DGAP-HV: Albis Leasing AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Albis Leasing AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.06.2013 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 13.05.2013 / 15:17 =-------------------------------------------------------------------- ALBIS Leasing AG Hamburg ISIN DE0006569403//WKN 656 940 Einberufung der 31. ordentlichen Hauptversammlung Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Dienstag, 25. Juni 2013, 11:00 Uhr, im Novotel Hamburg Alster Lübecker Straße 3 22087 Hamburg stattfindenden 31. ordentlichen Hauptversammlung ein. Tagesordnung 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der ALBIS Leasing AG, des gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts der ALBIS Leasing AG und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2012 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB und des Berichts des Aufsichtsrats Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss bereits gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt daher zu diesem Punkt der Tagesordnung keine Beschlussfassung. 2. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen. 3. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen. 4. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013 Der Aufsichtsrat schlägt vor zu beschließen: (a) Die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, wird zum Abschlussprüfer für die Gesellschaft und den Konzern für das Geschäftsjahr 2013 bestellt. (b) Für den Fall, dass sich der Vorstand für eine prüferische Durchsicht von Halbjahresabschluss und -lagebericht entscheidet, wird die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zudem zum Prüfer für eine prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts gemäß §§ 37w Abs. 5, 37y Nr. 2 WpHG bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung bestellt. 5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen Der elektronische Bundesanzeiger wurde mit Wirkung zum 1. April 2012 in Bundesanzeiger umbenannt. Hieran soll die Satzung angepasst werden. Zudem soll der Aufsichtsrat ermächtigt werden, Fassungsänderungen der Satzung zu beschließen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen. a) § 11 Abs. 2 S. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 'Die Einberufung der Hauptversammlung ist mindestens 30 Tage vor dem Tag, bis zu dessen Ablauf die Anmeldung der Aktionäre nach Abs. 4 zugegangen sein muss, bekanntzumachen.' b) § 15 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: '(1) Bekanntmachungen erfolgen ausschließlich im Bundesanzeiger.' c) Die Satzung wird um folgenden § 17 ergänzt: '§ 17 Fassungsänderungen Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, Änderungen der Satzung, die nur die Fassung betreffen, zu beschließen.' 6. Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags der Gesellschaft als Obergesellschaft mit der ALBIS Service GmbH als Untergesellschaft. Die ALBIS Leasing AG hat als Obergesellschaft und Alleingesellschafterin am 30. April 2013 mit der von ihr abhängigen ALBIS Service GmbH, eingetragen beim Amtsgericht Hamburg unter HRB 87533 ('Tochtergesellschaft'), als Untergesellschaft einen Gewinnabführungsvertrag ('Vertrag') geschlossen. Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit neben der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Tochtergesellschaft, die am 3. Mai 2013 erteilt wurde, auch der Zustimmung der Hauptversammlung der ALBIS Leasing AG. Der Vertrag hat folgenden wesentlichen Inhalt: * Die Tochtergesellschaft verpflichtet sich, während der Dauer des Vertrags ihren gesamten Gewinn nach Maßgabe von § 301 AktG an die Gesellschaft abzuführen. * Der Tochtergesellschaft ist es mit Zustimmung der Gesellschaft gestattet, Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einzustellen, sofern dieses handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer des Vertrags gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB sind auf Verlangen der Gesellschaft aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Andere Gewinnrücklagen im Sinne des § 272 Abs. 3 HGB, die vor Beginn dieses Vertrags gebildet wurden, dürfen weder abgeführt noch zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags verwendet werden. Gleiches gilt für Kapitalrücklagen im Sinne des § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB, die vor oder während der Gültigkeit dieses Vertrags gebildet worden sind. * Die Gesellschaft verpflichtet sich, jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag der Tochtergesellschaft auszugleichen. Dies gilt insoweit nicht, als aufgrund dieses Vertrags anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. Im Übrigen gilt § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend. * Der Verlustausgleichsanspruch entsteht mit Ablauf des Bilanzstichtages der Tochtergesellschaft und wird mit der Feststellung des Jahresabschlusses mit Wertstellung zu diesem Tag zur Zahlung fällig, spätestens jedoch am 30. April des Folgejahres. * Der Vertrag wird mit der Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Tochtergesellschaft wirksam und findet erstmals Anwendung auf das Geschäftsjahr der Tochtergesellschaft, welches zum 31. Dezember 2013 endet. Der Vertrag wird auf die Dauer von fünf Jahren bis zum 31. Dezember 2017 fest abgeschlossen (Mindestvertragsdauer) und verlängert sich danach jeweils um ein Jahr, wenn er nicht vorher mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres schriftlich gekündigt wird. Wird der Vertrag nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit gekündigt, so gilt er nicht mehr für das Geschäftsjahr, auf dessen Ende die Kündigung erfolgt. * Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist jederzeit zulässig. Als wichtiger Grund gilt insbesondere die Veräußerung oder Einbringung sämtlicher oder der Mehrheit der Anteile an der Tochtergesellschaft, die Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation der Tochtergesellschaft oder der Gesellschaft sowie die in Richtlinie 60 Abs. 6 KStR 2004 oder einer entsprechenden Vorschrift, die im Zeitpunkt der Kündigung dieses Vertrags Anwendung findet, genannten wichtigen Gründe. Die Kündigung dieses Vertrags aus wichtigem Grund während eines laufenden Geschäftsjahres der Tochtergesellschaft wirkt auf den Beginn dieses Geschäftsjahres zurück (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 3 KStG). Der Vertrag endet gemäß § 307 AktG zum Ende des Geschäftsjahres, in dem an der Tochtergesellschaft ein außenstehender Gesellschafter beteiligt ist. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 'Dem Abschluss des Gewinnabführungsvertrags der ALBIS Leasing AG, Hamburg, als Obergesellschaft mit der ALBIS Service GmbH, Hamburg, als Untergesellschaft vom 30. April 2013 wird gemäß § 293 Abs. 1 AktG zugestimmt.' Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 15.327.552 und ist in 15.327.552
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May 13, 2013 09:17 ET (13:17 GMT)