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DGAP-HV: Albis Leasing AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: Albis Leasing AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.06.2013 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Albis Leasing AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Albis Leasing AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 25.06.2013 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
13.05.2013 / 15:17 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   ALBIS Leasing AG 
 
   Hamburg 
 
   ISIN DE0006569403//WKN 656 940 
 
 
   Einberufung der 31. ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der 
 
   am Dienstag, 25. Juni 2013, 11:00 Uhr, 
 
   im 
   Novotel Hamburg Alster 
   Lübecker Straße 3 
   22087 Hamburg 
 
   stattfindenden 
 
   31. ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           ALBIS Leasing AG, des gebilligten Konzernabschlusses, des 
           Lageberichts der ALBIS Leasing AG und des Konzerns für das 
           Geschäftsjahr 2012 sowie des erläuternden Berichts des 
           Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB 
           und des Berichts des Aufsichtsrats 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und Konzernabschluss bereits gebilligt; der 
           Jahresabschluss ist damit festgestellt. Entsprechend den 
           gesetzlichen Bestimmungen erfolgt daher zu diesem Punkt der 
           Tagesordnung keine Beschlussfassung. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
           für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     4.    Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
           2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor zu beschließen: 
 
 
       (a)   Die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
             Hamburg, wird zum Abschlussprüfer für die Gesellschaft und 
             den Konzern für das Geschäftsjahr 2013 bestellt. 
 
 
       (b)   Für den Fall, dass sich der Vorstand für eine 
             prüferische Durchsicht von Halbjahresabschluss und 
             -lagebericht entscheidet, wird die BDO AG 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zudem zum Prüfer 
             für eine prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses 
             und des Zwischenlageberichts gemäß §§ 37w Abs. 5, 37y Nr. 2 
             WpHG bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung 
             bestellt. 
 
 
 
     5.    Beschlussfassung über Satzungsänderungen 
 
 
           Der elektronische Bundesanzeiger wurde mit Wirkung zum 1. 
           April 2012 in Bundesanzeiger umbenannt. Hieran soll die 
           Satzung angepasst werden. Zudem soll der Aufsichtsrat 
           ermächtigt werden, Fassungsänderungen der Satzung zu 
           beschließen. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu 
           fassen. 
 
 
       a)    § 11 Abs. 2 S. 1 der Satzung wird wie folgt neu 
             gefasst: 
 
 
               'Die Einberufung der Hauptversammlung ist 
               mindestens 30 Tage vor dem Tag, bis zu dessen Ablauf die 
               Anmeldung der Aktionäre nach Abs. 4 zugegangen sein muss, 
               bekanntzumachen.' 
 
 
 
       b)    § 15 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu 
             gefasst: 
 
 
 
 
           '(1)  Bekanntmachungen erfolgen ausschließlich im 
                 Bundesanzeiger.' 
 
 
 
 
       c)    Die Satzung wird um folgenden § 17 ergänzt: 
 
 
                  '§ 17 
            Fassungsänderungen 
 
 
               Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, Änderungen 
               der Satzung, die nur die Fassung betreffen, zu 
               beschließen.' 
 
 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss 
           eines Gewinnabführungsvertrags der Gesellschaft als 
           Obergesellschaft mit der ALBIS Service GmbH als 
           Untergesellschaft. 
 
 
           Die ALBIS Leasing AG hat als Obergesellschaft und 
           Alleingesellschafterin am 30. April 2013 mit der von ihr 
           abhängigen ALBIS Service GmbH, eingetragen beim Amtsgericht 
           Hamburg unter HRB 87533 ('Tochtergesellschaft'), als 
           Untergesellschaft einen Gewinnabführungsvertrag ('Vertrag') 
           geschlossen. 
 
 
           Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit neben der Zustimmung 
           der Gesellschafterversammlung der Tochtergesellschaft, die am 
           3. Mai 2013 erteilt wurde, auch der Zustimmung der 
           Hauptversammlung der ALBIS Leasing AG. 
 
 
           Der Vertrag hat folgenden wesentlichen Inhalt: 
 
 
       *     Die Tochtergesellschaft verpflichtet sich, 
             während der Dauer des Vertrags ihren gesamten Gewinn nach 
             Maßgabe von § 301 AktG an die Gesellschaft abzuführen. 
 
 
       *     Der Tochtergesellschaft ist es mit Zustimmung der 
             Gesellschaft gestattet, Beträge aus dem Jahresüberschuss in 
             andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einzustellen, 
             sofern dieses handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger 
             kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. 
             Während der Dauer des Vertrags gebildete andere 
             Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB sind auf Verlangen der 
             Gesellschaft aufzulösen und zum Ausgleich eines 
             Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. 
             Andere Gewinnrücklagen im Sinne des § 272 Abs. 3 HGB, die 
             vor Beginn dieses Vertrags gebildet wurden, dürfen weder 
             abgeführt noch zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags 
             verwendet werden. Gleiches gilt für Kapitalrücklagen im 
             Sinne des § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB, die vor oder während der 
             Gültigkeit dieses Vertrags gebildet worden sind. 
 
 
       *     Die Gesellschaft verpflichtet sich, jeden während 
             der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag der 
             Tochtergesellschaft auszugleichen. Dies gilt insoweit nicht, 
             als aufgrund dieses Vertrags anderen Gewinnrücklagen Beträge 
             entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie 
             eingestellt worden sind. Im Übrigen gilt § 302 AktG in 
             seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend. 
 
 
       *     Der Verlustausgleichsanspruch entsteht mit Ablauf 
             des Bilanzstichtages der Tochtergesellschaft und wird mit 
             der Feststellung des Jahresabschlusses mit Wertstellung zu 
             diesem Tag zur Zahlung fällig, spätestens jedoch am 30. 
             April des Folgejahres. 
 
 
       *     Der Vertrag wird mit der Eintragung in das 
             Handelsregister des Sitzes der Tochtergesellschaft wirksam 
             und findet erstmals Anwendung auf das Geschäftsjahr der 
             Tochtergesellschaft, welches zum 31. Dezember 2013 endet. 
             Der Vertrag wird auf die Dauer von fünf Jahren bis zum 31. 
             Dezember 2017 fest abgeschlossen (Mindestvertragsdauer) und 
             verlängert sich danach jeweils um ein Jahr, wenn er nicht 
             vorher mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines 
             Geschäftsjahres schriftlich gekündigt wird. Wird der Vertrag 
             nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit gekündigt, so gilt 
             er nicht mehr für das Geschäftsjahr, auf dessen Ende die 
             Kündigung erfolgt. 
 
 
       *     Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem 
             Grund ist jederzeit zulässig. Als wichtiger Grund gilt 
             insbesondere die Veräußerung oder Einbringung sämtlicher 
             oder der Mehrheit der Anteile an der Tochtergesellschaft, 
             die Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation der 
             Tochtergesellschaft oder der Gesellschaft sowie die in 
             Richtlinie 60 Abs. 6 KStR 2004 oder einer entsprechenden 
             Vorschrift, die im Zeitpunkt der Kündigung dieses Vertrags 
             Anwendung findet, genannten wichtigen Gründe. Die Kündigung 
             dieses Vertrags aus wichtigem Grund während eines laufenden 
             Geschäftsjahres der Tochtergesellschaft wirkt auf den Beginn 
             dieses Geschäftsjahres zurück (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 
             3 KStG). Der Vertrag endet gemäß § 307 AktG zum Ende des 
             Geschäftsjahres, in dem an der Tochtergesellschaft ein 
             außenstehender Gesellschafter beteiligt ist. 
 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
             'Dem Abschluss des Gewinnabführungsvertrags der 
             ALBIS Leasing AG, Hamburg, als Obergesellschaft mit der 
             ALBIS Service GmbH, Hamburg, als Untergesellschaft vom 30. 
             April 2013 wird gemäß § 293 Abs. 1 AktG zugestimmt.' 
 
 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
   Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das 
   Grundkapital der Gesellschaft EUR 15.327.552 und ist in 15.327.552 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 13, 2013 09:17 ET (13:17 GMT)

Inhaberstückaktien eingeteilt. Jede Aktie gewährt in der 
   Hauptversammlung eine Stimme, so dass die Gesamtzahl der Stimmrechte 
   15.327.552 beträgt. 
 
   Teilnahme an der Hauptversammlung 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   in der Hauptversammlung sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die 
   sich unter Vorlage eines Nachweises ihres Anteilsbesitzes mindestens 6 
   Tage vor der Hauptversammlung, also bis zum Ablauf des 18. Juni 2013 
   (letzter Anmeldetag), bei 
 
   ALBIS Leasing AG 
   c/o Deutsche Bank AG 
   Securities Production 
   General Meetings 
   Postfach 20 01 07 
   60605 Frankfurt am Main 
   Fax: +49 69 12012 86045 
   E-Mail: wp.hv@xchanging.com 
 
   in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache 
   angemeldet haben. 
 
   Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. 
   Tages vor der Hauptversammlung, also auf Dienstag, den 4. Juni 2013, 
   0:00 Uhr, beziehen. Ein in Textform (§ 126b BGB) erstellter Nachweis 
   des Anteilsbesitzes in deutscher oder englischer Sprache durch das 
   depotführende Institut ist ausreichend. Mit dem Nachweisstichtag geht 
   keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch 
   im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des 
   Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und 
   den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des 
   Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d. h. Veräußerungen von 
   Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die 
   Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. 
   Entsprechendes gilt für Zuerwerbe von Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien 
   besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und 
   stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die 
   Dividendenberechtigung. 
 
   Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, werden 
   gebeten, ihr depotführendes Institut möglichst frühzeitig zu 
   benachrichtigen. Das depotführende Institut schickt die Anmeldung und 
   den Nachweis des Anteilsbesitzes in der erforderlichen Form an die 
   Anmeldestelle, welche die Eintrittskarten für die Hauptversammlung 
   ausstellt. 
 
   Stimmrechtsvertretung 
 
   Aktionäre können sich bei der Ausübung ihres Stimmrechts durch einen 
   Bevollmächtigten ihrer Wahl, auch durch ein Kreditinstitut oder eine 
   Vereinigung von Aktionären, vertreten lassen. Wir weisen darauf hin, 
   dass auch zur Bevollmächtigung eine ordnungsgemäße Anmeldung und der 
   Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich sind. Bei der 
   Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung 
   oder einer diesen nach § 135 AktG gleichgestellten Person oder 
   Institution können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden 
   gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden 
   rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der 
   Vollmacht abzustimmen. 
 
   Ein Formular für die Erteilung der Vollmacht gem. § 30a Abs. 1 Nr. 5 
   WpHG befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, die den 
   Aktionären nach der beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung 
   zugeschickt wird und wird darüber hinaus von der Einberufung an auf 
   der Internetseite der Gesellschaft zum Herunterladen zur Verfügung 
   gestellt. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis 
   der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform 
   (§ 126b BGB). 
 
   Der Nachweis der Bevollmächtigung muss entweder am Tag der 
   Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten vorgewiesen werden oder 
   durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft an folgende Adresse 
   erfolgen: 
 
   ALBIS Leasing AG 
   Hauptversammlung 
   Ifflandstraße 4, 22087 Hamburg 
   Fax: +49 40 808 100 109 
   E-Mail: hauptversammlung@albis-leasing.de 
 
   Die Gesellschaft bittet die Aktionäre, die Bevollmächtigungen unter 
   Verwendung der den Eintrittskarten beigefügten Formulare aus 
   abwicklungstechnischen Gründen bis spätestens 24. Juni 2013, 24:00 Uhr 
   MEZ, an die oben genannte Adresse zu übersenden. 
 
   Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit 
   gemäß § 122 Abs. 2 AktG 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag von EUR 
   500.000 am Grundkapital erreichen, das entspricht mindestens 500.000 
   Stückaktien, können schriftlich (§ 126 BGB) verlangen, dass 
   Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. 
   Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage 
   beiliegen. Das schriftliche Verlangen muss der Gesellschaft unter der 
   im nachfolgenden Abschnitt angegebenen Adresse bis zum Ablauf des 25. 
   Mai 2013 (Samstag) zugegangen sein. 
 
   Anträge und Wahlvorschläge nach §§ 126, 127 AktG 
 
   Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von 
   Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung 
   sowie Wahlvorschläge übersenden. Gegenanträge müssen mit einer 
   Begründung versehen sein. Gegenanträge, Wahlvorschläge und sonstige 
   Anfragen von Aktionären zur Hauptversammlung sind ausschließlich an 
   folgende Adresse zu richten: 
 
   ALBIS Leasing AG 
   Hauptversammlung 
   Ifflandstraße 4, 22087 Hamburg 
   Fax: +49 40 808 100 109 
   E-Mail: hauptversammlung@albis-leasing.de 
 
   Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt. 
 
   Bis spätestens zum Ablauf des Montag, den 10. Juni 2013, bei dieser 
   Adresse mit Nachweis der Aktionärseigenschaft eingegangene 
   Gegenanträge und Wahlvorschläge werden den anderen Aktionären im 
   Internet unter 
   http://www.albis-leasing.de/investor-relations/hauptversammlung 
   zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden 
   ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht. 
 
   Gemäß § 126 Abs. 2 AktG bzw. gemäß §§ 127, 126 Abs. 2 AktG müssen 
   Anträge und deren Begründung sowie die Wahlvorschläge in den dort 
   aufgelisteten Fällen nicht zugänglich gemacht werden, z. B. wenn sich 
   dadurch der Vorstand strafbar machen würde oder wenn aufgrund des 
   Antrags ein gesetzes- oder satzungswidriger Beschluss der 
   Hauptversammlung ergehen würde. Des Weiteren muss eine Begründung 
   nicht zugänglich gemacht werden, wenn diese insgesamt mehr als 5.000 
   Zeichen beträgt. Weiterhin müssen die Wahlvorschläge nicht zugänglich 
   gemacht werden, wenn der Wahlvorschlag nicht den Namen, den ausgeübten 
   Beruf und den Wohnort der zu wählenden Person bzw. der zu wählenden 
   Personen enthält oder wenn keine Angaben der zu wählenden Person zu 
   der Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten 
   bzw. in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien erfolgt 
   sind. 
 
   Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1 AktG 
 
   Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand 
   Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der 
   rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen 
   zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der 
   Tagesordnung erforderlich ist. Außerdem ist der Vorstand berechtigt, 
   in bestimmten, im Aktiengesetz abschließend geregelten Fällen (§ 131 
   Abs. 3 AktG) die Auskunft zu verweigern, etwa weil die Erteilung der 
   Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, 
   der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht 
   unerheblichen Nachteil zuzufügen. 
 
   Um die Hauptversammlung in einem zeitlich angemessenen Rahmen 
   durchzuführen, ist der Vorsitzende der Versammlung beim Vorliegen 
   einer Vielzahl von Wortmeldungen nach § 131 Abs. 2 Satz 2 AktG in 
   Verbindung mit § 13 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft ermächtigt, 
   das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu 
   beschränken. 
 
   Hinweise auf die Internetseite der Gesellschaft 
 
   Ab Einberufung der Hauptversammlung werden nachfolgende Unterlagen auf 
   der Internetseite der ALBIS Leasing AG unter 
   http://www.albis-leasing.de/investor-relations/hauptversammlung 
   zugänglich gemacht: 
 
     *     festgestellter Jahresabschluss der ALBIS Leasing AG 
           für das Geschäftsjahr 2012, 
 
 
     *     gebilligter Konzernabschluss der ALBIS Leasing AG 
           für das Geschäftsjahr 2012, 
 
 
     *     Lagebericht der ALBIS Leasing AG und des Konzerns 
           für das Geschäftsjahr 2012, 
 
 
     *     Bericht des Aufsichtsrats, 
 
 
     *     der erläuternde Bericht des Vorstands zu den 
           Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB, 
 
 
     *     die weiteren gemäß § 124a AktG zu 
           veröffentlichenden Informationen, 
 
 
     *     weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der 
           Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 
           AktG, 
 
 
     *     der Gewinnabführungsvertrag der ALBIS Leasing AG 
           mit der ALBIS Service GmbH vom 30. April 2013, 
 
 
     *     der gemeinsame Bericht des Vorstands der ALBIS 
           Leasing AG und der Geschäftsführung der ALBIS Service GmbH 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 13, 2013 09:17 ET (13:17 GMT)

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