaft, Aktien über die Börse zu 
           erwerben, bzw. vor der Veröffentlichung eines an alle 
           Aktionäre gerichteten Kaufangebots. 
 
 
           Die aufgrund der vorgeschlagenen Ermächtigung erworbenen 
           eigenen Aktien können bis zum 5. Juli 2017 über die Börse oder 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 25, 2012 09:19 ET (13:19 GMT)

über ein an alle Aktionäre gerichtetes öffentliches Angebot 
           wieder veräußert werden. Bei einer Veräußerung durch Angebot 
           an alle Aktionäre soll der Vorstand ermächtigt sein, auch den 
           Inhabern etwa von der Gesellschaft ausgegebener Optionsrechte, 
           Wandelschuldverschreibungen und Wandelgenussrechte ein 
           Bezugsrecht auf die zur Veräußerung vorgesehen Aktien in dem 
           Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung ihrer Options- 
           oder Wandelrechte zustünde. Das Bezugsrecht der Aktionäre soll 
           für diese Fälle im erforderlichen Umfang bereits durch die 
           Hauptversammlung ausgeschlossen werden. Der Vorstand soll 
           ferner ermächtigt werden, das Bezugsrecht der Aktionäre bei 
           Veräußerung eigener Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats in 
           weiteren Fällen auszuschließen, und zwar in dem durch § 186 
           Abs. 3 Satz 4 AktG gesteckten Rahmen sowie dann, wenn die 
           eigenen Aktien entweder als Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer 
           der Gesellschaft und mit ihr verbundener Unternehmen 
           ausgegeben bzw. zur Bedienung von Aktienoptionen der 
           Gesellschaft verwendet werden sollen, die Arbeitnehmern oder 
           Organmitgliedern der Gesellschaft und mit ihr verbundener 
           Unternehmen eingeräumt wurden, oder wenn diese Aktien als 
           Gegenleistung beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen 
           oder Beteiligungen an Unternehmen eingesetzt werden sollen 
           (Akquisitionsfinanzierung). 
 
 
           Die vorgesehene Ermächtigung des Vorstands, ein öffentliches 
           Angebot zum Erwerb eigener Aktien nicht nur an die Aktionäre, 
           sondern auch an die Inhaber von der Gesellschaft im Zeitpunkt 
           des Angebots bereits ausgegebener Optionsrechte, 
           Wandelschuldverschreibungen und Wandelgenussrechte zu richten 
           und der damit verbundene Vorschlag, das Bezugsrecht der 
           Aktionäre entsprechend einzuschränken, soll den Vorstand in 
           die Lage versetzen, im Interesse der Gesellschaft und ihrer 
           Aktionäre zu vermeiden, dass der Wandlungs- oder Optionspreis 
           für Aktien der Gesellschaft nach den jeweiligen Wandlungs- und 
           Optionsbedingungen ermäßigt werden muss. 
 
 
           Die Ausgabe von Belegschaftsaktien liegt ebenfalls im 
           Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre, weil sie die 
           Identifikation mit dem Unternehmen und das besondere Interesse 
           der Arbeitnehmer an einer erfolgreichen 
           Unternehmensentwicklung fördert und damit der Unternehmenswert 
           gesteigert werden kann. Belegschaftsaktien gehören zu den 
           international üblichen Vergütungsmethoden und sind geeignet, 
           qualifizierte Mitarbeiter für die Gesellschaft zu gewinnen und 
           dauerhaft an sie zu binden. Bei der Bemessung des von 
           Arbeitnehmern zu entrichtenden Kaufpreises wird die 
           Gesellschaft eine bei Belegschaftsaktien übliche und am 
           Unternehmenserfolg orientierte angemessene Vergünstigung 
           einräumen. Ein Aktienoptionsprogramm mit Rechten und/oder 
           Pflichten zum Aktienerwerb für Arbeitnehmer und 
           Organmitglieder existiert bei der Gesellschaft derzeit nicht. 
           Die vorgeschlagene Ermächtigung enthält dementsprechend noch 
           keine Vorgaben hinsichtlich der Ausgabebeträge für 
           Aktienoptionen, der Aufteilung derartiger Optionen auf 
           Organmitglieder und Arbeitnehmer, der Erfolgsziele, der 
           Erwerbs- und Ausübungszeiträume und der Wartezeiten für eine 
           erstmalige Ausübung; diese Vorgaben bleiben künftigen 
           Beschlüssen der Hauptversammlung vorbehalten. Von der 
           Ermächtigung, eigene Aktien zur Bedienung von Optionsrechten 
           von Arbeitnehmern und Organmitgliedern einzusetzen, kann die 
           Verwaltung also erst dann Gebrauch machen, wenn die 
           Hauptversammlung die genannten Vorgaben für die Ausgabe von 
           Aktienoptionen festgelegt hat. 
 
 
           Von der Ermächtigung, eigene Aktien zur 
           Akquisitionsfinanzierung einzusetzen und dabei zwangsläufig 
           das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wird die 
           Verwaltung nur dann Gebrauch machen, wenn der Erwerb von 
           Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
           Unternehmen in jedem Einzelfall im Interesse der Gesellschaft 
           und ihrer Aktionäre liegt und der Bezugsrechtsausschluss 
           geeignet, erforderlich und angemessen ist, um den Erwerb zu 
           realisieren. Bei Akquisitionen der genannten Art ist der 
           Verkäufer häufig aus steuerlichen oder sonstigen Gründen eher 
           an einer Gegenleistung in Form von Aktien der Gesellschaft als 
           an einer Geldzahlung interessiert. Die Möglichkeit, Aktien der 
           Gesellschaft als Gegenleistung anbieten zu können, kann damit 
           die Verhandlungsposition der Gesellschaft stärken. Im 
           Einzelfall kann es auch im Interesse der Gesellschaft liegen, 
           den Verkäufer als Aktionär zu gewinnen. Vorstand und 
           Aufsichtsrat werden bei Einsatz eigener Aktien der 
           Gesellschaft zur Akquisitionsfinanzierung die Interessen der 
           Aktionäre bei Festlegung der Bewertungsrelationen angemessen 
           wahren und dabei insbesondere den Börsenkurs der InTiCa-Aktie 
           im Vorfeld der jeweiligen Transaktion berücksichtigen. Eine 
           schematische Anknüpfung an einen bestimmten Börsenkurs ist 
           allerdings nicht vorgesehen, um einmal erzielte 
           Verhandlungsergebnisse durch Schwankungen des Börsenkurses 
           nicht wieder in Frage zu stellen. 
 
 
           Der Vorstand soll ferner ermächtigt werden, die von der 
           Gesellschaft erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats auch in anderer Weise als über die Börse oder 
           durch ein Angebot an alle Aktionäre wieder zu veräußern, wenn 
           der Veräußerungspreis den Börsenkurs der InTiCa-Aktie zum 
           Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet und 
           die veräußerten Aktien nicht mehr als 10 % des bei Veräußerung 
           vorhandenen Grundkapitals ausmachen. Unter der genannten 
           Bedingung und im genannten Umfang kann das Bezugsrecht der 
           Aktionäre ausgeschlossen werden. Dabei sind auf die genannte 
           Obergrenze von 10 % des Grundkapitals sämtliche Aktien 
           anzurechnen, die von der Gesellschaft während der Laufzeit der 
           vorgeschlagenen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts 
           der Aktionäre ausgegeben oder veräußert werden bzw. zur 
           Bedienung von Options- oder Wandlungsrechten dienen, die 
           während der Laufzeit der Ermächtigung unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts der Aktionäre eingeräumt worden sind. Der in 
           dieser Ermächtigung enthaltene Bezugsrechtsausschluss wird 
           durch § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausdrücklich zugelassen, der 
           bei Veräußerung eigener Aktien durch die Gesellschaft 
           entsprechend anwendbar ist. Mit dieser Ermächtigung soll die 
           Verwaltung in die Lage versetzt werden, institutionellen und 
           strategischen Investoren Aktien anzubieten, den Aktionärskreis 
           zu erweitern und auf günstige Börsensituationen schnell und 
           flexibel reagieren zu können. Der Verzicht auf die zeit- und 
           kostenaufwändige Abwicklung des Bezugsrechts und die mit 
           diesem in der Regel verbundenen, nicht unwesentlichen 
           Abschläge vom Börsenpreis führt auch bei der Veräußerung 
           eigener Aktien aufgrund der marktnahen Preisfestsetzung 
           regelmäßig zu deutlich höheren Mittelzuflüssen bei der 
           Gesellschaft und liegt damit in deren Interesse und im 
           Interesse der Aktionäre. Den Interessen der Aktionäre wird im 
           Übrigen auch dadurch Rechnung getragen, dass der Umfang der 
           Aktien, die unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert werden 
           dürfen, begrenzt ist und der Veräußerungspreis den jeweiligen 
           Börsenkurs nicht wesentlich unterschreiten darf. 
 
 
           Der Vorstand soll schließlich gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 6 
           AktG ermächtigt werden, die aufgrund der vorgeschlagenen 
           Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats bis zum 5. Juli 2017 auch ohne erneuten 
           Beschluss der Hauptversammlung einzuziehen. 
 
 
           Über eine etwaige Ausnutzung der vorgeschlagenen Ermächtigung 
           zum Erwerb eigener Aktien und zu deren Verwendung wird der 
           Vorstand jeweils in der auf die Ausnutzung folgenden 
           Hauptversammlung berichten. 
 
 
     b)    Bericht zu Tagesordnungspunkt 5 gemäß §§ 203 Abs. 
           2, 186 Abs. 4 AktG: 
 
 
           Mit dem vorgeschlagenen Genehmigten Kapital 2012/I, das an die 
           Stelle des jeweils durch Zeitablauf erloschenen Genehmigten 
           Kapitals 2004/I und 2007/I tritt, soll in dem durch § 202 Abs. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 25, 2012 09:19 ET (13:19 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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