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DGAP-HV: Youbisheng Green Paper AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.02.2014 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Youbisheng Green Paper AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
14.01.2014 15:11 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Youbisheng Green Paper AG 
 
   Köln 
 
   - ISIN DE000A1KRLR0 - 
   - WKN A1KRLR - 
 
 
   Einladung 
 
   Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, dem 20. 
   Februar 2014, um 13.00 Uhr, im Marriott Hotel Frankfurt, Hamburger 
   Allee 2, 60486 Frankfurt am Main, stattfindenden außerordentlichen 
   Hauptversammlung ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Aufhebung des Beschlusses unter Tagesordnungspunkt 
           5 der ordentlichen Hauptversammlung vom 2. August 2013 - Wahl 
           des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das 
           Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, den Beschluss zu 
           Tagesordnungspunkt 5 der ordentlichen Hauptversammlung vom 2. 
           August 2013 über die Bestellung der Warth & Klein Grant 
           Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am 
           Main, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2013 aufzuheben. 
 
 
           Hintergrund für den geplanten Wechsel des Abschlussprüfers ist 
           der Wechsel des für die operativen Gesellschaften der 
           Youbisheng Green Paper AG in China verantwortlichen lokalen 
           Prüfungsteams von Grant Thornton zu Crowe Horwath, dem 
           internationalen Partner der Crowe Kleeberg GmbH, 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. 
 
 
     2.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Crowe Kleeberg GmbH, 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer 
           und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2013 zu 
           bestellen. Dieser wird auch die prüferische Durchsicht 
           unterjähriger Finanzberichte vornehmen, sofern diese erfolgen 
           sollte. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe 
           von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, 
           Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen und/oder 
           Kombinationen dieser Instrumente mit der Möglichkeit zum 
           Ausschluss des Bezugsrechts, Aufhebung der bisherigen 
           Ermächtigung, Aufhebung und Neuschaffung eines bedingten 
           Kapitals und entsprechende Satzungsänderungen 
 
 
           Die in der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 2. August 
           2013 geschaffene Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelanleihen 
           bietet nicht die Flexibilität, um von der Verwaltung neu 
           angedachte Ausgestaltungsformen der Anleihen zu ermöglichen. 
           Von der Ermächtigung wurde daher noch kein Gebrauch gemacht. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden 
           Beschluss zu fassen: 
 
 
       a)    Aufhebung der Ermächtigung vom 2. August 2013 
             zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen und zum 
             Ausschluss des Bezugsrechts sowie des bedingten Kapitals 
 
 
 
           Aufschiebend bedingt auf die zustimmende Beschlussfassung über 
           die nachfolgenden Beschlussvorschläge zu b) bis d) und die 
           Eintragung des neuen Bedingten Kapitals 2014 in das 
           Handelsregister der Gesellschaft werden die in der 
           Hauptversammlung der Gesellschaft vom 2. August 2013 
           geschaffene Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelanleihen sowie 
           das geschaffene bedingte Kapital (§ 5a der Satzung) 
           aufgehoben. 
 
 
       b)    Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
             Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
             Gewinnschuldverschreibungen und/oder Kombinationen dieser 
             Instrumente und zum Ausschluss des Bezugsrechts 
 
 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           bis zum 15. Februar 2019 einmalig oder mehrfach auf den 
           Inhaber oder auf den Namen lautende Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen mit Wandlungs- bzw. 
           Optionsrechten und/oder Wandlungspflichten (nachfolgend auch 
           'Wandel- 
           bzw. Optionsanleihen'), Genussrechte und/oder 
           Gewinnschuldverschreibungen und/oder Kombinationen dieser 
           Instrumente (nachfolgend insgesamt: 'Schuldverschreibungen') 
           mit oder ohne Laufzeitbegrenzung zu begeben und den Inhabern 
           bzw. Gläubigern der Schuldverschreibungen Wandlungsrechte bzw. 
           -pflichten und/oder Optionsrechte auf den Inhaber lautende 
           Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des 
           Grundkapitals in Höhe von insgesamt bis zu EUR 5.000.000,00 
           nach näherer Maßgabe der Schuldverschreibungsbedingungen zu 
           gewähren. Der Gesamtnennbetrag der gewährten 
           Schuldverschreibungen darf EUR 50.000.000,00 nicht 
           überschreiten. 
 
 
           Die Schuldverschreibungen können in Euro oder - im 
           entsprechenden Gegenwert - in einer anderen gesetzlichen 
           Währung, beispielsweise eines OECD-Landes, begeben werden. Die 
           einzelnen Emissionen können in jeweils unter sich 
           gleichberechtigte Teilschuldverschreibungen eingeteilt werden. 
 
 
           Bei der Ausgabe der Schuldverschreibungen steht den Aktionären 
           ein Bezugsrecht zu. Die Schuldverschreibungen können auch von 
           einem oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung 
           übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. 
           Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
 
 
       *     um die gegen Barzahlung auszugebenden 
             Schuldverschreibungen einzelnen Investoren oder 
             strategischen Partnern zur Zeichnung anzubieten, soweit der 
             Anteil der aufgrund der Schuldverschreibungen auszugebenden 
             Aktien im Sinne von §§ 221 Abs. 4 Satz 2; 186 Abs. 3 Satz 4 
             AktG, weder 10% des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 
             vorliegenden Ermächtigung, noch - falls dieser Wert geringer 
             ist - des bei der Beschlussfassung über die Ausnutzung 
             dieser Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals übersteigt und 
             der Ausgabepreis den nach anerkannten Methoden der 
             Finanzmathematik ermittelten theoretischen Börsenmarktwert 
             der Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet. 
             Auf den Betrag von 10% des Grundkapitals ist der Betrag 
             anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die aufgrund einer 
             entsprechenden Ermächtigung unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung 
             von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser 
             Ermächtigung ausgegeben und/oder veräußert werden; 
 
 
       *     um Spitzenbeträge, die sich auf Grund des 
             Bezugsverhältnisses ergeben, vom Bezugsrecht der Aktionäre 
             auf die Schuldverschreibungen auszuschließen; 
 
 
       *     soweit dies erforderlich ist, um Inhabern von 
             Wandlungs- und/oder Optionsrechten oder den zur Wandlung 
             Verpflichteten aus Schuldverschreibungen, die von der 
             Gesellschaft bereits zuvor begeben wurden, ein Bezugsrecht 
             in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des 
             Wandlungs- und/oder Optionsrechts oder der Erfüllung der 
             Wandlungspflicht als Aktionär zustehen würde; und/oder 
 
 
       *     soweit Genussrechte oder 
             Gewinnschuldverschreibungen ohne Wandlungsrecht, 
             Optionsrecht oder Wandlungspflicht ausgegeben werden, wenn 
             diese Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen 
             obligationsähnlich ausgestattet sind, d.h. keine 
             Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft begründen, keine 
             Beteiligung am Liquidationserlös gewähren und die Höhe der 
             Verzinsung nicht auf Grundlage der Höhe des 
             Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende 
             berechnet wird und die Verzinsung und der Ausgabebetrag der 
             Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen den zum 
             Zeitpunkt der Begebung aktuellen Marktkonditionen 
             entsprechen. 
 
 
 
           Im Falle der Ausgabe von Optionsanleihen werden jeder 
           einzelnen Teilschuldverschreibung ein oder mehrere 
           Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber berechtigen, bzw. 
           berechtigt die auf den Namen lautende Optionsanleihe nach 
           Maßgabe der vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           festzulegenden Optionsbedingungen auf den Inhaber lautende 
           Stückaktien der Gesellschaft zu beziehen. Die 
           Optionsbedingungen können vorsehen, dass der Optionspreis ganz 
           oder teilweise auch durch Übertragung von einzelnen 
           Teilschuldverschreibungen erfüllt werden kann. Das 
           Bezugsverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrages 
           oder eines etwa darunter liegenden Ausgabebetrags einer 

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January 14, 2014 09:11 ET (14:11 GMT)

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