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DGAP-HV: Beta Systems Software Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.04.2014 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Beta Systems Software Aktiengesellschaft  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
12.03.2014 15:12 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Beta Systems Software Aktiengesellschaft 
 
   Berlin 
 
   Wertpapier-Kenn-Nummer: 522 440 
 
   ISIN: DE0005224406 
 
 
   Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung 
   am 9. April 2014 
   (auf Verlangen der Aktionärin Deutsche Balaton Aktiengesellschaft) 
   gemäß §§ 122 Abs. 2, 124 Abs. 1, 121 Abs. 4 Aktiengesetz 
 
   Durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 28. Februar 2014 wurde die 
   ordentliche Hauptversammlung der Beta Systems Software 
   Aktiengesellschaft für Mittwoch, den 9. April 2014, 11:00 Uhr im Hotel 
   Palace, Budapester Straße 45, 10787 Berlin einberufen. 
 
   Auf Verlangen der Aktionärin Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, 
   Heidelberg, deren Anteile den anteiligen Betrag am Grundkapital von 
   500.000 Euro erreichen, wird gemäß §§ 122 Abs. 2, 124 Abs. 1 AktG die 
   Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft unter 
   Beibehaltung der bisherigen Tagesordnungspunkte 1 bis 7 um folgenden 
   Gegenstand zur Beschlussfassung als neuen Tagesordnungspunkt 8 ergänzt 
   und hiermit bekannt gemacht: 
 
   8. Beschlussfassung über die Schaffung eines genehmigten Kapitals mit 
   Ermächtigung des Vorstands zum Ausschluss des Bezugsrechts und 
   entsprechende Ergänzung der Satzung 
 
   Die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, Heidelberg, schlägt vor 
   folgendes zu beschließen: 
 
   a) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, das 
   Grundkapital der Gesellschaft bis zum 8. April 2019 einmalig oder 
   mehrfach, ganz oder in Teilbeträgen um bis zu insgesamt 12.878.294,00 
   Euro durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen 
   Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital). Die neuen 
   Aktien sind ab dem Beginn des Geschäftsjahres, in dem sie ausgegeben 
   werden, gewinnberechtigt. Den Aktionären ist, soweit der Vorstand 
   nicht zum Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts ermächtigt ist, ein 
   unmittelbares Bezugsrecht einzuräumen; die Einräumung eines 
   mittelbaren Bezugsrechts ist ausgeschlossen. Eine Verwertung nicht von 
   Aktionären im Rahmen ihres Bezugsrechts bezogener Aktien ist nicht 
   zulässig. 
 
   b) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
   gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um 
   Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Der Vorstand 
   wird zudem ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
   Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn die Kapitalerhöhung 
   gegen Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs von oder des 
   Zusammenschlusses mit Unternehmen bzw. Unternehmensteilen oder des 
   Erwerbs von Beteiligungen an Unternehmen erfolgt. 
 
   c) Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung, den 
   weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe 
   festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung 
   entsprechend der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals oder nach 
   Ablauf dieser Ermächtigungsfrist neu zu fassen. 
 
   d) § 4 der Satzung wird um einen neuen Absatz (8) mit folgendem 
   Wortlaut ergänzt: 
 
   'Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, das 
   Grundkapital der Gesellschaft bis zum 8. April 2019 einmalig oder 
   mehrfach, ganz oder in Teilbeträgen um bis zu insgesamt 12.878.294,00 
   Euro durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen 
   Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital). Die neuen 
   Aktien sind ab dem Beginn des Geschäftsjahres, in dem sie ausgegeben 
   werden, gewinnberechtigt. Den Aktionären ist, soweit der Vorstand 
   nicht zum Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts ermächtigt ist, ein 
   unmittelbares Bezugsrecht einzuräumen; die Einräumung eines 
   mittelbaren Bezugsrechts ist ausgeschlossen. Eine Verwertung nicht von 
   Aktionären im Rahmen ihres Bezugsrechts bezogener Aktien ist nicht 
   zulässig. 
 
   Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
   gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um 
   Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Der Vorstand 
   ist zudem ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
   der Aktionäre auszuschließen, wenn die Kapitalerhöhung gegen 
   Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs von oder des Zusammenschlusses mit 
   Unternehmen bzw. Unternehmensteilen oder des Erwerbs von Beteiligungen 
   an Unternehmen erfolgt. 
 
   Die Abwicklung und Durchführung der Kapitalerhöhungen aus dem 
   genehmigten Kapital erfolgt ohne Einschaltung eines Kreditinstituts, 
   auch nicht zur mittelbaren Stellvertretung. Der Vorstand ist ferner 
   ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten 
   der Kapitalerhöhung, den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die 
   Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Der Aufsichtsrat ist 
   ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der Durchführung der 
   Erhöhung des Grundkapitals oder nach Ablauf dieser Ermächtigungsfrist 
   neu zu fassen.' 
 
   Zum Beschlussvorschlag der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft über 
   die Schaffung eines genehmigten Kapitals mit Ermächtigung des 
   Vorstands zum Ausschluss des Bezugsrechts und entsprechende Ergänzung 
   der Satzung (ergänzter Tagesordnungspunkt 8) unterbreitet die Deutsche 
   Balaton Aktiengesellschaft den nachfolgenden Bericht entsprechend § 
   203 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG: 
 
   Die Gesellschaft verfügt derzeit über kein genehmigtes Kapital. Das 
   vorgeschlagene genehmigte Kapital in Höhe von 12.878.294,00 EUR macht 
   ca. 50 % des gegenwärtigen Grundkapitals der Gesellschaft aus. Die 
   Ermächtigung soll vollständig oder ein- oder mehrmals in Teilbeträgen 
   ausgenutzt werden können. Mit dem vorgeschlagenen genehmigten Kapital 
   in Höhe von 12.878.294,00 Euro soll es dem Vorstand ermöglicht werden, 
   auch zukünftig kurzfristig an den Kapitalmärkten das für die 
   Fortentwicklung des Unternehmens erforderliche Kapital durch die 
   Ausgabe neuer Aktien aufzunehmen. Ebenso sollen mit dem genehmigten 
   Kapital etwaige günstigere Marktgegebenheiten zur Deckung eines 
   künftigen Finanzierungsbedarfes schnell genutzt werden können. 
 
   Der Beschlussvorschlag sieht außerdem eine Ermächtigung des Vorstands 
   vor, in eng umgrenzten Fällen das gesetzliche Bezugsrecht der 
   Aktionäre auszuschließen. 
 
   Die vorgesehene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für 
   Spitzenbeträge, die nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats ausgenutzt 
   werden darf, soll die Abwicklung der Aktienausgabe mit einem 
   grundsätzlichen Bezugsrecht der Aktionäre erleichtern. Spitzenbeträge 
   können sich aus der Höhe des vom Vorstand im Rahmen der Ermächtigung 
   festzulegenden Emissionsvolumens und dem Bezugsverhältnis ergeben, 
   wenn nicht alle neu auszugebenden Aktien gleichmäßig auf alle 
   Aktionäre verteilt werden können, so z. B. wenn Aktionären aufgrund 
   ihres Aktienbesitzes nicht ausschließlich volle Aktienstückzahlen zum 
   Bezug zugeteilt werden können. Die Spitzenbeträge und deren Wert je 
   Aktionär sind in der Regel gering. Der Aufwand für die Ausgabe von 
   Aktien ohne einen Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge ist 
   erheblich höher. Ein Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge 
   dient daher der Praktikabilität und der erleichterten Durchführung 
   einer Aktienausgabe. 
 
   Der Vorstand soll überdies ermächtigt sein, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei Sachkapitalerhöhungen 
   auszuschließen. Hiermit soll der Vorstand in die Lage versetzt werden, 
   mit Zustimmung des Aufsichtsrats in geeigneten Fällen Unternehmen, 
   Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen gegen Überlassung 
   von Aktien der Gesellschaft, auch im Wege des 
   Unternehmenszusammenschlusses, erwerben zu können. Hierdurch soll die 
   Gesellschaft die Möglichkeit erhalten, auf nationalen und 
   internationalen Märkten rasch und erfolgreich auf vorteilhafte 
   Angebote oder sich sonst bietende Gelegenheiten zum Erwerb von 
   Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder 
   zum Zusammenschluss mit Unternehmen reagieren zu können. Nicht selten 
   ergibt sich aus Verhandlungen die Notwendigkeit, als Gegenleistung 
   nicht Geld, sondern Aktien bereitzustellen. Um den Erwerb auch in 
   diesen Fällen durchführen zu können, muss die Gesellschaft 
   erforderlichenfalls die Möglichkeit haben, kurzfristig ihr Kapital 
   unter Bezugsrechtsausschluss gegen Sacheinlagen zu erhöhen. Der 
   Ausgabebetrag für die Aktien wird dabei vom Vorstand mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats unter angemessener Berücksichtigung der Interessen 
   der Gesellschaft und der Aktionäre festgelegt. Die kurzfristige 
   Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung zur 

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March 12, 2014 10:12 ET (14:12 GMT)

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