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DGAP-HV: VERBIO Vereinigte BioEnergie AG: -4-

DJ DGAP-HV: VERBIO Vereinigte BioEnergie AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.01.2014 in Hotel Radisson Blu, Augustusplatz 5-6, 04109 Leipzig mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

VERBIO Vereinigte BioEnergie AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
12.12.2013 15:12 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   VERBIO Vereinigte BioEnergie AG 
 
   Zörbig 
 
   ISIN DE000A0JL9W6 
   WKN A0JL9W 
 
 
   Einladung zur Hauptversammlung 
 
   Hiermit laden wir unsere Aktionäre zu der am Freitag, 24. Januar 2014, 
   um 10:00 Uhr (Einlass ab 9:00 Uhr) im Radisson Blu Hotel, 
   Augustusplatz 5-6, 04109 Leipzig, stattfindenden ordentlichen 
   Hauptversammlung ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           VERBIO Vereinigte BioEnergie AG und des gebilligten 
           Konzernabschlusses für 2012/2013. Vorlage des Lageberichts für 
           die VERBIO Vereinigte BioEnergie AG und den VERBIO Vereinigte 
           BioEnergie Konzern mit dem erläuternden Bericht des Vorstands 
           zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB sowie des 
           Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2012/2013. 
 
 
           Die vorstehenden Unterlagen sind ab dem Tag der Einberufung 
           der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft 
           unter www.verbio.de -> Investor Relations -> Finanzkalender & 
           Corporate Events -> Hauptversammlung 2014 abrufbar. Diese 
           Unterlagen werden auch auf der Hauptversammlung zugänglich 
           gemacht. Eine Abschrift wird jedem Aktionär auf Verlangen 
           unverzüglich und kostenlos erteilt und zugesandt. 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss zum 30. Juni 2013 und den Konzernabschluss zum 
           30. Juni 2013 in seiner Sitzung am 23. September 2013 
           gebilligt; der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 AktG 
           festgestellt. Einer Feststellung des Jahresabschlusses sowie 
           einer Billigung des Konzernabschlusses durch die 
           Hauptversammlung gemäß § 173 AktG bedarf es daher nicht, 
           sodass zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung erfolgt. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
           für das Geschäftsjahr 2012/2013. 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2012/2013 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012/2013. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2012/2013 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung 
           zu erteilen. 
 
 
     4.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013/2014. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Leipzig, zum Abschlussprüfer 
           für den Jahresabschluss der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG 
           und deren Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2013/2014. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Aufhebung der 
           bestehenden und Erteilung einer neuen Ermächtigung zum Erwerb 
           und zur Verwendung eigener Aktien sowie zum Ausschluss des 
           Bezugsrechts 
 
 
           Der Vorstand ist derzeit aufgrund des Beschlusses der 
           Hauptversammlung vom 23. Januar 2013 ermächtigt, bis zum 24. 
           Januar 2018 mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien in 
           einem Volumen von bis zu 10 Prozent des zum Zeitpunkt der 
           Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals zu erwerben und 
           über deren Verwendung, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, zu 
           entscheiden. Von der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
           hat die Gesellschaft bisher keinen Gebrauch gemacht. 
 
 
           Um die Flexibilität der Gesellschaft im Zusammenhang mit der 
           Verwendung eigener Aktien zu erhöhen, soll die bestehende 
           aufgehoben und durch eine neue Ermächtigung zum Erwerb sowie 
           zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
           ersetzt werden. Die Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zum 
           Erwerb eigener Aktien soll nur wirksam werden, wenn die neue 
           Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien 
           wirksam an die Stelle der bisherigen Ermächtigung tritt. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
       1.    Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zum Erwerb 
             und zur Verwendung eigener Aktien 
 
 
             Die von der Hauptversammlung am 23. Januar 2013 erteilte 
             Ermächtigung des Vorstands, bis zum 24. Januar 2018 mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien in einem Volumen 
             von bis zu 10 Prozent des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung 
             bestehenden Grundkapitals zu erwerben, wird mit 
             Wirksamwerden der in dieser Hauptversammlung neu zu 
             beschließenden Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung 
             eigener Aktien aufgehoben, soweit die Ermächtigung zum 
             Erwerb eigener Aktien zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens nicht 
             bereits ausgenutzt wurde und noch besteht. 
 
 
       2.    Schaffung einer neuen Ermächtigung zum Erwerb und 
             zur Verwendung eigener Aktien mit möglichem 
             Bezugsrechtsausschluss nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
 
 
 
     a)    Der Vorstand wird ermächtigt, eigene Aktien bis zu 
           10 Prozent des derzeitigen Grundkapitals zu erwerben. Ein 
           Erwerb darf nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats erfolgen. Die 
           erworbenen Aktien dürfen zusammen mit etwaigen aus anderen 
           Gründen erworbenen eigenen Aktien, die sich jeweils im Besitz 
           der Gesellschaft befinden oder ihr nach §§ 71 a ff. AktG 
           zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt 10 Prozent des 
           Grundkapitals der Gesellschaft überschreiten. Die Ermächtigung 
           darf nicht zum Zwecke des Handels in eigenen Aktien ausgenutzt 
           werden. 
 
 
     b)    Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, 
           einmalig oder mehrmals, in Verfolgung eines oder mehrerer 
           Zwecke durch die Gesellschaft ausgeübt werden, aber auch durch 
           abhängige oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende 
           Unternehmen oder für ihre oder deren Rechnung durch Dritte 
           durchgeführt werden. Die Erwerbsermächtigung gilt bis zum 25. 
           Januar 2019. 
 
 
     c)    Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands (1) über 
           die Börse, (2) mittels eines an alle Aktionäre gerichteten 
           öffentlichen Kaufangebots oder (3) mittels einer an alle 
           Aktionäre gerichteten öffentlichen Einladung zur Abgabe von 
           Verkaufsofferten. 
 
 
       (1)   Erfolgt der Erwerb über die Börse, darf der 
             Gegenwert für den Erwerb der Aktien den Durchschnitt der 
             Börsenkurse der Aktie der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG an 
             den dem Erwerb vorausgehenden fünf Börsenhandelstagen in der 
             Schlussauktion im XETRA-Handelssystem oder einem 
             vergleichbaren Nachfolgesystem ('durchschnittlicher 
             Börsenschlusskurs') um nicht mehr als 5 Prozent über- oder 
             unterschreiten. 
 
 
       (2)   Bei einem öffentlichen Kaufangebot darf der 
             Angebotspreis der Aktien den durchschnittlichen 
             Börsenschlusskurs vor dem Tag der Veröffentlichung des 
             Angebots um nicht mehr als 10 Prozent über- oder 
             unterschreiten. Das Kaufangebot kann weitere Bedingungen 
             vorsehen. 
 
 
       (3)   Im Falle einer an alle Aktionäre gerichteten 
             Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten darf der von der 
             Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne 
             Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Börsenkurse der 
             Aktie der Gesellschaft in der Schlussauktion im 
             XETRA-Handelssystem (oder einem vergleichbaren 
             Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den 
             letzten fünf Börsenhandelstagen vor Annahme der 
             Verkaufsofferten um nicht mehr als 10 Prozent über- oder 
             unterschreiten. 
 
 
 
           Sofern ein öffentliches Angebot nach (2) oder eine öffentliche 
           Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten nach (3) 
           überzeichnet ist, muss die Annahme nach Quoten erfolgen. Eine 
           bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück 
           angedienter Aktien je Aktionär sowie eine Rundung nach 
           kaufmännischen Grundsätzen können vorgesehen werden. Das 
           Kaufangebot oder die Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten 
           kann weitere Bedingungen vorsehen. 
 
 
     d)    Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der 
           Gesellschaft, die aufgrund dieser Ermächtigung erworben 
           werden, zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken, insbesondere 
           auch zu den Folgenden zu verwenden: 
 
 
       (1)   Sie können gegen Sachleistung veräußert werden, 
             insbesondere als (Teil-) Gegenleistung im Rahmen von 
             Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Erwerb von 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

December 12, 2013 09:12 ET (14:12 GMT)

DJ DGAP-HV: VERBIO Vereinigte BioEnergie AG: -2-

Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder 
             Unternehmensteilen verwendet werden. Das Bezugsrecht der 
             Aktionäre wird insoweit ausgeschlossen. 
 
 
       (2)   Sie können als Belegschaftsaktien Mitarbeitern 
             und Pensionären der Gesellschaft und der mit ihr verbundenen 
             Unternehmen angeboten werden. Das Bezugsrecht der Aktionäre 
             wird insoweit ausgeschlossen. 
 
 
       (3)   Sie können auch in anderer Weise als über die 
             Börse oder durch ein Angebot an die Aktionäre unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre veräußert werden, 
             wenn die Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert 
             werden, der den durchschnittlichen Börsenschlusskurs nicht 
             wesentlich (d. h. um nicht mehr als 5 Prozent) 
             unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der 
             Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 
             186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußerten Aktien insgesamt 10 
             Prozent des Grundkapitals der Gesellschaft nicht 
             überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des 
             Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
             Ermächtigung. Auf diese Begrenzung von 10 Prozent des 
             Grundkapitals sind diejenigen Aktien anzurechnen, 
 
 
         -     die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit 
               Wandlungs- oder Optionsrecht möglicherweise zukünftig 
               ausgegeben werden, sofern die Schuldverschreibungen 
               aufgrund einer zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
               Ermächtigung geltenden bzw. an deren Stelle tretenden 
               Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
               Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben 
               werden; 
 
 
         -     die aus genehmigtem Kapital aufgrund einer zum 
               Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung geltenden 
               bzw. an deren Stelle tretenden Ermächtigung gemäß § 186 
               Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
               Aktionäre ausgegeben werden. 
 
 
 
       (4)   Sie können eingezogen werden, ohne dass die 
             Einziehung oder die Durchführung der Einziehung eines 
             weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Einziehung 
             kann auf einen Teil der erworbenen Aktien beschränkt werden; 
             von der Ermächtigung zur Einziehung kann auch mehrfach 
             Gebrauch gemacht werden. Die Einziehung führt zur 
             Kapitalherabsetzung. Die Einziehung kann aber auch im 
             vereinfachten Verfahren ohne Kapitalherabsetzung durch 
             Anpassung des anteiligen Betrags des Grundkapitals der 
             übrigen Aktien gemäß § 8 Abs. 3 AktG erfolgen. Der Vorstand 
             ist für diesen Fall ermächtigt, die Angabe der Zahl der 
             Aktien in der Satzung entsprechend zu ändern. 
 
 
 
     e)    Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die aufgrund der 
           vorstehenden Ermächtigung erworbenen Aktien wie folgt zu 
           verwenden: Sie können zur Bedienung von Erwerbspflichten oder 
           Erwerbsrechten auf Aktien der Gesellschaft verwendet werden, 
           die mit Vorstandsmitgliedern der Gesellschaft im Rahmen der 
           Regelungen zur Vorstandsvergütung vereinbart wurden oder 
           werden. Die Einzelheiten der Vergütung der Vorstandsmitglieder 
           werden vom Aufsichtsrat festgelegt. Dazu können auch 
           Aktienzusagen gehören, die Vorstandsmitgliedern zur Deckung 
           variabler Vergütungen (Boni) gewährt werden. 
 
 
     f)    Die Ermächtigungen unter lit. d) und e) erfassen 
           auch die Verwendung von Aktien der Gesellschaft, die aufgrund 
           früherer Ermächtigungsbeschlüsse nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
           erworben wurden, und von solchen Aktien, die von im Sinne von 
           § 17 AktG abhängigen Konzernunternehmen oder gemäß § 71 d Satz 
           5 AktG erworben wurden. 
 
 
     g)    Die Ermächtigungen unter lit. d) und e) können 
           einmalig oder mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln oder 
           gemeinsam, die Ermächtigungen gemäß lit. d), (1), (2), (3) und 
           e) auch durch abhängige oder im Mehrheitsbesitz der 
           Gesellschaft stehende Unternehmen oder auf deren Rechnung oder 
           auf Rechnung der Gesellschaft handelnde Dritte ausgenutzt 
           werden. 
 
 
   *********** 
 
   Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung über den Ausschluss des 
   Bezugsrechts bei Veräußerung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 
   i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu 
   Tagesordnungspunkt 5 
 
   Die Gesellschaft hat aufgrund der in Tagesordnungspunkt 6 erteilten 
   Ermächtigung der Hauptversammlung vom 23. Januar 2013 keine eigenen 
   Aktien erworben. Durch die nun vorgeschlagene Erneuerung der 
   Ermächtigung unter Tagesordnungspunkt 5 soll die Gesellschaft auch 
   weiterhin in die Lage versetzt werden, eigene Aktien zu erwerben, 
   falls sie in Zukunft eigene Aktien erwerben möchte und gleichzeitig 
   die Flexibilität der Gesellschaft im Zusammenhang mit der Verwendung 
   eigener Aktien erhöht werden. 
 
   Die Nutzung eigener Aktien kann eine wirtschaftlich sinnvolle 
   Alternative zur Nutzung des genehmigten Kapitals sein, weil sie den 
   Aufwand einer Kapitalerhöhung unter Zulassung der neuen Aktien und den 
   damit verbundenen Verwässerungseffekt zulasten der Aktionäre 
   vermeidet. Bei dem Erwerb eigener Aktien müssen alle Aktionäre 
   gleichbehandelt werden. Diesem Erfordernis tragen die drei 
   vorgeschlagenen Erwerbsalternativen durch Kauf über die Börse, durch 
   öffentliches Kaufangebot oder durch öffentliche Aufforderung an die 
   Aktionäre, Verkaufsangebote abzugeben, Rechnung. Bei diesen Varianten 
   kann jeder verkaufswillige Aktionär der Gesellschaft entscheiden, wie 
   viele Aktien und, bei Festlegung einer Preisspanne, zu welchem Preis 
   er diese anbieten möchte. Übersteigt die zum festgesetzten Preis 
   angebotene Menge die von der Gesellschaft nachgefragte Anzahl der 
   Aktien, so muss eine Zuteilung der Annahme der Verkaufsangebote 
   erfolgen. Hierbei soll es möglich sein, eine bevorrechtigte Annahme 
   kleiner Offerten oder kleiner Teile von Offerten bis zu max. 100 
   Stückaktien vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu, gebrochene 
   Beträge bei der Festlegung der zu erwerbenden Quoten und kleine 
   Restbestände zu vermeiden und damit die technische Abwicklung zu 
   erleichtern. 
 
   Auf die im Rahmen dieser Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
   erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft 
   gemäß § 71 Abs. 2 Satz 1 AktG nicht mehr als zehn vom Hundert des 
   Grundkapitals der Gesellschaft entfallen. Die Gesellschaft ist nach 
   dem Beschlussvorschlag auch berechtigt, die auf Grund dieser 
   Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien ganz oder teilweise unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu veräußern oder zu 
   begeben. 
 
   Auf Grund gesetzlicher Bestimmungen können die von der Gesellschaft 
   erworbenen eigenen Aktien über die Börse oder durch ein öffentliches 
   Angebot an alle Aktionäre wieder veräußert werden. Mit diesen 
   Möglichkeiten des Verkaufs wird bei der Wiederausgabe der Aktien das 
   Recht der Aktionäre auf Gleichbehandlung gewahrt. 
 
   Der Beschlussvorschlag sieht vor, dass der Vorstand eine Veräußerung 
   der auf Grund der vorgeschlagenen Ermächtigung der Hauptversammlung 
   erworbenen eigenen Aktien auch in anderer Weise als über die Börse 
   oder durch Angebot an alle Aktionäre vornehmen kann, wenn die eigenen 
   Aktien zu einem Preis veräußert werden, deren Wert den Börsenpreis von 
   Aktien gleicher Ausstattung der Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
   Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Mit dieser Ermächtigung, 
   die einem Bezugsrechtsausschluss gleichkommt, wird von der in § 71 
   Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
   Satz 4 AktG zugelassenen Möglichkeit zum erleichterten 
   Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht. Im Interesse der Gesellschaft 
   soll damit insbesondere die Möglichkeit geschaffen werden, 
   institutionellen oder anderen Investoren Aktien der Gesellschaft 
   anzubieten und/oder den Aktionärskreis der Gesellschaft zu erweitern. 
   Die Gesellschaft soll dadurch auch in die Lage versetzt werden, auf 
   günstige Börsensituationen schnell und flexibel reagieren zu können. 
   Den Interessen der Aktionäre wird dadurch Rechnung getragen, dass die 
   Aktien nur zu einem Preis veräußert werden dürfen, der den Börsenpreis 
   der Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht 
   wesentlich unterschreitet. Mit der Festlegung eines 
   Durchschnittskurses für den maßgeblichen Börsenpreis soll 
   gewährleistet werden, dass die Interessen der Aktionäre der 
   Gesellschaft nicht durch zufällige Kursbildungen beeinträchtigt 
   werden. 
 
   Diese Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien gegen eine 
   Barleistung beschränkt sich auf insgesamt höchstens 10 Prozent des im 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

December 12, 2013 09:12 ET (14:12 GMT)

DJ DGAP-HV: VERBIO Vereinigte BioEnergie AG: -3-

Zeitpunkt des Wirksamwerdens und des im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
   Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals der Gesellschaft. Auf diese 
   Begrenzung auf 10 Prozent des Grundkapitals sind diejenigen Aktien mit 
   anzurechnen, 
 
     -     die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit 
           Wandlungs- oder Optionsrecht möglicherweise zukünftig 
           ausgegeben werden, sofern die Schuldverschreibungen aufgrund 
           einer zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
           geltenden bzw. an deren Stelle tretenden Ermächtigung in 
           entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden; 
 
 
     -     für die das Bezugsrecht der Aktionäre in Anwendung 
           des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bei Ausnutzung des genehmigten 
           Kapitals ausgeschlossen wird. 
 
 
   Durch die Anrechnungen wird sichergestellt, dass erworbene eigene 
   Aktien nicht unter vereinfachtem Ausschluss des Bezugsrechts 
   entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden, wenn dies dazu 
   führen würde, dass insgesamt für mehr als zehn von Hundert des 
   Grundkapitals Bezugsrechte der Aktionäre in unmittelbarer oder 
   mittelbarer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen 
   werden. Diese Beschränkung liegt im Interesse der Aktionäre, die ihre 
   Beteiligungsquote möglichst aufrechterhalten wollen. 
 
   Der Vorstand soll weiterhin ermächtigt werden, die auf Grund der 
   vorgeschlagenen Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien als Gegen- oder 
   Teilgegenleistung für den Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an 
   anderen Unternehmen oder Unternehmensteilen oder im Rahmen von 
   Unternehmenszusammenschlüssen zu begeben. Der internationale 
   Wettbewerb verlangt zunehmend diese Form der Akquisitionsfinanzierung. 
   Vor diesem Hintergrund ist es für die weitere Entwicklung der 
   Gesellschaft von großer Bedeutung, dass sie die Möglichkeit erhält, im 
   Rahmen ihrer Beteiligungsstrategie geeignete Beteiligungen nicht nur 
   im Wege einer Barkaufpreiszahlung, sondern auch im Wege einer 
   Sachgegenleistung durch Überlassung von Aktien der Gesellschaft 
   erwerben zu können. Der Gesellschaft steht derzeit auch das Genehmigte 
   Kapital gemäß § 4 Abs. 4 der Satzung für den Erwerb von Unternehmen 
   oder von Beteiligungen an Unternehmen zur Verfügung. Die 
   vorgeschlagene Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien stellt 
   insoweit eine Ergänzung zum Genehmigten Kapital der Satzung dar. Diese 
   Ermächtigung soll der Gesellschaft den notwendigen Handlungsspielraum 
   geben, sich bietende Akquisitionsgelegenheiten schnell und flexibel 
   ohne Kapitalerhöhung und unter Schonung ihrer Liquidität nutzen zu 
   können. Da eine solche Verwendung der erworbenen Aktien meist 
   kurzfristig im Wettbewerb mit anderen Erwerbsinteressenten und unter 
   Wahrung der gebotenen Vertraulichkeit erfolgen muss, ist die 
   Ermächtigung zur Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien in anderer 
   Weise als über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre 
   erforderlich. Dem trägt der vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts 
   Rechnung. Der Vorstand wird jeweils im Einzelfall sorgfältig prüfen, 
   ob er von dieser Ermächtigung Gebrauch macht, sobald sich 
   Möglichkeiten zum Erwerb einer Beteiligung konkretisieren. Er wird das 
   Bezugsrecht der Aktionäre nur dann ausschließen, wenn sich der Erwerb 
   im Rahmen der Beteiligungsstrategie der Gesellschaft hält und wenn der 
   Erwerb gegen Hingabe von Aktien der Gesellschaft im wohlverstandenen 
   Interesse der Gesellschaft liegt. Bei der Festlegung der 
   Bewertungsrelationen wird der Vorstand sicherstellen, dass die 
   Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt werden und demzufolge von 
   der Ermächtigung nur insoweit Gebrauch gemacht wird, als der Wert der 
   zu erwerbenden Beteiligung in einem angemessenen Verhältnis zum Wert 
   der hinzugebenden VERBIO-Aktien steht. 
 
   Darüber hinaus soll die Gesellschaft in der Lage sein, 
   Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer und Pensionäre der Gesellschaft und 
   der mit ihr verbundenen Unternehmen auszugeben. Die Ausgabe von 
   Belegschaftsaktien fördert die Identifikation der Mitarbeiter mit dem 
   Unternehmen und die Übernahme von Mitverantwortung und liegt daher im 
   Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Mitarbeiteraktien 
   könnten auch gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 2 AktG ohne gesonderten 
   Hauptversammlungsbeschluss angeboten werden. Die Gesellschaft möchte 
   Aktien aber auch im Rahmen innovativer Beteiligungsmodelle anbieten 
   können, z.B. erst bei Erreichen besonderer Ziele, die den Ertrag des 
   Unternehmens steigern können. Ein Plan für die Ausgabe von 
   Mitarbeiteraktien ist bei der Gesellschaft bislang noch nicht 
   ausgearbeitet. Derzeit bestehen deshalb keine konkreten Pläne zur 
   Ausnutzung dieser Ermächtigung. 
 
   Zuletzt soll der Aufsichtsrat ermächtigt werden, erworbene eigene 
   Aktien zur Bedienung von Erwerbspflichten oder Erwerbsrechten von 
   Vorstandsmitgliedern als Teil der Vorstandsvergütung zu verwenden. Mit 
   den Vorstandsmitgliedern der Gesellschaft sind variable 
   Vergütungsbestandteile vereinbart, die einen Anreiz für eine 
   langfristige, auf dem Prinzip der Nachhaltigkeit angelegte 
   Unternehmensführung setzen. Diese variablen Vergütungsbestandteile 
   können statt in bar durch Aktien der Gesellschaft erfüllt werden. Die 
   weiteren Einzelheiten der gegenwärtigen und zukünftigen Vergütung der 
   Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat festgelegt. Auch für die 
   vorstehenden Zwecke ist ein Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
   erforderlich. Er liegt aus den beschriebenen Gründen im Interesse der 
   Gesellschaft und ihrer Aktionäre. 
 
   Über die Ausnutzung der erteilten Ermächtigungen wird der Vorstand die 
   jeweils nächste Hauptversammlung unterrichten. 
 
   Die Gesellschaft soll eigene Aktien auch ohne erneuten Beschluss der 
   Hauptversammlung einziehen können. 
 
   Der vorstehende Bericht zu Tagesordnungspunkt 5 ist auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter www.verbio.de -> Investor 
   Relations -> Finanzkalender & Corporate Events -> Hauptversammlung 
   2014 abrufbar und wird auch auf der Hauptversammlung zugänglich 
   gemacht. Eine Abschrift wird jedem Aktionär auf Verlangen unverzüglich 
   und kostenlos erteilt und zugesandt. 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung 
 
   Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Einberufung 
   der Hauptversammlung EUR 63.000.000,00 und ist in 63.000.000 
   Stückaktien mit ebenso vielen Stimmen eingeteilt. Die Gesellschaft 
   hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen 
   Aktien. 
 
   Teilnahme an der ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Um an der Hauptversammlung teilnehmen, das Stimmrecht ausüben oder 
   Anträge stellen zu können, müssen sich die Aktionäre vor der 
   Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Die 
   Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft unter folgender 
   Adresse: 
 
   VERBIO Vereinigte BioEnergie AG 
   c/o Computershare Operations Center 
   80249 München 
   Telefax: +49 (0)89 30903 74675 
   E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
   bis spätestens 17. Januar 2014, 24:00 Uhr (MEZ) zugehen. Der Nachweis 
   der Berechtigung muss durch einen in Textform und in deutscher oder 
   englischer Sprache erstellten besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes 
   durch das depotführende Institut erfolgen. Der Nachweis des 
   depotführenden Instituts hat sich auf den 3. Januar 2014; 0:00 Uhr 
   (MEZ) zu beziehen (Nachweisstichtag). 
 
   Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date) 
 
   Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für den 
   Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der 
   Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die 
   Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts 
   als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record 
   Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record Date 
   haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach 
   dem Record Date erworben haben, können somit nicht an der 
   Hauptversammlung teilnehmen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß 
   angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Record Date veräußern. Der 
   Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der 
   Aktien und ist kein relevantes Datum für eine evtl. 
   Dividendenberechtigung. 
 
   Stimmrechtsvertretung 
 
   Der Aktionär kann sein Stimmrecht bzw. sein Teilnahmerecht in der 
   ordentlichen Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. 
   durch die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine 
   andere Person seiner Wahl, ausüben lassen. Die Vollmacht ist in 
   Textform zu erteilen, soweit sie nicht an ein Kreditinstitut, eine 
   Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 AktG gleich 
   gestellten Personen oder Institutionen erteilt wird. Der Nachweis 
   einer erteilten Bevollmächtigung kann unter anderem dadurch geführt 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

December 12, 2013 09:12 ET (14:12 GMT)

werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die 
   Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist, oder auch durch 
   Übermittlung des Nachweises per Post, Telefax oder E-Mail an die 
   nachfolgend genannte Adresse: 
 
   VERBIO Vereinigte BioEnergie AG 
   c/o Computershare Operations Center 
   80249 München 
   Telefax: +49 (0)89 30903 74675 
   E-Mail: hv2014@verbio.de 
 
   Die Bevollmächtigung von Kreditinstituten und gemäß § 135 AktG 
   gleichgestellten Personen und Vereinigungen kann auch in einer 
   sonstigen nach § 135 AktG zulässigen Art und Weise erfolgen; wir 
   weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die zu 
   bevollmächtigenden Kreditinstitute, Personen oder Vereinigungen 
   möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangen, weil sie 
   gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. 
 
   Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
 
   Darüber hinaus bietet die Gesellschaft ihren Aktionären an, sich durch 
   von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bei der Ausübung 
   des Stimmrechts vertreten zu lassen. Hierfür legt die Gesellschaft 
   folgende Regelungen fest: Die Stimmrechtsvertreter dürfen das 
   Stimmrecht nur nach Maßgabe ausdrücklich erteilter Weisungen zu den 
   einzelnen Gegenständen der Tagesordnung ausüben. Ohne ausdrückliche 
   Weisungen wird das Stimmrecht nicht vertreten. Die Erteilung der 
   Vollmacht (mit Weisungen), ihr Widerruf und der Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. 
   Aktionäre, welche die von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen möchten, werden zur 
   organisatorischen Erleichterung gebeten, die Vollmachten unter 
   Erteilung ausdrücklicher Weisungen bei der Gesellschaft bis spätestens 
   22. Januar 2014, 24:00 Uhr (MEZ) postalisch, per Telefax oder per 
   E-Mail unter der nachstehend genannten Adresse einzureichen: 
 
   VERBIO Vereinigte BioEnergie AG 
   c/o Computershare Operations Center 
   80249 München 
   Telefax: +49 (0)89 30903 74675 
   E-Mail: hv2014@verbio.de 
 
   Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Absatz 2, § 126 Absatz 
   1, § 127, § 131 Absatz 1 AktG 
 
   Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Absatz 2 AktG 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil (5 Prozent) des 
   Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 
   500.000,00 (dies entspricht 500.000 Stückaktien) erreichen, können 
   verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt 
   gemacht werden. 
 
   Ein solches Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft 
   zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der 
   Hauptversammlung, also spätestens am 24. Dezember 2013, 24:00 Uhr 
   (MEZ) zugehen. Wir bitten, derartiges Verlangen an folgende Adresse zu 
   richten: 
 
   Vorstand der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG 
   c/o Investor Relations 
   Augustusplatz 9 
   04109 Leipzig 
 
   Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage 
   beiliegen. 
 
   Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich 
   nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und gemäß 
   § 121 Absatz 4 a AktG solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, 
   bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in 
   der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem über 
   die Internetadresse der Gesellschaft unter www.verbio.de -> Investor 
   Relations -> Finanzkalender & Corporate Events -> Hauptversammlung 
   2014 den Aktionären zugänglich gemacht. 
 
   Anträge von Aktionären gemäß § 126 Absatz 1 AktG bzw. 127 AktG 
 
   Gegenanträge von Aktionären zu Vorschlägen von Vorstand und 
   Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt der 
   Hauptversammlung im Sinne von § 126 AktG und Wahlvorschläge gemäß § 
   127 AktG sind unter Beifügung eines Nachweises der 
   Aktionärseigenschaft ausschließlich zu richten an: 
 
   VERBIO Vereinigte BioEnergie AG 
   Anna-Maria Schneider 
   Investor Relations 
   Augustusplatz 9 
   04109 Leipzig 
   Telefax: +49 (0)341 308530-998; 
   E-Mail: hv2014@verbio.de 
 
   Anträge von Aktionären, die bis spätestens 14 Tage vor dem Tage der 
   Hauptversammlung bei der Gesellschaft, also bis zum 9. Januar 2014, 
   24:00 Uhr (MEZ) eingegangen sind, werden unverzüglich nach ihrem 
   Eingang auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.verbio.de -> 
   Investor Relations -> Finanzkalender & Corporate Events -> 
   Hauptversammlung 2014 öffentlich zugänglich gemacht. Anderweitig 
   adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt. 
 
   In § 126 Abs. 2 AktG nennt das Gesetz Gründe, bei deren Vorliegen ein 
   Gegenantrag und dessen Begründung nicht zugänglich gemacht werden 
   müssen. Diese sind auf der Internetseite der Gesellschaft 
   www.verbio.de -> Investor Relations -> Finanzkalender & Corporate 
   Events -> Hauptversammlung 2014 angegeben. 
 
   Gegenanträge sind nur dann unterbreitet, wenn sie während der 
   Hauptversammlung ausdrücklich gestellt werden. Das Recht eines jeden 
   Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den 
   verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige Übermittlung an 
   die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. 
 
   Gemäß § 127 AktG ist jeder Aktionär berechtigt, in der 
   Hauptversammlung Vorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern zu 
   unterbreiten. Wahlvorschläge von Aktionären müssen nur zugänglich 
   gemacht werden, wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf und den 
   Wohnort des vorgeschlagenen Abschlussprüfers enthalten (vgl. § 127 
   Satz 3 in Verbindung mit § 124 Abs. 3 AktG). Wahlvorschläge brauchen 
   nicht begründet zu werden. Nach § 127 Satz 1 in Verbindung mit § 126 
   Abs. 2 AktG gibt es weitere Gründe, bei deren Vorliegen Wahlvorschläge 
   nicht über die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen. Diese 
   sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.verbio.de -> 
   Investor Relations -> Finanzkalender & Corporate Events -> 
   Hauptversammlung 2014 angegeben. 
 
   Auch Wahlvorschläge sind nur dann unterbreitet, wenn sie während der 
   Hauptversammlung ausdrücklich gestellt werden. Das Recht eines jeden 
   Aktionärs, während der Hauptversammlung Wahlvorschläge auch ohne 
   vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt 
   unberührt. 
 
   Auskunftsrechte gemäß § 131 Absatz 1 AktG 
 
   In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter vom 
   Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, 
   soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung 
   erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die 
   rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem 
   verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den 
   Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Auskunftsverlangen sind in 
   der Hauptversammlung mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. 
 
   Weitere Einzelheiten zu den Rechten der Aktionäre gemäß § 122 Absatz 
   2, § 126 Absatz 1, § 127, § 131 Absatz 1 AktG sind auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter www.verbio.de -> Investor 
   Relations -> Finanzkalender & Corporate Events -> Hauptversammlung 
   2014 abrufbar. 
 
   Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft 
 
   Die Informationen und Unterlagen nach § 124a AktG sind auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter www.verbio.de -> Investor 
   Relations -> Finanzkalender & Corporate Events -> Hauptversammlung 
   2014 abrufbar. Die Abstimmungsergebnisse werden nach der 
   Hauptversammlung unter der gleichen Internetadresse veröffentlicht. 
 
   Zörbig, im Dezember 2013 
 
   VERBIO Vereinigte BioEnergie AG 
 
   Der Vorstand 
 
 
 
 
 
12.12.2013 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
Sprache:      Deutsch 
Unternehmen:  VERBIO Vereinigte BioEnergie AG 
              Augustusplatz 9 
              04109 Leipzig 
              Deutschland 
Telefon:      +49 341 308530269 
Fax:          +49 341 308530998 
E-Mail:       info@verbio.de 
Internet:     http://www.verbio.de 
ISIN:         DE000A0JL9W6 
WKN:          A0JL9W 
 
Ende der Mitteilung                             DGAP News-Service 
 
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(END) Dow Jones Newswires

December 12, 2013 09:12 ET (14:12 GMT)

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