DGAP-HV: Deutsche Post AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
Deutsche Post AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
am 29.05.2013 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten
Verbreitung gemäß §121 AktG
17.04.2013 / 15:07
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Deutsche Post AG
Bonn
WKN 555200
ISIN DE0005552004
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft hiermit zur
ordentlichen Hauptversammlung
ein, die am Mittwoch, den 29. Mai 2013, 10.00 Uhr in der
Jahrhunderthalle Frankfurt, Pfaffenwiese 301, 65929 Frankfurt am Main
stattfindet.
Tagesordnung
1.
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten
Konzernabschlusses, der Lageberichte für die Gesellschaft und den
Konzern mit dem erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289 Abs. 4,
§ 315 Abs. 4 HGB und nach § 289 Abs. 5 HGB sowie des Berichts des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012
Zu Tagesordnungspunkt 1 ist eine Beschlussfassung durch die
Hauptversammlung nicht erforderlich, da der Aufsichtsrat den Jahres-
und den Konzernabschluss bereits gebilligt hat. Die vorgelegten
Unterlagen dienen der Unterrichtung der Hauptversammlung über das
abgelaufene Geschäftsjahr und die Lage der Gesellschaft sowie des
Konzerns.
2.
Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des
Geschäftsjahres 2012 in Höhe von 1.313.691.350,19 Euro wie folgt zu
verwenden:
Verteilung an die Aktionäre durch Ausschüttung einer 846.311.111,80
Dividende von 0,70 Euro je dividendenberechtigter Euro
Stückaktie
Einstellung in andere Gewinnrücklagen 0,00 Euro
Gewinnvortrag 467.380.238,39
Euro
Da die Dividende in vollem Umfang aus dem steuerlichen Einlagekonto im
Sinne des § 27 KStG (nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen)
geleistet wird, erfolgt die Auszahlung ohne Abzug von
Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag. Bei inländischen
Aktionären unterliegt die Dividende nicht der Besteuerung. Eine
Steuererstattungs- oder Steueranrechnungsmöglichkeit ist mit der
Dividende nicht verbunden.
Die Ausschüttung gilt steuerlich als Rückgewähr von Einlagen und
mindert - nach Auffassung der Finanzverwaltung - die
Anschaffungskosten der Aktien.
Bis zur Hauptversammlung kann sich die Anzahl der
dividendenberechtigten Stückaktien verändern. In diesem Fall wird der
Hauptversammlung ein entsprechend angepasster
Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet werden, der eine unveränderte
Dividende pro dividendenberechtigter Stückaktie sowie einen
entsprechend angepassten Gewinnvortrag vorsieht.
3.
Entlastung der Mitglieder des Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands
für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen.
4.
Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen.
5.
Bestellung des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013 und des
Prüfers für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und
des Zwischenlageberichts des Konzerns zum 30. Juni 2013
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des Finanz- und
Prüfungsausschusses vor zu beschließen, die PricewaterhouseCoopers AG,
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum Abschlussprüfer für
die Gesellschaft und den Konzern für das Geschäftsjahr 2013 und zum
Prüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und
des Zwischenlageberichts des Konzerns zum 30. Juni 2013 zu wählen.
6.
Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2013 und Ermächtigung zum
Ausschluss des Bezugsrechts sowie Satzungsänderung
Die derzeit bestehende Ermächtigung des Vorstands zur Erhöhung des
Grundkapitals um bis zu Euro 240.000.000 (§ 5 Abs. 2 der Satzung)
läuft am 20. April 2014 aus und soll durch eine neue Ermächtigung in
gleicher Höhe ersetzt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
a) Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der
Gesellschaft bis zum 28. Mai 2018 mit Zustimmung des
Aufsichtsrats um bis zu Euro 240.000.000 durch Ausgabe von bis
zu 240.000.000 auf den Namen lautende Stückaktien gegen Bar-
und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2013).
Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen ausgeübt
werden. Die Aktien können von einem oder mehreren
Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie
den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
Kreditinstituten gleichgestellt sind die nach § 53 Abs. 1 Satz
1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das
Kreditwesen tätigen Unternehmen.
Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Der Vorstand
wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das
Bezugsrecht der Aktionäre auf Aktien auszuschließen:
- für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des
Bezugsverhältnisses ergeben;
- soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von
bereits zuvor ausgegebenen Schuldverschreibungen mit
Options- oder Wandlungsrechten bzw. Options- oder
Wandlungspflichten ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem
Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung der Options-
oder Wandlungsrechte bzw. bei Erfüllung der Options- oder
Wandlungspflicht zustehen würde;
- wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien den
Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der
Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der
endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich
unterschreitet und die ausgegebenen Aktien insgesamt 10% des
Grundkapitals, das die Gesellschaft im Zeitpunkt des
Wirksamwerdens oder - soweit niedriger - im Zeitpunkt der
Ausübung dieser Ermächtigung hat, nicht überschreiten; auf
diese 10%-Grenze sind andere Aktien anzurechnen, die während
der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre gemäß oder in entsprechender
Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder
veräußert werden; ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die zur
Bedienung von Options-, Wandel- und/oder
Gewinnschuldverschreibungen sowie Genussrechten ausgegeben
oder auszugeben sind, sofern die vorgenannten
Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte während der Laufzeit
dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in
entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
ausgegeben worden sind;
- wenn die neuen Aktien im Rahmen von
Aktienbeteiligungs- oder anderen aktienbasierten Programmen
an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft oder des
Vertretungsorgans eines mit der Gesellschaft verbundenen
Unternehmens oder an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder
eines mit ihr verbundenen Unternehmens ausgegeben werden
sollen, wobei das Arbeitsverhältnis bzw. Organverhältnis zur
Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen im
Zeitpunkt der Zusage der Aktienausgabe bestehen muss; soweit
Vorstandsmitgliedern Aktien gewährt werden sollen,
entscheidet hierüber der Aufsichtsrat der Gesellschaft;
- wenn die neuen Aktien zur Einführung der Aktien
der Gesellschaft an einer ausländischen Börse verwendet
werden sollen, an der die Aktien bislang nicht zum Handel
zugelassen sind; die Ermächtigung gilt entsprechend für die
Börseneinführung von Depotrechten oder Zertifikaten, die
Aktien repräsentieren;
- bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlage zum
Zwecke von Unternehmenszusammenschlüssen oder des Erwerbs
von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an
Unternehmen oder anderen Wirtschaftsgütern.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
den weiteren Inhalt der Aktienrechte sowie die Bedingungen der
Aktienausgabe festzulegen. Die vorstehenden Ermächtigungen zum
Ausschluss des Bezugsrechts werden unabhängig voneinander
erteilt. Sie berühren nicht die Ermächtigung, die Aktien unter
Einräumung eines Bezugsrechts an die Aktionäre bzw. an ein
oder mehrere Kreditinstitute oder gleichgestellte
Finanzdienstleistungsunternehmen mit der Verpflichtung zu
begeben, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares
Bezugsrecht).
b) § 5 Abs. 2 der Satzung in seiner bisherigen Form
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April 17, 2013 09:07 ET (13:07 GMT)
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