DGAP-HV: NorCom Information Technology AG / Bekanntmachung der
Einberufung zur Hauptversammlung
NorCom Information Technology AG: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 30.08.2013 in München mit dem Ziel der
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
24.07.2013 / 15:08
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NorCom Information Technology AG
München
ISIN DE0005250302
WKN 525030
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2013
am 30. August 2013
Wir laden unsere Aktionäre
zu der
am Freitag, dem 30. August 2013,
um 13:00 Uhr (MESZ),
im Haus der Bayerischen Wirtschaft,
Max-Joseph-Straße 5,
80333 München,
stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
ein.
I. Tagesordnung und Beschlussvorschläge
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum
31. Dezember 2012 der NorCom Information Technology AG, des
gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2012, des
zusammengefassten Lageberichts des Vorstands für die NorCom
Information Technology AG und den Konzern für das
Geschäftsjahr 2012 (einschließlich der Erläuterungen des
Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 bzw. § 315 Abs. 4
HGB für das Geschäftsjahr 2012) sowie des Berichts des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012
Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt ist im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen,
weil der Aufsichtsrat den Jahres- und den Konzernabschluss
bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit
festgestellt ist. Für die übrigen Unterlagen, die unter diesem
Tagesordnungspunkt genannt werden, sieht das Gesetz generell
lediglich die Information der Aktionäre durch die Möglichkeit
zur Einsichtnahme und keine Beschlussfassung durch die
Hauptversammlung vor.
2. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
für das Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen.
3. Beschlussfassung über die Entlastung des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu
erteilen.
4. Beschlussfassung über die Wahl des
Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2013
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die
Verhülsdonk & Partner GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft
Georg-Glock-Straße 4, 40474 Düsseldorf,
zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2013 zu wählen.
5. Wahl zum Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß § 95 Satz 1, § 96 Abs. 1 und
§ 101 Abs. 1 AktG i.V.m. § 9 Abs. 1 der Satzung aus drei von
den Aktionären zu wählenden Mitgliedern zusammen. Der
Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Herrn als
Aufsichtsratsmitglied der Anteilseigner mit Wirkung ab Ende
der Hauptversammlung vom 30. August 2013 für die Dauer bis zur
Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für
das Geschäftsjahr 2016 beschließt, in den Aufsichtsrat zu
wählen:
Herrn Dr. Lutz Schmidt, Wirtschaftsprüfer und
Steuerberater, NOERR LLP, Düsseldorf
Herr Dr. Schmidt ist weder Mitglied in anderen Aufsichtsräten
noch anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5
AktG.
Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
*****
II. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft ist im Zeitpunkt der
Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung eingeteilt in
10.626.176 Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt in der
Hauptversammlung eine Stimme. Unter Berücksichtigung der
641.205 von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Stückaktien,
die kein Stimmrecht gewähren, bestehen im Zeitpunkt der
Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 9.984.971
Stimmrechte.
III. Weitere Angaben
1. Voraussetzungen für die Teilnahme und für die
Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich
vor der Hauptversammlung angemeldet und ihre Berechtigung
nachgewiesen haben. Zum Nachweis der Berechtigung bedarf es
eines Nachweises des Anteilsbesitzes durch das depotführende
Institut. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 9. August
2013 (0:00 Uhr MESZ) ('Nachweisstichtag') zu beziehen. Die
Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der
Gesellschaft in Textform in deutscher oder englischer Sprache
spätestens am 23. August 2013 (24:00 Uhr MESZ) unter der
folgenden Adresse zugehen:
NorCom Information Technology AG
c/o PR IM TURM HV-Service AG
Römerstraße 72-74
68259 Mannheim
oder per Telefax: +49 (0)621 7177213
oder per E-Mail: eintrittskarte@pr-im-turm.de
2. Bedeutung des Nachweisstichtags
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts nur als
Aktionär, wer den Nachweis über den Anteilsbesitz erbracht
hat. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die
Veräußerbarkeit der Aktien einher. Auch im Fall der
vollständigen oder partiellen Veräußerung der Aktien nach dem
Nachweisstichtag ist für die Berechtigung zur Teilnahme und
den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz
des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. die
Veräußerung von Aktien nach dem Nachweisstichtag hat keine
Auswirkung auf die Berechtigung zur Teilnahme und den Umfang
des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Erwerb und
Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die
zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst
danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen
Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich
bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen.
Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für eine etwaige
Dividendenberechtigung.
3. Verfahren für die Stimmabgabe durch einen
Bevollmächtigten
Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch
durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch ein Kreditinstitut,
eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl
ausüben lassen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine
Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen
zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der
Textform. Wird ein Kreditinstitut, ein nach § 135 Abs. 10 AktG
i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestelltes Institut oder
Unternehmen, eine Aktionärsvereinigung oder eine Person im
Sinne von § 135 Abs. 8 AktG bevollmächtigt, so können
abweichende Regelungen bestehen, die jeweils bei diesen zu
erfragen sind.
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, können
zur Erteilung der Vollmacht das Formular verwenden, das die
Gesellschaft hierfür bereit hält. Es wird den ordnungsgemäß
angemeldeten Personen zusammen mit der Eintrittskarte
zugesendet.
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, einen von der
Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter
bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Der von
der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter übt das
Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär
erteilten Weisungen aus. Die Vollmacht an den von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedarf ebenso wie
die Erteilung von Weisungen der Textform. Soweit keine
ausdrückliche oder eine widersprüchliche oder unklare Weisung
erteilt worden ist, wird sich der von der Gesellschaft
benannte Stimmrechtsvertreter bei dem jeweiligen
Tagesordnungspunkt der Stimme enthalten.
Das Formular, von dem zur Vollmachts- und Weisungserteilung
Gebrauch gemacht werden kann, wird auf Verlangen jedem
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