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DGAP-HV: FAST Casualwear AG: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: FAST Casualwear AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.01.2014 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

FAST Casualwear AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
17.12.2013 15:21 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   FAST Casualwear AG 
 
   Köln 
 
   - ISIN DE000A1PHFG5 - 
   - WKN A1PHFG - 
 
 
   Einladung 
 
   Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, dem 23. 
   Januar 2014, um 11.00 Uhr, im Park Inn by Radisson Köln Belfortstraße, 
   Belfortstraße 9, 50668 Köln, stattfindenden ordentlichen 
   Hauptversammlung ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           FAST Casualwear AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 
           31. Dezember 2012, der Lageberichte der FAST Casualwear AG und 
           des Konzerns für das Geschäftsjahr 2012, des Berichts des 
           Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu 
           den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB 
 
 
           Der geprüfte Jahresabschluss und der geprüfte Konzernabschluss 
           wurden durch den Aufsichtsrat gebilligt. Der Jahresabschluss 
           ist damit festgestellt. Ein Beschluss der Hauptversammlung ist 
           somit gemäß § 172 AktG nicht vorgesehen. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands Entlastung zu erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Vergütung des 
           Aufsichtsrats 
 
 
           Gemäß § 14 Absatz 1 der Satzung erhält jedes Mitglied des 
           Aufsichtsrats eine Vergütung, deren Höhe von der 
           Hauptversammlung festgelegt wird. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
           Die Vergütung des Aufsichtsrats wird wie folgt festgelegt: 
 
 
             Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten jeweils 
             eine jährliche Vergütung in Höhe von EUR 6.200,00, der 
             stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats in Höhe von 
             EUR 8.300,00 und der Vorsitzende des Aufsichtsrats in Höhe 
             von EUR 40.000,00. Bei unterjährigem Eintritt oder 
             Ausscheiden gilt die Vergütungsregelung pro rata temporis. 
 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Neubestellung von 
           Aufsichtsratsmitgliedern 
 
 
           Die Bestellung des Aufsichtsratsmitglieds SHUM Shing-kei 
           erfolgte für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, 
           die über die Entlastung für das am 31. Dezember 2012 endende 
           Rumpfgeschäftsjahr beschließen wird. Die Bestellung der 
           Aufsichtsratsmitglieder Nanyan Ding und WONG Tsz Piu erfolgte 
           durch Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 2. Oktober 2013 für 
           die Zeit bis zur nächsten Hauptversammlung. Somit endet das 
           Mandat sämtlicher Aufsichtsratsmitglieder mit Beendigung 
           dieser Hauptversammlung. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt daher vor, 
 
 
       1.    Frau Nanyan Ding, Unternehmensberaterin und 
             Rechtsanwältin (Einzelanwältin), wohnhaft in München, 
 
 
       2.    Herrn SHUM Shing-kei, Wirtschaftsprüfer, wohnhaft 
             in Hong Kong, 
 
 
       3.    Herrn WONG Tsz Piu, Corporate Finance Adviser, 
             wohnhaft in Hong Kong, 
 
 
 
           zu Aufsichtsratsmitgliedern zu bestellen. Die Bestellung 
           erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, 
           die über die Entlastung für das am 31. Dezember 2017 endende 
           Geschäftsjahr beschließen wird. 
 
 
           Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 95, 101 AktG in Verbindung 
           mit § 11 Abs. 1 der Satzung aus drei Mitgliedern zusammen, die 
           sämtlich von der Hauptversammlung gewählt werden. Die 
           Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
 
           Es ist in Übereinstimmung mit Ziffer 5.4.3 DCGK beabsichtigt, 
           die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats im Wege der 
           Einzelabstimmung durchzuführen. Frau Ding soll als 
           Aufsichtsratsvorsitzende vorgeschlagen werden. 
 
 
   Angaben zu Tagesordnungspunkt 5 gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 Aktiengesetz 
   (AktG): 
 
   Keines der vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitglieder ist Mitglied in 
   anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder in vergleichbaren 
   in- und ausländischen Kontrollgremien. 
 
     6.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Dr. Steinberg & Partner GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer 
           und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2013 zu 
           bestellen. Dieser wird auch die prüferische Durchsicht 
           unterjähriger Finanzberichte vornehmen, sofern diese erfolgen 
           sollte. 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen 
           Genehmigten Kapitals 2014 mit Ermächtigung zum 
           Bezugsrechtsausschluss, Aufhebung des bisherigen genehmigten 
           Kapitals und die entsprechende Satzungsänderung. 
 
 
           Nach § 5 der Satzung der Gesellschaft ist der Vorstand durch 
           Beschluss der Hauptversammlung vom 11. Juni 2012 ermächtigt, 
           bis zum 10. Juni 2017 das Grundkapital der Gesellschaft mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
           um bis zu insgesamt EUR 4.120.000,00 (in Worten: EURO vier 
           Millionen einhundertzwanzigtausend) durch einmalige oder 
           mehrmalige Ausgabe von insgesamt bis zu 4.120.000 (in Worten: 
           vier Millionen einhundertzwanzigtausend) neuen, auf den 
           Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 
           2012) und dabei einen vom Gesetz abweichenden Beginn der 
           Gewinnbeteiligung zu bestimmen. Nachdem diese Ermächtigung 
           unter Anwendung von § 5 Abs. 2 lit c in Höhe von EUR 
           880.000,00 ausgeübt wurde, soll sie im gesetzlich zulässigen 
           Rahmen erneuert werden, um der Gesellschaft weiterhin die 
           Möglichkeit zu erhalten, Kurs schonend und schnell auf 
           Marktgegebenheiten reagieren zu können und ihr weiterhin eine 
           langfristige Finanzplanung zu ermöglichen. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
       1.    Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 22. Januar 
             2019 das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats gegen Bar- und/oder Sacheinlagen um bis zu 
             insgesamt EUR 6.100.000,00 (in Worten: EURO sechs Millionen 
             einhunderttausend) durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe 
             von insgesamt bis zu 6.100.000 (in Worten: sechs Millionen 
             einhunderttausend) neuen, auf den Inhaber lautenden 
             Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2014) und dabei 
             einen vom Gesetz abweichenden Beginn der Gewinnbeteiligung 
             zu bestimmen. Ausgegeben werden dürfen jeweils Stammaktien 
             und/oder stimmrechtslose Vorzugsaktien. 
 
 
       2.    Den Aktionären ist dabei grundsätzlich ein 
             Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von 
             einem oder mehreren vom Vorstand bestimmten Kreditinstituten 
             oder einem Konsortium von Kreditinstituten mit der 
             Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären im Sinne 
             von § 186 Abs. 5 AktG zum Bezug anzubieten (mittelbares 
             Bezugsrecht). Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
             des Aufsichtsrates das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre 
             in folgenden Fällen auszuschließen, 
 
 
         a)    für Spitzenbeträge; 
 
 
         b)    wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage zur 
               Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von oder des 
               Zusammenschlusses mit Unternehmen bzw. Teilen von 
               Unternehmen oder des Erwerbs von Beteiligungen an 
               Unternehmen erfolgt; 
 
 
         c)    wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlage 
               erfolgt und der auf die neuen Aktien, für die das 
               Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende 
               anteilige Betrag des Grundkapitals 10% des Grundkapitals 
               nicht übersteigt, und zwar weder im Zeitpunkt des 
               Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
               Ermächtigung, und der Ausgabepreis der neuen Aktien den 
               Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher 
               Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen 
               Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich im Sinne 
               der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 S. 4 AktG 
               unterschreitet; auf die Höchstgrenze von 10% des 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

December 17, 2013 09:20 ET (14:20 GMT)

DJ DGAP-HV: FAST Casualwear AG: Bekanntmachung der -2-

Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die zur Bedienung 
               von Options- oder Wandelschuldverschreibungen ausgegeben 
               wurden oder auszugeben sind, sofern diese 
               Schuldverschreibungen in entsprechender Anwendung des § 
               186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts ausgegeben wurden; auf die Höchstgrenze von 
               10% des Grundkapitals sind ferner diejenigen eigenen 
               Aktien der Gesellschaft anzurechnen, die während der 
               Laufzeit des genehmigten Kapitals unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts der Aktionäre gemäß §§ 71 Absatz 1 Nr. 8 Satz 
               5, 186 Absatz 3 Satz 4 AktG veräußert werden; 
 
 
         d)    zur Gewährung von Aktien an Arbeitnehmer und 
               Mitglieder der Geschäftsführung der Gesellschaft oder 
               eines verbundenen Unternehmens im Rahmen von 
               Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen. Eine Kapitalerhöhung 
               unter Bezugsrechtsausschluss zur Durchführung von 
               Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen darf den zehnten Teil 
               des Grundkapitals, das zur Zeit der Ausnutzung dieser 
               Ermächtigung vorhanden ist, nicht übersteigen; 
 
 
         e)    soweit ein Dritter, der nicht Kreditinstitut 
               i.S.d. § 186 Abs. 5 AktG ist, die neuen Aktien zeichnet 
               und sicherstellt, dass den Aktionären ein mittelbares 
               Bezugsrecht eingeräumt wird. 
 
 
 
       3.    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats den Inhalt der Aktienrechte, die Einzelheiten 
             der Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der Aktienausgabe, 
             insbesondere den Ausgabebetrag, festzulegen. Der 
             Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung 
             entsprechend der Ausnutzung des genehmigten Kapitals oder 
             nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen. 
 
 
 
           Das von der Hauptversammlung am 11. Juni 2012 unter 
           Tagesordnungspunkt 3 beschlossene Genehmigte Kapital 2012 wird 
           mit Wirkung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 
           Beschlüsse der Hauptversammlung über das Genehmigte Kapital 
           2014 gemäß Tagesordnungspunkt 7 und die entsprechende 
           Satzungsänderung aufgehoben. 
 
 
           In der Satzung der Gesellschaft wird § 5 'Genehmigtes Kapital' 
           wie folgt neu gefasst: 
 
 
                 '§ 5 
          Genehmigtes Kapital 
 
 
       (1)   Der Vorstand ist durch Beschluss der 
             Hauptversammlung vom 23. Januar 2014 ermächtigt, bis zum 22. 
             Januar 2019 das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung 
             des Aufsichtsrats gegen Bar- und/oder Sacheinlagen um bis zu 
             insgesamt EUR 6.100.000,00 (in Worten: EURO sechs Millionen 
             einhunderttausend) durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe 
             von insgesamt bis zu 6.100.000 (in Worten: sechs Millionen 
             einhunderttausend) neuen, auf den Inhaber lautenden 
             Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2014) und dabei 
             einen vom Gesetz abweichenden Beginn der Gewinnbeteiligung 
             zu bestimmen. Ausgegeben werden dürfen jeweils Stammaktien 
             und/oder stimmrechtslose Vorzugsaktien. 
 
 
       (2)   Den Aktionären ist dabei grundsätzlich ein 
             Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von 
             einem oder mehreren vom Vorstand bestimmten Kreditinstituten 
             oder einem Konsortium von Kreditinstituten mit der 
             Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären im Sinne 
             von § 186 Abs. 5 AktG zum Bezug anzubieten (mittelbares 
             Bezugsrecht). Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung 
             des Aufsichtsrates das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre 
             in folgenden Fällen auszuschließen, 
 
 
         a)    für Spitzenbeträge; 
 
 
         b)    wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage zur 
               Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von oder des 
               Zusammenschlusses mit Unternehmen bzw. Teilen von 
               Unternehmen oder des Erwerbs von Beteiligungen an 
               Unternehmen erfolgt; 
 
 
         c)    wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlage 
               erfolgt und der auf die neuen Aktien, für die das 
               Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende 
               anteilige Betrag des Grundkapitals 10% des Grundkapitals 
               nicht übersteigt, und zwar weder im Zeitpunkt des 
               Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
               Ermächtigung, und der Ausgabepreis der neuen Aktien den 
               Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher 
               Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen 
               Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich im Sinne 
               der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 S. 4 AktG 
               unterschreitet; auf die Höchstgrenze von 10% des 
               Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die zur Bedienung 
               von Options- oder Wandelschuldverschreibungen ausgegeben 
               wurden oder auszugeben sind, sofern diese 
               Schuldverschreibungen in entsprechender Anwendung des § 
               186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts ausgegeben wurden; auf die Höchstgrenze von 
               10% des Grundkapitals sind ferner diejenigen eigenen 
               Aktien der Gesellschaft anzurechnen, die während der 
               Laufzeit des genehmigten Kapitals unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts der Aktionäre gemäß §§ 71 Absatz 1 Nr. 8 Satz 
               5, 186 Absatz 3 Satz 4 AktG veräußert werden; 
 
 
         d)    zur Gewährung von Aktien an Arbeitnehmer und 
               Mitglieder der Geschäftsführung der Gesellschaft oder 
               eines verbundenen Unternehmens im Rahmen von 
               Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen. Eine Kapitalerhöhung 
               unter Bezugsrechtsausschluss zur Durchführung von 
               Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen darf den zehnten Teil 
               des Grundkapitals, das zur Zeit der Ausnutzung dieser 
               Ermächtigung vorhanden ist, nicht übersteigen; 
 
 
         e)    soweit ein Dritter, der nicht Kreditinstitut 
               i.S.d. § 186 Abs. 5 AktG ist, die neuen Aktien zeichnet 
               und sicherstellt, dass den Aktionären ein mittelbares 
               Bezugsrecht eingeräumt wird. 
 
 
 
       (3)   Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats den Inhalt der Aktienrechte, die Einzelheiten 
             der Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der Aktienausgabe, 
             insbesondere den Ausgabebetrag, festzulegen. Der 
             Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung 
             entsprechend der Ausnutzung des genehmigten Kapitals oder 
             nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.' 
 
 
 
   Bericht des Vorstands gemäß §§ 186 Abs. 4 Satz 2, 203 Abs. 1 und 2 
   AktG zu Tagesordnungspunkt 7 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das bisher in § 5 der Satzung 
   geregelte genehmigte Kapital ('Genehmigtes Kapital 2012') aufzuheben 
   und durch ein neues genehmigtes Kapital mit einer Laufzeit bis zum 22. 
   Januar 2019 ('Genehmigtes Kapital 2014') zu ersetzen. 
 
   Erneuerung des genehmigten Kapitals 
   Das gegenwärtige, von der Hauptversammlung am 11. Juni 2012 unter 
   Tagesordnungspunkt 3 beschlossene genehmigte Kapital wurde bereits 
   teilweise ausgeübt und läuft am 10. Juni 2017 vollständig aus. Zudem 
   wurde die Ermächtigung des vereinfachten Bezugsrechtsausschlusses 
   gemäß § 5 Abs. 2 lit. c der Satzung beinahe vollständig ausgeschöpft. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, das genehmigte Kapital 
   in dem vom Gesetz zugelassenen Rahmen umfänglich zu erneuern, um eine 
   langfristige Finanzplanung zu ermöglichen und um die Gesellschaft in 
   die Lage zu versetzen, schnell und umfassend auf sich ändernde 
   Marktgegebenheiten reagieren zu können. Vorstand und Aufsichtsrat 
   sehen es als ihre Pflicht an, unabhängig von konkreten Nutzungsplänen 
   jederzeit sicherzustellen, dass die Gesellschaft die nötigen 
   Instrumente hat, um im Bedarfsfall zusätzliches Kapital aufnehmen zu 
   können. Hierzu gehört auch die Flexibilität des Vorstands bei Bedarf 
   im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten einen Anteil von Aktien unter 
   Ausschluss des Bezugsrechtes auszugeben. 
 
   Ausschluss des Bezugsrechts 
   Im Falle der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals steht den Aktionären 
   grundsätzlich ihr gesetzliches Bezugsrecht zu. Das Bezugsrecht der 
   Aktionäre ist auch gewahrt, wenn die neuen Aktien von einem oder 
   mehreren Finanzinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, 
   diese Aktien den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares 
   Bezugsrecht). In bestimmten Fällen soll der Vorstand jedoch - mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats - berechtigt sein, das Bezugsrecht der 
   Aktionäre im Interesse des Unternehmens auszuschließen. Die 
   Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts besteht zunächst bei 
   Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen. Dies soll es der Gesellschaft 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

December 17, 2013 09:20 ET (14:20 GMT)

insbesondere ermöglichen, den Erwerb von Unternehmen, 
   Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen 
   liquiditätsschonend durchführen zu können. Die Gesellschaft steht in 
   einem starken Wettbewerb und ist im Unternehmens- und 
   Aktionärsinteresse darauf angewiesen, schnell und flexibel auf 
   Marktveränderungen reagieren zu können. Im Einzelfall muss die 
   Gesellschaft im Unternehmens- und Aktionärsinteresse in der Lage sein, 
   den Erwerb eines Unternehmens, den Teil eines Unternehmens, einer 
   Beteiligung oder eines sonstigen Vermögensgegenstandes sowie die 
   Gewinnung eines Investors schnell umzusetzen. 
 
   Es ist nicht ungewöhnlich, dass sich attraktive 
   Akquisitionsmöglichkeiten nur dann verwirklichen lassen, wenn die 
   Gesellschaft als Gegenleistung stimmberechtigte Aktien anbieten kann. 
   Um solche Möglichkeiten ausnutzen zu können, muss die Gesellschaft in 
   der Lage sein, schnell Aktien als Gegenleistung anbieten zu können. 
   Die vorgeschlagene Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss soll der 
   Gesellschaft die dazu notwendige Handlungsfähigkeit geben. Vorstand 
   und Aufsichtsrat sind sich bewusst, dass der Ausschluss des 
   Bezugsrechts eine Verringerung der verhältnismäßigen Beteiligungsquote 
   und des verhältnismäßigen Stimmrechtsanteils der bisherigen Aktionäre 
   nach sich zieht. Bei Gewährung eines Bezugsrechts an die Aktionäre 
   könnte aber der eigentliche Zweck, schnell und flexibel agieren zu 
   können, nicht erreicht werden. Zudem wird den Rechten der Aktionäre 
   durch die gesetzlichen Vorgaben und die Bedingungen des jeweiligen 
   Kapitalerhöhungsbeschlusses Rechnung getragen. Nach den gesetzlichen 
   Vorgaben darf das Bezugsrecht nur ausgeschlossen werden, wenn dies im 
   Unternehmensinteresse liegt, d.h. wenn die Kapitalmaßnahme 
   voraussichtlich der mittel- bzw. langfristigen Wertsteigerung der 
   Gesellschaft - und damit auch des Wertes der einzelnen Aktien - dient. 
 
   Gegenwärtig bestehen keine konkreten Erwerbsvorhaben, um von der 
   eingeräumten Ermächtigung Gebrauch zu machen. Sollten sich 
   Möglichkeiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
   Beteiligungen sowie der Gewinnung von wesentlichen Investoren ergeben, 
   wird der Vorstand sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur 
   Kapitalerhöhung zu diesem Zweck Gebrauch machen wird. Er wird von 
   einer solchen Möglichkeit nur dann Gebrauch machen, wenn die Umsetzung 
   einer solchen Transaktion, insbesondere die Ausgabe von neuen Aktien 
   gegen Ausschluss des Bezugsrechts, im wohl verstandenen 
   Unternehmensinteresse liegt. Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt 
   sind, wird auch der Aufsichtsrat die erforderliche Zustimmung 
   erteilen. 
 
   Nach dem Beschlussvorschlag soll das Bezugsrecht ferner ausgeschlossen 
   werden können, um Spitzenbeträge auszugleichen. Der mögliche 
   Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge 
   gering. Daher halten Vorstand und Aufsichtsrat den Ausschluss des 
   Bezugsrechts aus diesen Gründen für sachlich gerechtfertigt und 
   angemessen. Außerdem soll das Bezugsrecht beim genehmigten Kapital 
   dann ausgeschlossen werden können, wenn die Voraussetzungen nach § 186 
   Abs. 3 Satz 4 AktG erfüllt sind. 
 
   Außerdem soll das Bezugsrecht beim genehmigten Kapital dann 
   ausgeschlossen werden können, wenn die Voraussetzungen nach § 186 Abs. 
   3 Satz 4 AktG erfüllt sind. Dies setzt insbesondere voraus, dass die 
   Kapitalerhöhung ein Volumen von insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht 
   überschreitet und der Ausgabebetrag für die neuen Aktien den 
   Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Diese Möglichkeit des 
   Bezugsrechtsausschlusses soll Vorstand und Aufsichtsrat in die Lage 
   versetzen, kurzfristig günstige Bedingungen an den Kapitalmärkten 
   ausnutzen zu können, um eine Stärkung der Eigenmittel zu erreichen. 
   Aufgrund der vorstehend genannten Anforderungen sind die 
   Verwässerungseffekte für die Altaktionäre in diesen Fällen gering. 
   Aktionäre, die eine Verwässerung ihrer Beteiligung vermeiden wollen, 
   können die entsprechende Anzahl von Aktien zudem über die Börse zu 
   einem Preis erwerben, der allenfalls geringfügig höher ist als der 
   Ausgabepreis der neuen Aktien. Eine Ausübung der Ermächtigung zur 
   Erhöhung des Grundkapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts kann in 
   geeigneten Fällen dann sinnvoll und erforderlich sein, um die Aktien 
   der Gesellschaft an einer Börse, an der die Aktien der Gesellschaft 
   bislang nicht notiert sind, öffentlich zum Börsenhandel einzuführen. 
   In diesem Fall kann der Ausschluss des Bezugsrechts erforderlich sein, 
   um insbesondere ausländischen Investoren die Möglichkeit zur Zeichnung 
   einzuräumen. Dem trägt der Beschlussvorschlag Rechnung. 
 
   Schließlich soll das genehmigte Kapital unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts auch eingesetzt werden können, um Aktien zur Bedienung 
   von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen generieren zu können. 
   Mitarbeiterbeteiligungsprogramme sind ein wichtiger Faktor zur 
   Gewinnung und Bindung qualifizierter Führungskräfte an die 
   Gesellschaft. Die Möglichkeit zur Durchführung einer Kapitalerhöhung 
   aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts zur 
   Bedienung von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen ist dabei auf 10 % des 
   vorhandenen Grundkapitals beschränkt. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat halten unter Berücksichtigung der vorstehend 
   beschriebenen Umstände und Abwägung der Unternehmensinteressen 
   einerseits sowie der Aktionärsbelange andererseits einen Ausschluss 
   des Bezugsrechts in den genannten Fällen für sachlich gerechtfertigt 
   und für angemessen. 
 
   Der Vorstand wird den Aktionären über jede Ausnutzung des Genehmigten 
   Kapitals 2014 jeweils auf der nachfolgenden ordentlichen 
   Hauptversammlung berichten. 
 
   * * * 
 
   Teilnahme an der Hauptversammlung 
 
   Unterlagen 
 
   Diese Einladung, eine Erläuterung zum Tagesordnungspunkt 1, die 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung, 
   die in Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen sind ab dem Zeitpunkt 
   der Einberufung im Internet unter 
   http://www.fast-casualwear.de/investor-relations zugänglich. Die 
   genannten Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung ausliegen. 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung 
 
   Das Grundkapital der Gesellschaft ist im Zeitpunkt der Einberufung 
   eingeteilt in 12.200.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit 
   ebenso vielen Stimmrechten. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der 
   Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien, so dass derzeit 
   12.200.000 Stimmrechte bestehen. 
 
   Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts 
 
   Die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung der Stimmrechte 
   setzen voraus, dass sich die Aktionäre bei der Gesellschaft anmelden. 
   Die Anmeldung muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein 
   und der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB) bis spätestens am 
   Donnerstag, 16. Januar 2014, 24.00 Uhr, unter der Adresse 
 
   FAST Casualwear AG 
   c/o Bankhaus Neelmeyer AG 
   Am Markt 14-16 
   28195 Bremen 
   Telefax: +49 (0)421/3603-153 
   E-Mail: hv@neelmeyer.de 
 
   zugehen. Neben der Anmeldung ist ein Berechtigungsnachweis der 
   Aktionäre zur Teilnahme und zur Ausübung des Stimmrechts erforderlich. 
   Dazu ist ein in Textform (§ 126b BGB) erstellter besonderer Nachweis 
   des depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz erforderlich. Der 
   Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein und 
   sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung 
   ('Nachweisstichtag' oder 'Record Date'), also Donnerstag, den 2. 
   Januar 2014, 00.00 Uhr beziehen. Dieser Nachweis muss der Gesellschaft 
   bis spätestens Donnerstag, 16. Januar 2014, 24.00 Uhr unter der zuvor 
   genannten Adresse in Textform zugehen. 
 
   Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date) 
 
   Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für den 
   Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der 
   Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die 
   Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts 
   als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat. Die Berechtigung zur 
   Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei 
   ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem 
   Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des 
   Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen 
   Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die 
   Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der 
   Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d. h. 
   Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine 
   Auswirkung auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des 
   Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Zuerwerbe von Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien 
   besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und 
   stimmberechtigt. 
 
   Verfahren der Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

December 17, 2013 09:20 ET (14:20 GMT)

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