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DGAP-HV: Girindus Aktiengesellschaft: -33-

DJ DGAP-HV: Girindus Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.01.2013 in Hannover mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Girindus Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung 
Girindus Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 04.01.2013 in Hannover mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
27.11.2012 / 15:15 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   Girindus Aktiengesellschaft 
 
   Hannover 
 
 
   Wertpapier-Kenn-Nr. 588040 
   ISIN DE0005880405 
 
   Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft ein zu der 
 
   außerordentlichen Hauptversammlung 
 
   am 
 
   Freitag, den 4. Januar 2013, um 10:00 Uhr (MEZ) 
 
   im 
 
   Messegelände der Deutsche Messe AG Tagungsbereich der Halle 2 
   Eingang: Nord 2, Saal Brüssel/Rom 
   Nordallee 
   30521 Hannover 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Beschlussfassung über die Auflösung der 
           Gesellschaft gemäß § 262 Abs. 1 Nr. 2 AktG 
 
 
           Die Solvay Organics GmbH, Hannover, hat mit Schreiben vom 9. 
           November 2012 nach § 122 Abs. 1 AktG beantragt, eine 
           außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen. Mit ihrem 
           Schreiben beantragt die Solvay Organics GmbH, die 
           Hauptversammlung über die Auflösung der Gesellschaft nach § 
           262 Abs. 1 Nr. 2 AktG beschließen zu lassen. 
 
 
           Ihren Antrag hat die Solvay Organics GmbH damit begründet, 
           dass die Gesellschaft sowie ihre Tochtergesellschaft Girindus 
           America Inc. seit längerer Zeit finanzielle Unterstützung 
           durch die Mehrheitsgesellschafterin benötigten. Die 
           Mehrheitsgesellschafterin sei mittelfristig nicht mehr bereit, 
           diese finanzielle Unterstützung zu gewähren. Sie sehe es daher 
           als folgerichtig an, die Gesellschaft aufzulösen. 
 
 
           Die Solvay Organics GmbH schlägt vor, zu beschließen: 
 
 
          'Die Gesellschaft wird mit Wirkung zum Ablauf des 
          31. Januar 2013 aufgelöst.' 
 
 
           Die Solvay Organics GmbH, Hannover, ist Aktionärin der 
           Girindus AG und hält 8.535.778 Stückaktien mit einem 
           rechnerischen Anteil am Grundkapital von insgesamt EUR 
           8.535.778,00, mithin mehr als den zwanzigsten Teil des 
           Grundkapitals der Girindus AG in Höhe von insgesamt EUR 
           10.400.000,00, ausweislich einer vorgelegten Bescheinigung 
           seit dem 1. April 2012. Somit wird das nach § 122 Abs. 1 Satz 
           1 AktG notwendige Quorum erreicht. Der Vorstand der Girindus 
           AG kommt daher mit dieser Einladung dem vorstehenden 
           Einberufungsverlangen nach. 
 
 
           Nach § 124 Abs. 3 Satz 3 Alt. 2 AktG sehen Vorstand und 
           Aufsichtsrat davon ab, den Aktionären zu Tagesordnungspunkt 1 
           einen Vorschlag zu unterbreiten. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss 
           und die Ermächtigung des Vorstandes der Girindus AG zur 
           Umsetzung eines Kaufvertrages ('Asset Purchase Agreement') 
           über den Geschäftsbetrieb der amerikanischen 
           Tochtergesellschaft der Girindus AG, der Girindus America 
           Inc., Cincinnati, USA 
 
 
           Über diesen Tagesordnungspunkt 2 soll nur für den Fall 
           beschlossen werden, dass die Hauptversammlung unter 
           Tagesordnungspunkt 1 die Auflösung der Gesellschaft 
           beschließen sollte. 
 
 
           Die Solvay Organics GmbH hat dem Vorstand der Girindus AG 
           zusammen mit ihrem Einberufungsverlangen vom 9. November 2012 
           einen Vertragsentwurf zum Abschluss eines Kaufvertrages über 
           sämtliche Vermögensgegenstände der Girindus America Inc. 
           zwischen der Girindus America Inc. (im folgenden auch 'GAI') 
           als Verkäuferin und einem erwerbsbereiten Käufer, namentlich 
           Nitto Denko Avecia Inc., USA ('Asset Purchase Agreement') 
           vorgelegt. Die Entwurfsfassung des Asset Purchase Agreement 
           datiert vom 8. November 2012. Für den Fall, dass die 
           Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 1 den Beschluss über 
           die Auflösung der Gesellschaft fassen sollte, hat die Solvay 
           Organics GmbH mit ihrem Einberufungsverlangen vorgeschlagen, 
           über die Zustimmung zum Asset Purchase Agreement zu 
           beschließen und hilfsweise für den Fall, dass der Vorstand der 
           Gesellschaft die Zustimmung zum Abschluss des Asset Purchase 
           Agreement als Geschäftsführungsmaßnahme ansehen sollte, die 
           nicht Gegenstand eines Einberufungsverlangens nach § 122 Abs. 
           1 AktG sein kann, angeregt, den Abschluss des Asset Purchase 
           Agreements in Erwägung zu ziehen und, falls Vorstand und 
           Aufsichtsrat den Abschluss des Asset Purchase Agreements für 
           sinnvoll erachten, der Hauptversammlung das Asset Purchase 
           Agreement zur Zustimmung vorzulegen. 
 
 
           Die Girindus America Inc. ist eine unmittelbare, 100 %-ige 
           Tochtergesellschaft der Girindus AG. Die Beteiligung der 
           Girindus AG an der Girindus America Inc. stellt den 
           wesentlichen Vermögensgegenstand der Girindus AG dar. 
 
 
           Gemäß dem Asset Purchase Agreement veräußert die Girindus 
           America Inc. ihre Vermögensgegenstände an die Nitto Denko 
           Avecia Inc., USA, im Wege eines sogenannten Asset Deals, d.h. 
           im Wege eines Verkaufs der einzelnen Vermögensgegenstände. 
           Vertragsparteien des Asset Purchase Agreement sind ferner die 
           Nitto Americas Inc., USA, die Muttergesellschaft der Käuferin, 
           die Solvay America Inc., USA, und die Solvay SA, Belgien, die 
           ebenfalls gewisse Verpflichtungen unter dem Asset Purchase 
           Agreement übernehmen und Garantien abgeben (z.B. bzgl. 
           übernommener Gewährleistungen). 
 
 
           Als Kaufpreis für die Vermögensgegenstände ist ein Betrag in 
           Höhe von USD 7,9 Mio. vorgesehen, der noch um den Betrag des 
           Net Working Capitals der Girindus America Inc. (wie im Asset 
           Purchase Agreement definiert) zum Zeitpunkt des Vollzugs des 
           Vertrags angepasst wird. Der Kaufpreis ist in bar zu 
           entrichten. 
 
 
           Die Kaufvertrag sieht vor, dass die Verpflichtungen der 
           Girindus America Inc. unter der Vollzugsbedingung stehen, dass 
           die Hauptversammlung der Girindus AG dem Asset Purchase 
           Agreement zugestimmt hat. 
 
 
           Der wesentliche Inhalt des Vertrags wird in dieser Einladung 
           nach der Wiedergabe der Tagesordnung der Hauptversammlung vor 
           dem Abschnitt 'Teilnahme, Stimmrecht und 
           Stimmrechtsvertretung' dargestellt. 
 
 
           Der Vertrag enthält weitere Regelungen. Diesbezüglich wird auf 
           den vollständigen Vertragstext verwiesen, der nebst einer 
           Übersetzung ab der Veröffentlichung dieser Einladung in den 
           Geschäftsräumen der Girindus Aktiengesellschaft, 
           Hans-Böckler-Allee 20, 30173 Hannover, Deutschland, zur 
           Einsichtnahme ausliegt und auch in der Hauptversammlung 
           ausliegen wird. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär 
           unverzüglich und kostenlos eine Abschrift des Asset Purchase 
           Agreement und der Übersetzung. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat der Girindus AG sind nach 
           eingehender Prüfung des Asset Purchase Agreements und 
           Einholung einer Fairness Opinion zu der Angemessenheit des im 
           Asset Purchase Agreement vereinbarten Kaufpreises, erstellt 
           nach den Grundsätzen des Instituts der Wirtschaftsprüfer in 
           Deutschland e.V. (IDW S 8), der Ansicht, dass das Asset 
           Purchase Agreement einen angemessenen und bestmöglichen 
           Gegenwert für die Vermögensgegenstände der Girindus America 
           Inc. vorsieht und auch im Übrigen angemessene Regelungen 
           enthält. Für den Abschluss des Asset Purchase Agreement 
           spricht insbesondere auch, dass bei einer Annahme des unter 
           Tagesordnungspunkt 1 vorgeschlagenen Beschlusses über die 
           Auflösung der Gesellschaft ohnehin eine Verpflichtung der 
           Gesellschaft besteht, die Vermögensgegenstände in Geld 
           umzusetzen (§ 268 Abs. 1 AktG) und dass der Verkauf der 
           Vermögensgegenstände der Girindus America Inc. als Ganzes 
           typischerweise einen höheren Gesamterlös erzielt als ein 
           Verkauf der einzelnen Vermögensgegenstände an verschiedene 
           Erwerbsinteressenten. Nach jeweils eingehender Prüfung haben 
           Aufsichtsrat und Vorstand der Girindus AG daher am 9. November 
           2012 beschlossen, dem Abschluss und der Durchführung des Asset 
           Purchase Agreement durch die Girindus America Inc. 
           zuzustimmen, vorbehaltlich der Fassung des 
           Liquidationsbeschlusses und der Zustimmung der 
           Hauptversammlung zu dem Asset Purchase Agreement. 
 
 
           Die Girindus America Inc. hat das Asset Purchase Agreement am 
           9. November 2012 in der mit dem Einberufungsverlangen der 
           Solvay Organics GmbH vorgelegten Fassung vom 8. November 2012 
           unterschrieben. Die Verpflichtungen der Girindus America Inc. 
           stehen allerdings wie erwähnt unter der Vollzugsbedingung, 
           dass die Hauptversammlung der Girindus AG dem Asset Purchase 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

November 27, 2012 09:16 ET (14:16 GMT)

DJ DGAP-HV: Girindus Aktiengesellschaft: -2-

Agreement zustimmt. Die außerordentliche Hauptversammlung soll 
           daher für den Fall, dass der unter Tagesordnungspunkt 1 
           vorgeschlagene Beschluss über die Auflösung der Gesellschaft 
           gefasst werden sollte, unter diesem Tagesordnungspunkt 2 über 
           die Zustimmung zum Asset Purchase Agreement beschließen. 
 
 
           Schriftlicher Bericht des Vorstands 
 
 
           Der Vorstand der Girindus AG hat zudem einen schriftlichen 
           Bericht erstattet, in dem der unter diesem Tagesordnungspunkt 
           vorgeschlagene Abschluss des Asset Purchase Agreement 
           rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet wird. Der 
           Bericht hat folgenden wesentlichen Inhalt: 
 
 
           A. Hintergründe und wesentlicher Inhalt des Vertrags 
 
 
           Der Bericht ist so gegliedert, dass in einem ersten Abschnitt 
           A. die Hintergründe und der wesentliche Vertragsinhalt 
           dargestellt werden. Da die Darstellung in diesem Teil des 
           Vorstandsberichts nicht über die Ausführungen in dieser 
           Einladung zu Tagesordnungspunkt 1 und 2 hinausgeht (siehe 
           oben), wird auf diese Ausführungen verwiesen. 
 
 
           B. Rechtliche und wirtschaftliche Gründe für den Vertrag, 
           Bedeutung und Tragweite des Vertrags 
 
 
           Sodann wird in dem Bericht der Vertrag rechtlich und 
           wirtschaftlich begründet und die Bedeutung und Tragweite des 
           Vertrags dargelegt, wie folgt: 
 
 
           'I. Rechtliche Gründe für den Vertrag 
 
 
           Der Antrag der Solvay Organics GmbH zur Einberufung der 
           außerordentlichen Hauptversammlung, um über die Auflösung der 
           Gesellschaft zu beschließen, war ausschlaggebend dafür, dass 
           Vorstand und Aufsichtsrat der Girindus AG beschlossen haben, 
           dem Abschluss des Vertrages durch die GAI zuzustimmen, 
           vorbehaltlich der Fassung des Liquidationsbeschlusses durch 
           die Hauptversammlung, und zu diesem Zweck den Vertrag der 
           Hauptversammlung zur Zustimmung vorzulegen. 
 
 
           Denn nach der Fassung eines Beschlusses über die Auflösung der 
           Gesellschaft nach § 262 Abs. 1 Nr. 2 AktG sieht das 
           Aktiengesetz als zwingende gesetzliche Folge vor, dass die 
           Gesellschaft nach dem in den §§ 264 ff. AktG geregelten 
           Verfahren abgewickelt wird. Diese Abwicklung ist auf die 
           vollständige Beendigung der Gesellschaft gerichtet. Sofern 
           daher die außerordentliche Hauptversammlung dem Antrag der 
           Solvay Organics GmbH folgend die Auflösung der Gesellschaft 
           beschließen sollte, ist der Vorstand der Gesellschaft 
           verpflichtet, die Vermögensgegenstände der Gesellschaft zum 
           Zwecke der Abwicklung zu veräußern und besteht für den 
           Vorstand kein Ermessensspielraum mehr, statt der Abwicklung 
           eine Fortführung der Gesellschaft zu betreiben. 
 
 
           Die genaue Form der Abwicklung liegt im pflichtgemäßen 
           Ermessen der Gesellschaftsorgane. Kraft Gesetzes sind die 
           Vorstandsmitglieder in ihrer Funktion als Abwickler zuständig, 
           sofern die Satzung oder ein Beschluss der Hauptversammlung 
           nichts anderes vorsehen. Die geltende Satzung der Gesellschaft 
           sieht diesbezüglich nichts anderes vor. Die 
           Vorstandsmitglieder bzw. die Abwickler sind gehalten, zeitnah 
           nach der Auflösung die Abwicklung zu betreiben. Ziel ist es, 
           dass alle Vermögensgegenstände der Gesellschaft bestmöglich in 
           Geld umgesetzt werden. 
 
 
           Der Vertrag macht einen zustimmenden Beschluss der 
           Hauptversammlung erforderlich. Zwar ergibt sich aus den 
           gesetzlichen Vorschriften für eine Veräußerung von 
           Vermögensgegenständen im Rahmen der Abwicklung der 
           Gesellschaft nicht unmittelbar ein Erfordernis der Zustimmung 
           der Hauptversammlung. Allerdings besteht aufgrund der 
           Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nach den sogenannten 
           'Holzmüller- bzw. Gelatine-Grundsätzen' (BGH NJW 1982, 1703: 
           'Holzmüller'; NZG 2004, 571 ff., 575 ff.: 'Gelatine') das 
           Erfordernis der Zustimmung der Hauptversammlung zu einer 
           Transaktion, die das wesentliche Vermögen der Gesellschaft 
           umfasst. Da diese Grundsätze nach der herrschenden Auffassung 
           im rechtlichen Schrifttum auch im Rahmen der Abwicklung einer 
           Aktiengesellschaft Geltung beanspruchen sollen und die 
           Beteiligung der Girindus AG an der GAI das wesentliche 
           Vermögen der Girindus AG darstellt, gehen Vorstand und 
           Aufsichtsrat von einer Zustimmungspflicht nach den Holzmüller- 
           bzw. Gelatine-Grundsätzen aus. Ein derartiger 
           Zustimmungsbeschluss der Hauptversammlung nach den 
           vorgenannten Holzmüller- bzw. Gelatine-Grundsätzen erfordert 
           eine Mehrheit von drei Vierteln des bei der Beschlussfassung 
           vertretenen Grundkapitals. 
 
 
           II. Wirtschaftliche Gründe für den Vertrag 
 
 
           Der Abschluss des Vertrags durch die GAI liegt im 
           wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft im Sinne der 
           einschlägigen rechtlichen Grundsätze. Dabei ist entscheidend 
           zu beachten, dass sich im Falle der Fassung des 
           Liquidationsbeschlusses - wie zuvor unter I. dargelegt - das 
           Interesse der Gesellschaft zwingend an einer bestmöglichen 
           Veräußerung der Vermögensgegenstände auszurichten hat. 
 
 
           Nach Ansicht des Vorstands stellt der Vertrag in der 
           vorgelegten Fassung die bestmögliche Veräußerung der 
           Vermögensgegenstände dar: 
 
 
           Der Vertrag sieht eine Veräußerung der Vermögensgegenstände 
           der GAI als Gesamtheit an die Nitto Denko Avecia Inc., USA, 
           als Käufer vor. Der Vorstand hält es für zweckmäßig, dass die 
           Vermögensgegenstände der GAI wie im Vertrag vorgesehen als 
           Gesamtheit an einen Erwerbsinteressenten veräußert werden, 
           statt eine Veräußerung der einzelnen Vermögensgegenstände der 
           GAI an verschiedene Erwerbsinteressenten vorzunehmen. Die 
           Gesellschaft ist der Auffassung, dass sich durch einen Verkauf 
           der Vermögensgegenstände als Gesamtheit ein wesentlich höherer 
           Kaufpreis erzielen lässt als durch einen etwaigen Verkauf der 
           einzelnen Vermögensgegenstände an verschiedene 
           Erwerbsinteressenten, insbesondere weil der Wert des 
           Anlagevermögens der Betriebsstätte in Cincinnati - Immobilie 
           und technische Einrichtungen - nachhaltig bestimmt wird durch 
           eine potentielle weitere Verwendung dieser 
           Vermögensgegenstände für eine Fortführung des Geschäftszwecks 
           durch einen Erwerber, namentlich für die Produktion und 
           Serviceleistungen auf dem Gebiet des betreffenden 
           Geschäftsfeldes. Auch ermöglicht der Verkauf als Gesamtheit im 
           Gegensatz zu einem Einzelverkauf der Vermögensgegenstände eine 
           raschere Abwicklung. Dies wirkt sich kostensparend aus, denn 
           es werden jeweils Zeit und Kosten für die Verhandlung und 
           Umsetzung einzelner Verträge eingespart. Überdies ist der 
           Vorstand der Ansicht, dass eine vollständige Veräußerung der 
           einzelnen Vermögensgegenstände der GAI in einem noch 
           überschaubaren Zeitraum im Ergebnis kaum realistisch ist. 
           Schließlich eröffnet ein Verkauf der Vermögensgegenstände als 
           Gesamtheit die Chance, dass der Geschäftsbetrieb der GAI und 
           damit insbesondere auch Arbeitsplätze aufrecht erhalten 
           werden, was bei einem Einzelverkauf nicht in gleicher Weise zu 
           erwarten wäre. 
 
 
           Der vorliegende Vertrag ist auch deswegen zu befürworten, weil 
           nach eingehender Prüfung und Überzeugung des Vorstands keine 
           wirtschaftlich realistische Alternative besteht, mit welcher 
           die vorstehend beschriebenen Zielsetzungen gleichermaßen oder 
           besser erreicht werden könnten. Insbesondere ist kein anderer 
           erwerbsbereiter Käufer ersichtlich, der zu einem Erwerb der 
           Vermögensgegenstände der GAI zu einem höherem als dem in dem 
           Vertrag vorgesehenen Kaufpreis bereit wäre. Dabei ist 
           entscheidend zu berücksichtigen, dass auf dem Tätigkeitsgebiet 
           der GAI weltweit nur wenige Wettbewerber tätig sind, die als 
           strategische Investoren überhaupt ein Interesse am Erwerb der 
           Vermögensgegenstände der GAI haben könnten. Die Solvay 
           Organics GmbH hat gegenüber dem Vorstand und Aufsichtsrat der 
           Girindus AG nachvollziehbar erläutert, dass sie die 
           Erwerbsbereitschaft in Betracht kommender Investoren geprüft 
           hat und sich der vorgeschlagene Investor Nitto Denko Avecia 
           Inc. als im Ergebnis einziger ernsthafter Erwerbsinteressent 
           herausgestellt hat. Ebenfalls hat die Solvay Organics GmbH 
           gegenüber Vorstand und Aufsichtsrat der Girindus AG 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

November 27, 2012 09:16 ET (14:16 GMT)

DJ DGAP-HV: Girindus Aktiengesellschaft: -3-

nachvollziehbar erläutert, dass im Rahmen der Verhandlungen 
           mit Nitto Denko Avecia Inc. der im Vertrag vorgesehene 
           Kaufpreis in Höhe von USD 7,9 Mio. (anzupassen an das Net 
           Working Capital der GAI zum Zeitpunkt des Vollzugs des 
           Vertrags) sowie die sonstigen Regelungen des Vertrags das 
           bestmögliche Verhandlungsergebnis darstellen. 
 
 
           Darüber hinaus ist der Vorstand der Ansicht, dass es im 
           gegenwärtigen Marktumfeld keinen nicht-strategischen Investor 
           gibt, der bereit gewesen wäre, für die Vermögensgegenstände 
           der GAI einen höheren als den im Vertrag vorgesehenen 
           Kaufpreis zu zahlen. 
 
 
           Daher sind Vorstand und Aufsichtsrat nach eingehender Prüfung 
           zu der Überzeugung gelangt, dass ein von der Girindus AG 
           selbst eingeleiteter, wie auch immer gearteter Verkaufsprozess 
           keine realistische Aussicht darauf hätte, mit dem 
           erwerbsbereiten Investor oder anderen erwerbsbereiten Parteien 
           einen für die GAI vorteilhafteren Vertrag abzuschließen, 
           insbesondere einen höheren als den im Vertrag vorgesehenen 
           Kaufpreis zu erzielen. 
 
 
           Der im Vertrag vorgesehene Kaufpreis stellt auch einen 
           angemessenen Gegenwert für die Vermögensgegenstände der GAI 
           dar. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat der Girindus AG haben sich eingehend 
           mit der Angemessenheit der Höhe des im Vertrag vorgesehenen 
           Kaufpreises befasst und wurden diesbezüglich von der 
           Corporate-Finance-Beratungsgesellschaft Globalview Advisors 
           LLC ('Globalview'), Irvine, Kalifornien, USA, die auf dem 
           Gebiet der Erstellung von Unternehmensbewertungen und damit 
           zusammenhängenden Beratungsdienstleistungen tätig ist, als 
           unabhängigem Sachverständigen unterstützt. Globalview hat im 
           Hinblick auf den Vertrag eine Bewertung des Unternehmens der 
           GAI vorgenommen und gegenüber Vorstand und Aufsichtsrat der 
           Girindus AG dazu am 9. November 2012 Stellung genommen, ob 
           nach Auffassung von Globalview der im Vertrag vorgesehene 
           Kaufpreis zum 9. November 2012 ('Beurteilungsstichtag') eine 
           aus finanzieller Sicht angemessene Gegenleistung ist 
           ('Fairness Opinion'). 
 
 
           Globalview verfügt auf dem Gebiet der Erstellung von Fairness 
           Opinions über die erforderliche fachliche Kompetenz und hat in 
           diesem Bereich eine umfangreiche Erfahrung. Globalview verfügt 
           ebenfalls über die für eine Erstellung der Fairness Opinion 
           erforderliche Unabhängigkeit und Unparteilichkeit. 
 
 
           Die Fairness Opinion basiert auf dem 'IDW-Standard: Grundsätze 
           für die Erstellung von Fairness Opinions (IDW S 8)'. 
           Globalview hat im Rahmen der Erstellung der Fairness Opinion 
           insbesondere den Vertrag und verschiedene Geschäfts- und 
           Finanzinformationen über die GAI und das Geschäftsumfeld, in 
           dem die GAI tätig ist, berücksichtigt. 
 
 
           Globalview hat entsprechend dem IDW-Standard S 8 bei der 
           Erstellung der Fairness Opinion sowohl eine 
           kapitalwertorientierte Bewertung auf Basis der DCF-Methode 
           durchgeführt als auch marktpreisorientierte Verfahren 
           angewandt. Bei der Bewertung mittels Multiplikatorverfahren 
           auf Basis von Trading und Transaction Multiples wurden die 
           relevanten Daten von börsennotierten Vergleichsunternehmen 
           (Peer-Group) sowie die finanziellen Bedingungen von 
           Unternehmenstransaktionen in dem Geschäftsbereich der GAI in 
           den letzten drei Jahren ausgewertet. Bei der Bewertung wurden 
           damit sowohl unternehmens- als auch marktspezifische Faktoren 
           berücksichtigt. Ferner hat Globalview verschiedene interne, 
           von der GAI angefertigte Analysen und Pläne zur 
           Geschäftstätigkeit der GAI ausgewertet. 
 
 
           Im Rahmen des von Globalview angewendeten Discounted Cash 
           Flow-Verfahrens hat Globalview die folgenden Parameter bei den 
           gewogenen Kapitalkosten (WACC) zugrunde gelegt: 
 
 
          Basiszinssatz:                 2,40 % 
 
          Marktrisikoprämie:             6,10 % 
 
          Unverschuldeter Betafaktor:    1,16 % 
 
          Specific Risk Adjustment:      10,00 % 
 
          Fremdkapitalkosten:            4,70 % 
 
          Steuersatz:                    39 %. 
 
 
           Im Rahmen der Bewertung auf Basis von Trading Multiples hat 
           Globalview als Bezugsgröße den Umsatz zugrunde gelegt. Als 
           Beurteilungszeitraum wurden die letzten 12 Monate bis zum 31. 
           August 2012 und der interne Forecast für das Jahr 2012 sowie 
           für das Jahr 2013 zugrunde gelegt. Globalview hat dabei die am 
           unteren Ende der Bandbreite liegenden Multiplikatoren 
           ausgewählt. Als Grund führt Globalview die geringere Größe der 
           GAI und die Volatilität der Umsatzerlöse der GAI im Vergleich 
           zu den Peer Group Unternehmen an. Darüber hinaus wird ein 
           hohes Konzentrationsrisiko bei den Umsatzerlösen ausgemacht, 
           da bereits mit fünf Projekten rund 80 % der Umsatzerlöse im 
           Jahr 2011 erwirtschaftet wurden. Außerdem begründen nach 
           Auffassung von Globalview auch die zur Zeit geringe 
           Profitabilität sowie ein in Erwägung zu ziehender 
           Investitionsbedarf zur Kapazitätserweiterung dass vom 
           Durchschnitt der Multiplikatoren der Peer Group abgewichen 
           wird. Globalview hat bei Ermittlung des Unternehmenswerts eine 
           Kontrollprämie in Höhe von 20 % angesetzt, die auf Basis von 
           vergleichbaren Unternehmenstransaktionen abgeleitet wurde. 
 
 
           Auch bei den Transaction Multiples hat Globalview den Umsatz 
           als Bezugsgröße zugrunde gelegt. Für die Beurteilung der 
           Angemessenheit eines möglichen Transaktionspreises wurde der 
           geringste Transaction Multiple aus der Bandbreite der 
           selektierten Transaktionen zugrunde gelegt. Globalview 
           begründet die Auswahl mit der geringeren Größe der GAI im 
           Vergleich zu den Peer-Group-Unternehmen. Darüber hinaus wird 
           angeführt, dass die GAI auf einem kleineren und weniger stark 
           ausgeprägten Markt agiert und nur ein eingeschränktes 
           Produktportfolio anbietet. 
 
 
           Der vollständige Wortlaut nebst einer deutschen Übersetzung 
           des von Globalview gegenüber Vorstand und Aufsichtsrat 
           abgegebenen Opinion Letters, aus dem auch hervorgeht, welche 
           Annahmen diesem zugrunde gelegt wurden und unter welchen 
           Vorbehalten dieser abgegeben wurde, ist diesem Bericht als 
           'Anlage Opinion Letter' beigefügt. 
 
 
           Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Globalview die 
           Fairness Opinion ausschließlich zur Information und 
           Unterstützung des Vorstands und des Aufsichtsrates im 
           Zusammenhang mit der Prüfung des Vertrags abgegeben hat. Die 
           Fairness Opinion ist nicht an Dritte gerichtet und begründet 
           auch keine Rechte Dritter. Mit ihrer Zustimmung zur Beifügung 
           des Opinion Letters zu diesem Bericht hat Globalview den Kreis 
           der Personen, der sich darauf stützen darf, nicht über den 
           Vorstand und den Aufsichtsrat der Girindus AG erweitert. 
           Insbesondere ist die Fairness Opinion nicht an die Aktionäre 
           der Girindus AG gerichtet und stellt keine Empfehlung von 
           Globalview an die Aktionäre der Girindus AG dar, ob sie dem 
           Vertrag in der vorgelegten Fassung zustimmen sollen oder 
           nicht. Globalview hat auch keine Verpflichtung übernommen, die 
           Fairness Opinion zu aktualisieren. Dies gilt auch für den 
           Fall, dass nach Abgabe der Fairness Opinion eine Änderung 
           relevanter Umstände eintreten sollte. Die Girindus AG wird 
           jedoch Globalview vor der außerordentlichen Hauptversammlung 
           bitten zu bestätigen, dass sie im Hinblick auf etwaige nach 
           dem Zeitpunkt des Beurteilungsstichtags eingetretene 
           Änderungen der Verhältnisse an den Ergebnissen ihrer Fairness 
           Opinion festhält und wird die außerordentliche 
           Hauptversammlung darüber unterrichten. 
 
 
           Die Fairness Opinion kommt vorbehaltlich der darin gemachten 
           Annahmen zu dem Ergebnis, dass der Kaufpreis zum 
           Beurteilungsstichtag eine aus finanzieller Sicht angemessene 
           Gegenleistung ist. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat der Girindus AG haben sich eingehend 
           mit der Fairness Opinion befasst und sich jeweils von der 
           Plausibilität des Vorgehens von Globalview überzeugt. Ferner 
           haben sich Vorstand und Aufsichtsrat zusätzlich auch von einer 
           deutschen Wirtschaftprüfungsgesellschaft bestätigen lassen, 
           dass bei der Erstellung der Fairness Opinion durch Globalview 
           die Grundsätze des IDW S 8 'Grundsätze für die Erstellung der 
           Fairness Opinion' eingehalten wurden. Bei den in der Fairness 
           Opinion beschriebenen, von Globalview angewandten Methoden 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

November 27, 2012 09:16 ET (14:16 GMT)

DJ DGAP-HV: Girindus Aktiengesellschaft: -4-

handelt es sich nach Auffassung des Vorstandes und des 
           Aufsichtsrates um international gebräuchliche und anerkannte 
           Verfahren. Ferner haben Vorstand und Aufsichtsrat eine 
           Verprobung der Aussagen und des Ergebnisses der Fairness 
           Opinion mit den eigenen Einschätzungen und Informationen 
           vorgenommen. Diese eigene Einschätzung stützte sich 
           insbesondere auf die angestellte Berechnung des inneren Wertes 
           des Geschäfts der GAI auf Basis einer Ertragswertberechnung 
           (DCF-Methode), deren Ergebnis auch vor dem Hintergrund des von 
           der Solvay Organics GmbH beantragten Beschlusses zur Auflösung 
           der Gesellschaft betrachtet wurde. 
 
 
           Zur Frage der Angemessenheit des im Vertrag vorgesehenen 
           Kaufpreises sind Vorstand und Aufsichtsrat unabhängig 
           voneinander zu folgender Beurteilung gekommen: 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat der Girindus AG halten den Kaufpreis 
           für angemessen und sehen keine realistische Chance einen 
           besseren Preis zu erzielen. Der Kaufpreis reflektiert nach der 
           Meinung von Vorstand und Aufsichtsrat der Girindus AG 
           angemessen den Wert der Vermögensgegenstände der GAI in dem 
           vorliegenden Umfeld. Diese eigene Einschätzung und Beurteilung 
           von Vorstand und Aufsichtsrat der Girindus AG wird durch die 
           Fairness Opinion bestätigt. 
 
 
           III. Bedeutung und Tragweite des Vertrags 
 
 
           Gemäß § 268 Abs. 1 AktG haben die Abwickler im Rahmen der 
           Liquidation die Gläubiger zu befriedigen. Eine Verteilung des 
           Vermögens der Gesellschaft an die Aktionäre ist daher gemäß § 
           271 Abs. 1 AktG nur nach Berichtigung aller Verbindlichkeiten 
           der Gesellschaft möglich. Der nach dem Vertrag an die GAI zu 
           zahlende Kaufpreis wird zunächst zur Befriedigung der 
           Gläubiger der GAI verwandt werden müssen. Hauptgläubiger der 
           GAI ist eine Solvay-Gruppengesellschaft, die der GAI eine 
           Kreditlinie mit derzeitiger Inanspruchnahme von ca. USD 23,8 
           Mio. eingeräumt hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass 
           das Einberufungsverlangen der Solvay Organics GmbH mit dem 
           Antrag, über die Liquidation zu beschließen, bereits dazu 
           geführt hat, dass die Gesellschaft ihre Beteiligung an der GAI 
           auf Liquidationswerte, d.h. in voller Höhe abzuschreiben 
           hatte. Dadurch war bei der Girindus AG eine Überschuldung 
           eingetreten. Die Gesellschaft hat allerdings mit der Solvay 
           Organics GmbH eine Vereinbarung getroffen, wonach die 
           Überschuldung durch Maßnahmen zur Stärkung der 
           Eigenkapitalbasis überwunden wird. Vor dem Hintergrund, dass 
           der nach dem Vertrag zu zahlende Kaufpreis das im wesentlichen 
           gesamte Vermögen der Girindus-Gruppe darstellen wird und die 
           Verbindlichkeiten der Girindus-Gruppe den Kaufpreis zuzüglich 
           der sonstigen Vermögensgegenstände der Girindus-Gruppe 
           erheblich übersteigen, wird nach Abschluss der Liquidation der 
           Girindus AG aus heutiger Sicht kein verteilungsfähiger Erlös 
           für die Aktionäre verbleiben. Da der Vorstand wie unter Ziffer 
           I. dargelegt nach einer etwaigen Beschlussfassung über die 
           Liquidation der Gesellschaft gemäß § 262 Abs. 1 Nr. 2 AktG 
           dazu verpflichtet ist, die Vermögensgegenstände der 
           Gesellschaft in Geld umzusetzen und der Vertrag wie unter 
           Ziffer II. dargelegt einen angemessenen und bestmöglichen 
           Kaufpreis vorsieht, sieht der Vorstand allerdings keine 
           Alternative zu dem Abschluss des Vertrags, die die Aktionäre 
           der Girindus AG besser stellen würde. 
 
 
           C. Fazit 
 
 
           I. Nach eingehender Prüfung kommt der Vorstand zu dem 
           Ergebnis, dass der Abschluss des Vertrags in der vorgelegten 
           Fassung für den Fall, dass der Liquidationsbeschluss gemäß § 
           262 Abs. 1 Nr. 2 AktG gefasst werden sollte, im 
           Gesellschaftsinteresse liegt. Insbesondere stellt sich der 
           vorgesehene Kaufpreis als angemessene Gegenleistung für die zu 
           übertragenden Vermögensgegenstände der GAI dar und sieht der 
           Vorstand keine realistische Chance, einen höheren Kaufpreis zu 
           erzielen. 
 
 
           II. Auch vor dem Hintergrund, dass nach Abschluss der 
           Liquidation der Girindus AG aus heutiger Sicht kein 
           verteilungsfähiger Erlös für die Aktionäre verbleiben wird, 
           besteht nach Auffassung des Vorstandes keine wirtschaftliche 
           Alternative zum Abschluss des Vertrags in der vorgelegten 
           Fassung, mit welcher die nach dem Liquidationsbeschluss 
           zwingend vorzunehmende Verwertung der Vermögensgegenstände 
           gleichermaßen oder besser erreicht werden könnte. 
 
 
           gez. Dr. Marc Lemaître (Vorstandsmitglied) 
           gez. Dr. Harald Mothes (Vorstandsmitglied)' 
 
 
           Opinion Letter der Globalview Advisors LLC 
 
 
           Der Opinion Letter der Globalview Advisors LLC ist nachfolgend 
           in übersetzter Fassung wiedergegeben: 
 
 
           'Globalview Advisors LLC 
           Financial Valuation and Advisory Services 
           Irvine/Boston/London 
           1900 McArthur Boulevard, Suite 810 
           Irvine, California 92612 
           T: 949.475.2800 F: 949.475.2580 
           www.globalviewadvisors.com 
 
 
           9. November 2012 
 
 
           An den Vorstand der 
           Girindus AG 
           Hans-Böckler-Allee 20 
           30173 Hannover 
           Deutschland 
 
 
           Sehr geehrte Mitglieder des Vorstands, 
 
 
           nach den uns vorliegenden Informationen hat die Nitto Denko 
           Avecia Inc. ein Angebot unterbreitet, alle wesentlichen 
           Vermögensgegenstände der Girindus America Inc. ('GAI'), eine 
           in Delaware eingetragene und einhundertprozentige 
           Tochtergesellschaft der Girindus AG (die 'Gesellschaft') zu 
           einem Preis von USD 7,9 Mio. zuzüglich eines Betrages in Höhe 
           des Net Working Capitals am Tag des Closings (der 
           'Angebotspreis'), wie im Asset Purchase Agreement (der 
           'Vertrag') definiert, zu erwerben. 
 
 
           Entsprechend unserer Beauftragung durch die Gesellschaft, 
           haben wir in unserer Eigenschaft als unabhängige und objektive 
           Experten bewertet, ob der Angebotspreis für die Gesellschaft 
           finanziell angemessen im Sinne des IDW-Standards: Grundsätze 
           für die Erstellung einer Fairness Opinion (IDWS 8) ist. In 
           diesem Zusammenhang beschränkt sich unser Gutachten auf die 
           finanzielle Angemessenheit des aus dem Verkauf der 
           Vermögenswerte der GAI (der 'Verkauf') zu erzielenden 
           Angebotspreises und erstreckt sich nicht auf die letztendliche 
           Verteilung des Verkaufserlöses unter den Interessenträgern der 
           GAI ('Fairness Opinion'). 
 
 
           Im Zusammenhang mit dieser Fairness Opinion haben wir: 
 
 
           i. den Vertragsentwurf von und zwischen der Nitto Denko Avecia 
           Inc., Nitto Americas, Inc., Girindus America Inc., Solvay 
           America Inc., und Solvay SA vom 8. November 2012 geprüft; 
 
 
           ii. die geprüften Jahresabschlüsse der GAI für die 
           Geschäftsjahre zum 31. Dezember 2007 bis 2011 sowie die intern 
           erstellten Gewinn- und Verlustrechnungen und Bilanzen für die 
           Zwischenzeiträume zum 30. September 2011 und 2012 geprüft und 
           analysiert; 
 
 
           iii. Prognosen des Managements vom 28. Juni 2012, nebst einer 
           Aktualisierung für die Geschäftsjahre 2012 und 2013 vom 5. 
           Oktober 2012, geprüft; 
 
 
           iv. mit bestimmten Mitgliedern der Geschäftsführung Gespräche 
           bezüglich der vergangenen und gegenwärtigen Geschäftstätigkeit 
           und vergangenen Finanzergebnisse der GAI, ihrer Einschätzung 
           bzgl. der zukünftigen Aussichten und Geschäftstätigkeiten der 
           GAI, wie auch über diverse andere Themen, welche wir für 
           notwendig und relevant für Zwecke unserer Analyse erachteten, 
           geführt; 
 
 
           v. die öffentlich zur Verfügung stehenden Informationen der 
           Börsenpreise von börsennotierten Gesellschaften analysiert, 
           die nach unserer Ansicht im Wesentlichen mit der GAI 
           vergleichbar sind; 
 
 
           vi. die öffentlich zur Verfügung stehenden Informationen der 
           finanziellen Bedingungen/Details von Mergers&Akquisitions 
           Transaktionen analysiert, bei denen Unternehmen beteiligt 
           waren, die der GAI vergleichbar sind; 
 
 
           vii. den Handel in Aktien der Gesellschaft analysiert; und 
 
 
           viii. alle anderen finanziellen Untersuchungen, Analysen und 
           Bewertungen durchgeführt, welche wir für angemessen 
           erachteten. 
 
 
           Bei der Erstellung dieser Fairness Opinion hat Globalview 
           Advisors LLC ohne weitere unabhängige Prüfung unterstellt und 
           darauf vertraut, dass die Informationen, Berichte und 

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November 27, 2012 09:16 ET (14:16 GMT)

DJ DGAP-HV: Girindus Aktiengesellschaft: -5-

Zusicherungen, die von der Gesellschaft, GAI oder dritten 
           Parteien zur Verfügung gestellt wurden, korrekt und 
           vollständig sind. 
 
 
           Darüber hinaus haben wir unterstellt, dass der Verkauf gemäß 
           dem Vertrag ohne Verzicht, Änderung oder Ergänzung des 
           wesentlichen Inhalts, den Vertragsbedingungen oder den 
           Voraussetzungen vollzogen wird. Wir haben weiterhin 
           unterstellt, dass im Zusammenhang mit dem Erhalt von 
           Zulassungen und anderen Genehmigungen und 
           Einverständniserklärungen von Seiten Dritter, die für den 
           Verkauf notwendig sind, keine Änderungen, Verzögerungen, 
           Restriktionen oder Bedingungen eintreten, die wesentliche 
           negative Auswirkungen auf die GAI oder auf die aus dem 
           Angebotspreis erwarteten Vorteile haben. 
 
 
           Unsere Fairness Opinion geht nicht auf Fragen im Zusammenhang 
           mit rechtlichen, behördlichen/aufsichtsrechtlichen, 
           steuerlichen oder buchhalterischen Belangen ein. Die einzige 
           Frage, auf welche eingegangen wird, ist die Frage, ob der 
           Angebotspreis aus finanzieller Sicht für die Gesellschaft 
           angemessen ist und unsere Fairness Opinion bezieht sich nicht 
           auf andere Aspekte, weitere Auswirkungen der Transaktion oder 
           andere Verträge, Abmachungen oder Zusicherungen, die im 
           Zusammenhang mit der Transaktion abgeschlossen werden. 
 
 
           Unsere Fairness Opinion basiert notwendigerweise 
           ausschließlich auf den Informationen und Daten, welche wir bis 
           zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Opinion Letters erhalten 
           haben und auf den finanziellen, wirtschaftlichen und anderen 
           Bedingungen, wie sie derzeit bestehen und zu diesem Zeitpunkt 
           berücksichtigt werden können. Anschließende Entwicklungen und 
           Umstände, welche nach dem Datum dieses Opinion Letters 
           eintreten, könnten Auswirkungen auf unsere Fairness Opinion 
           und die zugrunde liegenden Annahmen haben. Wir übernehmen 
           jedoch keinerlei Verpflichtung, unsere Fairness Opinion im 
           Hinblick auf die Existenz neuer Umstände, Entwicklungen oder 
           Vorfälle, welche nach dem Datum dieser Fairness Opinion 
           eintreten, zu aktualisieren, anzupassen oder zu bestätigen. 
 
 
           Wir handeln als finanzieller Berater des Vorstands der 
           Gesellschaft in dieser Transaktion und werden eine festgelegte 
           Vergütung für die Ausstellung dieser Fairness Opinion 
           erhalten. Zum Zeitpunkt der Erstellung unserer Einschätzung 
           hat es während der letzten zwei Jahre keine wirtschaftlichen 
           Beziehungen zwischen Globalview Advisors LLC und der 
           Gesellschaft gegeben und wir haben keine Dienstleistungen 
           erbracht, für die wir eine Vergütung erhalten haben. Es ist 
           jedoch möglich, dass Globalview Advisors LLC in der Zukunft 
           Dienstleistungen im Zusammenhang mit der finanziellen 
           Bewertung und Beratungsdienstleistungen erbringt, für die eine 
           Vergütung gezahlt wird. 
 
 
           Unsere Fairness Opinion ist ausschließlich zur Information des 
           Vorstands und des Aufsichtsrats der Gesellschaft im 
           Zusammenhang mit dem Verkauf erstellt. Sie ist kein Ersatz für 
           eine eigenständige Bewertung des Angebotspreises durch die 
           Organe der Gesellschaft. Sie enthält keine Empfehlung, den 
           Verkauf zu befürworten oder abzulehnen. 
 
 
           Wir haben unsere Fairness Opinion in Übereinstimmung mit IDWS 
           8 erstellt, der angibt, dass ein Angebot finanziell angemessen 
           ist, wenn die angebotene Gegenleistung sich innerhalb einer 
           Bandbreite von Bewertungen bewegt, die nach spezifischen 
           Methoden vorgenommen wird. Unsere Bewertung basiert auf: 
 
 
           i. Multiplikatorverfahren auf der Basis der durchschnittlichen 
           vergangenen und prognostizierten Erträge vergleichbarer 
           börsennotierter Unternehmen (die 'guideline public company 
           method'); 
 
 
           ii. Multiplikatorverfahren auf der Basis der 
           durchschnittlichen vergangenen und prognostizierten 
           beobachtbaren Preise bei vergleichbaren Transaktionen (die 
           'guideline transaction method'); und 
 
 
           iii. einer Analyse des Discounted Cash Flow (DCF) basierend 
           auf den cash flows, die alle Kapitalgeber und 
           Fremdkapitalgeber (schuldenfreie netto cash flows) gemäß GAI's 
           Budgets und Prognosen verlangen können, wobei ein der 
           Zeitdauer und dem Risiko angemessener Faktor gewählt wurde. 
 
 
           Auch wenn unsere Fairness Opinion sich auf GAI's 
           Vermögensgegenstände bezieht und nicht in direktem 
           Zusammenhang mit dem Aktienkurs der Gesellschaft steht, haben 
           wir darüber hinaus die historischen Börsenkurse der Aktie der 
           Gesellschaft bewertet. Dabei haben wir festgestellt, dass der 
           Handel in Aktien relativ eingeschränkt ist und Informationen 
           seitens der Gesellschaft nur spärlich vorliegen. Insbesondere 
           liegt nach unserem besten Wissen keine öffentliche Information 
           über den Verkauf vor. 
 
 
           Wir haben im Hinblick auf die Verlässlichkeit der jeweiligen 
           Bewertungsmethode die Quellen und Beschränkungen der 
           verfügbaren Daten berücksichtigt. Die guideline public 
           company-Methode und DCF-Methode waren nach unserer 
           Einschätzung die verlässlichsten Methoden und sind jeweils mit 
           40 % gewichtet worden, während die guideline transaction 
           Methode mit 20 % gewichtet wurde, welches im Ergebnis zu der 
           von uns ermittelten Bandbreite der Werte geführt hat. 
 
 
           Basierend auf dem Vorgesagten und vorbehaltlich der darin 
           gemachten Einschränkungen sind wir der Auffassung, dass zum 
           Zeitpunkt dieses Briefes, der angebotene Kaufpreis finanziell 
           angemessen ist. 
 
 
           Hochachtungsvoll 
 
 
           Globalview Advisors LLC 
 
 
           gez. Michael Haghighat 
           gez. Jeremy Burnstein' 
 
 
           Auslage von Unterlagen und Erteilung von Abschriften 
 
 
           Der vollständige Vorstandsbericht sowie der Opinion Letter der 
           Globalview Advisors LLC nebst einer Übersetzung des Opinion 
           Letters liegen ab der Veröffentlichung dieser Einladung in den 
           Geschäftsräumen der Girindus Aktiengesellschaft, 
           Hans-Böckler-Allee 20, 30173 Hannover, Deutschland zur 
           Einsichtnahme aus und werden auch in der Hauptversammlung 
           ausliegen. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich 
           und kostenlos eine Abschrift des Vorstandsberichts und des 
           Opinion Letters der Globalview Advisors LLC sowie eine 
           Übersetzung des Opinion Letters. 
 
 
           Beschlussvorschlag 
 
 
           Vorstand und Aufsichtrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
 
             'Dem Abschluss des Asset Purchase Agreements 
             zwischen der Girindus America Inc., Cincinnati, USA, als 
             Verkäufer und Nitto Denko Avecia Inc., USA, als Käufer über 
             das gesamte Vermögen der Girindus America Inc. in der mit 
             dem Einberufungsverlangen der Solvay Organics GmbH vom 9. 
             November 2012 vorgelegten Entwurfsfassung, die mit der am 9. 
             November 2012 unterzeichneten Fassung übereinstimmt, wird 
             hiermit zugestimmt. Der Vorstand wird ermächtigt, alle 
             Maßnahmen zu ergreifen, die für den Abschluss und die 
             Umsetzung des Asset Purchase Agreements erforderlich sind, 
             insbesondere die Girindus America Inc. anzuweisen, das Asset 
             Purchase Agreement durchzuführen.' 
 
 
 
           Soweit Abweichungen vom Vertrag in der am 9. November 2012 
           unterzeichneten Fassung aufgrund von Tatsachen notwendig 
           werden, die nach Einberufung der Hauptversammlung und 
           Bekanntmachung des Vertragsentwurfes neu aufgetreten sind oder 
           dem Vorstand erstmals bekannt wurden, wird der Vorstand der 
           Girindus AG diese ausführlich erläutern und begründen. 
 
 
     3.    Anzeige des Vorstandes gemäß § 92 Abs. 1 AktG, 
           dass ein Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals der 
           Gesellschaft besteht 
 
 
           Der Vorstand der Girindus AG zeigt an, dass gemäß § 92 Abs. 1 
           AktG ein Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals der 
           Gesellschaft besteht, da aufgrund des Einberufungsverlangens 
           der Solvay Organics GmbH mit dem Ziel, die Auflösung der 
           Gesellschaft zu beschließen, die Beteiligung an der 
           Tochtergesellschaft Girindus America Inc., Cincinnati, USA, 
           wertzuberichtigen, d.h. in voller Höhe abzuschreiben war. 
 
 
           Die vorstehende Anzeige ist kein Gegenstand der 
           Beschlussfassung, so dass es keines Vorschlages von Vorstand 
           und Aufsichtsrat gemäß § 124 Abs. 3 AktG bedarf. 
 
 
           Da in der außerordentlichen Hauptversammlung gemäß 
           Tagesordnungspunkt 1 über die Auflösung der Gesellschaft nach 
           § 262 Abs. 1 Nr. 2 AktG sowie unter Tagesordnungspunkt 2 über 

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November 27, 2012 09:16 ET (14:16 GMT)

DJ DGAP-HV: Girindus Aktiengesellschaft: -6-

die Zustimmung zum Abschluss des Asset Purchase Agreements 
           beschlossen werden soll, sehen Vorstand und Aufsichtsrat auch 
           davon ab, Beschlussvorschläge zur Beseitigung des 
           eingetretenen Verlustes von Grundkapital bekannt zu machen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über das 
           Abwicklungsgeschäftsjahr, die Regelung der 
           Vertretungsbefugnisse der Abwickler und entsprechende 
           Änderungen der Satzung 
 
 
           Über diesen Tagesordnungspunkt 4 soll nur für den Fall 
           beschlossen werden, dass die Hauptversammlung unter 
           Tagesordnungspunkt 1 die Auflösung der Gesellschaft 
           beschließen sollte. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
 
 
 
         'a)   Abwicklungsgeschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 
               Das erste Abwicklungsgeschäftsjahr läuft vom 1. Februar 
               2013 bis zum 31. Dezember 2013 und ist ein 
               Rumpf-Abwicklungsgeschäftsjahr. 
 
 
         b)    § 4 der Satzung wird mit Wirkung zum Ablauf des 
               31. Januar 2013 wie folgt neu gefasst: 
 
 
                 'Abwicklungsgeschäftsjahr ist das 
                 Kalenderjahr. Das erste Abwicklungsgeschäftsjahr läuft 
                 vom 1. Februar 2013 bis zum 31. Dezember 2013 und ist 
                 ein Rumpf-Abwicklungsgeschäftsjahr.' 
 
 
 
         c)    Der Aufsichtsrat wird gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 
               i.V.m. Satz 1 AktG ermächtigt zu bestimmen, dass einzelne 
               Abwickler allein oder in Gemeinschaft mit einem 
               Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft befugt sind. 
 
 
         d)    § 9 der Satzung wird folgender neuer Abs. 3 
               hinzugefügt: 
 
 
                 '(3) Der Aufsichtsrat kann gemäß § 269 Abs. 3 
                 Satz 2 i.V.m. Satz 1 AktG bestimmen, dass einzelne 
                 Abwickler allein oder in Gemeinschaft mit einem 
                 Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft befugt 
                 sind.' .' 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Wahl des 
           Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das 
           Rumpfgeschäftsjahr vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Januar 2013, 
           des Abschlussprüfers für die Abwicklungs-Eröffnungsbilanz und 
           den erläuternden Bericht zur Eröffnungsbilanz sowie die Wahl 
           des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das 
           erste Abwicklungsgeschäftsjahr und für die etwaige prüferische 
           Durchsicht unterjähriger Finanzberichte 
 
 
           Über diesen Tagesordnungspunkt 5 soll nur für den Fall 
           beschlossen werden, dass die Hauptversammlung unter 
           Tagesordnungspunkt 1 die Auflösung der Gesellschaft 
           beschließen sollte. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, zu beschließen: 
 
 
             'Die Deloitte & Touche GmbH 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hannover, wird zum 
             Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das 
             Rumpfgeschäftsjahr vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Januar 
             2013, zum Abschlussprüfer für die 
             Abwicklungs-Eröffnungsbilanz und den erläuternden Bericht 
             zur Eröffnungsbilanz sowie zum Abschlussprüfer und zum 
             Konzernabschlussprüfer für das erste 
             Abwicklungsgeschäftsjahr vom 1. Februar 2013 bis zum 31. 
             Dezember 2013 (Rumpf-Abwicklungsgeschäftsjahr) gewählt. 
 
 
             Desweiteren schlägt der Aufsichtsrat vor, die Deloitte & 
             Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hannover, zum 
             Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für eine etwaige 
             prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte nach den 
             §§ 37w Abs. 5, 37x Abs. 3 und § 37y Nr. 2 und 3 WpHG im 
             ersten (Rumpf-)Abwicklungsgeschäftsjahr bis zur nächsten 
             ordentlichen Hauptversammlung zu bestellen, soweit eine 
             solche freiwillige prüferische Durchsicht von der Verwaltung 
             beschlossen wird.' 
 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des Wahlvorschlags die 
           vom Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehene Erklärung 
           der Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
           Hannover, zu deren Unabhängigkeit eingeholt. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über eine Ergänzung der Firma der 
           Gesellschaft und Änderung der Satzung 
 
 
           Über diesen Tagesordnungspunkt 6 soll nur für den Fall 
           beschlossen werden, dass die Hauptversammlung unter 
           Tagesordnungspunkt 1 die Auflösung der Gesellschaft 
           beschließen sollte. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
 
 
 
         'a)   Mit Wirkung zum Ablauf des 31. Januar 2013 
               führt die Girindus Aktiengesellschaft die Firma: Girindus 
               Aktiengesellschaft i.L. 
 
 
         b)    § 1 der Satzung wird mit Wirkung zum Ablauf des 
               31. Januar 2013 wie folgt neu gefasst: 
 
 
               'Die Gesellschaft führt die Firma: Girindus 
               Aktiengesellschaft i.L.' .' 
 
 
 
 
           Im Zusammenhang mit der unter Tagesordnungspunkt 2 
           vorgeschlagenen Beschlussfassung über die Zustimmung zum 
           Abschluss und die Ermächtigung des Vorstandes der Girindus AG 
           zur Umsetzung eines Kaufvertrages ('Asset Purchase 
           Agreements') über den Geschäftsbetrieb der amerikanischen 
           Tochtergesellschaft der Girindus AG, der Girindus America 
           Inc., Cincinnati, USA, ist nachfolgend der wesentliche Inhalt 
           des Asset Purchase Agreements wiedergegeben: 
 
 
 
   ______________________________________________________________________________________________________________ 
 
   - Übersetzung der am 9. November 2012 unterzeichneten 
   Fassung aus der englischen Sprache - 
 
   *** 
 
   KAUFVERTRAG 
   ÜBER DIE VERÄUßERUNG UND DEN ERWERB VON 
   VERMÖGENSGEGENSTÄNDEN 
 
   durch und zwischen 
 
   NITTO DENKO AVECIA INC. 
   NITTO AMERICAS, INC. 
   GIRINDUS AMERICA INC. 
   SOLVAY AMERICA, INC. 
   und 
   SOLVAY SA 
   9. November 2012 
 
   KAUFVERTRAG 
   ÜBER DIE VERÄUßERUNG UND DEN ERWERB VON VERMÖGENSWERTEN 
 
   Dieser Kaufvertrag über die Veräußerung und den Erweb von 
   Vermögenswerten (nachfolgend 'Kaufvertrag (Agreement)' genannt), wurde 
   am 9. November 2012, durch und zwischen der Nitto Denko Avecia Inc., 
   einer Delaware-Gesellschaft mit Sitz in Delaware (nachfolgend der 'Käufer 
   (Purchaser)'), der Nitto Americas, Inc., einer Delaware-Gesellschaft 
   mit Sitz in Delaware, welche diesem Vertrag ausschließlich zu den in 
   Artikel VI und Artikel 13.5 genannten Zwecken beitritt 
   ('Muttergesellschaft 
   des Käufers (Purchaser Parent)'), der Girindus America Inc., einer 
   Delaware-Gesellschaft mit Sitz in Delaware ('Verkäufer (Seller)'), 
   Solvay America, Inc., einer Delaware-Gesellschaft mit Sitz in 
   Delaware, welche diesem Vertrag ausschließlich zu den in Artikel V, 
   Artikel 7.5, Artikel 8.5 und Artikel 13.14 genannten Zwecken beitritt 
   ('Solvay America (Solvay America)'), and Solvay SA, eine Gesellschaft 
   mit Sitz in Belgien, welche diesem Vertrag ausschließlich zu den in 
   Artikel 2.1, Artikel 7.3, Artikel 7.5, Artikel 8.3, Artikel 8.4, 
   Artikel 8.5, Artikel 8.6 und Artikel 13.14(b) genannten Zwecken 
   beitritt ('Solvay (Solvay)'), abgeschlossen. Käufer und Verkäufer 
   werden nachfolgend auch die 'Parteien (Parties)', einzeln auch jeweils 
   die 'Partei (Party)' genannt. 
 
        Präambel. 
 
   Der Verkäufer befasst sich mit der Entwicklung, Produktion und dem 
   Verkauf von Oligonukleotiden und vergleichbaren kleinen 
   pharmazeutischen Bestandteilen auf molekularer Basis einschließlich 
   hiermit zusammenhängenden Dienstleistungen innerhalb der Vereinigten 
   Staaten von Amerika (nachfolgend das 'Geschäft (Business)' genannt). 
 
   Begriffe in Großbuchstaben, welche in diesem Kaufvertrag verwendet 
   werden, sind nachfolgend in Artikel 1 definiert. 
 
   Solvay besitzt indirekt ca. zweiundachtzig Prozent (82 %) der 
   ausgegebenen Aktien der Girindus Aktiengesellschaft, einer 
   Aktiengesellschaft nach deutschem Recht (nachfolgend 'Girindus AG 
   (Girindus AG)'), welche wiederum 100 % der ausgegebenen Aktien des 
   Verkäufers besitzt. 
 
   Der Verkäufer beabsichtigt, alle Rechte und sonstigen Ansprüche an den 
   Verkauften Vermögensgegenständen an den Käufer zu verkaufen, zu 
   übertragen und abzutreten, frei von allen Belastungen (abgesehen von 
   Genehmigten Belastungen), und die Übernommenen Verbindlichkeiten gemäß 
   den Bestimmungen dieses Vertrages zu übernehmen. Der Käufer erklärt 
   sich bereit, die Verkauften Vermögensgegenstände gemäß diesem 
   Kaufvertrag zu erwerben. 
 
   Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien nun unter 
   Berücksichtigung der Prämissen und der nachfolgenden gegenseitigen 
   Vereinbarungen und Abkommen dieses Kaufvertrages was folgt: 
 
         ARTIKEL I 
        DEFINITIONEN 
 
   1.1. (Bestimmte) Definitionen 
 
   Für die Zwecke dieses Kaufvertrages unterliegen die folgenden Begriffe 
   den Bedeutungen, welche ihnen nachfolgend in Artikel 1.1 zugeordnet 
   werden: 
 

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November 27, 2012 09:16 ET (14:16 GMT)

DJ DGAP-HV: Girindus Aktiengesellschaft: -7-

'Verfahren (Action)' bezeichnet jegliche Prüfung, Untersuchung, 
   Ermittlung, Maßnahme, Gerichtsverfahren, Gerichtsverhandlung, 
   Rechtsstreitigkeit, Schlichtungsverfahren oder ähnliche Vorgänge. 
 
   'Verbundene Person (Affiliate)' bezeichnet, bezüglich jeglicher 
   Person, jede weitere Person, welche über eine oder mehrere Stufen 
   direkt oder indirekt kontrolliert wird oder unter gemeinsamer 
   Kontrolle zusammen mit einer weiteren Person steht. Der Begriff 
   'Kontrolle (einschließlich der Begriffe 'kontrolliert durch' und 
   'unter gemeinsamer Kontrolle zusammen mit') bezeichnet die direkte 
   oder indirekte Möglichkeit, die Unternehmensführung und 
   Geschäftsstrategien der jeweiligen Person zu steuern oder die 
   Steuerung zu beeinflussen, sei es durch Besitz von Stimmrechten, 
   aufgrund vertraglicher Bestimmungen oder auf sonstige Weise. 
 
   'Geschätzter Betrag (Assessed Amount)' bezeichnet den Wert des 
   Grundbesitzes, basierend auf einem vor dem Vollzugstag erstellten 
   Gutachten über den Grundbesitz durch einen vom Käufer bestellten und 
   allein bezahlten Gutachter, welcher für den Verkäufer 
   vernünftigerweise akzeptabel ist. 
 
   'Geschäftstag (Business Day)' bezeichnet jeden Wochentag außer 
   Samstag, Sonntag oder einen Tag, an dem die Banken in New York, Japan 
   und/oder Belgien durch anwendbares Recht oder Rechtsverordnung dazu 
   autorisiert oder verpflichtet sind, zu schließen. 
 
   'Wesentliche Nachteilige Wirtschaftliche Auswirkungen (Business 
   Material Adverse Effect)' bezeichnet jegliche Veränderungen, 
   Entwicklungen, Auswirkungen, Zustände oder Ereignisse die, einzeln 
   oder zusammen, wesentliche nachteilige Auswirkungen hatten oder von 
   denen erwartet wird, dass sie wesentliche nachteilige Auswirkungen 
   haben auf (i) das Geschäft, die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage 
   des Geschäfts oder auf (ii) die Fähigkeit des Verkäufers, die 
   Transaktionen und die anderen wesentlichen Maßnahmen dieses 
   Kaufvertrages inklusive Anhängen zu vollziehen mit Ausnahme jeglicher 
   Änderungen, Entwicklungen, Auswirkungen, Zustände oder Ereignisse im 
   Zusammenhang mit (A) Veränderungen der allgemeinen Wirtschaftslage in 
   den Vereinigten Staaten von Amerika, der ausländischen oder globalen 
   Wirtschaft oder von Kapital- und/oder Finanzmärkten (einschließlich 
   Schwankungen von Zinssätzen oder Wechselkursen), (B) sämtlichen 
   vorgenommenen Handlungen gemäß den Bestimmungen dieses Kaufvertrages 
   oder jeglicher Zusätzlicher Dokumente, (C) die Ankündigung dieses 
   Kaufvertrages oder der damit verbundenen Handlungen oder der Ausübung 
   oder Einhaltung jeglicher Verpflichtungen dieses Kaufvertrages 
   einschließlich seiner Anhänge, (D) jegliche Handlungen des Verkäufers 
   oder der mit dem Verkäufer Verbundene Personen, die auf Verlangen des 
   Käufers oder mit seiner schriftlichen Zustimmung erfolgten, (E) 
   Veränderungen allgemeiner rechtlicher, regulatorischer oder 
   politischer Bedingungen oder jegliche Veränderungen des IFRS, (F) 
   allgemeine Veränderungen in der Industrie, zu dem dieses Geschäft 
   gehört, (G) jeglicher terroristische Akt oder Krieg (angedroht, 
   bevorstehend oder erklärt) oder jegliche Naturkatastrophe, (H) 
   Handlungen des Käufers oder der mit dem Verkäufer Verbundenen 
   Unternehmen oder Bevollmächtigten mit Ausnahme der Handlungen zur 
   Durchführung dieses Kaufvertrags, (I) Veränderungen von Gesetzen oder 
   ihrer jeweiligen Auslegung, (J) Kundenrückgang beim Käufer oder der 
   mit dem Käufer Verbundenen Unternehmen oder Geschäftsrückgang mit 
   gegenwärtigen oder zukünftigen Kunden des Käufers oder der mit dem 
   Käufer Verbundenen Unternehmen, oder (K) dem Verfehlen vom Umsatz- 
   oder Gewinnvorhersagen oder Erwartungen, die dem Käufer präsentiert 
   werden, wobei es nicht ausgeschlossen ist, dass jegliche 
   Veränderungen, Auswirkungen, Umstände oder Ereignisse, die diesem 
   Verfehlen zugrunde liegen, zu Wesentlichen Nachteiligen 
   Wirtschaftlichen Auswirkungen führen oder dazu beitragen; weiterhin 
   vorausgesetzt, dass jegliche Veränderungen, Entwicklungen, 
   Auswirkungen, Zustände oder Ereignisse gemäß der Regelungen (A), (E), 
   (F), (G) und (I) bei der Bestimmung berücksichtigt werden dürfen, ob 
   es Wesentliche Nachteilige Wirtschaftliche Auswirkungen in dem Ausmaß 
   gegeben hat, dass derartige Veränderungen, Entwicklungen, 
   Auswirkungen, Zustände oder Ereignisse einzeln oder gemeinsam 
   wesentliche nachteilige Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit 
   verursacht haben oder voraussichtlich verursachen, die sich wesentlich 
   und unverhältnismäßig stärker auf die Geschäftstätigkeit der 
   Gesellschaft niederschlagen als auf andere Gesellschaften aus der 
   selben Branche. Zum Ausschluss jeden Zweifels stellt die dauerhafte 
   Aufhebung oder Kündigung bestimmter in Punkt 8.1 des Datenraums 
   beschriebener Projekte deren Kündigung oder dauerhafte Beendigung 
   schriftlich oder durch öffentliche Bekanntmachung durch die diese 
   Projekte betreffenden Parteien bestätigt wird (einschließlich 
   elektronischer Nachricht, Telefax, Pressemitteilung, Veröffentlichung 
   auf der entsprechenden Webseite, schriftliche Korrespondenz, 
   öffentliche Stellungnahme oder durch andere Mittel, die normalerweise 
   von diesen Parteien genutzt werden), soweit zutreffend, eine 
   Wesentliche Nachteilige Wirtschaftliche Auswirkung dar. 
 
   'Closing Working Capital (Closing Working Capital)' bezeichnet das 
   Working Capital um 23:59 (New York time) am Vollzugstag (Closing Date) 
   dieses Kaufvertrages. 
 
   'Code (Code)' bezeichnet den International Revenue Code of 1986, 
   einschließlich Ergänzungen. 
 
   Vertrag (Contract) bezeichnet jegliche(n) in Schriftform verfasste(n) 
   oder vollstreckbare(n) mündliche(n) Vertrag, Anleihevertrag, 
   Treuhandvertrag, Schuldverschreibung, Mietvertrag, Lizenz oder weitere 
   Vereinbarungen. 
 
   'Urheberrechte (Copyrights)' bezeichnet alle Urheberrechte, 
   urheberrechtsfähige Vermögensgegenstände, Autorenrechte und alle 
   betreffenden Eintragungen und Anträge. 
 
   'Datenraum (Data Room)' bezeichnet den virtuellen 
   IntraLinks-Datenraum, welcher vom Verkäufer bezüglich der 
   Transaktionen verwendet wird, in der Form, wie er am 7. November 2012 
   um 18:00 Uhr (New York-Zeit) existierte. Bezüge auf 'Punkte' ('item') 
   bezeichnen die in der Dokumentation enthaltenen und mit einzelnen 
   Referenznummern versehenen Informationen oder Daten. 
 
   'Dokumente (Documents)' bezeichnet jegliche Akten, Dokumente, 
   schriftliche Urkunden, Arbeitspapiere, Bücher, Berichte, 
   Aufzeichnungen, Protokolle, Unterlagen, Tonaufzeichnungen, Mikrofilme, 
   Mikrofiches, Finanzpläne, Vorausschauen, Bestandsbücher, 
   Buchführungsunterlagen, Kundenlisten, Anträge bei Behörden, 
   Betriebsdaten und -pläne, technische Dokumentation (Angaben zur 
   Bauweise, Design, Anforderungen zur Funktion, Betriebsanleitungen, 
   Modulhandbücher, Ablaufdiagramme etc.), sämtliche Chargenprotokolle, 
   Labor-Notebooks, alle Prüf- und Inspektionsprotokolle, 
   Qualitätsmanagementsysteme, alle empfangenen Referenzen und 
   ausgestellten Vorschläge, jegliche Korrespondenz mit allen 
   Zulassungsbehörden und sämtliche Kundenkorrespondenz, 
   Buchhaltungsaufzeichnungen, Benutzerdokumentation 
   (Installationsanleitungen, Gebrauchsanweisungen, Übungsmaterialien, 
   Freigabeerklärungen, Arbeitspapiere, etc.), Marketingmaterialien 
   (Verkaufsbroschüren, Flyer, Prospekte etc.) und andere vergleichbare 
   Materialien, die sich ausschließlich auf das Geschäft und die 
   Erworbenen Vermögensgegenstände beziehen, unabhängig davon, ob diese 
   Dokumente in elektronischer Form vorliegen. 
 
   'Umweltbedingte Forderung (Environmental Claim)' bezeichnet jegliche 
   Beanstandung, Mahnverfahren, Vorladungen, Anzeigen, Anordnungen, 
   Verfügungen, Forderungen, Maßnahmen, Klageansprüche, 
   Rechtsstreitigkeiten, Ermittlungen, Anzeigen wegen Verstößen, 
   Belastungen, Verfahren, Ansprüche, Mitteilungen oder Urteile durch 
   jegliche Person, die im Zusammenhang mit bestehenden oder geltend 
   gemachten tatsächlichen oder potentiellen Verbindlichkeiten stehen 
   (einschließlich, ohne Einschränkung, tatsächliche oder potentielle 
   Verbindlichkeiten für Auslagen/Kosten von Ermittlungen und 
   Untersuchungen, Sanierungskosten, behördlicher Korrespondenz und 
   Verfügungen, Schäden an natürlichen Ressourcen, Eigentumsschäden, 
   körperlichen Schäden, Kosten für rechtliche Beratung oder 
   Strafzahlungen), die entstehen aus, basieren auf, sich ergeben aus, 
   oder sich beziehen auf (a) einem gegenwärtigen oder früheren Austreten 
   von oder einem Aussetzen von jeglichen Gefahrenstoffen an jeglicher 
   Örtlichkeit, gleich, ob sie vom Verkäufer betrieben wird oder nicht, 
   oder (b) jeglichem Verstoß, tatsächlich oder unterstellt, gegen 
   jegliches Umweltrecht. 
 
   'Umweltbelastung (Environmental Condition)' bezeichnet sämtliche 
   Verschmutzungen, Kontaminierungen, Verschlechterung, Beschädigung, 
   Verletzung, Nichteinhaltung, oder sämtliche Zustände, bei denen 
   Abhilfe gemäß Umweltrecht geschaffen werden muss. 
 
   'Umweltrecht (Environmental Laws)' bezeichnet jegliche und sämtliche 

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November 27, 2012 09:16 ET (14:16 GMT)

DJ DGAP-HV: Girindus Aktiengesellschaft: -8-

Gesetze in Verbindung mit Umweltverschmutzung oder dem Schutz 
   menschlicher Gesundheit oder der Umwelt (einschließlich, ohne 
   Einschränkung, Außenluft, Oberflächenwasser, Grundwasser, 
   Geländeoberfläche oder unterirdische (Erd-)Schichten und natürliche 
   Ressourcen), und einschließlich, ohne Einschränkung, sämtliche Gesetze 
   in Verbindung mit (i) Emissionen, Ablassung, Freisetzungen oder 
   drohenden Freisetzung von, oder Aufnahme von, Gefahrenstoffen, (ii) 
   der Herstellung, Verarbeitung, Vertrieb/Verbreitung, Gebrauch, 
   Bearbeitung, Erzeugung, Lagerung, der Sicherung (über- und 
   unterirdisch), Entsorgung, dem Transport von oder dem Umgang mit 
   Gefahrenstoffen, (iii) der Aufzeichnung, Bekanntgabe, Offenlegung und 
   Berichtspflichten bezüglich Gefahrenstoffen, (iv) bedrohte oder 
   gefährdete Fischarten, Wildtiere und Pflanzen und die Handhabung 
   natürlicher Ressourcen, (v) dem Schutz der Umwelt oder 
   Schadensminderung für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt, oder 
   (vi) Emissionen oder Kontrolle von Treibhausgasen. 
 
   'Umweltrechtliche Genehmigung (Environmental Permits)' bezeichnet 
   jegliche von jeglichem Umweltgesetz vorgeschriebene Genehmigung. 
 
   'ERISA Verbundene Person (ERISA Affiliate)' bezeichnet jegliche Person 
   die Mitglied/Mitarbeiter einer 'kontrollierten Gruppe von 
   Gesellschaften' 'controlled group of corporations' ist, oder unter 
   'gemeinsamer Kontrolle' von, oder ein Mitglied derselben 'verbundenen 
   Dienstleistungsgruppe (affiliated service group)' wie der Verkäufer 
   ist, in allen Fällen gemäß den Definitionen in §§ 414(b), (c), (m) 
   oder (o) des Codes. 
 
   'Betrug (Fraud)' bezeichnet eine bewusste, mit Täuschungsabsicht 
   getätigte falsche Darstellung einer wesentlichen Tatsache oder das 
   bewusste, mit Täuschungsabsicht getätigte Verschweigen einer 
   wesentlichen Tatsache bezüglich einer in diesem Kaufvertrag 
   festgehaltenen Zusicherung oder Gewährleistung. 
 
   'Wesentliche Gewährleistungen (Fundamental Representations)' 
   bezeichnet die vom Verkäufer gemäß Artikel 5.1 (Organisation und 'Good 
   Standing'), Artikel 5.2(a) (Abschluss des Kaufvertrages; Keine 
   Konflikte/Zustimmungen), Artikel 5.3 (Ansprüche auf Erworbene 
   Vermögensgegenstände), und dem ersten Satz von Artikel 5.24(a) 
   (Grundbesitz), und die von Solvay und Solvay America gemäß Artikel 
   13.14(b) (Garantie von Solvay America; Zusicherungen und 
   Gewährleistungen durch Solvay und Solvay America) abgegebenen 
   Zusicherungen und Gewährleistungen. 
 
   'Staatliche Einrichtung (Governmental Body)' bezeichnet jegliche 
   Regierung oder diesbezügliche staatliche oder behördliche Einrichtung, 
   oder jegliche diesbezügliche politische Untereinheit, gleich ob 
   ausländisch, föderal/staatlich, bundesstaatlich oder kommunal, oder 
   jegliche diesbezügliche Geschäftsstelle, Behörde oder Dienststelle, 
   oder jegliches Gericht oder Schiedsgericht (öffentlich oder privat). 
 
   'Gefahrenstoffe (Hazardous Materials)' bezeichnet sämtliche 
   Chemikalien, Schadstoffe, Giftstoffe, Abfälle, giftige oder schädliche 
   Substanzen, Stoffe oder Abfälle, Substanzen oder Stoffe, welche gemäß 
   jeglichem Umweltrecht als schädlich, giftig, explosive, gefährlich 
   oder radioaktiv definiert, klassifiziert oder bestimmt sind 
   einschließlich, ohne Einschränkung, Petroleum und Petroleumderivate 
   und -produkte, Asbest oder Asbest enthaltende Stoffe, polychlorierte 
   Biphenyle, Treibhausgase, Blei oder Farben bzw. Stoffe auf Bleibasis, 
   Radon, Pilze, Schimmel oder Mykotoxine. 
 
   IFRS (IFRS) bezeichnet die regelmäßig angewandten International 
   Financial Reporting Standards, herausgegeben vom International 
   Accounting Standards Board. 
 
   'Neuerungen (Improvements)' bezeichnet sämtliche Gebäude, Strukturen, 
   unbewegliche Gegenstände und Gebäudeanlagen. 
 
   'Geistiges Eigentumsrecht (Intellectual Property Rights)' bezeichnet 
   jegliches geistiges Eigentum und gewerbliche Schutzrechte und Rechte 
   an vertraulichen Informationen jeglicher Art und Beschreibung 
   weltweit, einschließlich sämtlicher US-amerikanischen und 
   ausländischen Urheberrechte, Software, Markenrechte, 
   Geschäftsgeheimnisse und Patente, unabhängig davon, ob diese 
   registriert oder nicht registriert sind und im eigenen Besitz oder 
   lizenziert sind, und sämtliche Rechte und Rechtsmittel gegen 
   vergangene, gegenwärtige und zukünftige Verletzung, fehlerhafte 
   Anwendung oder andere diesbezügliche Verstöße. 
 
   'Gesetz (Law)' bezeichnet sämtliche staatlichen (USA), 
   bundesstaatlichen, kommunalen oder ausländischen Gesetze, 
   Gewohnheitsrechte (common law), Statuten, Kodizes, Verfügungen, Regeln 
   oder Regulierungen. 
 
   'Gerichtsverfahren (Legal Proceeding)' bezeichnet sämtliche 
   gerichtlichen, behördlichen oder schiedsgerichtlichen Maßnahmen, 
   Verhandlungen, Verfahren (öffentlich oder privat), oder die 
   Geltendmachung von Ansprüchen oder sämtliche Verfahren durch oder vor 
   einer Staatlichen Einrichtung. 
 
   'Verbindlichkeit (Liability)' bezeichnet sämtliche Schulden 
   Verbindlichkeiten oder Verpflichtungen (direkt oder indirekt, bekannt 
   oder unbekannt, bedingt oder unbedingt, fällig oder noch nicht fällig, 
   aufgelaufen oder noch nicht aufgelaufen, getilgt oder ungetilgt, 
   zahlbar oder zukünftig zahlbar). 
 
   'Belastung (Lien)' bezeichnet sämtliche Belastungen, Pfandrechte, 
   Verpfändungen, Hypotheken, Treuhandverträge, Sicherungsrechte, 
   Forderungen, Mietverhältnisse, Optionen, Vorkaufsrechte, 
   Nutzungsrechte, Dienstbarkeit, Vollmacht, Stimmrechtsbindung oder 
   sonstige Vereinbarungen und Übertragungsbeschränkungen in jeglicher 
   Vereinbarungsform. 
 
   'Beschluss (Order)' bezeichnet sämtliche Beschlüsse, 
   Unterlassungsurteile, Urteile, Erlasse, Entscheidungen, 
   Vereinbarungen, Genehmigungen, gerichtliche Verfügungen oder 
   Schiedssprüche einer Staatlichen Einrichtung. 
 
   'Patente (Patents)' bezeichnet sämtliche Patente, Patentanträge, 
   Offenlegung von Erfindungen und sämtliche hiermit zusammenhängende 
   Fortsetzungen, Teilanmeldungen, Änderungsanmeldungen, Erneuerungen, 
   erneute Überprüfungen sowie diesbezüglichen Ersatzanmeldungen and 
   Erweiterungen. 
 
   'Genehmigungen (Permits)' bezeichnet sämtliche Genehmigungen, 
   Vollmachten, Einwilligungen, Lizenzen, Bewilligungen, 
   Ausnahmebescheinigungen, Berechtigungen, Zulassungen, Eintragungen 
   oder Bescheinigungen einer Staatlichen Einrichtung. 
 
   'Genehmigte Belastungen (Permitted Lien)' bezeichnet als 
   Sammelbegriff, (a) gesetzlich festgelegte Belastungen durch Steuern, 
   Abgaben und staatliche Gebühren oder Erhebungen sofern diese noch 
   nicht fällig und zahlbar sind, oder Belastungen durch Steuern, die in 
   gutem Glauben und durch jeweils sachgerechte Mittel angefochten werden 
   und für die entsprechende Rückstellungen gebildet wurden; (b) 
   Belastungen, die kraft Gesetzes angeordnet wurden, beispielsweise 
   Belastungen von Baustofflieferanten, Mechanikern, 
   Beförderungsunternehmen, Arbeitern und Technikern und andere 
   vergleichbare gesetzlich festgelegte Belastungen, die im üblichen 
   Geschäftsbetrieb aufgrund gesetzlicher Regelungen entstehen, sofern 
   sie Verpflichtungen absichern, die nicht mehr als dreißig (30) Tage 
   überfällig sind oder in gutem Glauben und durch jeweils sachgerechte 
   Mittel angefochten werden und für die entsprechende Rückstellungen 
   gebildet wurden; (c) Eigentumsvorbehaltsrechte und 
   Zurückbehaltungsrechte im Hinblick auf die Auslieferung von Gütern an 
   das Geschäft, allerdings ausschließlich in dem in Artikel 1.1(a) der 
   Disclosure-Anlagen angegebenen Umfang; (d) sämtliche Angelegenheiten, 
   die offengelegt/veröffentlicht werden in jeglichem bestehenden 
   Gutachten zu dem Grundbesitz, welches vom Käufer zur Verfügung 
   gestellt wird oder jegliches gemäß Artikel 7.4(c) neu erstellte oder 
   aktualisierte Gutachten zu dem besagtem Grundbesitz, in jeglicher 
   bestehender Versicherungspolice, die den Grundbesitz versichert, oder 
   in jeglicher durch den Käufer zur Verfügung gestellten Verpflichtung 
   zur Übernahme des Eigentums, oder jegliche diesbezügliche, gemäß 
   Artikel 4.2(j) zur Verfügung gestellte Verpflichtung mit Ausnahme (i) 
   irgendwelcher Hypotheken oder anderer finanzieller Belastungen 
   bezüglich des Grundstücks und (ii) der üblichen Ausnahmen (standard 
   exceptions), die durch eine von dem Verkäufer abgegebene 
   eidesstattliche Versicherung des Eigentums gemäß Artikel 7.2(g) 
   entfernt werden können; (e) die Gebietsaufteilung, (Bau-)Planung und 
   weitere ähnliche Beschränkungen und Eingrenzungen und sämtliche Rechte 
   jeglicher Staatlichen Einrichtung, den Grundbesitz zu regulieren und 
   die nicht durch die derzeitige Verwendung bzw. Nutzung des 
   Grundbesitzes verletzt werden; (f) geringe Fehler, Unregelmäßigkeiten 
   in den Eigentumsverhältnissen, Nutzungsrechten, Wegerechten, Auflagen 
   (einschließlich Auflagen und Vorschriften zur Gebietsaufteilung), 
   Vereinbarungen oder Belastungen an dem Grundbesitz (betreffend 
   Vergütungsanspüche, Ansprüche des Grundbesitzers an vermietetem 
   Grundbesitz oder Ansprüche des Pächters an gemietetem Grundbesitz, 
   sofern diese vor dem heutigen Tag existieren) welche, einzeln oder 

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November 27, 2012 09:16 ET (14:16 GMT)

DJ DGAP-HV: Girindus Aktiengesellschaft: -9-

zusammen, keine wesentlichen negativen wirtschaftlichen Auswirkungen 
   auf die Nutzung des Grundbesitzes und den derzeitig hierauf 
   entfalteten Geschäftsbetrieb haben oder voraussichtlich haben werden; 
   (g) Belastungen, welche durch den Käufer begründet oder verursacht 
   wurden; (h) Belastungen, welche durch Hinterlegungen entstehen, welche 
   im gewöhnlichen Geschäftsverlauf gebildet werden, um die Erfüllung der 
   Verpflichtungen aus den Miet/- Pachtverträgen, und sonstigen Verträgen 
   und weiteren ähnlichen Verpflichtungen zu sichern; und (i) jegliche 
   Belastungen, die vor dem oder bei dem Vollzug nach den Regelungen 
   dieses Kaufvertrages beseitigt werden. 
 
   'Person (Person)' bezeichnet sämtliche Einzelpersonen, 
   Kapitalgesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, 
   Personengesellschaften, Unternehmen, Joint Ventures, Vereinigungen, 
   Aktiengesellschaften, Stiftungen, Organisationen ohne 
   Rechtspersönlichkeit, Staatliche Einrichtungen oder andere rechtliche 
   Einheiten. 
 
   'Grundbesitz (Real Property)' bezeichnet den Grundbesitz des 
   Verkäufers, einschließlich sämtlicher hierauf verorteter Neuerungen 
   und sämtlicher Nutzungsrechte und anderer hierzu gehörenden Rechte und 
   Ansprüche gemäß § 1.1(b) der Disclosure-Anlage. 
 
   'Freisetzung (Release)' bezeichnet jegliches Freisetzen, Überlaufen, 
   jegliche Emission, Ausgießung, Entleerung, Einspritzung, Versickerung, 
   Verklappung, Entladung oder Entsorgung von Gefahrenstoffen in die 
   Umwelt (einschließlich in Luft, Oberflächenwasser, Grundwasser und 
   Geländeoberfläche oder unterirdische (Erd-)Schichten). 
 
   'Abhilfe (Remedial Action)' bezeichnet sämtliche Maßnahmen, die 
   erforderlich sind, (i) Gefahrenstoffe in inner- und außerhäuslicher 
   Umwelt aufzuräumen, zu beseitigen, zu bearbeiten, zu korrigieren, in 
   Übereinstimmung mit gesetzlichen Erfordernissen zu bringen oder in 
   jeglicher anderen Weise zu behandeln; (ii) die Freisetzung oder 
   drohende Freisetzung von Gefahrenstoffen zu verhindern oder ihre 
   weitere Freisetzung zu minimieren; oder (iii) um vorsorgliche Studien 
   und Untersuchungen oder nachsorgliche Kontrollen und Pflege zu 
   erstellen bzw. erbringen. 
 
   'Gesperrte Geschäftstätigkeit (Restricted Business)' bezeichnet die 
   zur Entwicklung, Herstellung und zum Verkauf von Oleonukleotiden 
   entfaltete Geschäftstätigkeit. 
 
   'Zurückbehaltende Markenrechte (Retained Trademarks)' bezeichnet die 
   Marken, die unter Ziffer 1 in Artikel 2.2 der Disclosure-Anlage 
   aufgeführt sind. 
 
   'Verkäuferwissen (Seller's knowledge)', oder jeglicher anderer Begriff 
   mit ähnlicher Formulierung, bezeichnet den derzeitigen Wissensstand 
   von Marc Lemaitre, Mark Laskovics, Randy Hamilton, Kathy Ackley, Steve 
   Broadbent, Olivier Ferrary oder Achim Mauruschat, einschließlich der 
   Kenntnisse von Umständen, von denen vernünftigerweise erwartetet 
   werden kann, dass diese Personen sie nach angemessener Prüfung hätten 
   kennen müssen. 
 
   'Software (Software)' bezeichnet jegliche und sämtliche Rechte an (i) 
   Computerprogrammen, einschließlich jegliche und sämtliche 
   Softwareanwendungen von Algorithmen, (Rechen-)Modellen und Methodiken, 
   sowohl in Quellcode als auch Objektcode, (ii) Datenbanken und 
   Kompilierungen, einschließlich jeglicher und sämtlicher Daten und 
   Datensammlungen, sowohl maschinenlesbar oder anderweitig lesbar, (iii) 
   Beschreibungen, Ablaufdiagrammen und anderen Arbeitsmaterialien zum 
   Entwerfen, Planen, Organisieren und Entwickeln des Vorgenannten, 
   Bildschirme, Benutzeroberflächen, Protokollformate, Firmware, 
   Entwicklungswerkzeuge, Templates, (Bildschirm-)Menüs, Schaltflächen 
   und Icons, und (iv) sämtliche Dokumentation, einschließlich 
   Gebrauchsanweisungen und weitere mit dem Vorgenannten verbundene 
   Übungsdokumentation. 
 
   'Tochterunternehmen (Subsidiary)' in Bezug auf jegliche zuvor 
   definierte Person, bezeichnet jegliche Kapitalgesellschaft, 
   Personengesellschaft, Joint Venture oder andere rechtliche Einheit in 
   welcher eine solche Person (i) direkt oder indirekt 51 % oder mehr 
   Anteile am Gesellschaftskapital oder jeglicher anderer diesbezüglicher 
   Anteile hält, oder (ii) direkt oder indirekt durch den Besitz eines 
   oder mehrere Tochterunternehmen oder die Kontrolle ihrer Stimmrechte, 
   dem Besitz anderer Stimmrechte oder partnerschaftlicher Stimmrechte 
   (voting 
   partnership interests) dazu berechtigt ist, mindestens eine Mehrheit 
   des Vorstands oder eines anderen Geschäftsführungsgremiums der 
   Tochtergesellschaft zu wählen oder die Geschäftsführung der 
   Tochtergesellschaft anderweitig, direkt oder indirekt, zu 
   kontrollieren. 
 
   'Steuerbehörde (Tax Authority)' bezeichnet jegliche mit der Verwaltung 
   jeglicher Steuergesetzgebung oder Steuervorschrift betraute 
   staatliche, bundesstaatliche oder kommunale Regierung, Behörde, 
   Agentur oder deren Angestellte. 
 
   'Steuer oder Steuern (Tax or Taxes)' bezeichnet (i) sämtliche Steuern, 
   staatliche Erhebungen, oder weitere ähnliche staatliche Abgaben 
   einschließlich aller staatlichen, bundesstaatlichen, 
   verwaltungsbezirklichen, kommunalen, städtischen und ausländischen 
   Steuern und Abgaben auf Einkommen, Verbrauch, Verkäufen, Nutzung, 
   Werterhöhungen, Quittungen, Lizenzen, Abzug, Lohn, 
   Arbeitsverhältnisse, Besitz, Zoll, Vermögen, Kapitalerträge, Gewinne, 
   Übereignung, Stempel (stamp), Sozialversicherung, Umwelt, Alternative 
   Mindeststeuer, Beschäftigung, Wiederaufnahme, einbehaltene Gewinne, 
   unerwartetem Gewinn, und andere von Staatlichen Einrichtungen erhobene 
   oder eingesammelte andere Steuern, Gebühren, Zölle oder Erhebungen, 
   einschließlich jeglichen geschuldeten Geldbetrags, der bezüglich 
   jeglichen Gesetzes in Verbindung mit herrenlosem Eigentum oder 
   Heimfall angeordnet wird, einschließlich sämtlicher diesbezüglich 
   anfallender Zinsen, Strafgebühren und Aufschläge und (ii) jeglicher 
   Betrag, der bezüglich Abschnitt (i) aufgrund Mitgliedschaft in einer 
   verbundenen, zusammengeschlossenen, einheitlichen, 
   gesellschaftsrechtlich verbundenen oder ähnlichen Gruppe, als Erwerber 
   oder Nachfolger, durch Vertrag oder auf gesetzlicher Grundlage 
   geschuldet wird. 
 
   'Steuererklärung (Tax Return)' bezeichnet sämtliche Erklärungen, 
   Berichte, Bekanntmachungen, Wahlen, Schätzungen, Informationen, 
   Rückzahlungsforderungen oder andere Dokumente (einschließlich 
   jeglicher diesbezüglicher zusätzlicher oder unterstützender 
   Informationen und jeglicher Zusätze, sowie jegliche Verkaufsbelege, 
   Nutzungsbelege und Wiederverkaufsbelege), die auf Anforderung 
   Staatlicher Einrichtungen bezüglich Steuern eingereicht werden oder 
   eingereicht werden sollen. 
 
   'Geschäftsgeheimnisse (Trade Secrets)' bezeichnet sammelbegrifflich, 
   sämtliche Geschäftsgeheimnisse und sämtliche weiteren vertraulichen 
   Informationen, Ideen, Know-how, Prozessabläufe, Entwürfe, Formeln, 
   Algorithmen, Prozesse, Methoden, Techniken, Forschungen und 
   Entwicklungen, technischen Daten, Programme, Routinen, Werkzeuge, 
   Materialien, Spezifikationen, Abläufe, Erfindungen (sowohl 
   patentierbar als auch unpatentierbar und unabhängig von deren 
   Verwendung in der Praxis), Apparaturen, Kreationen, Verbesserungen, 
   urheberrechtlich geschützte Arbeiten und weitere ähnliche Materialien, 
   und sämtliche Aufzeichnungen, Schaubilder, Zeichnungen, Berichte, 
   Analysen, und andere schriftliche Dokumentation, und weitere 
   diesbezügliche materialisierte Ausführungen des Vorgenannten in 
   jeglicher Form, unabhängig davon, ob diese vorstehend aufgeführt sind, 
   und sämtliche hiermit verwandte Technologie mit Ausnahme von Software. 
 
   'Markenrechte (Trademarks)' bezeichnet sämtliche Marken für Waren und 
   Dienstleistungen, Markennamen, Bezeichnungen für Dienstleistungen, 
   Handelsmarken, Handelsaufmachungen, Logos, Slogans, Internet 
   Domain-Namen, Schutz von Geschmacksmustern/Designs und 
   Unternehmensnamen und andere ähnliche Bezeichnungen von Quelle oder 
   Herkunft, einschließlich des hiermit verbundenen Firmenwertes (goodwill), 
   und sämtliche hiermit verbundenen Anmeldungen, Eintragungen und 
   Erneuerungen. 
 
   'Working Capital (Working Capital)' bezeichnet die Summe von (i) 
   Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, die aus dem 
   Geschäftsbetrieb des Geschäfts herrühren, abzüglich Wertberichtigungen 
   für zweifelhafte Forderungen, (ii) Vorauszahlungen, Hinterlegungen, 
   und andere ähnliche Vermögensgegenstände, die mit der 
   Geschäftstätigkeit des Geschäfts im Zusammenhang stehen und die 
   Dienstleistungen und Lieferungen, die an den Käufer übertragen werden, 
   betreffen, (iii) Vorratsvermögen einschließlich (x) Rohmaterialien, 
   welche die Qualitätskontrolle durchlaufen haben (einschließlich 
   Rohmaterialien, die am Vollzugstag vorhanden sind und welche die 
   Qualitätskontrolle nach dem Vollzugstag durchlaufen haben), (y) 
   unfertige Erzeugnisse und Kosten, die über die Rechnungen hinausgehen, 
   welche gemäß IFRS in Übereinstimmung mit der Handhabung des Verkäufers 
   in der Vergangenheit nach der sogenannten 'percentage of 
   completion'-Methode 
   berechnet werden, wobei der Stand der Fertigstellung nach der 
   'Cost-to-Cost-Methode' 

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November 27, 2012 09:16 ET (14:16 GMT)

DJ DGAP-HV: Girindus Aktiengesellschaft: -10-

bestimmt wird und (z) fertige Erzeugnisse, sämtlich wie in einem 
   Verkaufsvertrag vereinbart und bewertet nach den Anschaffungskosten 
   oder den realisierbaren Werten, wobei der niedrigere Wert maßgeblich 
   ist, abzüglich Abschreibungen für technisch überholtes Vorratsvermögen 
   und Vorratsvermögen, das unterhalb der üblichen Qualität liegt oder 
   das sich vermindert hat, abzüglich der Summe von (i) Verbindlichkeiten 
   aus Lieferungen und Leistungen, (ii) Rückstellungen, (iii) Rechnungen, 
   welche über die Kosten hinausgehen, die gemäß IFRS nach der 
   sogenannten 'percentage of completion'-Methode in Übereinstimmung mit 
   der Handhabung des Verkäufers in der Vergangenheit berechnet werden 
   und Rückstellungen, die für erwartete Verluste aus den bestehenden 
   Verträgen nach den IFRS-Richtlinien gebildet werden müssen und (iv) 
   sonstige aufgelaufene gegenwärtige Verbindlichkeiten des Geschäfts, in 
   jedem Fall bestimmt nach den Regelungen der IFRS, wie sie von dem 
   Verkäufer in der Vergangenheit angewendet wurden; dies setzt voraus, 
   dass das Working Capital keine Verbindlichkeiten des Geschäfts 
   gegenüber dem Verkäufer oder den mit den Verkäufern Verbundenen 
   Unternehmen und keine Forderungen des Geschäfts gegenüber dem 
   Verkäufer oder den mit ihm Verbundenen Unternehmen enthält sowie keine 
   Steuerverbindlichkeiten oder damit zusammenhängende Verbindlichkeiten 
   enthält. Exhibit G enthält ein Beispiel für die Berechnung der Working 
   Capital. 
 
   1.2 Definitionen in anderen Abschnitten dieses Kaufvertrages. 
 
   In diesem Kaufvertrag werden die nachstehenden Begriffe gemäß den 
   Ihnen in den angegebenen Abschnitten zugeordneten Bedeutungen 
   verwendet: 
 
   Begriff                                                       Abschnitt 
 
   Kaufvertrag (Agreement)                                       Einlei- 
                                                                 tung 
 
   Alternativvorschlag(Alternative Proposal)                     Artikel 
                                                                 7.5 
 
   Zusätzliche Dokumente (Ancillary Documents)                   Artikel 
                                                                 5.2 (a) 
 
   Übernommene Verbindlichkeiten (Assumed Liabilities)           Artikel 
                                                                 2.3 
 
   Geprüfte Jahresabschlüsse (Audited Financial Statements)      Artikel 
                                                                 5.5 
 
   Korb (Basket)                                                 Artikel 
                                                                 12.3 (b) 
 
   Geschäft (Business)                                           Präambel 
 
   Geschäftsbilanz (Business Balance Sheet)                      Artikel 
                                                                 5.11 
 
   Deckelung (Cap)                                               Artikel 
                                                                 12.3 (b) 
 
   Vorsitzender (Chairman)                                       Artikel 
                                                                 13.6 (a) 
 
   Kläger (Claimant)                                             Artikel 
                                                                 13.6 (a) 
 
   Vollzug (Closing)                                             Artikel 
                                                                 4.1 
 
   Vollzugstag (Closing Date)                                    Artikel 
                                                                 4.1 
 
   Vollzugserklärung (Closing Statement)                         Artikel 
                                                                 3.2 (b) 
 
   Betriebsvereinbarung (Collective Bargaining Agreement)        Artikel 
                                                                 5.21 
 
   Vertrauliche Informationen (Confidential Information)         Artikel 
                                                                 7.4 (b) 
 
   Liste der Einverständniserklärungen (Consent List)            Artikel 
                                                                 5.2 (c) 
 
   Einverständniserklärungen (Consents)                          Artikel 
                                                                 5.2 (c) 
 
   De Minimis-Schwelle (De Minimis Threshold)                    Artikel 
                                                                 12.3 (a) 
 
   Disclosure-Anlage (Disclosure Schedule)                       Artikel V 
 
   Streitfall (Dispute)                                          Artikel 
                                                                 13.6 (a) 
 
   Mitteilung von Streitgegenständen (Dispute Notice)            Artikel 
                                                                 3.2 (c) 
 
   Streitgegenstand (Disputed Item)                              Artikel 
                                                                 3.2 (c) 
 
   Vollzugsdatum (Effective Time)                                Artikel 
                                                                 4.1 
 
   Geeignete Gesellschaft (Eligible Firm)                        Artikel 
                                                                 3.2 (d) 
 
   Arbeitnehmer Benefit Plan (Employee Benefit Plan)             Artikel 
                                                                 5.20 (a) 
 
   Umweltbedingte Deckelung (Environmental Cap)                  Artikel 
                                                                 12.3 (e) 
 
   ERISA (ERISA)                                                 Artikel 
                                                                 5.20 (a) 
 
   Geschätztes Closing Working Capital (Estimated Closing        Artikel 
   Working Capital)                                              3.2 
 
   Geschätzter Kaufpreis (Estimated Purchase Price)              Artikel 
                                                                 3.2 (a) 
                                                                 (ii) 
 
   Ausgenommene Vermögensgegenstände (Excluded Assets)           Artikel 
                                                                 2.2 
 
   Ausgenommene Verbindlichkeiten (Excluded Liabilities)         Artikel 
                                                                 2.4 
 
   Überschüssige Abfindungskosten (Excess Severance Costs)       Artikel 
                                                                 8.1 (b) 
 
   FDA (US-amerikanische Bundesbehörde zur Überwachung von       Artikel 
   Nahrungsund Arzneimitteln) (U.S. Food and Drug                2.4 (c) 
   Administration, FDA) 
 
   FDCA (FDCA)                                                   Artikel 
                                                                 5.25 (a) 
 
   Endgültiger Kaufpreis (Final Purchase Price)                  Artikel 
                                                                 3.2 (e) 
 
   Endgültige Aufteilung (Final Allocation)                      Artikel 
                                                                 9.3 
 
   Jahresabschlüsse (Financial Statements)                       Artikel 
                                                                 5.5 
 
   Girindus AG (Girindus AG)                                     Präambel 
 
   Girindus-Krediterweiterung (Girindus Credit Enhancement)      Artikel 
                                                                 7.10 
 
   ICC (ICC)                                                     Artikel 
                                                                 13.6 (a) 
 
   Zu Entschädigende Partei (Indemnified Party)                  Artikel 
                                                                 12.2 (c) 
 
   Entschädigende Partei (Indemnifying Party)                    Artikel 
                                                                 12.2 (c) 
 
   Freistellungsforderungen (Indemnity Claims)                   Artikel 
                                                                 12.2 (b) 
 
   Unabhängiger Wirtschaftsprüfer (Independent Accountant)       Artikel 
                                                                 3.2 (d) 
 
   Vorratsvermögen (Inventory)                                   Artikel 
                                                                 2.1 (b) 
 
   IRS (IRS)                                                     Artikel 
                                                                 9.3 
 
   Verluste (Losses)                                             Artikel 
                                                                 12.2 (a) 
 
   Minderheitsgeschäft (Minority Business)                       Artikel 
                                                                 8.3 
 
   Nicht Übertragbarer Gegenstand (Nonassignable Item)           Artikel 
                                                                 2.5 (b) 
 
   Nicht Übertragene Arbeitnehmer (Non-Transferred Employees)    Artikel 
                                                                 8.1 (b) 
 
   Ablauf der Angebotsfrist (Offer Deadline)                     Artikel 
                                                                 8.1 (a) 
 
   Parteien (Parties)                                            Einlei- 
                                                                 tung 
 
   Aufteilungsvorschlag (Proposed Allocation)                    Artikel 
                                                                 9.3 
 
   Voraussichtliche Arbeitnehmer (Prospective Employees)         Artikel 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

November 27, 2012 09:16 ET (14:16 GMT)

DJ DGAP-HV: Girindus Aktiengesellschaft: -11-

8.1 
 
   Liste Voraussichtlicher Arbeitnehmer (Prospective             Artikel 
   Employees List)                                               8.1 
 
   Kaufpreis (Purchase Price)                                    Artikel 
                                                                 3.1 
 
   Erworbene Vermögensgegenstände (Purchased Assets)             Artikel 
                                                                 2.1 
 
   Erworbene Verträge (Purchased Contracts)                      Artikel 
                                                                 2.1 (d) 
 
   Käufer (Purchaser)                                            Einlei- 
                                                                 tung 
 
   Disclosure-Anlagen des Käufers (Purchaser Disclosure          Artikel 
   Schedule)                                                     VI 
 
   Freistellungsforderungen des Käufers (Purchaser Indemnity     Artikel 
   Claims)                                                       12.2 (a) 
 
   Käuferverpflichtungen (Purchaser Obligations)                 Artikel 
                                                                 13.15 
 
   Muttergesellschaft des Käufers (Purchaser Parent)             Einlei- 
                                                                 tung 
 
   Muttergesellschaftsgarantie (Purchaser Parent Guaranty)       Artikel 
                                                                 13.15 
 
   Qualitätsstandard (Quality Standard)                          Artikel 
                                                                 8.6 (a) 
 
   Beklagter (Respondent)                                        Artikel 
                                                                 13.6 (a) 
 
   Prüfungszeitraum (Review Period)                              Artikel 
                                                                 3.2 (c) 
 
   Regeln (Rules)                                                Artikel 
                                                                 13.6 (a) 
 
   Verkäufer (Seller)                                            Einlei- 
                                                                 tung 
 
   Freistellungsforderungen des Verkäufers (Seller Indemnity     Artikel 
   Claims)                                                       12.2 (b) 
 
   Verkäuferverpflichtungen (Seller Obligations)                 Artikel 
                                                                 13.14 
 
   Solvay (Solvay)                                               Einlei- 
                                                                 tung 
 
   Solvay America (Solvay America)                               Einlei- 
                                                                 tung 
 
   Solvay-Garantie (Solvay Guaranty)                             Artikel 
                                                                 13.14 
 
   Strategische Transaktion (Strategic Transaction)              Artikel 
                                                                 8.3 
 
   Anlagevermögen (Tangible Property)                            Artikel 
                                                                 2.1 (a) 
 
   Steuerprüfung (Tax Audit)                                     Artikel 
                                                                 5.15 
 
   Kündigungsdatum (Termination Date)                            Artikel 
                                                                 11.1 (e) 
 
   Kündigungsgebühr (Termination Fee)                            Artikel 
                                                                 11.3 (b) 
 
   Title IV Plan (Title IV Plan)                                 Artikel 
                                                                 5.20 (a) 
 
   Wichtigste Kunden (Top Customers)                             Artikel 
                                                                 5.13 
 
   Wichtigste Lieferanten (Top Suppliers)                        Artikel 
                                                                 5.13 
 
   Transaktionen (Transactions)                                  Artikel 
                                                                 2.1 
 
   Übertragungssteuern (Transfer Taxes)                          Artikel 
                                                                 9.1 
 
   Übertragene Arbeitnehmer (Transferred Employee)               Artikel 
                                                                 8.1 (a) 
 
   Gericht (Tribunal)                                            Artikel 
                                                                 13.6 (a) 
 
   Ungeprüfte Jahresabschlüsse (Unaudited Financial              Artikel 
   Statements)                                                   5.5 
 
   Endgültige Deckelung (Ultimate Cap)                           Artikel 
                                                                 12.3 (d) 
 
   WARN Act (WARN Act)                                           Artikel 
                                                                 5.21 (g) 
 
   ARTIKEL II 
   ERWERB UND VERKAUF VON VERMÖGENSWERTEN; 
   ÜBERNAHME VON VERPFLICHTUNGEN 
 
   2.1 Erwerb und Verkauf von Vermögenswerten. 
 
   Gemäß den Bestimmungen und Bedingungen dieses Kaufvertrages kauft, 
   erwirbt und akzeptiert der Käufer mit Vollzug dieses Kaufvertrages vom 
   Verkäufer jegliche Rechte, Eigentumsrechte, Ansprüche und sonstige 
   Forderungen des Verkäufers an oder im Zusammenhang mit den Erworbenen 
   Vermögensgegenständen, frei und befreit von allen Belastungen 
   (abgesehen von Genehmigten Belastungen). Der Verkäufer (oder, sofern 
   zutreffend, wird Solvay sicherstellen, dass die mit dem Verkäufer 
   Verbundene Unternehmen die Verpflichtungen erfüllen) wiederum 
   verkauft, überträgt, übereignet, tritt ab und übergibt die Erworbenen 
   Vermögensgegenstände an den Käufer (nachfolgend die 'Transaktionen 
   (Transactions)' 
   genannt). 
 
   'Erworbene Vermögensgegenstände (Purchased Assets)' bezeichnet 
   jeglichen Besitz, jegliche Vermögensgegenstände und Rechte 
   (ausschließlich der Ausgenommenen Vermögensgegenstände), die der 
   Verkäufer besitzt, gemietet/gepachtet hat oder für seinen 
   Geschäftsbetrieb hält oder die er in seinem Geschäftsbetrieb 
   verwendet, von jeglicher Art, gleich ob gegenständlich, immateriell, 
   persönlich oder ob mehrere dieser Eigenschaften gleichzeitig 
   zutreffen, und unabhängig von dem Ort; es ist ebenfalls gleich, ob die 
   Erworbenen Vermögensgegenstände in der Buchführung des Verkäufers 
   infolge von Ausgaben, vollständiger Abschreibung etc. aufgeführt sind 
   oder nicht. Zu den Erworbenen Vermögensgegenständen gehören - ohne 
   Einschränkungen - alle Rechte, Eigentumsansprüche und sonstige 
   Forderungen an folgenden Vermögensgegenständen: 
 
     (a)   jegliches Anlagevermögen, welches im Eigentum des 
           Verkäufers steht, das er gemietet/gepachtet hat oder zum 
           Gebrauch hält oder für den Geschäftsbetrieb nutzt, 
           einschließlich, wenn auch nicht darauf beschränkt, sämtlichem 
           Mobiliar, unbeweglichem Inventar und Gerätesystemen 
           ('Anlagevermögen 
           (Tangible Property)'), sowie sämtliche hiermit verbundenen 
           Garantien und Gewährleistungen; 
 
 
     (b)   sämtliches Umlaufvermögen (Vorratsvermögen) 
           (einschließlich eingelagertem und in Kommission befindlichem 
           Umlaufvermögen und bereits verkauften Bauteilen, Vorräte von 
           Ersatzteilen, Betriebsstoffen und weiteren im Eigentum des 
           Verkäufers stehenden, gemieteten/gepachteten oder im Geschäft 
           verwendeten Gegenständen (nachfolgend 'Vorratsvermögen 
           (Inventory)' 
           genannt), sowie sämtliche hiermit verbundenen Garantien und 
           Gewährleistungen; 
 
 
     (c)   sämtliche Geistigen Eigentumsrechte, welche der 
           Verkäufer (oder, sofern anwendbar, die mit dem Verkäufer 
           Verbundenen Unternehmen) hält, angemeldet oder lizenziert hat 
           und die für den Geschäftsbetrieb gehalten oder verwendet 
           werden; 
 
 
     (d)   vorbehaltlich der Regelung in Artikel 2.5(b) alle 
           Verträge, die in Punkt 8.2 des Datenraums aufgeführt sind und 
           sämtliche zum Vollzugstag noch zu erfüllenden Verträge, welche 
           der Verkäufer (oder, sofern anwendbar, die mit dem Verkäufer 
           Verbundenen Unternehmen) zwischen dem Tag des Abschlusses 
           dieses Vertrages und dem Vollzugstag abgeschlossen hat, und 
           die aus dem Betrieb des Geschäfts resultieren oder im 
           Zusammenhang mit diesem stehen, sofern der Verkäufer keine 
           schriftliche Benachrichtigung darüber bekommen hat, dass der 
           Käufer die Verträge nicht gemäß Artikel 7.9 übernimmt 
           (nachfolgend gemeinsam die 'Erworbenen Verträge (Purchased 
           Contracts)'); 
 
 
     (e)   sämtliche Vorauszahlungen, Hinterlegungen und 
           weitere mit dem Betrieb des Geschäfts verbundene vergleichbare 
           Positionen; 
 
 
     (f)   sämtliche aus dem Betrieb des Geschäfts entstehende 
           Forderungen aus Lieferungen und Leistungen; 
 
 
     (g)   sämtliche vom Verkäufer gehaltene oder anderweitig 
           mit dem Betrieb des Geschäfts oder mit den Erworbenen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

November 27, 2012 09:16 ET (14:16 GMT)

DJ DGAP-HV: Girindus Aktiengesellschaft: -12-

Vermögensgegenständen zusammenhängende Forderungen, 
           Außenstände, Vorauszahlungen, Rückerstattungen, Rabatte und 
           vergleichbare Positionen des Verkäufers; 
 
 
     (h)   der Grundbesitz; 
 
 
     (i)   sämtliche Rechte, Forderungen und Gestaltungsrechte 
           gegenüber oder gegen Dritte in Verbindung mit den Erworbenen 
           Vermögensgegenständen, Übernommenen Verpflichtungen oder dem 
           operativen Betrieb des Geschäfts, einschließlich sämtlicher 
           Rechte aus Gewährleistungen gegenüber Lieferanten, im 
           Zusammenhang mit den Erworbenen Vermögensgegenständen; 
 
 
     (j)   sämtliche Dokumente (mit Ausnahme von 
           Steuererklärungen); 
 
 
     (k)   sofern übertragbar, sämtliche Genehmigungen 
           einschließlich, ohne Einschränkung, sämtliche Genehmigungen 
           der US-amerikanischen Bundesbehörde zur Überwachung von 
           Nahrungs- und Arzneimitteln (U.S. Food and Drug Administration), 
           vorbörsliche Bekanntmachungen gemäß des Formulars 510(k) (Form 
           510(k)), ausgestellt auf den Verkäufer oder anderweitig im 
           Geschäftsbetrieb verwendet; 
 
 
     (l)   vorbehaltlich der Regel in Artikel 2.5(b), 
           sämtliche Rechte des Verkäufers aus sämtlichen 
           Vertraulichkeitsvereinbarungen, Verschwiegenheitserklärungen, 
           Wettbewerbsverboten oder Abwerbeverboten mit Angestellten und 
           Vertretern des Verkäufers oder Dritten, sofern sie mit dem 
           Betrieb des Geschäfts, den Erworbenen Vermögensgegenständen 
           (oder einem Teil hiervon) zusammenhängen; 
 
 
     (m)   jeglicher ideelle Geschäftswert (goodwill) und 
           andere vorrangig für den Betrieb des Geschäfts verwendete oder 
           mit ihm zusammenhängende andere immaterielle Vermögenswerte; 
 
 
     (n)   sämtliche im Betrieb des Geschäfts verwendete oder 
           mit ihm zusammenhängende Kunden- und Lieferantenlisten; und 
 
 
     (o)   sämtliche weiteren in Exhibit A aufgelisteten 
           Vermögenswerte des Verkäufers. 
 
 
   Ungeachtet des Vorangegangenen beinhaltet die Übertragung der 
   Erworbenen Vermögensgegenstände im Zusammenhang mit diesem Kaufvertrag 
   nicht die Übernahme von Verbindlichkeiten, welche mit den Erworbenen 
   Vermögensgegenständen zusammenhängen, sofern der Käufer nicht 
   ausdrücklich die Übernahme der Verbindlichkeiten gemäß Artikel 2.3 
   erklärt. 
 
   2.2 Ausgenommene Vermögensgegenstände. 
 
   Ungeachtet des Inhalts von Artikel 2.1 oder anderen Stellen in diesem 
   Kaufvertrag soll dieser Kaufvertrag nicht dahingehend ausgelegt 
   werden, dass die Ausgenommenen Vermögensgegenstände an den Käufer 
   verkauft, übertragen, abgetreten oder übereignet werden. Der Verkäufer 
   behält sämtliche Rechte, Ansprüche und Berechtigungen bezüglich der 
   Ausgenommenen Vermögensgegenstände. 
 
   Ausgenommene Vermögensgegenstände (Excluded Assets) bezeichnet die 
   folgenden Vermögensgegenstände, Besitztümer, Beteiligungen und Rechte 
   des Verkäufers: 
 
     (a)   sämtliche Protokollbücher, gesellschaftsrechtliche 
           Dokumentation und Firmenstempel/Firmensiegel des Verkäufers; 
 
 
     (b)   sämtliche Rechte und Pflichten des Verkäufers im 
           Zusammenhang mit dem Arbeitnehmer Benefit Plan; 
 
 
     (c)   sämtliche Rechte des Verkäufers an diesem 
           Kaufvertrag und damit im Zusammenhang stehenden Dokumenten und 
           Vereinbarungen; 
 
 
     (d)   sämtliche Ansprüche des Verkäufers, einklagbare 
           Forderungen und Gestaltungsrechte, Ersatzansprüche, Ansprüche 
           auf Aufrechnung und Schadloshaltung des Verkäufers, (i) auf 
           Rückerstattung oder Gutschrift von Steuern, oder der 
           Geltendmachung von Verlustvorträge) oder der Übertragung von 
           Gutschriften bezüglich Steuern (einschließlich geschätzter 
           Steuerzahlungen und Vorauszahlungen oder Hinterlegung von 
           Steuern) zurechenbar zu (1) jeglichem diesbezüglichem 
           Zeitraum, der vor dem Vollzugstag endet, oder (2) den 
           Ausgenommenen Vermögensgegenständen (ii) bezüglich der 
           Ausgenommenen Verbindlichkeiten; oder (iii) im Zusammenhang 
           mit dem operativen Geschäftsbetrieb vor dem Vollzugstag; 
 
 
     (e)   sämtliche Rechte des Verkäufers an seinen 
           Kreditkartenkonten; 
 
 
     (f)   sämtliches Barvermögen des Verkäufers oder 
           vergleichbare Vermögenswerte; 
 
 
     (g)   sämtliche Bankkonten und Bankschließfächer des 
           Verkäufers; 
 
 
     (h)   sämtliche Steueridentifikationsnummern und 
           Steuerbescheide des Verkäufers; 
 
 
     (i)   sämtliche Versicherungspolicen und diesbezügliche 
           Berechtigungen des Verkäufers; und 
 
 
     (j)   sämtliche unter Artikel 2.2 in der Auflistung 
           offengelegter Daten (Disclosure Schedule) aufgelistete 
           Positionen. 
 
 
   2.3 Übernahme von Verbindlichkeiten. 
 
   Gemäß den Bestimmungen dieses Kaufvertrages übernimmt der Käufer bei 
   und mit Wirkung zum Vollzug dieses Kaufvertrages ausschließlich die 
   folgenden Verbindlichkeiten vom Verkäufer (nachfolgend gemeinsam die 
   'Übernommenen 
   Verbindlichkeiten (Assumed Liabilities)'), und zahlt, leistet und 
   erfüllt sie rechtzeitig gemäß ihrer jeweiligen Bestimmungen: 
 
     (a)   sämtliche Verbindlichkeiten, welche aus den 
           Erworbenen Verträgen entstehen oder zu ihnen in Bezug stehen, 
           die zum Vollzugsdatum noch nicht beglichen und nicht 
           rückständig sind, oder die noch ausgeführt oder anderweitig 
           erfüllt werden müssen, (welche, zum Ausschluss jeden Zweifels, 
           die Ausübung von Verpflichtungen aus den Nicht Übertragbaren 
           Gegenständen gemäß Artikel 2.5.b beinhaltet); das Vorgenannte 
           bezieht sich allerdings ausschließlich auf den Zeitabschnitt 
           am und nach dem Vollzugstag; 
 
 
     (b)   sämtliche Verbindlichkeiten bezüglich der 
           Erworbenen Vermögensgegenstände, welche noch nicht beglichen 
           und nicht säumig sind, oder die zum Vollzugsdatum noch 
           ausgeführt oder anderweitig erfüllt werden müssen, 
           einschließlich Verbindlichkeiten, die in Bezug zu 
           Hinterlegungen und Vorauszahlungen durch Kunden des Verkäufers 
           stehen, allerdings ausschließlich in Bezug auf Zeitabschnitte 
           am und nach dem Vollzugstag; 
 
 
     (c)   sämtliche zur Zahlung fälligen Verbindlichkeiten 
           aus Lieferungen und Leistungen des Verkäufers (mit Ausnahme 
           der Verbindlichkeiten gegenüber den Verbundenen Personen) und 
           weitere Verbindlichkeiten, die bei der Bestimmung des Closing 
           Working Capital berücksichtigt werden; 
 
 
     (d)   die Überschüssigen Abfindungskosten; und 
 
 
     (e)   sämtliche Verbindlichkeiten im Hinblick auf noch 
           nicht vergütete aufgelaufene Ansprüche der Übernommenen 
           Arbeitnehmer auf Urlaub und sonstige Freizeitgewährung, wenn 
           und insoweit diese in den Ungeprüften Jahreabschlüssen 
           berücksichtigt sind. 
 
 
   2.4 Ausgenommene Verbindlichkeiten. 
 
   Der Käufer übernimmt keinerlei Ausgenommenen Verbindlichkeiten und 
   kann hierfür auch nicht haftbar gemacht werden. 
 
   'Ausgenommene Verbindlichkeiten (Excluded Liabilities)' bezeichnet 
   sämtliche Verbindlichkeiten des Verkäufers unabhängig daran, ob sie 
   sich auf die Geschäftstätigkeit des Geschäfts oder die Erworbenen 
   Vermögenswerte beziehen, mit Ausnahme der Übernommenen 
   Verbindlichkeiten, und beinhaltet, allerdings nicht ausschließlich, 
   Folgendes: 
 
     (a)   sämtliche aus den Ausgenommenen Vermögenswerten 
           entstehenden oder sich auf diese beziehenden 
           Verbindlichkeiten, einschließlich der Verträge, die nicht zu 
           den Erworbenen Verträgen gehören; 
 
 
     (b)   sämtliche Verbindlichkeiten des Verkäufers 
           bezüglich der Geschäftstätigkeit, den Erworbenen 
           Vermögenswerten und den Erworbenen Verträgen, welche vor dem 
           Vollzugstag entstanden sind, einschließlich, jedoch nicht 
           beschränkt auf (i) jegliche Verpflichtung, welche im 
           Zusammenhang mit den Produkten des Verkäufers stehen, sofern 
           sie vor dem Vollzugstag hergestellt oder veräußert wurden, und 
           (ii) jegliche Verbindlichkeit aus sämtlichen gemäß Artikel 
           2.3(a) vom Käufer übernommenen Erworbenen Verträge, welche 
           nach dem Vollzugstag geltend gemacht wurden, allerdings aus 
           einer vor dem Vollzugstag begangenen Vertragsverletzung durch 
           den Verkäufer beziehen; 
 
 
     (c)   sämtliche Verbindlichkeiten, die aus Untersuchungen 
           oder Inspektionen der US-amerikanischen Bundesbehörde zur 
           Überwachung von Nahrungs- und Arzneimitteln (U.S. Food and 
           Drug Administration, nachfolgend 'FDA' genannt) beim Verkäufer 

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November 27, 2012 09:16 ET (14:16 GMT)

DJ DGAP-HV: Girindus Aktiengesellschaft: -13-

vor dem Vollzugstag entstehen oder sich auf diese beziehen; 
 
 
     (d)   sämtliche Verbindlichkeiten, die sich auf die 
           Verletzung von Gesetzen, Verordnungen oder Genehmigungen 
           (einschließlich, ohne Einschränkung, jeglicher Genehmigung der 
           FDA oder jeglichen Umweltrechts) durch den Verkäufer oder das 
           Geschäft vor dem Vollzugstag beziehen; 
 
 
     (e)   sämtliche Verbindlichkeiten, die aus vor dem 
           Vollzugstag eintretenden Ereignissen oder sich ergebenden 
           Umständen im Zusammenhang mit dem Grundbesitz entstehen, 
           vorbehaltlich der Regelung unter (g); 
 
 
     (f)   mit Ausnahme der Ausführungen in Artikel IX, 
           sämtliche Verbindlichkeiten des Verkäufers aus Steuern, welche 
           die Geschäftstätigkeit des Geschäftes oder das Eigentum des 
           Verkäufers an den Erworbenen Vermögenswerten für jeglichen 
           Veranlagungszeitraum (oder Teile davon), welche am oder vor 
           dem Vollzugstag enden, betreffen, einschließlich sämtlicher 
           Steuern, die sich aus den in diesem Kaufvertrag beabsichtigten 
           Transaktionen ergeben; 
 
 
     (g)   sämtliche Verbindlichkeiten, die aus oder im 
           Zusammenhang mit Umweltbedingten Forderungen gegen den 
           Verkäufer vor dem Vollzugstag stehen; 
 
 
     (h)   sämtliche Verpflichtungen des Verkäufers gemäß 
           dieses Kaufvertrages oder aus sämtlichen zusätzlichen 
           Dokumenten und 
 
 
     (i)   vorbehaltlich der Regelung im Artikel 8.1, jegliche 
           und sämtliche Verbindlichkeiten, die am vor oder nach dem 
           Vollzugstag geltend gemacht wurden, oder entstanden sind aus 
           (x) der Einstellung, Beschäftigung oder der Entlassung 
           jeglicher derzeitiger oder früherer Arbeitnehmer des 
           Verkäufers durch den Verkäufer (einschließlich, jedoch nicht 
           beschränkt auf, jegliche und sämtliche Abfindungszahlungen 
           (ausschließlich der Überschüssigen Abfindungskosten), welche 
           an Arbeitnehmer des Verkäufers zahlbar werden könnten gemäß 
           jeglichen auf vorgenannte Arbeitnehmer anwendbaren 
           (Zahlungs-)Plans bzw. jeglicher derartiger Richtlinie oder 
           Vereinbarung, aufgrund der Beendigung ihrer Anstellung beim 
           Verkäufer oder der Durchführung der hierin beabsichtigten 
           Transaktionen) und (y) jeglichem Arbeitnehmer Benefit Plan. 
 
 
   2.5 Weitere Übertragungen und Übernahmen. 
 
     (a)   Verkäufer und Käufer verpflichten sich und halten 
           die mit ihnen verbundenen Parteien dazu an, nach dem 
           Vollzugstag von Zeit zu Zeit sämtliche weitere Übertragungen, 
           Mitteilungen, Übernahmen, Befreiungen und diesbezügliche 
           weitere Maßnahmen auszuführen, zu bestätigen und zu 
           übermitteln, und diejenigen weiteren Handlungen vorzunehmen, 
           die in vertretbarer Weise erforderlich und geeignet sind, um 
           die Übertragung sämtlicher Erworbener Vermögensgegenstände und 
           Angenommenen Verbindlichkeiten auf den Käufer bzw. seine 
           Rechtsnachfolger oder Abtretungsempfänger vollständig 
           durchzuführen und die Transaktionen in anderer Weise wirksam 
           werden zu lassen. Sollten der Käufer oder die mit ihm 
           Verbundenen Parteien nach dem Vollzugstag irgendwelche 
           Ausgenommenen Vermögenswerte erhalten (oder irgendwelche 
           diesbezüglichen Zahlungen oder Einnahmen), ist der Käufer dazu 
           verpflichtet, die betreffenden Ausgenommenen Vermögenswerte 
           (oder irgendwelche diesbezüglichen Zahlung oder Einnahmen) 
           unverzüglich an den Verkäufer zurück zu übertragen. Falls der 
           Verkäufer oder die mit ihm Verbundenen Parteien irgendwelche 
           Rechte an den Erworbenen Vermögenswerten (oder irgendwelche 
           diesbezügliche Zahlung oder Einnahme) nach dem Vollzugstag 
           zurückbehält bzw. erhalten, ist der Verkäufer dazu 
           verpflichtet, die betreffenden Erworbenen Vermögenswerte (oder 
           jegliche diesbezügliche Zahlung oder Einnahme) unverzüglich an 
           den Käufer zu übergeben. 
 
 
     (b)   Sofern die Übertragung der Erworbenen 
           Vermögenswerte oder die Übernahme irgendwelcher der 
           Übernommenen Verbindlichkeiten die Zustimmung oder Genehmigung 
           einer dritten Partei erfordert und eine solche Zustimmung oder 
           Genehmigung nicht vor dem Vollzugstag erlangt werden kann 
           (jeweils ein 'Nicht Übertragbarer Gegenstand (Nonassignable 
           Item)'), können weder die Bestimmungen in diesem Kaufvertrag 
           noch die Durchführung der hierin beabsichtigten Transaktionen 
           als ein Versuch oder eine Vereinbarung dahingehend ausgelegt 
           werden, dass derartige Nicht Übertragbare Gegenstände 
           übertragen werden, bevor die erforderliche Zustimmung oder 
           Genehmigung erlangt wird. Der Verkäufer verpflichtet sich, und 
           hält ebenso die mit ihm Verbundenen Parteien hierzu an, alle 
           wirtschaftlich vertretbaren Mittel dazu zu verwenden, um in 
           Zusammenarbeit mit dem Käufer sich nach Kräften zu bemühen, 
           die betreffenden Zustimmungen oder Genehmigungen unverzüglich 
           zu erhalten; mit dem Erhalt derartiger Zustimmungen gelten die 
           betreffenden Nicht Übertragbaren Gegenstände ohne weitere in 
           Schriftform abgefasste Übertragung und Übernahmeakte als 
           automatisch an den Käufer übertragen. Falls derartige 
           Zustimmungen oder Genehmigungen solcher Übertragungen nicht 
           vor dem Vollzugstag erlangt werden können, werden derartige 
           Nicht Übertragbare Gegenstände, sofern gesetzlich zulässig, 
           vom Verkäufer für den Käufer ab und nach dem Vollzugstag 
           treuhänderisch verwaltet; die ihnen zugeordneten 
           Vereinbarungen und Verpflichtungen werden vom Käufer im Namen 
           des Verkäufers auf Rechnung des Käufers wahrgenommen und 
           sämtliche diesbezüglichen Erträge und Verpflichtungen fallen 
           an den Käufer. Der Verkäufer verpflichtet sich, Maßnahmen auf 
           Kosten oder im Namen des Käufers (oder anderweitig) gemäß den 
           Vorstellungen des Käufers, sofern zumutbar, einzuleiten oder 
           zu ergreifen, um dem Käufer die Erträge der Nicht 
           Übertragbaren Gegenstände und den Geldeingang oder andere 
           fällig und zahlbar werdende Vergütungen bezüglich der Nicht 
           Übertragbaren Gegenstände zukommen zu lassen. Der Verkäufer 
           verpflichtet sich, dem Käufer unverzüglich sämtliche 
           Geldbeträge oder andere von ihm erhaltene Vergütungen 
           bezüglich der Nicht Übertragbaren Gegenstände auszuzahlen. Ab 
           und nach dem Vollzugstag bevollmächtigt der Verkäufer auf 
           seine Kosten den Käufer, sofern gesetzlich und gemäß den 
           Bestimmungen der Nicht Übertragbaren Gegenstände zulässig und 
           durchführbar, sämtlichsten Verpflichtungen nachzukommen und 
           sämtliche Vergütungen bezüglich der Nicht Übertragbaren 
           Gegenstände zu erhalten. Die Verpflichtungen des Verkäufers 
           gemäß dieses Artikels 2.5 bezüglich der Nicht Übertragbaren 
           Gegenstände enden mit (i) dem Zeitpunkt, an dem ein Nicht 
           Übertragbarer Gegenstand gemäß seiner eigenen Bestimmung endet 
           oder außer Kraft tritt; oder (ii) der Verkäufer die 
           erforderliche Zustimmung oder Verzichtserklärung bezüglich der 
           Übertragung solcher Nicht Übertragbaren Gegenstände erhält, 
           wobei der frühere Zeitpunkt maßgeblich ist. 
 
 
   2.6 Gesetze zu Sammelverkäufen. 
 
   Sämtliche Parteien verzichten hiermit jeweils auf die Zustimmung der 
   jeweils anderen Partei zu Maßnahmen bezüglich jeglicher Gesetze über 
   Sammelverkäufe, Sammeltransporte oder ähnlichen Gesetzen jeglicher 
   Jurisdiktion, welche ansonsten auf den Verkauf irgendwelcher oder 
   sämtlicher Erworbener Vermögenswerte an den Käufer anwendbar wären. 
 
   ARTIKEL III 
   GEGENLEISTUNG 
 
   3.1 Kaufpreis. 
 
   Die Gesamte Gegenleistung, die hiermit vom Käufer für die Erworbenen 
   Vermögenswerte gezahlt wird, umfasst (a) einen Bargeldbetrag in Höhe 
   von USD 7.900.000,00 und (b) einen Bargeldbetrag in Höhe des Closing 
   Working Capital ((a) und (b), gemeinsam der 'Kaufpreis (Purchase Price)' 
   genannt). 
 
   3.2 Anpassung des Kaufpreises. 
 
     (a)   Der Verkäufer verpflichtet sich, mindestens fünf 
           (5) Arbeitstage vor dem Vollzugstag eine in gutem Glauben 
           erstellte Schätzung des Closing Working Capital abzugeben 
           ('Geschätztes 
           Closing Working Capital (Estimated Closing Working Capital)'). 
           Der am Vollzugstag zahlbare Kaufpreis soll betragen: 
 
 
       (i)   USD 7.900.000; plus 
 
 
       (ii)  das Geschätzte Closing Working Capital ((i) and 

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(ii), zusammen der 'Geschätzte Kaufpreis (Estimated Purchase 
             Price)'. 
 
 
 
     (b)   Der Verkäufer verpflichtet sich hiermit, nicht 
           später als neunzig (90) Tage nach dem Vollzugstag eine 
           Erklärung aufzusetzen und an den Käufer auszuhändigen (die 
           'Vollzugserklärung 
           (Closing Statement)'), welche eine nachvollziehbar 
           detaillierte Berechnung des tatsächlichen Closing Working 
           Capital enthält. Der Käufer verpflichtet sich, (i) den 
           Verkäufer und dessen bevollmächtigte Vertreter bei der 
           Erstellung der Vollzugserklärung zu unterstützen; (ii) dem 
           Verkäufer und dessen bevollmächtigte Vertreter zu allen 
           angemessenen Zeiten Zugang zu den Geschäftsräumen, den Büchern 
           und Aufzeichnungen des Geschäftes zu gewähren; und (iii) dem 
           Verkäufer und dessen bevollmächtigten Vertretern unverzüglich 
           jegliche vertretbare Information zur Verfügung zu stellen, die 
           der Verkäufer oder dessen bevollmächtigte Vertreter zu diesem 
           Zwecke anfordern könnten. 
 
 
     (c)   Dem Käufer und seinen unabhängigen 
           Wirtschaftsprüfern wird nach dem Vollzugstag gestattet, 
           während eines Zeitraumes von (i) fünfundvierzig (45) Tagen 
           nach Erhalt der Vollzugserklärung durch den Käufer oder (ii) 
           fünfundsiebzig (75) Tagen nach dem Vollzugstag, wobei der 
           längere Zeitraum maßgeblich ist, (der 'Prüfungszeitraum (Review 
           Period)'), sämtliche Dokumente, Arbeitspapiere, Ablaufpläne, 
           Memoranden/Notizen und die gesamte Buch- und Aktenführung die 
           in Verbindung mit der Erstellung der Vollzugserklärung stehen 
           oder dies vermutet wird, zu prüfen; dem Käufer wird zu allen 
           angemessenen Zeiten der Kontakt zu Mitarbeitern der 
           Finanzabteilung der Verkäufers und der mit ihm Verbundenen 
           Unternehmen gestattet sowie zu angemessenen Informationen, 
           welche der Käufer bezüglich seiner Prüfung der 
           Vollzugserklärung anfordern könnte. Dem Käufer wird gestattet, 
           die Berechnung des Closing Working Capital oder Beträge oder 
           die Punkte, welche in der Vollzugserklärung wiedergegeben oder 
           ausgelassen werden, anzufechten (jeweils einzeln 'Streitgegenstand 
           (Disputed Item)' genannt), jedoch auf der Grundlage, dass die 
           Vollzugserklärung (oder jegliche hierin wiedergegebenen 
           Beträge oder Gegenstände) nicht den Bestimmungen dieses 
           Kaufvertrages entsprechen oder nicht in Übereinstimmung mit 
           ihnen erstellt wurden - einschließlich der hierin festgelegten 
           Definitionen - oder in sonstiger Weise Rechenfehler enthält, 
           vorausgesetzt, dass der Käufer den Verkäufer vor Ende des 
           Prüfungszeitraums über jeglichen Streitgegenstand schriftlich 
           benachrichtigt und die Höhe und Grundlage des 
           streitgegenständlichen Betrages, mit angemessener Genauigkeit 
           und Ausführlichkeit anführt (die 'Mitteilung von 
           Streitgegenständen (Dispute Notice)'). Die Berechnungen der 
           Vollzugserklärung sind für alle Parteien dreißig (30) Tage 
           nach dessen Erhalt durch den Käufer als endgültig und bindend 
           anzusehen, sofern der Käufer nicht vor Ende des 
           Prüfungszeitraums vorgenannte Mitteilung von Streitfällen an 
           den Verkäufer übersandt hat. 
 
 
     (d)   Falls eine Mitteilung von Streitfällen rechtzeitig 
           gemäß Artikel 3.2 (c) übersandt wurde, sind Verkäufer und 
           Käufer dazu verpflichtet, während eines Zeitraums von dreißig 
           (30) Tagen nach der Übersendung einer derartigen Mitteilung, 
           in gutem Glauben zu verhandeln, um sich über den betreffenden 
           Streitgegenstand in Schriftform zu einigen. Sollte es 
           Verkäufer und Käufer am Ende der dreißig (30) Tage nicht 
           möglich sein, eine Einigung zu erzielen, sind Verkäufer und 
           Käufer dazu verpflichtet, sämtlichen ungelösten 
           Streitgegenstände an eine international anerkannte 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder eine der drei 
           renommiertesten nationalen mittelständischen 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, welche für Käufer und 
           Verkäufer akzeptabel ist, ('Geeignete Gesellschaft (Eligible 
           Firm)') zu übersenden, welche dann von ihnen mit der 
           Entscheidung über die Streitgegenstände beauftragt wird (der ' 
           Unabhängige Wirtschaftsprüfer (Independent Accountant)'). 
           Falls die gewählte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die 
           Beauftragung als Unabhängiger Wirtschaftsprüfer ablehnt oder 
           falls Käufer und Verkäufer sich nicht auf eine 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Unabhängiger 
           Wirtschaftsprüfer einigen können, wählen Verkäufer und Käufer 
           jeweils eine Geeignete Gesellschaft, und diese beiden 
           Gesellschaften wählen ihrerseits gemeinsam eine weitere 
           Geeignete Gesellschaft, welche zum Zeitpunkt der Bestellung 
           zum Unabhängigen Wirtschaftsprüfer keinerlei bestehendes 
           Verhältnis zum Verkäufer oder Käufer hat. Der Unabhängige 
           Wirtschaftsprüfer wird angewiesen, innerhalb von dreißig (30) 
           Tagen nach seiner Bestellung durch Verkäufer und Käufer die 
           Entscheidung zur Lösung jedes einzelnen ungeklärten 
           Streitgegenstandes abzugeben. Seine Aufgabe beschränkt sich 
           auf die Beseitigung von Rechenfehlern bezüglich der 
           Streitgegenstände und darauf, ob die Streitgegenstände in 
           Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Kaufvertrages, 
           einschließlich der hierin enthaltenen Definitionen, bestimmt 
           wurden. Der Unabhängige Wirtschaftsprüfer (i) wird gemeinsam 
           von Käufer und Verkäufer bestellt, (ii) erhält innerhalb von 
           drei (3) Tagen nach Annahme seiner Bestellung jeweils eine 
           abschließende schriftliche Erklärung von Käufer und Verkäufer 
           betreffend ihrer Positionen bezüglich der Streitgegenstände, 
           (iii) wird bei seiner Beauftragung darüber in Kenntnis 
           gesetzt, dass die Parteien den Unabhängigen Wirtschaftsprüfer 
           als die geeignete Person dafür anerkennen, diesen Artikel 3.2 
           d) bezüglich aller für die Klärung der Streitgegenstände 
           dienlichen Zwecke auszulegen, (iv) erhält während der 
           regulären Geschäftszeiten angemessenen Zugang zu sämtlichen 
           Unterlagen, Büchern, Aufzeichnungen und Personal von Käufer 
           und Verkäufer, und (v) erhält dreißig (30) Tage Zeit für die 
           Ausführung der Prüfung, die Befragung von Vertretern des 
           Käufers und des Verkäufers und zur Erstellung eines 
           schriftlichen Berichts seiner Entscheidung bezüglich der 
           Streitgegenstände und der auf seiner Entscheidung bezüglich 
           der Streitgegenstände beruhenden Bestimmung des Closing 
           Working Capital. Zum Ausschluss jeden Zweifels soll der 
           Unabhängige Wirtschaftsprüfer weder dazu aufgefordert werden, 
           jeglichen nichtstreitgegenständlichen Gegenstand des dem 
           Unabhängigen Wirtschaftsprüfer gemäß diesem Artikel 3.2 d) 
           übermittelten Vollzugserklärung zu bestimmen, noch irgendeinen 
           nichtstreitgegenständlichen Gegenstand in irgendeiner Weise 
           eigenmächtig festzulegen; letzteres bezieht sich ebenfalls auf 
           die Streitgegenstände, welche im vorgenannten Prüfungszeitraum 
           von Käufer und Verkäufer geklärt werden. Käufer und Verkäufer 
           erhalten die Möglichkeit, dem Unabhängigen Wirtschaftsprüfer 
           Unterlagen vorzulegen, die aus Sicht der jeweiligen Partei für 
           die Klärung relevant sind. Bei der Klärung jeglicher 
           ungeklärter Streitgegenstände ist es dem Unabhängigen 
           Wirtschaftsprüfer nicht gestattet, irgendeinen Gegenstand 
           einen höheren Wert zuzuschreiben als der höchste von jeglicher 
           Partei geforderte Wert und auch keinen niedrigeren Wert als 
           der niedrige von jeglicher Partei geforderte Wert. Die 
           Entscheidung des Unabhängigen Wirtschaftsprüfers gilt als 
           endgültig und bindend für sämtliche Parteien und ersetzt und 
           präkludiert sämtliche Rechtsmittel vor jeglichem Gericht in 
           Verbindung mit der Klärung jeglicher Streitgegenstände gemäß 
           diesem Artikel 2.3 d). Der Unabhängige Wirtschaftsprüfer 
           bestimmt das Verhältnis, in welchem seine Vergütung und 
           Gebühren von Käufer und Verkäufer beglichen werden sollen, und 
           wird dies dem Käufer und Verkäufer im Verhältnis ihres Siegens 

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November 27, 2012 09:16 ET (14:16 GMT)

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oder Unterliegens auferlegen. 
 
 
     (e)   Der Geschätzte Kaufpreis wird wie folgt angepasst: 
           (A) falls das Closing Working Capital (in seiner endgültigen 
           Bestimmung gemäß diesem Artikel 3.2) das Geschätzte Closing 
           Working Capital übertrifft, erhöht sich der Geschätzte 
           Kaufpreis um die Summe, um die das Closing Working Capital das 
           Geschätzte Closing Working Capital übersteigt, und (B) falls 
           das Closing Working Capital (in seiner endgültigen Bestimmung 
           gemäß diesem Artikel 3.2) das Geschätzte Closing Working 
           Capital unterschreitet, reduziert sich der Geschätzte 
           Kaufpreis um die Summe um die das Geschätzte Closing Working 
           Capital das Closing Working Capital übersteigt (der so erhöhte 
           oder reduzierte Geschätzte Kaufpreis wird nachfolgend 'Endgültiger 
           Kaufpreis' (Final Purchase Price) genannt). 
 
 
     (f)   Falls der Geschätzte Kaufpreis den Endgültigen 
           Kaufpreis unterschreitet, zahlt der Käufer an den Verkäufer, 
           innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen nach der Fertigstellung 
           der Vollzugserklärung per Überweisung von sofort verfügbaren 
           Geld diese Differenz auf ein vom Verkäufer benanntes Bankkonto 
           - einschließlich Zinsen zu einem Prozentsatz, welcher dem von 
           der Citibank, N.A. als Prime Rate veröffentlichten Zinssatz 
           entspricht und welcher auf der Basis der jeweils aktuellen 
           Anzahl der Tage, die vom Vollzugstag bis zum Tag der Zahlung 
           vergangen sind, geteilt durch 365 berechnet wird. Falls der 
           Geschätzte Kaufpreis den Endgültigen Kaufpreis überschreitet, 
           zahlt der Verkäufer die Differenz an den Käufer; die 
           vorstehenden Bestimmungen finden entsprechende Anwendung. 
 
 
   ARTIKEL IV 
   VOLLZUG 
 
   4.1 Vollzugstag. 
 
   Der Vollzug des Erwerbs und der Veräußerung der Erworbenen 
   Vermögenswerte und die Übernahme der Übernommenen Verbindlichkeiten 
   gemäß vorgenanntem Artikel II (der 'Vollzug (Closing)') findet in den 
   Räumlichkeiten von Skadden, Arps, Slate, Meagher & Flom LLP, Four 
   Times Square, New York, New York 10036 (oder an jedem anderen Ort, den 
   die Parteien schriftlich vereinbaren) um 10:00 Uhr (New 
   York-Zeit/Eastern Standard Time (EST)) am 8. Januar 2013, oder fünf 
   (5) Arbeitstage nach der Erfüllung von und/oder dem Verzicht auf 
   sämtliche(n) Vollzugsbedingungen gemäß Artikel X (mit Ausnahme solcher 
   Bedingungen, die erst beim Vollzug erfüllt werden können), wobei der 
   spätere Zeitpunkt maßgeblich ist, sofern kein anderer Termin oder Ort 
   schriftlich von den Parteien vereinbart wurde. Der Termin an dem das 
   Closing vollzogen werden soll, wird in diesem Kaufvertrag als 'Vollzugstag 
   (Closing Date)' bezeichnet. Sofern nicht anders von den Parteien 
   schriftlich vereinbart und ungeachtet der Uhrzeit, zu welcher der 
   Vollzug erfolgt ist, gilt der Vollzug als wirksam und sämtliche Rechte 
   und Ansprüche des Verkäufers an und auf die Erworbenen 
   Vermögensgegenstände, die vom Käufer hiermit erworben werden sollen, 
   und sämtliche Übernommenen Verbindlichkeiten und Gefahren bezüglich 
   des Geschäfts gelten als vom Käufer übernommen am Vollzugstag um 23:59 
   Uhr (New York-Zeit/Eastern Standard Time (EST) ('Vollzugsdatum (Effective 
   Time)'). 
 
   4.2 Leistungen des Verkäufers. 
 
   Mit dem Vollzug übergibt der Verkäufer dem Käufer: 
 
     (a)   eine ordnungsgemäß erstellte Rechnung über den 
           Verkauf (bill of sale) in Form von Exhibit B dieses 
           Kaufvertrags; 
 
 
     (b)   eine ordnungsgemäß erstellte Abtretungs- und 
           Übernahmevereinbarung in Form von Exhibit C dieses 
           Kaufvertrags; 
 
 
     (c)   ordnungsgemäß erstellte Vereinbarungen bezüglich 
           Geistigem Eigentumsrecht gemäß einer für die Eintragung beim 
           US-amerikanischen Patentamt (United States Patent and 
           Trademark Office) und beim US-amerikanischen Amt für 
           Urheberrecht (United States Copyright Office) oder bei 
           jeglicher vergleichbaren ausländischen Behörde geeigneten 
           Vorlage; 
 
 
     (d)   eine Kopie des Protokolls der Hauptversammlung der 
           Girindus AG, aus welcher die Zustimmung der erforderlichen 
           Hauptversammlung der Girindus AG zur Durchführungen der 
           Transaktionen mit der erforderlichen Mehrheit hervorgeht; 
 
 
     (e)   eine Erklärung der Geschäftsführung (officer's 
           certificate), welche die Beschlüsse des 
           Geschäftsführungsorgans (Board of Directors) und des einzigen 
           Gesellschafters des Verkäufers über die Zustimmung zum 
           Abschluss und die Erfüllung und Durchführung dieses 
           Kaufvertrags einschließlich sämtlicher Zusätzlicher Dokumente 
           durch den Verkäufer bestätigt; 
 
 
     (f)   eine Erklärung der Geschäftsführung (officer's 
           certificate), welche die Beschlüsse des 
           Geschäftsführungsorgans (Board of Directors) der Solvay über 
           die Zustimmung zum Abschluss und die Erfüllung und 
           Durchführung dieses Kaufvertrags einschließlich sämtlicher 
           Zusätzlicher Dokumente durch Solvay America bestätigt 
 
 
     (g)   eine Erklärung der Geschäftsführung (officer's 
           certificate), welche die Beschlüsse des zuständigen Organs der 
           Solvay über die Zustimmung zum Abschluss und die Erfüllung und 
           Durchführung dieses Kaufvertrags einschließlich sämtlicher 
           Zusätzlicher Dokumente durch Solvay bestätigt; 
 
 
     (h)   eine durch einen vertretungsberechtigten 
           Geschäftsführer (authorized officer) des Verkäufers 
           unterzeichnete und auf den Vollzugstag datierte Bescheinigung, 
           welche die in Artikel 10.1(a) und Artikel 10.1(b) erläuterten 
           Angelegenheiten bestätigt; 
 
 
     (i)   eine ordnungsgemäß ausgestellte und anerkannte 
           eingeschränkte Gewährleistungsurkunde gemäß (limited warranty 
           deed) in der Form von Exhibit D dieses Kaufvertrags, aufgrund 
           dessen Eigentum an den Grundbesitz übertragen wird; 
 
 
     (j)   eine auf den Käufer ausgestellte 
           ALTA-Eigentums/Versicherungspolice (ALTA-owner's policy of 
           title insurance) (oder eine unwiderrufliche Verpflichtung, 
           eine derartige Versicherungspolice zu Gunsten des Käufers 
           auszustellen) in gleicher Höhe wie der Geschätzte Betrag und 
           in einer für den Käufer annehmbaren Form und annehmbaren 
           Inhalt, einschließlich solcher vom Käufer vernünftigerweise 
           geforderten Ergänzungen, einschließlich einer üblichen 
           eidesstattlichen Erklärung durch den Eigentümer und andere 
           vernünftigerweise bezüglich der Ausstellung der 
           Versicherungspolice geforderten Unterlagen; 
 
 
     (k)   sämtliche weiteren in Form und Inhalt für den 
           Käufer vernünftigerweise annehmbaren Dokumente, die für die 
           Abtretung und Übertragung der Erworbenen Vermögenswerte an den 
           Käufer notwendig sein könnten; 
 
 
     (l)   eine nicht ausländische (i.e. US-amerikanische) 
           eidesstattliche Erklärung durch den Verkäufer in 
           Übereinstimmung mit § 1445 des Code; es besteht Einvernehmen 
           darüber, dass der Käufer auf die Bedingung dieses Artikels 
           4.2(l) verzichtet und jegliche dem Verkäufer zustehenden 
           Vergütungen in Übereinstimmung mit § 1445 des Code und den 
           hierzu veröffentlichten Bestimmungen des US-Finanzministeriums 
           zurückhalten kann, wenn der Verkäufer die besagte 
           eidesstattliche Erklärung nicht abgibt; 
 
 
     (m)   sämtliche Dokumentationen bezüglich des Geschäfts 
           (mit Ausnahme der Steuererklärungen), insoweit sich diese im 
           Besitz oder unter Kontrolle des Verkäufers oder der mit dem 
           Verkäufer Verbundenen Personen befinden; 
 
 
     (n)   Freistellungserklärung von Nicht Übertragenen 
           Arbeitnehmern in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von 
           Artikel 8.1 b) dieses Kaufvertrags, sofern der Käufer diese 
           vor dem Vollzugstag erhalten hat; und 
 
 
     (o)   sämtliche anderen Dokumente, rechtliche Erklärungen 
           und Bescheinigungen, welche der Käufer vernünftigerweise 
           anfordern kann, um die Übertragung der Erworbenen 
           Vermögenswerte und die Übernahme der Übernommenen 
           Verbindlichkeiten durch den Käufer zu erwirken. 
 
 
   4.3 Leistungen des Käufers. 
 
   Mit dem Vollzug übergibt der Käufer dem Verkäufer: 
 
     (a)   den Geschätzten Kaufpreis plus einen den 
           Überschüssigen Abfindungskosten entsprechenden Geldbetrag, 
           sofern anwendbar, per Überweisung von sofort verfügbarem Geld 
           auf ein vom Verkäufer benanntes Bankkonto; 
 
 
     (b)   eine ordnungsgemäß erstellte Abtretungs- und 

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November 27, 2012 09:16 ET (14:16 GMT)

DJ DGAP-HV: Girindus Aktiengesellschaft: -16-

Übertragungsvereinbarung in Form von Exhibit C dieses 
           Kaufvertrags; 
 
 
     (c)   eine Bestätigung des Geschäftsführers (officer's 
           certificate), welche die Beschlüsse des 
           Geschäftsführungsorgans (Board of Directors) des Käufers über 
           die Zustimmung zum Abschluss, Erfüllung und Durchführung 
           dieses Kaufvertrags einschließlich sämtlicher Zusätzlicher 
           Dokumente durch den Käufer bescheinigt; 
 
 
     (d)   eine Bestätigung des Geschäftsführers (officer's 
           certificate), welche die Beschlüsse des jeweiligen 
           Geschäftsführungsorgans (Board of Directors) der 
           Muttergesellschaft des Käufers über die Zustimmung zum 
           Abschluss, Erfüllung und Durchführung dieses Kaufvertrags 
           einschließlich sämtlicher Zusätzlicher Dokumente durch die 
           Muttergesellschaft des Käufers bescheinigt; 
 
 
     (e)   eine durch einen vertretungsberechtigten 
           Geschäftsführer (authorized officer) des Käufers 
           unterzeichnete und auf den Vollzugstag datierte Bescheinigung, 
           welche die in Artikel 10.2 (a) und Artikel 10.2 (b) 
           erläuterten Angelegenheiten bestätigt, 
 
 
     (f)   sämtliche weiteren in Form und Inhalt für den 
           Verkäufer vernünftigerweise annehmbare Dokumente im Hinblick 
           auf die für die Abtretung und Übertragung der Erworbenen 
           Vermögenswerte an den Käufer notwendig sein könnten; 
 
 
     (g)   Freistellungserklärung von Übertragenen 
           Arbeitnehmern in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von 
           Artikel 8.1 (b) dieses Kaufvertrags, sofern der Käufer diese 
           vor dem Vollzugstag erhalten hat und 
 
 
     (h)   sämtliche anderen Dokumente, Gegenstände und 
           Bescheinigungen, welche der Verkäufer vernünftigerweise 
           anfordern kann. 
 
 
   ARTIKEL V 
   ZUSICHERUNGEN UND GEWÄHRLEISTUNGEN DURCH DEN VERKÄUFER 
 
   Soweit sich aus den vom Verkäufer ausgefertigten und dem Käufer 
   zeitgleich mit der Unterzeichnung des Kaufvertrages vorgelegten 
   Disclosure-Anlagen ('Disclosure-Anlagen (Disclosure Schedule)') nicht 
   ausdrücklich etwas Gegenteiliges ergibt, garantieren der Verkäufer und 
   Solvay America als Gesamtschuldner dem Käufer zu dem Zeitpunkt des 
   Abschlusses des Kaufvertrages das Folgende: 
 
   5.1 Organisation und 'Good Standing'. 
 
   Der Verkäufer ist eine nach dem Recht des Staates Delaware 
   ordnungsgemäß gegründete und wirksam bestehende Gesellschaft, die über 
   alle gesellschaftsrechtlichen Befugnisse und Berechtigungen verfügt, 
   um ihren Grundbesitz und Vermögenswerte zu halten, zu mieten/pachten 
   und zu betreiben und die Geschäftstätigkeit, wie sie gegenwärtig vom 
   Verkäufer ausgeübt wird, auszuüben. Der Verkäufer ist ordnungsgemäß 
   befähigt oder berechtigt die Geschäftstätigkeit eines ausländischen 
   Unternehmens auszuüben und ist vollberechtigt (good standing) unter 
   jeder Rechtsordnung, nach welcher die Vermögenswerte von ihr gehalten, 
   gemietet/gepachtet oder betrieben werden oder soweit die Art der 
   Geschäftstätigkeit eine derartige Berechtigung notwendig macht, es sei 
   denn das Fehlen dieser Berechtigung hat im gesamten wahrscheinlich 
   keine Wesentliche Nachteilige Wirtschaftliche Auswirkung. 
 
   5.2 Abschluss des Kaufvertrages; Keine Konflikte/Zustimmungen. 
 
     (a)   Der Verkäufer hat die erforderliche Vollmacht und 
           Befugnis diesen Kaufvertrag und alle anderen Verträge, 
           Übertragungsurkunden, sowie andere nach diesem Vertrag 
           abzuschließenden und durchzuführende Dokumente ('Zusätzliche 
           Dokumente' (Ancillary Documents)) als Partei abzuschließen und 
           die darin genannten Transaktion durchzuführen. Der Abschluss, 
           die Durchführung und Erfüllung der Verpflichtungen des 
           Verkäufers aus diesem Kaufvertrag, den Zusätzlichen Dokumenten 
           und die Durchführung der darin genannten Transaktionen, wurden 
           durch das Geschäftsführungsorgan (Board of Directors) des 
           Verkäufers ordnungsgemäß genehmigt. Dieser Kaufvertrag wurde 
           und jedes Zusätzliche Dokument soll zum Vollzugstag 
           ordnungsgemäß abgeschlossen und durchgeführt worden sein. 
           Dieser Kaufvertrag begründet und die Zusätzlichen Dokumente 
           sollen, soweit sie zum Vollzugstag abgeschlossen und 
           durchgeführt werden, rechtsgültige und verbindliche 
           Verpflichtungen des Verkäufers begründen, die in 
           Übereinstimmung mit den Vertragsbedingungen gegen den 
           Verkäufer vollstreckbar sind, es sei denn (a) dass eine solche 
           Vollstreckung durch irgendeinen Bankrott, Zahlungsaufschub, 
           irgendeine Insolvenz, Restrukturierung, betrügerische 
           Geschäfte, oder weitere geltende oder zukünftig in Kraft 
           tretende Gesetze, welche allgemein in Verbindung mit 
           Gläubigerrechten stehen oder sie beschränken, ausgeschlossen 
           oder beschränkt ist oder (b) dass der Rechtsanspruch auf 
           effektive Vertragserfüllung, das Rechtsmittel der 
           einstweiligen Verfügung und andere Rechtsbehelfe Gegenstand 
           billigkeitsrechtlicher Verteidigungsmittel sind und dem 
           Ermessen des angerufenen Gerichts unterliegen könnten. 
 
 
     (b)   Der Abschluss, die Durchführung und die Erfüllung 
           dieses Vertrages und der Zusätzlichen Dokumente durch den 
           Verkäufer, sowie die Durchführung der darin genannten 
           Transaktionen werden nicht (i) mit der Satzung, der 
           Geschäftsordnung oder anderen organisatorischen Dokumenten des 
           Verkäufers in Widerspruch stehen oder gegen diese verstoßen 
           oder (ii) in Widerspruch mit auf den Verkäufer, mit ihm 
           Verbundene Unternehmen, das Geschäft oder die Erworbenen 
           Vermögenswerten anwendbarem Recht oder anwendbarer Ordnung, 
           stehen oder diese erheblich verletzen oder gegen diese 
           erheblich verstoßen. 
 
 
     (c)   Soweit sich aus der Auflistung in Punkt 8.3 des 
           Datenraums (die 'Liste der Einverständniserklärungen (Consent 
           List)') nichts Gegenteiliges ergibt, ist für den Abschluss, 
           die Durchführung oder die Erfüllung des Kaufvertrages oder der 
           Zusätzlichen Dokumente durch den Verkäufer, sowie zur 
           Durchführung der darin genannten Transaktionen weder eine 
           Zustimmung, ein Einverständnis oder eine Erlaubnis von oder 
           eine Erklärung, eine Einreichung oder eine Anmeldung bei oder 
           irgendeine andere Meldung ('Einverständniserklärungen 
           (Consents)'), 
           an oder von einer staatlichen Einrichtung oder an oder von 
           irgendeiner dritten Person erforderlich. 
 
 
   5.3 Ansprüche auf Erworbene Vermögensgegenstände. 
 
   Der Verkäufer hat rechtgültiges Eigentum oder rechtsgültigen 
   Pacht-/Mietbesitz an allen Erworbenen Vermögenswerten und wird dieses 
   rechtgültige Eigentum oder rechtsgültigen Pacht-/Mietbesitz an den 
   Käufer zum Vollzugstag übertragen so dass der Käufer rechtgültiges 
   Eigentum oder rechtsgültigen Pacht-/Mietbesitz ohne Belastungen außer 
   den Erlaubten Belastungen erwirbt, jedoch mit der Maßgabe, dass dieser 
   Artikel 5.3 nicht auf Geistiges Eigentum und Grundbesitz, welche 
   Artikel 5.23 bzw. 5.24 unterfallen, anwendbar ist. 
 
   5.4 Ausreichende Vermögensgegenstände. 
 
   Soweit sich aus dem Artikel 5.4 der Disclosure-Anlage nichts 
   Gegenteiliges ergibt, umfassen die Erworbenen Vermögenswerte (a) alle 
   Vermögenswerte, Sachanlagen und immaterielle Vermögenswerte, welcher 
   Art auch immer, die notwendig sind, um das Geschäft so zu betreiben, 
   wie es gegenwärtig vom Verkäufer in Übereinstimmung mit der 
   Geschäftstätigkeit des Verkäufers während der zwölfmonatigen Periode 
   zeitlich unmittelbar vor dem Tag dieses Vertrages betrieben wird und 
   (b) beinhalten das gesamte operative Vermögen des Verkäufers. 
 
   5.5 Jahresabschlüsse. 
 
   Die geprüften Jahresabschlüsse über das Vermögen und die 
   Verbindlichkeiten des Verkäufers jeweils zum 31. Dezember 2009, 2010 
   and 2011 und die zugehörigen geprüften Gewinn- und Verlustrechnungen, 
   Bilanzen und Kapitalflussrechnungen des Verkäufers jeweils zum 31. 
   Dezember 2009, 2010 and 2011 ('Geprüfte Jahresabschlüsse (Audited 
   Financial Statements)') - Kopien hiervon wurden an den Käufer vor 
   Abschluss dieses Kauvertrages übermittelt - und die ungeprüfte Bilanz, 
   Gewinn- und Verlustrechung, sowie Kapitalflussrechnung ('Ungeprüfte 
   Jahresabschlüsse (Unaudited Financial Statements)') für den 
   acht(8)-monatigen Zeitraum bis zum 31. August 2012 (zusammen mit den 
   Geprüften Jahresabschlüssen 'Jahresabschlüsse (Financial Statements)') 
   - Kopien hiervon wurden an den Käufer vor Abschluss dieses 
   Kaufvertrages übermittelt - wurden in Übereinstimmung mit den 
   IFRS-Standards erstellt, sofern nicht in den Jahresabschlüssen oder 

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November 27, 2012 09:16 ET (14:16 GMT)

DJ DGAP-HV: Girindus Aktiengesellschaft: -17-

den Anhängen etwas anderes bestimmt ist und mit der Ausnahme, dass in 
   den Ungeprüften Abschlüssen möglicherweise nicht alle nach IFRS 
   erforderlichen Fußnoten enthalten sind. Die Jahresabschlüsse 
   vermitteln im Wesentlichen ein den tatsächlichen Verhältnissen 
   entsprechendes Bild der finanziellen Lage, der Geschäftsergebnisse, 
   der Veränderungen des Eigenkapitals und der Kapitalflussrechnungen des 
   Verkäufers zu den jeweiligen Zeitpunkten und für die angegebenen 
   Zeiträume (im Falle der Ungeprüften Jahresabschlüsse vorbehaltlich der 
   üblichen Anpassungen zum Jahresende und dem Fehlen von Fußnoten) und 
   wurden aus der Buchführung des Verkäufers hergeleitet. 
 
   5.6 Umfassende Offenlegung. 
 
   Der Verkäufer hat keine Kenntnis von Umständen, die ihn speziell 
   betreffen (andere als wirtschaftliche oder industrielle 
   Rahmenbedingungen) und bei denen nach vernünftiger Betrachtungsweise 
   zu erwarten ist, dass sie wesentliche nachteilige Auswirkungen auf die 
   Vermögenswerte, das Geschäft, die Geschäftserwartungen, die 
   finanziellen Bedingungen oder auf das Geschäftsergebnis haben, und die 
   nicht in diesem Vertrag dargelegt, in den Disclosure-Anlagen 
   offengelegt oder widergespiegelt oder in den Jahresabschlüssen offen 
   gelegt oder durch Rückstellungen berücksichtigt sind. 
 
   5.7 Beachtung der Gesetze, Genehmigungen. 
 
     (a)   Der Verkäufer war seit dem 31. August 2005 und ist 
           gegenwärtig im Einklang mit allen anwendbaren Gesetzen 
           bezüglich der Führung des Geschäfts, dem Eigentum/Besitz und 
           dem Gebrauch der Erworbenen Vermögenswerte. 
 
 
     (b)   Alle für den Verkäufer erforderlichen, wesentlichen 
           Genehmigungen um das Geschäft zu leiten, für das Eigentum und 
           den Gebrauch der Erworbenen Vermögenswerte wurden von dem 
           Verkäufer eingeholt, bestehen wirksam und sind verbindlich. 
           Alle zum jetzigen Zeitpunkt fälligen und zahlbaren Gebühren 
           und Abgaben für solche Genehmigungen wurden vollständig 
           gezahlt. Artikel 5.7(b) der Disclosure-Anlagen zählt alle 
           wesentlichen Genehmigungen des Verkäufers zur Leitung des 
           Geschäftes, zum Eigentum/Besitz und dem Gebrauch der 
           Erworbenen Vermögenswerte auf. Nach der Kenntnis des 
           Verkäufers hat kein Ereignis - unabhängig von einer 
           Benachrichtigung oder der Einhaltung von Fristen oder beidem - 
           stattgefunden, bei welchem vernünftigerweise davon ausgegangen 
           werden kann, dass es in einem Widerruf, einer Aufhebung oder 
           einem Verfall einer der in Artikel 5.7(b) aufgeführten 
           Genehmigungen resultiert. Keine der wesentlichen Genehmigungen 
           wird aufgrund der Durchführung dieses Vertrages durch den 
           Verkäufer, aufgrund der Durchführung der darin genannten 
           Transaktionen oder der Umsetzung der Zusätzlichen Dokumente 
           erlöschen, enden oder verfallen. 
 
 
   5.8 Umweltbedingte Angelegenheiten. 
 
   Soweit nicht in Artikel 5.8 der Disclosure-Anlagen etwas Gegenteiliges 
   bestimmt ist: 
 
     (a)   Der Verkäufer war seit dem 31. August 2005 und ist 
           gegenwärtig in jeder Hinsicht mit allen Umweltgesetzen in 
           Einklang. Der Verkäufer ist im Besitz von und in Einklang mit 
           allen für die Geschäftstätigkeit wie sie gegenwärtig vom 
           Verkäufer ausgeübt wird, erforderlichen Umweltgenehmigungen. 
           Nach Verkäuferwissen hat er weder von einer staatlichen 
           Einrichtung, einer Bürgerinitiative, Angestellten oder 
           irgendeiner anderen Person Mitteilungen erhalten, in denen 
           behauptet wird, dass der Verkäufer den Anforderungen nicht 
           entspricht. 
 
 
     (b)   Es ist keine Umweltbedingte Forderung anhängig oder 
           dem Verkäufer nach Verkäuferwissen angedroht. 
 
 
     (c)   Es hat keine Freigabe von Gefahrenstoffen, auf, in, 
           unter oder von dem Grundbesitz oder dem Geschäft 
           stattgefunden, aus welchen eine umweltbezogene Klage gegen den 
           Verkäufer folgte oder zu der nach Verkäuferwissen 
           vernünftigerweise eine Basis für eine solche Klage gegen den 
           Verkäufer gegeben sein könnte, oder nach Verkäuferwissen eine 
           Basis für eine Klage gegen andere Personen, deren Haftung für 
           eine umweltbezogene Klage der Verkäufer vertraglich oder kraft 
           Gesetzes übernommen hat, begründen könnte oder durch die für 
           den Verkäufer anderweitig irgendwelche Kosten oder Haftungen 
           nach Umweltrecht entstehen können. 
 
 
     (d)   Der Verkäufer hat dem Käufer sämtliche in seinem 
           Besitz, seiner Verwahrung oder unter seiner direkten oder 
           indirekten Kontrolle stehenden wesentlichen oder relevanten 
           Bewertungen, Berichte, Daten, Forschungsergebnisse und 
           Prüfungen bezüglich der Umweltbelastung des Grundbesitzes 
           beziehungsweise in Hinblick auf die Einhaltung (oder 
           Nichteinhaltung) von umweltbezogenen Gesetzen durch den 
           Verkäufer oder den Geschäftsbetrieb zur Verfügung gestellt 
           sofern diese Unterlagen nicht rechtlich privilegiert sind; 
 
 
     (e)   Der Verkäufer ist weder durch irgendwelches 
           Umweltrecht noch auf Grund der in diesem Kaufvertrag 
           festgehaltenen und beabsichtigten Transaktionen, oder als 
           Voraussetzung für deren Wirksamkeit verpflichtet, (i) nach 
           Verkäuferwissen, (A) eine Standortbegutachtung bezüglich 
           Gefahrenstoffen durchzuführen, oder (B) irgendwelche 
           Gefahrenstoffe zu entfernen oder zu beseitigen, (ii) 
           irgendwelche Staatlichen Einrichtungen zu benachrichtigen oder 
           sich eine staatliche Genehmigung einzuholen, oder (iii) 
           gegenüber einer Staatliche Einrichtung oder anderen Person 
           Erklärungen oder Stellungnahmen bezüglich umweltbedingter 
           Angelegenheiten abzugeben. 
 
 
     (f)   Ungeachtet der weiteren Zusicherungen und 
           Gewährleistungen in anderen Artikeln dieses Kaufvertrags sind 
           die Zusicherungen und Absicherungen in diesem Artikel 5.8 die 
           einzigen Zusicherungen und Gewährleistungen durch den 
           Verkäufer bezüglich umweltbedingter Angelegenheiten. 
 
 
   5.9 Erworbene Verträge. 
 
     (a)   Die Erworbenen Verträge beinhalten sämtliche durch 
           den Verkäufer (oder, sofern zutreffend, die mit ihm Verbunden 
           Personen) in der Ausführung seines Geschäfts zu erfüllenden 
           Verträge. Jeder Erworbene Vertrag ist vollständig wirksam und 
           tatsächlich in Kraft getreten und stellt eine gültige und 
           bindende Verpflichtung des Verkäufers und nach Verkäuferwissen 
           jeder weiteren beteiligten Partei dar. Weder der Verkäufer 
           noch irgendwelche nach Verkäuferwissen weiteren beteiligten 
           Parteien sind in irgendeinem wesentlichen Aspekt 
           vertragsbrüchig oder in Verzug bezüglich eines Erworbenen 
           Vertrags; und nach Verkäuferwissen hat keinerlei Ereignis 
           stattgefunden, welches mit zeitlichem Ablauf oder durch 
           Ankündigung (oder beides), einen derartigen Vertragsbruch oder 
           eine derartigen Verzug darstellen könnte. Der Verkäufer hat 
           keinerlei schriftliche oder nach Verkäuferwissen mündliche 
           Benachrichtigung darüber erhalten, dass irgendeiner der 
           Erworbenen Verträge durch eine Vertragspartei gekündigt oder 
           aufgehoben werden soll, oder derart abgeändert werden soll, 
           dass es die derzeitige Führung des Geschäfts durch den 
           Verkäufer maßgeblich beeinflusst. Der Verkäufer hat sämtliche 
           seiner Verpflichtungen gemäß der Erworbenen Verträge, die bis 
           zum Vollzugstag bestimmt werden können, zufriedenstellend 
           erfüllt. 
 
 
     (b)   Nach Verkäuferwissen, jedoch mit Ausnahme der 
           Ausführungen in Artikel 5.9 der Disclosure-Anlagen, hat weder 
           ein Ereignis stattgefunden noch sich ein Umstand bezüglich 
           eines Erworbenen Vertrages ergeben, aufgrund dessen 
           vernünftigerweise erwartet werden kann, dass (mit oder ohne 
           Ankündigung und/oder zeitlichem Ablauf) eine Belastung 
           außerhalb der Genehmigten Belastungen im Hinblick auf 
           irgendeinen der Erworbenen Vermögenswerte entstehen könnte. 
 
 
     (c)   Nach Verkäuferwissen, jedoch mit Ausnahme der 
           Ausführungen in Artikel 5.9 der Disclosure-Anlagen, hat weder 
           ein Ereignis stattgefunden noch sich ein Umstand bezüglich 
           eines Erworbenen Vertrages ergeben, aufgrund dessen 
           vernünftigerweise erwartet werden kann, dass (mit oder ohne 
           Ankündigung und/oder zeitlichem Ablauf) irgendeiner der 
           Erworbenen Verträge maßgeblich verletzt würde, hiermit in 
           Konflikt stehen würde oder einen Vertragsbruch verursachen 
           würde, oder den Verkäufer oder irgendeinen Vertragspartner 
           berechtigen würde, irgendein Rechtsmittel aus irgendeinem der 

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November 27, 2012 09:16 ET (14:16 GMT)

DJ DGAP-HV: Girindus Aktiengesellschaft: -18-

Erworbenen Verträge auszuüben, seine Durchführung, Fälligkeit 
           oder Zahlungsfälligkeit zu beschleunigen, oder ihn aufzuheben, 
           zu beenden oder ihn zum Nachteil des Verkäufers abzuändern. 
 
 
   5.10 Ausbleiben von Veränderungen oder Ereignissen. 
 
   Seit dem 31. Dezember 2011 bis zum Vollzugstag dieses Kaufvertrags hat 
   keinerlei Veränderung, Entwicklung, Auswirkung, Umstand oder Ereignis 
   bezüglich des Geschäfts stattgefunden, welche, einzeln oder gemeinsam, 
   Wesentliche Nachteilige Wirtschaftliche Auswirkungen hatten, oder von 
   deren vernünftigerweise derartige Auswirkungen erwartet werden können. 
   Abgesehen von den Ausführungen gemäß Artikel 5.10 der 
   Disclosure-Anlagen hat der Verkäufer das Geschäft vom 31. Dezember 
   2011 bis zum Vollzugstag dieses Kaufvertrags in sämtlichen erheblichen 
   Aspekten gemäß seiner üblichen Geschäftspraxis geführt, die mit der 
   Geschäftstätigkeit in dem Zeitraum von zwölf (12) Monaten vor dem 31. 
   Dezember 2011 übereinstimmt, mit Ausnahme des beabsichtigten Verkaufs 
   des Geschäfts oder anderen Bestimmungen dieses Kaufvertrages oder 
   seiner Anhänge. Ab dem 1. Januar 2012 bis zum Vollzugstag dieses 
   Kaufvertrags hat der Verkäufer keine Erhöhung der Basislöhne, 
   Stundenlöhne oder Bonuszahlungen gewährt, mit Ausnahme (a) von 
   Erhöhungen, die mit der Geschäftspraxis der Vergangenheit 
   übereinstimmen und (b) im Zusammenhang mit der Ausführung, Änderung 
   oder Ergänzung von Ausstellungsverträgen wie in Artikel 5.10 der 
   Disclosure-Anlagen aufgeführt. 
 
   5.11 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen. 
 
   Die gesamten zum Zeitpunkt dieses Kaufvertrags bestehenden Forderungen 
   aus Lieferungen und Leistungen des Geschäfts, unabhängig davon, ob sie 
   in der Bilanz des Geschäfts zum 1. Juli 2012 oder den Anmerkungen 
   hierzu erfasst sind (die Bilanz und die dazugehörigen Anmerkungen 
   zusammen 'Geschäftsbilanz (Business Balance Sheet)') oder sich aus 
   anderweitiger Dokumentation ergeben, abgesehen von den in Punkt 8.4 
   des Datenraums aufgeführten (a) stellen die derzeitigen Forderungen 
   gegen die Debitoren des Verkäufers dar, (b) basieren auf nach Treu und 
   Glauben getätigten Transaktionen während der üblichen 
   Geschäftstätigkeit in Übereinstimmung mit der Geschäftspraxis der 
   Vergangenheit bezüglich der gelieferten Güter oder der erbrachten 
   Dienstleistungen, und (c) sind nicht, gemäß dem Verkäuferwissen, 
   Gegenstand von gültigen Gegenansprüchen oder Aufrechnungen. Abgesehen 
   von den in Punkt 8.4 des Datenraums aufgelisteten existieren seit dem 
   Datum der Geschäftsbilanz keine Abschreibungen oder Wertberichtigungen 
   bezüglich uneinbringlicher Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, 
   abgesehen von unwesentlichen Abschreibungen im Rahmen der üblichen 
   Geschäftstätigkeit aufgrund Übereinstimmung mit der Geschäftspraxis 
   der Vergangenheit und den hierfür gebildeten 
   Rückstellungen/Wertberichtigungen in den Jahresabschlüssen. 
 
   5.12 Vorratsvermögen. 
 
   Abgesehen von den Ausführungen in Artikel 5.12 der Disclosure-Anlagen, 
   (a) ist das gesamte Vorratsvermögen, wie in der Geschäftsbilanz, dem 
   Closing Working Capital oder anderweitig festgehalten, von derartiger 
   Qualität und Quantität, dass es während der üblichen 
   Geschäftstätigkeit verwendbar und verkäuflich ist - abgesehen von 
   Gegenständen, deren Zustand überaltert oder unterhalb der üblichen 
   Qualität liegt oder die sich vermindert haben, weswegen sie 
   abgeschrieben oder auf einen marktgerechten Wert herabgesetzt wurden; 
   (b) sämtliches nicht abgeschriebenes Vorratsvermögen wurde mit seinen 
   Anschaffungskosten oder dem unter unveränderter Anwendung der IFRS 
   ermittelten Marktwert, wobei der niedrigere Wert maßgeblich ist, 
   bewertet; und (c) sämtliches Vorratsvermögen des Geschäfts wurde 
   während der üblichen Geschäftstätigkeit in Übereinstimmung mit der 
   Geschäftspraxis der Vergangenheit hergestellt und entspricht den 
   jeweils anwendbaren vertraglichen oder kundenspezifischen 
   Spezifikationen. Seit dem Datum der Geschäftsbilanz sind keinerlei 
   Abschreibungen von Vorratsvermögen oder keinerlei Bildung von 
   Rückstellungen im Hinblick auf das Vorratsvermögen vorgenommen worden, 
   abgesehen von Wertminderungen und Rückstellungen, die während der 
   üblichen Geschäftstätigkeit in Übereinstimmung mit der Geschäftspraxis 
   der Vergangenheit getätigt und gebildet wurden. 
 
   5.13 Kunden und Lieferanten. 
 
   Punkt 8.5 des Datenraums beinhaltet eine vollständige und genaue 
   Namensliste der fünfzehn (15) größten Geschäftskunden (auf 
   konsolidierter Basis) (die 'Wichtigsten Kunden (Top Customers)'), die 
   nach Maßgabe der Brutto-Verkaufszahlen während des mit dem 1. Januar 
   2012 beginnenden Kalenderjahres bestimmt wurden, und enthält in etwa 
   die gesamten Brutto-Verkaufszahlen durch das Geschäft an jeden dieser 
   Kunden in diesem Zeitraum. Punkt 8.6 des Datenraums beinhaltet eine 
   vollständige und genaue Namensliste der fünfzehn (15) größten 
   Lieferanten (auf konsolidierter Basis) (die 'Wichtigsten Lieferanten (Top 
   Suppliers)') die nach Maßgabe der Brutto-Verkaufszahlen während des 
   mit dem 1. Januar 2012 beginnenden Kalenderjahres bezüglich der Käufe 
   durch das Geschäft bestimmt wurden, und enthält in etwa die gesamten 
   Käufe durch das Geschäft von jedem dieser Lieferanten in diesem 
   Zeitraum. Der Verkäufer hat seit dem 1. Januar 2012 keinerlei 
   schriftliche oder nach Verkäuferwissen mündliche Benachrichtigung von 
   irgendeinem der Wichtigsten Kunden oder Wichtigsten Zulieferer darüber 
   erhalten, dass der betreffende Kunde oder Lieferant seine 
   Geschäftsbeziehungen mit dem Geschäft beendet oder (aus Sicht des 
   Geschäfts) wesentlich und nachteilig verändert. Abgesehen von den 
   Wichtigsten Kunden und Lieferanten hatte das Geschäft weder einen 
   Kunden, an den während des mit dem 1. Januar 2012 beginnenden 
   Kalenderjahres mehr als fünf Prozent (5 %) der Gesamtverkäufe des 
   Unternehmens (auf konsolidierter Basis) erfolgten noch irgendeinen 
   Lieferanten, von welchem es während des mit dem 1. Januar 2012 
   beginnenden Kalenderjahres mehr als fünf Prozent (5 %) der von ihm 
   (auf konsolidierter Basis) erworbenen Güter oder Dienstleistungen 
   erworben hat. 
 
   5.14 Transaktionen mit Verbundenen Parteien. 
 
   Abgesehen von den Ausführungen in Artikel 5.14 der Disclosure-Anlagen 
   stellen nach Verkäuferwissen keinerlei vertretungsberechtigte 
   Personen, Mitglieder der Geschäftsführung oder Gesellschafter des 
   Verkäufers oder mit dem Verkäufer Verbundene Personen oder nach 
   Verkäuferwissen irgendein unmittelbares Familienmitglied der 
   vorgenannten Person oder eine mit der vorgenannten Person Verbundene 
   Person dem Verkäufer irgendwelche Vermögensgegenstände, 
   Dienstleistungen oder Hilfsmittel für das Geschäft zur Verfügung, 
   veranlassen derartige Bereitstellungen auch nicht und haben keinerlei 
   andere geschäftliche Beziehung zum Verkäufer. 
 
   5.15 Steuerliche Angelegenheiten. 
 
   Sämtliche Steuererklärungen, welche durch den oder bezüglich des 
   Verkäufers oder jeglichen Erworbenen Vermögenswert eingereicht werden 
   müssen, wurden ordnungsgemäß und rechtzeitig bei der entsprechenden 
   Staatlichen Einrichtung eingereicht (unter Berücksichtigung sämtlicher 
   Fristverlängerungen) und sämtliche in diesen Steuererklärungen 
   enthaltenen Informationen sind in sämtlichen wesentlichen Aspekten 
   wahr, korrekt und vollständig. Der Verkäufer hat rechtzeitig und 
   vollständig sämtliche fälligen Steuern durch eine Staatliche 
   Einrichtung bezüglich des Geschäfts oder der Erworbenen Vermögenswerte 
   gezahlt oder deren Zahlung veranlasst, unabhängig davon, ob die 
   vorgenannten Steuern auf den Steuererklärungen als fällig vermerkt 
   sind. Abgesehen von den Genehmigten Belastungen liegen weder auf dem 
   Geschäft noch auf den Erworbenen Vermögenswerten Belastungen durch 
   Steuern. Es wurden keinerlei Missstände/Rückstande bezüglich Steuern 
   zum Nachteil des Verkäufers erklärt, bestätigt oder festgestellt, 
   welche nicht erledigt sind und vollständig beglichen wurden. Es stehen 
   keinerlei Verzichtserklärungen, Fristverlängerungen oder vergleichbare 
   Genehmigungen durch den Verkäufer im Hinblick auf die Anwendbarkeit 
   der Verjährungsfristen für Steuern oder Steuererklärungen aus, welche 
   das Geschäft oder die Erworbenen Vermögensanteile betreffen; ebenso 
   existieren keine offenen Anträge bezüglich derartiger 
   Verzichtserklärungen oder Genehmigungen. Es existieren keinerlei 
   staatliche, bundesstaatliche, kommunale oder ausländische amtlichen 
   Steuerprüfungen, Forderungsprüfungen, Klagen, Gerichtsverfahren, 
   Rechtsstreitigkeiten, Ermittlungen oder behördliche Verfahren (jede 
   einzeln 'Steuerprüfung (Tax Audit)') bezüglich ausstehender Steuern 
   oder Steuererklärungen des Verkäufers; der Verkäufer hat keinerlei 

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November 27, 2012 09:16 ET (14:16 GMT)

DJ DGAP-HV: Girindus Aktiengesellschaft: -19-

Benachrichtigung über eine angekündigte oder angedrohte Steuerprüfung 
   erhalten. 
 
   5.16 Rechtsstreitigkeiten. 
 
   Weder der Verkäufer noch das Geschäft sind Partei irgendeines 
   schwebenden oder, nach Verkäuferwissen, angekündigten Rechtsstreits 
   oder einer gerichtlichen Verfügung oder sind von einem derartigen 
   Rechtsstreit betroffen. 
 
   5.17 Nicht Offengelegte Verbindlichkeiten. 
 
   Nach Verkäuferwissen haben weder Verkäufer noch das Geschäft 
   wesentliche Verbindlichkeiten, abgesehen von (i) Verbindlichkeiten, 
   die während der üblichen Geschäftstätigkeit in Übereinstimmung mit der 
   Geschäftspraxis der Vergangenheit entstanden sind; (ii) 
   Verbindlichkeiten, welche in den Jahresabschlüssen wiedergegeben 
   werden oder für die in den Jahresabschlüssen Rückstellungen gebildet 
   wurden; (iii) Verbindlichkeiten, welche nicht zwingend in einer Bilanz 
   gemäß IFRS aufgeführt werden müssen; (iv) in den Disclosure-Anlagen 
   oder in Exhibits A und E offengelegte Verbindlichkeiten; und (v) 
   Verbindlichkeiten gemäß den Bestimmungen der Erworbenen Verträge (wie 
   dargestellt). 
 
   5.18 Versicherungen. 
 
   Artikel 5.18 der Disclosure-Anlagen enthält eine Liste aller 
   wesentlicher zum Zeitpunkt des Kaufvertrags wirksamen 
   Versicherungspolicen, die das Geschäft oder die Erworbenen 
   Vermögensanteile betreffen. 
 
   5.19 Produkthaftung; Gewährleistungen. 
 
   Abgesehen von den Ausführungen in Artikel 5.19 der Disclosure-Anlagen 
   war kein vom Verkäufer während seiner Geschäftstätigkeit veräußertes 
   Produkt Streitgegenstand eines wesentlichen Produkthaftungs- oder 
   Gewährleistungsanspruches oder dementsprechender Rechtsstreitigkeiten. 
   Vor dem Vollzug und der Ausfertigung dieses Kaufvertrags, hat der 
   Verkäufer dem Käufer wahrhaftige, vollständige und korrekte Kopien 
   aller seitens des Verkäufers geleisteten schriftlich abgegebenen 
   Gewährleistungszusagen bezüglich der seit dem 1. Januar 2009 vom 
   Geschäft verkauften Produkte zur Verfügung gestellt. 
 
   5.20 Sondervergütungen für Arbeitnehmer. 
 
     (a)   Artikel 5.20 (a) der Disclosure-Anlagen enthält 
           eine wahrheitsgetreue und vollständige Liste (i) jedes 
           wesentlichen 'Arbeitnehmer Benefit-Plans (Employee Benefit 
           Plan)' (gemäß § 3(3) des Employee Retirement Income Security 
           Act von 1974, einschließlich Zusätzen ('ERISA (ERISA)')), an 
           welcher der Verkäufer oder eine mit ERISA Verbundene Person 
           beteiligt sind, einen Beitrag hierzu leisten oder eine Partei 
           hiervon sind, oder von denen vernünftigerweise erwartet werden 
           kann, dass der Verkäufer oder eine mit ERISA Verbundenen 
           Person voraussichtlich noch Verbindlichkeiten hieraus erfüllen 
           müssen; und (ii) sämtliche anderen wesentlichen Pläne, 
           Programme oder Vereinbarungen, einschließlich - ohne 
           Einschränkung - jegliche Aktienoption, Aktienerwerbsprogramm, 
           jeglicher Aktienkauf, Stock Appreciate Rights, oder jegliches 
           auf Aktien basierende Bonusprogramm, jeglicher bar ausgezahlte 
           Bonus oder erfolgsorientierte Vergütungsvereinbarung, 
           Pensionspläne oder Entgeltumwandlungspläne, 
           Gewinnbeteiligungspläne, Abfindung für Arbeitslosigkeit, oder 
           Abfindungspläne oder Anstellungs- bzw. Beraterverträge des 
           Verkäufers oder einer ERISA Verbundenen Person, welche keine 
           Arbeitnehmer Benefit Pläne (gemäß § 3(3) von ERISA) 
           darstellen, welche der Verkäufer oder eine ERISA Verbundene 
           Person derzeit unterstützt, hieran teilnimmt, eine Partei 
           hiervon ist oder von deren vernünftigerweise angenommenen 
           werden kann, dass Verkäufer oder eine ERISA Verbunde Person 
           voraussichtlich noch Verbindlichkeiten hieraus werden erfüllen 
           müssen, die Regelungen der Artikel (i) und (ii) dieses 
           Artikels 5.20(a) beziehen sich auf jeden gegenwärtigen oder 
           früheren Arbeitnehmer oder jedes frühere oder gegenwärtige 
           Mitglied der Geschäftsführung des Verkäufers, oder jeden 
           anderweitigen gegenwärtigen oder früheren dem Verkäufer 
           zuarbeitenden Dienstleister (jeweils einzeln 'Arbeitnehmer 
           Benefit Plan (Employee Benefit Plan)'). Jeder Arbeitnehmer 
           Benefit Plan gemäß § 302 oder Title IV von ERISA, oder § 412 
           des Code wird nachfolgend in diesem Artikel 5.20 'Title IV 
           Plan (Title IV Plan)' genannt. 
 
 
     (b)   Jeder Arbeitnehmer Benefit Plan, welcher gemäß § 
           401(a) des Code 'qualifiziert' werden soll, (i) hat eine 
           günstige Bewertung oder Gutachten von Internal Revenue Service 
           in Bezug auf die Qualifikation und in Bezug auf das hierunter 
           treuhänderisch verwaltete Vermögen gemäß § 501 a des Codes 
           erhalten und (ii) nach Verkäuferwissen liegt kein Umstand vor, 
           von dem vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er zu 
           einer Disqualifikation oder einem sonstigen Nachteil für diese 
           Ausnahme führt. 
 
 
     (c)   Keine Verbindlichkeit unter dem Title IV Plan oder 
           § 302 von ERISA ist zu Lasten des Verkäufers oder einem ERISA 
           Verbundenen Unternehmen entstanden, die nicht zeitgerecht in 
           voller Höhe zum Fälligkeitszeitpunkt befriedigt bzw. erfüllt 
           wurde, und es besteht kein Umstand, der zu einem wesentlichen 
           Risiko für den Käufer führt, dass eine entsprechende 
           Verbindlichkeit im Zusammenhang mit irgendeinem Arbeitnehmer 
           Benefit Plan entsteht. 
 
 
     (d)   Unbeachtlich irgendeiner der Gewährleistungen, die 
           an anderen Stellen in diesem Kaufvertrag enthalten sind, sind 
           die Gewährleistungen, die in diesem Art. 5.20 enthalten sind, 
           die einzigen Gewährleistungen des Verkäufers im Zusammenhang 
           mit Sondervergütungen von Arbeitnehmern. 
 
 
   5.21 Arbeits- und Anstellungsangelegenheiten. 
 
     (a)   Der Verkäufer ist weder eine Partei von noch 
           gebunden durch irgendeinen Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, 
           Betriebsvereinbarung Betriebsordnung, Arbeitsanweisung oder 
           andere arbeitsrechtlichen Verträge oder Vereinbarungen mit 
           irgendeiner Arbeitergewerkschaft, anderen Gewerkschaften, 
           Betriebsräten oder Arbeitnehmer Organisation (gemeinsam die 
           'Betriebsvereinbarung 
           (Collective Bargaining Agreement)'); es existieren keinerlei 
           Betriebsvereinbarungen, die irgendeinen Angestellten des 
           Verkäufers bezüglich seiner Anstellung beim Verkäufer 
           betreffen; und kein Angestellter des Verkäufers wird durch 
           eine Arbeitergewerkschaft, andere Gewerkschaften oder 
           Arbeitnehmer Organisation bezüglich seiner Anstellung mit dem 
           Verkäufer vertreten. 
 
 
     (b)   Keine Arbeitergewerkschaft, anderweitige 
           Gewerkschaft, Arbeitnehmer Organisation oder Gruppe von 
           Angestellten des Verkäufers hat einen noch nicht erledigten 
           Antrag auf Anerkennung gestellt, und es existieren keine 
           laufenden Genehmigungs- oder Bewilligungsverfahren oder 
           Petitionen für Bewilligungsverfahren, oder, nach 
           Verkäuferwissen, schriftlich angedrohte Petitionen, welche 
           beim National Labor Relations Board oder bei anderen für 
           Arbeitsbeziehungen zuständigen Behörden oder Gerichten 
           eingereicht oder vor ihnen vorgetragen werden sollen. Der 
           Verkäufer besitzt keinerlei Kenntnis von Plänen oder 
           Anstrengungen seiner Angestellten, sich bezüglich ihrer 
           Anstellung beim Verkäufer zu organisieren. 
 
 
     (c)   Seit dem 1. Januar 2009 (i) existieren keine 
           wesentlichen tatsächlichen oder, nach Verkäuferwissen, 
           angedrohten Schiedsgerichtsverfahren, Klagen, 
           Arbeitsrechtsstreitigkeiten, Streiks, Aussperrungen, 
           Bummelstreiks oder Arbeitsniederlegungen gegen den Verkäufer 
           oder die den Verkäufer unmittelbar betreffen und (ii) weder 
           der Verkäufer noch irgendeiner seiner Angestellten, Agenten 
           oder Vertretungsberechtigten ist für ungerechte 
           Arbeitsbedingungen gemäß dem National Labor Relations Act oder 
           vergleichbarer ausländischer Gesetzgebung verantwortlich. 
 
 
     (d)   Nach Verkäuferwissen verstößt keiner seiner 
           gegenwärtigen Angestellten (einschließlich im Hinblick auf 
           nachfolgenden Artikel (i) keiner seiner früheren Angestellten) 
           gegen irgendeine Bestimmung irgendeines Arbeitsvertrages, 
           irgendeine Vertraulichkeitsvereinbarung, Treuepflicht, 
           Wettbewerbsverbotsvereinbarung, einschränkende Vereinbarung 
           oder andere Verpflichtungen: (i) gegenüber dem Verkäufer oder 
           (ii) gegenüber einem früheren Arbeitgeber irgendeines der 
           vorgenannten Arbeitnehmer bezüglich (A) des Rechts des 
           jeweiligen Arbeitnehmers, beim Verkäufer angestellt zu werden 
           oder zu sein oder (B) des Wissens um und des Gebrauchs von 

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November 27, 2012 09:16 ET (14:16 GMT)

DJ DGAP-HV: Girindus Aktiengesellschaft: -20-

Geschäftsgeheimnissen oder firmeneigenen Informationen. 
 
 
     (e)   Abgesehen von den Ausführungen in Artikel 5.21 (e) 
           der Disclosure-Anlagen kann jedwedes Arbeitsverhältnis 
           jegliches Angestellten des Verkäufers jederzeit gekündigt 
           werden und der Verkäufer ist nicht verpflichtet, eine 
           besondere Form der Kündigung oder Kündigungsfrist einzuhalten, 
           oder eine Abfindungszahlung in Verbindung mit der Kündigung zu 
           leisten, welche das jeweilige Arbeitsverhältnis mit dem 
           jeweiligen Angestellten beendet. 
 
 
     (f)   Sämtliche Personalakten und personalbezogenen 
           Verfahren bezüglich der Angestellten des Verkäufers liegen 
           schriftlich vor; vollständige und richtige Kopien dieser 
           Niederschriften wurden vor dem Vollzug des Kaufvertrags dem 
           Käufer zur Verfügung gestellt. 
 
 
     (g)   Der Verkäufer hat befolgt und befolgt sämtliche 
           Hinweise und andere Anforderungen des Worker Adjustment and 
           Retraining Notification Act von 1988 ('WARN Act') in seiner 
           jeweiligen Fassung, und sämtliche vergleichbaren 
           ausländischen, staatlichen oder lokalen Gesetze bezüglich 
           Standortschließungen oder Massenentlassungen. In den neunzig 
           (90) Tagen vor dem heutigen Tag hat der Verkäufer (i) keine 
           'Standortschließung' umgesetzt, (ii) keine 
           'Massenentlassungen' (gemäß dem WARN Act) erwirkt, und (iii) 
           keine vergleichbaren Maßnahmen ergriffen, welche gemäß des 
           WARN Act angekündigt werden müssen. 
 
 
     (h)   Der Verkäufer war und ist keine: (i) 'Vertragspartei 
           (contractor)' oder 'Subunternehmer (subcontractor)' (gemäß 
           Executive Order 11246), (ii) nicht verpflichtet, Executive 
           Order 11246 zu befolgen und (iii) nicht verpflichtet, 
           Fördermaßnahmen zugunsten benachteiligter Gruppen einzuhalten 
           und durchzuführen. 
 
 
   5.22 Keine Makler. 
 
   Keine Person hat direkt oder indirekt als Makler oder Vermittler für 
   den Verkäufer bezüglich der in diesem Kaufvertrag beabsichtigten 
   Transaktionen fungiert, und keiner Person steht in diesem Zusammenhang 
   irgendeine Gebühr, Provision oder vergleichbare Zahlung durch den 
   Käufer zu. 
 
   5.23 Geistiges Eigentum. 
 
     (a)   Artikel 5.23 (a) der Disclosure-Anlagen beinhaltet 
           eine zum heutigen Tag korrekte und vollständige Liste 
           sämtlicher (i) gewährten Patente und ausstehenden 
           Patentanträge, (ii) Eintragungen und Beantragungen der 
           Eintragungen von Markenrechten, sowie wesentliche 
           uneingetragene Markenrechte, (iii) Eintragungen und 
           Beantragungen der Eintragungen von Urheberrechten, sowie 
           wesentliche uneingetragene Urheberrechte und (iv) wesentliche 
           Software, deren Eigentümer der Verkäufer oder die mit ihm 
           Verbundenen Personen in irgendeiner weltweiten Jurisdiktion 
           sind, und welche für die Führung des Geschäfts verwendet oder 
           zur Verwendung bereitgehalten wird. Die vorgenannten Anlagen 
           benennen für jedes einzelne Geistige Eigentumsrecht dieses 
           Kaufvertrags den wirtschaftlichen und registrierten Eigentümer 
           und den/die (eventuellen) Lizenznehmer. Der Verkäufer (und 
           sofern zutreffend, die mit ihm Verbundene Person) ist der 
           alleinige wirtschaftliche Eigentümer und bezüglich der 
           Beantragungen und Eintragungen einziger und ausschließlicher 
           Inhaber sämtlicher Geistigen Eigentumsrechte, die Artikel 5.23 
           (a) der Disclosure-Anlagen aufgeführt sind und sämtliche 
           dieser Geistiger Eigentumsrechte sind fortbestehend gültig und 
           vollstreckbar. Innerhalb von zwei (2) Monaten nach dem 
           Abschluss des Kaufvertrags müssen keinerlei Maßnahmen zum 
           Zwecke der Erlangung, Erhaltung, Vervollständigung oder 
           Erneuerung jeglicher Rechte bezüglich der vorgenannten 
           eingetragenen oder beantragten Geistigen Eigentumsrechte 
           vorgenommen werden, einschließlich der Zahlung von Gebühren 
           oder der Eintragung von Dokumenten, die, sollten sie nicht 
           vorgenommen werden, zum Verlust besagter Rechte führen würden. 
 
 
     (b)   Artikel 5.23 (b) der Disclosure-Anlagen beinhaltet 
           eine wahrheitsgetreue, korrekte und vollständige Liste zum 
           heutigen Tag über sämtliche Verträge gemäß derer (i) dem 
           Verkäufer oder den mit ihm Verbundenen Personen jegliches 
           Nutzungsrecht an jeglichem Geistigen Eigentumsrecht eingeräumt 
           und übergeben wird, welches für das Geschäft gebraucht oder 
           zur Nutzung bereitgehalten wird (mit Ausnahme aller 
           nicht-wesentlichen Standardverträge, welche sofortige 
           Zugangsrechte zu Shrink Wrap- oder Click Wrap-Software 
           gewähren), (ii) der Verkäufer und die mit ihm Verbundenen 
           Personen in ihrem Recht beschränkt werden, irgendwelche 
           Geistigen Eigentumsrechte, welche für das Geschäft genutzt 
           oder zur Nutzung bereitgehalten werden, zu nutzen oder 
           eintragen zu lassen, oder (iii) der Verkäufer und die mit ihm 
           Verbundenen Personen irgendeiner anderen Person gestatten, 
           irgendein Geistiges Eigentumsrecht, welches im Geschäft 
           genutzt oder zur Nutzung bereitgehalten wird, zu verwenden, 
           die Rechte daran geltend zu machen oder eintragen zu lassen, 
           einschließlich sämtlicher Lizenzvereinbarungen, 
           Abgrenzungsvereinbarungen, und Klageunterlassungsabkommen. 
 
 
     (c)   Abgesehen von den Ausführungen in Artikel 5.23 (c) 
           der Disclosure-Anlagen: 
 
 
       (i)   besitzen der Verkäufer und die mit ihm 
             Verbundenen Personen, die Eigentums- oder gültigen 
             Nutzungsrechte an sämtlichen Geistigen Eigentumsrechten, 
             welche für das Geschäft genutzt oder zur Nutzung 
             bereitgehalten werden, oder welche zur Führung des Geschäfts 
             notwendig sind, frei und bereinigt von sämtlichen 
             Belastungen ausschließlich der Genehmigten Belastungen. 
 
 
       (ii)  Nach Verkäuferwissen verletzt, veruntreut oder 
             missachtet die Führung des Geschäfts (einschließlich aller 
             Produkte und Dienstleistungen des Verkäufers und der mit ihm 
             Verbundenen Personen) keine Geistigen Eigentumsrechte 
             irgendwelcher Personen, weder gegenwärtig noch in der 
             Vergangenheit, und es hat innerhalb der letzten drei (3) 
             Jahre keinerlei derartige bestätigte oder angedrohte 
             Forderungen gegen den Verkäufer oder die mit ihm Verbundenen 
             Personen gegeben (einschließlich in Form von Angeboten oder 
             Aufforderungen zum Erwerb von Lizenzen). 
 
 
       (iii) Nach Verkäuferwissen verletzt, veruntreut oder 
             missachtet keine Person in wesentlicher Weise irgendwelche 
             Geistigen Eigentumsrechte (oder verstößt anderweitig gegen 
             sie), welche vom Verkäufer oder den mit ihm Verbundenen 
             Personen zur Führung des Geschäfts gehalten, genutzt oder 
             zur Nutzung bereitgehalten werden, und es hat innerhalb der 
             letzten drei (3) Jahre keinerlei derartige geltend gemachte 
             oder angedrohte Forderungen seitens des Verkäufers oder der 
             mit ihm Verbundenen Personen gegen eine andere Person 
             gegeben. 
 
 
       (iv)  Es existiert keinerlei schriftlich geltend 
             gemachte oder nach Verkäuferwissen angedrohte Forderung, 
             welche den Umfang, die Gültigkeit oder die Vollstreckbarkeit 
             jeglicher Anträge oder Eintragungen im Hinblick auf die dem 
             Verkäufer oder den mit ihm Verbundenen Personen gehaltenen 
             Patenten oder Markenrechten, welche von ihm bzw. ihnen 
             genutzt oder zur Nutzung im Geschäftsbetrieb bereitgehalten 
             werden, angreift oder bestreitet; ferner existiert nach 
             Verkäuferwissen keine Rechtsgrundlage für derartige 
             Forderungen. 
 
 
       (v)   Weder der Verkäufer noch eine mit ihm gegenwärtig 
             oder früher Verbundene Person oder ein gegenwärtiger oder 
             früherer Geschäftspartner, Mitglied der Geschäftsführung, 
             Gesellschafter, Vertretungsberechtigter oder Angestellte des 
             Verkäufers wird nach der Ausführung der Transaktionen in 
             diesem Kaufvertrag irgendein Geistiges Eigentumsrecht 
             zurückbehalten oder besitzen, welches vom Verkäufer oder den 
             mit ihm Verbundenen Personen im Geschäftsbetrieb genutzt 
             oder zur Nutzung bereitgehalten wird. 
 
 
       (vi)  Die Durchführung der in diesem Kaufvertrag 
             beabsichtigten Transaktionen führt zu keinerlei Verlust, 
             Wertminderung, Zahlung von irgendeiner zusätzlichen 
             Vergütung im Hinblicke auf die Rechte des Verkäufers oder 
             der mit ihm Verbundenen Personen, die von ihm bzw. ihnen 
             gehaltenen, genutzten oder zur Nutzung bereitgehaltenen 
             Geistigen Eigentumsrechte zu halten, zu nutzen oder zur 

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November 27, 2012 09:16 ET (14:16 GMT)

DJ DGAP-HV: Girindus Aktiengesellschaft: -21-

Nutzung im Geschäftsbetrieb bereitzuhalten; ebenso sind 
             weder der Verkäufer noch die mit ihm Verbundenen Personen 
             dazu verpflichtet, bezüglich der vorgenannten Rechte die 
             Zustimmung von Dritten einzuholen. 
 
 
 
   5.24 Grundbesitz. 
 
     (a)   Der Verkäufer oder die mit ihm Verbundenen Personen 
           halten ein gültiges und rechtskräftiges uneingeschränktes 
           Eigentumsrecht am Grundbesitz, frei von sämtlichen Belastungen 
           ausschließlich der Genehmigten Belastungen. Es existieren 
           weder, Verpachtungen, Mietverträge, Unterverpachtungen, 
           Lizenzen oder mündliche oder schriftliche Vereinbarungen, 
           welche Dritten Nutzungs- oder Belegungsrechte für irgendeinen 
           Teil des Grundbesitzes gewährt, noch existieren ausstehende 
           Optionen, Vorerwerbsrechte, Vorkaufsrechte oder vergleichbare 
           präemptive Rechte zugunsten irgendeiner dritten Partei 
           bezüglich des Erwerbs oder der Miete/Pacht des Grundbesitzes 
           oder irgendeinem Teil desselben. Der Verkäufer hat dem Käufer 
           Kopien sämtlicher in seinem Besitz oder unter seiner Kontrolle 
           befindliche(n) Dokumentation bezüglich der Eigentumsrechte, 
           sämtliche Eigentumsurkunden und Gutachten den Grundbesitz 
           betreffend übergeben. 
 
 
     (b)   Der Verkäufer hat weder irgendeine schriftliche 
           Benachrichtigung darüber erhalten, dass er bei Nutzung des 
           Grundbesitzes in wesentlicher Art und Weise gegen irgendeinen 
           anwendbaren Recht verstößt, noch verstößt er nach 
           Verkäuferwissen gegen diese Bestimmungen. Der Grundbesitz 
           beinhaltet sämtliches Land, sämtliche Neuerungen, 
           Nutzungsrechte und andere diesbezüglichen Rechte und 
           Ansprüche, welche zum gegenwärtigen Betreiben des Geschäfts 
           notwendig sind. Nach Verkäuferwissen wurden sämtliche 
           notwendigen Gebäudenutzungsnachweise bezüglich der Neuerungen 
           erworben und sind gegenwärtig in Kraft. 
 
 
     (c)   Der Verkäufer hat keinerlei schriftliche 
           Benachrichtigung (i) durch irgendeine Staatliche Einrichtung, 
           dass diese eine allgemeine oder gesonderte Überprüfung 
           bezüglich des Grundbesitzes anordnet, (ii) durch irgendeine 
           Staatliche Einrichtung, welche anzeigt, dass irgendein Artikel 
           des Grundbesitzes oder irgendeine Neuerung gegen anwendbare 
           Baugesetze verstößt oder anzeigt, dass die betreffende 
           Staatliche Einrichtung eine Abänderung/Veränderung, 
           Sondergenehmigung, Bedingung oder Vereinbarung betreffend des 
           Grundbesitzes anstreben wird oder dass die betreffende 
           Staatliche Einrichtung beabsichtigt, die Gebietsabgrenzung 
           oder andere staatliche Regulierungen oder Beschränkungen 
           bezüglich des Grundbesitzes oder dessen Nutzung abzuändern, 
           oder (iii) welche fordert oder darauf aufmerksam macht, 
           Arbeiten, Reparaturen, Bauarbeiten, Umbauarbeiten oder 
           Installierungen auf oder in Verbindung mit irgendeinem Teil 
           des Grundbesitzes durchzuführen, erhalten. Der Verkäufer hat 
           weder irgendeine schriftliche Nachricht über ausstehende 
           Beschlagnahmungen oder Enteignungsverfahren gegen den 
           Grundbesitz erhalten, noch wurden ihm nach Verkäuferwissen 
           derartige Beschlagnahmungen oder Enteignungsverfahren 
           angedroht. 
 
 
     (d)   Der Grundbesitz hat Zugang zu einer öffentlichen 
           Straße. 
 
 
     (e)   Der Grundbesitz wird bezüglich der Grundsteuer 
           getrennt von jeglichem anderen angrenzenden Grundeigentum oder 
           anderen angrenzenden Parzellen, welche nicht zum Grundbesitz 
           gehören, veranlagt. 
 
 
   5.25 FDA-Angelegenheiten. 
 
     (a)   Seit dem 31. August 2005 wurde und wird das 
           Geschäft in allen wesentlichen Aspekten gemäß (i) den 
           anwendbaren Verordnungen des Federal Food, Drug and Cosmetic 
           Act, 21 U.S.C. § 321 ff., (der 'FDCA (FDCA)') und allen 
           diesbezüglich bekannt gemachten anwendbaren Vorschriften 
           geführt, einschließlich der Vorschriften zur Niederlassung, 
           Registrierung, Zulassung oder Lizenzvergabe, der Eintragung 
           von Arzneimitteln oder der Lizenzerteilung für Arzneimittel, 
           Betäubungsmittel und Verfahren zur Herstellung von 
           Lebensmitteln, sowie irgendwelchen vergleichbaren anwendbaren 
           staatlichen und ausländischen Gesetzen und Vorschriften; und 
           (ii) gemäß sämtlichen anwendbaren Genehmigungen der FDA oder 
           anderer Staatlicher Einrichtungen geführt. 
 
 
     (b)   Weder der Verkäufer noch, gemäß Verkäuferwissen, 
           irgendein Mitglied der Geschäftsführung, Angestellter, 
           Vertreter oder Vertriebspartner des Verkäufers hat wissentlich 
           unrichtige Angaben oder betrügerische Aussagen zu wesentlichen 
           Tatsachen gegenüber der FDA oder irgendeiner anderen 
           Staatlichen Einrichtung getätigt, hat es unterlassen, eine 
           offenlegungspflichtige wesentliche Tatsache offenzulegen, oder 
           eine Handlung vorgenommen oder eine Aussage getätigt bzw. 
           unterlassen, eine Aussage zu tätigen, von der 
           vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie zu der Zeit 
           einer derartigen Offenlegung eine Grundlage für die FDA 
           schaffen könnte, ihre Verordnung bezüglich Betrug, 
           Falschaussagen bezüglich Wesentlicher Tatsachen, Bestechung 
           und Illegaler Abfindungen (Fraud, Untrue Statements of 
           Material Facts, Bribery, and Illegal Gratuities)' gemäß 56 
           Fed. Reg. 46191 (10. September 1991) oder irgendeine 
           vergleichbare Verordnung anzuwenden, oder die in sonstiger 
           Weise eine Staatliche Einrichtung dazu veranlassen könnte (i) 
           irgendein Verfahren zu eröffnen, (ii) eine Beschlagnahmung, 
           Inspektion, einen Rückruf oder sonstige behördliche Verfügung 
           durchzuführen oder zu erlassen, oder (iii) ein Warnschreiben 
           oder eine andere Vorladung, jeweils bezüglich des Geschäfts zu 
           übermitteln. 
 
 
     (c)   Der Verkäufer hat keinerlei schriftliche 
           Benachrichtigung erhalten über, und gemäß Verkäuferwissen 
           existiert auch keinerlei ausstehendes wesentliches Verfahren 
           durch die FDA oder irgendeine andere Staatliche Einrichtung, 
           einschließlich, wenn auch nicht darauf beschränkt, 
           einstweilige Verfügungen, Rückrufverfahren (einschließlich 
           freiwilliger Verfahren), Marktrücknahmen, 'Sehr geehrter 
           Gesundheitsdienstleister'-Briefe (Dear Healthcare Professional 
           Letters) oder vergleichbare Mitteilungen, oder, gemäß 
           Verkäuferwissen irgendein durch oder gegenüber dem Verkäufer 
           angedrohtes Verfahren, welches bezüglich Produkten des 
           Geschäfts oder deren Entwicklung, Herstellung, Vermarktung, 
           Vertrieb oder Verkauf unterstellt, dass diese in irgendeiner 
           wesentlichen Hinsicht gegen die FDCA oder vergleichbare 
           ausländische Gesetze und Vorschriften verstoßen. Gemäß 
           Verkäuferwissen sind keinerlei durch das Geschäft erzeugte 
           Daten bezüglich der Produkte, welche an Kunden des Geschäfts 
           geliefert oder anderweitig öffentlich gemacht wurden, 
           Gegenstand irgendeines wesentlichen schwebenden oder 
           angedrohten Verfahrens bezüglich der Richtigkeit oder der 
           wissenschaftlichen Angemessenheit solcher Daten; und seit dem 
           1. Januar 2008 hat der Verkäufer keinerlei Forderungen, 
           Ansprüche oder Beschwerden erhalten, in denen die 
           Unrichtigkeit oder wissenschaftliche Ungenauigkeit solcher 
           Daten unterstellt wurde. 
 
 
     (d)   Der Verkäufer hat rechtzeitige Stellungnahmen und, 
           sofern zutreffend, jeglichen zu erstell- und einzureichenden 
           Korrektiven Handlungsplan als Stellungnahme bezüglich 
           jeglicher das Geschäft betreffende Prüfungen und 
           Untersuchungen durch irgendeine Staatliche Einrichtung 
           (einschließlich, wenn auch nicht darauf beschränkt, die FDA) 
           erstellt und eingereicht, und hat sämtliche der 
           Abhilfemaßnahme in derartigen Handlungsplänen in allen 
           wesentlichen Aspekten umgesetzt. Seit dem 1. Januar 2008 
           existierten und existieren keinerlei schriftliche 
           Untersuchungsberichte, Warnschreiben, Mitteilungen von 
           unerwünschten Funden oder Mitteilungen gemäß § 305 an den 
           Verkäufer in Verbindung mit dem Geschäft, welche irgendeinen 
           wesentlichen Verstoß gegen anwendbare Gesetze oder 
           Vorschriften bestätigen. 
 
 
   5.26 Einhaltung des Gesetzes über ausländische Korruptions-Kontrolle 
   (Foreign Corrupt Practices Act), Export Kontrolle und Antiboykott. 
 
   Der Verkäufer, seine Mitglieder der Geschäftsführung, 
   Vertretungsberechtigte, und Angestellte und, gemäß Verkäuferwissen 

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November 27, 2012 09:16 ET (14:16 GMT)

DJ DGAP-HV: Girindus Aktiengesellschaft: -22-

seine Agenten und andere Vertreter, haben weder zum Zwecke der 
   Generierung von Neugeschäft noch zum Halten von Geschäft weder Geld 
   noch andere Wertsachen (einschließlich jeglichen Honorars, Geschenks, 
   jeglicher Warenprobe, Reisekosten, kostspieligen Bewirtung oder 
   Provisionszahlung) angeboten, gezahlt oder derartige 
   Zahlungsleistungen versprochen bzw. solche veranlasst, an: 
 
     (a)   jegliche Person, von der bekannt war, dass es sich 
           um einen Beamten, Beauftragten, Bevollmächtigten, Angestellten 
           oder Vertreter einer Staatlichen Einrichtung handelte; 
 
 
     (b)   jegliche politische Partei oder einen ihrer 
           Amtsträger; oder 
 
 
     (c)   jeglichen Kandidat für ein politisches oder 
           parteiliches Amt, 
 
 
   während sie wussten oder vermuten mussten, dass eine solche 
   Geldsumme/eine solche Wertsache direkt oder indirekt einer/einem 
   solchen Amtsträger, Beamten, Bevollmächtigten, Vertreter, 
   Angestellten, Repräsentanten, politischen Partei, Amtsträger einer 
   politischen Partei, Kandidaten, natürlichen Person oder jeglichen 
   anderen mit solchen Kunden verbundenen Person, politischen Partei, 
   Beamten oder politischem Amt angeboten, geschenkt oder versprochen 
   würde. 
 
   ARTIKEL VI 
   ZUSICHERUNGEN UND GEWÄHRLEISTUNGEN DURCH DEN KÄUFER 
 
   Sofern nicht in den durch den Käufer erstellten und zeitgleich mit dem 
   Vollzug des Kaufvertrages an den Verkäufer übergebenen 
   Disclosure-Anlagen (die 'Disclosure-Anlagen des Käufers (Purchaser 
   Disclosure Schedule)') ausdrücklich offenlegt, gewährleisten und 
   sichern der Käufer und die Muttergesellschaft des Käufers gegenüber 
   dem Verkäufer gemeinsam und einzeln, zum Vollzugstag dieses 
   Kaufvertrages das Folgende zu: 
 
   6.1 Organisation und 'Good Standing'. 
 
   Der Käufer ist eine nach dem Recht des Staates Delaware ordnungsgemäß 
   gegründete, wirksam bestehende und vollberechtigte (good standing) 
   Gesellschaft. 
 
   6.2 Genehmigung des Kaufvertrags; Keine Kollision; Zustimmungen. 
 
     (a)   Der Käufer hat die erforderliche Vollmacht und 
           Befugnis, diesen Kaufvertrag und alle Zusätzlichen Dokumente 
           als Partei abzuschließen und die darin genannten Transaktionen 
           durchzuführen. Der Abschluss, die Durchführung und Erfüllung 
           der Verpflichtungen des Käufers aus diesem Kaufvertrag, den 
           Zusätzlichen Dokumenten und die Durchführung der darin 
           genannten Transaktionen, wurde durch sämtliche 
           gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen des Käufers ordnungsgemäß 
           genehmigt. Dieser Kaufvertrag wurde, und jedes Zusätzliche 
           Dokument soll, zum Vollzug durch den Käufer ordnungsgemäß 
           abgeschlossen und durchgeführt worden sein. Dieser Kaufvertrag 
           begründet, und die Zusätzlichen Dokumente sollen, soweit sie 
           zum Vollzug abgeschlossen und durchgeführt wurden, eine 
           rechtsgültige und verbindliche Verpflichtung des Käufers 
           begründen, die in Übereinstimmung mit den Vertragsbedingungen 
           gegen den Verkäufer vollstreckbar ist, es sei denn (a) dass 
           eine solche Vollstreckung durch jeglichen Bankrott, 
           Zahlungsaufschub, jegliche Insolvenz, Restrukturierung, 
           betrügerische Geschäfte, oder weitere geltende oder andere 
           zukünftig in Kraft tretende Gesetze, welche allgemein in 
           Verbindung mit Gläubigerrechten stehen oder sie beschränken, 
           ausgeschlossen oder berechtigt ist, und (b), dass der 
           Rechtsanspruch auf effektive Vertragserfüllung, das 
           Rechtsmittel der einstweiligen Verfügung und andere 
           Rechtsbehelfe Gegenstand billigkeitsrechtlicher 
           Verteidigungsmittel sind und dem Ermessen des angerufenen 
           Gerichts unterliegen könnten. 
 
 
     (b)   Der Abschluss, die Durchführung und die Erfüllung 
           dieses Vertrages und der Begleitdokumente durch den Käufer, 
           sowie die Durchführung der darin beabsichtigten Transaktionen 
           soll nicht (i) zu irgendeiner Regelung der Satzung, der 
           Geschäftsordnung oder anderen organisatorischen Dokumenten des 
           Käufers in Widerspruch stehen oder gegen diese verstoßen, oder 
           (ii) in Widerspruch zu auf den Käufer anwendbares Recht oder 
           anwendbaren Vorschriften stehen oder diese erheblich verletzen 
           oder gegen diese erheblich verstoßen, ausgenommen hiervon 
           sind, im Falle von Abschnitt (ii), Widersprüche, Verletzungen 
           oder Verstöße, von denen es als unwahrscheinlich anzunehmen 
           ist, dass sie im Ganzen wesentliche negative Auswirkungen auf 
           die Fähigkeit des Käufers, die Transaktionen durchzuführen, 
           haben werden. 
 
 
     (c)   Für den Abschluss, die Durchführung oder die 
           Erfüllung dieses Kaufvertrages oder seiner Anhänge durch den 
           Käufer, sowie zur Durchführung oder Erfüllung der hierin 
           beabsichtigten Transaktionen durch den Käufer ist keine 
           Einverständniserklärung durch eine staatliche Einrichtung oder 
           seitens irgendeiner dritten Person erforderlich. 
 
 
   6.3 Rechtsstreitigkeiten. 
 
   Der Käufer ist weder eine Partei irgendeines schwebenden oder, nach 
   Wissen des Käufers, angekündigten Rechtsstreits oder einer 
   gerichtlichen Verfügung, welche die Fähigkeit des Käufers, die 
   Transaktionen abzuschließen, negativ beeinflussen könnte noch ist der 
   Käufer von einem derartigen Verfahren betroffen. 
 
   6.4 Keine Makler. 
 
   Keine Person hat direkt oder indirekt als Makler oder Vermittler für 
   den Käufer bezüglich der in diesem Kaufvertrag beabsichtigten 
   Transaktionen fungiert, und keiner Person steht in diesem Zusammenhang 
   irgendeine Gebühr, Provision oder vergleichbare Zahlungen zu. 
 
   6.5 Finanzierung. 
 
   Unmittelbar vor dem Closing verfügt der Käufer über ausreichende frei 
   verfügbare finanzielle Mittel, um den Kaufpreis an den Verkäufer zu 
   zahlen und um die Transaktionen gemäß den Bestimmungen dieses 
   Kaufvertrags durchzuführen. 
 
   6.6 Anerkenntnis des Klägers. 
 
   Abgesehen von den Zusicherungen und Gewährleistungen gemäß Artikel V 
   dieses Kaufvertrags und in den Punkten 8.2, 8.3, 8.4, 8.5 und 8.8 des 
   Datenraums, welche dem Käufer gemäß den Bestimmungen dieses 
   Kaufvertrags zur Verfügung gestellt wurden, haben weder der Verkäufer 
   noch irgendeine Person im Namen des Verkäufers ausdrückliche oder 
   implizierte Zusicherungen oder Gewährleistungen abgegeben, weder 
   mündlich noch schriftlich, weder auf gesetzlicher Grundlage noch auf 
   Grund der Geschäftstätigkeit, der Erbringung von Leistungen, der 
   Nutzungsgewohnheiten, der Handelsbräuche oder anderweitig; sämtliche 
   derartigen Zusicherungen und Gewährleistungen werden ausdrücklich 
   widerrufen, einschließlich jeglicher Gewährleistung von Handelbarkeit, 
   Eignung für einen speziellen Zweck, Eigentum, Umstands (umweltbedingt 
   oder anderweitig) oder bezüglich jeglicher Nichtverletzung. Ungeachtet 
   des vorgenannten beschränkt dieser Artikel 6.6 in keinster Weise die 
   Gültigkeit von Artikel 12.5. 
 
   ARTIKEL VII 
   VERPFLICHTUNGEN VOR DEM VOLLZUG 
 
   7.1 Unternehmensführung. 
 
   In dem Zeitraum zwischen dem Datum dieses Kaufvertrags und dem 
   Vollzugsdatum führt der Verkäufer das Geschäft gemäß dem üblichen 
   Geschäftsgang in Übereinstimmung mit der Geschäftspraxis der 
   Vergangenheit und ergreift, sofern mit dem Vorgenannten 
   übereinstimmend, wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen, um sein 
   derzeitiges Geschäftsverhältnis mit Kunden, Zulieferern und weiteren 
   Geschäftspartnern zu erhalten. In dem Zeitraum zwischen dem Datum 
   dieses Kaufvertrags und dem Vollzugsdatum, wird der Verkäufer (a) 
   keine wissentlichen Maßnahmen einleiten, die nach Verkäuferwissen den 
   Wert der Erworbenen Vermögenswerte nach dem Vollzugstag verringern 
   oder die das Geschäft des Käufers nach dem Vollzugstag stören, 
   einschließlich der Verunglimpfung des Geschäfts und/oder des 
   Unternehmensnamens; zudem wird der Verkäufer alles Zumutbare 
   unternehmen, um durch ihn vertretungsberechtigte Personen, 
   Arbeitnehmer und Agenten ebenfalls an derartigen Maßnahmen zu hindern, 
   und (b) wird seinen Arbeitnehmern keine Erhöhungen von Löhnen, 
   Stundenlöhnen oder variablen Vergütungen gewähren, die nicht mit der 
   Geschäftspraxis der Vergangenheit übereinstimmen. 
 
   7.2 Wirtschaftlich Zumutbare Aufwendungen; Zustimmungen. 
 
     (a)   Gemäß den Bestimmungen dieses Kaufvertrages wird 
           jede Partei sämtliche wirtschaftlich zumutbaren Anstrengungen 
           unternehmen, um sämtliche Maßnahmen zu ergreifen oder zu 
           beauftragen sowie sämtliche angemessenen oder unter 
           anwendbarem Recht zweckmäßigen Handlungen vorzunehmen, um die 
           Transaktionen am Vollzugstag durchzuführen. 
 
 
     (b)   Ohne die Allgemeingültigkeit des Vorgenannten 
           einzuschränken, arbeiten Käufer und Verkäufer zusammen und 
           unternehmen anderweitig sämtliche wirtschaftlich zumutbaren 

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November 27, 2012 09:16 ET (14:16 GMT)

DJ DGAP-HV: Girindus Aktiengesellschaft: -23-

Anstrengungen, um am oder vor dem Vollzugstag sämtliche 
           Genehmigungen und Einverständnisse gemäß der Liste der 
           Einverständniserklärungen für die Durchführung der in diesem 
           Kaufvertrag beabsichtigten Transaktionen einzuholen. Jede 
           Partei wird sämtliche Anmeldungen, Benachrichtigungen und 
           Einreichungen unter anwendbarem Recht vornehmen oder vornehmen 
           lassen, die für die Durchführung der Transaktionen 
           erforderlich sind. Käufer und Verkäufer werden, sofern es eine 
           der vorgenannten Parteien vernünftigerweise fordert, durch 
           gemeinsam koordinierten Austausch derartiger Informationen und 
           gegenseitiger Hilfeleistung zusammenarbeiten. 
 
 
     (c)   Vor dem Vollzug des Kaufvertrags unternimmt der 
           Verkäufer sämtliche angemessenen Maßnahmen, um sich von 
           sämtlichen Belastungen zu befreien, die in Exhibit E dieses 
           Kaufvertrags ausgeführt sind und von denen er nicht bereits am 
           heutigen Tag befreit ist. Sollten derartige Belastungen nicht 
           vor oder zum Vollzugstag des Kaufvertrages aufgelöst sein, 
           wird der Verkäufer weiterhin besagte Maßnahmen ergreifen, um 
           die jeweils sachgerechte Auflösung der Belastungen zu 
           erreichen. 
 
 
     (d)   Der Verkäufer ergreift sämtliche wirtschaftlich 
           angemessenen Maßnahmen, damit zum Vollzugstag eine 
           ALTA-Eigentumsversicherungspolice (owner's policy of title 
           insurance) (oder eine unwiderrufliche Verpflichtung zur 
           Ausstellung einer solchen Versicherungspolice auf den Käufer) 
           ausgestellt wird, in gleicher Höhe wie der Geschätzte Betrag 
           und in für den Käufer annehmbarer Form und annehmbaren Inhalt 
           und einschließlich vernünftigerweise vom Käufer geforderter 
           Zusätze, einschließlich der Zurverfügungstellung einer 
           üblichen eidesstattlichen Versicherung durch den Eigentümer 
           und anderer vernünftigerweise von der 
           Versicherungsgesellschaft bezüglich der Ausstellung der 
           Versicherungspolice geforderten Unterlagen. 
 
 
   7.3 Stimmrechtsvereinbarung. 
 
   Solvay vereinbart mit dem Verkäufer hiermit unwiderruflich und 
   bedingungslos, dass Solvay nach Abschluss und Ausstellung dieses 
   Kaufvertrags an einer auf irgendeine Art einberufenen Hauptversammlung 
   (ordentlich, außerordentlich, einschließlich vertagter oder 
   verschobener Hauptversammlungen) der Girindus AG oder bei der 
   Erteilung einer schriftlichen Zustimmung der Aktionäre der Girindus AG 
   (a) selbst teilnehmen wird oder auf andere Weise veranlassen wird, 
   dass sämtliche direkt oder indirekt von Solvay gehaltenen Aktien an 
   der Girindus AG zum Zwecke des Erreichens der Beschlussfähigkeit 
   vertreten sein werden, und (b) die Stimmrechte aus sämtlichen von 
   Solvay gehaltenen Aktien ausgeübt werden (einschließlich im Rahmen 
   einer schriftlichen Abstimmung, sofern anwendbar) (i) zugunsten der 
   Zustimmung zu diesem Kaufvertrag, der Durchführung der Transaktionen 
   und sämtlichen weiteren Angelegenheiten, welche die Girindus AG ihren 
   Aktionären im Zusammenhang mit einer solchen Zustimmung darlegt, (ii) 
   gegen jedweden anderen Antrag, welcher gegen oder in Widerspruch zu 
   oder unvereinbar mit den in diesem Kaufvertrag beabsichtigten 
   Transaktionen steht, und (iii) gegen sämtliche Vereinbarungen, 
   Zusätze/Anlagen zu sämtlichen Vereinbarungen oder sämtliche anderen 
   Handlungen, von denen nachvollziehbarerweise erwartet werden kann, 
   dass sie zur Verhinderung, Behinderung, Beeinträchtigung in jeglicher 
   wesentlichen Hinsicht, Verzögerung, Vertagung oder Abschreckung vor 
   den/der in diesem Kaufvertrag beabsichtigten Transaktionen beitragen 
   oder dazu dienen. 
 
   7.4 Zugang zu Informationen; Vertraulichkeit; Zugang zu den 
   Geschäftsräumen. 
 
     (a)   Ab dem Datum des Kaufvertrags bis zum Vollzug wird 
           dem Käufer und seinen Beratern, Arbeitnehmern, 
           Wirtschaftsprüfern, rechtlichen Beratern und anderen 
           Vertretern während der üblichen Geschäftszeiten und nach 
           angemessener Voranmeldung beim Verkäufer angemessener Zugang 
           zu den Dokumenten und den Finanz- und Geschäftsdaten des 
           Verkäufers sowie sonstigen Daten, die in anderweitigem Bezug 
           zum Geschäft oder den Arbeitnehmern, Wirtschaftsprüfern, 
           rechtlichen Beratern und anderen Vertretern des Geschäfts 
           stehen, gewährt, sofern nach anwendbaren Recht zulässig und 
           ohne die Führung des Geschäfts oder jegliche andere 
           Geschäftstätigkeit des Verkäufers zu behindern. 
 
 
     (b)   Jede der Parteien erkennt an und bestätigt, dass 
           jede der Parteien während der Verhandlungen in Verbindung mit 
           diesem Kaufvertrag und in Vorbereitung seines Vollzugs 
           vertrauliche und firmeneigene Informationen offengelegt hat 
           und offenlegen wird, einschließlich, ohne Einschränkung, die 
           Buchführung, Aufzeichnungen, Dokumente und Informationen 
           bezüglich der Geschäftstätigkeit, der Finanzen, Pläne und 
           Geschäftspraxis (zusammen die 'Vertraulichen Informationen 
           (Confidential 
           Information)'), welche sämtlich wertvolle, besondere und 
           einzigartige Vermögenswerte jeder Partei darstellen und 
           darstellen werden. Jede Partei dieses Kaufvertrags behandelt 
           die Vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei als 
           vertraulich und unternimmt sämtliche zumutbaren Anstrengungen, 
           um die Vertraulichkeit dieser Informationen zu wahren. Keine 
           der Parteien vervielfältigt solche Vertraulichen Informationen 
           oder legt diese offen, außer (i) sofern notwendig für die 
           Durchführung der Transaktionen, (ii) gegenüber Arbeitnehmern, 
           Anwälten und Wirtschaftsprüfern, welche ebenfalls zustimmen, 
           die Vertraulichen Informationen vertraulich zu behandeln, 
           (iii) sofern gesetzlich vorgeschrieben oder (iv) sofern 
           ausdrücklich nach diesem Kaufvertrag gestattet. 
 
 
     (c)   Ungeachtet jeglicher gegenteiliger Bestimmungen in 
           diesem Kaufvertrag gewährt der Verkäufer dem Käufer bis zum 
           Vollzugstag während der üblichen Geschäftszeiten und nach 
           angemessener Voranmeldung beim Verkäufer Zugang zum 
           Grundbesitz zum Zwecke der Durchführung von Inspektionen, 
           Tests und anderen Aktivitäten, deren Kosten allein vom Käufer 
           getragen werden und die der Käufer für notwendig oder ratsam 
           hält, einschließlich, ohne Einschränkung, eine physische 
           Untersuchung des Grundbesitzes und der Neuerungen hierauf, 
           umwelttechnische Untersuchungen, und die Erstellung oder 
           Aktualisierung jeglicher Untersuchung bezüglich des 
           Grundbesitzes; vorausgesetzt, dass der Käfer keinerlei Phase 
           II-Umwelttests oder andere invasive Oberflächen- oder 
           Untergrundtests ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des 
           Verkäufers - welche nicht ohne nachvollziehbaren Grund 
           zurückgehalten werden darf - durchführt. Der Käufer soll (i) 
           die Arbeitsabläufe des Verkäufers auf dem Grundbesitz nicht 
           unangemessen behindern und (ii) den Verkäufer für sämtliche 
           Schäden und Verluste entschädigen (bzw. ihn vor ihnen 
           bewahren), welche unmittelbar durch die Aktivitäten des 
           Käufers oder seiner Vertreter auf dem Grundbesitz entstehen, 
           einschließlich jeglicher Verluste auf Grund von körperlichen 
           Schäden an oder dem Tod von Menschen und Schäden am Eigentum 
           des Verkäufers, vorausgesetzt, dass der Käufer keinerlei 
           Haftung für jeglichen Verlust in Verbindung mit bestehenden 
           oder bereits länger bestehenden Umweltbelastungen, am, auf, 
           unter, über oder von Seiten des Grundbesitzes übernimmt. 
 
 
   7.5 Keine Vornahme von Alternativen Transaktionen. 
 
   Weder der Verkäufer noch die mit ihm Verbundenen Personen (mit 
   Ausnahme der Girindus AG) nehmen an, initiieren, veranlassen, 
   erleichtern, fördern oder akzeptieren direkt oder indirekt 
   irgendwelche Anfragen oder Anträge mit direktem oder indirekten Bezug 
   zu irgendeinem Erwerb, irgendeiner Verschmelzung, Rekapitalisierung, 
   Konsolidierung, Unternehmenszusammenschluss, Veräußerung von 
   Vermögenswerten, Veräußerung irgendwelcher Kapitalanteile 
   (einschließlich Eigenkapitalemissionen oder Aktientausch) oder 
   ähnliche oder vergleichbare Transaktionen durch irgendeine Person, 
   jeweils den Erwerb des Geschäfts betreffend, abgesehen von 
   Veräußerungen von Vorratsvermögen während der üblichen 
   Geschäftstätigkeit und abgesehen von den in diesem Kaufvertrag 
   beabsichtigten Transaktionen (jegliche(s) dieser Anfragen, Anträge 
   oder Angebote wird hierin 'Alternativvorschlag (Alternative Proposal 
   )' genannt); sie weisen zudem ihre Vertreter an, Alternativvorschläge 
   entsprechend zu behandeln. Weder der Verkäufer noch die mit ihm 

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November 27, 2012 09:16 ET (14:16 GMT)

DJ DGAP-HV: Girindus Aktiengesellschaft: -24-

Verbundenen Personen beteiligen sich zudem an Diskussionen, 
   Unterhaltungen, Verhandlungen oder anderweitiger Konversation mit 
   irgendeiner Person (abgesehen von dem Käufer und den mit ihm 
   Verbundenen Personen und ausgewiesenen Vertretern) bezüglich 
   irgendwelcher Alternativvorschläge oder stellen diesbezüglich 
   Informationen zur Verfügung, unterstützen oder kooperieren mit 
   derartigen Personen oder gehen Vereinbarungen ein. Der Verkäufer 
   beendet unverzüglich - jegliche bestehenden Diskussionen oder 
   Verhandlungen mit jeglichen Parteien bezüglich jeglichen 
   Alternativvorschlags und hält ebenso die mit ihm Verbundenen Person 
   (mit Ausnahme der Girindus AG) zur Beendigung an; ebenso verlangt er 
   die Rückgabe oder die Vernichtung jeglichen Dritten (ausgenommen dem 
   Käufer) zur Verfügung gestellten Vertraulichen Informationen bezüglich 
   des Prozesses der Veräußerung des Geschäfts. Der Verkäufer 
   benachrichtigt den Käufer unverzüglich nach Erhalt jeglichen Antrags 
   oder Angebotes (schriftlich oder anderweitig) bezüglich eines 
   Alternativvorschlags an ihn oder jegliche mit ihm Verbundene Person 
   oder deren Vertreter; eine derartige Benachrichtigung enthält zudem 
   die Identität des Anbieters eines solchen Alternativvorschlags. 
 
   7.6 Versicherungen. 
 
   Der Verkäufer unternimmt sämtliche wirtschaftlich zumutbaren 
   Anstrengungen, um die das Geschäft und die Erworbenen Vermögensanteile 
   sichernden Versicherungspolicen vom heutigen Tag bis zum Vollzug 
   weiterhin in voller Kraft und Wirkung zu erhalten. 
 
   7.7 Geistige Eigentumsrechte. 
 
   Der Verkäufer wird, (i) sofern nicht während des üblichen 
   Geschäftsablaufs in Übereinstimmung mit der Geschäftspraxis der 
   Vergangenheit notwendig, weder irgendein während der 
   Geschäftstätigkeit genutztes oder zur Nutzung bereit gehaltenes 
   Geistiges Eigentumsrecht an eine Person veräußern noch ein Geistiges 
   Eigentumsrecht erwerben, zustimmen, diese zu gewähren oder von 
   irgendeiner Person zu erwerben, sie verfallen lassen oder genehmigen, 
   sie verfallen zu lassen, oder gegenüber irgendeiner Person, die kein 
   Vertreter des Käufers ist, irgendwelche Geschäftsgeheimnisse 
   offenlegen oder einer derartigen Offenlegung zustimmen, und (ii) nicht 
   irgendwelche Gerichtsverfahren oder Forderungen beilegen, begleichen 
   oder irgendeinem Vergleich zustimmen; ebenso wenig wird der Verkäufer 
   irgendwelche Gerichtsverfahren oder Forderungen bezüglich 
   irgendwelchem wesentlichen für die Ausübung der Geschäftstätigkeit 
   genutztem oder zur Nutzung bereitgehaltenen Geistigen Eigentumsrecht 
   beginnen. 
 
   7.8 Öffentliche Bekanntmachung. 
 
   Weder Käufer noch Verkäufer werden irgendeine Pressemitteilung oder 
   öffentliche Stellungnahme bezüglich der Bestimmungen dieses 
   Kaufvertrags oder den hierin beabsichtigten Transaktionen ohne die 
   vorherige schriftliche Zustimmung von Käufer und Verkäufer (welche 
   nicht ohne ersichtlichen Grund zurückgehalten, bedingt oder verzögert 
   werden darf) veröffentlichen, sofern eine derartige Pressemitteilung 
   oder öffentliche Stellungnahme nicht aufgrund (a) gesetzlicher 
   Bestimmungen oder (b) den Bestimmungen und Vorschriften der Tokioter 
   Börse verlangt wird, und sofern sie nicht nachvollziehbarerweise vom 
   Käufer oder Verkäufer als notwendig erachtet wird, damit beide die für 
   diesen Kaufvertrag oder das Inkrafttreten dieses Kaufvertrags 
   benötigten Einverständniserklärungen und Genehmigungen einholen können 
   oder in Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Kaufvertrags stehen. Die 
   Parteien werden dafür Sorge tragen, dass ihre jeweiligen Verbundenen 
   Personen diese Verpflichtungen ebenfalls einhalten. Sowohl Käufer als 
   auch Verkäufer gewähren der jeweils anderen Partei angemessene 
   Gelegenheit, d.h. mindestens einen (1) Geschäftstag, zur Prüfung und 
   Kommentierung vor der Veröffentlichung irgendeiner Pressemitteilung, 
   öffentlichen Stellungnahme oder anderen öffentlichen Bekanntmachung 
   bezüglich dieses Kaufvertrags oder der Transaktionen. Dieser Artikel 
   7.8 gilt nicht für Benachrichtigungen, zu denen die Girindus AG gemäß 
   § 15 WpHG im Zusammenhang mit den Bestimmungen dieses Kaufvertrages 
   oder der Transaktionen verpflichtet ist. 
 
   7.9 Neue Verträge. 
 
   Falls der Verkäufer (oder, falls zutreffend, irgendeiner der mit ihm 
   Verbundenen Personen) Partei irgendeines neuen auf Grund seiner/deren 
   Geschäftstätigkeit entstehenden oder diese betreffenden Vertrages 
   zwischen dem Datum dieses Kaufvertrages und dem Vollzugstag werden 
   sollte, benachrichtigt er unverzüglich den Käufer über den Abschluss 
   eines solchen neuen Vertrages und übermittelt ihm eine Kopie hiervon. 
   Falls der Käufer einen solchen neuen Vertrag bei Vollzug nicht 
   übernehmen will, benachrichtigt er den Verkäufer hierüber schriftlich 
   und nicht später als (a) fünf (5) Geschäftstage nach Erhalt der 
   Benachrichtigung über den neuen Vertrag durch den Verkäufer, und (b) 
   einen (1) Geschäftstag vor dem Vollzugstag. Sollte der Verkäufer 
   keinerlei derartige Benachrichtigung vom Käufer innerhalb des 
   festgelegten Zeitraums erhalten, gilt der neue Vertrag als ein 
   Erworbener Vertrag gemäß diesem Kaufvertrag. 
 
   7.10 Girindus AG Krediterweiterung. 
 
   Der Käufer ersetzt die durch die Girindus AG ausgestellte 
   Entwicklungsschuldverschreibung durch den Staat Ohio (State of Ohio 
   Development Bond), die im Zusammenhang mit der von der 
   Gesundheitsbehörde von Ohio ausgestellten Lizenz über Radioaktives 
   Material Nr. 03611310034 (License for Radioactive Material, No. 
   03611310034) ausgestellt wurde (gemeinsam als 'Girindus-Krediterweiterung 
   (Girindus Credit Enhancement)' bezeichnet), durch eine neue 
   Vereinbarung, einschließlich der Gewährung und der Ausstellung von 
   Ersatzanleihen, Sicherheiten, Bankbürgschaften oder Gewährleistungen 
   mit Wirkung zum Vollzug; die Girindus AG wird jedoch auf Verlangen des 
   Käufers, welche mindestens zehn (10) Geschäftstage vor dem Vollzugstag 
   gestellt werden muss, die Girindus-Krediterweiterung für einen maximal 
   sechzig (60) Tage dauernden Zeitraum ab dem Vollzugstag unverändert 
   belassen (wie vom Käufer gefordert), sofern der Käufer eine die 
   Girindus AG begünstigende, unwiderrufliche und unverzüglich 
   einsetzbare Bankbürgschaft in für die Girindus AG akzeptablem Inhalt 
   und akzeptabler Form zur Verfügung stellt und unterhält, welche von 
   einer in den Vereinigten Staaten von Amerika national renommierten 
   Bank in der gleichen Höhe wie der zusammengesetzte Gesamtnennbetrag 
   der Girindus-Krediterweiterung ausgestellt wird; diese Bankbürgschaft 
   soll nach dem Vollzugstag als Sicherheit für die 
   Girindus-Krediterweiterung, die unverändert belassen wird, gelten. 
 
   ARTIKEL VIII 
   VERPFLICHTUNGEN NACH VOLLZUG 
 
   Artikel 8 enthält Regelungen für die Übernahme von Arbeitnehmern der 
   Girindus America Inc. durch die Nitto Denko Avecia Inc., ein Verbot 
   für die Girindus America Inc. zur Nutzung der verkauften Trademarks, 
   ein Wettbewerbs- und Abwerbeverbot für die Girindus America Inc. und 
   Solvay, Regelungen zur Kundenbindung sowie eine 
   Klageunterlassungsvereinbarung seitens der Girindus America Inc. und 
   Solvay. 
 
   ARTIKEL IX 
   STEUERN 
 
   9.1 Übertragungssteuern. 
 
   Der Käufer und der Verkäufer tragen jeweils 50 % (fünfzig Prozent) 
   sämtlicher Verkaufs-, Nutzungs-, Stempel- (stamp, documentary stamp), 
   Einreichungs-, Anmeldungs-, Übertragungs- oder ähnlicher Abgaben oder 
   Steuern oder behördlicher Gebühren (inklusive etwaiger darauf 
   entfallender Zins- oder Strafzahlungen), die im Zusammenhang mit der 
   Transaktion, die durch diese Vereinbarung vorgesehen ist, zu zahlen 
   sind ('Übertragungssteuern (Transfer Taxes)'). Der Verkäufer und der 
   Käufer sind zur Zusammenarbeit verpflichtet und haben sich vor jeder 
   Einreichung einer Steuererklärung in Bezug auf die Übertragungssteuern 
   abzustimmen. Der Verkäufer und der Käufer sind zur Zusammenarbeit 
   verpflichtet und haben die wirtschaftlich zumutbaren Anstrengungen zu 
   unternehmen, um mögliche Befreiungen, Ermäßigungen oder Erstattungen 
   hinsichtlich der Übertragungssteuern zu erhalten. 
 
   9.2 Aufteilung. 
 
   Unbeschadet der Regelungen in vorstehendem Artikel 9.1 werden alle 
   Steuern, die während jeglicher Steuerperiode, die den Vollzugstag 
   umfasst und nach dem Vollzugstag endet - unabhängig davon, ob sie vor 
   oder nach dem Vollzugstag erhoben oder festgesetzt werden -, im 
   Zusammenhang mit dem Geschäft erhoben werden oder sich auf sonstige 
   Weise auf die Erworbenen Vermögenswerte beziehen, ab dem Vollzugstag 
   (23:59 Uhr New York-Zeit) pro rata temporis zwischen dem Verkäufer und 
   dem Käufer aufgeteilt. Falls eine Steuer, die der vorstehend 
   geregelten Aufteilung unterfällt, entweder von dem Käufer oder von dem 
   Verkäufer gezahlt wird, ist der anteilige Betrag dieser gezahlten 
   Steuer (oder im Fall des Erhalts einer Erstattung eines Teils dieser 
   zuvor gezahlten Steuern, eine solche Rückzahlung) unverzüglich von der 
   (oder an die) jeweils andere(n) Seite nach Zahlung dieser Steuer (oder 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

November 27, 2012 09:16 ET (14:16 GMT)

DJ DGAP-HV: Girindus Aktiengesellschaft: -25-

unverzüglich nach Erhalt einer solchen Rückzahlung) zu zahlen. 
 
   9.3 Kaufpreisaufteilung. 
 
   Die Parteien vereinbaren, der jeweils anderen Partei innerhalb von 
   zehn (10) Tagen nach Verlangen sämtliche Informationen zur Verfügung 
   zu stellen, die zum Ausfüllen des Formulars 8594 der 
   U.S.-amerikanischen Bundessteuerbehörde (U.S. Internal Revenue Service 
   '(IRS (IRS)') notwendig sind. Der Käufer hat innerhalb von neunzig 
   (90) Tagen nach dem Vollzugstag einen Vorschlag über die Aufteilung 
   des Gesamtbetrages, der vom Käufer gemäß diesem Vertrag zu zahlen ist 
   (der 'Aufteilungsvorschlag (Proposed Allocation)'), für die Zwecke des 
   Abschnitts 1060 des Codes zu erstellen und an den Verkäufer zu 
   schicken. Falls der Verkäufer dieser Aufteilung nicht wie nachfolgend 
   beschrieben widerspricht, wird dieser Aufteilungsvorschlag verbindlich 
   und wird zur Endgültigen Aufteilung, wie nachstehend definiert. Falls 
   der Verkäufer innerhalb von 30 (dreißig) Tagen schriftlich 
   widerspricht, sind der Käufer und der Verkäufer verpflichtet, auf dem 
   Verhandlungswege eine einvernehmliche Lösung zu finden. Falls der 
   Käufer und der Verkäufer sich nicht innerhalb von 30 (dreißig) Tagen 
   nach dem Widerspruch des Verkäufers auf eine Aufteilung einigen 
   können, wird diese Aufteilung innerhalb einer angemessenen Frist von 
   einer unabhängigen, national renommierten 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die für den Käufer und den Verkäufer 
   annehmbar ist, festgelegt. Die Aufteilung des Gesamtbetrages, auf den 
   sich der Verkäufer und der Käufer verständigt haben (als Ergebnis der 
   einvernehmlichen Verhandlungen zwischen dem Käufer und dem Verkäufer) 
   oder der von der unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gemäß 
   diesem Artikel 9.3 festgelegt wurde (die 'Endgültige Aufteilung (Final 
   Allocation)'), ist endgültig und für die Parteien verbindlich. Der 
   Käufer und der Verkäufer haben jeweils ihre eigenen Gebühren und 
   Kosten, die im Zusammenhang mit der Festlegung der Aufteilung des 
   Gesamtbetrages entstanden sind, zu tragen mit Ausnahme der Gebühren 
   und Spesen der unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die von 
   den Parteien jeweils zur Hälfte (50 %) zu zahlen sind. Der Käufer ist 
   verpflichtet, das IRS-Formular 8594 gemäß dieser Aufteilung 
   auszufüllen und an den Verkäufer zu schicken und der Verkäufer und der 
   Käufer sind jeweils verpflichtet, dieses Formular rechtzeitig bei der 
   IRS einzureichen. Der Verkäufer und der Käufer sind verpflichtet, 
   sämtliche Steuererklärungen gemäß dieser Aufteilung vorzubereiten und 
   abzugeben. Jede Kaufpreisanpassung wird in Übereinstimmung mit der 
   Endgültigen Aufteilung sowie dem Artikel 1060 des Codes auf die 
   Erworbenen Vermögensgegenstände aufgeteilt. 
 
   ARTIKEL X 
   VOLLZUGSBEDINGUNGEN 
 
   10.1 Vollzugsbedingungen für die Verpflichtungen des Käufers. 
 
   Die Verpflichtungen des Käufers, die Transaktionen wie in diesem 
   Kaufvertrag vorgesehen zu vollziehen, steht unter der Bedingung, dass 
   beim oder vor dem Vollzug jede der folgenden Bedingungen eingetreten 
   sind (wobei der Käufer auf eine oder alle dieser Bedingungen 
   vollständig oder teilweise verzichten kann, soweit dies nach geltendem 
   Recht zulässig ist): 
 
     (a)   Die Zusicherungen und Gewährleistungen des 
           Verkäufers und Solvay America in Artikel V dieses Kaufvertrags 
           sind richtig, vollständig und zutreffend zum Zeitpunkt des 
           Abschlusses dieses Kaufvertrages und zum Vollzugstag, als wenn 
           diese am Vollzugstag abgegeben worden wären (es sei denn, sie 
           sind für ein vorheriges Datum (mit Ausnahme des Datums des 
           Vertragsabschlusses wie in Artikel V aufgeführt) abgegeben 
           worden, in welchem Fall diese richtig, vollständig und 
           zutreffend zum Zeitpunkt dieses früheren Datums sind), sofern 
           nicht vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass 
           die Unrichtigkeit, Unvollständigkeit oder das Nichtzutreffen 
           einer Aussage oder Gewährleistung nicht geeignet ist, (a) sich 
           wesentlich auf den Geschäftsbetrieb, die Vermögensgegenstände, 
           die finanzielle Lage oder den Betrieb des Geschäftsbetriebs 
           oder die nach dem Vollzug eintretende Eigentümerstellung oder 
           den Betrieb der Erworbenen Vermögenswerte oder die Aussicht 
           auf einen der vorgenannten Aspekte auszuwirken, oder (b) die 
           Fähigkeit des Verkäufers, die Transaktion zu vollziehen, zu 
           behindern oder wesentlich zu verzögern (es ist das Verständnis 
           der Parteien, dass für den alleinigen Zweck der Bestimmung ob 
           eine Verletzung einer Zusicherung oder Gewährleistung gemäß 
           diesem Artikel 10.1(a) vorliegt, diese Zusicherung oder 
           Gewährleistung, soweit sie den Begriff 'wesentlich' oder 
           'Wesentliche Nachteilige Wirtschaftliche Auswirkungen' 
           enthält, nicht durch die Begriffe 'wesentlich' oder 
           'Wesentliche Nachteilige Wirtschaftliche Auswirkungen' 
           beschränkt werden soll). 
 
 
     (b)   Der Verkäufer hat alle Verpflichtungen und 
           erforderlichen Vereinbarungen aus diesem Kaufvertrag, welche 
           vor dem Vollzugstag vorgenommen oder befolgt werden müssen, in 
           allen wesentlichen Aspekten erfüllt und befolgt. 
 
 
     (c)   Der Verkäufer hat beim Vollzug die 
           ALTA-Eigentumsversicherungspolice (owner's policy of title 
           insurance) (oder eine unwiderrufliche Verpflichtung zur 
           Ausstellung einer solchen Versicherungspolice auf den Käufer) 
           zu Gunsten des Käufers gemäß Artikel 7.2 (d) dieses 
           Kaufvertrags erhalten und dem Käufer überliefert; wobei diese 
           Voraussetzung als erfüllt gelten soll, wenn der Verkäufer eine 
           solche Versicherung nicht erhalten hat und dies ausschließlich 
           darauf zurückzuführen ist, dass der Käufer die Gebühren und 
           Kosten, die mit einer solchen Versicherung verbunden sind, 
           nicht gemäß Artikel 13.3 dieses Kaufvertrags gezahlt hat und 
           weiterhin vorausgesetzt, dass der Verkäufer den Käufer 
           spätestens fünf (5) Geschäftstage vor dem Vollzugstag über die 
           anfallenden Kosten und Gebühren informiert hat. 
 
 
     (d)   Seit dem Abschluss dieses Kaufvertrags hat es keine 
           Wesentlichen Nachteiligen Wirtschaftlichen Auswirkungen 
           gegeben; und 
 
 
     (e)   es liegt keine (i) einstweilige Verfügung oder (ii) 
           irgendeine andere Verfügung einer Staatlichen Einrichtung 
           einer zuständigen Jurisdiktion vor, die - in einer der beiden 
           vorgenannten Alternativen, den Vollzug dieser Transaktion 
           behindert, untersagt oder auf andere Weise verbietet. 
 
 
   10.2 Vollzugsbedingungen für die Verpflichtungen des Verkäufers. 
 
   Die Verpflichtungen des Verkäufers, die Transaktionen gemäß diesem 
   Kaufvertrag zu vollziehen, stehen unter Bedingung, dass am oder vor 
   dem Vollzug, sämtliche der folgenden Bedingungen eingetreten sind 
   (wobei der Verkäufer auf eine oder alle dieser Bedingungen vollständig 
   oder teilweise verzichten kann, soweit dies nach geltendem Recht 
   zulässig ist): 
 
     (a)   Die Zusicherungen und Gewährleistungen des Käufers 
           und der Muttergesellschaft des Käufers in Artikel VI dieses 
           Kaufvertrags, die auf die Richtigkeit in ihren wesentlichen 
           Aspekten beschränkt sind, sind in jeder Hinsicht richtig, 
           vollständig und zutreffend zum Zeitpunkt des Abschlusses 
           dieses Kaufvertrags und zum Zeitpunkt des Vollzugstages, als 
           wenn diese am Vollzugstag abgegeben worden wären (sofern sich 
           diese nicht auf ein früheres Datum (mit Ausnahme des Datums 
           des Vertragsschlusses, wie in der Präambel von Artikel V 
           aufgeführt) beziehen, in welchem Fall diese zu diesem früheren 
           Datum richtig, vollständig und zutreffend sein müssen) und die 
           Zusicherungen und Gewährleistungen des Käufers und der 
           Muttergesellschaft des Käufers in Artikel VI dieses 
           Kaufvertrags, welche nicht auf die Richtigkeit in ihren 
           wesentlichen Aspekten beschränkt sind, sind richtig und 
           vollständig und zutreffend in allen wesentlichen Aspekten zum 
           Zeitpunkt des Abschlusses dieses Kaufvertrags und zum 
           Zeitpunkt des Vollzugstages, als wenn diese am Vollzugstag 
           abgegeben worden wären; 
 
 
     (b)   Der Käufer hat alle Verpflichtungen und 
           erforderlichen Vereinbarungen aus diesem Kaufvertrag, welche 
           vor dem Vollzugstag vorgenommen oder befolgt werden müssen, in 
           allen wesentlichen Aspekten erfüllt und befolgt; 
 
 
     (c)   Der Käufer hat alle Zustimmungen erhalten, die 
           notwendig sind, um die Erworbenen Vermögenswerte auf den 
           Käufer zu übertragen und auch sonst die Transaktionen zu 
           vollziehen; 
 
 
     (d)   (i) dem Vollzug der Transaktion ist durch einen 
           Beschluss der Hauptversammlung der Girindus AG mit 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

November 27, 2012 09:16 ET (14:16 GMT)

DJ DGAP-HV: Girindus Aktiengesellschaft: -26-

qualifizierter Mehrheit zugestimmt worden und (ii) dieser 
           Beschluss der Hauptversammlung wurde nicht angefochten; wobei 
           diese Bedingung in diesem Artikel 10.2 (d) (ii) als erfüllt 
           anzusehen ist, wenn innerhalb von fünfzehn (15) 
           Geschäftstagen, nachdem eine Klage der Girindus AG zugestellt 
           und unverzüglich danach dem Käufer zugestellt wurde (wobei 
           beides durch Solvay und den Verkäufer sichergestellt werden 
           muss), eine vom Vorstand der Girindus AG eingeholte 
           schriftliche rechtliche Stellungnahme von Heuking Kühn Lüer 
           Wojtek zu dem Ergebnis kommt, dass die Klage voraussichtlich 
           nicht erfolgreich sein wird; und 
 
 
     (e)   es liegt keine (i) einstweilige Verfügung oder (ii) 
           irgendeine andere Verfügung einer Staatlichen Einrichtung 
           einer zuständigen Jurisdiktion vor, die - in einer der beiden 
           vorgenannten Alternativen, die den Vollzug dieser Transaktion 
           behindert, untersagt oder auf andere Weise verbietet. 
 
 
   ARTIKEL XI 
   KÜNDIGUNG 
 
   11.1 Kündigung des Vertrages. 
 
   Hinsichtlich der Transaktionen kann der Vertrag vor dem Vollzug wie 
   folgt beendet bzw. gekündigt werden: 
 
     (a)   durch gegenseitiges schriftliches Einverständnis 
           von Verkäufer und Käufer; 
 
 
     (b)   durch den Verkäufer oder Käufer, wenn geltendes 
           Recht den Vollzug der Transaktion dauerhaft beschränkt, 
           untersagt oder verbietet und dieses Recht endgültig und 
           unanfechtbar geworden ist; 
 
 
     (c)   durch den Käufer, wenn der Verkäufer gegen eine 
           hierin vereinbarte Zusicherung, Gewährleistung, Verpflichtung 
           oder Vereinbarung verstoßen haben sollte und ein solcher 
           Verstoß nicht innerhalb von fünfzehn (15) Geschäftstagen nach 
           dem Erhalt einer schriftlichen Mitteilung des Käufers an den 
           Verkäufer über den Verstoß geheilt wurde und wenn am oder vor 
           dem Vollzug ein solcher Verstoß zu einer Verfehlung der nach 
           Artikel 10.1 zu erfüllenden Verpflichtungen führt; 
 
 
     (d)   durch den Verkäufer, wenn der Käufer gegen eine 
           hierin vereinbarte Zusicherung, Gewährleistung, Verpflichtung 
           oder Vereinbarung verstoßen haben sollte und eine solcher 
           Verstoß nicht innerhalb von fünfzehn (15) Geschäftstagen nach 
           dem Erhalt einer schriftlichen Mitteilung des Verkäufers an 
           den Käufer über den Verstoß geheilt wurde und wenn am oder vor 
           dem Vollzug ein solcher Verstoß zu einer Verletzung der nach 
           Artikel 10.2 zu erfüllenden Verpflichtungen führt; 
 
 
     (e)   durch den Verkäufer oder den Käufer, wenn der 
           Vollzug nicht am oder vor dem 31. Januar 2013 stattgefunden 
           haben sollte ('Kündigungsdatum (Termination Date)'), es sei 
           denn der Ausfall des Vollzugs wurde verursacht durch oder ist 
           Folge einer wesentlichen Verletzung dieses Vertrages durch die 
           Partei, welche beabsichtigt, den Vertrag zu beenden; der 
           Verkäufer ist jedoch nicht berechtigt, den Vertrag vor dem 28. 
           Februar 2013 gemäß Artikel 11.1 (e) zu kündigen, wenn, aus 
           anderen Gründen als aus einer wesentlichen Verletzung dieses 
           Vertrages durch den Käufer, der Vollzug nicht am oder vor dem 
           31. Januar 2013 aufgrund Nichterfüllung der (oder fehlendem 
           Verzicht auf die) Bedingungen nach Artikel 10.2 (d) 
           stattgefunden hat; 
 
 
     (f)   durch den Käufer, wenn (i) Solvay seine 
           Verpflichtungen nach Artikel 7.3 verletzt, (ii) der Verkäufer 
           oder Solvay einer alternativen Transaktion mit einer Partei, 
           die nicht der Käufer ist, hinsichtlich den Transaktionen und 
           den Erworbenen Vermögensgegenständen, zustimmt oder 
           befürwortet oder anregt, zuzustimmen oder zu befürworten, 
           (iii) der Verkäufer, Solvay America oder Solvay ein Verfehlen 
           der Bedingungen nach Artikel 10.2 (d) verursachen, oder (iv) 
           Girindus AG es unterlässt eine Hauptversammlung zur Zustimmung 
           zum Vollzug der Transaktionen einzuberufen und abzuhalten. 
 
 
   11.2 Kündigungsverfahren. 
 
   Im Fall einer Kündigung dieses Vertrages durch den Käufer oder den 
   Verkäufer oder durch beide soll gemäß Artikel 11.1 unverzüglich eine 
   schriftliche Mitteilung hierüber an die andere Partei erfolgen, und 
   nach der Erteilung einer solchen Mitteilung soll die Transaktion 
   abgebrochen und dieser Vertrag vollumfänglich beendet werden mit der 
   Folge des Artikel 11.3, ohne dass es weiteren Handlungen des Käufers 
   oder Verkäufers bedarf. 
 
   11.3 Wirkung der Kündigung. 
 
     (a)   Für den Fall, dass dieser Vertrag nach den hier 
           festgelegten Bedingungen wirksam gekündigt wurde, soll jede 
           Partei dieses Vertrages nach dem Datum der Kündigung von ihren 
           Verpflichtungen und Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag 
           befreit werden, und eine solche Kündigung soll keine Haftung 
           für den Käufer oder den Verkäufer nach sich ziehen, 
           vorausgesetzt jedoch, dass (i) keine solche Beendigung eine 
           Partei dieses Vertrags von einer Haftung oder 
           Schadensersatzverpflichtung gegenüber der anderen Partei aus 
           vorsätzlicher und wesentlicher Verletzung dieses Vertrages 
           befreit und (ii) die Verpflichtungen der Parteien unter 
           Artikel 7.4 und, in dem Maße, wie es erforderlich ist, um die 
           vorstehend aufgeführten Bestimmungen zu bewirken, Artikel I 
           und XIII dieses Vertrages sollen nach der Beendigung des 
           Kaufvertrags weiter gelten und sollen in Übereinstimmung mit 
           ihren Bedingungen durchsetzbar sein. 
 
 
     (b)   Für den Fall, dass (i) der Kaufvertrag durch den 
           Käufer nach Artikel 11.1 (f) (i) gekündigt wird oder (ii) nach 
           Artikel 11.1 (e) durch den Käufer gekündigt wird und am Tag 
           der Kündigung alle Bedingungen nach Artikel X mit Ausnahme der 
           Bedingungen unter Artikel 10.2 (d) (ii) erfüllt sind, muss 
           Solvay America dem Käufer die Kündigungsgebühr innerhalb von 
           fünf (5) Geschäftstagen ab dieser Kündigung zahlen. Im Rahmen 
           dieses Vertrages meint 'Kündigungsgebühr (Termination Fee)' 
           einen Betrag in Höhe der belegbaren und angemessenen Kosten, 
           die dem Käufer in Verbindung mit der Verhandlung, Abschluss 
           und Durchführung dieses Vertrages, inklusive angemessener 
           Rechtsanwaltskosten entstanden sind. Der Käufer stimmt zu, 
           dass die Kündigungsgebühr das einzige und ausschließliche 
           Rechtsmittel des Käufers und der mit ihm Verbundenen Parteien 
           gegen den Verkäufer, Solvay America, Solvay und ihre 
           jeweiligen Verbundenen Parteien für jeglichen Verlust ist, der 
           sich aus einer solchen Kündigung oder anderweitig aus diesem 
           Vertrag oder den Transaktionen ergibt; mit Zahlung der 
           Kündigungsgebühr an den Käufer soll weder der Verkäufer noch 
           Solvay America, Solvay oder irgendeine der mit ihnen 
           Verbundenen Personen einer weitergehenden Haftung jeder Art 
           und Form aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder den 
           Transaktionen ausgesetzt sein; die vorstehende Beschränkung 
           findet jedoch nicht auf solche Verluste Anwendung, die auf (i) 
           Betrug oder auf (ii) vorsätzlicher und wesentlicher Verletzung 
           dieses Vertrages durch den Verkäufer, Solvay America oder 
           Solvay beruhen. 
 
 
     (c)   Die Parteien erkennen an, dass die in Artikel 11.3 
           (b) enthaltenen Vereinbarungen einen wesentlichen Bestandteil 
           der in diesem Kaufvertrag geregelten Transaktionen ausmachen 
           und dass ohne diese Vereinbarungen die Parteien diesen Vertrag 
           nicht abschließen würden; dementsprechend wird der Verkäufer 
           dem Käufer, wenn der Verkäufer die vorstehend vereinbarte 
           Kündigungsgebühr nicht zahlt und der Käufer, um diese Zahlung 
           zu erhalten, ein Verfahren anregt, welches in einem Urteil 
           hinsichtlich der Kündigungsgebühr (oder eines Teilbetrages) zu 
           Lasten des Verkäufers mündet, seine Kosten und Auslagen 
           (inklusive externer Anwaltskosten) in Zusammenhang mit dem 
           Verfahren samt den Zinsen aus der Summe der Kündigungsgebühr 
           zum Leitzinssatz der Money Rate Section des Wall Street 
           Journals ab dem Zeitpunkt, zu welchem die Zahlung hätte 
           erfolgen sollen, erstatten. Alle Zahlungen nach Artikel 11.3 
           (b) sollen aus sofort verfügbaren Mitteln per elektronischen 
           Zahlungsverkehr auf ein vom Käufer benanntes Konto erfolgen. 
 
 
   ARTIKEL XII 
   FREISTELLUNGEN 
 
   12.1 Fortbestand. 
 
   Die in diesem Vertrag enthaltenen Zusicherungen und Gewährleistungen 
   der Parteien werden über den Vollzug hinaus für einen Zeitraum von 
   zwei (2) Jahren nach dem Vollzugstag fortbestehen; wobei jedoch (a) 
   die in Wesentlichen Gewährleistungen in Artikel 6.1 (Organisation und 

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DJ DGAP-HV: Girindus Aktiengesellschaft: -27-

'Good Standing') und 6.2 (a) (Genehmigung des Kaufvertrags; Keine 
   Kollision; Zustimmungen) dargelegten wesentlichen Gewährleistungen und 
   Zusicherungen des Käufers und seines Mutterunternehmens über den 
   Vollzug hinaus für einen Zeitraum von zehn (10) Jahren nach dem 
   Vollzugstag fortbestehen werden; (b) die in Artikel 5.8 
   (Umweltbedingte Angelegenheiten) enthaltenen Zusicherungen und 
   Gewährleistungen über den Vollzug hinaus für einen Zeitraum von fünf 
   (5) Jahren nach dem Vollzugstag fortbestehen werden; und (c) die in 
   Artikel 5.15 (Steuerliche Angelegenheiten) enthaltenen Zusicherungen 
   und Gewährleistungen über den Vollzug hinaus für einen Zeitraum von 
   fünf (5) Jahren nach dem Vollzugstag fortbestehen werden. Die in 
   diesem Vertrag enthaltenen Verpflichtungen, Vereinbarungen und 
   Freistellungen der Parteien werden über den Vollzug hinaus für einen 
   Zeitraum von zehn (10) Jahren nach dem Vollzugstag oder für einen in 
   diesem Kaufvertrag festgelegten geringeren Zeitraum fortbestehen. 
 
   12.2 Freistellungen. 
 
   Die Parteien werden einander wie folgt freistellen: 
 
     (a)   Nach dem Vollzug wird der Verkäufer den Käufer 
           freistellen, verteidigen und ihn schadlos halten von und gegen 
           alle und jede Art von Schadenersatzansprüchen, Forderungen, 
           Defiziten, Verlusten, Haftung, Verbindlichkeiten, 
           Verpflichtungen, Steuern, Urteilssprüchen, Vergleichen, Kosten 
           und Auslagen (einschließlich angemessener Kosten und Auslagen 
           für externe Anwälte) jeglicher Art und Beschreibung 
           (gemeinsam: 'Verluste (Losses)'), die sich ergeben aus oder in 
           Zusammenhang stehen mit (i) der Geschäftstätigkeit des 
           Verkäufers oder dem Eigentum an den erworbenen Vermögenswerten 
           am oder vor dem Vollzugstag; (ii) jeder Ungenauigkeit oder 
           jedem Verstoß gegen jedwede Zusicherung oder Gewährleistung, 
           die vom Verkäufer und Solvay America nach Artikel V nach 
           dieser Vereinbarung abgegeben wird oder in einer Bestätigung, 
           die gemäß Artikel 4.2 (h) dieses Kaufvertrags erteilt wird, 
           (iii) jeder Nichterfüllung oder Verletzung einer jedweden 
           Verpflichtung oder Vereinbarung durch den Verkäufer, welche in 
           diesem Kaufvertrag festgelegt ist; (iv) der Nichteinhaltung 
           der Voraussetzungen und Bestimmungen für Sammelverkäufe, 
           Großtransfers oder ähnlichen Gesetzen eines jeden 
           Rechtssystems, das mit den Transaktionen in Verbindung steht, 
           durch eine der Parteien; (v) jeglichen Ausgenommenen 
           Vermögenswerten oder Ausgenommenen Verbindlichkeiten; (vi) 
           jeglichen Umweltbelastungen oder umweltbedingten Forderungen 
           bezogen auf das Geschäft oder die Erworbenen Vermögenswerte am 
           oder vor dem Vollzugstag; und (vii) dem Versäumnis, eine 
           Freistellung von den in Exhibit E dieses Vertrages 
           aufgelisteten Belastungen vor dem Vollzugstag zu erreichen 
           ((i) bis einschließlich (vii), gemeinsam: 
           'Freistellungsforderungen 
           des Käufers (Purchaser Indemnity Claims)'). 
 
 
     (b)   Nach dem Vollzug wird der Käufer den Verkäufer 
           freistellen, verteidigen und ihn schadlos halten von und gegen 
           alle und jede Art von Verlusten, die sich ergeben aus oder in 
           Zusammenhang stehen mit (i) dem Eigentum des Käufers und der 
           Veräußerung der Erworbenen Vermögenswerte nach dem Vollzugstag 
           sowie jedweder Übernommenen Verbindlichkeiten; (ii) jeder 
           Ungenauigkeit oder jedem Verstoß gegen jedwede Zusicherung 
           oder Gewährleistung, die vom Käufer und dem Mutterunternehmen 
           des Käufers nach Artikel VI nach dieser Vereinbarung oder in 
           einer Bestätigung, die gemäß Artikel 4.3 (e) dieses 
           Kaufvertrags erstellt wird, abgegeben wird; (iii) jeder 
           Nichterfüllung oder Verletzung einer jedweden Verpflichtung 
           oder Vereinbarung durch den Käufer, welche in diesem Vertrag 
           festgelegt ist; und (iv) jeglichen Umweltbelastungen oder 
           Umweltbedingten Forderungen bezogen auf das Geschäft oder die 
           Erworbenen Vermögenswerte nach dem Vollzugstag ((i) bis 
           einschließlich (iv), gemeinsam: 'Freistellungsforderungen des 
           Verkäufers (Seller Indemnity Claims)', und zusammen mit den 
           Freistellungsforderungen des Käufers: 'Freistellungsforderungen 
           (Indemnity Claims)'). 
 
 
     (c)   Eine Partei, die entsprechend dieser Vereinbarung 
           verantwortlich ist oder die von der Haftung für irgendeine 
           Angelegenheit freistellen wird, wird hierin bezeichnet als die 
           'Entschädigende Partei (Indemnifying Party)' und eine Partei, 
           die hiernach zu Freistellungen berechtigt ist, wird hierin 
           bezeichnet als die 'Zu Entschädigende Partei (Indemnified 
           Party)'. Eine nach dieser Vereinbarung Zu Entschädigende 
           Partei wird die nach dieser Vereinbarung Entschädigende Partei 
           unverzüglich schriftlich benachrichtigen in Bezug auf 
           jegliches Vorbringen der Zu Entschädigenden Partei oder einer 
           dritten Partei zu jeder Verbindlichkeit, bezüglich welcher die 
           Zu Entschädigende Partei Grund zu der Annahme hat, dass sie 
           Anlass zu einer Freistellungsforderung nach diesem Vertrag 
           gibt. Eine solche Nachricht wird in angemessener 
           Ausführlichkeit den Gegenstand eines solchen Verfahrens oder 
           einer solchen Forderung (einschließlich einer Schätzung der 
           Verluste, die die Zu Entschädigende Partei als möglicherweise 
           entstanden ermittelt hat, in dem Umfang in dem ein solcher 
           Betrag vernünftigerweise geschätzt werden kann) und die 
           konkrete Bestimmung der vertraglichen Regelung aus diesem 
           Kaufvertrag, nach der die Freistellung gefordert wird, 
           darlegen. Keine Verzögerung von Seiten der Zu Entschädigende 
           Partei in der Benachrichtigung der Entschädigenden Partei über 
           eine Freistellungsforderung wird die Entschädigende Partei von 
           ihren Freistellungsverpflichtungen nach diesem Vertrag 
           befreien, es sei denn (und dann nur in dem Umfang), die 
           Entschädigende Partei tatsächlich durch dem Verstoß gegen die 
           Mitteilungspflicht Nachteile erleidet. Wenn die Entschädigende 
           Partei die Zu Entschädigende Partei darüber benachrichtigt, 
           dass sie die Forderung oder die geschätzte Höhe der Verluste, 
           die in solch einer Benachrichtigung bezeichnet sind, nicht 
           bestreitet, oder es versäumt, die Zu Entschädigende Partei 
           innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Zustellung einer solchen 
           Nachricht durch die Zu Entschädigende Partei zu 
           benachrichtigen, dass die Entschädigende Partei die Forderung 
           oder die geschätzte Höhe der Verluste, wie in einer solchen 
           Benachrichtigung beschrieben, bestreitet, werden die 
           geschätzten Verluste in dem Umfang, wie sie in der 
           Benachrichtigung der Zu Entschädigenden Partei angegeben sind, 
           abschließend konkludent als Verlust anerkennt, der von der Zu 
           Entschädigenden Partei erlitten wurde, und die Entschädigende 
           Partei wird den Betrag eines solchen Verlustes an die Zu 
           Entschädigende Partei unverzüglich (jedoch keinesfalls später 
           als zehn (10) Geschäftstage, die auf den Ablauf eines solchen 
           Zeitraums von dreißig (30) Tagen folgen) zahlen. 
 
 
     (d)   Bezüglich irgendeiner Freistellungsforderung, an 
           welcher eine dritte Partei beteiligt ist, hat die 
           Entschädigende Partei das Recht, aber nicht die Pflicht, die 
           Verteidigung gegen eine solche Freistellungsforderung zu 
           übernehmen und zu kontrollieren. Die Zu Entschädigende Partei 
           ist berechtigt, sich gemeinsam mit der Entschädigenden Partei 
           und unter deren Kontrolle an der Verteidigung, an einem 
           Vergleich oder einer Schlichtung einer solchen Angelegenheit 
           durch ihre eigenen Anwälte und auf eigene Kosten zu 
           beteiligen; die Zu Entschädigende Partei unterstützt die 
           Entschädigende Partei hierbei durch Gewährung von der 
           Entschädigenden Partei in Verbindung mit derartigen 
           Angelegenheiten vernünftigerweise geforderten Zugang zu ihren 
           Büchern, Aufzeichnungen und ihren Geschäftsräumen, und beide 
           Parteien unterstützten einander - soweit sie es voneinander 
           vernünftigerweise fordern können - um eine ordnungsgemäße und 
           angemessene Verteidigung durchzuführen. Eine Entschädigende 
           Partei stimmt keinerlei Annahme von irgendeinem Urteil oder 
           irgendeiner Anordnung zu bzw. trifft keinerlei 
           Vergleichsvereinbarung bezüglich irgendeiner 
           Freistellungsforderung, abgesehen von einem Urteil, einer 
           Verordnung oder Vergleichsvereinbarung, welche(s) die Zahlung 
           von Entschädigungsleistungen in Geld vorsieht, für welche die 
           Entschädigende Partei ohne die schriftliche Zustimmung durch 

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November 27, 2012 09:16 ET (14:16 GMT)

DJ DGAP-HV: Girindus Aktiengesellschaft: -28-

die Zu Entschädigende Partei verantwortlich ist; eine solche 
           Zustimmung darf jedoch nicht unvernünftigerweise 
           zurückgehalten, bedingt oder verzögert werden. Ungeachtet des 
           Vorgenannten hat die Zu Entschädigende Partei das Recht, eine 
           eigene rechtliche Beratung auf eigene Kosten zu beauftragen 
           und ihre eigene diesbezügliche Verteidigung zu kontrollieren 
           bei jeglicher Rechtsstreitigkeit oder jeglichem Verfahren in 
           welchem die Rechtsberater der Zu Entschädigenden Partei 
           bestimmen, dass sie nicht gleichzeitig die rechtliche Beratung 
           der Entschädigenden Partei und die der Zu Entschädigenden 
           Partei bezüglich der Verteidigung irgendeiner Forderung durch 
           eine dritte Partei gemäß der jeweils anwendbaren Berufsordnung 
           übernehmen können. 
 
 
   12.3 Begrenzung der Freistellungen. 
 
   Ungeachtet irgendwelcher anderslautenden Regelungen in diesem 
   Kaufvertrag: 
 
     (a)   Kann der Verkäufer für keinerlei persönliche 
           Freistellungsforderung des Käufers (mit Ausnahme von 
           Freistellungsforderungen des Käufers (x) gemäß Artikel 12.2 
           (a) (ii) bezüglich jeglicher der Wesentlichen Gewährleistungen 
           und der Gewährleistungen gemäß Artikel 5.8 (Umweltbedingte 
           Angelegenheiten) und 5.15 (Steuerliche Angelegenheiten), und 
           (y) gemäß Artikel 12.2 (a) (iii) oder Artikel 12.2 (a) (vii)) 
           haftbar gemacht werden, wenn nicht der Umfang der mit 
           derartigen Freistellungsforderungen durch den Käufer 
           verbundenen Verluste USD 10.000,00 übersteigt ('De 
           Minimis-Schwelle (De Minimis Threshold)'); 
 
 
     (b)   der Verkäufer ist nicht verpflichtet, den Käufer 
           gemäß Artikel 12.2 (a) (ii) zu entschädigen, sofern und bis 
           die gesamten Verluste, für welche der Verkäufer zur 
           Entschädigung an den Käufer verpflichtet ist und welche der 
           Käufer vom Verkäufer gemäß dieses Kaufvertrags einfordern 
           kann, die Höhe von USD 100.000,00 (der 'Korb (Basket)') 
           übersteigen; übersteigen die Verluste die Höhe des Korbes, 
           wird der Käufer für sämtliche Verluste entschädigt, welche die 
           Höhe des Korbes übersteigen, jedoch mit Ausnahme solcher 
           Freistellungsforderungen des Käufers, die unter der De 
           Minimis-Schwelle liegen; vorausgesetzt jedoch, dass die 
           Einschränkungen in diesem Abschnitt (b) nicht auf Verluste 
           anwendbar sind, welche sich aus einem Verstoß gegen die 
           Wesentlichen Gewährleistungen oder die Gewährleistungen gemäß 
           Artikel 5.8 (Umweltbedingte Angelegenheiten) und 5.15 
           (Steuerliche Angelegenheiten) ergeben; 
 
 
     (c)   die maximale Gesamthöhe der Verluste, für welche 
           der Verkäufer gemäß Artikel 12.2 (a) (ii) zur Entschädigung an 
           den Käufer verpflichtet ist, darf zwanzig Prozent (20 %) des 
           Kaufpreises nicht übersteigen (die 'Deckelung (Cap)'); 
           vorausgesetzt jedoch, dass die Einschränkungen in diesem 
           Abschnitt (b) nicht auf Verluste anwendbar sind, welche sich 
           aus einem Verstoß gegen die Wesentlichen Gewährleistungen oder 
           die Gewährleistungen gemäß Artikel 5.8 (Umweltbedingte 
           Angelegenheiten) und 5.15 (Steuerliche Angelegenheiten) 
           ergeben; 
 
 
     (d)   die maximale Gesamthöhe der Verluste, für welche 
           der Verkäufer zur Entschädigung an den Käufer gemäß dieses 
           Kaufvertrags verpflichtet ist, darf zusammen mit sämtlichen 
           Verlusten, die der Deckelung unterliegen, die Höhe des 
           Kaufpreises nicht überschreiten (die 'Endgültige Deckelung 
           (Ultimate 
           Cap)'); vorausgesetzt jedoch, dass die Einschränkungen in 
           diesem Abschnitt (b) nicht auf Verluste anwendbar sind, welche 
           sich aus einem Verstoß gegen die Wesentlichen Gewährleistungen 
           oder den Angaben gemäß Artikel 5.8 (Umweltbedingte 
           Angelegenheiten) ergeben, oder (ii) für welche der Verkäufer 
           gemäß Artikel 12.2 (a) (iii), Artikel 12.2 (a) (vi) oder 
           Artikel 12.2 (a) (vii) zur Entschädigung an den Käufer gemäß 
           dieses Kaufvertrags verpflichtet ist, vorausgesetzt jedoch, 
           dass ab und nach dem fünften (5.) Jahrestag nach dem 
           Vollzugstag die Endgültige Deckelung jeweils um zwanzig 
           Prozent (20 %) des Kaufpreises jährlich herabgesetzt wird; 
 
 
     (e)   der maximale Betrag an Verlusten, für die der 
           Verkäufer auf Grund der Verletzung einer Gewährleistung in 
           Artikel 5.8 (Umweltbedingte Angelegenheiten) zur Freistellung 
           verpflichtet ist und etwaige Verluste auf Grund Artikel 12.2 
           (a) (vi) (einschließlich, soweit solche Verluste auf Grund 
           oder in Zusammenhang mit den Ausgenommenen Verbindlichkeiten 
           entstehen) soll nicht höher sein als der Kaufpreis (die 
           'Umweltbedingte 
           Deckelung (Environmental Cap)'), wobei jedoch die 
           Umweltbedingte Deckelung ab dem fünften (5.) Jahrestag nach 
           dem Vollzugstag jeweils um zwanzig Prozent (20 %) des 
           Kaufpreises jährlich herabgesetzt wird. Es wird klarstellend 
           festgehalten, dass die Umweltbedingte Deckelung unabhängig und 
           getrennt von der Endgültigen Deckelung zu betrachten ist. 
 
 
   12.4 Keine Doppelte Entschädigung. 
 
   Unbeachtlich entgegenstehender Regelungen in diesem Kaufvertrag soll 
   keine Person berechtigt sein, einen Betrag im Hinblick auf etwaige 
   Verluste gemäß dieses Artikels XII geltend zu machen, sofern diese 
   Person bereits einen solchen Betrag im Hinblick auf diese Verluste von 
   einer anderen Partei oder gemäß einer anderen Regelung dieses 
   Kaufvertrags erstattet erhält. 
 
   12.5 Keine Begrenzungen bei Betrug. 
 
   Vorbehaltlich entgegenstehender Regelungen in diesem Kaufvertrag, 
   einschließlich Artikel 12.3, soll für den Fall, dass entweder der 
   Verkäufer, Solvay America oder Solvay einerseits, oder der Käufer 
   andererseits bei der Verhandlung, Ausführung oder Umsetzung dieses 
   Kaufvertrags einen Betrug begeht, die Partei, die hieraus einen 
   Schaden erleidet, berechtigt sein, gegen die den Betrug begehende 
   Partei Schadenersatz zu verlangen, ohne Rücksicht auf irgendeine in 
   diesem Kaufvertrag vorgesehene Beschränkung oder eine zeitliche 
   Begrenzung. 
 
   12.6 Andere Begrenzungen. 
 
     (a)   VORBEHALTLICH ANDERWEITIGER ENTGEGENSTEHENDER 
           BESTIMMUNGEN IN IRGENDEINER REGELUNG DIESES KAUFVERTRAGS SIND 
           SICH DIE PARTEIEN EINIG, DASS DIE FREISTELLUNGSVERPFLICHTUNGEN 
           DER PARTEIEN UND DER AUSGLEICH BEI IRGENDEINER PARTEI ODER 
           EINEM FREISTELLUNGSBERECHTIGTEN IM HINBLICK AUF SCHÄDEN, DIE 
           AUF GRUND EINER VERLETZUNG ODER NICHTERFÜLLUNG DER 
           ZUSICHERUNGEN, GEWÄHRLEISTUNGEN ODER ANDEREN VERPFLICHTUNGEN 
           EINER PARTEI UNTER DIESEM KAUFVERTRAG ENTSTEHEN, MIT AUSNAHME 
           DES FALLES EINES BETRUGS, AUF DIE TATSÄCHLICHEN ENTSTANDENEN 
           SCHÄDEN BEGRENZT SEIN SOLLEN UND KEINE INDIREKTEN SCHÄDEN, 
           FOLGESCHÄDEN, SPEZIALSCHÄDEN, KOLLATERALSCHÄDEN, 
           ENTSCHÄDIGUNGEN MIT STRAFZWECK (EINSCHLIESSLICH ALLER SCHÄDEN 
           WEGEN ENTGANGENEN GEWINNS ODER ENTGANGENER 
           GESCHÄFTMÖGLICHKEITEN, GESCHÄFTSUNTERBRECHUNGEN ODER 
           WERTMINDERUNGEN), DIE EINE PARTEI ODER EINE ENTSCHÄDIGTE 
           PARTEI ERLEIDET ZU ERSETZEN SIND. 
 
 
     (b)   Für Zwecke des vorstehend Aufgeführten sollen 
           Schäden jedoch dann indirekte Schäden, Folgeschäden, 
           Spezialschäden, Kollateralschäden oder Schäden mit 
           Strafcharakter umfassen, sofern (i) die Schäden oder Verluste 
           bei einer dritten Partei eintreten, die keine Verbundene 
           Person des Käufers oder Verkäufers ist und (ii) solche Schäden 
           gegen eine Freistellungsberechtigte Person durch eine Person 
           geltend gemacht wurden, die keine Verbundene Person des 
           Käufers oder Verkäufers ist. Dieser Artikel 12.6 hat nur die 
           Funktion, die Haftung einer Partei zu beschränken und wird und 
           soll nicht die vertraglichen Verpflichtungen einer Partei 
           erhöhen oder erweitern. 
 
 
     (c)   Ungeachtet gegenteiliger Bestimmungen dieses 
           Kaufvertrages kann der Käufer hiernach keinen Anspruch auf 
           Entschädigung im Hinblick auf Verluste geltend machen, die aus 
           dem Inkrafttreten oder der Änderung jeglichen anwendbaren 
           Gesetzes (einschließlich jeglicher neuer oder geänderter 
           Standards für Umweltsanierungen oder Erfordernisse für 
           Abhilfearbeiten nach Umweltrecht mit Ausnahme jeglicher 
           Abhilfe gemäß Artikel 12.9) am oder nach dem Vollzugstag 
           entstehen, sich ergeben oder auf diese zurückzuführen sind. 
 
 
   12.7 Schadensminderung. 
 
   Jede Zu entschädigende Partei ist verpflichtet, im Zusammenhang mit 
   jeglicher Freistellungsforderung die kaufmännisch sinnvollen 

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November 27, 2012 09:16 ET (14:16 GMT)

DJ DGAP-HV: Girindus Aktiengesellschaft: -29-

Anstrengungen zu unternehmen, um jegliche, für die Zu Entschädigende 
   Partei zu erreichenden Versicherungsleistungen im Hinblick auf die 
   maßgeblichen Ansprüche nach den Versicherungspolicen der Zu 
   Entschädigenden Partei zu erhalten oder sämtliche Steuervorteile im 
   Hinblick auf die maßgeblichen Ansprüche auszuschöpfen. Die Summe der 
   von einer Entschädigenden Partei an eine Zu Entschädigende Partei zu 
   erstattenden Verluste nach diesem Artikel XII verringert sich um bzw. 
   ist, sofern bereits bezahlt, zurückzugewähren, in Höhe (a) jeglicher 
   Versicherungsleistungen, die von der Zu Entschädigenden Partei im 
   Hinblick auf derartige Verluste nach jeder anwendbaren 
   Versicherungspolice der Zu Entschädigenden Partei tatsächlich erlangt 
   wurden (gekürzt um sämtliche Kosten und Aufwände, selbstversicherte 
   Eigenbehalte und rückwirkende Prämienanpassungen, welche im 
   Zusammenhang mit der Realisierung oder dem Empfang solcher Zahlungen 
   anfielen), jedoch nur in dem Umfang, in dem der Empfang derartiger 
   Versicherungsleistungen nicht wesentliche zusätzliche 
   Sachversicherungsprämien oder Kosten für die Zu Entschädigende Partei 
   zur Folge hat, oder (b) Steuervorteile, die von der Zu Entschädigenden 
   Partei im Hinblick auf derartige Verluste realisiert wurden, wenn und 
   soweit derartige Steuervorteile tatsächlich zu einer Verringerung der 
   Steuerlast führen, die anderenfalls von der Zu Entschädigenden Partei 
   zu tragen wäre. Keine Bestimmung dieses Kaufvertrages beschränkt die 
   Entschädigende Partei darin, sich gegen den Ersatz von Verlusten der 
   Zu Entschädigenden Partei zu verteidigen, die durch (i) 
   Verhaltensweisen der Zu Entschädigenden Partei oder (ii) das 
   Versäumnis der Zu Entschädigenden Partei, jegliche Verluste in 
   Übereinstimmung mit den anwendbaren Gesetzen zu verringern, verursacht 
   wurden, erhöht wurden oder hierauf zurückzuführen sind. 
 
   12.8 Anpassung des Kaufpreises. 
 
   Sämtliche Zahlung nach diesem Artikel XII wirken im Verhältnis der 
   Parteien wie eine Anpassung des Kaufpreises, soweit dies nach den 
   anwendbaren Gesetzen richtigerweise möglich ist. 
 
   12.9 Umweltangelegenheiten. 
 
   Im Bezug auf jegliche Verluste, die aus Umweltbelastungen oder 
   Umweltbedingten Forderungen entstehen oder sich auf solche beziehen, 
   worauf von/vor denen der Verkäufer den Käufer oder jegliche andere zu 
   entschädigende Partei nach den Bestimmungen dieses Kaufvertrages 
   freistellen und schützen muss, und die eine Abhilfe erforderlich 
   machest, um auf eine derartige Umweltbedingte Forderung zu reagieren, 
   sie zu beseitigen oder sich in anderer Weise mit ihr zu beschäftigen, 
   unterliegt diese Abhilfe den folgenden Bestimmungen: 
 
     (a)   Unverzüglich nach Erhalt einer Benachrichtigung 
           über jegliche Umweltbelastung oder Umweltbedingte Forderungen, 
           welche eine Abhilfe erforderlich machen, und vorbehaltlich des 
           Rechts des Verkäufers, nach Treu und Glauben einen Anspruch 
           des Käufers auf Entschädigung zu bestreiten, übernimmt der 
           Verkäufer die volle Verantwortung für die Vornahme derartiger 
           Abhilfen, und wird jegliche solcher Abhilfen in 
           Übereinstimmung mit anwendbarem Umweltrecht sowie in 
           Übereinstimmung mit den Anweisungen der zuständigen 
           Staatlichen Einrichtungen ausgestalten und betreiben; 
           Voraussetzung ist, dass sämtliche Abhilfen so zu gestalten und 
           durchzuführen sind, dass sie den Geschäftsbetrieb nicht in 
           ungemessener Weise beeinträchtigen; Voraussetzung ist 
           weiterhin, dass die Parteien den Versuch unternehmen, 
           sorgfältig und unverzüglich nach den Grundsätzen von Treu und 
           Glauben einen Streit über die Ablehnung des Verkäufers, 
           Entschädigungsleistungen im Hinblick auf derartige 
           Umweltbedingte Forderungen zu erbringen, zu erledigen, und der 
           Verkäufer, unabhängig von seiner derartigen Ablehnung, in 
           vollem Umfang mit dem Käufer oder einer Staatlichen 
           Einrichtung bei der Erarbeitung von nach Umweltrecht 
           erforderlichen oder von einer Staatlichen Einrichtung 
           vorgeschriebenen rechtzeitigen und gesetzmäßigen Reaktionen 
           zusammenarbeitet, solange der Streit andauert und bis ein 
           solcher Streit beigelegt ist. 
 
 
     (b)   Käufer und Verkäufer vereinbaren, dass jegliche 
           Abhilfe, die vom Verkäufer unternommen wird, jeglichen 
           Anforderungen einer Staatlichen Einrichtung für die Abhilfe 
           sowie anwendbarem Umweltrecht entsprechen muss. 
 
 
     (c)   Der Käufer hat das Recht, an der Planung und 
           Ausgestaltung sämtlicher Abhilfen mitzuwirken, wobei die 
           Kosten und Aufwendungen für eine solche Mitwirkung in den 
           Kosten und Aufwendungen nach Artikel 12.2 (a) (vi) enthalten 
           sind. Vor der Umsetzung wesentlicher Teilabschnitte der 
           Abhilfe wird der Verkäufer dem Käufer sämtliche Vorschläge für 
           Pläne, Werkpläne, Entnahmestellen, Karten und Zeitpläne zur 
           Durchsicht und Genehmigung vorlegen. Beide Parteien haben in 
           allen Verhandlungen und Vereinbarungen mit den Staatlichen 
           Einrichtungen im Hinblick auf Art, Terminierung und Umfang der 
           Abhilfe zusammenzuwirken, unter der Voraussetzung, dass: (i) 
           die in Artikel 12.9 (b) niedergelegten Standards eingehalten 
           werden, (ii) sowohl Käufer als auch Verkäufer sich gegenseitig 
           sämtliche erhaltene oder an eine Staatliche Einrichtung 
           versandte Korrespondenz, welche sich auf eine Abhilfe nach 
           dieser Vereinbarung bezieht, zeitnah zukommen lassen, (iii) 
           sowohl Käufer als auch Verkäufer der jeweils anderen Partei zu 
           jeglichen Studien, Berichten, Protokollen, Entwürfen, 
           Aufstellungen, Werkplänen, Berichten, Risikoeinschätzungen, 
           Zeitplänen oder jeglicher anderer Dokumentation in Bezug auf 
           die Abhilfe rechtzeitig vor einer Einreichung an die 
           Staatlichen Einrichtung Zugang gewähren, (iv) sowohl Käufer 
           als auch Verkäufer sich rechtzeitig über jegliche 
           Besprechungen mit oder Anhörungen vor Staatlichen 
           Einrichtungen (insbesondere Telefonkonferenzen) in Bezug auf 
           jegliche Abhilfen informieren und sich wechselseitig die 
           Gelegenheit zur Teilnahme einräumen, und (v) sowohl Käufer als 
           auch Verkäufer sich bei der Vorbereitung wesentlicher 
           Strategien und Pläne im Bezug auf eine Abhilfe im Sinne dieser 
           Vorschrift mit der jeweils anderen Seite beraten und nach Treu 
           und Glauben die Anmerkungen der jeweils anderen Partei 
           sorgfältig prüfen. 
 
 
   12.10 Ausschließliche Rechtsbehelfe. 
 
   Mit Ausnahme der Regelung in Artikel 13.2 sowie eines Anspruchs wegen 
   Betrugs in den Verhandlungen oder in der Durchführung dieses 
   Kaufvertrages sowie Artikel 3.2 und Artikel 11.3 (b) stellt die 
   Entschädigung nach diesem Artikel XII den einzigen und 
   ausschließlichen Rechtsbehelf, der Parteien im Hinblick auf jegliche 
   im Zusammenhang mit diesem Kaufvertrag auftretende Angelegenheiten 
   dar, einschließlich Ansprüchen im Hinblick auf jegliche falsche 
   Angaben oder Verletzung einer Gewährleistung, einer Zusicherung oder 
   einer anderen Bestimmung in diesem Kaufvertrag; die Parteien 
   verzichten auf und erlassen sich wechselseitig jegliche andere Rechte, 
   Rechtsmittel, Klageansprüche oder Ansprüche, welche ihnen gegen 
   jegliche andere Partei zustehen oder in Bezug hierauf entstehen 
   könnten. 
 
   ARTIKEL XIII 
   SONSTIGES 
 
   13.1 Disclosure-Anlagen. 
 
   Für die Zwecke der Disclosure-Anlage gilt, dass jede Information, 
   jeder Gegenstand oder jede andere Offenlegung, der/die in einem 
   Artikel oder einem Unterabschnitt der Disclosure-Anlage aufgeführt 
   ist, in Bezug auf jeden anderen Artikel oder Unterabschnitt der 
   Disclosure-Anlage in dem Umfang als offengelegt gilt, wie es 
   vernünftigerweise der ersichtlichen Bedeutung einer solchen 
   Offenlegung für einen anderen Artikel oder Unterabschnitt entspricht. 
   Die Einbeziehung von Informationen in einen Teil der Disclosure-Anlage 
   ist nicht als Zugeständnis auszulegen, dass solche Informationen 
   wesentlich für das Geschäft, das Eigentum, die finanzielle Lage oder 
   das Ergebnis der Tätigkeit des Verkäufers sind. Die Umstände, die in 
   der Dislosure-Anlage wiedergegeben sind, sind nicht notwendigerweise 
   auf solche Umstände begrenzt, die gemäß den Erfordernissen dieses 
   Vertrages darin wiederzugeben sind und die Einbeziehung solcher 
   Umstände bedeutet nicht ein Zugeständnis, dass solche Umstände 
   notwendigerweise in der Disclosure-Anlage wiederzugeben sind. 
 
   13.2 Erfüllungsansprüche. 
 
   Jede Partei ist damit einverstanden, dass in dem Fall einer Verletzung 
   oder einer angedrohten Verletzung einer Zusage oder einer 
   Verpflichtung, die in diesem Vertrag enthalten ist, die 
   nichtvertragsbrüchige Partei berechtigt ist (zusätzlich zu jedem 
   anderen Rechtsmittel, das ihr von Gesetzes wegen oder aus 
   Billigkeitsgründen zusteht, inklusive finanziellem Schadensersatz mit 

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November 27, 2012 09:16 ET (14:16 GMT)

DJ DGAP-HV: Girindus Aktiengesellschaft: -30-

Ausnahme der Einschränkungen durch Artikel XII.), (a) einen Beschluss 
   oder gerichtliche Entscheidung im Hinblick auf die Erfüllung der 
   vertraglich Geschuldeten Leistungen zu erlangen, um die Beachtung und 
   Erfüllung einer solchen Zusage oder Verpflichtung durchzusetzen und 
   (b) eine Verfügung zur Unterlassung einer solchen Verletzung oder 
   angedrohten Verletzung zu erlangen. 
 
   13.3 Kosten. 
 
   Soweit nicht abweichend in diesem Vertrag vereinbart, tragen der 
   Verkäufer und der Käufer ihre eigenen Kosten, die im Zusammenhang mit 
   der Verhandlung und der Durchführung dieses Vertrages und allen 
   anderen Verträgen, Dokumenten und Urkunden, die durch diesen Vertrag 
   vorgesehen sind, entstanden sind sowie durch den Vollzug der hierin 
   und dadurch vorgesehenen Transaktionen. Vollzugskosten und -Ausgaben 
   in Zusammenhang mit der Übertragung des Grundbesitzes, inklusive der 
   Kosten etwaiger Versicherungsverträge des Käufers gegen Rechtsmängel 
   bei dem Grundbesitzerwerb (title insurance policy) und damit 
   zusammenhängende Überprüfungen des Eigentums an dem Grundbesitz, 
   Anmelde- und Einreichungsgebühren für die Eintragung der 
   Grundbesitzübertragungen, sind entsprechend der üblichen Praxis, die 
   in dem Gerichtsbezirk gilt, in dem der Grundbesitz liegt, aufzuteilen. 
   Davon unberührt ist der Käufer verpflicht, auf seine eigenen Kosten 
   alle Gebühren und Ausgaben, die in Zusammenhang mit der Erstellung von 
   neuen oder aktualisierten Baugutachten und dem Abschluss von 
   Versicherungsverträgen gegen Rechtsmängel beim Grundbesitzerwerb gemäß 
   Artikel 4.2 (j) und Artikel 7.2(d) entstehen, zu tragen sowie für alle 
   Deckungszusagen und Versicherungsnachträge, die von dem Käufer 
   verlangt werden oder die der Käufer erhält, und für damit 
   zusammenhängende Überprüfungen des Eigentums. 
 
   13.4 Gerichtsstand. 
 
   Abgesehen von den Bestimmungen in Artikel 13.6 dieses Kaufvertrags 
   vereinbaren die Parteien hiermit, dass sie sich zur Klärung jeder 
   Forderung oder Rechtsstreitigkeit bedingungslos und unwiderruflich den 
   Gerichten des US-Bezirksgericht (United States District Court) des 
   Southern District of New York mit Amtssitz im Bezirk New York (New 
   York County), oder dem wirtschaftsrechtlichen Referat (Commercial 
   Division) der Zivilgerichtsbarkeit (Civil Branch) des Obersten 
   Gerichtshofes des Staates New York (Supreme Court of New York) mit 
   Amtssitz im Bezirk New York (New York County) unterwerfen und jedem 
   hierfür zuständigen Berufungsgericht. Die Parteien dieses Kaufvertrags 
   verzichten hierbei unwiderruflich und in dem durch anwendbares Recht 
   größtmöglichen gestatteten Umfang sowohl auf sämtliche Einwände, 
   welche sie gegenwärtig oder zukünftig bezüglich der Festlegung des 
   Gerichtsstands für die Klärung einer solchen Rechtsstreitigkeit haben 
   könnten, als auch darauf, sich darauf zu berufen, dass der 
   Gerichtsstand unpassend ist, um derartige Rechtsstreitigkeiten führen 
   zu können. Sämtliche Parteien dieses Kaufvertrags vereinbaren hiermit, 
   dass ein Urteil in derartigen Rechtsstreitigkeiten ebenfalls an 
   anderen Gerichtsbarkeiten durch Klage oder in jeglicher anderen 
   rechtlich zulässigen Art und Weise vollstreckt werden kann. Die 
   Parteien vereinbaren hiermit, dass sie sich gegenseitig jegliche ihnen 
   zugestellte Dokumentation zu Gerichtsverfahren, Klagen oder anderen 
   rechtlichen Verfahren gemäß den Bestimmungen in Artikel 13.9 dieses 
   Kaufvertrags zustellen werden. 
 
   13.5 Verzicht auf Schwurgerichtsverfahren (Trial by Jury). 
 
   Sämtliche Parteien dieses Kaufvertrages verzichten auf jegliches 
   Schwurgerichtsverfahren (trial by jury) bezüglich jeglicher 
   gerichtlichen Klage, Angelegenheit oder jeglichen rechtlichen 
   Verfahrens bezüglich dieses Kaufvertrags oder irgendeiner 
   diesbezüglichen Bestimmung. 
 
   13.6 Schlichtung von Streitigkeiten mit Solvay. 
 
   (a) Schiedsgerichtsverfahren 
 
   Falls auf Grund dieses Kaufvertrags rechtliche Streitigkeiten, 
   Meinungsverschiedenheiten oder Forderungen entstehen sollten, welche 
   auf irgendeinem Vertrag, einer rechtswidrigen Handlung, einer 
   gesetzlichen Bestimmung oder einer Vorschrift basieren, an denen 
   Solvay Anteil hat oder als Partei genannt wird ('Streitfall (Dispute)'), 
   vereinbaren die Parteien hiermit ungeachtet der Bestimmungen in 
   Artikel 13.4, dass jeder derartige Streitfall rechtsgültig/endgültig 
   (finally) 
   durch ein bindendes Schiedsgerichtsverfahren geklärt wird, welches 
   gemäß den Bestimmungen für Schiedsgerichtsverfahren (Arbitration Rules) 
   ('Regeln (Rules)') der Internationalen Handelskammer (International 
   Chamber of Commerce) ('ICC (ICC)') durchgeführt wird. Die Regeln sind 
   hiermit durch Verweis in den Vertrag mit einbezogen, außer in dem 
   Fall, dass ein Konflikt zwischen den Regeln und den 
   Schiedgerichtsvereinbarungen gemäß diesem Artikel 13.6 besteht; in 
   diesem Fall gelten die Regelungen gemäß diesem Artikel 13.6. Das 
   Schiedsgericht (das 'Schiedsgericht (Tribunal)') setzt sich aus drei 
   Schiedsrichtern zusammen, von denen die Partei, welche das 
   Schiedsgerichtsverfahren eingeleitet hat (der 'Kläger (Claimant)'), 
   einen Schiedsrichter und die andere Schiedspartei (der 'Beklagte 
   (Respondent)') ebenfalls einen Schiedsrichter benennt. Falls der 
   Streitfall aus oder in Bezug auf Geistiges Eigentum entsteht, muss 
   jedes Mitglied des Schiedsgerichts mindestens über eine Erfahrung von 
   15 (fünfzehn) Jahren in Bezug auf Geistiges Eigentum verfügen. Der 
   oder die Kläger auf der einen Seite sowie der oder die Beklagte(n) auf 
   der anderen Seite sind verpflichtet, ihren jeweiligen Schiedsrichter 
   innerhalb von 25 (fünfundzwanzig) Tagen nach Einleitung des 
   Schiedsverfahrens zu benennen. Die zwei gemäß dem vorstehenden 
   Verfahren benannten Schiedsrichter ernennen den dritten 
   Schiedsrichter, der die Funktion des Vorsitzenden des Schiedsgerichts 
   übernimmt (der 'Vorsitzende (Chairman)'). Der Vorsitzende wird 
   innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Eintritt des späteren 
   Ereignisses - Ernennung des von dem oder den Kläger(n) ernannten 
   Schiedsrichters oder Ernennung des von dem oder den Beklagten 
   ernannten Schiedsrichters - ernannt. Die Sprache des Schiedsverfahrens 
   ist Englisch. Das Schiedsgericht, und nicht ein ordentliches Gericht, 
   ist ausschließlich zuständig für die Klärung sämtlicher Fragen über 
   die Zuständigkeit des Schiedsgerichts und/oder über die 
   Schiedsfähigkeit eines Streitfalls inklusive über das Bestehen, die 
   Wirksamkeit oder den Umfang der Schiedsgerichtsvereinbarung. Ort des 
   Schiedsgerichts ist die Stadt New York, USA, und das in Bezug auf den 
   Streitfall anwendbare Recht ist das Recht des Staates New York. Das 
   Verfahren soll zügig durchgeführt werden, auf der Grundlage des von 
   dem Schiedsgericht festgelegten Ablaufplans. Jegliche 
   Schadensersatzzahlungen sind in US-Dollar zu leisten, ohne Abzug von 
   Steuern oder sonstiger Abzüge. Das Schiedsgericht ist nicht 
   berechtigt, Strafschadensersatz (exemplary or punitive damages) zu 
   verhängen. Das Urteil des Schiedsgerichts ist final und für die 
   Parteien verbindlich und kann von jedem zuständigen Gericht 
   vollstreckt werden. Die Vertraulichkeit der anwaltlichen Korrespondenz 
   (attorney-client privilege), der anwaltlichen Tätigkeit (attorney 
   work-product privilege) sowie sämtlicher weiterer Schutz gegen die 
   Offenlegung von vertraulichen Informationen, der von einer Partei in 
   sonstigen Verfahren beansprucht werden kann, gilt auch und kann auch 
   von jeder betreffenden Partie in einem Schiedsgerichtsverfahren 
   beansprucht werden. 
 
   (b) Vertraulichkeit 
 
   Die Parteien vereinbaren hiermit, die Vertraulichkeit sämtlicher in 
   Bezug zu oder während eines Schiedsgerichtsverfahrens offengelegten 
   Informationen, während des Verfahrens ausgetauschten Dokumenten, 
   Transkripten oder Auszügen aus den Aufzeichnungen der jeweiligen 
   Verfahren, sowie jedem Schiedsgerichtsurteil zu wahren; mit der 
   Ausnahme, dass irgendeine Partei derartige Informationen, 
   Dokumentationen, Gegenstände in einem gerichtlichen Verfahren zur 
   Vollstreckung, Aufhebung oder Abänderung eines Schiedsspruches 
   offenlegen darf und gegenüber ihren jeweiligen Arbeitnehmern, Agenten 
   oder bevollmächtigten Vertretern, welche über derartige Informationen 
   bezüglich eines Schiedsgerichtsverfahrens oder einer 
   Rechtsstreitigkeit in Kenntnis gesetzt werden müssen, und angewiesen 
   wurden, derartige Informationen als vertraulich zu behandeln. 
 
   (c) Mehrere Schiedsgerichtsverfahren 
 
   Sollte es mehrere Schiedsgerichtsverfahren (mehr als eines) zwischen 
   und unter den Parteien oder den mit ihnen Verbundenen Personen geben, 
   deren Streitgegenstände vergleichbare Rechtsfragen oder rechtliche 
   Tatsachen betreffen und welche hierdurch zu einander widersprechenden 
   oder inkonsistenten Urteilen führen könnten, können derartige 
   Schiedsgerichtsverfahren zu einem einzigen Schiedsgerichtsverfahren 
   zusammengeführt werden. 
 
   (d) Kosten und Auslagen 
 
   Jede Partei dieses Kaufvertrags trägt ihre eigenen Gebühren, Kosten, 
   Auslagen und Kosten und Auslagen aus Schiedsgerichts- und 
   Schlichtungsverfahren selbst. Jede Partei entrichtet jeweils 50 % der 
   Gebühren und Auslagen für den Schiedsrichter und das ICC im 

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November 27, 2012 09:16 ET (14:16 GMT)

DJ DGAP-HV: Girindus Aktiengesellschaft: -31-

Zusammenhang mit einem Schiedsgerichts- und Schlichtungsverfahren. 
 
   13.7 Gesamter Kaufvertrag; Zusätze und Verzichtserklärungen. 
 
   Dieser Kaufvertrag (einschließlich seiner Anhänge) verkörpert das 
   gesamte Verständnis und die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien 
   dieses Kaufvertrags bezüglich des Vertragsgegenstandes dieses 
   Kaufvertrags. Dieser Kaufvertrag kann nur ergänzt oder abgeändert 
   werden, und auf jegliche Bestimmung hierin kann verzichtet werden, 
   indem eine schriftliche Erklärung unter Bezugnahme auf diesen 
   Kaufvertrag erstellt wird, welche von der Partei unterzeichnet wird, 
   gegen die die Durchführung solcher Zusätze, Ergänzungen, Abänderungen 
   oder Verzichtserklärungen angestrebt wird. Keinerlei Maßnahme - 
   einschließlich, ohne Ausnahme, jedweder Untersuchung durch oder gegen 
   irgendeine Partei - bezüglich dieses Kaufvertrags gilt als 
   Verzichtserklärung der Partei, welche eine derartige Maßnahme in 
   Übereinstimmung mit sämtlichen hierin enthaltenen Zusicherungen, 
   Gewährleistungen, Vereinbarungen oder Verträgen ergreift. Die 
   Verzichtserklärung durch irgendeine Partei dieses Kaufvertrags 
   hinsichtlich eines Verstoßes gegen irgendeine Bestimmung dieses 
   Kaufvertrags gilt bzw. soll nicht gedeutet werden als weiterführende 
   oder fortlaufende Verzichtserklärung oder als Verzichtserklärung 
   hinsichtlich jeglicher anderen oder nachfolgenden Verstöße. Kein 
   Scheitern und keinerlei Verzögerung irgendeiner Partei bei der 
   Ausübung irgendeines Rechts, irgendeiner Ermächtigung oder irgendeinem 
   Rechtsmittel gemäß dieses Kaufvertrags gilt als Verzichtserklärung 
   hinsichtlich dieses Rechts, dieser Ermächtigung oder dieses 
   Rechtsmittels; ebenso wenig gilt irgendeine einmalige oder teilweise 
   Ausübung dieses Rechts, dieser Ermächtigung oder dieses Rechtsmittels 
   durch die betreffende Partei als Ausschluss anderweitiger oder 
   weiterer Ausübung dieses Rechts, dieser Vollmacht oder dieses 
   Rechtsmittels oder den Ausschluss für die Ausübung sämtlicher anderen 
   Rechte, Ermächtigungen oder Rechtsmittel. 
 
   13.8 Geltendes Recht. 
 
   Dieser Kaufvertrag und seine Auslegung unterliegen den Gesetzen des 
   Staates New York, die auf die Verträge, die in diesem Staat 
   abgeschlossen und erfüllt werden, anwendbar sind; jegliche 
   kollisionsrechtlichen Bestimmungen sind nicht anwendbar. 
 
   13.9 Mitteilungen. 
 
   Sämtliche Benachrichtigungen und andere Kommunikation in diesem 
   Kaufvertrag werden in Schriftform verfasst und gelten als zugestellt, 
   sobald sie (i) persönlich durch einen Boten (einschließlich 
   schriftlicher Empfangsbestätigung), (ii) per Telefax gesendet wurde 
   (einschließlich schriftlicher Sendebestätigung), (iii) via 
   elektronischer Kommunikationswege gesendet wurde, oder (iv) einen (1) 
   Geschäftstag nach der Übergabe an einen Über-Nacht-Kurier 
   (einschließlich schriftlicher Empfangsbestätigung); in jedem dieser 
   Fälle gehen die Sendungen an die folgenden Adressen und/oder 
   Telefaxnummern (oder an solche Adressen und/oder Telefaxnummern, 
   welche eine Partei der anderen gesondert gemäß dieser Bestimmung 
   gegeben hat): 
 
   [Adressen der Parteien] 
 
   13.10 Salvatorische Klausel. 
 
   Sollte irgendeine Bestimmung oder eine andere Regelung dieses 
   Kaufvertrags ungültig, rechtswidrig oder durch irgendein Gesetze oder 
   Öffentliche Ordnung unvollstreckbar sein, bleiben die restlichen 
   Bestimmungen und Regelungen vollumfänglich gültig und in Kraft, 
   solange die wirtschaftliche oder rechtliche Beschaffenheit der hierin 
   beabsichtigten Transaktionen keine wesentlichen nachteiligen 
   Auswirkungen auf irgendeine der Parteien hat. Sobald irgendeine 
   Bestimmung oder Regelung dieses Kaufvertrags als ungültig, 
   rechtswidrig oder unvollstreckbar festgestellt wird, werden die 
   Parteien dieses Kaufvertrags die Abänderung dieses Kaufvertrags in 
   gutem Glauben und - so weit wie möglich - gemäß der ursprünglichen 
   Absicht der Parteien dieses Kaufvertrags verhandeln, so dass die 
   hierin beabsichtigten Transaktionen weitestgehend gemäß der 
   ursprünglichen Absicht dieses Kaufvertrags und in vertretbarer Weise 
   durchgeführt werden können. 
 
   13.11 Bindungswirkung; Abtretungen. 
 
   Dieser Kaufvertrag ist für die hierin genanten Parteien, ihre 
   jeweiligen Rechtsnachfolger oder Abtretungsempfänger verbindlich und 
   wurde zu ihren Gunsten geschlossen. Kein Artikel dieses Kaufvertrags 
   erzeugt irgendwelche Berechtigungen zu Gunsten Dritter für irgendeine 
   Person oder irgendein Unternehmen, welche keine Partei dieses 
   Kaufvertrags sind, oder ist dazu bestimmt, solche Berechtigungen 
   Dritter zu erzeugen. Keine Partei dieses Kaufvertrags darf diesen 
   Kaufvertrag oder irgendwelche Rechte oder Verpflichtungen daraus 
   (kraft Gesetzes oder anderweitig) ohne vorherige schriftliche 
   Zustimmung der anderen Parteien an dritte Parteien abtreten und 
   jeglicher Versuch der Abtretung ohne jegliche vorherige Zustimmung ist 
   unwirksam; der Käufer darf jedoch mit vorheriger schriftlicher 
   Zustimmung durch den Verkäufer - welche nicht ohne nachvollziehbaren 
   Grund verweigert werden darf - jedwedes seiner Rechte aus diesem 
   Kaufvertrag an ein Unternehmen übertragen, dessen alleiniger 
   Eigentümer er ist und welches ebenfalls sämtliche Verpflichtungen des 
   Käufers in diesem Kaufvertrag übernimmt (allerdings entbindet eine 
   solche Übertragung den Käufer nicht von seinen Verpflichtungen gemäß 
   dieses Kaufvertrags). Keine der hierin zulässigen Übertragungen von 
   Rechten oder die Übernahme dieser Rechte entbindet die Parteien dieses 
   Kaufvertrages von ihren Verpflichtungen. Bei sämtlichen genehmigten 
   Abtretungen gelten sämtliche Verweise auf den Käufer in diesem 
   Kaufvertrag ebenfalls für jeden derartigen Abtretungsempfänger, sofern 
   es in dem jeweiligen Zusammenhang nicht anderweitig erforderlich ist. 
 
   13.12 Auslegung. 
 
   Die Einteilung dieses Kaufvertrags in Artikel und Abschnitte dient 
   lediglich der Lesbarkeit und Verweiszwecken und beeinflusst in keiner 
   Weise seine Bedeutung oder Auslegung. Bei jeder Verwendung in diesem 
   Kaufvertrag (i) beinhalten Worte, welche ausschließlich im Singular 
   verwendet werden, auch immer die jeweilige Pluralform und umgekehrt, 
   (ii) beinhalten Worte, die im maskulinen Genus verwendet werden, auch 
   immer das feminine Genus und umgekehrt, (iii) bedeuten die Worte 
   'beinhalten' und 'einschließlich' 'einschließlich, ohne hierauf 
   beschränkt zu sein', (iv) bezieht sich jeder Verweis auf irgendeine 
   Vereinbarung, ein Dokument oder Gegenstand auf solche Vereinbarungen, 
   Dokumente oder Gegenstände, einschließlich sämtlicher Änderungen und 
   Ergänzungen bis zu dem Datum dieses Kaufvertrages in Übereinstimmung 
   mit dessen Bestimmungen, (v) bezeichnet jeder Verweis auf Gesetze, 
   Gesetze einschließlich ihrer vollumfänglichen oder teilweisen Zusätze, 
   Abänderungen, Kodifizierungen, Nachfolgeregelungen oder 
   Wiedereinsetzung oder jeglicher Nebengesetze und 
   Ausführungsbestimmungen, und ihrer Gültigkeit zu dem Zeitpunkt, an dem 
   das jeweilige Gesetz auf die betreffende Rechtshandlung angewandt 
   wird; ebenso bezieht sich jeder Verweis auf irgendeinen Abschnitt oder 
   andere Bestimmung irgendeines Gesetzes auf die Bestimmungen solcher 
   Gesetze, welche zu dem Zeitpunkt in Kraft sind, an dem die jeweilige 
   Bestimmung auf die betreffende Rechtshandlung angewandt wird unter 
   Heranziehung substantieller Zusätze, Abänderungen, Kodifizierungen, 
   Nachfolgeregelungen oder Wiedereinsetzung dieser Bestimmungen, (vi) 
   gelten 'hierunter', 'hiervon', 'hierzu' und vergleichbare Begriffe als 
   Begriffe, die auf diesen Kaufvertrag als Ganzes verweisen und nicht 
   nur auf einen Artikel, Abschnitt oder andere Teile dieses 
   Kaufvertrags, (vii) bezeichnet das Wort 'Benachrichtigung/Mitteilung' 
   immer eine 'schriftliche Benachrichtigung/Mitteilung' (vii) wird das 
   Wort 'oder' nicht mit ausschließender Bedeutung verwendet und (ix) 
   gelten sämtliche Verweise auf Dokumente, Urkunden oder Vereinbarungen 
   als Verweise auf Dokumente zu sämtlichen Nachträgen, Anhängen, Anlagen 
   oder Zusätzen hierzu. 
 
   13.13 Ausfertigungen. 
 
   Dieser Vertrag kann in einer oder in mehreren Ausfertigungen 
   ausgefertigt werden, wobei jede dieser Ausfertigungen als ein Original 
   dieses Vertrages gilt und alle Ausfertigungen zusammen als ein und 
   derselbe Vertrag gelten. Der Austausch von Kopien dieses Vertrags und 
   von Unterschriftsseiten per Telefaxübertragung (sowohl direkt von 
   einem Telefaxgerät zu einem anderen, über eine Festnetzverbindung als 
   auch auf sonstige Weise im Wege einer elektronischen Übertragung), per 
   E-Mail im Pdf-Format (portable document format, engl. für 
   übertragbares Dokumentenformat) oder auf eine andere elektronische 
   Weise, die dazu gedacht ist, die originale graphische und bildliche 
   Erscheinung eines Dokument zu erhalten, oder durch eine Kombination 
   dieser Wege stellt einen wirksamen Abschluss und eine wirksame 
   Übertragung dieses Vertrages gegenüber den beteiligten Parteien dar 
   und kann anstelle eines Originals des Vertrages für alle Zwecke 
   verwendet werden. Unterschriften der beteiligten Parteien, die per 
   Telefax oder auf einem anderen elektronischen Wege übertragen werden, 

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November 27, 2012 09:16 ET (14:16 GMT)

DJ DGAP-HV: Girindus Aktiengesellschaft: -32-

gelten als Originalunterschrift für alle Zwecke. Geringfügige 
   Abweichungen im Format der Unterschriftenseiten dieses Vertrages, 
   inklusive Fußzeilen aus früheren Fassungen dieses Vertrages, sind bei 
   der Feststellung des Handlungswillens einer Partei oder der 
   Wirksamkeit einer solchen Unterschrift unbeachtlich. 
 
   13.14 Garantie von Solvay America; Zusicherungen und Gewährleistungen 
   durch Solvay und Solvay America. 
 
     (a)   Solvay America garantiert dem Käufer umfassend, 
           unwiderruflich und unbedingt, dass alle Freistellungs- und 
           anderen Zahlungsverpflichtungen des Verkäufers aufgrund dieses 
           Vertrages (die 'Verkäuferverpflichtungen' (Seller Obligation)) 
           vollständig und fristgemäß erfüllt werden (die 'Solvay-Garantie' 
           (Solvay-Guaranty)). Die Verkäuferverpflichtungen umfassen die 
           Verpflichtung des Verkäufers, alle Freistellungs- und anderen 
           Zahlungsverpflichtungen des Verkäufers zu befriedigen, die im 
           Zusammenhang mit diesem Vertrag und den Zusätzlichen 
           Dokumenten entstehen, in jedem Fall, wenn und in dem Umfang, 
           in dem eine solche Verpflichtung zur Zahlung fällig wird oder 
           die Ausführung oder Erfüllung einer solchen Verpflichtung 
           verlangt ist. Die Solvay-Garantie stellt eine unwiderrufliche 
           und fortgeltende Zahlungsgarantie dar und Solvay America 
           haftet für jede Verletzung einer der Verkäuferverpflichtungen. 
           Die Solvay-Garantie bleibt solange in Kraft und ist solange 
           für Solvay America und ihre Rechtsnachfolger sowie 
           Abtretungsempfänger verbindlich, bis jede der 
           Verkäuferverpflichtungen vollständig erfüllt wurde (was, zur 
           Klarstellung, frühestens an dem Tag als eingetreten gilt, der 
           auf den Tag folgt, an dem alle Freistellungsverpflichtungen 
           des Verkäufers gemäß diesem Vertrag ausgelaufen sind). 
 
 
     (b)   Solvay America und Solvay verfügen jeweils über die 
           erforderliche Fähigkeit und Berechtigung, diesen Vertrag 
           abzuschließen und ihre jeweiligen Verpflichtungen gemäß diesem 
           Vertrag zu erfüllen. Solvay America und Solvay sind jeweils 
           durch alle erforderlichen gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen 
           auf Seiten von Solvay America und von Solvay ordnungsgemäß 
           bevollmächtigt ihre jeweiligen Verpflichtungen aufgrund dieses 
           Vertrages einzugehen, zu leisten und zu erfüllen. Dieser 
           Vertrag wurde ordnungsgemäß von Solvay America und von Solvay 
           abgeschlossen und ausgehändigt. Dieser Vertrag stellt für 
           Solvay America und für Solvay eine wirksame und bindende 
           Verpflichtung dar, die gegenüber Solvay America und gegenüber 
           Solvay gemäß den Regelungen dieses Vertrages durchgesetzt 
           werden kann, außer dass (a) eine solche Durchsetzung Konkurs-, 
           Insolvenz-, Restrukturierungs-, Stundungsgesetzen, Gesetzen 
           über Vermögensübertragungen vor Insolvenzeröffnung mit dem 
           Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung oder sonstigen Gesetzen, 
           die zurzeit oder nachfolgend gelten, und die sich auf 
           Gläubigerrechte beziehen oder dieses grundsätzlich 
           einschränken, unterliegt und (b), dass der Rechtsanspruch auf 
           effektive Vertragserfüllung, das Rechtsmittel der 
           einstweiligen Verfügung und andere Rechtsbehelfe Gegenstand 
           billigkeitsrechtlicher Verteidigungsmittel sind und dem 
           Ermessen des angerufenen Gerichts unterliegen könnten. 
 
 
   13.15 Garantie der Muttergesellschaft des Käufers. 
 
     (a)   Die Muttergesellschaft des Käufers garantiert dem 
           Verkäufer umfassend, unwiderruflich und unbedingt, dass alle 
           Freistellungs- und anderen Zahlungsverpflichtungen des Käufers 
           (inklusive der Pflicht zur Zahlung des Kaufpreises an den 
           Verkäufer) aufgrund dieses Vertrages (die 'Käuferverpflichtungen' 
           (Purchaser Obligation)) vollständig und fristgemäß eingehalten 
           und erfüllt werden (die 'Muttergesellschaftsgarantie' (Purchaser 
           Parent Guaranty)), in jedem Fall, wenn und in dem Umfang, in 
           dem eine solche Verpflichtung fällig wird. Die 
           Muttergesellschaft-Garantie stellt eine unwiderrufliche und 
           fortgeltende Zahlungsgarantie dar. Die 
           Muttergesellschaft-Garantie bleibt solange in Kraft und ist 
           solange für die Muttergesellschaft des Käufers und ihre 
           Rechtsnachfolger sowie Abtretungsempfänger verbindlich, bis 
           jede der Käuferverpflichtungen vollständig erfüllt wurde (was, 
           zur Klarstellung, frühestens an dem Tag als eingetreten gilt, 
           der auf den Tag folgt, an dem alle 
           Freistellungsverpflichtungen des Käufers gemäß diesem Vertrag 
           ausgelaufen sind). 
 
 
     (b)   Die Muttergesellschaft des Käufers verfügt über die 
           erforderliche Fähigkeit und Berechtigung, diesen Vertrag 
           abzuschließen und ihre Verpflichtungen gemäß diesem Vertrag zu 
           erfüllen. Die Muttergesellschaft des Käufers ist durch alle 
           erforderlichen gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen auf Seiten 
           der Muttergesellschaft des Käufers ordnungsgemäß 
           bevollmächtigt ihre Verpflichtungen aufgrund dieses Vertrages 
           einzugehen, zu leisten und zu erfüllen. Dieser Vertrag wurde 
           ordnungsgemäß von der Muttergesellschaft des Käufers 
           abgeschlossen und ausgehändigt. Dieser Vertrag stellt für die 
           Muttergesellschaft des Käufers eine wirksame und bindende 
           Verpflichtung dar, die gegenüber der Muttergesellschaft des 
           Käufers gemäß den Regelungen dieses Vertrages durchgesetzt 
           werden kann, außer dass (a) eine solche Durchsetzung Konkurs-, 
           Insolvenz-, Restrukturierungs-, Stundungsgesetzen, Gesetzen 
           über Vermögensübertragungen vor Insolvenzeröffnung mit dem 
           Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung oder sonstigen Gesetzen, 
           die zurzeit oder nachfolgend gelten, und die sich auf 
           Gläubigerrechte beziehen oder dieses grundsätzlich 
           einschränken, unterliegt und (b), dass der Rechtsanspruch auf 
           effektive Vertragserfüllung, das Rechtsmittel der 
           einstweiligen Verfügung und andere Rechtsbehelfe Gegenstand 
           billigkeitsrechtlicher Verteidigungsmittel sind und dem 
           Ermessen des angerufenen Gerichts unterliegen könnten. 
 
 
   DIE PARTEIEN DIESES KAUFVERTRAGES BEZEUGEN HIERMIT, dass sie für den 
   Vollzug dieses Kaufvertrages zum ersten oben genannten Datum durch 
   ihre jeweiligen von ihnen diesbezüglich ordnungsgemäß bevollmächtigten 
   Vertreter verantwortlich sind. 
 
   [Unterschriften der Parteien] 
 
   *** 
 
 
   ______________________________________________________________________________________________________________ 
 
   Teilnahme, Stimmrecht und Stimmrechtsvertretung 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung 
 
   Das Grundkapital der Gesellschaft von EUR 10.400.000,00 ist im 
   Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung eingeteilt in 
   10.400.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Jede Stückaktie 
   gewährt eine Stimme. Aus eigenen Aktien steht der Gesellschaft jedoch 
   kein Stimmrecht zu. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung 
   der Hauptversammlung keine eigenen Stückaktien. Die Gesamtzahl der 
   teilnahme- und stimmberechtigten Aktien und Stimmrechte beträgt im 
   Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung somit 10.400.000. 
 
   Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts (mit Nachweisstichtag nach § 123 Abs. 3 Satz 
   3 AktG sowie Erklärung von dessen Bedeutung) 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   in der Hauptversammlung sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich 
   bei der 
 
   Girindus Aktiengesellschaft 
   c/o DZ Bank AG 
   Deutsche WertpapierService Bank AG 
   WASHV 
   Landsberger Straße 187 
   80687 München 
   Telefax: +49 (0)69 5099 1110 
   E-Mail: hv-eintrittskarten@dwpbank.de 
 
   in deutscher oder englischer Sprache in Textform (§ 126b BGB) zur 
   Teilnahme angemeldet und als Aktionär legitimiert haben. Die Anmeldung 
   muss bis zum Ablauf des Freitag, den 28. Dezember 2012 (24:00 Uhr, 
   MEZ) unter der vorstehend genannten Adresse, Telefax-Nummer oder 
   E-Mail-Adresse zugehen. 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   ist des Weiteren der Nachweis des Anteilsbesitzes durch das 
   depotführende Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut erforderlich, 
   der sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d.h. 
   auf Freitag, den 14. Dezember 2012 (0:00 Uhr, MEZ) beziehen muss. Der 
   Nachweis hat in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer 
   Sprache zu erfolgen und muss bei der vorstehend genannten Adresse, 
   Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse bis zum Freitag, den 28. Dezember 
   2012 (24:00 Uhr, MEZ) eingehen. 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 

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November 27, 2012 09:16 ET (14:16 GMT)

Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, 
   wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die 
   Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen 
   sich dabei ausschließlich - neben der Notwendigkeit zur Anmeldung - 
   nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem 
   Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des 
   Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der (vollständigen oder 
   teilweisen) Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag 
   ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich 
   der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d. h. 
   Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine 
   Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des 
   Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien 
   nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch 
   kein Aktionär sind, aber noch vor der Hauptversammlung Aktien 
   erwerben, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, sie 
   lassen sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. Der 
   Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für eine eventuelle 
   Dividendenberechtigung. 
 
   Nach Eingang von Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes bei der 
   Gesellschaft unter der oben genannten Adresse, Telefax-Nummer oder 
   E-Mail-Adresse werden den Aktionären Eintrittskarten für die 
   Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der 
   Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig 
   für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises ihres 
   Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen. Die zugeschickten 
   bzw. am Versammlungsort hinterlegten Eintrittskarten sind lediglich 
   organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung für die Teilnahme 
   an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts. 
 
   Verfahren für die Stimmabgabe/Stimmrechtsvertretung 
 
   Die Aktionäre können sich in der Hauptversammlung und bei der Ausübung 
   des Stimmrechts durch Bevollmächtigte, z. B. durch ein Kreditinstitut, 
   eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl vertreten 
   lassen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine fristgerechte 
   Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nach den 
   vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Bevollmächtigt der Aktionär 
   mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von 
   diesen zurückweisen. 
 
   Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 
   126b BGB), sofern nicht Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder 
   diesen nach § 135 Abs. 8 AktG oder nach § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 
   Abs. 5 AktG gleichgestellte Institute, Unternehmen und Personen 
   bevollmächtigt werden. Bei Bevollmächtigung von Kreditinstituten, 
   Aktionärsvereinigungen oder diesen nach § 135 Abs. 8 AktG oder nach § 
   135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Instituten, 
   Unternehmen und Personen sind in der Regel Besonderheiten zu beachten, 
   die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind. Wir bitten 
   Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder 
   andere der nach § 135 Abs. 8 AktG oder nach § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 
   Abs. 5 AktG gleichgestellten Institute, Unternehmen und Personen mit 
   der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, sich mit dem zu 
   Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen. 
 
   Der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft kann am 
   Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten am Versammlungsort 
   erbracht werden. Ferner kann der Nachweis der Bevollmächtigung auch an 
   folgende Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse übermittelt 
   werden: 
 
   Girindus Aktiengesellschaft 
   c/o Better Orange IR & HV AG 
   Haidelweg 48 
   81241 München 
   Deutschland 
   Telefax: +49 (0)89 889 690 655 
   E-Mail: girindus@better-orange.de 
 
   Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden 
   kann, befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, welche nach 
   der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt 
   wird, und steht auch unter www.girindus.com unter der Rubrik 'Investor 
   Relations' und 'außerordentliche Hauptversammlung 2013' zum Download 
   zur Verfügung. 
 
   Aktionäre können sich auch durch die von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter vertreten lassen. Die Stimmrechtsvertreter der 
   Gesellschaft sind durch die Vollmacht verpflichtet, das Stimmrecht zu 
   den Tagesordnungspunkten ausschließlich gemäß den Weisungen des 
   Aktionärs zu den in der Einberufung der Hauptversammlung bekannt 
   gemachten Beschlussvorschlägen der Verwaltung auszuüben. Den 
   Stimmrechtsvertretern steht bei der Ausübung des Stimmrechts kein 
   eigener Ermessensspielraum zu. Bei Abstimmungen, für die keine 
   ausdrückliche Weisung erteilt wurde, enthalten sich die 
   Stimmrechtsvertreter der Stimme. Die Beauftragung der 
   Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zur Widerspruchserklärung sowie 
   der Stellung von Anträgen und Fragen ist nicht möglich. Zu beachten 
   ist weiter, dass die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft im Hinblick 
   auf Abstimmungen über eventuelle, erst in der Hauptversammlung 
   vorgebrachte Gegenanträge oder Wahlvorschläge oder sonstige nicht im 
   Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilte Anträge nicht bevollmächtigt 
   sind und diesbezüglich auch keine Weisungen an diese erteilt werden 
   können. 
 
   Ein Formular, das zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die 
   Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft verwendet werden kann, erhalten 
   die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte, welche nach der oben 
   beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird, und 
   steht auch unter www.girindus.com unter der Rubrik 'Investor 
   Relations' und 'außerordentliche Hauptversammlung 2013' zum Download 
   zur Verfügung. Der Nachweis der Bevollmächtigung der 
   Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft mit den Weisungen muss 
   spätestens mit Ablauf des 3. Januar 2013 in Textform (§ 126b BGB) bei 
   der nachfolgend genannten Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse 
   eingegangen sein: 
 
   Girindus Aktiengesellschaft 
   c/o Better Orange IR & HV AG 
   Haidelweg 48 
   81241 München 
   Deutschland 
   Telefax: +49 (0)89 889 690 655 
   E-Mail: girindus@better-orange.de 
 
   Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten und in 
   der Hauptversammlung erschienenen Aktionären, Aktionärsvertretern bzw. 
   deren Bevollmächtigten an, die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
   auch in der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen mit der 
   weisungsgebundenen Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen. 
 
   Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, 
   § 127, § 131 Abs. 1 AktG 
 
   Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil (5 %) des 
   Grundkapitals, das entspricht zurzeit 520.000 Stückaktien, oder den 
   anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, das entspricht zur 
   Zeit 500.000 Stückaktien, können verlangen, dass Gegenstände auf die 
   Tagesordnung gesetzt oder bekanntgemacht werden. Jedem neuen 
   Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. 
   Das Verlangen muss dem Vorstand der Gesellschaft schriftlich, 
   spätestens bis zum 4. Dezember 2012 (24:00 Uhr, MEZ) unter folgender 
   Adresse zugehen: 
 
   Girindus Aktiengesellschaft 
   Vorstand 
   Hans-Böckler-Allee 20 
   30173 Hannover 
   Deutschland 
 
   § 142 Abs 2 Satz 2 AktG, wonach die Antragsteller nachzuweisen haben, 
   dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung 
   Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung 
   über den Antrag halten, findet entsprechende - das heißt in 
   angepasster Form - Anwendung. Die Gesellschaft wird insoweit den 
   Nachweis genügen lassen, dass die Antragsteller mindestens seit dem 
   Beginn des 4. Oktober 2012 Inhaber der Aktien sind und diese Aktien 
   jedenfalls bis zum Beginn des Tags der Absendung des 
   Tagesordnungsergänzungsverlangens halten. Bestimmte Aktienbesitzzeiten 
   Dritter werden dabei gemäß § 70 AktG angerechnet. 
 
   Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden, soweit sie 
   nicht bereits mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht 
   wurden, unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger 
   bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, 
   bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in 
   der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter 
   der Internetadresse www.girindus.com unter der Rubrik 'Investor 
   Relations' und 'außerordentliche Hauptversammlung 2013' bekannt 
   gemacht und den Aktionären mitgeteilt. 
 
   Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 1, § 127 AktG 
 
   Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft Gegenanträge zu 

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November 27, 2012 09:16 ET (14:16 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.