DGAP-HV: NorCom Information Technology AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung NorCom Information Technology AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.08.2013 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 24.07.2013 / 15:08 =-------------------------------------------------------------------- NorCom Information Technology AG München ISIN DE0005250302 WKN 525030 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2013 am 30. August 2013 Wir laden unsere Aktionäre zu der am Freitag, dem 30. August 2013, um 13:00 Uhr (MESZ), im Haus der Bayerischen Wirtschaft, Max-Joseph-Straße 5, 80333 München, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. I. Tagesordnung und Beschlussvorschläge 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2012 der NorCom Information Technology AG, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2012, des zusammengefassten Lageberichts des Vorstands für die NorCom Information Technology AG und den Konzern für das Geschäftsjahr 2012 (einschließlich der Erläuterungen des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 bzw. § 315 Abs. 4 HGB für das Geschäftsjahr 2012) sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt ist im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen, weil der Aufsichtsrat den Jahres- und den Konzernabschluss bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist. Für die übrigen Unterlagen, die unter diesem Tagesordnungspunkt genannt werden, sieht das Gesetz generell lediglich die Information der Aktionäre durch die Möglichkeit zur Einsichtnahme und keine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung vor. 2. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen. 3. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen. 4. Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013 Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Verhülsdonk & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Georg-Glock-Straße 4, 40474 Düsseldorf, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2013 zu wählen. 5. Wahl zum Aufsichtsrat Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß § 95 Satz 1, § 96 Abs. 1 und § 101 Abs. 1 AktG i.V.m. § 9 Abs. 1 der Satzung aus drei von den Aktionären zu wählenden Mitgliedern zusammen. Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Herrn als Aufsichtsratsmitglied der Anteilseigner mit Wirkung ab Ende der Hauptversammlung vom 30. August 2013 für die Dauer bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2016 beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen: Herrn Dr. Lutz Schmidt, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, NOERR LLP, Düsseldorf Herr Dr. Schmidt ist weder Mitglied in anderen Aufsichtsräten noch anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. ***** II. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte Das Grundkapital der Gesellschaft ist im Zeitpunkt der Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung eingeteilt in 10.626.176 Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Unter Berücksichtigung der 641.205 von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Stückaktien, die kein Stimmrecht gewähren, bestehen im Zeitpunkt der Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 9.984.971 Stimmrechte. III. Weitere Angaben 1. Voraussetzungen für die Teilnahme und für die Ausübung des Stimmrechts Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung angemeldet und ihre Berechtigung nachgewiesen haben. Zum Nachweis der Berechtigung bedarf es eines Nachweises des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 9. August 2013 (0:00 Uhr MESZ) ('Nachweisstichtag') zu beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft in Textform in deutscher oder englischer Sprache spätestens am 23. August 2013 (24:00 Uhr MESZ) unter der folgenden Adresse zugehen: NorCom Information Technology AG c/o PR IM TURM HV-Service AG Römerstraße 72-74 68259 Mannheim oder per Telefax: +49 (0)621 7177213 oder per E-Mail: eintrittskarte@pr-im-turm.de 2. Bedeutung des Nachweisstichtags Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts nur als Aktionär, wer den Nachweis über den Anteilsbesitz erbracht hat. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit der Aktien einher. Auch im Fall der vollständigen oder partiellen Veräußerung der Aktien nach dem Nachweisstichtag ist für die Berechtigung zur Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. die Veräußerung von Aktien nach dem Nachweisstichtag hat keine Auswirkung auf die Berechtigung zur Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Erwerb und Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für eine etwaige Dividendenberechtigung. 3. Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Wird ein Kreditinstitut, ein nach § 135 Abs. 10 AktG i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestelltes Institut oder Unternehmen, eine Aktionärsvereinigung oder eine Person im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG bevollmächtigt, so können abweichende Regelungen bestehen, die jeweils bei diesen zu erfragen sind. Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, können zur Erteilung der Vollmacht das Formular verwenden, das die Gesellschaft hierfür bereit hält. Es wird den ordnungsgemäß angemeldeten Personen zusammen mit der Eintrittskarte zugesendet. Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, einen von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter übt das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Die Vollmacht an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedarf ebenso wie die Erteilung von Weisungen der Textform. Soweit keine ausdrückliche oder eine widersprüchliche oder unklare Weisung erteilt worden ist, wird sich der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bei dem jeweiligen Tagesordnungspunkt der Stimme enthalten. Das Formular, von dem zur Vollmachts- und Weisungserteilung Gebrauch gemacht werden kann, wird auf Verlangen jedem
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July 24, 2013 09:08 ET (13:08 GMT)
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