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DGAP-HV: Deutsche Post AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.05.2013 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Finanznachrichten News

DGAP-HV: Deutsche Post AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Deutsche Post AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 29.05.2013 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
17.04.2013 / 15:07 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   Deutsche Post AG 
 
   Bonn 
 
   WKN 555200 
   ISIN DE0005552004 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft hiermit zur 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
   ein, die am Mittwoch, den 29. Mai 2013, 10.00 Uhr in der 
   Jahrhunderthalle Frankfurt, Pfaffenwiese 301, 65929 Frankfurt am Main 
   stattfindet. 
 
   Tagesordnung 
 
   1. 
   Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten 
   Konzernabschlusses, der Lageberichte für die Gesellschaft und den 
   Konzern mit dem erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, 
   § 315 Abs. 4 HGB und nach § 289 Abs. 5 HGB sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 
 
   Zu Tagesordnungspunkt 1 ist eine Beschlussfassung durch die 
   Hauptversammlung nicht erforderlich, da der Aufsichtsrat den Jahres- 
   und den Konzernabschluss bereits gebilligt hat. Die vorgelegten 
   Unterlagen dienen der Unterrichtung der Hauptversammlung über das 
   abgelaufene Geschäftsjahr und die Lage der Gesellschaft sowie des 
   Konzerns. 
 
   2. 
   Verwendung des Bilanzgewinns 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des 
   Geschäftsjahres 2012 in Höhe von 1.313.691.350,19 Euro wie folgt zu 
   verwenden: 
 
   Verteilung an die Aktionäre durch Ausschüttung einer    846.311.111,80 
   Dividende von 0,70 Euro je dividendenberechtigter       Euro 
   Stückaktie 
 
   Einstellung in andere Gewinnrücklagen                   0,00 Euro 
 
   Gewinnvortrag                                           467.380.238,39 
                                                           Euro 
 
   Da die Dividende in vollem Umfang aus dem steuerlichen Einlagekonto im 
   Sinne des § 27 KStG (nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen) 
   geleistet wird, erfolgt die Auszahlung ohne Abzug von 
   Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag. Bei inländischen 
   Aktionären unterliegt die Dividende nicht der Besteuerung. Eine 
   Steuererstattungs- oder Steueranrechnungsmöglichkeit ist mit der 
   Dividende nicht verbunden. 
 
   Die Ausschüttung gilt steuerlich als Rückgewähr von Einlagen und 
   mindert - nach Auffassung der Finanzverwaltung - die 
   Anschaffungskosten der Aktien. 
 
   Bis zur Hauptversammlung kann sich die Anzahl der 
   dividendenberechtigten Stückaktien verändern. In diesem Fall wird der 
   Hauptversammlung ein entsprechend angepasster 
   Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet werden, der eine unveränderte 
   Dividende pro dividendenberechtigter Stückaktie sowie einen 
   entsprechend angepassten Gewinnvortrag vorsieht. 
 
   3. 
   Entlastung der Mitglieder des Vorstands 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands 
   für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen. 
 
   4. 
   Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen. 
 
   5. 
   Bestellung des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013 und des 
   Prüfers für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und 
   des Zwischenlageberichts des Konzerns zum 30. Juni 2013 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des Finanz- und 
   Prüfungsausschusses vor zu beschließen, die PricewaterhouseCoopers AG, 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum Abschlussprüfer für 
   die Gesellschaft und den Konzern für das Geschäftsjahr 2013 und zum 
   Prüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und 
   des Zwischenlageberichts des Konzerns zum 30. Juni 2013 zu wählen. 
 
   6. 
   Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2013 und Ermächtigung zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts sowie Satzungsänderung 
 
   Die derzeit bestehende Ermächtigung des Vorstands zur Erhöhung des 
   Grundkapitals um bis zu Euro 240.000.000 (§ 5 Abs. 2 der Satzung) 
   läuft am 20. April 2014 aus und soll durch eine neue Ermächtigung in 
   gleicher Höhe ersetzt werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
     a)    Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der 
           Gesellschaft bis zum 28. Mai 2018 mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats um bis zu Euro 240.000.000 durch Ausgabe von bis 
           zu 240.000.000 auf den Namen lautende Stückaktien gegen Bar- 
           und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2013). 
           Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen ausgeübt 
           werden. Die Aktien können von einem oder mehreren 
           Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie 
           den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
           Kreditinstituten gleichgestellt sind die nach § 53 Abs. 1 Satz 
           1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das 
           Kreditwesen tätigen Unternehmen. 
 
 
     Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Der Vorstand 
     wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
     Bezugsrecht der Aktionäre auf Aktien auszuschließen: 
 
       -     für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des 
             Bezugsverhältnisses ergeben; 
 
 
       -     soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von 
             bereits zuvor ausgegebenen Schuldverschreibungen mit 
             Options- oder Wandlungsrechten bzw. Options- oder 
             Wandlungspflichten ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem 
             Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung der Options- 
             oder Wandlungsrechte bzw. bei Erfüllung der Options- oder 
             Wandlungspflicht zustehen würde; 
 
 
       -     wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien den 
             Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der 
             Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der 
             endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich 
             unterschreitet und die ausgegebenen Aktien insgesamt 10% des 
             Grundkapitals, das die Gesellschaft im Zeitpunkt des 
             Wirksamwerdens oder - soweit niedriger - im Zeitpunkt der 
             Ausübung dieser Ermächtigung hat, nicht überschreiten; auf 
             diese 10%-Grenze sind andere Aktien anzurechnen, die während 
             der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts der Aktionäre gemäß oder in entsprechender 
             Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
             veräußert werden; ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die zur 
             Bedienung von Options-, Wandel- und/oder 
             Gewinnschuldverschreibungen sowie Genussrechten ausgegeben 
             oder auszugeben sind, sofern die vorgenannten 
             Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte während der Laufzeit 
             dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
             entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
             ausgegeben worden sind; 
 
 
       -     wenn die neuen Aktien im Rahmen von 
             Aktienbeteiligungs- oder anderen aktienbasierten Programmen 
             an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft oder des 
             Vertretungsorgans eines mit der Gesellschaft verbundenen 
             Unternehmens oder an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder 
             eines mit ihr verbundenen Unternehmens ausgegeben werden 
             sollen, wobei das Arbeitsverhältnis bzw. Organverhältnis zur 
             Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen im 
             Zeitpunkt der Zusage der Aktienausgabe bestehen muss; soweit 
             Vorstandsmitgliedern Aktien gewährt werden sollen, 
             entscheidet hierüber der Aufsichtsrat der Gesellschaft; 
 
 
       -     wenn die neuen Aktien zur Einführung der Aktien 
             der Gesellschaft an einer ausländischen Börse verwendet 
             werden sollen, an der die Aktien bislang nicht zum Handel 
             zugelassen sind; die Ermächtigung gilt entsprechend für die 
             Börseneinführung von Depotrechten oder Zertifikaten, die 
             Aktien repräsentieren; 
 
 
       -     bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlage zum 
             Zwecke von Unternehmenszusammenschlüssen oder des Erwerbs 
             von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
             Unternehmen oder anderen Wirtschaftsgütern. 
 
 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           den weiteren Inhalt der Aktienrechte sowie die Bedingungen der 
           Aktienausgabe festzulegen. Die vorstehenden Ermächtigungen zum 
           Ausschluss des Bezugsrechts werden unabhängig voneinander 
           erteilt. Sie berühren nicht die Ermächtigung, die Aktien unter 
           Einräumung eines Bezugsrechts an die Aktionäre bzw. an ein 
           oder mehrere Kreditinstitute oder gleichgestellte 
           Finanzdienstleistungsunternehmen mit der Verpflichtung zu 
           begeben, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares 
           Bezugsrecht). 
 
 
     b)    § 5 Abs. 2 der Satzung in seiner bisherigen Form 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 17, 2013 09:07 ET (13:07 GMT)

© 2013 Dow Jones News
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