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DGAP-HV: Telegate AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: Telegate AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.06.2013 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Telegate AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Telegate AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
05.06.2013 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
24.04.2013 / 15:07 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   telegate AG 
 
   Planegg-Martinsried 
 
   WKN 511 880 
 
   ISIN DE0005118806 
 
 
   Wir laden unsere Aktionäre zu der am 
 
   Mittwoch, den 05. Juni 2013, 11:00 Uhr, 
 
   im Konferenzzentrum des Mercedes Benz-Centers München, Arnulfstraße 
   61, 80636 München stattfindenden 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
   ein. 
 
   I. 
   TAGESORDNUNG 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des Lageberichts der telegate AG zum 31. Dezember 2012, des 
           gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts für 
           das Geschäftsjahr 2012, des Berichts des Aufsichtsrats sowie 
           des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß § 
           289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs (HGB) 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss am 06. März 2013 
           gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Die 
           unter diesem Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen liegen 
           vom Tag der Einberufung an in den Geschäftsräumen der telegate 
           AG, Fraunhoferstraße 12a, 82152 Planegg-Martinsried, 
           Deutschland, zur Einsicht der Aktionäre aus, sind über die 
           Internetseite der Gesellschaft unter 
 
           http://www.telegate.com/htm/de/Investor_Relations/Hauptversammlung.htm 
           zugänglich und werden der Hauptversammlung ebenfalls 
           zugänglich gemacht. Eine Abschrift wird jedem Aktionär auf 
           Verlangen unverzüglich und kostenlos erteilt und zugesandt. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn aus 
           dem abgelaufenen Geschäftsjahr 2012 in Höhe von EUR 
           47.777.727,50 wie folgt zu verwenden: 
 
 
  1.  Verteilung an die Aktionäre unter Ausschüttung 
      einer Dividende von EUR 2,00 je Stückaktie ISIN 
      DE0005118806 - Wertpapierkennnummer (WKN) 511 880 
 
      auf 19.111.091 Stückaktien für das Geschäftsjahr    EUR  38.222.182,00 
      2012: 
 
  2.  Gewinnvortrag:                                      EUR   9.555.545,50 
 
      _________________________________________________- 
      ______________________________________________ 
 
  3.  Bilanzgewinn                                        EUR  47.777.727,50 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den gegenwärtigen 
           Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den gegenwärtigen und 
           ehemaligen Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
           2012 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers und 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des 
           Prüfungsausschusses, vor, die PricewaterhouseCoopers AG, 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München zum Abschlussprüfer 
           und Konzernabschlussprüfer der Gesellschaft und gegebenenfalls 
           zum Prüfer für die prüferische Durchsicht von 
           Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2013 zu wählen. 
 
 
     6.    Änderung der Satzung der Gesellschaft in Ziff. 4.1 
           (1), Ziff. 4.1 (3), Ziff. 4.3 (1) und Ziff. 4.4 (6) der 
           Satzung 
 
 
           Die Satzung der telegate AG geht im Rahmen der Vorschriften 
           zur Zusammensetzung und Organisation des Aufsichtsrats von der 
           Anwendung des Mitbestimmungsgesetzes 1976 aus. Vorstand und 
           Aufsichtsrat beabsichtigen, für den Fall einer Anwendbarkeit 
           des Drittelbeteiligungsgesetzes statt des 
           Mitbestimmungsgesetzes 1976, Satzungsregelungen zur 
           Zusammensetzung und Organisation des Aufsichtsrats zu 
           schaffen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher folgende 
           Beschlussfassungen vor: 
 
 
       a)    Ziff. 4.1 (1) der Satzung wird wie folgt neu 
             gefasst: 
 
 
             'Der Aufsichtsrat besteht bei Anwendbarkeit des 
             Mitbestimmungsgesetzes 1976 aus zwölf Mitgliedern. Hiervon 
             werden sechs Mitglieder von der Hauptversammlung und sechs 
             von den Arbeitnehmern nach den Vorschriften des 
             Mitbestimmungsgesetzes 1976 gewählt. Ist der Aufsichtsrat 
             nach dem DrittelbG zusammenzusetzen, besteht er aus sechs 
             Mitgliedern, von denen vier durch die Hauptversammlung und 
             zwei durch die Arbeitnehmer zu wählen sind.' 
 
 
       b)    Ziff. 4.1 (3) der Satzung wird wie folgt neu 
             gefasst: 
 
 
             'Für Aufsichtsratsmitglieder, die von der Hauptversammlung 
             gewählt werden, können Ersatzmitglieder bestellt werden. Sie 
             werden nach einer bei der Wahl festzulegenden Reihenfolge 
             Mitglieder des Aufsichtsrates, wenn Aufsichtsratsmitglieder 
             der Anteilseigner, als deren Ersatzmitglieder sie gewählt 
             wurden, vor Ablauf ihrer Amtszeit aus dem Aufsichtsrat 
             ausscheiden. Ihr Amt als Aufsichtsratsmitglied erlischt und 
             ihre Stellung als Ersatzmitglied lebt wieder auf, wenn die 
             Hauptversammlung für ein vorzeitig ausgeschiedenes und durch 
             das Ersatzmitglied ersetztes Aufsichtsratsmitglied eine 
             Neuwahl vornimmt. 
 
 
             Die Wahl von Ersatzmitgliedern für die 
             Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer richtet sich nach 
             den gesetzlichen Vorgaben. 
 
 
             Das Amt eines Ersatzmitgliedes erlischt in jedem Fall mit 
             Ablauf der Amtszeit des weggefallenen 
             Aufsichtsratsmitgliedes. Soll die Nachwahl für ein 
             weggefallenes Aufsichtsratsmitglied der Anteilseigner das 
             Ausscheiden eines nachgerückten Ersatzmitgliedes bewirken, 
             so bedarf der Beschluss der Hauptversammlung über die 
             Nachwahl einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen 
             Stimmen.' 
 
 
       c)    Ziff. 4.3 (1) der Satzung wird wie folgt neu 
             gefasst: 
 
 
             'Unter Vorsitz des an Lebensjahren ältesten 
             Aufsichtsratsmitglieds der Anteilseigner wählt der 
             Aufsichtsrat in der ersten Sitzung nach seiner Wahl für 
             seine Amtszeit oder für eine kürzere von ihm bestimmte Frist 
             aus seiner Mitte den Vorsitzenden des Aufsichtsrates. Unter 
             Anwendbarkeit des Mitbestimmungsgesetzes 1976 wird ein 
             Stellvertreter nach Maßgabe des § 27 Abs. 1 und 2 des 
             Mitbestimmungsgesetzes 1976 gewählt; andernfalls wählt der 
             Aufsichtsrat einen Stellvertreter des Vorsitzenden des 
             Aufsichtsrates aus seiner Mitte. 
 
 
             Der Vorsitzende des Aufsichtsrates und sein Stellvertreter 
             können jederzeit und ohne Angabe von Gründen dieses Amt 
             niederlegen oder vom Aufsichtsrat aus diesem Amt abberufen 
             werden.' 
 
 
       d)    Ziff. 4.4 (6) der Satzung wird wie folgt neu 
             gefasst: 
 
 
             'Ist das Mitbestimmungsgesetz 1976 anwendbar, bildet der 
             Aufsichtsrat unmittelbar nach der Wahl des Vorsitzenden und 
             seines Stellvertreters zur Wahrnehmung der in § 31 Abs. 3 
             Mitbestimmungsgesetz 1976 bezeichneten Aufgaben einen 
             Ausschuss, dem der Vorsitzende, sein Stellvertreter sowie 
             ein von den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer und 
             der Anteilseigner mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen 
             gewähltes Mitglied angehören. 
 
 
             Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte weitere Ausschüsse 
             bilden und ihnen in seiner Geschäftsordnung oder durch 
             besonderen Beschluss Aufgaben und Befugnisse übertragen. Für 
             die Aufsichtsratsausschüsse gelten die Bestimmungen der 
             Ziffern 4.2, 4.3, 4.4 dieser Satzung sinngemäß. Ergibt eine 
             Abstimmung im Ausschuss Stimmengleichheit, hat bei einer 
             erneuten Abstimmung über denselben Gegenstand, wenn auch die 
             Stimmengleichheit ergibt, der Vorsitzende des Ausschusses 
             zwei Stimmen. Dem Aufsichtsrat ist regelmäßig über die 
             Arbeit der Ausschüsse zu berichten.' 
 
 
 
   II. 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
   Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital 
   der Gesellschaft eingeteilt in 19.111.091 Stückaktien, die jeweils 
   eine Stimme gewähren. Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien. 
   Damit sind im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung alle 
   Aktien teilnahme- und stimmberechtigt. 
 
   Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 

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April 24, 2013 09:07 ET (13:07 GMT)

Ausübung des Stimmrechts 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind gem. Ziff. 5.2 der Satzung der Gesellschaft diejenigen Aktionäre 
   berechtigt, die sich rechtzeitig vor der Hauptversammlung bei der 
   Gesellschaft angemeldet haben und einen von ihrem depotführenden 
   Institut in Textform (§ 126 b BGB) erstellten besonderen Nachweis 
   ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft einreichen. Dieser Nachweis 
   kann sowohl in deutscher als auch in englischer Sprache abgefasst sein 
   und hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung 
   (15. Mai 2013, 00:00 Uhr MESZ) zu beziehen (Nachweisstichtag - Record 
   Date). 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, 
   wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. 
   Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht 
   haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
   Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem 
   Record Date veräußern. Personen, die zum Record Date noch keine Aktien 
   besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und 
   stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder zur 
   Rechtsausübung ermächtigen. Der Nachweisstichtag hat keine 
   Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein 
   relevantes Datum für die Dividendenberechtigung. 
 
   Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der 
   Gesellschaft spätestens am Mittwoch, 29. Mai 2013, 24:00 Uhr MESZ, 
   unter folgender Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse 
   (Anmeldestelle) zugehen: 
 
   telegate AG 
   c/o Better Orange IR & HV AG 
   Haidelweg 48 
   D-81241 München 
   Telefax: +49 (0) 89 / 889 690 633 
   E-Mail: anmeldung@better-orange.de 
 
   Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes 
   werden den teilnahmeberechtigten Aktionären von der Anmeldestelle 
   Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt bzw. am 
   Versammlungsort hinterlegt. Die Eintrittskarten sind lediglich 
   organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung für die Teilnahme 
   an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts. Um den 
   rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir 
   die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte anzufordern. 
 
   Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte 
 
   Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen 
   möchten, können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten - z.B. ein 
   Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären - ausüben lassen. 
   Auch in diesem Fall müssen sich die Aktionäre wie zuvor beschrieben 
   fristgerecht zur Hauptversammlung unter Vorlage des Nachweises des 
   Anteilsbesitzes anmelden. 
 
   Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen grundsätzlich der 
   Textform (§ 126 b BGB). 
 
   Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen 
   und diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen oder 
   Institutionen enthält die Satzung keine inhaltlichen Vorgaben. Für 
   diese gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 135 AktG. 
 
   Zur Bevollmächtigung kann das Formular auf der Rückseite der 
   Eintrittskarte verwendet werden, welche nach der oben beschriebenen 
   form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird. Das Formular 
   steht darüber hinaus auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
   http://www.telegate.com/htm/de/Investor_Relations/Hauptversammlung.htm 
   zum Download zur Verfügung. 
 
   Der Nachweis der Bevollmächtigung kann am Tag der Hauptversammlung 
   durch den Bevollmächtigten am Versammlungsort erbracht werden. Ferner 
   kann der Nachweis der Bevollmächtigung der Gesellschaft auch an 
   folgende Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse übermittelt 
   werden: 
 
   telegate AG 
   c/o Better Orange IR & HV AG 
   Haidelweg 48 
   D-81241 München 
   Telefax: +49 (0)89 889 690 655 
   E-Mail: telegate@better-orange.de 
 
   Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die 
   Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
   Stimmrechtsausübung durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
 
   Rechtzeitig angemeldete Aktionäre haben weiterhin die Möglichkeit, von 
   der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter 
   bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. 
 
   Dabei bitten wir zu beachten, dass die Stimmrechtsvertreter das 
   Stimmrecht nur zu denjenigen Punkten der Tagesordnung ausüben können, 
   zu denen die Aktionäre Weisungen zu den in der Einberufung der 
   Hauptversammlung bekanntgemachten Beschlussvorschlägen der Verwaltung 
   erteilen, und dass die Stimmrechtsvertreter weder im Vorfeld noch 
   während der Hauptversammlung Weisungen zu Verfahrensanträgen 
   entgegennehmen können. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
   können daher nicht an möglichen Abstimmungen über eventuelle, erst in 
   der Hauptversammlung vorgebrachte Gegenanträge oder Wahlvorschläge 
   oder sonstige, nicht im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilte 
   Anträge teilnehmen. Von den Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft 
   können insbesondere auch keine Wortmeldungen oder Fragen von 
   Aktionären entgegengenommen bzw. vorgebracht oder Widerspruch zu 
   Protokoll gegeben werden. 
 
   Den Stimmrechtsvertretern sind ausdrückliche Weisungen für die 
   Ausübung des Stimmrechts zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung zu 
   erteilen. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, gemäß den ihnen 
   erteilten Weisungen abzustimmen. 
 
   Die Vollmachten und Weisungen für die Stimmrechtsvertreter der 
   Gesellschaft sowie die Änderung von Weisungen oder ein Widerruf der 
   Vollmacht sind in Textform (§ 126 b BGB) vor der Hauptversammlung an 
   die oben im Abschnitt 'Verfahren für die Stimmabgabe durch 
   Bevollmächtigte' genannte Anschrift, Telefax-Nummer oder 
   E-Mail-Adresse zu übermitteln oder am Tag der Hauptversammlung an der 
   Ein- und Ausgangskontrolle der Hauptversammlung vorzulegen. 
 
   Ein Formular, das zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die 
   Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft verwendet werden kann, erhalten 
   die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte, welche nach der oben 
   beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird. 
   Dieses steht auch unter 
   http://www.telegate.com/htm/de/Investor_Relations/Hauptversammlung.htm 
   zum Download zur Verfügung. 
 
   Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, 
   § 127, § 131 Abs. 1 AktG 
 
     1.    Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 
           2 AktG 
 
 
           Aktionäre, deren Anteile 5 Prozent des Grundkapitals oder den 
           anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 am Grundkapital 
           erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die 
           Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen 
           Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage 
           beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der 
           telegate AG zu richten und muss der Gesellschaft gemäß § 122 
           Abs. 2 S. 3 AktG spätestens bis zum Sonntag, 05. Mai 2013, 
           24:00 Uhr MESZ, zugehen. 
 
 
           Bitte richten Sie entsprechende Verlangen schriftlich (§ 126 
           BGB) an die nachfolgende Adresse: 
 
 
           telegate AG 
           Vorstand 
           Fraunhoferstr. 12a 
           D-82152 Planegg-Martinsried 
 
 
           § 122 Abs. 1, Abs. 2 in Verbindung mit § 142 Abs. 2 Satz 2 
           AktG, wonach die Antragsteller nachzuweisen haben, dass sie 
           seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung 
           Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur 
           Entscheidung über den Antrag halten, findet entsprechende 
           Anwendung. 
 
 
           Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden 
           unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger 
           bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung 
           zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie 
           die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. 
           Sie werden außerdem unter der Internetadresse 
 
           http://www.telegate.com/htm/de/Investor_Relations/Hauptversammlung.htm 
           bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt. 
 
 
     2.    Gegenanträge und Wahlvorschläge gem. § 126 Abs. 1, 
           § 127 AktG 
 
 
           Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft Gegenanträge 
           zu den Beschlussvorschlägen zu den Punkten 2 bis 4 und 6 der 
           Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zu Punkt 5 der Tagesordnung 
           übersenden. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen 
           sein. Gegenanträge, Wahlvorschläge und sonstige Anfragen von 
           Aktionären zur Hauptversammlung sind ausschließlich an die 
           folgende Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zu 
           schicken. 
 
 
           telegate AG 
           Herrn Johann Dietsch 
           Fraunhoferstr. 12a 

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April 24, 2013 09:07 ET (13:07 GMT)

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