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DGAP-HV: Your Family Entertainment AG: -3-

DJ DGAP-HV: Your Family Entertainment AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.11.2013 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Your Family Entertainment AG / Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung 
Your Family Entertainment AG: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 07.11.2013 in München mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
01.10.2013 / 15:08 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   Your Family Entertainment Aktiengesellschaft 
 
   München 
 
   - ISIN DE 000 540 8918 - 
 
 
   Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am 07. November 2013, um 
   10:00 Uhr, in den Räumen des Bauzentrum München, Willy-Brandt-Allee 
   10, 81829 München 
   stattfindenden 
   außerordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe 
           von Wandelschuldverschreibungen, über die Schaffung eines 
           Bedingten Kapitals 2013 und die entsprechende Satzungsänderung 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
       a)    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats bis zum 06. November 2018 einmalig oder 
             mehrmalig auf den Inhaber lautende 
             Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu 
             EUR 10.000.000,00 mit einer Laufzeit von längstens 20 Jahren 
             zu begeben und den Inhabern der Wandelschuldverschreibungen 
             Wandlungsrechte auf neue Aktien der Gesellschaft mit einem 
             anteiligen Betrag des Grundkapitals von bis zu insgesamt EUR 
             2.300.000,00 nach näherer Maßgabe der 
             Wandelschuldverschreibungsbedingungen zu gewähren. Die 
             Wandelschuldverschreibungen können einmalig oder mehrmals, 
             insgesamt oder in Teilen sowie auch gleichzeitig in 
             verschiedenen Tranchen begeben werden. 
 
 
             Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die 
             Wandelschuldverschreibungen zu. Das gesetzliche Bezugsrecht 
             kann auch in einer Weise eingeräumt werden, dass die 
             Wandelschuldverschreibungen von einem oder mehreren 
             Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, 
             sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist 
             jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
             Bezugsrecht der Aktionäre der Gesellschaft auf die 
             Wandelschuldverschreibungen mit Wandlungsrecht auf Aktien 
             der Gesellschaft ganz oder teilweise auszuschließen, um 
             Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses 
             ergeben, von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. 
 
 
             Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen 
             erhalten die Inhaber der Wandelschuldverschreibungen das 
             Recht, ihre Wandelschuldverschreibungen nach näherer Maßgabe 
             der Wandelschuldverschreibungsbedingungen in Aktien der Your 
             Family Entertainment Aktiengesellschaft umzutauschen. Der 
             anteilige Betrag am Grundkapital der bei Wandlung 
             auszugebenden Aktien darf den Nennbetrag der 
             Wandelschuldverschreibungen nicht übersteigen. Das 
             Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des 
             Nennbetrages einer Wandelschuldverschreibung durch den 
             Nennbetrag für eine Aktie der Your Family Entertainment 
             Aktiengesellschaft. Es kann vorgesehen werden, dass das 
             Umtauschverhältnis variabel und der Wandlungspreis innerhalb 
             einer festzulegenden Bandbreite in Abhängigkeit von der 
             Entwicklung des Aktienkurses während der Laufzeit oder 
             während eines bestimmten Zeitraums innerhalb der Laufzeit 
             festgesetzt wird. Das Umtauschverhältnis kann in jedem Fall 
             auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner kann 
             eine in bar zu leistende Zuzahlung festgelegt werden. Im 
             Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt 
             und/oder in Geld ausgeglichen werden. 
 
 
             Die jeweiligen Wandelschuldverschreibungsbedingungen können 
             auch vorsehen, dass im Falle der Wandlungsausübung die 
             Gesellschaft dem Wandlungsberechtigten nicht Aktien der 
             Gesellschaft gewährt, sondern den Gegenwert in Geld zahlt. 
             Ferner können die jeweiligen 
             Wandelschuldverschreibungsbedingungen festlegen, dass im 
             Falle der Wandlungsausübung auch eigene Aktien der 
             Gesellschaft gewährt werden können. 
 
 
             Der jeweils festzusetzende Wandlungspreis für eine Aktie 
             muss mindestens 80 % des durchschnittlichen Schlusskurses 
             der Aktien der Gesellschaft im Parketthandel der Frankfurter 
             Wertpapierbörse oder, falls die Aktien in den XETRA-Handel 
             einbezogen werden, im XETRA-Handel oder in einem 
             entsprechenden Nachfolgesystem an den letzten zehn 
             Börsentagen vor dem Tag der Beschlussfassung durch den 
             Vorstand über die Ausgabe der Wandelschuldverschreibungen 
             betragen. §§ 9 Abs. 1, 199 Abs. 2 AktG bleiben unberührt. 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und 
             Ausstattung der Wandelschuldverschreibungen, insbesondere 
             Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, 
             Wandlungspreis und den Wandlungszeitraum, festzusetzen. 
 
 
       b)    Das Grundkapital wird um bis zu EUR 2.300.000,00 
             durch Ausgabe von bis zu 2.300.000 neuen auf den Inhaber 
             lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 
             2013). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von 
             Aktien an die Inhaber von Wandelschuldverschreibungen, die 
             gemäß vorstehender Ermächtigung begeben werden. Die Bedingte 
             Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die 
             Inhaber von Wandelschuldverschreibungen, die auf der 
             Grundlage der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 07. 
             November 2013 von der Gesellschaft bis zum 06. November 2018 
             begeben werden, von ihrem Wandlungsrecht Gebrauch machen und 
             soweit nicht andere Erfüllungsformen zur Bedienung 
             eingesetzt werden. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des 
             Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von 
             Wandlungsrechten entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand 
             wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die 
             weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten 
             Kapitalerhöhung festzusetzen. Der Aufsichtsrat wird 
             ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der 
             jeweiligen Ausnutzung des bedingten Kapitals anzupassen. 
 
 
       c)    § 4 der Satzung wird um folgenden neuen Abs. 4 
             ergänzt: 
 
 
         '(4)  Das Grundkapital ist um bis zu EUR 2.300.000,00 
               durch Ausgabe von bis zu 2.300.000 neuen auf den Inhaber 
               lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 
               2013). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
               durchgeführt, wie die Inhaber von 
               Wandelschuldverschreibungen, die auf der Grundlage der 
               Ermächtigung der Hauptversammlung vom 07. November 2013 
               von der Gesellschaft bis zum 06. November 2018 begeben 
               werden, von ihrem Wandlungsrecht Gebrauch machen und 
               soweit nicht andere Erfüllungsformen zur Bedienung 
               eingesetzt werden. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des 
               Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von 
               Wandlungsrechten entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand 
               ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die 
               weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten 
               Kapitalerhöhung festzusetzen. Der Aufsichtsrat ist 
               ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der 
               jeweiligen Ausnutzung des bedingten Kapitals anzupassen.' 
 
 
 
 
   Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 1 
 
   Zu Tagesordnungspunkt 1 (Beschlussfassung über die Ermächtigung zur 
   Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, über die Schaffung eines 
   Bedingten Kapitals 2013 und die entsprechende Satzungsänderung) 
   erstattet der Vorstand gemäß § 221 Abs. 4 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 
   Satz 2 AktG über den Ausschluss des Bezugsrechts folgenden 
 
   Bericht: 
 
   Tagesordnungspunkt 1 sieht eine Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Wandelschuldverschreibungen vor. Nach dieser Ermächtigung ist es dem 
   Vorstand möglich, bis zum 06. November 2018 einmalig oder mehrmalig 
   auf den Inhaber lautende Wandelschuldverschreibungen im 
   Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 10.000.000,00 mit einer Laufzeit von 
   längstens 20 Jahren zu begeben und den Inhabern der 
   Wandelschuldverschreibungen Wandlungsrechte auf neue Aktien der Your 
   Family Entertainment Aktiengesellschaft mit einem anteiligen Betrag 
   des Grundkapitals von bis zu insgesamt EUR 2.300.000,00 einzuräumen. 
   Mit der gewählten Höhe des Gesamtnennbetrages wird dem Vorstand die 
   Möglichkeit gegeben, innerhalb des Ermächtigungszeitraumes von fünf 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

October 01, 2013 09:08 ET (13:08 GMT)

DJ DGAP-HV: Your Family Entertainment AG: -2-

Jahren einer positiven Aktienkursentwicklung Rechnung zu tragen. 
 
   Eine angemessene Kapitalausstattung ist eine wesentliche Grundlage für 
   die Entwicklung des Unternehmens. Ein Instrument der Finanzierung sind 
   dabei Wandelschuldverschreibungen, durch die dem Unternehmen zunächst 
   zinsgünstiges Fremdkapital zufließt, das ihm später in Form von 
   Eigenkapital unter Umständen erhalten bleibt. Die vorgeschlagene 
   Ermächtigung wird daher dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats, 
   insbesondere bei Eintritt günstiger Kapitalmarktbedingungen, den Weg 
   zu einer im Interesse der Gesellschaft liegenden flexiblen und 
   zeitnahen Finanzierung eröffnen. Die erzielten Wandelprämien kommen 
   der Gesellschaft zugute. Rechtsprechung und Gesetzgeber haben den 
   Gesellschaften wieder die für sie günstige Möglichkeit eröffnet, 
   Wandelschuldverschreibungen auf der Basis von bedingten Kapitalia zu 
   begeben, die nur einen Mindestausgabebetrag (anstatt des 
   zwischenzeitlich geforderten konkreten Ausgabebetrages) vorsehen. 
 
   Den Aktionären steht grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht auf die 
   Wandelschuldverschreibung zu (§ 221 Abs. 4 i.V.m. § 186 Abs. 1 AktG). 
   Um die Abwicklung zu erleichtern, soll von der Möglichkeit Gebrauch 
   gemacht werden, die Wandelschuldverschreibungen an ein oder mehrere 
   Kreditinstitute mit der Verpflichtung auszugeben, den Aktionären die 
   Anleihen entsprechend ihrem Bezugsrecht anzubieten (mittelbares 
   Bezugsrecht i.S.v. § 186 Abs. 5 AktG). 
 
   Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ist sinnvoll und 
   marktkonform, um ein praktisch handhabbares Bezugsverhältnis 
   herstellen zu können. Dies erleichtert die Abwicklung des Bezugsrechts 
   der Aktionäre. Die Kosten eines Bezugsrechtshandels bei 
   Spitzenbeträgen stehen auch in keinem vernünftigen Verhältnis zum 
   Vorteil für die Aktionäre. 
 
   Der jeweils festzusetzende Wandlungspreis für eine Aktie muss 
   mindestens 80 % des durchschnittlichen Schlusskurses der Aktien der 
   Gesellschaft im XETRA-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse oder in 
   einem entsprechenden Nachfolgesystem an den letzten zehn Börsentagen 
   vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Ausgabe 
   der Wandelschuldverschreibungen betragen. §§ 9 Abs. 1, 199 Abs. 2 AktG 
   bleiben unberührt. 
 
   Das vorgesehene Bedingte Kapital 2013 (§ 4 Abs. 4 der Satzung) dient 
   dazu, die mit den Wandelschuldverschreibungen verbundenen 
   Wandlungsrechte zu bedienen, soweit die Wandelschuldverschreibungen 
   ausgegeben wurden. 
 
   Teilnahme an der Hauptversammlung 
 
     1.    Voraussetzung für die Teilnahme an der 
           Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts 
 
 
           Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
           Stimmrechts sind nach § 18 der Satzung der Gesellschaft nur 
           diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Nachweis ihres 
           Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter der nachfolgend 
           genannten Adresse anmelden: 
 
 
             Your Family Entertainment Aktiengesellschaft 
             c/o Better Orange IR & HV AG 
             Haidelweg 48 
             81241 München 
             Fax: +49 (0)89 88 96 906 33 
             E-Mail: anmeldung@better-orange.de 
 
 
 
           Als Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der 
           Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist ein in 
           Textform erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes 
           durch das depotführende Institut erforderlich und ausreichend. 
           Der Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache 
           verfasst sein. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf 
           den Beginn des 17. Oktober 2013, 0:00 Uhr 
           ('Nachweisstichtag'), beziehen und der Gesellschaft zusammen 
           mit der Anmeldung unter der vorstehend genannten Adresse 
           spätestens bis zum Ablauf des 31. Oktober 2013 (24.00 Uhr) 
           zugehen. 
 
 
           Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
           Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär 
           nur, wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht 
           hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des 
           Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem 
           Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem 
           Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des 
           Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der (vollständigen oder 
           teilweisen) Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
           Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des 
           Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
           Nachweisstichtag maßgeblich; d. h. Veräußerungen von Aktien 
           nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die 
           Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. 
           Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach 
           dem Nachweisstichtag. Wer etwa zum Nachweisstichtag nicht 
           Aktionär ist, aber noch vor der Hauptversammlung Aktien 
           erwirbt, ist nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Der 
           Nachweisstichtag hat auch keine Bedeutung für die 
           Dividendenberechtigung. 
 
 
     2.    Stimmrechtsvertretung 
 
 
           Der Aktionär kann sein Stimmrecht in der Hauptversammlung auch 
           durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch ein Kreditinstitut, 
           eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person seiner Wahl 
           ausüben lassen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine 
           fristgerechte Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes 
           zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
           Stimmrechts nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. 
           Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so ist die 
           Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG berechtigt, eine 
           oder mehrere von diesen zurückzuweisen. 
 
 
           Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
           Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der 
           Textform (§ 126b BGB). 
 
 
           Die Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine 
           Aktionärsvereinigung oder eine der in § 135 AktG 
           gleichgestellte Institution oder Person mit der 
           Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, weisen wir darauf 
           hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigende 
           Institution oder Person möglicherweise eine besondere Form der 
           Vollmacht verlangt, weil diese gemäß § 135 AktG die Vollmacht 
           nachprüfbar festhalten muss. Wir bitten daher die Aktionäre, 
           sich in diesem Fall mit dem zu Bevollmächtigenden über die 
           Form der Vollmacht abzustimmen. 
 
 
           Ein Formular gemäß § 30a Abs. 1 Nr. 5 des 
           Wertpapierhandelsgesetzes, das für die Erteilung einer 
           Vollmacht verwendet werden kann, befindet sich auf der 
           Rückseite der Eintrittskarte, welche den Aktionären nach der 
           oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung 
           zugeschickt wird. Dieses steht auch über die Internetadresse 
           www.yf-e.com unter der Rubrik Investor 
           Relations/Hauptversammlung zum Herunterladen zur Verfügung. 
 
 
           Der Nachweis der Bevollmächtigung kann am Tag der 
           Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten am Versammlungsort 
           erbracht werden. Ferner kann der Nachweis der Bevollmächtigung 
           der Gesellschaft an die folgende Adresse, Fax-Nummer oder 
           E-Mail-Adresse übermittelt werden: 
 
 
             Your Family Entertainment Aktiengesellschaft 
             c/o Better Orange IR & HV AG 
             Haidelweg 48 
             81241 München 
             Deutschland 
             Telefax: +49 (0)89 88 96 906 55 
             E-Mail: yfe@better-orange.de 
 
 
 
           Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, sich durch die 
           von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, die das 
           Stimmrecht gemäß den schriftlichen Weisungen der Aktionäre 
           ausüben, vertreten zu lassen. Damit Aktionäre den von der 
           Gesellschaft benannten weisungsgebundenen 
           Stimmrechtsvertretern Vollmacht und Weisungen erteilen können, 
           erhalten sie weitere Einzelheiten zur Vollmachtserteilung 
           zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt. Soweit die von der 
           Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt 
           werden, müssen diesen in jedem Fall Weisungen für die Ausübung 
           des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind 
           verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Den 
           Stimmrechtsvertretern steht bei der Ausübung des Stimmrechts 
           kein eigener Ermessensspielraum zu. Die Stimmrechtsvertreter 
           der Gesellschaft nehmen keine Vollmachten zur Einlegung von 
           Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung 
           des Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen 
           entgegen. 
 
 
           Ein Formular, das zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

October 01, 2013 09:08 ET (13:08 GMT)

Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft verwendet werden kann, 
           erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte, welche 
           nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung 
           zugeschickt wird. Entsprechende Informationen sowie ein 
           Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung sind auch im 
           Internet unter www.yf-e.com unter der Rubrik Investor 
           Relations/Hauptversammlung abrufbar. 
 
 
           Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten 
           Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung 
           bevollmächtigen möchten, werden zur organisatorischen 
           Erleichterung gebeten, die Vollmachten nebst Weisungen 
           spätestens eingehend bis zum Ablauf des 06. November 2013 an 
           die zuvor genannte Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse zu 
           übermitteln. 
 
 
           Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten 
           und in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären, 
           Aktionärsvertretern bzw. deren Bevollmächtigten an, die 
           Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch während der 
           Hauptversammlung mit der weisungsgebundenen Ausübung des 
           Stimmrechts zu bevollmächtigen. 
 
 
     3.    Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 
           Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG 
 
 
       a)    Ergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG 
 
 
             Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil (5 %) 
             des Grundkapitals, das entspricht zur Zeit 483.150 Aktien, 
             oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen 
             (dies entspricht zur Zeit 500.000 Aktien), können gemäß § 
             122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die 
             Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen 
             Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage 
             beiliegen. Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft 
             mindestens 30 Tage vor der Versammlung zugehen; der Tag des 
             Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht 
             mitzurechnen. Das Verlangen muss daher dem Vorstand der 
             Gesellschaft spätestens bis zum 07. Oktober 2013, 24.00 Uhr, 
             zugehen. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht 
             berücksichtigt. Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) an 
             den Vorstand der Your Family Entertainment 
             Aktiengesellschaft unter folgender Adresse zu richten: 
 
 
               Vorstand der Your Family Entertainment 
               Aktiengesellschaft 
               Nordendstraße 64 
               D-80801 München 
 
 
 
             Im Hinblick auf die Mindestbesitzzeit wird auf die 
             Vorschriften des § 122 Abs. 1 Satz 3 AktG i.V.m. § 142 Abs. 
             2 Satz 2 AktG verwiesen. Die betreffenden Aktionäre haben 
             gemäß § 122 Abs. 2, Abs. 1 i. V. m. § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG 
             nachzuweisen, dass sie für die Dauer der gesetzlich 
             angeordneten Mindestfrist von drei Monaten Inhaber der 
             erforderlichen Zahl an Aktien sind. 
 
 
             Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - 
             soweit nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht - 
             unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger 
             bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung 
             zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass 
             sie die Information in der gesamten Europäischen Union 
             verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse 
             www.yf-e.com unter der Rubrik Investor 
             Relations/Hauptversammlung bekannt gemacht und den 
             Aktionären mitgeteilt. 
 
 
       b)    Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 
             1, § 127 AktG 
 
 
             Jeder Aktionär ist gemäß § 126 Abs. 1 AktG berechtigt, 
             Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen zu den 
             Tagesordnungspunkten zu übersenden. Gegenanträge müssen mit 
             einer Begründung versehen sein. Sollen die Gegenanträge von 
             der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, sind sie 
             spätestens 14 Tage vor der Versammlung, d.h. spätestens bis 
             zum 23. Oktober 2013, 24.00 Uhr, an folgende Adresse zu 
             richten: 
 
 
               Your Family Entertainment Aktiengesellschaft 
               c/o Better Orange IR & HV AG 
               Haidelweg 48 
               81241 München 
               Deutschland 
               Telefax: +49 (0)89 88 96 906 66 
               E-Mail: antraege@better-orange.de 
 
 
 
             Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge 
             werden nicht zugänglich gemacht. 
 
 
             Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG werden wir zugänglich 
             zu machende Gegenanträge von Aktionären einschließlich des 
             Namens des Aktionärs und der Begründung sowie etwaige 
             Stellungnahmen der Verwaltung hierzu im Internet unter der 
             Internetadresse www.yf-e.com unter der Rubrik Investor 
             Relations/Hauptversammlung veröffentlichen. 
 
 
             Gegenanträge sind nur dann gestellt, wenn sie während der 
             Hauptversammlung mündlich gestellt werden. Das Recht eines 
             jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge 
             zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne 
             vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft 
             zu stellen, bleibt unberührt. 
 
 
       c)    Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG 
 
 
             In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder 
             Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über 
             Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und 
             geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen 
             Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in den 
             Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit 
             die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands 
             der Tagesordnung erforderlich ist und ein gesetzliches 
             Auskunftsverweigerungsrecht nicht besteht. 
             Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung 
             grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. 
             Unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Voraussetzungen 
             darf der Vorstand die Auskunft verweigern. 
 
 
             Nach § 19 Abs. 2 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft ist der 
             Versammlungsleiter dazu ermächtigt, das Frage- und Rederecht 
             des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken und Näheres 
             dazu zu bestimmen. 
 
 
 
           Weitergehende Erläuterungen zu den Antragsrechten (§§ 122 Abs. 
           2, 126 Abs. 1, 127 Abs. 1 AktG) und Auskunftsrechten (§ 131 
           Abs. 1 AktG) der Aktionäre können im Internet unter der 
           Internetadresse www.yf-e.com unter der Rubrik Investor 
           Relations/Hauptversammlung eingesehen werden. 
 
 
     4.    Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft 
 
 
           Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung 
           zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen 
           im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab Einberufung 
           der Hauptversammlung über die Internetseite www.yf-e.com unter 
           der Rubrik Investor Relations/Hauptversammlung abrufbar. 
 
 
     5.    Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt 
           der Einberufung der Hauptversammlung 
 
 
           Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das 
           Grundkapital der Gesellschaft EUR 9.662.999,- und ist 
           eingeteilt in 9.662.999 Stückaktien mit einem rechnerischen 
           Anteil am Grundkapital von EUR 1,- je Stückaktie. Jede Aktie 
           gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der teilnahme- und 
           stimmberechtigten Aktien beträgt im Zeitpunkt der Einberufung 
           der Hauptversammlung somit 9.662.999. Die Gesellschaft hält im 
           Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 85.000 eigene 
           Aktien. 
 
 
   München, im September 2013 
 
   Your Family Entertainment Aktiengesellschaft 
 
   Der Vorstand 
 
 
 
 
 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
01.10.2013 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und 
Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und 
http://www.dgap.de 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
 
Sprache:        Deutsch 
Unternehmen:    Your Family Entertainment AG 
                Nordendstraße 64 
                80801 München 
                Deutschland 
Telefon:        +49 89 99727122 
Fax:            +49 89 99727191 
E-Mail:         ir@yfe-ag.com 
Internet:       http://www.yf-e.com 
ISIN:           DE0005408918 
WKN:            540891 
Börsen:         Auslandsbörse(n) Frankfurt, Hamburg, München, 
                Stuttgart, Berlin, Düsseldorf 
 
 
Ende der Mitteilung    DGAP News-Service 
=-------------------------------------------------------------------- 

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October 01, 2013 09:08 ET (13:08 GMT)

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