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DGAP-HV: United Power Technology AG: -4-

DJ DGAP-HV: United Power Technology AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 11.06.2013 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: United Power Technology AG / Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung 
United Power Technology AG: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 11.06.2013 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
03.05.2013 / 15:18 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   United Power Technology AG 
 
   Eschborn 
 
   ISIN DE000A1EMAK2 
   (WKN A1EMAK) 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2013 
 
 
   Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, 
 
   hiermit laden wir Sie ein zur 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
   am Dienstag, dem 11. Juni 2013, um 10:00 Uhr 
   (Einlass ab 09:30 Uhr), 
 
   in das Auditorium der Commerzbank AG, Zugang über die Große 
   Gallusstraße 19, 60311 Frankfurt am Main. 
 
   I. 
   Tagesordnung und Beschlussvorschläge 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses sowie des für die 
           Gesellschaft und den Konzern zusammengefassten Lageberichts, 
           der erläuternden Berichte zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 
           und 5, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs sowie des Berichts 
           des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Die vorgenannten Unterlagen stehen im Internet unter 
           http://www.unitedpower.de.com im Bereich 'Investor Relations/ 
           Hauptversammlung' zum Abruf bereit. 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss am 15. April 2013 
           gebilligt; damit ist der Jahresabschluss festgestellt. Die 
           Hauptversammlung hat zu diesem Tagesordnungspunkt 1 daher 
           keinen Beschluss zu fassen. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des 
           Geschäftsjahres 2012, der EUR 171.302,35 beträgt, in voller 
           Höhe auf neue Rechnung vorzutragen. 
 
 
     3.    Entlastung der Mitglieder des Vorstands 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2012 amtierenden Mitgliedern des Vorstandes für diesen 
           Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2012 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen 
           Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Bestellung des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Deloitte & Touche GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum 
           Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2013 zu wählen. 
 
 
     6.    Nachwahl zum Aufsichtsrat 
 
 
           Die Amtszeit des in den Aufsichtsrat entsandten Mitglieds Ning 
           Cong hat im August 2012 geendet, da die Aktionärin Orchid Asia 
           IV L. P. die Entsendung von Frau Cong mit Wirkung zu diesem 
           Zeitpunkt widerrufen hatte. Auf Antrag des Vorstands hat das 
           Amtsgericht Frankfurt am Main Herrn Brian K. Krolicki am 16. 
           August 2012 zum neuen Mitglied des Aufsichtsrats bestellt. 
           Diese gerichtliche Bestellung endet mit dem Ablauf der 
           ordentlichen Hauptversammlung 2013, weshalb eine Nachwahl 
           erforderlich ist. 
 
 
           Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach §§ 96 Abs. 1 
           AktG, 101 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 der 
           Satzung aus drei Mitgliedern zusammen. Die Hauptversammlung 
           ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Brian K. Krolicki, Zephyr 
           Cove, Nevada, USA, Politikwissenschaftler und Vizegouverneur 
           des US-Bundesstaates Nevada, in den Aufsichtsrat der 
           Gesellschaft zu wählen, und zwar mit Wirkung ab Beendigung 
           dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der 
           Hauptversammlung, die über die Entlastung für das 
           Geschäftsjahr 2015 beschließt. 
 
 
           Herr Krolicki ist nicht Mitglied in einem gesetzlich zu 
           bildenden Aufsichtsrat. Er ist Mitglied des Beirats der 
           Gazillion!, Inc., USA. 
 
 
     7.    Vergütung des Aufsichtsrats ab dem Geschäftsjahr 
           2012 
 
 
           Nach § 14 Absatz 1 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft erhält 
           jedes Aufsichtsratsmitglied eine Vergütung, deren Höhe von der 
           Hauptversammlung festgelegt wird. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen: 
 
 
       a)    Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten neben 
             dem Ersatz ihrer Auslagen jährlich eine feste Vergütung, die 
             EUR 40.000,00 pro Mitglied beträgt. Der 
             Aufsichtsratsvorsitzende erhält jährlich einen zusätzlichen 
             Betrag in Höhe von EUR 20.000,00. 
 
 
       b)    Ferner erhält jedes Mitglied des Aufsichtsrats 
             jährlich einen Bonus von höchstens EUR 13.000,00 abhängig 
             davon, inwieweit das budgetierte EBIT der Gesellschaft für 
             das jeweilige Geschäftsjahr erreicht worden ist, und zwar 
             wie folgt: 
 
 
             Bei Erreichen des jeweiligen budgetierten EBIT der 
             Gesellschaft erhält jedes Mitglied einen Bonus in Höhe von 
             EUR 8.000,00. Wird das budgetierte EBIT unterschritten, 
             reduziert sich der Bonus für jedes Mitglied um EUR 1.000,00 
             pro vollem Prozentpunkt der Unterschreitung bis hin zu EUR 
             0,00, reduziert er sich also um höchstens EUR 8.000,00. Wird 
             das budgetierte EBIT überschritten, erhöht sich der Bonus 
             für jedes Mitglied um EUR 500,00 pro vollem Prozentpunkt der 
             Überschreitung bis hin zu EUR 13.000,00, erhöht er sich also 
             um höchstens EUR 5.000,00. Bei der Berechnung des Bonus sind 
             Unter- und Überschreitungen auch jenseits voller 
             Prozentpunkte zu berücksichtigen, und zwar anteilig und in 
             der Weise, dass nach kaufmännischen Gesichtspunkten gerundet 
             wird auf die erste Nachkommastelle. 
 
 
       c)    Mitglieder, die nur während eines Teils des 
             Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehört haben, erhalten 
             die Vergütungen zeitanteilig. 
 
 
       d)    Die feste Vergütung wird vierteljährlich fällig. 
             Der Bonus für ein Geschäftsjahr wird fällig mit Beendigung 
             der Hauptversammlung, die über die Entlastung des 
             Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr beschließt. Etwaige auf 
             die Aufsichtsratsvergütung entfallende Umsatzsteuer wird von 
             der Gesellschaft erstattet, soweit Aufsichtsratsmitglieder 
             berechtigt sind, Umsatzsteuer gesondert in Rechnung zu 
             stellen und sie dieses Recht ausüben. 
 
 
       e)    Die vorstehenden Vergütungsregelungen sind 
             erstmals auf das am 1. Januar 2012 beginnende Geschäftsjahr 
             anzuwenden. 
 
 
 
     8.    Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener 
           Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sowie zum Ausschluss des 
           Bezugs- und Andienungsrechts 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
       a)    Der Vorstand wird ermächtigt, eigene Aktien bis 
             zu 10 % des Grundkapitals zu erwerben. Die erworbenen Aktien 
             dürfen zusammen mit etwaigen aus anderen Gründen erworbenen 
             eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden 
             oder ihr nach §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem 
             Zeitpunkt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft 
             übersteigen. 
 
 
       b)    Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, 
             einmalig oder mehrmals, durch die Gesellschaft ausgeübt 
             werden, aber auch durch abhängige oder im Mehrheitsbesitz 
             der Gesellschaft stehende Unternehmen oder für ihre oder 
             deren Rechnung durch Dritte durchgeführt werden. Die 
             Ermächtigung gilt bis einschließlich zum 10. Juni 2018. 
 
 
       c)    Der Erwerb darf nach Wahl des Vorstands (1) über 
             die Börse oder (2) mittels eines an alle Aktionäre 
             gerichteten öffentlichen Kaufangebots oder einer an die 
             Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen 
             Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten erfolgen. 
 
 
         (1)   Erfolgt der Erwerb über die Börse, darf der von 
               der Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne 
               Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert der Schlusskurse der 
               Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder in einem 
               vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
               Wertpapierbörse während der letzten fünf Handelstage vor 
               dem Erwerb der Aktien um nicht mehr als 10 % über- oder 
               unterschreiten. Die nähere Ausgestaltung des Erwerbs 
               bestimmt der Vorstand der Gesellschaft. 
 
 
         (2)   Bei einem öffentlichen Kaufangebot an alle 
               Aktionäre oder einer an die Aktionäre gerichteten 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 03, 2013 09:18 ET (13:18 GMT)

DJ DGAP-HV: United Power Technology AG: -2-

öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten 
               dürfen der gebotene Kauf- bzw. Verkaufspreis oder die 
               Grenzwerte der gebotenen Kauf- bzw. Verkaufspreisspanne je 
               Aktie (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert der 
               Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel 
               (oder in einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
               Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten fünf 
               Handelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung des Angebots 
               um nicht mehr als 10 % unter- und überschreiten. Ergeben 
               sich nach Veröffentlichung des Angebots der Gesellschaft 
               bzw. nach einer formellen Aufforderung zur Abgabe von 
               Verkaufsangeboten erhebliche Kursabweichungen vom 
               gebotenen Kauf- bzw. Verkaufspreis oder den Grenzwerten 
               der gebotenen Kauf- bzw. Verkaufspreisspanne, so kann das 
               Angebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe von 
               Verkaufsangeboten angepasst werden. In diesem Fall 
               bestimmt sich der maßgebliche Betrag nach dem 
               entsprechenden Kurs am letzten Handelstag vor der 
               Veröffentlichung der Anpassung; die 10 %-Grenze für das 
               Über- oder Unterschreiten ist auf diesen Betrag 
               anzuwenden. Das Volumen des Angebots bzw. der Aufforderung 
               zur Abgabe von Angeboten kann begrenzt werden. Sofern die 
               gesamte Annahme des Angebots bzw. die bei einer 
               Aufforderung zur Abgabe von Angeboten abgegebenen Angebote 
               der Aktionäre dieses Volumen überschreitet, muss der 
               Erwerb bzw. die Annahme unter insoweit partiellem 
               Ausschluss eines etwaigen Andienungsrechts der Aktionäre 
               im Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien erfolgen. Ein 
               bevorrechtigter Erwerb bzw. eine bevorrechtigte Annahme 
               geringerer Stückzahlen bis zu 100 Stück zum Erwerb 
               angebotener Aktien der Gesellschaft je Aktionär kann 
               vorgesehen werden. Ebenfalls vorgesehen werden kann eine 
               Rundung nach kaufmännischen Gesichtspunkten zur Vermeidung 
               rechnerischer Bruchteile von Aktien. Die nähere 
               Ausgestaltung des Angebots bzw. einer an die Aktionäre 
               gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von 
               Verkaufsangeboten bestimmt der Vorstand der Gesellschaft. 
 
 
 
       d)    Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund dieser 
             Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien über die Börse oder 
             über ein Angebot an alle Aktionäre zu veräußern. Bei einem 
             Angebot an alle Aktionäre wird das Bezugsrecht für etwaige 
             Spitzenbeträge ausgeschlossen. Der Vorstand wird ferner 
             ermächtigt, die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen 
             eigenen Aktien zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken zu 
             verwenden, insbesondere auch zu den folgenden: 
 
 
         (1)   Sie können gegen Sachleistung veräußert werden, 
               insbesondere als (Teil-)Gegenleistung im Rahmen von 
               Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Erwerb von 
               Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder 
               Unternehmensteilen oder zum Erwerb sonstiger 
               Vermögensgegenstände verwendet werden. Das Bezugsrecht der 
               Aktionäre wird insoweit ausgeschlossen. 
 
 
         (2)   Sie können an Arbeitnehmer der Gesellschaft 
               oder Arbeitnehmer der mit der Gesellschaft im Sinne der §§ 
               15 ff. AktG verbundenen Unternehmen ausgegeben werden. Sie 
               können auch für die Ausgabe an Mitglieder des Vorstands 
               der Gesellschaft und ausgewählte Führungskräfte der 
               Gesellschaft und ihrer in- und ausländischen 
               Konzerngesellschaften verwendet werden, und zwar nach 
               Maßgabe des Aktienoptionsplans 2012. Das Bezugsrecht der 
               Aktionäre wird für jeden der Fälle dieser Ziffer (2) 
               ausgeschlossen. 
 
 
         (3)   Sie können, insoweit unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts der Aktionäre, auch in anderer Weise als über 
               die Börse oder durch ein Angebot an die Aktionäre 
               veräußert werden, wenn die Aktien gegen Barzahlung zu 
               einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis der 
               Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich unterschreitet. 
               Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass 
               die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 71 Abs. 1 
               Nr. 8 Satz 5 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußerten 
               Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft 
               nicht überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt 
               des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch im Zeitpunkt 
               der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung 
               sind diejenigen Aktien anzurechnen, die während der 
               Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer 
               Ausnutzung aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
               werden. 
 
 
         (4)   Sie können eingezogen werden, ohne dass die 
               Einziehung oder die Durchführung der Einziehung eines 
               weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die 
               Einziehung kann auf einen Teil der erworbenen Aktien 
               beschränkt werden. Die Einziehung führt zur 
               Kapitalherabsetzung. Die Einziehung kann aber auch im 
               vereinfachten Verfahren ohne Kapitalherabsetzung durch 
               Anpassung des anteiligen Betrags des Grundkapitals der 
               übrigen Aktien gemäß § 8 Abs. 3 AktG erfolgen. Der 
               Vorstand ist für diesen Fall ermächtigt, die Angabe der 
               Zahl der Aktien in der Satzung entsprechend zu ändern. 
 
 
 
       e)    Die Ermächtigungen unter lit. d) können einmalig 
             oder mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam, 
             die Ermächtigungen gemäß lit. d) (1) bis (3) auch durch 
             abhängige oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende 
             Unternehmen oder auf deren Rechnung oder auf Rechnung der 
             Gesellschaft handelnde Dritte ausgenutzt werden. 
 
 
 
   Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 8 
 
   Der Vorstand hat zu Punkt 8 der Tagesordnung gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 
   AktG in Verbindung mit § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG einen 
   schriftlichen Bericht erstattet über die Gründe für die vorgeschlagene 
   Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien sowie über die Gründe für die 
   vorgeschlagene Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien. Der 
   Bericht steht auch unter http://www.unitedpower.de.com im Bereich 
   'Investor Relations/Hauptversammlung' zur Verfügung. Er wird wie folgt 
   bekannt gemacht: 
 
   Unter Punkt 8 der Tagesordnung soll die Gesellschaft ermächtigt 
   werden, eigene Aktien zu erwerben. Neben dem Erwerb über die Börse 
   soll die Gesellschaft die Möglichkeit erhalten, eigene Aktien durch 
   ein öffentliches Kaufangebot bzw. eine öffentliche Aufforderung zur 
   Abgabe von Verkaufsangeboten zu erwerben. Dabei kann jeder 
   verkaufswillige Aktionär entscheiden, wie viele Aktien und - bei 
   Festlegung einer Preisspanne - zu welchem Preis er diese anbieten 
   möchte. Übersteigt die zum festgesetzten Preis angebotene Menge die 
   von der Gesellschaft nachgefragte Anzahl an Aktien, so muss eine 
   Zuteilung der Annahme der Verkaufsangebote erfolgen. Hierbei soll es 
   möglich sein, eine bevorrechtigte Annahme kleiner Offerten oder 
   kleiner Teile von Offerten bis zu maximal 100 Stück Aktien vorzusehen. 
   Diese Möglichkeit dient dazu, gebrochene Beträge bei der Festlegung 
   der zu erwerbenden Quoten und kleine Restbestände zu vermeiden und 
   damit die technische Abwicklung zu erleichtern. Im Übrigen soll der 
   Erwerb bzw. die Annahme nach dem Verhältnis der angedienten Aktien 
   (Andienungsquoten) erfolgen. Nur wenn im Grundsatz ein Erwerb nach 
   Andienungsquoten statt nach Beteiligungsquoten erfolgt, lässt sich das 
   Erwerbsverfahren in einem wirtschaftlich vernünftigen Rahmen technisch 
   abwickeln. Schließlich soll eine Rundung nach kaufmännischen 
   Grundsätzen vorgesehen werden können, um rechnerische Bruchteile von 
   Aktien zu vermeiden. Insoweit können die Erwerbsquote und die Anzahl 
   der von einzelnen andienenden Aktionären zu erwerbenden Aktien so 
   gerundet werden, wie es erforderlich ist, um den Erwerb ganzer Aktien 
   abwicklungstechnisch darzustellen. 
 
   Durch die Möglichkeit des Wiederverkaufs eigener Aktien können diese 
   zur erneuten Beschaffung von Eigenmitteln verwendet werden. Als 
   Möglichkeiten des Wiederverkaufs sieht die Ermächtigung eine 
   Veräußerung über die Börse oder ein Angebot an alle Aktionäre vor. Bei 
   einer Veräußerung von eigenen Aktien im Rahmen eines an die Aktionäre 
   gerichteten Angebots soll das Bezugsrecht der Aktionäre für 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 03, 2013 09:18 ET (13:18 GMT)

DJ DGAP-HV: United Power Technology AG: -3-

Spitzenbeträge ausgeschlossen werden. Dies ist erforderlich, um die 
   Abgabe erworbener eigener Aktien im Wege eines Angebots an die 
   Aktionäre technisch durchführen zu können. Die als freie Spitzen vom 
   Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen eigenen Aktien werden 
   entweder durch Verkauf an der Börse oder in sonstiger Weise 
   bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. 
 
   Punkt 8 der Tagesordnung sieht weiterhin vor, dass die eigenen Aktien 
   der Gesellschaft auch zur Verfügung stehen, um diese im Rahmen von 
   Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Erwerb von Unternehmen, 
   Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteilen sowie sonstiger 
   Vermögensgegenstände unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
   als (Teil-)Gegenleistung anbieten zu können. Hierdurch soll die 
   Gesellschaft die Möglichkeit erhalten, auf nationalen und 
   internationalen Märkten rasch, erfolgreich und unter Schonung der 
   Liquidität auf vorteilhafte Angebote oder sich sonst bietende 
   Gelegenheiten zu Unternehmenszusammenschlüssen, zum Erwerb von 
   Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
   sonstiger Vermögensgegenstände reagieren zu können. Nicht selten 
   ergibt sich bei Verhandlungen die Notwendigkeit, als Gegenleistung 
   nicht Geld, sondern Aktien bereitzustellen. Dem trägt der vorgesehene 
   Bezugsrechtsausschluss Rechnung. Der Vorstand wird bei der Festlegung 
   der Bewertungsrelation den Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft 
   berücksichtigen, auch wenn eine schematische Anknüpfung nicht 
   vorgesehen ist, um im Interesse der Gesellschaft liegende 
   Verhandlungsergebnisse nicht durch Kursschwankungen wieder in Frage zu 
   stellen. 
 
   Der Vorstand soll darüber hinaus ermächtigt werden, erworbene eigene 
   Aktien für die Ausgabe an Arbeitnehmer der Gesellschaft und der mit 
   ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen zu verwenden. 
   Ferner sollen erworbene eigene Aktien für die Ausgabe an Mitglieder 
   des Vorstands der Gesellschaft und an ausgewählte Führungskräfte der 
   Gesellschaft und ihrer in- und ausländischen Konzerngesellschaften im 
   Rahmen des von der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 
   12. Juni 2012 beschlossenen Aktienoptionsplans 2012 verwendet werden 
   dürfen. Die Nutzung vorhandener eigener Aktien statt der Schaffung 
   neuer Aktien ist regelmäßig weniger aufwendig und auch kostengünstiger 
   für die Gesellschaft, unter anderem weil die Verwendung eigener Aktien 
   keiner Eintragung im Handelsregister bedarf. Auch vermeidet die 
   Nutzung eigener Aktien den ansonsten eintretenden Verwässerungseffekt. 
   Die Ausgabe von Aktien an Arbeitnehmer und Führungskräfte erhöht die 
   Attraktivität der Gesellschaft für qualifiziertes Personal und 
   verbessert auf diese Weise die Position der Gesellschaft im Wettbewerb 
   um qualifizierte Mitarbeiter und Führungskräfte. Sie dient der 
   langfristigen Bindung an das und fördert die Identifikation mit dem 
   Unternehmen. 
 
   Schließlich ist vorgesehen, dass erworbene eigene Aktien auch 
   außerhalb der Börse gegen Barleistung unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts veräußert werden können. Voraussetzung dafür ist, dass 
   die Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den 
   Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung 
   nicht wesentlich unterschreitet. Diese Voraussetzung trägt dem 
   Verwässerungsschutz der Aktionäre Rechnung. Die endgültige Festlegung 
   des Veräußerungspreises für die eigenen Aktien geschieht zeitnah vor 
   der Veräußerung. Der Vorstand wird einen etwaigen Abschlag vom 
   Börsenkurs so niedrig bemessen, wie dies nach den zum Zeitpunkt der 
   Platzierung vorherrschenden Marktbedingungen möglich ist. Der Abschlag 
   vom Börsenpreis zum Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung wird 
   keinesfalls mehr als 5 % des aktuellen Börsenkurses betragen. Dabei 
   gilt, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 
   8 Satz 5 AktG i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußerten Aktien 
   insgesamt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreiten 
   dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 
   Ermächtigung noch im Zeitpunkt der Ermächtigungsausübung. Auf diese 
   Begrenzung sind beispielsweise diejenigen Aktien anzurechnen, die 
   während der Ermächtigungslaufzeit bis zur Ausnutzung der Ermächtigung 
   aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 
   Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Mit dieser Beschränkung und dem 
   Umstand, dass sich der Ausgabepreis am Börsenkurs zu orientieren hat, 
   werden die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der Aktionäre 
   angemessen gewahrt. 
 
   Die Ermächtigungen liegen im Interesse der Gesellschaft, weil sie ihr 
   zu größerer Flexibilität verhelfen. Sie ermöglichen beispielsweise, 
   eigene Aktien an institutionelle Anleger zu veräußern oder neue 
   Investorenkreise zu erschließen. Die Aktionäre haben grundsätzlich die 
   Möglichkeit, ihre Beteiligungsquote durch einen Kauf von Aktien der 
   Gesellschaft über die Börse aufrechtzuerhalten. 
 
   Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der 
   Ermächtigung zum Erwerb sowie zur Verwendung eigener Aktien unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen wird. Eine 
   Ausnutzung dieser Möglichkeit wird nur dann erfolgen, wenn dies nach 
   Einschätzung des Vorstands und des Aufsichtsrats im Interesse der 
   Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt und verhältnismäßig ist. 
 
   Der Vorstand wird in der jeweils nächsten Hauptversammlung über jede 
   Ausnutzung der Ermächtigung zum Erwerb sowie zur Verwendung eigener 
   Aktien berichten. 
 
   II. 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung 
 
   Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital 
   der Gesellschaft eingeteilt in 12.300.000 Stückaktien, die jeweils 
   eine Stimme gewähren. Eigene Aktien hält die Gesellschaft nicht. Es 
   existieren keine unterschiedlichen Aktiengattungen. 
 
   III. 
   Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich nach Maßgabe der 
   folgenden Erläuterungen rechtzeitig anmelden und ihren Anteilsbesitz 
   nachweisen. 
 
   Die Anmeldung hat in Textform (§ 126b BGB) und in deutscher oder 
   englischer Sprache zu erfolgen. 
 
   Zum Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung 
   und zur Ausübung des Stimmrechts ist ein besonderer Nachweis des 
   Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut erforderlich und 
   ausreichend. Hinsichtlich solcher Aktien, die nicht bei einem 
   depotführenden Institut verwahrt werden, kann der besondere Nachweis 
   des Anteilsbesitzes auch von einem deutschen Notar oder einem 
   Kreditinstitut ausgestellt werden. Der besondere Nachweis des 
   Anteilsbesitzes ist in Textform (§ 126b BGB) und in deutscher oder 
   englischer Sprache zu erstellen. 
 
   Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. 
   Tages vor der Hauptversammlung beziehen; das ist Dienstag, der 21. Mai 
   2013, 00:00 Uhr (sog. Record Date oder 'Nachweisstichtag'). 
 
   Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der 
   Gesellschaft in jedem Falle mindestens sechs Tage vor der Versammlung, 
   also spätestens bis Dienstag, den 4. Juni 2013, 24:00 Uhr, unter 
   folgender Adresse, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse zugehen: 
 
           United Power Technology AG 
           c/o Computershare Operations Center 
           80249 München 
           Telefax: +49 (0)89 30 90 37 46 75 
           E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
 
   Nach rechtzeitigem Eingang der Anmeldung und des Nachweises des 
   Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären 
   Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Diese dienen den 
   Aktionären als Ausweis für die Teilnahme und die Ausübung des 
   Stimmrechts. Sie sind jedoch reine Organisationsmittel und stellen 
   kein zusätzliches Teilnahmeerfordernis dar. 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, 
   wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht 
   hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts 
   bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum 
   Nachweisstichtag. Der Nachweisstichtag ist daher von entscheidender 
   Bedeutung für das Bestehen und den Umfang und die Ausübung des 
   Teilnahme- und Stimmrechts. 
 
   Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag sind für das 
   Teilnahme- und Stimmrecht ohne Bedeutung. Aktionäre, die zum 
   Nachweisstichtag keine Aktien besessen, sondern ihre Aktien erst nach 
   dem Nachweisstichtag erworben haben, besitzen mit Blick auf diese 
   Aktien daher kein Teilnahme- und Stimmrecht. Aktionäre, die sich 
   ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis ordnungsgemäß erbracht 
   haben, sind indes auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und 

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May 03, 2013 09:18 ET (13:18 GMT)

zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag veräußern. Der Nachweisstichtag hat daher keine 
   Auswirkung auf die Veräußerbarkeit von Aktien. 
 
   IV. 
   Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte 
 
   Die Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen 
   wollen, können ihr Stimmrecht und sonstige Rechte in der 
   Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten - z. B. ein 
   Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären - ausüben lassen. 
   Auch in diesem Fall bedarf es einer ordnungsgemäßen Anmeldung des 
   betreffenden Aktienbestandes nach den Bestimmungen des vorstehenden 
   Abschnitts III, entweder durch den Aktionär oder einen 
   Bevollmächtigten. 
 
   Für die Erteilung der Vollmacht können die Aktionäre das 
   Vollmachtsformular auf der Rückseite der Eintrittskarte benutzen, die 
   ihnen nach ordnungsgemäßer Anmeldung und ordnungsgemäßem Nachweis des 
   Anteilsbesitzes zugesandt wird. Den Aktionären steht es auch frei, 
   eine gesonderte Vollmacht auszustellen; insoweit bitten wir, die 
   nachfolgenden Erläuterungen zu beachten. 
 
   Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform, 
   wenn nicht Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder diesen gemäß § 
   135 Absatz 8 und Absatz 10 des Aktiengesetzes gleichgestellte Personen 
   oder Institute (nachfolgend zusammen 'Institute oder 
   Aktionärsvereinigungen') bevollmächtigt werden. Von Instituten oder 
   Aktionärsvereinigungen wird vom Gesetz lediglich verlangt, dass sie 
   ihnen erteilte Vollmachten nachprüfbar festhalten. Institute oder 
   Aktionärsvereinigungen können deshalb zur Form und zum Verfahren für 
   ihre eigene Bevollmächtigung besondere Regelungen vorsehen, welche von 
   dem vorstehenden Textformerfordernis abweichen. Wir bitten daher 
   unsere Aktionäre, sich bezüglich der Form der Bevollmächtigung von 
   Instituten oder Aktionärsvereinigungen mit diesen abzustimmen. 
 
   Wird eine Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft 
   erteilt, ist ein zusätzlicher Nachweis der Bevollmächtigung nicht 
   erforderlich. Wird hingegen die Vollmacht durch Erklärung gegenüber 
   dem Bevollmächtigten erteilt, kann die Gesellschaft einen Nachweis der 
   Bevollmächtigung verlangen, soweit nicht gemäß § 135 AktG für 
   Institute oder Aktionärsvereinigungen etwas anderes gilt. 
 
   Die Erteilung von Vollmachten an Dritte gegenüber der Gesellschaft und 
   der Widerruf von Dritten erteilten Vollmachten müssen entweder am Tag 
   der Hauptversammlung an der Eingangskontrolle zur Hauptversammlung 
   vorgenommen bzw. vorgewiesen werden oder der Gesellschaft unter der 
   folgenden Adresse oder Telefaxnummer zugehen: 
 
           United Power Technology AG 
           c/o Computershare Operations Center 
           80249 München 
           Telefax: +49 (0)89 30 90 37 46 75 
 
 
   Auch Nachweise der Bestellung eines Bevollmächtigten müssen 
   grundsätzlich am Tag der Hauptversammlung an der Eingangskontrolle zur 
   Hauptversammlung vorgewiesen werden oder der Gesellschaft unter der 
   vorstehenden Adresse oder Telefaxnummer zugehen. Als Ausnahme von 
   diesem Grundsatz gilt jedoch, dass Nachweise über die Bestellung eines 
   Bevollmächtigten der Gesellschaft auch auf elektronischem Weg 
   übermittelt werden können, und zwar an die E-Mail-Adresse 
   unitedpower-agm2013@unitedpower.cn. 
 
   Aktionäre können sich nach Maßgabe ihrer Weisungen auch durch 
   Mitarbeiter der Gesellschaft (nachfolgend 'Stimmrechtsvertreter') bei 
   der Stimmrechtsausübung in der Hauptversammlung vertreten lassen. 
   Dabei bitten wir zu beachten, dass ein Stimmrechtsvertreter das 
   Stimmrecht nur zu denjenigen Punkten der Tagesordnung ausüben kann, zu 
   denen die Aktionäre ihm Weisung erteilen. Ferner bitten wir zu 
   beachten, dass ein Stimmrechtsvertreter keine Weisungen entgegennehmen 
   kann zu Wortmeldungen, zum Einlegen von Widersprüchen oder zum Stellen 
   von Fragen oder Anträgen und dass er auch nicht für die Abstimmung 
   über Anträge zur Verfügung steht, zu denen es keine mit dieser 
   Einladung oder später bekanntgemachten Vorschläge von Vorstand 
   und/oder Aufsichtsrat gibt. Ein Formular zur Erteilung von Vollmacht 
   und Weisungen an einen Stimmrechtsvertreter wird den Aktionären mit 
   der Eintrittskarte übermittelt. Auch bei der Bevollmächtigung eines 
   Stimmrechtsvertreters bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr 
   Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
   Gesellschaft der Textform. 
 
   Jedwede Bevollmächtigungen von Stimmrechtsvertretern und Weisungen an 
   Stimmrechtsvertreter müssen entweder am Tag der Hauptversammlung an 
   der Eingangskontrolle zur Hauptversammlung vorgewiesen werden oder der 
   Gesellschaft bis spätestens Dienstag, den 11. Juni 2013, um 9:00 Uhr 
   eingehend an die folgende Adresse, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse 
   übermittelt werden: 
 
           United Power Technology AG 
           c/o Computershare Operations Center 
           80249 München 
           Telefax: +49 (0)89 30 90 37 46 75 
           E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
 
   Später eingehende Bevollmächtigungen von Stimmrechtsvertretern und 
   Weisungen an Stimmrechtsvertreter werden nicht berücksichtigt. 
 
   Sollten Aktionäre persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, 
   können sie noch während der Hauptversammlung Vollmacht an einen 
   Anwesenden bzw. Vollmacht und Weisungen an einen Stimmrechtsvertreter 
   erteilen. 
 
   Weitere Informationen zur Stimmrechtsvertretung erhalten die Aktionäre 
   zusammen mit der Eintrittskarte zur Hauptversammlung. 
 
   V. 
   Angaben zu den Rechten der Aktionäre 
 
   Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Absatz 2 des 
   Aktiengesetzes 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag des 
   Grundkapitals von EUR 500.000 erreichen (dies entspricht 500.000 
   Stückaktien), können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung 
   gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine 
   Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist 
   schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der 
   Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung zugehen, also 
   spätestens am Samstag, dem 11. Mai 2013, 24:00 Uhr. 
 
   Wir bitten die Aktionäre, entsprechende Verlangen an folgende Adresse 
   zu richten: 
 
           United Power Technology AG 
           Der Vorstand 
           Mergenthalerallee 10-12 
           65760 Eschborn. 
 
 
   Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie mindestens seit 
   Sonntag, dem 10. März 2013, 24:00 Uhr Inhaber der für den Antrag 
   erforderlichen Aktien sind. 
 
   Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Absatz 1, § 127 des 
   Aktiengesetzes 
 
   Darüber hinaus ist jeder Aktionär berechtigt, Gegenanträge gegen 
   Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten 
   der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zu übersenden. Gegenanträge 
   müssen mit einer Begründung versehen sein. Diese Gegenanträge und/oder 
   Wahlvorschläge sind ausschließlich an die folgende Adresse, 
   Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse zu richten: 
 
           United Power Technology AG 
           Mergenthalerallee 10-12 
           65760 Eschborn 
           Telefax: +49 6196 400 910 
           E-Mail: unitedpower-agm2013@unitedpower.cn 
 
 
   Die Gesellschaft wird zugänglich zu machende Gegenanträge bzw. 
   Wahlvorschläge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, 
   etwaiger zugänglich zu machender Begründungen und etwaiger 
   Stellungnahmen der Verwaltung im Internet unter 
   http://www.unitedpower.de.com im Bereich 'Investor 
   Relations/Hauptversammlung' veröffentlichen. Dabei werden 
   ausschließlich Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge berücksichtigt, die 
   mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis zum Montag, dem 27. 
   Mai 2013, 24:00 Uhr, bei der Gesellschaft unter der vorstehenden 
   Adresse, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse eingegangen sind. 
 
   Auskunftsrecht gemäß § 131 Absatz 1 des Aktiengesetzes 
 
   Jedem Aktionär bzw. Aktionärsvertreter ist auf Verlangen in der 
   Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der 
   Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen 
   Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie 
   der Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen 
   Unternehmen zu geben, soweit diese Auskunft zur sachgemäßen 
   Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. 
 
   Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre 
 
   Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 
   Absatz 2, § 126 Absatz 1, § 127 und § 131 Absatz 1 des Aktiengesetzes 
   stehen im Internet unter http://www.unitedpower.de.com im Bereich 
   'Investor Relations/Hauptversammlung' zur Verfügung. 
 
   VI. 
   Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung 
 
   Die Informationen und Unterlagen nach § 124a des Aktiengesetzes 
   einschließlich dieser Einberufung der Hauptversammlung und des 

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May 03, 2013 09:18 ET (13:18 GMT)

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