
DGAP-HV: Deutsche Steinzeug Cremer & Breuer Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Deutsche Steinzeug Cremer & Breuer Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 13.06.2013 in Dorint Hotel am Heumarkt in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 06.05.2013 / 15:11 =-------------------------------------------------------------------- Deutsche Steinzeug Cremer & Breuer Aktiengesellschaft Frechen Wertpapier-Kenn-Nummer A1PHAP ISIN DE000A1PHAP7 Wir laden unsere Aktionäre hiermit zur ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG ein, die am Donnerstag, dem 13. Juni 2013, um 10:00 Uhr (MESZ), im Dorint Hotel am Heumarkt Köln, ehemals Hotel InterContinental Köln, Pipinstraße 1, 50667 Köln, stattfindet. I. TAGESORDNUNG 1. Bericht des Vorstands über das Geschäftsjahr 2012 und die Geschäftslage Zu Tagesordnungspunkt 1 wird kein Beschluss gefasst. Zu diesem Tagesordnungspunkt wird lediglich der Vorstand über das Geschäftsjahr 2012 und die Geschäftslage berichten. 2. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten Lageberichtes und des Konzernlageberichts sowie des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4, 315 Abs. 2 Nr. 5 HGB zum 31. Dezember 2012 mit dem Bericht des Aufsichtsrats Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gemäß § 172 AktG am 23. April 2013 gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Somit entfällt eine Feststellung durch die Hauptversammlung. Jahresabschluss und Lagebericht, Konzernabschluss und Konzernlagebericht, Bericht des Aufsichtsrats und Bericht des Vorstands mit den Erläuterungen zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4, 315 Abs. 2 Nr. 5 HGB sind der Hauptversammlung, ohne dass es nach Aktiengesetz einer Beschlussfassung bedarf, zugänglich zu machen. Die vorstehend genannten Unterlagen liegen in den Geschäftsräumen der Deutsche Steinzeug Cremer & Breuer AG (Servaisstraße, 53347 Alfter-Witterschlick) zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus und sind auch im Internet unter www.deutsche-steinzeug.de/investor_relations/hauptversammlung veröffentlicht. 3. Entlastung der Mitglieder des Vorstands Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, die Entlastung der im Geschäftsjahr 2012 amtierenden Mitglieder des Vorstands für diesen Zeitraum zu beschließen. 4. Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Entlastung der im Geschäftsjahr 2012 amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum zu beschließen. 5. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013 Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Dr. Glade, König und Partner GmbH, Neuss, als Abschlussprüfer der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2013 zu bestellen. 6. Sitzverlegung sowie Änderung der Satzung Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: Der Sitz der Gesellschaft wird von Frechen nach Alfter-Witterschlick verlegt und § 1 der Satzung der Gesellschaft wie folgt neu gefasst: 'Die am 12. Juni 1890 gegründete Aktiengesellschaft führt die Firma Deutsche Steinzeug Cremer & Breuer Aktiengesellschaft und hat ihren Sitz in Alfter-Witterschlick.' 7. Vereinfachte Herabsetzung des Grundkapitals der Gesellschaft zum Zweck der Deckung von Verlusten durch Zusammenlegung von Aktien und Anpassung der Satzung Der Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31. Dezember 2012 weist kumuliert einen Bilanzverlust in Höhe von EUR 10.872.956,30 aus. Vor diesem Hintergrund soll das Grundkapital der Gesellschaft, das derzeit EUR 18.410.412,00 beträgt und in 18.410.412 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von je EUR 1,00 eingeteilt ist, herabgesetzt werden. Der hierdurch frei werdende Betrag soll in voller Höhe zur Reduzierung der Verluste genutzt werden. Die Herabsetzung soll nach den Vorschriften der einfachen Kapitalherabsetzung (§§ 229 ff. AktG) mit einem Herabsetzungsbetrag von EUR 9.205.206,00 erfolgen. Der Umfang der Herabsetzung macht die Zusammenlegung von Aktien erforderlich. Ohne eine Zusammenlegung würde der rechnerische Anteil einer Stückaktie am Grundkapital der Gesellschaft nach erfolgter Herabsetzung entgegen den gesetzlichen Bestimmungen weniger als EUR 1,00 betragen. Durch die Zusammenlegung wird sichergestellt, dass der rechnerische Anteil einer Stückaktie am Grundkapital der Gesellschaft auch nach erfolgter Kapitalherabsetzung mindestens EUR 1,00 beträgt. Konkret soll die Herabsetzung um EUR 9.205.206,00 mit einer Zusammenlegung im Verhältnis zwei zu eins verbunden werden, mit dem Ergebnis, dass nach der Kapitalherabsetzung das Grundkapital EUR 9.205.206,00 beträgt und dieses in 9.205.206 Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital der Gesellschaft von je EUR 1,00 eingeteilt ist. Etwaige Spitzen, die dadurch entstehen, dass ein Aktionär eine nicht im Zusammenlegungsverhältnis von zwei zu eins teilbare Anzahl von Stückaktien hält, werden von der Gesellschaft bzw. dem von dieser beauftragten Kredit- oder Finanzinstitut mit anderen Spitzen zusammengelegt und für Rechnung der Beteiligten verwertet. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: a) Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 18.410.412,00, eingeteilt in 18.410.412 Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von je EUR 1,00, wird um EUR 9.205.206,00 auf EUR 9.205.206,00 herabgesetzt. Die Herabsetzung erfolgt nach den Vorschriften über die vereinfachte Kapitalherabsetzung (§§ 229 ff. AktG) und dient in voller Höhe dazu, Verluste zu decken. Die Herabsetzung erfolgt im Verhältnis 2 zu 1 durch Zusammenlegung von je 2 alten Stückaktien zu 1 neuen Stückaktie. b) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Herabsetzung des Grundkapitals zu regeln. c) In Anpassung an die Beschlussfassung unter vorstehend a) wird § 4 Abs. 1 der Satzung wie folgt neu gefasst: 'Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 9.205.206,- und ist eingeteilt in 9.205.206 Stückaktien.' 8. Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG und zum Ausschluss des Bezugs- und Andienungsrechts Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: a) Die Gesellschaft wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien im Volumen von bis zu 10 % des derzeitigen Grundkapitals oder, falls dieser Wert geringer ist, des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals, zu jedem zulässigen Zweck im Rahmen der gesetzlichen Beschränkungen zu erwerben. Die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit etwaigen aus anderen Gründen erworbenen eigenen Aktien, die sich jeweils im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt 10 % des jeweils gültigen Grundkapitals der Gesellschaft übersteigen. Die Ermächtigung darf von der Gesellschaft nicht zum Zweck des Handels in eigenen Aktien genutzt werden. Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmalig oder mehrmals, durch die Gesellschaft ausgeübt werden, aber auch durch abhängige oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Unternehmen oder für ihre oder deren Rechnung durch Dritte durchgeführt werden. Die Erwerbsermächtigung gilt vom Tag der Beschlussfassung bis zum 12. Juni 2018. b) Der Erwerb darf nach Wahl des Vorstands (1) über die Börse oder (2) mittels eines an sämtliche Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots oder einer an die Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten erfolgen. (1) Erfolgt der Erwerb über die Börse, darf der Gegenwert für den Erwerb der Aktien (ohne
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May 06, 2013 09:12 ET (13:12 GMT)
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