Anzeige
Mehr »
Montag, 28.07.2025 - Börsentäglich über 12.000 News
Warum Analysten in diesem veganen Gamechanger viel mehr sehen
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
179 Leser
Artikel bewerten:
(0)

DGAP-HV: TUI AG: Bekanntmachung der Einberufung -7-

DJ DGAP-HV: TUI AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 12.02.2014 in Hannover mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

TUI AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
03.01.2014 15:06 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   TUI AG 
 
   Berlin/Hannover 
 
 
   Einladung 
 
   Wir laden unsere Aktionäre hiermit zu 
   der ordentlichen Hauptversammlung 2014 
   am Mittwoch, dem 12. Februar 2014, 
   mit Beginn 10.30 Uhr, in das 
   Hannover Congress Centrum, 
   Theodor-Heuss-Platz 1-3, 
   30175 Hannover, ein. 
 
   Das Grundkapital der Gesellschaft 
 
   ist zerlegt in 252.478.290 nennwertlose Stückaktien mit ebenso vielen 
   Stimmrechten. 
 
   Wertpapier-Kennnummern 
 
   Stimmberechtigte und dividendenberechtigte Aktien: 
 
        ISIN-Code           WKN 
 
        DE 000 TUA G00 0    TUA G00 
 
        DE 000 TUA G20 8    TUA G20 
 
   Stimmberechtigte Aktien: 
 
        ISIN-Code           WKN 
 
        DE 000 TUA G21 6    TUA G21 
 
        DE 000 TUA G22 4    TUA G22 
 
   Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung der TUI AG am 12. 
   Februar 2014 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses des 
           Geschäftsjahres 2012/13, des gebilligten Konzernabschlusses, 
           des zusammengefassten Lage- und Konzernlageberichts mit dem 
           erläuternden Bericht zu den Angaben nach den §§ 289 Abs. 4, 
           315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2012/13 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, vom ausgewiesenen 
           Bilanzgewinn in Höhe von 308.566.018,96 EUR den Betrag von 
           37.856.335,50 EUR zur Ausschüttung einer Dividende von 0,15 
           EUR auf das am 30. September 2013 bestehende Grundkapital von 
           645.187.899,77 EUR zu verwenden. Der verbleibende Betrag in 
           Höhe von 270.709.683,46 EUR wird auf neue Rechnung 
           vorgetragen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
           für das Geschäftsjahr 2012/13 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012/13 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Bestellung des 
           Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013/14 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, gestützt auf die Empfehlung des 
           Prüfungsausschusses, die PricewaterhouseCoopers 
           Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hannover, 
           zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2013/14 zu bestellen 
           und außerdem mit der prüferischen Durchsicht des 
           Halbjahresfinanzberichts für das erste Halbjahr des 
           Geschäftsjahres 2013/14 zu beauftragen. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die neue Ermächtigung zum 
           Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 
           8 AktG mit möglichem Ausschluss des Bezugs- und des 
           Andienungsrechts sowie der Möglichkeit der Einziehung eigener 
           Aktien unter Herabsetzung des Grundkapitals 
           Zum Erwerb eigener Aktien bedarf die Gesellschaft, soweit 
           nicht gesetzlich ausdrücklich zugelassen, einer besonderen 
           Ermächtigung durch die Hauptversammlung. Da die von der 
           Hauptversammlung am 13. Februar 2013 beschlossene Ermächtigung 
           am 12. August 2014 endet, soll der Hauptversammlung 
           vorgeschlagen werden, der Gesellschaft unter vorzeitiger 
           Aufhebung der bestehenden Ermächtigung erneut eine 
           Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien zu erteilen. Die neue 
           Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien soll 
           den Vorstand auch dazu ermächtigen, eigene Aktien unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu verwenden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen: 
 
 
     a)    Der Vorstand wird ermächtigt, eigene Aktien in 
           einem Volumen von bis zu 10% des zum Zeitpunkt der 
           Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Auf 
           die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen 
           Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr 
           nach den §§ 71 a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem 
           Zeitpunkt mehr als 10% des Grundkapitals entfallen. Ferner 
           sind die Voraussetzungen des § 71 Abs. 2 Sätze 2 und 3 AktG zu 
           beachten. Die Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des Handels 
           in eigenen Aktien ausgenutzt werden. 
 
 
     b)    Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilen, einmal 
           oder mehrmals, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke 
           ausgeübt werden. Der Erwerb kann dabei durch die Gesellschaft, 
           durch abhängige oder in Mehrheitsbesitz der Gesellschaft 
           stehende Unternehmen oder durch auf deren Rechnung oder auf 
           Rechnung der Gesellschaft handelnde Dritte durchgeführt 
           werden. Die Ermächtigung gilt bis zum 11. August 2015 und 
           tritt an die Stelle der von der Hauptversammlung der TUI AG am 
           13. Februar 2013 beschlossenen Ermächtigung zum Erwerb eigener 
           Aktien, die mit Wirksamkeit der neuen Ermächtigung aufgehoben 
           ist. Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands über die Börse 
           oder mittels eines öffentlichen Kaufangebots bzw. mittels 
           einer öffentlichen Aufforderung an die Aktionäre zur Abgabe 
           eines Verkaufsangebots (zusammen 'öffentliches 
           Erwerbsangebot'). 
 
 
       *     Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, 
             darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie 
             (ohne Erwerbsnebenkosten) den am Börsenhandelstag durch die 
             Eröffnungsauktion ermittelten Börsenpreis im Xetra-Handel 
             (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
             Frankfurter Wertpapierbörse um nicht mehr als 10% über- oder 
             unterschreiten. 
 
 
       *     Erfolgt der Erwerb mittels eines öffentlichen 
             Erwerbsangebots, darf der von der Gesellschaft gezahlte 
             Angebotspreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den durch 
             die Schlussauktion am letzten Börsenhandelstag vor der 
             Veröffentlichung des Erwerbsangebots ermittelten Kurs für 
             Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem 
             vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
             Wertpapierbörse um nicht mehr als 10% über- oder 
             unterschreiten. Ergeben sich nach der Veröffentlichung eines 
             öffentlichen Kaufangebots bzw. der öffentlichen Aufforderung 
             an die Aktionäre zur Abgabe eines Verkaufsangebots 
             erhebliche Abweichungen des maßgeblichen Kurses, so kann das 
             Angebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines 
             Verkaufsangebots angepasst werden. In diesem Fall wird auf 
             den Durchschnittskurs der drei Börsenhandelstage vor der 
             öffentlichen Ankündigung einer etwaigen Anpassung 
             abgestellt. Sofern die Gesamtzahl der auf ein öffentliches 
             Erwerbsangebot angedienten Aktien dessen Volumen 
             überschreitet, kann der Erwerb nach dem Verhältnis der 
             angedienten Aktien (Andienungsquoten) erfolgen; darüber 
             hinaus können eine bevorrechtigte Annahme geringer 
             Stückzahlen (bis zu 50 Aktien je Aktionär) sowie zur 
             Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien eine Rundung 
             nach kaufmännischen Grundsätzen vorgesehen werden. Ein 
             etwaiges weitergehendes Andienungsrecht der Aktionäre ist 
             insoweit ausgeschlossen. 
 
 
 
     c)    Aktien der Gesellschaft, die aufgrund dieser 
           Ermächtigung erworben werden, können über die Börse oder unter 
           Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes durch ein Angebot 
           an die Aktionäre veräußert werden. Der Vorstand wird darüber 
           hinaus ermächtigt, Aktien der Gesellschaft, die aufgrund 
           dieser Ermächtigung erworben werden, stattdessen zu den 
           folgenden Zwecken zu verwenden: 
 
 
       *     Die Aktien können mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats eingezogen werden, ohne dass die Einziehung 
             oder ihre Durchführung eines weiteren 
             Hauptversammlungsbeschlusses bedürfen. Neben der Einziehung 
             der Aktien mit Kapitalherabsetzung kann die Einziehung auch 
             ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung des anteiligen 
             rechnerischen Betrags der übrigen Aktien am Grundkapital der 
             Gesellschaft erfolgen. Die Einziehung kann auf einen Teil 
             der erworbenen Aktien beschränkt werden. Erfolgt die 
             Einziehung ohne Kapitalherabsetzung, ist der Vorstand zur 
             Anpassung der Zahl der Aktien in der Satzung ermächtigt. 
 
 
       *     Die Aktien können mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats auch in anderer Weise als über die Börse oder 
             durch ein Angebot an die Aktionäre veräußert werden, wenn 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

January 03, 2014 09:06 ET (14:06 GMT)

DJ DGAP-HV: TUI AG: Bekanntmachung der Einberufung -2-

die Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, 
             der den Börsenpreis von Aktien gleicher Ausstattung der 
             Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich 
             unterschreitet. In diesem Fall darf die Anzahl der zu 
             veräußernden Aktien die Grenze von 10% des Grundkapitals zum 
             Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über 
             diese Ermächtigung oder - falls der Wert geringer ist - zum 
             Zeitpunkt ihrer Ausnutzung insgesamt nicht übersteigen. Das 
             vorstehende Ermächtigungsvolumen von 10% des Grundkapitals 
             verringert sich um den anteiligen Betrag am Grundkapital, 
             der auf Aktien entfällt oder auf den sich Wandlungs- 
             und/oder Optionsrechte bzw. -pflichten aus 
             Schuldverschreibungen beziehen, die nach dem 12. Februar 
             2014 unter Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer, 
             entsprechender oder sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 
             Satz 4 AktG ausgegeben bzw. veräußert worden sind. 
 
 
       *     Die Aktien können mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats auch im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, 
             Teilen von Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder 
             sonstigen Vermögensgegenständen (einschließlich Forderungen) 
             sowie im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen gegen 
             Sachleistungen veräußert werden. 
 
 
       *     Die Aktien können auch zur Erfüllung von 
             Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. -pflichten aus von der 
             Gesellschaft oder von Konzernunternehmen der Gesellschaft 
             begebenen Wandelschuldverschreibungen, 
             Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
             Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser 
             Instrumente) mit Wandlungs- oder -Optionsrecht bzw. -pflicht 
             verwendet werden. 
 
 
 
     d)    Die Ermächtigung unter lit. c), Unterpunkte 2 bis 4 
           erfasst auch die Verwendung von Aktien der Gesellschaft, die 
           aufgrund von § 71 d Satz 5 AktG erworben wurden. 
 
 
     e)    Die Ermächtigungen unter lit. c) können einmal oder 
           mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam, die 
           Ermächtigungen gemäß lit. c), Unterpunkte 2 bis 4 können zudem 
           durch abhängige oder in Mehrheitsbesitz der Gesellschaft 
           stehende Unternehmen oder durch auf deren Rechnung oder auf 
           Rechnung der Gesellschaft handelnde Dritte ausgenutzt werden. 
 
 
     f)    Das Bezugsrecht der Aktionäre auf eigene Aktien 
           wird insoweit ausgeschlossen, als diese Aktien gemäß den 
           vorstehenden Ermächtigungen unter lit. c), Unterpunkte 2 bis 4 
           verwendet werden. Für den Fall, dass die eigenen Aktien durch 
           ein Angebot an die Aktionäre veräußert werden, wird der 
           Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
           Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge auszuschließen. 
           Jedoch darf der auf eigene Aktien, für die das Bezugsrecht 
           aufgrund dieser Ermächtigung oder durch Nutzung der 
           Ermächtigungen unter lit. c), Unterpunkte 2 bis 4 
           ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag am 
           Grundkapital zusammen mit dem anteiligen Betrag am 
           Grundkapital, der auf eigene Aktien oder neue Aktien aus 
           genehmigtem Kapital entfällt oder auf den sich Wandlungs- oder 
           Optionsrechte bzw. -pflichten aus Schuldverschreibungen 
           beziehen, die nach dem 12. Februar 2014 unter 
           Bezugsrechtsausschluss veräußert bzw. ausgegeben worden sind, 
           10% des Grundkapitals nicht überschreiten. Maßgeblich ist 
           entweder das zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung 
           oder das zum Zeitpunkt der Veräußerung der eigenen Aktien 
           vorhandene Grundkapital, je nachdem zu welchem dieser 
           Zeitpunkte der Grundkapitalbetrag geringer ist. Als 
           Bezugsrechtsausschluss ist es auch anzusehen, wenn die 
           Veräußerung bzw. Ausgabe in unmittelbarer, entsprechender oder 
           sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt. 
 
 
     7.    Zustimmung zur Änderung von Unternehmensverträgen 
           zwischen der TUI AG und verschiedenen Tochtergesellschaften 
           Zwischen der TUI AG als Organträgerin bzw. herrschendem 
           Unternehmen einerseits und verschiedenen Tochtergesellschaften 
           als Organgesellschaften bzw. beherrschten Unternehmen 
           andererseits bestehen nachfolgende Unternehmensverträge: 
 
 
     a)    Gewinnabführungsvertrag vom 28. September 1990 
           zwischen der TUI AG (damals firmierend unter Preussag AG) und 
           der Preussag Immobilien GmbH mit Sitz in Salzgitter, 
           eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Braunschweig 
           unter HRB 6256 (vormals firmierend als Salzgitter Grundstücks- 
           und Beteiligungs GmbH, davor firmierend als Salzgitter GmbH 
           mit Sitz in Salzgitter, eingetragen im Handelsregister des 
           Amtsgerichts Salzgitter unter HRB 718, davor firmierend als 
           Salzgitter AG mit dem Sitz in Berlin und Salzgitter, 
           zusätzlich eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts 
           Berlin-Charlottenburg unter HRB 142) 
 
 
     b)    Gewinnabführungsvertrag vom 23./29. April 1992 
           zwischen der TUI AG (damals firmierend unter Preussag AG) und 
           der TUI Group Services GmbH mit Sitz in Hannover, eingetragen 
           im Handelsregister des Amtsgerichts Hannover unter HRB 62564 
           (vormals firmierend als Preussag Finanz- und 
           Beteiligungs-GmbH, davor firmierend als Salzgitter Hüttenwerk 
           GmbH mit Sitz in Salzgitter, eingetragen im Handelsregister 
           des Amtsgerichts Braunschweig unter HRB 6265 und davor 
           eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Salzgitter 
           unter HRB 731) 
 
 
     c)    Gewinnabführungsvertrag vom 23./27. April 1992 
           zwischen der TUI AG (damals firmierend unter Preussag AG) und 
           der TUI Insurance Services GmbH mit Sitz in Hannover, 
           eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hannover unter 
           HRB 57235 (vormals firmierend als Preussag Versicherungsdienst 
           GmbH, vor der Sitzverlegung in 1998 nach Hannover mit dem Sitz 
           in Salzgitter, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts 
           Salzgitter unter HRB 139) 
 
 
     d)    Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 12. 
           August 2004 zwischen der TUI AG (als Rechtsnachfolgerin der 
           vormals beim Amtsgericht Hamburg unter HRB 90972 eingetragenen 
           Hapag-Lloyd AG) und der Hapag-Lloyd Kreuzfahrten GmbH mit Sitz 
           in Hamburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts 
           Hamburg unter HRB 90034 
 
 
     e)    Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 
           22./30. Dezember 2000 zwischen der TUI AG (als 
           Rechtsnachfolgerin der vormals beim Amtsgericht Hannover unter 
           HRB 57323 eingetragenen TUI GROUP GmbH) und der Robinson Club 
           GmbH mit Sitz in Hannover, eingetragen im Handelsregister des 
           Amtsgerichts Hannover unter HRB 54346 
 
 
     f)    Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 13. 
           Juli 2004 zwischen der TUI AG und der TUI Beteiligungs GmbH 
           mit Sitz in Hannover, eingetragen im Handelsregister des 
           Amtsgerichts Hannover unter HRB 62485 (vormals firmierend als 
           TUI Beteiligungs AG mit Sitz in Hamburg, eingetragen im 
           Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 13485) 
 
 
           Zu den oben genannten Unternehmensverträgen sind am 28. 
           November 2013 jeweils Änderungsvereinbarungen geschlossen 
           worden. 
 
 
           Die bestehenden Unternehmensverträge der oben genannten 
           Gesellschaften haben folgenden wesentlichen Inhalt: 
 
 
       *     Die Tochtergesellschaften müssen ihren Gewinn 
             innerhalb der gesetzlichen Grenzen an die TUI AG abführen. 
 
 
       *     Die TUI AG hat etwaige Jahresfehlbeträge 
             entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG auszugleichen 
             (Verlustausgleichsregelung). 
 
 
 
           Die in den Unternehmensverträgen dazu jeweils enthaltenen 
           Regelungen lauten bisher: 
 
 
     a)    § 1 Nr. 1 Satz 2 des bestehenden 
           Gewinnabführungsvertrags zwischen der TUI AG (damals 
           firmierend unter Preussag AG, hier abgekürzt 'PAG') und der 
           Preussag Immobilien GmbH (damals firmierend unter Salzgitter 
           AG, hier abgekürzt 'SGT') vom 28. September 1990: 
 
 
           'Verluste der SGT hat PAG entsprechend den Vorschriften des § 
           302 AktG auszugleichen.' 
 
 
     b)    § 1 Nr. 1 Satz 2 des bestehenden 
           Gewinnabführungsvertrags zwischen der TUI AG (damals 
           firmierend unter Preussag AG, hier abgekürzt 'PSG') und der 
           TUI Group Services GmbH (damals firmierend unter Salzgitter 
           Hüttenwerk GmbH, hier abgekürzt 'SHU') vom 23./29. April 1992: 
 
 
           'Verluste der SHU hat PSG in entsprechender Anwendung von § 
           302 AktG auszugleichen.' 
 
 
     c)    § 1 Nr. 1 Satz 2 des bestehenden 
           Gewinnabführungsvertrags zwischen der TUI AG (damals 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

January 03, 2014 09:06 ET (14:06 GMT)

DJ DGAP-HV: TUI AG: Bekanntmachung der Einberufung -3-

firmierend unter Preussag AG, hier abgekürzt 'PSG') und der 
           TUI Insurance Services GmbH (damals firmierend unter Preussag 
           Versicherungsdienst GmbH, hier abgekürzt 'SVD') vom 23./27. 
           April 1992: 
 
 
           'Verluste der SVD hat PSG in entsprechender Anwendung von § 
           302 AktG auszugleichen.' 
 
 
     d)    § 2 Abs. 1 Satz 3 des bestehenden Beherrschungs- 
           und Gewinnabführungsvertrags zwischen der TUI AG (als 
           Rechtsnachfolgerin der Hapag-Lloyd AG) und der Hapag-Lloyd 
           Kreuzfahrten GmbH (hier abgekürzt 'HLK') vom 12. August 2004: 
 
 
           'Die Hapag-Lloyd AG verpflichtet sich, einen eventuellen 
           Jahresfehlbetrag der HLK gemäß § 302 AktG auszugleichen.' 
 
 
     e)    § 2 Nr. 1 Satz 2 des bestehenden Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrags zwischen der TUI AG (als 
           Rechtsnachfolgerin der TUI GROUP GmbH) und der Robinson Club 
           GmbH vom 22./30. Dezember 2000: 
 
 
           'Verluste der Robinson Club GmbH hat die TUI GROUP GmbH 
           entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG auszugleichen.' 
 
 
     f)    § 2 Nr. 1 Satz 2 des bestehenden Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrags zwischen der TUI AG (hier abgekürzt 
           'TUI') und der TUI Beteiligungs GmbH (damals firmierend als 
           TUI Beteiligungs AG, hier abgekürzt 'TBAG') vom 13. Juli 2004: 
 
 
           'Verluste der TBAG hat TUI entsprechend den Vorschriften des § 
           302 AktG auszugleichen.' 
 
 
       *     Die Unternehmensverträge haben eine unbefristete 
             Laufzeit und können jeweils mit einer Frist von 
 
 
               5 Monaten (Vertrag a)), 
 
 
               3 Monaten (Verträge b), c) und f)), 
 
 
               12 Monaten (Vertrag d)) bzw. 
 
 
               6 Monaten (Vertrag e)) 
 
 
 
             zum Ende des Geschäftsjahres der jeweiligen 
             Tochtergesellschaft (Verträge a), b), c), d) und f)) bzw. 
             des Kalenderjahres (Vertrag e)) gekündigt werden. 
 
 
       *     Da alle unter a) bis f) genannten Vertragspartner 
             der TUI AG hundertprozentige Tochtergesellschaften der TUI 
             AG sind, wird ein Ausgleich gemäß § 304 AktG nicht gewährt. 
             Eine Verpflichtung zur Abfindung gemäß § 305 AktG war nicht 
             vorzusehen. 
 
 
 
           Die bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge 
           (Verträge d) bis f)) haben zusätzlich folgenden wesentlichen 
           Inhalt: 
 
 
       *     Die Tochtergesellschaften unterstellen jeweils 
             die Leitung ihrer Gesellschaft der TUI AG. Die TUI AG ist 
             demgemäß berechtigt, der Geschäftsführung der jeweiligen 
             Tochtergesellschaften hinsichtlich der Leitung Weisungen zu 
             erteilen. 
 
 
 
           Aufgrund von Artikel 2 Ziffer 3 des Gesetzes zur Änderung und 
           Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen 
           Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013 ist § 17 Satz 2 Nr. 2 
           des Körperschaftsteuergesetzes neu gefasst worden. Für die 
           Anerkennung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft ist 
           nunmehr erforderlich, dass eine Verlustübernahme durch Verweis 
           auf die Vorschriften des § 302 des Aktiengesetzes 'in seiner 
           jeweils gültigen Fassung' vereinbart wird. Zur Anpassung an 
           diese Gesetzesänderung sollen die bestehenden 
           Unternehmensverträge unter Fortführung der zwischen den 
           Parteien bestehenden Organschaft geändert werden. 
 
 
           Die oben im Wortlaut genannten Verlustausgleichsregelungen der 
           Unternehmensverträge sollen daher durch die 
           Änderungsvereinbarungen vom 28. November 2013 jeweils wie 
           folgt neu gefasst werden: 
 
 
           'Verluste der Organgesellschaft hat die Organträgerin 
           entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils 
           gültigen Fassung auszugleichen'. 
 
 
           Eine inhaltliche Änderung der bestehenden 
           Verlustübernahmeverpflichtung der TUI AG gegenüber der 
           jeweiligen Tochtergesellschaft ergibt sich durch diese 
           Anpassung der Unternehmensverträge an die Formulierung des 
           neuen § 17 Satz 2 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes nicht. 
           Der geänderte Wortlaut entspricht vielmehr dem schon bisher 
           zwischen den Parteien der Unternehmensverträge bestehenden 
           Verständnis und hat lediglich klarstellende Bedeutung. 
 
 
           Die Änderungen sollen mit Eintragung in das Handelsregister 
           der jeweiligen Tochtergesellschaft in Kraft treten. Die 
           angeführten Unternehmensverträge werden in ihrer geänderten 
           Fassung jeweils nur mit Zustimmung der Hauptversammlung der 
           TUI AG wirksam. Die Gesellschafterversammlungen der 
           Tochtergesellschaften haben der jeweiligen 
           Änderungsvereinbarung bereits zugestimmt. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
     a)    Der Änderungsvereinbarung zu dem 
           Gewinnabführungsvertrag, die zwischen der TUI AG und der 
           Preussag Immobilien GmbH am 28. November 2013 getroffen wurde, 
           wird zugestimmt. 
 
 
     b)    Der Änderungsvereinbarung zu dem 
           Gewinnabführungsvertrag, die zwischen der TUI AG und der TUI 
           Group Services GmbH am 28. November 2013 getroffen wurde, wird 
           zugestimmt. 
 
 
     c)    Der Änderungsvereinbarung zu dem 
           Gewinnabführungsvertrag, die zwischen der TUI AG und der TUI 
           Insurance Services GmbH am 28. November 2013 getroffen wurde, 
           wird zugestimmt. 
 
 
     d)    Der Änderungsvereinbarung zu dem Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrag, die zwischen der TUI AG und der 
           Hapag-Lloyd Kreuzfahrten GmbH am 28. November 2013 getroffen 
           wurde, wird zugestimmt. 
 
 
     e)    Der Änderungsvereinbarung zu dem 
           Ergebnisabführungsvertrag (Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrag), die zwischen der TUI AG und der 
           Robinson Club GmbH am 28. November 2013 getroffen wurde, wird 
           zugestimmt. 
 
 
     f)    Der Änderungsvereinbarung zu dem Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrag, die zwischen der TUI AG und der TUI 
           Beteiligungs GmbH am 28. November 2013 getroffen wurde, wird 
           zugestimmt. 
 
 
           Es ist beabsichtigt, über die Zustimmung zu jeder 
           Änderungsvereinbarung jeweils gesondert abzustimmen. Von dem 
           Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an sind die 
           Änderungsvereinbarungen zu den Unternehmensverträgen zwischen 
           der TUI AG und den Tochtergesellschaften, die bisherigen 
           Unternehmensverträge, die Jahresabschlüsse und Lageberichte 
           der TUI AG und der Tochtergesellschaften für die 
           Geschäftsjahre 2010/11, 2011/12 und 2012/13 sowie die 
           gemeinsamen Berichte des Vorstands der TUI AG und der 
           Geschäftsführung der jeweiligen Tochtergesellschaft nach § 293 
           a AktG über die Internetseite der TUI AG unter 
           www.tui-group.com zugänglich und liegen in den Geschäftsräumen 
           der der TUI AG, Karl-Wiechert-Allee 4, 30625 Hannover, zur 
           Einsichtnahme aus. Die vorgenannten Unterlagen werden auch in 
           der Hauptversammlung der TUI AG zugänglich gemacht. 
 
 
     8.    Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds für die 
           verbleibende Amtszeit 
 
 
           Herr Mikhail Noskov, Finanzvorstand der Severgroup, Moskau, 
           hat sein Amt als Mitglied des Aufsichtsrats mit Wirkung zum 
           Ablauf dieser Hauptversammlung niedergelegt. 
 
 
           Herr Vladimir Lukin, wohnhaft in Moskau, ist als Senior Vice 
           President Legal Affairs der OAO Severstal tätig. Die Mehrheit 
           der Aktien der börsennotierten OAO Severstal werden (indirekt) 
           von Herrn Alexey Mordashov gehalten, dessen indirekte 
           Beteiligung an der TUI AG laut seiner letzten 
           Stimmrechtsmitteilung 25,29% zum 5. März 2012 betrug. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Vladimir Lukin für die 
           verbleibende Amtszeit des Aufsichtsrats, d. h. für die Zeit 
           bis zur Beendigung der Hauptversammlung 2016, die über die 
           Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014/15 
           beschließt, als Vertreter der Anteilseigner in den 
           Aufsichtsrat zu wählen. 
 
 
           Der Aufsichtsrat setzt sich nach § 11 der Satzung der TUI AG 
           i.V.m. §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 des AktG und § 7 Abs. 1 des 
           Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer aus je acht 
           Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der 
           Arbeitnehmer zusammen. Die Aufsichtsratsmitglieder der 
           Anteilseigner sind durch die Hauptversammlung zu wählen. Die 
           Hauptversammlung ist bei der Wahl der Anteilseignervertreter 
           nicht an Wahlvorschläge gebunden. 
 
 
           Angaben zu Tagesordnungspunkt 8 gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 
           AktG: 
 
 
           Herr Vladimir Lukin ist kein Mitglied in anderen gesetzlich zu 
           bildenden Aufsichtsräten. Er gehört dem Board of Directors der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

January 03, 2014 09:06 ET (14:06 GMT)

DJ DGAP-HV: TUI AG: Bekanntmachung der Einberufung -4-

OAO Severstal und dem Board of Directors der OJSC Power 
           Machines an. 
 
 
     9.    Auszahlung der festen Aufsichtsratsvergütung der 
           Mitglieder des Präsidiums und des Prüfungsausschusses 
           (Satzungsänderung) 
 
 
           Nach § 18 Abs. (3) Satz 1 der Satzung erhalten die Mitglieder 
           des Präsidiums und des Prüfungsausschusses für ihre Tätigkeit 
           eine weitere feste Vergütung in Höhe von 40.000,00 EUR, der 
           Vorsitzende des Prüfungsausschusses erhält das Dreifache 
           dieser Vergütung. Aufgrund eines Redaktionsversehens ist diese 
           Vergütung erst 'nach Abs. 1 (c)' zahlbar, mithin erst nach 
           Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats für das jeweils abgelaufene Geschäftsjahr 
           entscheidet. Da diese Vergütung nicht vom Konzernergebnis 
           abhängt, sondern der Anspruch auf diese feste Vergütung mit 
           Ablauf des Geschäftsjahres in vollem Umfang entstanden ist, 
           sollte sie richtigerweise 'nach Ablauf des Geschäftsjahres' 
           zahlbar sein, nämlich in gleicher Weise wie die feste 
           Vergütung für alle Mitglieder des Aufsichtsrats, des 
           Vorsitzenden des Aufsichtsrats und seines Stellvertreters 
           gemäß § 18 Abs. (1) (a) der Satzung. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, § 18 Abs. (3) 
           der Satzung wie folgt neu zu fassen: 
 
 
           '§ 18 Abs. (3) 
 
 
           Die Mitglieder des Präsidiums und des Prüfungsausschusses 
           erhalten für ihre Tätigkeit über die Vergütung nach Absatz 1 
           (a) und (b) und nach Absatz 2 hinaus eine weitere, nach Ablauf 
           des Geschäftsjahres zahlbare Vergütung in Höhe von 40.000,00 
           EUR, der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erhält das 
           Dreifache dieser Vergütung.' 
 
 
   Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu dem unter Punkt 6 der 
   Tagesordnung vorgesehenen Bezugsrechtsausschluss gemäß §§ 186 Abs. 4 
   Satz 2 und § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG 
 
   Der Vorstand berichtet zum Verhältnis zwischen den bestehenden 
   Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 
   AktG nach § 4 Abs. (5) und Abs. (7) der Satzung der TUI AG und der 
   hier unter Tagesordnungspunkt 6 (Erwerb und Verwendung eigener Aktien) 
   vorgeschlagenen neuen Ermächtigung im Einzelnen wie folgt: 
 
   Die unter Punkt 6 der Tagesordnung vorgeschlagene Ermächtigung sieht 
   die Möglichkeit vor, unter Ausnutzung der Regelungen des § 186 Abs. 3 
   Satz 4 AktG erworbene eigene Aktien zu veräußern und dabei das 
   Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, soweit die hierfür geltende 
   gesetzliche Grenze von 10% des Grundkapitals nicht überschritten wird. 
   Der Vorstand wird, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, bei sämtlichen 
   auf die Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gestützten 
   Ermächtigungen eine Ausnutzung nur in der Weise vornehmen, dass 
   insgesamt die in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG vorgesehene Grenze von 10% 
   des zum jeweiligen Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung 
   über die Ermächtigungen bestehenden Grundkapitals während der Laufzeit 
   der jeweiligen Ermächtigung bis zum Zeitpunkt von deren Ausnutzung 
   eingehalten wird. Sollte das Grundkapital im Zeitpunkt der Ausnutzung 
   der jeweiligen Ermächtigung geringer sein als zum Zeitpunkt der 
   Beschlussfassungen, ist das geringere Grundkapital maßgeblich. 
   Unabhängig davon, ob die entsprechenden Ermächtigungen mit der 
   Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses einzeln oder kumuliert 
   ausgenutzt werden, soll insgesamt die Grenze von 10% des Grundkapitals 
   für einen Bezugsrechtsauschluss nach den Regeln des § 186 Abs. 3 Satz 
   4 AktG nicht überschritten werden. Die bestehenden Ermächtigungen und 
   die vorgeschlagene Ermächtigung mit der Möglichkeit des 
   Bezugsrechtsausschlusses entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG haben 
   ausschließlich den Zweck, dem Vorstand die Möglichkeit zu geben, das 
   in der konkreten Situation jeweils - unter Beachtung der Interessen 
   der Aktionäre und der Gesellschaft - am besten geeignete Instrument zu 
   nutzen, nicht jedoch soll durch eine mehrfache Ausnutzung der 
   verschiedenen Möglichkeiten des vereinfachten Bezugsrechtsausschlusses 
   in den vorgesehenen Ermächtigungen das Bezugsrecht der Aktionäre über 
   die in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bestimmte Grenze von 10% des 
   Grundkapitals hinaus ausgeschlossen werden können. 
 
   Zu Punkt 6 der Tagesordnung (Ermächtigung zum Erwerb und zur 
   Verwendung eigener Aktien) 
 
   Der Vorschlag zu TOP 6 sieht eine Ermächtigung zum Erwerb eigener 
   Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in Höhe von bis zu 10% des 
   Grundkapitals vor, die auf einen Zeitraum von 18 Monaten beschränkt 
   ist. Die TUI AG hat in der Hauptversammlung vom 13. Februar 2013 einen 
   Ermächtigungsbeschluss zum Erwerb eigener Aktien gefasst, der bis zum 
   12. August 2014 befristet ist. Wegen des Ablaufs der Ermächtigung im 
   laufenden Geschäftsjahr soll dieser Ermächtigungsbeschluss zum 
   Zeitpunkt des Wirksamwerdens der in dieser Hauptversammlung zu 
   beschließenden neuen Ermächtigung aufgehoben werden. Nach der neuen 
   Ermächtigung soll die Gesellschaft neben der Möglichkeit des Erwerbs 
   eigener Aktien über die Börse auch die Möglichkeit erhalten, eigene 
   Aktien mittels eines öffentlichen Kaufangebots bzw. mittels einer 
   öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots zu 
   erwerben. Bei sämtlichen Erwerbswegen ist der aktienrechtliche 
   Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Bei einem öffentlichen 
   Kaufangebot bzw. mittels einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 
   eines Verkaufsangebots können die Aktionäre entscheiden, wie viele 
   Aktien und - bei Festlegung einer Preisspanne - zu welchem Preis sie 
   diese der Gesellschaft anbieten möchten. Übersteigt die zum 
   festgesetzten Preis angebotene Menge die von der Gesellschaft 
   nachgefragte Anzahl an Aktien, soll es möglich sein, dass der Erwerb 
   nach dem Verhältnis der angedienten Aktien (Andienungsquoten) erfolgt. 
   Nur wenn im Grundsatz ein Erwerb nach Andienungsquoten statt nach 
   Beteiligungsquoten erfolgt, lässt sich das Erwerbsverfahren in einem 
   wirtschaftlich vernünftigen Rahmen technisch abwickeln. Zudem soll es 
   möglich sein, eine bevorrechtigte Annahme kleiner Offerten oder 
   kleiner Teile von Offerten bis zu maximal 50 Stück Aktien je Aktionär 
   vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu, kleine, in der Regel 
   unwirtschaftliche Restbestände und eine damit möglicherweise 
   einhergehende faktische Benachteiligung von Kleinaktionären zu 
   vermeiden. Sie dient zum anderen auch der Vereinfachung der 
   technischen Abwicklung des Erwerbsverfahrens. Schließlich soll in 
   allen Fällen eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen zur 
   Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien vorgesehen werden 
   können. Auch dies dient der Erleichterung der technischen Abwicklung, 
   indem es so möglich wird, den Erwerb ganzer Aktien sicherzustellen. In 
   all diesen Fällen ist der Ausschluss eines etwaigen weitergehenden 
   Andienungsrechts der Aktionäre erforderlich und nach der Überzeugung 
   des Vorstands und des Aufsichtsrats gerechtfertigt sowie gegenüber den 
   Aktionären angemessen. Der gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte der 
   gebotenen Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) dürfen 
   den durch die Schlussauktion am letzten Börsentag vor der 
   Veröffentlichung des Erwerbsangebots ermittelten Kurs für Aktien der 
   Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren 
   Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse um nicht mehr als 
   10% über- oder unterschreiten. Ergeben sich nach der Veröffentlichung 
   eines öffentlichen Kaufangebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur 
   Abgabe eines Verkaufsangebots erhebliche Abweichungen des maßgeblichen 
   Kurses, so kann das Angebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines 
   Verkaufsangebots angepasst werden. In diesem Fall wird auf den 
   Durchschnittskurs der drei Börsenhandelstage vor der öffentlichen 
   Ankündigung einer etwaigen Anpassung abgestellt. Die Ermächtigung kann 
   ganz oder in Teilen, einmal oder mehrmals, in Verfolgung eines oder 
   mehrerer Zwecke ausgeübt werden. Der Erwerb kann dabei durch die 
   Gesellschaft, durch abhängige oder in Mehrheitsbesitz der Gesellschaft 
   stehende Unternehmen oder durch auf deren Rechnung oder auf Rechnung 
   der Gesellschaft handelnde Dritte durchgeführt werden. Die erworbenen 
   eigenen Aktien können über die Börse veräußert werden. In diesem Fall 
   besteht kein Bezugsrecht der Aktionäre. Nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 4 
   AktG genügt die Veräußerung eigener Aktien über die Börse - ebenso wie 
   deren Erwerb über die Börse - dem Gleichbehandlungsgrundsatz des § 53a 
   AktG. Die erworbenen eigenen Aktien können aber auch unter Beachtung 
   des Gleichbehandlungsgrundsatzes durch ein Angebot an die Aktionäre 
   veräußert werden. Der Vorstand wird darüber hinaus ermächtigt, die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

January 03, 2014 09:06 ET (14:06 GMT)

DJ DGAP-HV: TUI AG: Bekanntmachung der Einberufung -5-

erworbenen eigenen Aktien stattdessen in anderer Weise zu veräußern 
   oder sie einzuziehen. Dazu im Einzelnen: Der Beschlussvorschlag 
   enthält die Ermächtigung für den Vorstand, die erworbenen eigenen 
   Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats in anderer Weise als über die 
   Börse oder durch ein Angebot an die Aktionäre gegen Barleistung zu 
   veräußern. Voraussetzung dafür ist, dass die Aktien zu einem Preis 
   veräußert werden, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft 
   gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich 
   unterschreitet. Mit dieser Ermächtigung wird von der in § 71 Abs. 1 
   Nr. 8 Satz 5 AktG in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 
   AktG zugelassenen Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss 
   Gebrauch gemacht. Dem Gedanken des Verwässerungsschutzes der Aktionäre 
   wird dadurch Rechnung getragen, dass die Aktien nur zu einem Preis 
   veräußert werden dürfen, welcher den maßgeblichen Börsenpreis nicht 
   wesentlich unterschreitet. Die endgültige Festlegung des 
   Veräußerungspreises für die eigenen Aktien geschieht zeitnah vor der 
   Veräußerung. Der Vorstand wird einen eventuellen Abschlag vom 
   Börsenpreis nach den zum Zeitpunkt der Platzierung vorherrschenden 
   Marktbedingungen möglichst niedrig bemessen. Der Abschlag vom 
   Börsenpreis zum Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung wird 
   voraussichtlich nicht über 3%, jedenfalls aber maximal bei 5% des 
   aktuellen Börsenpreises liegen. Die Ermächtigung gilt mit der Maßgabe, 
   dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 
   AktG veräußerten Aktien insgesamt 10% des Grundkapitals nicht 
   überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt der Beschlussfassung 
   über diese Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung. Sollte das 
   Grundkapital im Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung geringer als 
   am 12. Februar 2014 sein, ist das geringere Grundkapital maßgeblich. 
   Die Ausnutzung dieser Ermächtigung soll nur in der Weise erfolgen, 
   dass insgesamt - d. h. unter Einbeziehung einer etwaigen Ausnutzung 
   anderer Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss entsprechend § 186 
   Abs. 3 Satz 4 AktG - die in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bestimmte Grenze 
   von 10% des Grundkapitals eingehalten wird. Die Aktionäre haben 
   grundsätzlich die Möglichkeit, ihre Beteiligungsquote durch den Kauf 
   von TUI Aktien über die Börse aufrechtzuerhalten. Diese Möglichkeit 
   des Bezugsrechtsausschlusses dient dem Interesse der Gesellschaft an 
   der Erzielung eines bestmöglichen Preises bei der Veräußerung der 
   eigenen Aktien. Die Gesellschaft wird so in die Lage versetzt, sich 
   aufgrund der jeweiligen Börsenverfassung bietende Chancen schnell und 
   flexibel sowie kostengünstig zu nutzen. Der durch eine marktnahe 
   Preisfestsetzung erzielbare Veräußerungserlös führt in der Regel zu 
   einem deutlich höheren Mittelzufluss je veräußerter Aktie als im Falle 
   einer Aktienplatzierung mit Bezugsrecht. Durch den Verzicht auf die 
   zeit- und kostenaufwendige Abwicklung des Bezugsrechts kann zudem der 
   Kapitalbedarf aus sich kurzfristig bietenden Marktchancen zeitnah 
   gedeckt werden. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG eine 
   Veröffentlichung des Bezugspreises bis spätestens drei Tage vor Ablauf 
   der Bezugsfrist. Angesichts der Volatilität an den Aktienmärkten 
   besteht aber auch in diesem Fall ein Marktrisiko, namentlich ein 
   Kursänderungsrisiko, über mehrere Tage, das zu Sicherheitsabschlägen 
   bei der Festlegung des Veräußerungspreises und so zu nicht marktnahen 
   Konditionen führen kann. Zudem kann die Gesellschaft bei Einräumung 
   eines Bezugsrechts wegen der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig 
   auf günstige Marktverhältnisse reagieren. Dem vorgenannten Zweck dient 
   zwar auch das genehmigte Kapital gemäß § 4 Abs. (5) der Satzung der 
   Gesellschaft. Der Gesellschaft soll aber die Möglichkeit eingeräumt 
   werden, nach einem Rückerwerb eigener Aktien diesen Zweck in 
   geeigneten Fällen auch ohne Durchführung einer - wegen des 
   Erfordernisses der Handelsregistereintragung zeit- und unter Umständen 
   auch kostenaufwendigeren - Kapitalerhöhung zu erreichen. Die 
   Veräußerung der eigenen Aktien kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   auch gegen Sachleistungen unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
   Aktionäre erfolgen. Die Gesellschaft soll durch die vorgeschlagene 
   Ermächtigung in die Lage versetzt werden, eigene Aktien unmittelbar 
   oder mittelbar als Gegenleistung im Rahmen von 
   Unternehmenszusammenschlüssen oder im Rahmen des Erwerbs von 
   Unternehmen, Teilen von Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder 
   sonstigen Vermögensgegenständen (beispielsweise Hotels, Schiffe oder 
   Flugzeuge sowie Forderungen) anzubieten. Die Gesellschaft steht im 
   nationalen und globalen Wettbewerb und muss deshalb jederzeit in der 
   Lage sein, national und auf den internationalen Märkten schnell und 
   flexibel zu handeln. Dazu gehört auch die Möglichkeit, sich zur 
   Verbesserung der Wettbewerbsposition mit anderen Unternehmen 
   zusammenzuschließen oder Unternehmen, Teile von Unternehmen, 
   Unternehmensbeteiligungen oder sonstige Vermögensgegenstände zu 
   erwerben. Die optimale Umsetzung dieser Möglichkeit besteht im 
   Einzelfall darin, den Unternehmenszusammenschluss oder die Akquisition 
   unter Gewährung von Aktien der erwerbenden Gesellschaft durchzuführen. 
   Die Praxis zeigt zudem, dass sowohl national als auch auf den 
   internationalen Märkten als Gegenleistung für attraktive 
   Akquisitionsobjekte häufig Aktien der erwerbenden Gesellschaft 
   verlangt werden. Außerdem kann die Bereitstellung von Aktien aus dem 
   Bestand der Gesellschaft vorteilhafter sein als eine Veräußerung 
   dieser Aktien zur Generierung der für eine Akquisition benötigten 
   Geldmittel, da es durch die Veräußerung zu negativen Kurseffekten 
   kommen kann. Die hier vorgeschlagene Ermächtigung soll der 
   Gesellschaft den notwendigen Handlungsspielraum verschaffen, sich 
   bietende Gelegenheiten zu Unternehmenszusammenschlüssen sowie zum 
   Erwerb von Unternehmen, Teilen von Unternehmen, 
   Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen schnell 
   und flexibel sowohl national als auch auf internationalen Märkten 
   auszunutzen. Dazu bedarf es des vorgeschlagenen Ausschlusses des 
   Bezugsrechts. Bei Einräumung eines Bezugsrechts sind hingegen der 
   Zusammenschluss mit anderen Unternehmen oder der Erwerb von 
   Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen 
   gegen Gewährung eigener Aktien nicht möglich und die damit verbundenen 
   Vorteile nicht erreichbar. Konkrete Pläne zur Ausübung der 
   Ermächtigung bestehen derzeit nicht. Wenn sich Möglichkeiten zum 
   Zusammenschluss mit anderen Unternehmen oder zum Erwerb von 
   Unternehmen, Teilen von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder 
   sonstigen Vermögensgegenständen konkretisieren, wird der Vorstand 
   sorgfältig prüfen, ob er von der Möglichkeit zur Gewährung eigener 
   Aktien Gebrauch machen soll. Er wird dies nur dann tun, wenn er zu der 
   Überzeugung gelangt, dass der Erwerb gegen Gewährung von TUI Aktien im 
   wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt. Bei der Festlegung 
   der Bewertungsrelationen wird der Vorstand darauf achten, dass die 
   Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt werden. Der Vorstand wird 
   sich bei der Bemessung des Werts der als Gegenleistung gewährten 
   Aktien am Börsenpreis der TUI Aktie orientieren. Eine schematische 
   Anknüpfung an einen Börsenpreis ist hierbei nicht vorgesehen, 
   insbesondere um einmal erzielte Verhandlungsergebnisse nicht durch 
   Schwankungen des Börsenpreises in Frage zu stellen. Über die 
   Einzelheiten der Ausnutzung dieser Ermächtigung wird der Vorstand in 
   der Hauptversammlung berichten, die auf einen etwaigen Zusammenschluss 
   oder Erwerb gegen Gewährung von Aktien der TUI AG folgt. Die 
   Ermächtigung sieht ferner vor, dass die eigenen Aktien unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zur Erfüllung von Umtausch- 
   oder Bezugsrechten von Inhabern von durch die Gesellschaft oder deren 
   Konzerngesellschaften ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen, 
   Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
   Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) 
   mit Wandlungs- oder Optionsrecht bzw. -pflicht verwendet werden 
   können. Es kann zweckmäßig sein, anstelle neuer Aktien aus einer 
   Kapitalerhöhung ganz oder teilweise eigene Aktien zur Erfüllung der 
   Umtauschrechte einzusetzen. Denn insoweit handelt es sich um ein 
   geeignetes Mittel, um einer Verwässerung des Kapitalbesitzes und des 
   Stimmrechts der Aktionäre entgegenzuwirken, wie sie in gewissem Umfang 
   bei der Erfüllung dieser Rechte mit neu geschaffenen Aktien eintreten 
   kann. Von den vorgenannten Möglichkeiten zur Veräußerung kann nicht 
   nur hinsichtlich solcher Aktien Gebrauch gemacht werden, die aufgrund 
   dieses Ermächtigungsbeschlusses erworben wurden. Die Ermächtigung 
   umfasst vielmehr auch solche Aktien, die nach § 71 d Satz 5 AktG 
   erworben wurden. Es ist vorteilhaft und verschafft weitere 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

January 03, 2014 09:06 ET (14:06 GMT)

DJ DGAP-HV: TUI AG: Bekanntmachung der Einberufung -6-

Flexibilität, diese eigenen Aktien in gleicher Weise wie die aufgrund 
   dieses Ermächtigungsbeschlusses erworbenen Aktien veräußern zu können. 
   Die vorgenannten Möglichkeiten zur Veräußerung sollen außerdem nicht 
   nur unmittelbar von der Gesellschaft, sondern auch durch abhängige 
   oder in Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Unternehmen oder 
   durch auf deren Rechnung oder auf Rechnung der Gesellschaft handelnde 
   Dritte ausgenutzt werden können. Nach dem Vorschlag können die 
   aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses erworbenen eigenen Aktien, statt 
   sie zu veräußern, zudem auch mit Zustimmung des Aufsichtsrats von der 
   Gesellschaft ohne erneuten Beschluss der Hauptversammlung eingezogen 
   werden. Nach § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG kann die Hauptversammlung der 
   Gesellschaft die Einziehung ihrer voll eingezahlten Stückaktien 
   beschließen, auch ohne dass damit eine Herabsetzung des Grundkapitals 
   der Gesellschaft erforderlich wird. Die vorgeschlagene Ermächtigung 
   sieht neben der Einziehung mit Kapitalherabsetzung diese Alternative 
   ausdrücklich vor, wobei es aber auch hier eines erneuten 
   Hauptversammlungsbeschlusses nicht mehr bedürfen soll. Durch eine 
   Einziehung der eigenen Aktien ohne Kapitalherabsetzung erhöht sich 
   automatisch der rechnerische Anteil der übrigen Stückaktien am 
   Grundkapital der Gesellschaft. Der Vorstand soll daher auch ermächtigt 
   werden, die erforderlich werdende Änderung der Satzung hinsichtlich 
   der sich durch eine Einziehung verändernden Anzahl der Stückaktien 
   vorzunehmen. Der Vorstand soll schließlich ermächtigt werden, bei 
   Veräußerung der eigenen Aktien durch Angebot an die Aktionäre das 
   Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats für 
   Spitzenbeträge auszuschließen. Die Möglichkeit des Ausschlusses des 
   Bezugsrechts für Spitzenbeträge dient dazu, ein technisch 
   durchführbares Bezugsverhältnis darzustellen. Die als freie Spitzen 
   vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden entweder 
   durch Verkauf an der Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die 
   Gesellschaft verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund 
   der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. Bei Abwägung aller 
   genannten Umstände halten Vorstand und Aufsichtsrat die Ermächtigung 
   zum Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten Fällen aus den 
   aufgezeigten Gründen auch unter Berücksichtigung des zu Lasten der 
   Aktionäre möglichen Verwässerungseffekts für sachlich gerechtfertigt 
   und gegenüber den Aktionären für angemessen. Im Falle der Ausnutzung 
   der Ermächtigung wird der Vorstand die nächste Hauptversammlung 
   unterrichten. 
 
   Teilnahme 
 
   Anmeldung 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   in der Hauptversammlung sind gem. § 21 der Satzung die Aktionäre der 
   Gesellschaft berechtigt, die am Tag der Hauptversammlung im 
   Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und für deren 
   Aktienbestand bis zum Ablauf der Meldefrist (5. Februar 2014, 24.00 
   Uhr) bei der Gesellschaft die Aktionäre selbst oder ihre Vertreter zur 
   Teilnahme angemeldet wurden. Gemäß § 21 Abs. (2) der Satzung finden 
   Eintragungen im Aktienregister am Tag der Hauptversammlung und in den 
   letzten sechs Tagen davor nicht statt. Aktionäre, die spätestens am 
   28. Januar 2014 im Aktienregister eingetragen sind, werden von uns 
   angeschrieben und können sich dann anmelden: 
 
   schriftlich unter der Postadresse                  per Telefax unter 
                                                      der Nummer 
 
 
 
   TUI AG Aktionärsservice Hauptversammlung 2014      +49 (0) 69 22 22 
   Postfach 1460 61365 Friedrichsdorf                 34 29 4 
 
 
 
 
 
   elektronisch unter der Internet-Adresse (ab dem 
   21. Januar 2014) 
 
 
 
   www.tui-group.com/de/ir/hauptversammlungen 
 
   Aktionäre der TUI AG haben auch in diesem Jahr die Möglichkeit, sich 
   oder einen Vertreter elektronisch über das Internet anzumelden und 
   entsprechend Eintrittskarten für die Hauptversammlung zu bestellen 
   oder den Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft Vollmacht und 
   Weisungen zu erteilen. Dieser Service steht ab dem 21. Januar 2014 
   unter www.tui-group.com/de/ir/hauptversammlungen zur Verfügung. Die 
   für den Zugang zum persönlichen Internet-service erforderliche 
   Aktionärsnummer und die individuelle Zugangsnummer stehen auf der 
   Rückseite des personalisierten Anschreibens. Aktionäre, die sich zum 
   E-Mail-Versand registriert haben, verwenden als Zugang zum 
   Internetservice bitte ihre gewählte Benutzerkennung und ihr Passwort. 
   Aktionäre, deren Anmeldung bis zum 5. Februar 2014, 24.00 Uhr, bei der 
   Gesellschaft eingegangen ist, können noch bis zum 11. Februar 2014, 
   24.00 Uhr, eingehend unter den oben genannten Adressen, Vollmacht und 
   Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erteilen, die 
   Weisungen ggf. wieder ändern sowie die Vollmacht widerrufen. Dies gilt 
   auch für Vollmachten und Weisungen, die schon vor dem 5. Februar 2014 
   den Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft erteilt wurden. 
   Eintrittskarten können bis spätestens zum 5. Februar 2014, 24.00 Uhr, 
   bestellt werden. Aktionäre, die nicht bis zum 28. Januar 2014, jedoch 
   spätestens bis zum 5. Februar 2014 im Aktienregister eingetragen sind, 
   können Eintrittskarten ausschließlich schriftlich oder per Telefax 
   unter der oben genannten Postanschrift beziehungsweise Faxnummer 
   (eingehend bis spätestens zum 5. Februar 2014, 24.00 Uhr) bestellen. 
 
   Hinweise zur Stimmrechtsvertretung 
 
   Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen und rechtzeitig 
   angemeldet sind, haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht in der 
   Hauptversammlung durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, 
   die von der Gesellschaft eingesetzten Stimmrechtsvertreter oder einen 
   sonstigen Bevollmächtigten ihrer Wahl ausüben zu lassen. Die Erteilung 
   der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung 
   gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Vollmachtsformulare 
   finden sich außer in den persönlichen Einladungen auch unter der 
   Internetadresse www.tui-group.com/de/ir/hauptversammlungen. Sofern 
   Vertreter von Aktionären gegenüber der Gesellschaft ihre 
   Bevollmächtigung nachzuweisen haben, also nicht der für 
   Kreditinstitute, geschäftsmäßig Handelnde und Aktionärsvereinigungen 
   geltenden Ausnahmevorschrift des § 135 AktG unterfallen, kann der 
   Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten auch durch 
   Übersendung einer E-Mail an die E-Mail-Adresse 'tui.hv@rsgmbh.com' 
   erfolgen. Die E-Mail muss außer einer Kopie der Vollmacht selbst bzw. 
   der Bestätigung, dass Vollmacht erteilt wurde, mindestens Angaben über 
   den Namen, das Geburtsdatum und die Adresse des Aktionärs sowie die 
   Stückzahl der vertretenen Aktien und den Namen und Wohnort des 
   Vertreters enthalten. Für die Bevollmächtigung und Stimmrechtsausübung 
   von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen und diesen 
   gleichgestellten Personen gelten die speziellen Regelungen in § 135 
   AktG. Für die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter gelten die nachstehenden Besonderheiten. 
 
   Den Aktionären der TUI AG wird angeboten, ihre Stimmrechte durch 
   weisungsgebundene Mitarbeiter der Gesellschaft in der Hauptversammlung 
   vertreten zu lassen. Die Vollmacht und Weisungen an die 
   Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können schriftlich mittels des 
   Antwortbogens, der Bestandteil der persönlichen Einladung ist, per 
   Telefax sowie per Internet unter Verwendung der genannten 
   Adressen/Telefaxnummer erteilt werden. 
 
   Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, nach den erteilten 
   Weisungen abzustimmen. Ohne Weisungen ist die Vollmacht ungültig und 
   das Stimmrecht wird nicht ausgeübt. Sind Weisungen nicht eindeutig, 
   enthalten sich die Stimmrechtsvertreter zu den entsprechenden 
   Tagesordnungspunkten der Stimme; dies gilt immer für unvorhergesehene 
   Anträge. 
 
   Mit Zusendung einer persönlichen Einladung erhalten die Aktionäre das 
   entsprechende Formular, um Vollmacht und Weisungen zu erteilen. 
 
   Hinweise zu Gegenanträgen und Wahlvorschlägen gem. §§ 126, 127 AktG 
 
   Gegenanträge zu Vorschlägen von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem 
   bestimmten Punkt der Tagesordnung sowie Vorschläge für eine etwaige 
   Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und die Bestellung des 
   Abschlussprüfers können gerichtet werden an: 
 
   TUI AG 
   Vorstandsbüro 
   Karl-Wiechert-Allee 4 
   30625 Hannover 
   Telefax: +49 (0)511 566-1996 
   E-Mail: gegenantraege.hv@tui.com 
 
   Anderweitig adressierte Anträge und Wahlvorschläge werden nicht nach 
   §§ 126, 127 AktG zugänglich gemacht. Wir werden bis spätestens 
   Dienstag, den 28. Januar 2014, 24.00 Uhr, eingehende, zugänglich zu 
   machende Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des 
   Aktionärs, einer Begründung (nur bei Gegenanträgen erforderlich) und 
   einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung veröffentlichen unter der 
   Internetadresse 
   www.tui-group.com/de/ir/hauptversammlungen. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

January 03, 2014 09:06 ET (14:06 GMT)

Hinweise zu Ergänzungsanträgen gem. § 122 Abs. 2 AktG 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag von 500.000 
   EUR des Grundkapitals der Gesellschaft erreichen, können in gleicher 
   Weise wie gem. § 122 Abs. 1 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die 
   Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen 
   Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. 
   Das Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung muss der Gesellschaft 
   spätestens bis Sonntag, den 12. Januar 2014, 24.00 Uhr, in 
   schriftlicher Form zugegangen sein. Die Antragsteller haben 
   nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag des 
   Zugangs des Verlangens bei der Gesellschaft Inhaber der Aktien sind 
   und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über das 
   Ergänzungsverlangen halten. Wird dem Verlangen nicht entsprochen, 
   steht den Antragstellern gem. § 122 Abs. 3 AktG der Weg zu den 
   Gerichten offen. 
 
   Hinweise zum Auskunftsrecht des Aktionärs 
 
   Gem. § 131 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der 
   Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der 
   Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des 
   Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht 
   erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen 
   der TUI AG zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des 
   Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. 
   Gem. § 22 Abs. (2) Satz 2 der Satzung der Gesellschaft kann das Frage- 
   und Rederecht des Aktionärs in der Hauptversammlung durch deren 
   Vorsitzenden zeitlich angemessen beschränkt werden. Der Vorstand darf 
   die Auskunft aus den in § 131 Abs. 3 AktG aufgeführten Gründen 
   verweigern, insbesondere soweit die Auskunft auf der Internetseite der 
   Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in der 
   Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist. Wird einem Aktionär eine 
   Auskunft verweigert, so kann dieser gemäß § 131 Abs. 5 AktG die 
   Aufnahme der Frage und des Grundes für die Auskunftsverweigerung in 
   die notarielle Niederschrift über die Hauptversammlung verlangen und 
   ggf. gemäß § 132 AktG gerichtliche Entscheidung über das 
   Auskunftsrecht beantragen. 
 
   Informationen nach § 124 a AktG 
 
   Die Internetseite der TUI AG, über die die Informationen nach § 124 a 
   AktG zugänglich sind, lautet wie folgt: 
   www.tui-group.com/de/ir/hauptversammlungen. Für weitere Informationen 
   steht die TUI Aktionärs-HV-Hotline unter der Nummer (0800) 56 00 841 
   aus Deutschland oder +49 (0) 69 91 06 49 72 aus dem Ausland von Montag 
   bis Freitag zwischen 8.00 und 18.00 Uhr zur Verfügung. 
 
   Berlin/Hannover, im Dezember 2013 
 
   Der Vorstand 
 
 
 
 
 
03.01.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
Sprache:      Deutsch 
Unternehmen:  TUI AG 
              Karl-Wiechert-Allee 4 
              30625 Hannover 
              Deutschland 
E-Mail:       ina.klose@tui.com 
Internet:     http://www.tui-group.com 
 
Ende der Mitteilung                             DGAP News-Service 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 

(END) Dow Jones Newswires

January 03, 2014 09:06 ET (14:06 GMT)

© 2014 Dow Jones News
Hensoldt, Renk & Rheinmetall teuer
Rheinmetall, Renk und Hensoldt haben den Rüstungsboom der letzten Jahre dominiert, doch inzwischen sind diese Titel fundamental heillos überbewertet. KGVs jenseits der 60, KUVs über 4, und das in einem politisch fragilen Umfeld mit wackelnder Haushaltsdisziplin. Für späteinsteigende Anleger kann das teuer werden.

Doch es gibt Alternativen, die bislang unter dem Radar fliegen; solide bewertet, operativ stark und mit Nachholpotenzial.

In unserem kostenlosen Report zeigen wir dir, welche 3 Rüstungsunternehmen noch Potenzial haben und wie du von der zweiten Welle der Zeitenwende profitieren kannst, ohne sich an überhitzten Highflyer zu verbrennen.

Holen Sie sich den neuesten Report! Verpassen Sie nicht, welche Aktien besonders vom weltweiten Aufrüsten profitieren dürften, und laden Sie sich das Gratis-PDF jetzt kostenlos herunter.

Dieses exklusive Angebot gilt aber nur für kurze Zeit! Daher jetzt downloaden!
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.