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DGAP-HV: SENATOR Entertainment AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.08.2012 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: SENATOR Entertainment AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
SENATOR Entertainment AG: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 07.08.2012 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
27.06.2012 / 15:17 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   Berlin 
 
   WKN: A0BVUC 
   ISIN: DE 000 A0BVUC6 
 
 
   Wir laden unsere Aktionäre zu der 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
   unserer Gesellschaft 
 
   am Dienstag, den 07. August 2012, 10:00 Uhr, 
 
   in das Palisa.de GmbH Tagungs- und Veranstaltungszentrum, 
   Palisadenstraße 48, 10243 Berlin, ein. 
 
     I.    Tagesordnung 
 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           SENATOR Entertainment AG zum 31. Dezember 2011 und des 
           gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2011, des für 
           die SENATOR Entertainment AG und den Konzern zusammengefassten 
           Lageberichts einschließlich des erläuternden Berichts zu den 
           Angaben nach § 289 Abs. 4 und Abs. 5, § 315 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 
           4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das 
           Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu 
           Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der 
           Aufsichtsrat den Jahres- und den Konzernabschluss bereits 
           gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist. 
           Die gesetzlichen Bestimmungen sehen zu den genannten 
           Unterlagen keine weitere Beschlussfassung durch die 
           Hauptversammlung vor. Die genannten Unterlagen werden vom 
           Vorstand und, soweit es um den Bericht des Aufsichtsrats geht, 
           vom Aufsichtsrat in der Hauptversammlung erläutert werden. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
           für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem im Geschäftsjahr 
           2011 amtierenden Mitglied des Vorstands für das Geschäftsjahr 
           2011 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2011 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
           Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, Niederlassung 
           Berlin, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer sowie 
           zum Prüfer für die gegebenenfalls prüferische Durchsicht von 
           Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2012 zu wählen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über Neuwahlen zum Aufsichtsrat 
 
 
           Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 95 Abs. 1, 96 Abs. 1, 101 
           Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 10 Nr. 1 der Satzung der 
           Gesellschaft aus sechs von der Hauptversammlung zu wählenden 
           Mitgliedern zusammen. Die Hauptversammlung ist an die 
           Wahlvorschläge nicht gebunden. Die Wahlen sollen als 
           Einzelwahlen durchgeführt werden. 
 
 
           Mit Beendigung dieser ordentlichen Hauptversammlung 2012 endet 
           die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder Dr. Thomas Middelhoff 
           und Wolf-Dieter Gramatke. Daher ist eine Neuwahl erforderlich. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
 
       a)    Herrn Dr. Thomas Middelhoff 
             Bielefeld 
             Dipl.-Kaufmann, Chairman & Founding Partner Pulse Capital 
             Partners LLC, New York 
 
 
       b)    Herrn Wolf-Dieter Gramatke 
             Hamburg 
             Selbständiger Medienmanager und Berater, Geschäftsführer der 
             Great-Minds Consultants-Entertainment-Media-e-Business GmbH 
 
 
 
           mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur 
           Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung, die über die 
           Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der 
           Amtszeit beschließt, wobei das Jahr, in welchem die Amtszeit 
           beginnt, nicht mitgerechnet wird, erneut in den Aufsichtsrat 
           zu wählen. 
 
 
           Herr Dr. Middelhoff bekleidet bei folgenden in- und 
           ausländischen Gesellschaften Ämter in gesetzlich zu bildenden 
           Aufsichtsräten oder vergleichbaren Kontrollgremien: 
 
 
       -     Marseille-Kliniken AG, Hamburg (Vorsitzender), 
 
 
       -     New York Times, New York, USA, 
 
 
       -     3W Power S.A., Luxemburg, Luxemburg, 
 
 
       -     ePals, Inc., Herndon, USA (Chairman e Pals 
             Europe). 
 
 
 
           Herr Gramatke bekleidet bei folgenden in- und ausländischen 
           Gesellschaften Ämter in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten 
           oder vergleichbaren Kontrollgremien: 
 
 
       -     DEAG Deutsche Entertainment AG, Berlin 
             (Vorsitzender), 
 
 
       -     DEAG classic AG, Berlin (Vorsitzender). 
 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Aufhebung des 
           Genehmigten Kapitals 2009 und die Schaffung eines neuen 
           Genehmigten Kapitals 2012/I mit der Möglichkeit des 
           Ausschlusses des Bezugsrechts der Aktionäre sowie 
           entsprechende Satzungsänderung 
 
 
           Die in der Hauptversammlung vom 20. Juni 2009 beschlossene 
           Ermächtigung des Vorstands, das Grundkapital der Gesellschaft 
           bis zum 29. September 2014 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien zu 
           erhöhen (Genehmigtes Kapital 2009) wurde teilweise ausgenutzt 
           und besteht derzeit noch in einer Höhe von EUR 303,00. Um die 
           Gesellschaft auch künftig in die Lage zu versetzen, ihre 
           Eigenkapitalausstattung den sich ergebenden Erfordernissen 
           flexibel anzupassen und sich bietende 
           Akquisitionsmöglichkeiten rasch und sicher nutzen zu können, 
           soll das Genehmigte Kapital 2009 aufgehoben und ein neues 
           Genehmigtes Kapital 2012/I beschlossen werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: 
 
 
       a)    Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2009 
 
 
             Das bisherige Genehmigte Kapital 2009 gemäß § 3 Abs. 2 der 
             Satzung wird mit Wirkung auf die Eintragung des Genehmigten 
             Kapitals 2012/I aufgehoben, soweit zum Zeitpunkt dieser 
             Aufhebung noch nicht von ihm Gebrauch gemacht wurde. 
 
 
       b)    Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 
             2012/I 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der 
             Gesellschaft bis zum 6. August 2017 mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender 
             Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder 
             mehrmals um bis zu insgesamt EUR 14.972.712,00 (in Worten: 
             Euro vierzehn Millionen 
             neunhundertzweiundsiebzigtausendsiebenhundertzwölf) zu 
             erhöhen (Genehmigtes Kapital 2012/I). 
 
 
             Wird das Grundkapital gegen Bareinlagen erhöht, ist den 
             Aktionären ein Bezugsrecht zu gewähren. Gemäß § 186 Absatz 5 
             Aktiengesetz können die neuen Aktien auch von einem 
             Kreditinstitut oder einem nach § 53 Absatz 1 Satz 1 oder § 
             53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 des Gesetzes über das 
             Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung 
             übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. 
             Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei 
             Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen auszuschließen, soweit 
             die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gegen Bar- 
             und/oder Sacheinlagen ausgegebenen Aktien insgesamt 20 % des 
             Grundkapitals nicht überschreiten (und zwar weder im 
             Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
             Ausnutzung dieser Ermächtigung) und nur 
 
 
         aa)   für Spitzenbeträge, 
 
 
         bb)   soweit es erforderlich ist, um den Inhabern der 
               von der Gesellschaft oder ihren Konzerngesellschaften 
               ausgegebenen Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder 
               Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ein Bezugsrecht 
               auf neue Aktien in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen 
               nach Ausübung ihres Wandlungs- oder Optionsrechts bzw. 
               nach Erfüllung einer Wandlungspflicht zustünde, oder 
 
 
         cc)   wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
               Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und die unter 
               Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 
               Aktiengesetz ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des 
               Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im 
               Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
               Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind 
               anzurechnen: 
 
 

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June 27, 2012 09:17 ET (13:17 GMT)

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