DJ DGAP-HV: Girindus Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.01.2013 in Hannover mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-HV: Girindus Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung
zur Hauptversammlung
Girindus Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 04.01.2013 in Hannover mit dem Ziel der
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
27.11.2012 / 15:15
=--------------------------------------------------------------------
Girindus Aktiengesellschaft
Hannover
Wertpapier-Kenn-Nr. 588040
ISIN DE0005880405
Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft ein zu der
außerordentlichen Hauptversammlung
am
Freitag, den 4. Januar 2013, um 10:00 Uhr (MEZ)
im
Messegelände der Deutsche Messe AG Tagungsbereich der Halle 2
Eingang: Nord 2, Saal Brüssel/Rom
Nordallee
30521 Hannover
Tagesordnung
1. Beschlussfassung über die Auflösung der
Gesellschaft gemäß § 262 Abs. 1 Nr. 2 AktG
Die Solvay Organics GmbH, Hannover, hat mit Schreiben vom 9.
November 2012 nach § 122 Abs. 1 AktG beantragt, eine
außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen. Mit ihrem
Schreiben beantragt die Solvay Organics GmbH, die
Hauptversammlung über die Auflösung der Gesellschaft nach §
262 Abs. 1 Nr. 2 AktG beschließen zu lassen.
Ihren Antrag hat die Solvay Organics GmbH damit begründet,
dass die Gesellschaft sowie ihre Tochtergesellschaft Girindus
America Inc. seit längerer Zeit finanzielle Unterstützung
durch die Mehrheitsgesellschafterin benötigten. Die
Mehrheitsgesellschafterin sei mittelfristig nicht mehr bereit,
diese finanzielle Unterstützung zu gewähren. Sie sehe es daher
als folgerichtig an, die Gesellschaft aufzulösen.
Die Solvay Organics GmbH schlägt vor, zu beschließen:
'Die Gesellschaft wird mit Wirkung zum Ablauf des
31. Januar 2013 aufgelöst.'
Die Solvay Organics GmbH, Hannover, ist Aktionärin der
Girindus AG und hält 8.535.778 Stückaktien mit einem
rechnerischen Anteil am Grundkapital von insgesamt EUR
8.535.778,00, mithin mehr als den zwanzigsten Teil des
Grundkapitals der Girindus AG in Höhe von insgesamt EUR
10.400.000,00, ausweislich einer vorgelegten Bescheinigung
seit dem 1. April 2012. Somit wird das nach § 122 Abs. 1 Satz
1 AktG notwendige Quorum erreicht. Der Vorstand der Girindus
AG kommt daher mit dieser Einladung dem vorstehenden
Einberufungsverlangen nach.
Nach § 124 Abs. 3 Satz 3 Alt. 2 AktG sehen Vorstand und
Aufsichtsrat davon ab, den Aktionären zu Tagesordnungspunkt 1
einen Vorschlag zu unterbreiten.
2. Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss
und die Ermächtigung des Vorstandes der Girindus AG zur
Umsetzung eines Kaufvertrages ('Asset Purchase Agreement')
über den Geschäftsbetrieb der amerikanischen
Tochtergesellschaft der Girindus AG, der Girindus America
Inc., Cincinnati, USA
Über diesen Tagesordnungspunkt 2 soll nur für den Fall
beschlossen werden, dass die Hauptversammlung unter
Tagesordnungspunkt 1 die Auflösung der Gesellschaft
beschließen sollte.
Die Solvay Organics GmbH hat dem Vorstand der Girindus AG
zusammen mit ihrem Einberufungsverlangen vom 9. November 2012
einen Vertragsentwurf zum Abschluss eines Kaufvertrages über
sämtliche Vermögensgegenstände der Girindus America Inc.
zwischen der Girindus America Inc. (im folgenden auch 'GAI')
als Verkäuferin und einem erwerbsbereiten Käufer, namentlich
Nitto Denko Avecia Inc., USA ('Asset Purchase Agreement')
vorgelegt. Die Entwurfsfassung des Asset Purchase Agreement
datiert vom 8. November 2012. Für den Fall, dass die
Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 1 den Beschluss über
die Auflösung der Gesellschaft fassen sollte, hat die Solvay
Organics GmbH mit ihrem Einberufungsverlangen vorgeschlagen,
über die Zustimmung zum Asset Purchase Agreement zu
beschließen und hilfsweise für den Fall, dass der Vorstand der
Gesellschaft die Zustimmung zum Abschluss des Asset Purchase
Agreement als Geschäftsführungsmaßnahme ansehen sollte, die
nicht Gegenstand eines Einberufungsverlangens nach § 122 Abs.
1 AktG sein kann, angeregt, den Abschluss des Asset Purchase
Agreements in Erwägung zu ziehen und, falls Vorstand und
Aufsichtsrat den Abschluss des Asset Purchase Agreements für
sinnvoll erachten, der Hauptversammlung das Asset Purchase
Agreement zur Zustimmung vorzulegen.
Die Girindus America Inc. ist eine unmittelbare, 100 %-ige
Tochtergesellschaft der Girindus AG. Die Beteiligung der
Girindus AG an der Girindus America Inc. stellt den
wesentlichen Vermögensgegenstand der Girindus AG dar.
Gemäß dem Asset Purchase Agreement veräußert die Girindus
America Inc. ihre Vermögensgegenstände an die Nitto Denko
Avecia Inc., USA, im Wege eines sogenannten Asset Deals, d.h.
im Wege eines Verkaufs der einzelnen Vermögensgegenstände.
Vertragsparteien des Asset Purchase Agreement sind ferner die
Nitto Americas Inc., USA, die Muttergesellschaft der Käuferin,
die Solvay America Inc., USA, und die Solvay SA, Belgien, die
ebenfalls gewisse Verpflichtungen unter dem Asset Purchase
Agreement übernehmen und Garantien abgeben (z.B. bzgl.
übernommener Gewährleistungen).
Als Kaufpreis für die Vermögensgegenstände ist ein Betrag in
Höhe von USD 7,9 Mio. vorgesehen, der noch um den Betrag des
Net Working Capitals der Girindus America Inc. (wie im Asset
Purchase Agreement definiert) zum Zeitpunkt des Vollzugs des
Vertrags angepasst wird. Der Kaufpreis ist in bar zu
entrichten.
Die Kaufvertrag sieht vor, dass die Verpflichtungen der
Girindus America Inc. unter der Vollzugsbedingung stehen, dass
die Hauptversammlung der Girindus AG dem Asset Purchase
Agreement zugestimmt hat.
Der wesentliche Inhalt des Vertrags wird in dieser Einladung
nach der Wiedergabe der Tagesordnung der Hauptversammlung vor
dem Abschnitt 'Teilnahme, Stimmrecht und
Stimmrechtsvertretung' dargestellt.
Der Vertrag enthält weitere Regelungen. Diesbezüglich wird auf
den vollständigen Vertragstext verwiesen, der nebst einer
Übersetzung ab der Veröffentlichung dieser Einladung in den
Geschäftsräumen der Girindus Aktiengesellschaft,
Hans-Böckler-Allee 20, 30173 Hannover, Deutschland, zur
Einsichtnahme ausliegt und auch in der Hauptversammlung
ausliegen wird. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär
unverzüglich und kostenlos eine Abschrift des Asset Purchase
Agreement und der Übersetzung.
Vorstand und Aufsichtsrat der Girindus AG sind nach
eingehender Prüfung des Asset Purchase Agreements und
Einholung einer Fairness Opinion zu der Angemessenheit des im
Asset Purchase Agreement vereinbarten Kaufpreises, erstellt
nach den Grundsätzen des Instituts der Wirtschaftsprüfer in
Deutschland e.V. (IDW S 8), der Ansicht, dass das Asset
Purchase Agreement einen angemessenen und bestmöglichen
Gegenwert für die Vermögensgegenstände der Girindus America
Inc. vorsieht und auch im Übrigen angemessene Regelungen
enthält. Für den Abschluss des Asset Purchase Agreement
spricht insbesondere auch, dass bei einer Annahme des unter
Tagesordnungspunkt 1 vorgeschlagenen Beschlusses über die
Auflösung der Gesellschaft ohnehin eine Verpflichtung der
Gesellschaft besteht, die Vermögensgegenstände in Geld
umzusetzen (§ 268 Abs. 1 AktG) und dass der Verkauf der
Vermögensgegenstände der Girindus America Inc. als Ganzes
typischerweise einen höheren Gesamterlös erzielt als ein
Verkauf der einzelnen Vermögensgegenstände an verschiedene
Erwerbsinteressenten. Nach jeweils eingehender Prüfung haben
Aufsichtsrat und Vorstand der Girindus AG daher am 9. November
2012 beschlossen, dem Abschluss und der Durchführung des Asset
Purchase Agreement durch die Girindus America Inc.
zuzustimmen, vorbehaltlich der Fassung des
Liquidationsbeschlusses und der Zustimmung der
Hauptversammlung zu dem Asset Purchase Agreement.
Die Girindus America Inc. hat das Asset Purchase Agreement am
9. November 2012 in der mit dem Einberufungsverlangen der
Solvay Organics GmbH vorgelegten Fassung vom 8. November 2012
unterschrieben. Die Verpflichtungen der Girindus America Inc.
stehen allerdings wie erwähnt unter der Vollzugsbedingung,
dass die Hauptversammlung der Girindus AG dem Asset Purchase
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
November 27, 2012 09:16 ET (14:16 GMT)
DJ DGAP-HV: Girindus Aktiengesellschaft: -2-
Agreement zustimmt. Die außerordentliche Hauptversammlung soll
daher für den Fall, dass der unter Tagesordnungspunkt 1
vorgeschlagene Beschluss über die Auflösung der Gesellschaft
gefasst werden sollte, unter diesem Tagesordnungspunkt 2 über
die Zustimmung zum Asset Purchase Agreement beschließen.
Schriftlicher Bericht des Vorstands
Der Vorstand der Girindus AG hat zudem einen schriftlichen
Bericht erstattet, in dem der unter diesem Tagesordnungspunkt
vorgeschlagene Abschluss des Asset Purchase Agreement
rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet wird. Der
Bericht hat folgenden wesentlichen Inhalt:
A. Hintergründe und wesentlicher Inhalt des Vertrags
Der Bericht ist so gegliedert, dass in einem ersten Abschnitt
A. die Hintergründe und der wesentliche Vertragsinhalt
dargestellt werden. Da die Darstellung in diesem Teil des
Vorstandsberichts nicht über die Ausführungen in dieser
Einladung zu Tagesordnungspunkt 1 und 2 hinausgeht (siehe
oben), wird auf diese Ausführungen verwiesen.
B. Rechtliche und wirtschaftliche Gründe für den Vertrag,
Bedeutung und Tragweite des Vertrags
Sodann wird in dem Bericht der Vertrag rechtlich und
wirtschaftlich begründet und die Bedeutung und Tragweite des
Vertrags dargelegt, wie folgt:
'I. Rechtliche Gründe für den Vertrag
Der Antrag der Solvay Organics GmbH zur Einberufung der
außerordentlichen Hauptversammlung, um über die Auflösung der
Gesellschaft zu beschließen, war ausschlaggebend dafür, dass
Vorstand und Aufsichtsrat der Girindus AG beschlossen haben,
dem Abschluss des Vertrages durch die GAI zuzustimmen,
vorbehaltlich der Fassung des Liquidationsbeschlusses durch
die Hauptversammlung, und zu diesem Zweck den Vertrag der
Hauptversammlung zur Zustimmung vorzulegen.
Denn nach der Fassung eines Beschlusses über die Auflösung der
Gesellschaft nach § 262 Abs. 1 Nr. 2 AktG sieht das
Aktiengesetz als zwingende gesetzliche Folge vor, dass die
Gesellschaft nach dem in den §§ 264 ff. AktG geregelten
Verfahren abgewickelt wird. Diese Abwicklung ist auf die
vollständige Beendigung der Gesellschaft gerichtet. Sofern
daher die außerordentliche Hauptversammlung dem Antrag der
Solvay Organics GmbH folgend die Auflösung der Gesellschaft
beschließen sollte, ist der Vorstand der Gesellschaft
verpflichtet, die Vermögensgegenstände der Gesellschaft zum
Zwecke der Abwicklung zu veräußern und besteht für den
Vorstand kein Ermessensspielraum mehr, statt der Abwicklung
eine Fortführung der Gesellschaft zu betreiben.
Die genaue Form der Abwicklung liegt im pflichtgemäßen
Ermessen der Gesellschaftsorgane. Kraft Gesetzes sind die
Vorstandsmitglieder in ihrer Funktion als Abwickler zuständig,
sofern die Satzung oder ein Beschluss der Hauptversammlung
nichts anderes vorsehen. Die geltende Satzung der Gesellschaft
sieht diesbezüglich nichts anderes vor. Die
Vorstandsmitglieder bzw. die Abwickler sind gehalten, zeitnah
nach der Auflösung die Abwicklung zu betreiben. Ziel ist es,
dass alle Vermögensgegenstände der Gesellschaft bestmöglich in
Geld umgesetzt werden.
Der Vertrag macht einen zustimmenden Beschluss der
Hauptversammlung erforderlich. Zwar ergibt sich aus den
gesetzlichen Vorschriften für eine Veräußerung von
Vermögensgegenständen im Rahmen der Abwicklung der
Gesellschaft nicht unmittelbar ein Erfordernis der Zustimmung
der Hauptversammlung. Allerdings besteht aufgrund der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nach den sogenannten
'Holzmüller- bzw. Gelatine-Grundsätzen' (BGH NJW 1982, 1703:
'Holzmüller'; NZG 2004, 571 ff., 575 ff.: 'Gelatine') das
Erfordernis der Zustimmung der Hauptversammlung zu einer
Transaktion, die das wesentliche Vermögen der Gesellschaft
umfasst. Da diese Grundsätze nach der herrschenden Auffassung
im rechtlichen Schrifttum auch im Rahmen der Abwicklung einer
Aktiengesellschaft Geltung beanspruchen sollen und die
Beteiligung der Girindus AG an der GAI das wesentliche
Vermögen der Girindus AG darstellt, gehen Vorstand und
Aufsichtsrat von einer Zustimmungspflicht nach den Holzmüller-
bzw. Gelatine-Grundsätzen aus. Ein derartiger
Zustimmungsbeschluss der Hauptversammlung nach den
vorgenannten Holzmüller- bzw. Gelatine-Grundsätzen erfordert
eine Mehrheit von drei Vierteln des bei der Beschlussfassung
vertretenen Grundkapitals.
II. Wirtschaftliche Gründe für den Vertrag
Der Abschluss des Vertrags durch die GAI liegt im
wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft im Sinne der
einschlägigen rechtlichen Grundsätze. Dabei ist entscheidend
zu beachten, dass sich im Falle der Fassung des
Liquidationsbeschlusses - wie zuvor unter I. dargelegt - das
Interesse der Gesellschaft zwingend an einer bestmöglichen
Veräußerung der Vermögensgegenstände auszurichten hat.
Nach Ansicht des Vorstands stellt der Vertrag in der
vorgelegten Fassung die bestmögliche Veräußerung der
Vermögensgegenstände dar:
Der Vertrag sieht eine Veräußerung der Vermögensgegenstände
der GAI als Gesamtheit an die Nitto Denko Avecia Inc., USA,
als Käufer vor. Der Vorstand hält es für zweckmäßig, dass die
Vermögensgegenstände der GAI wie im Vertrag vorgesehen als
Gesamtheit an einen Erwerbsinteressenten veräußert werden,
statt eine Veräußerung der einzelnen Vermögensgegenstände der
GAI an verschiedene Erwerbsinteressenten vorzunehmen. Die
Gesellschaft ist der Auffassung, dass sich durch einen Verkauf
der Vermögensgegenstände als Gesamtheit ein wesentlich höherer
Kaufpreis erzielen lässt als durch einen etwaigen Verkauf der
einzelnen Vermögensgegenstände an verschiedene
Erwerbsinteressenten, insbesondere weil der Wert des
Anlagevermögens der Betriebsstätte in Cincinnati - Immobilie
und technische Einrichtungen - nachhaltig bestimmt wird durch
eine potentielle weitere Verwendung dieser
Vermögensgegenstände für eine Fortführung des Geschäftszwecks
durch einen Erwerber, namentlich für die Produktion und
Serviceleistungen auf dem Gebiet des betreffenden
Geschäftsfeldes. Auch ermöglicht der Verkauf als Gesamtheit im
Gegensatz zu einem Einzelverkauf der Vermögensgegenstände eine
raschere Abwicklung. Dies wirkt sich kostensparend aus, denn
es werden jeweils Zeit und Kosten für die Verhandlung und
Umsetzung einzelner Verträge eingespart. Überdies ist der
Vorstand der Ansicht, dass eine vollständige Veräußerung der
einzelnen Vermögensgegenstände der GAI in einem noch
überschaubaren Zeitraum im Ergebnis kaum realistisch ist.
Schließlich eröffnet ein Verkauf der Vermögensgegenstände als
Gesamtheit die Chance, dass der Geschäftsbetrieb der GAI und
damit insbesondere auch Arbeitsplätze aufrecht erhalten
werden, was bei einem Einzelverkauf nicht in gleicher Weise zu
erwarten wäre.
Der vorliegende Vertrag ist auch deswegen zu befürworten, weil
nach eingehender Prüfung und Überzeugung des Vorstands keine
wirtschaftlich realistische Alternative besteht, mit welcher
die vorstehend beschriebenen Zielsetzungen gleichermaßen oder
besser erreicht werden könnten. Insbesondere ist kein anderer
erwerbsbereiter Käufer ersichtlich, der zu einem Erwerb der
Vermögensgegenstände der GAI zu einem höherem als dem in dem
Vertrag vorgesehenen Kaufpreis bereit wäre. Dabei ist
entscheidend zu berücksichtigen, dass auf dem Tätigkeitsgebiet
der GAI weltweit nur wenige Wettbewerber tätig sind, die als
strategische Investoren überhaupt ein Interesse am Erwerb der
Vermögensgegenstände der GAI haben könnten. Die Solvay
Organics GmbH hat gegenüber dem Vorstand und Aufsichtsrat der
Girindus AG nachvollziehbar erläutert, dass sie die
Erwerbsbereitschaft in Betracht kommender Investoren geprüft
hat und sich der vorgeschlagene Investor Nitto Denko Avecia
Inc. als im Ergebnis einziger ernsthafter Erwerbsinteressent
herausgestellt hat. Ebenfalls hat die Solvay Organics GmbH
gegenüber Vorstand und Aufsichtsrat der Girindus AG
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
November 27, 2012 09:16 ET (14:16 GMT)
DJ DGAP-HV: Girindus Aktiengesellschaft: -3-
nachvollziehbar erläutert, dass im Rahmen der Verhandlungen
mit Nitto Denko Avecia Inc. der im Vertrag vorgesehene
Kaufpreis in Höhe von USD 7,9 Mio. (anzupassen an das Net
Working Capital der GAI zum Zeitpunkt des Vollzugs des
Vertrags) sowie die sonstigen Regelungen des Vertrags das
bestmögliche Verhandlungsergebnis darstellen.
Darüber hinaus ist der Vorstand der Ansicht, dass es im
gegenwärtigen Marktumfeld keinen nicht-strategischen Investor
gibt, der bereit gewesen wäre, für die Vermögensgegenstände
der GAI einen höheren als den im Vertrag vorgesehenen
Kaufpreis zu zahlen.
Daher sind Vorstand und Aufsichtsrat nach eingehender Prüfung
zu der Überzeugung gelangt, dass ein von der Girindus AG
selbst eingeleiteter, wie auch immer gearteter Verkaufsprozess
keine realistische Aussicht darauf hätte, mit dem
erwerbsbereiten Investor oder anderen erwerbsbereiten Parteien
einen für die GAI vorteilhafteren Vertrag abzuschließen,
insbesondere einen höheren als den im Vertrag vorgesehenen
Kaufpreis zu erzielen.
Der im Vertrag vorgesehene Kaufpreis stellt auch einen
angemessenen Gegenwert für die Vermögensgegenstände der GAI
dar.
Vorstand und Aufsichtsrat der Girindus AG haben sich eingehend
mit der Angemessenheit der Höhe des im Vertrag vorgesehenen
Kaufpreises befasst und wurden diesbezüglich von der
Corporate-Finance-Beratungsgesellschaft Globalview Advisors
LLC ('Globalview'), Irvine, Kalifornien, USA, die auf dem
Gebiet der Erstellung von Unternehmensbewertungen und damit
zusammenhängenden Beratungsdienstleistungen tätig ist, als
unabhängigem Sachverständigen unterstützt. Globalview hat im
Hinblick auf den Vertrag eine Bewertung des Unternehmens der
GAI vorgenommen und gegenüber Vorstand und Aufsichtsrat der
Girindus AG dazu am 9. November 2012 Stellung genommen, ob
nach Auffassung von Globalview der im Vertrag vorgesehene
Kaufpreis zum 9. November 2012 ('Beurteilungsstichtag') eine
aus finanzieller Sicht angemessene Gegenleistung ist
('Fairness Opinion').
Globalview verfügt auf dem Gebiet der Erstellung von Fairness
Opinions über die erforderliche fachliche Kompetenz und hat in
diesem Bereich eine umfangreiche Erfahrung. Globalview verfügt
ebenfalls über die für eine Erstellung der Fairness Opinion
erforderliche Unabhängigkeit und Unparteilichkeit.
Die Fairness Opinion basiert auf dem 'IDW-Standard: Grundsätze
für die Erstellung von Fairness Opinions (IDW S 8)'.
Globalview hat im Rahmen der Erstellung der Fairness Opinion
insbesondere den Vertrag und verschiedene Geschäfts- und
Finanzinformationen über die GAI und das Geschäftsumfeld, in
dem die GAI tätig ist, berücksichtigt.
Globalview hat entsprechend dem IDW-Standard S 8 bei der
Erstellung der Fairness Opinion sowohl eine
kapitalwertorientierte Bewertung auf Basis der DCF-Methode
durchgeführt als auch marktpreisorientierte Verfahren
angewandt. Bei der Bewertung mittels Multiplikatorverfahren
auf Basis von Trading und Transaction Multiples wurden die
relevanten Daten von börsennotierten Vergleichsunternehmen
(Peer-Group) sowie die finanziellen Bedingungen von
Unternehmenstransaktionen in dem Geschäftsbereich der GAI in
den letzten drei Jahren ausgewertet. Bei der Bewertung wurden
damit sowohl unternehmens- als auch marktspezifische Faktoren
berücksichtigt. Ferner hat Globalview verschiedene interne,
von der GAI angefertigte Analysen und Pläne zur
Geschäftstätigkeit der GAI ausgewertet.
Im Rahmen des von Globalview angewendeten Discounted Cash
Flow-Verfahrens hat Globalview die folgenden Parameter bei den
gewogenen Kapitalkosten (WACC) zugrunde gelegt:
Basiszinssatz: 2,40 %
Marktrisikoprämie: 6,10 %
Unverschuldeter Betafaktor: 1,16 %
Specific Risk Adjustment: 10,00 %
Fremdkapitalkosten: 4,70 %
Steuersatz: 39 %.
Im Rahmen der Bewertung auf Basis von Trading Multiples hat
Globalview als Bezugsgröße den Umsatz zugrunde gelegt. Als
Beurteilungszeitraum wurden die letzten 12 Monate bis zum 31.
August 2012 und der interne Forecast für das Jahr 2012 sowie
für das Jahr 2013 zugrunde gelegt. Globalview hat dabei die am
unteren Ende der Bandbreite liegenden Multiplikatoren
ausgewählt. Als Grund führt Globalview die geringere Größe der
GAI und die Volatilität der Umsatzerlöse der GAI im Vergleich
zu den Peer Group Unternehmen an. Darüber hinaus wird ein
hohes Konzentrationsrisiko bei den Umsatzerlösen ausgemacht,
da bereits mit fünf Projekten rund 80 % der Umsatzerlöse im
Jahr 2011 erwirtschaftet wurden. Außerdem begründen nach
Auffassung von Globalview auch die zur Zeit geringe
Profitabilität sowie ein in Erwägung zu ziehender
Investitionsbedarf zur Kapazitätserweiterung dass vom
Durchschnitt der Multiplikatoren der Peer Group abgewichen
wird. Globalview hat bei Ermittlung des Unternehmenswerts eine
Kontrollprämie in Höhe von 20 % angesetzt, die auf Basis von
vergleichbaren Unternehmenstransaktionen abgeleitet wurde.
Auch bei den Transaction Multiples hat Globalview den Umsatz
als Bezugsgröße zugrunde gelegt. Für die Beurteilung der
Angemessenheit eines möglichen Transaktionspreises wurde der
geringste Transaction Multiple aus der Bandbreite der
selektierten Transaktionen zugrunde gelegt. Globalview
begründet die Auswahl mit der geringeren Größe der GAI im
Vergleich zu den Peer-Group-Unternehmen. Darüber hinaus wird
angeführt, dass die GAI auf einem kleineren und weniger stark
ausgeprägten Markt agiert und nur ein eingeschränktes
Produktportfolio anbietet.
Der vollständige Wortlaut nebst einer deutschen Übersetzung
des von Globalview gegenüber Vorstand und Aufsichtsrat
abgegebenen Opinion Letters, aus dem auch hervorgeht, welche
Annahmen diesem zugrunde gelegt wurden und unter welchen
Vorbehalten dieser abgegeben wurde, ist diesem Bericht als
'Anlage Opinion Letter' beigefügt.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Globalview die
Fairness Opinion ausschließlich zur Information und
Unterstützung des Vorstands und des Aufsichtsrates im
Zusammenhang mit der Prüfung des Vertrags abgegeben hat. Die
Fairness Opinion ist nicht an Dritte gerichtet und begründet
auch keine Rechte Dritter. Mit ihrer Zustimmung zur Beifügung
des Opinion Letters zu diesem Bericht hat Globalview den Kreis
der Personen, der sich darauf stützen darf, nicht über den
Vorstand und den Aufsichtsrat der Girindus AG erweitert.
Insbesondere ist die Fairness Opinion nicht an die Aktionäre
der Girindus AG gerichtet und stellt keine Empfehlung von
Globalview an die Aktionäre der Girindus AG dar, ob sie dem
Vertrag in der vorgelegten Fassung zustimmen sollen oder
nicht. Globalview hat auch keine Verpflichtung übernommen, die
Fairness Opinion zu aktualisieren. Dies gilt auch für den
Fall, dass nach Abgabe der Fairness Opinion eine Änderung
relevanter Umstände eintreten sollte. Die Girindus AG wird
jedoch Globalview vor der außerordentlichen Hauptversammlung
bitten zu bestätigen, dass sie im Hinblick auf etwaige nach
dem Zeitpunkt des Beurteilungsstichtags eingetretene
Änderungen der Verhältnisse an den Ergebnissen ihrer Fairness
Opinion festhält und wird die außerordentliche
Hauptversammlung darüber unterrichten.
Die Fairness Opinion kommt vorbehaltlich der darin gemachten
Annahmen zu dem Ergebnis, dass der Kaufpreis zum
Beurteilungsstichtag eine aus finanzieller Sicht angemessene
Gegenleistung ist.
Vorstand und Aufsichtsrat der Girindus AG haben sich eingehend
mit der Fairness Opinion befasst und sich jeweils von der
Plausibilität des Vorgehens von Globalview überzeugt. Ferner
haben sich Vorstand und Aufsichtsrat zusätzlich auch von einer
deutschen Wirtschaftprüfungsgesellschaft bestätigen lassen,
dass bei der Erstellung der Fairness Opinion durch Globalview
die Grundsätze des IDW S 8 'Grundsätze für die Erstellung der
Fairness Opinion' eingehalten wurden. Bei den in der Fairness
Opinion beschriebenen, von Globalview angewandten Methoden
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
November 27, 2012 09:16 ET (14:16 GMT)
DJ DGAP-HV: Girindus Aktiengesellschaft: -4-
handelt es sich nach Auffassung des Vorstandes und des
Aufsichtsrates um international gebräuchliche und anerkannte
Verfahren. Ferner haben Vorstand und Aufsichtsrat eine
Verprobung der Aussagen und des Ergebnisses der Fairness
Opinion mit den eigenen Einschätzungen und Informationen
vorgenommen. Diese eigene Einschätzung stützte sich
insbesondere auf die angestellte Berechnung des inneren Wertes
des Geschäfts der GAI auf Basis einer Ertragswertberechnung
(DCF-Methode), deren Ergebnis auch vor dem Hintergrund des von
der Solvay Organics GmbH beantragten Beschlusses zur Auflösung
der Gesellschaft betrachtet wurde.
Zur Frage der Angemessenheit des im Vertrag vorgesehenen
Kaufpreises sind Vorstand und Aufsichtsrat unabhängig
voneinander zu folgender Beurteilung gekommen:
Vorstand und Aufsichtsrat der Girindus AG halten den Kaufpreis
für angemessen und sehen keine realistische Chance einen
besseren Preis zu erzielen. Der Kaufpreis reflektiert nach der
Meinung von Vorstand und Aufsichtsrat der Girindus AG
angemessen den Wert der Vermögensgegenstände der GAI in dem
vorliegenden Umfeld. Diese eigene Einschätzung und Beurteilung
von Vorstand und Aufsichtsrat der Girindus AG wird durch die
Fairness Opinion bestätigt.
III. Bedeutung und Tragweite des Vertrags
Gemäß § 268 Abs. 1 AktG haben die Abwickler im Rahmen der
Liquidation die Gläubiger zu befriedigen. Eine Verteilung des
Vermögens der Gesellschaft an die Aktionäre ist daher gemäß §
271 Abs. 1 AktG nur nach Berichtigung aller Verbindlichkeiten
der Gesellschaft möglich. Der nach dem Vertrag an die GAI zu
zahlende Kaufpreis wird zunächst zur Befriedigung der
Gläubiger der GAI verwandt werden müssen. Hauptgläubiger der
GAI ist eine Solvay-Gruppengesellschaft, die der GAI eine
Kreditlinie mit derzeitiger Inanspruchnahme von ca. USD 23,8
Mio. eingeräumt hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass
das Einberufungsverlangen der Solvay Organics GmbH mit dem
Antrag, über die Liquidation zu beschließen, bereits dazu
geführt hat, dass die Gesellschaft ihre Beteiligung an der GAI
auf Liquidationswerte, d.h. in voller Höhe abzuschreiben
hatte. Dadurch war bei der Girindus AG eine Überschuldung
eingetreten. Die Gesellschaft hat allerdings mit der Solvay
Organics GmbH eine Vereinbarung getroffen, wonach die
Überschuldung durch Maßnahmen zur Stärkung der
Eigenkapitalbasis überwunden wird. Vor dem Hintergrund, dass
der nach dem Vertrag zu zahlende Kaufpreis das im wesentlichen
gesamte Vermögen der Girindus-Gruppe darstellen wird und die
Verbindlichkeiten der Girindus-Gruppe den Kaufpreis zuzüglich
der sonstigen Vermögensgegenstände der Girindus-Gruppe
erheblich übersteigen, wird nach Abschluss der Liquidation der
Girindus AG aus heutiger Sicht kein verteilungsfähiger Erlös
für die Aktionäre verbleiben. Da der Vorstand wie unter Ziffer
I. dargelegt nach einer etwaigen Beschlussfassung über die
Liquidation der Gesellschaft gemäß § 262 Abs. 1 Nr. 2 AktG
dazu verpflichtet ist, die Vermögensgegenstände der
Gesellschaft in Geld umzusetzen und der Vertrag wie unter
Ziffer II. dargelegt einen angemessenen und bestmöglichen
Kaufpreis vorsieht, sieht der Vorstand allerdings keine
Alternative zu dem Abschluss des Vertrags, die die Aktionäre
der Girindus AG besser stellen würde.
C. Fazit
I. Nach eingehender Prüfung kommt der Vorstand zu dem
Ergebnis, dass der Abschluss des Vertrags in der vorgelegten
Fassung für den Fall, dass der Liquidationsbeschluss gemäß §
262 Abs. 1 Nr. 2 AktG gefasst werden sollte, im
Gesellschaftsinteresse liegt. Insbesondere stellt sich der
vorgesehene Kaufpreis als angemessene Gegenleistung für die zu
übertragenden Vermögensgegenstände der GAI dar und sieht der
Vorstand keine realistische Chance, einen höheren Kaufpreis zu
erzielen.
II. Auch vor dem Hintergrund, dass nach Abschluss der
Liquidation der Girindus AG aus heutiger Sicht kein
verteilungsfähiger Erlös für die Aktionäre verbleiben wird,
besteht nach Auffassung des Vorstandes keine wirtschaftliche
Alternative zum Abschluss des Vertrags in der vorgelegten
Fassung, mit welcher die nach dem Liquidationsbeschluss
zwingend vorzunehmende Verwertung der Vermögensgegenstände
gleichermaßen oder besser erreicht werden könnte.
gez. Dr. Marc Lemaître (Vorstandsmitglied)
gez. Dr. Harald Mothes (Vorstandsmitglied)'
Opinion Letter der Globalview Advisors LLC
Der Opinion Letter der Globalview Advisors LLC ist nachfolgend
in übersetzter Fassung wiedergegeben:
'Globalview Advisors LLC
Financial Valuation and Advisory Services
Irvine/Boston/London
1900 McArthur Boulevard, Suite 810
Irvine, California 92612
T: 949.475.2800 F: 949.475.2580
www.globalviewadvisors.com
9. November 2012
An den Vorstand der
Girindus AG
Hans-Böckler-Allee 20
30173 Hannover
Deutschland
Sehr geehrte Mitglieder des Vorstands,
nach den uns vorliegenden Informationen hat die Nitto Denko
Avecia Inc. ein Angebot unterbreitet, alle wesentlichen
Vermögensgegenstände der Girindus America Inc. ('GAI'), eine
in Delaware eingetragene und einhundertprozentige
Tochtergesellschaft der Girindus AG (die 'Gesellschaft') zu
einem Preis von USD 7,9 Mio. zuzüglich eines Betrages in Höhe
des Net Working Capitals am Tag des Closings (der
'Angebotspreis'), wie im Asset Purchase Agreement (der
'Vertrag') definiert, zu erwerben.
Entsprechend unserer Beauftragung durch die Gesellschaft,
haben wir in unserer Eigenschaft als unabhängige und objektive
Experten bewertet, ob der Angebotspreis für die Gesellschaft
finanziell angemessen im Sinne des IDW-Standards: Grundsätze
für die Erstellung einer Fairness Opinion (IDWS 8) ist. In
diesem Zusammenhang beschränkt sich unser Gutachten auf die
finanzielle Angemessenheit des aus dem Verkauf der
Vermögenswerte der GAI (der 'Verkauf') zu erzielenden
Angebotspreises und erstreckt sich nicht auf die letztendliche
Verteilung des Verkaufserlöses unter den Interessenträgern der
GAI ('Fairness Opinion').
Im Zusammenhang mit dieser Fairness Opinion haben wir:
i. den Vertragsentwurf von und zwischen der Nitto Denko Avecia
Inc., Nitto Americas, Inc., Girindus America Inc., Solvay
America Inc., und Solvay SA vom 8. November 2012 geprüft;
ii. die geprüften Jahresabschlüsse der GAI für die
Geschäftsjahre zum 31. Dezember 2007 bis 2011 sowie die intern
erstellten Gewinn- und Verlustrechnungen und Bilanzen für die
Zwischenzeiträume zum 30. September 2011 und 2012 geprüft und
analysiert;
iii. Prognosen des Managements vom 28. Juni 2012, nebst einer
Aktualisierung für die Geschäftsjahre 2012 und 2013 vom 5.
Oktober 2012, geprüft;
iv. mit bestimmten Mitgliedern der Geschäftsführung Gespräche
bezüglich der vergangenen und gegenwärtigen Geschäftstätigkeit
und vergangenen Finanzergebnisse der GAI, ihrer Einschätzung
bzgl. der zukünftigen Aussichten und Geschäftstätigkeiten der
GAI, wie auch über diverse andere Themen, welche wir für
notwendig und relevant für Zwecke unserer Analyse erachteten,
geführt;
v. die öffentlich zur Verfügung stehenden Informationen der
Börsenpreise von börsennotierten Gesellschaften analysiert,
die nach unserer Ansicht im Wesentlichen mit der GAI
vergleichbar sind;
vi. die öffentlich zur Verfügung stehenden Informationen der
finanziellen Bedingungen/Details von Mergers&Akquisitions
Transaktionen analysiert, bei denen Unternehmen beteiligt
waren, die der GAI vergleichbar sind;
vii. den Handel in Aktien der Gesellschaft analysiert; und
viii. alle anderen finanziellen Untersuchungen, Analysen und
Bewertungen durchgeführt, welche wir für angemessen
erachteten.
Bei der Erstellung dieser Fairness Opinion hat Globalview
Advisors LLC ohne weitere unabhängige Prüfung unterstellt und
darauf vertraut, dass die Informationen, Berichte und
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
November 27, 2012 09:16 ET (14:16 GMT)
DJ DGAP-HV: Girindus Aktiengesellschaft: -5-
Zusicherungen, die von der Gesellschaft, GAI oder dritten
Parteien zur Verfügung gestellt wurden, korrekt und
vollständig sind.
Darüber hinaus haben wir unterstellt, dass der Verkauf gemäß
dem Vertrag ohne Verzicht, Änderung oder Ergänzung des
wesentlichen Inhalts, den Vertragsbedingungen oder den
Voraussetzungen vollzogen wird. Wir haben weiterhin
unterstellt, dass im Zusammenhang mit dem Erhalt von
Zulassungen und anderen Genehmigungen und
Einverständniserklärungen von Seiten Dritter, die für den
Verkauf notwendig sind, keine Änderungen, Verzögerungen,
Restriktionen oder Bedingungen eintreten, die wesentliche
negative Auswirkungen auf die GAI oder auf die aus dem
Angebotspreis erwarteten Vorteile haben.
Unsere Fairness Opinion geht nicht auf Fragen im Zusammenhang
mit rechtlichen, behördlichen/aufsichtsrechtlichen,
steuerlichen oder buchhalterischen Belangen ein. Die einzige
Frage, auf welche eingegangen wird, ist die Frage, ob der
Angebotspreis aus finanzieller Sicht für die Gesellschaft
angemessen ist und unsere Fairness Opinion bezieht sich nicht
auf andere Aspekte, weitere Auswirkungen der Transaktion oder
andere Verträge, Abmachungen oder Zusicherungen, die im
Zusammenhang mit der Transaktion abgeschlossen werden.
Unsere Fairness Opinion basiert notwendigerweise
ausschließlich auf den Informationen und Daten, welche wir bis
zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Opinion Letters erhalten
haben und auf den finanziellen, wirtschaftlichen und anderen
Bedingungen, wie sie derzeit bestehen und zu diesem Zeitpunkt
berücksichtigt werden können. Anschließende Entwicklungen und
Umstände, welche nach dem Datum dieses Opinion Letters
eintreten, könnten Auswirkungen auf unsere Fairness Opinion
und die zugrunde liegenden Annahmen haben. Wir übernehmen
jedoch keinerlei Verpflichtung, unsere Fairness Opinion im
Hinblick auf die Existenz neuer Umstände, Entwicklungen oder
Vorfälle, welche nach dem Datum dieser Fairness Opinion
eintreten, zu aktualisieren, anzupassen oder zu bestätigen.
Wir handeln als finanzieller Berater des Vorstands der
Gesellschaft in dieser Transaktion und werden eine festgelegte
Vergütung für die Ausstellung dieser Fairness Opinion
erhalten. Zum Zeitpunkt der Erstellung unserer Einschätzung
hat es während der letzten zwei Jahre keine wirtschaftlichen
Beziehungen zwischen Globalview Advisors LLC und der
Gesellschaft gegeben und wir haben keine Dienstleistungen
erbracht, für die wir eine Vergütung erhalten haben. Es ist
jedoch möglich, dass Globalview Advisors LLC in der Zukunft
Dienstleistungen im Zusammenhang mit der finanziellen
Bewertung und Beratungsdienstleistungen erbringt, für die eine
Vergütung gezahlt wird.
Unsere Fairness Opinion ist ausschließlich zur Information des
Vorstands und des Aufsichtsrats der Gesellschaft im
Zusammenhang mit dem Verkauf erstellt. Sie ist kein Ersatz für
eine eigenständige Bewertung des Angebotspreises durch die
Organe der Gesellschaft. Sie enthält keine Empfehlung, den
Verkauf zu befürworten oder abzulehnen.
Wir haben unsere Fairness Opinion in Übereinstimmung mit IDWS
8 erstellt, der angibt, dass ein Angebot finanziell angemessen
ist, wenn die angebotene Gegenleistung sich innerhalb einer
Bandbreite von Bewertungen bewegt, die nach spezifischen
Methoden vorgenommen wird. Unsere Bewertung basiert auf:
i. Multiplikatorverfahren auf der Basis der durchschnittlichen
vergangenen und prognostizierten Erträge vergleichbarer
börsennotierter Unternehmen (die 'guideline public company
method');
ii. Multiplikatorverfahren auf der Basis der
durchschnittlichen vergangenen und prognostizierten
beobachtbaren Preise bei vergleichbaren Transaktionen (die
'guideline transaction method'); und
iii. einer Analyse des Discounted Cash Flow (DCF) basierend
auf den cash flows, die alle Kapitalgeber und
Fremdkapitalgeber (schuldenfreie netto cash flows) gemäß GAI's
Budgets und Prognosen verlangen können, wobei ein der
Zeitdauer und dem Risiko angemessener Faktor gewählt wurde.
Auch wenn unsere Fairness Opinion sich auf GAI's
Vermögensgegenstände bezieht und nicht in direktem
Zusammenhang mit dem Aktienkurs der Gesellschaft steht, haben
wir darüber hinaus die historischen Börsenkurse der Aktie der
Gesellschaft bewertet. Dabei haben wir festgestellt, dass der
Handel in Aktien relativ eingeschränkt ist und Informationen
seitens der Gesellschaft nur spärlich vorliegen. Insbesondere
liegt nach unserem besten Wissen keine öffentliche Information
über den Verkauf vor.
Wir haben im Hinblick auf die Verlässlichkeit der jeweiligen
Bewertungsmethode die Quellen und Beschränkungen der
verfügbaren Daten berücksichtigt. Die guideline public
company-Methode und DCF-Methode waren nach unserer
Einschätzung die verlässlichsten Methoden und sind jeweils mit
40 % gewichtet worden, während die guideline transaction
Methode mit 20 % gewichtet wurde, welches im Ergebnis zu der
von uns ermittelten Bandbreite der Werte geführt hat.
Basierend auf dem Vorgesagten und vorbehaltlich der darin
gemachten Einschränkungen sind wir der Auffassung, dass zum
Zeitpunkt dieses Briefes, der angebotene Kaufpreis finanziell
angemessen ist.
Hochachtungsvoll
Globalview Advisors LLC
gez. Michael Haghighat
gez. Jeremy Burnstein'
Auslage von Unterlagen und Erteilung von Abschriften
Der vollständige Vorstandsbericht sowie der Opinion Letter der
Globalview Advisors LLC nebst einer Übersetzung des Opinion
Letters liegen ab der Veröffentlichung dieser Einladung in den
Geschäftsräumen der Girindus Aktiengesellschaft,
Hans-Böckler-Allee 20, 30173 Hannover, Deutschland zur
Einsichtnahme aus und werden auch in der Hauptversammlung
ausliegen. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich
und kostenlos eine Abschrift des Vorstandsberichts und des
Opinion Letters der Globalview Advisors LLC sowie eine
Übersetzung des Opinion Letters.
Beschlussvorschlag
Vorstand und Aufsichtrat schlagen vor, zu beschließen:
'Dem Abschluss des Asset Purchase Agreements
zwischen der Girindus America Inc., Cincinnati, USA, als
Verkäufer und Nitto Denko Avecia Inc., USA, als Käufer über
das gesamte Vermögen der Girindus America Inc. in der mit
dem Einberufungsverlangen der Solvay Organics GmbH vom 9.
November 2012 vorgelegten Entwurfsfassung, die mit der am 9.
November 2012 unterzeichneten Fassung übereinstimmt, wird
hiermit zugestimmt. Der Vorstand wird ermächtigt, alle
Maßnahmen zu ergreifen, die für den Abschluss und die
Umsetzung des Asset Purchase Agreements erforderlich sind,
insbesondere die Girindus America Inc. anzuweisen, das Asset
Purchase Agreement durchzuführen.'
Soweit Abweichungen vom Vertrag in der am 9. November 2012
unterzeichneten Fassung aufgrund von Tatsachen notwendig
werden, die nach Einberufung der Hauptversammlung und
Bekanntmachung des Vertragsentwurfes neu aufgetreten sind oder
dem Vorstand erstmals bekannt wurden, wird der Vorstand der
Girindus AG diese ausführlich erläutern und begründen.
3. Anzeige des Vorstandes gemäß § 92 Abs. 1 AktG,
dass ein Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals der
Gesellschaft besteht
Der Vorstand der Girindus AG zeigt an, dass gemäß § 92 Abs. 1
AktG ein Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals der
Gesellschaft besteht, da aufgrund des Einberufungsverlangens
der Solvay Organics GmbH mit dem Ziel, die Auflösung der
Gesellschaft zu beschließen, die Beteiligung an der
Tochtergesellschaft Girindus America Inc., Cincinnati, USA,
wertzuberichtigen, d.h. in voller Höhe abzuschreiben war.
Die vorstehende Anzeige ist kein Gegenstand der
Beschlussfassung, so dass es keines Vorschlages von Vorstand
und Aufsichtsrat gemäß § 124 Abs. 3 AktG bedarf.
Da in der außerordentlichen Hauptversammlung gemäß
Tagesordnungspunkt 1 über die Auflösung der Gesellschaft nach
§ 262 Abs. 1 Nr. 2 AktG sowie unter Tagesordnungspunkt 2 über
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
November 27, 2012 09:16 ET (14:16 GMT)
DJ DGAP-HV: Girindus Aktiengesellschaft: -6-
die Zustimmung zum Abschluss des Asset Purchase Agreements
beschlossen werden soll, sehen Vorstand und Aufsichtsrat auch
davon ab, Beschlussvorschläge zur Beseitigung des
eingetretenen Verlustes von Grundkapital bekannt zu machen.
4. Beschlussfassung über das
Abwicklungsgeschäftsjahr, die Regelung der
Vertretungsbefugnisse der Abwickler und entsprechende
Änderungen der Satzung
Über diesen Tagesordnungspunkt 4 soll nur für den Fall
beschlossen werden, dass die Hauptversammlung unter
Tagesordnungspunkt 1 die Auflösung der Gesellschaft
beschließen sollte.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
'a) Abwicklungsgeschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Das erste Abwicklungsgeschäftsjahr läuft vom 1. Februar
2013 bis zum 31. Dezember 2013 und ist ein
Rumpf-Abwicklungsgeschäftsjahr.
b) § 4 der Satzung wird mit Wirkung zum Ablauf des
31. Januar 2013 wie folgt neu gefasst:
'Abwicklungsgeschäftsjahr ist das
Kalenderjahr. Das erste Abwicklungsgeschäftsjahr läuft
vom 1. Februar 2013 bis zum 31. Dezember 2013 und ist
ein Rumpf-Abwicklungsgeschäftsjahr.'
c) Der Aufsichtsrat wird gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2
i.V.m. Satz 1 AktG ermächtigt zu bestimmen, dass einzelne
Abwickler allein oder in Gemeinschaft mit einem
Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft befugt sind.
d) § 9 der Satzung wird folgender neuer Abs. 3
hinzugefügt:
'(3) Der Aufsichtsrat kann gemäß § 269 Abs. 3
Satz 2 i.V.m. Satz 1 AktG bestimmen, dass einzelne
Abwickler allein oder in Gemeinschaft mit einem
Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft befugt
sind.' .'
5. Beschlussfassung über die Wahl des
Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das
Rumpfgeschäftsjahr vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Januar 2013,
des Abschlussprüfers für die Abwicklungs-Eröffnungsbilanz und
den erläuternden Bericht zur Eröffnungsbilanz sowie die Wahl
des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das
erste Abwicklungsgeschäftsjahr und für die etwaige prüferische
Durchsicht unterjähriger Finanzberichte
Über diesen Tagesordnungspunkt 5 soll nur für den Fall
beschlossen werden, dass die Hauptversammlung unter
Tagesordnungspunkt 1 die Auflösung der Gesellschaft
beschließen sollte.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, zu beschließen:
'Die Deloitte & Touche GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hannover, wird zum
Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das
Rumpfgeschäftsjahr vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Januar
2013, zum Abschlussprüfer für die
Abwicklungs-Eröffnungsbilanz und den erläuternden Bericht
zur Eröffnungsbilanz sowie zum Abschlussprüfer und zum
Konzernabschlussprüfer für das erste
Abwicklungsgeschäftsjahr vom 1. Februar 2013 bis zum 31.
Dezember 2013 (Rumpf-Abwicklungsgeschäftsjahr) gewählt.
Desweiteren schlägt der Aufsichtsrat vor, die Deloitte &
Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hannover, zum
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für eine etwaige
prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte nach den
§§ 37w Abs. 5, 37x Abs. 3 und § 37y Nr. 2 und 3 WpHG im
ersten (Rumpf-)Abwicklungsgeschäftsjahr bis zur nächsten
ordentlichen Hauptversammlung zu bestellen, soweit eine
solche freiwillige prüferische Durchsicht von der Verwaltung
beschlossen wird.'
Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des Wahlvorschlags die
vom Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehene Erklärung
der Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Hannover, zu deren Unabhängigkeit eingeholt.
6. Beschlussfassung über eine Ergänzung der Firma der
Gesellschaft und Änderung der Satzung
Über diesen Tagesordnungspunkt 6 soll nur für den Fall
beschlossen werden, dass die Hauptversammlung unter
Tagesordnungspunkt 1 die Auflösung der Gesellschaft
beschließen sollte.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
'a) Mit Wirkung zum Ablauf des 31. Januar 2013
führt die Girindus Aktiengesellschaft die Firma: Girindus
Aktiengesellschaft i.L.
b) § 1 der Satzung wird mit Wirkung zum Ablauf des
31. Januar 2013 wie folgt neu gefasst:
'Die Gesellschaft führt die Firma: Girindus
Aktiengesellschaft i.L.' .'
Im Zusammenhang mit der unter Tagesordnungspunkt 2
vorgeschlagenen Beschlussfassung über die Zustimmung zum
Abschluss und die Ermächtigung des Vorstandes der Girindus AG
zur Umsetzung eines Kaufvertrages ('Asset Purchase
Agreements') über den Geschäftsbetrieb der amerikanischen
Tochtergesellschaft der Girindus AG, der Girindus America
Inc., Cincinnati, USA, ist nachfolgend der wesentliche Inhalt
des Asset Purchase Agreements wiedergegeben:
______________________________________________________________________________________________________________
- Übersetzung der am 9. November 2012 unterzeichneten
Fassung aus der englischen Sprache -
***
KAUFVERTRAG
ÜBER DIE VERÄUßERUNG UND DEN ERWERB VON
VERMÖGENSGEGENSTÄNDEN
durch und zwischen
NITTO DENKO AVECIA INC.
NITTO AMERICAS, INC.
GIRINDUS AMERICA INC.
SOLVAY AMERICA, INC.
und
SOLVAY SA
9. November 2012
KAUFVERTRAG
ÜBER DIE VERÄUßERUNG UND DEN ERWERB VON VERMÖGENSWERTEN
Dieser Kaufvertrag über die Veräußerung und den Erweb von
Vermögenswerten (nachfolgend 'Kaufvertrag (Agreement)' genannt), wurde
am 9. November 2012, durch und zwischen der Nitto Denko Avecia Inc.,
einer Delaware-Gesellschaft mit Sitz in Delaware (nachfolgend der 'Käufer
(Purchaser)'), der Nitto Americas, Inc., einer Delaware-Gesellschaft
mit Sitz in Delaware, welche diesem Vertrag ausschließlich zu den in
Artikel VI und Artikel 13.5 genannten Zwecken beitritt
('Muttergesellschaft
des Käufers (Purchaser Parent)'), der Girindus America Inc., einer
Delaware-Gesellschaft mit Sitz in Delaware ('Verkäufer (Seller)'),
Solvay America, Inc., einer Delaware-Gesellschaft mit Sitz in
Delaware, welche diesem Vertrag ausschließlich zu den in Artikel V,
Artikel 7.5, Artikel 8.5 und Artikel 13.14 genannten Zwecken beitritt
('Solvay America (Solvay America)'), and Solvay SA, eine Gesellschaft
mit Sitz in Belgien, welche diesem Vertrag ausschließlich zu den in
Artikel 2.1, Artikel 7.3, Artikel 7.5, Artikel 8.3, Artikel 8.4,
Artikel 8.5, Artikel 8.6 und Artikel 13.14(b) genannten Zwecken
beitritt ('Solvay (Solvay)'), abgeschlossen. Käufer und Verkäufer
werden nachfolgend auch die 'Parteien (Parties)', einzeln auch jeweils
die 'Partei (Party)' genannt.
Präambel.
Der Verkäufer befasst sich mit der Entwicklung, Produktion und dem
Verkauf von Oligonukleotiden und vergleichbaren kleinen
pharmazeutischen Bestandteilen auf molekularer Basis einschließlich
hiermit zusammenhängenden Dienstleistungen innerhalb der Vereinigten
Staaten von Amerika (nachfolgend das 'Geschäft (Business)' genannt).
Begriffe in Großbuchstaben, welche in diesem Kaufvertrag verwendet
werden, sind nachfolgend in Artikel 1 definiert.
Solvay besitzt indirekt ca. zweiundachtzig Prozent (82 %) der
ausgegebenen Aktien der Girindus Aktiengesellschaft, einer
Aktiengesellschaft nach deutschem Recht (nachfolgend 'Girindus AG
(Girindus AG)'), welche wiederum 100 % der ausgegebenen Aktien des
Verkäufers besitzt.
Der Verkäufer beabsichtigt, alle Rechte und sonstigen Ansprüche an den
Verkauften Vermögensgegenständen an den Käufer zu verkaufen, zu
übertragen und abzutreten, frei von allen Belastungen (abgesehen von
Genehmigten Belastungen), und die Übernommenen Verbindlichkeiten gemäß
den Bestimmungen dieses Vertrages zu übernehmen. Der Käufer erklärt
sich bereit, die Verkauften Vermögensgegenstände gemäß diesem
Kaufvertrag zu erwerben.
Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien nun unter
Berücksichtigung der Prämissen und der nachfolgenden gegenseitigen
Vereinbarungen und Abkommen dieses Kaufvertrages was folgt:
ARTIKEL I
DEFINITIONEN
1.1. (Bestimmte) Definitionen
Für die Zwecke dieses Kaufvertrages unterliegen die folgenden Begriffe
den Bedeutungen, welche ihnen nachfolgend in Artikel 1.1 zugeordnet
werden:
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
November 27, 2012 09:16 ET (14:16 GMT)
DJ DGAP-HV: Girindus Aktiengesellschaft: -7-
'Verfahren (Action)' bezeichnet jegliche Prüfung, Untersuchung,
Ermittlung, Maßnahme, Gerichtsverfahren, Gerichtsverhandlung,
Rechtsstreitigkeit, Schlichtungsverfahren oder ähnliche Vorgänge.
'Verbundene Person (Affiliate)' bezeichnet, bezüglich jeglicher
Person, jede weitere Person, welche über eine oder mehrere Stufen
direkt oder indirekt kontrolliert wird oder unter gemeinsamer
Kontrolle zusammen mit einer weiteren Person steht. Der Begriff
'Kontrolle (einschließlich der Begriffe 'kontrolliert durch' und
'unter gemeinsamer Kontrolle zusammen mit') bezeichnet die direkte
oder indirekte Möglichkeit, die Unternehmensführung und
Geschäftsstrategien der jeweiligen Person zu steuern oder die
Steuerung zu beeinflussen, sei es durch Besitz von Stimmrechten,
aufgrund vertraglicher Bestimmungen oder auf sonstige Weise.
'Geschätzter Betrag (Assessed Amount)' bezeichnet den Wert des
Grundbesitzes, basierend auf einem vor dem Vollzugstag erstellten
Gutachten über den Grundbesitz durch einen vom Käufer bestellten und
allein bezahlten Gutachter, welcher für den Verkäufer
vernünftigerweise akzeptabel ist.
'Geschäftstag (Business Day)' bezeichnet jeden Wochentag außer
Samstag, Sonntag oder einen Tag, an dem die Banken in New York, Japan
und/oder Belgien durch anwendbares Recht oder Rechtsverordnung dazu
autorisiert oder verpflichtet sind, zu schließen.
'Wesentliche Nachteilige Wirtschaftliche Auswirkungen (Business
Material Adverse Effect)' bezeichnet jegliche Veränderungen,
Entwicklungen, Auswirkungen, Zustände oder Ereignisse die, einzeln
oder zusammen, wesentliche nachteilige Auswirkungen hatten oder von
denen erwartet wird, dass sie wesentliche nachteilige Auswirkungen
haben auf (i) das Geschäft, die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage
des Geschäfts oder auf (ii) die Fähigkeit des Verkäufers, die
Transaktionen und die anderen wesentlichen Maßnahmen dieses
Kaufvertrages inklusive Anhängen zu vollziehen mit Ausnahme jeglicher
Änderungen, Entwicklungen, Auswirkungen, Zustände oder Ereignisse im
Zusammenhang mit (A) Veränderungen der allgemeinen Wirtschaftslage in
den Vereinigten Staaten von Amerika, der ausländischen oder globalen
Wirtschaft oder von Kapital- und/oder Finanzmärkten (einschließlich
Schwankungen von Zinssätzen oder Wechselkursen), (B) sämtlichen
vorgenommenen Handlungen gemäß den Bestimmungen dieses Kaufvertrages
oder jeglicher Zusätzlicher Dokumente, (C) die Ankündigung dieses
Kaufvertrages oder der damit verbundenen Handlungen oder der Ausübung
oder Einhaltung jeglicher Verpflichtungen dieses Kaufvertrages
einschließlich seiner Anhänge, (D) jegliche Handlungen des Verkäufers
oder der mit dem Verkäufer Verbundene Personen, die auf Verlangen des
Käufers oder mit seiner schriftlichen Zustimmung erfolgten, (E)
Veränderungen allgemeiner rechtlicher, regulatorischer oder
politischer Bedingungen oder jegliche Veränderungen des IFRS, (F)
allgemeine Veränderungen in der Industrie, zu dem dieses Geschäft
gehört, (G) jeglicher terroristische Akt oder Krieg (angedroht,
bevorstehend oder erklärt) oder jegliche Naturkatastrophe, (H)
Handlungen des Käufers oder der mit dem Verkäufer Verbundenen
Unternehmen oder Bevollmächtigten mit Ausnahme der Handlungen zur
Durchführung dieses Kaufvertrags, (I) Veränderungen von Gesetzen oder
ihrer jeweiligen Auslegung, (J) Kundenrückgang beim Käufer oder der
mit dem Käufer Verbundenen Unternehmen oder Geschäftsrückgang mit
gegenwärtigen oder zukünftigen Kunden des Käufers oder der mit dem
Käufer Verbundenen Unternehmen, oder (K) dem Verfehlen vom Umsatz-
oder Gewinnvorhersagen oder Erwartungen, die dem Käufer präsentiert
werden, wobei es nicht ausgeschlossen ist, dass jegliche
Veränderungen, Auswirkungen, Umstände oder Ereignisse, die diesem
Verfehlen zugrunde liegen, zu Wesentlichen Nachteiligen
Wirtschaftlichen Auswirkungen führen oder dazu beitragen; weiterhin
vorausgesetzt, dass jegliche Veränderungen, Entwicklungen,
Auswirkungen, Zustände oder Ereignisse gemäß der Regelungen (A), (E),
(F), (G) und (I) bei der Bestimmung berücksichtigt werden dürfen, ob
es Wesentliche Nachteilige Wirtschaftliche Auswirkungen in dem Ausmaß
gegeben hat, dass derartige Veränderungen, Entwicklungen,
Auswirkungen, Zustände oder Ereignisse einzeln oder gemeinsam
wesentliche nachteilige Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit
verursacht haben oder voraussichtlich verursachen, die sich wesentlich
und unverhältnismäßig stärker auf die Geschäftstätigkeit der
Gesellschaft niederschlagen als auf andere Gesellschaften aus der
selben Branche. Zum Ausschluss jeden Zweifels stellt die dauerhafte
Aufhebung oder Kündigung bestimmter in Punkt 8.1 des Datenraums
beschriebener Projekte deren Kündigung oder dauerhafte Beendigung
schriftlich oder durch öffentliche Bekanntmachung durch die diese
Projekte betreffenden Parteien bestätigt wird (einschließlich
elektronischer Nachricht, Telefax, Pressemitteilung, Veröffentlichung
auf der entsprechenden Webseite, schriftliche Korrespondenz,
öffentliche Stellungnahme oder durch andere Mittel, die normalerweise
von diesen Parteien genutzt werden), soweit zutreffend, eine
Wesentliche Nachteilige Wirtschaftliche Auswirkung dar.
'Closing Working Capital (Closing Working Capital)' bezeichnet das
Working Capital um 23:59 (New York time) am Vollzugstag (Closing Date)
dieses Kaufvertrages.
'Code (Code)' bezeichnet den International Revenue Code of 1986,
einschließlich Ergänzungen.
Vertrag (Contract) bezeichnet jegliche(n) in Schriftform verfasste(n)
oder vollstreckbare(n) mündliche(n) Vertrag, Anleihevertrag,
Treuhandvertrag, Schuldverschreibung, Mietvertrag, Lizenz oder weitere
Vereinbarungen.
'Urheberrechte (Copyrights)' bezeichnet alle Urheberrechte,
urheberrechtsfähige Vermögensgegenstände, Autorenrechte und alle
betreffenden Eintragungen und Anträge.
'Datenraum (Data Room)' bezeichnet den virtuellen
IntraLinks-Datenraum, welcher vom Verkäufer bezüglich der
Transaktionen verwendet wird, in der Form, wie er am 7. November 2012
um 18:00 Uhr (New York-Zeit) existierte. Bezüge auf 'Punkte' ('item')
bezeichnen die in der Dokumentation enthaltenen und mit einzelnen
Referenznummern versehenen Informationen oder Daten.
'Dokumente (Documents)' bezeichnet jegliche Akten, Dokumente,
schriftliche Urkunden, Arbeitspapiere, Bücher, Berichte,
Aufzeichnungen, Protokolle, Unterlagen, Tonaufzeichnungen, Mikrofilme,
Mikrofiches, Finanzpläne, Vorausschauen, Bestandsbücher,
Buchführungsunterlagen, Kundenlisten, Anträge bei Behörden,
Betriebsdaten und -pläne, technische Dokumentation (Angaben zur
Bauweise, Design, Anforderungen zur Funktion, Betriebsanleitungen,
Modulhandbücher, Ablaufdiagramme etc.), sämtliche Chargenprotokolle,
Labor-Notebooks, alle Prüf- und Inspektionsprotokolle,
Qualitätsmanagementsysteme, alle empfangenen Referenzen und
ausgestellten Vorschläge, jegliche Korrespondenz mit allen
Zulassungsbehörden und sämtliche Kundenkorrespondenz,
Buchhaltungsaufzeichnungen, Benutzerdokumentation
(Installationsanleitungen, Gebrauchsanweisungen, Übungsmaterialien,
Freigabeerklärungen, Arbeitspapiere, etc.), Marketingmaterialien
(Verkaufsbroschüren, Flyer, Prospekte etc.) und andere vergleichbare
Materialien, die sich ausschließlich auf das Geschäft und die
Erworbenen Vermögensgegenstände beziehen, unabhängig davon, ob diese
Dokumente in elektronischer Form vorliegen.
'Umweltbedingte Forderung (Environmental Claim)' bezeichnet jegliche
Beanstandung, Mahnverfahren, Vorladungen, Anzeigen, Anordnungen,
Verfügungen, Forderungen, Maßnahmen, Klageansprüche,
Rechtsstreitigkeiten, Ermittlungen, Anzeigen wegen Verstößen,
Belastungen, Verfahren, Ansprüche, Mitteilungen oder Urteile durch
jegliche Person, die im Zusammenhang mit bestehenden oder geltend
gemachten tatsächlichen oder potentiellen Verbindlichkeiten stehen
(einschließlich, ohne Einschränkung, tatsächliche oder potentielle
Verbindlichkeiten für Auslagen/Kosten von Ermittlungen und
Untersuchungen, Sanierungskosten, behördlicher Korrespondenz und
Verfügungen, Schäden an natürlichen Ressourcen, Eigentumsschäden,
körperlichen Schäden, Kosten für rechtliche Beratung oder
Strafzahlungen), die entstehen aus, basieren auf, sich ergeben aus,
oder sich beziehen auf (a) einem gegenwärtigen oder früheren Austreten
von oder einem Aussetzen von jeglichen Gefahrenstoffen an jeglicher
Örtlichkeit, gleich, ob sie vom Verkäufer betrieben wird oder nicht,
oder (b) jeglichem Verstoß, tatsächlich oder unterstellt, gegen
jegliches Umweltrecht.
'Umweltbelastung (Environmental Condition)' bezeichnet sämtliche
Verschmutzungen, Kontaminierungen, Verschlechterung, Beschädigung,
Verletzung, Nichteinhaltung, oder sämtliche Zustände, bei denen
Abhilfe gemäß Umweltrecht geschaffen werden muss.
'Umweltrecht (Environmental Laws)' bezeichnet jegliche und sämtliche
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
November 27, 2012 09:16 ET (14:16 GMT)
DJ DGAP-HV: Girindus Aktiengesellschaft: -8-
Gesetze in Verbindung mit Umweltverschmutzung oder dem Schutz menschlicher Gesundheit oder der Umwelt (einschließlich, ohne Einschränkung, Außenluft, Oberflächenwasser, Grundwasser, Geländeoberfläche oder unterirdische (Erd-)Schichten und natürliche Ressourcen), und einschließlich, ohne Einschränkung, sämtliche Gesetze in Verbindung mit (i) Emissionen, Ablassung, Freisetzungen oder drohenden Freisetzung von, oder Aufnahme von, Gefahrenstoffen, (ii) der Herstellung, Verarbeitung, Vertrieb/Verbreitung, Gebrauch, Bearbeitung, Erzeugung, Lagerung, der Sicherung (über- und unterirdisch), Entsorgung, dem Transport von oder dem Umgang mit Gefahrenstoffen, (iii) der Aufzeichnung, Bekanntgabe, Offenlegung und Berichtspflichten bezüglich Gefahrenstoffen, (iv) bedrohte oder gefährdete Fischarten, Wildtiere und Pflanzen und die Handhabung natürlicher Ressourcen, (v) dem Schutz der Umwelt oder Schadensminderung für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt, oder (vi) Emissionen oder Kontrolle von Treibhausgasen. 'Umweltrechtliche Genehmigung (Environmental Permits)' bezeichnet jegliche von jeglichem Umweltgesetz vorgeschriebene Genehmigung. 'ERISA Verbundene Person (ERISA Affiliate)' bezeichnet jegliche Person die Mitglied/Mitarbeiter einer 'kontrollierten Gruppe von Gesellschaften' 'controlled group of corporations' ist, oder unter 'gemeinsamer Kontrolle' von, oder ein Mitglied derselben 'verbundenen Dienstleistungsgruppe (affiliated service group)' wie der Verkäufer ist, in allen Fällen gemäß den Definitionen in §§ 414(b), (c), (m) oder (o) des Codes. 'Betrug (Fraud)' bezeichnet eine bewusste, mit Täuschungsabsicht getätigte falsche Darstellung einer wesentlichen Tatsache oder das bewusste, mit Täuschungsabsicht getätigte Verschweigen einer wesentlichen Tatsache bezüglich einer in diesem Kaufvertrag festgehaltenen Zusicherung oder Gewährleistung. 'Wesentliche Gewährleistungen (Fundamental Representations)' bezeichnet die vom Verkäufer gemäß Artikel 5.1 (Organisation und 'Good Standing'), Artikel 5.2(a) (Abschluss des Kaufvertrages; Keine Konflikte/Zustimmungen), Artikel 5.3 (Ansprüche auf Erworbene Vermögensgegenstände), und dem ersten Satz von Artikel 5.24(a) (Grundbesitz), und die von Solvay und Solvay America gemäß Artikel 13.14(b) (Garantie von Solvay America; Zusicherungen und Gewährleistungen durch Solvay und Solvay America) abgegebenen Zusicherungen und Gewährleistungen. 'Staatliche Einrichtung (Governmental Body)' bezeichnet jegliche Regierung oder diesbezügliche staatliche oder behördliche Einrichtung, oder jegliche diesbezügliche politische Untereinheit, gleich ob ausländisch, föderal/staatlich, bundesstaatlich oder kommunal, oder jegliche diesbezügliche Geschäftsstelle, Behörde oder Dienststelle, oder jegliches Gericht oder Schiedsgericht (öffentlich oder privat). 'Gefahrenstoffe (Hazardous Materials)' bezeichnet sämtliche Chemikalien, Schadstoffe, Giftstoffe, Abfälle, giftige oder schädliche Substanzen, Stoffe oder Abfälle, Substanzen oder Stoffe, welche gemäß jeglichem Umweltrecht als schädlich, giftig, explosive, gefährlich oder radioaktiv definiert, klassifiziert oder bestimmt sind einschließlich, ohne Einschränkung, Petroleum und Petroleumderivate und -produkte, Asbest oder Asbest enthaltende Stoffe, polychlorierte Biphenyle, Treibhausgase, Blei oder Farben bzw. Stoffe auf Bleibasis, Radon, Pilze, Schimmel oder Mykotoxine. IFRS (IFRS) bezeichnet die regelmäßig angewandten International Financial Reporting Standards, herausgegeben vom International Accounting Standards Board. 'Neuerungen (Improvements)' bezeichnet sämtliche Gebäude, Strukturen, unbewegliche Gegenstände und Gebäudeanlagen. 'Geistiges Eigentumsrecht (Intellectual Property Rights)' bezeichnet jegliches geistiges Eigentum und gewerbliche Schutzrechte und Rechte an vertraulichen Informationen jeglicher Art und Beschreibung weltweit, einschließlich sämtlicher US-amerikanischen und ausländischen Urheberrechte, Software, Markenrechte, Geschäftsgeheimnisse und Patente, unabhängig davon, ob diese registriert oder nicht registriert sind und im eigenen Besitz oder lizenziert sind, und sämtliche Rechte und Rechtsmittel gegen vergangene, gegenwärtige und zukünftige Verletzung, fehlerhafte Anwendung oder andere diesbezügliche Verstöße. 'Gesetz (Law)' bezeichnet sämtliche staatlichen (USA), bundesstaatlichen, kommunalen oder ausländischen Gesetze, Gewohnheitsrechte (common law), Statuten, Kodizes, Verfügungen, Regeln oder Regulierungen. 'Gerichtsverfahren (Legal Proceeding)' bezeichnet sämtliche gerichtlichen, behördlichen oder schiedsgerichtlichen Maßnahmen, Verhandlungen, Verfahren (öffentlich oder privat), oder die Geltendmachung von Ansprüchen oder sämtliche Verfahren durch oder vor einer Staatlichen Einrichtung. 'Verbindlichkeit (Liability)' bezeichnet sämtliche Schulden Verbindlichkeiten oder Verpflichtungen (direkt oder indirekt, bekannt oder unbekannt, bedingt oder unbedingt, fällig oder noch nicht fällig, aufgelaufen oder noch nicht aufgelaufen, getilgt oder ungetilgt, zahlbar oder zukünftig zahlbar). 'Belastung (Lien)' bezeichnet sämtliche Belastungen, Pfandrechte, Verpfändungen, Hypotheken, Treuhandverträge, Sicherungsrechte, Forderungen, Mietverhältnisse, Optionen, Vorkaufsrechte, Nutzungsrechte, Dienstbarkeit, Vollmacht, Stimmrechtsbindung oder sonstige Vereinbarungen und Übertragungsbeschränkungen in jeglicher Vereinbarungsform. 'Beschluss (Order)' bezeichnet sämtliche Beschlüsse, Unterlassungsurteile, Urteile, Erlasse, Entscheidungen, Vereinbarungen, Genehmigungen, gerichtliche Verfügungen oder Schiedssprüche einer Staatlichen Einrichtung. 'Patente (Patents)' bezeichnet sämtliche Patente, Patentanträge, Offenlegung von Erfindungen und sämtliche hiermit zusammenhängende Fortsetzungen, Teilanmeldungen, Änderungsanmeldungen, Erneuerungen, erneute Überprüfungen sowie diesbezüglichen Ersatzanmeldungen and Erweiterungen. 'Genehmigungen (Permits)' bezeichnet sämtliche Genehmigungen, Vollmachten, Einwilligungen, Lizenzen, Bewilligungen, Ausnahmebescheinigungen, Berechtigungen, Zulassungen, Eintragungen oder Bescheinigungen einer Staatlichen Einrichtung. 'Genehmigte Belastungen (Permitted Lien)' bezeichnet als Sammelbegriff, (a) gesetzlich festgelegte Belastungen durch Steuern, Abgaben und staatliche Gebühren oder Erhebungen sofern diese noch nicht fällig und zahlbar sind, oder Belastungen durch Steuern, die in gutem Glauben und durch jeweils sachgerechte Mittel angefochten werden und für die entsprechende Rückstellungen gebildet wurden; (b) Belastungen, die kraft Gesetzes angeordnet wurden, beispielsweise Belastungen von Baustofflieferanten, Mechanikern, Beförderungsunternehmen, Arbeitern und Technikern und andere vergleichbare gesetzlich festgelegte Belastungen, die im üblichen Geschäftsbetrieb aufgrund gesetzlicher Regelungen entstehen, sofern sie Verpflichtungen absichern, die nicht mehr als dreißig (30) Tage überfällig sind oder in gutem Glauben und durch jeweils sachgerechte Mittel angefochten werden und für die entsprechende Rückstellungen gebildet wurden; (c) Eigentumsvorbehaltsrechte und Zurückbehaltungsrechte im Hinblick auf die Auslieferung von Gütern an das Geschäft, allerdings ausschließlich in dem in Artikel 1.1(a) der Disclosure-Anlagen angegebenen Umfang; (d) sämtliche Angelegenheiten, die offengelegt/veröffentlicht werden in jeglichem bestehenden Gutachten zu dem Grundbesitz, welches vom Käufer zur Verfügung gestellt wird oder jegliches gemäß Artikel 7.4(c) neu erstellte oder aktualisierte Gutachten zu dem besagtem Grundbesitz, in jeglicher bestehender Versicherungspolice, die den Grundbesitz versichert, oder in jeglicher durch den Käufer zur Verfügung gestellten Verpflichtung zur Übernahme des Eigentums, oder jegliche diesbezügliche, gemäß Artikel 4.2(j) zur Verfügung gestellte Verpflichtung mit Ausnahme (i) irgendwelcher Hypotheken oder anderer finanzieller Belastungen bezüglich des Grundstücks und (ii) der üblichen Ausnahmen (standard exceptions), die durch eine von dem Verkäufer abgegebene eidesstattliche Versicherung des Eigentums gemäß Artikel 7.2(g) entfernt werden können; (e) die Gebietsaufteilung, (Bau-)Planung und weitere ähnliche Beschränkungen und Eingrenzungen und sämtliche Rechte jeglicher Staatlichen Einrichtung, den Grundbesitz zu regulieren und die nicht durch die derzeitige Verwendung bzw. Nutzung des Grundbesitzes verletzt werden; (f) geringe Fehler, Unregelmäßigkeiten in den Eigentumsverhältnissen, Nutzungsrechten, Wegerechten, Auflagen (einschließlich Auflagen und Vorschriften zur Gebietsaufteilung), Vereinbarungen oder Belastungen an dem Grundbesitz (betreffend Vergütungsanspüche, Ansprüche des Grundbesitzers an vermietetem Grundbesitz oder Ansprüche des Pächters an gemietetem Grundbesitz, sofern diese vor dem heutigen Tag existieren) welche, einzeln oder
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
November 27, 2012 09:16 ET (14:16 GMT)
DJ DGAP-HV: Girindus Aktiengesellschaft: -9-
zusammen, keine wesentlichen negativen wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Nutzung des Grundbesitzes und den derzeitig hierauf entfalteten Geschäftsbetrieb haben oder voraussichtlich haben werden; (g) Belastungen, welche durch den Käufer begründet oder verursacht wurden; (h) Belastungen, welche durch Hinterlegungen entstehen, welche im gewöhnlichen Geschäftsverlauf gebildet werden, um die Erfüllung der Verpflichtungen aus den Miet/- Pachtverträgen, und sonstigen Verträgen und weiteren ähnlichen Verpflichtungen zu sichern; und (i) jegliche Belastungen, die vor dem oder bei dem Vollzug nach den Regelungen dieses Kaufvertrages beseitigt werden. 'Person (Person)' bezeichnet sämtliche Einzelpersonen, Kapitalgesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Personengesellschaften, Unternehmen, Joint Ventures, Vereinigungen, Aktiengesellschaften, Stiftungen, Organisationen ohne Rechtspersönlichkeit, Staatliche Einrichtungen oder andere rechtliche Einheiten. 'Grundbesitz (Real Property)' bezeichnet den Grundbesitz des Verkäufers, einschließlich sämtlicher hierauf verorteter Neuerungen und sämtlicher Nutzungsrechte und anderer hierzu gehörenden Rechte und Ansprüche gemäß § 1.1(b) der Disclosure-Anlage. 'Freisetzung (Release)' bezeichnet jegliches Freisetzen, Überlaufen, jegliche Emission, Ausgießung, Entleerung, Einspritzung, Versickerung, Verklappung, Entladung oder Entsorgung von Gefahrenstoffen in die Umwelt (einschließlich in Luft, Oberflächenwasser, Grundwasser und Geländeoberfläche oder unterirdische (Erd-)Schichten). 'Abhilfe (Remedial Action)' bezeichnet sämtliche Maßnahmen, die erforderlich sind, (i) Gefahrenstoffe in inner- und außerhäuslicher Umwelt aufzuräumen, zu beseitigen, zu bearbeiten, zu korrigieren, in Übereinstimmung mit gesetzlichen Erfordernissen zu bringen oder in jeglicher anderen Weise zu behandeln; (ii) die Freisetzung oder drohende Freisetzung von Gefahrenstoffen zu verhindern oder ihre weitere Freisetzung zu minimieren; oder (iii) um vorsorgliche Studien und Untersuchungen oder nachsorgliche Kontrollen und Pflege zu erstellen bzw. erbringen. 'Gesperrte Geschäftstätigkeit (Restricted Business)' bezeichnet die zur Entwicklung, Herstellung und zum Verkauf von Oleonukleotiden entfaltete Geschäftstätigkeit. 'Zurückbehaltende Markenrechte (Retained Trademarks)' bezeichnet die Marken, die unter Ziffer 1 in Artikel 2.2 der Disclosure-Anlage aufgeführt sind. 'Verkäuferwissen (Seller's knowledge)', oder jeglicher anderer Begriff mit ähnlicher Formulierung, bezeichnet den derzeitigen Wissensstand von Marc Lemaitre, Mark Laskovics, Randy Hamilton, Kathy Ackley, Steve Broadbent, Olivier Ferrary oder Achim Mauruschat, einschließlich der Kenntnisse von Umständen, von denen vernünftigerweise erwartetet werden kann, dass diese Personen sie nach angemessener Prüfung hätten kennen müssen. 'Software (Software)' bezeichnet jegliche und sämtliche Rechte an (i) Computerprogrammen, einschließlich jegliche und sämtliche Softwareanwendungen von Algorithmen, (Rechen-)Modellen und Methodiken, sowohl in Quellcode als auch Objektcode, (ii) Datenbanken und Kompilierungen, einschließlich jeglicher und sämtlicher Daten und Datensammlungen, sowohl maschinenlesbar oder anderweitig lesbar, (iii) Beschreibungen, Ablaufdiagrammen und anderen Arbeitsmaterialien zum Entwerfen, Planen, Organisieren und Entwickeln des Vorgenannten, Bildschirme, Benutzeroberflächen, Protokollformate, Firmware, Entwicklungswerkzeuge, Templates, (Bildschirm-)Menüs, Schaltflächen und Icons, und (iv) sämtliche Dokumentation, einschließlich Gebrauchsanweisungen und weitere mit dem Vorgenannten verbundene Übungsdokumentation. 'Tochterunternehmen (Subsidiary)' in Bezug auf jegliche zuvor definierte Person, bezeichnet jegliche Kapitalgesellschaft, Personengesellschaft, Joint Venture oder andere rechtliche Einheit in welcher eine solche Person (i) direkt oder indirekt 51 % oder mehr Anteile am Gesellschaftskapital oder jeglicher anderer diesbezüglicher Anteile hält, oder (ii) direkt oder indirekt durch den Besitz eines oder mehrere Tochterunternehmen oder die Kontrolle ihrer Stimmrechte, dem Besitz anderer Stimmrechte oder partnerschaftlicher Stimmrechte (voting partnership interests) dazu berechtigt ist, mindestens eine Mehrheit des Vorstands oder eines anderen Geschäftsführungsgremiums der Tochtergesellschaft zu wählen oder die Geschäftsführung der Tochtergesellschaft anderweitig, direkt oder indirekt, zu kontrollieren. 'Steuerbehörde (Tax Authority)' bezeichnet jegliche mit der Verwaltung jeglicher Steuergesetzgebung oder Steuervorschrift betraute staatliche, bundesstaatliche oder kommunale Regierung, Behörde, Agentur oder deren Angestellte. 'Steuer oder Steuern (Tax or Taxes)' bezeichnet (i) sämtliche Steuern, staatliche Erhebungen, oder weitere ähnliche staatliche Abgaben einschließlich aller staatlichen, bundesstaatlichen, verwaltungsbezirklichen, kommunalen, städtischen und ausländischen Steuern und Abgaben auf Einkommen, Verbrauch, Verkäufen, Nutzung, Werterhöhungen, Quittungen, Lizenzen, Abzug, Lohn, Arbeitsverhältnisse, Besitz, Zoll, Vermögen, Kapitalerträge, Gewinne, Übereignung, Stempel (stamp), Sozialversicherung, Umwelt, Alternative Mindeststeuer, Beschäftigung, Wiederaufnahme, einbehaltene Gewinne, unerwartetem Gewinn, und andere von Staatlichen Einrichtungen erhobene oder eingesammelte andere Steuern, Gebühren, Zölle oder Erhebungen, einschließlich jeglichen geschuldeten Geldbetrags, der bezüglich jeglichen Gesetzes in Verbindung mit herrenlosem Eigentum oder Heimfall angeordnet wird, einschließlich sämtlicher diesbezüglich anfallender Zinsen, Strafgebühren und Aufschläge und (ii) jeglicher Betrag, der bezüglich Abschnitt (i) aufgrund Mitgliedschaft in einer verbundenen, zusammengeschlossenen, einheitlichen, gesellschaftsrechtlich verbundenen oder ähnlichen Gruppe, als Erwerber oder Nachfolger, durch Vertrag oder auf gesetzlicher Grundlage geschuldet wird. 'Steuererklärung (Tax Return)' bezeichnet sämtliche Erklärungen, Berichte, Bekanntmachungen, Wahlen, Schätzungen, Informationen, Rückzahlungsforderungen oder andere Dokumente (einschließlich jeglicher diesbezüglicher zusätzlicher oder unterstützender Informationen und jeglicher Zusätze, sowie jegliche Verkaufsbelege, Nutzungsbelege und Wiederverkaufsbelege), die auf Anforderung Staatlicher Einrichtungen bezüglich Steuern eingereicht werden oder eingereicht werden sollen. 'Geschäftsgeheimnisse (Trade Secrets)' bezeichnet sammelbegrifflich, sämtliche Geschäftsgeheimnisse und sämtliche weiteren vertraulichen Informationen, Ideen, Know-how, Prozessabläufe, Entwürfe, Formeln, Algorithmen, Prozesse, Methoden, Techniken, Forschungen und Entwicklungen, technischen Daten, Programme, Routinen, Werkzeuge, Materialien, Spezifikationen, Abläufe, Erfindungen (sowohl patentierbar als auch unpatentierbar und unabhängig von deren Verwendung in der Praxis), Apparaturen, Kreationen, Verbesserungen, urheberrechtlich geschützte Arbeiten und weitere ähnliche Materialien, und sämtliche Aufzeichnungen, Schaubilder, Zeichnungen, Berichte, Analysen, und andere schriftliche Dokumentation, und weitere diesbezügliche materialisierte Ausführungen des Vorgenannten in jeglicher Form, unabhängig davon, ob diese vorstehend aufgeführt sind, und sämtliche hiermit verwandte Technologie mit Ausnahme von Software. 'Markenrechte (Trademarks)' bezeichnet sämtliche Marken für Waren und Dienstleistungen, Markennamen, Bezeichnungen für Dienstleistungen, Handelsmarken, Handelsaufmachungen, Logos, Slogans, Internet Domain-Namen, Schutz von Geschmacksmustern/Designs und Unternehmensnamen und andere ähnliche Bezeichnungen von Quelle oder Herkunft, einschließlich des hiermit verbundenen Firmenwertes (goodwill), und sämtliche hiermit verbundenen Anmeldungen, Eintragungen und Erneuerungen. 'Working Capital (Working Capital)' bezeichnet die Summe von (i) Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, die aus dem Geschäftsbetrieb des Geschäfts herrühren, abzüglich Wertberichtigungen für zweifelhafte Forderungen, (ii) Vorauszahlungen, Hinterlegungen, und andere ähnliche Vermögensgegenstände, die mit der Geschäftstätigkeit des Geschäfts im Zusammenhang stehen und die Dienstleistungen und Lieferungen, die an den Käufer übertragen werden, betreffen, (iii) Vorratsvermögen einschließlich (x) Rohmaterialien, welche die Qualitätskontrolle durchlaufen haben (einschließlich Rohmaterialien, die am Vollzugstag vorhanden sind und welche die Qualitätskontrolle nach dem Vollzugstag durchlaufen haben), (y) unfertige Erzeugnisse und Kosten, die über die Rechnungen hinausgehen, welche gemäß IFRS in Übereinstimmung mit der Handhabung des Verkäufers in der Vergangenheit nach der sogenannten 'percentage of completion'-Methode berechnet werden, wobei der Stand der Fertigstellung nach der 'Cost-to-Cost-Methode'
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November 27, 2012 09:16 ET (14:16 GMT)
DJ DGAP-HV: Girindus Aktiengesellschaft: -10-
bestimmt wird und (z) fertige Erzeugnisse, sämtlich wie in einem
Verkaufsvertrag vereinbart und bewertet nach den Anschaffungskosten
oder den realisierbaren Werten, wobei der niedrigere Wert maßgeblich
ist, abzüglich Abschreibungen für technisch überholtes Vorratsvermögen
und Vorratsvermögen, das unterhalb der üblichen Qualität liegt oder
das sich vermindert hat, abzüglich der Summe von (i) Verbindlichkeiten
aus Lieferungen und Leistungen, (ii) Rückstellungen, (iii) Rechnungen,
welche über die Kosten hinausgehen, die gemäß IFRS nach der
sogenannten 'percentage of completion'-Methode in Übereinstimmung mit
der Handhabung des Verkäufers in der Vergangenheit berechnet werden
und Rückstellungen, die für erwartete Verluste aus den bestehenden
Verträgen nach den IFRS-Richtlinien gebildet werden müssen und (iv)
sonstige aufgelaufene gegenwärtige Verbindlichkeiten des Geschäfts, in
jedem Fall bestimmt nach den Regelungen der IFRS, wie sie von dem
Verkäufer in der Vergangenheit angewendet wurden; dies setzt voraus,
dass das Working Capital keine Verbindlichkeiten des Geschäfts
gegenüber dem Verkäufer oder den mit den Verkäufern Verbundenen
Unternehmen und keine Forderungen des Geschäfts gegenüber dem
Verkäufer oder den mit ihm Verbundenen Unternehmen enthält sowie keine
Steuerverbindlichkeiten oder damit zusammenhängende Verbindlichkeiten
enthält. Exhibit G enthält ein Beispiel für die Berechnung der Working
Capital.
1.2 Definitionen in anderen Abschnitten dieses Kaufvertrages.
In diesem Kaufvertrag werden die nachstehenden Begriffe gemäß den
Ihnen in den angegebenen Abschnitten zugeordneten Bedeutungen
verwendet:
Begriff Abschnitt
Kaufvertrag (Agreement) Einlei-
tung
Alternativvorschlag(Alternative Proposal) Artikel
7.5
Zusätzliche Dokumente (Ancillary Documents) Artikel
5.2 (a)
Übernommene Verbindlichkeiten (Assumed Liabilities) Artikel
2.3
Geprüfte Jahresabschlüsse (Audited Financial Statements) Artikel
5.5
Korb (Basket) Artikel
12.3 (b)
Geschäft (Business) Präambel
Geschäftsbilanz (Business Balance Sheet) Artikel
5.11
Deckelung (Cap) Artikel
12.3 (b)
Vorsitzender (Chairman) Artikel
13.6 (a)
Kläger (Claimant) Artikel
13.6 (a)
Vollzug (Closing) Artikel
4.1
Vollzugstag (Closing Date) Artikel
4.1
Vollzugserklärung (Closing Statement) Artikel
3.2 (b)
Betriebsvereinbarung (Collective Bargaining Agreement) Artikel
5.21
Vertrauliche Informationen (Confidential Information) Artikel
7.4 (b)
Liste der Einverständniserklärungen (Consent List) Artikel
5.2 (c)
Einverständniserklärungen (Consents) Artikel
5.2 (c)
De Minimis-Schwelle (De Minimis Threshold) Artikel
12.3 (a)
Disclosure-Anlage (Disclosure Schedule) Artikel V
Streitfall (Dispute) Artikel
13.6 (a)
Mitteilung von Streitgegenständen (Dispute Notice) Artikel
3.2 (c)
Streitgegenstand (Disputed Item) Artikel
3.2 (c)
Vollzugsdatum (Effective Time) Artikel
4.1
Geeignete Gesellschaft (Eligible Firm) Artikel
3.2 (d)
Arbeitnehmer Benefit Plan (Employee Benefit Plan) Artikel
5.20 (a)
Umweltbedingte Deckelung (Environmental Cap) Artikel
12.3 (e)
ERISA (ERISA) Artikel
5.20 (a)
Geschätztes Closing Working Capital (Estimated Closing Artikel
Working Capital) 3.2
Geschätzter Kaufpreis (Estimated Purchase Price) Artikel
3.2 (a)
(ii)
Ausgenommene Vermögensgegenstände (Excluded Assets) Artikel
2.2
Ausgenommene Verbindlichkeiten (Excluded Liabilities) Artikel
2.4
Überschüssige Abfindungskosten (Excess Severance Costs) Artikel
8.1 (b)
FDA (US-amerikanische Bundesbehörde zur Überwachung von Artikel
Nahrungsund Arzneimitteln) (U.S. Food and Drug 2.4 (c)
Administration, FDA)
FDCA (FDCA) Artikel
5.25 (a)
Endgültiger Kaufpreis (Final Purchase Price) Artikel
3.2 (e)
Endgültige Aufteilung (Final Allocation) Artikel
9.3
Jahresabschlüsse (Financial Statements) Artikel
5.5
Girindus AG (Girindus AG) Präambel
Girindus-Krediterweiterung (Girindus Credit Enhancement) Artikel
7.10
ICC (ICC) Artikel
13.6 (a)
Zu Entschädigende Partei (Indemnified Party) Artikel
12.2 (c)
Entschädigende Partei (Indemnifying Party) Artikel
12.2 (c)
Freistellungsforderungen (Indemnity Claims) Artikel
12.2 (b)
Unabhängiger Wirtschaftsprüfer (Independent Accountant) Artikel
3.2 (d)
Vorratsvermögen (Inventory) Artikel
2.1 (b)
IRS (IRS) Artikel
9.3
Verluste (Losses) Artikel
12.2 (a)
Minderheitsgeschäft (Minority Business) Artikel
8.3
Nicht Übertragbarer Gegenstand (Nonassignable Item) Artikel
2.5 (b)
Nicht Übertragene Arbeitnehmer (Non-Transferred Employees) Artikel
8.1 (b)
Ablauf der Angebotsfrist (Offer Deadline) Artikel
8.1 (a)
Parteien (Parties) Einlei-
tung
Aufteilungsvorschlag (Proposed Allocation) Artikel
9.3
Voraussichtliche Arbeitnehmer (Prospective Employees) Artikel
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
November 27, 2012 09:16 ET (14:16 GMT)
DJ DGAP-HV: Girindus Aktiengesellschaft: -11-
8.1
Liste Voraussichtlicher Arbeitnehmer (Prospective Artikel
Employees List) 8.1
Kaufpreis (Purchase Price) Artikel
3.1
Erworbene Vermögensgegenstände (Purchased Assets) Artikel
2.1
Erworbene Verträge (Purchased Contracts) Artikel
2.1 (d)
Käufer (Purchaser) Einlei-
tung
Disclosure-Anlagen des Käufers (Purchaser Disclosure Artikel
Schedule) VI
Freistellungsforderungen des Käufers (Purchaser Indemnity Artikel
Claims) 12.2 (a)
Käuferverpflichtungen (Purchaser Obligations) Artikel
13.15
Muttergesellschaft des Käufers (Purchaser Parent) Einlei-
tung
Muttergesellschaftsgarantie (Purchaser Parent Guaranty) Artikel
13.15
Qualitätsstandard (Quality Standard) Artikel
8.6 (a)
Beklagter (Respondent) Artikel
13.6 (a)
Prüfungszeitraum (Review Period) Artikel
3.2 (c)
Regeln (Rules) Artikel
13.6 (a)
Verkäufer (Seller) Einlei-
tung
Freistellungsforderungen des Verkäufers (Seller Indemnity Artikel
Claims) 12.2 (b)
Verkäuferverpflichtungen (Seller Obligations) Artikel
13.14
Solvay (Solvay) Einlei-
tung
Solvay America (Solvay America) Einlei-
tung
Solvay-Garantie (Solvay Guaranty) Artikel
13.14
Strategische Transaktion (Strategic Transaction) Artikel
8.3
Anlagevermögen (Tangible Property) Artikel
2.1 (a)
Steuerprüfung (Tax Audit) Artikel
5.15
Kündigungsdatum (Termination Date) Artikel
11.1 (e)
Kündigungsgebühr (Termination Fee) Artikel
11.3 (b)
Title IV Plan (Title IV Plan) Artikel
5.20 (a)
Wichtigste Kunden (Top Customers) Artikel
5.13
Wichtigste Lieferanten (Top Suppliers) Artikel
5.13
Transaktionen (Transactions) Artikel
2.1
Übertragungssteuern (Transfer Taxes) Artikel
9.1
Übertragene Arbeitnehmer (Transferred Employee) Artikel
8.1 (a)
Gericht (Tribunal) Artikel
13.6 (a)
Ungeprüfte Jahresabschlüsse (Unaudited Financial Artikel
Statements) 5.5
Endgültige Deckelung (Ultimate Cap) Artikel
12.3 (d)
WARN Act (WARN Act) Artikel
5.21 (g)
ARTIKEL II
ERWERB UND VERKAUF VON VERMÖGENSWERTEN;
ÜBERNAHME VON VERPFLICHTUNGEN
2.1 Erwerb und Verkauf von Vermögenswerten.
Gemäß den Bestimmungen und Bedingungen dieses Kaufvertrages kauft,
erwirbt und akzeptiert der Käufer mit Vollzug dieses Kaufvertrages vom
Verkäufer jegliche Rechte, Eigentumsrechte, Ansprüche und sonstige
Forderungen des Verkäufers an oder im Zusammenhang mit den Erworbenen
Vermögensgegenständen, frei und befreit von allen Belastungen
(abgesehen von Genehmigten Belastungen). Der Verkäufer (oder, sofern
zutreffend, wird Solvay sicherstellen, dass die mit dem Verkäufer
Verbundene Unternehmen die Verpflichtungen erfüllen) wiederum
verkauft, überträgt, übereignet, tritt ab und übergibt die Erworbenen
Vermögensgegenstände an den Käufer (nachfolgend die 'Transaktionen
(Transactions)'
genannt).
'Erworbene Vermögensgegenstände (Purchased Assets)' bezeichnet
jeglichen Besitz, jegliche Vermögensgegenstände und Rechte
(ausschließlich der Ausgenommenen Vermögensgegenstände), die der
Verkäufer besitzt, gemietet/gepachtet hat oder für seinen
Geschäftsbetrieb hält oder die er in seinem Geschäftsbetrieb
verwendet, von jeglicher Art, gleich ob gegenständlich, immateriell,
persönlich oder ob mehrere dieser Eigenschaften gleichzeitig
zutreffen, und unabhängig von dem Ort; es ist ebenfalls gleich, ob die
Erworbenen Vermögensgegenstände in der Buchführung des Verkäufers
infolge von Ausgaben, vollständiger Abschreibung etc. aufgeführt sind
oder nicht. Zu den Erworbenen Vermögensgegenständen gehören - ohne
Einschränkungen - alle Rechte, Eigentumsansprüche und sonstige
Forderungen an folgenden Vermögensgegenständen:
(a) jegliches Anlagevermögen, welches im Eigentum des
Verkäufers steht, das er gemietet/gepachtet hat oder zum
Gebrauch hält oder für den Geschäftsbetrieb nutzt,
einschließlich, wenn auch nicht darauf beschränkt, sämtlichem
Mobiliar, unbeweglichem Inventar und Gerätesystemen
('Anlagevermögen
(Tangible Property)'), sowie sämtliche hiermit verbundenen
Garantien und Gewährleistungen;
(b) sämtliches Umlaufvermögen (Vorratsvermögen)
(einschließlich eingelagertem und in Kommission befindlichem
Umlaufvermögen und bereits verkauften Bauteilen, Vorräte von
Ersatzteilen, Betriebsstoffen und weiteren im Eigentum des
Verkäufers stehenden, gemieteten/gepachteten oder im Geschäft
verwendeten Gegenständen (nachfolgend 'Vorratsvermögen
(Inventory)'
genannt), sowie sämtliche hiermit verbundenen Garantien und
Gewährleistungen;
(c) sämtliche Geistigen Eigentumsrechte, welche der
Verkäufer (oder, sofern anwendbar, die mit dem Verkäufer
Verbundenen Unternehmen) hält, angemeldet oder lizenziert hat
und die für den Geschäftsbetrieb gehalten oder verwendet
werden;
(d) vorbehaltlich der Regelung in Artikel 2.5(b) alle
Verträge, die in Punkt 8.2 des Datenraums aufgeführt sind und
sämtliche zum Vollzugstag noch zu erfüllenden Verträge, welche
der Verkäufer (oder, sofern anwendbar, die mit dem Verkäufer
Verbundenen Unternehmen) zwischen dem Tag des Abschlusses
dieses Vertrages und dem Vollzugstag abgeschlossen hat, und
die aus dem Betrieb des Geschäfts resultieren oder im
Zusammenhang mit diesem stehen, sofern der Verkäufer keine
schriftliche Benachrichtigung darüber bekommen hat, dass der
Käufer die Verträge nicht gemäß Artikel 7.9 übernimmt
(nachfolgend gemeinsam die 'Erworbenen Verträge (Purchased
Contracts)');
(e) sämtliche Vorauszahlungen, Hinterlegungen und
weitere mit dem Betrieb des Geschäfts verbundene vergleichbare
Positionen;
(f) sämtliche aus dem Betrieb des Geschäfts entstehende
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen;
(g) sämtliche vom Verkäufer gehaltene oder anderweitig
mit dem Betrieb des Geschäfts oder mit den Erworbenen
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
November 27, 2012 09:16 ET (14:16 GMT)
DJ DGAP-HV: Girindus Aktiengesellschaft: -12-
Vermögensgegenständen zusammenhängende Forderungen,
Außenstände, Vorauszahlungen, Rückerstattungen, Rabatte und
vergleichbare Positionen des Verkäufers;
(h) der Grundbesitz;
(i) sämtliche Rechte, Forderungen und Gestaltungsrechte
gegenüber oder gegen Dritte in Verbindung mit den Erworbenen
Vermögensgegenständen, Übernommenen Verpflichtungen oder dem
operativen Betrieb des Geschäfts, einschließlich sämtlicher
Rechte aus Gewährleistungen gegenüber Lieferanten, im
Zusammenhang mit den Erworbenen Vermögensgegenständen;
(j) sämtliche Dokumente (mit Ausnahme von
Steuererklärungen);
(k) sofern übertragbar, sämtliche Genehmigungen
einschließlich, ohne Einschränkung, sämtliche Genehmigungen
der US-amerikanischen Bundesbehörde zur Überwachung von
Nahrungs- und Arzneimitteln (U.S. Food and Drug Administration),
vorbörsliche Bekanntmachungen gemäß des Formulars 510(k) (Form
510(k)), ausgestellt auf den Verkäufer oder anderweitig im
Geschäftsbetrieb verwendet;
(l) vorbehaltlich der Regel in Artikel 2.5(b),
sämtliche Rechte des Verkäufers aus sämtlichen
Vertraulichkeitsvereinbarungen, Verschwiegenheitserklärungen,
Wettbewerbsverboten oder Abwerbeverboten mit Angestellten und
Vertretern des Verkäufers oder Dritten, sofern sie mit dem
Betrieb des Geschäfts, den Erworbenen Vermögensgegenständen
(oder einem Teil hiervon) zusammenhängen;
(m) jeglicher ideelle Geschäftswert (goodwill) und
andere vorrangig für den Betrieb des Geschäfts verwendete oder
mit ihm zusammenhängende andere immaterielle Vermögenswerte;
(n) sämtliche im Betrieb des Geschäfts verwendete oder
mit ihm zusammenhängende Kunden- und Lieferantenlisten; und
(o) sämtliche weiteren in Exhibit A aufgelisteten
Vermögenswerte des Verkäufers.
Ungeachtet des Vorangegangenen beinhaltet die Übertragung der
Erworbenen Vermögensgegenstände im Zusammenhang mit diesem Kaufvertrag
nicht die Übernahme von Verbindlichkeiten, welche mit den Erworbenen
Vermögensgegenständen zusammenhängen, sofern der Käufer nicht
ausdrücklich die Übernahme der Verbindlichkeiten gemäß Artikel 2.3
erklärt.
2.2 Ausgenommene Vermögensgegenstände.
Ungeachtet des Inhalts von Artikel 2.1 oder anderen Stellen in diesem
Kaufvertrag soll dieser Kaufvertrag nicht dahingehend ausgelegt
werden, dass die Ausgenommenen Vermögensgegenstände an den Käufer
verkauft, übertragen, abgetreten oder übereignet werden. Der Verkäufer
behält sämtliche Rechte, Ansprüche und Berechtigungen bezüglich der
Ausgenommenen Vermögensgegenstände.
Ausgenommene Vermögensgegenstände (Excluded Assets) bezeichnet die
folgenden Vermögensgegenstände, Besitztümer, Beteiligungen und Rechte
des Verkäufers:
(a) sämtliche Protokollbücher, gesellschaftsrechtliche
Dokumentation und Firmenstempel/Firmensiegel des Verkäufers;
(b) sämtliche Rechte und Pflichten des Verkäufers im
Zusammenhang mit dem Arbeitnehmer Benefit Plan;
(c) sämtliche Rechte des Verkäufers an diesem
Kaufvertrag und damit im Zusammenhang stehenden Dokumenten und
Vereinbarungen;
(d) sämtliche Ansprüche des Verkäufers, einklagbare
Forderungen und Gestaltungsrechte, Ersatzansprüche, Ansprüche
auf Aufrechnung und Schadloshaltung des Verkäufers, (i) auf
Rückerstattung oder Gutschrift von Steuern, oder der
Geltendmachung von Verlustvorträge) oder der Übertragung von
Gutschriften bezüglich Steuern (einschließlich geschätzter
Steuerzahlungen und Vorauszahlungen oder Hinterlegung von
Steuern) zurechenbar zu (1) jeglichem diesbezüglichem
Zeitraum, der vor dem Vollzugstag endet, oder (2) den
Ausgenommenen Vermögensgegenständen (ii) bezüglich der
Ausgenommenen Verbindlichkeiten; oder (iii) im Zusammenhang
mit dem operativen Geschäftsbetrieb vor dem Vollzugstag;
(e) sämtliche Rechte des Verkäufers an seinen
Kreditkartenkonten;
(f) sämtliches Barvermögen des Verkäufers oder
vergleichbare Vermögenswerte;
(g) sämtliche Bankkonten und Bankschließfächer des
Verkäufers;
(h) sämtliche Steueridentifikationsnummern und
Steuerbescheide des Verkäufers;
(i) sämtliche Versicherungspolicen und diesbezügliche
Berechtigungen des Verkäufers; und
(j) sämtliche unter Artikel 2.2 in der Auflistung
offengelegter Daten (Disclosure Schedule) aufgelistete
Positionen.
2.3 Übernahme von Verbindlichkeiten.
Gemäß den Bestimmungen dieses Kaufvertrages übernimmt der Käufer bei
und mit Wirkung zum Vollzug dieses Kaufvertrages ausschließlich die
folgenden Verbindlichkeiten vom Verkäufer (nachfolgend gemeinsam die
'Übernommenen
Verbindlichkeiten (Assumed Liabilities)'), und zahlt, leistet und
erfüllt sie rechtzeitig gemäß ihrer jeweiligen Bestimmungen:
(a) sämtliche Verbindlichkeiten, welche aus den
Erworbenen Verträgen entstehen oder zu ihnen in Bezug stehen,
die zum Vollzugsdatum noch nicht beglichen und nicht
rückständig sind, oder die noch ausgeführt oder anderweitig
erfüllt werden müssen, (welche, zum Ausschluss jeden Zweifels,
die Ausübung von Verpflichtungen aus den Nicht Übertragbaren
Gegenständen gemäß Artikel 2.5.b beinhaltet); das Vorgenannte
bezieht sich allerdings ausschließlich auf den Zeitabschnitt
am und nach dem Vollzugstag;
(b) sämtliche Verbindlichkeiten bezüglich der
Erworbenen Vermögensgegenstände, welche noch nicht beglichen
und nicht säumig sind, oder die zum Vollzugsdatum noch
ausgeführt oder anderweitig erfüllt werden müssen,
einschließlich Verbindlichkeiten, die in Bezug zu
Hinterlegungen und Vorauszahlungen durch Kunden des Verkäufers
stehen, allerdings ausschließlich in Bezug auf Zeitabschnitte
am und nach dem Vollzugstag;
(c) sämtliche zur Zahlung fälligen Verbindlichkeiten
aus Lieferungen und Leistungen des Verkäufers (mit Ausnahme
der Verbindlichkeiten gegenüber den Verbundenen Personen) und
weitere Verbindlichkeiten, die bei der Bestimmung des Closing
Working Capital berücksichtigt werden;
(d) die Überschüssigen Abfindungskosten; und
(e) sämtliche Verbindlichkeiten im Hinblick auf noch
nicht vergütete aufgelaufene Ansprüche der Übernommenen
Arbeitnehmer auf Urlaub und sonstige Freizeitgewährung, wenn
und insoweit diese in den Ungeprüften Jahreabschlüssen
berücksichtigt sind.
2.4 Ausgenommene Verbindlichkeiten.
Der Käufer übernimmt keinerlei Ausgenommenen Verbindlichkeiten und
kann hierfür auch nicht haftbar gemacht werden.
'Ausgenommene Verbindlichkeiten (Excluded Liabilities)' bezeichnet
sämtliche Verbindlichkeiten des Verkäufers unabhängig daran, ob sie
sich auf die Geschäftstätigkeit des Geschäfts oder die Erworbenen
Vermögenswerte beziehen, mit Ausnahme der Übernommenen
Verbindlichkeiten, und beinhaltet, allerdings nicht ausschließlich,
Folgendes:
(a) sämtliche aus den Ausgenommenen Vermögenswerten
entstehenden oder sich auf diese beziehenden
Verbindlichkeiten, einschließlich der Verträge, die nicht zu
den Erworbenen Verträgen gehören;
(b) sämtliche Verbindlichkeiten des Verkäufers
bezüglich der Geschäftstätigkeit, den Erworbenen
Vermögenswerten und den Erworbenen Verträgen, welche vor dem
Vollzugstag entstanden sind, einschließlich, jedoch nicht
beschränkt auf (i) jegliche Verpflichtung, welche im
Zusammenhang mit den Produkten des Verkäufers stehen, sofern
sie vor dem Vollzugstag hergestellt oder veräußert wurden, und
(ii) jegliche Verbindlichkeit aus sämtlichen gemäß Artikel
2.3(a) vom Käufer übernommenen Erworbenen Verträge, welche
nach dem Vollzugstag geltend gemacht wurden, allerdings aus
einer vor dem Vollzugstag begangenen Vertragsverletzung durch
den Verkäufer beziehen;
(c) sämtliche Verbindlichkeiten, die aus Untersuchungen
oder Inspektionen der US-amerikanischen Bundesbehörde zur
Überwachung von Nahrungs- und Arzneimitteln (U.S. Food and
Drug Administration, nachfolgend 'FDA' genannt) beim Verkäufer
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vor dem Vollzugstag entstehen oder sich auf diese beziehen;
(d) sämtliche Verbindlichkeiten, die sich auf die
Verletzung von Gesetzen, Verordnungen oder Genehmigungen
(einschließlich, ohne Einschränkung, jeglicher Genehmigung der
FDA oder jeglichen Umweltrechts) durch den Verkäufer oder das
Geschäft vor dem Vollzugstag beziehen;
(e) sämtliche Verbindlichkeiten, die aus vor dem
Vollzugstag eintretenden Ereignissen oder sich ergebenden
Umständen im Zusammenhang mit dem Grundbesitz entstehen,
vorbehaltlich der Regelung unter (g);
(f) mit Ausnahme der Ausführungen in Artikel IX,
sämtliche Verbindlichkeiten des Verkäufers aus Steuern, welche
die Geschäftstätigkeit des Geschäftes oder das Eigentum des
Verkäufers an den Erworbenen Vermögenswerten für jeglichen
Veranlagungszeitraum (oder Teile davon), welche am oder vor
dem Vollzugstag enden, betreffen, einschließlich sämtlicher
Steuern, die sich aus den in diesem Kaufvertrag beabsichtigten
Transaktionen ergeben;
(g) sämtliche Verbindlichkeiten, die aus oder im
Zusammenhang mit Umweltbedingten Forderungen gegen den
Verkäufer vor dem Vollzugstag stehen;
(h) sämtliche Verpflichtungen des Verkäufers gemäß
dieses Kaufvertrages oder aus sämtlichen zusätzlichen
Dokumenten und
(i) vorbehaltlich der Regelung im Artikel 8.1, jegliche
und sämtliche Verbindlichkeiten, die am vor oder nach dem
Vollzugstag geltend gemacht wurden, oder entstanden sind aus
(x) der Einstellung, Beschäftigung oder der Entlassung
jeglicher derzeitiger oder früherer Arbeitnehmer des
Verkäufers durch den Verkäufer (einschließlich, jedoch nicht
beschränkt auf, jegliche und sämtliche Abfindungszahlungen
(ausschließlich der Überschüssigen Abfindungskosten), welche
an Arbeitnehmer des Verkäufers zahlbar werden könnten gemäß
jeglichen auf vorgenannte Arbeitnehmer anwendbaren
(Zahlungs-)Plans bzw. jeglicher derartiger Richtlinie oder
Vereinbarung, aufgrund der Beendigung ihrer Anstellung beim
Verkäufer oder der Durchführung der hierin beabsichtigten
Transaktionen) und (y) jeglichem Arbeitnehmer Benefit Plan.
2.5 Weitere Übertragungen und Übernahmen.
(a) Verkäufer und Käufer verpflichten sich und halten
die mit ihnen verbundenen Parteien dazu an, nach dem
Vollzugstag von Zeit zu Zeit sämtliche weitere Übertragungen,
Mitteilungen, Übernahmen, Befreiungen und diesbezügliche
weitere Maßnahmen auszuführen, zu bestätigen und zu
übermitteln, und diejenigen weiteren Handlungen vorzunehmen,
die in vertretbarer Weise erforderlich und geeignet sind, um
die Übertragung sämtlicher Erworbener Vermögensgegenstände und
Angenommenen Verbindlichkeiten auf den Käufer bzw. seine
Rechtsnachfolger oder Abtretungsempfänger vollständig
durchzuführen und die Transaktionen in anderer Weise wirksam
werden zu lassen. Sollten der Käufer oder die mit ihm
Verbundenen Parteien nach dem Vollzugstag irgendwelche
Ausgenommenen Vermögenswerte erhalten (oder irgendwelche
diesbezüglichen Zahlungen oder Einnahmen), ist der Käufer dazu
verpflichtet, die betreffenden Ausgenommenen Vermögenswerte
(oder irgendwelche diesbezüglichen Zahlung oder Einnahmen)
unverzüglich an den Verkäufer zurück zu übertragen. Falls der
Verkäufer oder die mit ihm Verbundenen Parteien irgendwelche
Rechte an den Erworbenen Vermögenswerten (oder irgendwelche
diesbezügliche Zahlung oder Einnahme) nach dem Vollzugstag
zurückbehält bzw. erhalten, ist der Verkäufer dazu
verpflichtet, die betreffenden Erworbenen Vermögenswerte (oder
jegliche diesbezügliche Zahlung oder Einnahme) unverzüglich an
den Käufer zu übergeben.
(b) Sofern die Übertragung der Erworbenen
Vermögenswerte oder die Übernahme irgendwelcher der
Übernommenen Verbindlichkeiten die Zustimmung oder Genehmigung
einer dritten Partei erfordert und eine solche Zustimmung oder
Genehmigung nicht vor dem Vollzugstag erlangt werden kann
(jeweils ein 'Nicht Übertragbarer Gegenstand (Nonassignable
Item)'), können weder die Bestimmungen in diesem Kaufvertrag
noch die Durchführung der hierin beabsichtigten Transaktionen
als ein Versuch oder eine Vereinbarung dahingehend ausgelegt
werden, dass derartige Nicht Übertragbare Gegenstände
übertragen werden, bevor die erforderliche Zustimmung oder
Genehmigung erlangt wird. Der Verkäufer verpflichtet sich, und
hält ebenso die mit ihm Verbundenen Parteien hierzu an, alle
wirtschaftlich vertretbaren Mittel dazu zu verwenden, um in
Zusammenarbeit mit dem Käufer sich nach Kräften zu bemühen,
die betreffenden Zustimmungen oder Genehmigungen unverzüglich
zu erhalten; mit dem Erhalt derartiger Zustimmungen gelten die
betreffenden Nicht Übertragbaren Gegenstände ohne weitere in
Schriftform abgefasste Übertragung und Übernahmeakte als
automatisch an den Käufer übertragen. Falls derartige
Zustimmungen oder Genehmigungen solcher Übertragungen nicht
vor dem Vollzugstag erlangt werden können, werden derartige
Nicht Übertragbare Gegenstände, sofern gesetzlich zulässig,
vom Verkäufer für den Käufer ab und nach dem Vollzugstag
treuhänderisch verwaltet; die ihnen zugeordneten
Vereinbarungen und Verpflichtungen werden vom Käufer im Namen
des Verkäufers auf Rechnung des Käufers wahrgenommen und
sämtliche diesbezüglichen Erträge und Verpflichtungen fallen
an den Käufer. Der Verkäufer verpflichtet sich, Maßnahmen auf
Kosten oder im Namen des Käufers (oder anderweitig) gemäß den
Vorstellungen des Käufers, sofern zumutbar, einzuleiten oder
zu ergreifen, um dem Käufer die Erträge der Nicht
Übertragbaren Gegenstände und den Geldeingang oder andere
fällig und zahlbar werdende Vergütungen bezüglich der Nicht
Übertragbaren Gegenstände zukommen zu lassen. Der Verkäufer
verpflichtet sich, dem Käufer unverzüglich sämtliche
Geldbeträge oder andere von ihm erhaltene Vergütungen
bezüglich der Nicht Übertragbaren Gegenstände auszuzahlen. Ab
und nach dem Vollzugstag bevollmächtigt der Verkäufer auf
seine Kosten den Käufer, sofern gesetzlich und gemäß den
Bestimmungen der Nicht Übertragbaren Gegenstände zulässig und
durchführbar, sämtlichsten Verpflichtungen nachzukommen und
sämtliche Vergütungen bezüglich der Nicht Übertragbaren
Gegenstände zu erhalten. Die Verpflichtungen des Verkäufers
gemäß dieses Artikels 2.5 bezüglich der Nicht Übertragbaren
Gegenstände enden mit (i) dem Zeitpunkt, an dem ein Nicht
Übertragbarer Gegenstand gemäß seiner eigenen Bestimmung endet
oder außer Kraft tritt; oder (ii) der Verkäufer die
erforderliche Zustimmung oder Verzichtserklärung bezüglich der
Übertragung solcher Nicht Übertragbaren Gegenstände erhält,
wobei der frühere Zeitpunkt maßgeblich ist.
2.6 Gesetze zu Sammelverkäufen.
Sämtliche Parteien verzichten hiermit jeweils auf die Zustimmung der
jeweils anderen Partei zu Maßnahmen bezüglich jeglicher Gesetze über
Sammelverkäufe, Sammeltransporte oder ähnlichen Gesetzen jeglicher
Jurisdiktion, welche ansonsten auf den Verkauf irgendwelcher oder
sämtlicher Erworbener Vermögenswerte an den Käufer anwendbar wären.
ARTIKEL III
GEGENLEISTUNG
3.1 Kaufpreis.
Die Gesamte Gegenleistung, die hiermit vom Käufer für die Erworbenen
Vermögenswerte gezahlt wird, umfasst (a) einen Bargeldbetrag in Höhe
von USD 7.900.000,00 und (b) einen Bargeldbetrag in Höhe des Closing
Working Capital ((a) und (b), gemeinsam der 'Kaufpreis (Purchase Price)'
genannt).
3.2 Anpassung des Kaufpreises.
(a) Der Verkäufer verpflichtet sich, mindestens fünf
(5) Arbeitstage vor dem Vollzugstag eine in gutem Glauben
erstellte Schätzung des Closing Working Capital abzugeben
('Geschätztes
Closing Working Capital (Estimated Closing Working Capital)').
Der am Vollzugstag zahlbare Kaufpreis soll betragen:
(i) USD 7.900.000; plus
(ii) das Geschätzte Closing Working Capital ((i) and
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(ii), zusammen der 'Geschätzte Kaufpreis (Estimated Purchase
Price)'.
(b) Der Verkäufer verpflichtet sich hiermit, nicht
später als neunzig (90) Tage nach dem Vollzugstag eine
Erklärung aufzusetzen und an den Käufer auszuhändigen (die
'Vollzugserklärung
(Closing Statement)'), welche eine nachvollziehbar
detaillierte Berechnung des tatsächlichen Closing Working
Capital enthält. Der Käufer verpflichtet sich, (i) den
Verkäufer und dessen bevollmächtigte Vertreter bei der
Erstellung der Vollzugserklärung zu unterstützen; (ii) dem
Verkäufer und dessen bevollmächtigte Vertreter zu allen
angemessenen Zeiten Zugang zu den Geschäftsräumen, den Büchern
und Aufzeichnungen des Geschäftes zu gewähren; und (iii) dem
Verkäufer und dessen bevollmächtigten Vertretern unverzüglich
jegliche vertretbare Information zur Verfügung zu stellen, die
der Verkäufer oder dessen bevollmächtigte Vertreter zu diesem
Zwecke anfordern könnten.
(c) Dem Käufer und seinen unabhängigen
Wirtschaftsprüfern wird nach dem Vollzugstag gestattet,
während eines Zeitraumes von (i) fünfundvierzig (45) Tagen
nach Erhalt der Vollzugserklärung durch den Käufer oder (ii)
fünfundsiebzig (75) Tagen nach dem Vollzugstag, wobei der
längere Zeitraum maßgeblich ist, (der 'Prüfungszeitraum (Review
Period)'), sämtliche Dokumente, Arbeitspapiere, Ablaufpläne,
Memoranden/Notizen und die gesamte Buch- und Aktenführung die
in Verbindung mit der Erstellung der Vollzugserklärung stehen
oder dies vermutet wird, zu prüfen; dem Käufer wird zu allen
angemessenen Zeiten der Kontakt zu Mitarbeitern der
Finanzabteilung der Verkäufers und der mit ihm Verbundenen
Unternehmen gestattet sowie zu angemessenen Informationen,
welche der Käufer bezüglich seiner Prüfung der
Vollzugserklärung anfordern könnte. Dem Käufer wird gestattet,
die Berechnung des Closing Working Capital oder Beträge oder
die Punkte, welche in der Vollzugserklärung wiedergegeben oder
ausgelassen werden, anzufechten (jeweils einzeln 'Streitgegenstand
(Disputed Item)' genannt), jedoch auf der Grundlage, dass die
Vollzugserklärung (oder jegliche hierin wiedergegebenen
Beträge oder Gegenstände) nicht den Bestimmungen dieses
Kaufvertrages entsprechen oder nicht in Übereinstimmung mit
ihnen erstellt wurden - einschließlich der hierin festgelegten
Definitionen - oder in sonstiger Weise Rechenfehler enthält,
vorausgesetzt, dass der Käufer den Verkäufer vor Ende des
Prüfungszeitraums über jeglichen Streitgegenstand schriftlich
benachrichtigt und die Höhe und Grundlage des
streitgegenständlichen Betrages, mit angemessener Genauigkeit
und Ausführlichkeit anführt (die 'Mitteilung von
Streitgegenständen (Dispute Notice)'). Die Berechnungen der
Vollzugserklärung sind für alle Parteien dreißig (30) Tage
nach dessen Erhalt durch den Käufer als endgültig und bindend
anzusehen, sofern der Käufer nicht vor Ende des
Prüfungszeitraums vorgenannte Mitteilung von Streitfällen an
den Verkäufer übersandt hat.
(d) Falls eine Mitteilung von Streitfällen rechtzeitig
gemäß Artikel 3.2 (c) übersandt wurde, sind Verkäufer und
Käufer dazu verpflichtet, während eines Zeitraums von dreißig
(30) Tagen nach der Übersendung einer derartigen Mitteilung,
in gutem Glauben zu verhandeln, um sich über den betreffenden
Streitgegenstand in Schriftform zu einigen. Sollte es
Verkäufer und Käufer am Ende der dreißig (30) Tage nicht
möglich sein, eine Einigung zu erzielen, sind Verkäufer und
Käufer dazu verpflichtet, sämtlichen ungelösten
Streitgegenstände an eine international anerkannte
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder eine der drei
renommiertesten nationalen mittelständischen
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, welche für Käufer und
Verkäufer akzeptabel ist, ('Geeignete Gesellschaft (Eligible
Firm)') zu übersenden, welche dann von ihnen mit der
Entscheidung über die Streitgegenstände beauftragt wird (der '
Unabhängige Wirtschaftsprüfer (Independent Accountant)').
Falls die gewählte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die
Beauftragung als Unabhängiger Wirtschaftsprüfer ablehnt oder
falls Käufer und Verkäufer sich nicht auf eine
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Unabhängiger
Wirtschaftsprüfer einigen können, wählen Verkäufer und Käufer
jeweils eine Geeignete Gesellschaft, und diese beiden
Gesellschaften wählen ihrerseits gemeinsam eine weitere
Geeignete Gesellschaft, welche zum Zeitpunkt der Bestellung
zum Unabhängigen Wirtschaftsprüfer keinerlei bestehendes
Verhältnis zum Verkäufer oder Käufer hat. Der Unabhängige
Wirtschaftsprüfer wird angewiesen, innerhalb von dreißig (30)
Tagen nach seiner Bestellung durch Verkäufer und Käufer die
Entscheidung zur Lösung jedes einzelnen ungeklärten
Streitgegenstandes abzugeben. Seine Aufgabe beschränkt sich
auf die Beseitigung von Rechenfehlern bezüglich der
Streitgegenstände und darauf, ob die Streitgegenstände in
Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Kaufvertrages,
einschließlich der hierin enthaltenen Definitionen, bestimmt
wurden. Der Unabhängige Wirtschaftsprüfer (i) wird gemeinsam
von Käufer und Verkäufer bestellt, (ii) erhält innerhalb von
drei (3) Tagen nach Annahme seiner Bestellung jeweils eine
abschließende schriftliche Erklärung von Käufer und Verkäufer
betreffend ihrer Positionen bezüglich der Streitgegenstände,
(iii) wird bei seiner Beauftragung darüber in Kenntnis
gesetzt, dass die Parteien den Unabhängigen Wirtschaftsprüfer
als die geeignete Person dafür anerkennen, diesen Artikel 3.2
d) bezüglich aller für die Klärung der Streitgegenstände
dienlichen Zwecke auszulegen, (iv) erhält während der
regulären Geschäftszeiten angemessenen Zugang zu sämtlichen
Unterlagen, Büchern, Aufzeichnungen und Personal von Käufer
und Verkäufer, und (v) erhält dreißig (30) Tage Zeit für die
Ausführung der Prüfung, die Befragung von Vertretern des
Käufers und des Verkäufers und zur Erstellung eines
schriftlichen Berichts seiner Entscheidung bezüglich der
Streitgegenstände und der auf seiner Entscheidung bezüglich
der Streitgegenstände beruhenden Bestimmung des Closing
Working Capital. Zum Ausschluss jeden Zweifels soll der
Unabhängige Wirtschaftsprüfer weder dazu aufgefordert werden,
jeglichen nichtstreitgegenständlichen Gegenstand des dem
Unabhängigen Wirtschaftsprüfer gemäß diesem Artikel 3.2 d)
übermittelten Vollzugserklärung zu bestimmen, noch irgendeinen
nichtstreitgegenständlichen Gegenstand in irgendeiner Weise
eigenmächtig festzulegen; letzteres bezieht sich ebenfalls auf
die Streitgegenstände, welche im vorgenannten Prüfungszeitraum
von Käufer und Verkäufer geklärt werden. Käufer und Verkäufer
erhalten die Möglichkeit, dem Unabhängigen Wirtschaftsprüfer
Unterlagen vorzulegen, die aus Sicht der jeweiligen Partei für
die Klärung relevant sind. Bei der Klärung jeglicher
ungeklärter Streitgegenstände ist es dem Unabhängigen
Wirtschaftsprüfer nicht gestattet, irgendeinen Gegenstand
einen höheren Wert zuzuschreiben als der höchste von jeglicher
Partei geforderte Wert und auch keinen niedrigeren Wert als
der niedrige von jeglicher Partei geforderte Wert. Die
Entscheidung des Unabhängigen Wirtschaftsprüfers gilt als
endgültig und bindend für sämtliche Parteien und ersetzt und
präkludiert sämtliche Rechtsmittel vor jeglichem Gericht in
Verbindung mit der Klärung jeglicher Streitgegenstände gemäß
diesem Artikel 2.3 d). Der Unabhängige Wirtschaftsprüfer
bestimmt das Verhältnis, in welchem seine Vergütung und
Gebühren von Käufer und Verkäufer beglichen werden sollen, und
wird dies dem Käufer und Verkäufer im Verhältnis ihres Siegens
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oder Unterliegens auferlegen.
(e) Der Geschätzte Kaufpreis wird wie folgt angepasst:
(A) falls das Closing Working Capital (in seiner endgültigen
Bestimmung gemäß diesem Artikel 3.2) das Geschätzte Closing
Working Capital übertrifft, erhöht sich der Geschätzte
Kaufpreis um die Summe, um die das Closing Working Capital das
Geschätzte Closing Working Capital übersteigt, und (B) falls
das Closing Working Capital (in seiner endgültigen Bestimmung
gemäß diesem Artikel 3.2) das Geschätzte Closing Working
Capital unterschreitet, reduziert sich der Geschätzte
Kaufpreis um die Summe um die das Geschätzte Closing Working
Capital das Closing Working Capital übersteigt (der so erhöhte
oder reduzierte Geschätzte Kaufpreis wird nachfolgend 'Endgültiger
Kaufpreis' (Final Purchase Price) genannt).
(f) Falls der Geschätzte Kaufpreis den Endgültigen
Kaufpreis unterschreitet, zahlt der Käufer an den Verkäufer,
innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen nach der Fertigstellung
der Vollzugserklärung per Überweisung von sofort verfügbaren
Geld diese Differenz auf ein vom Verkäufer benanntes Bankkonto
- einschließlich Zinsen zu einem Prozentsatz, welcher dem von
der Citibank, N.A. als Prime Rate veröffentlichten Zinssatz
entspricht und welcher auf der Basis der jeweils aktuellen
Anzahl der Tage, die vom Vollzugstag bis zum Tag der Zahlung
vergangen sind, geteilt durch 365 berechnet wird. Falls der
Geschätzte Kaufpreis den Endgültigen Kaufpreis überschreitet,
zahlt der Verkäufer die Differenz an den Käufer; die
vorstehenden Bestimmungen finden entsprechende Anwendung.
ARTIKEL IV
VOLLZUG
4.1 Vollzugstag.
Der Vollzug des Erwerbs und der Veräußerung der Erworbenen
Vermögenswerte und die Übernahme der Übernommenen Verbindlichkeiten
gemäß vorgenanntem Artikel II (der 'Vollzug (Closing)') findet in den
Räumlichkeiten von Skadden, Arps, Slate, Meagher & Flom LLP, Four
Times Square, New York, New York 10036 (oder an jedem anderen Ort, den
die Parteien schriftlich vereinbaren) um 10:00 Uhr (New
York-Zeit/Eastern Standard Time (EST)) am 8. Januar 2013, oder fünf
(5) Arbeitstage nach der Erfüllung von und/oder dem Verzicht auf
sämtliche(n) Vollzugsbedingungen gemäß Artikel X (mit Ausnahme solcher
Bedingungen, die erst beim Vollzug erfüllt werden können), wobei der
spätere Zeitpunkt maßgeblich ist, sofern kein anderer Termin oder Ort
schriftlich von den Parteien vereinbart wurde. Der Termin an dem das
Closing vollzogen werden soll, wird in diesem Kaufvertrag als 'Vollzugstag
(Closing Date)' bezeichnet. Sofern nicht anders von den Parteien
schriftlich vereinbart und ungeachtet der Uhrzeit, zu welcher der
Vollzug erfolgt ist, gilt der Vollzug als wirksam und sämtliche Rechte
und Ansprüche des Verkäufers an und auf die Erworbenen
Vermögensgegenstände, die vom Käufer hiermit erworben werden sollen,
und sämtliche Übernommenen Verbindlichkeiten und Gefahren bezüglich
des Geschäfts gelten als vom Käufer übernommen am Vollzugstag um 23:59
Uhr (New York-Zeit/Eastern Standard Time (EST) ('Vollzugsdatum (Effective
Time)').
4.2 Leistungen des Verkäufers.
Mit dem Vollzug übergibt der Verkäufer dem Käufer:
(a) eine ordnungsgemäß erstellte Rechnung über den
Verkauf (bill of sale) in Form von Exhibit B dieses
Kaufvertrags;
(b) eine ordnungsgemäß erstellte Abtretungs- und
Übernahmevereinbarung in Form von Exhibit C dieses
Kaufvertrags;
(c) ordnungsgemäß erstellte Vereinbarungen bezüglich
Geistigem Eigentumsrecht gemäß einer für die Eintragung beim
US-amerikanischen Patentamt (United States Patent and
Trademark Office) und beim US-amerikanischen Amt für
Urheberrecht (United States Copyright Office) oder bei
jeglicher vergleichbaren ausländischen Behörde geeigneten
Vorlage;
(d) eine Kopie des Protokolls der Hauptversammlung der
Girindus AG, aus welcher die Zustimmung der erforderlichen
Hauptversammlung der Girindus AG zur Durchführungen der
Transaktionen mit der erforderlichen Mehrheit hervorgeht;
(e) eine Erklärung der Geschäftsführung (officer's
certificate), welche die Beschlüsse des
Geschäftsführungsorgans (Board of Directors) und des einzigen
Gesellschafters des Verkäufers über die Zustimmung zum
Abschluss und die Erfüllung und Durchführung dieses
Kaufvertrags einschließlich sämtlicher Zusätzlicher Dokumente
durch den Verkäufer bestätigt;
(f) eine Erklärung der Geschäftsführung (officer's
certificate), welche die Beschlüsse des
Geschäftsführungsorgans (Board of Directors) der Solvay über
die Zustimmung zum Abschluss und die Erfüllung und
Durchführung dieses Kaufvertrags einschließlich sämtlicher
Zusätzlicher Dokumente durch Solvay America bestätigt
(g) eine Erklärung der Geschäftsführung (officer's
certificate), welche die Beschlüsse des zuständigen Organs der
Solvay über die Zustimmung zum Abschluss und die Erfüllung und
Durchführung dieses Kaufvertrags einschließlich sämtlicher
Zusätzlicher Dokumente durch Solvay bestätigt;
(h) eine durch einen vertretungsberechtigten
Geschäftsführer (authorized officer) des Verkäufers
unterzeichnete und auf den Vollzugstag datierte Bescheinigung,
welche die in Artikel 10.1(a) und Artikel 10.1(b) erläuterten
Angelegenheiten bestätigt;
(i) eine ordnungsgemäß ausgestellte und anerkannte
eingeschränkte Gewährleistungsurkunde gemäß (limited warranty
deed) in der Form von Exhibit D dieses Kaufvertrags, aufgrund
dessen Eigentum an den Grundbesitz übertragen wird;
(j) eine auf den Käufer ausgestellte
ALTA-Eigentums/Versicherungspolice (ALTA-owner's policy of
title insurance) (oder eine unwiderrufliche Verpflichtung,
eine derartige Versicherungspolice zu Gunsten des Käufers
auszustellen) in gleicher Höhe wie der Geschätzte Betrag und
in einer für den Käufer annehmbaren Form und annehmbaren
Inhalt, einschließlich solcher vom Käufer vernünftigerweise
geforderten Ergänzungen, einschließlich einer üblichen
eidesstattlichen Erklärung durch den Eigentümer und andere
vernünftigerweise bezüglich der Ausstellung der
Versicherungspolice geforderten Unterlagen;
(k) sämtliche weiteren in Form und Inhalt für den
Käufer vernünftigerweise annehmbaren Dokumente, die für die
Abtretung und Übertragung der Erworbenen Vermögenswerte an den
Käufer notwendig sein könnten;
(l) eine nicht ausländische (i.e. US-amerikanische)
eidesstattliche Erklärung durch den Verkäufer in
Übereinstimmung mit § 1445 des Code; es besteht Einvernehmen
darüber, dass der Käufer auf die Bedingung dieses Artikels
4.2(l) verzichtet und jegliche dem Verkäufer zustehenden
Vergütungen in Übereinstimmung mit § 1445 des Code und den
hierzu veröffentlichten Bestimmungen des US-Finanzministeriums
zurückhalten kann, wenn der Verkäufer die besagte
eidesstattliche Erklärung nicht abgibt;
(m) sämtliche Dokumentationen bezüglich des Geschäfts
(mit Ausnahme der Steuererklärungen), insoweit sich diese im
Besitz oder unter Kontrolle des Verkäufers oder der mit dem
Verkäufer Verbundenen Personen befinden;
(n) Freistellungserklärung von Nicht Übertragenen
Arbeitnehmern in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von
Artikel 8.1 b) dieses Kaufvertrags, sofern der Käufer diese
vor dem Vollzugstag erhalten hat; und
(o) sämtliche anderen Dokumente, rechtliche Erklärungen
und Bescheinigungen, welche der Käufer vernünftigerweise
anfordern kann, um die Übertragung der Erworbenen
Vermögenswerte und die Übernahme der Übernommenen
Verbindlichkeiten durch den Käufer zu erwirken.
4.3 Leistungen des Käufers.
Mit dem Vollzug übergibt der Käufer dem Verkäufer:
(a) den Geschätzten Kaufpreis plus einen den
Überschüssigen Abfindungskosten entsprechenden Geldbetrag,
sofern anwendbar, per Überweisung von sofort verfügbarem Geld
auf ein vom Verkäufer benanntes Bankkonto;
(b) eine ordnungsgemäß erstellte Abtretungs- und
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Übertragungsvereinbarung in Form von Exhibit C dieses
Kaufvertrags;
(c) eine Bestätigung des Geschäftsführers (officer's
certificate), welche die Beschlüsse des
Geschäftsführungsorgans (Board of Directors) des Käufers über
die Zustimmung zum Abschluss, Erfüllung und Durchführung
dieses Kaufvertrags einschließlich sämtlicher Zusätzlicher
Dokumente durch den Käufer bescheinigt;
(d) eine Bestätigung des Geschäftsführers (officer's
certificate), welche die Beschlüsse des jeweiligen
Geschäftsführungsorgans (Board of Directors) der
Muttergesellschaft des Käufers über die Zustimmung zum
Abschluss, Erfüllung und Durchführung dieses Kaufvertrags
einschließlich sämtlicher Zusätzlicher Dokumente durch die
Muttergesellschaft des Käufers bescheinigt;
(e) eine durch einen vertretungsberechtigten
Geschäftsführer (authorized officer) des Käufers
unterzeichnete und auf den Vollzugstag datierte Bescheinigung,
welche die in Artikel 10.2 (a) und Artikel 10.2 (b)
erläuterten Angelegenheiten bestätigt,
(f) sämtliche weiteren in Form und Inhalt für den
Verkäufer vernünftigerweise annehmbare Dokumente im Hinblick
auf die für die Abtretung und Übertragung der Erworbenen
Vermögenswerte an den Käufer notwendig sein könnten;
(g) Freistellungserklärung von Übertragenen
Arbeitnehmern in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von
Artikel 8.1 (b) dieses Kaufvertrags, sofern der Käufer diese
vor dem Vollzugstag erhalten hat und
(h) sämtliche anderen Dokumente, Gegenstände und
Bescheinigungen, welche der Verkäufer vernünftigerweise
anfordern kann.
ARTIKEL V
ZUSICHERUNGEN UND GEWÄHRLEISTUNGEN DURCH DEN VERKÄUFER
Soweit sich aus den vom Verkäufer ausgefertigten und dem Käufer
zeitgleich mit der Unterzeichnung des Kaufvertrages vorgelegten
Disclosure-Anlagen ('Disclosure-Anlagen (Disclosure Schedule)') nicht
ausdrücklich etwas Gegenteiliges ergibt, garantieren der Verkäufer und
Solvay America als Gesamtschuldner dem Käufer zu dem Zeitpunkt des
Abschlusses des Kaufvertrages das Folgende:
5.1 Organisation und 'Good Standing'.
Der Verkäufer ist eine nach dem Recht des Staates Delaware
ordnungsgemäß gegründete und wirksam bestehende Gesellschaft, die über
alle gesellschaftsrechtlichen Befugnisse und Berechtigungen verfügt,
um ihren Grundbesitz und Vermögenswerte zu halten, zu mieten/pachten
und zu betreiben und die Geschäftstätigkeit, wie sie gegenwärtig vom
Verkäufer ausgeübt wird, auszuüben. Der Verkäufer ist ordnungsgemäß
befähigt oder berechtigt die Geschäftstätigkeit eines ausländischen
Unternehmens auszuüben und ist vollberechtigt (good standing) unter
jeder Rechtsordnung, nach welcher die Vermögenswerte von ihr gehalten,
gemietet/gepachtet oder betrieben werden oder soweit die Art der
Geschäftstätigkeit eine derartige Berechtigung notwendig macht, es sei
denn das Fehlen dieser Berechtigung hat im gesamten wahrscheinlich
keine Wesentliche Nachteilige Wirtschaftliche Auswirkung.
5.2 Abschluss des Kaufvertrages; Keine Konflikte/Zustimmungen.
(a) Der Verkäufer hat die erforderliche Vollmacht und
Befugnis diesen Kaufvertrag und alle anderen Verträge,
Übertragungsurkunden, sowie andere nach diesem Vertrag
abzuschließenden und durchzuführende Dokumente ('Zusätzliche
Dokumente' (Ancillary Documents)) als Partei abzuschließen und
die darin genannten Transaktion durchzuführen. Der Abschluss,
die Durchführung und Erfüllung der Verpflichtungen des
Verkäufers aus diesem Kaufvertrag, den Zusätzlichen Dokumenten
und die Durchführung der darin genannten Transaktionen, wurden
durch das Geschäftsführungsorgan (Board of Directors) des
Verkäufers ordnungsgemäß genehmigt. Dieser Kaufvertrag wurde
und jedes Zusätzliche Dokument soll zum Vollzugstag
ordnungsgemäß abgeschlossen und durchgeführt worden sein.
Dieser Kaufvertrag begründet und die Zusätzlichen Dokumente
sollen, soweit sie zum Vollzugstag abgeschlossen und
durchgeführt werden, rechtsgültige und verbindliche
Verpflichtungen des Verkäufers begründen, die in
Übereinstimmung mit den Vertragsbedingungen gegen den
Verkäufer vollstreckbar sind, es sei denn (a) dass eine solche
Vollstreckung durch irgendeinen Bankrott, Zahlungsaufschub,
irgendeine Insolvenz, Restrukturierung, betrügerische
Geschäfte, oder weitere geltende oder zukünftig in Kraft
tretende Gesetze, welche allgemein in Verbindung mit
Gläubigerrechten stehen oder sie beschränken, ausgeschlossen
oder beschränkt ist oder (b) dass der Rechtsanspruch auf
effektive Vertragserfüllung, das Rechtsmittel der
einstweiligen Verfügung und andere Rechtsbehelfe Gegenstand
billigkeitsrechtlicher Verteidigungsmittel sind und dem
Ermessen des angerufenen Gerichts unterliegen könnten.
(b) Der Abschluss, die Durchführung und die Erfüllung
dieses Vertrages und der Zusätzlichen Dokumente durch den
Verkäufer, sowie die Durchführung der darin genannten
Transaktionen werden nicht (i) mit der Satzung, der
Geschäftsordnung oder anderen organisatorischen Dokumenten des
Verkäufers in Widerspruch stehen oder gegen diese verstoßen
oder (ii) in Widerspruch mit auf den Verkäufer, mit ihm
Verbundene Unternehmen, das Geschäft oder die Erworbenen
Vermögenswerten anwendbarem Recht oder anwendbarer Ordnung,
stehen oder diese erheblich verletzen oder gegen diese
erheblich verstoßen.
(c) Soweit sich aus der Auflistung in Punkt 8.3 des
Datenraums (die 'Liste der Einverständniserklärungen (Consent
List)') nichts Gegenteiliges ergibt, ist für den Abschluss,
die Durchführung oder die Erfüllung des Kaufvertrages oder der
Zusätzlichen Dokumente durch den Verkäufer, sowie zur
Durchführung der darin genannten Transaktionen weder eine
Zustimmung, ein Einverständnis oder eine Erlaubnis von oder
eine Erklärung, eine Einreichung oder eine Anmeldung bei oder
irgendeine andere Meldung ('Einverständniserklärungen
(Consents)'),
an oder von einer staatlichen Einrichtung oder an oder von
irgendeiner dritten Person erforderlich.
5.3 Ansprüche auf Erworbene Vermögensgegenstände.
Der Verkäufer hat rechtgültiges Eigentum oder rechtsgültigen
Pacht-/Mietbesitz an allen Erworbenen Vermögenswerten und wird dieses
rechtgültige Eigentum oder rechtsgültigen Pacht-/Mietbesitz an den
Käufer zum Vollzugstag übertragen so dass der Käufer rechtgültiges
Eigentum oder rechtsgültigen Pacht-/Mietbesitz ohne Belastungen außer
den Erlaubten Belastungen erwirbt, jedoch mit der Maßgabe, dass dieser
Artikel 5.3 nicht auf Geistiges Eigentum und Grundbesitz, welche
Artikel 5.23 bzw. 5.24 unterfallen, anwendbar ist.
5.4 Ausreichende Vermögensgegenstände.
Soweit sich aus dem Artikel 5.4 der Disclosure-Anlage nichts
Gegenteiliges ergibt, umfassen die Erworbenen Vermögenswerte (a) alle
Vermögenswerte, Sachanlagen und immaterielle Vermögenswerte, welcher
Art auch immer, die notwendig sind, um das Geschäft so zu betreiben,
wie es gegenwärtig vom Verkäufer in Übereinstimmung mit der
Geschäftstätigkeit des Verkäufers während der zwölfmonatigen Periode
zeitlich unmittelbar vor dem Tag dieses Vertrages betrieben wird und
(b) beinhalten das gesamte operative Vermögen des Verkäufers.
5.5 Jahresabschlüsse.
Die geprüften Jahresabschlüsse über das Vermögen und die
Verbindlichkeiten des Verkäufers jeweils zum 31. Dezember 2009, 2010
and 2011 und die zugehörigen geprüften Gewinn- und Verlustrechnungen,
Bilanzen und Kapitalflussrechnungen des Verkäufers jeweils zum 31.
Dezember 2009, 2010 and 2011 ('Geprüfte Jahresabschlüsse (Audited
Financial Statements)') - Kopien hiervon wurden an den Käufer vor
Abschluss dieses Kauvertrages übermittelt - und die ungeprüfte Bilanz,
Gewinn- und Verlustrechung, sowie Kapitalflussrechnung ('Ungeprüfte
Jahresabschlüsse (Unaudited Financial Statements)') für den
acht(8)-monatigen Zeitraum bis zum 31. August 2012 (zusammen mit den
Geprüften Jahresabschlüssen 'Jahresabschlüsse (Financial Statements)')
- Kopien hiervon wurden an den Käufer vor Abschluss dieses
Kaufvertrages übermittelt - wurden in Übereinstimmung mit den
IFRS-Standards erstellt, sofern nicht in den Jahresabschlüssen oder
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November 27, 2012 09:16 ET (14:16 GMT)
