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DGAP-HV: MOOD AND MOTION AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.08.2013 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: MOOD AND MOTION AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
MOOD AND MOTION AG: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 30.08.2013 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
23.07.2013 / 15:14 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   MOOD AND MOTION AG 
 
   Frankfurt am Main 
 
   ISIN: DE000A1E9A75 / WKN: A1E9A8 
 
   [im Folgenden die 'GESELLSCHAFT'] 
 
 
   Hiermit laden wir 
 
   unsere Aktionäre 
 
   zu der am Freitag, den 30. August 2013, 
 
   um 09:00 Uhr, 
 
   im Darmstädter Hof - Hotel & Restaurant, 
 
   An der Walkmühle 1, 
 
   60437 Frankfurt am Main - Nieder Eschbach 
 
   stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 
           2010 zur Feststellung durch die Hauptversammlung und Vorlage 
           des Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2010 sowie des 
           zusammengefassten Konzernlageberichts zur Billigung durch die 
           Hauptversammlung, sowie Vorlage des Berichts des Aufsichtsrats 
           für das Geschäftsjahr 2010 
 
 
     In der Aufsichtsratssitzung vom 03. Juli 2013 hat der Aufsichtsrat 
     sowohl den vom Vorstand vorgelegten Jahresabschluss zum 31. Dezember 
     2010 als auch den vom Vorstand vorgelegten Konzernabschluss zum 31. 
     Dezember 2010 nach Aussprache unter Hinzunahme des 
     Wirtschaftsprüfers nicht festgestellt bzw. gebilligt. Sowohl 
     Vorstand wie auch Aufsichtsrat haben gemäß § 172 Satz 1 AktG 
     beschlossen, einerseits die Feststellung des Jahresabschlusses zum 
     31. Dezember 2010 andererseits die Billigung des Konzernabschlusses 
     zum 31. Dezember 2010 der Hauptversammlung zu überlassen. 
 
       a.    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dass der 
             Jahresabschluss zum 31. Dezember 2010 festgestellt wird. 
 
 
       b.    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dass der 
             Konzernabschluss zum 31. Dezember 2010 gebilligt wird. 
 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2010 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Herrn Thomas 
           Gläser, Frau Elinor Zervoulacos de la Forge, Herrn Jürgen 
           Bertrams und Frau Dr. Gabriela Kroll mit Ausnahme von Frau Dr. 
           Gabriela Kroll keine Entlastung für das Geschäftsjahr 2010 zu 
           erteilen. 
 
 
           Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der 
           Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des 
           Vorstands (Einzelentlastung) entscheiden zu lassen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2010 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Herrn Norbert 
           Neef, Herrn Georg Klöcker, Herrn Dr. Klaus Fochler und Herrn 
           Klaus-Peter Schulz keine Entlastung für das Geschäftsjahr 2010 
           zu erteilen. 
 
 
           Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der 
           Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des 
           Aufsichtsrats (Einzelentlastung) entscheiden zu lassen. 
 
 
     4.    Wahlen zum Aufsichtsrat 
 
 
           Mit Beschluss vom 07. Oktober 2011 hat das Amtsgericht 
           Frankfurt am Main gemäß § 104 Abs. 1 AktG Herrn 
 
 
           Peter Magsamen, Frankfurt am Main 
 
 
           zum Mitglied des Aufsichtsrats bestellt. Das Amt des 
           Bestellten erlischt jedoch gemäß § 104 Abs. 5 AktG, sobald der 
           Mangel der Beschlussfähigkeit behoben ist, also die nächste 
           Hauptversammlung einen beschlussfähigen Aufsichtsrat wählt. 
 
 
           Mit Beschluss vom 04. Juni 2013 hat das Amtsgericht Frankfurt 
           am Main gemäß § 104 Abs. 1 AktG Herrn 
 
 
           Christian Ehrenberg, Kulmbach 
 
 
           zum Mitglied des Aufsichtsrats bestellt. Das Amt des 
           Bestellten erlischt jedoch gemäß § 104 Abs. 5 AktG, sobald der 
           Mangel der Beschlussfähigkeit behoben ist, also die nächste 
           Hauptversammlung einen beschlussfähigen Aufsichtsrat wählt. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt daher vor, die Herren 
 
 
       1.    Christian Ehrenberg, Kulmbach 
 
 
       2.    Peter Magsamen, Frankfurt am Main 
 
 
 
           in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen bis zur 
           Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für 
           das dritte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit 
           beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit 
           beginnt, nicht mitgerechnet wird, also bis zur Beendigung der 
           ordentlichen Hauptversammlung 2016. 
 
 
           Der Aufsichtsrat besteht gemäß §§ 95 Abs. 1, 96 Abs. 1, 101 
           Abs. 1 AktG und § 6 Ziffer 6.1. der Satzung der GESELLSCHAFT 
           aus drei durch die Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern. 
 
 
           Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Schaffung eines 
           Genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum Ausschluss des 
           Bezugsrechts und Änderung von § 4 Ziffer 4.3. der Satzung der 
           GESELLSCHAFT 
 
 
           Die Ermächtigung des Vorstandes gemäß § 4 Ziffer 4.3. der 
           Satzung, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital 
           der GESELLSCHAFT durch Ausgabe von neuen Aktien gegen Bar- 
           oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt 
           EUR 6.120.333,00 zu erhöhen (genehmigtes Kapital) endet mit 
           Ablauf des 20. August 2013. Die GESELLSCHAFT soll daher für 
           die Zeit nach der ordentlichen Hauptversammlung mit einem 
           neuen genehmigten Kapital ausgestattet werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
       a)    Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital 
             der Gesellschaft bis zum 31. Juli 2018 mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Namen lautender 
             Stückaktien gegen Bareinlagen einmalig oder mehrmals um bis 
             zu insgesamt EUR 2.404.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes 
             Kapital I/2013). Den Aktionären ist ein Bezugsrecht 
             einzuräumen. Die Aktien können einem Kreditinstitut zur 
             Übernahme angeboten werden mit der Verpflichtung, sie den 
             Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
 
 
       b)    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats über den Ausschluss des Bezugsrechts der 
             Aktionäre zu entscheiden. Das Bezugsrecht kann insbesondere 
             ausgeschlossen werden 
 
 
         -     um Spitzenbeträge auszunehmen, 
 
 
         -     bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, 
               insbesondere in Form von Unternehmen, Unternehmensteilen, 
               Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen 
               Vermögensgegenständen, 
 
 
         -     bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn 
               die unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien 
               insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten und 
               der Ausgabebetrag der Aktien den Börsenpreis oder, falls 
               die Aktien nicht zum Handel zugelassen sind, den 
               Ausgabebetrag der zuletzt durchgeführten Kapitalerhöhung 
               nicht wesentlich unterschreitet oder 
 
 
         -     um Inhabern von Options- oder 
               Wandelschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft 
               ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem 
               Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung ihres 
               Options- oder Wandlungsrechts zustehen würde. 
 
 
 
       c)    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung 
             und die sonstigen Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. 
 
 
       d)    § 4 Ziffer 4.3. der Satzung der GESELLSCHAFT wird 
             wie folgt neu gefasst. 
 
 
 
       '4.3. Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital 
             der Gesellschaft bis zum 31. Juli 2018 mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Namen lautender 
             Stückaktien gegen Bareinlagen einmalig oder mehrmals um bis 
             zu insgesamt EUR 2.404.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes 
             Kapital I/2013). Den Aktionären ist ein Bezugsrecht 
             einzuräumen. Die Aktien können einem Kreditinstitut zur 
             Übernahme angeboten werden mit der Verpflichtung, sie den 
             Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
             Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats über den Ausschluss des Bezugsrechts der 
             Aktionäre zu entscheiden. Das Bezugsrecht kann insbesondere 
             ausgeschlossen werden 
 
 
         -     um Spitzenbeträge auszunehmen, 
 
 
         -     bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, 
               insbesondere in Form von Unternehmen, Unternehmensteilen, 
               Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen 
               Vermögensgegenständen, 
 
 
         -     bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn 

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July 23, 2013 09:14 ET (13:14 GMT)

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