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Dow Jones News
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DGAP-HV: ZhongDe Waste Technology AG: -7-

DJ DGAP-HV: ZhongDe Waste Technology AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.06.2013 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: ZhongDe Waste Technology AG / Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung 
ZhongDe Waste Technology AG: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 28.06.2013 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
21.05.2013 / 15:14 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   ZhongDe Waste Technology AG 
 
   Frankfurt am Main 
 
   ISIN DE000ZDWT018/WKN ZDWT01 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden hiermit unsere Aktionäre ein zu der 
 
   ordentlichen Hauptversammlung der ZhongDe Waste Technology AG 
 
   am 28. Juni 2013 um 11:00 Uhr MESZ, 
 
   im MesseTurm Frankfurt am Main, Raum 'Kappa', 
   Friedrich-Ebert-Anlage 49, 60308 Frankfurt am Main 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           ZhongDe Waste Technology AG zum 31. Dezember 2012 nebst 
           Lagebericht, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
           Dezember 2012 nebst Konzernlagebericht, des Berichts des 
           Aufsichtsrats, des Vorschlags für die Verwendung des 
           Bilanzgewinns sowie des erläuternden Berichts zu den Angaben 
           nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 HGB für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Die vorstehenden Unterlagen zu Punkt 1 der Tagesordnung können 
           auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.zhongde-ag.de 
           eingesehen werden. Sie werden auch auf der Hauptversammlung 
           ausliegen. Zu Punkt 1 der Tagesordnung wird kein Beschluss 
           gefasst, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss gemäß § 172 AktG 
           gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns der ZhongDe Waste Technology AG für das 
           Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes zu 
           beschließen: 
 
 
           'Der Bilanzgewinn in Höhe von EUR 5.577.004,98 wird 
           vollständig auf neue Rechnung vorgetragen: 
 
 
          Bilanzgewinn:                EUR     5.577.004,98 
 
          Gesamtbetrag Dividende:      EUR             0,00 
 
          Betrag in Gewinnrücklage:    EUR             0,00 
 
          Gewinnvortrag:               EUR    5.577.004,98' 
 
 
     3.    Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das 
           Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes zu 
           beschließen: 
 
 
           'Den im Geschäftsjahr 2012 amtierenden Mitgliedern des 
           Vorstands wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.' 
 
 
     4.    Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für 
           das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes zu 
           beschließen: 
 
 
           'Den im Geschäftsjahr 2012 amtierenden Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.' 
 
 
     5.    Bestellung des Abschlussprüfers für den 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 
           2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, Folgendes zu beschließen: 
 
 
           'Die Warth & Klein Grant Thornton AG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, wird zum 
           Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und des 
           Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2013 sowie für die 
           gegebenenfalls vorzunehmende prüferische Durchsicht von 
           Zwischenberichten (§§ 37w, 37y des Wertpapierhandelsgesetzes) 
           bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung bestellt.' 
 
 
     6.    Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener 
           Aktien und Aufhebung der bisherigen Ermächtigung 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes zu 
           beschließen: 
 
 
           'Die ZhongDe Waste Technology AG wird ermächtigt, bis zum 
           Ablauf des 27. Juni 2018 eigene Aktien mit einem rechnerischen 
           Anteil am Grundkapital von insgesamt bis zu 10 % des im 
           Zeitpunkt der Hauptversammlung existierenden Grundkapitals zu 
           erwerben. Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, 
           einmal oder mehrmals ausgeübt werden. Die Anzahl der unter 
           dieser Ermächtigung oder unter vorherigen Ermächtigungen 
           erworbenen eigenen Aktien, die von der Gesellschaft gehalten 
           oder ihr zugerechnet werden, darf zu keinem Zeitpunkt mehr als 
           10 % des Grundkapitals der Gesellschaft ausmachen. 
 
 
           Der Erwerb der eigenen Aktien der Gesellschaft erfolgt nach 
           Wahl des Vorstands über die Börse oder im Rahmen eines 
           öffentlichen Erwerbsangebots an alle Aktionäre. 
 
 
           Erfolgt der Erwerb der eigenen Aktien über die Börse, so darf 
           der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert der Aktien (ohne 
           Erwerbsnebenkosten) den Eröffnungskurs im Xetra-Handel (oder 
           in einem vergleichbaren Nachfolgesystem) am Handelstag an der 
           Frankfurter Wertpapierbörse, Frankfurt am Main ('Frankfurter 
           Wertpapierbörse'), an dem der Erwerb eigener Aktien jeweils 
           erfolgt, um nicht mehr als 10 % überschreiten oder 
           unterschreiten. 
 
 
           Erfolgt der Erwerb der eigenen Aktien im Wege eines 
           öffentlichen Erwerbsangebots an die Aktionäre der 
           Gesellschaft, darf der angebotene Kaufpreis je Aktie (ohne 
           Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Schlussauktionspreise 
           im Xetra-Handel (oder in einem vergleichbaren Nachfolgesystem) 
           an der Frankfurter Wertpapierbörse am 4. bis 10. Börsentag vor 
           dem Tag der Veröffentlichung des Angebots um nicht mehr als 20 
           % überschreiten oder unterschreiten. Das Volumen des Angebots 
           kann begrenzt werden. Sofern die Gesamtzeichnung des Angebots 
           dieses Volumen überschreitet, sind die Annahmeerklärungen 
           grundsätzlich verhältnismäßig zu berücksichtigen. Eine 
           bevorrechtigte Berücksichtigung geringer Stückzahlen von bis 
           zu 100 Stück zum Erwerb angedienter Aktien der Gesellschaft je 
           Aktionär kann vorgesehen werden. Das Erwerbsangebot kann 
           weitere Bestimmungen und Anforderungen vorsehen. 
 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, eigene Aktien, die aufgrund der 
           vorstehenden oder einer vorangehenden Ermächtigung der 
           Hauptversammlung erworben wurden, neben der Veräußerung über 
           die Börse oder im Rahmen eines Angebots an alle Aktionäre mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats 
 
 
       -     unter Ausschluss des Erwerbs- bzw. Bezugsrechts 
             der Aktionäre Dritten im Rahmen von 
             Unternehmenszusammenschlüssen oder beim direkten oder 
             indirekten Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
             Beteiligungen an Unternehmen als Gegenleistung anzubieten; 
 
 
       -     unter Ausschluss des Erwerbs- bzw. Bezugsrechts 
             der Aktionäre gegen Barzahlung zu einem Preis zu veräußern, 
             der den Börsenpreis der Aktien gleicher Ausstattung der 
             Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich 
             unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der 
             Maßgabe, dass der rechnerische Anteil der unter Ausschluss 
             des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußerten 
             Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen 
             darf; diese prozentuale Höchstgrenze vermindert sich um den 
             anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien 
             entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
             aufgrund anderer Ermächtigungen gemäß oder entsprechend § 
             186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts 
             ausgegeben wurden; 
 
 
       -     unter Ausschluss des Erwerbs- bzw. Bezugsrechts 
             der Aktionäre zur Erfüllung von Umtausch- oder Bezugsrechten 
             aus Wandelschuldverschreibungen und Wandelgenussrechten 
             sowie aus Optionsschuldverschreibungen und 
             Optionsgenussrechten oder Wandlungspflichten aus 
             Wandelschuldverschreibungen zu verwenden. Insgesamt darf auf 
             die aufgrund dieser Ermächtigung übertragenen Aktien ein 
             anteiliger Betrag von höchstens 10 % des Grundkapitals 
             entfallen, sofern die Aktien zur Erfüllung von Umtausch- 
             oder Bezugsrechten oder Wandlungspflichten verwendet werden, 
             die in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
             ausgegeben beziehungsweise begründet werden. Diese 
             prozentuale Höchstgrenze vermindert sich um den anteiligen 
             Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, die 
             während der Laufzeit dieser Ermächtigung oder aufgrund 
             anderer Ermächtigungen zum Zeitpunkt der Verwendung gemäß 
             oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss 
             des Bezugsrechts ausgegeben oder veräußert wurden; 
 
 
       -     unter Ausschluss des Erwerbs- bzw. Bezugsrechts 
             der Aktionäre Mitarbeitern der Gesellschaft oder mit ihr 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 21, 2013 09:14 ET (13:14 GMT)

DJ DGAP-HV: ZhongDe Waste Technology AG: -2-

verbundener Unternehmen zum Erwerb anzubieten (mit Ausnahme 
             von Aktienoptionsrechten im Sinne von § 192 Abs. 2 Nr. 3 
             AktG) und auf diese zu übertragen; 
 
 
       -     unter Herabsetzung des Grundkapitals einzuziehen, 
             ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines 
             weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. 
 
 
 
           Vorstehende Ermächtigungen betreffend die Verwendung der 
           erworbenen eigenen Aktien können einmal oder mehrmals, ganz 
           oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam ausgeübt werden. Mit 
           Annahme und Wirksamkeit dieses Beschlusses wird die frühere 
           Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien 
           gemäß Hauptversammlungsbeschluss vom 29. Juni 2010 
           aufgehoben.' 
 
 
     7.    Ermächtigung zum Einsatz von Eigenkapitalderivaten 
           im Rahmen des Erwerbs eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 
           AktG und Aufhebung der bisherigen Ermächtigung 
 
 
           In Ergänzung der unter Tagesordnungspunkt 6 zu beschließenden 
           Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien soll die Gesellschaft 
           ermächtigt werden, eigene Aktien auch unter Einsatz von 
           Eigenkapitalderivaten zu erwerben. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes zu 
           beschließen: 
 
 
           'Zusätzlich zu den unter Tagesordnungspunkt 6 genannten 
           Möglichkeiten ist der Vorstand ermächtigt, eigene Aktien unter 
           Einsatz von Verkaufsoptionen oder Kaufoptionen zu erwerben. 
           Der Vorstand wird ermächtigt, Optionen zu veräußern, welche 
           die Gesellschaft zum Erwerb von eigenen Aktien bei Ausübung 
           der Optionen verpflichten (Put-Optionen), Optionen zu 
           erwerben, die der Gesellschaft das Recht vermitteln, eigene 
           Aktien bei Ausübung der Optionen zu erwerben (Call-Optionen) 
           und eigene Aktien unter Einsatz einer Kombination aus Put- und 
           Call-Optionen zu erwerben. 
 
 
           Aktienerwerbe unter Einsatz von Put-Optionen, Call-Optionen 
           oder einer Kombination aus Put- und Call-Optionen sind auf 
           einen Umfang von eigenen Aktien im anteiligen Betrag des 
           Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 650.000,00 beschränkt. 
           Die Laufzeit der Optionen muss jeweils so gewählt werden, dass 
           der Erwerb der eigenen Aktien aufgrund der Ausübung der 
           Optionen bis spätestens zum Ablauf des 27. Juni 2018 erfolgt. 
 
 
           Der Erwerb eigener Aktien durch Ausübung der Optionen darf nur 
           erfolgen, wenn durch die Optionsbedingungen sichergestellt 
           ist, dass die Optionen nur mit Aktien bedient werden, die 
           ihrerseits unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes 
           erworben wurden. Der Erwerb eigener Aktien durch Ausübung von 
           Optionen darf zudem nur erfolgen, wenn der bei Ausübung der 
           jeweiligen Put- und/oder Call-Optionen zu zahlende Kaufpreis 
           je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten, aber unter Berücksichtigung 
           der erhaltenen bzw. gezahlten Optionsprämie) den 
           Eröffnungskurs im Xetra-Handel (oder in einem an die Stelle 
           des Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren 
           Nachfolgesystem) der Frankfurter Wertpapierbörse am 
           Handelstag, an dem das betreffende Optionsgeschäft 
           abgeschlossen wurde, um nicht mehr als 10 % überschreitet oder 
           unterschreitet. Die von der Gesellschaft für Call-Optionen zu 
           zahlende und für Put-Optionen zu vereinnahmende Optionsprämie 
           darf nicht mehr als 5 % von dem nach anerkannten 
           finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen 
           Marktpreis der jeweiligen Option abweichen. Die 
           Optionsgeschäfte müssen mit einem Kreditinstitut oder nach § 
           53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des 
           Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmen ('Finanzinstitut') 
           abgeschlossen werden. Ein Anspruch der Aktionäre, solche 
           Optionsgeschäfte mit der Gesellschaft abzuschließen, ist 
           ausgeschlossen. 
 
 
           Für die Verwendung eigener Aktien, die die Gesellschaft unter 
           Einsatz von Eigenkapitalderivaten erworben hat, gilt 
           Tagesordnungspunkt 6. 
 
 
           Mit Annahme und Wirksamwerden dieses Beschlusses wird die 
           frühere Ermächtigung zum Einsatz von Eigenkapitalderivaten im 
           Rahmen des Erwerbs eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
           gemäß dem Hauptversammlungsbeschluss vom 29. Juni 2010 
           aufgehoben.' 
 
 
           Bericht des Vorstands gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 4 
           Satz 2 AktG zu den Tagesordnungspunkten 6 und 7 
 
 
           Tagesordnungspunkt 6 beinhaltet den Vorschlag, die 
           Gesellschaft zum Rückerwerb eigener Aktien zu ermächtigen. Die 
           von der Hauptversammlung am 29. Juni 2010 erteilte 
           Ermächtigung wurde durch das in 2011 durchgeführte 
           Aktienrückkaufprogramm der Gesellschaft teilweise 
           ausgeschöpft. Die neue Ermächtigung soll es ferner 
           ermöglichen, eigene Aktien zur Bedienung von 
           Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen und somit zur Incentivierung 
           der Mitarbeiter des Konzerns zu verwenden. 
 
 
           Die Ermächtigung vom 29. Juni 2010 soll daher aufgehoben und 
           durch eine neue Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien ersetzt 
           werden. 
 
 
           Erwerb eigener Aktien 
 
 
           Tagesordnungspunkt 6 beinhaltet dementsprechend den Vorschlag, 
           die Gesellschaft zu ermächtigen, bis zum Ablauf des 27. Juni 
           2018 Aktien der ZhongDe Waste Technology AG ('ZhongDe-Aktien') 
           mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital der 
           Gesellschaft von insgesamt bis zu 10 % des bei 
           Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals zu erwerben und 
           entsprechend der Ermächtigung über diese zu verfügen. 
 
 
           Der Erwerb der Aktien darf über die Börse oder aufgrund eines 
           öffentlichen Erwerbsangebots an alle Aktionäre erfolgen. Die 
           Einhaltung des aktienrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes 
           ist damit gewährleistet. 
 
 
           Verwendung eigener Aktien und Ausschluss des Erwerbs- bzw. 
           Bezugsrechts 
 
 
           Der Gesellschaft soll durch die Ermächtigung zum Erwerb 
           eigener Aktien insbesondere die Möglichkeit eingeräumt werden, 
           eigene Aktien im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder 
           beim direkten oder indirekten Erwerb von Unternehmen, 
           Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen als 
           Gegenleistung anbieten zu können. Der Wettbewerb, in dem sich 
           die Gesellschaft befindet, sowie die wirtschaftliche 
           Entwicklung erfordern unter anderem die Möglichkeit, im Wege 
           des Aktientauschs Unternehmen oder Beteiligungen an 
           Unternehmen zu erwerben oder sonstige 
           Unternehmenszusammenschlüsse herbeiführen zu können. Der 
           vorgeschlagene Bezugsrechtsausschluss soll der Gesellschaft 
           den notwendigen Handlungsspielraum verschaffen, um sich 
           bietende Gelegenheiten zu Unternehmens- beziehungsweise 
           Beteiligungserwerben oder sonstige Formen von 
           Unternehmenszusammenschlüssen (wie z.B. 
           Gemeinschaftsunternehmen) schnell und flexibel nutzen zu 
           können, ohne auf den unter Umständen zeit- und 
           kostenaufwändigen Weg über eine Ausnutzung des genehmigten 
           Kapitals gegen Sacheinlage oder einer ordentlichen 
           Sachkapitalerhöhung beschränkt zu sein. Bei der Festlegung der 
           Bewertungsrelation wird der Vorstand darauf achten, die 
           Interessen der Aktionäre angemessen zu berücksichtigen. Er 
           wird sich bei der Bemessung des Wertes der als Gegenleistung 
           gewährten eigenen Aktien am Börsenkurs der ZhongDe-Aktien 
           orientieren. Eine starre Anknüpfung an den Börsenkurs ist 
           indessen unter anderem deshalb nicht vorgesehen, um einmal 
           erzielte Verhandlungsergebnisse nicht durch Schwankungen des 
           Börsenkurses in Frage zu stellen. 
 
 
           Die Gesellschaft soll ferner in der Lage sein, unter den 
           Voraussetzungen des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG eigene Aktien 
           unter Ausschluss des Bezugsrechts anders als über die Börse 
           oder durch ein Angebot an alle Aktionäre gegen Barzahlung zu 
           veräußern. Die vorgeschlagene Möglichkeit zur Veräußerung 
           eigener Aktien dient unter anderem der vereinfachten 
           Mittelbeschaffung und damit der Sicherung einer angemessenen 
           Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft. Diese Ermächtigung 
           des Vorstands zur Veräußerung der ZhongDe-Aktien wird 
           dahingehend beschränkt, dass unter Einbeziehung aller weiteren 
           Ermächtigungen gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG insgesamt 10 % 
           des bei der Beschlussfassung vorhandenen Grundkapitals der 
           Gesellschaft nicht überschritten werden dürfen. Somit wird die 
           10 %-Grenze hinsichtlich aller Ermächtigungen mit der 
           Möglichkeit eines Bezugsrechtsausschlusses nach § 186 Abs. 3 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 21, 2013 09:14 ET (13:14 GMT)

DJ DGAP-HV: ZhongDe Waste Technology AG: -3-

Satz 4 AktG eingehalten. Durch den so beschränkten Umfang der 
           Ermächtigung sowie dadurch, dass sich der Veräußerungspreis 
           für die zu veräußernden beziehungsweise zu gewährenden Aktien 
           am Börsenkurs zu orientieren hat und diesen nicht wesentlich 
           unterschreiten darf, werden die Vermögens- wie auch die 
           Stimmrechtsinteressen der Aktionäre bei der Veräußerung 
           eigener Aktien an Dritte unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
           Aktionäre auf der Grundlage der Regelung des § 71 Abs. 1 Nr. 8 
           Satz 5 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
           angemessen gewahrt. Von einem nicht wesentlichen 
           Unterschreiten ist auszugehen, wenn der Veräußerungspreis 
           nicht mehr als 5 % unter dem Eröffnungskurs im Xetra-Handel 
           (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
           Wertpapierbörse am Tag der Veräußerung liegt. 
 
 
           Die Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien soll auch die 
           Möglichkeit umfassen, eigene und bereits zum Börsenhandel 
           zugelassene Aktien der Gesellschaft unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts der Aktionäre zur Bedienung von 
           Wandelschuldverschreibungen und Wandelgenussrechten sowie von 
           Optionsschuldverschreibungen und Optionsgenussrechten zu 
           nutzen. Diese Ermächtigung ermöglicht der Gesellschaft in 
           geeigneten Fällen die Bedienung von Umtausch- oder 
           Bezugsrechten oder Wandlungspflichten aus ausgegebenen 
           Wandelschuldverschreibungen, ohne auf die gegebenenfalls zeit- 
           und kostenaufwändigere Durchführung einer Kapitalerhöhung aus 
           bedingtem Kapital oder aus genehmigtem Kapital beschränkt zu 
           sein. 
 
 
           Die Ermächtigung sieht ferner die Möglichkeit vor, von der 
           Gesellschaft gehaltene eigene Aktien unter Ausschluss des 
           Erwerbs- bzw. Bezugsrechts der übrigen Aktionäre Mitarbeitern 
           der Gesellschaft oder mit ihr verbundener Unternehmen zu 
           gewähren oder anzubieten (mit Ausnahme von 
           Aktienoptionsrechten im Sinne von § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG). 
           Das ermöglicht es der Gesellschaft, Anreize für ihre 
           Mitarbeiter zu schaffen und die Interessen der Mitarbeiter und 
           der Aktionäre auf eine nachhaltige Steigerung des Aktienkurses 
           der ZhongDe-Aktien auszurichten. 
 
 
           Weiter soll die Gesellschaft eigene Aktien ohne erneuten 
           Beschluss der Hauptversammlung einziehen können. 
 
 
           Erwerb mittels Eigenkapitalderivaten 
 
 
           Der Erwerb eigener ZhongDe-Aktien kann nach dem 
           Beschlussvorschlag unter Tagesordnungspunkt 7 in einem Umfang 
           von bis zu 5 % des bei Beschlussfassung bestehenden 
           Grundkapitals auch durch den Einsatz von Eigenkapitalderivaten 
           erfolgen. Hierdurch wird der Gesellschaft eine zusätzliche 
           Handlungsalternative eingeräumt, die ihr die Möglichkeit gibt, 
           den Erwerb eigener Aktien optimal gestalten zu können. Es kann 
           für die Gesellschaft vorteilhaft sein, Put-Optionen zu 
           veräußern, Call-Optionen zu erwerben oder eigene Aktien 
           aufgrund einer Kombination aus Put- und Call-Optionen zu 
           erwerben, anstatt ZhongDe-Aktien der Gesellschaft unmittelbar 
           zu erwerben. Der Erwerb eigener ZhongDe-Aktien in Ausübung von 
           Optionen soll die Gestaltungsmöglichkeiten des Aktienrückkaufs 
           ergänzen. Die Laufzeit der Optionen muss so gewählt werden, 
           dass ein Erwerb eigener ZhongDe-Aktien in Ausübung von 
           Optionen nicht mehr nach Ablauf des 27. Juni 2018 erfolgen 
           kann. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die Laufzeit 
           der unter Tagesordnungspunkt 6 zu beschließenden Ermächtigung 
           zum Erwerb eigener Aktien nicht überschritten wird. 
 
 
           Durch die Veräußerung von Put-Optionen gewährt die 
           Gesellschaft dem Erwerber der Put-Option das Recht, 
           ZhongDe-Aktien der Gesellschaft zu einem bestimmten, in der 
           Put-Option festgelegten Preis (Ausübungspreis) an die 
           Gesellschaft zu veräußern. Für die Veräußerung der Put-Option 
           erhält die Gesellschaft eine Optionsprämie. Unter Inkaufnahme 
           einer maximal zulässigen Abweichung von nicht mehr als 5 % 
           entspricht diese dem nach finanzmathematisch anerkannten 
           Methoden ermittelten theoretischen Marktwert unter 
           Berücksichtigung insbesondere folgender Parameter: 
           Ausübungspreis, Laufzeit der Option und Volatilität der 
           ZhongDe-Aktie. Wird die Put-Option vom Optionsinhaber 
           ausgeübt, vermindert die vom Erwerber gezahlte Optionsprämie 
           den von der Gesellschaft für den Erwerb der Aktie insgesamt 
           aufgewendeten Gegenwert. Für den Erwerber der Put-Option ist 
           deren Ausübung nur dann sinnvoll, wenn der Börsenkurs der 
           ZhongDe-Aktie bei Optionsausübung unter dem festgelegten 
           Ausübungspreis liegt. Für die Gesellschaft hat der Einsatz von 
           Put-Optionen zum Erwerb eigener Aktien den Vorteil, dass der 
           Ausübungspreis bereits bei Abschluss des Optionsgeschäfts fest 
           vereinbart wird, während die Liquidität erst bei Ausübung der 
           Option abfließt. Ein Erwerb eigener Aktien unter Einsatz von 
           Put-Optionen setzt voraus, dass der Optionsinhaber seine 
           Option auch ausübt. Liegt der Aktienkurs über dem 
           Ausübungspreis und übt der Optionsinhaber die Option daher 
           nicht aus, erwirbt die Gesellschaft zwar keine eigenen Aktien, 
           doch verbleibt ihr die bereits vereinnahmte Optionsprämie. 
 
 
           Durch den Erwerb von Call-Optionen wird der Gesellschaft gegen 
           Zahlung einer Optionsprämie das Recht eingeräumt, eigene 
           Aktien zu einem bestimmten, in der Call-Option festgelegten 
           Preis (Ausübungspreis) vom Veräußerer der Call-Option zu 
           erwerben. Die Ausübung von Call-Optionen ist für die 
           Gesellschaft dann vorteilhaft, wenn der Aktienkurs der 
           ZhongDe-Aktie bei Ausübung der Option höher ist als der 
           Ausübungspreis. Durch den Erwerb von Call-Optionen kann sich 
           die Gesellschaft unter Berücksichtigung der durch die 
           Optionsprämie bedingten Mehrkosten gegen steigende Aktienkurse 
           absichern und muss nur so viele Aktien erwerben, wie sie zu 
           dem späteren Zeitpunkt tatsächlich benötigt. Zudem ist diese 
           Konstellation mit einem Liquiditätsvorteil verbunden, weil der 
           Ausübungspreis erst bei Ausübung der Call-Option zu zahlen 
           ist. 
 
 
           Die beim Erwerb von eigenen Aktien unter Einsatz von Optionen 
           von der Gesellschaft zu erbringende Gegenleistung setzt sich 
           zusammen aus dem jeweiligen Ausübungspreis, der jeweiligen 
           Optionsprämie sowie etwaigen Erwerbsnebenkosten. Der 
           Ausübungspreis kann höher oder niedriger sein als der 
           Börsenkurs der ZhongDe-Aktie am Tag der Ausübung der Option. 
           Der Ausübungspreis (ohne Erwerbsnebenkosten, jedoch zuzüglich 
           der Optionsprämie) je Aktie darf jedoch den Eröffnungskurs der 
           ZhongDe-Aktie im Xetra-Handel (oder in einem vergleichbarem 
           Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse am 
           Handelstag bei Abschluss des Optionsgeschäfts um nicht mehr 
           als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 10 % 
           unterschreiten. Die von der Gesellschaft für Call-Optionen zu 
           zahlende und für Put-Optionen zu vereinnahmende Optionsprämie 
           darf nicht mehr als 5 % von dem nach finanzmathematisch 
           anerkannten Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der 
           jeweiligen Option abweichen. Hierdurch wird sichergestellt, 
           dass die Gesellschaft für eigene Aktien aufgrund der Ausübung 
           von Optionen eine angemessene und marktübliche Gegenleistung 
           vereinnahmt bzw. zahlt; damit ist zugleich ausgeschlossen, 
           dass Aktionäre der Gesellschaft durch den Erwerb eigener 
           Aktien unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten benachteiligt 
           werden. Durch das Erfordernis, dass die hier beschriebenen 
           Optionsgeschäfte nur mit einem Finanzinstitut abgeschlossen 
           werden dürfen und die aufgrund von Optionsausübungen zu 
           liefernden Aktien ihrerseits unter Wahrung des 
           Gleichbehandlungsgrundsatzes - insbesondere über die Börse - 
           erworben sein müssen, wird die Gleichbehandlung der Aktionäre 
           gewährleistet. Vor diesem Hintergrund ist es auch 
           gerechtfertigt, den Aktionären nicht den Anspruch einzuräumen, 
           derartige Optionsgeschäfte mit der Gesellschaft abzuschließen. 
 
 
           Ausnutzung und Berichte 
 
 
           Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er 
           von der Ermächtigung zum Rückerwerb und zur Verwendung eigener 
           Aktien unter Ausschluss des Andienungs- und Bezugsrechts der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 21, 2013 09:14 ET (13:14 GMT)

DJ DGAP-HV: ZhongDe Waste Technology AG: -4-

Aktionäre Gebrauch machen wird. Eine Ausnutzung dieser 
           Möglichkeit wird nur dann erfolgen, wenn dies nach 
           Einschätzung des Vorstands im Interesse der Gesellschaft und 
           damit ihrer Aktionäre liegt und verhältnismäßig ist. 
 
 
           Der Vorstand wird in der jeweils nächsten Hauptversammlung 
           über jede Ausnutzung der in den Tagesordnungsordnungspunkt 6 
           und 7 erteilten Ermächtigungen berichten. 
 
 
     8.    Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2013 
           mit Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss, Aufhebung des 
           bisherigen genehmigten Kapitals und entsprechende 
           Satzungsänderungen 
 
 
           Nach § 4 Abs. (4) der Satzung der Gesellschaft ist der 
           Vorstand ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 31. Juli 2014 einmalig 
           oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 6.500.000,00 durch 
           Ausgabe von bis zu 6.500.000 neuen auf den Inhaber lautende 
           Aktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) mit anteiligem Betrag des 
           Grundkapitals von jeweils EUR 1,00 gegen Bar- oder 
           Sacheinlagen zu erhöhen ('Genehmigtes Kapital 2009'). Diese 
           Ermächtigung soll auf der diesjährigen Hauptversammlung 
           erneuert werden, um der Gesellschaft weiterhin die Möglichkeit 
           zu erhalten, Kurs schonend und schnell auf Marktgegebenheiten 
           reagieren zu können und ihr weiterhin eine langfristige 
           Finanzplanung zu ermöglichen. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, Folgendes zu 
           beschließen: 
 
 
       'a)   Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital 
             der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 
             27. Juni 2018 einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 
             6.500.000,00 durch Ausgabe von bis zu insgesamt 6.500.000 
             neuen auf den Inhaber lautende Aktien ohne Nennbetrag 
             (Stückaktien) im anteiligen Betrag des Grundkapitals von 
             jeweils EUR 1,00 gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen 
             ('Genehmigtes 
             Kapital 2013'). Ausgegeben werden dürfen jeweils Stammaktien 
             und/oder stimmrechtslose Vorzugsaktien. 
 
 
             Im Falle der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2013 steht 
             den Aktionären grundsätzlich ihr Bezugsrecht zu. Die Aktien 
             können auch von einem oder mehreren Finanzinstituten mit der 
             Verpflichtung übernommen werden, diese den Aktionären zum 
             Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist 
             ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
             der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen: 
 
 
         -     bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, 
               insbesondere zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, 
               Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen. Der 
               anteilige Betrag am Grundkapital, der auf Aktien entfällt, 
               die unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gegen 
               Sacheinlagen ausgegeben werden, darf insgesamt 20 % des im 
               Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung 
               bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft nicht 
               übersteigen; diese prozentuale Höchstgrenze vermindert 
               sich um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf 
               Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser 
               Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen unter 
               Ausschluss des Bezugsrechts gegen Sacheinlagen ausgegeben 
               wurden; 
 
 
         -     zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; 
 
 
         -     wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 
               erfolgt und der auf die neuen Aktien, für die das 
               Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende 
               anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % (1.300.000 Aktien) 
               nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien 
               den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der 
               Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung zum 
               Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags 
               durch den Vorstand nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 
               Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Diese 
               Höchstgrenze vermindert sich um den anteiligen Betrag des 
               Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, die während der 
               Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer 
               Ermächtigungen gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 
               AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden; 
 
 
         -     zur Einführung von Aktien der Gesellschaft oder 
               von Zertifikaten, die Aktien der Gesellschaft vertreten, 
               an inländischen oder ausländischen Börsen, an denen die 
               Aktien der Gesellschaft oder Zertifikate, die Aktien der 
               Gesellschaft vertreten, bis dahin noch nicht zum 
               Börsenhandel zugelassen sind; 
 
 
         -     soweit es erforderlich ist, um Inhaber von 
               Wandelschuldverschreibungen, Wandelgenussrechten oder 
               Optionsrechten ein Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, 
               wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungsrechts bzw. 
               Optionsrechts als Aktionär zustehen würde; 
 
 
         -     zur Gewährung von Aktien an Mitglieder des 
               Vorstands, Geschäftsleitungsorgane von mit der 
               Gesellschaft im Sinne von § 15 AktG verbundener 
               Unternehmen, Führungskräfte der Gesellschaft und/oder 
               verbundener Unternehmen oder an Arbeitnehmer der 
               Gesellschaft und/oder verbundener Unternehmen im Rahmen 
               von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen; wobei die 
               Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
               diesem Fall nicht mehr 10 % des im Zeitpunkt der Ausgabe 
               der neuen Aktien vorhandenen Grundkapitals betragen darf. 
 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten und Bedingungen der 
             Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten 
             Kapital 2013 und der Aktienausgabe festzulegen. 
 
 
       b)    Das von der Hauptversammlung am 31. Juli 2009 
             unter Tagesordnungspunkt 10 beschlossene Genehmigte Kapital 
             2009 wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
             der Beschlüsse der Hauptversammlung über das Genehmigte 
             Kapital 2013 gemäß Tagesordnungspunkt 8 lit. a) und die 
             Abänderung der Satzung gemäß Tagesordnungspunkt 8 lit. c) 
             aufgehoben. 
 
 
       c)    § 4 Abs. (4) der Satzung wird wie folgt neu 
             gefasst: 
 
 
             'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der 
             Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 27. 
             Juni 2018 einmalig oder mehrfach um bis zu EUR 6.500.000 
             durch Ausgabe von bis zu 6.500.000 neuen auf den Inhaber 
             lautende Aktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) im anteiligen 
             Betrag des Grundkapitals von jeweils EUR 1,00 gegen Bar- 
             oder Sacheinlagen zu erhöhen ('Genehmigtes Kapital 2013'). 
             Ausgegeben werden dürfen jeweils Stammaktien und/oder 
             stimmrechtslose Vorzugsaktien. 
 
 
             Im Falle der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2013 steht 
             den Aktionären grundsätzlich ihr Bezugsrecht zu. Die Aktien 
             können auch von einem oder mehreren Finanzinstituten mit der 
             Verpflichtung übernommen werden, diese den Aktionären zum 
             Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist 
             ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
             der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen: 
 
 
         -     bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, 
               insbesondere zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, 
               Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen. Der 
               anteilige Betrag am Grundkapital, der auf Aktien entfällt, 
               die unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gegen 
               Sacheinlagen ausgegeben werden, darf insgesamt 20 % des im 
               Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung 
               bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft nicht 
               übersteigen; diese prozentuale Höchstgrenze vermindert 
               sich um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf 
               Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser 
               Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen unter 
               Ausschluss des Bezugsrechts gegen Sacheinlagen ausgegeben 
               wurden; 
 
 
         -     zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; 
 
 
         -     wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 
               erfolgt und der auf die neuen Aktien, für die das 
               Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende 
               anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % (1.300.000 Aktien) 
               nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 21, 2013 09:14 ET (13:14 GMT)

DJ DGAP-HV: ZhongDe Waste Technology AG: -5-

den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der 
               Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung zum 
               Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags 
               durch den Vorstand nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 
               Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Diese 
               Höchstgrenze vermindert sich um den anteiligen Betrag des 
               Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, die während der 
               Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer 
               Ermächtigungen gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 
               AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden; 
 
 
         -     zur Einführung von Aktien der Gesellschaft oder 
               von Zertifikaten, die Aktien der Gesellschaft vertreten, 
               an inländischen oder ausländischen Börsen, an denen die 
               Aktien der Gesellschaft oder Zertifikate, die Aktien der 
               Gesellschaft vertreten, bis dahin noch nicht zum 
               Börsenhandel zugelassen sind; 
 
 
         -     soweit es erforderlich ist, um Inhaber von 
               Wandelschuldverschreibungen, Wandelgenussrechten oder 
               Optionsrechten ein Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, 
               wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungsrechts bzw. 
               Optionsrechts als Aktionär zustehen würde; 
 
 
         -     zur Gewährung von Aktien an Mitglieder des 
               Vorstands, Geschäftsleitungsorgane von mit der 
               Gesellschaft im Sinne von § 15 AktG verbundener 
               Unternehmen, Führungskräfte der Gesellschaft und/oder 
               verbundener Unternehmen oder an Arbeitnehmer der 
               Gesellschaft und/oder verbundener Unternehmen im Rahmen 
               von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen; wobei die 
               Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
               diesem Fall nicht mehr 10 % des im Zeitpunkt der Ausgabe 
               der neuen Aktien vorhandenen Grundkapitals betragen darf. 
 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten und Bedingungen der 
             Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten 
             Kapital 2013 und der Aktienausgabe festzulegen.' 
 
 
       d)    Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Satzung im 
             Falle der vollständigen oder teilweisen Ausnutzung des 
             Genehmigten Kapitals 2013 jeweils anzupassen, sofern die 
             Anpassung lediglich die Fassung betrifft.' 
 
 
 
           Bericht des Vorstands gemäß §§ 186 Abs. 4 Satz 2, 203 Abs. 1 
           und 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 8 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat vor, das bisher in § 4 Abs. 4 der 
           Satzung geregelte genehmigte Kapital ('Genehmigtes Kapital 
           2009') aufzuheben und durch ein neues genehmigtes Kapital mit 
           einer Laufzeit bis zum 27. Juni 2018 ('Genehmigtes Kapital 
           2013') zu ersetzen. 
 
 
           Erneuerung des genehmigten Kapitals 
 
 
           Das gegenwärtige, von der Hauptversammlung am 31. Juli 2009 
           unter Tagesordnungspunkt 10 beschlossene genehmigte Kapital 
           läuft am 31. Juli 2014 aus. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen 
           vor, das genehmigte Kapital in diesem Jahr zu erneuern, um 
           eine langfristige Finanzplanung zu ermöglichen und um die 
           Gesellschaft in die Lage zu versetzen, schnell und umfassend 
           auf sich ändernde Marktgegebenheiten reagieren zu können. 
           Vorstand und Aufsichtsrat sehen es als ihre Pflicht an, 
           unabhängig von konkreten Nutzungsplänen jederzeit 
           sicherzustellen, dass die Gesellschaft die nötigen Instrumente 
           hat, um im Bedarfsfall zusätzliches Kapital aufnehmen zu 
           können. 
 
 
           Ausschluss des Bezugsrechts 
 
 
           Im Falle der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals steht den 
           Aktionären grundsätzlich ihr gesetzliches Bezugsrecht zu. Das 
           Bezugsrecht der Aktionäre ist auch gewahrt, wenn die neuen 
           Aktien von einem oder mehreren Finanzinstituten mit der 
           Verpflichtung übernommen werden, diese Aktien den Aktionären 
           zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
 
 
           In bestimmten Fällen soll der Vorstand jedoch - mit Zustimmung 
           des Aufsichtsrats - berechtigt sein, das Bezugsrecht der 
           Aktionäre im Interesse des Unternehmens auszuschließen. 
 
 
           Die Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts besteht 
           zunächst bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen. Dies soll 
           es der Gesellschaft insbesondere ermöglichen, den Erwerb von 
           Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
           Unternehmen liquiditätsschonend durchführen zu können. Die 
           Gesellschaft steht in einem starken Wettbewerb und ist im 
           Unternehmens- und Aktionärsinteresse darauf angewiesen, 
           schnell und flexibel auf Marktveränderungen reagieren zu 
           können. Im Einzelfall muss die Gesellschaft im Unternehmens- 
           und Aktionärsinteresse in der Lage sein, den Erwerb eines 
           Unternehmens, den Teil eines Unternehmens, einer Beteiligung 
           oder eines sonstigen Vermögensgegenstandes sowie die Gewinnung 
           eines Investors schnell umzusetzen. Es ist nicht ungewöhnlich, 
           dass sich attraktive Akquisitionsmöglichkeiten nur dann 
           verwirklichen lassen, wenn die Gesellschaft als Gegenleistung 
           stimmberechtigte Aktien anbieten kann. Um solche Möglichkeiten 
           ausnutzen zu können, muss die Gesellschaft in der Lage sein, 
           schnell Aktien als Gegenleistung anbieten zu können. Die 
           vorgeschlagene Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss soll 
           der Gesellschaft die dazu notwendige Handlungsfähigkeit geben. 
           Vorstand und Aufsichtsrat sind sich bewusst, dass der 
           Ausschluss des Bezugsrechts eine Verringerung der 
           verhältnismäßigen Beteiligungsquote und des verhältnismäßigen 
           Stimmrechtsanteils der bisherigen Aktionäre nach sich zieht. 
           Bei Gewährung eines Bezugsrechts an die Aktionäre könnte aber 
           der eigentliche Zweck, schnell und flexibel agieren zu können, 
           nicht erreicht werden. Zudem wird den Rechten der Aktionäre 
           durch die gesetzlichen Vorgaben und die Bedingungen des 
           jeweiligen Kapitalerhöhungsbeschlusses Rechnung getragen. Nach 
           den gesetzlichen Vorgaben darf das Bezugsrecht nur 
           ausgeschlossen werden, wenn dies im Unternehmensinteresse 
           liegt, d.h. wenn die Kapitalmaßnahme voraussichtlich der 
           mittel- bzw. langfristigen Wertsteigerung der Gesellschaft - 
           und damit auch des Wertes der einzelnen Aktien - dient. Nach 
           den Vorgaben des Beschlusses darf die Anzahl der Aktien, die 
           unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gegen 
           Sacheinlagen ausgegeben werden, den anteiligen Betrag von 20 % 
           des Grundkapitals im Zeitpunkt der Hauptversammlung nicht 
           überschreiten. Aktien, die während der Laufzeit dieser 
           Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen unter Ausschluss 
           des Bezugsrechts gegen Sacheinlagen ausgegeben wurden, werden 
           auf diese Höchstgrenze angerechnet. 
 
 
           Gegenwärtig bestehen keine konkreten Erwerbsvorhaben, um von 
           der eingeräumten Ermächtigung Gebrauch zu machen. Sollten sich 
           Möglichkeiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen 
           oder Beteiligungen sowie der Gewinnung von wesentlichen 
           Investoren ergeben, wird der Vorstand sorgfältig prüfen, ob er 
           von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung zu diesem Zweck 
           Gebrauch machen wird. Er wird von einer solchen Möglichkeit 
           nur dann Gebrauch machen, wenn die Umsetzung einer solchen 
           Transaktion, insbesondere die Ausgabe von neuen Aktien gegen 
           Ausschluss des Bezugsrechts, im wohl verstandenen 
           Unternehmensinteresse liegt. Nur wenn diese Voraussetzungen 
           erfüllt sind, wird auch der Aufsichtsrat die erforderliche 
           Zustimmung erteilen. 
 
 
           Nach dem Beschlussvorschlag soll das Bezugsrecht ferner 
           ausgeschlossen werden können, um Spitzenbeträge auszugleichen. 
           Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung 
           auf Spitzenbeträge gering. Daher halten Vorstand und 
           Aufsichtsrat den Ausschluss des Bezugsrechts aus diesen 
           Gründen für sachlich gerechtfertigt und angemessen. 
 
 
           Außerdem soll das Bezugsrecht beim genehmigten Kapital dann 
           ausgeschlossen werden können, wenn die Voraussetzungen nach § 
           186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfüllt sind. Dies setzt insbesondere 
           voraus, dass die Kapitalerhöhung ein Volumen von insgesamt 10 
           % des Grundkapitals nicht überschreitet und der Ausgabebetrag 
           für die neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich 
           unterschreitet. Diese Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses 
           soll Vorstand und Aufsichtsrat in die Lage versetzen, 
           kurzfristig günstige Bedingungen an den Kapitalmärkten 

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May 21, 2013 09:14 ET (13:14 GMT)

DJ DGAP-HV: ZhongDe Waste Technology AG: -6-

ausnutzen zu können, um eine Stärkung der Eigenmittel zu 
           erreichen. Aufgrund der vorstehend genannten Anforderungen 
           sind die Verwässerungseffekte für die Altaktionäre in diesen 
           Fällen gering. Aktionäre, die eine Verwässerung ihrer 
           Beteiligung vermeiden wollen, können die entsprechende Anzahl 
           von Aktien zudem über die Börse zu einem Preis erwerben, der 
           allenfalls geringfügig höher ist als der Ausgabepreis der 
           neuen Aktien. 
 
 
           Eine Ausübung der Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals 
           unter Ausschluss des Bezugsrechts kann in geeigneten Fällen 
           dann sinnvoll und erforderlich sein, um die Aktien der 
           Gesellschaft an einer Börse, an der die Aktien der 
           Gesellschaft bislang nicht notiert sind, öffentlich zum 
           Börsenhandel einzuführen. In diesem Fall kann der Ausschluss 
           des Bezugsrechts erforderlich sein, um insbesondere 
           ausländischen Investoren die Möglichkeit zur Zeichnung 
           einzuräumen. Dem trägt der Beschlussvorschlag Rechnung. 
 
 
           Ferner ist vorgesehen, dass das Bezugsrecht der Aktionäre 
           durch den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die 
           Einräumung von Bezugsrechten an die Inhaber von 
           Wandelschuldverschreibungen, Wandelgenussrechten oder 
           Optionsrechten ausgeschlossen werden darf. Dieser 
           Bezugsrechtsausschluss kann erforderlich sein, um bei einer 
           Begebung von Wandelschuldverschreibungen, Wandelgenussrechten 
           oder Optionsrechten die Bedingungen der 
           Wandelschuldverschreibungen, Wandelgenussrechte bzw. 
           Optionsrechte so ausgestalten zu können, dass sie vom 
           Kapitalmarkt aufgenommen werden. 
 
 
           Schließlich soll das genehmigte Kapital unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts auch eingesetzt werden können, um Aktien zur 
           Bedienung von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen generieren zu 
           können. Mitarbeiterbeteiligungsprogramme sind ein wichtiger 
           Faktor zur Gewinnung und Bindung qualifizierter Führungskräfte 
           an die Gesellschaft. Die Möglichkeit zur Durchführung einer 
           Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts zur Bedienung von 
           Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen ist dabei auf 10 % des 
           vorhandenen Grundkapitals beschränkt. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat halten unter Berücksichtigung der 
           vorstehend beschriebenen Umstände und Abwägung der 
           Unternehmensinteressen einerseits sowie der Aktionärsbelange 
           andererseits einen Ausschluss des Bezugsrechts in den 
           genannten Fällen für sachlich gerechtfertigt und für 
           angemessen. 
 
 
           Bericht des Vorstands über die Ausnutzung des Genehmigten 
           Kapitals 2013 
 
 
           Der Vorstand wird den Aktionären über jede Ausnutzung des 
           Genehmigten Kapitals 2013 jeweils auf der nachfolgenden 
           ordentlichen Hauptversammlung berichten. 
 
 
     9.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe 
           von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen sowie von 
           anderen Finanzinstrumenten gegen Bar- und/oder Sachleistungen, 
           Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2013, Aufhebung der 
           bisherigen Ermächtigungen und entsprechende Satzungsänderungen 
 
 
           Im Interesse der Aufrechterhaltung der Möglichkeiten der 
           Gesellschaft zur Herstellung einer optimalen 
           Finanzierungsstruktur wird die Erneuerung der Ermächtigung des 
           Vorstands zur Begebung von Options- und/oder 
           Wandelschuldverschreibungen vorgeschlagen. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes zu 
           beschließen: 
 
 
       'a)   Ermächtigung zur Ausgabe von Finanzinstrumenten 
             und Ausschluss des Bezugsrechts 
 
 
             Ermächtigung zur Ausgabe von Finanzinstrumenten 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 27. Juni 2018 mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals auf den 
             Inhaber und/oder den Namen lautende (i) 
             Wandelschuldverschreibungen und/oder (ii) 
             Optionsschuldverschreibungen und/oder (iii) 
             Wandelgenussrechte und/oder (iv) Optionsgenussrechte 
             und/oder (v) Genussrechte und/oder (vi) 
             Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser 
             Instrumente) (nachstehend (i) bis (iv) gemeinsam 
             'Finanzinstrumente' 
             und (i) bis (vi) gemeinsam 'Instrumente') im 
             Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 100.000.000,00 mit einer 
             Laufzeit von längstens 15 Jahren zu begeben und den Inhabern 
             bzw. Gläubigern von Finanzinstrumenten Wandlungs- bzw. 
             Optionsrechte auf bis zu 6.000.000 neue auf den Inhaber 
             lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen 
             Betrag des Grundkapitals von bis zu insgesamt EUR 
             6.000.000,00 nach näherer Maßgabe der Wandel- bzw. 
             Optionsanleihebedingungen bzw. der Wandelgenuss- bzw. 
             Optionsgenussrechtsbedingungen zu gewähren. Die 
             Finanzinstrumente können auch durch Gesellschaften begeben 
             werden, an denen die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar 
             eine Mehrheitsbeteiligung hält. In diesem Fall wird der 
             Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für 
             die Gesellschaft die Garantie für die Instrumente zu 
             übernehmen und den Inhabern bzw. Gläubigern von 
             Finanzinstrumenten Wandlungsrechte bzw. Optionsrechte auf 
             neue auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft 
             zu gewähren. 
 
 
             Die Instrumente können außer in Euro auch - unter Begrenzung 
             auf den entsprechenden Euro-Gegenwert - in der gesetzlichen 
             Währung eines OECD-Landes begeben werden. 
 
 
             Die Instrumente werden in jeweils unter sich 
             gleichberechtigte Teilschuldverschreibungen bzw. 
             Teilgenussrechte eingeteilt. 
 
 
             Die Ausgabe der Instrumente kann auch gegen Sachleistungen 
             erfolgen, sofern der Wert der entsprechenden Sacheinlagen 
             zumindest dem Ausgabepreis der jeweils ausgegebenen 
             Instrumente entspricht und dieser den nach anerkannten 
             finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen 
             Marktwert der Schuldverschreibungen nicht wesentlich 
             unterschreitet. 
 
 
             Bezugsrecht und Ausschluss des Bezugsrechts 
 
 
             Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf den 
             Bezug der Instrumente zu. Die Instrumente können auch von 
             einem Bankenkonsortium mit der Verpflichtung übernommen 
             werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug 
             anzubieten. Die Gesellschaft muss das Bezugsrecht der 
             Aktionäre auch dann sicherstellen, wenn die Instrumente 
             durch eine Gesellschaft begeben werden, an denen die 
             Gesellschaft eine direkte oder indirekte 
             Mehrheitsbeteiligung hält. Der Vorstand ist jedoch 
             ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
             der Aktionäre der Gesellschaft auf die Instrumente ganz oder 
             teilweise auszuschließen, 
 
 
         -     zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; 
 
 
         -     wenn die Instrumente im Zusammenhang mit dem 
               Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder 
               Unternehmensteilen oder zum Zweck der Gewinnung sonstiger 
               Sacheinlagen ausgegeben werden. Hinsichtlich von 
               Teilschuldverschreibungen bzw. Teilgenussrechten mit einem 
               Wandlungs- bzw. Optionsrecht bzw. einer Wandlungspflicht 
               auf Aktien besteht diese Ermächtigung zum 
               Bezugsrechtsausschluss jedoch nur in Höhe eines anteiligen 
               Betrages der auszugebenden Aktien am Grundkapital, der 
               insgesamt 20 % des Grundkapitals nicht übersteigt. Diese 
               prozentuale Höchstgrenze vermindert sich um den anteiligen 
               Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, die 
               während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer 
               Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts gegen 
               Sacheinlagen ausgegeben wurden; 
 
 
         -     soweit es erforderlich ist, um den Inhabern 
               bzw. Gläubigern von dann ausstehenden Optionsrechten, 
               Wandelschuldverschreibungen und Wandelgenussrechten ein 
               Bezugsrecht auf entsprechende Instrumente in dem Umfang zu 
               gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungs- bzw. 
               Optionsrechts bzw. nach Erfüllung der Wandlungspflicht 
               zustehen würde; 
 
 
         -     sofern Finanzinstrumente gegen bar ausgegeben 
               werden und der Ausgabepreis den nach anerkannten 
               finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen 
               Marktwert der Teilschuldverschreibungen bzw. 
               Teilgenussrechte nicht wesentlich unterschreitet. Diese 
               Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss besteht jedoch nur 

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May 21, 2013 09:14 ET (13:14 GMT)

für Teilschuldverschreibungen bzw. Teilgenussrechte mit 
               einem Wandlungs- bzw. Optionsrecht bzw. einer 
               Wandlungspflicht auf Aktien, auf die ein anteiliger Betrag 
               des Grundkapitals von insgesamt nicht mehr als 10 % des 
               Grundkapitals entfällt, und zwar weder im Zeitpunkt des 
               Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
               Ermächtigung; für die Frage des Ausnutzens der 10 %-Grenze 
               ist der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer 
               Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu 
               berücksichtigen. 
 
 
 
             Wandlungsrechte, Umtauschverhältnis, Barausgleich 
 
 
             Im Fall der Ausgabe von auf den Inhaber lautenden 
             Wandelschuldverschreibungen bzw. Wandelgenussrechten 
             erhalten die Inhaber - ansonsten die Gläubiger - der 
             Teilschuldverschreibungen bzw. Teilgenussrechte das Recht, 
             ihre Teilschuldverschreibungen bzw. -genussrechte nach 
             näherer Maßgabe der Wandelanleihe- bzw. 
             Wandelgenussrechtsbedingungen in neue auf den Inhaber 
             lautende Stückaktien der Gesellschaft umzutauschen. Das 
             Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des 
             Nennbetrags einer Teilschuldverschreibung bzw. eines 
             Teilgenussrechts durch den festgesetzten Wandlungspreis für 
             eine auf den Inhaber lautende Stückaktie der Gesellschaft. 
             Das Umtauschverhältnis kann sich auch durch Division des 
             unter dem Nominalbetrag liegenden Ausgabebetrages einer 
             Teilschuldverschreibung bzw. eines Teilgenussrechts durch 
             den festgesetzten Wandlungspreis für eine neue Aktie der 
             Gesellschaft ergeben. Es kann vorgesehen werden, dass das 
             Umtauschverhältnis variabel und der Wandlungspreis innerhalb 
             einer festzulegenden Bandbreite in Abhängigkeit von der 
             Entwicklung des Aktienkurses während der Laufzeit oder 
             während eines bestimmten Zeitraums innerhalb der Laufzeit 
             festgesetzt wird. Das Umtauschverhältnis kann in jedem Fall 
             auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner kann 
             eine in bar zu leistende Zuzahlung festgelegt werden. Im 
             Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt 
             und/oder in Geld ausgeglichen werden. Der anteilige Betrag 
             am Grundkapital der bei Wandlung auszugebenden Aktien darf 
             den Nennbetrag der Teilschuldverschreibung bzw. des 
             Teilgenussrechts nicht übersteigen; §§ 9 Abs. 1 und 199 Abs. 
             2 AktG bleiben unberührt. 
 
 
             Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen bzw. 
             Optionsgenussrechten werden jeder Teilschuldverschreibung 
             bzw. jedem Teilgenussrecht ein oder mehrere Optionsscheine 
             beigefügt, die den Inhaber bzw. Gläubiger nach näherer 
             Maßgabe der vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
             festzulegenden Optionsbedingungen zum Bezug von neuen Aktien 
             der Gesellschaft berechtigen. Der anteilige Betrag am 
             Grundkapital der je Teilschuldverschreibung bzw. 
             Teilgenussrecht zu beziehenden Aktien darf den Nennbetrag 
             der Optionsschuldverschreibungen bzw. Optionsgenussrechte 
             nicht übersteigen. §§ 9 Abs. 1 und 199 Abs. 2 AktG bleiben 
             unberührt. Die Laufzeit der Optionsrechte darf höchstens 15 
             Jahre betragen. 
 
 
             Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch 
             solche auf den Inhaber bzw. Gläubiger lautende 
             Wandelschuldverschreibungen bzw. Wandelgenussrechte begeben, 
             bei denen die Inhaber bzw. Gläubiger der 
             Wandelschuldverschreibungen bzw. Wandelgenussrechte nach 
             näherer Maßgabe der Wandelanleihebedingungen bzw. 
             Wandelgenussrechtsbedingungen während des Wandlungszeitraums 
             oder am Ende des Wandlungszeitraums verpflichtet sind, die 
             Wandelschuldverschreibungen bzw. Wandelgenussrechte in neue 
             Aktien der Gesellschaft umzutauschen. 
 
 
             Schließlich können die Wandelanleihe- bzw. 
             Wandelgenussrechtsbedingungen vorsehen, dass im Falle der 
             Wandlung die Gesellschaft den Wandlungsberechtigten nicht 
             Aktien der Gesellschaft gewährt, sondern den Gegenwert in 
             Geld zahlt, der nach näherer Maßgabe der Wandelanleihe- bzw. 
             Wandelgenussrechtsbedingungen dem nicht gewichteten 
             durchschnittlichen Schlusskurs der Aktien der Gesellschaft 
             in der Schlussauktion im Xetra-Handel (oder einem 
             vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
             Wertpapierbörse während der letzten 20 Handelstage vor 
             Erklärung der Wandlung entspricht. Die Wandelanleihe- bzw. 
             Wandelgenussrechtsbedingungen können ferner vorsehen, dass 
             die Wandelschuldverschreibungen bzw. Wandelgenussrechte 
             statt in neue Aktien aus bedingtem Kapital in bereits 
             existierende Aktien der Gesellschaft gewandelt werden können 
             bzw. die Optionsrechte durch Lieferung solcher Aktien 
             erfüllt werden können. 
 
 
             Mindestwandlungs- bzw. Mindestoptionspreis 
 
 
             Der jeweils festzusetzende Wandlungs- bzw. Optionspreis für 
             eine Aktie der Gesellschaft muss auch bei einem variablen 
             Umtauschverhältnis bzw. einem variablem Wandlungs- bzw. 
             Optionspreis entweder 
 
 
         (a)   mindestens 80 % des nicht gewichteten 
               durchschnittlichen Schlussauktionspreises der Aktien der 
               Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren 
               Nachfolgesystem) (i) an den zehn Handelstagen vor dem Tag 
               der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Begebung 
               der Finanzinstrumente oder (ii) an den fünf Handelstagen 
               unmittelbar vor der öffentlichen Bekanntgabe eines 
               Angebots zur Zeichnung von Finanzinstrumenten oder (iii) 
               an den fünf Handelstagen unmittelbar vor der Abgabe der 
               Annahmeerklärung durch die Gesellschaft nach einer 
               öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von 
               Zeichnungsangeboten betragen oder 
 
 
         (b)   mindestens 80 % des nicht gewichteten 
               durchschnittlichen Schlussauktionspreises der Aktien der 
               Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren 
               Nachfolgesystem) während der Tage, an denen die 
               Bezugsrechte auf die Finanzinstrumente an der 
               Wertpapierbörse Frankfurt am Main gehandelt werden, mit 
               Ausnahme der beiden letzten Handelstage des 
               Bezugsrechtshandels, 
 
 
 
             entsprechen. 
 
 
             Verwässerungsschutz 
 
 
             Der Wandlungs- bzw. Optionspreis kann unbeschadet der §§ 9 
             Abs. 1 und 199 Abs. 2 AktG aufgrund einer 
             Verwässerungsschutzklausel nach näherer Bestimmung der 
             Wandel- bzw. Optionsanleihebedingungen bzw. Wandelgenuss- 
             oder Optionsgenussrechtsbedingungen durch Zahlung eines 
             entsprechenden Betrags in Geld bei Ausübung des Wandlungs- 
             bzw. Optionsrechts oder Erfüllung einer Wandlungspflicht 
             bzw. durch Herabsetzung der Zuzahlung ermäßigt werden, wenn 
             die Gesellschaft während der Wandlungs- oder Optionsfrist 
             unter Einräumung eines Bezugsrechts für ihre Aktionäre das 
             Grundkapital erhöht oder weitere Wandel- oder 
             Optionsanleihen bzw. Wandel- oder Optionsgenussrechte begibt 
             oder garantiert, bzw. sonstige Optionsrechte gewährt und den 
             Inhabern bzw. Gläubigern von Wandlungs- oder Optionsrechten 
             kein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen 
             nach Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts bzw. der 
             Erfüllung der Wandlungspflicht zustehen würde. Statt einer 
             Zahlung in bar bzw. einer Herabsetzung der Zuzahlung kann 
             auch - soweit möglich - das Umtauschverhältnis durch 
             Division mit dem ermäßigten Wandlungspreis/Optionspreis 
             angepasst werden. Die Wandel- bzw. Optionsanleihebedingungen 
             bzw. Wandel- oder Optionsgenussrechtsbedingungen können 
             darüber hinaus für den Fall der Kapitalherabsetzung, eines 
             Aktiensplitts oder einer Sonderdividende sowie sonstiger 
             Maßnahmen, die zu einer Verwässerung des Werts der 
             Wandlungs- bzw. Optionsrechte führen können, eine Anpassung 
             der Wandlungs- bzw. Optionsrechte vorsehen; §§ 9 Abs. 1 und 
             199 AktG sind zu beachten. 
 
 
             Weitere Bedingungen 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und 
             Ausstattung der Instrumente insbesondere Zinssatz, 
             Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Wandlungs- bzw. 
             Optionspreis und den Wandlungs- bzw. Optionszeitraum 
             festzusetzen bzw. im Einvernehmen mit den Organen der die 
             Instrumente begebenden Beteiligungsgesellschaften 

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May 21, 2013 09:14 ET (13:14 GMT)

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