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DGAP-HV: NorCom Information Technology AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.08.2013 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: NorCom Information Technology AG / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
NorCom Information Technology AG: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 30.08.2013 in München mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
24.07.2013 / 15:08 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   NorCom Information Technology AG 
 
   München 
 
   ISIN DE0005250302 
   WKN 525030 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2013 
   am 30. August 2013 
 
   Wir laden unsere Aktionäre 
   zu der 
 
   am Freitag, dem 30. August 2013, 
   um 13:00 Uhr (MESZ), 
 
   im Haus der Bayerischen Wirtschaft, 
   Max-Joseph-Straße 5, 
   80333 München, 
   stattfindenden 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
   ein. 
 
     I.    Tagesordnung und Beschlussvorschläge 
 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 
           31. Dezember 2012 der NorCom Information Technology AG, des 
           gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2012, des 
           zusammengefassten Lageberichts des Vorstands für die NorCom 
           Information Technology AG und den Konzern für das 
           Geschäftsjahr 2012 (einschließlich der Erläuterungen des 
           Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 bzw. § 315 Abs. 4 
           HGB für das Geschäftsjahr 2012) sowie des Berichts des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt ist im 
           Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen, 
           weil der Aufsichtsrat den Jahres- und den Konzernabschluss 
           bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit 
           festgestellt ist. Für die übrigen Unterlagen, die unter diesem 
           Tagesordnungspunkt genannt werden, sieht das Gesetz generell 
           lediglich die Information der Aktionäre durch die Möglichkeit 
           zur Einsichtnahme und keine Beschlussfassung durch die 
           Hauptversammlung vor. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
           für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Wahl des 
           Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das 
           Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die 
 
 
             Verhülsdonk & Partner GmbH 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft 
             Georg-Glock-Straße 4, 40474 Düsseldorf, 
 
 
 
           zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2013 zu wählen. 
 
 
     5.    Wahl zum Aufsichtsrat 
 
 
           Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß § 95 Satz 1, § 96 Abs. 1 und 
           § 101 Abs. 1 AktG i.V.m. § 9 Abs. 1 der Satzung aus drei von 
           den Aktionären zu wählenden Mitgliedern zusammen. Der 
           Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Herrn als 
           Aufsichtsratsmitglied der Anteilseigner mit Wirkung ab Ende 
           der Hauptversammlung vom 30. August 2013 für die Dauer bis zur 
           Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für 
           das Geschäftsjahr 2016 beschließt, in den Aufsichtsrat zu 
           wählen: 
 
 
             Herrn Dr. Lutz Schmidt, Wirtschaftsprüfer und 
             Steuerberater, NOERR LLP, Düsseldorf 
 
 
 
           Herr Dr. Schmidt ist weder Mitglied in anderen Aufsichtsräten 
           noch anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5 
           AktG. 
 
 
   Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
   ***** 
 
     II.   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
 
           Das Grundkapital der Gesellschaft ist im Zeitpunkt der 
           Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung eingeteilt in 
           10.626.176 Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt in der 
           Hauptversammlung eine Stimme. Unter Berücksichtigung der 
           641.205 von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Stückaktien, 
           die kein Stimmrecht gewähren, bestehen im Zeitpunkt der 
           Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 9.984.971 
           Stimmrechte. 
 
 
     III.  Weitere Angaben 
 
 
     1.    Voraussetzungen für die Teilnahme und für die 
           Ausübung des Stimmrechts 
 
 
           Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
           Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich 
           vor der Hauptversammlung angemeldet und ihre Berechtigung 
           nachgewiesen haben. Zum Nachweis der Berechtigung bedarf es 
           eines Nachweises des Anteilsbesitzes durch das depotführende 
           Institut. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 9. August 
           2013 (0:00 Uhr MESZ) ('Nachweisstichtag') zu beziehen. Die 
           Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der 
           Gesellschaft in Textform in deutscher oder englischer Sprache 
           spätestens am 23. August 2013 (24:00 Uhr MESZ) unter der 
           folgenden Adresse zugehen: 
 
 
             NorCom Information Technology AG 
             c/o PR IM TURM HV-Service AG 
             Römerstraße 72-74 
             68259 Mannheim 
             oder per Telefax: +49 (0)621 7177213 
             oder per E-Mail: eintrittskarte@pr-im-turm.de 
 
 
 
     2.    Bedeutung des Nachweisstichtags 
 
 
           Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
           Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts nur als 
           Aktionär, wer den Nachweis über den Anteilsbesitz erbracht 
           hat. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
           Veräußerbarkeit der Aktien einher. Auch im Fall der 
           vollständigen oder partiellen Veräußerung der Aktien nach dem 
           Nachweisstichtag ist für die Berechtigung zur Teilnahme und 
           den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz 
           des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. die 
           Veräußerung von Aktien nach dem Nachweisstichtag hat keine 
           Auswirkung auf die Berechtigung zur Teilnahme und den Umfang 
           des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Erwerb und 
           Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die 
           zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst 
           danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen 
           Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich 
           bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. 
           Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für eine etwaige 
           Dividendenberechtigung. 
 
 
     3.    Verfahren für die Stimmabgabe durch einen 
           Bevollmächtigten 
 
 
           Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch 
           durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch ein Kreditinstitut, 
           eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl 
           ausüben lassen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine 
           Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen 
           zurückweisen. 
 
 
           Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
           Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der 
           Textform. Wird ein Kreditinstitut, ein nach § 135 Abs. 10 AktG 
           i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestelltes Institut oder 
           Unternehmen, eine Aktionärsvereinigung oder eine Person im 
           Sinne von § 135 Abs. 8 AktG bevollmächtigt, so können 
           abweichende Regelungen bestehen, die jeweils bei diesen zu 
           erfragen sind. 
 
 
           Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, können 
           zur Erteilung der Vollmacht das Formular verwenden, das die 
           Gesellschaft hierfür bereit hält. Es wird den ordnungsgemäß 
           angemeldeten Personen zusammen mit der Eintrittskarte 
           zugesendet. 
 
 
           Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, einen von der 
           Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter 
           bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Der von 
           der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter übt das 
           Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär 
           erteilten Weisungen aus. Die Vollmacht an den von der 
           Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedarf ebenso wie 
           die Erteilung von Weisungen der Textform. Soweit keine 
           ausdrückliche oder eine widersprüchliche oder unklare Weisung 
           erteilt worden ist, wird sich der von der Gesellschaft 
           benannte Stimmrechtsvertreter bei dem jeweiligen 
           Tagesordnungspunkt der Stimme enthalten. 
 
 
           Das Formular, von dem zur Vollmachts- und Weisungserteilung 
           Gebrauch gemacht werden kann, wird auf Verlangen jedem 

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July 24, 2013 09:08 ET (13:08 GMT)

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