DJ DGAP-HV: Girindus Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.01.2013 in Hannover mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-HV: Girindus Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung
zur Hauptversammlung
Girindus Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 04.01.2013 in Hannover mit dem Ziel der
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
27.11.2012 / 15:15
=--------------------------------------------------------------------
Girindus Aktiengesellschaft
Hannover
Wertpapier-Kenn-Nr. 588040
ISIN DE0005880405
Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft ein zu der
außerordentlichen Hauptversammlung
am
Freitag, den 4. Januar 2013, um 10:00 Uhr (MEZ)
im
Messegelände der Deutsche Messe AG Tagungsbereich der Halle 2
Eingang: Nord 2, Saal Brüssel/Rom
Nordallee
30521 Hannover
Tagesordnung
1. Beschlussfassung über die Auflösung der
Gesellschaft gemäß § 262 Abs. 1 Nr. 2 AktG
Die Solvay Organics GmbH, Hannover, hat mit Schreiben vom 9.
November 2012 nach § 122 Abs. 1 AktG beantragt, eine
außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen. Mit ihrem
Schreiben beantragt die Solvay Organics GmbH, die
Hauptversammlung über die Auflösung der Gesellschaft nach §
262 Abs. 1 Nr. 2 AktG beschließen zu lassen.
Ihren Antrag hat die Solvay Organics GmbH damit begründet,
dass die Gesellschaft sowie ihre Tochtergesellschaft Girindus
America Inc. seit längerer Zeit finanzielle Unterstützung
durch die Mehrheitsgesellschafterin benötigten. Die
Mehrheitsgesellschafterin sei mittelfristig nicht mehr bereit,
diese finanzielle Unterstützung zu gewähren. Sie sehe es daher
als folgerichtig an, die Gesellschaft aufzulösen.
Die Solvay Organics GmbH schlägt vor, zu beschließen:
'Die Gesellschaft wird mit Wirkung zum Ablauf des
31. Januar 2013 aufgelöst.'
Die Solvay Organics GmbH, Hannover, ist Aktionärin der
Girindus AG und hält 8.535.778 Stückaktien mit einem
rechnerischen Anteil am Grundkapital von insgesamt EUR
8.535.778,00, mithin mehr als den zwanzigsten Teil des
Grundkapitals der Girindus AG in Höhe von insgesamt EUR
10.400.000,00, ausweislich einer vorgelegten Bescheinigung
seit dem 1. April 2012. Somit wird das nach § 122 Abs. 1 Satz
1 AktG notwendige Quorum erreicht. Der Vorstand der Girindus
AG kommt daher mit dieser Einladung dem vorstehenden
Einberufungsverlangen nach.
Nach § 124 Abs. 3 Satz 3 Alt. 2 AktG sehen Vorstand und
Aufsichtsrat davon ab, den Aktionären zu Tagesordnungspunkt 1
einen Vorschlag zu unterbreiten.
2. Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss
und die Ermächtigung des Vorstandes der Girindus AG zur
Umsetzung eines Kaufvertrages ('Asset Purchase Agreement')
über den Geschäftsbetrieb der amerikanischen
Tochtergesellschaft der Girindus AG, der Girindus America
Inc., Cincinnati, USA
Über diesen Tagesordnungspunkt 2 soll nur für den Fall
beschlossen werden, dass die Hauptversammlung unter
Tagesordnungspunkt 1 die Auflösung der Gesellschaft
beschließen sollte.
Die Solvay Organics GmbH hat dem Vorstand der Girindus AG
zusammen mit ihrem Einberufungsverlangen vom 9. November 2012
einen Vertragsentwurf zum Abschluss eines Kaufvertrages über
sämtliche Vermögensgegenstände der Girindus America Inc.
zwischen der Girindus America Inc. (im folgenden auch 'GAI')
als Verkäuferin und einem erwerbsbereiten Käufer, namentlich
Nitto Denko Avecia Inc., USA ('Asset Purchase Agreement')
vorgelegt. Die Entwurfsfassung des Asset Purchase Agreement
datiert vom 8. November 2012. Für den Fall, dass die
Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 1 den Beschluss über
die Auflösung der Gesellschaft fassen sollte, hat die Solvay
Organics GmbH mit ihrem Einberufungsverlangen vorgeschlagen,
über die Zustimmung zum Asset Purchase Agreement zu
beschließen und hilfsweise für den Fall, dass der Vorstand der
Gesellschaft die Zustimmung zum Abschluss des Asset Purchase
Agreement als Geschäftsführungsmaßnahme ansehen sollte, die
nicht Gegenstand eines Einberufungsverlangens nach § 122 Abs.
1 AktG sein kann, angeregt, den Abschluss des Asset Purchase
Agreements in Erwägung zu ziehen und, falls Vorstand und
Aufsichtsrat den Abschluss des Asset Purchase Agreements für
sinnvoll erachten, der Hauptversammlung das Asset Purchase
Agreement zur Zustimmung vorzulegen.
Die Girindus America Inc. ist eine unmittelbare, 100 %-ige
Tochtergesellschaft der Girindus AG. Die Beteiligung der
Girindus AG an der Girindus America Inc. stellt den
wesentlichen Vermögensgegenstand der Girindus AG dar.
Gemäß dem Asset Purchase Agreement veräußert die Girindus
America Inc. ihre Vermögensgegenstände an die Nitto Denko
Avecia Inc., USA, im Wege eines sogenannten Asset Deals, d.h.
im Wege eines Verkaufs der einzelnen Vermögensgegenstände.
Vertragsparteien des Asset Purchase Agreement sind ferner die
Nitto Americas Inc., USA, die Muttergesellschaft der Käuferin,
die Solvay America Inc., USA, und die Solvay SA, Belgien, die
ebenfalls gewisse Verpflichtungen unter dem Asset Purchase
Agreement übernehmen und Garantien abgeben (z.B. bzgl.
übernommener Gewährleistungen).
Als Kaufpreis für die Vermögensgegenstände ist ein Betrag in
Höhe von USD 7,9 Mio. vorgesehen, der noch um den Betrag des
Net Working Capitals der Girindus America Inc. (wie im Asset
Purchase Agreement definiert) zum Zeitpunkt des Vollzugs des
Vertrags angepasst wird. Der Kaufpreis ist in bar zu
entrichten.
Die Kaufvertrag sieht vor, dass die Verpflichtungen der
Girindus America Inc. unter der Vollzugsbedingung stehen, dass
die Hauptversammlung der Girindus AG dem Asset Purchase
Agreement zugestimmt hat.
Der wesentliche Inhalt des Vertrags wird in dieser Einladung
nach der Wiedergabe der Tagesordnung der Hauptversammlung vor
dem Abschnitt 'Teilnahme, Stimmrecht und
Stimmrechtsvertretung' dargestellt.
Der Vertrag enthält weitere Regelungen. Diesbezüglich wird auf
den vollständigen Vertragstext verwiesen, der nebst einer
Übersetzung ab der Veröffentlichung dieser Einladung in den
Geschäftsräumen der Girindus Aktiengesellschaft,
Hans-Böckler-Allee 20, 30173 Hannover, Deutschland, zur
Einsichtnahme ausliegt und auch in der Hauptversammlung
ausliegen wird. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär
unverzüglich und kostenlos eine Abschrift des Asset Purchase
Agreement und der Übersetzung.
Vorstand und Aufsichtsrat der Girindus AG sind nach
eingehender Prüfung des Asset Purchase Agreements und
Einholung einer Fairness Opinion zu der Angemessenheit des im
Asset Purchase Agreement vereinbarten Kaufpreises, erstellt
nach den Grundsätzen des Instituts der Wirtschaftsprüfer in
Deutschland e.V. (IDW S 8), der Ansicht, dass das Asset
Purchase Agreement einen angemessenen und bestmöglichen
Gegenwert für die Vermögensgegenstände der Girindus America
Inc. vorsieht und auch im Übrigen angemessene Regelungen
enthält. Für den Abschluss des Asset Purchase Agreement
spricht insbesondere auch, dass bei einer Annahme des unter
Tagesordnungspunkt 1 vorgeschlagenen Beschlusses über die
Auflösung der Gesellschaft ohnehin eine Verpflichtung der
Gesellschaft besteht, die Vermögensgegenstände in Geld
umzusetzen (§ 268 Abs. 1 AktG) und dass der Verkauf der
Vermögensgegenstände der Girindus America Inc. als Ganzes
typischerweise einen höheren Gesamterlös erzielt als ein
Verkauf der einzelnen Vermögensgegenstände an verschiedene
Erwerbsinteressenten. Nach jeweils eingehender Prüfung haben
Aufsichtsrat und Vorstand der Girindus AG daher am 9. November
2012 beschlossen, dem Abschluss und der Durchführung des Asset
Purchase Agreement durch die Girindus America Inc.
zuzustimmen, vorbehaltlich der Fassung des
Liquidationsbeschlusses und der Zustimmung der
Hauptversammlung zu dem Asset Purchase Agreement.
Die Girindus America Inc. hat das Asset Purchase Agreement am
9. November 2012 in der mit dem Einberufungsverlangen der
Solvay Organics GmbH vorgelegten Fassung vom 8. November 2012
unterschrieben. Die Verpflichtungen der Girindus America Inc.
stehen allerdings wie erwähnt unter der Vollzugsbedingung,
dass die Hauptversammlung der Girindus AG dem Asset Purchase
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
November 27, 2012 09:16 ET (14:16 GMT)
DJ DGAP-HV: Girindus Aktiengesellschaft: -2-
Agreement zustimmt. Die außerordentliche Hauptversammlung soll
daher für den Fall, dass der unter Tagesordnungspunkt 1
vorgeschlagene Beschluss über die Auflösung der Gesellschaft
gefasst werden sollte, unter diesem Tagesordnungspunkt 2 über
die Zustimmung zum Asset Purchase Agreement beschließen.
Schriftlicher Bericht des Vorstands
Der Vorstand der Girindus AG hat zudem einen schriftlichen
Bericht erstattet, in dem der unter diesem Tagesordnungspunkt
vorgeschlagene Abschluss des Asset Purchase Agreement
rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet wird. Der
Bericht hat folgenden wesentlichen Inhalt:
A. Hintergründe und wesentlicher Inhalt des Vertrags
Der Bericht ist so gegliedert, dass in einem ersten Abschnitt
A. die Hintergründe und der wesentliche Vertragsinhalt
dargestellt werden. Da die Darstellung in diesem Teil des
Vorstandsberichts nicht über die Ausführungen in dieser
Einladung zu Tagesordnungspunkt 1 und 2 hinausgeht (siehe
oben), wird auf diese Ausführungen verwiesen.
B. Rechtliche und wirtschaftliche Gründe für den Vertrag,
Bedeutung und Tragweite des Vertrags
Sodann wird in dem Bericht der Vertrag rechtlich und
wirtschaftlich begründet und die Bedeutung und Tragweite des
Vertrags dargelegt, wie folgt:
'I. Rechtliche Gründe für den Vertrag
Der Antrag der Solvay Organics GmbH zur Einberufung der
außerordentlichen Hauptversammlung, um über die Auflösung der
Gesellschaft zu beschließen, war ausschlaggebend dafür, dass
Vorstand und Aufsichtsrat der Girindus AG beschlossen haben,
dem Abschluss des Vertrages durch die GAI zuzustimmen,
vorbehaltlich der Fassung des Liquidationsbeschlusses durch
die Hauptversammlung, und zu diesem Zweck den Vertrag der
Hauptversammlung zur Zustimmung vorzulegen.
Denn nach der Fassung eines Beschlusses über die Auflösung der
Gesellschaft nach § 262 Abs. 1 Nr. 2 AktG sieht das
Aktiengesetz als zwingende gesetzliche Folge vor, dass die
Gesellschaft nach dem in den §§ 264 ff. AktG geregelten
Verfahren abgewickelt wird. Diese Abwicklung ist auf die
vollständige Beendigung der Gesellschaft gerichtet. Sofern
daher die außerordentliche Hauptversammlung dem Antrag der
Solvay Organics GmbH folgend die Auflösung der Gesellschaft
beschließen sollte, ist der Vorstand der Gesellschaft
verpflichtet, die Vermögensgegenstände der Gesellschaft zum
Zwecke der Abwicklung zu veräußern und besteht für den
Vorstand kein Ermessensspielraum mehr, statt der Abwicklung
eine Fortführung der Gesellschaft zu betreiben.
Die genaue Form der Abwicklung liegt im pflichtgemäßen
Ermessen der Gesellschaftsorgane. Kraft Gesetzes sind die
Vorstandsmitglieder in ihrer Funktion als Abwickler zuständig,
sofern die Satzung oder ein Beschluss der Hauptversammlung
nichts anderes vorsehen. Die geltende Satzung der Gesellschaft
sieht diesbezüglich nichts anderes vor. Die
Vorstandsmitglieder bzw. die Abwickler sind gehalten, zeitnah
nach der Auflösung die Abwicklung zu betreiben. Ziel ist es,
dass alle Vermögensgegenstände der Gesellschaft bestmöglich in
Geld umgesetzt werden.
Der Vertrag macht einen zustimmenden Beschluss der
Hauptversammlung erforderlich. Zwar ergibt sich aus den
gesetzlichen Vorschriften für eine Veräußerung von
Vermögensgegenständen im Rahmen der Abwicklung der
Gesellschaft nicht unmittelbar ein Erfordernis der Zustimmung
der Hauptversammlung. Allerdings besteht aufgrund der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nach den sogenannten
'Holzmüller- bzw. Gelatine-Grundsätzen' (BGH NJW 1982, 1703:
'Holzmüller'; NZG 2004, 571 ff., 575 ff.: 'Gelatine') das
Erfordernis der Zustimmung der Hauptversammlung zu einer
Transaktion, die das wesentliche Vermögen der Gesellschaft
umfasst. Da diese Grundsätze nach der herrschenden Auffassung
im rechtlichen Schrifttum auch im Rahmen der Abwicklung einer
Aktiengesellschaft Geltung beanspruchen sollen und die
Beteiligung der Girindus AG an der GAI das wesentliche
Vermögen der Girindus AG darstellt, gehen Vorstand und
Aufsichtsrat von einer Zustimmungspflicht nach den Holzmüller-
bzw. Gelatine-Grundsätzen aus. Ein derartiger
Zustimmungsbeschluss der Hauptversammlung nach den
vorgenannten Holzmüller- bzw. Gelatine-Grundsätzen erfordert
eine Mehrheit von drei Vierteln des bei der Beschlussfassung
vertretenen Grundkapitals.
II. Wirtschaftliche Gründe für den Vertrag
Der Abschluss des Vertrags durch die GAI liegt im
wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft im Sinne der
einschlägigen rechtlichen Grundsätze. Dabei ist entscheidend
zu beachten, dass sich im Falle der Fassung des
Liquidationsbeschlusses - wie zuvor unter I. dargelegt - das
Interesse der Gesellschaft zwingend an einer bestmöglichen
Veräußerung der Vermögensgegenstände auszurichten hat.
Nach Ansicht des Vorstands stellt der Vertrag in der
vorgelegten Fassung die bestmögliche Veräußerung der
Vermögensgegenstände dar:
Der Vertrag sieht eine Veräußerung der Vermögensgegenstände
der GAI als Gesamtheit an die Nitto Denko Avecia Inc., USA,
als Käufer vor. Der Vorstand hält es für zweckmäßig, dass die
Vermögensgegenstände der GAI wie im Vertrag vorgesehen als
Gesamtheit an einen Erwerbsinteressenten veräußert werden,
statt eine Veräußerung der einzelnen Vermögensgegenstände der
GAI an verschiedene Erwerbsinteressenten vorzunehmen. Die
Gesellschaft ist der Auffassung, dass sich durch einen Verkauf
der Vermögensgegenstände als Gesamtheit ein wesentlich höherer
Kaufpreis erzielen lässt als durch einen etwaigen Verkauf der
einzelnen Vermögensgegenstände an verschiedene
Erwerbsinteressenten, insbesondere weil der Wert des
Anlagevermögens der Betriebsstätte in Cincinnati - Immobilie
und technische Einrichtungen - nachhaltig bestimmt wird durch
eine potentielle weitere Verwendung dieser
Vermögensgegenstände für eine Fortführung des Geschäftszwecks
durch einen Erwerber, namentlich für die Produktion und
Serviceleistungen auf dem Gebiet des betreffenden
Geschäftsfeldes. Auch ermöglicht der Verkauf als Gesamtheit im
Gegensatz zu einem Einzelverkauf der Vermögensgegenstände eine
raschere Abwicklung. Dies wirkt sich kostensparend aus, denn
es werden jeweils Zeit und Kosten für die Verhandlung und
Umsetzung einzelner Verträge eingespart. Überdies ist der
Vorstand der Ansicht, dass eine vollständige Veräußerung der
einzelnen Vermögensgegenstände der GAI in einem noch
überschaubaren Zeitraum im Ergebnis kaum realistisch ist.
Schließlich eröffnet ein Verkauf der Vermögensgegenstände als
Gesamtheit die Chance, dass der Geschäftsbetrieb der GAI und
damit insbesondere auch Arbeitsplätze aufrecht erhalten
werden, was bei einem Einzelverkauf nicht in gleicher Weise zu
erwarten wäre.
Der vorliegende Vertrag ist auch deswegen zu befürworten, weil
nach eingehender Prüfung und Überzeugung des Vorstands keine
wirtschaftlich realistische Alternative besteht, mit welcher
die vorstehend beschriebenen Zielsetzungen gleichermaßen oder
besser erreicht werden könnten. Insbesondere ist kein anderer
erwerbsbereiter Käufer ersichtlich, der zu einem Erwerb der
Vermögensgegenstände der GAI zu einem höherem als dem in dem
Vertrag vorgesehenen Kaufpreis bereit wäre. Dabei ist
entscheidend zu berücksichtigen, dass auf dem Tätigkeitsgebiet
der GAI weltweit nur wenige Wettbewerber tätig sind, die als
strategische Investoren überhaupt ein Interesse am Erwerb der
Vermögensgegenstände der GAI haben könnten. Die Solvay
Organics GmbH hat gegenüber dem Vorstand und Aufsichtsrat der
Girindus AG nachvollziehbar erläutert, dass sie die
Erwerbsbereitschaft in Betracht kommender Investoren geprüft
hat und sich der vorgeschlagene Investor Nitto Denko Avecia
Inc. als im Ergebnis einziger ernsthafter Erwerbsinteressent
herausgestellt hat. Ebenfalls hat die Solvay Organics GmbH
gegenüber Vorstand und Aufsichtsrat der Girindus AG
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
November 27, 2012 09:16 ET (14:16 GMT)
DJ DGAP-HV: Girindus Aktiengesellschaft: -3-
nachvollziehbar erläutert, dass im Rahmen der Verhandlungen
mit Nitto Denko Avecia Inc. der im Vertrag vorgesehene
Kaufpreis in Höhe von USD 7,9 Mio. (anzupassen an das Net
Working Capital der GAI zum Zeitpunkt des Vollzugs des
Vertrags) sowie die sonstigen Regelungen des Vertrags das
bestmögliche Verhandlungsergebnis darstellen.
Darüber hinaus ist der Vorstand der Ansicht, dass es im
gegenwärtigen Marktumfeld keinen nicht-strategischen Investor
gibt, der bereit gewesen wäre, für die Vermögensgegenstände
der GAI einen höheren als den im Vertrag vorgesehenen
Kaufpreis zu zahlen.
Daher sind Vorstand und Aufsichtsrat nach eingehender Prüfung
zu der Überzeugung gelangt, dass ein von der Girindus AG
selbst eingeleiteter, wie auch immer gearteter Verkaufsprozess
keine realistische Aussicht darauf hätte, mit dem
erwerbsbereiten Investor oder anderen erwerbsbereiten Parteien
einen für die GAI vorteilhafteren Vertrag abzuschließen,
insbesondere einen höheren als den im Vertrag vorgesehenen
Kaufpreis zu erzielen.
Der im Vertrag vorgesehene Kaufpreis stellt auch einen
angemessenen Gegenwert für die Vermögensgegenstände der GAI
dar.
Vorstand und Aufsichtsrat der Girindus AG haben sich eingehend
mit der Angemessenheit der Höhe des im Vertrag vorgesehenen
Kaufpreises befasst und wurden diesbezüglich von der
Corporate-Finance-Beratungsgesellschaft Globalview Advisors
LLC ('Globalview'), Irvine, Kalifornien, USA, die auf dem
Gebiet der Erstellung von Unternehmensbewertungen und damit
zusammenhängenden Beratungsdienstleistungen tätig ist, als
unabhängigem Sachverständigen unterstützt. Globalview hat im
Hinblick auf den Vertrag eine Bewertung des Unternehmens der
GAI vorgenommen und gegenüber Vorstand und Aufsichtsrat der
Girindus AG dazu am 9. November 2012 Stellung genommen, ob
nach Auffassung von Globalview der im Vertrag vorgesehene
Kaufpreis zum 9. November 2012 ('Beurteilungsstichtag') eine
aus finanzieller Sicht angemessene Gegenleistung ist
('Fairness Opinion').
Globalview verfügt auf dem Gebiet der Erstellung von Fairness
Opinions über die erforderliche fachliche Kompetenz und hat in
diesem Bereich eine umfangreiche Erfahrung. Globalview verfügt
ebenfalls über die für eine Erstellung der Fairness Opinion
erforderliche Unabhängigkeit und Unparteilichkeit.
Die Fairness Opinion basiert auf dem 'IDW-Standard: Grundsätze
für die Erstellung von Fairness Opinions (IDW S 8)'.
Globalview hat im Rahmen der Erstellung der Fairness Opinion
insbesondere den Vertrag und verschiedene Geschäfts- und
Finanzinformationen über die GAI und das Geschäftsumfeld, in
dem die GAI tätig ist, berücksichtigt.
Globalview hat entsprechend dem IDW-Standard S 8 bei der
Erstellung der Fairness Opinion sowohl eine
kapitalwertorientierte Bewertung auf Basis der DCF-Methode
durchgeführt als auch marktpreisorientierte Verfahren
angewandt. Bei der Bewertung mittels Multiplikatorverfahren
auf Basis von Trading und Transaction Multiples wurden die
relevanten Daten von börsennotierten Vergleichsunternehmen
(Peer-Group) sowie die finanziellen Bedingungen von
Unternehmenstransaktionen in dem Geschäftsbereich der GAI in
den letzten drei Jahren ausgewertet. Bei der Bewertung wurden
damit sowohl unternehmens- als auch marktspezifische Faktoren
berücksichtigt. Ferner hat Globalview verschiedene interne,
von der GAI angefertigte Analysen und Pläne zur
Geschäftstätigkeit der GAI ausgewertet.
Im Rahmen des von Globalview angewendeten Discounted Cash
Flow-Verfahrens hat Globalview die folgenden Parameter bei den
gewogenen Kapitalkosten (WACC) zugrunde gelegt:
Basiszinssatz: 2,40 %
Marktrisikoprämie: 6,10 %
Unverschuldeter Betafaktor: 1,16 %
Specific Risk Adjustment: 10,00 %
Fremdkapitalkosten: 4,70 %
Steuersatz: 39 %.
Im Rahmen der Bewertung auf Basis von Trading Multiples hat
Globalview als Bezugsgröße den Umsatz zugrunde gelegt. Als
Beurteilungszeitraum wurden die letzten 12 Monate bis zum 31.
August 2012 und der interne Forecast für das Jahr 2012 sowie
für das Jahr 2013 zugrunde gelegt. Globalview hat dabei die am
unteren Ende der Bandbreite liegenden Multiplikatoren
ausgewählt. Als Grund führt Globalview die geringere Größe der
GAI und die Volatilität der Umsatzerlöse der GAI im Vergleich
zu den Peer Group Unternehmen an. Darüber hinaus wird ein
hohes Konzentrationsrisiko bei den Umsatzerlösen ausgemacht,
da bereits mit fünf Projekten rund 80 % der Umsatzerlöse im
Jahr 2011 erwirtschaftet wurden. Außerdem begründen nach
Auffassung von Globalview auch die zur Zeit geringe
Profitabilität sowie ein in Erwägung zu ziehender
Investitionsbedarf zur Kapazitätserweiterung dass vom
Durchschnitt der Multiplikatoren der Peer Group abgewichen
wird. Globalview hat bei Ermittlung des Unternehmenswerts eine
Kontrollprämie in Höhe von 20 % angesetzt, die auf Basis von
vergleichbaren Unternehmenstransaktionen abgeleitet wurde.
Auch bei den Transaction Multiples hat Globalview den Umsatz
als Bezugsgröße zugrunde gelegt. Für die Beurteilung der
Angemessenheit eines möglichen Transaktionspreises wurde der
geringste Transaction Multiple aus der Bandbreite der
selektierten Transaktionen zugrunde gelegt. Globalview
begründet die Auswahl mit der geringeren Größe der GAI im
Vergleich zu den Peer-Group-Unternehmen. Darüber hinaus wird
angeführt, dass die GAI auf einem kleineren und weniger stark
ausgeprägten Markt agiert und nur ein eingeschränktes
Produktportfolio anbietet.
Der vollständige Wortlaut nebst einer deutschen Übersetzung
des von Globalview gegenüber Vorstand und Aufsichtsrat
abgegebenen Opinion Letters, aus dem auch hervorgeht, welche
Annahmen diesem zugrunde gelegt wurden und unter welchen
Vorbehalten dieser abgegeben wurde, ist diesem Bericht als
'Anlage Opinion Letter' beigefügt.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Globalview die
Fairness Opinion ausschließlich zur Information und
Unterstützung des Vorstands und des Aufsichtsrates im
Zusammenhang mit der Prüfung des Vertrags abgegeben hat. Die
Fairness Opinion ist nicht an Dritte gerichtet und begründet
auch keine Rechte Dritter. Mit ihrer Zustimmung zur Beifügung
des Opinion Letters zu diesem Bericht hat Globalview den Kreis
der Personen, der sich darauf stützen darf, nicht über den
Vorstand und den Aufsichtsrat der Girindus AG erweitert.
Insbesondere ist die Fairness Opinion nicht an die Aktionäre
der Girindus AG gerichtet und stellt keine Empfehlung von
Globalview an die Aktionäre der Girindus AG dar, ob sie dem
Vertrag in der vorgelegten Fassung zustimmen sollen oder
nicht. Globalview hat auch keine Verpflichtung übernommen, die
Fairness Opinion zu aktualisieren. Dies gilt auch für den
Fall, dass nach Abgabe der Fairness Opinion eine Änderung
relevanter Umstände eintreten sollte. Die Girindus AG wird
jedoch Globalview vor der außerordentlichen Hauptversammlung
bitten zu bestätigen, dass sie im Hinblick auf etwaige nach
dem Zeitpunkt des Beurteilungsstichtags eingetretene
Änderungen der Verhältnisse an den Ergebnissen ihrer Fairness
Opinion festhält und wird die außerordentliche
Hauptversammlung darüber unterrichten.
Die Fairness Opinion kommt vorbehaltlich der darin gemachten
Annahmen zu dem Ergebnis, dass der Kaufpreis zum
Beurteilungsstichtag eine aus finanzieller Sicht angemessene
Gegenleistung ist.
Vorstand und Aufsichtsrat der Girindus AG haben sich eingehend
mit der Fairness Opinion befasst und sich jeweils von der
Plausibilität des Vorgehens von Globalview überzeugt. Ferner
haben sich Vorstand und Aufsichtsrat zusätzlich auch von einer
deutschen Wirtschaftprüfungsgesellschaft bestätigen lassen,
dass bei der Erstellung der Fairness Opinion durch Globalview
die Grundsätze des IDW S 8 'Grundsätze für die Erstellung der
Fairness Opinion' eingehalten wurden. Bei den in der Fairness
Opinion beschriebenen, von Globalview angewandten Methoden
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
November 27, 2012 09:16 ET (14:16 GMT)
DJ DGAP-HV: Girindus Aktiengesellschaft: -4-
handelt es sich nach Auffassung des Vorstandes und des
Aufsichtsrates um international gebräuchliche und anerkannte
Verfahren. Ferner haben Vorstand und Aufsichtsrat eine
Verprobung der Aussagen und des Ergebnisses der Fairness
Opinion mit den eigenen Einschätzungen und Informationen
vorgenommen. Diese eigene Einschätzung stützte sich
insbesondere auf die angestellte Berechnung des inneren Wertes
des Geschäfts der GAI auf Basis einer Ertragswertberechnung
(DCF-Methode), deren Ergebnis auch vor dem Hintergrund des von
der Solvay Organics GmbH beantragten Beschlusses zur Auflösung
der Gesellschaft betrachtet wurde.
Zur Frage der Angemessenheit des im Vertrag vorgesehenen
Kaufpreises sind Vorstand und Aufsichtsrat unabhängig
voneinander zu folgender Beurteilung gekommen:
Vorstand und Aufsichtsrat der Girindus AG halten den Kaufpreis
für angemessen und sehen keine realistische Chance einen
besseren Preis zu erzielen. Der Kaufpreis reflektiert nach der
Meinung von Vorstand und Aufsichtsrat der Girindus AG
angemessen den Wert der Vermögensgegenstände der GAI in dem
vorliegenden Umfeld. Diese eigene Einschätzung und Beurteilung
von Vorstand und Aufsichtsrat der Girindus AG wird durch die
Fairness Opinion bestätigt.
III. Bedeutung und Tragweite des Vertrags
Gemäß § 268 Abs. 1 AktG haben die Abwickler im Rahmen der
Liquidation die Gläubiger zu befriedigen. Eine Verteilung des
Vermögens der Gesellschaft an die Aktionäre ist daher gemäß §
271 Abs. 1 AktG nur nach Berichtigung aller Verbindlichkeiten
der Gesellschaft möglich. Der nach dem Vertrag an die GAI zu
zahlende Kaufpreis wird zunächst zur Befriedigung der
Gläubiger der GAI verwandt werden müssen. Hauptgläubiger der
GAI ist eine Solvay-Gruppengesellschaft, die der GAI eine
Kreditlinie mit derzeitiger Inanspruchnahme von ca. USD 23,8
Mio. eingeräumt hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass
das Einberufungsverlangen der Solvay Organics GmbH mit dem
Antrag, über die Liquidation zu beschließen, bereits dazu
geführt hat, dass die Gesellschaft ihre Beteiligung an der GAI
auf Liquidationswerte, d.h. in voller Höhe abzuschreiben
hatte. Dadurch war bei der Girindus AG eine Überschuldung
eingetreten. Die Gesellschaft hat allerdings mit der Solvay
Organics GmbH eine Vereinbarung getroffen, wonach die
Überschuldung durch Maßnahmen zur Stärkung der
Eigenkapitalbasis überwunden wird. Vor dem Hintergrund, dass
der nach dem Vertrag zu zahlende Kaufpreis das im wesentlichen
gesamte Vermögen der Girindus-Gruppe darstellen wird und die
Verbindlichkeiten der Girindus-Gruppe den Kaufpreis zuzüglich
der sonstigen Vermögensgegenstände der Girindus-Gruppe
erheblich übersteigen, wird nach Abschluss der Liquidation der
Girindus AG aus heutiger Sicht kein verteilungsfähiger Erlös
für die Aktionäre verbleiben. Da der Vorstand wie unter Ziffer
I. dargelegt nach einer etwaigen Beschlussfassung über die
Liquidation der Gesellschaft gemäß § 262 Abs. 1 Nr. 2 AktG
dazu verpflichtet ist, die Vermögensgegenstände der
Gesellschaft in Geld umzusetzen und der Vertrag wie unter
Ziffer II. dargelegt einen angemessenen und bestmöglichen
Kaufpreis vorsieht, sieht der Vorstand allerdings keine
Alternative zu dem Abschluss des Vertrags, die die Aktionäre
der Girindus AG besser stellen würde.
C. Fazit
I. Nach eingehender Prüfung kommt der Vorstand zu dem
Ergebnis, dass der Abschluss des Vertrags in der vorgelegten
Fassung für den Fall, dass der Liquidationsbeschluss gemäß §
262 Abs. 1 Nr. 2 AktG gefasst werden sollte, im
Gesellschaftsinteresse liegt. Insbesondere stellt sich der
vorgesehene Kaufpreis als angemessene Gegenleistung für die zu
übertragenden Vermögensgegenstände der GAI dar und sieht der
Vorstand keine realistische Chance, einen höheren Kaufpreis zu
erzielen.
II. Auch vor dem Hintergrund, dass nach Abschluss der
Liquidation der Girindus AG aus heutiger Sicht kein
verteilungsfähiger Erlös für die Aktionäre verbleiben wird,
besteht nach Auffassung des Vorstandes keine wirtschaftliche
Alternative zum Abschluss des Vertrags in der vorgelegten
Fassung, mit welcher die nach dem Liquidationsbeschluss
zwingend vorzunehmende Verwertung der Vermögensgegenstände
gleichermaßen oder besser erreicht werden könnte.
gez. Dr. Marc Lemaître (Vorstandsmitglied)
gez. Dr. Harald Mothes (Vorstandsmitglied)'
Opinion Letter der Globalview Advisors LLC
Der Opinion Letter der Globalview Advisors LLC ist nachfolgend
in übersetzter Fassung wiedergegeben:
'Globalview Advisors LLC
Financial Valuation and Advisory Services
Irvine/Boston/London
1900 McArthur Boulevard, Suite 810
Irvine, California 92612
T: 949.475.2800 F: 949.475.2580
www.globalviewadvisors.com
9. November 2012
An den Vorstand der
Girindus AG
Hans-Böckler-Allee 20
30173 Hannover
Deutschland
Sehr geehrte Mitglieder des Vorstands,
nach den uns vorliegenden Informationen hat die Nitto Denko
Avecia Inc. ein Angebot unterbreitet, alle wesentlichen
Vermögensgegenstände der Girindus America Inc. ('GAI'), eine
in Delaware eingetragene und einhundertprozentige
Tochtergesellschaft der Girindus AG (die 'Gesellschaft') zu
einem Preis von USD 7,9 Mio. zuzüglich eines Betrages in Höhe
des Net Working Capitals am Tag des Closings (der
'Angebotspreis'), wie im Asset Purchase Agreement (der
'Vertrag') definiert, zu erwerben.
Entsprechend unserer Beauftragung durch die Gesellschaft,
haben wir in unserer Eigenschaft als unabhängige und objektive
Experten bewertet, ob der Angebotspreis für die Gesellschaft
finanziell angemessen im Sinne des IDW-Standards: Grundsätze
für die Erstellung einer Fairness Opinion (IDWS 8) ist. In
diesem Zusammenhang beschränkt sich unser Gutachten auf die
finanzielle Angemessenheit des aus dem Verkauf der
Vermögenswerte der GAI (der 'Verkauf') zu erzielenden
Angebotspreises und erstreckt sich nicht auf die letztendliche
Verteilung des Verkaufserlöses unter den Interessenträgern der
GAI ('Fairness Opinion').
Im Zusammenhang mit dieser Fairness Opinion haben wir:
i. den Vertragsentwurf von und zwischen der Nitto Denko Avecia
Inc., Nitto Americas, Inc., Girindus America Inc., Solvay
America Inc., und Solvay SA vom 8. November 2012 geprüft;
ii. die geprüften Jahresabschlüsse der GAI für die
Geschäftsjahre zum 31. Dezember 2007 bis 2011 sowie die intern
erstellten Gewinn- und Verlustrechnungen und Bilanzen für die
Zwischenzeiträume zum 30. September 2011 und 2012 geprüft und
analysiert;
iii. Prognosen des Managements vom 28. Juni 2012, nebst einer
Aktualisierung für die Geschäftsjahre 2012 und 2013 vom 5.
Oktober 2012, geprüft;
iv. mit bestimmten Mitgliedern der Geschäftsführung Gespräche
bezüglich der vergangenen und gegenwärtigen Geschäftstätigkeit
und vergangenen Finanzergebnisse der GAI, ihrer Einschätzung
bzgl. der zukünftigen Aussichten und Geschäftstätigkeiten der
GAI, wie auch über diverse andere Themen, welche wir für
notwendig und relevant für Zwecke unserer Analyse erachteten,
geführt;
v. die öffentlich zur Verfügung stehenden Informationen der
Börsenpreise von börsennotierten Gesellschaften analysiert,
die nach unserer Ansicht im Wesentlichen mit der GAI
vergleichbar sind;
vi. die öffentlich zur Verfügung stehenden Informationen der
finanziellen Bedingungen/Details von Mergers&Akquisitions
Transaktionen analysiert, bei denen Unternehmen beteiligt
waren, die der GAI vergleichbar sind;
vii. den Handel in Aktien der Gesellschaft analysiert; und
viii. alle anderen finanziellen Untersuchungen, Analysen und
Bewertungen durchgeführt, welche wir für angemessen
erachteten.
Bei der Erstellung dieser Fairness Opinion hat Globalview
Advisors LLC ohne weitere unabhängige Prüfung unterstellt und
darauf vertraut, dass die Informationen, Berichte und
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
November 27, 2012 09:16 ET (14:16 GMT)
DJ DGAP-HV: Girindus Aktiengesellschaft: -5-
Zusicherungen, die von der Gesellschaft, GAI oder dritten
Parteien zur Verfügung gestellt wurden, korrekt und
vollständig sind.
Darüber hinaus haben wir unterstellt, dass der Verkauf gemäß
dem Vertrag ohne Verzicht, Änderung oder Ergänzung des
wesentlichen Inhalts, den Vertragsbedingungen oder den
Voraussetzungen vollzogen wird. Wir haben weiterhin
unterstellt, dass im Zusammenhang mit dem Erhalt von
Zulassungen und anderen Genehmigungen und
Einverständniserklärungen von Seiten Dritter, die für den
Verkauf notwendig sind, keine Änderungen, Verzögerungen,
Restriktionen oder Bedingungen eintreten, die wesentliche
negative Auswirkungen auf die GAI oder auf die aus dem
Angebotspreis erwarteten Vorteile haben.
Unsere Fairness Opinion geht nicht auf Fragen im Zusammenhang
mit rechtlichen, behördlichen/aufsichtsrechtlichen,
steuerlichen oder buchhalterischen Belangen ein. Die einzige
Frage, auf welche eingegangen wird, ist die Frage, ob der
Angebotspreis aus finanzieller Sicht für die Gesellschaft
angemessen ist und unsere Fairness Opinion bezieht sich nicht
auf andere Aspekte, weitere Auswirkungen der Transaktion oder
andere Verträge, Abmachungen oder Zusicherungen, die im
Zusammenhang mit der Transaktion abgeschlossen werden.
Unsere Fairness Opinion basiert notwendigerweise
ausschließlich auf den Informationen und Daten, welche wir bis
zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Opinion Letters erhalten
haben und auf den finanziellen, wirtschaftlichen und anderen
Bedingungen, wie sie derzeit bestehen und zu diesem Zeitpunkt
berücksichtigt werden können. Anschließende Entwicklungen und
Umstände, welche nach dem Datum dieses Opinion Letters
eintreten, könnten Auswirkungen auf unsere Fairness Opinion
und die zugrunde liegenden Annahmen haben. Wir übernehmen
jedoch keinerlei Verpflichtung, unsere Fairness Opinion im
Hinblick auf die Existenz neuer Umstände, Entwicklungen oder
Vorfälle, welche nach dem Datum dieser Fairness Opinion
eintreten, zu aktualisieren, anzupassen oder zu bestätigen.
Wir handeln als finanzieller Berater des Vorstands der
Gesellschaft in dieser Transaktion und werden eine festgelegte
Vergütung für die Ausstellung dieser Fairness Opinion
erhalten. Zum Zeitpunkt der Erstellung unserer Einschätzung
hat es während der letzten zwei Jahre keine wirtschaftlichen
Beziehungen zwischen Globalview Advisors LLC und der
Gesellschaft gegeben und wir haben keine Dienstleistungen
erbracht, für die wir eine Vergütung erhalten haben. Es ist
jedoch möglich, dass Globalview Advisors LLC in der Zukunft
Dienstleistungen im Zusammenhang mit der finanziellen
Bewertung und Beratungsdienstleistungen erbringt, für die eine
Vergütung gezahlt wird.
Unsere Fairness Opinion ist ausschließlich zur Information des
Vorstands und des Aufsichtsrats der Gesellschaft im
Zusammenhang mit dem Verkauf erstellt. Sie ist kein Ersatz für
eine eigenständige Bewertung des Angebotspreises durch die
Organe der Gesellschaft. Sie enthält keine Empfehlung, den
Verkauf zu befürworten oder abzulehnen.
Wir haben unsere Fairness Opinion in Übereinstimmung mit IDWS
8 erstellt, der angibt, dass ein Angebot finanziell angemessen
ist, wenn die angebotene Gegenleistung sich innerhalb einer
Bandbreite von Bewertungen bewegt, die nach spezifischen
Methoden vorgenommen wird. Unsere Bewertung basiert auf:
i. Multiplikatorverfahren auf der Basis der durchschnittlichen
vergangenen und prognostizierten Erträge vergleichbarer
börsennotierter Unternehmen (die 'guideline public company
method');
ii. Multiplikatorverfahren auf der Basis der
durchschnittlichen vergangenen und prognostizierten
beobachtbaren Preise bei vergleichbaren Transaktionen (die
'guideline transaction method'); und
iii. einer Analyse des Discounted Cash Flow (DCF) basierend
auf den cash flows, die alle Kapitalgeber und
Fremdkapitalgeber (schuldenfreie netto cash flows) gemäß GAI's
Budgets und Prognosen verlangen können, wobei ein der
Zeitdauer und dem Risiko angemessener Faktor gewählt wurde.
Auch wenn unsere Fairness Opinion sich auf GAI's
Vermögensgegenstände bezieht und nicht in direktem
Zusammenhang mit dem Aktienkurs der Gesellschaft steht, haben
wir darüber hinaus die historischen Börsenkurse der Aktie der
Gesellschaft bewertet. Dabei haben wir festgestellt, dass der
Handel in Aktien relativ eingeschränkt ist und Informationen
seitens der Gesellschaft nur spärlich vorliegen. Insbesondere
liegt nach unserem besten Wissen keine öffentliche Information
über den Verkauf vor.
Wir haben im Hinblick auf die Verlässlichkeit der jeweiligen
Bewertungsmethode die Quellen und Beschränkungen der
verfügbaren Daten berücksichtigt. Die guideline public
company-Methode und DCF-Methode waren nach unserer
Einschätzung die verlässlichsten Methoden und sind jeweils mit
40 % gewichtet worden, während die guideline transaction
Methode mit 20 % gewichtet wurde, welches im Ergebnis zu der
von uns ermittelten Bandbreite der Werte geführt hat.
Basierend auf dem Vorgesagten und vorbehaltlich der darin
gemachten Einschränkungen sind wir der Auffassung, dass zum
Zeitpunkt dieses Briefes, der angebotene Kaufpreis finanziell
angemessen ist.
Hochachtungsvoll
Globalview Advisors LLC
gez. Michael Haghighat
gez. Jeremy Burnstein'
Auslage von Unterlagen und Erteilung von Abschriften
Der vollständige Vorstandsbericht sowie der Opinion Letter der
Globalview Advisors LLC nebst einer Übersetzung des Opinion
Letters liegen ab der Veröffentlichung dieser Einladung in den
Geschäftsräumen der Girindus Aktiengesellschaft,
Hans-Böckler-Allee 20, 30173 Hannover, Deutschland zur
Einsichtnahme aus und werden auch in der Hauptversammlung
ausliegen. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich
und kostenlos eine Abschrift des Vorstandsberichts und des
Opinion Letters der Globalview Advisors LLC sowie eine
Übersetzung des Opinion Letters.
Beschlussvorschlag
Vorstand und Aufsichtrat schlagen vor, zu beschließen:
'Dem Abschluss des Asset Purchase Agreements
zwischen der Girindus America Inc., Cincinnati, USA, als
Verkäufer und Nitto Denko Avecia Inc., USA, als Käufer über
das gesamte Vermögen der Girindus America Inc. in der mit
dem Einberufungsverlangen der Solvay Organics GmbH vom 9.
November 2012 vorgelegten Entwurfsfassung, die mit der am 9.
November 2012 unterzeichneten Fassung übereinstimmt, wird
hiermit zugestimmt. Der Vorstand wird ermächtigt, alle
Maßnahmen zu ergreifen, die für den Abschluss und die
Umsetzung des Asset Purchase Agreements erforderlich sind,
insbesondere die Girindus America Inc. anzuweisen, das Asset
Purchase Agreement durchzuführen.'
Soweit Abweichungen vom Vertrag in der am 9. November 2012
unterzeichneten Fassung aufgrund von Tatsachen notwendig
werden, die nach Einberufung der Hauptversammlung und
Bekanntmachung des Vertragsentwurfes neu aufgetreten sind oder
dem Vorstand erstmals bekannt wurden, wird der Vorstand der
Girindus AG diese ausführlich erläutern und begründen.
3. Anzeige des Vorstandes gemäß § 92 Abs. 1 AktG,
dass ein Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals der
Gesellschaft besteht
Der Vorstand der Girindus AG zeigt an, dass gemäß § 92 Abs. 1
AktG ein Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals der
Gesellschaft besteht, da aufgrund des Einberufungsverlangens
der Solvay Organics GmbH mit dem Ziel, die Auflösung der
Gesellschaft zu beschließen, die Beteiligung an der
Tochtergesellschaft Girindus America Inc., Cincinnati, USA,
wertzuberichtigen, d.h. in voller Höhe abzuschreiben war.
Die vorstehende Anzeige ist kein Gegenstand der
Beschlussfassung, so dass es keines Vorschlages von Vorstand
und Aufsichtsrat gemäß § 124 Abs. 3 AktG bedarf.
Da in der außerordentlichen Hauptversammlung gemäß
Tagesordnungspunkt 1 über die Auflösung der Gesellschaft nach
§ 262 Abs. 1 Nr. 2 AktG sowie unter Tagesordnungspunkt 2 über
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
November 27, 2012 09:16 ET (14:16 GMT)
DJ DGAP-HV: Girindus Aktiengesellschaft: -6-
die Zustimmung zum Abschluss des Asset Purchase Agreements
beschlossen werden soll, sehen Vorstand und Aufsichtsrat auch
davon ab, Beschlussvorschläge zur Beseitigung des
eingetretenen Verlustes von Grundkapital bekannt zu machen.
4. Beschlussfassung über das
Abwicklungsgeschäftsjahr, die Regelung der
Vertretungsbefugnisse der Abwickler und entsprechende
Änderungen der Satzung
Über diesen Tagesordnungspunkt 4 soll nur für den Fall
beschlossen werden, dass die Hauptversammlung unter
Tagesordnungspunkt 1 die Auflösung der Gesellschaft
beschließen sollte.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
'a) Abwicklungsgeschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Das erste Abwicklungsgeschäftsjahr läuft vom 1. Februar
2013 bis zum 31. Dezember 2013 und ist ein
Rumpf-Abwicklungsgeschäftsjahr.
b) § 4 der Satzung wird mit Wirkung zum Ablauf des
31. Januar 2013 wie folgt neu gefasst:
'Abwicklungsgeschäftsjahr ist das
Kalenderjahr. Das erste Abwicklungsgeschäftsjahr läuft
vom 1. Februar 2013 bis zum 31. Dezember 2013 und ist
ein Rumpf-Abwicklungsgeschäftsjahr.'
c) Der Aufsichtsrat wird gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2
i.V.m. Satz 1 AktG ermächtigt zu bestimmen, dass einzelne
Abwickler allein oder in Gemeinschaft mit einem
Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft befugt sind.
d) § 9 der Satzung wird folgender neuer Abs. 3
hinzugefügt:
'(3) Der Aufsichtsrat kann gemäß § 269 Abs. 3
Satz 2 i.V.m. Satz 1 AktG bestimmen, dass einzelne
Abwickler allein oder in Gemeinschaft mit einem
Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft befugt
sind.' .'
5. Beschlussfassung über die Wahl des
Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das
Rumpfgeschäftsjahr vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Januar 2013,
des Abschlussprüfers für die Abwicklungs-Eröffnungsbilanz und
den erläuternden Bericht zur Eröffnungsbilanz sowie die Wahl
des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das
erste Abwicklungsgeschäftsjahr und für die etwaige prüferische
Durchsicht unterjähriger Finanzberichte
Über diesen Tagesordnungspunkt 5 soll nur für den Fall
beschlossen werden, dass die Hauptversammlung unter
Tagesordnungspunkt 1 die Auflösung der Gesellschaft
beschließen sollte.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, zu beschließen:
'Die Deloitte & Touche GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hannover, wird zum
Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das
Rumpfgeschäftsjahr vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Januar
2013, zum Abschlussprüfer für die
Abwicklungs-Eröffnungsbilanz und den erläuternden Bericht
zur Eröffnungsbilanz sowie zum Abschlussprüfer und zum
Konzernabschlussprüfer für das erste
Abwicklungsgeschäftsjahr vom 1. Februar 2013 bis zum 31.
Dezember 2013 (Rumpf-Abwicklungsgeschäftsjahr) gewählt.
Desweiteren schlägt der Aufsichtsrat vor, die Deloitte &
Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hannover, zum
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für eine etwaige
prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte nach den
§§ 37w Abs. 5, 37x Abs. 3 und § 37y Nr. 2 und 3 WpHG im
ersten (Rumpf-)Abwicklungsgeschäftsjahr bis zur nächsten
ordentlichen Hauptversammlung zu bestellen, soweit eine
solche freiwillige prüferische Durchsicht von der Verwaltung
beschlossen wird.'
Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des Wahlvorschlags die
vom Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehene Erklärung
der Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Hannover, zu deren Unabhängigkeit eingeholt.
6. Beschlussfassung über eine Ergänzung der Firma der
Gesellschaft und Änderung der Satzung
Über diesen Tagesordnungspunkt 6 soll nur für den Fall
beschlossen werden, dass die Hauptversammlung unter
Tagesordnungspunkt 1 die Auflösung der Gesellschaft
beschließen sollte.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
'a) Mit Wirkung zum Ablauf des 31. Januar 2013
führt die Girindus Aktiengesellschaft die Firma: Girindus
Aktiengesellschaft i.L.
b) § 1 der Satzung wird mit Wirkung zum Ablauf des
31. Januar 2013 wie folgt neu gefasst:
'Die Gesellschaft führt die Firma: Girindus
Aktiengesellschaft i.L.' .'
Im Zusammenhang mit der unter Tagesordnungspunkt 2
vorgeschlagenen Beschlussfassung über die Zustimmung zum
Abschluss und die Ermächtigung des Vorstandes der Girindus AG
zur Umsetzung eines Kaufvertrages ('Asset Purchase
Agreements') über den Geschäftsbetrieb der amerikanischen
Tochtergesellschaft der Girindus AG, der Girindus America
Inc., Cincinnati, USA, ist nachfolgend der wesentliche Inhalt
des Asset Purchase Agreements wiedergegeben:
______________________________________________________________________________________________________________
- Übersetzung der am 9. November 2012 unterzeichneten
Fassung aus der englischen Sprache -
***
KAUFVERTRAG
ÜBER DIE VERÄUßERUNG UND DEN ERWERB VON
VERMÖGENSGEGENSTÄNDEN
durch und zwischen
NITTO DENKO AVECIA INC.
NITTO AMERICAS, INC.
GIRINDUS AMERICA INC.
SOLVAY AMERICA, INC.
und
SOLVAY SA
9. November 2012
KAUFVERTRAG
ÜBER DIE VERÄUßERUNG UND DEN ERWERB VON VERMÖGENSWERTEN
Dieser Kaufvertrag über die Veräußerung und den Erweb von
Vermögenswerten (nachfolgend 'Kaufvertrag (Agreement)' genannt), wurde
am 9. November 2012, durch und zwischen der Nitto Denko Avecia Inc.,
einer Delaware-Gesellschaft mit Sitz in Delaware (nachfolgend der 'Käufer
(Purchaser)'), der Nitto Americas, Inc., einer Delaware-Gesellschaft
mit Sitz in Delaware, welche diesem Vertrag ausschließlich zu den in
Artikel VI und Artikel 13.5 genannten Zwecken beitritt
('Muttergesellschaft
des Käufers (Purchaser Parent)'), der Girindus America Inc., einer
Delaware-Gesellschaft mit Sitz in Delaware ('Verkäufer (Seller)'),
Solvay America, Inc., einer Delaware-Gesellschaft mit Sitz in
Delaware, welche diesem Vertrag ausschließlich zu den in Artikel V,
Artikel 7.5, Artikel 8.5 und Artikel 13.14 genannten Zwecken beitritt
('Solvay America (Solvay America)'), and Solvay SA, eine Gesellschaft
mit Sitz in Belgien, welche diesem Vertrag ausschließlich zu den in
Artikel 2.1, Artikel 7.3, Artikel 7.5, Artikel 8.3, Artikel 8.4,
Artikel 8.5, Artikel 8.6 und Artikel 13.14(b) genannten Zwecken
beitritt ('Solvay (Solvay)'), abgeschlossen. Käufer und Verkäufer
werden nachfolgend auch die 'Parteien (Parties)', einzeln auch jeweils
die 'Partei (Party)' genannt.
Präambel.
Der Verkäufer befasst sich mit der Entwicklung, Produktion und dem
Verkauf von Oligonukleotiden und vergleichbaren kleinen
pharmazeutischen Bestandteilen auf molekularer Basis einschließlich
hiermit zusammenhängenden Dienstleistungen innerhalb der Vereinigten
Staaten von Amerika (nachfolgend das 'Geschäft (Business)' genannt).
Begriffe in Großbuchstaben, welche in diesem Kaufvertrag verwendet
werden, sind nachfolgend in Artikel 1 definiert.
Solvay besitzt indirekt ca. zweiundachtzig Prozent (82 %) der
ausgegebenen Aktien der Girindus Aktiengesellschaft, einer
Aktiengesellschaft nach deutschem Recht (nachfolgend 'Girindus AG
(Girindus AG)'), welche wiederum 100 % der ausgegebenen Aktien des
Verkäufers besitzt.
Der Verkäufer beabsichtigt, alle Rechte und sonstigen Ansprüche an den
Verkauften Vermögensgegenständen an den Käufer zu verkaufen, zu
übertragen und abzutreten, frei von allen Belastungen (abgesehen von
Genehmigten Belastungen), und die Übernommenen Verbindlichkeiten gemäß
den Bestimmungen dieses Vertrages zu übernehmen. Der Käufer erklärt
sich bereit, die Verkauften Vermögensgegenstände gemäß diesem
Kaufvertrag zu erwerben.
Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien nun unter
Berücksichtigung der Prämissen und der nachfolgenden gegenseitigen
Vereinbarungen und Abkommen dieses Kaufvertrages was folgt:
ARTIKEL I
DEFINITIONEN
1.1. (Bestimmte) Definitionen
Für die Zwecke dieses Kaufvertrages unterliegen die folgenden Begriffe
den Bedeutungen, welche ihnen nachfolgend in Artikel 1.1 zugeordnet
werden:
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
November 27, 2012 09:16 ET (14:16 GMT)
DJ DGAP-HV: Girindus Aktiengesellschaft: -7-
'Verfahren (Action)' bezeichnet jegliche Prüfung, Untersuchung,
Ermittlung, Maßnahme, Gerichtsverfahren, Gerichtsverhandlung,
Rechtsstreitigkeit, Schlichtungsverfahren oder ähnliche Vorgänge.
'Verbundene Person (Affiliate)' bezeichnet, bezüglich jeglicher
Person, jede weitere Person, welche über eine oder mehrere Stufen
direkt oder indirekt kontrolliert wird oder unter gemeinsamer
Kontrolle zusammen mit einer weiteren Person steht. Der Begriff
'Kontrolle (einschließlich der Begriffe 'kontrolliert durch' und
'unter gemeinsamer Kontrolle zusammen mit') bezeichnet die direkte
oder indirekte Möglichkeit, die Unternehmensführung und
Geschäftsstrategien der jeweiligen Person zu steuern oder die
Steuerung zu beeinflussen, sei es durch Besitz von Stimmrechten,
aufgrund vertraglicher Bestimmungen oder auf sonstige Weise.
'Geschätzter Betrag (Assessed Amount)' bezeichnet den Wert des
Grundbesitzes, basierend auf einem vor dem Vollzugstag erstellten
Gutachten über den Grundbesitz durch einen vom Käufer bestellten und
allein bezahlten Gutachter, welcher für den Verkäufer
vernünftigerweise akzeptabel ist.
'Geschäftstag (Business Day)' bezeichnet jeden Wochentag außer
Samstag, Sonntag oder einen Tag, an dem die Banken in New York, Japan
und/oder Belgien durch anwendbares Recht oder Rechtsverordnung dazu
autorisiert oder verpflichtet sind, zu schließen.
'Wesentliche Nachteilige Wirtschaftliche Auswirkungen (Business
Material Adverse Effect)' bezeichnet jegliche Veränderungen,
Entwicklungen, Auswirkungen, Zustände oder Ereignisse die, einzeln
oder zusammen, wesentliche nachteilige Auswirkungen hatten oder von
denen erwartet wird, dass sie wesentliche nachteilige Auswirkungen
haben auf (i) das Geschäft, die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage
des Geschäfts oder auf (ii) die Fähigkeit des Verkäufers, die
Transaktionen und die anderen wesentlichen Maßnahmen dieses
Kaufvertrages inklusive Anhängen zu vollziehen mit Ausnahme jeglicher
Änderungen, Entwicklungen, Auswirkungen, Zustände oder Ereignisse im
Zusammenhang mit (A) Veränderungen der allgemeinen Wirtschaftslage in
den Vereinigten Staaten von Amerika, der ausländischen oder globalen
Wirtschaft oder von Kapital- und/oder Finanzmärkten (einschließlich
Schwankungen von Zinssätzen oder Wechselkursen), (B) sämtlichen
vorgenommenen Handlungen gemäß den Bestimmungen dieses Kaufvertrages
oder jeglicher Zusätzlicher Dokumente, (C) die Ankündigung dieses
Kaufvertrages oder der damit verbundenen Handlungen oder der Ausübung
oder Einhaltung jeglicher Verpflichtungen dieses Kaufvertrages
einschließlich seiner Anhänge, (D) jegliche Handlungen des Verkäufers
oder der mit dem Verkäufer Verbundene Personen, die auf Verlangen des
Käufers oder mit seiner schriftlichen Zustimmung erfolgten, (E)
Veränderungen allgemeiner rechtlicher, regulatorischer oder
politischer Bedingungen oder jegliche Veränderungen des IFRS, (F)
allgemeine Veränderungen in der Industrie, zu dem dieses Geschäft
gehört, (G) jeglicher terroristische Akt oder Krieg (angedroht,
bevorstehend oder erklärt) oder jegliche Naturkatastrophe, (H)
Handlungen des Käufers oder der mit dem Verkäufer Verbundenen
Unternehmen oder Bevollmächtigten mit Ausnahme der Handlungen zur
Durchführung dieses Kaufvertrags, (I) Veränderungen von Gesetzen oder
ihrer jeweiligen Auslegung, (J) Kundenrückgang beim Käufer oder der
mit dem Käufer Verbundenen Unternehmen oder Geschäftsrückgang mit
gegenwärtigen oder zukünftigen Kunden des Käufers oder der mit dem
Käufer Verbundenen Unternehmen, oder (K) dem Verfehlen vom Umsatz-
oder Gewinnvorhersagen oder Erwartungen, die dem Käufer präsentiert
werden, wobei es nicht ausgeschlossen ist, dass jegliche
Veränderungen, Auswirkungen, Umstände oder Ereignisse, die diesem
Verfehlen zugrunde liegen, zu Wesentlichen Nachteiligen
Wirtschaftlichen Auswirkungen führen oder dazu beitragen; weiterhin
vorausgesetzt, dass jegliche Veränderungen, Entwicklungen,
Auswirkungen, Zustände oder Ereignisse gemäß der Regelungen (A), (E),
(F), (G) und (I) bei der Bestimmung berücksichtigt werden dürfen, ob
es Wesentliche Nachteilige Wirtschaftliche Auswirkungen in dem Ausmaß
gegeben hat, dass derartige Veränderungen, Entwicklungen,
Auswirkungen, Zustände oder Ereignisse einzeln oder gemeinsam
wesentliche nachteilige Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit
verursacht haben oder voraussichtlich verursachen, die sich wesentlich
und unverhältnismäßig stärker auf die Geschäftstätigkeit der
Gesellschaft niederschlagen als auf andere Gesellschaften aus der
selben Branche. Zum Ausschluss jeden Zweifels stellt die dauerhafte
Aufhebung oder Kündigung bestimmter in Punkt 8.1 des Datenraums
beschriebener Projekte deren Kündigung oder dauerhafte Beendigung
schriftlich oder durch öffentliche Bekanntmachung durch die diese
Projekte betreffenden Parteien bestätigt wird (einschließlich
elektronischer Nachricht, Telefax, Pressemitteilung, Veröffentlichung
auf der entsprechenden Webseite, schriftliche Korrespondenz,
öffentliche Stellungnahme oder durch andere Mittel, die normalerweise
von diesen Parteien genutzt werden), soweit zutreffend, eine
Wesentliche Nachteilige Wirtschaftliche Auswirkung dar.
'Closing Working Capital (Closing Working Capital)' bezeichnet das
Working Capital um 23:59 (New York time) am Vollzugstag (Closing Date)
dieses Kaufvertrages.
'Code (Code)' bezeichnet den International Revenue Code of 1986,
einschließlich Ergänzungen.
Vertrag (Contract) bezeichnet jegliche(n) in Schriftform verfasste(n)
oder vollstreckbare(n) mündliche(n) Vertrag, Anleihevertrag,
Treuhandvertrag, Schuldverschreibung, Mietvertrag, Lizenz oder weitere
Vereinbarungen.
'Urheberrechte (Copyrights)' bezeichnet alle Urheberrechte,
urheberrechtsfähige Vermögensgegenstände, Autorenrechte und alle
betreffenden Eintragungen und Anträge.
'Datenraum (Data Room)' bezeichnet den virtuellen
IntraLinks-Datenraum, welcher vom Verkäufer bezüglich der
Transaktionen verwendet wird, in der Form, wie er am 7. November 2012
um 18:00 Uhr (New York-Zeit) existierte. Bezüge auf 'Punkte' ('item')
bezeichnen die in der Dokumentation enthaltenen und mit einzelnen
Referenznummern versehenen Informationen oder Daten.
'Dokumente (Documents)' bezeichnet jegliche Akten, Dokumente,
schriftliche Urkunden, Arbeitspapiere, Bücher, Berichte,
Aufzeichnungen, Protokolle, Unterlagen, Tonaufzeichnungen, Mikrofilme,
Mikrofiches, Finanzpläne, Vorausschauen, Bestandsbücher,
Buchführungsunterlagen, Kundenlisten, Anträge bei Behörden,
Betriebsdaten und -pläne, technische Dokumentation (Angaben zur
Bauweise, Design, Anforderungen zur Funktion, Betriebsanleitungen,
Modulhandbücher, Ablaufdiagramme etc.), sämtliche Chargenprotokolle,
Labor-Notebooks, alle Prüf- und Inspektionsprotokolle,
Qualitätsmanagementsysteme, alle empfangenen Referenzen und
ausgestellten Vorschläge, jegliche Korrespondenz mit allen
Zulassungsbehörden und sämtliche Kundenkorrespondenz,
Buchhaltungsaufzeichnungen, Benutzerdokumentation
(Installationsanleitungen, Gebrauchsanweisungen, Übungsmaterialien,
Freigabeerklärungen, Arbeitspapiere, etc.), Marketingmaterialien
(Verkaufsbroschüren, Flyer, Prospekte etc.) und andere vergleichbare
Materialien, die sich ausschließlich auf das Geschäft und die
Erworbenen Vermögensgegenstände beziehen, unabhängig davon, ob diese
Dokumente in elektronischer Form vorliegen.
'Umweltbedingte Forderung (Environmental Claim)' bezeichnet jegliche
Beanstandung, Mahnverfahren, Vorladungen, Anzeigen, Anordnungen,
Verfügungen, Forderungen, Maßnahmen, Klageansprüche,
Rechtsstreitigkeiten, Ermittlungen, Anzeigen wegen Verstößen,
Belastungen, Verfahren, Ansprüche, Mitteilungen oder Urteile durch
jegliche Person, die im Zusammenhang mit bestehenden oder geltend
gemachten tatsächlichen oder potentiellen Verbindlichkeiten stehen
(einschließlich, ohne Einschränkung, tatsächliche oder potentielle
Verbindlichkeiten für Auslagen/Kosten von Ermittlungen und
Untersuchungen, Sanierungskosten, behördlicher Korrespondenz und
Verfügungen, Schäden an natürlichen Ressourcen, Eigentumsschäden,
körperlichen Schäden, Kosten für rechtliche Beratung oder
Strafzahlungen), die entstehen aus, basieren auf, sich ergeben aus,
oder sich beziehen auf (a) einem gegenwärtigen oder früheren Austreten
von oder einem Aussetzen von jeglichen Gefahrenstoffen an jeglicher
Örtlichkeit, gleich, ob sie vom Verkäufer betrieben wird oder nicht,
oder (b) jeglichem Verstoß, tatsächlich oder unterstellt, gegen
jegliches Umweltrecht.
'Umweltbelastung (Environmental Condition)' bezeichnet sämtliche
Verschmutzungen, Kontaminierungen, Verschlechterung, Beschädigung,
Verletzung, Nichteinhaltung, oder sämtliche Zustände, bei denen
Abhilfe gemäß Umweltrecht geschaffen werden muss.
'Umweltrecht (Environmental Laws)' bezeichnet jegliche und sämtliche
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
November 27, 2012 09:16 ET (14:16 GMT)
DJ DGAP-HV: Girindus Aktiengesellschaft: -8-
Gesetze in Verbindung mit Umweltverschmutzung oder dem Schutz menschlicher Gesundheit oder der Umwelt (einschließlich, ohne Einschränkung, Außenluft, Oberflächenwasser, Grundwasser, Geländeoberfläche oder unterirdische (Erd-)Schichten und natürliche Ressourcen), und einschließlich, ohne Einschränkung, sämtliche Gesetze in Verbindung mit (i) Emissionen, Ablassung, Freisetzungen oder drohenden Freisetzung von, oder Aufnahme von, Gefahrenstoffen, (ii) der Herstellung, Verarbeitung, Vertrieb/Verbreitung, Gebrauch, Bearbeitung, Erzeugung, Lagerung, der Sicherung (über- und unterirdisch), Entsorgung, dem Transport von oder dem Umgang mit Gefahrenstoffen, (iii) der Aufzeichnung, Bekanntgabe, Offenlegung und Berichtspflichten bezüglich Gefahrenstoffen, (iv) bedrohte oder gefährdete Fischarten, Wildtiere und Pflanzen und die Handhabung natürlicher Ressourcen, (v) dem Schutz der Umwelt oder Schadensminderung für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt, oder (vi) Emissionen oder Kontrolle von Treibhausgasen. 'Umweltrechtliche Genehmigung (Environmental Permits)' bezeichnet jegliche von jeglichem Umweltgesetz vorgeschriebene Genehmigung. 'ERISA Verbundene Person (ERISA Affiliate)' bezeichnet jegliche Person die Mitglied/Mitarbeiter einer 'kontrollierten Gruppe von Gesellschaften' 'controlled group of corporations' ist, oder unter 'gemeinsamer Kontrolle' von, oder ein Mitglied derselben 'verbundenen Dienstleistungsgruppe (affiliated service group)' wie der Verkäufer ist, in allen Fällen gemäß den Definitionen in §§ 414(b), (c), (m) oder (o) des Codes. 'Betrug (Fraud)' bezeichnet eine bewusste, mit Täuschungsabsicht getätigte falsche Darstellung einer wesentlichen Tatsache oder das bewusste, mit Täuschungsabsicht getätigte Verschweigen einer wesentlichen Tatsache bezüglich einer in diesem Kaufvertrag festgehaltenen Zusicherung oder Gewährleistung. 'Wesentliche Gewährleistungen (Fundamental Representations)' bezeichnet die vom Verkäufer gemäß Artikel 5.1 (Organisation und 'Good Standing'), Artikel 5.2(a) (Abschluss des Kaufvertrages; Keine Konflikte/Zustimmungen), Artikel 5.3 (Ansprüche auf Erworbene Vermögensgegenstände), und dem ersten Satz von Artikel 5.24(a) (Grundbesitz), und die von Solvay und Solvay America gemäß Artikel 13.14(b) (Garantie von Solvay America; Zusicherungen und Gewährleistungen durch Solvay und Solvay America) abgegebenen Zusicherungen und Gewährleistungen. 'Staatliche Einrichtung (Governmental Body)' bezeichnet jegliche Regierung oder diesbezügliche staatliche oder behördliche Einrichtung, oder jegliche diesbezügliche politische Untereinheit, gleich ob ausländisch, föderal/staatlich, bundesstaatlich oder kommunal, oder jegliche diesbezügliche Geschäftsstelle, Behörde oder Dienststelle, oder jegliches Gericht oder Schiedsgericht (öffentlich oder privat). 'Gefahrenstoffe (Hazardous Materials)' bezeichnet sämtliche Chemikalien, Schadstoffe, Giftstoffe, Abfälle, giftige oder schädliche Substanzen, Stoffe oder Abfälle, Substanzen oder Stoffe, welche gemäß jeglichem Umweltrecht als schädlich, giftig, explosive, gefährlich oder radioaktiv definiert, klassifiziert oder bestimmt sind einschließlich, ohne Einschränkung, Petroleum und Petroleumderivate und -produkte, Asbest oder Asbest enthaltende Stoffe, polychlorierte Biphenyle, Treibhausgase, Blei oder Farben bzw. Stoffe auf Bleibasis, Radon, Pilze, Schimmel oder Mykotoxine. IFRS (IFRS) bezeichnet die regelmäßig angewandten International Financial Reporting Standards, herausgegeben vom International Accounting Standards Board. 'Neuerungen (Improvements)' bezeichnet sämtliche Gebäude, Strukturen, unbewegliche Gegenstände und Gebäudeanlagen. 'Geistiges Eigentumsrecht (Intellectual Property Rights)' bezeichnet jegliches geistiges Eigentum und gewerbliche Schutzrechte und Rechte an vertraulichen Informationen jeglicher Art und Beschreibung weltweit, einschließlich sämtlicher US-amerikanischen und ausländischen Urheberrechte, Software, Markenrechte, Geschäftsgeheimnisse und Patente, unabhängig davon, ob diese registriert oder nicht registriert sind und im eigenen Besitz oder lizenziert sind, und sämtliche Rechte und Rechtsmittel gegen vergangene, gegenwärtige und zukünftige Verletzung, fehlerhafte Anwendung oder andere diesbezügliche Verstöße. 'Gesetz (Law)' bezeichnet sämtliche staatlichen (USA), bundesstaatlichen, kommunalen oder ausländischen Gesetze, Gewohnheitsrechte (common law), Statuten, Kodizes, Verfügungen, Regeln oder Regulierungen. 'Gerichtsverfahren (Legal Proceeding)' bezeichnet sämtliche gerichtlichen, behördlichen oder schiedsgerichtlichen Maßnahmen, Verhandlungen, Verfahren (öffentlich oder privat), oder die Geltendmachung von Ansprüchen oder sämtliche Verfahren durch oder vor einer Staatlichen Einrichtung. 'Verbindlichkeit (Liability)' bezeichnet sämtliche Schulden Verbindlichkeiten oder Verpflichtungen (direkt oder indirekt, bekannt oder unbekannt, bedingt oder unbedingt, fällig oder noch nicht fällig, aufgelaufen oder noch nicht aufgelaufen, getilgt oder ungetilgt, zahlbar oder zukünftig zahlbar). 'Belastung (Lien)' bezeichnet sämtliche Belastungen, Pfandrechte, Verpfändungen, Hypotheken, Treuhandverträge, Sicherungsrechte, Forderungen, Mietverhältnisse, Optionen, Vorkaufsrechte, Nutzungsrechte, Dienstbarkeit, Vollmacht, Stimmrechtsbindung oder sonstige Vereinbarungen und Übertragungsbeschränkungen in jeglicher Vereinbarungsform. 'Beschluss (Order)' bezeichnet sämtliche Beschlüsse, Unterlassungsurteile, Urteile, Erlasse, Entscheidungen, Vereinbarungen, Genehmigungen, gerichtliche Verfügungen oder Schiedssprüche einer Staatlichen Einrichtung. 'Patente (Patents)' bezeichnet sämtliche Patente, Patentanträge, Offenlegung von Erfindungen und sämtliche hiermit zusammenhängende Fortsetzungen, Teilanmeldungen, Änderungsanmeldungen, Erneuerungen, erneute Überprüfungen sowie diesbezüglichen Ersatzanmeldungen and Erweiterungen. 'Genehmigungen (Permits)' bezeichnet sämtliche Genehmigungen, Vollmachten, Einwilligungen, Lizenzen, Bewilligungen, Ausnahmebescheinigungen, Berechtigungen, Zulassungen, Eintragungen oder Bescheinigungen einer Staatlichen Einrichtung. 'Genehmigte Belastungen (Permitted Lien)' bezeichnet als Sammelbegriff, (a) gesetzlich festgelegte Belastungen durch Steuern, Abgaben und staatliche Gebühren oder Erhebungen sofern diese noch nicht fällig und zahlbar sind, oder Belastungen durch Steuern, die in gutem Glauben und durch jeweils sachgerechte Mittel angefochten werden und für die entsprechende Rückstellungen gebildet wurden; (b) Belastungen, die kraft Gesetzes angeordnet wurden, beispielsweise Belastungen von Baustofflieferanten, Mechanikern, Beförderungsunternehmen, Arbeitern und Technikern und andere vergleichbare gesetzlich festgelegte Belastungen, die im üblichen Geschäftsbetrieb aufgrund gesetzlicher Regelungen entstehen, sofern sie Verpflichtungen absichern, die nicht mehr als dreißig (30) Tage überfällig sind oder in gutem Glauben und durch jeweils sachgerechte Mittel angefochten werden und für die entsprechende Rückstellungen gebildet wurden; (c) Eigentumsvorbehaltsrechte und Zurückbehaltungsrechte im Hinblick auf die Auslieferung von Gütern an das Geschäft, allerdings ausschließlich in dem in Artikel 1.1(a) der Disclosure-Anlagen angegebenen Umfang; (d) sämtliche Angelegenheiten, die offengelegt/veröffentlicht werden in jeglichem bestehenden Gutachten zu dem Grundbesitz, welches vom Käufer zur Verfügung gestellt wird oder jegliches gemäß Artikel 7.4(c) neu erstellte oder aktualisierte Gutachten zu dem besagtem Grundbesitz, in jeglicher bestehender Versicherungspolice, die den Grundbesitz versichert, oder in jeglicher durch den Käufer zur Verfügung gestellten Verpflichtung zur Übernahme des Eigentums, oder jegliche diesbezügliche, gemäß Artikel 4.2(j) zur Verfügung gestellte Verpflichtung mit Ausnahme (i) irgendwelcher Hypotheken oder anderer finanzieller Belastungen bezüglich des Grundstücks und (ii) der üblichen Ausnahmen (standard exceptions), die durch eine von dem Verkäufer abgegebene eidesstattliche Versicherung des Eigentums gemäß Artikel 7.2(g) entfernt werden können; (e) die Gebietsaufteilung, (Bau-)Planung und weitere ähnliche Beschränkungen und Eingrenzungen und sämtliche Rechte jeglicher Staatlichen Einrichtung, den Grundbesitz zu regulieren und die nicht durch die derzeitige Verwendung bzw. Nutzung des Grundbesitzes verletzt werden; (f) geringe Fehler, Unregelmäßigkeiten in den Eigentumsverhältnissen, Nutzungsrechten, Wegerechten, Auflagen (einschließlich Auflagen und Vorschriften zur Gebietsaufteilung), Vereinbarungen oder Belastungen an dem Grundbesitz (betreffend Vergütungsanspüche, Ansprüche des Grundbesitzers an vermietetem Grundbesitz oder Ansprüche des Pächters an gemietetem Grundbesitz, sofern diese vor dem heutigen Tag existieren) welche, einzeln oder
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
November 27, 2012 09:16 ET (14:16 GMT)
DJ DGAP-HV: Girindus Aktiengesellschaft: -9-
zusammen, keine wesentlichen negativen wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Nutzung des Grundbesitzes und den derzeitig hierauf entfalteten Geschäftsbetrieb haben oder voraussichtlich haben werden; (g) Belastungen, welche durch den Käufer begründet oder verursacht wurden; (h) Belastungen, welche durch Hinterlegungen entstehen, welche im gewöhnlichen Geschäftsverlauf gebildet werden, um die Erfüllung der Verpflichtungen aus den Miet/- Pachtverträgen, und sonstigen Verträgen und weiteren ähnlichen Verpflichtungen zu sichern; und (i) jegliche Belastungen, die vor dem oder bei dem Vollzug nach den Regelungen dieses Kaufvertrages beseitigt werden. 'Person (Person)' bezeichnet sämtliche Einzelpersonen, Kapitalgesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Personengesellschaften, Unternehmen, Joint Ventures, Vereinigungen, Aktiengesellschaften, Stiftungen, Organisationen ohne Rechtspersönlichkeit, Staatliche Einrichtungen oder andere rechtliche Einheiten. 'Grundbesitz (Real Property)' bezeichnet den Grundbesitz des Verkäufers, einschließlich sämtlicher hierauf verorteter Neuerungen und sämtlicher Nutzungsrechte und anderer hierzu gehörenden Rechte und Ansprüche gemäß § 1.1(b) der Disclosure-Anlage. 'Freisetzung (Release)' bezeichnet jegliches Freisetzen, Überlaufen, jegliche Emission, Ausgießung, Entleerung, Einspritzung, Versickerung, Verklappung, Entladung oder Entsorgung von Gefahrenstoffen in die Umwelt (einschließlich in Luft, Oberflächenwasser, Grundwasser und Geländeoberfläche oder unterirdische (Erd-)Schichten). 'Abhilfe (Remedial Action)' bezeichnet sämtliche Maßnahmen, die erforderlich sind, (i) Gefahrenstoffe in inner- und außerhäuslicher Umwelt aufzuräumen, zu beseitigen, zu bearbeiten, zu korrigieren, in Übereinstimmung mit gesetzlichen Erfordernissen zu bringen oder in jeglicher anderen Weise zu behandeln; (ii) die Freisetzung oder drohende Freisetzung von Gefahrenstoffen zu verhindern oder ihre weitere Freisetzung zu minimieren; oder (iii) um vorsorgliche Studien und Untersuchungen oder nachsorgliche Kontrollen und Pflege zu erstellen bzw. erbringen. 'Gesperrte Geschäftstätigkeit (Restricted Business)' bezeichnet die zur Entwicklung, Herstellung und zum Verkauf von Oleonukleotiden entfaltete Geschäftstätigkeit. 'Zurückbehaltende Markenrechte (Retained Trademarks)' bezeichnet die Marken, die unter Ziffer 1 in Artikel 2.2 der Disclosure-Anlage aufgeführt sind. 'Verkäuferwissen (Seller's knowledge)', oder jeglicher anderer Begriff mit ähnlicher Formulierung, bezeichnet den derzeitigen Wissensstand von Marc Lemaitre, Mark Laskovics, Randy Hamilton, Kathy Ackley, Steve Broadbent, Olivier Ferrary oder Achim Mauruschat, einschließlich der Kenntnisse von Umständen, von denen vernünftigerweise erwartetet werden kann, dass diese Personen sie nach angemessener Prüfung hätten kennen müssen. 'Software (Software)' bezeichnet jegliche und sämtliche Rechte an (i) Computerprogrammen, einschließlich jegliche und sämtliche Softwareanwendungen von Algorithmen, (Rechen-)Modellen und Methodiken, sowohl in Quellcode als auch Objektcode, (ii) Datenbanken und Kompilierungen, einschließlich jeglicher und sämtlicher Daten und Datensammlungen, sowohl maschinenlesbar oder anderweitig lesbar, (iii) Beschreibungen, Ablaufdiagrammen und anderen Arbeitsmaterialien zum Entwerfen, Planen, Organisieren und Entwickeln des Vorgenannten, Bildschirme, Benutzeroberflächen, Protokollformate, Firmware, Entwicklungswerkzeuge, Templates, (Bildschirm-)Menüs, Schaltflächen und Icons, und (iv) sämtliche Dokumentation, einschließlich Gebrauchsanweisungen und weitere mit dem Vorgenannten verbundene Übungsdokumentation. 'Tochterunternehmen (Subsidiary)' in Bezug auf jegliche zuvor definierte Person, bezeichnet jegliche Kapitalgesellschaft, Personengesellschaft, Joint Venture oder andere rechtliche Einheit in welcher eine solche Person (i) direkt oder indirekt 51 % oder mehr Anteile am Gesellschaftskapital oder jeglicher anderer diesbezüglicher Anteile hält, oder (ii) direkt oder indirekt durch den Besitz eines oder mehrere Tochterunternehmen oder die Kontrolle ihrer Stimmrechte, dem Besitz anderer Stimmrechte oder partnerschaftlicher Stimmrechte (voting partnership interests) dazu berechtigt ist, mindestens eine Mehrheit des Vorstands oder eines anderen Geschäftsführungsgremiums der Tochtergesellschaft zu wählen oder die Geschäftsführung der Tochtergesellschaft anderweitig, direkt oder indirekt, zu kontrollieren. 'Steuerbehörde (Tax Authority)' bezeichnet jegliche mit der Verwaltung jeglicher Steuergesetzgebung oder Steuervorschrift betraute staatliche, bundesstaatliche oder kommunale Regierung, Behörde, Agentur oder deren Angestellte. 'Steuer oder Steuern (Tax or Taxes)' bezeichnet (i) sämtliche Steuern, staatliche Erhebungen, oder weitere ähnliche staatliche Abgaben einschließlich aller staatlichen, bundesstaatlichen, verwaltungsbezirklichen, kommunalen, städtischen und ausländischen Steuern und Abgaben auf Einkommen, Verbrauch, Verkäufen, Nutzung, Werterhöhungen, Quittungen, Lizenzen, Abzug, Lohn, Arbeitsverhältnisse, Besitz, Zoll, Vermögen, Kapitalerträge, Gewinne, Übereignung, Stempel (stamp), Sozialversicherung, Umwelt, Alternative Mindeststeuer, Beschäftigung, Wiederaufnahme, einbehaltene Gewinne, unerwartetem Gewinn, und andere von Staatlichen Einrichtungen erhobene oder eingesammelte andere Steuern, Gebühren, Zölle oder Erhebungen, einschließlich jeglichen geschuldeten Geldbetrags, der bezüglich jeglichen Gesetzes in Verbindung mit herrenlosem Eigentum oder Heimfall angeordnet wird, einschließlich sämtlicher diesbezüglich anfallender Zinsen, Strafgebühren und Aufschläge und (ii) jeglicher Betrag, der bezüglich Abschnitt (i) aufgrund Mitgliedschaft in einer verbundenen, zusammengeschlossenen, einheitlichen, gesellschaftsrechtlich verbundenen oder ähnlichen Gruppe, als Erwerber oder Nachfolger, durch Vertrag oder auf gesetzlicher Grundlage geschuldet wird. 'Steuererklärung (Tax Return)' bezeichnet sämtliche Erklärungen, Berichte, Bekanntmachungen, Wahlen, Schätzungen, Informationen, Rückzahlungsforderungen oder andere Dokumente (einschließlich jeglicher diesbezüglicher zusätzlicher oder unterstützender Informationen und jeglicher Zusätze, sowie jegliche Verkaufsbelege, Nutzungsbelege und Wiederverkaufsbelege), die auf Anforderung Staatlicher Einrichtungen bezüglich Steuern eingereicht werden oder eingereicht werden sollen. 'Geschäftsgeheimnisse (Trade Secrets)' bezeichnet sammelbegrifflich, sämtliche Geschäftsgeheimnisse und sämtliche weiteren vertraulichen Informationen, Ideen, Know-how, Prozessabläufe, Entwürfe, Formeln, Algorithmen, Prozesse, Methoden, Techniken, Forschungen und Entwicklungen, technischen Daten, Programme, Routinen, Werkzeuge, Materialien, Spezifikationen, Abläufe, Erfindungen (sowohl patentierbar als auch unpatentierbar und unabhängig von deren Verwendung in der Praxis), Apparaturen, Kreationen, Verbesserungen, urheberrechtlich geschützte Arbeiten und weitere ähnliche Materialien, und sämtliche Aufzeichnungen, Schaubilder, Zeichnungen, Berichte, Analysen, und andere schriftliche Dokumentation, und weitere diesbezügliche materialisierte Ausführungen des Vorgenannten in jeglicher Form, unabhängig davon, ob diese vorstehend aufgeführt sind, und sämtliche hiermit verwandte Technologie mit Ausnahme von Software. 'Markenrechte (Trademarks)' bezeichnet sämtliche Marken für Waren und Dienstleistungen, Markennamen, Bezeichnungen für Dienstleistungen, Handelsmarken, Handelsaufmachungen, Logos, Slogans, Internet Domain-Namen, Schutz von Geschmacksmustern/Designs und Unternehmensnamen und andere ähnliche Bezeichnungen von Quelle oder Herkunft, einschließlich des hiermit verbundenen Firmenwertes (goodwill), und sämtliche hiermit verbundenen Anmeldungen, Eintragungen und Erneuerungen. 'Working Capital (Working Capital)' bezeichnet die Summe von (i) Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, die aus dem Geschäftsbetrieb des Geschäfts herrühren, abzüglich Wertberichtigungen für zweifelhafte Forderungen, (ii) Vorauszahlungen, Hinterlegungen, und andere ähnliche Vermögensgegenstände, die mit der Geschäftstätigkeit des Geschäfts im Zusammenhang stehen und die Dienstleistungen und Lieferungen, die an den Käufer übertragen werden, betreffen, (iii) Vorratsvermögen einschließlich (x) Rohmaterialien, welche die Qualitätskontrolle durchlaufen haben (einschließlich Rohmaterialien, die am Vollzugstag vorhanden sind und welche die Qualitätskontrolle nach dem Vollzugstag durchlaufen haben), (y) unfertige Erzeugnisse und Kosten, die über die Rechnungen hinausgehen, welche gemäß IFRS in Übereinstimmung mit der Handhabung des Verkäufers in der Vergangenheit nach der sogenannten 'percentage of completion'-Methode berechnet werden, wobei der Stand der Fertigstellung nach der 'Cost-to-Cost-Methode'
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November 27, 2012 09:16 ET (14:16 GMT)
DJ DGAP-HV: Girindus Aktiengesellschaft: -10-
bestimmt wird und (z) fertige Erzeugnisse, sämtlich wie in einem
Verkaufsvertrag vereinbart und bewertet nach den Anschaffungskosten
oder den realisierbaren Werten, wobei der niedrigere Wert maßgeblich
ist, abzüglich Abschreibungen für technisch überholtes Vorratsvermögen
und Vorratsvermögen, das unterhalb der üblichen Qualität liegt oder
das sich vermindert hat, abzüglich der Summe von (i) Verbindlichkeiten
aus Lieferungen und Leistungen, (ii) Rückstellungen, (iii) Rechnungen,
welche über die Kosten hinausgehen, die gemäß IFRS nach der
sogenannten 'percentage of completion'-Methode in Übereinstimmung mit
der Handhabung des Verkäufers in der Vergangenheit berechnet werden
und Rückstellungen, die für erwartete Verluste aus den bestehenden
Verträgen nach den IFRS-Richtlinien gebildet werden müssen und (iv)
sonstige aufgelaufene gegenwärtige Verbindlichkeiten des Geschäfts, in
jedem Fall bestimmt nach den Regelungen der IFRS, wie sie von dem
Verkäufer in der Vergangenheit angewendet wurden; dies setzt voraus,
dass das Working Capital keine Verbindlichkeiten des Geschäfts
gegenüber dem Verkäufer oder den mit den Verkäufern Verbundenen
Unternehmen und keine Forderungen des Geschäfts gegenüber dem
Verkäufer oder den mit ihm Verbundenen Unternehmen enthält sowie keine
Steuerverbindlichkeiten oder damit zusammenhängende Verbindlichkeiten
enthält. Exhibit G enthält ein Beispiel für die Berechnung der Working
Capital.
1.2 Definitionen in anderen Abschnitten dieses Kaufvertrages.
In diesem Kaufvertrag werden die nachstehenden Begriffe gemäß den
Ihnen in den angegebenen Abschnitten zugeordneten Bedeutungen
verwendet:
Begriff Abschnitt
Kaufvertrag (Agreement) Einlei-
tung
Alternativvorschlag(Alternative Proposal) Artikel
7.5
Zusätzliche Dokumente (Ancillary Documents) Artikel
5.2 (a)
Übernommene Verbindlichkeiten (Assumed Liabilities) Artikel
2.3
Geprüfte Jahresabschlüsse (Audited Financial Statements) Artikel
5.5
Korb (Basket) Artikel
12.3 (b)
Geschäft (Business) Präambel
Geschäftsbilanz (Business Balance Sheet) Artikel
5.11
Deckelung (Cap) Artikel
12.3 (b)
Vorsitzender (Chairman) Artikel
13.6 (a)
Kläger (Claimant) Artikel
13.6 (a)
Vollzug (Closing) Artikel
4.1
Vollzugstag (Closing Date) Artikel
4.1
Vollzugserklärung (Closing Statement) Artikel
3.2 (b)
Betriebsvereinbarung (Collective Bargaining Agreement) Artikel
5.21
Vertrauliche Informationen (Confidential Information) Artikel
7.4 (b)
Liste der Einverständniserklärungen (Consent List) Artikel
5.2 (c)
Einverständniserklärungen (Consents) Artikel
5.2 (c)
De Minimis-Schwelle (De Minimis Threshold) Artikel
12.3 (a)
Disclosure-Anlage (Disclosure Schedule) Artikel V
Streitfall (Dispute) Artikel
13.6 (a)
Mitteilung von Streitgegenständen (Dispute Notice) Artikel
3.2 (c)
Streitgegenstand (Disputed Item) Artikel
3.2 (c)
Vollzugsdatum (Effective Time) Artikel
4.1
Geeignete Gesellschaft (Eligible Firm) Artikel
3.2 (d)
Arbeitnehmer Benefit Plan (Employee Benefit Plan) Artikel
5.20 (a)
Umweltbedingte Deckelung (Environmental Cap) Artikel
12.3 (e)
ERISA (ERISA) Artikel
5.20 (a)
Geschätztes Closing Working Capital (Estimated Closing Artikel
Working Capital) 3.2
Geschätzter Kaufpreis (Estimated Purchase Price) Artikel
3.2 (a)
(ii)
Ausgenommene Vermögensgegenstände (Excluded Assets) Artikel
2.2
Ausgenommene Verbindlichkeiten (Excluded Liabilities) Artikel
2.4
Überschüssige Abfindungskosten (Excess Severance Costs) Artikel
8.1 (b)
FDA (US-amerikanische Bundesbehörde zur Überwachung von Artikel
Nahrungsund Arzneimitteln) (U.S. Food and Drug 2.4 (c)
Administration, FDA)
FDCA (FDCA) Artikel
5.25 (a)
Endgültiger Kaufpreis (Final Purchase Price) Artikel
3.2 (e)
Endgültige Aufteilung (Final Allocation) Artikel
9.3
Jahresabschlüsse (Financial Statements) Artikel
5.5
Girindus AG (Girindus AG) Präambel
Girindus-Krediterweiterung (Girindus Credit Enhancement) Artikel
7.10
ICC (ICC) Artikel
13.6 (a)
Zu Entschädigende Partei (Indemnified Party) Artikel
12.2 (c)
Entschädigende Partei (Indemnifying Party) Artikel
12.2 (c)
Freistellungsforderungen (Indemnity Claims) Artikel
12.2 (b)
Unabhängiger Wirtschaftsprüfer (Independent Accountant) Artikel
3.2 (d)
Vorratsvermögen (Inventory) Artikel
2.1 (b)
IRS (IRS) Artikel
9.3
Verluste (Losses) Artikel
12.2 (a)
Minderheitsgeschäft (Minority Business) Artikel
8.3
Nicht Übertragbarer Gegenstand (Nonassignable Item) Artikel
2.5 (b)
Nicht Übertragene Arbeitnehmer (Non-Transferred Employees) Artikel
8.1 (b)
Ablauf der Angebotsfrist (Offer Deadline) Artikel
8.1 (a)
Parteien (Parties) Einlei-
tung
Aufteilungsvorschlag (Proposed Allocation) Artikel
9.3
Voraussichtliche Arbeitnehmer (Prospective Employees) Artikel
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
November 27, 2012 09:16 ET (14:16 GMT)
DJ DGAP-HV: Girindus Aktiengesellschaft: -11-
8.1
Liste Voraussichtlicher Arbeitnehmer (Prospective Artikel
Employees List) 8.1
Kaufpreis (Purchase Price) Artikel
3.1
Erworbene Vermögensgegenstände (Purchased Assets) Artikel
2.1
Erworbene Verträge (Purchased Contracts) Artikel
2.1 (d)
Käufer (Purchaser) Einlei-
tung
Disclosure-Anlagen des Käufers (Purchaser Disclosure Artikel
Schedule) VI
Freistellungsforderungen des Käufers (Purchaser Indemnity Artikel
Claims) 12.2 (a)
Käuferverpflichtungen (Purchaser Obligations) Artikel
13.15
Muttergesellschaft des Käufers (Purchaser Parent) Einlei-
tung
Muttergesellschaftsgarantie (Purchaser Parent Guaranty) Artikel
13.15
Qualitätsstandard (Quality Standard) Artikel
8.6 (a)
Beklagter (Respondent) Artikel
13.6 (a)
Prüfungszeitraum (Review Period) Artikel
3.2 (c)
Regeln (Rules) Artikel
13.6 (a)
Verkäufer (Seller) Einlei-
tung
Freistellungsforderungen des Verkäufers (Seller Indemnity Artikel
Claims) 12.2 (b)
Verkäuferverpflichtungen (Seller Obligations) Artikel
13.14
Solvay (Solvay) Einlei-
tung
Solvay America (Solvay America) Einlei-
tung
Solvay-Garantie (Solvay Guaranty) Artikel
13.14
Strategische Transaktion (Strategic Transaction) Artikel
8.3
Anlagevermögen (Tangible Property) Artikel
2.1 (a)
Steuerprüfung (Tax Audit) Artikel
5.15
Kündigungsdatum (Termination Date) Artikel
11.1 (e)
Kündigungsgebühr (Termination Fee) Artikel
11.3 (b)
Title IV Plan (Title IV Plan) Artikel
5.20 (a)
Wichtigste Kunden (Top Customers) Artikel
5.13
Wichtigste Lieferanten (Top Suppliers) Artikel
5.13
Transaktionen (Transactions) Artikel
2.1
Übertragungssteuern (Transfer Taxes) Artikel
9.1
Übertragene Arbeitnehmer (Transferred Employee) Artikel
8.1 (a)
Gericht (Tribunal) Artikel
13.6 (a)
Ungeprüfte Jahresabschlüsse (Unaudited Financial Artikel
Statements) 5.5
Endgültige Deckelung (Ultimate Cap) Artikel
12.3 (d)
WARN Act (WARN Act) Artikel
5.21 (g)
ARTIKEL II
ERWERB UND VERKAUF VON VERMÖGENSWERTEN;
ÜBERNAHME VON VERPFLICHTUNGEN
2.1 Erwerb und Verkauf von Vermögenswerten.
Gemäß den Bestimmungen und Bedingungen dieses Kaufvertrages kauft,
erwirbt und akzeptiert der Käufer mit Vollzug dieses Kaufvertrages vom
Verkäufer jegliche Rechte, Eigentumsrechte, Ansprüche und sonstige
Forderungen des Verkäufers an oder im Zusammenhang mit den Erworbenen
Vermögensgegenständen, frei und befreit von allen Belastungen
(abgesehen von Genehmigten Belastungen). Der Verkäufer (oder, sofern
zutreffend, wird Solvay sicherstellen, dass die mit dem Verkäufer
Verbundene Unternehmen die Verpflichtungen erfüllen) wiederum
verkauft, überträgt, übereignet, tritt ab und übergibt die Erworbenen
Vermögensgegenstände an den Käufer (nachfolgend die 'Transaktionen
(Transactions)'
genannt).
'Erworbene Vermögensgegenstände (Purchased Assets)' bezeichnet
jeglichen Besitz, jegliche Vermögensgegenstände und Rechte
(ausschließlich der Ausgenommenen Vermögensgegenstände), die der
Verkäufer besitzt, gemietet/gepachtet hat oder für seinen
Geschäftsbetrieb hält oder die er in seinem Geschäftsbetrieb
verwendet, von jeglicher Art, gleich ob gegenständlich, immateriell,
persönlich oder ob mehrere dieser Eigenschaften gleichzeitig
zutreffen, und unabhängig von dem Ort; es ist ebenfalls gleich, ob die
Erworbenen Vermögensgegenstände in der Buchführung des Verkäufers
infolge von Ausgaben, vollständiger Abschreibung etc. aufgeführt sind
oder nicht. Zu den Erworbenen Vermögensgegenständen gehören - ohne
Einschränkungen - alle Rechte, Eigentumsansprüche und sonstige
Forderungen an folgenden Vermögensgegenständen:
(a) jegliches Anlagevermögen, welches im Eigentum des
Verkäufers steht, das er gemietet/gepachtet hat oder zum
Gebrauch hält oder für den Geschäftsbetrieb nutzt,
einschließlich, wenn auch nicht darauf beschränkt, sämtlichem
Mobiliar, unbeweglichem Inventar und Gerätesystemen
('Anlagevermögen
(Tangible Property)'), sowie sämtliche hiermit verbundenen
Garantien und Gewährleistungen;
(b) sämtliches Umlaufvermögen (Vorratsvermögen)
(einschließlich eingelagertem und in Kommission befindlichem
Umlaufvermögen und bereits verkauften Bauteilen, Vorräte von
Ersatzteilen, Betriebsstoffen und weiteren im Eigentum des
Verkäufers stehenden, gemieteten/gepachteten oder im Geschäft
verwendeten Gegenständen (nachfolgend 'Vorratsvermögen
(Inventory)'
genannt), sowie sämtliche hiermit verbundenen Garantien und
Gewährleistungen;
(c) sämtliche Geistigen Eigentumsrechte, welche der
Verkäufer (oder, sofern anwendbar, die mit dem Verkäufer
Verbundenen Unternehmen) hält, angemeldet oder lizenziert hat
und die für den Geschäftsbetrieb gehalten oder verwendet
werden;
(d) vorbehaltlich der Regelung in Artikel 2.5(b) alle
Verträge, die in Punkt 8.2 des Datenraums aufgeführt sind und
sämtliche zum Vollzugstag noch zu erfüllenden Verträge, welche
der Verkäufer (oder, sofern anwendbar, die mit dem Verkäufer
Verbundenen Unternehmen) zwischen dem Tag des Abschlusses
dieses Vertrages und dem Vollzugstag abgeschlossen hat, und
die aus dem Betrieb des Geschäfts resultieren oder im
Zusammenhang mit diesem stehen, sofern der Verkäufer keine
schriftliche Benachrichtigung darüber bekommen hat, dass der
Käufer die Verträge nicht gemäß Artikel 7.9 übernimmt
(nachfolgend gemeinsam die 'Erworbenen Verträge (Purchased
Contracts)');
(e) sämtliche Vorauszahlungen, Hinterlegungen und
weitere mit dem Betrieb des Geschäfts verbundene vergleichbare
Positionen;
(f) sämtliche aus dem Betrieb des Geschäfts entstehende
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen;
(g) sämtliche vom Verkäufer gehaltene oder anderweitig
mit dem Betrieb des Geschäfts oder mit den Erworbenen
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
November 27, 2012 09:16 ET (14:16 GMT)
DJ DGAP-HV: Girindus Aktiengesellschaft: -12-
Vermögensgegenständen zusammenhängende Forderungen,
Außenstände, Vorauszahlungen, Rückerstattungen, Rabatte und
vergleichbare Positionen des Verkäufers;
(h) der Grundbesitz;
(i) sämtliche Rechte, Forderungen und Gestaltungsrechte
gegenüber oder gegen Dritte in Verbindung mit den Erworbenen
Vermögensgegenständen, Übernommenen Verpflichtungen oder dem
operativen Betrieb des Geschäfts, einschließlich sämtlicher
Rechte aus Gewährleistungen gegenüber Lieferanten, im
Zusammenhang mit den Erworbenen Vermögensgegenständen;
(j) sämtliche Dokumente (mit Ausnahme von
Steuererklärungen);
(k) sofern übertragbar, sämtliche Genehmigungen
einschließlich, ohne Einschränkung, sämtliche Genehmigungen
der US-amerikanischen Bundesbehörde zur Überwachung von
Nahrungs- und Arzneimitteln (U.S. Food and Drug Administration),
vorbörsliche Bekanntmachungen gemäß des Formulars 510(k) (Form
510(k)), ausgestellt auf den Verkäufer oder anderweitig im
Geschäftsbetrieb verwendet;
(l) vorbehaltlich der Regel in Artikel 2.5(b),
sämtliche Rechte des Verkäufers aus sämtlichen
Vertraulichkeitsvereinbarungen, Verschwiegenheitserklärungen,
Wettbewerbsverboten oder Abwerbeverboten mit Angestellten und
Vertretern des Verkäufers oder Dritten, sofern sie mit dem
Betrieb des Geschäfts, den Erworbenen Vermögensgegenständen
(oder einem Teil hiervon) zusammenhängen;
(m) jeglicher ideelle Geschäftswert (goodwill) und
andere vorrangig für den Betrieb des Geschäfts verwendete oder
mit ihm zusammenhängende andere immaterielle Vermögenswerte;
(n) sämtliche im Betrieb des Geschäfts verwendete oder
mit ihm zusammenhängende Kunden- und Lieferantenlisten; und
(o) sämtliche weiteren in Exhibit A aufgelisteten
Vermögenswerte des Verkäufers.
Ungeachtet des Vorangegangenen beinhaltet die Übertragung der
Erworbenen Vermögensgegenstände im Zusammenhang mit diesem Kaufvertrag
nicht die Übernahme von Verbindlichkeiten, welche mit den Erworbenen
Vermögensgegenständen zusammenhängen, sofern der Käufer nicht
ausdrücklich die Übernahme der Verbindlichkeiten gemäß Artikel 2.3
erklärt.
2.2 Ausgenommene Vermögensgegenstände.
Ungeachtet des Inhalts von Artikel 2.1 oder anderen Stellen in diesem
Kaufvertrag soll dieser Kaufvertrag nicht dahingehend ausgelegt
werden, dass die Ausgenommenen Vermögensgegenstände an den Käufer
verkauft, übertragen, abgetreten oder übereignet werden. Der Verkäufer
behält sämtliche Rechte, Ansprüche und Berechtigungen bezüglich der
Ausgenommenen Vermögensgegenstände.
Ausgenommene Vermögensgegenstände (Excluded Assets) bezeichnet die
folgenden Vermögensgegenstände, Besitztümer, Beteiligungen und Rechte
des Verkäufers:
(a) sämtliche Protokollbücher, gesellschaftsrechtliche
Dokumentation und Firmenstempel/Firmensiegel des Verkäufers;
(b) sämtliche Rechte und Pflichten des Verkäufers im
Zusammenhang mit dem Arbeitnehmer Benefit Plan;
(c) sämtliche Rechte des Verkäufers an diesem
Kaufvertrag und damit im Zusammenhang stehenden Dokumenten und
Vereinbarungen;
(d) sämtliche Ansprüche des Verkäufers, einklagbare
Forderungen und Gestaltungsrechte, Ersatzansprüche, Ansprüche
auf Aufrechnung und Schadloshaltung des Verkäufers, (i) auf
Rückerstattung oder Gutschrift von Steuern, oder der
Geltendmachung von Verlustvorträge) oder der Übertragung von
Gutschriften bezüglich Steuern (einschließlich geschätzter
Steuerzahlungen und Vorauszahlungen oder Hinterlegung von
Steuern) zurechenbar zu (1) jeglichem diesbezüglichem
Zeitraum, der vor dem Vollzugstag endet, oder (2) den
Ausgenommenen Vermögensgegenständen (ii) bezüglich der
Ausgenommenen Verbindlichkeiten; oder (iii) im Zusammenhang
mit dem operativen Geschäftsbetrieb vor dem Vollzugstag;
(e) sämtliche Rechte des Verkäufers an seinen
Kreditkartenkonten;
(f) sämtliches Barvermögen des Verkäufers oder
vergleichbare Vermögenswerte;
(g) sämtliche Bankkonten und Bankschließfächer des
Verkäufers;
(h) sämtliche Steueridentifikationsnummern und
Steuerbescheide des Verkäufers;
(i) sämtliche Versicherungspolicen und diesbezügliche
Berechtigungen des Verkäufers; und
(j) sämtliche unter Artikel 2.2 in der Auflistung
offengelegter Daten (Disclosure Schedule) aufgelistete
Positionen.
2.3 Übernahme von Verbindlichkeiten.
Gemäß den Bestimmungen dieses Kaufvertrages übernimmt der Käufer bei
und mit Wirkung zum Vollzug dieses Kaufvertrages ausschließlich die
folgenden Verbindlichkeiten vom Verkäufer (nachfolgend gemeinsam die
'Übernommenen
Verbindlichkeiten (Assumed Liabilities)'), und zahlt, leistet und
erfüllt sie rechtzeitig gemäß ihrer jeweiligen Bestimmungen:
(a) sämtliche Verbindlichkeiten, welche aus den
Erworbenen Verträgen entstehen oder zu ihnen in Bezug stehen,
die zum Vollzugsdatum noch nicht beglichen und nicht
rückständig sind, oder die noch ausgeführt oder anderweitig
erfüllt werden müssen, (welche, zum Ausschluss jeden Zweifels,
die Ausübung von Verpflichtungen aus den Nicht Übertragbaren
Gegenständen gemäß Artikel 2.5.b beinhaltet); das Vorgenannte
bezieht sich allerdings ausschließlich auf den Zeitabschnitt
am und nach dem Vollzugstag;
(b) sämtliche Verbindlichkeiten bezüglich der
Erworbenen Vermögensgegenstände, welche noch nicht beglichen
und nicht säumig sind, oder die zum Vollzugsdatum noch
ausgeführt oder anderweitig erfüllt werden müssen,
einschließlich Verbindlichkeiten, die in Bezug zu
Hinterlegungen und Vorauszahlungen durch Kunden des Verkäufers
stehen, allerdings ausschließlich in Bezug auf Zeitabschnitte
am und nach dem Vollzugstag;
(c) sämtliche zur Zahlung fälligen Verbindlichkeiten
aus Lieferungen und Leistungen des Verkäufers (mit Ausnahme
der Verbindlichkeiten gegenüber den Verbundenen Personen) und
weitere Verbindlichkeiten, die bei der Bestimmung des Closing
Working Capital berücksichtigt werden;
(d) die Überschüssigen Abfindungskosten; und
(e) sämtliche Verbindlichkeiten im Hinblick auf noch
nicht vergütete aufgelaufene Ansprüche der Übernommenen
Arbeitnehmer auf Urlaub und sonstige Freizeitgewährung, wenn
und insoweit diese in den Ungeprüften Jahreabschlüssen
berücksichtigt sind.
2.4 Ausgenommene Verbindlichkeiten.
Der Käufer übernimmt keinerlei Ausgenommenen Verbindlichkeiten und
kann hierfür auch nicht haftbar gemacht werden.
'Ausgenommene Verbindlichkeiten (Excluded Liabilities)' bezeichnet
sämtliche Verbindlichkeiten des Verkäufers unabhängig daran, ob sie
sich auf die Geschäftstätigkeit des Geschäfts oder die Erworbenen
Vermögenswerte beziehen, mit Ausnahme der Übernommenen
Verbindlichkeiten, und beinhaltet, allerdings nicht ausschließlich,
Folgendes:
(a) sämtliche aus den Ausgenommenen Vermögenswerten
entstehenden oder sich auf diese beziehenden
Verbindlichkeiten, einschließlich der Verträge, die nicht zu
den Erworbenen Verträgen gehören;
(b) sämtliche Verbindlichkeiten des Verkäufers
bezüglich der Geschäftstätigkeit, den Erworbenen
Vermögenswerten und den Erworbenen Verträgen, welche vor dem
Vollzugstag entstanden sind, einschließlich, jedoch nicht
beschränkt auf (i) jegliche Verpflichtung, welche im
Zusammenhang mit den Produkten des Verkäufers stehen, sofern
sie vor dem Vollzugstag hergestellt oder veräußert wurden, und
(ii) jegliche Verbindlichkeit aus sämtlichen gemäß Artikel
2.3(a) vom Käufer übernommenen Erworbenen Verträge, welche
nach dem Vollzugstag geltend gemacht wurden, allerdings aus
einer vor dem Vollzugstag begangenen Vertragsverletzung durch
den Verkäufer beziehen;
(c) sämtliche Verbindlichkeiten, die aus Untersuchungen
oder Inspektionen der US-amerikanischen Bundesbehörde zur
Überwachung von Nahrungs- und Arzneimitteln (U.S. Food and
Drug Administration, nachfolgend 'FDA' genannt) beim Verkäufer
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vor dem Vollzugstag entstehen oder sich auf diese beziehen;
(d) sämtliche Verbindlichkeiten, die sich auf die
Verletzung von Gesetzen, Verordnungen oder Genehmigungen
(einschließlich, ohne Einschränkung, jeglicher Genehmigung der
FDA oder jeglichen Umweltrechts) durch den Verkäufer oder das
Geschäft vor dem Vollzugstag beziehen;
(e) sämtliche Verbindlichkeiten, die aus vor dem
Vollzugstag eintretenden Ereignissen oder sich ergebenden
Umständen im Zusammenhang mit dem Grundbesitz entstehen,
vorbehaltlich der Regelung unter (g);
(f) mit Ausnahme der Ausführungen in Artikel IX,
sämtliche Verbindlichkeiten des Verkäufers aus Steuern, welche
die Geschäftstätigkeit des Geschäftes oder das Eigentum des
Verkäufers an den Erworbenen Vermögenswerten für jeglichen
Veranlagungszeitraum (oder Teile davon), welche am oder vor
dem Vollzugstag enden, betreffen, einschließlich sämtlicher
Steuern, die sich aus den in diesem Kaufvertrag beabsichtigten
Transaktionen ergeben;
(g) sämtliche Verbindlichkeiten, die aus oder im
Zusammenhang mit Umweltbedingten Forderungen gegen den
Verkäufer vor dem Vollzugstag stehen;
(h) sämtliche Verpflichtungen des Verkäufers gemäß
dieses Kaufvertrages oder aus sämtlichen zusätzlichen
Dokumenten und
(i) vorbehaltlich der Regelung im Artikel 8.1, jegliche
und sämtliche Verbindlichkeiten, die am vor oder nach dem
Vollzugstag geltend gemacht wurden, oder entstanden sind aus
(x) der Einstellung, Beschäftigung oder der Entlassung
jeglicher derzeitiger oder früherer Arbeitnehmer des
Verkäufers durch den Verkäufer (einschließlich, jedoch nicht
beschränkt auf, jegliche und sämtliche Abfindungszahlungen
(ausschließlich der Überschüssigen Abfindungskosten), welche
an Arbeitnehmer des Verkäufers zahlbar werden könnten gemäß
jeglichen auf vorgenannte Arbeitnehmer anwendbaren
(Zahlungs-)Plans bzw. jeglicher derartiger Richtlinie oder
Vereinbarung, aufgrund der Beendigung ihrer Anstellung beim
Verkäufer oder der Durchführung der hierin beabsichtigten
Transaktionen) und (y) jeglichem Arbeitnehmer Benefit Plan.
2.5 Weitere Übertragungen und Übernahmen.
(a) Verkäufer und Käufer verpflichten sich und halten
die mit ihnen verbundenen Parteien dazu an, nach dem
Vollzugstag von Zeit zu Zeit sämtliche weitere Übertragungen,
Mitteilungen, Übernahmen, Befreiungen und diesbezügliche
weitere Maßnahmen auszuführen, zu bestätigen und zu
übermitteln, und diejenigen weiteren Handlungen vorzunehmen,
die in vertretbarer Weise erforderlich und geeignet sind, um
die Übertragung sämtlicher Erworbener Vermögensgegenstände und
Angenommenen Verbindlichkeiten auf den Käufer bzw. seine
Rechtsnachfolger oder Abtretungsempfänger vollständig
durchzuführen und die Transaktionen in anderer Weise wirksam
werden zu lassen. Sollten der Käufer oder die mit ihm
Verbundenen Parteien nach dem Vollzugstag irgendwelche
Ausgenommenen Vermögenswerte erhalten (oder irgendwelche
diesbezüglichen Zahlungen oder Einnahmen), ist der Käufer dazu
verpflichtet, die betreffenden Ausgenommenen Vermögenswerte
(oder irgendwelche diesbezüglichen Zahlung oder Einnahmen)
unverzüglich an den Verkäufer zurück zu übertragen. Falls der
Verkäufer oder die mit ihm Verbundenen Parteien irgendwelche
Rechte an den Erworbenen Vermögenswerten (oder irgendwelche
diesbezügliche Zahlung oder Einnahme) nach dem Vollzugstag
zurückbehält bzw. erhalten, ist der Verkäufer dazu
verpflichtet, die betreffenden Erworbenen Vermögenswerte (oder
jegliche diesbezügliche Zahlung oder Einnahme) unverzüglich an
den Käufer zu übergeben.
(b) Sofern die Übertragung der Erworbenen
Vermögenswerte oder die Übernahme irgendwelcher der
Übernommenen Verbindlichkeiten die Zustimmung oder Genehmigung
einer dritten Partei erfordert und eine solche Zustimmung oder
Genehmigung nicht vor dem Vollzugstag erlangt werden kann
(jeweils ein 'Nicht Übertragbarer Gegenstand (Nonassignable
Item)'), können weder die Bestimmungen in diesem Kaufvertrag
noch die Durchführung der hierin beabsichtigten Transaktionen
als ein Versuch oder eine Vereinbarung dahingehend ausgelegt
werden, dass derartige Nicht Übertragbare Gegenstände
übertragen werden, bevor die erforderliche Zustimmung oder
Genehmigung erlangt wird. Der Verkäufer verpflichtet sich, und
hält ebenso die mit ihm Verbundenen Parteien hierzu an, alle
wirtschaftlich vertretbaren Mittel dazu zu verwenden, um in
Zusammenarbeit mit dem Käufer sich nach Kräften zu bemühen,
die betreffenden Zustimmungen oder Genehmigungen unverzüglich
zu erhalten; mit dem Erhalt derartiger Zustimmungen gelten die
betreffenden Nicht Übertragbaren Gegenstände ohne weitere in
Schriftform abgefasste Übertragung und Übernahmeakte als
automatisch an den Käufer übertragen. Falls derartige
Zustimmungen oder Genehmigungen solcher Übertragungen nicht
vor dem Vollzugstag erlangt werden können, werden derartige
Nicht Übertragbare Gegenstände, sofern gesetzlich zulässig,
vom Verkäufer für den Käufer ab und nach dem Vollzugstag
treuhänderisch verwaltet; die ihnen zugeordneten
Vereinbarungen und Verpflichtungen werden vom Käufer im Namen
des Verkäufers auf Rechnung des Käufers wahrgenommen und
sämtliche diesbezüglichen Erträge und Verpflichtungen fallen
an den Käufer. Der Verkäufer verpflichtet sich, Maßnahmen auf
Kosten oder im Namen des Käufers (oder anderweitig) gemäß den
Vorstellungen des Käufers, sofern zumutbar, einzuleiten oder
zu ergreifen, um dem Käufer die Erträge der Nicht
Übertragbaren Gegenstände und den Geldeingang oder andere
fällig und zahlbar werdende Vergütungen bezüglich der Nicht
Übertragbaren Gegenstände zukommen zu lassen. Der Verkäufer
verpflichtet sich, dem Käufer unverzüglich sämtliche
Geldbeträge oder andere von ihm erhaltene Vergütungen
bezüglich der Nicht Übertragbaren Gegenstände auszuzahlen. Ab
und nach dem Vollzugstag bevollmächtigt der Verkäufer auf
seine Kosten den Käufer, sofern gesetzlich und gemäß den
Bestimmungen der Nicht Übertragbaren Gegenstände zulässig und
durchführbar, sämtlichsten Verpflichtungen nachzukommen und
sämtliche Vergütungen bezüglich der Nicht Übertragbaren
Gegenstände zu erhalten. Die Verpflichtungen des Verkäufers
gemäß dieses Artikels 2.5 bezüglich der Nicht Übertragbaren
Gegenstände enden mit (i) dem Zeitpunkt, an dem ein Nicht
Übertragbarer Gegenstand gemäß seiner eigenen Bestimmung endet
oder außer Kraft tritt; oder (ii) der Verkäufer die
erforderliche Zustimmung oder Verzichtserklärung bezüglich der
Übertragung solcher Nicht Übertragbaren Gegenstände erhält,
wobei der frühere Zeitpunkt maßgeblich ist.
2.6 Gesetze zu Sammelverkäufen.
Sämtliche Parteien verzichten hiermit jeweils auf die Zustimmung der
jeweils anderen Partei zu Maßnahmen bezüglich jeglicher Gesetze über
Sammelverkäufe, Sammeltransporte oder ähnlichen Gesetzen jeglicher
Jurisdiktion, welche ansonsten auf den Verkauf irgendwelcher oder
sämtlicher Erworbener Vermögenswerte an den Käufer anwendbar wären.
ARTIKEL III
GEGENLEISTUNG
3.1 Kaufpreis.
Die Gesamte Gegenleistung, die hiermit vom Käufer für die Erworbenen
Vermögenswerte gezahlt wird, umfasst (a) einen Bargeldbetrag in Höhe
von USD 7.900.000,00 und (b) einen Bargeldbetrag in Höhe des Closing
Working Capital ((a) und (b), gemeinsam der 'Kaufpreis (Purchase Price)'
genannt).
3.2 Anpassung des Kaufpreises.
(a) Der Verkäufer verpflichtet sich, mindestens fünf
(5) Arbeitstage vor dem Vollzugstag eine in gutem Glauben
erstellte Schätzung des Closing Working Capital abzugeben
('Geschätztes
Closing Working Capital (Estimated Closing Working Capital)').
Der am Vollzugstag zahlbare Kaufpreis soll betragen:
(i) USD 7.900.000; plus
(ii) das Geschätzte Closing Working Capital ((i) and
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(ii), zusammen der 'Geschätzte Kaufpreis (Estimated Purchase
Price)'.
(b) Der Verkäufer verpflichtet sich hiermit, nicht
später als neunzig (90) Tage nach dem Vollzugstag eine
Erklärung aufzusetzen und an den Käufer auszuhändigen (die
'Vollzugserklärung
(Closing Statement)'), welche eine nachvollziehbar
detaillierte Berechnung des tatsächlichen Closing Working
Capital enthält. Der Käufer verpflichtet sich, (i) den
Verkäufer und dessen bevollmächtigte Vertreter bei der
Erstellung der Vollzugserklärung zu unterstützen; (ii) dem
Verkäufer und dessen bevollmächtigte Vertreter zu allen
angemessenen Zeiten Zugang zu den Geschäftsräumen, den Büchern
und Aufzeichnungen des Geschäftes zu gewähren; und (iii) dem
Verkäufer und dessen bevollmächtigten Vertretern unverzüglich
jegliche vertretbare Information zur Verfügung zu stellen, die
der Verkäufer oder dessen bevollmächtigte Vertreter zu diesem
Zwecke anfordern könnten.
(c) Dem Käufer und seinen unabhängigen
Wirtschaftsprüfern wird nach dem Vollzugstag gestattet,
während eines Zeitraumes von (i) fünfundvierzig (45) Tagen
nach Erhalt der Vollzugserklärung durch den Käufer oder (ii)
fünfundsiebzig (75) Tagen nach dem Vollzugstag, wobei der
längere Zeitraum maßgeblich ist, (der 'Prüfungszeitraum (Review
Period)'), sämtliche Dokumente, Arbeitspapiere, Ablaufpläne,
Memoranden/Notizen und die gesamte Buch- und Aktenführung die
in Verbindung mit der Erstellung der Vollzugserklärung stehen
oder dies vermutet wird, zu prüfen; dem Käufer wird zu allen
angemessenen Zeiten der Kontakt zu Mitarbeitern der
Finanzabteilung der Verkäufers und der mit ihm Verbundenen
Unternehmen gestattet sowie zu angemessenen Informationen,
welche der Käufer bezüglich seiner Prüfung der
Vollzugserklärung anfordern könnte. Dem Käufer wird gestattet,
die Berechnung des Closing Working Capital oder Beträge oder
die Punkte, welche in der Vollzugserklärung wiedergegeben oder
ausgelassen werden, anzufechten (jeweils einzeln 'Streitgegenstand
(Disputed Item)' genannt), jedoch auf der Grundlage, dass die
Vollzugserklärung (oder jegliche hierin wiedergegebenen
Beträge oder Gegenstände) nicht den Bestimmungen dieses
Kaufvertrages entsprechen oder nicht in Übereinstimmung mit
ihnen erstellt wurden - einschließlich der hierin festgelegten
Definitionen - oder in sonstiger Weise Rechenfehler enthält,
vorausgesetzt, dass der Käufer den Verkäufer vor Ende des
Prüfungszeitraums über jeglichen Streitgegenstand schriftlich
benachrichtigt und die Höhe und Grundlage des
streitgegenständlichen Betrages, mit angemessener Genauigkeit
und Ausführlichkeit anführt (die 'Mitteilung von
Streitgegenständen (Dispute Notice)'). Die Berechnungen der
Vollzugserklärung sind für alle Parteien dreißig (30) Tage
nach dessen Erhalt durch den Käufer als endgültig und bindend
anzusehen, sofern der Käufer nicht vor Ende des
Prüfungszeitraums vorgenannte Mitteilung von Streitfällen an
den Verkäufer übersandt hat.
(d) Falls eine Mitteilung von Streitfällen rechtzeitig
gemäß Artikel 3.2 (c) übersandt wurde, sind Verkäufer und
Käufer dazu verpflichtet, während eines Zeitraums von dreißig
(30) Tagen nach der Übersendung einer derartigen Mitteilung,
in gutem Glauben zu verhandeln, um sich über den betreffenden
Streitgegenstand in Schriftform zu einigen. Sollte es
Verkäufer und Käufer am Ende der dreißig (30) Tage nicht
möglich sein, eine Einigung zu erzielen, sind Verkäufer und
Käufer dazu verpflichtet, sämtlichen ungelösten
Streitgegenstände an eine international anerkannte
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder eine der drei
renommiertesten nationalen mittelständischen
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, welche für Käufer und
Verkäufer akzeptabel ist, ('Geeignete Gesellschaft (Eligible
Firm)') zu übersenden, welche dann von ihnen mit der
Entscheidung über die Streitgegenstände beauftragt wird (der '
Unabhängige Wirtschaftsprüfer (Independent Accountant)').
Falls die gewählte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die
Beauftragung als Unabhängiger Wirtschaftsprüfer ablehnt oder
falls Käufer und Verkäufer sich nicht auf eine
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Unabhängiger
Wirtschaftsprüfer einigen können, wählen Verkäufer und Käufer
jeweils eine Geeignete Gesellschaft, und diese beiden
Gesellschaften wählen ihrerseits gemeinsam eine weitere
Geeignete Gesellschaft, welche zum Zeitpunkt der Bestellung
zum Unabhängigen Wirtschaftsprüfer keinerlei bestehendes
Verhältnis zum Verkäufer oder Käufer hat. Der Unabhängige
Wirtschaftsprüfer wird angewiesen, innerhalb von dreißig (30)
Tagen nach seiner Bestellung durch Verkäufer und Käufer die
Entscheidung zur Lösung jedes einzelnen ungeklärten
Streitgegenstandes abzugeben. Seine Aufgabe beschränkt sich
auf die Beseitigung von Rechenfehlern bezüglich der
Streitgegenstände und darauf, ob die Streitgegenstände in
Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Kaufvertrages,
einschließlich der hierin enthaltenen Definitionen, bestimmt
wurden. Der Unabhängige Wirtschaftsprüfer (i) wird gemeinsam
von Käufer und Verkäufer bestellt, (ii) erhält innerhalb von
drei (3) Tagen nach Annahme seiner Bestellung jeweils eine
abschließende schriftliche Erklärung von Käufer und Verkäufer
betreffend ihrer Positionen bezüglich der Streitgegenstände,
(iii) wird bei seiner Beauftragung darüber in Kenntnis
gesetzt, dass die Parteien den Unabhängigen Wirtschaftsprüfer
als die geeignete Person dafür anerkennen, diesen Artikel 3.2
d) bezüglich aller für die Klärung der Streitgegenstände
dienlichen Zwecke auszulegen, (iv) erhält während der
regulären Geschäftszeiten angemessenen Zugang zu sämtlichen
Unterlagen, Büchern, Aufzeichnungen und Personal von Käufer
und Verkäufer, und (v) erhält dreißig (30) Tage Zeit für die
Ausführung der Prüfung, die Befragung von Vertretern des
Käufers und des Verkäufers und zur Erstellung eines
schriftlichen Berichts seiner Entscheidung bezüglich der
Streitgegenstände und der auf seiner Entscheidung bezüglich
der Streitgegenstände beruhenden Bestimmung des Closing
Working Capital. Zum Ausschluss jeden Zweifels soll der
Unabhängige Wirtschaftsprüfer weder dazu aufgefordert werden,
jeglichen nichtstreitgegenständlichen Gegenstand des dem
Unabhängigen Wirtschaftsprüfer gemäß diesem Artikel 3.2 d)
übermittelten Vollzugserklärung zu bestimmen, noch irgendeinen
nichtstreitgegenständlichen Gegenstand in irgendeiner Weise
eigenmächtig festzulegen; letzteres bezieht sich ebenfalls auf
die Streitgegenstände, welche im vorgenannten Prüfungszeitraum
von Käufer und Verkäufer geklärt werden. Käufer und Verkäufer
erhalten die Möglichkeit, dem Unabhängigen Wirtschaftsprüfer
Unterlagen vorzulegen, die aus Sicht der jeweiligen Partei für
die Klärung relevant sind. Bei der Klärung jeglicher
ungeklärter Streitgegenstände ist es dem Unabhängigen
Wirtschaftsprüfer nicht gestattet, irgendeinen Gegenstand
einen höheren Wert zuzuschreiben als der höchste von jeglicher
Partei geforderte Wert und auch keinen niedrigeren Wert als
der niedrige von jeglicher Partei geforderte Wert. Die
Entscheidung des Unabhängigen Wirtschaftsprüfers gilt als
endgültig und bindend für sämtliche Parteien und ersetzt und
präkludiert sämtliche Rechtsmittel vor jeglichem Gericht in
Verbindung mit der Klärung jeglicher Streitgegenstände gemäß
diesem Artikel 2.3 d). Der Unabhängige Wirtschaftsprüfer
bestimmt das Verhältnis, in welchem seine Vergütung und
Gebühren von Käufer und Verkäufer beglichen werden sollen, und
wird dies dem Käufer und Verkäufer im Verhältnis ihres Siegens
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oder Unterliegens auferlegen.
(e) Der Geschätzte Kaufpreis wird wie folgt angepasst:
(A) falls das Closing Working Capital (in seiner endgültigen
Bestimmung gemäß diesem Artikel 3.2) das Geschätzte Closing
Working Capital übertrifft, erhöht sich der Geschätzte
Kaufpreis um die Summe, um die das Closing Working Capital das
Geschätzte Closing Working Capital übersteigt, und (B) falls
das Closing Working Capital (in seiner endgültigen Bestimmung
gemäß diesem Artikel 3.2) das Geschätzte Closing Working
Capital unterschreitet, reduziert sich der Geschätzte
Kaufpreis um die Summe um die das Geschätzte Closing Working
Capital das Closing Working Capital übersteigt (der so erhöhte
oder reduzierte Geschätzte Kaufpreis wird nachfolgend 'Endgültiger
Kaufpreis' (Final Purchase Price) genannt).
(f) Falls der Geschätzte Kaufpreis den Endgültigen
Kaufpreis unterschreitet, zahlt der Käufer an den Verkäufer,
innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen nach der Fertigstellung
der Vollzugserklärung per Überweisung von sofort verfügbaren
Geld diese Differenz auf ein vom Verkäufer benanntes Bankkonto
- einschließlich Zinsen zu einem Prozentsatz, welcher dem von
der Citibank, N.A. als Prime Rate veröffentlichten Zinssatz
entspricht und welcher auf der Basis der jeweils aktuellen
Anzahl der Tage, die vom Vollzugstag bis zum Tag der Zahlung
vergangen sind, geteilt durch 365 berechnet wird. Falls der
Geschätzte Kaufpreis den Endgültigen Kaufpreis überschreitet,
zahlt der Verkäufer die Differenz an den Käufer; die
vorstehenden Bestimmungen finden entsprechende Anwendung.
ARTIKEL IV
VOLLZUG
4.1 Vollzugstag.
Der Vollzug des Erwerbs und der Veräußerung der Erworbenen
Vermögenswerte und die Übernahme der Übernommenen Verbindlichkeiten
gemäß vorgenanntem Artikel II (der 'Vollzug (Closing)') findet in den
Räumlichkeiten von Skadden, Arps, Slate, Meagher & Flom LLP, Four
Times Square, New York, New York 10036 (oder an jedem anderen Ort, den
die Parteien schriftlich vereinbaren) um 10:00 Uhr (New
York-Zeit/Eastern Standard Time (EST)) am 8. Januar 2013, oder fünf
(5) Arbeitstage nach der Erfüllung von und/oder dem Verzicht auf
sämtliche(n) Vollzugsbedingungen gemäß Artikel X (mit Ausnahme solcher
Bedingungen, die erst beim Vollzug erfüllt werden können), wobei der
spätere Zeitpunkt maßgeblich ist, sofern kein anderer Termin oder Ort
schriftlich von den Parteien vereinbart wurde. Der Termin an dem das
Closing vollzogen werden soll, wird in diesem Kaufvertrag als 'Vollzugstag
(Closing Date)' bezeichnet. Sofern nicht anders von den Parteien
schriftlich vereinbart und ungeachtet der Uhrzeit, zu welcher der
Vollzug erfolgt ist, gilt der Vollzug als wirksam und sämtliche Rechte
und Ansprüche des Verkäufers an und auf die Erworbenen
Vermögensgegenstände, die vom Käufer hiermit erworben werden sollen,
und sämtliche Übernommenen Verbindlichkeiten und Gefahren bezüglich
des Geschäfts gelten als vom Käufer übernommen am Vollzugstag um 23:59
Uhr (New York-Zeit/Eastern Standard Time (EST) ('Vollzugsdatum (Effective
Time)').
4.2 Leistungen des Verkäufers.
Mit dem Vollzug übergibt der Verkäufer dem Käufer:
(a) eine ordnungsgemäß erstellte Rechnung über den
Verkauf (bill of sale) in Form von Exhibit B dieses
Kaufvertrags;
(b) eine ordnungsgemäß erstellte Abtretungs- und
Übernahmevereinbarung in Form von Exhibit C dieses
Kaufvertrags;
(c) ordnungsgemäß erstellte Vereinbarungen bezüglich
Geistigem Eigentumsrecht gemäß einer für die Eintragung beim
US-amerikanischen Patentamt (United States Patent and
Trademark Office) und beim US-amerikanischen Amt für
Urheberrecht (United States Copyright Office) oder bei
jeglicher vergleichbaren ausländischen Behörde geeigneten
Vorlage;
(d) eine Kopie des Protokolls der Hauptversammlung der
Girindus AG, aus welcher die Zustimmung der erforderlichen
Hauptversammlung der Girindus AG zur Durchführungen der
Transaktionen mit der erforderlichen Mehrheit hervorgeht;
(e) eine Erklärung der Geschäftsführung (officer's
certificate), welche die Beschlüsse des
Geschäftsführungsorgans (Board of Directors) und des einzigen
Gesellschafters des Verkäufers über die Zustimmung zum
Abschluss und die Erfüllung und Durchführung dieses
Kaufvertrags einschließlich sämtlicher Zusätzlicher Dokumente
durch den Verkäufer bestätigt;
(f) eine Erklärung der Geschäftsführung (officer's
certificate), welche die Beschlüsse des
Geschäftsführungsorgans (Board of Directors) der Solvay über
die Zustimmung zum Abschluss und die Erfüllung und
Durchführung dieses Kaufvertrags einschließlich sämtlicher
Zusätzlicher Dokumente durch Solvay America bestätigt
(g) eine Erklärung der Geschäftsführung (officer's
certificate), welche die Beschlüsse des zuständigen Organs der
Solvay über die Zustimmung zum Abschluss und die Erfüllung und
Durchführung dieses Kaufvertrags einschließlich sämtlicher
Zusätzlicher Dokumente durch Solvay bestätigt;
(h) eine durch einen vertretungsberechtigten
Geschäftsführer (authorized officer) des Verkäufers
unterzeichnete und auf den Vollzugstag datierte Bescheinigung,
welche die in Artikel 10.1(a) und Artikel 10.1(b) erläuterten
Angelegenheiten bestätigt;
(i) eine ordnungsgemäß ausgestellte und anerkannte
eingeschränkte Gewährleistungsurkunde gemäß (limited warranty
deed) in der Form von Exhibit D dieses Kaufvertrags, aufgrund
dessen Eigentum an den Grundbesitz übertragen wird;
(j) eine auf den Käufer ausgestellte
ALTA-Eigentums/Versicherungspolice (ALTA-owner's policy of
title insurance) (oder eine unwiderrufliche Verpflichtung,
eine derartige Versicherungspolice zu Gunsten des Käufers
auszustellen) in gleicher Höhe wie der Geschätzte Betrag und
in einer für den Käufer annehmbaren Form und annehmbaren
Inhalt, einschließlich solcher vom Käufer vernünftigerweise
geforderten Ergänzungen, einschließlich einer üblichen
eidesstattlichen Erklärung durch den Eigentümer und andere
vernünftigerweise bezüglich der Ausstellung der
Versicherungspolice geforderten Unterlagen;
(k) sämtliche weiteren in Form und Inhalt für den
Käufer vernünftigerweise annehmbaren Dokumente, die für die
Abtretung und Übertragung der Erworbenen Vermögenswerte an den
Käufer notwendig sein könnten;
(l) eine nicht ausländische (i.e. US-amerikanische)
eidesstattliche Erklärung durch den Verkäufer in
Übereinstimmung mit § 1445 des Code; es besteht Einvernehmen
darüber, dass der Käufer auf die Bedingung dieses Artikels
4.2(l) verzichtet und jegliche dem Verkäufer zustehenden
Vergütungen in Übereinstimmung mit § 1445 des Code und den
hierzu veröffentlichten Bestimmungen des US-Finanzministeriums
zurückhalten kann, wenn der Verkäufer die besagte
eidesstattliche Erklärung nicht abgibt;
(m) sämtliche Dokumentationen bezüglich des Geschäfts
(mit Ausnahme der Steuererklärungen), insoweit sich diese im
Besitz oder unter Kontrolle des Verkäufers oder der mit dem
Verkäufer Verbundenen Personen befinden;
(n) Freistellungserklärung von Nicht Übertragenen
Arbeitnehmern in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von
Artikel 8.1 b) dieses Kaufvertrags, sofern der Käufer diese
vor dem Vollzugstag erhalten hat; und
(o) sämtliche anderen Dokumente, rechtliche Erklärungen
und Bescheinigungen, welche der Käufer vernünftigerweise
anfordern kann, um die Übertragung der Erworbenen
Vermögenswerte und die Übernahme der Übernommenen
Verbindlichkeiten durch den Käufer zu erwirken.
4.3 Leistungen des Käufers.
Mit dem Vollzug übergibt der Käufer dem Verkäufer:
(a) den Geschätzten Kaufpreis plus einen den
Überschüssigen Abfindungskosten entsprechenden Geldbetrag,
sofern anwendbar, per Überweisung von sofort verfügbarem Geld
auf ein vom Verkäufer benanntes Bankkonto;
(b) eine ordnungsgemäß erstellte Abtretungs- und
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Übertragungsvereinbarung in Form von Exhibit C dieses
Kaufvertrags;
(c) eine Bestätigung des Geschäftsführers (officer's
certificate), welche die Beschlüsse des
Geschäftsführungsorgans (Board of Directors) des Käufers über
die Zustimmung zum Abschluss, Erfüllung und Durchführung
dieses Kaufvertrags einschließlich sämtlicher Zusätzlicher
Dokumente durch den Käufer bescheinigt;
(d) eine Bestätigung des Geschäftsführers (officer's
certificate), welche die Beschlüsse des jeweiligen
Geschäftsführungsorgans (Board of Directors) der
Muttergesellschaft des Käufers über die Zustimmung zum
Abschluss, Erfüllung und Durchführung dieses Kaufvertrags
einschließlich sämtlicher Zusätzlicher Dokumente durch die
Muttergesellschaft des Käufers bescheinigt;
(e) eine durch einen vertretungsberechtigten
Geschäftsführer (authorized officer) des Käufers
unterzeichnete und auf den Vollzugstag datierte Bescheinigung,
welche die in Artikel 10.2 (a) und Artikel 10.2 (b)
erläuterten Angelegenheiten bestätigt,
(f) sämtliche weiteren in Form und Inhalt für den
Verkäufer vernünftigerweise annehmbare Dokumente im Hinblick
auf die für die Abtretung und Übertragung der Erworbenen
Vermögenswerte an den Käufer notwendig sein könnten;
(g) Freistellungserklärung von Übertragenen
Arbeitnehmern in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von
Artikel 8.1 (b) dieses Kaufvertrags, sofern der Käufer diese
vor dem Vollzugstag erhalten hat und
(h) sämtliche anderen Dokumente, Gegenstände und
Bescheinigungen, welche der Verkäufer vernünftigerweise
anfordern kann.
ARTIKEL V
ZUSICHERUNGEN UND GEWÄHRLEISTUNGEN DURCH DEN VERKÄUFER
Soweit sich aus den vom Verkäufer ausgefertigten und dem Käufer
zeitgleich mit der Unterzeichnung des Kaufvertrages vorgelegten
Disclosure-Anlagen ('Disclosure-Anlagen (Disclosure Schedule)') nicht
ausdrücklich etwas Gegenteiliges ergibt, garantieren der Verkäufer und
Solvay America als Gesamtschuldner dem Käufer zu dem Zeitpunkt des
Abschlusses des Kaufvertrages das Folgende:
5.1 Organisation und 'Good Standing'.
Der Verkäufer ist eine nach dem Recht des Staates Delaware
ordnungsgemäß gegründete und wirksam bestehende Gesellschaft, die über
alle gesellschaftsrechtlichen Befugnisse und Berechtigungen verfügt,
um ihren Grundbesitz und Vermögenswerte zu halten, zu mieten/pachten
und zu betreiben und die Geschäftstätigkeit, wie sie gegenwärtig vom
Verkäufer ausgeübt wird, auszuüben. Der Verkäufer ist ordnungsgemäß
befähigt oder berechtigt die Geschäftstätigkeit eines ausländischen
Unternehmens auszuüben und ist vollberechtigt (good standing) unter
jeder Rechtsordnung, nach welcher die Vermögenswerte von ihr gehalten,
gemietet/gepachtet oder betrieben werden oder soweit die Art der
Geschäftstätigkeit eine derartige Berechtigung notwendig macht, es sei
denn das Fehlen dieser Berechtigung hat im gesamten wahrscheinlich
keine Wesentliche Nachteilige Wirtschaftliche Auswirkung.
5.2 Abschluss des Kaufvertrages; Keine Konflikte/Zustimmungen.
(a) Der Verkäufer hat die erforderliche Vollmacht und
Befugnis diesen Kaufvertrag und alle anderen Verträge,
Übertragungsurkunden, sowie andere nach diesem Vertrag
abzuschließenden und durchzuführende Dokumente ('Zusätzliche
Dokumente' (Ancillary Documents)) als Partei abzuschließen und
die darin genannten Transaktion durchzuführen. Der Abschluss,
die Durchführung und Erfüllung der Verpflichtungen des
Verkäufers aus diesem Kaufvertrag, den Zusätzlichen Dokumenten
und die Durchführung der darin genannten Transaktionen, wurden
durch das Geschäftsführungsorgan (Board of Directors) des
Verkäufers ordnungsgemäß genehmigt. Dieser Kaufvertrag wurde
und jedes Zusätzliche Dokument soll zum Vollzugstag
ordnungsgemäß abgeschlossen und durchgeführt worden sein.
Dieser Kaufvertrag begründet und die Zusätzlichen Dokumente
sollen, soweit sie zum Vollzugstag abgeschlossen und
durchgeführt werden, rechtsgültige und verbindliche
Verpflichtungen des Verkäufers begründen, die in
Übereinstimmung mit den Vertragsbedingungen gegen den
Verkäufer vollstreckbar sind, es sei denn (a) dass eine solche
Vollstreckung durch irgendeinen Bankrott, Zahlungsaufschub,
irgendeine Insolvenz, Restrukturierung, betrügerische
Geschäfte, oder weitere geltende oder zukünftig in Kraft
tretende Gesetze, welche allgemein in Verbindung mit
Gläubigerrechten stehen oder sie beschränken, ausgeschlossen
oder beschränkt ist oder (b) dass der Rechtsanspruch auf
effektive Vertragserfüllung, das Rechtsmittel der
einstweiligen Verfügung und andere Rechtsbehelfe Gegenstand
billigkeitsrechtlicher Verteidigungsmittel sind und dem
Ermessen des angerufenen Gerichts unterliegen könnten.
(b) Der Abschluss, die Durchführung und die Erfüllung
dieses Vertrages und der Zusätzlichen Dokumente durch den
Verkäufer, sowie die Durchführung der darin genannten
Transaktionen werden nicht (i) mit der Satzung, der
Geschäftsordnung oder anderen organisatorischen Dokumenten des
Verkäufers in Widerspruch stehen oder gegen diese verstoßen
oder (ii) in Widerspruch mit auf den Verkäufer, mit ihm
Verbundene Unternehmen, das Geschäft oder die Erworbenen
Vermögenswerten anwendbarem Recht oder anwendbarer Ordnung,
stehen oder diese erheblich verletzen oder gegen diese
erheblich verstoßen.
(c) Soweit sich aus der Auflistung in Punkt 8.3 des
Datenraums (die 'Liste der Einverständniserklärungen (Consent
List)') nichts Gegenteiliges ergibt, ist für den Abschluss,
die Durchführung oder die Erfüllung des Kaufvertrages oder der
Zusätzlichen Dokumente durch den Verkäufer, sowie zur
Durchführung der darin genannten Transaktionen weder eine
Zustimmung, ein Einverständnis oder eine Erlaubnis von oder
eine Erklärung, eine Einreichung oder eine Anmeldung bei oder
irgendeine andere Meldung ('Einverständniserklärungen
(Consents)'),
an oder von einer staatlichen Einrichtung oder an oder von
irgendeiner dritten Person erforderlich.
5.3 Ansprüche auf Erworbene Vermögensgegenstände.
Der Verkäufer hat rechtgültiges Eigentum oder rechtsgültigen
Pacht-/Mietbesitz an allen Erworbenen Vermögenswerten und wird dieses
rechtgültige Eigentum oder rechtsgültigen Pacht-/Mietbesitz an den
Käufer zum Vollzugstag übertragen so dass der Käufer rechtgültiges
Eigentum oder rechtsgültigen Pacht-/Mietbesitz ohne Belastungen außer
den Erlaubten Belastungen erwirbt, jedoch mit der Maßgabe, dass dieser
Artikel 5.3 nicht auf Geistiges Eigentum und Grundbesitz, welche
Artikel 5.23 bzw. 5.24 unterfallen, anwendbar ist.
5.4 Ausreichende Vermögensgegenstände.
Soweit sich aus dem Artikel 5.4 der Disclosure-Anlage nichts
Gegenteiliges ergibt, umfassen die Erworbenen Vermögenswerte (a) alle
Vermögenswerte, Sachanlagen und immaterielle Vermögenswerte, welcher
Art auch immer, die notwendig sind, um das Geschäft so zu betreiben,
wie es gegenwärtig vom Verkäufer in Übereinstimmung mit der
Geschäftstätigkeit des Verkäufers während der zwölfmonatigen Periode
zeitlich unmittelbar vor dem Tag dieses Vertrages betrieben wird und
(b) beinhalten das gesamte operative Vermögen des Verkäufers.
5.5 Jahresabschlüsse.
Die geprüften Jahresabschlüsse über das Vermögen und die
Verbindlichkeiten des Verkäufers jeweils zum 31. Dezember 2009, 2010
and 2011 und die zugehörigen geprüften Gewinn- und Verlustrechnungen,
Bilanzen und Kapitalflussrechnungen des Verkäufers jeweils zum 31.
Dezember 2009, 2010 and 2011 ('Geprüfte Jahresabschlüsse (Audited
Financial Statements)') - Kopien hiervon wurden an den Käufer vor
Abschluss dieses Kauvertrages übermittelt - und die ungeprüfte Bilanz,
Gewinn- und Verlustrechung, sowie Kapitalflussrechnung ('Ungeprüfte
Jahresabschlüsse (Unaudited Financial Statements)') für den
acht(8)-monatigen Zeitraum bis zum 31. August 2012 (zusammen mit den
Geprüften Jahresabschlüssen 'Jahresabschlüsse (Financial Statements)')
- Kopien hiervon wurden an den Käufer vor Abschluss dieses
Kaufvertrages übermittelt - wurden in Übereinstimmung mit den
IFRS-Standards erstellt, sofern nicht in den Jahresabschlüssen oder
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November 27, 2012 09:16 ET (14:16 GMT)
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den Anhängen etwas anderes bestimmt ist und mit der Ausnahme, dass in
den Ungeprüften Abschlüssen möglicherweise nicht alle nach IFRS
erforderlichen Fußnoten enthalten sind. Die Jahresabschlüsse
vermitteln im Wesentlichen ein den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechendes Bild der finanziellen Lage, der Geschäftsergebnisse,
der Veränderungen des Eigenkapitals und der Kapitalflussrechnungen des
Verkäufers zu den jeweiligen Zeitpunkten und für die angegebenen
Zeiträume (im Falle der Ungeprüften Jahresabschlüsse vorbehaltlich der
üblichen Anpassungen zum Jahresende und dem Fehlen von Fußnoten) und
wurden aus der Buchführung des Verkäufers hergeleitet.
5.6 Umfassende Offenlegung.
Der Verkäufer hat keine Kenntnis von Umständen, die ihn speziell
betreffen (andere als wirtschaftliche oder industrielle
Rahmenbedingungen) und bei denen nach vernünftiger Betrachtungsweise
zu erwarten ist, dass sie wesentliche nachteilige Auswirkungen auf die
Vermögenswerte, das Geschäft, die Geschäftserwartungen, die
finanziellen Bedingungen oder auf das Geschäftsergebnis haben, und die
nicht in diesem Vertrag dargelegt, in den Disclosure-Anlagen
offengelegt oder widergespiegelt oder in den Jahresabschlüssen offen
gelegt oder durch Rückstellungen berücksichtigt sind.
5.7 Beachtung der Gesetze, Genehmigungen.
(a) Der Verkäufer war seit dem 31. August 2005 und ist
gegenwärtig im Einklang mit allen anwendbaren Gesetzen
bezüglich der Führung des Geschäfts, dem Eigentum/Besitz und
dem Gebrauch der Erworbenen Vermögenswerte.
(b) Alle für den Verkäufer erforderlichen, wesentlichen
Genehmigungen um das Geschäft zu leiten, für das Eigentum und
den Gebrauch der Erworbenen Vermögenswerte wurden von dem
Verkäufer eingeholt, bestehen wirksam und sind verbindlich.
Alle zum jetzigen Zeitpunkt fälligen und zahlbaren Gebühren
und Abgaben für solche Genehmigungen wurden vollständig
gezahlt. Artikel 5.7(b) der Disclosure-Anlagen zählt alle
wesentlichen Genehmigungen des Verkäufers zur Leitung des
Geschäftes, zum Eigentum/Besitz und dem Gebrauch der
Erworbenen Vermögenswerte auf. Nach der Kenntnis des
Verkäufers hat kein Ereignis - unabhängig von einer
Benachrichtigung oder der Einhaltung von Fristen oder beidem -
stattgefunden, bei welchem vernünftigerweise davon ausgegangen
werden kann, dass es in einem Widerruf, einer Aufhebung oder
einem Verfall einer der in Artikel 5.7(b) aufgeführten
Genehmigungen resultiert. Keine der wesentlichen Genehmigungen
wird aufgrund der Durchführung dieses Vertrages durch den
Verkäufer, aufgrund der Durchführung der darin genannten
Transaktionen oder der Umsetzung der Zusätzlichen Dokumente
erlöschen, enden oder verfallen.
5.8 Umweltbedingte Angelegenheiten.
Soweit nicht in Artikel 5.8 der Disclosure-Anlagen etwas Gegenteiliges
bestimmt ist:
(a) Der Verkäufer war seit dem 31. August 2005 und ist
gegenwärtig in jeder Hinsicht mit allen Umweltgesetzen in
Einklang. Der Verkäufer ist im Besitz von und in Einklang mit
allen für die Geschäftstätigkeit wie sie gegenwärtig vom
Verkäufer ausgeübt wird, erforderlichen Umweltgenehmigungen.
Nach Verkäuferwissen hat er weder von einer staatlichen
Einrichtung, einer Bürgerinitiative, Angestellten oder
irgendeiner anderen Person Mitteilungen erhalten, in denen
behauptet wird, dass der Verkäufer den Anforderungen nicht
entspricht.
(b) Es ist keine Umweltbedingte Forderung anhängig oder
dem Verkäufer nach Verkäuferwissen angedroht.
(c) Es hat keine Freigabe von Gefahrenstoffen, auf, in,
unter oder von dem Grundbesitz oder dem Geschäft
stattgefunden, aus welchen eine umweltbezogene Klage gegen den
Verkäufer folgte oder zu der nach Verkäuferwissen
vernünftigerweise eine Basis für eine solche Klage gegen den
Verkäufer gegeben sein könnte, oder nach Verkäuferwissen eine
Basis für eine Klage gegen andere Personen, deren Haftung für
eine umweltbezogene Klage der Verkäufer vertraglich oder kraft
Gesetzes übernommen hat, begründen könnte oder durch die für
den Verkäufer anderweitig irgendwelche Kosten oder Haftungen
nach Umweltrecht entstehen können.
(d) Der Verkäufer hat dem Käufer sämtliche in seinem
Besitz, seiner Verwahrung oder unter seiner direkten oder
indirekten Kontrolle stehenden wesentlichen oder relevanten
Bewertungen, Berichte, Daten, Forschungsergebnisse und
Prüfungen bezüglich der Umweltbelastung des Grundbesitzes
beziehungsweise in Hinblick auf die Einhaltung (oder
Nichteinhaltung) von umweltbezogenen Gesetzen durch den
Verkäufer oder den Geschäftsbetrieb zur Verfügung gestellt
sofern diese Unterlagen nicht rechtlich privilegiert sind;
(e) Der Verkäufer ist weder durch irgendwelches
Umweltrecht noch auf Grund der in diesem Kaufvertrag
festgehaltenen und beabsichtigten Transaktionen, oder als
Voraussetzung für deren Wirksamkeit verpflichtet, (i) nach
Verkäuferwissen, (A) eine Standortbegutachtung bezüglich
Gefahrenstoffen durchzuführen, oder (B) irgendwelche
Gefahrenstoffe zu entfernen oder zu beseitigen, (ii)
irgendwelche Staatlichen Einrichtungen zu benachrichtigen oder
sich eine staatliche Genehmigung einzuholen, oder (iii)
gegenüber einer Staatliche Einrichtung oder anderen Person
Erklärungen oder Stellungnahmen bezüglich umweltbedingter
Angelegenheiten abzugeben.
(f) Ungeachtet der weiteren Zusicherungen und
Gewährleistungen in anderen Artikeln dieses Kaufvertrags sind
die Zusicherungen und Absicherungen in diesem Artikel 5.8 die
einzigen Zusicherungen und Gewährleistungen durch den
Verkäufer bezüglich umweltbedingter Angelegenheiten.
5.9 Erworbene Verträge.
(a) Die Erworbenen Verträge beinhalten sämtliche durch
den Verkäufer (oder, sofern zutreffend, die mit ihm Verbunden
Personen) in der Ausführung seines Geschäfts zu erfüllenden
Verträge. Jeder Erworbene Vertrag ist vollständig wirksam und
tatsächlich in Kraft getreten und stellt eine gültige und
bindende Verpflichtung des Verkäufers und nach Verkäuferwissen
jeder weiteren beteiligten Partei dar. Weder der Verkäufer
noch irgendwelche nach Verkäuferwissen weiteren beteiligten
Parteien sind in irgendeinem wesentlichen Aspekt
vertragsbrüchig oder in Verzug bezüglich eines Erworbenen
Vertrags; und nach Verkäuferwissen hat keinerlei Ereignis
stattgefunden, welches mit zeitlichem Ablauf oder durch
Ankündigung (oder beides), einen derartigen Vertragsbruch oder
eine derartigen Verzug darstellen könnte. Der Verkäufer hat
keinerlei schriftliche oder nach Verkäuferwissen mündliche
Benachrichtigung darüber erhalten, dass irgendeiner der
Erworbenen Verträge durch eine Vertragspartei gekündigt oder
aufgehoben werden soll, oder derart abgeändert werden soll,
dass es die derzeitige Führung des Geschäfts durch den
Verkäufer maßgeblich beeinflusst. Der Verkäufer hat sämtliche
seiner Verpflichtungen gemäß der Erworbenen Verträge, die bis
zum Vollzugstag bestimmt werden können, zufriedenstellend
erfüllt.
(b) Nach Verkäuferwissen, jedoch mit Ausnahme der
Ausführungen in Artikel 5.9 der Disclosure-Anlagen, hat weder
ein Ereignis stattgefunden noch sich ein Umstand bezüglich
eines Erworbenen Vertrages ergeben, aufgrund dessen
vernünftigerweise erwartet werden kann, dass (mit oder ohne
Ankündigung und/oder zeitlichem Ablauf) eine Belastung
außerhalb der Genehmigten Belastungen im Hinblick auf
irgendeinen der Erworbenen Vermögenswerte entstehen könnte.
(c) Nach Verkäuferwissen, jedoch mit Ausnahme der
Ausführungen in Artikel 5.9 der Disclosure-Anlagen, hat weder
ein Ereignis stattgefunden noch sich ein Umstand bezüglich
eines Erworbenen Vertrages ergeben, aufgrund dessen
vernünftigerweise erwartet werden kann, dass (mit oder ohne
Ankündigung und/oder zeitlichem Ablauf) irgendeiner der
Erworbenen Verträge maßgeblich verletzt würde, hiermit in
Konflikt stehen würde oder einen Vertragsbruch verursachen
würde, oder den Verkäufer oder irgendeinen Vertragspartner
berechtigen würde, irgendein Rechtsmittel aus irgendeinem der
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Erworbenen Verträge auszuüben, seine Durchführung, Fälligkeit
oder Zahlungsfälligkeit zu beschleunigen, oder ihn aufzuheben,
zu beenden oder ihn zum Nachteil des Verkäufers abzuändern.
5.10 Ausbleiben von Veränderungen oder Ereignissen.
Seit dem 31. Dezember 2011 bis zum Vollzugstag dieses Kaufvertrags hat
keinerlei Veränderung, Entwicklung, Auswirkung, Umstand oder Ereignis
bezüglich des Geschäfts stattgefunden, welche, einzeln oder gemeinsam,
Wesentliche Nachteilige Wirtschaftliche Auswirkungen hatten, oder von
deren vernünftigerweise derartige Auswirkungen erwartet werden können.
Abgesehen von den Ausführungen gemäß Artikel 5.10 der
Disclosure-Anlagen hat der Verkäufer das Geschäft vom 31. Dezember
2011 bis zum Vollzugstag dieses Kaufvertrags in sämtlichen erheblichen
Aspekten gemäß seiner üblichen Geschäftspraxis geführt, die mit der
Geschäftstätigkeit in dem Zeitraum von zwölf (12) Monaten vor dem 31.
Dezember 2011 übereinstimmt, mit Ausnahme des beabsichtigten Verkaufs
des Geschäfts oder anderen Bestimmungen dieses Kaufvertrages oder
seiner Anhänge. Ab dem 1. Januar 2012 bis zum Vollzugstag dieses
Kaufvertrags hat der Verkäufer keine Erhöhung der Basislöhne,
Stundenlöhne oder Bonuszahlungen gewährt, mit Ausnahme (a) von
Erhöhungen, die mit der Geschäftspraxis der Vergangenheit
übereinstimmen und (b) im Zusammenhang mit der Ausführung, Änderung
oder Ergänzung von Ausstellungsverträgen wie in Artikel 5.10 der
Disclosure-Anlagen aufgeführt.
5.11 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen.
Die gesamten zum Zeitpunkt dieses Kaufvertrags bestehenden Forderungen
aus Lieferungen und Leistungen des Geschäfts, unabhängig davon, ob sie
in der Bilanz des Geschäfts zum 1. Juli 2012 oder den Anmerkungen
hierzu erfasst sind (die Bilanz und die dazugehörigen Anmerkungen
zusammen 'Geschäftsbilanz (Business Balance Sheet)') oder sich aus
anderweitiger Dokumentation ergeben, abgesehen von den in Punkt 8.4
des Datenraums aufgeführten (a) stellen die derzeitigen Forderungen
gegen die Debitoren des Verkäufers dar, (b) basieren auf nach Treu und
Glauben getätigten Transaktionen während der üblichen
Geschäftstätigkeit in Übereinstimmung mit der Geschäftspraxis der
Vergangenheit bezüglich der gelieferten Güter oder der erbrachten
Dienstleistungen, und (c) sind nicht, gemäß dem Verkäuferwissen,
Gegenstand von gültigen Gegenansprüchen oder Aufrechnungen. Abgesehen
von den in Punkt 8.4 des Datenraums aufgelisteten existieren seit dem
Datum der Geschäftsbilanz keine Abschreibungen oder Wertberichtigungen
bezüglich uneinbringlicher Forderungen aus Lieferungen und Leistungen,
abgesehen von unwesentlichen Abschreibungen im Rahmen der üblichen
Geschäftstätigkeit aufgrund Übereinstimmung mit der Geschäftspraxis
der Vergangenheit und den hierfür gebildeten
Rückstellungen/Wertberichtigungen in den Jahresabschlüssen.
5.12 Vorratsvermögen.
Abgesehen von den Ausführungen in Artikel 5.12 der Disclosure-Anlagen,
(a) ist das gesamte Vorratsvermögen, wie in der Geschäftsbilanz, dem
Closing Working Capital oder anderweitig festgehalten, von derartiger
Qualität und Quantität, dass es während der üblichen
Geschäftstätigkeit verwendbar und verkäuflich ist - abgesehen von
Gegenständen, deren Zustand überaltert oder unterhalb der üblichen
Qualität liegt oder die sich vermindert haben, weswegen sie
abgeschrieben oder auf einen marktgerechten Wert herabgesetzt wurden;
(b) sämtliches nicht abgeschriebenes Vorratsvermögen wurde mit seinen
Anschaffungskosten oder dem unter unveränderter Anwendung der IFRS
ermittelten Marktwert, wobei der niedrigere Wert maßgeblich ist,
bewertet; und (c) sämtliches Vorratsvermögen des Geschäfts wurde
während der üblichen Geschäftstätigkeit in Übereinstimmung mit der
Geschäftspraxis der Vergangenheit hergestellt und entspricht den
jeweils anwendbaren vertraglichen oder kundenspezifischen
Spezifikationen. Seit dem Datum der Geschäftsbilanz sind keinerlei
Abschreibungen von Vorratsvermögen oder keinerlei Bildung von
Rückstellungen im Hinblick auf das Vorratsvermögen vorgenommen worden,
abgesehen von Wertminderungen und Rückstellungen, die während der
üblichen Geschäftstätigkeit in Übereinstimmung mit der Geschäftspraxis
der Vergangenheit getätigt und gebildet wurden.
5.13 Kunden und Lieferanten.
Punkt 8.5 des Datenraums beinhaltet eine vollständige und genaue
Namensliste der fünfzehn (15) größten Geschäftskunden (auf
konsolidierter Basis) (die 'Wichtigsten Kunden (Top Customers)'), die
nach Maßgabe der Brutto-Verkaufszahlen während des mit dem 1. Januar
2012 beginnenden Kalenderjahres bestimmt wurden, und enthält in etwa
die gesamten Brutto-Verkaufszahlen durch das Geschäft an jeden dieser
Kunden in diesem Zeitraum. Punkt 8.6 des Datenraums beinhaltet eine
vollständige und genaue Namensliste der fünfzehn (15) größten
Lieferanten (auf konsolidierter Basis) (die 'Wichtigsten Lieferanten (Top
Suppliers)') die nach Maßgabe der Brutto-Verkaufszahlen während des
mit dem 1. Januar 2012 beginnenden Kalenderjahres bezüglich der Käufe
durch das Geschäft bestimmt wurden, und enthält in etwa die gesamten
Käufe durch das Geschäft von jedem dieser Lieferanten in diesem
Zeitraum. Der Verkäufer hat seit dem 1. Januar 2012 keinerlei
schriftliche oder nach Verkäuferwissen mündliche Benachrichtigung von
irgendeinem der Wichtigsten Kunden oder Wichtigsten Zulieferer darüber
erhalten, dass der betreffende Kunde oder Lieferant seine
Geschäftsbeziehungen mit dem Geschäft beendet oder (aus Sicht des
Geschäfts) wesentlich und nachteilig verändert. Abgesehen von den
Wichtigsten Kunden und Lieferanten hatte das Geschäft weder einen
Kunden, an den während des mit dem 1. Januar 2012 beginnenden
Kalenderjahres mehr als fünf Prozent (5 %) der Gesamtverkäufe des
Unternehmens (auf konsolidierter Basis) erfolgten noch irgendeinen
Lieferanten, von welchem es während des mit dem 1. Januar 2012
beginnenden Kalenderjahres mehr als fünf Prozent (5 %) der von ihm
(auf konsolidierter Basis) erworbenen Güter oder Dienstleistungen
erworben hat.
5.14 Transaktionen mit Verbundenen Parteien.
Abgesehen von den Ausführungen in Artikel 5.14 der Disclosure-Anlagen
stellen nach Verkäuferwissen keinerlei vertretungsberechtigte
Personen, Mitglieder der Geschäftsführung oder Gesellschafter des
Verkäufers oder mit dem Verkäufer Verbundene Personen oder nach
Verkäuferwissen irgendein unmittelbares Familienmitglied der
vorgenannten Person oder eine mit der vorgenannten Person Verbundene
Person dem Verkäufer irgendwelche Vermögensgegenstände,
Dienstleistungen oder Hilfsmittel für das Geschäft zur Verfügung,
veranlassen derartige Bereitstellungen auch nicht und haben keinerlei
andere geschäftliche Beziehung zum Verkäufer.
5.15 Steuerliche Angelegenheiten.
Sämtliche Steuererklärungen, welche durch den oder bezüglich des
Verkäufers oder jeglichen Erworbenen Vermögenswert eingereicht werden
müssen, wurden ordnungsgemäß und rechtzeitig bei der entsprechenden
Staatlichen Einrichtung eingereicht (unter Berücksichtigung sämtlicher
Fristverlängerungen) und sämtliche in diesen Steuererklärungen
enthaltenen Informationen sind in sämtlichen wesentlichen Aspekten
wahr, korrekt und vollständig. Der Verkäufer hat rechtzeitig und
vollständig sämtliche fälligen Steuern durch eine Staatliche
Einrichtung bezüglich des Geschäfts oder der Erworbenen Vermögenswerte
gezahlt oder deren Zahlung veranlasst, unabhängig davon, ob die
vorgenannten Steuern auf den Steuererklärungen als fällig vermerkt
sind. Abgesehen von den Genehmigten Belastungen liegen weder auf dem
Geschäft noch auf den Erworbenen Vermögenswerten Belastungen durch
Steuern. Es wurden keinerlei Missstände/Rückstande bezüglich Steuern
zum Nachteil des Verkäufers erklärt, bestätigt oder festgestellt,
welche nicht erledigt sind und vollständig beglichen wurden. Es stehen
keinerlei Verzichtserklärungen, Fristverlängerungen oder vergleichbare
Genehmigungen durch den Verkäufer im Hinblick auf die Anwendbarkeit
der Verjährungsfristen für Steuern oder Steuererklärungen aus, welche
das Geschäft oder die Erworbenen Vermögensanteile betreffen; ebenso
existieren keine offenen Anträge bezüglich derartiger
Verzichtserklärungen oder Genehmigungen. Es existieren keinerlei
staatliche, bundesstaatliche, kommunale oder ausländische amtlichen
Steuerprüfungen, Forderungsprüfungen, Klagen, Gerichtsverfahren,
Rechtsstreitigkeiten, Ermittlungen oder behördliche Verfahren (jede
einzeln 'Steuerprüfung (Tax Audit)') bezüglich ausstehender Steuern
oder Steuererklärungen des Verkäufers; der Verkäufer hat keinerlei
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Benachrichtigung über eine angekündigte oder angedrohte Steuerprüfung
erhalten.
5.16 Rechtsstreitigkeiten.
Weder der Verkäufer noch das Geschäft sind Partei irgendeines
schwebenden oder, nach Verkäuferwissen, angekündigten Rechtsstreits
oder einer gerichtlichen Verfügung oder sind von einem derartigen
Rechtsstreit betroffen.
5.17 Nicht Offengelegte Verbindlichkeiten.
Nach Verkäuferwissen haben weder Verkäufer noch das Geschäft
wesentliche Verbindlichkeiten, abgesehen von (i) Verbindlichkeiten,
die während der üblichen Geschäftstätigkeit in Übereinstimmung mit der
Geschäftspraxis der Vergangenheit entstanden sind; (ii)
Verbindlichkeiten, welche in den Jahresabschlüssen wiedergegeben
werden oder für die in den Jahresabschlüssen Rückstellungen gebildet
wurden; (iii) Verbindlichkeiten, welche nicht zwingend in einer Bilanz
gemäß IFRS aufgeführt werden müssen; (iv) in den Disclosure-Anlagen
oder in Exhibits A und E offengelegte Verbindlichkeiten; und (v)
Verbindlichkeiten gemäß den Bestimmungen der Erworbenen Verträge (wie
dargestellt).
5.18 Versicherungen.
Artikel 5.18 der Disclosure-Anlagen enthält eine Liste aller
wesentlicher zum Zeitpunkt des Kaufvertrags wirksamen
Versicherungspolicen, die das Geschäft oder die Erworbenen
Vermögensanteile betreffen.
5.19 Produkthaftung; Gewährleistungen.
Abgesehen von den Ausführungen in Artikel 5.19 der Disclosure-Anlagen
war kein vom Verkäufer während seiner Geschäftstätigkeit veräußertes
Produkt Streitgegenstand eines wesentlichen Produkthaftungs- oder
Gewährleistungsanspruches oder dementsprechender Rechtsstreitigkeiten.
Vor dem Vollzug und der Ausfertigung dieses Kaufvertrags, hat der
Verkäufer dem Käufer wahrhaftige, vollständige und korrekte Kopien
aller seitens des Verkäufers geleisteten schriftlich abgegebenen
Gewährleistungszusagen bezüglich der seit dem 1. Januar 2009 vom
Geschäft verkauften Produkte zur Verfügung gestellt.
5.20 Sondervergütungen für Arbeitnehmer.
(a) Artikel 5.20 (a) der Disclosure-Anlagen enthält
eine wahrheitsgetreue und vollständige Liste (i) jedes
wesentlichen 'Arbeitnehmer Benefit-Plans (Employee Benefit
Plan)' (gemäß § 3(3) des Employee Retirement Income Security
Act von 1974, einschließlich Zusätzen ('ERISA (ERISA)')), an
welcher der Verkäufer oder eine mit ERISA Verbundene Person
beteiligt sind, einen Beitrag hierzu leisten oder eine Partei
hiervon sind, oder von denen vernünftigerweise erwartet werden
kann, dass der Verkäufer oder eine mit ERISA Verbundenen
Person voraussichtlich noch Verbindlichkeiten hieraus erfüllen
müssen; und (ii) sämtliche anderen wesentlichen Pläne,
Programme oder Vereinbarungen, einschließlich - ohne
Einschränkung - jegliche Aktienoption, Aktienerwerbsprogramm,
jeglicher Aktienkauf, Stock Appreciate Rights, oder jegliches
auf Aktien basierende Bonusprogramm, jeglicher bar ausgezahlte
Bonus oder erfolgsorientierte Vergütungsvereinbarung,
Pensionspläne oder Entgeltumwandlungspläne,
Gewinnbeteiligungspläne, Abfindung für Arbeitslosigkeit, oder
Abfindungspläne oder Anstellungs- bzw. Beraterverträge des
Verkäufers oder einer ERISA Verbundenen Person, welche keine
Arbeitnehmer Benefit Pläne (gemäß § 3(3) von ERISA)
darstellen, welche der Verkäufer oder eine ERISA Verbundene
Person derzeit unterstützt, hieran teilnimmt, eine Partei
hiervon ist oder von deren vernünftigerweise angenommenen
werden kann, dass Verkäufer oder eine ERISA Verbunde Person
voraussichtlich noch Verbindlichkeiten hieraus werden erfüllen
müssen, die Regelungen der Artikel (i) und (ii) dieses
Artikels 5.20(a) beziehen sich auf jeden gegenwärtigen oder
früheren Arbeitnehmer oder jedes frühere oder gegenwärtige
Mitglied der Geschäftsführung des Verkäufers, oder jeden
anderweitigen gegenwärtigen oder früheren dem Verkäufer
zuarbeitenden Dienstleister (jeweils einzeln 'Arbeitnehmer
Benefit Plan (Employee Benefit Plan)'). Jeder Arbeitnehmer
Benefit Plan gemäß § 302 oder Title IV von ERISA, oder § 412
des Code wird nachfolgend in diesem Artikel 5.20 'Title IV
Plan (Title IV Plan)' genannt.
(b) Jeder Arbeitnehmer Benefit Plan, welcher gemäß §
401(a) des Code 'qualifiziert' werden soll, (i) hat eine
günstige Bewertung oder Gutachten von Internal Revenue Service
in Bezug auf die Qualifikation und in Bezug auf das hierunter
treuhänderisch verwaltete Vermögen gemäß § 501 a des Codes
erhalten und (ii) nach Verkäuferwissen liegt kein Umstand vor,
von dem vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er zu
einer Disqualifikation oder einem sonstigen Nachteil für diese
Ausnahme führt.
(c) Keine Verbindlichkeit unter dem Title IV Plan oder
§ 302 von ERISA ist zu Lasten des Verkäufers oder einem ERISA
Verbundenen Unternehmen entstanden, die nicht zeitgerecht in
voller Höhe zum Fälligkeitszeitpunkt befriedigt bzw. erfüllt
wurde, und es besteht kein Umstand, der zu einem wesentlichen
Risiko für den Käufer führt, dass eine entsprechende
Verbindlichkeit im Zusammenhang mit irgendeinem Arbeitnehmer
Benefit Plan entsteht.
(d) Unbeachtlich irgendeiner der Gewährleistungen, die
an anderen Stellen in diesem Kaufvertrag enthalten sind, sind
die Gewährleistungen, die in diesem Art. 5.20 enthalten sind,
die einzigen Gewährleistungen des Verkäufers im Zusammenhang
mit Sondervergütungen von Arbeitnehmern.
5.21 Arbeits- und Anstellungsangelegenheiten.
(a) Der Verkäufer ist weder eine Partei von noch
gebunden durch irgendeinen Arbeitsvertrag, Tarifvertrag,
Betriebsvereinbarung Betriebsordnung, Arbeitsanweisung oder
andere arbeitsrechtlichen Verträge oder Vereinbarungen mit
irgendeiner Arbeitergewerkschaft, anderen Gewerkschaften,
Betriebsräten oder Arbeitnehmer Organisation (gemeinsam die
'Betriebsvereinbarung
(Collective Bargaining Agreement)'); es existieren keinerlei
Betriebsvereinbarungen, die irgendeinen Angestellten des
Verkäufers bezüglich seiner Anstellung beim Verkäufer
betreffen; und kein Angestellter des Verkäufers wird durch
eine Arbeitergewerkschaft, andere Gewerkschaften oder
Arbeitnehmer Organisation bezüglich seiner Anstellung mit dem
Verkäufer vertreten.
(b) Keine Arbeitergewerkschaft, anderweitige
Gewerkschaft, Arbeitnehmer Organisation oder Gruppe von
Angestellten des Verkäufers hat einen noch nicht erledigten
Antrag auf Anerkennung gestellt, und es existieren keine
laufenden Genehmigungs- oder Bewilligungsverfahren oder
Petitionen für Bewilligungsverfahren, oder, nach
Verkäuferwissen, schriftlich angedrohte Petitionen, welche
beim National Labor Relations Board oder bei anderen für
Arbeitsbeziehungen zuständigen Behörden oder Gerichten
eingereicht oder vor ihnen vorgetragen werden sollen. Der
Verkäufer besitzt keinerlei Kenntnis von Plänen oder
Anstrengungen seiner Angestellten, sich bezüglich ihrer
Anstellung beim Verkäufer zu organisieren.
(c) Seit dem 1. Januar 2009 (i) existieren keine
wesentlichen tatsächlichen oder, nach Verkäuferwissen,
angedrohten Schiedsgerichtsverfahren, Klagen,
Arbeitsrechtsstreitigkeiten, Streiks, Aussperrungen,
Bummelstreiks oder Arbeitsniederlegungen gegen den Verkäufer
oder die den Verkäufer unmittelbar betreffen und (ii) weder
der Verkäufer noch irgendeiner seiner Angestellten, Agenten
oder Vertretungsberechtigten ist für ungerechte
Arbeitsbedingungen gemäß dem National Labor Relations Act oder
vergleichbarer ausländischer Gesetzgebung verantwortlich.
(d) Nach Verkäuferwissen verstößt keiner seiner
gegenwärtigen Angestellten (einschließlich im Hinblick auf
nachfolgenden Artikel (i) keiner seiner früheren Angestellten)
gegen irgendeine Bestimmung irgendeines Arbeitsvertrages,
irgendeine Vertraulichkeitsvereinbarung, Treuepflicht,
Wettbewerbsverbotsvereinbarung, einschränkende Vereinbarung
oder andere Verpflichtungen: (i) gegenüber dem Verkäufer oder
(ii) gegenüber einem früheren Arbeitgeber irgendeines der
vorgenannten Arbeitnehmer bezüglich (A) des Rechts des
jeweiligen Arbeitnehmers, beim Verkäufer angestellt zu werden
oder zu sein oder (B) des Wissens um und des Gebrauchs von
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Geschäftsgeheimnissen oder firmeneigenen Informationen.
(e) Abgesehen von den Ausführungen in Artikel 5.21 (e)
der Disclosure-Anlagen kann jedwedes Arbeitsverhältnis
jegliches Angestellten des Verkäufers jederzeit gekündigt
werden und der Verkäufer ist nicht verpflichtet, eine
besondere Form der Kündigung oder Kündigungsfrist einzuhalten,
oder eine Abfindungszahlung in Verbindung mit der Kündigung zu
leisten, welche das jeweilige Arbeitsverhältnis mit dem
jeweiligen Angestellten beendet.
(f) Sämtliche Personalakten und personalbezogenen
Verfahren bezüglich der Angestellten des Verkäufers liegen
schriftlich vor; vollständige und richtige Kopien dieser
Niederschriften wurden vor dem Vollzug des Kaufvertrags dem
Käufer zur Verfügung gestellt.
(g) Der Verkäufer hat befolgt und befolgt sämtliche
Hinweise und andere Anforderungen des Worker Adjustment and
Retraining Notification Act von 1988 ('WARN Act') in seiner
jeweiligen Fassung, und sämtliche vergleichbaren
ausländischen, staatlichen oder lokalen Gesetze bezüglich
Standortschließungen oder Massenentlassungen. In den neunzig
(90) Tagen vor dem heutigen Tag hat der Verkäufer (i) keine
'Standortschließung' umgesetzt, (ii) keine
'Massenentlassungen' (gemäß dem WARN Act) erwirkt, und (iii)
keine vergleichbaren Maßnahmen ergriffen, welche gemäß des
WARN Act angekündigt werden müssen.
(h) Der Verkäufer war und ist keine: (i) 'Vertragspartei
(contractor)' oder 'Subunternehmer (subcontractor)' (gemäß
Executive Order 11246), (ii) nicht verpflichtet, Executive
Order 11246 zu befolgen und (iii) nicht verpflichtet,
Fördermaßnahmen zugunsten benachteiligter Gruppen einzuhalten
und durchzuführen.
5.22 Keine Makler.
Keine Person hat direkt oder indirekt als Makler oder Vermittler für
den Verkäufer bezüglich der in diesem Kaufvertrag beabsichtigten
Transaktionen fungiert, und keiner Person steht in diesem Zusammenhang
irgendeine Gebühr, Provision oder vergleichbare Zahlung durch den
Käufer zu.
5.23 Geistiges Eigentum.
(a) Artikel 5.23 (a) der Disclosure-Anlagen beinhaltet
eine zum heutigen Tag korrekte und vollständige Liste
sämtlicher (i) gewährten Patente und ausstehenden
Patentanträge, (ii) Eintragungen und Beantragungen der
Eintragungen von Markenrechten, sowie wesentliche
uneingetragene Markenrechte, (iii) Eintragungen und
Beantragungen der Eintragungen von Urheberrechten, sowie
wesentliche uneingetragene Urheberrechte und (iv) wesentliche
Software, deren Eigentümer der Verkäufer oder die mit ihm
Verbundenen Personen in irgendeiner weltweiten Jurisdiktion
sind, und welche für die Führung des Geschäfts verwendet oder
zur Verwendung bereitgehalten wird. Die vorgenannten Anlagen
benennen für jedes einzelne Geistige Eigentumsrecht dieses
Kaufvertrags den wirtschaftlichen und registrierten Eigentümer
und den/die (eventuellen) Lizenznehmer. Der Verkäufer (und
sofern zutreffend, die mit ihm Verbundene Person) ist der
alleinige wirtschaftliche Eigentümer und bezüglich der
Beantragungen und Eintragungen einziger und ausschließlicher
Inhaber sämtlicher Geistigen Eigentumsrechte, die Artikel 5.23
(a) der Disclosure-Anlagen aufgeführt sind und sämtliche
dieser Geistiger Eigentumsrechte sind fortbestehend gültig und
vollstreckbar. Innerhalb von zwei (2) Monaten nach dem
Abschluss des Kaufvertrags müssen keinerlei Maßnahmen zum
Zwecke der Erlangung, Erhaltung, Vervollständigung oder
Erneuerung jeglicher Rechte bezüglich der vorgenannten
eingetragenen oder beantragten Geistigen Eigentumsrechte
vorgenommen werden, einschließlich der Zahlung von Gebühren
oder der Eintragung von Dokumenten, die, sollten sie nicht
vorgenommen werden, zum Verlust besagter Rechte führen würden.
(b) Artikel 5.23 (b) der Disclosure-Anlagen beinhaltet
eine wahrheitsgetreue, korrekte und vollständige Liste zum
heutigen Tag über sämtliche Verträge gemäß derer (i) dem
Verkäufer oder den mit ihm Verbundenen Personen jegliches
Nutzungsrecht an jeglichem Geistigen Eigentumsrecht eingeräumt
und übergeben wird, welches für das Geschäft gebraucht oder
zur Nutzung bereitgehalten wird (mit Ausnahme aller
nicht-wesentlichen Standardverträge, welche sofortige
Zugangsrechte zu Shrink Wrap- oder Click Wrap-Software
gewähren), (ii) der Verkäufer und die mit ihm Verbundenen
Personen in ihrem Recht beschränkt werden, irgendwelche
Geistigen Eigentumsrechte, welche für das Geschäft genutzt
oder zur Nutzung bereitgehalten werden, zu nutzen oder
eintragen zu lassen, oder (iii) der Verkäufer und die mit ihm
Verbundenen Personen irgendeiner anderen Person gestatten,
irgendein Geistiges Eigentumsrecht, welches im Geschäft
genutzt oder zur Nutzung bereitgehalten wird, zu verwenden,
die Rechte daran geltend zu machen oder eintragen zu lassen,
einschließlich sämtlicher Lizenzvereinbarungen,
Abgrenzungsvereinbarungen, und Klageunterlassungsabkommen.
(c) Abgesehen von den Ausführungen in Artikel 5.23 (c)
der Disclosure-Anlagen:
(i) besitzen der Verkäufer und die mit ihm
Verbundenen Personen, die Eigentums- oder gültigen
Nutzungsrechte an sämtlichen Geistigen Eigentumsrechten,
welche für das Geschäft genutzt oder zur Nutzung
bereitgehalten werden, oder welche zur Führung des Geschäfts
notwendig sind, frei und bereinigt von sämtlichen
Belastungen ausschließlich der Genehmigten Belastungen.
(ii) Nach Verkäuferwissen verletzt, veruntreut oder
missachtet die Führung des Geschäfts (einschließlich aller
Produkte und Dienstleistungen des Verkäufers und der mit ihm
Verbundenen Personen) keine Geistigen Eigentumsrechte
irgendwelcher Personen, weder gegenwärtig noch in der
Vergangenheit, und es hat innerhalb der letzten drei (3)
Jahre keinerlei derartige bestätigte oder angedrohte
Forderungen gegen den Verkäufer oder die mit ihm Verbundenen
Personen gegeben (einschließlich in Form von Angeboten oder
Aufforderungen zum Erwerb von Lizenzen).
(iii) Nach Verkäuferwissen verletzt, veruntreut oder
missachtet keine Person in wesentlicher Weise irgendwelche
Geistigen Eigentumsrechte (oder verstößt anderweitig gegen
sie), welche vom Verkäufer oder den mit ihm Verbundenen
Personen zur Führung des Geschäfts gehalten, genutzt oder
zur Nutzung bereitgehalten werden, und es hat innerhalb der
letzten drei (3) Jahre keinerlei derartige geltend gemachte
oder angedrohte Forderungen seitens des Verkäufers oder der
mit ihm Verbundenen Personen gegen eine andere Person
gegeben.
(iv) Es existiert keinerlei schriftlich geltend
gemachte oder nach Verkäuferwissen angedrohte Forderung,
welche den Umfang, die Gültigkeit oder die Vollstreckbarkeit
jeglicher Anträge oder Eintragungen im Hinblick auf die dem
Verkäufer oder den mit ihm Verbundenen Personen gehaltenen
Patenten oder Markenrechten, welche von ihm bzw. ihnen
genutzt oder zur Nutzung im Geschäftsbetrieb bereitgehalten
werden, angreift oder bestreitet; ferner existiert nach
Verkäuferwissen keine Rechtsgrundlage für derartige
Forderungen.
(v) Weder der Verkäufer noch eine mit ihm gegenwärtig
oder früher Verbundene Person oder ein gegenwärtiger oder
früherer Geschäftspartner, Mitglied der Geschäftsführung,
Gesellschafter, Vertretungsberechtigter oder Angestellte des
Verkäufers wird nach der Ausführung der Transaktionen in
diesem Kaufvertrag irgendein Geistiges Eigentumsrecht
zurückbehalten oder besitzen, welches vom Verkäufer oder den
mit ihm Verbundenen Personen im Geschäftsbetrieb genutzt
oder zur Nutzung bereitgehalten wird.
(vi) Die Durchführung der in diesem Kaufvertrag
beabsichtigten Transaktionen führt zu keinerlei Verlust,
Wertminderung, Zahlung von irgendeiner zusätzlichen
Vergütung im Hinblicke auf die Rechte des Verkäufers oder
der mit ihm Verbundenen Personen, die von ihm bzw. ihnen
gehaltenen, genutzten oder zur Nutzung bereitgehaltenen
Geistigen Eigentumsrechte zu halten, zu nutzen oder zur
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November 27, 2012 09:16 ET (14:16 GMT)
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Nutzung im Geschäftsbetrieb bereitzuhalten; ebenso sind
weder der Verkäufer noch die mit ihm Verbundenen Personen
dazu verpflichtet, bezüglich der vorgenannten Rechte die
Zustimmung von Dritten einzuholen.
5.24 Grundbesitz.
(a) Der Verkäufer oder die mit ihm Verbundenen Personen
halten ein gültiges und rechtskräftiges uneingeschränktes
Eigentumsrecht am Grundbesitz, frei von sämtlichen Belastungen
ausschließlich der Genehmigten Belastungen. Es existieren
weder, Verpachtungen, Mietverträge, Unterverpachtungen,
Lizenzen oder mündliche oder schriftliche Vereinbarungen,
welche Dritten Nutzungs- oder Belegungsrechte für irgendeinen
Teil des Grundbesitzes gewährt, noch existieren ausstehende
Optionen, Vorerwerbsrechte, Vorkaufsrechte oder vergleichbare
präemptive Rechte zugunsten irgendeiner dritten Partei
bezüglich des Erwerbs oder der Miete/Pacht des Grundbesitzes
oder irgendeinem Teil desselben. Der Verkäufer hat dem Käufer
Kopien sämtlicher in seinem Besitz oder unter seiner Kontrolle
befindliche(n) Dokumentation bezüglich der Eigentumsrechte,
sämtliche Eigentumsurkunden und Gutachten den Grundbesitz
betreffend übergeben.
(b) Der Verkäufer hat weder irgendeine schriftliche
Benachrichtigung darüber erhalten, dass er bei Nutzung des
Grundbesitzes in wesentlicher Art und Weise gegen irgendeinen
anwendbaren Recht verstößt, noch verstößt er nach
Verkäuferwissen gegen diese Bestimmungen. Der Grundbesitz
beinhaltet sämtliches Land, sämtliche Neuerungen,
Nutzungsrechte und andere diesbezüglichen Rechte und
Ansprüche, welche zum gegenwärtigen Betreiben des Geschäfts
notwendig sind. Nach Verkäuferwissen wurden sämtliche
notwendigen Gebäudenutzungsnachweise bezüglich der Neuerungen
erworben und sind gegenwärtig in Kraft.
(c) Der Verkäufer hat keinerlei schriftliche
Benachrichtigung (i) durch irgendeine Staatliche Einrichtung,
dass diese eine allgemeine oder gesonderte Überprüfung
bezüglich des Grundbesitzes anordnet, (ii) durch irgendeine
Staatliche Einrichtung, welche anzeigt, dass irgendein Artikel
des Grundbesitzes oder irgendeine Neuerung gegen anwendbare
Baugesetze verstößt oder anzeigt, dass die betreffende
Staatliche Einrichtung eine Abänderung/Veränderung,
Sondergenehmigung, Bedingung oder Vereinbarung betreffend des
Grundbesitzes anstreben wird oder dass die betreffende
Staatliche Einrichtung beabsichtigt, die Gebietsabgrenzung
oder andere staatliche Regulierungen oder Beschränkungen
bezüglich des Grundbesitzes oder dessen Nutzung abzuändern,
oder (iii) welche fordert oder darauf aufmerksam macht,
Arbeiten, Reparaturen, Bauarbeiten, Umbauarbeiten oder
Installierungen auf oder in Verbindung mit irgendeinem Teil
des Grundbesitzes durchzuführen, erhalten. Der Verkäufer hat
weder irgendeine schriftliche Nachricht über ausstehende
Beschlagnahmungen oder Enteignungsverfahren gegen den
Grundbesitz erhalten, noch wurden ihm nach Verkäuferwissen
derartige Beschlagnahmungen oder Enteignungsverfahren
angedroht.
(d) Der Grundbesitz hat Zugang zu einer öffentlichen
Straße.
(e) Der Grundbesitz wird bezüglich der Grundsteuer
getrennt von jeglichem anderen angrenzenden Grundeigentum oder
anderen angrenzenden Parzellen, welche nicht zum Grundbesitz
gehören, veranlagt.
5.25 FDA-Angelegenheiten.
(a) Seit dem 31. August 2005 wurde und wird das
Geschäft in allen wesentlichen Aspekten gemäß (i) den
anwendbaren Verordnungen des Federal Food, Drug and Cosmetic
Act, 21 U.S.C. § 321 ff., (der 'FDCA (FDCA)') und allen
diesbezüglich bekannt gemachten anwendbaren Vorschriften
geführt, einschließlich der Vorschriften zur Niederlassung,
Registrierung, Zulassung oder Lizenzvergabe, der Eintragung
von Arzneimitteln oder der Lizenzerteilung für Arzneimittel,
Betäubungsmittel und Verfahren zur Herstellung von
Lebensmitteln, sowie irgendwelchen vergleichbaren anwendbaren
staatlichen und ausländischen Gesetzen und Vorschriften; und
(ii) gemäß sämtlichen anwendbaren Genehmigungen der FDA oder
anderer Staatlicher Einrichtungen geführt.
(b) Weder der Verkäufer noch, gemäß Verkäuferwissen,
irgendein Mitglied der Geschäftsführung, Angestellter,
Vertreter oder Vertriebspartner des Verkäufers hat wissentlich
unrichtige Angaben oder betrügerische Aussagen zu wesentlichen
Tatsachen gegenüber der FDA oder irgendeiner anderen
Staatlichen Einrichtung getätigt, hat es unterlassen, eine
offenlegungspflichtige wesentliche Tatsache offenzulegen, oder
eine Handlung vorgenommen oder eine Aussage getätigt bzw.
unterlassen, eine Aussage zu tätigen, von der
vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie zu der Zeit
einer derartigen Offenlegung eine Grundlage für die FDA
schaffen könnte, ihre Verordnung bezüglich Betrug,
Falschaussagen bezüglich Wesentlicher Tatsachen, Bestechung
und Illegaler Abfindungen (Fraud, Untrue Statements of
Material Facts, Bribery, and Illegal Gratuities)' gemäß 56
Fed. Reg. 46191 (10. September 1991) oder irgendeine
vergleichbare Verordnung anzuwenden, oder die in sonstiger
Weise eine Staatliche Einrichtung dazu veranlassen könnte (i)
irgendein Verfahren zu eröffnen, (ii) eine Beschlagnahmung,
Inspektion, einen Rückruf oder sonstige behördliche Verfügung
durchzuführen oder zu erlassen, oder (iii) ein Warnschreiben
oder eine andere Vorladung, jeweils bezüglich des Geschäfts zu
übermitteln.
(c) Der Verkäufer hat keinerlei schriftliche
Benachrichtigung erhalten über, und gemäß Verkäuferwissen
existiert auch keinerlei ausstehendes wesentliches Verfahren
durch die FDA oder irgendeine andere Staatliche Einrichtung,
einschließlich, wenn auch nicht darauf beschränkt,
einstweilige Verfügungen, Rückrufverfahren (einschließlich
freiwilliger Verfahren), Marktrücknahmen, 'Sehr geehrter
Gesundheitsdienstleister'-Briefe (Dear Healthcare Professional
Letters) oder vergleichbare Mitteilungen, oder, gemäß
Verkäuferwissen irgendein durch oder gegenüber dem Verkäufer
angedrohtes Verfahren, welches bezüglich Produkten des
Geschäfts oder deren Entwicklung, Herstellung, Vermarktung,
Vertrieb oder Verkauf unterstellt, dass diese in irgendeiner
wesentlichen Hinsicht gegen die FDCA oder vergleichbare
ausländische Gesetze und Vorschriften verstoßen. Gemäß
Verkäuferwissen sind keinerlei durch das Geschäft erzeugte
Daten bezüglich der Produkte, welche an Kunden des Geschäfts
geliefert oder anderweitig öffentlich gemacht wurden,
Gegenstand irgendeines wesentlichen schwebenden oder
angedrohten Verfahrens bezüglich der Richtigkeit oder der
wissenschaftlichen Angemessenheit solcher Daten; und seit dem
1. Januar 2008 hat der Verkäufer keinerlei Forderungen,
Ansprüche oder Beschwerden erhalten, in denen die
Unrichtigkeit oder wissenschaftliche Ungenauigkeit solcher
Daten unterstellt wurde.
(d) Der Verkäufer hat rechtzeitige Stellungnahmen und,
sofern zutreffend, jeglichen zu erstell- und einzureichenden
Korrektiven Handlungsplan als Stellungnahme bezüglich
jeglicher das Geschäft betreffende Prüfungen und
Untersuchungen durch irgendeine Staatliche Einrichtung
(einschließlich, wenn auch nicht darauf beschränkt, die FDA)
erstellt und eingereicht, und hat sämtliche der
Abhilfemaßnahme in derartigen Handlungsplänen in allen
wesentlichen Aspekten umgesetzt. Seit dem 1. Januar 2008
existierten und existieren keinerlei schriftliche
Untersuchungsberichte, Warnschreiben, Mitteilungen von
unerwünschten Funden oder Mitteilungen gemäß § 305 an den
Verkäufer in Verbindung mit dem Geschäft, welche irgendeinen
wesentlichen Verstoß gegen anwendbare Gesetze oder
Vorschriften bestätigen.
5.26 Einhaltung des Gesetzes über ausländische Korruptions-Kontrolle
(Foreign Corrupt Practices Act), Export Kontrolle und Antiboykott.
Der Verkäufer, seine Mitglieder der Geschäftsführung,
Vertretungsberechtigte, und Angestellte und, gemäß Verkäuferwissen
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
November 27, 2012 09:16 ET (14:16 GMT)
DJ DGAP-HV: Girindus Aktiengesellschaft: -22-
seine Agenten und andere Vertreter, haben weder zum Zwecke der
Generierung von Neugeschäft noch zum Halten von Geschäft weder Geld
noch andere Wertsachen (einschließlich jeglichen Honorars, Geschenks,
jeglicher Warenprobe, Reisekosten, kostspieligen Bewirtung oder
Provisionszahlung) angeboten, gezahlt oder derartige
Zahlungsleistungen versprochen bzw. solche veranlasst, an:
(a) jegliche Person, von der bekannt war, dass es sich
um einen Beamten, Beauftragten, Bevollmächtigten, Angestellten
oder Vertreter einer Staatlichen Einrichtung handelte;
(b) jegliche politische Partei oder einen ihrer
Amtsträger; oder
(c) jeglichen Kandidat für ein politisches oder
parteiliches Amt,
während sie wussten oder vermuten mussten, dass eine solche
Geldsumme/eine solche Wertsache direkt oder indirekt einer/einem
solchen Amtsträger, Beamten, Bevollmächtigten, Vertreter,
Angestellten, Repräsentanten, politischen Partei, Amtsträger einer
politischen Partei, Kandidaten, natürlichen Person oder jeglichen
anderen mit solchen Kunden verbundenen Person, politischen Partei,
Beamten oder politischem Amt angeboten, geschenkt oder versprochen
würde.
ARTIKEL VI
ZUSICHERUNGEN UND GEWÄHRLEISTUNGEN DURCH DEN KÄUFER
Sofern nicht in den durch den Käufer erstellten und zeitgleich mit dem
Vollzug des Kaufvertrages an den Verkäufer übergebenen
Disclosure-Anlagen (die 'Disclosure-Anlagen des Käufers (Purchaser
Disclosure Schedule)') ausdrücklich offenlegt, gewährleisten und
sichern der Käufer und die Muttergesellschaft des Käufers gegenüber
dem Verkäufer gemeinsam und einzeln, zum Vollzugstag dieses
Kaufvertrages das Folgende zu:
6.1 Organisation und 'Good Standing'.
Der Käufer ist eine nach dem Recht des Staates Delaware ordnungsgemäß
gegründete, wirksam bestehende und vollberechtigte (good standing)
Gesellschaft.
6.2 Genehmigung des Kaufvertrags; Keine Kollision; Zustimmungen.
(a) Der Käufer hat die erforderliche Vollmacht und
Befugnis, diesen Kaufvertrag und alle Zusätzlichen Dokumente
als Partei abzuschließen und die darin genannten Transaktionen
durchzuführen. Der Abschluss, die Durchführung und Erfüllung
der Verpflichtungen des Käufers aus diesem Kaufvertrag, den
Zusätzlichen Dokumenten und die Durchführung der darin
genannten Transaktionen, wurde durch sämtliche
gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen des Käufers ordnungsgemäß
genehmigt. Dieser Kaufvertrag wurde, und jedes Zusätzliche
Dokument soll, zum Vollzug durch den Käufer ordnungsgemäß
abgeschlossen und durchgeführt worden sein. Dieser Kaufvertrag
begründet, und die Zusätzlichen Dokumente sollen, soweit sie
zum Vollzug abgeschlossen und durchgeführt wurden, eine
rechtsgültige und verbindliche Verpflichtung des Käufers
begründen, die in Übereinstimmung mit den Vertragsbedingungen
gegen den Verkäufer vollstreckbar ist, es sei denn (a) dass
eine solche Vollstreckung durch jeglichen Bankrott,
Zahlungsaufschub, jegliche Insolvenz, Restrukturierung,
betrügerische Geschäfte, oder weitere geltende oder andere
zukünftig in Kraft tretende Gesetze, welche allgemein in
Verbindung mit Gläubigerrechten stehen oder sie beschränken,
ausgeschlossen oder berechtigt ist, und (b), dass der
Rechtsanspruch auf effektive Vertragserfüllung, das
Rechtsmittel der einstweiligen Verfügung und andere
Rechtsbehelfe Gegenstand billigkeitsrechtlicher
Verteidigungsmittel sind und dem Ermessen des angerufenen
Gerichts unterliegen könnten.
(b) Der Abschluss, die Durchführung und die Erfüllung
dieses Vertrages und der Begleitdokumente durch den Käufer,
sowie die Durchführung der darin beabsichtigten Transaktionen
soll nicht (i) zu irgendeiner Regelung der Satzung, der
Geschäftsordnung oder anderen organisatorischen Dokumenten des
Käufers in Widerspruch stehen oder gegen diese verstoßen, oder
(ii) in Widerspruch zu auf den Käufer anwendbares Recht oder
anwendbaren Vorschriften stehen oder diese erheblich verletzen
oder gegen diese erheblich verstoßen, ausgenommen hiervon
sind, im Falle von Abschnitt (ii), Widersprüche, Verletzungen
oder Verstöße, von denen es als unwahrscheinlich anzunehmen
ist, dass sie im Ganzen wesentliche negative Auswirkungen auf
die Fähigkeit des Käufers, die Transaktionen durchzuführen,
haben werden.
(c) Für den Abschluss, die Durchführung oder die
Erfüllung dieses Kaufvertrages oder seiner Anhänge durch den
Käufer, sowie zur Durchführung oder Erfüllung der hierin
beabsichtigten Transaktionen durch den Käufer ist keine
Einverständniserklärung durch eine staatliche Einrichtung oder
seitens irgendeiner dritten Person erforderlich.
6.3 Rechtsstreitigkeiten.
Der Käufer ist weder eine Partei irgendeines schwebenden oder, nach
Wissen des Käufers, angekündigten Rechtsstreits oder einer
gerichtlichen Verfügung, welche die Fähigkeit des Käufers, die
Transaktionen abzuschließen, negativ beeinflussen könnte noch ist der
Käufer von einem derartigen Verfahren betroffen.
6.4 Keine Makler.
Keine Person hat direkt oder indirekt als Makler oder Vermittler für
den Käufer bezüglich der in diesem Kaufvertrag beabsichtigten
Transaktionen fungiert, und keiner Person steht in diesem Zusammenhang
irgendeine Gebühr, Provision oder vergleichbare Zahlungen zu.
6.5 Finanzierung.
Unmittelbar vor dem Closing verfügt der Käufer über ausreichende frei
verfügbare finanzielle Mittel, um den Kaufpreis an den Verkäufer zu
zahlen und um die Transaktionen gemäß den Bestimmungen dieses
Kaufvertrags durchzuführen.
6.6 Anerkenntnis des Klägers.
Abgesehen von den Zusicherungen und Gewährleistungen gemäß Artikel V
dieses Kaufvertrags und in den Punkten 8.2, 8.3, 8.4, 8.5 und 8.8 des
Datenraums, welche dem Käufer gemäß den Bestimmungen dieses
Kaufvertrags zur Verfügung gestellt wurden, haben weder der Verkäufer
noch irgendeine Person im Namen des Verkäufers ausdrückliche oder
implizierte Zusicherungen oder Gewährleistungen abgegeben, weder
mündlich noch schriftlich, weder auf gesetzlicher Grundlage noch auf
Grund der Geschäftstätigkeit, der Erbringung von Leistungen, der
Nutzungsgewohnheiten, der Handelsbräuche oder anderweitig; sämtliche
derartigen Zusicherungen und Gewährleistungen werden ausdrücklich
widerrufen, einschließlich jeglicher Gewährleistung von Handelbarkeit,
Eignung für einen speziellen Zweck, Eigentum, Umstands (umweltbedingt
oder anderweitig) oder bezüglich jeglicher Nichtverletzung. Ungeachtet
des vorgenannten beschränkt dieser Artikel 6.6 in keinster Weise die
Gültigkeit von Artikel 12.5.
ARTIKEL VII
VERPFLICHTUNGEN VOR DEM VOLLZUG
7.1 Unternehmensführung.
In dem Zeitraum zwischen dem Datum dieses Kaufvertrags und dem
Vollzugsdatum führt der Verkäufer das Geschäft gemäß dem üblichen
Geschäftsgang in Übereinstimmung mit der Geschäftspraxis der
Vergangenheit und ergreift, sofern mit dem Vorgenannten
übereinstimmend, wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen, um sein
derzeitiges Geschäftsverhältnis mit Kunden, Zulieferern und weiteren
Geschäftspartnern zu erhalten. In dem Zeitraum zwischen dem Datum
dieses Kaufvertrags und dem Vollzugsdatum, wird der Verkäufer (a)
keine wissentlichen Maßnahmen einleiten, die nach Verkäuferwissen den
Wert der Erworbenen Vermögenswerte nach dem Vollzugstag verringern
oder die das Geschäft des Käufers nach dem Vollzugstag stören,
einschließlich der Verunglimpfung des Geschäfts und/oder des
Unternehmensnamens; zudem wird der Verkäufer alles Zumutbare
unternehmen, um durch ihn vertretungsberechtigte Personen,
Arbeitnehmer und Agenten ebenfalls an derartigen Maßnahmen zu hindern,
und (b) wird seinen Arbeitnehmern keine Erhöhungen von Löhnen,
Stundenlöhnen oder variablen Vergütungen gewähren, die nicht mit der
Geschäftspraxis der Vergangenheit übereinstimmen.
7.2 Wirtschaftlich Zumutbare Aufwendungen; Zustimmungen.
(a) Gemäß den Bestimmungen dieses Kaufvertrages wird
jede Partei sämtliche wirtschaftlich zumutbaren Anstrengungen
unternehmen, um sämtliche Maßnahmen zu ergreifen oder zu
beauftragen sowie sämtliche angemessenen oder unter
anwendbarem Recht zweckmäßigen Handlungen vorzunehmen, um die
Transaktionen am Vollzugstag durchzuführen.
(b) Ohne die Allgemeingültigkeit des Vorgenannten
einzuschränken, arbeiten Käufer und Verkäufer zusammen und
unternehmen anderweitig sämtliche wirtschaftlich zumutbaren
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
November 27, 2012 09:16 ET (14:16 GMT)
DJ DGAP-HV: Girindus Aktiengesellschaft: -23-
Anstrengungen, um am oder vor dem Vollzugstag sämtliche
Genehmigungen und Einverständnisse gemäß der Liste der
Einverständniserklärungen für die Durchführung der in diesem
Kaufvertrag beabsichtigten Transaktionen einzuholen. Jede
Partei wird sämtliche Anmeldungen, Benachrichtigungen und
Einreichungen unter anwendbarem Recht vornehmen oder vornehmen
lassen, die für die Durchführung der Transaktionen
erforderlich sind. Käufer und Verkäufer werden, sofern es eine
der vorgenannten Parteien vernünftigerweise fordert, durch
gemeinsam koordinierten Austausch derartiger Informationen und
gegenseitiger Hilfeleistung zusammenarbeiten.
(c) Vor dem Vollzug des Kaufvertrags unternimmt der
Verkäufer sämtliche angemessenen Maßnahmen, um sich von
sämtlichen Belastungen zu befreien, die in Exhibit E dieses
Kaufvertrags ausgeführt sind und von denen er nicht bereits am
heutigen Tag befreit ist. Sollten derartige Belastungen nicht
vor oder zum Vollzugstag des Kaufvertrages aufgelöst sein,
wird der Verkäufer weiterhin besagte Maßnahmen ergreifen, um
die jeweils sachgerechte Auflösung der Belastungen zu
erreichen.
(d) Der Verkäufer ergreift sämtliche wirtschaftlich
angemessenen Maßnahmen, damit zum Vollzugstag eine
ALTA-Eigentumsversicherungspolice (owner's policy of title
insurance) (oder eine unwiderrufliche Verpflichtung zur
Ausstellung einer solchen Versicherungspolice auf den Käufer)
ausgestellt wird, in gleicher Höhe wie der Geschätzte Betrag
und in für den Käufer annehmbarer Form und annehmbaren Inhalt
und einschließlich vernünftigerweise vom Käufer geforderter
Zusätze, einschließlich der Zurverfügungstellung einer
üblichen eidesstattlichen Versicherung durch den Eigentümer
und anderer vernünftigerweise von der
Versicherungsgesellschaft bezüglich der Ausstellung der
Versicherungspolice geforderten Unterlagen.
7.3 Stimmrechtsvereinbarung.
Solvay vereinbart mit dem Verkäufer hiermit unwiderruflich und
bedingungslos, dass Solvay nach Abschluss und Ausstellung dieses
Kaufvertrags an einer auf irgendeine Art einberufenen Hauptversammlung
(ordentlich, außerordentlich, einschließlich vertagter oder
verschobener Hauptversammlungen) der Girindus AG oder bei der
Erteilung einer schriftlichen Zustimmung der Aktionäre der Girindus AG
(a) selbst teilnehmen wird oder auf andere Weise veranlassen wird,
dass sämtliche direkt oder indirekt von Solvay gehaltenen Aktien an
der Girindus AG zum Zwecke des Erreichens der Beschlussfähigkeit
vertreten sein werden, und (b) die Stimmrechte aus sämtlichen von
Solvay gehaltenen Aktien ausgeübt werden (einschließlich im Rahmen
einer schriftlichen Abstimmung, sofern anwendbar) (i) zugunsten der
Zustimmung zu diesem Kaufvertrag, der Durchführung der Transaktionen
und sämtlichen weiteren Angelegenheiten, welche die Girindus AG ihren
Aktionären im Zusammenhang mit einer solchen Zustimmung darlegt, (ii)
gegen jedweden anderen Antrag, welcher gegen oder in Widerspruch zu
oder unvereinbar mit den in diesem Kaufvertrag beabsichtigten
Transaktionen steht, und (iii) gegen sämtliche Vereinbarungen,
Zusätze/Anlagen zu sämtlichen Vereinbarungen oder sämtliche anderen
Handlungen, von denen nachvollziehbarerweise erwartet werden kann,
dass sie zur Verhinderung, Behinderung, Beeinträchtigung in jeglicher
wesentlichen Hinsicht, Verzögerung, Vertagung oder Abschreckung vor
den/der in diesem Kaufvertrag beabsichtigten Transaktionen beitragen
oder dazu dienen.
7.4 Zugang zu Informationen; Vertraulichkeit; Zugang zu den
Geschäftsräumen.
(a) Ab dem Datum des Kaufvertrags bis zum Vollzug wird
dem Käufer und seinen Beratern, Arbeitnehmern,
Wirtschaftsprüfern, rechtlichen Beratern und anderen
Vertretern während der üblichen Geschäftszeiten und nach
angemessener Voranmeldung beim Verkäufer angemessener Zugang
zu den Dokumenten und den Finanz- und Geschäftsdaten des
Verkäufers sowie sonstigen Daten, die in anderweitigem Bezug
zum Geschäft oder den Arbeitnehmern, Wirtschaftsprüfern,
rechtlichen Beratern und anderen Vertretern des Geschäfts
stehen, gewährt, sofern nach anwendbaren Recht zulässig und
ohne die Führung des Geschäfts oder jegliche andere
Geschäftstätigkeit des Verkäufers zu behindern.
(b) Jede der Parteien erkennt an und bestätigt, dass
jede der Parteien während der Verhandlungen in Verbindung mit
diesem Kaufvertrag und in Vorbereitung seines Vollzugs
vertrauliche und firmeneigene Informationen offengelegt hat
und offenlegen wird, einschließlich, ohne Einschränkung, die
Buchführung, Aufzeichnungen, Dokumente und Informationen
bezüglich der Geschäftstätigkeit, der Finanzen, Pläne und
Geschäftspraxis (zusammen die 'Vertraulichen Informationen
(Confidential
Information)'), welche sämtlich wertvolle, besondere und
einzigartige Vermögenswerte jeder Partei darstellen und
darstellen werden. Jede Partei dieses Kaufvertrags behandelt
die Vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei als
vertraulich und unternimmt sämtliche zumutbaren Anstrengungen,
um die Vertraulichkeit dieser Informationen zu wahren. Keine
der Parteien vervielfältigt solche Vertraulichen Informationen
oder legt diese offen, außer (i) sofern notwendig für die
Durchführung der Transaktionen, (ii) gegenüber Arbeitnehmern,
Anwälten und Wirtschaftsprüfern, welche ebenfalls zustimmen,
die Vertraulichen Informationen vertraulich zu behandeln,
(iii) sofern gesetzlich vorgeschrieben oder (iv) sofern
ausdrücklich nach diesem Kaufvertrag gestattet.
(c) Ungeachtet jeglicher gegenteiliger Bestimmungen in
diesem Kaufvertrag gewährt der Verkäufer dem Käufer bis zum
Vollzugstag während der üblichen Geschäftszeiten und nach
angemessener Voranmeldung beim Verkäufer Zugang zum
Grundbesitz zum Zwecke der Durchführung von Inspektionen,
Tests und anderen Aktivitäten, deren Kosten allein vom Käufer
getragen werden und die der Käufer für notwendig oder ratsam
hält, einschließlich, ohne Einschränkung, eine physische
Untersuchung des Grundbesitzes und der Neuerungen hierauf,
umwelttechnische Untersuchungen, und die Erstellung oder
Aktualisierung jeglicher Untersuchung bezüglich des
Grundbesitzes; vorausgesetzt, dass der Käfer keinerlei Phase
II-Umwelttests oder andere invasive Oberflächen- oder
Untergrundtests ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des
Verkäufers - welche nicht ohne nachvollziehbaren Grund
zurückgehalten werden darf - durchführt. Der Käufer soll (i)
die Arbeitsabläufe des Verkäufers auf dem Grundbesitz nicht
unangemessen behindern und (ii) den Verkäufer für sämtliche
Schäden und Verluste entschädigen (bzw. ihn vor ihnen
bewahren), welche unmittelbar durch die Aktivitäten des
Käufers oder seiner Vertreter auf dem Grundbesitz entstehen,
einschließlich jeglicher Verluste auf Grund von körperlichen
Schäden an oder dem Tod von Menschen und Schäden am Eigentum
des Verkäufers, vorausgesetzt, dass der Käufer keinerlei
Haftung für jeglichen Verlust in Verbindung mit bestehenden
oder bereits länger bestehenden Umweltbelastungen, am, auf,
unter, über oder von Seiten des Grundbesitzes übernimmt.
7.5 Keine Vornahme von Alternativen Transaktionen.
Weder der Verkäufer noch die mit ihm Verbundenen Personen (mit
Ausnahme der Girindus AG) nehmen an, initiieren, veranlassen,
erleichtern, fördern oder akzeptieren direkt oder indirekt
irgendwelche Anfragen oder Anträge mit direktem oder indirekten Bezug
zu irgendeinem Erwerb, irgendeiner Verschmelzung, Rekapitalisierung,
Konsolidierung, Unternehmenszusammenschluss, Veräußerung von
Vermögenswerten, Veräußerung irgendwelcher Kapitalanteile
(einschließlich Eigenkapitalemissionen oder Aktientausch) oder
ähnliche oder vergleichbare Transaktionen durch irgendeine Person,
jeweils den Erwerb des Geschäfts betreffend, abgesehen von
Veräußerungen von Vorratsvermögen während der üblichen
Geschäftstätigkeit und abgesehen von den in diesem Kaufvertrag
beabsichtigten Transaktionen (jegliche(s) dieser Anfragen, Anträge
oder Angebote wird hierin 'Alternativvorschlag (Alternative Proposal
)' genannt); sie weisen zudem ihre Vertreter an, Alternativvorschläge
entsprechend zu behandeln. Weder der Verkäufer noch die mit ihm
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
November 27, 2012 09:16 ET (14:16 GMT)
DJ DGAP-HV: Girindus Aktiengesellschaft: -24-
Verbundenen Personen beteiligen sich zudem an Diskussionen,
Unterhaltungen, Verhandlungen oder anderweitiger Konversation mit
irgendeiner Person (abgesehen von dem Käufer und den mit ihm
Verbundenen Personen und ausgewiesenen Vertretern) bezüglich
irgendwelcher Alternativvorschläge oder stellen diesbezüglich
Informationen zur Verfügung, unterstützen oder kooperieren mit
derartigen Personen oder gehen Vereinbarungen ein. Der Verkäufer
beendet unverzüglich - jegliche bestehenden Diskussionen oder
Verhandlungen mit jeglichen Parteien bezüglich jeglichen
Alternativvorschlags und hält ebenso die mit ihm Verbundenen Person
(mit Ausnahme der Girindus AG) zur Beendigung an; ebenso verlangt er
die Rückgabe oder die Vernichtung jeglichen Dritten (ausgenommen dem
Käufer) zur Verfügung gestellten Vertraulichen Informationen bezüglich
des Prozesses der Veräußerung des Geschäfts. Der Verkäufer
benachrichtigt den Käufer unverzüglich nach Erhalt jeglichen Antrags
oder Angebotes (schriftlich oder anderweitig) bezüglich eines
Alternativvorschlags an ihn oder jegliche mit ihm Verbundene Person
oder deren Vertreter; eine derartige Benachrichtigung enthält zudem
die Identität des Anbieters eines solchen Alternativvorschlags.
7.6 Versicherungen.
Der Verkäufer unternimmt sämtliche wirtschaftlich zumutbaren
Anstrengungen, um die das Geschäft und die Erworbenen Vermögensanteile
sichernden Versicherungspolicen vom heutigen Tag bis zum Vollzug
weiterhin in voller Kraft und Wirkung zu erhalten.
7.7 Geistige Eigentumsrechte.
Der Verkäufer wird, (i) sofern nicht während des üblichen
Geschäftsablaufs in Übereinstimmung mit der Geschäftspraxis der
Vergangenheit notwendig, weder irgendein während der
Geschäftstätigkeit genutztes oder zur Nutzung bereit gehaltenes
Geistiges Eigentumsrecht an eine Person veräußern noch ein Geistiges
Eigentumsrecht erwerben, zustimmen, diese zu gewähren oder von
irgendeiner Person zu erwerben, sie verfallen lassen oder genehmigen,
sie verfallen zu lassen, oder gegenüber irgendeiner Person, die kein
Vertreter des Käufers ist, irgendwelche Geschäftsgeheimnisse
offenlegen oder einer derartigen Offenlegung zustimmen, und (ii) nicht
irgendwelche Gerichtsverfahren oder Forderungen beilegen, begleichen
oder irgendeinem Vergleich zustimmen; ebenso wenig wird der Verkäufer
irgendwelche Gerichtsverfahren oder Forderungen bezüglich
irgendwelchem wesentlichen für die Ausübung der Geschäftstätigkeit
genutztem oder zur Nutzung bereitgehaltenen Geistigen Eigentumsrecht
beginnen.
7.8 Öffentliche Bekanntmachung.
Weder Käufer noch Verkäufer werden irgendeine Pressemitteilung oder
öffentliche Stellungnahme bezüglich der Bestimmungen dieses
Kaufvertrags oder den hierin beabsichtigten Transaktionen ohne die
vorherige schriftliche Zustimmung von Käufer und Verkäufer (welche
nicht ohne ersichtlichen Grund zurückgehalten, bedingt oder verzögert
werden darf) veröffentlichen, sofern eine derartige Pressemitteilung
oder öffentliche Stellungnahme nicht aufgrund (a) gesetzlicher
Bestimmungen oder (b) den Bestimmungen und Vorschriften der Tokioter
Börse verlangt wird, und sofern sie nicht nachvollziehbarerweise vom
Käufer oder Verkäufer als notwendig erachtet wird, damit beide die für
diesen Kaufvertrag oder das Inkrafttreten dieses Kaufvertrags
benötigten Einverständniserklärungen und Genehmigungen einholen können
oder in Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Kaufvertrags stehen. Die
Parteien werden dafür Sorge tragen, dass ihre jeweiligen Verbundenen
Personen diese Verpflichtungen ebenfalls einhalten. Sowohl Käufer als
auch Verkäufer gewähren der jeweils anderen Partei angemessene
Gelegenheit, d.h. mindestens einen (1) Geschäftstag, zur Prüfung und
Kommentierung vor der Veröffentlichung irgendeiner Pressemitteilung,
öffentlichen Stellungnahme oder anderen öffentlichen Bekanntmachung
bezüglich dieses Kaufvertrags oder der Transaktionen. Dieser Artikel
7.8 gilt nicht für Benachrichtigungen, zu denen die Girindus AG gemäß
§ 15 WpHG im Zusammenhang mit den Bestimmungen dieses Kaufvertrages
oder der Transaktionen verpflichtet ist.
7.9 Neue Verträge.
Falls der Verkäufer (oder, falls zutreffend, irgendeiner der mit ihm
Verbundenen Personen) Partei irgendeines neuen auf Grund seiner/deren
Geschäftstätigkeit entstehenden oder diese betreffenden Vertrages
zwischen dem Datum dieses Kaufvertrages und dem Vollzugstag werden
sollte, benachrichtigt er unverzüglich den Käufer über den Abschluss
eines solchen neuen Vertrages und übermittelt ihm eine Kopie hiervon.
Falls der Käufer einen solchen neuen Vertrag bei Vollzug nicht
übernehmen will, benachrichtigt er den Verkäufer hierüber schriftlich
und nicht später als (a) fünf (5) Geschäftstage nach Erhalt der
Benachrichtigung über den neuen Vertrag durch den Verkäufer, und (b)
einen (1) Geschäftstag vor dem Vollzugstag. Sollte der Verkäufer
keinerlei derartige Benachrichtigung vom Käufer innerhalb des
festgelegten Zeitraums erhalten, gilt der neue Vertrag als ein
Erworbener Vertrag gemäß diesem Kaufvertrag.
7.10 Girindus AG Krediterweiterung.
Der Käufer ersetzt die durch die Girindus AG ausgestellte
Entwicklungsschuldverschreibung durch den Staat Ohio (State of Ohio
Development Bond), die im Zusammenhang mit der von der
Gesundheitsbehörde von Ohio ausgestellten Lizenz über Radioaktives
Material Nr. 03611310034 (License for Radioactive Material, No.
03611310034) ausgestellt wurde (gemeinsam als 'Girindus-Krediterweiterung
(Girindus Credit Enhancement)' bezeichnet), durch eine neue
Vereinbarung, einschließlich der Gewährung und der Ausstellung von
Ersatzanleihen, Sicherheiten, Bankbürgschaften oder Gewährleistungen
mit Wirkung zum Vollzug; die Girindus AG wird jedoch auf Verlangen des
Käufers, welche mindestens zehn (10) Geschäftstage vor dem Vollzugstag
gestellt werden muss, die Girindus-Krediterweiterung für einen maximal
sechzig (60) Tage dauernden Zeitraum ab dem Vollzugstag unverändert
belassen (wie vom Käufer gefordert), sofern der Käufer eine die
Girindus AG begünstigende, unwiderrufliche und unverzüglich
einsetzbare Bankbürgschaft in für die Girindus AG akzeptablem Inhalt
und akzeptabler Form zur Verfügung stellt und unterhält, welche von
einer in den Vereinigten Staaten von Amerika national renommierten
Bank in der gleichen Höhe wie der zusammengesetzte Gesamtnennbetrag
der Girindus-Krediterweiterung ausgestellt wird; diese Bankbürgschaft
soll nach dem Vollzugstag als Sicherheit für die
Girindus-Krediterweiterung, die unverändert belassen wird, gelten.
ARTIKEL VIII
VERPFLICHTUNGEN NACH VOLLZUG
Artikel 8 enthält Regelungen für die Übernahme von Arbeitnehmern der
Girindus America Inc. durch die Nitto Denko Avecia Inc., ein Verbot
für die Girindus America Inc. zur Nutzung der verkauften Trademarks,
ein Wettbewerbs- und Abwerbeverbot für die Girindus America Inc. und
Solvay, Regelungen zur Kundenbindung sowie eine
Klageunterlassungsvereinbarung seitens der Girindus America Inc. und
Solvay.
ARTIKEL IX
STEUERN
9.1 Übertragungssteuern.
Der Käufer und der Verkäufer tragen jeweils 50 % (fünfzig Prozent)
sämtlicher Verkaufs-, Nutzungs-, Stempel- (stamp, documentary stamp),
Einreichungs-, Anmeldungs-, Übertragungs- oder ähnlicher Abgaben oder
Steuern oder behördlicher Gebühren (inklusive etwaiger darauf
entfallender Zins- oder Strafzahlungen), die im Zusammenhang mit der
Transaktion, die durch diese Vereinbarung vorgesehen ist, zu zahlen
sind ('Übertragungssteuern (Transfer Taxes)'). Der Verkäufer und der
Käufer sind zur Zusammenarbeit verpflichtet und haben sich vor jeder
Einreichung einer Steuererklärung in Bezug auf die Übertragungssteuern
abzustimmen. Der Verkäufer und der Käufer sind zur Zusammenarbeit
verpflichtet und haben die wirtschaftlich zumutbaren Anstrengungen zu
unternehmen, um mögliche Befreiungen, Ermäßigungen oder Erstattungen
hinsichtlich der Übertragungssteuern zu erhalten.
9.2 Aufteilung.
Unbeschadet der Regelungen in vorstehendem Artikel 9.1 werden alle
Steuern, die während jeglicher Steuerperiode, die den Vollzugstag
umfasst und nach dem Vollzugstag endet - unabhängig davon, ob sie vor
oder nach dem Vollzugstag erhoben oder festgesetzt werden -, im
Zusammenhang mit dem Geschäft erhoben werden oder sich auf sonstige
Weise auf die Erworbenen Vermögenswerte beziehen, ab dem Vollzugstag
(23:59 Uhr New York-Zeit) pro rata temporis zwischen dem Verkäufer und
dem Käufer aufgeteilt. Falls eine Steuer, die der vorstehend
geregelten Aufteilung unterfällt, entweder von dem Käufer oder von dem
Verkäufer gezahlt wird, ist der anteilige Betrag dieser gezahlten
Steuer (oder im Fall des Erhalts einer Erstattung eines Teils dieser
zuvor gezahlten Steuern, eine solche Rückzahlung) unverzüglich von der
(oder an die) jeweils andere(n) Seite nach Zahlung dieser Steuer (oder
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
November 27, 2012 09:16 ET (14:16 GMT)
DJ DGAP-HV: Girindus Aktiengesellschaft: -25-
unverzüglich nach Erhalt einer solchen Rückzahlung) zu zahlen.
9.3 Kaufpreisaufteilung.
Die Parteien vereinbaren, der jeweils anderen Partei innerhalb von
zehn (10) Tagen nach Verlangen sämtliche Informationen zur Verfügung
zu stellen, die zum Ausfüllen des Formulars 8594 der
U.S.-amerikanischen Bundessteuerbehörde (U.S. Internal Revenue Service
'(IRS (IRS)') notwendig sind. Der Käufer hat innerhalb von neunzig
(90) Tagen nach dem Vollzugstag einen Vorschlag über die Aufteilung
des Gesamtbetrages, der vom Käufer gemäß diesem Vertrag zu zahlen ist
(der 'Aufteilungsvorschlag (Proposed Allocation)'), für die Zwecke des
Abschnitts 1060 des Codes zu erstellen und an den Verkäufer zu
schicken. Falls der Verkäufer dieser Aufteilung nicht wie nachfolgend
beschrieben widerspricht, wird dieser Aufteilungsvorschlag verbindlich
und wird zur Endgültigen Aufteilung, wie nachstehend definiert. Falls
der Verkäufer innerhalb von 30 (dreißig) Tagen schriftlich
widerspricht, sind der Käufer und der Verkäufer verpflichtet, auf dem
Verhandlungswege eine einvernehmliche Lösung zu finden. Falls der
Käufer und der Verkäufer sich nicht innerhalb von 30 (dreißig) Tagen
nach dem Widerspruch des Verkäufers auf eine Aufteilung einigen
können, wird diese Aufteilung innerhalb einer angemessenen Frist von
einer unabhängigen, national renommierten
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die für den Käufer und den Verkäufer
annehmbar ist, festgelegt. Die Aufteilung des Gesamtbetrages, auf den
sich der Verkäufer und der Käufer verständigt haben (als Ergebnis der
einvernehmlichen Verhandlungen zwischen dem Käufer und dem Verkäufer)
oder der von der unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gemäß
diesem Artikel 9.3 festgelegt wurde (die 'Endgültige Aufteilung (Final
Allocation)'), ist endgültig und für die Parteien verbindlich. Der
Käufer und der Verkäufer haben jeweils ihre eigenen Gebühren und
Kosten, die im Zusammenhang mit der Festlegung der Aufteilung des
Gesamtbetrages entstanden sind, zu tragen mit Ausnahme der Gebühren
und Spesen der unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die von
den Parteien jeweils zur Hälfte (50 %) zu zahlen sind. Der Käufer ist
verpflichtet, das IRS-Formular 8594 gemäß dieser Aufteilung
auszufüllen und an den Verkäufer zu schicken und der Verkäufer und der
Käufer sind jeweils verpflichtet, dieses Formular rechtzeitig bei der
IRS einzureichen. Der Verkäufer und der Käufer sind verpflichtet,
sämtliche Steuererklärungen gemäß dieser Aufteilung vorzubereiten und
abzugeben. Jede Kaufpreisanpassung wird in Übereinstimmung mit der
Endgültigen Aufteilung sowie dem Artikel 1060 des Codes auf die
Erworbenen Vermögensgegenstände aufgeteilt.
ARTIKEL X
VOLLZUGSBEDINGUNGEN
10.1 Vollzugsbedingungen für die Verpflichtungen des Käufers.
Die Verpflichtungen des Käufers, die Transaktionen wie in diesem
Kaufvertrag vorgesehen zu vollziehen, steht unter der Bedingung, dass
beim oder vor dem Vollzug jede der folgenden Bedingungen eingetreten
sind (wobei der Käufer auf eine oder alle dieser Bedingungen
vollständig oder teilweise verzichten kann, soweit dies nach geltendem
Recht zulässig ist):
(a) Die Zusicherungen und Gewährleistungen des
Verkäufers und Solvay America in Artikel V dieses Kaufvertrags
sind richtig, vollständig und zutreffend zum Zeitpunkt des
Abschlusses dieses Kaufvertrages und zum Vollzugstag, als wenn
diese am Vollzugstag abgegeben worden wären (es sei denn, sie
sind für ein vorheriges Datum (mit Ausnahme des Datums des
Vertragsabschlusses wie in Artikel V aufgeführt) abgegeben
worden, in welchem Fall diese richtig, vollständig und
zutreffend zum Zeitpunkt dieses früheren Datums sind), sofern
nicht vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass
die Unrichtigkeit, Unvollständigkeit oder das Nichtzutreffen
einer Aussage oder Gewährleistung nicht geeignet ist, (a) sich
wesentlich auf den Geschäftsbetrieb, die Vermögensgegenstände,
die finanzielle Lage oder den Betrieb des Geschäftsbetriebs
oder die nach dem Vollzug eintretende Eigentümerstellung oder
den Betrieb der Erworbenen Vermögenswerte oder die Aussicht
auf einen der vorgenannten Aspekte auszuwirken, oder (b) die
Fähigkeit des Verkäufers, die Transaktion zu vollziehen, zu
behindern oder wesentlich zu verzögern (es ist das Verständnis
der Parteien, dass für den alleinigen Zweck der Bestimmung ob
eine Verletzung einer Zusicherung oder Gewährleistung gemäß
diesem Artikel 10.1(a) vorliegt, diese Zusicherung oder
Gewährleistung, soweit sie den Begriff 'wesentlich' oder
'Wesentliche Nachteilige Wirtschaftliche Auswirkungen'
enthält, nicht durch die Begriffe 'wesentlich' oder
'Wesentliche Nachteilige Wirtschaftliche Auswirkungen'
beschränkt werden soll).
(b) Der Verkäufer hat alle Verpflichtungen und
erforderlichen Vereinbarungen aus diesem Kaufvertrag, welche
vor dem Vollzugstag vorgenommen oder befolgt werden müssen, in
allen wesentlichen Aspekten erfüllt und befolgt.
(c) Der Verkäufer hat beim Vollzug die
ALTA-Eigentumsversicherungspolice (owner's policy of title
insurance) (oder eine unwiderrufliche Verpflichtung zur
Ausstellung einer solchen Versicherungspolice auf den Käufer)
zu Gunsten des Käufers gemäß Artikel 7.2 (d) dieses
Kaufvertrags erhalten und dem Käufer überliefert; wobei diese
Voraussetzung als erfüllt gelten soll, wenn der Verkäufer eine
solche Versicherung nicht erhalten hat und dies ausschließlich
darauf zurückzuführen ist, dass der Käufer die Gebühren und
Kosten, die mit einer solchen Versicherung verbunden sind,
nicht gemäß Artikel 13.3 dieses Kaufvertrags gezahlt hat und
weiterhin vorausgesetzt, dass der Verkäufer den Käufer
spätestens fünf (5) Geschäftstage vor dem Vollzugstag über die
anfallenden Kosten und Gebühren informiert hat.
(d) Seit dem Abschluss dieses Kaufvertrags hat es keine
Wesentlichen Nachteiligen Wirtschaftlichen Auswirkungen
gegeben; und
(e) es liegt keine (i) einstweilige Verfügung oder (ii)
irgendeine andere Verfügung einer Staatlichen Einrichtung
einer zuständigen Jurisdiktion vor, die - in einer der beiden
vorgenannten Alternativen, den Vollzug dieser Transaktion
behindert, untersagt oder auf andere Weise verbietet.
10.2 Vollzugsbedingungen für die Verpflichtungen des Verkäufers.
Die Verpflichtungen des Verkäufers, die Transaktionen gemäß diesem
Kaufvertrag zu vollziehen, stehen unter Bedingung, dass am oder vor
dem Vollzug, sämtliche der folgenden Bedingungen eingetreten sind
(wobei der Verkäufer auf eine oder alle dieser Bedingungen vollständig
oder teilweise verzichten kann, soweit dies nach geltendem Recht
zulässig ist):
(a) Die Zusicherungen und Gewährleistungen des Käufers
und der Muttergesellschaft des Käufers in Artikel VI dieses
Kaufvertrags, die auf die Richtigkeit in ihren wesentlichen
Aspekten beschränkt sind, sind in jeder Hinsicht richtig,
vollständig und zutreffend zum Zeitpunkt des Abschlusses
dieses Kaufvertrags und zum Zeitpunkt des Vollzugstages, als
wenn diese am Vollzugstag abgegeben worden wären (sofern sich
diese nicht auf ein früheres Datum (mit Ausnahme des Datums
des Vertragsschlusses, wie in der Präambel von Artikel V
aufgeführt) beziehen, in welchem Fall diese zu diesem früheren
Datum richtig, vollständig und zutreffend sein müssen) und die
Zusicherungen und Gewährleistungen des Käufers und der
Muttergesellschaft des Käufers in Artikel VI dieses
Kaufvertrags, welche nicht auf die Richtigkeit in ihren
wesentlichen Aspekten beschränkt sind, sind richtig und
vollständig und zutreffend in allen wesentlichen Aspekten zum
Zeitpunkt des Abschlusses dieses Kaufvertrags und zum
Zeitpunkt des Vollzugstages, als wenn diese am Vollzugstag
abgegeben worden wären;
(b) Der Käufer hat alle Verpflichtungen und
erforderlichen Vereinbarungen aus diesem Kaufvertrag, welche
vor dem Vollzugstag vorgenommen oder befolgt werden müssen, in
allen wesentlichen Aspekten erfüllt und befolgt;
(c) Der Käufer hat alle Zustimmungen erhalten, die
notwendig sind, um die Erworbenen Vermögenswerte auf den
Käufer zu übertragen und auch sonst die Transaktionen zu
vollziehen;
(d) (i) dem Vollzug der Transaktion ist durch einen
Beschluss der Hauptversammlung der Girindus AG mit
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DJ DGAP-HV: Girindus Aktiengesellschaft: -26-
qualifizierter Mehrheit zugestimmt worden und (ii) dieser
Beschluss der Hauptversammlung wurde nicht angefochten; wobei
diese Bedingung in diesem Artikel 10.2 (d) (ii) als erfüllt
anzusehen ist, wenn innerhalb von fünfzehn (15)
Geschäftstagen, nachdem eine Klage der Girindus AG zugestellt
und unverzüglich danach dem Käufer zugestellt wurde (wobei
beides durch Solvay und den Verkäufer sichergestellt werden
muss), eine vom Vorstand der Girindus AG eingeholte
schriftliche rechtliche Stellungnahme von Heuking Kühn Lüer
Wojtek zu dem Ergebnis kommt, dass die Klage voraussichtlich
nicht erfolgreich sein wird; und
(e) es liegt keine (i) einstweilige Verfügung oder (ii)
irgendeine andere Verfügung einer Staatlichen Einrichtung
einer zuständigen Jurisdiktion vor, die - in einer der beiden
vorgenannten Alternativen, die den Vollzug dieser Transaktion
behindert, untersagt oder auf andere Weise verbietet.
ARTIKEL XI
KÜNDIGUNG
11.1 Kündigung des Vertrages.
Hinsichtlich der Transaktionen kann der Vertrag vor dem Vollzug wie
folgt beendet bzw. gekündigt werden:
(a) durch gegenseitiges schriftliches Einverständnis
von Verkäufer und Käufer;
(b) durch den Verkäufer oder Käufer, wenn geltendes
Recht den Vollzug der Transaktion dauerhaft beschränkt,
untersagt oder verbietet und dieses Recht endgültig und
unanfechtbar geworden ist;
(c) durch den Käufer, wenn der Verkäufer gegen eine
hierin vereinbarte Zusicherung, Gewährleistung, Verpflichtung
oder Vereinbarung verstoßen haben sollte und ein solcher
Verstoß nicht innerhalb von fünfzehn (15) Geschäftstagen nach
dem Erhalt einer schriftlichen Mitteilung des Käufers an den
Verkäufer über den Verstoß geheilt wurde und wenn am oder vor
dem Vollzug ein solcher Verstoß zu einer Verfehlung der nach
Artikel 10.1 zu erfüllenden Verpflichtungen führt;
(d) durch den Verkäufer, wenn der Käufer gegen eine
hierin vereinbarte Zusicherung, Gewährleistung, Verpflichtung
oder Vereinbarung verstoßen haben sollte und eine solcher
Verstoß nicht innerhalb von fünfzehn (15) Geschäftstagen nach
dem Erhalt einer schriftlichen Mitteilung des Verkäufers an
den Käufer über den Verstoß geheilt wurde und wenn am oder vor
dem Vollzug ein solcher Verstoß zu einer Verletzung der nach
Artikel 10.2 zu erfüllenden Verpflichtungen führt;
(e) durch den Verkäufer oder den Käufer, wenn der
Vollzug nicht am oder vor dem 31. Januar 2013 stattgefunden
haben sollte ('Kündigungsdatum (Termination Date)'), es sei
denn der Ausfall des Vollzugs wurde verursacht durch oder ist
Folge einer wesentlichen Verletzung dieses Vertrages durch die
Partei, welche beabsichtigt, den Vertrag zu beenden; der
Verkäufer ist jedoch nicht berechtigt, den Vertrag vor dem 28.
Februar 2013 gemäß Artikel 11.1 (e) zu kündigen, wenn, aus
anderen Gründen als aus einer wesentlichen Verletzung dieses
Vertrages durch den Käufer, der Vollzug nicht am oder vor dem
31. Januar 2013 aufgrund Nichterfüllung der (oder fehlendem
Verzicht auf die) Bedingungen nach Artikel 10.2 (d)
stattgefunden hat;
(f) durch den Käufer, wenn (i) Solvay seine
Verpflichtungen nach Artikel 7.3 verletzt, (ii) der Verkäufer
oder Solvay einer alternativen Transaktion mit einer Partei,
die nicht der Käufer ist, hinsichtlich den Transaktionen und
den Erworbenen Vermögensgegenständen, zustimmt oder
befürwortet oder anregt, zuzustimmen oder zu befürworten,
(iii) der Verkäufer, Solvay America oder Solvay ein Verfehlen
der Bedingungen nach Artikel 10.2 (d) verursachen, oder (iv)
Girindus AG es unterlässt eine Hauptversammlung zur Zustimmung
zum Vollzug der Transaktionen einzuberufen und abzuhalten.
11.2 Kündigungsverfahren.
Im Fall einer Kündigung dieses Vertrages durch den Käufer oder den
Verkäufer oder durch beide soll gemäß Artikel 11.1 unverzüglich eine
schriftliche Mitteilung hierüber an die andere Partei erfolgen, und
nach der Erteilung einer solchen Mitteilung soll die Transaktion
abgebrochen und dieser Vertrag vollumfänglich beendet werden mit der
Folge des Artikel 11.3, ohne dass es weiteren Handlungen des Käufers
oder Verkäufers bedarf.
11.3 Wirkung der Kündigung.
(a) Für den Fall, dass dieser Vertrag nach den hier
festgelegten Bedingungen wirksam gekündigt wurde, soll jede
Partei dieses Vertrages nach dem Datum der Kündigung von ihren
Verpflichtungen und Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag
befreit werden, und eine solche Kündigung soll keine Haftung
für den Käufer oder den Verkäufer nach sich ziehen,
vorausgesetzt jedoch, dass (i) keine solche Beendigung eine
Partei dieses Vertrags von einer Haftung oder
Schadensersatzverpflichtung gegenüber der anderen Partei aus
vorsätzlicher und wesentlicher Verletzung dieses Vertrages
befreit und (ii) die Verpflichtungen der Parteien unter
Artikel 7.4 und, in dem Maße, wie es erforderlich ist, um die
vorstehend aufgeführten Bestimmungen zu bewirken, Artikel I
und XIII dieses Vertrages sollen nach der Beendigung des
Kaufvertrags weiter gelten und sollen in Übereinstimmung mit
ihren Bedingungen durchsetzbar sein.
(b) Für den Fall, dass (i) der Kaufvertrag durch den
Käufer nach Artikel 11.1 (f) (i) gekündigt wird oder (ii) nach
Artikel 11.1 (e) durch den Käufer gekündigt wird und am Tag
der Kündigung alle Bedingungen nach Artikel X mit Ausnahme der
Bedingungen unter Artikel 10.2 (d) (ii) erfüllt sind, muss
Solvay America dem Käufer die Kündigungsgebühr innerhalb von
fünf (5) Geschäftstagen ab dieser Kündigung zahlen. Im Rahmen
dieses Vertrages meint 'Kündigungsgebühr (Termination Fee)'
einen Betrag in Höhe der belegbaren und angemessenen Kosten,
die dem Käufer in Verbindung mit der Verhandlung, Abschluss
und Durchführung dieses Vertrages, inklusive angemessener
Rechtsanwaltskosten entstanden sind. Der Käufer stimmt zu,
dass die Kündigungsgebühr das einzige und ausschließliche
Rechtsmittel des Käufers und der mit ihm Verbundenen Parteien
gegen den Verkäufer, Solvay America, Solvay und ihre
jeweiligen Verbundenen Parteien für jeglichen Verlust ist, der
sich aus einer solchen Kündigung oder anderweitig aus diesem
Vertrag oder den Transaktionen ergibt; mit Zahlung der
Kündigungsgebühr an den Käufer soll weder der Verkäufer noch
Solvay America, Solvay oder irgendeine der mit ihnen
Verbundenen Personen einer weitergehenden Haftung jeder Art
und Form aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder den
Transaktionen ausgesetzt sein; die vorstehende Beschränkung
findet jedoch nicht auf solche Verluste Anwendung, die auf (i)
Betrug oder auf (ii) vorsätzlicher und wesentlicher Verletzung
dieses Vertrages durch den Verkäufer, Solvay America oder
Solvay beruhen.
(c) Die Parteien erkennen an, dass die in Artikel 11.3
(b) enthaltenen Vereinbarungen einen wesentlichen Bestandteil
der in diesem Kaufvertrag geregelten Transaktionen ausmachen
und dass ohne diese Vereinbarungen die Parteien diesen Vertrag
nicht abschließen würden; dementsprechend wird der Verkäufer
dem Käufer, wenn der Verkäufer die vorstehend vereinbarte
Kündigungsgebühr nicht zahlt und der Käufer, um diese Zahlung
zu erhalten, ein Verfahren anregt, welches in einem Urteil
hinsichtlich der Kündigungsgebühr (oder eines Teilbetrages) zu
Lasten des Verkäufers mündet, seine Kosten und Auslagen
(inklusive externer Anwaltskosten) in Zusammenhang mit dem
Verfahren samt den Zinsen aus der Summe der Kündigungsgebühr
zum Leitzinssatz der Money Rate Section des Wall Street
Journals ab dem Zeitpunkt, zu welchem die Zahlung hätte
erfolgen sollen, erstatten. Alle Zahlungen nach Artikel 11.3
(b) sollen aus sofort verfügbaren Mitteln per elektronischen
Zahlungsverkehr auf ein vom Käufer benanntes Konto erfolgen.
ARTIKEL XII
FREISTELLUNGEN
12.1 Fortbestand.
Die in diesem Vertrag enthaltenen Zusicherungen und Gewährleistungen
der Parteien werden über den Vollzug hinaus für einen Zeitraum von
zwei (2) Jahren nach dem Vollzugstag fortbestehen; wobei jedoch (a)
die in Wesentlichen Gewährleistungen in Artikel 6.1 (Organisation und
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DJ DGAP-HV: Girindus Aktiengesellschaft: -27-
'Good Standing') und 6.2 (a) (Genehmigung des Kaufvertrags; Keine
Kollision; Zustimmungen) dargelegten wesentlichen Gewährleistungen und
Zusicherungen des Käufers und seines Mutterunternehmens über den
Vollzug hinaus für einen Zeitraum von zehn (10) Jahren nach dem
Vollzugstag fortbestehen werden; (b) die in Artikel 5.8
(Umweltbedingte Angelegenheiten) enthaltenen Zusicherungen und
Gewährleistungen über den Vollzug hinaus für einen Zeitraum von fünf
(5) Jahren nach dem Vollzugstag fortbestehen werden; und (c) die in
Artikel 5.15 (Steuerliche Angelegenheiten) enthaltenen Zusicherungen
und Gewährleistungen über den Vollzug hinaus für einen Zeitraum von
fünf (5) Jahren nach dem Vollzugstag fortbestehen werden. Die in
diesem Vertrag enthaltenen Verpflichtungen, Vereinbarungen und
Freistellungen der Parteien werden über den Vollzug hinaus für einen
Zeitraum von zehn (10) Jahren nach dem Vollzugstag oder für einen in
diesem Kaufvertrag festgelegten geringeren Zeitraum fortbestehen.
12.2 Freistellungen.
Die Parteien werden einander wie folgt freistellen:
(a) Nach dem Vollzug wird der Verkäufer den Käufer
freistellen, verteidigen und ihn schadlos halten von und gegen
alle und jede Art von Schadenersatzansprüchen, Forderungen,
Defiziten, Verlusten, Haftung, Verbindlichkeiten,
Verpflichtungen, Steuern, Urteilssprüchen, Vergleichen, Kosten
und Auslagen (einschließlich angemessener Kosten und Auslagen
für externe Anwälte) jeglicher Art und Beschreibung
(gemeinsam: 'Verluste (Losses)'), die sich ergeben aus oder in
Zusammenhang stehen mit (i) der Geschäftstätigkeit des
Verkäufers oder dem Eigentum an den erworbenen Vermögenswerten
am oder vor dem Vollzugstag; (ii) jeder Ungenauigkeit oder
jedem Verstoß gegen jedwede Zusicherung oder Gewährleistung,
die vom Verkäufer und Solvay America nach Artikel V nach
dieser Vereinbarung abgegeben wird oder in einer Bestätigung,
die gemäß Artikel 4.2 (h) dieses Kaufvertrags erteilt wird,
(iii) jeder Nichterfüllung oder Verletzung einer jedweden
Verpflichtung oder Vereinbarung durch den Verkäufer, welche in
diesem Kaufvertrag festgelegt ist; (iv) der Nichteinhaltung
der Voraussetzungen und Bestimmungen für Sammelverkäufe,
Großtransfers oder ähnlichen Gesetzen eines jeden
Rechtssystems, das mit den Transaktionen in Verbindung steht,
durch eine der Parteien; (v) jeglichen Ausgenommenen
Vermögenswerten oder Ausgenommenen Verbindlichkeiten; (vi)
jeglichen Umweltbelastungen oder umweltbedingten Forderungen
bezogen auf das Geschäft oder die Erworbenen Vermögenswerte am
oder vor dem Vollzugstag; und (vii) dem Versäumnis, eine
Freistellung von den in Exhibit E dieses Vertrages
aufgelisteten Belastungen vor dem Vollzugstag zu erreichen
((i) bis einschließlich (vii), gemeinsam:
'Freistellungsforderungen
des Käufers (Purchaser Indemnity Claims)').
(b) Nach dem Vollzug wird der Käufer den Verkäufer
freistellen, verteidigen und ihn schadlos halten von und gegen
alle und jede Art von Verlusten, die sich ergeben aus oder in
Zusammenhang stehen mit (i) dem Eigentum des Käufers und der
Veräußerung der Erworbenen Vermögenswerte nach dem Vollzugstag
sowie jedweder Übernommenen Verbindlichkeiten; (ii) jeder
Ungenauigkeit oder jedem Verstoß gegen jedwede Zusicherung
oder Gewährleistung, die vom Käufer und dem Mutterunternehmen
des Käufers nach Artikel VI nach dieser Vereinbarung oder in
einer Bestätigung, die gemäß Artikel 4.3 (e) dieses
Kaufvertrags erstellt wird, abgegeben wird; (iii) jeder
Nichterfüllung oder Verletzung einer jedweden Verpflichtung
oder Vereinbarung durch den Käufer, welche in diesem Vertrag
festgelegt ist; und (iv) jeglichen Umweltbelastungen oder
Umweltbedingten Forderungen bezogen auf das Geschäft oder die
Erworbenen Vermögenswerte nach dem Vollzugstag ((i) bis
einschließlich (iv), gemeinsam: 'Freistellungsforderungen des
Verkäufers (Seller Indemnity Claims)', und zusammen mit den
Freistellungsforderungen des Käufers: 'Freistellungsforderungen
(Indemnity Claims)').
(c) Eine Partei, die entsprechend dieser Vereinbarung
verantwortlich ist oder die von der Haftung für irgendeine
Angelegenheit freistellen wird, wird hierin bezeichnet als die
'Entschädigende Partei (Indemnifying Party)' und eine Partei,
die hiernach zu Freistellungen berechtigt ist, wird hierin
bezeichnet als die 'Zu Entschädigende Partei (Indemnified
Party)'. Eine nach dieser Vereinbarung Zu Entschädigende
Partei wird die nach dieser Vereinbarung Entschädigende Partei
unverzüglich schriftlich benachrichtigen in Bezug auf
jegliches Vorbringen der Zu Entschädigenden Partei oder einer
dritten Partei zu jeder Verbindlichkeit, bezüglich welcher die
Zu Entschädigende Partei Grund zu der Annahme hat, dass sie
Anlass zu einer Freistellungsforderung nach diesem Vertrag
gibt. Eine solche Nachricht wird in angemessener
Ausführlichkeit den Gegenstand eines solchen Verfahrens oder
einer solchen Forderung (einschließlich einer Schätzung der
Verluste, die die Zu Entschädigende Partei als möglicherweise
entstanden ermittelt hat, in dem Umfang in dem ein solcher
Betrag vernünftigerweise geschätzt werden kann) und die
konkrete Bestimmung der vertraglichen Regelung aus diesem
Kaufvertrag, nach der die Freistellung gefordert wird,
darlegen. Keine Verzögerung von Seiten der Zu Entschädigende
Partei in der Benachrichtigung der Entschädigenden Partei über
eine Freistellungsforderung wird die Entschädigende Partei von
ihren Freistellungsverpflichtungen nach diesem Vertrag
befreien, es sei denn (und dann nur in dem Umfang), die
Entschädigende Partei tatsächlich durch dem Verstoß gegen die
Mitteilungspflicht Nachteile erleidet. Wenn die Entschädigende
Partei die Zu Entschädigende Partei darüber benachrichtigt,
dass sie die Forderung oder die geschätzte Höhe der Verluste,
die in solch einer Benachrichtigung bezeichnet sind, nicht
bestreitet, oder es versäumt, die Zu Entschädigende Partei
innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Zustellung einer solchen
Nachricht durch die Zu Entschädigende Partei zu
benachrichtigen, dass die Entschädigende Partei die Forderung
oder die geschätzte Höhe der Verluste, wie in einer solchen
Benachrichtigung beschrieben, bestreitet, werden die
geschätzten Verluste in dem Umfang, wie sie in der
Benachrichtigung der Zu Entschädigenden Partei angegeben sind,
abschließend konkludent als Verlust anerkennt, der von der Zu
Entschädigenden Partei erlitten wurde, und die Entschädigende
Partei wird den Betrag eines solchen Verlustes an die Zu
Entschädigende Partei unverzüglich (jedoch keinesfalls später
als zehn (10) Geschäftstage, die auf den Ablauf eines solchen
Zeitraums von dreißig (30) Tagen folgen) zahlen.
(d) Bezüglich irgendeiner Freistellungsforderung, an
welcher eine dritte Partei beteiligt ist, hat die
Entschädigende Partei das Recht, aber nicht die Pflicht, die
Verteidigung gegen eine solche Freistellungsforderung zu
übernehmen und zu kontrollieren. Die Zu Entschädigende Partei
ist berechtigt, sich gemeinsam mit der Entschädigenden Partei
und unter deren Kontrolle an der Verteidigung, an einem
Vergleich oder einer Schlichtung einer solchen Angelegenheit
durch ihre eigenen Anwälte und auf eigene Kosten zu
beteiligen; die Zu Entschädigende Partei unterstützt die
Entschädigende Partei hierbei durch Gewährung von der
Entschädigenden Partei in Verbindung mit derartigen
Angelegenheiten vernünftigerweise geforderten Zugang zu ihren
Büchern, Aufzeichnungen und ihren Geschäftsräumen, und beide
Parteien unterstützten einander - soweit sie es voneinander
vernünftigerweise fordern können - um eine ordnungsgemäße und
angemessene Verteidigung durchzuführen. Eine Entschädigende
Partei stimmt keinerlei Annahme von irgendeinem Urteil oder
irgendeiner Anordnung zu bzw. trifft keinerlei
Vergleichsvereinbarung bezüglich irgendeiner
Freistellungsforderung, abgesehen von einem Urteil, einer
Verordnung oder Vergleichsvereinbarung, welche(s) die Zahlung
von Entschädigungsleistungen in Geld vorsieht, für welche die
Entschädigende Partei ohne die schriftliche Zustimmung durch
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November 27, 2012 09:16 ET (14:16 GMT)
DJ DGAP-HV: Girindus Aktiengesellschaft: -28-
die Zu Entschädigende Partei verantwortlich ist; eine solche
Zustimmung darf jedoch nicht unvernünftigerweise
zurückgehalten, bedingt oder verzögert werden. Ungeachtet des
Vorgenannten hat die Zu Entschädigende Partei das Recht, eine
eigene rechtliche Beratung auf eigene Kosten zu beauftragen
und ihre eigene diesbezügliche Verteidigung zu kontrollieren
bei jeglicher Rechtsstreitigkeit oder jeglichem Verfahren in
welchem die Rechtsberater der Zu Entschädigenden Partei
bestimmen, dass sie nicht gleichzeitig die rechtliche Beratung
der Entschädigenden Partei und die der Zu Entschädigenden
Partei bezüglich der Verteidigung irgendeiner Forderung durch
eine dritte Partei gemäß der jeweils anwendbaren Berufsordnung
übernehmen können.
12.3 Begrenzung der Freistellungen.
Ungeachtet irgendwelcher anderslautenden Regelungen in diesem
Kaufvertrag:
(a) Kann der Verkäufer für keinerlei persönliche
Freistellungsforderung des Käufers (mit Ausnahme von
Freistellungsforderungen des Käufers (x) gemäß Artikel 12.2
(a) (ii) bezüglich jeglicher der Wesentlichen Gewährleistungen
und der Gewährleistungen gemäß Artikel 5.8 (Umweltbedingte
Angelegenheiten) und 5.15 (Steuerliche Angelegenheiten), und
(y) gemäß Artikel 12.2 (a) (iii) oder Artikel 12.2 (a) (vii))
haftbar gemacht werden, wenn nicht der Umfang der mit
derartigen Freistellungsforderungen durch den Käufer
verbundenen Verluste USD 10.000,00 übersteigt ('De
Minimis-Schwelle (De Minimis Threshold)');
(b) der Verkäufer ist nicht verpflichtet, den Käufer
gemäß Artikel 12.2 (a) (ii) zu entschädigen, sofern und bis
die gesamten Verluste, für welche der Verkäufer zur
Entschädigung an den Käufer verpflichtet ist und welche der
Käufer vom Verkäufer gemäß dieses Kaufvertrags einfordern
kann, die Höhe von USD 100.000,00 (der 'Korb (Basket)')
übersteigen; übersteigen die Verluste die Höhe des Korbes,
wird der Käufer für sämtliche Verluste entschädigt, welche die
Höhe des Korbes übersteigen, jedoch mit Ausnahme solcher
Freistellungsforderungen des Käufers, die unter der De
Minimis-Schwelle liegen; vorausgesetzt jedoch, dass die
Einschränkungen in diesem Abschnitt (b) nicht auf Verluste
anwendbar sind, welche sich aus einem Verstoß gegen die
Wesentlichen Gewährleistungen oder die Gewährleistungen gemäß
Artikel 5.8 (Umweltbedingte Angelegenheiten) und 5.15
(Steuerliche Angelegenheiten) ergeben;
(c) die maximale Gesamthöhe der Verluste, für welche
der Verkäufer gemäß Artikel 12.2 (a) (ii) zur Entschädigung an
den Käufer verpflichtet ist, darf zwanzig Prozent (20 %) des
Kaufpreises nicht übersteigen (die 'Deckelung (Cap)');
vorausgesetzt jedoch, dass die Einschränkungen in diesem
Abschnitt (b) nicht auf Verluste anwendbar sind, welche sich
aus einem Verstoß gegen die Wesentlichen Gewährleistungen oder
die Gewährleistungen gemäß Artikel 5.8 (Umweltbedingte
Angelegenheiten) und 5.15 (Steuerliche Angelegenheiten)
ergeben;
(d) die maximale Gesamthöhe der Verluste, für welche
der Verkäufer zur Entschädigung an den Käufer gemäß dieses
Kaufvertrags verpflichtet ist, darf zusammen mit sämtlichen
Verlusten, die der Deckelung unterliegen, die Höhe des
Kaufpreises nicht überschreiten (die 'Endgültige Deckelung
(Ultimate
Cap)'); vorausgesetzt jedoch, dass die Einschränkungen in
diesem Abschnitt (b) nicht auf Verluste anwendbar sind, welche
sich aus einem Verstoß gegen die Wesentlichen Gewährleistungen
oder den Angaben gemäß Artikel 5.8 (Umweltbedingte
Angelegenheiten) ergeben, oder (ii) für welche der Verkäufer
gemäß Artikel 12.2 (a) (iii), Artikel 12.2 (a) (vi) oder
Artikel 12.2 (a) (vii) zur Entschädigung an den Käufer gemäß
dieses Kaufvertrags verpflichtet ist, vorausgesetzt jedoch,
dass ab und nach dem fünften (5.) Jahrestag nach dem
Vollzugstag die Endgültige Deckelung jeweils um zwanzig
Prozent (20 %) des Kaufpreises jährlich herabgesetzt wird;
(e) der maximale Betrag an Verlusten, für die der
Verkäufer auf Grund der Verletzung einer Gewährleistung in
Artikel 5.8 (Umweltbedingte Angelegenheiten) zur Freistellung
verpflichtet ist und etwaige Verluste auf Grund Artikel 12.2
(a) (vi) (einschließlich, soweit solche Verluste auf Grund
oder in Zusammenhang mit den Ausgenommenen Verbindlichkeiten
entstehen) soll nicht höher sein als der Kaufpreis (die
'Umweltbedingte
Deckelung (Environmental Cap)'), wobei jedoch die
Umweltbedingte Deckelung ab dem fünften (5.) Jahrestag nach
dem Vollzugstag jeweils um zwanzig Prozent (20 %) des
Kaufpreises jährlich herabgesetzt wird. Es wird klarstellend
festgehalten, dass die Umweltbedingte Deckelung unabhängig und
getrennt von der Endgültigen Deckelung zu betrachten ist.
12.4 Keine Doppelte Entschädigung.
Unbeachtlich entgegenstehender Regelungen in diesem Kaufvertrag soll
keine Person berechtigt sein, einen Betrag im Hinblick auf etwaige
Verluste gemäß dieses Artikels XII geltend zu machen, sofern diese
Person bereits einen solchen Betrag im Hinblick auf diese Verluste von
einer anderen Partei oder gemäß einer anderen Regelung dieses
Kaufvertrags erstattet erhält.
12.5 Keine Begrenzungen bei Betrug.
Vorbehaltlich entgegenstehender Regelungen in diesem Kaufvertrag,
einschließlich Artikel 12.3, soll für den Fall, dass entweder der
Verkäufer, Solvay America oder Solvay einerseits, oder der Käufer
andererseits bei der Verhandlung, Ausführung oder Umsetzung dieses
Kaufvertrags einen Betrug begeht, die Partei, die hieraus einen
Schaden erleidet, berechtigt sein, gegen die den Betrug begehende
Partei Schadenersatz zu verlangen, ohne Rücksicht auf irgendeine in
diesem Kaufvertrag vorgesehene Beschränkung oder eine zeitliche
Begrenzung.
12.6 Andere Begrenzungen.
(a) VORBEHALTLICH ANDERWEITIGER ENTGEGENSTEHENDER
BESTIMMUNGEN IN IRGENDEINER REGELUNG DIESES KAUFVERTRAGS SIND
SICH DIE PARTEIEN EINIG, DASS DIE FREISTELLUNGSVERPFLICHTUNGEN
DER PARTEIEN UND DER AUSGLEICH BEI IRGENDEINER PARTEI ODER
EINEM FREISTELLUNGSBERECHTIGTEN IM HINBLICK AUF SCHÄDEN, DIE
AUF GRUND EINER VERLETZUNG ODER NICHTERFÜLLUNG DER
ZUSICHERUNGEN, GEWÄHRLEISTUNGEN ODER ANDEREN VERPFLICHTUNGEN
EINER PARTEI UNTER DIESEM KAUFVERTRAG ENTSTEHEN, MIT AUSNAHME
DES FALLES EINES BETRUGS, AUF DIE TATSÄCHLICHEN ENTSTANDENEN
SCHÄDEN BEGRENZT SEIN SOLLEN UND KEINE INDIREKTEN SCHÄDEN,
FOLGESCHÄDEN, SPEZIALSCHÄDEN, KOLLATERALSCHÄDEN,
ENTSCHÄDIGUNGEN MIT STRAFZWECK (EINSCHLIESSLICH ALLER SCHÄDEN
WEGEN ENTGANGENEN GEWINNS ODER ENTGANGENER
GESCHÄFTMÖGLICHKEITEN, GESCHÄFTSUNTERBRECHUNGEN ODER
WERTMINDERUNGEN), DIE EINE PARTEI ODER EINE ENTSCHÄDIGTE
PARTEI ERLEIDET ZU ERSETZEN SIND.
(b) Für Zwecke des vorstehend Aufgeführten sollen
Schäden jedoch dann indirekte Schäden, Folgeschäden,
Spezialschäden, Kollateralschäden oder Schäden mit
Strafcharakter umfassen, sofern (i) die Schäden oder Verluste
bei einer dritten Partei eintreten, die keine Verbundene
Person des Käufers oder Verkäufers ist und (ii) solche Schäden
gegen eine Freistellungsberechtigte Person durch eine Person
geltend gemacht wurden, die keine Verbundene Person des
Käufers oder Verkäufers ist. Dieser Artikel 12.6 hat nur die
Funktion, die Haftung einer Partei zu beschränken und wird und
soll nicht die vertraglichen Verpflichtungen einer Partei
erhöhen oder erweitern.
(c) Ungeachtet gegenteiliger Bestimmungen dieses
Kaufvertrages kann der Käufer hiernach keinen Anspruch auf
Entschädigung im Hinblick auf Verluste geltend machen, die aus
dem Inkrafttreten oder der Änderung jeglichen anwendbaren
Gesetzes (einschließlich jeglicher neuer oder geänderter
Standards für Umweltsanierungen oder Erfordernisse für
Abhilfearbeiten nach Umweltrecht mit Ausnahme jeglicher
Abhilfe gemäß Artikel 12.9) am oder nach dem Vollzugstag
entstehen, sich ergeben oder auf diese zurückzuführen sind.
12.7 Schadensminderung.
Jede Zu entschädigende Partei ist verpflichtet, im Zusammenhang mit
jeglicher Freistellungsforderung die kaufmännisch sinnvollen
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November 27, 2012 09:16 ET (14:16 GMT)
DJ DGAP-HV: Girindus Aktiengesellschaft: -29-
Anstrengungen zu unternehmen, um jegliche, für die Zu Entschädigende
Partei zu erreichenden Versicherungsleistungen im Hinblick auf die
maßgeblichen Ansprüche nach den Versicherungspolicen der Zu
Entschädigenden Partei zu erhalten oder sämtliche Steuervorteile im
Hinblick auf die maßgeblichen Ansprüche auszuschöpfen. Die Summe der
von einer Entschädigenden Partei an eine Zu Entschädigende Partei zu
erstattenden Verluste nach diesem Artikel XII verringert sich um bzw.
ist, sofern bereits bezahlt, zurückzugewähren, in Höhe (a) jeglicher
Versicherungsleistungen, die von der Zu Entschädigenden Partei im
Hinblick auf derartige Verluste nach jeder anwendbaren
Versicherungspolice der Zu Entschädigenden Partei tatsächlich erlangt
wurden (gekürzt um sämtliche Kosten und Aufwände, selbstversicherte
Eigenbehalte und rückwirkende Prämienanpassungen, welche im
Zusammenhang mit der Realisierung oder dem Empfang solcher Zahlungen
anfielen), jedoch nur in dem Umfang, in dem der Empfang derartiger
Versicherungsleistungen nicht wesentliche zusätzliche
Sachversicherungsprämien oder Kosten für die Zu Entschädigende Partei
zur Folge hat, oder (b) Steuervorteile, die von der Zu Entschädigenden
Partei im Hinblick auf derartige Verluste realisiert wurden, wenn und
soweit derartige Steuervorteile tatsächlich zu einer Verringerung der
Steuerlast führen, die anderenfalls von der Zu Entschädigenden Partei
zu tragen wäre. Keine Bestimmung dieses Kaufvertrages beschränkt die
Entschädigende Partei darin, sich gegen den Ersatz von Verlusten der
Zu Entschädigenden Partei zu verteidigen, die durch (i)
Verhaltensweisen der Zu Entschädigenden Partei oder (ii) das
Versäumnis der Zu Entschädigenden Partei, jegliche Verluste in
Übereinstimmung mit den anwendbaren Gesetzen zu verringern, verursacht
wurden, erhöht wurden oder hierauf zurückzuführen sind.
12.8 Anpassung des Kaufpreises.
Sämtliche Zahlung nach diesem Artikel XII wirken im Verhältnis der
Parteien wie eine Anpassung des Kaufpreises, soweit dies nach den
anwendbaren Gesetzen richtigerweise möglich ist.
12.9 Umweltangelegenheiten.
Im Bezug auf jegliche Verluste, die aus Umweltbelastungen oder
Umweltbedingten Forderungen entstehen oder sich auf solche beziehen,
worauf von/vor denen der Verkäufer den Käufer oder jegliche andere zu
entschädigende Partei nach den Bestimmungen dieses Kaufvertrages
freistellen und schützen muss, und die eine Abhilfe erforderlich
machest, um auf eine derartige Umweltbedingte Forderung zu reagieren,
sie zu beseitigen oder sich in anderer Weise mit ihr zu beschäftigen,
unterliegt diese Abhilfe den folgenden Bestimmungen:
(a) Unverzüglich nach Erhalt einer Benachrichtigung
über jegliche Umweltbelastung oder Umweltbedingte Forderungen,
welche eine Abhilfe erforderlich machen, und vorbehaltlich des
Rechts des Verkäufers, nach Treu und Glauben einen Anspruch
des Käufers auf Entschädigung zu bestreiten, übernimmt der
Verkäufer die volle Verantwortung für die Vornahme derartiger
Abhilfen, und wird jegliche solcher Abhilfen in
Übereinstimmung mit anwendbarem Umweltrecht sowie in
Übereinstimmung mit den Anweisungen der zuständigen
Staatlichen Einrichtungen ausgestalten und betreiben;
Voraussetzung ist, dass sämtliche Abhilfen so zu gestalten und
durchzuführen sind, dass sie den Geschäftsbetrieb nicht in
ungemessener Weise beeinträchtigen; Voraussetzung ist
weiterhin, dass die Parteien den Versuch unternehmen,
sorgfältig und unverzüglich nach den Grundsätzen von Treu und
Glauben einen Streit über die Ablehnung des Verkäufers,
Entschädigungsleistungen im Hinblick auf derartige
Umweltbedingte Forderungen zu erbringen, zu erledigen, und der
Verkäufer, unabhängig von seiner derartigen Ablehnung, in
vollem Umfang mit dem Käufer oder einer Staatlichen
Einrichtung bei der Erarbeitung von nach Umweltrecht
erforderlichen oder von einer Staatlichen Einrichtung
vorgeschriebenen rechtzeitigen und gesetzmäßigen Reaktionen
zusammenarbeitet, solange der Streit andauert und bis ein
solcher Streit beigelegt ist.
(b) Käufer und Verkäufer vereinbaren, dass jegliche
Abhilfe, die vom Verkäufer unternommen wird, jeglichen
Anforderungen einer Staatlichen Einrichtung für die Abhilfe
sowie anwendbarem Umweltrecht entsprechen muss.
(c) Der Käufer hat das Recht, an der Planung und
Ausgestaltung sämtlicher Abhilfen mitzuwirken, wobei die
Kosten und Aufwendungen für eine solche Mitwirkung in den
Kosten und Aufwendungen nach Artikel 12.2 (a) (vi) enthalten
sind. Vor der Umsetzung wesentlicher Teilabschnitte der
Abhilfe wird der Verkäufer dem Käufer sämtliche Vorschläge für
Pläne, Werkpläne, Entnahmestellen, Karten und Zeitpläne zur
Durchsicht und Genehmigung vorlegen. Beide Parteien haben in
allen Verhandlungen und Vereinbarungen mit den Staatlichen
Einrichtungen im Hinblick auf Art, Terminierung und Umfang der
Abhilfe zusammenzuwirken, unter der Voraussetzung, dass: (i)
die in Artikel 12.9 (b) niedergelegten Standards eingehalten
werden, (ii) sowohl Käufer als auch Verkäufer sich gegenseitig
sämtliche erhaltene oder an eine Staatliche Einrichtung
versandte Korrespondenz, welche sich auf eine Abhilfe nach
dieser Vereinbarung bezieht, zeitnah zukommen lassen, (iii)
sowohl Käufer als auch Verkäufer der jeweils anderen Partei zu
jeglichen Studien, Berichten, Protokollen, Entwürfen,
Aufstellungen, Werkplänen, Berichten, Risikoeinschätzungen,
Zeitplänen oder jeglicher anderer Dokumentation in Bezug auf
die Abhilfe rechtzeitig vor einer Einreichung an die
Staatlichen Einrichtung Zugang gewähren, (iv) sowohl Käufer
als auch Verkäufer sich rechtzeitig über jegliche
Besprechungen mit oder Anhörungen vor Staatlichen
Einrichtungen (insbesondere Telefonkonferenzen) in Bezug auf
jegliche Abhilfen informieren und sich wechselseitig die
Gelegenheit zur Teilnahme einräumen, und (v) sowohl Käufer als
auch Verkäufer sich bei der Vorbereitung wesentlicher
Strategien und Pläne im Bezug auf eine Abhilfe im Sinne dieser
Vorschrift mit der jeweils anderen Seite beraten und nach Treu
und Glauben die Anmerkungen der jeweils anderen Partei
sorgfältig prüfen.
12.10 Ausschließliche Rechtsbehelfe.
Mit Ausnahme der Regelung in Artikel 13.2 sowie eines Anspruchs wegen
Betrugs in den Verhandlungen oder in der Durchführung dieses
Kaufvertrages sowie Artikel 3.2 und Artikel 11.3 (b) stellt die
Entschädigung nach diesem Artikel XII den einzigen und
ausschließlichen Rechtsbehelf, der Parteien im Hinblick auf jegliche
im Zusammenhang mit diesem Kaufvertrag auftretende Angelegenheiten
dar, einschließlich Ansprüchen im Hinblick auf jegliche falsche
Angaben oder Verletzung einer Gewährleistung, einer Zusicherung oder
einer anderen Bestimmung in diesem Kaufvertrag; die Parteien
verzichten auf und erlassen sich wechselseitig jegliche andere Rechte,
Rechtsmittel, Klageansprüche oder Ansprüche, welche ihnen gegen
jegliche andere Partei zustehen oder in Bezug hierauf entstehen
könnten.
ARTIKEL XIII
SONSTIGES
13.1 Disclosure-Anlagen.
Für die Zwecke der Disclosure-Anlage gilt, dass jede Information,
jeder Gegenstand oder jede andere Offenlegung, der/die in einem
Artikel oder einem Unterabschnitt der Disclosure-Anlage aufgeführt
ist, in Bezug auf jeden anderen Artikel oder Unterabschnitt der
Disclosure-Anlage in dem Umfang als offengelegt gilt, wie es
vernünftigerweise der ersichtlichen Bedeutung einer solchen
Offenlegung für einen anderen Artikel oder Unterabschnitt entspricht.
Die Einbeziehung von Informationen in einen Teil der Disclosure-Anlage
ist nicht als Zugeständnis auszulegen, dass solche Informationen
wesentlich für das Geschäft, das Eigentum, die finanzielle Lage oder
das Ergebnis der Tätigkeit des Verkäufers sind. Die Umstände, die in
der Dislosure-Anlage wiedergegeben sind, sind nicht notwendigerweise
auf solche Umstände begrenzt, die gemäß den Erfordernissen dieses
Vertrages darin wiederzugeben sind und die Einbeziehung solcher
Umstände bedeutet nicht ein Zugeständnis, dass solche Umstände
notwendigerweise in der Disclosure-Anlage wiederzugeben sind.
13.2 Erfüllungsansprüche.
Jede Partei ist damit einverstanden, dass in dem Fall einer Verletzung
oder einer angedrohten Verletzung einer Zusage oder einer
Verpflichtung, die in diesem Vertrag enthalten ist, die
nichtvertragsbrüchige Partei berechtigt ist (zusätzlich zu jedem
anderen Rechtsmittel, das ihr von Gesetzes wegen oder aus
Billigkeitsgründen zusteht, inklusive finanziellem Schadensersatz mit
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November 27, 2012 09:16 ET (14:16 GMT)
DJ DGAP-HV: Girindus Aktiengesellschaft: -30-
Ausnahme der Einschränkungen durch Artikel XII.), (a) einen Beschluss
oder gerichtliche Entscheidung im Hinblick auf die Erfüllung der
vertraglich Geschuldeten Leistungen zu erlangen, um die Beachtung und
Erfüllung einer solchen Zusage oder Verpflichtung durchzusetzen und
(b) eine Verfügung zur Unterlassung einer solchen Verletzung oder
angedrohten Verletzung zu erlangen.
13.3 Kosten.
Soweit nicht abweichend in diesem Vertrag vereinbart, tragen der
Verkäufer und der Käufer ihre eigenen Kosten, die im Zusammenhang mit
der Verhandlung und der Durchführung dieses Vertrages und allen
anderen Verträgen, Dokumenten und Urkunden, die durch diesen Vertrag
vorgesehen sind, entstanden sind sowie durch den Vollzug der hierin
und dadurch vorgesehenen Transaktionen. Vollzugskosten und -Ausgaben
in Zusammenhang mit der Übertragung des Grundbesitzes, inklusive der
Kosten etwaiger Versicherungsverträge des Käufers gegen Rechtsmängel
bei dem Grundbesitzerwerb (title insurance policy) und damit
zusammenhängende Überprüfungen des Eigentums an dem Grundbesitz,
Anmelde- und Einreichungsgebühren für die Eintragung der
Grundbesitzübertragungen, sind entsprechend der üblichen Praxis, die
in dem Gerichtsbezirk gilt, in dem der Grundbesitz liegt, aufzuteilen.
Davon unberührt ist der Käufer verpflicht, auf seine eigenen Kosten
alle Gebühren und Ausgaben, die in Zusammenhang mit der Erstellung von
neuen oder aktualisierten Baugutachten und dem Abschluss von
Versicherungsverträgen gegen Rechtsmängel beim Grundbesitzerwerb gemäß
Artikel 4.2 (j) und Artikel 7.2(d) entstehen, zu tragen sowie für alle
Deckungszusagen und Versicherungsnachträge, die von dem Käufer
verlangt werden oder die der Käufer erhält, und für damit
zusammenhängende Überprüfungen des Eigentums.
13.4 Gerichtsstand.
Abgesehen von den Bestimmungen in Artikel 13.6 dieses Kaufvertrags
vereinbaren die Parteien hiermit, dass sie sich zur Klärung jeder
Forderung oder Rechtsstreitigkeit bedingungslos und unwiderruflich den
Gerichten des US-Bezirksgericht (United States District Court) des
Southern District of New York mit Amtssitz im Bezirk New York (New
York County), oder dem wirtschaftsrechtlichen Referat (Commercial
Division) der Zivilgerichtsbarkeit (Civil Branch) des Obersten
Gerichtshofes des Staates New York (Supreme Court of New York) mit
Amtssitz im Bezirk New York (New York County) unterwerfen und jedem
hierfür zuständigen Berufungsgericht. Die Parteien dieses Kaufvertrags
verzichten hierbei unwiderruflich und in dem durch anwendbares Recht
größtmöglichen gestatteten Umfang sowohl auf sämtliche Einwände,
welche sie gegenwärtig oder zukünftig bezüglich der Festlegung des
Gerichtsstands für die Klärung einer solchen Rechtsstreitigkeit haben
könnten, als auch darauf, sich darauf zu berufen, dass der
Gerichtsstand unpassend ist, um derartige Rechtsstreitigkeiten führen
zu können. Sämtliche Parteien dieses Kaufvertrags vereinbaren hiermit,
dass ein Urteil in derartigen Rechtsstreitigkeiten ebenfalls an
anderen Gerichtsbarkeiten durch Klage oder in jeglicher anderen
rechtlich zulässigen Art und Weise vollstreckt werden kann. Die
Parteien vereinbaren hiermit, dass sie sich gegenseitig jegliche ihnen
zugestellte Dokumentation zu Gerichtsverfahren, Klagen oder anderen
rechtlichen Verfahren gemäß den Bestimmungen in Artikel 13.9 dieses
Kaufvertrags zustellen werden.
13.5 Verzicht auf Schwurgerichtsverfahren (Trial by Jury).
Sämtliche Parteien dieses Kaufvertrages verzichten auf jegliches
Schwurgerichtsverfahren (trial by jury) bezüglich jeglicher
gerichtlichen Klage, Angelegenheit oder jeglichen rechtlichen
Verfahrens bezüglich dieses Kaufvertrags oder irgendeiner
diesbezüglichen Bestimmung.
13.6 Schlichtung von Streitigkeiten mit Solvay.
(a) Schiedsgerichtsverfahren
Falls auf Grund dieses Kaufvertrags rechtliche Streitigkeiten,
Meinungsverschiedenheiten oder Forderungen entstehen sollten, welche
auf irgendeinem Vertrag, einer rechtswidrigen Handlung, einer
gesetzlichen Bestimmung oder einer Vorschrift basieren, an denen
Solvay Anteil hat oder als Partei genannt wird ('Streitfall (Dispute)'),
vereinbaren die Parteien hiermit ungeachtet der Bestimmungen in
Artikel 13.4, dass jeder derartige Streitfall rechtsgültig/endgültig
(finally)
durch ein bindendes Schiedsgerichtsverfahren geklärt wird, welches
gemäß den Bestimmungen für Schiedsgerichtsverfahren (Arbitration Rules)
('Regeln (Rules)') der Internationalen Handelskammer (International
Chamber of Commerce) ('ICC (ICC)') durchgeführt wird. Die Regeln sind
hiermit durch Verweis in den Vertrag mit einbezogen, außer in dem
Fall, dass ein Konflikt zwischen den Regeln und den
Schiedgerichtsvereinbarungen gemäß diesem Artikel 13.6 besteht; in
diesem Fall gelten die Regelungen gemäß diesem Artikel 13.6. Das
Schiedsgericht (das 'Schiedsgericht (Tribunal)') setzt sich aus drei
Schiedsrichtern zusammen, von denen die Partei, welche das
Schiedsgerichtsverfahren eingeleitet hat (der 'Kläger (Claimant)'),
einen Schiedsrichter und die andere Schiedspartei (der 'Beklagte
(Respondent)') ebenfalls einen Schiedsrichter benennt. Falls der
Streitfall aus oder in Bezug auf Geistiges Eigentum entsteht, muss
jedes Mitglied des Schiedsgerichts mindestens über eine Erfahrung von
15 (fünfzehn) Jahren in Bezug auf Geistiges Eigentum verfügen. Der
oder die Kläger auf der einen Seite sowie der oder die Beklagte(n) auf
der anderen Seite sind verpflichtet, ihren jeweiligen Schiedsrichter
innerhalb von 25 (fünfundzwanzig) Tagen nach Einleitung des
Schiedsverfahrens zu benennen. Die zwei gemäß dem vorstehenden
Verfahren benannten Schiedsrichter ernennen den dritten
Schiedsrichter, der die Funktion des Vorsitzenden des Schiedsgerichts
übernimmt (der 'Vorsitzende (Chairman)'). Der Vorsitzende wird
innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Eintritt des späteren
Ereignisses - Ernennung des von dem oder den Kläger(n) ernannten
Schiedsrichters oder Ernennung des von dem oder den Beklagten
ernannten Schiedsrichters - ernannt. Die Sprache des Schiedsverfahrens
ist Englisch. Das Schiedsgericht, und nicht ein ordentliches Gericht,
ist ausschließlich zuständig für die Klärung sämtlicher Fragen über
die Zuständigkeit des Schiedsgerichts und/oder über die
Schiedsfähigkeit eines Streitfalls inklusive über das Bestehen, die
Wirksamkeit oder den Umfang der Schiedsgerichtsvereinbarung. Ort des
Schiedsgerichts ist die Stadt New York, USA, und das in Bezug auf den
Streitfall anwendbare Recht ist das Recht des Staates New York. Das
Verfahren soll zügig durchgeführt werden, auf der Grundlage des von
dem Schiedsgericht festgelegten Ablaufplans. Jegliche
Schadensersatzzahlungen sind in US-Dollar zu leisten, ohne Abzug von
Steuern oder sonstiger Abzüge. Das Schiedsgericht ist nicht
berechtigt, Strafschadensersatz (exemplary or punitive damages) zu
verhängen. Das Urteil des Schiedsgerichts ist final und für die
Parteien verbindlich und kann von jedem zuständigen Gericht
vollstreckt werden. Die Vertraulichkeit der anwaltlichen Korrespondenz
(attorney-client privilege), der anwaltlichen Tätigkeit (attorney
work-product privilege) sowie sämtlicher weiterer Schutz gegen die
Offenlegung von vertraulichen Informationen, der von einer Partei in
sonstigen Verfahren beansprucht werden kann, gilt auch und kann auch
von jeder betreffenden Partie in einem Schiedsgerichtsverfahren
beansprucht werden.
(b) Vertraulichkeit
Die Parteien vereinbaren hiermit, die Vertraulichkeit sämtlicher in
Bezug zu oder während eines Schiedsgerichtsverfahrens offengelegten
Informationen, während des Verfahrens ausgetauschten Dokumenten,
Transkripten oder Auszügen aus den Aufzeichnungen der jeweiligen
Verfahren, sowie jedem Schiedsgerichtsurteil zu wahren; mit der
Ausnahme, dass irgendeine Partei derartige Informationen,
Dokumentationen, Gegenstände in einem gerichtlichen Verfahren zur
Vollstreckung, Aufhebung oder Abänderung eines Schiedsspruches
offenlegen darf und gegenüber ihren jeweiligen Arbeitnehmern, Agenten
oder bevollmächtigten Vertretern, welche über derartige Informationen
bezüglich eines Schiedsgerichtsverfahrens oder einer
Rechtsstreitigkeit in Kenntnis gesetzt werden müssen, und angewiesen
wurden, derartige Informationen als vertraulich zu behandeln.
(c) Mehrere Schiedsgerichtsverfahren
Sollte es mehrere Schiedsgerichtsverfahren (mehr als eines) zwischen
und unter den Parteien oder den mit ihnen Verbundenen Personen geben,
deren Streitgegenstände vergleichbare Rechtsfragen oder rechtliche
Tatsachen betreffen und welche hierdurch zu einander widersprechenden
oder inkonsistenten Urteilen führen könnten, können derartige
Schiedsgerichtsverfahren zu einem einzigen Schiedsgerichtsverfahren
zusammengeführt werden.
(d) Kosten und Auslagen
Jede Partei dieses Kaufvertrags trägt ihre eigenen Gebühren, Kosten,
Auslagen und Kosten und Auslagen aus Schiedsgerichts- und
Schlichtungsverfahren selbst. Jede Partei entrichtet jeweils 50 % der
Gebühren und Auslagen für den Schiedsrichter und das ICC im
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November 27, 2012 09:16 ET (14:16 GMT)
DJ DGAP-HV: Girindus Aktiengesellschaft: -31-
Zusammenhang mit einem Schiedsgerichts- und Schlichtungsverfahren. 13.7 Gesamter Kaufvertrag; Zusätze und Verzichtserklärungen. Dieser Kaufvertrag (einschließlich seiner Anhänge) verkörpert das gesamte Verständnis und die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien dieses Kaufvertrags bezüglich des Vertragsgegenstandes dieses Kaufvertrags. Dieser Kaufvertrag kann nur ergänzt oder abgeändert werden, und auf jegliche Bestimmung hierin kann verzichtet werden, indem eine schriftliche Erklärung unter Bezugnahme auf diesen Kaufvertrag erstellt wird, welche von der Partei unterzeichnet wird, gegen die die Durchführung solcher Zusätze, Ergänzungen, Abänderungen oder Verzichtserklärungen angestrebt wird. Keinerlei Maßnahme - einschließlich, ohne Ausnahme, jedweder Untersuchung durch oder gegen irgendeine Partei - bezüglich dieses Kaufvertrags gilt als Verzichtserklärung der Partei, welche eine derartige Maßnahme in Übereinstimmung mit sämtlichen hierin enthaltenen Zusicherungen, Gewährleistungen, Vereinbarungen oder Verträgen ergreift. Die Verzichtserklärung durch irgendeine Partei dieses Kaufvertrags hinsichtlich eines Verstoßes gegen irgendeine Bestimmung dieses Kaufvertrags gilt bzw. soll nicht gedeutet werden als weiterführende oder fortlaufende Verzichtserklärung oder als Verzichtserklärung hinsichtlich jeglicher anderen oder nachfolgenden Verstöße. Kein Scheitern und keinerlei Verzögerung irgendeiner Partei bei der Ausübung irgendeines Rechts, irgendeiner Ermächtigung oder irgendeinem Rechtsmittel gemäß dieses Kaufvertrags gilt als Verzichtserklärung hinsichtlich dieses Rechts, dieser Ermächtigung oder dieses Rechtsmittels; ebenso wenig gilt irgendeine einmalige oder teilweise Ausübung dieses Rechts, dieser Ermächtigung oder dieses Rechtsmittels durch die betreffende Partei als Ausschluss anderweitiger oder weiterer Ausübung dieses Rechts, dieser Vollmacht oder dieses Rechtsmittels oder den Ausschluss für die Ausübung sämtlicher anderen Rechte, Ermächtigungen oder Rechtsmittel. 13.8 Geltendes Recht. Dieser Kaufvertrag und seine Auslegung unterliegen den Gesetzen des Staates New York, die auf die Verträge, die in diesem Staat abgeschlossen und erfüllt werden, anwendbar sind; jegliche kollisionsrechtlichen Bestimmungen sind nicht anwendbar. 13.9 Mitteilungen. Sämtliche Benachrichtigungen und andere Kommunikation in diesem Kaufvertrag werden in Schriftform verfasst und gelten als zugestellt, sobald sie (i) persönlich durch einen Boten (einschließlich schriftlicher Empfangsbestätigung), (ii) per Telefax gesendet wurde (einschließlich schriftlicher Sendebestätigung), (iii) via elektronischer Kommunikationswege gesendet wurde, oder (iv) einen (1) Geschäftstag nach der Übergabe an einen Über-Nacht-Kurier (einschließlich schriftlicher Empfangsbestätigung); in jedem dieser Fälle gehen die Sendungen an die folgenden Adressen und/oder Telefaxnummern (oder an solche Adressen und/oder Telefaxnummern, welche eine Partei der anderen gesondert gemäß dieser Bestimmung gegeben hat): [Adressen der Parteien] 13.10 Salvatorische Klausel. Sollte irgendeine Bestimmung oder eine andere Regelung dieses Kaufvertrags ungültig, rechtswidrig oder durch irgendein Gesetze oder Öffentliche Ordnung unvollstreckbar sein, bleiben die restlichen Bestimmungen und Regelungen vollumfänglich gültig und in Kraft, solange die wirtschaftliche oder rechtliche Beschaffenheit der hierin beabsichtigten Transaktionen keine wesentlichen nachteiligen Auswirkungen auf irgendeine der Parteien hat. Sobald irgendeine Bestimmung oder Regelung dieses Kaufvertrags als ungültig, rechtswidrig oder unvollstreckbar festgestellt wird, werden die Parteien dieses Kaufvertrags die Abänderung dieses Kaufvertrags in gutem Glauben und - so weit wie möglich - gemäß der ursprünglichen Absicht der Parteien dieses Kaufvertrags verhandeln, so dass die hierin beabsichtigten Transaktionen weitestgehend gemäß der ursprünglichen Absicht dieses Kaufvertrags und in vertretbarer Weise durchgeführt werden können. 13.11 Bindungswirkung; Abtretungen. Dieser Kaufvertrag ist für die hierin genanten Parteien, ihre jeweiligen Rechtsnachfolger oder Abtretungsempfänger verbindlich und wurde zu ihren Gunsten geschlossen. Kein Artikel dieses Kaufvertrags erzeugt irgendwelche Berechtigungen zu Gunsten Dritter für irgendeine Person oder irgendein Unternehmen, welche keine Partei dieses Kaufvertrags sind, oder ist dazu bestimmt, solche Berechtigungen Dritter zu erzeugen. Keine Partei dieses Kaufvertrags darf diesen Kaufvertrag oder irgendwelche Rechte oder Verpflichtungen daraus (kraft Gesetzes oder anderweitig) ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Parteien an dritte Parteien abtreten und jeglicher Versuch der Abtretung ohne jegliche vorherige Zustimmung ist unwirksam; der Käufer darf jedoch mit vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Verkäufer - welche nicht ohne nachvollziehbaren Grund verweigert werden darf - jedwedes seiner Rechte aus diesem Kaufvertrag an ein Unternehmen übertragen, dessen alleiniger Eigentümer er ist und welches ebenfalls sämtliche Verpflichtungen des Käufers in diesem Kaufvertrag übernimmt (allerdings entbindet eine solche Übertragung den Käufer nicht von seinen Verpflichtungen gemäß dieses Kaufvertrags). Keine der hierin zulässigen Übertragungen von Rechten oder die Übernahme dieser Rechte entbindet die Parteien dieses Kaufvertrages von ihren Verpflichtungen. Bei sämtlichen genehmigten Abtretungen gelten sämtliche Verweise auf den Käufer in diesem Kaufvertrag ebenfalls für jeden derartigen Abtretungsempfänger, sofern es in dem jeweiligen Zusammenhang nicht anderweitig erforderlich ist. 13.12 Auslegung. Die Einteilung dieses Kaufvertrags in Artikel und Abschnitte dient lediglich der Lesbarkeit und Verweiszwecken und beeinflusst in keiner Weise seine Bedeutung oder Auslegung. Bei jeder Verwendung in diesem Kaufvertrag (i) beinhalten Worte, welche ausschließlich im Singular verwendet werden, auch immer die jeweilige Pluralform und umgekehrt, (ii) beinhalten Worte, die im maskulinen Genus verwendet werden, auch immer das feminine Genus und umgekehrt, (iii) bedeuten die Worte 'beinhalten' und 'einschließlich' 'einschließlich, ohne hierauf beschränkt zu sein', (iv) bezieht sich jeder Verweis auf irgendeine Vereinbarung, ein Dokument oder Gegenstand auf solche Vereinbarungen, Dokumente oder Gegenstände, einschließlich sämtlicher Änderungen und Ergänzungen bis zu dem Datum dieses Kaufvertrages in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen, (v) bezeichnet jeder Verweis auf Gesetze, Gesetze einschließlich ihrer vollumfänglichen oder teilweisen Zusätze, Abänderungen, Kodifizierungen, Nachfolgeregelungen oder Wiedereinsetzung oder jeglicher Nebengesetze und Ausführungsbestimmungen, und ihrer Gültigkeit zu dem Zeitpunkt, an dem das jeweilige Gesetz auf die betreffende Rechtshandlung angewandt wird; ebenso bezieht sich jeder Verweis auf irgendeinen Abschnitt oder andere Bestimmung irgendeines Gesetzes auf die Bestimmungen solcher Gesetze, welche zu dem Zeitpunkt in Kraft sind, an dem die jeweilige Bestimmung auf die betreffende Rechtshandlung angewandt wird unter Heranziehung substantieller Zusätze, Abänderungen, Kodifizierungen, Nachfolgeregelungen oder Wiedereinsetzung dieser Bestimmungen, (vi) gelten 'hierunter', 'hiervon', 'hierzu' und vergleichbare Begriffe als Begriffe, die auf diesen Kaufvertrag als Ganzes verweisen und nicht nur auf einen Artikel, Abschnitt oder andere Teile dieses Kaufvertrags, (vii) bezeichnet das Wort 'Benachrichtigung/Mitteilung' immer eine 'schriftliche Benachrichtigung/Mitteilung' (vii) wird das Wort 'oder' nicht mit ausschließender Bedeutung verwendet und (ix) gelten sämtliche Verweise auf Dokumente, Urkunden oder Vereinbarungen als Verweise auf Dokumente zu sämtlichen Nachträgen, Anhängen, Anlagen oder Zusätzen hierzu. 13.13 Ausfertigungen. Dieser Vertrag kann in einer oder in mehreren Ausfertigungen ausgefertigt werden, wobei jede dieser Ausfertigungen als ein Original dieses Vertrages gilt und alle Ausfertigungen zusammen als ein und derselbe Vertrag gelten. Der Austausch von Kopien dieses Vertrags und von Unterschriftsseiten per Telefaxübertragung (sowohl direkt von einem Telefaxgerät zu einem anderen, über eine Festnetzverbindung als auch auf sonstige Weise im Wege einer elektronischen Übertragung), per E-Mail im Pdf-Format (portable document format, engl. für übertragbares Dokumentenformat) oder auf eine andere elektronische Weise, die dazu gedacht ist, die originale graphische und bildliche Erscheinung eines Dokument zu erhalten, oder durch eine Kombination dieser Wege stellt einen wirksamen Abschluss und eine wirksame Übertragung dieses Vertrages gegenüber den beteiligten Parteien dar und kann anstelle eines Originals des Vertrages für alle Zwecke verwendet werden. Unterschriften der beteiligten Parteien, die per Telefax oder auf einem anderen elektronischen Wege übertragen werden,
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November 27, 2012 09:16 ET (14:16 GMT)
DJ DGAP-HV: Girindus Aktiengesellschaft: -32-
gelten als Originalunterschrift für alle Zwecke. Geringfügige
Abweichungen im Format der Unterschriftenseiten dieses Vertrages,
inklusive Fußzeilen aus früheren Fassungen dieses Vertrages, sind bei
der Feststellung des Handlungswillens einer Partei oder der
Wirksamkeit einer solchen Unterschrift unbeachtlich.
13.14 Garantie von Solvay America; Zusicherungen und Gewährleistungen
durch Solvay und Solvay America.
(a) Solvay America garantiert dem Käufer umfassend,
unwiderruflich und unbedingt, dass alle Freistellungs- und
anderen Zahlungsverpflichtungen des Verkäufers aufgrund dieses
Vertrages (die 'Verkäuferverpflichtungen' (Seller Obligation))
vollständig und fristgemäß erfüllt werden (die 'Solvay-Garantie'
(Solvay-Guaranty)). Die Verkäuferverpflichtungen umfassen die
Verpflichtung des Verkäufers, alle Freistellungs- und anderen
Zahlungsverpflichtungen des Verkäufers zu befriedigen, die im
Zusammenhang mit diesem Vertrag und den Zusätzlichen
Dokumenten entstehen, in jedem Fall, wenn und in dem Umfang,
in dem eine solche Verpflichtung zur Zahlung fällig wird oder
die Ausführung oder Erfüllung einer solchen Verpflichtung
verlangt ist. Die Solvay-Garantie stellt eine unwiderrufliche
und fortgeltende Zahlungsgarantie dar und Solvay America
haftet für jede Verletzung einer der Verkäuferverpflichtungen.
Die Solvay-Garantie bleibt solange in Kraft und ist solange
für Solvay America und ihre Rechtsnachfolger sowie
Abtretungsempfänger verbindlich, bis jede der
Verkäuferverpflichtungen vollständig erfüllt wurde (was, zur
Klarstellung, frühestens an dem Tag als eingetreten gilt, der
auf den Tag folgt, an dem alle Freistellungsverpflichtungen
des Verkäufers gemäß diesem Vertrag ausgelaufen sind).
(b) Solvay America und Solvay verfügen jeweils über die
erforderliche Fähigkeit und Berechtigung, diesen Vertrag
abzuschließen und ihre jeweiligen Verpflichtungen gemäß diesem
Vertrag zu erfüllen. Solvay America und Solvay sind jeweils
durch alle erforderlichen gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen
auf Seiten von Solvay America und von Solvay ordnungsgemäß
bevollmächtigt ihre jeweiligen Verpflichtungen aufgrund dieses
Vertrages einzugehen, zu leisten und zu erfüllen. Dieser
Vertrag wurde ordnungsgemäß von Solvay America und von Solvay
abgeschlossen und ausgehändigt. Dieser Vertrag stellt für
Solvay America und für Solvay eine wirksame und bindende
Verpflichtung dar, die gegenüber Solvay America und gegenüber
Solvay gemäß den Regelungen dieses Vertrages durchgesetzt
werden kann, außer dass (a) eine solche Durchsetzung Konkurs-,
Insolvenz-, Restrukturierungs-, Stundungsgesetzen, Gesetzen
über Vermögensübertragungen vor Insolvenzeröffnung mit dem
Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung oder sonstigen Gesetzen,
die zurzeit oder nachfolgend gelten, und die sich auf
Gläubigerrechte beziehen oder dieses grundsätzlich
einschränken, unterliegt und (b), dass der Rechtsanspruch auf
effektive Vertragserfüllung, das Rechtsmittel der
einstweiligen Verfügung und andere Rechtsbehelfe Gegenstand
billigkeitsrechtlicher Verteidigungsmittel sind und dem
Ermessen des angerufenen Gerichts unterliegen könnten.
13.15 Garantie der Muttergesellschaft des Käufers.
(a) Die Muttergesellschaft des Käufers garantiert dem
Verkäufer umfassend, unwiderruflich und unbedingt, dass alle
Freistellungs- und anderen Zahlungsverpflichtungen des Käufers
(inklusive der Pflicht zur Zahlung des Kaufpreises an den
Verkäufer) aufgrund dieses Vertrages (die 'Käuferverpflichtungen'
(Purchaser Obligation)) vollständig und fristgemäß eingehalten
und erfüllt werden (die 'Muttergesellschaftsgarantie' (Purchaser
Parent Guaranty)), in jedem Fall, wenn und in dem Umfang, in
dem eine solche Verpflichtung fällig wird. Die
Muttergesellschaft-Garantie stellt eine unwiderrufliche und
fortgeltende Zahlungsgarantie dar. Die
Muttergesellschaft-Garantie bleibt solange in Kraft und ist
solange für die Muttergesellschaft des Käufers und ihre
Rechtsnachfolger sowie Abtretungsempfänger verbindlich, bis
jede der Käuferverpflichtungen vollständig erfüllt wurde (was,
zur Klarstellung, frühestens an dem Tag als eingetreten gilt,
der auf den Tag folgt, an dem alle
Freistellungsverpflichtungen des Käufers gemäß diesem Vertrag
ausgelaufen sind).
(b) Die Muttergesellschaft des Käufers verfügt über die
erforderliche Fähigkeit und Berechtigung, diesen Vertrag
abzuschließen und ihre Verpflichtungen gemäß diesem Vertrag zu
erfüllen. Die Muttergesellschaft des Käufers ist durch alle
erforderlichen gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen auf Seiten
der Muttergesellschaft des Käufers ordnungsgemäß
bevollmächtigt ihre Verpflichtungen aufgrund dieses Vertrages
einzugehen, zu leisten und zu erfüllen. Dieser Vertrag wurde
ordnungsgemäß von der Muttergesellschaft des Käufers
abgeschlossen und ausgehändigt. Dieser Vertrag stellt für die
Muttergesellschaft des Käufers eine wirksame und bindende
Verpflichtung dar, die gegenüber der Muttergesellschaft des
Käufers gemäß den Regelungen dieses Vertrages durchgesetzt
werden kann, außer dass (a) eine solche Durchsetzung Konkurs-,
Insolvenz-, Restrukturierungs-, Stundungsgesetzen, Gesetzen
über Vermögensübertragungen vor Insolvenzeröffnung mit dem
Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung oder sonstigen Gesetzen,
die zurzeit oder nachfolgend gelten, und die sich auf
Gläubigerrechte beziehen oder dieses grundsätzlich
einschränken, unterliegt und (b), dass der Rechtsanspruch auf
effektive Vertragserfüllung, das Rechtsmittel der
einstweiligen Verfügung und andere Rechtsbehelfe Gegenstand
billigkeitsrechtlicher Verteidigungsmittel sind und dem
Ermessen des angerufenen Gerichts unterliegen könnten.
DIE PARTEIEN DIESES KAUFVERTRAGES BEZEUGEN HIERMIT, dass sie für den
Vollzug dieses Kaufvertrages zum ersten oben genannten Datum durch
ihre jeweiligen von ihnen diesbezüglich ordnungsgemäß bevollmächtigten
Vertreter verantwortlich sind.
[Unterschriften der Parteien]
***
______________________________________________________________________________________________________________
Teilnahme, Stimmrecht und Stimmrechtsvertretung
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung
Das Grundkapital der Gesellschaft von EUR 10.400.000,00 ist im
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung eingeteilt in
10.400.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Jede Stückaktie
gewährt eine Stimme. Aus eigenen Aktien steht der Gesellschaft jedoch
kein Stimmrecht zu. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptversammlung keine eigenen Stückaktien. Die Gesamtzahl der
teilnahme- und stimmberechtigten Aktien und Stimmrechte beträgt im
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung somit 10.400.000.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die
Ausübung des Stimmrechts (mit Nachweisstichtag nach § 123 Abs. 3 Satz
3 AktG sowie Erklärung von dessen Bedeutung)
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
in der Hauptversammlung sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich
bei der
Girindus Aktiengesellschaft
c/o DZ Bank AG
Deutsche WertpapierService Bank AG
WASHV
Landsberger Straße 187
80687 München
Telefax: +49 (0)69 5099 1110
E-Mail: hv-eintrittskarten@dwpbank.de
in deutscher oder englischer Sprache in Textform (§ 126b BGB) zur
Teilnahme angemeldet und als Aktionär legitimiert haben. Die Anmeldung
muss bis zum Ablauf des Freitag, den 28. Dezember 2012 (24:00 Uhr,
MEZ) unter der vorstehend genannten Adresse, Telefax-Nummer oder
E-Mail-Adresse zugehen.
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
ist des Weiteren der Nachweis des Anteilsbesitzes durch das
depotführende Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut erforderlich,
der sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d.h.
auf Freitag, den 14. Dezember 2012 (0:00 Uhr, MEZ) beziehen muss. Der
Nachweis hat in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer
Sprache zu erfolgen und muss bei der vorstehend genannten Adresse,
Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse bis zum Freitag, den 28. Dezember
2012 (24:00 Uhr, MEZ) eingehen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
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November 27, 2012 09:16 ET (14:16 GMT)
DJ DGAP-HV: Girindus Aktiengesellschaft: -33-
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich - neben der Notwendigkeit zur Anmeldung - nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der (vollständigen oder teilweisen) Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch kein Aktionär sind, aber noch vor der Hauptversammlung Aktien erwerben, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für eine eventuelle Dividendenberechtigung. Nach Eingang von Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter der oben genannten Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen. Die zugeschickten bzw. am Versammlungsort hinterlegten Eintrittskarten sind lediglich organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts. Verfahren für die Stimmabgabe/Stimmrechtsvertretung Die Aktionäre können sich in der Hauptversammlung und bei der Ausübung des Stimmrechts durch Bevollmächtigte, z. B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl vertreten lassen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine fristgerechte Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB), sofern nicht Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder diesen nach § 135 Abs. 8 AktG oder nach § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Institute, Unternehmen und Personen bevollmächtigt werden. Bei Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder diesen nach § 135 Abs. 8 AktG oder nach § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Instituten, Unternehmen und Personen sind in der Regel Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind. Wir bitten Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder andere der nach § 135 Abs. 8 AktG oder nach § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Institute, Unternehmen und Personen mit der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, sich mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen. Der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft kann am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten am Versammlungsort erbracht werden. Ferner kann der Nachweis der Bevollmächtigung auch an folgende Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse übermittelt werden: Girindus Aktiengesellschaft c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Deutschland Telefax: +49 (0)89 889 690 655 E-Mail: girindus@better-orange.de Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, welche nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird, und steht auch unter www.girindus.com unter der Rubrik 'Investor Relations' und 'außerordentliche Hauptversammlung 2013' zum Download zur Verfügung. Aktionäre können sich auch durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter vertreten lassen. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind durch die Vollmacht verpflichtet, das Stimmrecht zu den Tagesordnungspunkten ausschließlich gemäß den Weisungen des Aktionärs zu den in der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemachten Beschlussvorschlägen der Verwaltung auszuüben. Den Stimmrechtsvertretern steht bei der Ausübung des Stimmrechts kein eigener Ermessensspielraum zu. Bei Abstimmungen, für die keine ausdrückliche Weisung erteilt wurde, enthalten sich die Stimmrechtsvertreter der Stimme. Die Beauftragung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zur Widerspruchserklärung sowie der Stellung von Anträgen und Fragen ist nicht möglich. Zu beachten ist weiter, dass die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft im Hinblick auf Abstimmungen über eventuelle, erst in der Hauptversammlung vorgebrachte Gegenanträge oder Wahlvorschläge oder sonstige nicht im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilte Anträge nicht bevollmächtigt sind und diesbezüglich auch keine Weisungen an diese erteilt werden können. Ein Formular, das zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft verwendet werden kann, erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte, welche nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird, und steht auch unter www.girindus.com unter der Rubrik 'Investor Relations' und 'außerordentliche Hauptversammlung 2013' zum Download zur Verfügung. Der Nachweis der Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft mit den Weisungen muss spätestens mit Ablauf des 3. Januar 2013 in Textform (§ 126b BGB) bei der nachfolgend genannten Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse eingegangen sein: Girindus Aktiengesellschaft c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Deutschland Telefax: +49 (0)89 889 690 655 E-Mail: girindus@better-orange.de Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären, Aktionärsvertretern bzw. deren Bevollmächtigten an, die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch in der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen mit der weisungsgebundenen Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen. Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil (5 %) des Grundkapitals, das entspricht zurzeit 520.000 Stückaktien, oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, das entspricht zur Zeit 500.000 Stückaktien, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt oder bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss dem Vorstand der Gesellschaft schriftlich, spätestens bis zum 4. Dezember 2012 (24:00 Uhr, MEZ) unter folgender Adresse zugehen: Girindus Aktiengesellschaft Vorstand Hans-Böckler-Allee 20 30173 Hannover Deutschland § 142 Abs 2 Satz 2 AktG, wonach die Antragsteller nachzuweisen haben, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über den Antrag halten, findet entsprechende - das heißt in angepasster Form - Anwendung. Die Gesellschaft wird insoweit den Nachweis genügen lassen, dass die Antragsteller mindestens seit dem Beginn des 4. Oktober 2012 Inhaber der Aktien sind und diese Aktien jedenfalls bis zum Beginn des Tags der Absendung des Tagesordnungsergänzungsverlangens halten. Bestimmte Aktienbesitzzeiten Dritter werden dabei gemäß § 70 AktG angerechnet. Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden, soweit sie nicht bereits mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht wurden, unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse www.girindus.com unter der Rubrik 'Investor Relations' und 'außerordentliche Hauptversammlung 2013' bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt. Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 1, § 127 AktG Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft Gegenanträge zu
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November 27, 2012 09:16 ET (14:16 GMT)
Vorschlägen von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten
der Tagesordnung sowie Vorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers für
die Abwicklungs-Eröffnungsbilanz, des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Rumpfgeschäftsjahr vom 1. bis zum 31.
Januar 2013, das erste Abwicklungsgeschäftsjahr und etwaige
prüferische Durchsichten unterjähriger Finanzberichte übersenden.
Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein. Gegenanträge,
Wahlvorschläge und sonstige Anfragen von Aktionären zur
Hauptversammlung sind ausschließlich an die nachstehende Adresse,
Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zu richten. Anderweitig adressierte
Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt:
Girindus Aktiengesellschaft
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
Telefax: +49 (0)89 889 690 666
E-Mail: antraege@better-orange.de
Die Gesellschaft wird Gegenanträge zu einem Vorschlag des Vorstands
und/oder des Aufsichtsrats zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt
gemäß § 126 Abs. 1 AktG und Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG
einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung (diese ist bei
Wahlvorschlägen gemäß § 127 AktG nicht erforderlich) und einer
etwaigen Stellungnahme der Verwaltung im Internet unter
www.girindus.com unter der Rubrik 'Investor Relations' und
'außerordentliche Hauptversammlung 2013' unverzüglich veröffentlichen,
wenn sie der Gesellschaft spätestens bis zum 20. Dezember 2012 (24:00
Uhr, MEZ) unter der oben genannten Adresse, Telefax-Nummer oder
E-Mail-Adresse zugehen. Anderweitig adressierte Gegenanträge und
Wahlvorschläge von Aktionären bleiben unberücksichtigt.
Von einer Zugänglichmachung eines Gegenantrags und seiner Begründung
kann die Gesellschaft absehen, wenn einer der Ausschlusstatbestände
gemäß § 126 Abs. 2 AktG vorliegt, etwa weil der Gegenantrag zu einem
gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen
würde. Eine Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich
gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Über die vorgenannten Ausschlusstatbestände des § 126 Abs. 2 AktG
hinaus braucht ein Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich gemacht zu
werden, wenn der Wahlvorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und
Wohnort des zur Wahl vorgeschlagenen Prüfers bzw.
Aufsichtsratsmitglieds und beim Vorschlag zur Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern nicht zusätzlich die Angaben zu
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
enthält.
Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der
Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der
Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie während der
Hauptversammlung mündlich gestellt werden.
Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung
Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten bzw. Vorschläge
zur Wahl des Abschlussprüfers für die Abwicklungs-Eröffnungsbilanz und
des Abschlussprüfers/Konzernabschlussprüfers für das
Rumpfgeschäftsjahr vom 1. bis zum 31. Januar 2013, das erste
Abwicklungsgeschäftsjahr und etwaige prüferische Durchsichten
unterjähriger Finanzberichte auch ohne vorherige und fristgerechte
Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.
Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter
vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, die
rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu
verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in den
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit die
Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der
Tagesordnung erforderlich ist.
Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich
im Rahmen der Aussprache zu stellen. Nach § 13 Abs. 3 der Satzung ist
der Versammlungsleiter ermächtigt, das Frage- und Rederecht des
Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken. Außerdem ist der
Vorstand berechtigt, unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten
Voraussetzungen die Auskunft zu verweigern.
Erläuterungen zu den Antragsrechten (§§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127
Abs. 1 AktG) und Auskunftsrechten (§ 131 AktG) der Aktionäre können
auch im Internet unter www.girindus.com unter der Rubrik 'Investor
Relations' und 'außerordentliche Hauptversammlung 2013' eingesehen
werden.
Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft, über die die
Informationen nach § 124a AktG zugänglich sind
Der Inhalt der Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu
machenden Unterlagen und etwaige bei der Gesellschaft eingehende und
veröffentlichungspflichtige Tagesordnungsergänzungsverlangen,
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären sowie weitere
Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung stehen ab
Einberufung der Hauptversammlung auch auf der Internetseite der
Gesellschaft www.girindus.com unter der Rubrik 'Investor Relations'
und 'außerordentliche Hauptversammlung 2013' zur Verfügung. Die
Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter derselben
Internetadresse bekannt gegeben.
Hannover, im November 2012
Girindus Aktiengesellschaft
Der Vorstand
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27.11.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
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Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und
http://www.dgap.de
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: Girindus Aktiengesellschaft
Hans-Böckler-Allee 20
30173 Hannover
Deutschland
Telefon: +49 511 8573535
Fax: +49 511 8573521
E-Mail: hmothes@girindus.com
Internet: http://www.girindus.com
ISIN: DE0005880405
WKN: 588040
Börsen: Auslandsbörse(n) Regulierter Markt in Frankfurt
(General Standard), , Freiverkehr in Berlin,
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Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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