DJ DGAP-HV: TUI AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 12.02.2014 in Hannover mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
TUI AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 03.01.2014 15:06 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. =-------------------------------------------------------------------------- TUI AG Berlin/Hannover Einladung Wir laden unsere Aktionäre hiermit zu der ordentlichen Hauptversammlung 2014 am Mittwoch, dem 12. Februar 2014, mit Beginn 10.30 Uhr, in das Hannover Congress Centrum, Theodor-Heuss-Platz 1-3, 30175 Hannover, ein. Das Grundkapital der Gesellschaft ist zerlegt in 252.478.290 nennwertlose Stückaktien mit ebenso vielen Stimmrechten. Wertpapier-Kennnummern Stimmberechtigte und dividendenberechtigte Aktien: ISIN-Code WKN DE 000 TUA G00 0 TUA G00 DE 000 TUA G20 8 TUA G20 Stimmberechtigte Aktien: ISIN-Code WKN DE 000 TUA G21 6 TUA G21 DE 000 TUA G22 4 TUA G22 Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung der TUI AG am 12. Februar 2014 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses des Geschäftsjahres 2012/13, des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lage- und Konzernlageberichts mit dem erläuternden Bericht zu den Angaben nach den §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats 2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2012/13 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, vom ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von 308.566.018,96 EUR den Betrag von 37.856.335,50 EUR zur Ausschüttung einer Dividende von 0,15 EUR auf das am 30. September 2013 bestehende Grundkapital von 645.187.899,77 EUR zu verwenden. Der verbleibende Betrag in Höhe von 270.709.683,46 EUR wird auf neue Rechnung vorgetragen. 3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012/13 Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, Entlastung zu erteilen. 4. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012/13 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Entlastung zu erteilen. 5. Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013/14 Der Aufsichtsrat schlägt vor, gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses, die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hannover, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2013/14 zu bestellen und außerdem mit der prüferischen Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2013/14 zu beauftragen. 6. Beschlussfassung über die neue Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG mit möglichem Ausschluss des Bezugs- und des Andienungsrechts sowie der Möglichkeit der Einziehung eigener Aktien unter Herabsetzung des Grundkapitals Zum Erwerb eigener Aktien bedarf die Gesellschaft, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich zugelassen, einer besonderen Ermächtigung durch die Hauptversammlung. Da die von der Hauptversammlung am 13. Februar 2013 beschlossene Ermächtigung am 12. August 2014 endet, soll der Hauptversammlung vorgeschlagen werden, der Gesellschaft unter vorzeitiger Aufhebung der bestehenden Ermächtigung erneut eine Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien zu erteilen. Die neue Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien soll den Vorstand auch dazu ermächtigen, eigene Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu verwenden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen: a) Der Vorstand wird ermächtigt, eigene Aktien in einem Volumen von bis zu 10% des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Auf die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 71 a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10% des Grundkapitals entfallen. Ferner sind die Voraussetzungen des § 71 Abs. 2 Sätze 2 und 3 AktG zu beachten. Die Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des Handels in eigenen Aktien ausgenutzt werden. b) Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilen, einmal oder mehrmals, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke ausgeübt werden. Der Erwerb kann dabei durch die Gesellschaft, durch abhängige oder in Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Unternehmen oder durch auf deren Rechnung oder auf Rechnung der Gesellschaft handelnde Dritte durchgeführt werden. Die Ermächtigung gilt bis zum 11. August 2015 und tritt an die Stelle der von der Hauptversammlung der TUI AG am 13. Februar 2013 beschlossenen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien, die mit Wirksamkeit der neuen Ermächtigung aufgehoben ist. Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands über die Börse oder mittels eines öffentlichen Kaufangebots bzw. mittels einer öffentlichen Aufforderung an die Aktionäre zur Abgabe eines Verkaufsangebots (zusammen 'öffentliches Erwerbsangebot'). * Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den am Börsenhandelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelten Börsenpreis im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse um nicht mehr als 10% über- oder unterschreiten. * Erfolgt der Erwerb mittels eines öffentlichen Erwerbsangebots, darf der von der Gesellschaft gezahlte Angebotspreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den durch die Schlussauktion am letzten Börsenhandelstag vor der Veröffentlichung des Erwerbsangebots ermittelten Kurs für Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse um nicht mehr als 10% über- oder unterschreiten. Ergeben sich nach der Veröffentlichung eines öffentlichen Kaufangebots bzw. der öffentlichen Aufforderung an die Aktionäre zur Abgabe eines Verkaufsangebots erhebliche Abweichungen des maßgeblichen Kurses, so kann das Angebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots angepasst werden. In diesem Fall wird auf den Durchschnittskurs der drei Börsenhandelstage vor der öffentlichen Ankündigung einer etwaigen Anpassung abgestellt. Sofern die Gesamtzahl der auf ein öffentliches Erwerbsangebot angedienten Aktien dessen Volumen überschreitet, kann der Erwerb nach dem Verhältnis der angedienten Aktien (Andienungsquoten) erfolgen; darüber hinaus können eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen (bis zu 50 Aktien je Aktionär) sowie zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen vorgesehen werden. Ein etwaiges weitergehendes Andienungsrecht der Aktionäre ist insoweit ausgeschlossen. c) Aktien der Gesellschaft, die aufgrund dieser Ermächtigung erworben werden, können über die Börse oder unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes durch ein Angebot an die Aktionäre veräußert werden. Der Vorstand wird darüber hinaus ermächtigt, Aktien der Gesellschaft, die aufgrund dieser Ermächtigung erworben werden, stattdessen zu den folgenden Zwecken zu verwenden: * Die Aktien können mit Zustimmung des Aufsichtsrats eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedürfen. Neben der Einziehung der Aktien mit Kapitalherabsetzung kann die Einziehung auch ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung des anteiligen rechnerischen Betrags der übrigen Aktien am Grundkapital der Gesellschaft erfolgen. Die Einziehung kann auf einen Teil der erworbenen Aktien beschränkt werden. Erfolgt die Einziehung ohne Kapitalherabsetzung, ist der Vorstand zur Anpassung der Zahl der Aktien in der Satzung ermächtigt. * Die Aktien können mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an die Aktionäre veräußert werden, wenn
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die Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis von Aktien gleicher Ausstattung der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. In diesem Fall darf die Anzahl der zu veräußernden Aktien die Grenze von 10% des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese Ermächtigung oder - falls der Wert geringer ist - zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung insgesamt nicht übersteigen. Das vorstehende Ermächtigungsvolumen von 10% des Grundkapitals verringert sich um den anteiligen Betrag am Grundkapital, der auf Aktien entfällt oder auf den sich Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. -pflichten aus Schuldverschreibungen beziehen, die nach dem 12. Februar 2014 unter Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer, entsprechender oder sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben bzw. veräußert worden sind. * Die Aktien können mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, Teilen von Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen (einschließlich Forderungen) sowie im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen gegen Sachleistungen veräußert werden. * Die Aktien können auch zur Erfüllung von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. -pflichten aus von der Gesellschaft oder von Konzernunternehmen der Gesellschaft begebenen Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) mit Wandlungs- oder -Optionsrecht bzw. -pflicht verwendet werden. d) Die Ermächtigung unter lit. c), Unterpunkte 2 bis 4 erfasst auch die Verwendung von Aktien der Gesellschaft, die aufgrund von § 71 d Satz 5 AktG erworben wurden. e) Die Ermächtigungen unter lit. c) können einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam, die Ermächtigungen gemäß lit. c), Unterpunkte 2 bis 4 können zudem durch abhängige oder in Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Unternehmen oder durch auf deren Rechnung oder auf Rechnung der Gesellschaft handelnde Dritte ausgenutzt werden. f) Das Bezugsrecht der Aktionäre auf eigene Aktien wird insoweit ausgeschlossen, als diese Aktien gemäß den vorstehenden Ermächtigungen unter lit. c), Unterpunkte 2 bis 4 verwendet werden. Für den Fall, dass die eigenen Aktien durch ein Angebot an die Aktionäre veräußert werden, wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge auszuschließen. Jedoch darf der auf eigene Aktien, für die das Bezugsrecht aufgrund dieser Ermächtigung oder durch Nutzung der Ermächtigungen unter lit. c), Unterpunkte 2 bis 4 ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag am Grundkapital zusammen mit dem anteiligen Betrag am Grundkapital, der auf eigene Aktien oder neue Aktien aus genehmigtem Kapital entfällt oder auf den sich Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. -pflichten aus Schuldverschreibungen beziehen, die nach dem 12. Februar 2014 unter Bezugsrechtsausschluss veräußert bzw. ausgegeben worden sind, 10% des Grundkapitals nicht überschreiten. Maßgeblich ist entweder das zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung oder das zum Zeitpunkt der Veräußerung der eigenen Aktien vorhandene Grundkapital, je nachdem zu welchem dieser Zeitpunkte der Grundkapitalbetrag geringer ist. Als Bezugsrechtsausschluss ist es auch anzusehen, wenn die Veräußerung bzw. Ausgabe in unmittelbarer, entsprechender oder sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt. 7. Zustimmung zur Änderung von Unternehmensverträgen zwischen der TUI AG und verschiedenen Tochtergesellschaften Zwischen der TUI AG als Organträgerin bzw. herrschendem Unternehmen einerseits und verschiedenen Tochtergesellschaften als Organgesellschaften bzw. beherrschten Unternehmen andererseits bestehen nachfolgende Unternehmensverträge: a) Gewinnabführungsvertrag vom 28. September 1990 zwischen der TUI AG (damals firmierend unter Preussag AG) und der Preussag Immobilien GmbH mit Sitz in Salzgitter, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Braunschweig unter HRB 6256 (vormals firmierend als Salzgitter Grundstücks- und Beteiligungs GmbH, davor firmierend als Salzgitter GmbH mit Sitz in Salzgitter, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Salzgitter unter HRB 718, davor firmierend als Salzgitter AG mit dem Sitz in Berlin und Salzgitter, zusätzlich eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg unter HRB 142) b) Gewinnabführungsvertrag vom 23./29. April 1992 zwischen der TUI AG (damals firmierend unter Preussag AG) und der TUI Group Services GmbH mit Sitz in Hannover, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hannover unter HRB 62564 (vormals firmierend als Preussag Finanz- und Beteiligungs-GmbH, davor firmierend als Salzgitter Hüttenwerk GmbH mit Sitz in Salzgitter, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Braunschweig unter HRB 6265 und davor eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Salzgitter unter HRB 731) c) Gewinnabführungsvertrag vom 23./27. April 1992 zwischen der TUI AG (damals firmierend unter Preussag AG) und der TUI Insurance Services GmbH mit Sitz in Hannover, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hannover unter HRB 57235 (vormals firmierend als Preussag Versicherungsdienst GmbH, vor der Sitzverlegung in 1998 nach Hannover mit dem Sitz in Salzgitter, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Salzgitter unter HRB 139) d) Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 12. August 2004 zwischen der TUI AG (als Rechtsnachfolgerin der vormals beim Amtsgericht Hamburg unter HRB 90972 eingetragenen Hapag-Lloyd AG) und der Hapag-Lloyd Kreuzfahrten GmbH mit Sitz in Hamburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 90034 e) Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 22./30. Dezember 2000 zwischen der TUI AG (als Rechtsnachfolgerin der vormals beim Amtsgericht Hannover unter HRB 57323 eingetragenen TUI GROUP GmbH) und der Robinson Club GmbH mit Sitz in Hannover, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hannover unter HRB 54346 f) Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 13. Juli 2004 zwischen der TUI AG und der TUI Beteiligungs GmbH mit Sitz in Hannover, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hannover unter HRB 62485 (vormals firmierend als TUI Beteiligungs AG mit Sitz in Hamburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 13485) Zu den oben genannten Unternehmensverträgen sind am 28. November 2013 jeweils Änderungsvereinbarungen geschlossen worden. Die bestehenden Unternehmensverträge der oben genannten Gesellschaften haben folgenden wesentlichen Inhalt: * Die Tochtergesellschaften müssen ihren Gewinn innerhalb der gesetzlichen Grenzen an die TUI AG abführen. * Die TUI AG hat etwaige Jahresfehlbeträge entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG auszugleichen (Verlustausgleichsregelung). Die in den Unternehmensverträgen dazu jeweils enthaltenen Regelungen lauten bisher: a) § 1 Nr. 1 Satz 2 des bestehenden Gewinnabführungsvertrags zwischen der TUI AG (damals firmierend unter Preussag AG, hier abgekürzt 'PAG') und der Preussag Immobilien GmbH (damals firmierend unter Salzgitter AG, hier abgekürzt 'SGT') vom 28. September 1990: 'Verluste der SGT hat PAG entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG auszugleichen.' b) § 1 Nr. 1 Satz 2 des bestehenden Gewinnabführungsvertrags zwischen der TUI AG (damals firmierend unter Preussag AG, hier abgekürzt 'PSG') und der TUI Group Services GmbH (damals firmierend unter Salzgitter Hüttenwerk GmbH, hier abgekürzt 'SHU') vom 23./29. April 1992: 'Verluste der SHU hat PSG in entsprechender Anwendung von § 302 AktG auszugleichen.' c) § 1 Nr. 1 Satz 2 des bestehenden Gewinnabführungsvertrags zwischen der TUI AG (damals
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firmierend unter Preussag AG, hier abgekürzt 'PSG') und der TUI Insurance Services GmbH (damals firmierend unter Preussag Versicherungsdienst GmbH, hier abgekürzt 'SVD') vom 23./27. April 1992: 'Verluste der SVD hat PSG in entsprechender Anwendung von § 302 AktG auszugleichen.' d) § 2 Abs. 1 Satz 3 des bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der TUI AG (als Rechtsnachfolgerin der Hapag-Lloyd AG) und der Hapag-Lloyd Kreuzfahrten GmbH (hier abgekürzt 'HLK') vom 12. August 2004: 'Die Hapag-Lloyd AG verpflichtet sich, einen eventuellen Jahresfehlbetrag der HLK gemäß § 302 AktG auszugleichen.' e) § 2 Nr. 1 Satz 2 des bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der TUI AG (als Rechtsnachfolgerin der TUI GROUP GmbH) und der Robinson Club GmbH vom 22./30. Dezember 2000: 'Verluste der Robinson Club GmbH hat die TUI GROUP GmbH entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG auszugleichen.' f) § 2 Nr. 1 Satz 2 des bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der TUI AG (hier abgekürzt 'TUI') und der TUI Beteiligungs GmbH (damals firmierend als TUI Beteiligungs AG, hier abgekürzt 'TBAG') vom 13. Juli 2004: 'Verluste der TBAG hat TUI entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG auszugleichen.' * Die Unternehmensverträge haben eine unbefristete Laufzeit und können jeweils mit einer Frist von 5 Monaten (Vertrag a)), 3 Monaten (Verträge b), c) und f)), 12 Monaten (Vertrag d)) bzw. 6 Monaten (Vertrag e)) zum Ende des Geschäftsjahres der jeweiligen Tochtergesellschaft (Verträge a), b), c), d) und f)) bzw. des Kalenderjahres (Vertrag e)) gekündigt werden. * Da alle unter a) bis f) genannten Vertragspartner der TUI AG hundertprozentige Tochtergesellschaften der TUI AG sind, wird ein Ausgleich gemäß § 304 AktG nicht gewährt. Eine Verpflichtung zur Abfindung gemäß § 305 AktG war nicht vorzusehen. Die bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge (Verträge d) bis f)) haben zusätzlich folgenden wesentlichen Inhalt: * Die Tochtergesellschaften unterstellen jeweils die Leitung ihrer Gesellschaft der TUI AG. Die TUI AG ist demgemäß berechtigt, der Geschäftsführung der jeweiligen Tochtergesellschaften hinsichtlich der Leitung Weisungen zu erteilen. Aufgrund von Artikel 2 Ziffer 3 des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013 ist § 17 Satz 2 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes neu gefasst worden. Für die Anerkennung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft ist nunmehr erforderlich, dass eine Verlustübernahme durch Verweis auf die Vorschriften des § 302 des Aktiengesetzes 'in seiner jeweils gültigen Fassung' vereinbart wird. Zur Anpassung an diese Gesetzesänderung sollen die bestehenden Unternehmensverträge unter Fortführung der zwischen den Parteien bestehenden Organschaft geändert werden. Die oben im Wortlaut genannten Verlustausgleichsregelungen der Unternehmensverträge sollen daher durch die Änderungsvereinbarungen vom 28. November 2013 jeweils wie folgt neu gefasst werden: 'Verluste der Organgesellschaft hat die Organträgerin entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung auszugleichen'. Eine inhaltliche Änderung der bestehenden Verlustübernahmeverpflichtung der TUI AG gegenüber der jeweiligen Tochtergesellschaft ergibt sich durch diese Anpassung der Unternehmensverträge an die Formulierung des neuen § 17 Satz 2 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes nicht. Der geänderte Wortlaut entspricht vielmehr dem schon bisher zwischen den Parteien der Unternehmensverträge bestehenden Verständnis und hat lediglich klarstellende Bedeutung. Die Änderungen sollen mit Eintragung in das Handelsregister der jeweiligen Tochtergesellschaft in Kraft treten. Die angeführten Unternehmensverträge werden in ihrer geänderten Fassung jeweils nur mit Zustimmung der Hauptversammlung der TUI AG wirksam. Die Gesellschafterversammlungen der Tochtergesellschaften haben der jeweiligen Änderungsvereinbarung bereits zugestimmt. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: a) Der Änderungsvereinbarung zu dem Gewinnabführungsvertrag, die zwischen der TUI AG und der Preussag Immobilien GmbH am 28. November 2013 getroffen wurde, wird zugestimmt. b) Der Änderungsvereinbarung zu dem Gewinnabführungsvertrag, die zwischen der TUI AG und der TUI Group Services GmbH am 28. November 2013 getroffen wurde, wird zugestimmt. c) Der Änderungsvereinbarung zu dem Gewinnabführungsvertrag, die zwischen der TUI AG und der TUI Insurance Services GmbH am 28. November 2013 getroffen wurde, wird zugestimmt. d) Der Änderungsvereinbarung zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, die zwischen der TUI AG und der Hapag-Lloyd Kreuzfahrten GmbH am 28. November 2013 getroffen wurde, wird zugestimmt. e) Der Änderungsvereinbarung zu dem Ergebnisabführungsvertrag (Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag), die zwischen der TUI AG und der Robinson Club GmbH am 28. November 2013 getroffen wurde, wird zugestimmt. f) Der Änderungsvereinbarung zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, die zwischen der TUI AG und der TUI Beteiligungs GmbH am 28. November 2013 getroffen wurde, wird zugestimmt. Es ist beabsichtigt, über die Zustimmung zu jeder Änderungsvereinbarung jeweils gesondert abzustimmen. Von dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an sind die Änderungsvereinbarungen zu den Unternehmensverträgen zwischen der TUI AG und den Tochtergesellschaften, die bisherigen Unternehmensverträge, die Jahresabschlüsse und Lageberichte der TUI AG und der Tochtergesellschaften für die Geschäftsjahre 2010/11, 2011/12 und 2012/13 sowie die gemeinsamen Berichte des Vorstands der TUI AG und der Geschäftsführung der jeweiligen Tochtergesellschaft nach § 293 a AktG über die Internetseite der TUI AG unter www.tui-group.com zugänglich und liegen in den Geschäftsräumen der der TUI AG, Karl-Wiechert-Allee 4, 30625 Hannover, zur Einsichtnahme aus. Die vorgenannten Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung der TUI AG zugänglich gemacht. 8. Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds für die verbleibende Amtszeit Herr Mikhail Noskov, Finanzvorstand der Severgroup, Moskau, hat sein Amt als Mitglied des Aufsichtsrats mit Wirkung zum Ablauf dieser Hauptversammlung niedergelegt. Herr Vladimir Lukin, wohnhaft in Moskau, ist als Senior Vice President Legal Affairs der OAO Severstal tätig. Die Mehrheit der Aktien der börsennotierten OAO Severstal werden (indirekt) von Herrn Alexey Mordashov gehalten, dessen indirekte Beteiligung an der TUI AG laut seiner letzten Stimmrechtsmitteilung 25,29% zum 5. März 2012 betrug. Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Vladimir Lukin für die verbleibende Amtszeit des Aufsichtsrats, d. h. für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung 2016, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014/15 beschließt, als Vertreter der Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen. Der Aufsichtsrat setzt sich nach § 11 der Satzung der TUI AG i.V.m. §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 des AktG und § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer aus je acht Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer zusammen. Die Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner sind durch die Hauptversammlung zu wählen. Die Hauptversammlung ist bei der Wahl der Anteilseignervertreter nicht an Wahlvorschläge gebunden. Angaben zu Tagesordnungspunkt 8 gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG: Herr Vladimir Lukin ist kein Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten. Er gehört dem Board of Directors der
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OAO Severstal und dem Board of Directors der OJSC Power Machines an. 9. Auszahlung der festen Aufsichtsratsvergütung der Mitglieder des Präsidiums und des Prüfungsausschusses (Satzungsänderung) Nach § 18 Abs. (3) Satz 1 der Satzung erhalten die Mitglieder des Präsidiums und des Prüfungsausschusses für ihre Tätigkeit eine weitere feste Vergütung in Höhe von 40.000,00 EUR, der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erhält das Dreifache dieser Vergütung. Aufgrund eines Redaktionsversehens ist diese Vergütung erst 'nach Abs. 1 (c)' zahlbar, mithin erst nach Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das jeweils abgelaufene Geschäftsjahr entscheidet. Da diese Vergütung nicht vom Konzernergebnis abhängt, sondern der Anspruch auf diese feste Vergütung mit Ablauf des Geschäftsjahres in vollem Umfang entstanden ist, sollte sie richtigerweise 'nach Ablauf des Geschäftsjahres' zahlbar sein, nämlich in gleicher Weise wie die feste Vergütung für alle Mitglieder des Aufsichtsrats, des Vorsitzenden des Aufsichtsrats und seines Stellvertreters gemäß § 18 Abs. (1) (a) der Satzung. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, § 18 Abs. (3) der Satzung wie folgt neu zu fassen: '§ 18 Abs. (3) Die Mitglieder des Präsidiums und des Prüfungsausschusses erhalten für ihre Tätigkeit über die Vergütung nach Absatz 1 (a) und (b) und nach Absatz 2 hinaus eine weitere, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare Vergütung in Höhe von 40.000,00 EUR, der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erhält das Dreifache dieser Vergütung.' Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu dem unter Punkt 6 der Tagesordnung vorgesehenen Bezugsrechtsausschluss gemäß §§ 186 Abs. 4 Satz 2 und § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG Der Vorstand berichtet zum Verhältnis zwischen den bestehenden Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG nach § 4 Abs. (5) und Abs. (7) der Satzung der TUI AG und der hier unter Tagesordnungspunkt 6 (Erwerb und Verwendung eigener Aktien) vorgeschlagenen neuen Ermächtigung im Einzelnen wie folgt: Die unter Punkt 6 der Tagesordnung vorgeschlagene Ermächtigung sieht die Möglichkeit vor, unter Ausnutzung der Regelungen des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erworbene eigene Aktien zu veräußern und dabei das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, soweit die hierfür geltende gesetzliche Grenze von 10% des Grundkapitals nicht überschritten wird. Der Vorstand wird, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, bei sämtlichen auf die Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gestützten Ermächtigungen eine Ausnutzung nur in der Weise vornehmen, dass insgesamt die in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG vorgesehene Grenze von 10% des zum jeweiligen Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Ermächtigungen bestehenden Grundkapitals während der Laufzeit der jeweiligen Ermächtigung bis zum Zeitpunkt von deren Ausnutzung eingehalten wird. Sollte das Grundkapital im Zeitpunkt der Ausnutzung der jeweiligen Ermächtigung geringer sein als zum Zeitpunkt der Beschlussfassungen, ist das geringere Grundkapital maßgeblich. Unabhängig davon, ob die entsprechenden Ermächtigungen mit der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses einzeln oder kumuliert ausgenutzt werden, soll insgesamt die Grenze von 10% des Grundkapitals für einen Bezugsrechtsauschluss nach den Regeln des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG nicht überschritten werden. Die bestehenden Ermächtigungen und die vorgeschlagene Ermächtigung mit der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG haben ausschließlich den Zweck, dem Vorstand die Möglichkeit zu geben, das in der konkreten Situation jeweils - unter Beachtung der Interessen der Aktionäre und der Gesellschaft - am besten geeignete Instrument zu nutzen, nicht jedoch soll durch eine mehrfache Ausnutzung der verschiedenen Möglichkeiten des vereinfachten Bezugsrechtsausschlusses in den vorgesehenen Ermächtigungen das Bezugsrecht der Aktionäre über die in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bestimmte Grenze von 10% des Grundkapitals hinaus ausgeschlossen werden können. Zu Punkt 6 der Tagesordnung (Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien) Der Vorschlag zu TOP 6 sieht eine Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in Höhe von bis zu 10% des Grundkapitals vor, die auf einen Zeitraum von 18 Monaten beschränkt ist. Die TUI AG hat in der Hauptversammlung vom 13. Februar 2013 einen Ermächtigungsbeschluss zum Erwerb eigener Aktien gefasst, der bis zum 12. August 2014 befristet ist. Wegen des Ablaufs der Ermächtigung im laufenden Geschäftsjahr soll dieser Ermächtigungsbeschluss zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der in dieser Hauptversammlung zu beschließenden neuen Ermächtigung aufgehoben werden. Nach der neuen Ermächtigung soll die Gesellschaft neben der Möglichkeit des Erwerbs eigener Aktien über die Börse auch die Möglichkeit erhalten, eigene Aktien mittels eines öffentlichen Kaufangebots bzw. mittels einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots zu erwerben. Bei sämtlichen Erwerbswegen ist der aktienrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Bei einem öffentlichen Kaufangebot bzw. mittels einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots können die Aktionäre entscheiden, wie viele Aktien und - bei Festlegung einer Preisspanne - zu welchem Preis sie diese der Gesellschaft anbieten möchten. Übersteigt die zum festgesetzten Preis angebotene Menge die von der Gesellschaft nachgefragte Anzahl an Aktien, soll es möglich sein, dass der Erwerb nach dem Verhältnis der angedienten Aktien (Andienungsquoten) erfolgt. Nur wenn im Grundsatz ein Erwerb nach Andienungsquoten statt nach Beteiligungsquoten erfolgt, lässt sich das Erwerbsverfahren in einem wirtschaftlich vernünftigen Rahmen technisch abwickeln. Zudem soll es möglich sein, eine bevorrechtigte Annahme kleiner Offerten oder kleiner Teile von Offerten bis zu maximal 50 Stück Aktien je Aktionär vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu, kleine, in der Regel unwirtschaftliche Restbestände und eine damit möglicherweise einhergehende faktische Benachteiligung von Kleinaktionären zu vermeiden. Sie dient zum anderen auch der Vereinfachung der technischen Abwicklung des Erwerbsverfahrens. Schließlich soll in allen Fällen eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien vorgesehen werden können. Auch dies dient der Erleichterung der technischen Abwicklung, indem es so möglich wird, den Erwerb ganzer Aktien sicherzustellen. In all diesen Fällen ist der Ausschluss eines etwaigen weitergehenden Andienungsrechts der Aktionäre erforderlich und nach der Überzeugung des Vorstands und des Aufsichtsrats gerechtfertigt sowie gegenüber den Aktionären angemessen. Der gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte der gebotenen Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) dürfen den durch die Schlussauktion am letzten Börsentag vor der Veröffentlichung des Erwerbsangebots ermittelten Kurs für Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse um nicht mehr als 10% über- oder unterschreiten. Ergeben sich nach der Veröffentlichung eines öffentlichen Kaufangebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots erhebliche Abweichungen des maßgeblichen Kurses, so kann das Angebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots angepasst werden. In diesem Fall wird auf den Durchschnittskurs der drei Börsenhandelstage vor der öffentlichen Ankündigung einer etwaigen Anpassung abgestellt. Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilen, einmal oder mehrmals, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke ausgeübt werden. Der Erwerb kann dabei durch die Gesellschaft, durch abhängige oder in Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Unternehmen oder durch auf deren Rechnung oder auf Rechnung der Gesellschaft handelnde Dritte durchgeführt werden. Die erworbenen eigenen Aktien können über die Börse veräußert werden. In diesem Fall besteht kein Bezugsrecht der Aktionäre. Nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 4 AktG genügt die Veräußerung eigener Aktien über die Börse - ebenso wie deren Erwerb über die Börse - dem Gleichbehandlungsgrundsatz des § 53a AktG. Die erworbenen eigenen Aktien können aber auch unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes durch ein Angebot an die Aktionäre veräußert werden. Der Vorstand wird darüber hinaus ermächtigt, die
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erworbenen eigenen Aktien stattdessen in anderer Weise zu veräußern oder sie einzuziehen. Dazu im Einzelnen: Der Beschlussvorschlag enthält die Ermächtigung für den Vorstand, die erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an die Aktionäre gegen Barleistung zu veräußern. Voraussetzung dafür ist, dass die Aktien zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Mit dieser Ermächtigung wird von der in § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zugelassenen Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht. Dem Gedanken des Verwässerungsschutzes der Aktionäre wird dadurch Rechnung getragen, dass die Aktien nur zu einem Preis veräußert werden dürfen, welcher den maßgeblichen Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Die endgültige Festlegung des Veräußerungspreises für die eigenen Aktien geschieht zeitnah vor der Veräußerung. Der Vorstand wird einen eventuellen Abschlag vom Börsenpreis nach den zum Zeitpunkt der Platzierung vorherrschenden Marktbedingungen möglichst niedrig bemessen. Der Abschlag vom Börsenpreis zum Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung wird voraussichtlich nicht über 3%, jedenfalls aber maximal bei 5% des aktuellen Börsenpreises liegen. Die Ermächtigung gilt mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußerten Aktien insgesamt 10% des Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt der Beschlussfassung über diese Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung. Sollte das Grundkapital im Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung geringer als am 12. Februar 2014 sein, ist das geringere Grundkapital maßgeblich. Die Ausnutzung dieser Ermächtigung soll nur in der Weise erfolgen, dass insgesamt - d. h. unter Einbeziehung einer etwaigen Ausnutzung anderer Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG - die in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bestimmte Grenze von 10% des Grundkapitals eingehalten wird. Die Aktionäre haben grundsätzlich die Möglichkeit, ihre Beteiligungsquote durch den Kauf von TUI Aktien über die Börse aufrechtzuerhalten. Diese Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses dient dem Interesse der Gesellschaft an der Erzielung eines bestmöglichen Preises bei der Veräußerung der eigenen Aktien. Die Gesellschaft wird so in die Lage versetzt, sich aufgrund der jeweiligen Börsenverfassung bietende Chancen schnell und flexibel sowie kostengünstig zu nutzen. Der durch eine marktnahe Preisfestsetzung erzielbare Veräußerungserlös führt in der Regel zu einem deutlich höheren Mittelzufluss je veräußerter Aktie als im Falle einer Aktienplatzierung mit Bezugsrecht. Durch den Verzicht auf die zeit- und kostenaufwendige Abwicklung des Bezugsrechts kann zudem der Kapitalbedarf aus sich kurzfristig bietenden Marktchancen zeitnah gedeckt werden. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG eine Veröffentlichung des Bezugspreises bis spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist. Angesichts der Volatilität an den Aktienmärkten besteht aber auch in diesem Fall ein Marktrisiko, namentlich ein Kursänderungsrisiko, über mehrere Tage, das zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung des Veräußerungspreises und so zu nicht marktnahen Konditionen führen kann. Zudem kann die Gesellschaft bei Einräumung eines Bezugsrechts wegen der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige Marktverhältnisse reagieren. Dem vorgenannten Zweck dient zwar auch das genehmigte Kapital gemäß § 4 Abs. (5) der Satzung der Gesellschaft. Der Gesellschaft soll aber die Möglichkeit eingeräumt werden, nach einem Rückerwerb eigener Aktien diesen Zweck in geeigneten Fällen auch ohne Durchführung einer - wegen des Erfordernisses der Handelsregistereintragung zeit- und unter Umständen auch kostenaufwendigeren - Kapitalerhöhung zu erreichen. Die Veräußerung der eigenen Aktien kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch gegen Sachleistungen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre erfolgen. Die Gesellschaft soll durch die vorgeschlagene Ermächtigung in die Lage versetzt werden, eigene Aktien unmittelbar oder mittelbar als Gegenleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, Teilen von Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen (beispielsweise Hotels, Schiffe oder Flugzeuge sowie Forderungen) anzubieten. Die Gesellschaft steht im nationalen und globalen Wettbewerb und muss deshalb jederzeit in der Lage sein, national und auf den internationalen Märkten schnell und flexibel zu handeln. Dazu gehört auch die Möglichkeit, sich zur Verbesserung der Wettbewerbsposition mit anderen Unternehmen zusammenzuschließen oder Unternehmen, Teile von Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder sonstige Vermögensgegenstände zu erwerben. Die optimale Umsetzung dieser Möglichkeit besteht im Einzelfall darin, den Unternehmenszusammenschluss oder die Akquisition unter Gewährung von Aktien der erwerbenden Gesellschaft durchzuführen. Die Praxis zeigt zudem, dass sowohl national als auch auf den internationalen Märkten als Gegenleistung für attraktive Akquisitionsobjekte häufig Aktien der erwerbenden Gesellschaft verlangt werden. Außerdem kann die Bereitstellung von Aktien aus dem Bestand der Gesellschaft vorteilhafter sein als eine Veräußerung dieser Aktien zur Generierung der für eine Akquisition benötigten Geldmittel, da es durch die Veräußerung zu negativen Kurseffekten kommen kann. Die hier vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft den notwendigen Handlungsspielraum verschaffen, sich bietende Gelegenheiten zu Unternehmenszusammenschlüssen sowie zum Erwerb von Unternehmen, Teilen von Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen schnell und flexibel sowohl national als auch auf internationalen Märkten auszunutzen. Dazu bedarf es des vorgeschlagenen Ausschlusses des Bezugsrechts. Bei Einräumung eines Bezugsrechts sind hingegen der Zusammenschluss mit anderen Unternehmen oder der Erwerb von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen gegen Gewährung eigener Aktien nicht möglich und die damit verbundenen Vorteile nicht erreichbar. Konkrete Pläne zur Ausübung der Ermächtigung bestehen derzeit nicht. Wenn sich Möglichkeiten zum Zusammenschluss mit anderen Unternehmen oder zum Erwerb von Unternehmen, Teilen von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen konkretisieren, wird der Vorstand sorgfältig prüfen, ob er von der Möglichkeit zur Gewährung eigener Aktien Gebrauch machen soll. Er wird dies nur dann tun, wenn er zu der Überzeugung gelangt, dass der Erwerb gegen Gewährung von TUI Aktien im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt. Bei der Festlegung der Bewertungsrelationen wird der Vorstand darauf achten, dass die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt werden. Der Vorstand wird sich bei der Bemessung des Werts der als Gegenleistung gewährten Aktien am Börsenpreis der TUI Aktie orientieren. Eine schematische Anknüpfung an einen Börsenpreis ist hierbei nicht vorgesehen, insbesondere um einmal erzielte Verhandlungsergebnisse nicht durch Schwankungen des Börsenpreises in Frage zu stellen. Über die Einzelheiten der Ausnutzung dieser Ermächtigung wird der Vorstand in der Hauptversammlung berichten, die auf einen etwaigen Zusammenschluss oder Erwerb gegen Gewährung von Aktien der TUI AG folgt. Die Ermächtigung sieht ferner vor, dass die eigenen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zur Erfüllung von Umtausch- oder Bezugsrechten von Inhabern von durch die Gesellschaft oder deren Konzerngesellschaften ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) mit Wandlungs- oder Optionsrecht bzw. -pflicht verwendet werden können. Es kann zweckmäßig sein, anstelle neuer Aktien aus einer Kapitalerhöhung ganz oder teilweise eigene Aktien zur Erfüllung der Umtauschrechte einzusetzen. Denn insoweit handelt es sich um ein geeignetes Mittel, um einer Verwässerung des Kapitalbesitzes und des Stimmrechts der Aktionäre entgegenzuwirken, wie sie in gewissem Umfang bei der Erfüllung dieser Rechte mit neu geschaffenen Aktien eintreten kann. Von den vorgenannten Möglichkeiten zur Veräußerung kann nicht nur hinsichtlich solcher Aktien Gebrauch gemacht werden, die aufgrund dieses Ermächtigungsbeschlusses erworben wurden. Die Ermächtigung umfasst vielmehr auch solche Aktien, die nach § 71 d Satz 5 AktG erworben wurden. Es ist vorteilhaft und verschafft weitere
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Flexibilität, diese eigenen Aktien in gleicher Weise wie die aufgrund dieses Ermächtigungsbeschlusses erworbenen Aktien veräußern zu können. Die vorgenannten Möglichkeiten zur Veräußerung sollen außerdem nicht nur unmittelbar von der Gesellschaft, sondern auch durch abhängige oder in Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Unternehmen oder durch auf deren Rechnung oder auf Rechnung der Gesellschaft handelnde Dritte ausgenutzt werden können. Nach dem Vorschlag können die aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses erworbenen eigenen Aktien, statt sie zu veräußern, zudem auch mit Zustimmung des Aufsichtsrats von der Gesellschaft ohne erneuten Beschluss der Hauptversammlung eingezogen werden. Nach § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG kann die Hauptversammlung der Gesellschaft die Einziehung ihrer voll eingezahlten Stückaktien beschließen, auch ohne dass damit eine Herabsetzung des Grundkapitals der Gesellschaft erforderlich wird. Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht neben der Einziehung mit Kapitalherabsetzung diese Alternative ausdrücklich vor, wobei es aber auch hier eines erneuten Hauptversammlungsbeschlusses nicht mehr bedürfen soll. Durch eine Einziehung der eigenen Aktien ohne Kapitalherabsetzung erhöht sich automatisch der rechnerische Anteil der übrigen Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft. Der Vorstand soll daher auch ermächtigt werden, die erforderlich werdende Änderung der Satzung hinsichtlich der sich durch eine Einziehung verändernden Anzahl der Stückaktien vorzunehmen. Der Vorstand soll schließlich ermächtigt werden, bei Veräußerung der eigenen Aktien durch Angebot an die Aktionäre das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats für Spitzenbeträge auszuschließen. Die Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts für Spitzenbeträge dient dazu, ein technisch durchführbares Bezugsverhältnis darzustellen. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden entweder durch Verkauf an der Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. Bei Abwägung aller genannten Umstände halten Vorstand und Aufsichtsrat die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten Fällen aus den aufgezeigten Gründen auch unter Berücksichtigung des zu Lasten der Aktionäre möglichen Verwässerungseffekts für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für angemessen. Im Falle der Ausnutzung der Ermächtigung wird der Vorstand die nächste Hauptversammlung unterrichten. Teilnahme Anmeldung Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind gem. § 21 der Satzung die Aktionäre der Gesellschaft berechtigt, die am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und für deren Aktienbestand bis zum Ablauf der Meldefrist (5. Februar 2014, 24.00 Uhr) bei der Gesellschaft die Aktionäre selbst oder ihre Vertreter zur Teilnahme angemeldet wurden. Gemäß § 21 Abs. (2) der Satzung finden Eintragungen im Aktienregister am Tag der Hauptversammlung und in den letzten sechs Tagen davor nicht statt. Aktionäre, die spätestens am 28. Januar 2014 im Aktienregister eingetragen sind, werden von uns angeschrieben und können sich dann anmelden: schriftlich unter der Postadresse per Telefax unter der Nummer TUI AG Aktionärsservice Hauptversammlung 2014 +49 (0) 69 22 22 Postfach 1460 61365 Friedrichsdorf 34 29 4 elektronisch unter der Internet-Adresse (ab dem 21. Januar 2014) www.tui-group.com/de/ir/hauptversammlungen Aktionäre der TUI AG haben auch in diesem Jahr die Möglichkeit, sich oder einen Vertreter elektronisch über das Internet anzumelden und entsprechend Eintrittskarten für die Hauptversammlung zu bestellen oder den Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft Vollmacht und Weisungen zu erteilen. Dieser Service steht ab dem 21. Januar 2014 unter www.tui-group.com/de/ir/hauptversammlungen zur Verfügung. Die für den Zugang zum persönlichen Internet-service erforderliche Aktionärsnummer und die individuelle Zugangsnummer stehen auf der Rückseite des personalisierten Anschreibens. Aktionäre, die sich zum E-Mail-Versand registriert haben, verwenden als Zugang zum Internetservice bitte ihre gewählte Benutzerkennung und ihr Passwort. Aktionäre, deren Anmeldung bis zum 5. Februar 2014, 24.00 Uhr, bei der Gesellschaft eingegangen ist, können noch bis zum 11. Februar 2014, 24.00 Uhr, eingehend unter den oben genannten Adressen, Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erteilen, die Weisungen ggf. wieder ändern sowie die Vollmacht widerrufen. Dies gilt auch für Vollmachten und Weisungen, die schon vor dem 5. Februar 2014 den Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft erteilt wurden. Eintrittskarten können bis spätestens zum 5. Februar 2014, 24.00 Uhr, bestellt werden. Aktionäre, die nicht bis zum 28. Januar 2014, jedoch spätestens bis zum 5. Februar 2014 im Aktienregister eingetragen sind, können Eintrittskarten ausschließlich schriftlich oder per Telefax unter der oben genannten Postanschrift beziehungsweise Faxnummer (eingehend bis spätestens zum 5. Februar 2014, 24.00 Uhr) bestellen. Hinweise zur Stimmrechtsvertretung Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen und rechtzeitig angemeldet sind, haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, die von der Gesellschaft eingesetzten Stimmrechtsvertreter oder einen sonstigen Bevollmächtigten ihrer Wahl ausüben zu lassen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Vollmachtsformulare finden sich außer in den persönlichen Einladungen auch unter der Internetadresse www.tui-group.com/de/ir/hauptversammlungen. Sofern Vertreter von Aktionären gegenüber der Gesellschaft ihre Bevollmächtigung nachzuweisen haben, also nicht der für Kreditinstitute, geschäftsmäßig Handelnde und Aktionärsvereinigungen geltenden Ausnahmevorschrift des § 135 AktG unterfallen, kann der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten auch durch Übersendung einer E-Mail an die E-Mail-Adresse 'tui.hv@rsgmbh.com' erfolgen. Die E-Mail muss außer einer Kopie der Vollmacht selbst bzw. der Bestätigung, dass Vollmacht erteilt wurde, mindestens Angaben über den Namen, das Geburtsdatum und die Adresse des Aktionärs sowie die Stückzahl der vertretenen Aktien und den Namen und Wohnort des Vertreters enthalten. Für die Bevollmächtigung und Stimmrechtsausübung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen und diesen gleichgestellten Personen gelten die speziellen Regelungen in § 135 AktG. Für die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter gelten die nachstehenden Besonderheiten. Den Aktionären der TUI AG wird angeboten, ihre Stimmrechte durch weisungsgebundene Mitarbeiter der Gesellschaft in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Die Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können schriftlich mittels des Antwortbogens, der Bestandteil der persönlichen Einladung ist, per Telefax sowie per Internet unter Verwendung der genannten Adressen/Telefaxnummer erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, nach den erteilten Weisungen abzustimmen. Ohne Weisungen ist die Vollmacht ungültig und das Stimmrecht wird nicht ausgeübt. Sind Weisungen nicht eindeutig, enthalten sich die Stimmrechtsvertreter zu den entsprechenden Tagesordnungspunkten der Stimme; dies gilt immer für unvorhergesehene Anträge. Mit Zusendung einer persönlichen Einladung erhalten die Aktionäre das entsprechende Formular, um Vollmacht und Weisungen zu erteilen. Hinweise zu Gegenanträgen und Wahlvorschlägen gem. §§ 126, 127 AktG Gegenanträge zu Vorschlägen von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung sowie Vorschläge für eine etwaige Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und die Bestellung des Abschlussprüfers können gerichtet werden an: TUI AG Vorstandsbüro Karl-Wiechert-Allee 4 30625 Hannover Telefax: +49 (0)511 566-1996 E-Mail: gegenantraege.hv@tui.com Anderweitig adressierte Anträge und Wahlvorschläge werden nicht nach §§ 126, 127 AktG zugänglich gemacht. Wir werden bis spätestens Dienstag, den 28. Januar 2014, 24.00 Uhr, eingehende, zugänglich zu machende Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, einer Begründung (nur bei Gegenanträgen erforderlich) und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung veröffentlichen unter der Internetadresse www.tui-group.com/de/ir/hauptversammlungen.
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Hinweise zu Ergänzungsanträgen gem. § 122 Abs. 2 AktG Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag von 500.000 EUR des Grundkapitals der Gesellschaft erreichen, können in gleicher Weise wie gem. § 122 Abs. 1 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung muss der Gesellschaft spätestens bis Sonntag, den 12. Januar 2014, 24.00 Uhr, in schriftlicher Form zugegangen sein. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag des Zugangs des Verlangens bei der Gesellschaft Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über das Ergänzungsverlangen halten. Wird dem Verlangen nicht entsprochen, steht den Antragstellern gem. § 122 Abs. 3 AktG der Weg zu den Gerichten offen. Hinweise zum Auskunftsrecht des Aktionärs Gem. § 131 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der TUI AG zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Gem. § 22 Abs. (2) Satz 2 der Satzung der Gesellschaft kann das Frage- und Rederecht des Aktionärs in der Hauptversammlung durch deren Vorsitzenden zeitlich angemessen beschränkt werden. Der Vorstand darf die Auskunft aus den in § 131 Abs. 3 AktG aufgeführten Gründen verweigern, insbesondere soweit die Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist. Wird einem Aktionär eine Auskunft verweigert, so kann dieser gemäß § 131 Abs. 5 AktG die Aufnahme der Frage und des Grundes für die Auskunftsverweigerung in die notarielle Niederschrift über die Hauptversammlung verlangen und ggf. gemäß § 132 AktG gerichtliche Entscheidung über das Auskunftsrecht beantragen. Informationen nach § 124 a AktG Die Internetseite der TUI AG, über die die Informationen nach § 124 a AktG zugänglich sind, lautet wie folgt: www.tui-group.com/de/ir/hauptversammlungen. Für weitere Informationen steht die TUI Aktionärs-HV-Hotline unter der Nummer (0800) 56 00 841 aus Deutschland oder +49 (0) 69 91 06 49 72 aus dem Ausland von Montag bis Freitag zwischen 8.00 und 18.00 Uhr zur Verfügung. Berlin/Hannover, im Dezember 2013 Der Vorstand 03.01.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de =-------------------------------------------------------------------------- Sprache: Deutsch Unternehmen: TUI AG Karl-Wiechert-Allee 4 30625 Hannover Deutschland E-Mail: ina.klose@tui.com Internet: http://www.tui-group.com Ende der Mitteilung DGAP News-Service =--------------------------------------------------------------------------
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