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DGAP-HV: VERBIO Vereinigte BioEnergie AG: -2-

DJ DGAP-HV: VERBIO Vereinigte BioEnergie AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.01.2014 in Hotel Radisson Blu, Augustusplatz 5-6, 04109 Leipzig mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

VERBIO Vereinigte BioEnergie AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
12.12.2013 15:12 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   VERBIO Vereinigte BioEnergie AG 
 
   Zörbig 
 
   ISIN DE000A0JL9W6 
   WKN A0JL9W 
 
 
   Einladung zur Hauptversammlung 
 
   Hiermit laden wir unsere Aktionäre zu der am Freitag, 24. Januar 2014, 
   um 10:00 Uhr (Einlass ab 9:00 Uhr) im Radisson Blu Hotel, 
   Augustusplatz 5-6, 04109 Leipzig, stattfindenden ordentlichen 
   Hauptversammlung ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           VERBIO Vereinigte BioEnergie AG und des gebilligten 
           Konzernabschlusses für 2012/2013. Vorlage des Lageberichts für 
           die VERBIO Vereinigte BioEnergie AG und den VERBIO Vereinigte 
           BioEnergie Konzern mit dem erläuternden Bericht des Vorstands 
           zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB sowie des 
           Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2012/2013. 
 
 
           Die vorstehenden Unterlagen sind ab dem Tag der Einberufung 
           der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft 
           unter www.verbio.de -> Investor Relations -> Finanzkalender & 
           Corporate Events -> Hauptversammlung 2014 abrufbar. Diese 
           Unterlagen werden auch auf der Hauptversammlung zugänglich 
           gemacht. Eine Abschrift wird jedem Aktionär auf Verlangen 
           unverzüglich und kostenlos erteilt und zugesandt. 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss zum 30. Juni 2013 und den Konzernabschluss zum 
           30. Juni 2013 in seiner Sitzung am 23. September 2013 
           gebilligt; der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 AktG 
           festgestellt. Einer Feststellung des Jahresabschlusses sowie 
           einer Billigung des Konzernabschlusses durch die 
           Hauptversammlung gemäß § 173 AktG bedarf es daher nicht, 
           sodass zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung erfolgt. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
           für das Geschäftsjahr 2012/2013. 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2012/2013 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012/2013. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2012/2013 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung 
           zu erteilen. 
 
 
     4.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013/2014. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Leipzig, zum Abschlussprüfer 
           für den Jahresabschluss der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG 
           und deren Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2013/2014. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Aufhebung der 
           bestehenden und Erteilung einer neuen Ermächtigung zum Erwerb 
           und zur Verwendung eigener Aktien sowie zum Ausschluss des 
           Bezugsrechts 
 
 
           Der Vorstand ist derzeit aufgrund des Beschlusses der 
           Hauptversammlung vom 23. Januar 2013 ermächtigt, bis zum 24. 
           Januar 2018 mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien in 
           einem Volumen von bis zu 10 Prozent des zum Zeitpunkt der 
           Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals zu erwerben und 
           über deren Verwendung, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, zu 
           entscheiden. Von der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
           hat die Gesellschaft bisher keinen Gebrauch gemacht. 
 
 
           Um die Flexibilität der Gesellschaft im Zusammenhang mit der 
           Verwendung eigener Aktien zu erhöhen, soll die bestehende 
           aufgehoben und durch eine neue Ermächtigung zum Erwerb sowie 
           zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
           ersetzt werden. Die Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zum 
           Erwerb eigener Aktien soll nur wirksam werden, wenn die neue 
           Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien 
           wirksam an die Stelle der bisherigen Ermächtigung tritt. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
       1.    Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zum Erwerb 
             und zur Verwendung eigener Aktien 
 
 
             Die von der Hauptversammlung am 23. Januar 2013 erteilte 
             Ermächtigung des Vorstands, bis zum 24. Januar 2018 mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien in einem Volumen 
             von bis zu 10 Prozent des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung 
             bestehenden Grundkapitals zu erwerben, wird mit 
             Wirksamwerden der in dieser Hauptversammlung neu zu 
             beschließenden Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung 
             eigener Aktien aufgehoben, soweit die Ermächtigung zum 
             Erwerb eigener Aktien zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens nicht 
             bereits ausgenutzt wurde und noch besteht. 
 
 
       2.    Schaffung einer neuen Ermächtigung zum Erwerb und 
             zur Verwendung eigener Aktien mit möglichem 
             Bezugsrechtsausschluss nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
 
 
 
     a)    Der Vorstand wird ermächtigt, eigene Aktien bis zu 
           10 Prozent des derzeitigen Grundkapitals zu erwerben. Ein 
           Erwerb darf nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats erfolgen. Die 
           erworbenen Aktien dürfen zusammen mit etwaigen aus anderen 
           Gründen erworbenen eigenen Aktien, die sich jeweils im Besitz 
           der Gesellschaft befinden oder ihr nach §§ 71 a ff. AktG 
           zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt 10 Prozent des 
           Grundkapitals der Gesellschaft überschreiten. Die Ermächtigung 
           darf nicht zum Zwecke des Handels in eigenen Aktien ausgenutzt 
           werden. 
 
 
     b)    Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, 
           einmalig oder mehrmals, in Verfolgung eines oder mehrerer 
           Zwecke durch die Gesellschaft ausgeübt werden, aber auch durch 
           abhängige oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende 
           Unternehmen oder für ihre oder deren Rechnung durch Dritte 
           durchgeführt werden. Die Erwerbsermächtigung gilt bis zum 25. 
           Januar 2019. 
 
 
     c)    Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands (1) über 
           die Börse, (2) mittels eines an alle Aktionäre gerichteten 
           öffentlichen Kaufangebots oder (3) mittels einer an alle 
           Aktionäre gerichteten öffentlichen Einladung zur Abgabe von 
           Verkaufsofferten. 
 
 
       (1)   Erfolgt der Erwerb über die Börse, darf der 
             Gegenwert für den Erwerb der Aktien den Durchschnitt der 
             Börsenkurse der Aktie der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG an 
             den dem Erwerb vorausgehenden fünf Börsenhandelstagen in der 
             Schlussauktion im XETRA-Handelssystem oder einem 
             vergleichbaren Nachfolgesystem ('durchschnittlicher 
             Börsenschlusskurs') um nicht mehr als 5 Prozent über- oder 
             unterschreiten. 
 
 
       (2)   Bei einem öffentlichen Kaufangebot darf der 
             Angebotspreis der Aktien den durchschnittlichen 
             Börsenschlusskurs vor dem Tag der Veröffentlichung des 
             Angebots um nicht mehr als 10 Prozent über- oder 
             unterschreiten. Das Kaufangebot kann weitere Bedingungen 
             vorsehen. 
 
 
       (3)   Im Falle einer an alle Aktionäre gerichteten 
             Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten darf der von der 
             Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne 
             Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Börsenkurse der 
             Aktie der Gesellschaft in der Schlussauktion im 
             XETRA-Handelssystem (oder einem vergleichbaren 
             Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den 
             letzten fünf Börsenhandelstagen vor Annahme der 
             Verkaufsofferten um nicht mehr als 10 Prozent über- oder 
             unterschreiten. 
 
 
 
           Sofern ein öffentliches Angebot nach (2) oder eine öffentliche 
           Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten nach (3) 
           überzeichnet ist, muss die Annahme nach Quoten erfolgen. Eine 
           bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück 
           angedienter Aktien je Aktionär sowie eine Rundung nach 
           kaufmännischen Grundsätzen können vorgesehen werden. Das 
           Kaufangebot oder die Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten 
           kann weitere Bedingungen vorsehen. 
 
 
     d)    Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der 
           Gesellschaft, die aufgrund dieser Ermächtigung erworben 
           werden, zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken, insbesondere 
           auch zu den Folgenden zu verwenden: 
 
 
       (1)   Sie können gegen Sachleistung veräußert werden, 
             insbesondere als (Teil-) Gegenleistung im Rahmen von 
             Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Erwerb von 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

December 12, 2013 09:12 ET (14:12 GMT)

Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder 
             Unternehmensteilen verwendet werden. Das Bezugsrecht der 
             Aktionäre wird insoweit ausgeschlossen. 
 
 
       (2)   Sie können als Belegschaftsaktien Mitarbeitern 
             und Pensionären der Gesellschaft und der mit ihr verbundenen 
             Unternehmen angeboten werden. Das Bezugsrecht der Aktionäre 
             wird insoweit ausgeschlossen. 
 
 
       (3)   Sie können auch in anderer Weise als über die 
             Börse oder durch ein Angebot an die Aktionäre unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre veräußert werden, 
             wenn die Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert 
             werden, der den durchschnittlichen Börsenschlusskurs nicht 
             wesentlich (d. h. um nicht mehr als 5 Prozent) 
             unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der 
             Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 
             186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußerten Aktien insgesamt 10 
             Prozent des Grundkapitals der Gesellschaft nicht 
             überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des 
             Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
             Ermächtigung. Auf diese Begrenzung von 10 Prozent des 
             Grundkapitals sind diejenigen Aktien anzurechnen, 
 
 
         -     die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit 
               Wandlungs- oder Optionsrecht möglicherweise zukünftig 
               ausgegeben werden, sofern die Schuldverschreibungen 
               aufgrund einer zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
               Ermächtigung geltenden bzw. an deren Stelle tretenden 
               Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
               Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben 
               werden; 
 
 
         -     die aus genehmigtem Kapital aufgrund einer zum 
               Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung geltenden 
               bzw. an deren Stelle tretenden Ermächtigung gemäß § 186 
               Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
               Aktionäre ausgegeben werden. 
 
 
 
       (4)   Sie können eingezogen werden, ohne dass die 
             Einziehung oder die Durchführung der Einziehung eines 
             weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Einziehung 
             kann auf einen Teil der erworbenen Aktien beschränkt werden; 
             von der Ermächtigung zur Einziehung kann auch mehrfach 
             Gebrauch gemacht werden. Die Einziehung führt zur 
             Kapitalherabsetzung. Die Einziehung kann aber auch im 
             vereinfachten Verfahren ohne Kapitalherabsetzung durch 
             Anpassung des anteiligen Betrags des Grundkapitals der 
             übrigen Aktien gemäß § 8 Abs. 3 AktG erfolgen. Der Vorstand 
             ist für diesen Fall ermächtigt, die Angabe der Zahl der 
             Aktien in der Satzung entsprechend zu ändern. 
 
 
 
     e)    Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die aufgrund der 
           vorstehenden Ermächtigung erworbenen Aktien wie folgt zu 
           verwenden: Sie können zur Bedienung von Erwerbspflichten oder 
           Erwerbsrechten auf Aktien der Gesellschaft verwendet werden, 
           die mit Vorstandsmitgliedern der Gesellschaft im Rahmen der 
           Regelungen zur Vorstandsvergütung vereinbart wurden oder 
           werden. Die Einzelheiten der Vergütung der Vorstandsmitglieder 
           werden vom Aufsichtsrat festgelegt. Dazu können auch 
           Aktienzusagen gehören, die Vorstandsmitgliedern zur Deckung 
           variabler Vergütungen (Boni) gewährt werden. 
 
 
     f)    Die Ermächtigungen unter lit. d) und e) erfassen 
           auch die Verwendung von Aktien der Gesellschaft, die aufgrund 
           früherer Ermächtigungsbeschlüsse nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
           erworben wurden, und von solchen Aktien, die von im Sinne von 
           § 17 AktG abhängigen Konzernunternehmen oder gemäß § 71 d Satz 
           5 AktG erworben wurden. 
 
 
     g)    Die Ermächtigungen unter lit. d) und e) können 
           einmalig oder mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln oder 
           gemeinsam, die Ermächtigungen gemäß lit. d), (1), (2), (3) und 
           e) auch durch abhängige oder im Mehrheitsbesitz der 
           Gesellschaft stehende Unternehmen oder auf deren Rechnung oder 
           auf Rechnung der Gesellschaft handelnde Dritte ausgenutzt 
           werden. 
 
 
   *********** 
 
   Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung über den Ausschluss des 
   Bezugsrechts bei Veräußerung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 
   i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu 
   Tagesordnungspunkt 5 
 
   Die Gesellschaft hat aufgrund der in Tagesordnungspunkt 6 erteilten 
   Ermächtigung der Hauptversammlung vom 23. Januar 2013 keine eigenen 
   Aktien erworben. Durch die nun vorgeschlagene Erneuerung der 
   Ermächtigung unter Tagesordnungspunkt 5 soll die Gesellschaft auch 
   weiterhin in die Lage versetzt werden, eigene Aktien zu erwerben, 
   falls sie in Zukunft eigene Aktien erwerben möchte und gleichzeitig 
   die Flexibilität der Gesellschaft im Zusammenhang mit der Verwendung 
   eigener Aktien erhöht werden. 
 
   Die Nutzung eigener Aktien kann eine wirtschaftlich sinnvolle 
   Alternative zur Nutzung des genehmigten Kapitals sein, weil sie den 
   Aufwand einer Kapitalerhöhung unter Zulassung der neuen Aktien und den 
   damit verbundenen Verwässerungseffekt zulasten der Aktionäre 
   vermeidet. Bei dem Erwerb eigener Aktien müssen alle Aktionäre 
   gleichbehandelt werden. Diesem Erfordernis tragen die drei 
   vorgeschlagenen Erwerbsalternativen durch Kauf über die Börse, durch 
   öffentliches Kaufangebot oder durch öffentliche Aufforderung an die 
   Aktionäre, Verkaufsangebote abzugeben, Rechnung. Bei diesen Varianten 
   kann jeder verkaufswillige Aktionär der Gesellschaft entscheiden, wie 
   viele Aktien und, bei Festlegung einer Preisspanne, zu welchem Preis 
   er diese anbieten möchte. Übersteigt die zum festgesetzten Preis 
   angebotene Menge die von der Gesellschaft nachgefragte Anzahl der 
   Aktien, so muss eine Zuteilung der Annahme der Verkaufsangebote 
   erfolgen. Hierbei soll es möglich sein, eine bevorrechtigte Annahme 
   kleiner Offerten oder kleiner Teile von Offerten bis zu max. 100 
   Stückaktien vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu, gebrochene 
   Beträge bei der Festlegung der zu erwerbenden Quoten und kleine 
   Restbestände zu vermeiden und damit die technische Abwicklung zu 
   erleichtern. 
 
   Auf die im Rahmen dieser Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
   erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft 
   gemäß § 71 Abs. 2 Satz 1 AktG nicht mehr als zehn vom Hundert des 
   Grundkapitals der Gesellschaft entfallen. Die Gesellschaft ist nach 
   dem Beschlussvorschlag auch berechtigt, die auf Grund dieser 
   Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien ganz oder teilweise unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu veräußern oder zu 
   begeben. 
 
   Auf Grund gesetzlicher Bestimmungen können die von der Gesellschaft 
   erworbenen eigenen Aktien über die Börse oder durch ein öffentliches 
   Angebot an alle Aktionäre wieder veräußert werden. Mit diesen 
   Möglichkeiten des Verkaufs wird bei der Wiederausgabe der Aktien das 
   Recht der Aktionäre auf Gleichbehandlung gewahrt. 
 
   Der Beschlussvorschlag sieht vor, dass der Vorstand eine Veräußerung 
   der auf Grund der vorgeschlagenen Ermächtigung der Hauptversammlung 
   erworbenen eigenen Aktien auch in anderer Weise als über die Börse 
   oder durch Angebot an alle Aktionäre vornehmen kann, wenn die eigenen 
   Aktien zu einem Preis veräußert werden, deren Wert den Börsenpreis von 
   Aktien gleicher Ausstattung der Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
   Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Mit dieser Ermächtigung, 
   die einem Bezugsrechtsausschluss gleichkommt, wird von der in § 71 
   Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
   Satz 4 AktG zugelassenen Möglichkeit zum erleichterten 
   Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht. Im Interesse der Gesellschaft 
   soll damit insbesondere die Möglichkeit geschaffen werden, 
   institutionellen oder anderen Investoren Aktien der Gesellschaft 
   anzubieten und/oder den Aktionärskreis der Gesellschaft zu erweitern. 
   Die Gesellschaft soll dadurch auch in die Lage versetzt werden, auf 
   günstige Börsensituationen schnell und flexibel reagieren zu können. 
   Den Interessen der Aktionäre wird dadurch Rechnung getragen, dass die 
   Aktien nur zu einem Preis veräußert werden dürfen, der den Börsenpreis 
   der Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht 
   wesentlich unterschreitet. Mit der Festlegung eines 
   Durchschnittskurses für den maßgeblichen Börsenpreis soll 
   gewährleistet werden, dass die Interessen der Aktionäre der 
   Gesellschaft nicht durch zufällige Kursbildungen beeinträchtigt 
   werden. 
 
   Diese Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien gegen eine 
   Barleistung beschränkt sich auf insgesamt höchstens 10 Prozent des im 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

December 12, 2013 09:12 ET (14:12 GMT)

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