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Dow Jones News
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DGAP-HV: Youbisheng Green Paper AG: -2-

DJ DGAP-HV: Youbisheng Green Paper AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.02.2014 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Youbisheng Green Paper AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
14.01.2014 15:11 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Youbisheng Green Paper AG 
 
   Köln 
 
   - ISIN DE000A1KRLR0 - 
   - WKN A1KRLR - 
 
 
   Einladung 
 
   Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, dem 20. 
   Februar 2014, um 13.00 Uhr, im Marriott Hotel Frankfurt, Hamburger 
   Allee 2, 60486 Frankfurt am Main, stattfindenden außerordentlichen 
   Hauptversammlung ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Aufhebung des Beschlusses unter Tagesordnungspunkt 
           5 der ordentlichen Hauptversammlung vom 2. August 2013 - Wahl 
           des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das 
           Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, den Beschluss zu 
           Tagesordnungspunkt 5 der ordentlichen Hauptversammlung vom 2. 
           August 2013 über die Bestellung der Warth & Klein Grant 
           Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am 
           Main, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2013 aufzuheben. 
 
 
           Hintergrund für den geplanten Wechsel des Abschlussprüfers ist 
           der Wechsel des für die operativen Gesellschaften der 
           Youbisheng Green Paper AG in China verantwortlichen lokalen 
           Prüfungsteams von Grant Thornton zu Crowe Horwath, dem 
           internationalen Partner der Crowe Kleeberg GmbH, 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. 
 
 
     2.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Crowe Kleeberg GmbH, 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer 
           und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2013 zu 
           bestellen. Dieser wird auch die prüferische Durchsicht 
           unterjähriger Finanzberichte vornehmen, sofern diese erfolgen 
           sollte. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe 
           von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, 
           Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen und/oder 
           Kombinationen dieser Instrumente mit der Möglichkeit zum 
           Ausschluss des Bezugsrechts, Aufhebung der bisherigen 
           Ermächtigung, Aufhebung und Neuschaffung eines bedingten 
           Kapitals und entsprechende Satzungsänderungen 
 
 
           Die in der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 2. August 
           2013 geschaffene Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelanleihen 
           bietet nicht die Flexibilität, um von der Verwaltung neu 
           angedachte Ausgestaltungsformen der Anleihen zu ermöglichen. 
           Von der Ermächtigung wurde daher noch kein Gebrauch gemacht. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden 
           Beschluss zu fassen: 
 
 
       a)    Aufhebung der Ermächtigung vom 2. August 2013 
             zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen und zum 
             Ausschluss des Bezugsrechts sowie des bedingten Kapitals 
 
 
 
           Aufschiebend bedingt auf die zustimmende Beschlussfassung über 
           die nachfolgenden Beschlussvorschläge zu b) bis d) und die 
           Eintragung des neuen Bedingten Kapitals 2014 in das 
           Handelsregister der Gesellschaft werden die in der 
           Hauptversammlung der Gesellschaft vom 2. August 2013 
           geschaffene Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelanleihen sowie 
           das geschaffene bedingte Kapital (§ 5a der Satzung) 
           aufgehoben. 
 
 
       b)    Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
             Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
             Gewinnschuldverschreibungen und/oder Kombinationen dieser 
             Instrumente und zum Ausschluss des Bezugsrechts 
 
 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           bis zum 15. Februar 2019 einmalig oder mehrfach auf den 
           Inhaber oder auf den Namen lautende Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen mit Wandlungs- bzw. 
           Optionsrechten und/oder Wandlungspflichten (nachfolgend auch 
           'Wandel- 
           bzw. Optionsanleihen'), Genussrechte und/oder 
           Gewinnschuldverschreibungen und/oder Kombinationen dieser 
           Instrumente (nachfolgend insgesamt: 'Schuldverschreibungen') 
           mit oder ohne Laufzeitbegrenzung zu begeben und den Inhabern 
           bzw. Gläubigern der Schuldverschreibungen Wandlungsrechte bzw. 
           -pflichten und/oder Optionsrechte auf den Inhaber lautende 
           Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des 
           Grundkapitals in Höhe von insgesamt bis zu EUR 5.000.000,00 
           nach näherer Maßgabe der Schuldverschreibungsbedingungen zu 
           gewähren. Der Gesamtnennbetrag der gewährten 
           Schuldverschreibungen darf EUR 50.000.000,00 nicht 
           überschreiten. 
 
 
           Die Schuldverschreibungen können in Euro oder - im 
           entsprechenden Gegenwert - in einer anderen gesetzlichen 
           Währung, beispielsweise eines OECD-Landes, begeben werden. Die 
           einzelnen Emissionen können in jeweils unter sich 
           gleichberechtigte Teilschuldverschreibungen eingeteilt werden. 
 
 
           Bei der Ausgabe der Schuldverschreibungen steht den Aktionären 
           ein Bezugsrecht zu. Die Schuldverschreibungen können auch von 
           einem oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung 
           übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. 
           Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
 
 
       *     um die gegen Barzahlung auszugebenden 
             Schuldverschreibungen einzelnen Investoren oder 
             strategischen Partnern zur Zeichnung anzubieten, soweit der 
             Anteil der aufgrund der Schuldverschreibungen auszugebenden 
             Aktien im Sinne von §§ 221 Abs. 4 Satz 2; 186 Abs. 3 Satz 4 
             AktG, weder 10% des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 
             vorliegenden Ermächtigung, noch - falls dieser Wert geringer 
             ist - des bei der Beschlussfassung über die Ausnutzung 
             dieser Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals übersteigt und 
             der Ausgabepreis den nach anerkannten Methoden der 
             Finanzmathematik ermittelten theoretischen Börsenmarktwert 
             der Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet. 
             Auf den Betrag von 10% des Grundkapitals ist der Betrag 
             anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die aufgrund einer 
             entsprechenden Ermächtigung unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung 
             von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser 
             Ermächtigung ausgegeben und/oder veräußert werden; 
 
 
       *     um Spitzenbeträge, die sich auf Grund des 
             Bezugsverhältnisses ergeben, vom Bezugsrecht der Aktionäre 
             auf die Schuldverschreibungen auszuschließen; 
 
 
       *     soweit dies erforderlich ist, um Inhabern von 
             Wandlungs- und/oder Optionsrechten oder den zur Wandlung 
             Verpflichteten aus Schuldverschreibungen, die von der 
             Gesellschaft bereits zuvor begeben wurden, ein Bezugsrecht 
             in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des 
             Wandlungs- und/oder Optionsrechts oder der Erfüllung der 
             Wandlungspflicht als Aktionär zustehen würde; und/oder 
 
 
       *     soweit Genussrechte oder 
             Gewinnschuldverschreibungen ohne Wandlungsrecht, 
             Optionsrecht oder Wandlungspflicht ausgegeben werden, wenn 
             diese Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen 
             obligationsähnlich ausgestattet sind, d.h. keine 
             Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft begründen, keine 
             Beteiligung am Liquidationserlös gewähren und die Höhe der 
             Verzinsung nicht auf Grundlage der Höhe des 
             Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende 
             berechnet wird und die Verzinsung und der Ausgabebetrag der 
             Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen den zum 
             Zeitpunkt der Begebung aktuellen Marktkonditionen 
             entsprechen. 
 
 
 
           Im Falle der Ausgabe von Optionsanleihen werden jeder 
           einzelnen Teilschuldverschreibung ein oder mehrere 
           Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber berechtigen, bzw. 
           berechtigt die auf den Namen lautende Optionsanleihe nach 
           Maßgabe der vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           festzulegenden Optionsbedingungen auf den Inhaber lautende 
           Stückaktien der Gesellschaft zu beziehen. Die 
           Optionsbedingungen können vorsehen, dass der Optionspreis ganz 
           oder teilweise auch durch Übertragung von einzelnen 
           Teilschuldverschreibungen erfüllt werden kann. Das 
           Bezugsverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrages 
           oder eines etwa darunter liegenden Ausgabebetrags einer 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

January 14, 2014 09:11 ET (14:11 GMT)

einzelnen Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten 
           Optionspreis für eine auf den Inhaber lautende Stückaktie der 
           Gesellschaft. Daraus resultierende rechnerische Bruchteile von 
           Aktien werden in Geld ausgeglichen. Der anteilige Betrag am 
           Grundkapital der je einzelner Teilschuldverschreibung zu 
           beziehenden auf den Inhaber lautenden Stückaktien der 
           Gesellschaft darf den Nennbetrag oder einen etwa darunter 
           liegenden Ausgabebetrag einer einzelnen 
           Teilschuldverschreibung nicht überschreiten. Entsprechendes 
           gilt, wenn Optionsscheine einem Genussrecht oder einer 
           Gewinnschuldverschreibung beigefügt werden. 
 
 
           Im Falle der Ausgabe von Wandelanleihen erhalten die Inhaber 
           bzw. Berechtigten jeder einzelnen Teilschuldverschreibungen 
           das Recht bzw. sind sie verpflichtet, diese nach näherer 
           Maßgabe der vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           festzulegenden Wandelanleihebedingungen in auf den Inhaber 
           lautende Stückaktien der Gesellschaft umzutauschen. Das 
           festzusetzende Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division 
           des Nennbetrags oder eines etwa darunter liegenden 
           Ausgabebetrags einer einzelnen Teilschuldverschreibung durch 
           den festgesetzten Wandlungspreis für eine auf den Inhaber 
           lautende Stückaktie der Gesellschaft. Daraus resultierende 
           rechnerische Bruchteile von Aktien werden in Geld 
           ausgeglichen. Das Umtauschverhältnis sowie der Wandlungspreis 
           für eine Aktie können aber auch variabel, z.B. in Abhängigkeit 
           von der Entwicklung des Börsenkurses während der Laufzeit, 
           festgesetzt werden. Der anteilige Betrag am Grundkapital der 
           je einzelner Teilschuldverschreibung zu beziehenden auf den 
           Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft darf den 
           Nennbetrag oder einen etwa darunter liegenden Ausgabebetrag 
           einer einzelnen Teilschuldverschreibung nicht überschreiten. 
 
 
           Sofern Schuldverschreibungen begeben werden, die ein 
           Wandlungs- und/oder Optionsrecht gewähren und/oder eine 
           Wandlungspflicht vorsehen, muss der Wandlungs- bzw. 
           Optionspreis (auch bei einem variablen Umtauschverhältnis oder 
           Wandlungspreis) mindestens 75 % des durchschnittlichen, an der 
           Frankfurter Wertpapierbörse im Xetra-Handel (bzw. einem an die 
           Stelle des Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren 
           Nachfolgesystem) festgestellten Schlusskurses der Aktien der 
           Gesellschaft ('Mindestpreis') betragen, und zwar an den 
           letzten zehn Börsenhandelstagen vor dem Tag der 
           Beschlussfassung des Aufsichtsrats über die Zustimmung zur 
           Begebung der Schuldverschreibungen oder für den Fall der 
           Einräumung eines Bezugsrechts auf die Schuldverschreibungen 
           während der Tage, an denen die Bezugsrechte ausgeübt werden 
           können (mit Ausnahme der letzten fünf Kalendertage vor Ablauf 
           der Bezugsfrist). Im Fall der Begebung von 
           Schuldverschreibungen mit Wandlungspflicht kann der 
           Mindestpreis nach näherer Maßgabe der Wandelanleihebedingungen 
           auch anhand der letzten zehn Börsenhandelstage vor der 
           Fälligkeit bestimmt werden. 
 
 
           Das Umtauschverhältnis sowie der Wandlungs- bzw. Optionspreis 
           können auch aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach 
           näherer Bestimmung der Anleihebedingungen dann ermäßigt 
           werden, wenn die Gesellschaft während der Wandlungs- bzw. 
           Optionsfrist unter Einräumung eines ausschließlichen 
           Bezugsrechts an ihre Aktionäre oder durch eine Kapitalerhöhung 
           aus Gesellschaftsmitteln das Grundkapital erhöht oder weitere 
           Wandel- und/oder Optionsanleihen begibt und den Inhabern schon 
           bestehender Wandlungs- und/oder Optionsrechte und/oder 
           Wandlungspflichten kein Bezugsrecht eingeräumt wird, wie es 
           ihnen nach Ausübung des Wandlungs- und/oder Optionsrechts 
           und/oder der Wandlungspflicht zustehen würde. Die 
           Anleihebedingungen können darüber hinaus für den Fall der 
           Kapitalherabsetzung eine Anpassung der Wandlungs- und/oder 
           Optionsrechte und Wandlungspflichten vorsehen. § 9 Abs. 1 AktG 
           bleibt in jedem Fall unberührt; der anteilige Betrag am 
           Grundkapital der je einzelner Teilschuldverschreibung zu 
           beziehenden auf den Inhaber lautenden Stückaktien der 
           Gesellschaft darf den Nennbetrag oder einen etwa darunter 
           liegenden Ausgabebetrag einer einzelnen 
           Teilschuldverschreibung auch bei einer Anpassung nicht 
           überschreiten. 
 
 
           Die Anleihebedingungen können auch das Recht der Gesellschaft 
           vorsehen, bei Fälligkeit der Schuldverschreibungen (dies 
           umfasst auch eine Fälligkeit wegen Kündigung) den 
           Anleihegläubigern ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des 
           fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft zu gewähren. In 
           diesem Fall kann der Wandlungspreis nach näherer Maßgabe der 
           Anleihebedingungen dem durchschnittlichen, an der Frankfurter 
           Wertpapierbörse im Xetra-Handel (bzw. einem an die Stelle des 
           Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren 
           Nachfolgesystem) festgestellten Schlusskurs der Aktien der 
           Gesellschaft während der zehn Börsentage vor dem Tag der 
           Fälligkeit entsprechen, auch wenn dieser Durchschnittskurs 
           unterhalb des oben genannten Mindestpreises liegt. 
 
 
           Sofern die Wandelanleihebedingungen eine Wandlungspflicht 
           begründen, sei es zum Ende der Laufzeit oder zu einem früheren 
           Zeitpunkt, oder das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei 
           Fälligkeit den Gläubigern der Options- und/oder 
           Wandelschuldverschreibungen ganz oder teilweise anstelle der 
           Zahlung des fälligen Geldbetrages Aktien der Gesellschaft zu 
           gewähren, darf auch in diesem Fall der anteilige Betrag am 
           Grundkapital der bei Wandlung auszugebenden auf den Inhaber 
           lautenden Stückaktien den Nennbetrag bzw. einen geringeren 
           Ausgabebetrag der einzelnen Teilschuldverschreibung nicht 
           übersteigen. Dies gilt entsprechend, wenn das Wandlungsrecht 
           bzw. die Wandlungspflicht sich auf ein Genussrecht oder eine 
           Gewinnschuldverschreibung beziehen. 
 
 
           Die Anleihebedingungen von Schuldverschreibungen, die ein 
           Wandlungsrecht, eine Wandlungspflicht und/oder ein 
           Optionsrecht gewähren bzw. bestimmen, können jeweils 
           festlegen, dass im Falle der Wandlung bzw. Optionsausübung 
           auch eigene Aktien der Gesellschaft gewährt werden können. 
           Ferner kann vorgesehen werden, dass die Gesellschaft den 
           Wandlungs- bzw. Optionsberechtigten nicht auf den Inhaber 
           lautende Stückaktien der Gesellschaft gewährt, sondern den 
           Gegenwert in Geld zahlt. 
 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der 
           Schuldverschreibungen, insbesondere Zinssatz, Art der 
           Verzinsung, Zuzahlungen, Verwässerungsschutz, Laufzeit, 
           Ausgabekurs, Ausübungszeiträume, Stückelung, Wandlungs- 
           und/oder Optionspreis, Erfüllungsarten, bare 
           Zuzahlungsverpflichtungen sowie Kündigung der 
           Schuldverschreibungen festzusetzen. Insbesondere können 
           verschiedene Instrumente auch miteinander kombiniert werden. 
           Die Anleihebedingungen können auch Regelungen für den Fall 
           enthalten, dass die Gesellschaft ihren in den Anleihen 
           vorgesehenen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt; § 9 Abs. 
           1 AktG bleibt in allen Fällen unberührt. Die 
           Anleihebedingungen können ferner vorsehen, dass die 
           Gesellschaft dem Berechtigten in Erfüllung des Wandlungs- 
           und/oder Optionsrechts bzw. der Wandlungspflicht anstelle von 
           neuen Aktien unter Inanspruchnahme des Bedingten Kapitals auch 
           bestehende Aktien gewähren kann. Ferner kann vorgesehen 
           werden, dass die Gesellschaft nicht Aktien der Gesellschaft 
           gewährt, sondern den Gegenwert in Geld zahlt. 
 
 
           c) Bedingtes Kapital 
 
 
           Das Grundkapital der Gesellschaft wird gemäß § 192 Abs. 2 Nr. 
           1 AktG um bis zu EUR 5.000.000,00 durch Ausgabe von bis zu 
           5.000.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt 
           erhöht (Bedingtes Kapital 2014). Die bedingte Kapitalerhöhung 
           dient nach Maßgabe der jeweiligen Anleihebedingungen der 
           Gewährung von auf den Inhaber lautenden Stückaktien an die 
           Inhaber bzw. Gläubiger der von der Gesellschaft gemäß dem 
           Beschluss der Hauptversammlung vom 20. Februar 2014 bis zum 
           15. Februar 2019 ausgegebenen Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
           Gewinnschuldverschreibungen und/oder Kombinationen dieser 

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January 14, 2014 09:11 ET (14:11 GMT)

Großer Insider-Report 2024 von Dr. Dennis Riedl
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© 2014 Dow Jones News
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