DJ DGAP-HV: Impreglon SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.06.2013 in Lüneburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-HV: Impreglon SE / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
Impreglon SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
24.06.2013 in Lüneburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß
§121 AktG
13.05.2013 / 15:16
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Impreglon SE
Lüneburg
WKN A0BLCV
ISIN DE000A0BLCV5
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der
am Montag, 24. Juni 2013, um 9:00 Uhr
im Hotel Bergström
Bei der Lüner Mühle
21335 Lüneburg
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
I. Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum
31. Dezember 2012 und des zusammengefassten Lageberichts für
die Impreglon SE und den Impreglon Konzern für das
Geschäftsjahr 2012 sowie des Berichts des Verwaltungsrats für
das Geschäftsjahr 2012, Vorlage des gebilligten
Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2012
Der von den geschäftsführenden Direktoren am 08. April 2013
aufgestellte Jahresabschluss sowie der am 24. April 2013
aufgestellte Konzernabschluss sind vom Verwaltungsrat am 29.
April 2013 gemäß Art. 9 Abs. 1 c, 10 SE-VO i.V.m. § 172 Satz 1
Aktiengesetz (AktG) gebilligt worden; der Jahresabschluss ist
damit festgestellt. Einer Beschlussfassung der
Hauptversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses bedarf
es deshalb nicht. Auch die übrigen vorgenannten Unterlagen
sind der Hauptversammlung nach Art. 9 Abs. 1 c, 10 SE-VO
i.V.m. § 176 Abs. 1 Satz 1 AktG lediglich zugänglich zu
machen, ohne dass es - abgesehen von der Beschlussfassung über
die Gewinnverwendung - einer Beschlussfassung hierzu bedarf.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2012
Der Verwaltungsrat schlägt vor, den gesamten im
Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2012 ausgewiesenen
Bilanzgewinn in Höhe von Euro 522.711,40 auf neue Rechnung
vorzutragen.
3. Entlastung der geschäftsführenden Direktoren
Der Verwaltungsrat schlägt vor, den geschäftsführenden
Direktoren der Impreglon SE für das Geschäftsjahr 2012
Entlastung zu erteilen.
4. Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats
Der Verwaltungsrat schlägt vor, den Mitgliedern des
Verwaltungsrats der Impreglon SE für das Geschäftsjahr 2012
Entlastung zu erteilen.
5. Wahl des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013
Der Verwaltungsrat schlägt vor, die MIRA Audit AG, Vor dem
Bardowicker Tore 6b, 21339 Lüneburg, zum Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2013 zu wählen.
II. Teilnahme an der Hauptversammlung
Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, müssen sich
vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft anmelden und außerdem
die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung nachweisen. Die
Anmeldung muss in deutscher oder englischer Sprache in Textform gemäß
§ 126 b BGB (schriftlich, per Telefax, per E-Mail, etc.) erfolgen.
Als Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung
ist ein in Textform gemäß § 126 b BGB (schriftlich, per Telefax, per
E-Mail, etc.) erstellter Nachweis des Aktienbesitzes durch das
depotführende Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut erforderlich.
Der Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein.
Der Berechtigungsnachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor
dem Tag der Hauptversammlung, demnach auf Montag, den 03. Juni 2013,
0:00 Uhr (MESZ) ('Nachweisstichtag'), zu beziehen. Im Verhältnis zur
Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die
Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis der
Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung bzw. zur Ausübung
des Stimmrechts erbracht hat. Das bedeutet, dass Aktionäre, die ihre
Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, nicht an der
Hauptversammlung teilnehmen können. Aktionäre, die ihre Aktien nach
dem Nachweisstichtag veräußern, sind - bei rechtzeitiger Anmeldung und
Vorlage des Nachweises des Anteilsbesitzes - im Verhältnis zur
Gesellschaft gleichwohl zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung ihres Stimmrechts berechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine
Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein
relevantes Datum für die Dividendenberechtigung.
Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme müssen
der Impreglon SE bis spätestens Montag, den 17. Juni 2013, 24:00 Uhr
(MESZ), an der nachstehenden Stelle zugehen:
Impreglon SE
c/o Bankhaus Neelmeyer AG
Am Markt 14-16
28195 Bremen
Telefax 0421 3603153
E-Mail hv@neelmeyer.de
Nach Eingang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft
werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung
übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten
sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die
Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft
Sorge zu tragen.
Auch nach erfolgter Anmeldung können Aktionäre über ihre Aktien
weiterhin frei verfügen.
III. Verfahren der Stimmabgabe, Stimmrechtsvertretung
Die Gesellschaft weist ausdrücklich darauf hin, dass das Stimmrecht
auch durch einen Bevollmächtigten, beispielsweise eine
Aktionärsvereinigung oder den von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter, ausgeübt werden kann. Auf der Internetseite
www.impreglon.de/investorrelations/hauptversammlung
können Sie Formulare für die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht
herunterladen. Ein Vollmachtsformular finden Sie außerdem auf der
Rückseite der Eintrittskarte zur Hauptversammlung.
Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der
Hauptversammlung zulässig. Zur Vollmachterteilung kommen sowohl
Erklärungen gegenüber dem zu Bevollmächtigenden als auch gegenüber der
Gesellschaft in Betracht. Insbesondere kann der Aktionär bei der
Anmeldung erklären, dass er an der Hauptversammlung nicht persönlich,
sondern durch einen bestimmten Bevollmächtigten teilnehmen will.
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, von der Gesellschaft
benannte Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden aufgrund einer
ihnen erteilten Vollmacht das Stimmrecht nur ausüben, soweit ihnen
eine Weisung erteilt wurde; sie sind verpflichtet, weisungsgemäß
abzustimmen. Dabei sind allerdings nur Weisungen zu
Beschlussvorschlägen (einschließlich etwaiger Anpassungen) des
Verwaltungsrats und zu mit einer Ergänzung der Tagesordnung gemäß §
122 Abs. 2 AktG bekannt gemachten Beschlussvorschlägen von Aktionären
möglich. Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter bedürfen der Textform (§ 126b BGB).
Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter oder sonstige Bevollmächtigte können vor der
Hauptversammlung durch die Rücksendung des zusammen mit der
Eintrittskarte zur Hauptversammlung übersandten Vollmachtsformulars in
Textform oder im Rahmen der Hauptversammlung durch Nutzung des dort
bereitgestellten Vollmachtsformulars erfolgen. Unbeschadet der
notwendigen Anmeldung bis zum 17. Juni 2013, 24:00 Uhr (siehe oben
unter 'Teilnahme an der Hauptversammlung'), muss im Falle der
Vollmachtserteilung in Textform diese bis Freitag, 21. Juni 2013 (Tag
des Eingangs), unter der folgenden Anschrift zugegangen sein.
Impreglon SE
Abteilung Investor Relations
Lünertorstr. 17
21335 Lüneburg
Telefax 04131 2260069
oder per E-Mail an investorrelations@impreglon.de
Für einen Widerruf der Vollmachtserteilung an einen von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter gelten die vorstehenden
Angaben zu den Möglichkeiten der Übermittlung und zu den Fristen
entsprechend. Möchte ein Aktionär trotz bereits erfolgter
Bevollmächtigung eines von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreters an der Hauptversammlung selbst oder durch einen
Vertreter teilnehmen und die betreffenden Aktien vertreten, so ist
dies möglich. Insoweit wird der von der Gesellschaft benannte
Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nicht ausüben.
IV. Angaben zu den Aktionärsrechten
Den Aktionären stehen im Vorfeld und in der Hauptversammlung unter
anderem die folgenden Rechte zu. Weitere Einzelheiten hierzu finden
sich auch im Internet unter
www.impreglon.de/investorrelations/hauptversammlung
1. Erweiterung der Tagesordnung
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des
Grundkapitals (entspricht Euro 409.096) erreichen, können gemäß Art.
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 13, 2013 09:16 ET (13:16 GMT)
DJ DGAP-HV: Impreglon SE: Bekanntmachung der -2-
56 S.2 und 3 SE-VO i.V.m. § 50 Abs. 2 SEAG i.V.m. § 122 Abs. 2 AktG
verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und
bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung
oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist ausschließlich
schriftlich (per Post, Telefax oder E-Mail) an folgende Adresse zu
richten:
Impreglon SE
Abteilung Investor Relations
Lünertorstr. 17
21335 Lüneburg
Telefax 04131 2260069
oder per E-Mail an investorrelations@impreglon.de
Es muss der Gesellschaft mindestens 24 Tage vor der Versammlung, also
bis spätestens zum Donnerstag, den 30. Mai 2013, 24:00 Uhr (MESZ),
zugehen. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht
berücksichtigt. Die betreffenden Aktionäre haben gemäß Art. 56 S.2 und
3 SE-VO i.V.m. § 50 Abs. 2 SEAG i.V.m. § 122 Abs. 2, 1 i.V.m. § 142
Abs. 2 Satz 2 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten
Inhaber der Aktien sind. Bislang ist nicht abschließend geklärt, auf
welchen Zeitpunkt für die Berechnung der dreimonatigen Vorbesitzzeit
abzustellen ist. Die Regelungen werden zum Teil so ausgelegt, dass vom
Tag des Zugangs des Ergänzungsverlangens bei der Gesellschaft
zurückzurechnen ist. Nach der Gegenmeinung soll vom Tag der
Hauptversammlung zurückzurechnen sein. Die Gesellschaft legt die
letztgenannte, für die Aktionäre günstigere Auslegung zugrunde und
wird ordnungsgemäße Verlangen daher bereits dann berücksichtigen, wenn
Antragsteller nachweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor
dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind. Bei der
Berechnung dieser Frist ist der Tag der Hauptversammlung nicht
mitzurechnen. Die Aktien müssen danach also spätestens seit Sonntag,
dem 24. März 2013, 0:00 Uhr, gehalten werden. Ferner ist bei der
Berechnung der Aktienbesitzzeit § 70 AktG zu berücksichtigen; nach
dieser Vorschrift sind ggf. auch bestimmte andere Zeiten als
Aktienbesitzzeit zu werten.
2. Gegenanträge, Wahlvorschläge
Jeder Aktionär ist gemäß Art. 53 SE-VO i.V.m. § 126 Abs. 1 AktG
berechtigt, Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen zu den Punkten
der Tagesordnung zu übersenden. Sollen die Gegenanträge von der
Gesellschaft zugänglich gemacht werden, sind sie spätestens 14 Tage
vor der Versammlung, d.h. spätestens bis zum Sonntag, den 9. Juni
2013, 24:00 Uhr (MESZ), unter Nachweis der Aktionärseigenschaft des
Antragsstellers per Post, Telefax oder E-Mail ausschließlich an
folgende Adresse zu richten:
Impreglon SE
Abteilung Investor Relations
Lünertorstr. 17
21335 Lüneburg
Telefax 04131 2260069
oder per E-Mail an investorrelations@impreglon.de
Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht zugänglich gemacht.
Diese Regelungen gelten gemäß Art. 53 SE-VO i.V.m. § 127 AktG für den
Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Verwaltungsratsmitgliedern oder
von Abschlussprüfern sinngemäß. Solche Vorschläge müssen jedoch nicht
begründet werden.
Ein Gegenantrag und dessen Begründung brauchen von der Gesellschaft
nicht zugänglich gemacht zu werden,
* soweit sich der Verwaltungsrat durch das
Zugänglichmachen strafbar machen würde,
* wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder
satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde,
* wenn die Begründung in wesentlichen Punkten
offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder wenn sie
Beleidigungen enthält,
* wenn ein auf denselben Sachverhalt gestützter
Gegenantrag des Aktionärs bereits zu einer Hauptversammlung
der Gesellschaft nach Art. 53 SE-VO i.V.m. § 125 AktG
zugänglich gemacht worden ist,
* wenn derselbe Gegenantrag des Aktionärs mit
wesentlich gleicher Begründung in den letzten fünf Jahren
bereits zu mindestens zwei Hauptversammlungen der Gesellschaft
nach Art. 53 SE-VO i.V.m. § 125 AktG zugänglich gemacht worden
ist und in der Hauptversammlung weniger als der zwanzigste
Teil des vertretenen Grundkapitals für ihn gestimmt hat,
* wenn der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der
Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten
lassen wird, oder
* wenn der Aktionär in den letzten zwei Jahren in
zwei Hauptversammlungen einen von ihm mitgeteilten Gegenantrag
nicht gestellt hat oder nicht hat stellen lassen.
Die Begründung von Gegenanträgen braucht nicht zugänglich gemacht zu
werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Für die Umstände, unter denen Wahlvorschläge und deren etwaige
Begründung nicht zugänglich gemacht zu werden brauchen, gilt sinngemäß
dasselbe. Zusätzlich zu den in Art. 53 SE-VO i.V.m. § 126 Abs. 2 AktG
genannten Gründen braucht der Verwaltungsrat einen Wahlvorschlag unter
anderem auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht
Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des Kandidaten enthält.
Stellen mehrere Aktionäre Gegenanträge zu demselben Gegenstand der
Beschlussfassung oder machen sie gleiche Wahlvorschläge, so kann der
Verwaltungsrat die Gegenanträge oder Wahlvorschläge sowie ihre
jeweiligen Begründungen zusammenfassen.
3. Auskunftsrecht
Jedem Aktionär ist gemäß Art. 53 SE-VO i.V.m. § 131 Abs. 1 AktG auf
Verlangen in der Hauptversammlung dem Verwaltungsrat Auskunft über
Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur
sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung
erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht.
Der Verwaltungsrat darf die Auskunft verweigern,
* soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger
kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder
einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen
Nachteil zuzufügen;
* soweit sie sich auf steuerliche Wertansätze oder
die Höhe einzelner Steuern bezieht;
* über den Unterschied zwischen dem Wert, mit dem
Gegenstände in der Jahresbilanz angesetzt worden sind, und
einem höheren Wert dieser Gegenstände;
* über die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden,
soweit die Angabe dieser Methoden im Anhang des
Jahresabschlusses ausreicht, um ein den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage der Gesellschaft im Sinne des § 264 Absatz 2 des
Handelsgesetzbuchs zu vermitteln;
* soweit sich der Verwaltungsrat durch die Erteilung
der Auskunft strafbar machen würde;
* soweit die Auskunft auf der Internetseite der
Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in der
Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist.
Aus anderen Gründen darf die Auskunft nicht verweigert werden.
Die Auskunftspflicht des Verwaltungsrats erstreckt sich auch auf die
rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Impreglon SE zu den mit
ihr verbundenen Unternehmen. Des Weiteren betrifft die
Auskunftspflicht auch die Lage des Impreglon-Konzerns und der in den
Impreglon-Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
V. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 8.181.909 ist im
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung eingeteilt in 8.181.909
Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme.
Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung 24.629 eigene Stückaktien. Aus eigenen Aktien steht
der Gesellschaft kein Stimmrecht zu. Die Gesamtzahl der teilnahme- und
stimmberechtigten Aktien und Stimmrechte beträgt im Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung somit 8.157.280. Die Anzahl der
Stimmrechte kann sich bis zur Hauptversammlung noch verändern.
VI. Veröffentlichungen von Unterlagen auf der
Internetseite der Gesellschaft
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung
zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen im
Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind den Aktionären auf der
Internetseite der Gesellschaft unter www.impreglon.de zugänglich:
1. Allgemeine der Hauptversammlung zugänglich zu
machende Unterlagen und Angaben
* der Inhalt dieser Einberufung
* die Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im
Zeitpunkt der Einberufung
* die Formulare, die bei Stimmabgabe durch
Vertretung durch einen Bevollmächtigten oder den von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zu verwenden
sind
* Angaben zu den Aktionärsrechten
* der festgestellte Jahresabschlusses zum 31.
Dezember 2012 für die Gesellschaft sowie der Bericht des
Verwaltungsrats für das Geschäftsjahr 2012
* der gebilligte Konzernabschluss zum 31. Dezember
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 13, 2013 09:16 ET (13:16 GMT)
2012
* der zusammengefasste Lagebericht für die
Impreglon SE und den Impreglon-Konzern für das Geschäftsjahr
2012
Die Gesellschaft wird etwaige Gegenanträge, Wahlvorschläge oder
Ergänzungsverlangen von Aktionären vorbehaltlich Art. 53 SE-VO i.V.m.
§ 126 Abs. 2 und 3 AktG unverzüglich nach ihrem Eingang auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
www.impreglon.de/investorrelations/hauptversammlung
veröffentlichen. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden
ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.
VII. Organisatorische Hinweise
Aktionäre, die in der Hauptversammlung Fragen stellen wollen, werden
gebeten, diese Fragen möglichst frühzeitig an die Gesellschaft zu
senden, um die Beantwortung der Fragen in der Hauptversammlung zu
erleichtern. Zur Übersendung steht die in vorstehender Ziff. IV.
genannte Adresse zur Verfügung.
Lüneburg, im Mai 2013
Impreglon SE
Der Verwaltungsrat
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13.05.2013 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und
Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und
http://www.dgap.de
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: Impreglon SE
Lünertorstraße 17
21335 Lüneburg
Deutschland
E-Mail: investorrelations@impreglon.de
Internet: https://www.impreglon.de
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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210776 13.05.2013
(END) Dow Jones Newswires
May 13, 2013 09:16 ET (13:16 GMT)
© 2013 Dow Jones News
