DJ DGAP-HV: ZhongDe Waste Technology AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.06.2013 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-HV: ZhongDe Waste Technology AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung ZhongDe Waste Technology AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.06.2013 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 21.05.2013 / 15:14 =-------------------------------------------------------------------- ZhongDe Waste Technology AG Frankfurt am Main ISIN DE000ZDWT018/WKN ZDWT01 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden hiermit unsere Aktionäre ein zu der ordentlichen Hauptversammlung der ZhongDe Waste Technology AG am 28. Juni 2013 um 11:00 Uhr MESZ, im MesseTurm Frankfurt am Main, Raum 'Kappa', Friedrich-Ebert-Anlage 49, 60308 Frankfurt am Main Tagesordnung 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der ZhongDe Waste Technology AG zum 31. Dezember 2012 nebst Lagebericht, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2012 nebst Konzernlagebericht, des Berichts des Aufsichtsrats, des Vorschlags für die Verwendung des Bilanzgewinns sowie des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 HGB für das Geschäftsjahr 2012 Die vorstehenden Unterlagen zu Punkt 1 der Tagesordnung können auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.zhongde-ag.de eingesehen werden. Sie werden auch auf der Hauptversammlung ausliegen. Zu Punkt 1 der Tagesordnung wird kein Beschluss gefasst, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gemäß § 172 AktG gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist. 2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der ZhongDe Waste Technology AG für das Geschäftsjahr 2012 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes zu beschließen: 'Der Bilanzgewinn in Höhe von EUR 5.577.004,98 wird vollständig auf neue Rechnung vorgetragen: Bilanzgewinn: EUR 5.577.004,98 Gesamtbetrag Dividende: EUR 0,00 Betrag in Gewinnrücklage: EUR 0,00 Gewinnvortrag: EUR 5.577.004,98' 3. Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes zu beschließen: 'Den im Geschäftsjahr 2012 amtierenden Mitgliedern des Vorstands wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.' 4. Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes zu beschließen: 'Den im Geschäftsjahr 2012 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.' 5. Bestellung des Abschlussprüfers für den Jahresabschluss und den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2013 Der Aufsichtsrat schlägt vor, Folgendes zu beschließen: 'Die Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, wird zum Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2013 sowie für die gegebenenfalls vorzunehmende prüferische Durchsicht von Zwischenberichten (§§ 37w, 37y des Wertpapierhandelsgesetzes) bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung bestellt.' 6. Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien und Aufhebung der bisherigen Ermächtigung Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes zu beschließen: 'Die ZhongDe Waste Technology AG wird ermächtigt, bis zum Ablauf des 27. Juni 2018 eigene Aktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von insgesamt bis zu 10 % des im Zeitpunkt der Hauptversammlung existierenden Grundkapitals zu erwerben. Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals ausgeübt werden. Die Anzahl der unter dieser Ermächtigung oder unter vorherigen Ermächtigungen erworbenen eigenen Aktien, die von der Gesellschaft gehalten oder ihr zugerechnet werden, darf zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft ausmachen. Der Erwerb der eigenen Aktien der Gesellschaft erfolgt nach Wahl des Vorstands über die Börse oder im Rahmen eines öffentlichen Erwerbsangebots an alle Aktionäre. Erfolgt der Erwerb der eigenen Aktien über die Börse, so darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert der Aktien (ohne Erwerbsnebenkosten) den Eröffnungskurs im Xetra-Handel (oder in einem vergleichbaren Nachfolgesystem) am Handelstag an der Frankfurter Wertpapierbörse, Frankfurt am Main ('Frankfurter Wertpapierbörse'), an dem der Erwerb eigener Aktien jeweils erfolgt, um nicht mehr als 10 % überschreiten oder unterschreiten. Erfolgt der Erwerb der eigenen Aktien im Wege eines öffentlichen Erwerbsangebots an die Aktionäre der Gesellschaft, darf der angebotene Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Schlussauktionspreise im Xetra-Handel (oder in einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse am 4. bis 10. Börsentag vor dem Tag der Veröffentlichung des Angebots um nicht mehr als 20 % überschreiten oder unterschreiten. Das Volumen des Angebots kann begrenzt werden. Sofern die Gesamtzeichnung des Angebots dieses Volumen überschreitet, sind die Annahmeerklärungen grundsätzlich verhältnismäßig zu berücksichtigen. Eine bevorrechtigte Berücksichtigung geringer Stückzahlen von bis zu 100 Stück zum Erwerb angedienter Aktien der Gesellschaft je Aktionär kann vorgesehen werden. Das Erwerbsangebot kann weitere Bestimmungen und Anforderungen vorsehen. Der Vorstand wird ermächtigt, eigene Aktien, die aufgrund der vorstehenden oder einer vorangehenden Ermächtigung der Hauptversammlung erworben wurden, neben der Veräußerung über die Börse oder im Rahmen eines Angebots an alle Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats - unter Ausschluss des Erwerbs- bzw. Bezugsrechts der Aktionäre Dritten im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim direkten oder indirekten Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen als Gegenleistung anzubieten; - unter Ausschluss des Erwerbs- bzw. Bezugsrechts der Aktionäre gegen Barzahlung zu einem Preis zu veräußern, der den Börsenpreis der Aktien gleicher Ausstattung der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass der rechnerische Anteil der unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußerten Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen darf; diese prozentuale Höchstgrenze vermindert sich um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden; - unter Ausschluss des Erwerbs- bzw. Bezugsrechts der Aktionäre zur Erfüllung von Umtausch- oder Bezugsrechten aus Wandelschuldverschreibungen und Wandelgenussrechten sowie aus Optionsschuldverschreibungen und Optionsgenussrechten oder Wandlungspflichten aus Wandelschuldverschreibungen zu verwenden. Insgesamt darf auf die aufgrund dieser Ermächtigung übertragenen Aktien ein anteiliger Betrag von höchstens 10 % des Grundkapitals entfallen, sofern die Aktien zur Erfüllung von Umtausch- oder Bezugsrechten oder Wandlungspflichten verwendet werden, die in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben beziehungsweise begründet werden. Diese prozentuale Höchstgrenze vermindert sich um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung oder aufgrund anderer Ermächtigungen zum Zeitpunkt der Verwendung gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben oder veräußert wurden; - unter Ausschluss des Erwerbs- bzw. Bezugsrechts der Aktionäre Mitarbeitern der Gesellschaft oder mit ihr
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verbundener Unternehmen zum Erwerb anzubieten (mit Ausnahme von Aktienoptionsrechten im Sinne von § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG) und auf diese zu übertragen; - unter Herabsetzung des Grundkapitals einzuziehen, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Vorstehende Ermächtigungen betreffend die Verwendung der erworbenen eigenen Aktien können einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam ausgeübt werden. Mit Annahme und Wirksamkeit dieses Beschlusses wird die frühere Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß Hauptversammlungsbeschluss vom 29. Juni 2010 aufgehoben.' 7. Ermächtigung zum Einsatz von Eigenkapitalderivaten im Rahmen des Erwerbs eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG und Aufhebung der bisherigen Ermächtigung In Ergänzung der unter Tagesordnungspunkt 6 zu beschließenden Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien soll die Gesellschaft ermächtigt werden, eigene Aktien auch unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten zu erwerben. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes zu beschließen: 'Zusätzlich zu den unter Tagesordnungspunkt 6 genannten Möglichkeiten ist der Vorstand ermächtigt, eigene Aktien unter Einsatz von Verkaufsoptionen oder Kaufoptionen zu erwerben. Der Vorstand wird ermächtigt, Optionen zu veräußern, welche die Gesellschaft zum Erwerb von eigenen Aktien bei Ausübung der Optionen verpflichten (Put-Optionen), Optionen zu erwerben, die der Gesellschaft das Recht vermitteln, eigene Aktien bei Ausübung der Optionen zu erwerben (Call-Optionen) und eigene Aktien unter Einsatz einer Kombination aus Put- und Call-Optionen zu erwerben. Aktienerwerbe unter Einsatz von Put-Optionen, Call-Optionen oder einer Kombination aus Put- und Call-Optionen sind auf einen Umfang von eigenen Aktien im anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 650.000,00 beschränkt. Die Laufzeit der Optionen muss jeweils so gewählt werden, dass der Erwerb der eigenen Aktien aufgrund der Ausübung der Optionen bis spätestens zum Ablauf des 27. Juni 2018 erfolgt. Der Erwerb eigener Aktien durch Ausübung der Optionen darf nur erfolgen, wenn durch die Optionsbedingungen sichergestellt ist, dass die Optionen nur mit Aktien bedient werden, die ihrerseits unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erworben wurden. Der Erwerb eigener Aktien durch Ausübung von Optionen darf zudem nur erfolgen, wenn der bei Ausübung der jeweiligen Put- und/oder Call-Optionen zu zahlende Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten, aber unter Berücksichtigung der erhaltenen bzw. gezahlten Optionsprämie) den Eröffnungskurs im Xetra-Handel (oder in einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) der Frankfurter Wertpapierbörse am Handelstag, an dem das betreffende Optionsgeschäft abgeschlossen wurde, um nicht mehr als 10 % überschreitet oder unterschreitet. Die von der Gesellschaft für Call-Optionen zu zahlende und für Put-Optionen zu vereinnahmende Optionsprämie darf nicht mehr als 5 % von dem nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktpreis der jeweiligen Option abweichen. Die Optionsgeschäfte müssen mit einem Kreditinstitut oder nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmen ('Finanzinstitut') abgeschlossen werden. Ein Anspruch der Aktionäre, solche Optionsgeschäfte mit der Gesellschaft abzuschließen, ist ausgeschlossen. Für die Verwendung eigener Aktien, die die Gesellschaft unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten erworben hat, gilt Tagesordnungspunkt 6. Mit Annahme und Wirksamwerden dieses Beschlusses wird die frühere Ermächtigung zum Einsatz von Eigenkapitalderivaten im Rahmen des Erwerbs eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG gemäß dem Hauptversammlungsbeschluss vom 29. Juni 2010 aufgehoben.' Bericht des Vorstands gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu den Tagesordnungspunkten 6 und 7 Tagesordnungspunkt 6 beinhaltet den Vorschlag, die Gesellschaft zum Rückerwerb eigener Aktien zu ermächtigen. Die von der Hauptversammlung am 29. Juni 2010 erteilte Ermächtigung wurde durch das in 2011 durchgeführte Aktienrückkaufprogramm der Gesellschaft teilweise ausgeschöpft. Die neue Ermächtigung soll es ferner ermöglichen, eigene Aktien zur Bedienung von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen und somit zur Incentivierung der Mitarbeiter des Konzerns zu verwenden. Die Ermächtigung vom 29. Juni 2010 soll daher aufgehoben und durch eine neue Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien ersetzt werden. Erwerb eigener Aktien Tagesordnungspunkt 6 beinhaltet dementsprechend den Vorschlag, die Gesellschaft zu ermächtigen, bis zum Ablauf des 27. Juni 2018 Aktien der ZhongDe Waste Technology AG ('ZhongDe-Aktien') mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital der Gesellschaft von insgesamt bis zu 10 % des bei Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals zu erwerben und entsprechend der Ermächtigung über diese zu verfügen. Der Erwerb der Aktien darf über die Börse oder aufgrund eines öffentlichen Erwerbsangebots an alle Aktionäre erfolgen. Die Einhaltung des aktienrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ist damit gewährleistet. Verwendung eigener Aktien und Ausschluss des Erwerbs- bzw. Bezugsrechts Der Gesellschaft soll durch die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien insbesondere die Möglichkeit eingeräumt werden, eigene Aktien im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim direkten oder indirekten Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen als Gegenleistung anbieten zu können. Der Wettbewerb, in dem sich die Gesellschaft befindet, sowie die wirtschaftliche Entwicklung erfordern unter anderem die Möglichkeit, im Wege des Aktientauschs Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen zu erwerben oder sonstige Unternehmenszusammenschlüsse herbeiführen zu können. Der vorgeschlagene Bezugsrechtsausschluss soll der Gesellschaft den notwendigen Handlungsspielraum verschaffen, um sich bietende Gelegenheiten zu Unternehmens- beziehungsweise Beteiligungserwerben oder sonstige Formen von Unternehmenszusammenschlüssen (wie z.B. Gemeinschaftsunternehmen) schnell und flexibel nutzen zu können, ohne auf den unter Umständen zeit- und kostenaufwändigen Weg über eine Ausnutzung des genehmigten Kapitals gegen Sacheinlage oder einer ordentlichen Sachkapitalerhöhung beschränkt zu sein. Bei der Festlegung der Bewertungsrelation wird der Vorstand darauf achten, die Interessen der Aktionäre angemessen zu berücksichtigen. Er wird sich bei der Bemessung des Wertes der als Gegenleistung gewährten eigenen Aktien am Börsenkurs der ZhongDe-Aktien orientieren. Eine starre Anknüpfung an den Börsenkurs ist indessen unter anderem deshalb nicht vorgesehen, um einmal erzielte Verhandlungsergebnisse nicht durch Schwankungen des Börsenkurses in Frage zu stellen. Die Gesellschaft soll ferner in der Lage sein, unter den Voraussetzungen des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG eigene Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts anders als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre gegen Barzahlung zu veräußern. Die vorgeschlagene Möglichkeit zur Veräußerung eigener Aktien dient unter anderem der vereinfachten Mittelbeschaffung und damit der Sicherung einer angemessenen Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft. Diese Ermächtigung des Vorstands zur Veräußerung der ZhongDe-Aktien wird dahingehend beschränkt, dass unter Einbeziehung aller weiteren Ermächtigungen gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG insgesamt 10 % des bei der Beschlussfassung vorhandenen Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschritten werden dürfen. Somit wird die 10 %-Grenze hinsichtlich aller Ermächtigungen mit der Möglichkeit eines Bezugsrechtsausschlusses nach § 186 Abs. 3
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Satz 4 AktG eingehalten. Durch den so beschränkten Umfang der Ermächtigung sowie dadurch, dass sich der Veräußerungspreis für die zu veräußernden beziehungsweise zu gewährenden Aktien am Börsenkurs zu orientieren hat und diesen nicht wesentlich unterschreiten darf, werden die Vermögens- wie auch die Stimmrechtsinteressen der Aktionäre bei der Veräußerung eigener Aktien an Dritte unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre auf der Grundlage der Regelung des § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG angemessen gewahrt. Von einem nicht wesentlichen Unterschreiten ist auszugehen, wenn der Veräußerungspreis nicht mehr als 5 % unter dem Eröffnungskurs im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse am Tag der Veräußerung liegt. Die Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien soll auch die Möglichkeit umfassen, eigene und bereits zum Börsenhandel zugelassene Aktien der Gesellschaft unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zur Bedienung von Wandelschuldverschreibungen und Wandelgenussrechten sowie von Optionsschuldverschreibungen und Optionsgenussrechten zu nutzen. Diese Ermächtigung ermöglicht der Gesellschaft in geeigneten Fällen die Bedienung von Umtausch- oder Bezugsrechten oder Wandlungspflichten aus ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen, ohne auf die gegebenenfalls zeit- und kostenaufwändigere Durchführung einer Kapitalerhöhung aus bedingtem Kapital oder aus genehmigtem Kapital beschränkt zu sein. Die Ermächtigung sieht ferner die Möglichkeit vor, von der Gesellschaft gehaltene eigene Aktien unter Ausschluss des Erwerbs- bzw. Bezugsrechts der übrigen Aktionäre Mitarbeitern der Gesellschaft oder mit ihr verbundener Unternehmen zu gewähren oder anzubieten (mit Ausnahme von Aktienoptionsrechten im Sinne von § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG). Das ermöglicht es der Gesellschaft, Anreize für ihre Mitarbeiter zu schaffen und die Interessen der Mitarbeiter und der Aktionäre auf eine nachhaltige Steigerung des Aktienkurses der ZhongDe-Aktien auszurichten. Weiter soll die Gesellschaft eigene Aktien ohne erneuten Beschluss der Hauptversammlung einziehen können. Erwerb mittels Eigenkapitalderivaten Der Erwerb eigener ZhongDe-Aktien kann nach dem Beschlussvorschlag unter Tagesordnungspunkt 7 in einem Umfang von bis zu 5 % des bei Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals auch durch den Einsatz von Eigenkapitalderivaten erfolgen. Hierdurch wird der Gesellschaft eine zusätzliche Handlungsalternative eingeräumt, die ihr die Möglichkeit gibt, den Erwerb eigener Aktien optimal gestalten zu können. Es kann für die Gesellschaft vorteilhaft sein, Put-Optionen zu veräußern, Call-Optionen zu erwerben oder eigene Aktien aufgrund einer Kombination aus Put- und Call-Optionen zu erwerben, anstatt ZhongDe-Aktien der Gesellschaft unmittelbar zu erwerben. Der Erwerb eigener ZhongDe-Aktien in Ausübung von Optionen soll die Gestaltungsmöglichkeiten des Aktienrückkaufs ergänzen. Die Laufzeit der Optionen muss so gewählt werden, dass ein Erwerb eigener ZhongDe-Aktien in Ausübung von Optionen nicht mehr nach Ablauf des 27. Juni 2018 erfolgen kann. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die Laufzeit der unter Tagesordnungspunkt 6 zu beschließenden Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien nicht überschritten wird. Durch die Veräußerung von Put-Optionen gewährt die Gesellschaft dem Erwerber der Put-Option das Recht, ZhongDe-Aktien der Gesellschaft zu einem bestimmten, in der Put-Option festgelegten Preis (Ausübungspreis) an die Gesellschaft zu veräußern. Für die Veräußerung der Put-Option erhält die Gesellschaft eine Optionsprämie. Unter Inkaufnahme einer maximal zulässigen Abweichung von nicht mehr als 5 % entspricht diese dem nach finanzmathematisch anerkannten Methoden ermittelten theoretischen Marktwert unter Berücksichtigung insbesondere folgender Parameter: Ausübungspreis, Laufzeit der Option und Volatilität der ZhongDe-Aktie. Wird die Put-Option vom Optionsinhaber ausgeübt, vermindert die vom Erwerber gezahlte Optionsprämie den von der Gesellschaft für den Erwerb der Aktie insgesamt aufgewendeten Gegenwert. Für den Erwerber der Put-Option ist deren Ausübung nur dann sinnvoll, wenn der Börsenkurs der ZhongDe-Aktie bei Optionsausübung unter dem festgelegten Ausübungspreis liegt. Für die Gesellschaft hat der Einsatz von Put-Optionen zum Erwerb eigener Aktien den Vorteil, dass der Ausübungspreis bereits bei Abschluss des Optionsgeschäfts fest vereinbart wird, während die Liquidität erst bei Ausübung der Option abfließt. Ein Erwerb eigener Aktien unter Einsatz von Put-Optionen setzt voraus, dass der Optionsinhaber seine Option auch ausübt. Liegt der Aktienkurs über dem Ausübungspreis und übt der Optionsinhaber die Option daher nicht aus, erwirbt die Gesellschaft zwar keine eigenen Aktien, doch verbleibt ihr die bereits vereinnahmte Optionsprämie. Durch den Erwerb von Call-Optionen wird der Gesellschaft gegen Zahlung einer Optionsprämie das Recht eingeräumt, eigene Aktien zu einem bestimmten, in der Call-Option festgelegten Preis (Ausübungspreis) vom Veräußerer der Call-Option zu erwerben. Die Ausübung von Call-Optionen ist für die Gesellschaft dann vorteilhaft, wenn der Aktienkurs der ZhongDe-Aktie bei Ausübung der Option höher ist als der Ausübungspreis. Durch den Erwerb von Call-Optionen kann sich die Gesellschaft unter Berücksichtigung der durch die Optionsprämie bedingten Mehrkosten gegen steigende Aktienkurse absichern und muss nur so viele Aktien erwerben, wie sie zu dem späteren Zeitpunkt tatsächlich benötigt. Zudem ist diese Konstellation mit einem Liquiditätsvorteil verbunden, weil der Ausübungspreis erst bei Ausübung der Call-Option zu zahlen ist. Die beim Erwerb von eigenen Aktien unter Einsatz von Optionen von der Gesellschaft zu erbringende Gegenleistung setzt sich zusammen aus dem jeweiligen Ausübungspreis, der jeweiligen Optionsprämie sowie etwaigen Erwerbsnebenkosten. Der Ausübungspreis kann höher oder niedriger sein als der Börsenkurs der ZhongDe-Aktie am Tag der Ausübung der Option. Der Ausübungspreis (ohne Erwerbsnebenkosten, jedoch zuzüglich der Optionsprämie) je Aktie darf jedoch den Eröffnungskurs der ZhongDe-Aktie im Xetra-Handel (oder in einem vergleichbarem Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse am Handelstag bei Abschluss des Optionsgeschäfts um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 10 % unterschreiten. Die von der Gesellschaft für Call-Optionen zu zahlende und für Put-Optionen zu vereinnahmende Optionsprämie darf nicht mehr als 5 % von dem nach finanzmathematisch anerkannten Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der jeweiligen Option abweichen. Hierdurch wird sichergestellt, dass die Gesellschaft für eigene Aktien aufgrund der Ausübung von Optionen eine angemessene und marktübliche Gegenleistung vereinnahmt bzw. zahlt; damit ist zugleich ausgeschlossen, dass Aktionäre der Gesellschaft durch den Erwerb eigener Aktien unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten benachteiligt werden. Durch das Erfordernis, dass die hier beschriebenen Optionsgeschäfte nur mit einem Finanzinstitut abgeschlossen werden dürfen und die aufgrund von Optionsausübungen zu liefernden Aktien ihrerseits unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes - insbesondere über die Börse - erworben sein müssen, wird die Gleichbehandlung der Aktionäre gewährleistet. Vor diesem Hintergrund ist es auch gerechtfertigt, den Aktionären nicht den Anspruch einzuräumen, derartige Optionsgeschäfte mit der Gesellschaft abzuschließen. Ausnutzung und Berichte Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zum Rückerwerb und zur Verwendung eigener Aktien unter Ausschluss des Andienungs- und Bezugsrechts der
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Aktionäre Gebrauch machen wird. Eine Ausnutzung dieser Möglichkeit wird nur dann erfolgen, wenn dies nach Einschätzung des Vorstands im Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt und verhältnismäßig ist. Der Vorstand wird in der jeweils nächsten Hauptversammlung über jede Ausnutzung der in den Tagesordnungsordnungspunkt 6 und 7 erteilten Ermächtigungen berichten. 8. Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2013 mit Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss, Aufhebung des bisherigen genehmigten Kapitals und entsprechende Satzungsänderungen Nach § 4 Abs. (4) der Satzung der Gesellschaft ist der Vorstand ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 31. Juli 2014 einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 6.500.000,00 durch Ausgabe von bis zu 6.500.000 neuen auf den Inhaber lautende Aktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) mit anteiligem Betrag des Grundkapitals von jeweils EUR 1,00 gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen ('Genehmigtes Kapital 2009'). Diese Ermächtigung soll auf der diesjährigen Hauptversammlung erneuert werden, um der Gesellschaft weiterhin die Möglichkeit zu erhalten, Kurs schonend und schnell auf Marktgegebenheiten reagieren zu können und ihr weiterhin eine langfristige Finanzplanung zu ermöglichen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, Folgendes zu beschließen: 'a) Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 27. Juni 2018 einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 6.500.000,00 durch Ausgabe von bis zu insgesamt 6.500.000 neuen auf den Inhaber lautende Aktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) im anteiligen Betrag des Grundkapitals von jeweils EUR 1,00 gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen ('Genehmigtes Kapital 2013'). Ausgegeben werden dürfen jeweils Stammaktien und/oder stimmrechtslose Vorzugsaktien. Im Falle der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2013 steht den Aktionären grundsätzlich ihr Bezugsrecht zu. Die Aktien können auch von einem oder mehreren Finanzinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, diese den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen: - bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen. Der anteilige Betrag am Grundkapital, der auf Aktien entfällt, die unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gegen Sacheinlagen ausgegeben werden, darf insgesamt 20 % des im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigen; diese prozentuale Höchstgrenze vermindert sich um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts gegen Sacheinlagen ausgegeben wurden; - zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; - wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % (1.300.000 Aktien) nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Diese Höchstgrenze vermindert sich um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden; - zur Einführung von Aktien der Gesellschaft oder von Zertifikaten, die Aktien der Gesellschaft vertreten, an inländischen oder ausländischen Börsen, an denen die Aktien der Gesellschaft oder Zertifikate, die Aktien der Gesellschaft vertreten, bis dahin noch nicht zum Börsenhandel zugelassen sind; - soweit es erforderlich ist, um Inhaber von Wandelschuldverschreibungen, Wandelgenussrechten oder Optionsrechten ein Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungsrechts bzw. Optionsrechts als Aktionär zustehen würde; - zur Gewährung von Aktien an Mitglieder des Vorstands, Geschäftsleitungsorgane von mit der Gesellschaft im Sinne von § 15 AktG verbundener Unternehmen, Führungskräfte der Gesellschaft und/oder verbundener Unternehmen oder an Arbeitnehmer der Gesellschaft und/oder verbundener Unternehmen im Rahmen von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen; wobei die Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts in diesem Fall nicht mehr 10 % des im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien vorhandenen Grundkapitals betragen darf. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten und Bedingungen der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2013 und der Aktienausgabe festzulegen. b) Das von der Hauptversammlung am 31. Juli 2009 unter Tagesordnungspunkt 10 beschlossene Genehmigte Kapital 2009 wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beschlüsse der Hauptversammlung über das Genehmigte Kapital 2013 gemäß Tagesordnungspunkt 8 lit. a) und die Abänderung der Satzung gemäß Tagesordnungspunkt 8 lit. c) aufgehoben. c) § 4 Abs. (4) der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 27. Juni 2018 einmalig oder mehrfach um bis zu EUR 6.500.000 durch Ausgabe von bis zu 6.500.000 neuen auf den Inhaber lautende Aktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) im anteiligen Betrag des Grundkapitals von jeweils EUR 1,00 gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen ('Genehmigtes Kapital 2013'). Ausgegeben werden dürfen jeweils Stammaktien und/oder stimmrechtslose Vorzugsaktien. Im Falle der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2013 steht den Aktionären grundsätzlich ihr Bezugsrecht zu. Die Aktien können auch von einem oder mehreren Finanzinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, diese den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen: - bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen. Der anteilige Betrag am Grundkapital, der auf Aktien entfällt, die unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gegen Sacheinlagen ausgegeben werden, darf insgesamt 20 % des im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigen; diese prozentuale Höchstgrenze vermindert sich um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts gegen Sacheinlagen ausgegeben wurden; - zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; - wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % (1.300.000 Aktien) nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien
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den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Diese Höchstgrenze vermindert sich um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden; - zur Einführung von Aktien der Gesellschaft oder von Zertifikaten, die Aktien der Gesellschaft vertreten, an inländischen oder ausländischen Börsen, an denen die Aktien der Gesellschaft oder Zertifikate, die Aktien der Gesellschaft vertreten, bis dahin noch nicht zum Börsenhandel zugelassen sind; - soweit es erforderlich ist, um Inhaber von Wandelschuldverschreibungen, Wandelgenussrechten oder Optionsrechten ein Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungsrechts bzw. Optionsrechts als Aktionär zustehen würde; - zur Gewährung von Aktien an Mitglieder des Vorstands, Geschäftsleitungsorgane von mit der Gesellschaft im Sinne von § 15 AktG verbundener Unternehmen, Führungskräfte der Gesellschaft und/oder verbundener Unternehmen oder an Arbeitnehmer der Gesellschaft und/oder verbundener Unternehmen im Rahmen von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen; wobei die Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts in diesem Fall nicht mehr 10 % des im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien vorhandenen Grundkapitals betragen darf. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten und Bedingungen der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2013 und der Aktienausgabe festzulegen.' d) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Satzung im Falle der vollständigen oder teilweisen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2013 jeweils anzupassen, sofern die Anpassung lediglich die Fassung betrifft.' Bericht des Vorstands gemäß §§ 186 Abs. 4 Satz 2, 203 Abs. 1 und 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 8 Vorstand und Aufsichtsrat vor, das bisher in § 4 Abs. 4 der Satzung geregelte genehmigte Kapital ('Genehmigtes Kapital 2009') aufzuheben und durch ein neues genehmigtes Kapital mit einer Laufzeit bis zum 27. Juni 2018 ('Genehmigtes Kapital 2013') zu ersetzen. Erneuerung des genehmigten Kapitals Das gegenwärtige, von der Hauptversammlung am 31. Juli 2009 unter Tagesordnungspunkt 10 beschlossene genehmigte Kapital läuft am 31. Juli 2014 aus. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das genehmigte Kapital in diesem Jahr zu erneuern, um eine langfristige Finanzplanung zu ermöglichen und um die Gesellschaft in die Lage zu versetzen, schnell und umfassend auf sich ändernde Marktgegebenheiten reagieren zu können. Vorstand und Aufsichtsrat sehen es als ihre Pflicht an, unabhängig von konkreten Nutzungsplänen jederzeit sicherzustellen, dass die Gesellschaft die nötigen Instrumente hat, um im Bedarfsfall zusätzliches Kapital aufnehmen zu können. Ausschluss des Bezugsrechts Im Falle der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals steht den Aktionären grundsätzlich ihr gesetzliches Bezugsrecht zu. Das Bezugsrecht der Aktionäre ist auch gewahrt, wenn die neuen Aktien von einem oder mehreren Finanzinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, diese Aktien den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). In bestimmten Fällen soll der Vorstand jedoch - mit Zustimmung des Aufsichtsrats - berechtigt sein, das Bezugsrecht der Aktionäre im Interesse des Unternehmens auszuschließen. Die Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts besteht zunächst bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen. Dies soll es der Gesellschaft insbesondere ermöglichen, den Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen liquiditätsschonend durchführen zu können. Die Gesellschaft steht in einem starken Wettbewerb und ist im Unternehmens- und Aktionärsinteresse darauf angewiesen, schnell und flexibel auf Marktveränderungen reagieren zu können. Im Einzelfall muss die Gesellschaft im Unternehmens- und Aktionärsinteresse in der Lage sein, den Erwerb eines Unternehmens, den Teil eines Unternehmens, einer Beteiligung oder eines sonstigen Vermögensgegenstandes sowie die Gewinnung eines Investors schnell umzusetzen. Es ist nicht ungewöhnlich, dass sich attraktive Akquisitionsmöglichkeiten nur dann verwirklichen lassen, wenn die Gesellschaft als Gegenleistung stimmberechtigte Aktien anbieten kann. Um solche Möglichkeiten ausnutzen zu können, muss die Gesellschaft in der Lage sein, schnell Aktien als Gegenleistung anbieten zu können. Die vorgeschlagene Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss soll der Gesellschaft die dazu notwendige Handlungsfähigkeit geben. Vorstand und Aufsichtsrat sind sich bewusst, dass der Ausschluss des Bezugsrechts eine Verringerung der verhältnismäßigen Beteiligungsquote und des verhältnismäßigen Stimmrechtsanteils der bisherigen Aktionäre nach sich zieht. Bei Gewährung eines Bezugsrechts an die Aktionäre könnte aber der eigentliche Zweck, schnell und flexibel agieren zu können, nicht erreicht werden. Zudem wird den Rechten der Aktionäre durch die gesetzlichen Vorgaben und die Bedingungen des jeweiligen Kapitalerhöhungsbeschlusses Rechnung getragen. Nach den gesetzlichen Vorgaben darf das Bezugsrecht nur ausgeschlossen werden, wenn dies im Unternehmensinteresse liegt, d.h. wenn die Kapitalmaßnahme voraussichtlich der mittel- bzw. langfristigen Wertsteigerung der Gesellschaft - und damit auch des Wertes der einzelnen Aktien - dient. Nach den Vorgaben des Beschlusses darf die Anzahl der Aktien, die unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gegen Sacheinlagen ausgegeben werden, den anteiligen Betrag von 20 % des Grundkapitals im Zeitpunkt der Hauptversammlung nicht überschreiten. Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts gegen Sacheinlagen ausgegeben wurden, werden auf diese Höchstgrenze angerechnet. Gegenwärtig bestehen keine konkreten Erwerbsvorhaben, um von der eingeräumten Ermächtigung Gebrauch zu machen. Sollten sich Möglichkeiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen sowie der Gewinnung von wesentlichen Investoren ergeben, wird der Vorstand sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung zu diesem Zweck Gebrauch machen wird. Er wird von einer solchen Möglichkeit nur dann Gebrauch machen, wenn die Umsetzung einer solchen Transaktion, insbesondere die Ausgabe von neuen Aktien gegen Ausschluss des Bezugsrechts, im wohl verstandenen Unternehmensinteresse liegt. Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, wird auch der Aufsichtsrat die erforderliche Zustimmung erteilen. Nach dem Beschlussvorschlag soll das Bezugsrecht ferner ausgeschlossen werden können, um Spitzenbeträge auszugleichen. Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. Daher halten Vorstand und Aufsichtsrat den Ausschluss des Bezugsrechts aus diesen Gründen für sachlich gerechtfertigt und angemessen. Außerdem soll das Bezugsrecht beim genehmigten Kapital dann ausgeschlossen werden können, wenn die Voraussetzungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfüllt sind. Dies setzt insbesondere voraus, dass die Kapitalerhöhung ein Volumen von insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreitet und der Ausgabebetrag für die neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Diese Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses soll Vorstand und Aufsichtsrat in die Lage versetzen, kurzfristig günstige Bedingungen an den Kapitalmärkten
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ausnutzen zu können, um eine Stärkung der Eigenmittel zu erreichen. Aufgrund der vorstehend genannten Anforderungen sind die Verwässerungseffekte für die Altaktionäre in diesen Fällen gering. Aktionäre, die eine Verwässerung ihrer Beteiligung vermeiden wollen, können die entsprechende Anzahl von Aktien zudem über die Börse zu einem Preis erwerben, der allenfalls geringfügig höher ist als der Ausgabepreis der neuen Aktien. Eine Ausübung der Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts kann in geeigneten Fällen dann sinnvoll und erforderlich sein, um die Aktien der Gesellschaft an einer Börse, an der die Aktien der Gesellschaft bislang nicht notiert sind, öffentlich zum Börsenhandel einzuführen. In diesem Fall kann der Ausschluss des Bezugsrechts erforderlich sein, um insbesondere ausländischen Investoren die Möglichkeit zur Zeichnung einzuräumen. Dem trägt der Beschlussvorschlag Rechnung. Ferner ist vorgesehen, dass das Bezugsrecht der Aktionäre durch den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die Einräumung von Bezugsrechten an die Inhaber von Wandelschuldverschreibungen, Wandelgenussrechten oder Optionsrechten ausgeschlossen werden darf. Dieser Bezugsrechtsausschluss kann erforderlich sein, um bei einer Begebung von Wandelschuldverschreibungen, Wandelgenussrechten oder Optionsrechten die Bedingungen der Wandelschuldverschreibungen, Wandelgenussrechte bzw. Optionsrechte so ausgestalten zu können, dass sie vom Kapitalmarkt aufgenommen werden. Schließlich soll das genehmigte Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts auch eingesetzt werden können, um Aktien zur Bedienung von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen generieren zu können. Mitarbeiterbeteiligungsprogramme sind ein wichtiger Faktor zur Gewinnung und Bindung qualifizierter Führungskräfte an die Gesellschaft. Die Möglichkeit zur Durchführung einer Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts zur Bedienung von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen ist dabei auf 10 % des vorhandenen Grundkapitals beschränkt. Vorstand und Aufsichtsrat halten unter Berücksichtigung der vorstehend beschriebenen Umstände und Abwägung der Unternehmensinteressen einerseits sowie der Aktionärsbelange andererseits einen Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten Fällen für sachlich gerechtfertigt und für angemessen. Bericht des Vorstands über die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2013 Der Vorstand wird den Aktionären über jede Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2013 jeweils auf der nachfolgenden ordentlichen Hauptversammlung berichten. 9. Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen sowie von anderen Finanzinstrumenten gegen Bar- und/oder Sachleistungen, Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2013, Aufhebung der bisherigen Ermächtigungen und entsprechende Satzungsänderungen Im Interesse der Aufrechterhaltung der Möglichkeiten der Gesellschaft zur Herstellung einer optimalen Finanzierungsstruktur wird die Erneuerung der Ermächtigung des Vorstands zur Begebung von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen vorgeschlagen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes zu beschließen: 'a) Ermächtigung zur Ausgabe von Finanzinstrumenten und Ausschluss des Bezugsrechts Ermächtigung zur Ausgabe von Finanzinstrumenten Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 27. Juni 2018 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals auf den Inhaber und/oder den Namen lautende (i) Wandelschuldverschreibungen und/oder (ii) Optionsschuldverschreibungen und/oder (iii) Wandelgenussrechte und/oder (iv) Optionsgenussrechte und/oder (v) Genussrechte und/oder (vi) Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (nachstehend (i) bis (iv) gemeinsam 'Finanzinstrumente' und (i) bis (vi) gemeinsam 'Instrumente') im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 100.000.000,00 mit einer Laufzeit von längstens 15 Jahren zu begeben und den Inhabern bzw. Gläubigern von Finanzinstrumenten Wandlungs- bzw. Optionsrechte auf bis zu 6.000.000 neue auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von bis zu insgesamt EUR 6.000.000,00 nach näherer Maßgabe der Wandel- bzw. Optionsanleihebedingungen bzw. der Wandelgenuss- bzw. Optionsgenussrechtsbedingungen zu gewähren. Die Finanzinstrumente können auch durch Gesellschaften begeben werden, an denen die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar eine Mehrheitsbeteiligung hält. In diesem Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die Gesellschaft die Garantie für die Instrumente zu übernehmen und den Inhabern bzw. Gläubigern von Finanzinstrumenten Wandlungsrechte bzw. Optionsrechte auf neue auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren. Die Instrumente können außer in Euro auch - unter Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert - in der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben werden. Die Instrumente werden in jeweils unter sich gleichberechtigte Teilschuldverschreibungen bzw. Teilgenussrechte eingeteilt. Die Ausgabe der Instrumente kann auch gegen Sachleistungen erfolgen, sofern der Wert der entsprechenden Sacheinlagen zumindest dem Ausgabepreis der jeweils ausgegebenen Instrumente entspricht und dieser den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet. Bezugsrecht und Ausschluss des Bezugsrechts Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf den Bezug der Instrumente zu. Die Instrumente können auch von einem Bankenkonsortium mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten. Die Gesellschaft muss das Bezugsrecht der Aktionäre auch dann sicherstellen, wenn die Instrumente durch eine Gesellschaft begeben werden, an denen die Gesellschaft eine direkte oder indirekte Mehrheitsbeteiligung hält. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre der Gesellschaft auf die Instrumente ganz oder teilweise auszuschließen, - zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; - wenn die Instrumente im Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteilen oder zum Zweck der Gewinnung sonstiger Sacheinlagen ausgegeben werden. Hinsichtlich von Teilschuldverschreibungen bzw. Teilgenussrechten mit einem Wandlungs- bzw. Optionsrecht bzw. einer Wandlungspflicht auf Aktien besteht diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss jedoch nur in Höhe eines anteiligen Betrages der auszugebenden Aktien am Grundkapital, der insgesamt 20 % des Grundkapitals nicht übersteigt. Diese prozentuale Höchstgrenze vermindert sich um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts gegen Sacheinlagen ausgegeben wurden; - soweit es erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern von dann ausstehenden Optionsrechten, Wandelschuldverschreibungen und Wandelgenussrechten ein Bezugsrecht auf entsprechende Instrumente in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungs- bzw. Optionsrechts bzw. nach Erfüllung der Wandlungspflicht zustehen würde; - sofern Finanzinstrumente gegen bar ausgegeben werden und der Ausgabepreis den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der Teilschuldverschreibungen bzw. Teilgenussrechte nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss besteht jedoch nur
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für Teilschuldverschreibungen bzw. Teilgenussrechte mit einem Wandlungs- bzw. Optionsrecht bzw. einer Wandlungspflicht auf Aktien, auf die ein anteiliger Betrag des Grundkapitals von insgesamt nicht mehr als 10 % des Grundkapitals entfällt, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung; für die Frage des Ausnutzens der 10 %-Grenze ist der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu berücksichtigen. Wandlungsrechte, Umtauschverhältnis, Barausgleich Im Fall der Ausgabe von auf den Inhaber lautenden Wandelschuldverschreibungen bzw. Wandelgenussrechten erhalten die Inhaber - ansonsten die Gläubiger - der Teilschuldverschreibungen bzw. Teilgenussrechte das Recht, ihre Teilschuldverschreibungen bzw. -genussrechte nach näherer Maßgabe der Wandelanleihe- bzw. Wandelgenussrechtsbedingungen in neue auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft umzutauschen. Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags einer Teilschuldverschreibung bzw. eines Teilgenussrechts durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine auf den Inhaber lautende Stückaktie der Gesellschaft. Das Umtauschverhältnis kann sich auch durch Division des unter dem Nominalbetrag liegenden Ausgabebetrages einer Teilschuldverschreibung bzw. eines Teilgenussrechts durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine neue Aktie der Gesellschaft ergeben. Es kann vorgesehen werden, dass das Umtauschverhältnis variabel und der Wandlungspreis innerhalb einer festzulegenden Bandbreite in Abhängigkeit von der Entwicklung des Aktienkurses während der Laufzeit oder während eines bestimmten Zeitraums innerhalb der Laufzeit festgesetzt wird. Das Umtauschverhältnis kann in jedem Fall auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner kann eine in bar zu leistende Zuzahlung festgelegt werden. Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden. Der anteilige Betrag am Grundkapital der bei Wandlung auszugebenden Aktien darf den Nennbetrag der Teilschuldverschreibung bzw. des Teilgenussrechts nicht übersteigen; §§ 9 Abs. 1 und 199 Abs. 2 AktG bleiben unberührt. Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen bzw. Optionsgenussrechten werden jeder Teilschuldverschreibung bzw. jedem Teilgenussrecht ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber bzw. Gläubiger nach näherer Maßgabe der vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegenden Optionsbedingungen zum Bezug von neuen Aktien der Gesellschaft berechtigen. Der anteilige Betrag am Grundkapital der je Teilschuldverschreibung bzw. Teilgenussrecht zu beziehenden Aktien darf den Nennbetrag der Optionsschuldverschreibungen bzw. Optionsgenussrechte nicht übersteigen. §§ 9 Abs. 1 und 199 Abs. 2 AktG bleiben unberührt. Die Laufzeit der Optionsrechte darf höchstens 15 Jahre betragen. Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch solche auf den Inhaber bzw. Gläubiger lautende Wandelschuldverschreibungen bzw. Wandelgenussrechte begeben, bei denen die Inhaber bzw. Gläubiger der Wandelschuldverschreibungen bzw. Wandelgenussrechte nach näherer Maßgabe der Wandelanleihebedingungen bzw. Wandelgenussrechtsbedingungen während des Wandlungszeitraums oder am Ende des Wandlungszeitraums verpflichtet sind, die Wandelschuldverschreibungen bzw. Wandelgenussrechte in neue Aktien der Gesellschaft umzutauschen. Schließlich können die Wandelanleihe- bzw. Wandelgenussrechtsbedingungen vorsehen, dass im Falle der Wandlung die Gesellschaft den Wandlungsberechtigten nicht Aktien der Gesellschaft gewährt, sondern den Gegenwert in Geld zahlt, der nach näherer Maßgabe der Wandelanleihe- bzw. Wandelgenussrechtsbedingungen dem nicht gewichteten durchschnittlichen Schlusskurs der Aktien der Gesellschaft in der Schlussauktion im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten 20 Handelstage vor Erklärung der Wandlung entspricht. Die Wandelanleihe- bzw. Wandelgenussrechtsbedingungen können ferner vorsehen, dass die Wandelschuldverschreibungen bzw. Wandelgenussrechte statt in neue Aktien aus bedingtem Kapital in bereits existierende Aktien der Gesellschaft gewandelt werden können bzw. die Optionsrechte durch Lieferung solcher Aktien erfüllt werden können. Mindestwandlungs- bzw. Mindestoptionspreis Der jeweils festzusetzende Wandlungs- bzw. Optionspreis für eine Aktie der Gesellschaft muss auch bei einem variablen Umtauschverhältnis bzw. einem variablem Wandlungs- bzw. Optionspreis entweder (a) mindestens 80 % des nicht gewichteten durchschnittlichen Schlussauktionspreises der Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) (i) an den zehn Handelstagen vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Begebung der Finanzinstrumente oder (ii) an den fünf Handelstagen unmittelbar vor der öffentlichen Bekanntgabe eines Angebots zur Zeichnung von Finanzinstrumenten oder (iii) an den fünf Handelstagen unmittelbar vor der Abgabe der Annahmeerklärung durch die Gesellschaft nach einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Zeichnungsangeboten betragen oder (b) mindestens 80 % des nicht gewichteten durchschnittlichen Schlussauktionspreises der Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) während der Tage, an denen die Bezugsrechte auf die Finanzinstrumente an der Wertpapierbörse Frankfurt am Main gehandelt werden, mit Ausnahme der beiden letzten Handelstage des Bezugsrechtshandels, entsprechen. Verwässerungsschutz Der Wandlungs- bzw. Optionspreis kann unbeschadet der §§ 9 Abs. 1 und 199 Abs. 2 AktG aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach näherer Bestimmung der Wandel- bzw. Optionsanleihebedingungen bzw. Wandelgenuss- oder Optionsgenussrechtsbedingungen durch Zahlung eines entsprechenden Betrags in Geld bei Ausübung des Wandlungs- bzw. Optionsrechts oder Erfüllung einer Wandlungspflicht bzw. durch Herabsetzung der Zuzahlung ermäßigt werden, wenn die Gesellschaft während der Wandlungs- oder Optionsfrist unter Einräumung eines Bezugsrechts für ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht oder weitere Wandel- oder Optionsanleihen bzw. Wandel- oder Optionsgenussrechte begibt oder garantiert, bzw. sonstige Optionsrechte gewährt und den Inhabern bzw. Gläubigern von Wandlungs- oder Optionsrechten kein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts bzw. der Erfüllung der Wandlungspflicht zustehen würde. Statt einer Zahlung in bar bzw. einer Herabsetzung der Zuzahlung kann auch - soweit möglich - das Umtauschverhältnis durch Division mit dem ermäßigten Wandlungspreis/Optionspreis angepasst werden. Die Wandel- bzw. Optionsanleihebedingungen bzw. Wandel- oder Optionsgenussrechtsbedingungen können darüber hinaus für den Fall der Kapitalherabsetzung, eines Aktiensplitts oder einer Sonderdividende sowie sonstiger Maßnahmen, die zu einer Verwässerung des Werts der Wandlungs- bzw. Optionsrechte führen können, eine Anpassung der Wandlungs- bzw. Optionsrechte vorsehen; §§ 9 Abs. 1 und 199 AktG sind zu beachten. Weitere Bedingungen Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Instrumente insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Wandlungs- bzw. Optionspreis und den Wandlungs- bzw. Optionszeitraum festzusetzen bzw. im Einvernehmen mit den Organen der die Instrumente begebenden Beteiligungsgesellschaften
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