Youbisheng Green Paper AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 14.01.2014 15:11 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. =-------------------------------------------------------------------------- Youbisheng Green Paper AG Köln - ISIN DE000A1KRLR0 - - WKN A1KRLR - Einladung Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, dem 20. Februar 2014, um 13.00 Uhr, im Marriott Hotel Frankfurt, Hamburger Allee 2, 60486 Frankfurt am Main, stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung ein. Tagesordnung 1. Aufhebung des Beschlusses unter Tagesordnungspunkt 5 der ordentlichen Hauptversammlung vom 2. August 2013 - Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013 Der Aufsichtsrat schlägt vor, den Beschluss zu Tagesordnungspunkt 5 der ordentlichen Hauptversammlung vom 2. August 2013 über die Bestellung der Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2013 aufzuheben. Hintergrund für den geplanten Wechsel des Abschlussprüfers ist der Wechsel des für die operativen Gesellschaften der Youbisheng Green Paper AG in China verantwortlichen lokalen Prüfungsteams von Grant Thornton zu Crowe Horwath, dem internationalen Partner der Crowe Kleeberg GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. 2. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013 Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Crowe Kleeberg GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2013 zu bestellen. Dieser wird auch die prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte vornehmen, sofern diese erfolgen sollte. 3. Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen und/oder Kombinationen dieser Instrumente mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts, Aufhebung der bisherigen Ermächtigung, Aufhebung und Neuschaffung eines bedingten Kapitals und entsprechende Satzungsänderungen Die in der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 2. August 2013 geschaffene Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelanleihen bietet nicht die Flexibilität, um von der Verwaltung neu angedachte Ausgestaltungsformen der Anleihen zu ermöglichen. Von der Ermächtigung wurde daher noch kein Gebrauch gemacht. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen: a) Aufhebung der Ermächtigung vom 2. August 2013 zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen und zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie des bedingten Kapitals Aufschiebend bedingt auf die zustimmende Beschlussfassung über die nachfolgenden Beschlussvorschläge zu b) bis d) und die Eintragung des neuen Bedingten Kapitals 2014 in das Handelsregister der Gesellschaft werden die in der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 2. August 2013 geschaffene Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelanleihen sowie das geschaffene bedingte Kapital (§ 5a der Satzung) aufgehoben. b) Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen und/oder Kombinationen dieser Instrumente und zum Ausschluss des Bezugsrechts Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 15. Februar 2019 einmalig oder mehrfach auf den Inhaber oder auf den Namen lautende Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen mit Wandlungs- bzw. Optionsrechten und/oder Wandlungspflichten (nachfolgend auch 'Wandel- bzw. Optionsanleihen'), Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen und/oder Kombinationen dieser Instrumente (nachfolgend insgesamt: 'Schuldverschreibungen') mit oder ohne Laufzeitbegrenzung zu begeben und den Inhabern bzw. Gläubigern der Schuldverschreibungen Wandlungsrechte bzw. -pflichten und/oder Optionsrechte auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals in Höhe von insgesamt bis zu EUR 5.000.000,00 nach näherer Maßgabe der Schuldverschreibungsbedingungen zu gewähren. Der Gesamtnennbetrag der gewährten Schuldverschreibungen darf EUR 50.000.000,00 nicht überschreiten. Die Schuldverschreibungen können in Euro oder - im entsprechenden Gegenwert - in einer anderen gesetzlichen Währung, beispielsweise eines OECD-Landes, begeben werden. Die einzelnen Emissionen können in jeweils unter sich gleichberechtigte Teilschuldverschreibungen eingeteilt werden. Bei der Ausgabe der Schuldverschreibungen steht den Aktionären ein Bezugsrecht zu. Die Schuldverschreibungen können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, * um die gegen Barzahlung auszugebenden Schuldverschreibungen einzelnen Investoren oder strategischen Partnern zur Zeichnung anzubieten, soweit der Anteil der aufgrund der Schuldverschreibungen auszugebenden Aktien im Sinne von §§ 221 Abs. 4 Satz 2; 186 Abs. 3 Satz 4 AktG, weder 10% des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der vorliegenden Ermächtigung, noch - falls dieser Wert geringer ist - des bei der Beschlussfassung über die Ausnutzung dieser Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals übersteigt und der Ausgabepreis den nach anerkannten Methoden der Finanzmathematik ermittelten theoretischen Börsenmarktwert der Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet. Auf den Betrag von 10% des Grundkapitals ist der Betrag anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die aufgrund einer entsprechenden Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegeben und/oder veräußert werden; * um Spitzenbeträge, die sich auf Grund des Bezugsverhältnisses ergeben, vom Bezugsrecht der Aktionäre auf die Schuldverschreibungen auszuschließen; * soweit dies erforderlich ist, um Inhabern von Wandlungs- und/oder Optionsrechten oder den zur Wandlung Verpflichteten aus Schuldverschreibungen, die von der Gesellschaft bereits zuvor begeben wurden, ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungs- und/oder Optionsrechts oder der Erfüllung der Wandlungspflicht als Aktionär zustehen würde; und/oder * soweit Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ohne Wandlungsrecht, Optionsrecht oder Wandlungspflicht ausgegeben werden, wenn diese Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen obligationsähnlich ausgestattet sind, d.h. keine Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös gewähren und die Höhe der Verzinsung nicht auf Grundlage der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende berechnet wird und die Verzinsung und der Ausgabebetrag der Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen den zum Zeitpunkt der Begebung aktuellen Marktkonditionen entsprechen. Im Falle der Ausgabe von Optionsanleihen werden jeder einzelnen Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber berechtigen, bzw. berechtigt die auf den Namen lautende Optionsanleihe nach Maßgabe der vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegenden Optionsbedingungen auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft zu beziehen. Die Optionsbedingungen können vorsehen, dass der Optionspreis ganz oder teilweise auch durch Übertragung von einzelnen Teilschuldverschreibungen erfüllt werden kann. Das Bezugsverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrages oder eines etwa darunter liegenden Ausgabebetrags einer
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January 14, 2014 09:11 ET (14:11 GMT)