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Dow Jones News
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(2)

EANS-CMS: Software AG / Bekanntmachung gemäß Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 (Aktienrückkauf)

=------------------------------------------------------------------------------- 
Sonstige Kapitalmarktinformationen übermittelt durch euro adhoc mit dem Ziel 
einer europaweiten Verbreitung. Für den Inhalt ist der Emittent verantwortlich. 
=------------------------------------------------------------------------------- 
 
 
Bekanntmachung nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 
 
Der von der Software Aktiengesellschaft per Ad-hoc-Mitteilung vom 7. Februar 
2013 angekündigte Aktienrückkauf beginnt am 12. Februar 2013. Im Zeitraum bis 
zum 31. Dezember 2013 sollen eigene Aktien der Gesellschaft im Wert von bis zu 
EUR 180 Mio. (ohne Erwerbsnebenkosten) zurückgekauft werden. Dies entspricht auf 
Basis des Xetra-Schlusskurses (Stand: 11. Februar 2013) einem Volumen von bis zu 
ca. 6,175 Mio. Stück Aktien. Der Vorstand macht damit von der durch die 
ordentliche Hauptversammlung der Software Aktiengesellschaft am 21. Mai 2010 
erteilten Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 
Aktiengesetz (AktG) Gebrauch. Für die Verwendung der zurückgekauften Aktien 
kommen alle nach den aktienrechtlichen Regelungen und nach der vorgenannten 
Ermächtigung zulässigen Zwecke in Betracht. 
 
Mit dem Rückkauf wird eine Bank beauftragt, die ihre Entscheidungen über den 
Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien unabhängig und unbeeinflusst von der 
Gesellschaft trifft. Das Recht der Software Aktiengesellschaft, das Mandat der 
Bank vorzeitig zu beenden und den Auftrag auf eine andere Bank zu übertragen 
bleibt unberührt. Der Rückkauf soll günstigst und Interesse wahrend und 
ausschließlich über die Börse im elektronischen Handel der Frankfurter 
Wertpapierbörse (Xetra) erfolgen. Der Kaufpreis je zurück erworbener Aktie (ohne 
Erwerbsnebenkosten) darf den durchschnittlichen Börsenkurs der Software AG-Aktie 
- nicht gewichteter Durchschnittsbetrag der Schlusskurse im Xetra-Handel der 
Frankfurter Wertpapierbörse oder einem entsprechenden Nachfolgesystem - an fünf 
Handelstagen vor dem Erwerb um nicht mehr als 10% übersteigen oder 
unterschreiten. Für den Zeitpunkt des Erwerbs ist der Tag des Zustandekommens 
des Geschäftsabschlusses maßgeblich. 
 
Darüber hinaus ist/wird die Bank verpflichtet, die Handelsbedingungen des 
Artikels 5 der Verordnung Nr. 2273/2003 der Kommission vom 22. Dezember 2003 
(EG-VO) und sämtliche einschlägigen Bestimmungen zu beachten. Entsprechend der 
EG-VO darf kein Kaufpreis gezahlt werden, der über dem des letzten unabhängig 
getätigten Abschlusses oder über dem des derzeit höchsten unabhängigen Angebots, 
jeweils an der Börse, an der der Kauf stattfindet, liegt. Maßgeblich ist der 
höhere der beiden Werte. Entsprechend der EG-VO wird an einem Tag nicht mehr als 
25 % des durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes an der Börse, an welcher 
der jeweilige Kauf erfolgt, erworben. Der durchschnittliche Aktienumsatz ergibt 
sich aus dem durchschnittlichen täglichen Handelsvolumen der 20 Börsentage vor 
dem konkreten Kauftermin. 
 
Der Aktienrückkauf kann im Einklang mit den zu beachtenden rechtlichen Vorgaben 
jederzeit ausgesetzt und wieder aufgenommen werden. 
 
Die Transaktionen werden in einer den Anforderungen des Art. 4 Abs. 4 EG-VO 
entsprechenden Weise spätestens am Ende des siebten Handelstages nach deren 
Ausführung bekannt gegeben. 
 
Zudem wird die Software Aktiengesellschaft über die Fortschritte des 
Aktienrückkaufs unter www.softwareag.com/ir regelmäßig informieren. 
 
Darmstadt, 11. Februar 2013 
 
Software Aktiengesellschaft 
 
Der Vorstand 
 
 
 
 
Ende der Mitteilung                               euro adhoc 
=------------------------------------------------------------------------------- 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

February 11, 2013 17:33 ET (22:33 GMT)

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© 2013 Dow Jones News
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