DJ DGAP-HV: Telegate AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.06.2013 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-HV: Telegate AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Telegate AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.06.2013 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 24.04.2013 / 15:07 =-------------------------------------------------------------------- telegate AG Planegg-Martinsried WKN 511 880 ISIN DE0005118806 Wir laden unsere Aktionäre zu der am Mittwoch, den 05. Juni 2013, 11:00 Uhr, im Konferenzzentrum des Mercedes Benz-Centers München, Arnulfstraße 61, 80636 München stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. I. TAGESORDNUNG 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts der telegate AG zum 31. Dezember 2012, des gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2012, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs (HGB) Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss am 06. März 2013 gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Die unter diesem Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen liegen vom Tag der Einberufung an in den Geschäftsräumen der telegate AG, Fraunhoferstraße 12a, 82152 Planegg-Martinsried, Deutschland, zur Einsicht der Aktionäre aus, sind über die Internetseite der Gesellschaft unter http://www.telegate.com/htm/de/Investor_Relations/Hauptversammlung.htm zugänglich und werden der Hauptversammlung ebenfalls zugänglich gemacht. Eine Abschrift wird jedem Aktionär auf Verlangen unverzüglich und kostenlos erteilt und zugesandt. 2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2012 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr 2012 in Höhe von EUR 47.777.727,50 wie folgt zu verwenden: 1. Verteilung an die Aktionäre unter Ausschüttung einer Dividende von EUR 2,00 je Stückaktie ISIN DE0005118806 - Wertpapierkennnummer (WKN) 511 880 auf 19.111.091 Stückaktien für das Geschäftsjahr EUR 38.222.182,00 2012: 2. Gewinnvortrag: EUR 9.555.545,50 _________________________________________________- ______________________________________________ 3. Bilanzgewinn EUR 47.777.727,50 3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den gegenwärtigen Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen. 4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den gegenwärtigen und ehemaligen Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen. 5. Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013 Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, die PricewaterhouseCoopers AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer der Gesellschaft und gegebenenfalls zum Prüfer für die prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2013 zu wählen. 6. Änderung der Satzung der Gesellschaft in Ziff. 4.1 (1), Ziff. 4.1 (3), Ziff. 4.3 (1) und Ziff. 4.4 (6) der Satzung Die Satzung der telegate AG geht im Rahmen der Vorschriften zur Zusammensetzung und Organisation des Aufsichtsrats von der Anwendung des Mitbestimmungsgesetzes 1976 aus. Vorstand und Aufsichtsrat beabsichtigen, für den Fall einer Anwendbarkeit des Drittelbeteiligungsgesetzes statt des Mitbestimmungsgesetzes 1976, Satzungsregelungen zur Zusammensetzung und Organisation des Aufsichtsrats zu schaffen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher folgende Beschlussfassungen vor: a) Ziff. 4.1 (1) der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 'Der Aufsichtsrat besteht bei Anwendbarkeit des Mitbestimmungsgesetzes 1976 aus zwölf Mitgliedern. Hiervon werden sechs Mitglieder von der Hauptversammlung und sechs von den Arbeitnehmern nach den Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes 1976 gewählt. Ist der Aufsichtsrat nach dem DrittelbG zusammenzusetzen, besteht er aus sechs Mitgliedern, von denen vier durch die Hauptversammlung und zwei durch die Arbeitnehmer zu wählen sind.' b) Ziff. 4.1 (3) der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 'Für Aufsichtsratsmitglieder, die von der Hauptversammlung gewählt werden, können Ersatzmitglieder bestellt werden. Sie werden nach einer bei der Wahl festzulegenden Reihenfolge Mitglieder des Aufsichtsrates, wenn Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner, als deren Ersatzmitglieder sie gewählt wurden, vor Ablauf ihrer Amtszeit aus dem Aufsichtsrat ausscheiden. Ihr Amt als Aufsichtsratsmitglied erlischt und ihre Stellung als Ersatzmitglied lebt wieder auf, wenn die Hauptversammlung für ein vorzeitig ausgeschiedenes und durch das Ersatzmitglied ersetztes Aufsichtsratsmitglied eine Neuwahl vornimmt. Die Wahl von Ersatzmitgliedern für die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben. Das Amt eines Ersatzmitgliedes erlischt in jedem Fall mit Ablauf der Amtszeit des weggefallenen Aufsichtsratsmitgliedes. Soll die Nachwahl für ein weggefallenes Aufsichtsratsmitglied der Anteilseigner das Ausscheiden eines nachgerückten Ersatzmitgliedes bewirken, so bedarf der Beschluss der Hauptversammlung über die Nachwahl einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.' c) Ziff. 4.3 (1) der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 'Unter Vorsitz des an Lebensjahren ältesten Aufsichtsratsmitglieds der Anteilseigner wählt der Aufsichtsrat in der ersten Sitzung nach seiner Wahl für seine Amtszeit oder für eine kürzere von ihm bestimmte Frist aus seiner Mitte den Vorsitzenden des Aufsichtsrates. Unter Anwendbarkeit des Mitbestimmungsgesetzes 1976 wird ein Stellvertreter nach Maßgabe des § 27 Abs. 1 und 2 des Mitbestimmungsgesetzes 1976 gewählt; andernfalls wählt der Aufsichtsrat einen Stellvertreter des Vorsitzenden des Aufsichtsrates aus seiner Mitte. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates und sein Stellvertreter können jederzeit und ohne Angabe von Gründen dieses Amt niederlegen oder vom Aufsichtsrat aus diesem Amt abberufen werden.' d) Ziff. 4.4 (6) der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 'Ist das Mitbestimmungsgesetz 1976 anwendbar, bildet der Aufsichtsrat unmittelbar nach der Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters zur Wahrnehmung der in § 31 Abs. 3 Mitbestimmungsgesetz 1976 bezeichneten Aufgaben einen Ausschuss, dem der Vorsitzende, sein Stellvertreter sowie ein von den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer und der Anteilseigner mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewähltes Mitglied angehören. Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte weitere Ausschüsse bilden und ihnen in seiner Geschäftsordnung oder durch besonderen Beschluss Aufgaben und Befugnisse übertragen. Für die Aufsichtsratsausschüsse gelten die Bestimmungen der Ziffern 4.2, 4.3, 4.4 dieser Satzung sinngemäß. Ergibt eine Abstimmung im Ausschuss Stimmengleichheit, hat bei einer erneuten Abstimmung über denselben Gegenstand, wenn auch die Stimmengleichheit ergibt, der Vorsitzende des Ausschusses zwei Stimmen. Dem Aufsichtsrat ist regelmäßig über die Arbeit der Ausschüsse zu berichten.' II. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft eingeteilt in 19.111.091 Stückaktien, die jeweils eine Stimme gewähren. Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien. Damit sind im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung alle Aktien teilnahme- und stimmberechtigt. Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die
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Ausübung des Stimmrechts Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gem. Ziff. 5.2 der Satzung der Gesellschaft diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft angemeldet haben und einen von ihrem depotführenden Institut in Textform (§ 126 b BGB) erstellten besonderen Nachweis ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft einreichen. Dieser Nachweis kann sowohl in deutscher als auch in englischer Sprache abgefasst sein und hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung (15. Mai 2013, 00:00 Uhr MESZ) zu beziehen (Nachweisstichtag - Record Date). Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Record Date veräußern. Personen, die zum Record Date noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für die Dividendenberechtigung. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft spätestens am Mittwoch, 29. Mai 2013, 24:00 Uhr MESZ, unter folgender Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse (Anmeldestelle) zugehen: telegate AG c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 D-81241 München Telefax: +49 (0) 89 / 889 690 633 E-Mail: anmeldung@better-orange.de Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes werden den teilnahmeberechtigten Aktionären von der Anmeldestelle Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt bzw. am Versammlungsort hinterlegt. Die Eintrittskarten sind lediglich organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte anzufordern. Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten - z.B. ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären - ausüben lassen. Auch in diesem Fall müssen sich die Aktionäre wie zuvor beschrieben fristgerecht zur Hauptversammlung unter Vorlage des Nachweises des Anteilsbesitzes anmelden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen grundsätzlich der Textform (§ 126 b BGB). Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen und diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen enthält die Satzung keine inhaltlichen Vorgaben. Für diese gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 135 AktG. Zur Bevollmächtigung kann das Formular auf der Rückseite der Eintrittskarte verwendet werden, welche nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird. Das Formular steht darüber hinaus auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.telegate.com/htm/de/Investor_Relations/Hauptversammlung.htm zum Download zur Verfügung. Der Nachweis der Bevollmächtigung kann am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten am Versammlungsort erbracht werden. Ferner kann der Nachweis der Bevollmächtigung der Gesellschaft auch an folgende Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse übermittelt werden: telegate AG c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 D-81241 München Telefax: +49 (0)89 889 690 655 E-Mail: telegate@better-orange.de Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Stimmrechtsausübung durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft Rechtzeitig angemeldete Aktionäre haben weiterhin die Möglichkeit, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Dabei bitten wir zu beachten, dass die Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nur zu denjenigen Punkten der Tagesordnung ausüben können, zu denen die Aktionäre Weisungen zu den in der Einberufung der Hauptversammlung bekanntgemachten Beschlussvorschlägen der Verwaltung erteilen, und dass die Stimmrechtsvertreter weder im Vorfeld noch während der Hauptversammlung Weisungen zu Verfahrensanträgen entgegennehmen können. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können daher nicht an möglichen Abstimmungen über eventuelle, erst in der Hauptversammlung vorgebrachte Gegenanträge oder Wahlvorschläge oder sonstige, nicht im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilte Anträge teilnehmen. Von den Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft können insbesondere auch keine Wortmeldungen oder Fragen von Aktionären entgegengenommen bzw. vorgebracht oder Widerspruch zu Protokoll gegeben werden. Den Stimmrechtsvertretern sind ausdrückliche Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung zu erteilen. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, gemäß den ihnen erteilten Weisungen abzustimmen. Die Vollmachten und Weisungen für die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sowie die Änderung von Weisungen oder ein Widerruf der Vollmacht sind in Textform (§ 126 b BGB) vor der Hauptversammlung an die oben im Abschnitt 'Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte' genannte Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zu übermitteln oder am Tag der Hauptversammlung an der Ein- und Ausgangskontrolle der Hauptversammlung vorzulegen. Ein Formular, das zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft verwendet werden kann, erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte, welche nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird. Dieses steht auch unter http://www.telegate.com/htm/de/Investor_Relations/Hauptversammlung.htm zum Download zur Verfügung. Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG 1. Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG Aktionäre, deren Anteile 5 Prozent des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 am Grundkapital erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der telegate AG zu richten und muss der Gesellschaft gemäß § 122 Abs. 2 S. 3 AktG spätestens bis zum Sonntag, 05. Mai 2013, 24:00 Uhr MESZ, zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen schriftlich (§ 126 BGB) an die nachfolgende Adresse: telegate AG Vorstand Fraunhoferstr. 12a D-82152 Planegg-Martinsried § 122 Abs. 1, Abs. 2 in Verbindung mit § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG, wonach die Antragsteller nachzuweisen haben, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über den Antrag halten, findet entsprechende Anwendung. Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse http://www.telegate.com/htm/de/Investor_Relations/Hauptversammlung.htm bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt. 2. Gegenanträge und Wahlvorschläge gem. § 126 Abs. 1, § 127 AktG Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen zu den Punkten 2 bis 4 und 6 der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zu Punkt 5 der Tagesordnung übersenden. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein. Gegenanträge, Wahlvorschläge und sonstige Anfragen von Aktionären zur Hauptversammlung sind ausschließlich an die folgende Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zu schicken. telegate AG Herrn Johann Dietsch Fraunhoferstr. 12a
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