DJ DGAP-HV: FAST Casualwear AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.01.2014 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
FAST Casualwear AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 17.12.2013 15:21 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. =-------------------------------------------------------------------------- FAST Casualwear AG Köln - ISIN DE000A1PHFG5 - - WKN A1PHFG - Einladung Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, dem 23. Januar 2014, um 11.00 Uhr, im Park Inn by Radisson Köln Belfortstraße, Belfortstraße 9, 50668 Köln, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. Tagesordnung 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der FAST Casualwear AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2012, der Lageberichte der FAST Casualwear AG und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2012, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB Der geprüfte Jahresabschluss und der geprüfte Konzernabschluss wurden durch den Aufsichtsrat gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Ein Beschluss der Hauptversammlung ist somit gemäß § 172 AktG nicht vorgesehen. 2. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands Entlastung zu erteilen. 3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung zu erteilen. 4. Beschlussfassung über die Vergütung des Aufsichtsrats Gemäß § 14 Absatz 1 der Satzung erhält jedes Mitglied des Aufsichtsrats eine Vergütung, deren Höhe von der Hauptversammlung festgelegt wird. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: Die Vergütung des Aufsichtsrats wird wie folgt festgelegt: Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten jeweils eine jährliche Vergütung in Höhe von EUR 6.200,00, der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats in Höhe von EUR 8.300,00 und der Vorsitzende des Aufsichtsrats in Höhe von EUR 40.000,00. Bei unterjährigem Eintritt oder Ausscheiden gilt die Vergütungsregelung pro rata temporis. 5. Beschlussfassung über die Neubestellung von Aufsichtsratsmitgliedern Die Bestellung des Aufsichtsratsmitglieds SHUM Shing-kei erfolgte für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das am 31. Dezember 2012 endende Rumpfgeschäftsjahr beschließen wird. Die Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder Nanyan Ding und WONG Tsz Piu erfolgte durch Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 2. Oktober 2013 für die Zeit bis zur nächsten Hauptversammlung. Somit endet das Mandat sämtlicher Aufsichtsratsmitglieder mit Beendigung dieser Hauptversammlung. Der Aufsichtsrat schlägt daher vor, 1. Frau Nanyan Ding, Unternehmensberaterin und Rechtsanwältin (Einzelanwältin), wohnhaft in München, 2. Herrn SHUM Shing-kei, Wirtschaftsprüfer, wohnhaft in Hong Kong, 3. Herrn WONG Tsz Piu, Corporate Finance Adviser, wohnhaft in Hong Kong, zu Aufsichtsratsmitgliedern zu bestellen. Die Bestellung erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das am 31. Dezember 2017 endende Geschäftsjahr beschließen wird. Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 95, 101 AktG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 der Satzung aus drei Mitgliedern zusammen, die sämtlich von der Hauptversammlung gewählt werden. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. Es ist in Übereinstimmung mit Ziffer 5.4.3 DCGK beabsichtigt, die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats im Wege der Einzelabstimmung durchzuführen. Frau Ding soll als Aufsichtsratsvorsitzende vorgeschlagen werden. Angaben zu Tagesordnungspunkt 5 gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 Aktiengesetz (AktG): Keines der vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitglieder ist Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien. 6. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013 Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Dr. Steinberg & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2013 zu bestellen. Dieser wird auch die prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte vornehmen, sofern diese erfolgen sollte. 7. Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2014 mit Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss, Aufhebung des bisherigen genehmigten Kapitals und die entsprechende Satzungsänderung. Nach § 5 der Satzung der Gesellschaft ist der Vorstand durch Beschluss der Hauptversammlung vom 11. Juni 2012 ermächtigt, bis zum 10. Juni 2017 das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats gegen Bar- und/oder Sacheinlagen um bis zu insgesamt EUR 4.120.000,00 (in Worten: EURO vier Millionen einhundertzwanzigtausend) durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt bis zu 4.120.000 (in Worten: vier Millionen einhundertzwanzigtausend) neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2012) und dabei einen vom Gesetz abweichenden Beginn der Gewinnbeteiligung zu bestimmen. Nachdem diese Ermächtigung unter Anwendung von § 5 Abs. 2 lit c in Höhe von EUR 880.000,00 ausgeübt wurde, soll sie im gesetzlich zulässigen Rahmen erneuert werden, um der Gesellschaft weiterhin die Möglichkeit zu erhalten, Kurs schonend und schnell auf Marktgegebenheiten reagieren zu können und ihr weiterhin eine langfristige Finanzplanung zu ermöglichen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor wie folgt zu beschließen: 1. Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 22. Januar 2019 das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats gegen Bar- und/oder Sacheinlagen um bis zu insgesamt EUR 6.100.000,00 (in Worten: EURO sechs Millionen einhunderttausend) durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt bis zu 6.100.000 (in Worten: sechs Millionen einhunderttausend) neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2014) und dabei einen vom Gesetz abweichenden Beginn der Gewinnbeteiligung zu bestimmen. Ausgegeben werden dürfen jeweils Stammaktien und/oder stimmrechtslose Vorzugsaktien. 2. Den Aktionären ist dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren vom Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder einem Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären im Sinne von § 186 Abs. 5 AktG zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen, a) für Spitzenbeträge; b) wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage zur Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von oder des Zusammenschlusses mit Unternehmen bzw. Teilen von Unternehmen oder des Erwerbs von Beteiligungen an Unternehmen erfolgt; c) wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlage erfolgt und der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10% des Grundkapitals nicht übersteigt, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung, und der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 S. 4 AktG unterschreitet; auf die Höchstgrenze von 10% des
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December 17, 2013 09:20 ET (14:20 GMT)
Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Options- oder Wandelschuldverschreibungen ausgegeben wurden oder auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen in entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden; auf die Höchstgrenze von 10% des Grundkapitals sind ferner diejenigen eigenen Aktien der Gesellschaft anzurechnen, die während der Laufzeit des genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß §§ 71 Absatz 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Absatz 3 Satz 4 AktG veräußert werden; d) zur Gewährung von Aktien an Arbeitnehmer und Mitglieder der Geschäftsführung der Gesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens im Rahmen von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen. Eine Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss zur Durchführung von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen darf den zehnten Teil des Grundkapitals, das zur Zeit der Ausnutzung dieser Ermächtigung vorhanden ist, nicht übersteigen; e) soweit ein Dritter, der nicht Kreditinstitut i.S.d. § 186 Abs. 5 AktG ist, die neuen Aktien zeichnet und sicherstellt, dass den Aktionären ein mittelbares Bezugsrecht eingeräumt wird. 3. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den Inhalt der Aktienrechte, die Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der Aktienausgabe, insbesondere den Ausgabebetrag, festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der Ausnutzung des genehmigten Kapitals oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen. Das von der Hauptversammlung am 11. Juni 2012 unter Tagesordnungspunkt 3 beschlossene Genehmigte Kapital 2012 wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beschlüsse der Hauptversammlung über das Genehmigte Kapital 2014 gemäß Tagesordnungspunkt 7 und die entsprechende Satzungsänderung aufgehoben. In der Satzung der Gesellschaft wird § 5 'Genehmigtes Kapital' wie folgt neu gefasst: '§ 5 Genehmigtes Kapital (1) Der Vorstand ist durch Beschluss der Hauptversammlung vom 23. Januar 2014 ermächtigt, bis zum 22. Januar 2019 das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats gegen Bar- und/oder Sacheinlagen um bis zu insgesamt EUR 6.100.000,00 (in Worten: EURO sechs Millionen einhunderttausend) durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt bis zu 6.100.000 (in Worten: sechs Millionen einhunderttausend) neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2014) und dabei einen vom Gesetz abweichenden Beginn der Gewinnbeteiligung zu bestimmen. Ausgegeben werden dürfen jeweils Stammaktien und/oder stimmrechtslose Vorzugsaktien. (2) Den Aktionären ist dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren vom Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder einem Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären im Sinne von § 186 Abs. 5 AktG zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen, a) für Spitzenbeträge; b) wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage zur Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von oder des Zusammenschlusses mit Unternehmen bzw. Teilen von Unternehmen oder des Erwerbs von Beteiligungen an Unternehmen erfolgt; c) wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlage erfolgt und der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10% des Grundkapitals nicht übersteigt, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung, und der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 S. 4 AktG unterschreitet; auf die Höchstgrenze von 10% des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Options- oder Wandelschuldverschreibungen ausgegeben wurden oder auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen in entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden; auf die Höchstgrenze von 10% des Grundkapitals sind ferner diejenigen eigenen Aktien der Gesellschaft anzurechnen, die während der Laufzeit des genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß §§ 71 Absatz 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Absatz 3 Satz 4 AktG veräußert werden; d) zur Gewährung von Aktien an Arbeitnehmer und Mitglieder der Geschäftsführung der Gesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens im Rahmen von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen. Eine Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss zur Durchführung von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen darf den zehnten Teil des Grundkapitals, das zur Zeit der Ausnutzung dieser Ermächtigung vorhanden ist, nicht übersteigen; e) soweit ein Dritter, der nicht Kreditinstitut i.S.d. § 186 Abs. 5 AktG ist, die neuen Aktien zeichnet und sicherstellt, dass den Aktionären ein mittelbares Bezugsrecht eingeräumt wird. (3) Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den Inhalt der Aktienrechte, die Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der Aktienausgabe, insbesondere den Ausgabebetrag, festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der Ausnutzung des genehmigten Kapitals oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.' Bericht des Vorstands gemäß §§ 186 Abs. 4 Satz 2, 203 Abs. 1 und 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 7 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das bisher in § 5 der Satzung geregelte genehmigte Kapital ('Genehmigtes Kapital 2012') aufzuheben und durch ein neues genehmigtes Kapital mit einer Laufzeit bis zum 22. Januar 2019 ('Genehmigtes Kapital 2014') zu ersetzen. Erneuerung des genehmigten Kapitals Das gegenwärtige, von der Hauptversammlung am 11. Juni 2012 unter Tagesordnungspunkt 3 beschlossene genehmigte Kapital wurde bereits teilweise ausgeübt und läuft am 10. Juni 2017 vollständig aus. Zudem wurde die Ermächtigung des vereinfachten Bezugsrechtsausschlusses gemäß § 5 Abs. 2 lit. c der Satzung beinahe vollständig ausgeschöpft. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, das genehmigte Kapital in dem vom Gesetz zugelassenen Rahmen umfänglich zu erneuern, um eine langfristige Finanzplanung zu ermöglichen und um die Gesellschaft in die Lage zu versetzen, schnell und umfassend auf sich ändernde Marktgegebenheiten reagieren zu können. Vorstand und Aufsichtsrat sehen es als ihre Pflicht an, unabhängig von konkreten Nutzungsplänen jederzeit sicherzustellen, dass die Gesellschaft die nötigen Instrumente hat, um im Bedarfsfall zusätzliches Kapital aufnehmen zu können. Hierzu gehört auch die Flexibilität des Vorstands bei Bedarf im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten einen Anteil von Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechtes auszugeben. Ausschluss des Bezugsrechts Im Falle der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals steht den Aktionären grundsätzlich ihr gesetzliches Bezugsrecht zu. Das Bezugsrecht der Aktionäre ist auch gewahrt, wenn die neuen Aktien von einem oder mehreren Finanzinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, diese Aktien den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). In bestimmten Fällen soll der Vorstand jedoch - mit Zustimmung des Aufsichtsrats - berechtigt sein, das Bezugsrecht der Aktionäre im Interesse des Unternehmens auszuschließen. Die Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts besteht zunächst bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen. Dies soll es der Gesellschaft
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