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DGAP-HV: Albis Leasing AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.06.2013 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Albis Leasing AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Albis Leasing AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 25.06.2013 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
13.05.2013 / 15:17 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   ALBIS Leasing AG 
 
   Hamburg 
 
   ISIN DE0006569403//WKN 656 940 
 
 
   Einberufung der 31. ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der 
 
   am Dienstag, 25. Juni 2013, 11:00 Uhr, 
 
   im 
   Novotel Hamburg Alster 
   Lübecker Straße 3 
   22087 Hamburg 
 
   stattfindenden 
 
   31. ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           ALBIS Leasing AG, des gebilligten Konzernabschlusses, des 
           Lageberichts der ALBIS Leasing AG und des Konzerns für das 
           Geschäftsjahr 2012 sowie des erläuternden Berichts des 
           Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB 
           und des Berichts des Aufsichtsrats 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und Konzernabschluss bereits gebilligt; der 
           Jahresabschluss ist damit festgestellt. Entsprechend den 
           gesetzlichen Bestimmungen erfolgt daher zu diesem Punkt der 
           Tagesordnung keine Beschlussfassung. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
           für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     4.    Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
           2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor zu beschließen: 
 
 
       (a)   Die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
             Hamburg, wird zum Abschlussprüfer für die Gesellschaft und 
             den Konzern für das Geschäftsjahr 2013 bestellt. 
 
 
       (b)   Für den Fall, dass sich der Vorstand für eine 
             prüferische Durchsicht von Halbjahresabschluss und 
             -lagebericht entscheidet, wird die BDO AG 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zudem zum Prüfer 
             für eine prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses 
             und des Zwischenlageberichts gemäß §§ 37w Abs. 5, 37y Nr. 2 
             WpHG bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung 
             bestellt. 
 
 
 
     5.    Beschlussfassung über Satzungsänderungen 
 
 
           Der elektronische Bundesanzeiger wurde mit Wirkung zum 1. 
           April 2012 in Bundesanzeiger umbenannt. Hieran soll die 
           Satzung angepasst werden. Zudem soll der Aufsichtsrat 
           ermächtigt werden, Fassungsänderungen der Satzung zu 
           beschließen. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu 
           fassen. 
 
 
       a)    § 11 Abs. 2 S. 1 der Satzung wird wie folgt neu 
             gefasst: 
 
 
               'Die Einberufung der Hauptversammlung ist 
               mindestens 30 Tage vor dem Tag, bis zu dessen Ablauf die 
               Anmeldung der Aktionäre nach Abs. 4 zugegangen sein muss, 
               bekanntzumachen.' 
 
 
 
       b)    § 15 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu 
             gefasst: 
 
 
 
 
           '(1)  Bekanntmachungen erfolgen ausschließlich im 
                 Bundesanzeiger.' 
 
 
 
 
       c)    Die Satzung wird um folgenden § 17 ergänzt: 
 
 
                  '§ 17 
            Fassungsänderungen 
 
 
               Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, Änderungen 
               der Satzung, die nur die Fassung betreffen, zu 
               beschließen.' 
 
 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss 
           eines Gewinnabführungsvertrags der Gesellschaft als 
           Obergesellschaft mit der ALBIS Service GmbH als 
           Untergesellschaft. 
 
 
           Die ALBIS Leasing AG hat als Obergesellschaft und 
           Alleingesellschafterin am 30. April 2013 mit der von ihr 
           abhängigen ALBIS Service GmbH, eingetragen beim Amtsgericht 
           Hamburg unter HRB 87533 ('Tochtergesellschaft'), als 
           Untergesellschaft einen Gewinnabführungsvertrag ('Vertrag') 
           geschlossen. 
 
 
           Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit neben der Zustimmung 
           der Gesellschafterversammlung der Tochtergesellschaft, die am 
           3. Mai 2013 erteilt wurde, auch der Zustimmung der 
           Hauptversammlung der ALBIS Leasing AG. 
 
 
           Der Vertrag hat folgenden wesentlichen Inhalt: 
 
 
       *     Die Tochtergesellschaft verpflichtet sich, 
             während der Dauer des Vertrags ihren gesamten Gewinn nach 
             Maßgabe von § 301 AktG an die Gesellschaft abzuführen. 
 
 
       *     Der Tochtergesellschaft ist es mit Zustimmung der 
             Gesellschaft gestattet, Beträge aus dem Jahresüberschuss in 
             andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einzustellen, 
             sofern dieses handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger 
             kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. 
             Während der Dauer des Vertrags gebildete andere 
             Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB sind auf Verlangen der 
             Gesellschaft aufzulösen und zum Ausgleich eines 
             Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. 
             Andere Gewinnrücklagen im Sinne des § 272 Abs. 3 HGB, die 
             vor Beginn dieses Vertrags gebildet wurden, dürfen weder 
             abgeführt noch zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags 
             verwendet werden. Gleiches gilt für Kapitalrücklagen im 
             Sinne des § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB, die vor oder während der 
             Gültigkeit dieses Vertrags gebildet worden sind. 
 
 
       *     Die Gesellschaft verpflichtet sich, jeden während 
             der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag der 
             Tochtergesellschaft auszugleichen. Dies gilt insoweit nicht, 
             als aufgrund dieses Vertrags anderen Gewinnrücklagen Beträge 
             entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie 
             eingestellt worden sind. Im Übrigen gilt § 302 AktG in 
             seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend. 
 
 
       *     Der Verlustausgleichsanspruch entsteht mit Ablauf 
             des Bilanzstichtages der Tochtergesellschaft und wird mit 
             der Feststellung des Jahresabschlusses mit Wertstellung zu 
             diesem Tag zur Zahlung fällig, spätestens jedoch am 30. 
             April des Folgejahres. 
 
 
       *     Der Vertrag wird mit der Eintragung in das 
             Handelsregister des Sitzes der Tochtergesellschaft wirksam 
             und findet erstmals Anwendung auf das Geschäftsjahr der 
             Tochtergesellschaft, welches zum 31. Dezember 2013 endet. 
             Der Vertrag wird auf die Dauer von fünf Jahren bis zum 31. 
             Dezember 2017 fest abgeschlossen (Mindestvertragsdauer) und 
             verlängert sich danach jeweils um ein Jahr, wenn er nicht 
             vorher mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines 
             Geschäftsjahres schriftlich gekündigt wird. Wird der Vertrag 
             nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit gekündigt, so gilt 
             er nicht mehr für das Geschäftsjahr, auf dessen Ende die 
             Kündigung erfolgt. 
 
 
       *     Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem 
             Grund ist jederzeit zulässig. Als wichtiger Grund gilt 
             insbesondere die Veräußerung oder Einbringung sämtlicher 
             oder der Mehrheit der Anteile an der Tochtergesellschaft, 
             die Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation der 
             Tochtergesellschaft oder der Gesellschaft sowie die in 
             Richtlinie 60 Abs. 6 KStR 2004 oder einer entsprechenden 
             Vorschrift, die im Zeitpunkt der Kündigung dieses Vertrags 
             Anwendung findet, genannten wichtigen Gründe. Die Kündigung 
             dieses Vertrags aus wichtigem Grund während eines laufenden 
             Geschäftsjahres der Tochtergesellschaft wirkt auf den Beginn 
             dieses Geschäftsjahres zurück (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 
             3 KStG). Der Vertrag endet gemäß § 307 AktG zum Ende des 
             Geschäftsjahres, in dem an der Tochtergesellschaft ein 
             außenstehender Gesellschafter beteiligt ist. 
 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
             'Dem Abschluss des Gewinnabführungsvertrags der 
             ALBIS Leasing AG, Hamburg, als Obergesellschaft mit der 
             ALBIS Service GmbH, Hamburg, als Untergesellschaft vom 30. 
             April 2013 wird gemäß § 293 Abs. 1 AktG zugestimmt.' 
 
 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
   Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das 
   Grundkapital der Gesellschaft EUR 15.327.552 und ist in 15.327.552 

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May 13, 2013 09:17 ET (13:17 GMT)

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