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DGAP-HV: Praktiker AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: Praktiker AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.07.2012 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Praktiker AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Praktiker AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
04.07.2012 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
25.05.2012 / 15:19 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   Praktiker AG 
 
   Kirkel 
 
   ISIN DE000A0F6MD5 * WKN A0F6MD 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung am 4. Juli 2012 
 
   Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Mittwoch, den 4. Juli 
   2012, um 10.00 Uhr, in Hamburg, Curio-Haus, Rothenbaumchaussee 11, 
   20148 Hamburg, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
   Tagesordnung 
 
   1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Praktiker AG für 
   das Geschäftsjahr 2011 nebst Lagebericht, des gebilligten 
   Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2011 nebst 
   Konzernlagebericht, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des 
   erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 
   315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches für das Geschäftsjahr 2011 
 
   Die unter diesem Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen sind der 
   Hauptversammlung zugänglich zu machen, ohne dass es nach dem 
   Aktiengesetz einer Beschlussfassung bedarf. Der Aufsichtsrat hat den 
   Jahres- und den Konzernabschluss am 27. März 2012 bereits gebilligt, 
   damit ist der Jahresabschluss festgestellt. 
 
   2. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands 
   für das Geschäftsjahr 2011 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2011 
   amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011 
   Entlastung zu erteilen. 
 
   3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2011 
   amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 
   Entlastung zu erteilen. 
 
   4. Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für den 
   Jahresabschluss und den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2012 
   sowie für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für 
   das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 2012 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des 
   Prüfungsausschusses, vor, die PricewaterhouseCoopers 
   Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, 
   zum Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses 
   für das Geschäftsjahr 2012 sowie für die prüferische Durchsicht des 
   Halbjahresfinanzberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 
   2012 zu bestellen. 
 
   Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung der Wahlvorschläge die vom 
   Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehene Erklärung der 
   PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu deren Unabhängigkeit eingeholt. 
 
   5. Beschlussfassung über die Änderung von § 1.2 der Satzung 
 
   Der Sitz der Gesellschaft ist nach § 1.2 der Satzung Kirkel. 
 
   Zur Erhöhung ihrer Effizienz in Führung und Organisation und als Teil 
   des Restrukturierungskonzepts ist der Verwaltungssitz in Hamburg 
   konzentriert worden. Zur Herstellung eines Gleichlaufs mit dem 
   Satzungssitz soll jener auch nach Hamburg verlegt werden. Hierdurch 
   wird zugleich die Änderung nachvollzogen, die bereits für den Sitz der 
   deutschen Tochtergesellschaften der Gesellschaft vorgenommen worden 
   ist. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
        § 1.2 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt 
        neu gefasst: 
 
 
        '1.2 Der Sitz der Gesellschaft ist Hamburg.' 
 
   6. Beschlussfassung über die Aufhebung von § 9 der Satzung 
 
   § 9 der Satzung regelt die Modalitäten der Einberufung von Sitzungen 
   und der Beschlussfassung des Aufsichtsrats. Geregelt werden im 
   Einzelnen die Voraussetzungen der Beschlussfähigkeit, auf welche Weise 
   und mit welcher Frist die Sitzungen des Aufsichtsrats einzuberufen 
   sind und inwieweit Beschlussfassungen des Aufsichtsrats auch außerhalb 
   von Sitzungen zulässig sind. Diese Gegenstände sollen künftig, wie 
   dies auch bei anderen Aktiengesellschaften der Fall ist, nicht mehr in 
   der Satzung, sondern ausschließlich in der Geschäftsordnung des 
   Aufsichtsrats geregelt werden, um die Regelungen vor dem Hintergrund 
   neuer technischer Möglichkeiten oder sich ändernder Anforderungen an 
   die Aufsichtsratstätigkeit flexibler anpassen zu können. 
 
   § 9 der Satzung in seiner geltenden Fassung soll deshalb aufgehoben 
   werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
           § 9 der Satzung der Gesellschaft in seiner 
           geltenden Fassung wird aufgehoben. 
 
 
   7. Beschlussfassung über die Änderung von § 14 der Satzung 
 
   Die Satzung kann die Übermittlung von Mitteilungen, die den Aktionären 
   nach § 125 Abs. 2 Satz 1, § 128 Abs. 1 Satz 1 AktG zu machen sind, 
   gemäß § 125 Abs. 2 Satz 2, § 128 Abs. 1 Satz 2 AktG auf den Weg 
   elektronischer Kommunikation beschränken. Von dieser Möglichkeit soll 
   zur Kostenreduzierung Gebrauch gemacht werden, indem eine 
   entsprechende Bestimmung in § 14 der Satzung aufgenommen wird. 
 
   Die elektronische Übermittlung nach § 128 Abs. 1 Satz 2 AktG betrifft 
   sowohl die Übermittlung von der Gesellschaft an die Kreditinstitute 
   bzw. an die nach § 128 Abs. 4 AktG gleichgestellten Institute als auch 
   die Weiterleitung an die Aktionäre. Die Aktionäre erhalten deshalb von 
   den Instituten die Mitteilungen dann grundsätzlich nicht mehr in 
   Papierform. 
 
   Damit die Mitteilungen nach § 125 Abs. 2 Satz 1 AktG den Aktionären 
   künftig elektronisch, d.h. vor allem per E-Mail, übermittelt werden 
   können, ist aber gemäß § 30b Abs. 3 Nr. 1 WpHG zusätzlich zu der 
   vorgeschlagenen Satzungsänderung noch erforderlich, dass die das 
   Verlangen nach § 125 Abs. 2 Satz 1 AktG stellenden Aktionäre dieser 
   Art der Übermittlung nicht widersprechen und der Gesellschaft 
   entsprechende Daten, insbesondere E-Mail-Adressen, zur Verfügung 
   stellen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
   Nach § 14.2 der Satzung der Gesellschaft wird folgender § 14.3 neu 
   eingefügt: 
 
     '14.3 Die Übermittlung der Mitteilungen nach § 125 Abs. 2 
           Satz 1, § 128 Abs. 1 Satz 1 AktG ist auf den Weg der 
           elektronischen Kommunikation beschränkt, sofern nicht nach 
           zwingenden gesetzlichen Vorschriften eine andere Form 
           erforderlich ist.' 
 
 
   8. Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, 
   Ausschluss des Bezugsrechts für einen Spitzenbetrag und 
   Satzungsänderung 
 
   Die Anchorage Capital Europe LLP ('Anchorage') hat am 11. Mai 2012 ein 
   Term Sheet für eine finanzielle Sanierung der Gesellschaft auf Basis 
   eines Sanierungskonzepts von Roland Berger Strategy Consultants 
   vorgelegt ('Anchorage-Konzept'). Der Vorstand hat am 11. Mai 2012 
   einstimmig beschlossen, ausschließlich das Anchorage-Konzept zu 
   verfolgen. Tragender Grund für diese Entscheidung war, dass lediglich 
   das Anchorage-Konzept der Gesellschaft die zwingend erforderliche 
   Finanzierungssicherheit geboten hat. Wesentliche Bestandteile des 
   Anchorage-Konzepts sind - neben dem von Anchorage zur Verfügung 
   gestellten vorrangig besicherten Darlehen (sogenanntes Super Senior 
   Loan) in Höhe von EUR 85.000.000 - die der Hauptversammlung unter 
   diesem Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagene Barkapitalerhöhung mit 
   einem Bruttozielemissionserlös in Höhe von EUR 60.000.000 (wobei die 
   Zielerlöshöhe die Resultante der wesentlichen Finanzierungskomponenten 
   des Anchorage-Konzepts ist) sowie die unter Tagesordnungspunkt 9 
   vorgeschlagenen Beschlussfassungen über die Ausgabe von Options- 
   und/oder Wandelschuldverschreibungen etc., die eine Ausgabe einer 
   Optionsanleihe II an Anchorage erlauben. Hinsichtlich der weiteren 
   Einzelheiten wird auf den schriftlichen Bericht des Vorstands vom 25. 
   Mai 2012 über die Restrukturierung der Praktiker AG und zu den 
   vorgeschlagenen Kapitalmaßnahmen sowie über den Grund für den 
   Ausschluss des Bezugsrechts im Zusammenhang mit der vor dem 4. Juli 
   2012 auszugebenden Optionsanleihe I (der 'Freiwillige Bericht zur 
   Restrukturierung'), der Bestandteil der Vorlagen ist, sowie auf den 
   Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 9 
   über den Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
   verwiesen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
     a)    Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von 
           derzeit EUR 58.000.000 wird gegen Bareinlagen um bis zu EUR 
           57.142.858 auf bis zu EUR 115.142.858 durch Ausgabe von bis zu 
           57.142.858 neuen, auf den Inhaber lautenden nennwertlosen 
           Stammaktien (Stückaktien) mit einem anteiligen Betrag des 
           Grundkapitals von EUR 1,00 je Stückaktie erhöht. Die neuen 
           Aktien werden zum geringsten Ausgabebetrag von EUR 1,00 je 
           Stückaktie ausgegeben und sind für die Zeit ab 1. Januar 2012 
           gewinnberechtigt. Die endgültige Anzahl der neu auszugebenden 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 25, 2012 09:20 ET (13:20 GMT)

Stückaktien sowie der nominale Kapitalerhöhungsbetrag aus 
           dieser Kapitalerhöhung sind auf denjenigen Höchstbetrag 
           beschränkt, der sich aus der Division des angestrebten 
           Bruttoemissionserlöses in Höhe von EUR 60.000.000 durch den 
           vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter 
           Berücksichtigung der aktuellen Marktsituation und eines 
           angemessenen Risikoabschlags bestmöglich, jedoch nicht unter 
           EUR 1,05 je Stückaktie festzusetzenden Bezugspreises ergibt; § 
           182 Abs. 1 Satz 5 AktG ist zu beachten. Das Ergebnis ist auf 
           einen vollen Eurobetrag bzw. eine volle Aktienzahl 
           aufzurunden. Der Bezug ist den Aktionären in einem 
           Bezugsverhältnis (alte zu neue Aktien) anzubieten, welches dem 
           Verhältnis der am Tag vor Beginn der Bezugsfrist ausgegebenen 
           Anzahl von Aktien zu der Anzahl der im Rahmen der 
           Kapitalerhöhung neu auszugebenden Aktien entspricht. Das 
           Bezugsverhältnis ist auf zwei Dezimalstellen aufzurunden. 
 
 
           Ein etwaiger Spitzenbetrag ist vom Bezugsrecht ausgeschlossen. 
 
 
           Das gesetzliche Bezugsrecht wird den Aktionären in der Weise 
           eingeräumt, dass die neuen Aktien von einem oder mehreren 
           Kreditinstitut(en) zum geringsten Ausgabebetrag gezeichnet und 
           mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären 
           der Praktiker AG zu einem noch festzusetzenden Bezugspreis zum 
           Bezug anzubieten und einen etwaigen Mehrerlös - unter Abzug 
           einer angemessenen Provision, der Kosten und Auslagen - an die 
           Gesellschaft abzuführen (mittelbares Bezugsrecht). Der 
           Spitzenbetrag sowie etwaige nicht bezogene neue Stückaktien 
           können nach Weisung des Vorstands der Gesellschaft verwertet 
           werden. Eine etwaige Verwertung hat bestmöglich, mindestens 
           jedoch zum Bezugspreis zu erfolgen. Bei fehlender 
           Festübernahme durch das oder die Kreditinstitut(e) kann die 
           bestmögliche Verwertung auch unterhalb des Bezugspreises 
           erfolgen. 
 
 
     b)    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung 
           und ihrer Durchführung festzusetzen. Die Kosten der 
           Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung trägt die Gesellschaft. 
 
 
     c)    Der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals 
           wird ungültig, wenn die Durchführung der Kapitalerhöhung nicht 
           bis zum Ablauf des 4. Januar 2013 in das zuständige 
           Handelsregister der Gesellschaft eingetragen ist. Sofern die 
           Durchführung der Kapitalerhöhung aufgrund von Klagen gegen die 
           Wirksamkeit dieses Beschlusses oder aufgrund anderer gegen die 
           Durchführung dieser Kapitalerhöhung gerichteter rechtlicher 
           Maßnahmen nicht bis zum Ablauf des 4. Januar 2013 eingetragen 
           ist, verlängert sich diese Frist bis zum Ablauf des 4. März 
           2013. 
 
 
     d)    Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung von § 
           4.1 der Satzung der Gesellschaft (Grundkapital) entsprechend 
           der Durchführung der Kapitalerhöhung anzupassen. 
 
 
   Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 8 
   über den Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG: 
 
   Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht die 
   Durchführung der Kapitalerhöhung in einem handhabbaren 
   Bezugsverhältnis. Dies erleichtert die Abwicklung des Bezugsrechts der 
   Aktionäre. Die aufgrund des mittelbaren Bezugsrechts nicht bezogenen 
   Aktien sowie die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre 
   ausgeschlossenen Aktien werden bestmöglich, mindestens jedoch zum 
   Bezugspreis verwertet. Bei fehlender Festübernahme durch das oder die 
   Kreditinstitut(e) kann die bestmögliche Verwertung auch unterhalb des 
   Bezugspreises erfolgen. 
 
   9. Beschlussfassung über eine Ermächtigung zur Ausgabe von Options- 
   und/oder Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
   Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) 
   und über den Ausschluss des Bezugsrechts sowie über die Änderung des 
   bestehenden bedingten Kapitals gemäß § 4.4 der Satzung und die 
   entsprechende Satzungsänderung 
 
   Die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 27. Juni 2006 hatte den 
   Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 26. Juni 
   2011 Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag 
   von EUR 600.000.000 auszugeben, und dazu ein bedingtes Kapital von EUR 
   29.000.000 (Bedingtes Kapital 2006/I) geschaffen. Von der Ermächtigung 
   wurde im September 2006 durch Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen 
   in Höhe von insgesamt EUR 150.000.000 Gebrauch gemacht. Diese 
   Wandelschuldverschreibungen wurden von der Gesellschaft im September 
   2011 zurückgezahlt; eine Wandlung dieser Wandelschuldverschreibungen 
   in Aktien der Gesellschaft ist damit ausgeschlossen. 
 
   Die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 21. Mai 2010 hat den 
   Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 20. Mai 
   2015 einmalig oder mehrmalig Options- und/oder 
   Wandelschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder 
   Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) im 
   Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 500.000.000 mit oder ohne 
   Laufzeitbegrenzung zu begeben und den Inhabern solcher 
   Schuldverschreibungen Options- oder Wandlungsrechte auf auf den 
   Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen 
   Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 24.000.000 zu 
   gewähren. Zu diesem Zweck hat die Hauptversammlung der Gesellschaft 
   vom 21. Mai 2010 das zu diesem Zeitpunkt bestehende bedingte Kapital 
   (Bedingtes Kapital 2006/I) in Höhe von EUR 29.000.000 geändert und 
   teilweise neu gefasst. 
 
   Von der Ermächtigung der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 21. Mai 
   2010 wird noch vor der ordentlichen Hauptversammlung 2012 durch 
   Ausgabe von Optionsanleihen mit Optionsrechten auf den Bezug von auf 
   den Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft im anteiligen 
   Gesamtbetrag von insgesamt EUR 5.800.000 Gebrauch gemacht werden (die 
   'Optionsanleihe I'). Angesichts des Umstands, dass die Ermächtigung 
   vom 21. Mai 2010 mit nachfolgender Beschlussfassung aufgehoben werden 
   soll und ab diesem Zeitpunkt somit keine weiteren 
   Schuldverschreibungen auf Grundlage dieser Ermächtigung oder der 
   Ermächtigung vom 27. Juni 2006 mehr ausgegeben werden können, muss das 
   bestehende bedingte Kapital zur Absicherung der Inhaber der 
   Optionsanleihe I bzw. der Ermächtigung vom 21. Mai 2010 lediglich zu 
   einem Betrag von weniger als EUR 6.000.000 vorgehalten werden. Der 
   damit noch bestehende Spielraum des bestehenden bedingten Kapitals 
   nach § 4.4 der Satzung soll für weitere Umtausch- und Bezugsrechte 
   geöffnet werden, die aufgrund der nachfolgend vorgeschlagenen 
   Ermächtigung bis zum 3. Juli 2017 ausgegeben werden können. 
   Dementsprechend soll der von der Hauptversammlung am 27. Juni 2006 
   unter Tagesordnungspunkt 8 b) gefasste und durch die Hauptversammlung 
   am 21. Mai 2010 unter Tagesordnungspunkt 9 c) partiell neu gefasste 
   Beschluss über die Schaffung des (bestehenden) Bedingten Kapitals 
   2006/I dahingehend neu gefasst werden, dass das Bedingte Kapital 
   2006/I auch für die Absicherung der Inhaber von Schuldverschreibungen 
   zur Verfügung steht, die auf der Grundlage der hier unter 
   Tagesordnungspunkt 9 a) erbetenen Ermächtigung begeben werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
     a)    Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen 
 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           bis zum 3. Juli 2017 einmalig oder mehrmalig Options- und/oder 
           Wandelschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder 
           Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser 
           Instrumente) (zusammen 'Schuldverschreibungen') im 
           Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 250.000.000 mit oder ohne 
           Laufzeitbegrenzung zu begeben und den Inhabern von 
           Schuldverschreibungen Options- oder Wandlungsrechte auf auf 
           den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem 
           anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 
           23.000.000 nach näherer Maßgabe der Bedingungen der 
           Schuldverschreibungen zu gewähren und entsprechende Options- 
           oder Wandlungspflichten zu begründen. 
 
 
           Die Schuldverschreibungen können in Euro oder - im 
           entsprechenden Gegenwert - in einer anderen gesetzlichen 
           Währung, beispielsweise eines OECD-Landes, begeben werden. Sie 
           können auch durch Gesellschaften begeben werden, an denen die 
           Gesellschaft eine unmittelbare oder mittelbare 
           Mehrheitsbeteiligung hält; in einem solchen Fall wird der 
           Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die 
           Garantie für die Schuldverschreibungen zu übernehmen und den 
           Inhabern Options- bzw. Wandlungsrechte auf neue auf den 
           Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren oder 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 25, 2012 09:20 ET (13:20 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

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