DGAP-HV: SENATOR Entertainment AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung SENATOR Entertainment AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.08.2012 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 27.06.2012 / 15:17 =-------------------------------------------------------------------- Berlin WKN: A0BVUC ISIN: DE 000 A0BVUC6 Wir laden unsere Aktionäre zu der ordentlichen Hauptversammlung unserer Gesellschaft am Dienstag, den 07. August 2012, 10:00 Uhr, in das Palisa.de GmbH Tagungs- und Veranstaltungszentrum, Palisadenstraße 48, 10243 Berlin, ein. I. Tagesordnung 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der SENATOR Entertainment AG zum 31. Dezember 2011 und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2011, des für die SENATOR Entertainment AG und den Konzern zusammengefassten Lageberichts einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und Abs. 5, § 315 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahres- und den Konzernabschluss bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist. Die gesetzlichen Bestimmungen sehen zu den genannten Unterlagen keine weitere Beschlussfassung durch die Hauptversammlung vor. Die genannten Unterlagen werden vom Vorstand und, soweit es um den Bericht des Aufsichtsrats geht, vom Aufsichtsrat in der Hauptversammlung erläutert werden. 2. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem im Geschäftsjahr 2011 amtierenden Mitglied des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen. 3. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2011 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen. 4. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012 Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, Niederlassung Berlin, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer sowie zum Prüfer für die gegebenenfalls prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2012 zu wählen. 5. Beschlussfassung über Neuwahlen zum Aufsichtsrat Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 95 Abs. 1, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 10 Nr. 1 der Satzung der Gesellschaft aus sechs von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen. Die Hauptversammlung ist an die Wahlvorschläge nicht gebunden. Die Wahlen sollen als Einzelwahlen durchgeführt werden. Mit Beendigung dieser ordentlichen Hauptversammlung 2012 endet die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder Dr. Thomas Middelhoff und Wolf-Dieter Gramatke. Daher ist eine Neuwahl erforderlich. Der Aufsichtsrat schlägt vor, a) Herrn Dr. Thomas Middelhoff Bielefeld Dipl.-Kaufmann, Chairman & Founding Partner Pulse Capital Partners LLC, New York b) Herrn Wolf-Dieter Gramatke Hamburg Selbständiger Medienmanager und Berater, Geschäftsführer der Great-Minds Consultants-Entertainment-Media-e-Business GmbH mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Jahr, in welchem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird, erneut in den Aufsichtsrat zu wählen. Herr Dr. Middelhoff bekleidet bei folgenden in- und ausländischen Gesellschaften Ämter in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren Kontrollgremien: - Marseille-Kliniken AG, Hamburg (Vorsitzender), - New York Times, New York, USA, - 3W Power S.A., Luxemburg, Luxemburg, - ePals, Inc., Herndon, USA (Chairman e Pals Europe). Herr Gramatke bekleidet bei folgenden in- und ausländischen Gesellschaften Ämter in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren Kontrollgremien: - DEAG Deutsche Entertainment AG, Berlin (Vorsitzender), - DEAG classic AG, Berlin (Vorsitzender). 6. Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2009 und die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2012/I mit der Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts der Aktionäre sowie entsprechende Satzungsänderung Die in der Hauptversammlung vom 20. Juni 2009 beschlossene Ermächtigung des Vorstands, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 29. September 2014 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2009) wurde teilweise ausgenutzt und besteht derzeit noch in einer Höhe von EUR 303,00. Um die Gesellschaft auch künftig in die Lage zu versetzen, ihre Eigenkapitalausstattung den sich ergebenden Erfordernissen flexibel anzupassen und sich bietende Akquisitionsmöglichkeiten rasch und sicher nutzen zu können, soll das Genehmigte Kapital 2009 aufgehoben und ein neues Genehmigtes Kapital 2012/I beschlossen werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: a) Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2009 Das bisherige Genehmigte Kapital 2009 gemäß § 3 Abs. 2 der Satzung wird mit Wirkung auf die Eintragung des Genehmigten Kapitals 2012/I aufgehoben, soweit zum Zeitpunkt dieser Aufhebung noch nicht von ihm Gebrauch gemacht wurde. b) Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2012/I Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 6. August 2017 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 14.972.712,00 (in Worten: Euro vierzehn Millionen neunhundertzweiundsiebzigtausendsiebenhundertzwölf) zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2012/I). Wird das Grundkapital gegen Bareinlagen erhöht, ist den Aktionären ein Bezugsrecht zu gewähren. Gemäß § 186 Absatz 5 Aktiengesetz können die neuen Aktien auch von einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Absatz 1 Satz 1 oder § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen auszuschließen, soweit die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gegen Bar- und/oder Sacheinlagen ausgegebenen Aktien insgesamt 20 % des Grundkapitals nicht überschreiten (und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung) und nur aa) für Spitzenbeträge, bb) soweit es erforderlich ist, um den Inhabern der von der Gesellschaft oder ihren Konzerngesellschaften ausgegebenen Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung ihres Wandlungs- oder Optionsrechts bzw. nach Erfüllung einer Wandlungspflicht zustünde, oder cc) wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind anzurechnen:
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June 27, 2012 09:17 ET (13:17 GMT)
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