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DGAP-HV: ISRA VISION AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: ISRA VISION AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.03.2014 in Darmstadt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

ISRA VISION AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
13.02.2014 15:20 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   ISRA VISION AG 
 
   Darmstadt 
 
   - Wertpapier-Kenn-Nummer 548 810 - 
   - International Securities Identification Number DE0005488100 - 
 
 
   Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit herzlich zu der am 
 
   Dienstag, dem 25. März 2014 um 10.30 Uhr (Mitteleuropäische Zeit - 
   MEZ) 
 
   in den Räumen der Industrie- und Handelskammer Darmstadt, Rheinstraße 
   89, 64295 Darmstadt stattfindenden 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
   eingeladen. 
 
   Tagesordnung: 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 
           30. September 2013 und des Lageberichts sowie des Berichts des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012/2013, des gebilligten 
           Konzernabschlusses zum 30. September 2013 (IFRS) und des 
           Konzernlageberichts sowie des erläuternden Berichts des 
           Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 
           Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss gemäß §§ 172, 173 des 
           Aktiengesetzes am 23. Januar 2014 gebilligt. Der 
           Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine Feststellung des 
           Jahresabschlusses oder eine Billigung des Konzernabschlusses 
           durch die Hauptversammlung ist somit nicht erforderlich. 
           Jahresabschluss, Konzernabschluss, Lagebericht, 
           Konzernlagebericht und Bericht des Aufsichtsrats sind 
           vielmehr, ebenso wie der erläuternde Bericht des Vorstands zu 
           den Angaben nach § 289 Abs. 4 und Abs. 5, § 315 Abs. 4 des 
           Handelsgesetzbuchs der Hauptversammlung zugänglich zu machen 
           und sollen dieser erläutert werden, ohne dass es hierzu einer 
           Beschlussfassung bedarf. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2012/2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss 
           ausgewiesenen Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2012/2013 in 
           Höhe von EUR 4.813.011,40 wie folgt zu verwenden: 
 
 
   Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,35 je Stückaktie             EUR 
   bezogen auf die 4.380.940 Stückaktien mit voller           1.533.329,00 
   Gewinnberechtigung für das Geschäftsjahr 2012/2013 
 
   Vortrag auf neue Rechnung                                           EUR 
                                                              3.279.682,40 
 
   Bilanzgewinn                                                        EUR 
                                                              4.813.011,40 
 
 
           Die Dividendensumme und der auf neue Rechnung vorzutragende 
           Restbetrag in vorstehendem Beschlussvorschlag zur 
           Gewinnverwendung basieren auf dem am 23. Januar 2014, dem Tag 
           der Feststellung des Jahresabschlusses, dividendenberechtigten 
           Grundkapital in Höhe von EUR 4.380.940 eingeteilt in ebenso 
           viele Stückaktien. 
 
 
           Die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien kann sich bis zum 
           Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über die 
           Verwendung des Bilanzgewinns ändern. In diesem Fall wird von 
           Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung ein 
           entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur 
           Gewinnverwendung unterbreitet, der unverändert eine 
           Ausschüttung von EUR 0,35 je dividendenberechtigter Stückaktie 
           vorsieht. Die Anpassung erfolgt dabei wie folgt: Sofern sich 
           die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und damit die 
           Dividendensumme vermindert, erhöht sich der auf neue Rechnung 
           vorzutragende Betrag entsprechend. Sofern sich die Anzahl der 
           dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme 
           erhöht, vermindert sich der auf neue Rechnung vorzutragende 
           Betrag entsprechend. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
           für das Geschäftsjahr 2012/2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2012/2013 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012/2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012/2013 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013/2014 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf eine entsprechende 
           Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, die PKF Deutschland 
           GmbH, Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer und 
           Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2013/2014 zu 
           bestellen. 
 
 
   WEITERE ANGABEN UND HINWEISE ZUR HAUPTVERSAMMLUNG: 
 
   Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich spätestens bis zum 
   Ablauf (24:00 Uhr MEZ) des 18. März 2014 in Textform (§ 126b BGB) in 
   deutscher oder englischer Sprache bei der Gesellschaft unter der 
   Adresse 
 
   ISRA VISION AG 
   c/o Landesbank Baden-Württemberg 
   4027 H/ Hauptversammlungen 
   Am Hauptbahnhof 2 
   D-70173 Stuttgart 
 
   oder per Fax an 
   Faxnummer: 0711/ 127 79264 
 
   oder per E-Mail an 
 
   HV-Anmeldung@LBBW.de 
 
   angemeldet haben und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts durch einen in 
   Textform (§ 126b BGB) durch das depotführende Institut erstellten 
   besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes in deutscher oder englischer 
   Sprache nachgewiesen haben. 
 
   Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn (0:00 Uhr 
   MEZ) des 04. März 2014 beziehen und der Gesellschaft ebenfalls 
   spätestens bis zum Ablauf (24:00 Uhr MEZ) des 18. März 2014 unter der 
   für die Anmeldung genannten Adresse bzw. Faxnummer oder E-Mail-Adresse 
   zugehen. 
 
   Gemäß § 123 Abs. 3 Satz 6 des Aktiengesetzes (AktG) gilt im Verhältnis 
   zur Gesellschaft für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die 
   Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den vorgenannten 
   Nachweis ordnungsgemäß erbracht hat. Um die Berechtigung zur Teilnahme 
   an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts zu erlangen, 
   ist es mithin erforderlich, dass die Aktien zu Beginn (0:00 Uhr MEZ) 
   des 04. März 2014, so genannter Nachweisstichtag, gehalten werden. 
   Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben hierfür 
   keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem 
   Nachweisstichtag erworben haben, sind somit im Verhältnis zur 
   Gesellschaft nicht berechtigt, als Aktionär an der Hauptversammlung 
   teilzunehmen und als solcher in der Hauptversammlung das Stimmrecht 
   auszuüben. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den 
   Nachweis erbracht haben, sind im Verhältnis zur Gesellschaft auch dann 
   zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußert 
   haben. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die 
   Dividendenberechtigung. Die Anmeldung zur Hauptversammlung hindert die 
   Aktionäre nicht an der freien Verfügung über ihre Aktien. 
 
   Eintrittskarten 
 
   Nach form- und fristgemäßem Eingang von Anmeldung und Nachweis des 
   Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter der genannten Adresse bzw. 
   Faxnummer oder E-Mail-Adresse werden den Aktionären Eintrittskarten 
   für die Hauptversammlung ausgestellt, die ihnen als Ausweis für die 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts 
   dienen. Die Eintrittskarte ist, anders als Anmeldung und Nachweis, 
   aber keine Voraussetzung für die Teilnahme und die Ausübung des 
   Stimmrechts. 
 
   Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte 
 
   Die Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch 
   Bevollmächtigte, z.B. eine depotführende Bank, eine Vereinigung von 
   Aktionären oder durch eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. 
   Auch in diesem Fall sind eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis 
   des Anteilsbesitzes, so wie unter 'Voraussetzungen für die Teilnahme 
   und die Ausübung des Stimmrechts' beschrieben, erforderlich. Die 
   Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der 
   Hauptversammlung zulässig und kann schon vor der Anmeldung erfolgen. 
   Zur Vollmachtserteilung kommen sowohl Erklärungen gegenüber dem zu 
   Bevollmächtigenden als auch gegenüber der Gesellschaft in Betracht. 
   Formulare, die zur Erteilung einer Vollmacht verwendet werden können, 
   werden den Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte übersandt. Sie 

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February 13, 2014 09:20 ET (14:20 GMT)

können auch unter der Internetadresse www.isravision.com abgerufen 
   werden. In der Hauptversammlung selbst werden ebenfalls Formulare für 
   die Vollmachtserteilung zur Verfügung gestellt. 
 
   Für den Fall, dass die Erteilung der Vollmacht nicht dem 
   Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt (also wenn die Vollmacht 
   nicht einem Kreditinstitut, einer Aktionärsvereinigung oder einer 
   sonstigen nach § 135 Abs. 8 AktG Kreditinstituten gleichgestellten 
   Person oder Vereinigung oder einem Kreditinstituten nach § 135 Abs. 10 
   in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Institut oder 
   Unternehmen erteilt wird und die Erteilung der Vollmacht auch nicht 
   sonst dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt), bedürfen die 
   Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 
   AktG der Textform (§ 126b BGB). 
 
   Für den Fall, dass die Erteilung der Vollmacht dem Anwendungsbereich 
   des § 135 AktG unterliegt (also für den Fall, dass einem 
   Kreditinstitut, einer Aktionärsvereinigung oder einer sonstigen nach § 
   135 Abs. 8 AktG Kreditinstituten gleichgestellten Person oder 
   Vereinigung oder einem Kreditinstituten nach § 135 Abs. 10 in 
   Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Institut oder 
   Unternehmen Vollmacht erteilt wird, oder sonst die Erteilung der 
   Vollmacht dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt), wird weder 
   von § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG Textform verlangt noch enthält die 
   Satzung für diesen Fall eine besondere Regelung. Demgemäß können die 
   Kreditinstitute und die Aktionärsvereinigungen und die sonstigen nach 
   § 135 Abs. 8 AktG Kreditinstituten gleichgestellten Personen und 
   Vereinigungen sowie die Kreditinstituten nach § 135 Abs. 10 in 
   Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Institute oder 
   Unternehmen für ihre Bevollmächtigung Formen vorsehen, die allein den 
   für diesen Fall der Vollmachtserteilung geltenden gesetzlichen 
   Bestimmungen, insbesondere denen in § 135 AktG, genügen müssen. Auf 
   das besondere Verfahren nach § 135 Abs. 1 Satz 5 AktG wird 
   hingewiesen. 
 
   Die ISRA VISION AG bietet ihren Aktionären an, dass sie sich nach 
   Maßgabe ihrer Weisungen auch durch Mitarbeiter der Gesellschaft in der 
   Hauptversammlung vertreten lassen können. Die von der Gesellschaft 
   benannten Stimmrechtsvertreter benötigen in jedem Fall Weisungen für 
   die Ausübung des Stimmrechts. Ohne diese Weisungen werden sie von der 
   Vollmacht keinen Gebrauch machen. Die von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. 
   Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter müssen, wenn sie nicht in der Hauptversammlung 
   erteilt werden, bis zum Ablauf (24:00 Uhr MEZ) des 24. März 2014 der 
   Gesellschaft unter der folgenden Adresse bzw. Faxnummer oder 
   E-Mail-Adresse zugehen, da sie andernfalls aus abwicklungstechnischen 
   Gründen nicht berücksichtigt werden können: ISRA VISION AG, c/o BADER 
   & HUBL GmbH, Wilhelmshofstraße 67, 74321 Bietigheim-Bissingen, oder 
   per Fax an die Faxnummer +49 (0) 7142 / 788667 55, oder per E-Mail an: 
   hauptversammlung@baderhubl.de. Die von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter werden von einer ihnen erteilten Vollmacht 
   insoweit keinen Gebrauch machen und die betreffenden Aktien nicht 
   vertreten, als die betreffenden Aktien durch einen anderen in der 
   Hauptversammlung Anwesenden (den Aktionär selbst oder dessen 
   Vertreter) vertreten werden. Vollmachts- und Weisungsformulare, die 
   für die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter verwendet werden können, 
   werden den Aktionären ebenfalls zusammen mit der Eintrittskarte 
   übersandt. Ein solches Formular kann zudem unter der Internetadresse 
   www.isravision.com abgerufen werden. In der Hauptversammlung selbst 
   werden hierfür ebenfalls Vollmachts- und Weisungsformulare zur 
   Verfügung gestellt. 
 
   Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erteilt, 
   ist ein zusätzlicher Nachweis der Bevollmächtigung nicht erforderlich. 
   Wird hingegen die Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem 
   Bevollmächtigten erteilt, kann die Gesellschaft einen Nachweis der 
   Bevollmächtigung verlangen, soweit sich nicht - für den Fall, dass die 
   Erteilung der Vollmacht dem Anwendungsbereich des § 135 AktG 
   unterliegt - aus § 135 AktG etwas anderes ergibt. Ein Nachweis der 
   Bevollmächtigung kann der Gesellschaft bereits vor der 
   Hauptversammlung übermittelt werden. Für eine Übermittlung des 
   Nachweises der Bevollmächtigung (durch den Aktionär oder den 
   Bevollmächtigten) bieten wir gemäß § 134 Abs. 3 Satz 4 AktG folgenden 
   Weg elektronischer Kommunikation an: Der Nachweis über die Bestellung 
   eines Bevollmächtigten kann der Gesellschaft per E-Mail an die 
   E-Mail-Adresse investor@isravision.com übermittelt werden. 
 
   Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, 
   § 127 und § 131 Abs. 1 AktG 
 
   Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den 
   zwanzigsten Teil des Grundkapitals (das entspricht 219.062 Aktien) 
   oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen (Letzteres 
   entspricht 500.000 Aktien), verlangen, dass Gegenstände auf die 
   Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand 
   muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das 
   Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten 
   und muss der Gesellschaft spätestens am 22. Februar 2014 bis 24:00 Uhr 
   (MEZ) zugehen. Die Adresse des Vorstands lautet wie folgt: ISRA VISION 
   AG, Vorstand, Industriestraße 14, D-64297 Darmstadt. § 142 Abs. 2 Satz 
   2 AktG, wonach die Antragsteller nachzuweisen haben, dass sie seit 
   mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der 
   Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über den 
   Antrag halten, findet entsprechende - das heißt in angepasster Form - 
   Anwendung. Die Gesellschaft wird insoweit den Nachweis genügen lassen, 
   dass die Antragsteller mindestens seit dem Beginn (0:00 Uhr MEZ) des 
   25. Dezember 2013 Inhaber der Aktien sind und diese Aktien jedenfalls 
   bis zum Beginn des Tags der Absendung des 
   Tagesordnungsergänzungsverlangens halten. Bestimmte Aktienbesitzzeiten 
   Dritter werden dabei gemäß § 70 AktG angerechnet. 
 
   Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie 
   nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht werden - unverzüglich 
   nach ihrem Eingang bei der Gesellschaft im Bundesanzeiger 
   bekanntgemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei 
   denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der 
   gesamten Europäischen Union verbreiten. Etwaige nach der Einberufung 
   der Hauptversammlung bei der Gesellschaft eingehende 
   Tagesordnungsergänzungsverlangen werden außerdem unverzüglich nach 
   ihrem Eingang bei der Gesellschaft über die Internetadresse 
   www.isravision.com zugänglich gemacht und den Aktionären mitgeteilt. 
 
   Aktionäre können in der Hauptversammlung Anträge und Wahlvorschläge zu 
   Punkten der Tagesordnung sowie zur Geschäftsordnung stellen, ohne dass 
   es hierfür vor der Hauptversammlung einer Ankündigung, 
   Veröffentlichung oder sonstigen besonderen Handlung bedarf. 
 
   Gegenanträge im Sinne von § 126 AktG zu Vorschlägen von Vorstand und 
   Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung sowie 
   Wahlvorschläge im Sinne von § 127 AktG werden einschließlich des 
   Namens des Aktionärs, einer Begründung, die allerdings für 
   Wahlvorschläge nicht erforderlich ist, und einer etwaigen 
   Stellungnahme der Verwaltung über die Internetadresse 
   www.isravision.com zugänglich gemacht, wenn sie spätestens am 10. März 
   2014 bis 24:00 Uhr (MEZ) unter der Adresse: 
 
   ISRA VISION AG 
   Investor Relations 
   Industriestraße 14 
   D-64297 Darmstadt 
 
   oder per Fax an 
   Faxnummer: 06151/ 948140 
 
   oder per E-Mail an 
 
   investor@isravision.com 
 
   zugehen und die übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht der 
   Gesellschaft zur Zugänglichmachung nach §§ 126, 127 AktG erfüllt sind. 
 
   Gemäß § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf ein in der 
   Hauptversammlung gestelltes Verlangen vom Vorstand Auskunft über 
   Angelegenheiten der Gesellschaft, einschließlich der rechtlichen und 
   geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen 
   Unternehmen, der Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss 
   einbezogenen Unternehmen, zu geben, soweit sie zur sachgemäßen 
   Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und 
   kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. 
 
   Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 
   Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG, insbesondere 
   Angaben zu weiteren, über die Einhaltung maßgeblicher Fristen 
   hinausgehende Voraussetzungen, finden sich unter der Internetadresse 
   www.isravision.com. 
 
   Hauptversammlungsunterlagen, Internetseite mit den Informationen nach 

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February 13, 2014 09:20 ET (14:20 GMT)

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