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Dow Jones News
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DGAP-HV: Youbisheng Green Paper AG: -3-

DJ DGAP-HV: Youbisheng Green Paper AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.02.2014 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Youbisheng Green Paper AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
14.01.2014 15:11 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Youbisheng Green Paper AG 
 
   Köln 
 
   - ISIN DE000A1KRLR0 - 
   - WKN A1KRLR - 
 
 
   Einladung 
 
   Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, dem 20. 
   Februar 2014, um 13.00 Uhr, im Marriott Hotel Frankfurt, Hamburger 
   Allee 2, 60486 Frankfurt am Main, stattfindenden außerordentlichen 
   Hauptversammlung ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Aufhebung des Beschlusses unter Tagesordnungspunkt 
           5 der ordentlichen Hauptversammlung vom 2. August 2013 - Wahl 
           des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das 
           Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, den Beschluss zu 
           Tagesordnungspunkt 5 der ordentlichen Hauptversammlung vom 2. 
           August 2013 über die Bestellung der Warth & Klein Grant 
           Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am 
           Main, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2013 aufzuheben. 
 
 
           Hintergrund für den geplanten Wechsel des Abschlussprüfers ist 
           der Wechsel des für die operativen Gesellschaften der 
           Youbisheng Green Paper AG in China verantwortlichen lokalen 
           Prüfungsteams von Grant Thornton zu Crowe Horwath, dem 
           internationalen Partner der Crowe Kleeberg GmbH, 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. 
 
 
     2.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Crowe Kleeberg GmbH, 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer 
           und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2013 zu 
           bestellen. Dieser wird auch die prüferische Durchsicht 
           unterjähriger Finanzberichte vornehmen, sofern diese erfolgen 
           sollte. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe 
           von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, 
           Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen und/oder 
           Kombinationen dieser Instrumente mit der Möglichkeit zum 
           Ausschluss des Bezugsrechts, Aufhebung der bisherigen 
           Ermächtigung, Aufhebung und Neuschaffung eines bedingten 
           Kapitals und entsprechende Satzungsänderungen 
 
 
           Die in der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 2. August 
           2013 geschaffene Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelanleihen 
           bietet nicht die Flexibilität, um von der Verwaltung neu 
           angedachte Ausgestaltungsformen der Anleihen zu ermöglichen. 
           Von der Ermächtigung wurde daher noch kein Gebrauch gemacht. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden 
           Beschluss zu fassen: 
 
 
       a)    Aufhebung der Ermächtigung vom 2. August 2013 
             zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen und zum 
             Ausschluss des Bezugsrechts sowie des bedingten Kapitals 
 
 
 
           Aufschiebend bedingt auf die zustimmende Beschlussfassung über 
           die nachfolgenden Beschlussvorschläge zu b) bis d) und die 
           Eintragung des neuen Bedingten Kapitals 2014 in das 
           Handelsregister der Gesellschaft werden die in der 
           Hauptversammlung der Gesellschaft vom 2. August 2013 
           geschaffene Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelanleihen sowie 
           das geschaffene bedingte Kapital (§ 5a der Satzung) 
           aufgehoben. 
 
 
       b)    Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
             Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
             Gewinnschuldverschreibungen und/oder Kombinationen dieser 
             Instrumente und zum Ausschluss des Bezugsrechts 
 
 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           bis zum 15. Februar 2019 einmalig oder mehrfach auf den 
           Inhaber oder auf den Namen lautende Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen mit Wandlungs- bzw. 
           Optionsrechten und/oder Wandlungspflichten (nachfolgend auch 
           'Wandel- 
           bzw. Optionsanleihen'), Genussrechte und/oder 
           Gewinnschuldverschreibungen und/oder Kombinationen dieser 
           Instrumente (nachfolgend insgesamt: 'Schuldverschreibungen') 
           mit oder ohne Laufzeitbegrenzung zu begeben und den Inhabern 
           bzw. Gläubigern der Schuldverschreibungen Wandlungsrechte bzw. 
           -pflichten und/oder Optionsrechte auf den Inhaber lautende 
           Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des 
           Grundkapitals in Höhe von insgesamt bis zu EUR 5.000.000,00 
           nach näherer Maßgabe der Schuldverschreibungsbedingungen zu 
           gewähren. Der Gesamtnennbetrag der gewährten 
           Schuldverschreibungen darf EUR 50.000.000,00 nicht 
           überschreiten. 
 
 
           Die Schuldverschreibungen können in Euro oder - im 
           entsprechenden Gegenwert - in einer anderen gesetzlichen 
           Währung, beispielsweise eines OECD-Landes, begeben werden. Die 
           einzelnen Emissionen können in jeweils unter sich 
           gleichberechtigte Teilschuldverschreibungen eingeteilt werden. 
 
 
           Bei der Ausgabe der Schuldverschreibungen steht den Aktionären 
           ein Bezugsrecht zu. Die Schuldverschreibungen können auch von 
           einem oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung 
           übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. 
           Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
 
 
       *     um die gegen Barzahlung auszugebenden 
             Schuldverschreibungen einzelnen Investoren oder 
             strategischen Partnern zur Zeichnung anzubieten, soweit der 
             Anteil der aufgrund der Schuldverschreibungen auszugebenden 
             Aktien im Sinne von §§ 221 Abs. 4 Satz 2; 186 Abs. 3 Satz 4 
             AktG, weder 10% des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 
             vorliegenden Ermächtigung, noch - falls dieser Wert geringer 
             ist - des bei der Beschlussfassung über die Ausnutzung 
             dieser Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals übersteigt und 
             der Ausgabepreis den nach anerkannten Methoden der 
             Finanzmathematik ermittelten theoretischen Börsenmarktwert 
             der Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet. 
             Auf den Betrag von 10% des Grundkapitals ist der Betrag 
             anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die aufgrund einer 
             entsprechenden Ermächtigung unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung 
             von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser 
             Ermächtigung ausgegeben und/oder veräußert werden; 
 
 
       *     um Spitzenbeträge, die sich auf Grund des 
             Bezugsverhältnisses ergeben, vom Bezugsrecht der Aktionäre 
             auf die Schuldverschreibungen auszuschließen; 
 
 
       *     soweit dies erforderlich ist, um Inhabern von 
             Wandlungs- und/oder Optionsrechten oder den zur Wandlung 
             Verpflichteten aus Schuldverschreibungen, die von der 
             Gesellschaft bereits zuvor begeben wurden, ein Bezugsrecht 
             in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des 
             Wandlungs- und/oder Optionsrechts oder der Erfüllung der 
             Wandlungspflicht als Aktionär zustehen würde; und/oder 
 
 
       *     soweit Genussrechte oder 
             Gewinnschuldverschreibungen ohne Wandlungsrecht, 
             Optionsrecht oder Wandlungspflicht ausgegeben werden, wenn 
             diese Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen 
             obligationsähnlich ausgestattet sind, d.h. keine 
             Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft begründen, keine 
             Beteiligung am Liquidationserlös gewähren und die Höhe der 
             Verzinsung nicht auf Grundlage der Höhe des 
             Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende 
             berechnet wird und die Verzinsung und der Ausgabebetrag der 
             Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen den zum 
             Zeitpunkt der Begebung aktuellen Marktkonditionen 
             entsprechen. 
 
 
 
           Im Falle der Ausgabe von Optionsanleihen werden jeder 
           einzelnen Teilschuldverschreibung ein oder mehrere 
           Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber berechtigen, bzw. 
           berechtigt die auf den Namen lautende Optionsanleihe nach 
           Maßgabe der vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           festzulegenden Optionsbedingungen auf den Inhaber lautende 
           Stückaktien der Gesellschaft zu beziehen. Die 
           Optionsbedingungen können vorsehen, dass der Optionspreis ganz 
           oder teilweise auch durch Übertragung von einzelnen 
           Teilschuldverschreibungen erfüllt werden kann. Das 
           Bezugsverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrages 
           oder eines etwa darunter liegenden Ausgabebetrags einer 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

January 14, 2014 09:11 ET (14:11 GMT)

DJ DGAP-HV: Youbisheng Green Paper AG: -2-

einzelnen Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten 
           Optionspreis für eine auf den Inhaber lautende Stückaktie der 
           Gesellschaft. Daraus resultierende rechnerische Bruchteile von 
           Aktien werden in Geld ausgeglichen. Der anteilige Betrag am 
           Grundkapital der je einzelner Teilschuldverschreibung zu 
           beziehenden auf den Inhaber lautenden Stückaktien der 
           Gesellschaft darf den Nennbetrag oder einen etwa darunter 
           liegenden Ausgabebetrag einer einzelnen 
           Teilschuldverschreibung nicht überschreiten. Entsprechendes 
           gilt, wenn Optionsscheine einem Genussrecht oder einer 
           Gewinnschuldverschreibung beigefügt werden. 
 
 
           Im Falle der Ausgabe von Wandelanleihen erhalten die Inhaber 
           bzw. Berechtigten jeder einzelnen Teilschuldverschreibungen 
           das Recht bzw. sind sie verpflichtet, diese nach näherer 
           Maßgabe der vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           festzulegenden Wandelanleihebedingungen in auf den Inhaber 
           lautende Stückaktien der Gesellschaft umzutauschen. Das 
           festzusetzende Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division 
           des Nennbetrags oder eines etwa darunter liegenden 
           Ausgabebetrags einer einzelnen Teilschuldverschreibung durch 
           den festgesetzten Wandlungspreis für eine auf den Inhaber 
           lautende Stückaktie der Gesellschaft. Daraus resultierende 
           rechnerische Bruchteile von Aktien werden in Geld 
           ausgeglichen. Das Umtauschverhältnis sowie der Wandlungspreis 
           für eine Aktie können aber auch variabel, z.B. in Abhängigkeit 
           von der Entwicklung des Börsenkurses während der Laufzeit, 
           festgesetzt werden. Der anteilige Betrag am Grundkapital der 
           je einzelner Teilschuldverschreibung zu beziehenden auf den 
           Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft darf den 
           Nennbetrag oder einen etwa darunter liegenden Ausgabebetrag 
           einer einzelnen Teilschuldverschreibung nicht überschreiten. 
 
 
           Sofern Schuldverschreibungen begeben werden, die ein 
           Wandlungs- und/oder Optionsrecht gewähren und/oder eine 
           Wandlungspflicht vorsehen, muss der Wandlungs- bzw. 
           Optionspreis (auch bei einem variablen Umtauschverhältnis oder 
           Wandlungspreis) mindestens 75 % des durchschnittlichen, an der 
           Frankfurter Wertpapierbörse im Xetra-Handel (bzw. einem an die 
           Stelle des Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren 
           Nachfolgesystem) festgestellten Schlusskurses der Aktien der 
           Gesellschaft ('Mindestpreis') betragen, und zwar an den 
           letzten zehn Börsenhandelstagen vor dem Tag der 
           Beschlussfassung des Aufsichtsrats über die Zustimmung zur 
           Begebung der Schuldverschreibungen oder für den Fall der 
           Einräumung eines Bezugsrechts auf die Schuldverschreibungen 
           während der Tage, an denen die Bezugsrechte ausgeübt werden 
           können (mit Ausnahme der letzten fünf Kalendertage vor Ablauf 
           der Bezugsfrist). Im Fall der Begebung von 
           Schuldverschreibungen mit Wandlungspflicht kann der 
           Mindestpreis nach näherer Maßgabe der Wandelanleihebedingungen 
           auch anhand der letzten zehn Börsenhandelstage vor der 
           Fälligkeit bestimmt werden. 
 
 
           Das Umtauschverhältnis sowie der Wandlungs- bzw. Optionspreis 
           können auch aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach 
           näherer Bestimmung der Anleihebedingungen dann ermäßigt 
           werden, wenn die Gesellschaft während der Wandlungs- bzw. 
           Optionsfrist unter Einräumung eines ausschließlichen 
           Bezugsrechts an ihre Aktionäre oder durch eine Kapitalerhöhung 
           aus Gesellschaftsmitteln das Grundkapital erhöht oder weitere 
           Wandel- und/oder Optionsanleihen begibt und den Inhabern schon 
           bestehender Wandlungs- und/oder Optionsrechte und/oder 
           Wandlungspflichten kein Bezugsrecht eingeräumt wird, wie es 
           ihnen nach Ausübung des Wandlungs- und/oder Optionsrechts 
           und/oder der Wandlungspflicht zustehen würde. Die 
           Anleihebedingungen können darüber hinaus für den Fall der 
           Kapitalherabsetzung eine Anpassung der Wandlungs- und/oder 
           Optionsrechte und Wandlungspflichten vorsehen. § 9 Abs. 1 AktG 
           bleibt in jedem Fall unberührt; der anteilige Betrag am 
           Grundkapital der je einzelner Teilschuldverschreibung zu 
           beziehenden auf den Inhaber lautenden Stückaktien der 
           Gesellschaft darf den Nennbetrag oder einen etwa darunter 
           liegenden Ausgabebetrag einer einzelnen 
           Teilschuldverschreibung auch bei einer Anpassung nicht 
           überschreiten. 
 
 
           Die Anleihebedingungen können auch das Recht der Gesellschaft 
           vorsehen, bei Fälligkeit der Schuldverschreibungen (dies 
           umfasst auch eine Fälligkeit wegen Kündigung) den 
           Anleihegläubigern ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des 
           fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft zu gewähren. In 
           diesem Fall kann der Wandlungspreis nach näherer Maßgabe der 
           Anleihebedingungen dem durchschnittlichen, an der Frankfurter 
           Wertpapierbörse im Xetra-Handel (bzw. einem an die Stelle des 
           Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren 
           Nachfolgesystem) festgestellten Schlusskurs der Aktien der 
           Gesellschaft während der zehn Börsentage vor dem Tag der 
           Fälligkeit entsprechen, auch wenn dieser Durchschnittskurs 
           unterhalb des oben genannten Mindestpreises liegt. 
 
 
           Sofern die Wandelanleihebedingungen eine Wandlungspflicht 
           begründen, sei es zum Ende der Laufzeit oder zu einem früheren 
           Zeitpunkt, oder das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei 
           Fälligkeit den Gläubigern der Options- und/oder 
           Wandelschuldverschreibungen ganz oder teilweise anstelle der 
           Zahlung des fälligen Geldbetrages Aktien der Gesellschaft zu 
           gewähren, darf auch in diesem Fall der anteilige Betrag am 
           Grundkapital der bei Wandlung auszugebenden auf den Inhaber 
           lautenden Stückaktien den Nennbetrag bzw. einen geringeren 
           Ausgabebetrag der einzelnen Teilschuldverschreibung nicht 
           übersteigen. Dies gilt entsprechend, wenn das Wandlungsrecht 
           bzw. die Wandlungspflicht sich auf ein Genussrecht oder eine 
           Gewinnschuldverschreibung beziehen. 
 
 
           Die Anleihebedingungen von Schuldverschreibungen, die ein 
           Wandlungsrecht, eine Wandlungspflicht und/oder ein 
           Optionsrecht gewähren bzw. bestimmen, können jeweils 
           festlegen, dass im Falle der Wandlung bzw. Optionsausübung 
           auch eigene Aktien der Gesellschaft gewährt werden können. 
           Ferner kann vorgesehen werden, dass die Gesellschaft den 
           Wandlungs- bzw. Optionsberechtigten nicht auf den Inhaber 
           lautende Stückaktien der Gesellschaft gewährt, sondern den 
           Gegenwert in Geld zahlt. 
 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der 
           Schuldverschreibungen, insbesondere Zinssatz, Art der 
           Verzinsung, Zuzahlungen, Verwässerungsschutz, Laufzeit, 
           Ausgabekurs, Ausübungszeiträume, Stückelung, Wandlungs- 
           und/oder Optionspreis, Erfüllungsarten, bare 
           Zuzahlungsverpflichtungen sowie Kündigung der 
           Schuldverschreibungen festzusetzen. Insbesondere können 
           verschiedene Instrumente auch miteinander kombiniert werden. 
           Die Anleihebedingungen können auch Regelungen für den Fall 
           enthalten, dass die Gesellschaft ihren in den Anleihen 
           vorgesehenen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt; § 9 Abs. 
           1 AktG bleibt in allen Fällen unberührt. Die 
           Anleihebedingungen können ferner vorsehen, dass die 
           Gesellschaft dem Berechtigten in Erfüllung des Wandlungs- 
           und/oder Optionsrechts bzw. der Wandlungspflicht anstelle von 
           neuen Aktien unter Inanspruchnahme des Bedingten Kapitals auch 
           bestehende Aktien gewähren kann. Ferner kann vorgesehen 
           werden, dass die Gesellschaft nicht Aktien der Gesellschaft 
           gewährt, sondern den Gegenwert in Geld zahlt. 
 
 
           c) Bedingtes Kapital 
 
 
           Das Grundkapital der Gesellschaft wird gemäß § 192 Abs. 2 Nr. 
           1 AktG um bis zu EUR 5.000.000,00 durch Ausgabe von bis zu 
           5.000.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt 
           erhöht (Bedingtes Kapital 2014). Die bedingte Kapitalerhöhung 
           dient nach Maßgabe der jeweiligen Anleihebedingungen der 
           Gewährung von auf den Inhaber lautenden Stückaktien an die 
           Inhaber bzw. Gläubiger der von der Gesellschaft gemäß dem 
           Beschluss der Hauptversammlung vom 20. Februar 2014 bis zum 
           15. Februar 2019 ausgegebenen Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
           Gewinnschuldverschreibungen und/oder Kombinationen dieser 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

January 14, 2014 09:11 ET (14:11 GMT)

Instrumente, sofern diese ein Wandlungs- bzw. Optionsrecht auf 
           neue auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft 
           gewähren bzw. eine Wandlungspflicht bestimmen. Die Ausgabe der 
           Aktien erfolgt zu dem gemäß dem Ermächtigungsbeschluss der 
           Hauptversammlung vom 20. Februar 2014 jeweils festzusetzenden 
           Wandlungs- bzw. Optionspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung 
           wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber bzw. Gläubiger 
           von ihrem Wandlungs- und/oder Optionsrecht Gebrauch machen 
           bzw. zur Wandlung verpflichtete Inhaber bzw. Gläubiger von 
           Wandelanleihen ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen und nicht 
           andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt werden. Die 
           neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, für das 
           zum Zeitpunkt der Ausübung von Wandlungs- und/oder 
           Optionsrechten oder der Erfüllung von Umtauschpflichten noch 
           kein Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst 
           worden ist, am Gewinn teil. Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der 
           Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. 
 
 
           d) Einfügung eines neuen § 5 a der Satzung der Gesellschaft 
           (Bedingtes Kapital 2014): 
 
 
           § 5 a der Satzung wird mit Wirkung zum Zeitpunkt der 
           Eintragung der hiermit beschlossenen Satzungsänderung in das 
           Handelsregister der Gesellschaft wie folgt neu gefasst: 
 
 
           '§ 5 a Bedingtes Kapital 
 
 
           Das Grundkapital der Gesellschaft ist gemäß § 192 Abs. 2 Nr. 1 
           AktG um bis zu EUR 5.000.000,00 durch Ausgabe von bis zu 
           5.000.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt 
           erhöht (Bedingtes Kapital 2014). Die bedingte Kapitalerhöhung 
           dient nach Maßgabe der jeweiligen Anleihebedingungen der 
           Gewährung von auf den Inhaber lautenden Stückaktien an die 
           Inhaber bzw. Gläubiger der von der Gesellschaft gemäß dem 
           Beschluss der Hauptversammlung vom 20. Februar 2014 bis zum 
           15. Februar 2019 ausgegebenen Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
           Gewinnschuldverschreibungen und/oder Kombinationen dieser 
           Instrumente, sofern diese ein Wandlungs- bzw. Optionsrecht auf 
           neue auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft 
           gewähren bzw. eine Wandlungspflicht bestimmen. Die Ausgabe der 
           Aktien erfolgt zu dem gemäß dem Ermächtigungsbeschluss der 
           Hauptversammlung vom 20. Februar 2014 jeweils festzusetzenden 
           Wandlungs- bzw. Optionspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung 
           wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber bzw. Gläubiger 
           von ihrem Wandlungs- und/oder Optionsrecht Gebrauch machen 
           bzw. zur Wandlung verpflichtete Inhaber bzw. Gläubiger von 
           Wandelanleihen ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen und nicht 
           andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt werden. Die 
           neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, für das 
           zum Zeitpunkt der Ausübung von Wandlungs- und/oder 
           Optionsrechten oder der Erfüllung von Umtauschpflichten noch 
           kein Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst 
           worden ist, am Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der 
           Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.' 
 
 
   Bericht des Vorstands gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. 186 Abs. 3, 
   Abs. 4 Satz 2 AktG zur Ermächtigung des Vorstands zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre in Tagesordnungspunkt 3 
 
   Der Vorstand hat zu Punkt 3 der Tagesordnung gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 
   2; 186 Abs. 3, Abs. 4 Satz 2 AktG der Hauptversammlung einen 
   schriftlichen Bericht über den Grund für die Ermächtigung zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts im Rahmen des hier vorgeschlagenen neuen 
   Bedingten Kapitals erstattet. Der Bericht wird wie folgt 
   bekanntgemacht: 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 
   15. Februar 2019 einmalig oder mehrfach auf den Inhaber oder auf den 
   Namen lautende Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen mit 
   Wandlungs- bzw. Optionsrechten und/oder Wandlungspflichten 
   (nachfolgend auch 'Wandel- bzw. Optionsanleihen'), Genussrechte 
   und/oder Gewinnschuldverschreibungen und/oder Kombinationen dieser 
   Instrumente (nachfolgend insgesamt: 'Schuldverschreibungen') mit oder 
   ohne Laufzeitbegrenzung zu begeben und den Inhabern bzw. Gläubigern 
   der Schuldverschreibungen Wandlungsrechte bzw. -pflichten und/oder 
   Optionsrechte auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft 
   mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals in Höhe von insgesamt 
   bis zu EUR 5.000.000,00 nach näherer Maßgabe der 
   Schuldverschreibungsbedingungen zu gewähren, wobei der 
   Gesamtnennbetrag der gewährten Schuldverschreibungen EUR 50.000.000,00 
   nicht überschreiten darf. 
 
   Die Begebung von Schuldverschreibungen im vorbezeichneten Sinne bietet 
   für die Gesellschaft zusätzlich zu den klassischen Möglichkeiten der 
   Fremd- und Eigenkapitalaufnahme die Möglichkeit, je nach Marktlage 
   attraktive Finanzierungsalternativen am Kapitalmarkt zu nutzen. So 
   ermöglicht die Ermächtigung zur Ausgabe gewinnabhängiger bzw. 
   -orientierter Instrumente wie Genussrechten und 
   Gewinnschuldverschreibungen die Finanzausstattung der Gesellschaft 
   durch Ausgabe sog. hybrider Finanzierungsinstrumente zu stärken 
 
   Die Emission von Schuldverschreibungen ermöglicht die Aufnahme von 
   Fremdkapital, das je nach Ausgestaltung der Anleihebedingungen als 
   Eigenkapital oder eigenkapitalähnlich eingestuft werden kann. Die 
   erzielten Wandel- bzw. Optionsprämien sowie die Eigenkapitalanrechnung 
   kommen der Kapitalbasis der Gesellschaft zugute. Die ferner 
   vorgesehenen Möglichkeiten, neben der Einräumung von Wandel- und/oder 
   Optionsrechten auch Wandlungspflichten zu begründen bzw. der 
   Kombination von Wandelschuldverschreibungen, 
   Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/ oder 
   Gewinnschuldverschreibungen, erweitert den Spielraum für die 
   Ausgestaltung dieser Finanzierungsinstrumente. 
 
   Um den Erfordernissen des Wirtschaftslebens Rechnung zu tragen und um 
   auf sich bietende Platzierungsgelegenheiten schnell und flexibel 
   reagieren zu können, soll die erbetene Ermächtigung zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre der Gesellschaft den nötigen 
   Entscheidungsspielraum einräumen. Der Ausschluss des Bezugsrechts der 
   Aktionäre ist geeignet, erforderlich und angemessen und liegt auch im 
   Interesse der Gesellschaft. Er erlaubt eine schnellere und 
   kostengünstigere Kapitalbeschaffung, als wenn dies nach den Regeln 
   über die Einräumung von Bezugsrechten an die Aktionäre erfolgen 
   müsste. Maßgeblich hierfür ist, dass im Gegensatz zu einer Emission 
   von Schuldverschreibungen mit Bezugsrecht der Ausgabepreis erst 
   unmittelbar vor der Platzierung festgesetzt werden kann, wodurch ein 
   erhöhtes Kursänderungsrisiko für den Zeitraum einer Bezugsfrist 
   vermieden und der Emissionserlös im Interesse aller Aktionäre 
   maximiert werden kann. Zudem ergeben sich durch Wegfall der mit dem 
   Bezugsrecht verbundenen Vorlaufzeit sowohl im Hinblick auf die Kosten 
   der Mittelaufnahme als auch im Hinblick auf das Platzierungsrisiko 
   weitere Vorteile. Mit einer bezugsrechtlosen Platzierung kann die 
   ansonsten erforderliche Sicherheitsmarge ebenso wie das 
   Platzierungsrisiko reduziert und die Mittelaufnahme zugunsten der 
   Gesellschaft und ihrer Aktionäre in entsprechender Höhe verbilligt 
   werden. Auch kann auf diese Weise eine Beteiligung mit einem 
   strategischen Partner eingegangen werden, die etwa an die Erreichung 
   bestimmter erfolgsabhängiger Ziele geknüpft wird. Selbstverständlich 
   wird sich der Vorstand bei der Begebung von Schuldverschreibungen 
   ausschließlich vom objektiven Interesse der Gesellschaft leiten 
   lassen. 
 
   Das berechtigte und gesetzlich geschützte Interesse der Aktionäre wird 
   dadurch gewahrt werden, dass ein Bezugsrechtsausschluss sich nur auf 
   solche Schuldverschreibungen beziehen soll, die ein Wandlungs- 
   und/oder Optionsrecht oder eine Wandlungspflicht auf Aktien begründet, 
   deren anteiliger Betrag am Grundkapital 10% des Grundkapitals nicht 
   übersteigt, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 
   Ermächtigung, noch - falls dieser Wert geringer ist - des bei der 
   Beschlussfassung über die Ausnutzung dieser Ermächtigung vorhandenen 
   Grundkapitals. Der theoretische Börsenmarktwert der 
   Schuldverschreibungen darf in diesem Fall nicht wesentlich 
   unterschritten werden. 
 
   Da der Bezugsrechtsausschluss auf 10% des Grundkapitals beschränkt ist 
   und auf diese Aktienzahl weitere unter Bezugsrechtsausschluss nach 
   (oder entsprechend) § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebene oder 
   veräußerte Aktien anzurechnen sind, kommt es auch nicht zu einer 
   erheblichen Verwässerung der Beteiligungsquote der einzelnen 
   Aktionäre. Des Weiteren hat jeder Aktionär nach Ausübung von 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

January 14, 2014 09:11 ET (14:11 GMT)

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