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DGAP-HV: Advanced Inflight Alliance AG: -2-

DJ DGAP-HV: Advanced Inflight Alliance AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.02.2014 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Advanced Inflight Alliance AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
13.01.2014 15:08 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Advanced Inflight Alliance AG 
 
   München 
 
 
               - WKN 126218 -         - WKN A1PHBP - 
            - ISIN DE0001262186 -  - ISIN DE000A1PHBP5 - 
 
 
   Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung 
 
 
   Hiermit laden wir die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am 
 
   Freitag, den 21. Februar 2014, um 9.00 Uhr 
 
 
   im Konferenzzentrum München, Hanns Seidel Stiftung, in 80636 München, 
   Lazarettstraße 33, stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung 
   ein. 
 
   I. 
   Tagesordnung 
 
     1.    Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien 
           der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf die Global 
           Entertainment AG mit Sitz in München gegen Gewährung einer 
           angemessenen Barabfindung gemäß § 62 Abs. 5 Umwandlungsgesetz 
           in Verbindung mit §§ 327a ff. Aktiengesetz 
           (umwandlungsrechtlicher Squeeze-out) 
 
 
           Gemäß § 62 Abs. 5 Umwandlungsgesetz (UmwG) in Verbindung mit 
           §§ 327a ff. Aktiengesetz (AktG) kann die Hauptversammlung 
           einer übertragenden Aktiengesellschaft im Zusammenhang mit 
           einer Verschmelzung auf eine übernehmende Aktiengesellschaft, 
           der Aktien in Höhe von mindestens 90 % des Grundkapitals der 
           übertragenden Aktiengesellschaft gehören ('Hauptaktionärin'), 
           die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre 
           ('Minderheitsaktionäre') 
           auf diese Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen 
           Barabfindung beschließen (so genannter umwandlungsrechtlicher 
           Squeeze-out). 
 
 
           Mit Schreiben vom 30. Juli 2013 hat die Global Entertainment 
           AG mit Sitz in München, eine Aktiengesellschaft deutschen 
           Rechts, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts 
           München unter HRB 205837 und mit der Geschäftsanschrift c/o 
           Vistra GmbH, Westendstraße 25, 60325 Frankfurt am Main ('GE AG'), 
           die Gesellschaft darüber informiert, dass sie eine 
           Verschmelzung der Gesellschaft als übertragende Gesellschaft 
           auf GE AG als übernehmende Gesellschaft anstrebe, in deren 
           Zusammenhang ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre der 
           Gesellschaft gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung 
           erfolgen solle (§ 62 Abs. 1, Abs. 5 UmwG i.V.m. § 327 a Abs. 1 
           Satz 1 AktG). GE AG ist damit als übernehmende Gesellschaft im 
           Rahmen der Verschmelzung zugleich Hauptaktionärin der 
           Gesellschaft als übertragender Gesellschaft im Sinne von § 62 
           Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 UmwG. 
 
 
           Am 19. Dezember 2013 haben die Gesellschaft und GE AG zur 
           Niederschrift des Notars Dr. Hartmut Wicke mit Amtssitz in 
           München einen Verschmelzungsvertrag geschlossen (Urk-Nr. W 
           3626/13 des Notars Dr. Hartmut Wicke, München), mit dem die 
           Gesellschaft ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und 
           Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung nach §§ 2 Nr. 1, 60 
           ff. UmwG auf GE AG überträgt. Der Verschmelzungsvertrag 
           enthält die Angabe nach § 62 Abs. 5 Satz 2 UmwG, dass im 
           Zusammenhang mit der Verschmelzung ein Ausschluss der 
           Minderheitsaktionäre der Gesellschaft als übertragender 
           Gesellschaft erfolgen soll. Der Verschmelzungsvertrag steht 
           unter der aufschiebenden Bedingung einer Eintragung des zur 
           Beschlussfassung vorgeschlagenen Übertragungsbeschlusses in 
           das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft. Die 
           Verschmelzung erfolgt als Konzernverschmelzung ohne eine 
           Anteilsgewährung. 
 
 
           GE AG hat die Barabfindung der Minderheitsaktionäre auf der 
           Grundlage einer durch PricewaterhouseCoopers 
           Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt 
           am Main, erstellten gutachtlichen Stellungnahme zum 
           Unternehmenswert der Gesellschaft und zur Ermittlung der 
           angemessenen Barabfindung gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. 
           § 327b Abs. 1 AktG auf EUR 7,35 je Stückaktie der Gesellschaft 
           festgelegt. 
 
 
           GE AG hat mit Schreiben an die Gesellschaft vom 13. Dezember 
           2013 ihr Verlangen, einen Ausschluss der Minderheitsaktionäre 
           der Gesellschaft im Zusammenhang mit der Verschmelzung 
           herbeizuführen, konkretisiert. Weiter hat die GE AG in ihrem 
           Schreiben dargelegt, dass ihr unmittelbar 22.598.078 
           Stückaktien der Gesellschaft (entsprechen etwa 93,95 % und 
           somit mehr als 90 % des Grundkapitals der Gesellschaft) 
           gehören. GE AG hat ferner die Gesellschaft über die Höhe der 
           festgelegten Barabfindung, die den Minderheitsaktionären der 
           Gesellschaft für die Übertragung ihrer Aktien auf GE AG als 
           Hauptaktionärin zu zahlen ist, informiert und einen Entwurf 
           des Übertragungsbeschlusses übermittelt. GE AG hat weiter 
           durch Bestätigung der Commerzbank Aktiengesellschaft, 
           Frankfurt am Main ('Commerzbank') vom 13. Dezember 2013 
           nachgewiesen, dass sie unmittelbar 22.598.078 Stückaktien der 
           Gesellschaft hält. 
 
 
           GE AG hat der Gesellschaft zudem eine Erklärung der 
           Commerzbank gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327b Abs. 3 
           AktG übermittelt, mit der diese im Wege eines selbstständigen 
           Garantieversprechens die Gewährleistung für die Erfüllung der 
           Verpflichtung der GE AG übernimmt, den Minderheitsaktionären 
           der Gesellschaft nach Wirksamwerden des 
           Übertragungsbeschlusses unverzüglich die festgelegte 
           Barabfindung für die übergegangenen Aktien der Gesellschaft zu 
           zahlen. 
 
 
           GE AG hat schließlich der Hauptversammlung der Gesellschaft 
           einen schriftlichen Bericht erstattet, in dem die 
           Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der 
           Minderheitsaktionäre dargelegt und die Angemessenheit der 
           Barabfindung erläutert und begründet werden. 
 
 
           Der vom Landgericht München I gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG 
           i.V.m. § 327c Abs. 2 Satz 2 und 3 AktG ausgewählte und 
           bestellte sachverständige Prüfer Stüttgen & Haeb AG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, hat die 
           Angemessenheit der Barabfindung bestätigt. 
 
 
           Die Eintragung des zur Beschlussfassung vorgeschlagenen 
           Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister des Sitzes der 
           Gesellschaft ist nach § 62 Abs. 5 Satz 7 UmwG mit dem Vermerk 
           zu versehen, dass der Übertragungsbeschluss erst gleichzeitig 
           mit der Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes 
           der GE AG wirksam wird. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, auf Verlangen 
           der GE AG folgenden Beschluss zu fassen: 
 
 
           'Die auf den Inhaber lautenden Stückaktien der übrigen 
           Aktionäre der Advanced Inflight Alliance AG 
           (Minderheitsaktionäre) werden gem. § 62 Abs. 5 UmwG i.V.m. §§ 
           327a ff. AktG gegen Gewährung einer von der Global 
           Entertainment AG mit Sitz in München (Hauptaktionärin) zu 
           zahlenden angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR 7,35 je 
           auf den Inhaber lautender Stückaktie der Advanced Inflight 
           Alliance AG auf die Hauptaktionärin übertragen.' 
 
 
   II. 
   Unterlagen 
 
   Folgende Unterlagen können vom Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
   http://aialliance.de/ao_hauptversammlung2014.php und in den 
   Geschäftsräumen der Gesellschaft (Advanced Inflight Alliance AG, 
   Schellingstraße 35, 80799 München) eingesehen werden: 
 
     *     Jahresabschlüsse und Lageberichte der Gesellschaft 
           für die Geschäftsjahre 2010, 2011 und 2012 nebst der 
           Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte des AIA-Konzerns für 
           die Geschäftsjahre 2010, 2011 und 2012; 
 
 
     *     Entwurf des Übertragungsbeschlusses; 
 
 
     *     Der von der GE AG in ihrer Eigenschaft als 
           Hauptaktionärin der Gesellschaft erstattete schriftliche 
           Bericht über die Voraussetzungen für die Übertragung der 
           Aktien der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf die GE AG 
           und zur Erläuterung und Begründung der Angemessenheit der 
           Barabfindung vom 19. Dezember 2013 einschließlich seiner 
           Anlagen: 
 
 
       -     Kopie des Schreibens der GE AG an die 
             Gesellschaft vom 30. Juli 2013 (Abstraktes 
             Absichtsschreiben) 
 
 
       -     Kopie des Schreibens der GE AG an die 
             Gesellschaft vom 13. Dezember 2013 (Konkretisierendes 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

January 13, 2014 09:08 ET (14:08 GMT)

Absichtsschreiben) 
 
 
       -     Kopie des von den Vertretungsorganen von GE AG 
             und der Gesellschaft am 19. Dezember 2013 unterzeichneten 
             Verschmelzungsvertrags zwischen GE AG als übernehmender 
             Gesellschaft und der Gesellschaft als übertragender 
             Gesellschaft 
 
 
       -     Kopie des Bewertungsgutachtens von 
             PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur Unternehmensbewertung 
             und zur Ermittlung der angemessenen Barabfindung gemäß § 62 
             Abs. 5 UmwG i.V.m. § 327b Abs. 1 AktG vom 11. Dezember 2013 
 
 
       -     Kopie des Beschlusses des Landgerichts München I 
             über die Bestellung der Stüttgen & Haeb AG 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum 
             sachverständigen Prüfer vom 9. August 2013 (Aktenzeichen: 5 
             HK O 17799/13) 
 
 
       -     Kopie des von der Stüttgen & Haeb AG 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, als vom 
             Landgericht München I ausgewählter und bestellter 
             sachverständiger Prüfer der Angemessenheit der 
             festgestellten Barabfindung gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG 
             i.V.m. §§ 327c Abs. 2 Satz 4, 293e AktG erstatteten 
             Prüfungsberichts vom 13. Dezember 2013 
 
 
       -     Kopie der Gewährleistungserklärung der 
             Commerzbank vom 13. Dezember 2013 
 
 
       -     Entwurf des Übertragungsbeschlusses gem. § 62 
             Abs. 1 und Abs. 5 UmG i.V.m. § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG 
 
 
 
     *     Prüfungsbericht des vom Landgericht München I 
           ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfers Stüttgen 
           & Haeb AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, über 
           die Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung anlässlich der 
           beabsichtigten Beschlussfassung zur Übertragung der Aktien der 
           übrigen Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf die GE AG 
           vom 13. Dezember 2013; 
 
 
     *     Kopie der Gewährleistungserklärung der Commerzbank 
           vom 13. Dezember 2013; 
 
 
     *     Konzernhalbjahresfinanzbericht des AIA-Konzerns 
           nach § 37w, y WpHG zum 30. Juni 2013; 
 
 
     *     Konzernquartalsfinanzbericht des AIA-Konzerns nach 
           § 37x, y WpHG zum 30. September 2013; 
 
 
     *     Eröffnungsbilanz der GE AG vom 28. August 2013 
           sowie der Jahresabschluss von GE AG für das Rumpfgeschäftsjahr 
           2013 (einen Lagebericht hat GE AG als kleine 
           Kapitalgesellschaft i.S.d. § 267 Abs. 1 HGB gemäß § 264 Abs. 1 
           Satz 4 Halbsatz 1 HGB nicht aufgestellt); 
 
 
     *     Notariell beurkundeter Verschmelzungsvertrag 
           zwischen der GE AG als übernehmender Gesellschaft und der 
           Gesellschaft als übertragender Gesellschaft vom 19. Dezember 
           2013; 
 
 
     *     der nach § 8 UmwG vorsorglich erstattete gemeinsame 
           Verschmelzungsbericht der GE AG und der Gesellschaft vom 19. 
           Dezember 2013; sowie 
 
 
     *     der nach §§ 60, 12 UmwG vorsorglich erstattete 
           Prüfungsbericht des vom Landgericht München I ausgewählten und 
           bestellten sachverständigen Prüfers Stüttgen & Haeb AG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, für beide an der 
           Verschmelzung beteiligten Rechtsträger über die Prüfung des 
           Verschmelzungsvertrags zwischen der GE AG als übernehmender 
           Gesellschaft und der Gesellschaft als übertragender 
           Gesellschaft vom 12. Dezember 2013. 
 
 
   Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenfrei eine 
   Abschrift der Unterlagen. Entsprechende Anfragen bitten wir zu richten 
   an: Advanced Inflight Alliance AG, Schellingstraße 35, 80799 München, 
   Tel.: +49 (0) 89 / 613 805 37, Fax: +49 (0) 89 / 613 805 55, Mail: 
   info@aialliance.com. Die Unterlagen werden auch auf der 
   Hauptversammlung der Gesellschaft ausliegen. 
 
   III. 
   Teilnahmebedingungen 
 
     1.    Voraussetzung für die Teilnahme an der 
           Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts 
 
 
           Gemäß § 14 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft sind zur 
           Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
           Stimmrechts nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bis 
           spätestens am sechsten Tag vor der Hauptversammlung 
           (Anmeldetag) bei der Gesellschaft anmelden und ihre 
           Berechtigung nachweisen. Der Tag des Zugangs ist nicht 
           mitzurechnen. Zum Nachweis der Berechtigung ist ein in 
           Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellter 
           Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Kredit- 
           oder Finanzdienstleistungsinstitut erforderlich. Der 
           Berechtigungsnachweis hat sich auf den Beginn des 
           einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, also auf den 
           Beginn des 31. Januar 2014, 0.00 Uhr, ('Nachweisstichtag') zu 
           beziehen. 
 
 
           Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der 
           Gesellschaft bis zum Ablauf des 14. Februar 2014 bei folgender 
           Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zugehen: 
 
 
             Advanced Inflight Alliance AG 
             c/o Computershare Operations Center 
             80249 München 
             Telefax: +49 (0)89 30903-74675 
             E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
 
 
           Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
           Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär 
           nur, wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht 
           hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des 
           Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem 
           Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem 
           Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des 
           Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der (vollständigen oder 
           teilweisen) Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
           Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des 
           Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
           Nachweisstichtag maßgeblich; d. h. Veräußerungen von Aktien 
           nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die 
           Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. 
           Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach 
           dem Nachweisstichtag. Wer etwa zum Nachweisstichtag nicht 
           Aktionär ist, aber noch vor der Hauptversammlung Aktien 
           erwirbt, ist nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Der 
           Nachweisstichtag hat auch keine Bedeutung für die 
           Dividendenberechtigung. 
 
 
     2.    Stimmrechtsvertretung 
 
 
           Der Aktionär kann sein Stimmrecht in der Hauptversammlung auch 
           durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch die depotführende 
           Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person seiner 
           Wahl ausüben lassen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind 
           eine fristgerechte Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung 
           zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
           Stimmrechts nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. 
           Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so ist die 
           Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG berechtigt, eine 
           oder mehrere von diesen zurückzuweisen. 
 
 
           Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
           Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der 
           Textform (§ 126b BGB). 
 
 
           Die Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine 
           Aktionärsvereinigung oder eine der in § 135 AktG 
           gleichgestellte Institution oder Person mit der 
           Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, weisen wir darauf 
           hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigende 
           Institution oder Person möglicherweise eine besondere Form der 
           Vollmacht verlangt, weil diese gemäß § 135 AktG die Vollmacht 
           nachprüfbar festhalten muss. Wir bitten daher die Aktionäre, 
           sich in diesem Fall mit dem zu Bevollmächtigenden über die 
           Form der Vollmacht abzustimmen. 
 
 
           Ein Formular gemäß § 30a Abs. 1 Nr. 5 des 
           Wertpapierhandelsgesetzes, das für die Erteilung einer 
           Vollmacht verwendet werden kann, befindet sich auf der 
           Rückseite der Eintrittskarte, welche den Aktionären nach der 
           oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung 
           zugeschickt wird. Ein Formular steht auch unter 
           http://aialliance.de/ao_hauptversammlung2014.php zum Download 
           zur Verfügung. 
 
 
           Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann dadurch 
           geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der 
           Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle 
           vorweist. Für die Erklärung einer Vollmachtserteilung 
           gegenüber der Gesellschaft und ihren Widerruf sowie die 

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January 13, 2014 09:08 ET (14:08 GMT)

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.