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DGAP-HV: Allerthal-Werke Aktiengesellschaft: -3-

DJ DGAP-HV: Allerthal-Werke Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.07.2013 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Allerthal-Werke Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
Allerthal-Werke Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 19.07.2013 in Düsseldorf mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
10.06.2013 / 15:22 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   Köln 
 
   ISIN DE 000 503 420 1 
   WKN 503 420 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden unsere Aktionäre zu der am 
 
   Freitag, dem 19. Juli 2013, um 11:00 Uhr 
 
   im Industrie-Club Düsseldorf, 
   Elberfelder Straße 6 in Düsseldorf 
   stattfindenden 
 
   112. ordentlichen Hauptversammlung 
 
   ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des Lageberichts einschließlich des erläuternden Berichts zu 
           den Angaben nach § 289 Abs. 4, 5 HGB sowie des Berichts des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss am 19. März 2013 gebilligt. Damit ist der 
           Jahresabschluss festgestellt. Eine Beschlussfassung der 
           Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt ist daher nicht 
           erforderlich. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, aus dem    Euro     6.219.747,20 
   Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2012 von 
 
   die Ausschüttung einer Dividende von Euro 0,50     Euro       600.000,00 
   je Stückaktie, insgesamt 
 
                                                              ------------- 
                                                                     ------ 
 
   vorzunehmen und den Restbetrag von auf neue        Euro     5.619.747,20 
   Rechnung vorzutragen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
           für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem Vorstand für das 
           Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2012 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für 
           diesen Zeitraum zu erteilen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Wahl des 
           Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Formhals Revisions- und 
           Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
           Steuerberatungsgesellschaft, 51688 Wipperfürth, zum 
           Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2013 zu wählen. 
 
 
     6.    Änderung von § 12 der Satzung (Vorsitz, 
           Einberufung und Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrats) 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, § 12 der Satzung 
           (Vorsitz, Einberufung und Beschlussfähigkeit des 
           Aufsichtsrats) zu ändern und wie folgt neu zu fassen: 
 
 
           '§ 12 Vorsitz, Einberufung, Form 
 
 
           Der Aufsichtsrat wählt in der ersten Sitzung seiner Amtszeit 
           für deren Dauer aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen 
           Stellvertreter. 
 
 
           Die Einberufung der Sitzungen des Aufsichtsrats erfolgt durch 
           den Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von mindestens 
           vierzehn Tagen. Die Einberufung kann schriftlich, per Telefax 
           oder per E-Mail erfolgen. 
 
 
           Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in der Regel in 
           Präsenzsitzungen gefasst. Es ist jedoch, vorbehaltlich einer 
           entsprechenden Festlegung durch den Vorsitzenden des 
           Aufsichtsrats, zulässig, Sitzungen des Aufsichtsrats in Form 
           einer Telefon- oder Videokonferenz abzuhalten oder einzelne 
           Aufsichtsratsmitglieder telefonisch oder im Wege der 
           Videoübertragung zuzuschalten und in diesen Fällen auch die 
           Beschlussfassung oder Stimmabgabe telefonisch oder per 
           Videokonferenz bzw. Videoübertragung vorzunehmen. Außerhalb 
           von Sitzungen sind die Stimmabgabe oder Beschlussfassungen in 
           Textform (schriftlich, per Telefax oder per E-Mail) zulässig, 
           wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats dies anordnet und kein 
           Mitglied des Aufsichtsrats diesem Verfahren unverzüglich in 
           Textform widerspricht.' 
 
 
   Bericht des Vorstands über die im Geschäftsjahr 2012 durchgeführte 
   Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts 
 
   Über die im Geschäftsjahr 2012 durchgeführte Kapitalerhöhung aus 
   genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts erstattet der 
   Vorstand den nachfolgenden Bericht. Dieser Bericht liegt vom Tage der 
   Einberufung der Hauptversammlung an auch in den Geschäftsräumen der 
   Gesellschaft, Friesenstraße 50, 50670 Köln, und während der 
   Hauptversammlung im Versammlungssaal zur Einsichtnahme durch die 
   Aktionäre aus. Jedem Aktionär wird auf Verlangen unverzüglich und 
   kostenlos eine Abschrift übersandt. Der Bericht ist auch auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter www.allerthal.de/aktionaersinfo 
   zugänglich. 
 
   Der Bericht hat folgenden Inhalt: 
 
   Der Vorstand hat am 12. Dezember 2012 mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrates vom gleichen Tage unter teilweiser Ausnutzung der am 
   25. Juni 2009 durch die Hauptversammlung erteilten Ermächtigung in § 4 
   Abs. 3 und 5 der Satzung der Allerthal-Werke AG eine Kapitalerhöhung 
   aus genehmigtem Kapital beschlossen. Unter Ausschluss des Bezugsrechts 
   wurde das Grundkapital der Allerthal-Werke AG von bisher EUR 1.096.648 
   um EUR 103.352 auf EUR 1.200.000 gegen Bareinlage durch Ausgabe von 
   103.352 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit 
   Gewinnbezugsberechtigung ab 1. Januar 2012 erhöht. Die Durchführung 
   der Kapitalerhöhung wurde am 19. Dezember 2012 in das Handelsregister 
   eingetragen. Die neuen Aktien wurden bei institutionellen Investoren 
   zum Ausgabepreis von EUR 9,50 je Stückaktie platziert. Die 
   Kapitalerhöhung diente der Erhöhung des Eigenkapitals und dem weiteren 
   Ausbau des Beteiligungsportfolios der Gesellschaft. 
 
   Die Kapitalerhöhung erfolgte unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
   Aktionäre, wobei hier von der Ermächtigung in § 4 Abs. 5 der Satzung 
   Gebrauch gemacht wurde. Gemäß Beschluss der Hauptversammlung der 
   Gesellschaft vom 25. Juni 2009 ist der Vorstand mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre 
   auszuschließen, wenn die neuen Aktien bei einer Kapitalerhöhung gegen 
   Bareinlage zu einem Ausgabebetrag ausgegeben werden, der den 
   Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum 
   Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags nicht 
   wesentlich unterschreitet und die Anzahl der insgesamt ausgegebenen 
   Aktien 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft zum Zeitpunkt des 
   Wirksamwerdens und zum Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung nicht 
   überschreitet. 
 
   Der Ausgabebetrag der neuen Aktien betrug EUR 9,50 je Aktie und lag 
   somit zum Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabebetrags durch den 
   Vorstand sogar über dem Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien 
   der Gesellschaft. Mit insgesamt 103.352 ausgegebenen neuen Aktien 
   (entsprechend 9,42 % des zum Zeitpunkt der Ermächtigung und der 
   Aktienausgabe bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft) lag die 
   Kapitalerhöhung darüber hinaus innerhalb des genehmigten 
   Erhöhungsrahmens von bis zu 10 % des Grundkapitals. 
 
   Der Bezugsrechtsausschluss war vorliegend erforderlich, um die zum 
   Zeitpunkt der teilweisen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals aus Sicht 
   von Vorstand und Aufsichtsrat vorteilhafte Marktsituation für eine 
   solche Kapitalmaßnahme kurzfristig ausnutzen und durch 
   Preisfestsetzung über dem Börsenpreis einen möglichst hohen 
   Emissionserlös erzielen zu können. Die bei Einräumung eines 
   Bezugsrechts erforderliche mindestens zweiwöchige Bezugsfrist (§ 186 
   Abs. 1 Satz 2 AktG) hätte eine kurzfristige Reaktion auf die aktuellen 
   Marktverhältnisse demgegenüber nicht zugelassen. Hierbei ist zudem zu 
   berücksichtigen, dass bei Einräumung eines Bezugsrechts der endgültige 
   Bezugspreis spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist bekannt zu 
   geben ist (§ 186 Abs. 2 Satz 2 AktG). Wegen des längeren Zeitraums 
   zwischen Preisfestsetzung und Abwicklung der Kapitalerhöhung und der 
   Volatilität der Aktienmärkte besteht somit ein höheres Markt- und 
   insbesondere Kursänderungsrisiko als bei einer bezugsrechtsfreien 
   Zuteilung. Eine erfolgreiche Platzierung im Rahmen einer 
   Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht hätte daher bei der Preisfestsetzung 
   einen entsprechenden Sicherheitsabschlag auf den Börsenpreis in 
   voraussichtlich nicht unwesentlicher Höhe erforderlich gemacht und 
   somit nicht zu einem bestmöglichen Emissionserlös geführt. Aus den 
   vorstehenden Gründen lag ein Ausschluss des Bezugsrechts im Interesse 
   der Gesellschaft. Durch die Preisfestsetzung über dem Börsenpreis der 
   bereits notierten Aktien und den auf 9,42 % des bisherigen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 10, 2013 09:22 ET (13:22 GMT)

DJ DGAP-HV: Allerthal-Werke Aktiengesellschaft: -2-

Grundkapitals beschränkten Umfang der unter Bezugsrechtsausschluss 
   ausgegebenen Aktien wurden andererseits auch die Interessen der 
   Aktionäre angemessen gewahrt. 
 
   Aus den vorstehenden Erwägungen war der unter Beachtung der Vorgaben 
   des Genehmigten Kapitals (§ 4 Abs. 3 der Satzung) bei dessen 
   Ausnutzung vorgenommene Bezugsrechtsausschluss insgesamt sachlich 
   gerechtfertigt. 
 
   Teilnahmebedingungen 
 
   Teilnahme an der Hauptversammlung 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind nach § 17 der Satzung unserer Gesellschaft nur diejenigen 
   Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung unter Vorlage 
   eines besonderen Nachweises ihres Anteilsbesitzes durch das 
   depotführende Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut anmelden. 
 
   Der Nachweis muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor dem Tag der 
   Hauptversammlung (Freitag, 28. Juni 2013, 0:00 Uhr - sogenannter 
   'Nachweisstichtag'), beziehen, in Textform (§ 126b BGB) erstellt sein 
   und in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Die Anmeldung und 
   der Nachweis müssen der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten 
   Adresse bis spätestens Freitag, 12. Juli 2013, 24:00 Uhr, zugehen: 
 
   Allerthal-Werke AG 
   c/o Donner & Reuschel AG 
   vertreten durch 
   Deutsche WertpapierService Bank AG 
   WASHV 
   Landsberger Straße 187 
   80687 München 
 
   Die Anmeldung bedarf der Textform (§ 126b BGB) und muss in deutscher 
   oder englischer Sprache erfolgen. Nach Eingang ihrer Anmeldung und des 
   Nachweises ihres Anteilsbesitzes werden den Aktionären Eintrittskarten 
   für die Hauptversammlung übersandt. Um deren rechtzeitigen Erhalt 
   sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die 
   Anmeldung und die Übersendung des Nachweises an die Gesellschaft Sorge 
   zu tragen. 
 
   Bedeutung des Nachweisstichtages 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, 
   wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung 
   zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei 
   ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
   Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
   Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der 
   vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
   Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts 
   ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag 
   maßgeblich, d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag 
   haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf 
   den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und 
   Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Die Gesellschaft ist 
   berechtigt, zweifelhafte Nachweise zu überprüfen und bei Verdacht 
   eines gefälschten oder fälschlich ausgestellten Nachweises den 
   betreffenden Aktionär um weitere Nachweise zu ersuchen oder 
   zurückzuweisen. 
 
   Stimmrechtsvertretung 
 
   Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. 
   Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen 
   möchten, können ihr Teilnahmerecht und ihr Stimmrecht in der 
   Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch die 
   depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person 
   ihrer Wahl ausüben lassen. Auch im Falle einer Bevollmächtigung ist 
   eine form- und fristgerechte Anmeldung und der Nachweis des 
   Anteilsbesitzes erforderlich (vgl. Abschnitt 'Teilnahme an der 
   Hauptversammlung'). 
 
   Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 
   126 b BGB). Die Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem 
   Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Im Falle 
   einer Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen 
   oder diesen gleichgestellten Personen gelten die entsprechenden 
   gesetzlichen Regelungen (§ 135 AktG). Hier sind möglicherweise 
   Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden 
   zu erfragen sind. 
 
   Der Nachweis einer Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft kann 
   dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der 
   Hauptversammlung seine Vollmacht an der Einlasskontrolle abgibt. Ein 
   Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, 
   befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, welche nach der 
   oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung durch das 
   depotführende Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut zugesandt 
   wird. Möglich ist aber auch, dass Aktionäre selbst eine gesonderte 
   Vollmacht in Textform ausstellen. Der Nachweis einer Bevollmächtigung 
   kann auch unter der E-Mail Adresse vollmacht@allerthal.de elektronisch 
   übermittelt werden. 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
   Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich das 
   Grundkapital der Gesellschaft auf Euro 1.200.000,00 und die Anzahl von 
   Stückaktien auf 1.200.000 mit ebenso vielen Stimmrechten. 
 
   Rechte der Aktionäre 
 
   Anträge und Wahlvorschläge (§§ 126 Abs. 1, 127 AktG) 
 
   Jeder Aktionär der Gesellschaft ist gemäß § 126 Abs. 1 AktG 
   berechtigt, gegen die Beschlussvorschläge von Vorstand und 
   Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung Gegenanträge zu 
   stellen. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein. 
   Vorstehendes gilt sinngemäß für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl 
   von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern, der jedoch gemäß § 
   127 AktG nicht begründet werden muss. 
 
   Eventuelle Gegenanträge zur Tagesordnung gemäß § 126 Abs. 1 AktG und 
   Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG sind in Schriftform oder per Telefax 
   ausschließlich zu richten an: 
 
   Allerthal-Werke AG 
   HV-Stelle 
   Friesenstraße 50 
   50670 Köln 
   Telefax: 02 21 - 8 20 32 30 
 
   Bis spätestens zum Ablauf des 4. Juli 2013 (24:00 Uhr MESZ) unter der 
   vorgenannten Adresse bei der Gesellschaft eingegangene Gegenanträge 
   und Wahlvorschläge werden den anderen Aktionären unverzüglich nach 
   ihrem Eingang auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
   www.allerthal.de/aktionaersinfo zugänglich gemacht. Eventuelle 
   Stellungnahmen der Verwaltung werden nach diesem Datum ebenfalls unter 
   der vorgenannten Internetadresse zugänglich gemacht. 
 
   Gegenanträge und Wahlvorschläge, die nicht an vorstehende Adresse der 
   Gesellschaft adressiert sind oder nach Fristablauf eingehen, sowie 
   Gegenanträge ohne Begründung werden nicht auf der Internetseite der 
   Gesellschaft zugänglich gemacht. 
 
   Erweiterung der Tagesordnung (§ 122 Abs. 2 AktG) 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
   Grundkapitals der Gesellschaft (dies entspricht 60.000 Stückaktien der 
   Allerthal-Werke AG) oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro 
   erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände 
   auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen 
   Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. 
   Die Aktionäre, die eine Erweiterung der Tagesordnung verlangen, haben 
   gemäß §§ 122 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, 142 Abs. 2 Satz 2 AktG 
   nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der 
   Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind. Das Verlangen muss der 
   Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, d.h. bis zum 
   Ablauf des 18. Juni 2013 (24:00 Uhr MESZ) schriftlich oder per Telefax 
   unter folgender Adresse zugegangen sein: 
 
   Allerthal-Werke AG 
   Vorstand 
   Friesenstraße 50 
   50670 Köln 
   Telefax: 02 21 - 8 20 32 30 
 
   Auskunftsrecht des Aktionärs in der Hauptversammlung (§ 131 Abs. 1 
   AktG) 
 
   In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter 
   vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft sowie die 
   rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu 
   verbundenen Unternehmen verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen 
   Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Von 
   einer Erteilung der Auskunft kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 
   AktG genannten Gründen absehen. Unter anderem kann der Vorstand dann 
   die Auskunft verweigern, soweit die Erteilung der Auskunft nach 
   vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft 
   oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil 
   zuzufügen. 
 
   Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre 
 
   Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 
   Abs. 2, den §§ 126, 127 und 131 AktG sind auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter www.allerthal.de/aktionaersinfo zugänglich. 
 
   Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung 
 
   Eine Abschrift der Unterlagen zum Tagesordnungspunkt 1 wird jedem 
   Aktionär der Gesellschaft auf Verlangen kostenlos und unverzüglich 
   übersandt. Diese Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung zur 
   Einsichtnahme ausgelegt. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 10, 2013 09:22 ET (13:22 GMT)

Zudem werden diese Unterlagen, d.h. 
 
     *     Jahresabschluss, Lagebericht einschließlich des 
           erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, 5 HGB, 
           der Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des 
           Bilanzgewinns und der Bericht des Aufsichtsrats der 
           Allerthal-Werke AG für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
   gemäß § 124a AktG im Internet unter www.allerthal.de/aktionaersinfo 
   zugänglich gemacht und können dort eingesehen und auf Wunsch 
   heruntergeladen werden. Entsprechendes gilt für den Bericht des 
   Vorstands über die im Geschäftsjahr 2012 durchgeführte Kapitalerhöhung 
   aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts. 
 
   Köln, im Juni 2013 
 
   Allerthal-Werke AG 
 
   Der Vorstand 
 
 
 
 
 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
10.06.2013 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und 
Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und 
http://www.dgap.de 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
 
Sprache:        Deutsch 
Unternehmen:    Allerthal-Werke Aktiengesellschaft 
                Friesenstraße 50 
                50670 Köln 
                Deutschland 
E-Mail:         info@allerthal.de 
Internet:       http://www.allerthal.de 
ISIN:           DE0005034201 
WKN:            503420 
 
 
Ende der Mitteilung    DGAP News-Service 
=-------------------------------------------------------------------- 
215696 10.06.2013 
 

(END) Dow Jones Newswires

June 10, 2013 09:22 ET (13:22 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

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