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DGAP-HV: Praktiker AG: Bekanntmachung der -8-

DJ DGAP-HV: Praktiker AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.07.2012 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Praktiker AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Praktiker AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
04.07.2012 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
25.05.2012 / 15:19 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   Praktiker AG 
 
   Kirkel 
 
   ISIN DE000A0F6MD5 * WKN A0F6MD 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung am 4. Juli 2012 
 
   Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Mittwoch, den 4. Juli 
   2012, um 10.00 Uhr, in Hamburg, Curio-Haus, Rothenbaumchaussee 11, 
   20148 Hamburg, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
   Tagesordnung 
 
   1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Praktiker AG für 
   das Geschäftsjahr 2011 nebst Lagebericht, des gebilligten 
   Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2011 nebst 
   Konzernlagebericht, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des 
   erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 
   315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches für das Geschäftsjahr 2011 
 
   Die unter diesem Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen sind der 
   Hauptversammlung zugänglich zu machen, ohne dass es nach dem 
   Aktiengesetz einer Beschlussfassung bedarf. Der Aufsichtsrat hat den 
   Jahres- und den Konzernabschluss am 27. März 2012 bereits gebilligt, 
   damit ist der Jahresabschluss festgestellt. 
 
   2. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands 
   für das Geschäftsjahr 2011 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2011 
   amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011 
   Entlastung zu erteilen. 
 
   3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2011 
   amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 
   Entlastung zu erteilen. 
 
   4. Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für den 
   Jahresabschluss und den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2012 
   sowie für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für 
   das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 2012 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des 
   Prüfungsausschusses, vor, die PricewaterhouseCoopers 
   Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, 
   zum Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses 
   für das Geschäftsjahr 2012 sowie für die prüferische Durchsicht des 
   Halbjahresfinanzberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 
   2012 zu bestellen. 
 
   Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung der Wahlvorschläge die vom 
   Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehene Erklärung der 
   PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu deren Unabhängigkeit eingeholt. 
 
   5. Beschlussfassung über die Änderung von § 1.2 der Satzung 
 
   Der Sitz der Gesellschaft ist nach § 1.2 der Satzung Kirkel. 
 
   Zur Erhöhung ihrer Effizienz in Führung und Organisation und als Teil 
   des Restrukturierungskonzepts ist der Verwaltungssitz in Hamburg 
   konzentriert worden. Zur Herstellung eines Gleichlaufs mit dem 
   Satzungssitz soll jener auch nach Hamburg verlegt werden. Hierdurch 
   wird zugleich die Änderung nachvollzogen, die bereits für den Sitz der 
   deutschen Tochtergesellschaften der Gesellschaft vorgenommen worden 
   ist. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
        § 1.2 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt 
        neu gefasst: 
 
 
        '1.2 Der Sitz der Gesellschaft ist Hamburg.' 
 
   6. Beschlussfassung über die Aufhebung von § 9 der Satzung 
 
   § 9 der Satzung regelt die Modalitäten der Einberufung von Sitzungen 
   und der Beschlussfassung des Aufsichtsrats. Geregelt werden im 
   Einzelnen die Voraussetzungen der Beschlussfähigkeit, auf welche Weise 
   und mit welcher Frist die Sitzungen des Aufsichtsrats einzuberufen 
   sind und inwieweit Beschlussfassungen des Aufsichtsrats auch außerhalb 
   von Sitzungen zulässig sind. Diese Gegenstände sollen künftig, wie 
   dies auch bei anderen Aktiengesellschaften der Fall ist, nicht mehr in 
   der Satzung, sondern ausschließlich in der Geschäftsordnung des 
   Aufsichtsrats geregelt werden, um die Regelungen vor dem Hintergrund 
   neuer technischer Möglichkeiten oder sich ändernder Anforderungen an 
   die Aufsichtsratstätigkeit flexibler anpassen zu können. 
 
   § 9 der Satzung in seiner geltenden Fassung soll deshalb aufgehoben 
   werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
           § 9 der Satzung der Gesellschaft in seiner 
           geltenden Fassung wird aufgehoben. 
 
 
   7. Beschlussfassung über die Änderung von § 14 der Satzung 
 
   Die Satzung kann die Übermittlung von Mitteilungen, die den Aktionären 
   nach § 125 Abs. 2 Satz 1, § 128 Abs. 1 Satz 1 AktG zu machen sind, 
   gemäß § 125 Abs. 2 Satz 2, § 128 Abs. 1 Satz 2 AktG auf den Weg 
   elektronischer Kommunikation beschränken. Von dieser Möglichkeit soll 
   zur Kostenreduzierung Gebrauch gemacht werden, indem eine 
   entsprechende Bestimmung in § 14 der Satzung aufgenommen wird. 
 
   Die elektronische Übermittlung nach § 128 Abs. 1 Satz 2 AktG betrifft 
   sowohl die Übermittlung von der Gesellschaft an die Kreditinstitute 
   bzw. an die nach § 128 Abs. 4 AktG gleichgestellten Institute als auch 
   die Weiterleitung an die Aktionäre. Die Aktionäre erhalten deshalb von 
   den Instituten die Mitteilungen dann grundsätzlich nicht mehr in 
   Papierform. 
 
   Damit die Mitteilungen nach § 125 Abs. 2 Satz 1 AktG den Aktionären 
   künftig elektronisch, d.h. vor allem per E-Mail, übermittelt werden 
   können, ist aber gemäß § 30b Abs. 3 Nr. 1 WpHG zusätzlich zu der 
   vorgeschlagenen Satzungsänderung noch erforderlich, dass die das 
   Verlangen nach § 125 Abs. 2 Satz 1 AktG stellenden Aktionäre dieser 
   Art der Übermittlung nicht widersprechen und der Gesellschaft 
   entsprechende Daten, insbesondere E-Mail-Adressen, zur Verfügung 
   stellen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
   Nach § 14.2 der Satzung der Gesellschaft wird folgender § 14.3 neu 
   eingefügt: 
 
     '14.3 Die Übermittlung der Mitteilungen nach § 125 Abs. 2 
           Satz 1, § 128 Abs. 1 Satz 1 AktG ist auf den Weg der 
           elektronischen Kommunikation beschränkt, sofern nicht nach 
           zwingenden gesetzlichen Vorschriften eine andere Form 
           erforderlich ist.' 
 
 
   8. Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, 
   Ausschluss des Bezugsrechts für einen Spitzenbetrag und 
   Satzungsänderung 
 
   Die Anchorage Capital Europe LLP ('Anchorage') hat am 11. Mai 2012 ein 
   Term Sheet für eine finanzielle Sanierung der Gesellschaft auf Basis 
   eines Sanierungskonzepts von Roland Berger Strategy Consultants 
   vorgelegt ('Anchorage-Konzept'). Der Vorstand hat am 11. Mai 2012 
   einstimmig beschlossen, ausschließlich das Anchorage-Konzept zu 
   verfolgen. Tragender Grund für diese Entscheidung war, dass lediglich 
   das Anchorage-Konzept der Gesellschaft die zwingend erforderliche 
   Finanzierungssicherheit geboten hat. Wesentliche Bestandteile des 
   Anchorage-Konzepts sind - neben dem von Anchorage zur Verfügung 
   gestellten vorrangig besicherten Darlehen (sogenanntes Super Senior 
   Loan) in Höhe von EUR 85.000.000 - die der Hauptversammlung unter 
   diesem Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagene Barkapitalerhöhung mit 
   einem Bruttozielemissionserlös in Höhe von EUR 60.000.000 (wobei die 
   Zielerlöshöhe die Resultante der wesentlichen Finanzierungskomponenten 
   des Anchorage-Konzepts ist) sowie die unter Tagesordnungspunkt 9 
   vorgeschlagenen Beschlussfassungen über die Ausgabe von Options- 
   und/oder Wandelschuldverschreibungen etc., die eine Ausgabe einer 
   Optionsanleihe II an Anchorage erlauben. Hinsichtlich der weiteren 
   Einzelheiten wird auf den schriftlichen Bericht des Vorstands vom 25. 
   Mai 2012 über die Restrukturierung der Praktiker AG und zu den 
   vorgeschlagenen Kapitalmaßnahmen sowie über den Grund für den 
   Ausschluss des Bezugsrechts im Zusammenhang mit der vor dem 4. Juli 
   2012 auszugebenden Optionsanleihe I (der 'Freiwillige Bericht zur 
   Restrukturierung'), der Bestandteil der Vorlagen ist, sowie auf den 
   Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 9 
   über den Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
   verwiesen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
     a)    Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von 
           derzeit EUR 58.000.000 wird gegen Bareinlagen um bis zu EUR 
           57.142.858 auf bis zu EUR 115.142.858 durch Ausgabe von bis zu 
           57.142.858 neuen, auf den Inhaber lautenden nennwertlosen 
           Stammaktien (Stückaktien) mit einem anteiligen Betrag des 
           Grundkapitals von EUR 1,00 je Stückaktie erhöht. Die neuen 
           Aktien werden zum geringsten Ausgabebetrag von EUR 1,00 je 
           Stückaktie ausgegeben und sind für die Zeit ab 1. Januar 2012 
           gewinnberechtigt. Die endgültige Anzahl der neu auszugebenden 

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May 25, 2012 09:20 ET (13:20 GMT)

DJ DGAP-HV: Praktiker AG: Bekanntmachung der -2-

Stückaktien sowie der nominale Kapitalerhöhungsbetrag aus 
           dieser Kapitalerhöhung sind auf denjenigen Höchstbetrag 
           beschränkt, der sich aus der Division des angestrebten 
           Bruttoemissionserlöses in Höhe von EUR 60.000.000 durch den 
           vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter 
           Berücksichtigung der aktuellen Marktsituation und eines 
           angemessenen Risikoabschlags bestmöglich, jedoch nicht unter 
           EUR 1,05 je Stückaktie festzusetzenden Bezugspreises ergibt; § 
           182 Abs. 1 Satz 5 AktG ist zu beachten. Das Ergebnis ist auf 
           einen vollen Eurobetrag bzw. eine volle Aktienzahl 
           aufzurunden. Der Bezug ist den Aktionären in einem 
           Bezugsverhältnis (alte zu neue Aktien) anzubieten, welches dem 
           Verhältnis der am Tag vor Beginn der Bezugsfrist ausgegebenen 
           Anzahl von Aktien zu der Anzahl der im Rahmen der 
           Kapitalerhöhung neu auszugebenden Aktien entspricht. Das 
           Bezugsverhältnis ist auf zwei Dezimalstellen aufzurunden. 
 
 
           Ein etwaiger Spitzenbetrag ist vom Bezugsrecht ausgeschlossen. 
 
 
           Das gesetzliche Bezugsrecht wird den Aktionären in der Weise 
           eingeräumt, dass die neuen Aktien von einem oder mehreren 
           Kreditinstitut(en) zum geringsten Ausgabebetrag gezeichnet und 
           mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären 
           der Praktiker AG zu einem noch festzusetzenden Bezugspreis zum 
           Bezug anzubieten und einen etwaigen Mehrerlös - unter Abzug 
           einer angemessenen Provision, der Kosten und Auslagen - an die 
           Gesellschaft abzuführen (mittelbares Bezugsrecht). Der 
           Spitzenbetrag sowie etwaige nicht bezogene neue Stückaktien 
           können nach Weisung des Vorstands der Gesellschaft verwertet 
           werden. Eine etwaige Verwertung hat bestmöglich, mindestens 
           jedoch zum Bezugspreis zu erfolgen. Bei fehlender 
           Festübernahme durch das oder die Kreditinstitut(e) kann die 
           bestmögliche Verwertung auch unterhalb des Bezugspreises 
           erfolgen. 
 
 
     b)    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung 
           und ihrer Durchführung festzusetzen. Die Kosten der 
           Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung trägt die Gesellschaft. 
 
 
     c)    Der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals 
           wird ungültig, wenn die Durchführung der Kapitalerhöhung nicht 
           bis zum Ablauf des 4. Januar 2013 in das zuständige 
           Handelsregister der Gesellschaft eingetragen ist. Sofern die 
           Durchführung der Kapitalerhöhung aufgrund von Klagen gegen die 
           Wirksamkeit dieses Beschlusses oder aufgrund anderer gegen die 
           Durchführung dieser Kapitalerhöhung gerichteter rechtlicher 
           Maßnahmen nicht bis zum Ablauf des 4. Januar 2013 eingetragen 
           ist, verlängert sich diese Frist bis zum Ablauf des 4. März 
           2013. 
 
 
     d)    Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung von § 
           4.1 der Satzung der Gesellschaft (Grundkapital) entsprechend 
           der Durchführung der Kapitalerhöhung anzupassen. 
 
 
   Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 8 
   über den Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG: 
 
   Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht die 
   Durchführung der Kapitalerhöhung in einem handhabbaren 
   Bezugsverhältnis. Dies erleichtert die Abwicklung des Bezugsrechts der 
   Aktionäre. Die aufgrund des mittelbaren Bezugsrechts nicht bezogenen 
   Aktien sowie die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre 
   ausgeschlossenen Aktien werden bestmöglich, mindestens jedoch zum 
   Bezugspreis verwertet. Bei fehlender Festübernahme durch das oder die 
   Kreditinstitut(e) kann die bestmögliche Verwertung auch unterhalb des 
   Bezugspreises erfolgen. 
 
   9. Beschlussfassung über eine Ermächtigung zur Ausgabe von Options- 
   und/oder Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
   Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) 
   und über den Ausschluss des Bezugsrechts sowie über die Änderung des 
   bestehenden bedingten Kapitals gemäß § 4.4 der Satzung und die 
   entsprechende Satzungsänderung 
 
   Die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 27. Juni 2006 hatte den 
   Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 26. Juni 
   2011 Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag 
   von EUR 600.000.000 auszugeben, und dazu ein bedingtes Kapital von EUR 
   29.000.000 (Bedingtes Kapital 2006/I) geschaffen. Von der Ermächtigung 
   wurde im September 2006 durch Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen 
   in Höhe von insgesamt EUR 150.000.000 Gebrauch gemacht. Diese 
   Wandelschuldverschreibungen wurden von der Gesellschaft im September 
   2011 zurückgezahlt; eine Wandlung dieser Wandelschuldverschreibungen 
   in Aktien der Gesellschaft ist damit ausgeschlossen. 
 
   Die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 21. Mai 2010 hat den 
   Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 20. Mai 
   2015 einmalig oder mehrmalig Options- und/oder 
   Wandelschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder 
   Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) im 
   Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 500.000.000 mit oder ohne 
   Laufzeitbegrenzung zu begeben und den Inhabern solcher 
   Schuldverschreibungen Options- oder Wandlungsrechte auf auf den 
   Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen 
   Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 24.000.000 zu 
   gewähren. Zu diesem Zweck hat die Hauptversammlung der Gesellschaft 
   vom 21. Mai 2010 das zu diesem Zeitpunkt bestehende bedingte Kapital 
   (Bedingtes Kapital 2006/I) in Höhe von EUR 29.000.000 geändert und 
   teilweise neu gefasst. 
 
   Von der Ermächtigung der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 21. Mai 
   2010 wird noch vor der ordentlichen Hauptversammlung 2012 durch 
   Ausgabe von Optionsanleihen mit Optionsrechten auf den Bezug von auf 
   den Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft im anteiligen 
   Gesamtbetrag von insgesamt EUR 5.800.000 Gebrauch gemacht werden (die 
   'Optionsanleihe I'). Angesichts des Umstands, dass die Ermächtigung 
   vom 21. Mai 2010 mit nachfolgender Beschlussfassung aufgehoben werden 
   soll und ab diesem Zeitpunkt somit keine weiteren 
   Schuldverschreibungen auf Grundlage dieser Ermächtigung oder der 
   Ermächtigung vom 27. Juni 2006 mehr ausgegeben werden können, muss das 
   bestehende bedingte Kapital zur Absicherung der Inhaber der 
   Optionsanleihe I bzw. der Ermächtigung vom 21. Mai 2010 lediglich zu 
   einem Betrag von weniger als EUR 6.000.000 vorgehalten werden. Der 
   damit noch bestehende Spielraum des bestehenden bedingten Kapitals 
   nach § 4.4 der Satzung soll für weitere Umtausch- und Bezugsrechte 
   geöffnet werden, die aufgrund der nachfolgend vorgeschlagenen 
   Ermächtigung bis zum 3. Juli 2017 ausgegeben werden können. 
   Dementsprechend soll der von der Hauptversammlung am 27. Juni 2006 
   unter Tagesordnungspunkt 8 b) gefasste und durch die Hauptversammlung 
   am 21. Mai 2010 unter Tagesordnungspunkt 9 c) partiell neu gefasste 
   Beschluss über die Schaffung des (bestehenden) Bedingten Kapitals 
   2006/I dahingehend neu gefasst werden, dass das Bedingte Kapital 
   2006/I auch für die Absicherung der Inhaber von Schuldverschreibungen 
   zur Verfügung steht, die auf der Grundlage der hier unter 
   Tagesordnungspunkt 9 a) erbetenen Ermächtigung begeben werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
     a)    Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen 
 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           bis zum 3. Juli 2017 einmalig oder mehrmalig Options- und/oder 
           Wandelschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder 
           Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser 
           Instrumente) (zusammen 'Schuldverschreibungen') im 
           Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 250.000.000 mit oder ohne 
           Laufzeitbegrenzung zu begeben und den Inhabern von 
           Schuldverschreibungen Options- oder Wandlungsrechte auf auf 
           den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem 
           anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 
           23.000.000 nach näherer Maßgabe der Bedingungen der 
           Schuldverschreibungen zu gewähren und entsprechende Options- 
           oder Wandlungspflichten zu begründen. 
 
 
           Die Schuldverschreibungen können in Euro oder - im 
           entsprechenden Gegenwert - in einer anderen gesetzlichen 
           Währung, beispielsweise eines OECD-Landes, begeben werden. Sie 
           können auch durch Gesellschaften begeben werden, an denen die 
           Gesellschaft eine unmittelbare oder mittelbare 
           Mehrheitsbeteiligung hält; in einem solchen Fall wird der 
           Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die 
           Garantie für die Schuldverschreibungen zu übernehmen und den 
           Inhabern Options- bzw. Wandlungsrechte auf neue auf den 
           Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren oder 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 25, 2012 09:20 ET (13:20 GMT)

DJ DGAP-HV: Praktiker AG: Bekanntmachung der -3-

entsprechende Options- oder Wandlungspflichten zu begründen. 
 
 
           Die einzelnen Emissionen können in jeweils unter sich 
           gleichberechtigte Teilschuldverschreibungen eingeteilt werden. 
           Die Ausgabe von Schuldverschreibungen kann auch gegen 
           Erbringung einer Sachleistung erfolgen. 
 
 
           Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden 
           jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine 
           beigefügt, die den Inhaber berechtigen, nach Maßgabe der vom 
           Vorstand festzulegenden Optionsanleihebedingungen auf den 
           Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft zu beziehen. Die 
           Optionsbedingungen können vorsehen, dass der Optionspreis ganz 
           oder teilweise auch durch Übertragung von 
           Teilschuldverschreibungen erfüllt werden kann, soweit diese 
           auf Euro lauten; in diesem Fall ergibt sich das 
           Bezugsverhältnis aus der Division des Nennbetrags einer 
           Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Optionspreis 
           für eine auf den Inhaber lautende Stückaktie der Gesellschaft. 
           Die Laufzeit des Optionsrechts darf die Laufzeit der 
           Optionsschuldverschreibung nicht überschreiten. 
 
 
           Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten 
           die Inhaber der Teilschuldverschreibungen das Recht, diese 
           nach näherer Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden 
           Wandelanleihebedingungen in auf den Inhaber lautende 
           Stückaktien der Gesellschaft umzutauschen. Das 
           Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des 
           Nennbetrages einer Teilschuldverschreibung durch den 
           festgesetzten Wandlungspreis für eine auf den Inhaber lautende 
           Stückaktie der Gesellschaft. Das Umtauschverhältnis kann sich 
           auch durch Division des unter dem Nennbetrag liegenden 
           Ausgabebetrages einer Teilschuldverschreibung durch den 
           festgesetzten Wandlungspreis für eine neue auf den Inhaber 
           lautende Stückaktie der Gesellschaft ergeben. 
 
 
           Die Bedingungen der Schuldverschreibungen können auch eine 
           Options- oder Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit oder zu 
           einem früheren Zeitpunkt begründen. 
 
 
           Die Bedingungen der Schuldverschreibungen können das Recht der 
           Gesellschaft vorsehen, bei Endfälligkeit der mit einem 
           Options- oder Wandlungsrecht verbundenen Schuldverschreibungen 
           den Inhabern der Schuldverschreibungen ganz oder teilweise an 
           Stelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der 
           Gesellschaft zu gewähren. Ferner kann vorgesehen werden, dass 
           die Gesellschaft den Options- oder Wandlungsberechtigten oder 
           -verpflichteten nicht auf den Inhaber lautende Stückaktien der 
           Gesellschaft gewährt, sondern den Gegenwert in Geld zahlt. 
 
 
           Der anteilige Betrag des Grundkapitals der auf den Inhaber 
           lautenden Stückaktien der Gesellschaft, die bei Ausübung des 
           Options- oder Wandlungsrechts oder bei Erfüllung der Options- 
           oder Wandlungspflicht ausgegeben werden, darf den Nennbetrag 
           der Teilschuldverschreibung nicht übersteigen. 
 
 
           Soweit die Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts oder die 
           Erfüllung der Options- oder Wandlungspflicht zu rechnerischen 
           Bruchteilen von Aktien führt, werden diese grundsätzlich in 
           Geld ausgeglichen. Die Bedingungen der Schuldverschreibungen 
           können jedoch vorsehen, dass kein Ausgleich für rechnerische 
           Bruchteile von Aktien zu erfolgen hat. Die Gesellschaft kann 
           in den Bedingungen der Schuldverschreibungen berechtigt 
           werden, eine etwaige Differenz zwischen dem Nennbetrag der 
           Teilschuldverschreibung und dem Produkt aus dem Options- bzw. 
           Wandlungspreis und dem Bezugs- bzw. Umtauschverhältnis ganz 
           oder teilweise durch Zahlung in Geld auszugleichen. 
 
 
           Die vorstehenden Vorgaben gelten entsprechend, wenn 
           Optionsscheine einem Genussrecht oder einer 
           Gewinnschuldverschreibung beigefügt werden oder wenn das 
           Options- oder Wandlungsrecht oder die Options- oder 
           Wandlungspflicht auf einem Genussrecht oder einer 
           Gewinnschuldverschreibung beruht. 
 
 
           Der jeweils festzusetzende Options- oder Wandlungspreis muss, 
           auch wenn er oder das Bezugs- oder Umtauschverhältnis variabel 
           ist, mindestens 80 % des gewichteten durchschnittlichen 
           Börsenkurses der Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder 
           in einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen funktional 
           vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
           Wertpapierbörse, Frankfurt am Main, betragen, und zwar 
 
 
       -     während der zehn Börsentage vor dem Tag der 
             Beschlussfassung durch den Vorstand über die Begebung der 
             Schuldverschreibungen oder, 
 
 
       -     für den Fall der Einräumung eines Bezugsrechts 
             auf die Schuldverschreibungen, während der Bezugsfrist, mit 
             Ausnahme der letzten fünf Kalendertage der Bezugsfrist. 
 
 
 
           Der Options- bzw. Wandlungspreis kann während der Options- 
           oder Wandlungsfrist jeweils in folgenden Fällen angepasst 
           werden: 
 
 
       -     Kapitalerhöhungen durch Umwandlung der 
             Kapitalrücklage oder von Gewinnrücklagen; 
 
 
       -     Aktiensplit oder Zusammenlegung von Aktien; 
 
 
       -     Kapitalerhöhungen unter Einräumung eines 
             Bezugsrechts; 
 
 
       -     Begebung weiterer Options- oder 
             Wandelschuldverschreibungen bzw. Gewährung oder Garantie 
             sonstiger Options- oder Wandlungsrechte oder Options- oder 
             Wandlungspflichten; 
 
 
       -     Kapitalherabsetzungen, soweit sie nicht allein in 
             der Form einer Herabsetzung des auf die einzelne Aktie 
             entfallenden anteiligen Betrags des Grundkapitals erfolgen; 
 
 
       -     bei anderen Maßnahmen oder Ereignissen, die zu 
             einer Verwässerung des wirtschaftlichen Werts der 
             bestehenden Options- oder Wandlungsrechte oder Options- oder 
             Wandlungspflichten führen würden wie z.B. bei Umwandlungen, 
             Sonderdividenden oder einer Kontrollerlangung durch Dritte. 
 
 
 
           Soweit eine Kompensation nicht in der Weise erfolgt, dass den 
           Inhabern bestehender Schuldverschreibungen mit Options- oder 
           Wandlungsrechten oder Options- oder Wandlungspflichten 
           Bezugsrechte in dem Umfang eingeräumt werden, wie sie ihnen 
           nach Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts bzw. nach 
           Erfüllung der Options- oder Wandlungspflicht zustünden, 
           erfolgt die Anpassung in Anlehnung an § 216 Abs. 3 AktG 
           dergestalt, dass der wirtschaftliche Wert der Options- oder 
           Wandlungsrechte oder Options- oder Wandlungspflichten von den 
           die Anpassung auslösenden Maßnahmen oder Ereignissen unberührt 
           bleibt. 
 
 
           Statt einer Anpassung des Options- bzw. Wandlungspreises kann 
           nach näherer Bestimmung der Anleihebedingungen in allen Fällen 
           auch die Zahlung eines entsprechenden Betrages in Geld durch 
           die Gesellschaft bei der Ausübung des Options- bzw. 
           Wandlungsrechts oder bei der Erfüllung der Options- bzw. 
           Wandlungspflicht vorgesehen werden. 
 
 
           § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt. 
 
 
           Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die 
           Schuldverschreibungen zu. Die Schuldverschreibungen können 
           auch von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der 
           Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug 
           anzubieten. Werden Schuldverschreibungen von einem 
           Konzernunternehmen ausgegeben, stellt die Gesellschaft die 
           entsprechende Gewährung der Bezugsrechte für die Aktionäre der 
           Gesellschaft sicher. 
 
 
           Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, das Bezugsrecht mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen, 
 
 
       -     für Spitzenbeträge; 
 
 
       -     soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von 
             bereits zuvor ausgegebenen Schuldverschreibungen mit 
             Options- oder Wandlungsrechten oder Options- oder 
             Wandlungspflichten ein Umtausch- oder Bezugsrecht in dem 
             Umfang gewähren zu können, wie es ihnen nach Ausübung des 
             Options- oder Wandlungsrechts oder bei Erfüllung der 
             Options- oder Wandlungspflicht zustehen würde; 
 
 
       -     soweit die Schuldverschreibungen gegen 
             Sachleistung ausgegeben werden und der Wert der Sachleistung 
             in einem angemessenen Verhältnis zu dem nach anerkannten 
             finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen 
             Marktwert der Schuldverschreibungen steht; in diesem Fall 
             ist die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts auf die 
             Schuldverschreibungen insofern beschränkt, als der anteilige 
             Betrag des Grundkapitals, der auf die neuen Aktien entfällt, 
             die zur Erfüllung von Options- oder Wandlungsrechten und zur 

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May 25, 2012 09:20 ET (13:20 GMT)

DJ DGAP-HV: Praktiker AG: Bekanntmachung der -4-

Bedienung von Options- oder Wandlungspflichten ausgegeben 
             werden, 20 % des Grundkapitals weder bei Wirksamwerden noch 
             bei Ausnutzung der Ermächtigung überschreiten darf; 
 
 
       -     soweit Schuldverschreibungen mit Options- oder 
             Wandlungsrecht oder Options- oder Wandlungspflicht gegen 
             Barleistung ausgegeben werden sollen und der Ausgabepreis in 
             sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG den nach 
             anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten 
             theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen mit 
             Options- oder Wandlungsrecht oder Options- oder 
             Wandlungspflicht nicht wesentlich unterschreitet; diese 
             Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss gilt nur insoweit, 
             als auf die zur Bedienung der Options- und Wandlungsrechte 
             bzw. bei Erfüllung der Options- oder Wandlungspflichten 
             ausgegebenen bzw. auszugebenden Aktien insgesamt ein 
             anteiliger Betrag des Grundkapitals von höchstens 10 % des 
             zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder - falls dieser Wert 
             geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung der 
             Ermächtigung bestehenden Grundkapitals entfällt. Auf diese 
             Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals ist der anteilige 
             Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien 
             entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung in 
             unmittelbarer, sinngemäßer oder entsprechender Anwendung des 
             § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts 
             ausgegeben oder veräußert werden; 
 
 
       -     soweit Genussrechte oder 
             Gewinnschuldverschreibungen ohne Options- oder 
             Wandlungsrecht oder Options- oder Wandlungspflicht 
             ausgegeben werden, wenn diese Genussrechte oder 
             Gewinnschuldverschreibungen obligationsähnlich ausgestattet 
             sind, d.h. keine Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft 
             begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös gewähren 
             und die Höhe der Verzinsung nicht auf der Grundlage der Höhe 
             des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende 
             berechnet wird; außerdem müssen in diesem Fall die 
             Verzinsung und der Ausgabebetrag der Genussrechte oder 
             Gewinnschuldverschreibungen den zum Zeitpunkt der Begebung 
             aktuellen Marktkonditionen für vergleichbare Mittelaufnahmen 
             entsprechen. 
 
 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der 
           Schuldverschreibungen festzusetzen bzw. im Einvernehmen mit 
           den Organen der die Schuldverschreibungen begebenden 
           Gesellschaften, an denen die Gesellschaft eine unmittelbare 
           oder mittelbare Mehrheitsbeteiligung hält, festzulegen. Dies 
           betrifft insbesondere die Geltung des 
           Schuldverschreibungsgesetzes, den Zinssatz, die Art der 
           Verzinsung, den Ausgabekurs, die Laufzeit und die Stückelung, 
           den Options- bzw. Wandlungszeitraum, die Festlegung einer 
           Zuzahlung in bar, den Ausgleich oder die Zusammenlegung von 
           Spitzen, die Barzahlung statt Lieferung von auf den Inhaber 
           lautenden Stückaktien sowie die Lieferung existierender statt 
           Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien. 
 
 
     b)    Aufhebung der Ermächtigung vom 21. Mai 2010 
 
 
           Die Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Options- 
           und/oder Wandelschuldverschreibungen vom 21. Mai 2010 wird, 
           soweit sie nicht durch die Ausgabe von 
           Optionsschuldverschreibungen vor dem 4. Juli 2012 ausgenutzt 
           worden ist, mit Eintragung der unter d) vorgeschlagenen 
           Satzungsänderung aufgehoben. 
 
 
     c)    Partielle Neufassung des Beschlusses vom 27. Juni 
           2006 über die Schaffung des (bestehenden) Bedingten Kapitals 
           2006/I in seiner Fassung vom 21. Mai 2010 
 
 
           Der Beschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 27. 
           Juni 2006 über die Schaffung des Bedingten Kapitals 2006/I in 
           seiner Fassung vom 21. Mai 2010 wird bei klarstellender 
           Wiederholung des Ermächtigungsbetrages wie folgt teilweise neu 
           gefasst: 
 
 
           Das Grundkapital ist um bis zu EUR 29.000.000 durch Ausgabe 
           von bis zu 29.000.000 neuen auf den Inhaber lautenden 
           Stückaktien mit Gewinnberechtigung ab Beginn des 
           Geschäftsjahrs ihrer Ausgabe bedingt erhöht (bedingtes 
           Kapital). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von 
           Aktien an die Inhaber oder Gläubiger von Options- und/oder 
           Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
           Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser 
           Instrumente), die aufgrund der Ermächtigung der 
           Hauptversammlung vom 21. Mai 2010 vor dem 4. Juli 2012 begeben 
           worden sind bzw. gemäß der Ermächtigung der Hauptversammlung 
           vom 4. Juli 2012 bis zum 3. Juli 2017 von der Gesellschaft 
           oder von Gesellschaften, an denen die Gesellschaft eine 
           unmittelbare oder mittelbare Mehrheitsbeteiligung hält, 
           begeben werden, soweit die Ausgabe gegen bar und nicht gegen 
           Sachleistung erfolgt. Sie wird nur insoweit durchgeführt, als 
           von Options- oder Wandlungsrechten aus den vorgenannten 
           Schuldverschreibungen Gebrauch gemacht wird oder Options- oder 
           Wandlungspflichten aus solchen Schuldverschreibungen erfüllt 
           werden und soweit nicht andere Erfüllungsformen zur Bedienung 
           eingesetzt werden. 
 
 
           Soweit auf der Grundlage der unter Tagesordnungspunkt 9 a) 
           erteilten Ermächtigung neue auf den Inhaber lautende 
           Stückaktien aus dem Bedingten Kapital 2006/I ausgegeben 
           werden, darf die Ausgabe nur zu einem Options- bzw. 
           Wandlungspreis erfolgen, der den Vorgaben der von der 
           Hauptversammlung vom 4. Juli 2012 unter Tagesordnungspunkt 9 
           a) beschlossenen Ermächtigung entspricht. 
 
 
           Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 4 der 
           Satzung entsprechend der jeweiligen Ausgabe der neuen auf den 
           Inhaber lautenden Stückaktien anzupassen sowie alle sonstigen 
           damit in Zusammenhang stehenden Anpassungen der Satzung 
           vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen. 
 
 
           Im Übrigen bleibt der Beschluss der Hauptversammlung der 
           Gesellschaft vom 27. Juni 2006 über die Schaffung des 
           Bedingten Kapitals 2006/I in seiner Fassung vom 21. Mai 2010 
           unberührt. 
 
 
     d)    Satzungsänderung 
 
 
           § 4.4 Sätze 1 bis 3 der Satzung werden wie folgt neu gefasst: 
 
 
           'Das Grundkapital ist um bis zu EUR 29.000.000 durch Ausgabe 
           von bis zu 29.000.000 neuen auf den Inhaber lautende 
           Stückaktien mit Gewinnberechtigung ab Beginn des 
           Geschäftsjahrs ihrer Ausgabe bedingt erhöht (bedingtes 
           Kapital). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von 
           Aktien an die Inhaber oder Gläubiger von Options- und/oder 
           Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
           Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser 
           Instrumente), die aufgrund der Ermächtigung der 
           Hauptversammlung vom 21. Mai 2010 vor dem 4. Juli 2012 begeben 
           worden sind bzw. gemäß der Ermächtigung der Hauptversammlung 
           vom 4. Juli 2012 bis zum 3. Juli 2017 von der Gesellschaft 
           oder von Gesellschaften, an denen die Gesellschaft eine 
           unmittelbare oder mittelbare Mehrheitsbeteiligung hält, 
           begeben werden, soweit die Ausgabe gegen bar und nicht gegen 
           Sachleistung erfolgt. Sie wird nur insoweit durchgeführt, als 
           von Options- oder Wandlungsrechten aus den vorgenannten 
           Schuldverschreibungen Gebrauch gemacht wird oder Options- oder 
           Wandlungspflichten aus solchen Schuldverschreibungen erfüllt 
           werden und soweit nicht andere Erfüllungsformen zur Bedienung 
           eingesetzt werden.' 
 
 
   Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 9 
   gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
 
   Unter Tagesordnungspunkt 9 wird vorgeschlagen, den Vorstand zu 
   ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 3. Juli 2017 
   einmalig oder mehrmalig Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, 
   Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen 
   dieser Instrumente) im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 250.000.000 mit 
   oder ohne Laufzeitbegrenzung zu begeben und den Inhabern von 
   Schuldverschreibungen Options- bzw. Wandlungsrechte auf den Inhaber 
   lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des 
   Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 23.000.000 nach näherer Maßgabe 
   der Bedingungen der Schuldverschreibungen zu gewähren bzw. 
   entsprechende Options- oder Wandlungspflichten zu begründen. 
 
   Die Gesellschaft beabsichtigt, im Rahmen ihrer finanziellen 
   Restrukturierung, zu der der Vorstand im schriftlichen Bericht vom 25. 
   Mai 2012 über die Restrukturierung der Praktiker AG und zu den 

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May 25, 2012 09:20 ET (13:20 GMT)

DJ DGAP-HV: Praktiker AG: Bekanntmachung der -5-

vorgeschlagenen Kapitalmaßnahmen sowie über den Grund für den 
   Ausschluss des Bezugsrechts im Zusammenhang mit der vor dem 4. Juli 
   2012 ausgegebenen Optionsanleihe, der Bestandteil der Vorlagen ist, 
   ausführlich berichtet, Optionsanleihen auf Grundlage der unter 
   Tagesordnungspunkt 9 a) zu beschließenden Ermächtigung an Anchorage 
   Capital Europe LLP ('Anchorage') unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
   Aktionäre auszugeben (die 'Optionsanleihe II'). Die Ausgabe der 
   Optionsanlage II ist Voraussetzung für die Gewährung eines vorrangig 
   besicherten Darlehens (sogenanntes Super Senior Loan) an die 
   Gesellschaft, ohne den die Gesellschaft wirtschaftlich nicht 
   überlebensfähig wäre. Nach der Vereinbarung zwischen der Gesellschaft 
   und Anchorage soll Anchorage Optionsanleihen in einem Umfang erhalten, 
   der ihr - unter Berücksichtigung der bereits zuvor unter der 
   Ermächtigung vom 21. Mai 2010 unter Ausschluss des Bezugsrechts an 
   Anchorage ausgegebenen Optionsanleihe I sowie sonstiger das 
   Grundkapital erhöhender Maßnahmen (einschließlich der Optionsanleihe 
   I) - eine Beteiligung am Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von 15 
   % ermöglicht. Der Nennwert jeder aufgrund der unter Tagesordnungspunkt 
   9 a) zu beschließenden Ermächtigung ausgegebenen Teiloptionsanleihe 
   der Optionsanleihe II soll voraussichtlich EUR 0,10 betragen. Jede 
   Teiloptionsanleihe soll Anchorage die Option vermitteln, eine 
   Stückaktie der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am 
   Grundkapital von jeweils EUR 1,00 zu beziehen. Der bei Ausübung des 
   Optionsrechts zu zahlende Optionspreis soll sich, sofern rechtlich 
   zulässig, angemessen und mit dem unter Tagesordnungspunkt 9 a) zu 
   fassenden Ermächtigungsbeschluss vereinbar, auf EUR 1,05 belaufen. Der 
   Gesamtnennbetrag der Optionsanleihe II soll mit einem jährlichen 
   Zinssatz, der sich aus dem Referenzzinssatz EURIBOR zuzüglich einer 
   noch zu vereinbarenden Marge ergibt, vergütet und am zehnten Jahrestag 
   nach der Ausgabe der Optionsanleihe II fällig werden. Die 
   Optionsrechte sollen von der Optionsanleihe II abtrennbar und 
   gesondert handelbar sein. Es ist beabsichtigt, die Optionsrechte an 
   der Frankfurter Wertpapierbörse, Frankfurt am Main, im Freiverkehr 
   notieren zu lassen. 
 
   Der Ausschluss des Bezugsrechts ist sachlich gerechtfertigt, da er 
   Voraussetzung für die Gewährung eines vorrangig besicherten Darlehens 
   durch Anchorage ist. Insoweit dient der Bezugsrechtsausschluss dem im 
   Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegenden Zweck, die 
   Restrukturierung der Gesellschaft zu ermöglichen und eine Insolvenz zu 
   verhindern. Der Bezugsrechtsausschluss ist zu diesem Zweck auch 
   geeignet, erforderlich und verhältnismäßig, indem er den von Anchorage 
   zur Bedingung für die Gewährung des vorrangig besicherten Darlehens 
   gemachten Beteiligungsaufbau und die hinreichend umfangreiche 
   Partizipation an der mit einer erfolgreichen Restrukturierung 
   einhergehenden Steigerung des Eigenkapitalwertes ermöglicht. Da nur 
   das von Anchorage vorgelegte Sanierungskonzept der Gesellschaft die 
   zwingend erforderliche Finanzierungssicherheit geboten hat, bestand 
   insoweit auch nicht die Möglichkeit, ein Alternativkonzept, ohne 
   Bezugsrechtsausschluss, zu verfolgen. Der von Anchorage zu zahlende 
   Optionspreis wird in Übereinstimmung mit dem unter Tagesordnungspunkt 
   9 a) zu fassenden Ermächtigungsbeschluss marktnah und angemessen sein. 
   Im Übrigen wird auf den Freiwilligen Bericht zur Restrukturierung 
   verwiesen. 
 
   Die Begebung von Schuldverschreibungen der vorbezeichneten Art bietet 
   der Gesellschaft ferner, ergänzend zu den hergebrachten Möglichkeiten 
   der Fremd- und Eigenkapitalaufnahme, die Möglichkeit, je nach 
   Marktlage attraktive Finanzierungsalternativen am Kapitalmarkt zu 
   nutzen. Insbesondere die Ermächtigung zur Ausgabe gewinnabhängiger 
   bzw. gewinnorientierter Instrumente wie Genussrechte und 
   Gewinnschuldverschreibungen ermöglicht es, die Finanzausstattung zu 
   stärken und hierdurch die Voraussetzungen für die künftige 
   geschäftliche Entwicklung sicherzustellen. 
 
   Die Begebung von Schuldverschreibungen ermöglicht die Aufnahme von 
   Fremdkapital, das je nach Ausgestaltung der Bedingungen der 
   Schuldverschreibungen sowohl für ein internes Rating der 
   finanzierenden Banken als auch für bilanzielle Zwecke als Eigenkapital 
   oder eigenkapitalähnlich eingestuft werden kann. Die erzielten 
   Options- bzw. Wandlungsprämien sowie die Eigenkapitalanrechnung kommen 
   der Kapitalbasis der Gesellschaft zugute. Die ferner vorgesehenen 
   Möglichkeiten, neben der Einräumung von Options- oder Wandlungsrechten 
   auch Options- oder Wandlungspflichten zu begründen, sowie der 
   Kombination von Optionsschuldverschreibungen, 
   Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
   Gewinnschuldverschreibungen erweitern den Spielraum für die 
   Ausgestaltung dieser Finanzierungsinstrumente. 
 
   Macht der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats von der 
   Ermächtigung zur Begebung von Schuldverschreibungen Gebrauch, steht 
   den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Dieses Bezugsrecht 
   soll jedoch durch den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter 
   bestimmten Umständen im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre 
   ausgeschlossen werden können. Das betrifft zunächst den Ausschluss des 
   Bezugsrechts für Spitzenbeträge. Spitzenbeträge können sich aus dem 
   jeweiligen Emissionsvolumen und der Darstellung eines praktikablen 
   Bezugsverhältnisses ergeben. Der Ausschluss des Bezugsrechts für 
   Spitzenbeträge ermöglicht die Ausnutzung der erbetenen Ermächtigung 
   durch runde Beträge unter Beibehaltung eines glatten 
   Bezugsverhältnisses. Dies erleichtert die Abwicklung des Bezugsrechts 
   der Aktionäre. Der Ausschluss fördert daher die Praktikabilität und 
   erleichtert die Durchführung einer Begebung von Schuldverschreibungen. 
   Der Wert von Spitzenbeträgen pro Aktionär ist regelmäßig gering, 
   dagegen ist der Aufwand für die Ausgabe von Schuldverschreibungen ohne 
   einen Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge deutlich höher. Der 
   Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge erscheint vor diesem 
   Hintergrund angemessen. 
 
   Dem Ausschluss des Bezugsrechts zu dem Zweck, den Inhabern von 
   Schuldverschreibungen, die ein Options- oder Wandlungsrecht gewähren 
   oder eine Options- oder Wandlungspflicht begründen, ein Bezugsrecht 
   auf neue Aktien zu geben, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder 
   Wandlungsrechte oder nach Erfüllung der Options- oder Wandlungspflicht 
   zustünde, sofern die Bedingungen der jeweiligen Schuldverschreibung 
   dies vorsehen, liegen Effektivitäts- und Flexibilitätserwägungen 
   zugrunde. Schuldverschreibungen müssen zum Zwecke der erleichterten 
   Platzierung am Kapitalmarkt mit einem Verwässerungsschutz ausgestattet 
   werden, der dazu dient, den Inhabern bei nachfolgenden Emissionen ein 
   Bezugsrecht auf neue Schuldverschreibungen einräumen zu können, wie es 
   auch Aktionären zusteht. Die Inhaber von Schuldverschreibungen werden 
   auf diese Weise so gestellt, als wären sie bereits Aktionäre. Damit 
   die Schuldverschreibungen einen solchen Verwässerungsschutz aufweisen 
   können, muss das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese 
   Schuldverschreibungen ausgeschlossen werden. Dies erleichtert die 
   Platzierung der Schuldverschreibungen und dient damit den Interessen 
   der Aktionäre an einer optimalen Finanzstruktur der Gesellschaft. 
   Zudem hat der Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten der Inhaber von 
   Schuldverschreibungen, die ein Options- oder Wandlungsrecht gewähren 
   oder eine Options- oder Wandlungspflicht begründen, den Vorteil, dass 
   im Fall einer Ausnutzung der Ermächtigung der Options- bzw. 
   Wandlungspreis für die Inhaber bereits bestehender 
   Schuldverschreibungen, die ein Options- oder Wandlungsrecht gewähren 
   oder eine Options- oder Wandlungspflicht begründen, nicht nach den 
   jeweiligen Bedingungen der Schuldverschreibung ermäßigt zu werden 
   braucht. Dies ermöglicht einen höheren Zufluss an Mitteln und liegt 
   daher im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. 
 
   Der Vorstand soll weiter ermächtigt sein, das Bezugsrecht der 
   Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen, soweit die 
   Schuldverschreibungen gegen Sachleistung ausgegeben werden und der 
   Wert der Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis zu dem nach 
   anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen 
   Marktwert der Schuldverschreibungen steht. Hierdurch soll es der 
   Gesellschaft ermöglicht werden, sowohl national als auch international 
   vorteilhafte Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen oder 
   Beteiligungen an Unternehmen, die gleiche, verwandte oder im Rahmen 
   der Geschäftstätigkeit zweckmäßige Geschäfte betreiben, sowie von 
   sonstigen Wirtschaftsgütern ohne erhebliche Verzögerungen 
   wahrzunehmen. Diese Möglichkeit dient dazu, die Wettbewerbsfähigkeit 
   der Gesellschaft zu steigern. Darüber hinaus müssen im Rahmen der von 
   der Gesellschaft angestrebten Maßnahmen häufig sehr hohe 
   Gegenleistungen erbracht werden, die regelmäßig nicht mehr in Geld 

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May 25, 2012 09:20 ET (13:20 GMT)

DJ DGAP-HV: Praktiker AG: Bekanntmachung der -6-

erbracht werden sollen und können. Auch insofern ermöglicht dieses 
   Vorgehen der Gesellschaft, günstige Erwerbsgelegenheiten ohne 
   Verzögerungen effektiv auszunutzen, indem Schuldverschreibungen als 
   Akquisitionswährung eingesetzt werden. Dies kann jedoch nur gelingen, 
   wenn das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen worden ist, da die 
   genannten Erwerbsgelegenheiten meist nur kurzfristig bestehen und 
   damit auch nicht von einer erst einzuberufenden Hauptversammlung 
   beschlossen werden können. Den Interessen der bestehenden Aktionäre an 
   einer möglichst geringen Verwässerung ihres Stimmrechtsanteils wird 
   dadurch Rechnung getragen, dass die Ermächtigung zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts auf die Schuldverschreibungen in diesen Fällen insofern 
   beschränkt ist, als der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf 
   die neuen Aktien entfällt, die zur Erfüllung von Options- oder 
   Wandlungsrechten und zur Bedienung von Options- oder 
   Wandlungspflichten ausgegeben werden, 20 % des Grundkapitals weder bei 
   Wirksamwerden noch bei Ausnutzung der Ermächtigung überschreiten darf. 
 
   Soweit Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrecht oder 
   Options- oder Wandlungspflicht ausgegeben werden sollen, soll der 
   Vorstand ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
   Bezugsrecht der Aktionäre nach § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG in sinngemäßer 
   Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auszuschließen, soweit die 
   Schuldverschreibungen gegen Barleistung ausgegeben werden und der 
   Ausgabepreis den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden 
   ermittelten theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen mit 
   Options- oder Wandlungsrecht oder Options- oder Wandlungspflicht nicht 
   wesentlich unterschreitet. 
 
   Hierdurch erhält die Gesellschaft die Möglichkeit, günstige 
   Marktsituationen sehr kurzfristig und schnell zu nutzen und durch eine 
   marktnahe Festsetzung der Konditionen bessere Bedingungen bei der 
   Festlegung von Zinssatz und Ausgabepreis der Schuldverschreibungen zu 
   erreichen. Eine marktnahe Festsetzung der Konditionen und eine 
   reibungslose Platzierung der Schuldverschreibungen wären bei Wahrung 
   des Bezugrechts regelmäßig nicht möglich. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 
   Satz 2 AktG eine Veröffentlichung des Bezugspreises (und damit der 
   Konditionen dieser Schuldverschreibungen) bis zum drittletzten Tag der 
   Bezugsfrist. Angesichts der häufig zu beobachtenden Volatilität an den 
   Aktienmärkten besteht aber auch dann ein Marktrisiko über mehrere 
   Tage, das zu Sicherheitsabschlägen und somit zu nicht marktnahen 
   Konditionen führt. Auch ist bei Bestand eines Bezugsrechts wegen der 
   Ungewissheit seiner Ausübung die erfolgreiche Platzierung bei Dritten 
   gefährdet oder mit zusätzlichen Aufwendungen verbunden. Schließlich 
   kann bei Einräumung eines Bezugsrechts die Gesellschaft wegen der 
   Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige oder ungünstige 
   Marktverhältnisse reagieren, sondern ist rückläufigen Aktienkursen 
   während der Bezugsfrist ausgesetzt, die zu einer für die Gesellschaft 
   ungünstigen Eigenkapitalbeschaffung führen können. 
 
   Durch das Erfordernis, dass der Ausgabepreis den nach anerkannten 
   finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der 
   Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrecht oder Options- 
   oder Wandlungspflicht in sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 
   AktG nicht wesentlich unterschreiten darf, wird den 
   Vermögensinteressen der Aktionäre und ihrem Bedürfnis nach einem 
   Schutz vor einer Verwässerung des Wertes ihres Anteilsbesitzes 
   Rechnung getragen. Unterschreitet der Ausgabepreis den nach 
   anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen 
   Marktwert der Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrecht 
   oder Options- oder Wandlungspflicht nicht wesentlich, sinkt der Wert 
   eines Bezugsrechts der Aktionäre praktisch auf Null. Den Aktionären 
   entsteht insoweit durch den Ausschluss des Bezugsrechts kein 
   nennenswerter wirtschaftlicher Nachteil. 
 
   Darüber hinaus werden die Stimmrechtsinteressen der Aktionäre vor 
   einer unangemessenen Verwässerung ihres Anteilsbesitzes dadurch 
   geschützt, dass die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei 
   Begebung von Schuldverschreibungen gegen Barleistung nur insoweit 
   gilt, als auf die zur Bedienung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. 
   bei Erfüllung der Options- oder Wandlungspflichten ausgegebenen und 
   auszugebenden Aktien insgesamt ein anteiliger Betrag des Grundkapitals 
   von nicht mehr als 10 % des Grundkapitals zum Zeitpunkt des 
   Wirksamwerdens des Hauptversammlungsbeschlusses oder, falls niedriger, 
   10 % des Grundkapitals der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Ausübung der 
   Ermächtigung entfallen darf. Auf diesen Höchstbetrag ist der anteilige 
   Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die 
   während der Laufzeit dieser Ermächtigung in unmittelbarer, sinngemäßer 
   oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
   oder veräußert werden. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass keine 
   Schuldverschreibungen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
   ausgegeben werden, soweit dies dazu führen würde, dass unter 
   Berücksichtigung von Kapitalerhöhungen oder bestimmten Platzierungen 
   eigener Aktien in unmittelbarer, sinngemäßer oder entsprechender 
   Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ein Bezugsrecht der Aktionäre 
   auf neue oder eigene Aktien der Gesellschaft in einem Umfang von mehr 
   als 10 % der derzeit ausstehenden Aktien ausgeschlossen wäre. 
 
   Soweit Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ohne 
   Optionsrecht, Wandlungsrecht, Optionspflicht oder Wandlungspflicht 
   ausgegeben werden, soll der Vorstand ermächtigt sein, das Bezugsrecht 
   der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats insgesamt 
   auszuschließen, wenn diese Genussrechte oder 
   Gewinnschuldverschreibungen obligationsähnlich ausgestattet sind. Das 
   ist dann der Fall, wenn sie keine Mitgliedschaftsrechte in der 
   Gesellschaft begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös 
   gewähren und die Höhe der Verzinsung nicht auf Grundlage der Höhe des 
   Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende berechnet 
   wird, und die Verzinsung und der Ausgabebetrag der Genussrechte oder 
   Gewinnschuldverschreibungen den zum Zeitpunkt der Begebung aktuellen 
   Marktkonditionen für vergleichbare Mittelaufnahmen entsprechen. Wenn 
   die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, resultieren aus dem 
   Ausschluss des Bezugsrechts keine Nachteile für die Aktionäre, da die 
   Genussrechte bzw. Gewinnschuldverschreibungen kein 
   Mitgliedschaftsrecht begründen und auch keinen Anteil am 
   Liquidationserlös oder am Gewinn der Gesellschaft gewähren. Zwar kann 
   vorgesehen werden, dass die Verzinsung vom Vorliegen eines 
   Jahresüberschusses, eines Bilanzgewinns oder einer Dividende abhängt. 
   Hingegen wäre eine Regelung unzulässig, wonach ein höherer 
   Jahresüberschuss, ein höherer Bilanzgewinn oder eine höhere Dividende 
   zu einer höheren Verzinsung führen würde. Durch die Ausgabe der 
   Genussrechte bzw. Gewinnschuldverschreibungen werden mithin weder das 
   Stimmrecht noch die Beteiligung der Aktionäre an der Gesellschaft und 
   deren Gewinn verändert oder verwässert. Da die Bedingungen für die 
   Ausgabe der Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen marktgerecht 
   sein müssen, verkörpert das Recht der Aktionäre auf ihren Bezug auch 
   keinen nennenswerten wirtschaftlichen Wert, der durch den Ausschluss 
   des Bezugsrechts verloren ginge. 
 
   Bedient werden die mit den Schuldverschreibungen verbundenen Options- 
   oder Wandlungsrechte oder Options- oder Wandlungspflichten 
   grundsätzlich aus dem Bedingten Kapital 2006/I in seiner Fassung vom 
   21. Mai 2010, das zu diesem Zweck für die neue Ermächtigung geöffnet 
   werden soll. Options- oder Wandlungsrechte sowie Options- oder 
   Wandlungspflichten aus Schuldverschreibungen, die gegen Sachleistung 
   ausgegeben werden, können nicht aus dem bedingten Kapital bedient 
   werden. Hierzu bedarf es entweder eines Rückgriffs auf eigene Aktien 
   oder einer Sachkapitalerhöhung. 
 
   Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der 
   Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen und zum Ausschluss 
   des Bezugsrechts Gebrauch machen wird. Eine Ausnutzung dieser 
   Möglichkeiten wird nur dann erfolgen, wenn dies nach Einschätzung des 
   Vorstands im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und ihrer 
   Aktionäre liegt und verhältnismäßig ist. 
 
   Der Vorstand wird in der jeweils nächsten Hauptversammlung über jede 
   Ausnutzung der in dem Tagesordnungspunkt 9 erteilten Ermächtigungen 
   berichten. 
 
   ***** 
 
   Weitere Angaben zur Einberufung 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
   Das Grundkapital der Gesellschaft ist im Zeitpunkt der Einberufung 
   dieser Hauptversammlung eingeteilt in 58.000.000 auf den Inhaber 
   lautende Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung 
   eine Stimme. Insgesamt bestehen im Zeitpunkt der Einberufung dieser 
   Hauptversammlung 58.000.000 Stimmrechte. 
 

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May 25, 2012 09:20 ET (13:20 GMT)

DJ DGAP-HV: Praktiker AG: Bekanntmachung der -7-

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind nur die Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung 
   angemeldet und ihre Berechtigung nachgewiesen haben. Zum Nachweis der 
   Berechtigung bedarf es eines Nachweises des Anteilsbesitzes durch das 
   depotführende Institut. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 13. 
   Juni 2012 (0:00 Uhr) ('Nachweisstichtag') zu beziehen. Die Anmeldung 
   und der Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft in Textform 
   in deutscher oder englischer Sprache spätestens am 27. Juni 2012 
   (24:00 Uhr) unter der folgenden Adresse zugehen: 
 
   Praktiker AG 
   c/o Deutsche Bank AG 
   Securities Production 
   General Meetings 
   Postfach 20 01 07 
   60605 Frankfurt am Main 
   oder per Telefax unter der Nummer: +49 (0)69-12012-86045 
   oder per E-Mail: WP.HV@Xchanging.com 
 
   Bedeutung des Nachweisstichtags 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und gegebenenfalls für die Ausübung des Stimmrechts 
   nur als Aktionär, wer den Nachweis über den Anteilsbesitz erbracht 
   hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und die Anzahl der Stimmrechte 
   bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des 
   Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine 
   Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im 
   Fall der vollständigen oder partiellen Veräußerung des Anteilsbesitzes 
   nach dem Nachweisstichtag ist für die Berechtigung zur Teilnahme und 
   die Anzahl der Stimmrechte ausschließlich der Anteilsbesitz des 
   Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von 
   Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die 
   Berechtigung zur Teilnahme und die Anzahl der Stimmrechte. 
   Entsprechendes gilt für Erwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. 
   Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst 
   danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur 
   teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich bevollmächtigen oder 
   zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. 
 
   Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten 
 
   Die Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch Bevollmächtigte, zum 
   Beispiel ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, ausüben 
   lassen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die 
   Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Die Erteilung 
   der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung 
   gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Wird ein 
   Kreditinstitut, ein nach § 135 Abs. 10 AktG i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG 
   gleichgestelltes Institut oder Unternehmen, eine Aktionärsvereinigung 
   oder eine Person im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG bevollmächtigt, so 
   können abweichende Regelungen bestehen, die jeweils bei diesen zu 
   erfragen sind. 
 
   Als Service bieten wir unseren Aktionären an, einen von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zur Ausübung ihres 
   Stimmrechts in der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Der von der 
   Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter muss in Textform 
   bevollmächtigt und angewiesen werden und hat das Recht, Untervollmacht 
   zu erteilen. Er ist verpflichtet, das Stimmrecht ausschließlich gemäß 
   den vom Aktionär erteilten Weisungen auszuüben. Soweit keine 
   ausdrückliche oder eine widersprüchliche oder unklare Weisung erteilt 
   worden ist, wird sich der von der Gesellschaft benannte 
   Stimmrechtsvertreter bei dem jeweiligen Tagesordnungspunkt der Stimme 
   enthalten. Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter kann 
   weder im Vorfeld noch während der Hauptversammlung Weisungen zu 
   Verfahrensanträgen entgegennehmen. 
 
   Vollmachtsformulare sowie das Vollmachts- und Weisungsformular für den 
   von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter stehen im Internet 
   unter www.praktiker.com/hauptversammlung zur Verfügung. Sie können 
   auch bei der 
 
   Praktiker AG 
   - Bereich Recht - 
   unter der Adresse: Am Tannenwald 2, 66459 Kirkel 
   oder per Telefax unter den Nummern: 
   +49 (0)6849-95-2468 oder +49 (0)6849-95-2479 
   oder per E-Mail: proxy-hv@praktiker.de 
 
   angefordert werden. 
 
   Auf einem der zuvor genannten Wege kann auch der Nachweis über die 
   Bestellung eines Bevollmächtigten übermittelt werden, wobei das 
   Vollmachts- und Weisungsformular für den von der Gesellschaft 
   benannten Stimmrechtsvertreter zur Ausübung des Stimmrechts nebst 
   Weisungen bis spätestens zum 2. Juli 2012 (16:00 Uhr) der Gesellschaft 
   zugehen muss; Vollmachten und Weisungen an den von der Gesellschaft 
   benannten Stimmrechtsvertreter können auch während der 
   Hauptversammlung erteilt werden. 
 
   Auch im Fall der Vollmachtserteilung sind Anmeldung und Nachweis des 
   Anteilsbesitzes fristgerecht nach den vorstehenden Bestimmungen 
   erforderlich. Dies schließt - vorbehaltlich der genannten zeitlich 
   beschränkten Möglichkeit der Erteilung einer Vollmacht an den von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter - eine Erteilung von 
   Vollmachten nach Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes nicht aus. 
 
   Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, §§ 126 Abs. 1, 127, § 131 Abs. 
   1 AktG 
 
   Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit 
   nach § 122 Abs. 2 AktG 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
   Grundkapitals (das entspricht 2.900.000 Stückaktien) oder den 
   anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 500.000 erreichen (das 
   entspricht 500.000 Stückaktien), können gemäß § 122 Abs. 2 AktG 
   verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt 
   gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
   Beschlussvorlage beiliegen. 
 
   Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der 
   Versammlung schriftlich zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der 
   Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen. Letztmöglicher 
   Zugangstermin ist also der 3. Juni 2012 (24:00 Uhr). Später 
   zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. 
 
   Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei 
   Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung hinsichtlich des 
   Mindestaktienbesitzes Inhaber der Aktien sind und die betreffenden 
   Aktien bis zur Entscheidung über das Ergänzungsverfahren halten (§ 142 
   Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 122 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 
   AktG). 
 
   Etwaige Ergänzungsverlangen sind ausschließlich an die folgende 
   Adresse zu übermitteln: 
 
   Praktiker AG 
   - Der Vorstand - 
   Am Tannenwald 2 
   66459 Kirkel 
 
   Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 
   AktG 
 
   Aktionäre können Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder 
   Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung stellen (§ 126 
   AktG) und Vorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern (§ 127 AktG) 
   unterbreiten. 
 
   Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge, die mindestens 
   14 Tage vor der Versammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der 
   Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also spätestens am 19. Juni 
   2012 (24:00 Uhr), bei der Gesellschaft eingehen, werden den anderen 
   Aktionären einschließlich des Namens des beantragenden oder 
   vorschlagenden Aktionärs und der Begründung unverzüglich im Internet 
   unter www.praktiker.com/hauptversammlung zugänglich gemacht. Etwaige 
   Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls dort veröffentlicht. 
 
   Gegenanträge werden - anders als Wahlvorschläge - nur dann zugänglich 
   gemacht, wenn sie mit einer Begründung versehen sind. 
 
   Etwaig zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge sind 
   ausschließlich an die folgende Adresse zu übermitteln: 
 
   Praktiker AG 
   - Bereich Recht - 
   Am Tannenwald 2, 66459 Kirkel 
   oder per Telefax unter den Nummern: 
   +49 (0)6849-95-2468 oder +49 (0)6849-95-2479 
   oder per E-Mail: Praktiker-Hauptversammlung@praktiker.de 
 
   Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht 
   berücksichtigt. 
 
   Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1 AktG 
 
   Nach § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der 
   Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der 
   Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des 
   Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht 
   erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen 
   der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des 
   Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. 
 
   Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 
   Abs. 2, §§ 126 Abs. 1, 127, § 131 Abs. 1 AktG stehen auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
   www.praktiker.com/hauptversammlung zur Verfügung. 
 
   Unterlagen zur Hauptversammlung und Informationen nach § 124a AktG 
 
   Die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen sowie 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 25, 2012 09:20 ET (13:20 GMT)

weitere Informationen nach § 124a AktG, darunter diese Einberufung der 
   Hauptversammlung sowie etwaige Tagesordnungsergänzungsverlangen nach § 
   122 Abs. 2 AktG, sind alsbald nach der Einberufung der 
   Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter 
   www.praktiker.com/hauptversammlung zugänglich. 
 
   Die zugänglich zu machenden Unterlagen liegen darüber hinaus in den 
   Geschäftsräumen der Praktiker AG, Am Tannenwald 2, 66459 Kirkel, sowie 
   in der Hauptversammlung selbst zur Einsichtnahme durch die Aktionäre 
   aus. Auf Verlangen werden jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos 
   Abschriften der ausliegenden Unterlagen erteilt. 
 
   Hamburg, im Mai 2012 
 
   Praktiker AG 
 
   Der Vorstand 
 
 
 
 
 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
25.05.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und 
Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und 
http://www.dgap.de 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
 
Sprache:        Deutsch 
Unternehmen:    Praktiker AG 
                Am Tannenwald 2 
                66459 Kirkel 
                Deutschland 
E-Mail:         hoeblerg@praktiker.de 
Internet:       http://www.praktiker.com 
 
 
Ende der Mitteilung    DGAP News-Service 
=-------------------------------------------------------------------- 
171598 25.05.2012 
 

(END) Dow Jones Newswires

May 25, 2012 09:20 ET (13:20 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.