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DGAP-HV: ATOSS Software AG: Bekanntmachung der -5-

DJ DGAP-HV: ATOSS Software AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.04.2014 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

ATOSS Software AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
20.03.2014 15:26 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   ATOSS Software AG 
 
   München 
 
   Wertpapier-Kenn-Nummer 510 440 
   ISIN Nr. DE0005104400 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
 
   Wir laden unsere Aktionäre zu der am 
 
   Mittwoch, den 30. April 2014, 11:00 Uhr, 
   im Hotel HILTON MÜNCHEN CITY, 
   Rosenheimer Str. 15, 81667 München, 
 
   stattfindenden 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
   ein. 
 
   I. TAGESORDNUNG 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           ATOSS Software AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 
           31. Dezember 2013, der Lageberichte der ATOSS Software AG und 
           des Konzerns für das Geschäftsjahr 2013, des Berichts des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 und des erläuternden 
           Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 sowie 
           315 Abs. 4 HGB 
 
 
           Diese Unterlagen können auf der Homepage der Gesellschaft 
           unter http://www.atoss.com im Bereich 'Unternehmen' unter 
           'Investor Relations/Hauptversammlung' eingesehen werden. 
 
 
           Zu Punkt 1 der Tagesordnung ist keine Beschlussfassung 
           vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
           aufgestellten Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2013 am 4. 
           März 2014 gemäß §§ 171, 172 AktG gebilligt. Der 
           Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 AktG festgestellt. Die 
           Voraussetzungen, unter denen gemäß § 173 Abs. 1 AktG die 
           Hauptversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses 
           zu beschließen hat, liegen nicht vor. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Bilanzgewinn aus 
           dem abgelaufenen Geschäftsjahr 2013 in Höhe von Euro 
           4.120.062,29 wie folgt zu verwenden: 
 
 
           a) Ausschüttung einer Dividende von Euro 0,72 je Stückaktie, 
           d. h. in Höhe von insgesamt Euro 2.863.128,96. 
 
 
           b) Vortrag des verbleibenden Betrags auf neue Rechnung in Höhe 
           von Euro 1.256.933,33. 
 
 
           Bis zur Hauptversammlung am 30. April 2014 kann sich durch den 
           Erwerb eigener Aktien oder durch die Veräußerung zuvor 
           erworbener eigener Aktien, die gemäß § 71b AktG nicht 
           dividendenberechtigt sind, die Zahl der dividendenberechtigten 
           Aktien vermindern oder erhöhen. In diesem Fall wird bei 
           unveränderter Ausschüttung von Euro 0,72 je 
           dividendenberechtigter Stückaktie der Hauptversammlung ein 
           entsprechend angepasster Beschlussvorschlag über die 
           Gewinnverwendung unterbreitet werden. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2013 Entlastung 
           zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2013 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart - 
           Zweigniederlassung München zum Abschlussprüfer und zum 
           Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2014 zu wählen. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
           eigener Aktien und zu deren Verwendung einschließlich der 
           Ermächtigung zur Einziehung erworbener eigener Aktien sowie 
           zum Ausschluss des Bezugsrechts und etwaiger Andienungsrechte 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, folgende Beschlüsse zu 
           fassen: 
 
 
       6.1   Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 
             AktG ermächtigt, bis zum 30. September 2015 
             (einschließlich), außer zum Zwecke des Handels mit eigenen 
             Aktien und unter Beachtung der Beschränkungen nach § 71 Abs. 
             2 AktG, Aktien der Gesellschaft in einem Umfang von bis zu 
             zehn vom Hundert des Grundkapitals der Gesellschaft über die 
             Börse oder mittels eines an alle Aktionäre der Gesellschaft 
             gerichteten öffentlichen Kaufangebots zu erwerben. 
 
 
             Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, darf der von 
             der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne 
             Erwerbsnebenkosten) am Handelstag den ersten im Xetra-Handel 
             der Frankfurter Wertpapierbörse oder einem an die Stelle des 
             Xetra-Handel getretenen funktional vergleichbaren 
             Nachfolgesystems ermittelten Kurs um nicht mehr als 10% 
             überschreiten und um nicht mehr als 20% unterschreiten. 
 
 
             Erfolgt der Erwerb der Aktien über ein öffentliches 
             Kaufangebot (oder eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe 
             eines Angebots) an alle Aktionäre der Gesellschaft, dürfen 
             der gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte der gebotenen 
             Kaufpreisspanne je Aktie (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten) 
             den letzten im Xetra-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse 
             oder einem an die Stelle des Xetra-Handel getretenen 
             funktional vergleichbaren Nachfolgesystems ermittelten Kurs 
             am Börsentag vor der Veröffentlichung der Absicht zur Abgabe 
             des öffentlichen Angebots um nicht mehr als 10% 
             überschreiten und um nicht mehr als 20% unterschreiten. Das 
             Volumen des Angebots kann begrenzt werden. Sofern die 
             gesamte Zeichnung des Angebotes dieses Volumen 
             überschreitet, muss die Annahme im Verhältnis der jeweils 
             angebotenen Aktien erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme 
             geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je 
             Aktionär kann in den Angebotsbedingungen vorgesehen werden. 
             Etwaige Andienungsrechte der Aktionäre können insoweit 
             ausgeschlossen werden. 
 
 
             Die Ermächtigung zum Erwerb kann ganz oder in Teilbeträgen, 
             einmal oder mehrmals, in Verfolgung eines oder mehrerer 
             Zwecke im Rahmen der oben genannten Beschränkung ausgeübt 
             werden. 
 
 
       6.2   Der Vorstand wird ermächtigt, ohne dass es eines 
             weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf, die erworbenen 
             eigenen Aktien nicht nur über die Börse oder durch ein 
             öffentliches Angebot an alle Aktionäre, sondern unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre jeweils mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats auch 
 
 
         (i)   gegen Sacheinlagen, zum Beispiel beim Erwerb 
               eines Unternehmens oder einer Beteiligung an einem 
               Unternehmen bzw. bei einem Unternehmenszusammenschluss, an 
               Dritte auszugeben, sofern der Erwerb der Sacheinlage im 
               wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt und 
               sofern der für eine eigene Aktie von Dritten zu 
               erbringende Gegenwert nicht unangemessen niedrig ist (§ 
               255 Abs. 2 AktG analog); oder 
 
 
         (ii)  gegen Bareinlagen an Dritte auszugeben, um die 
               Aktien der Gesellschaft an einer ausländischen Börse 
               einzuführen, an denen die Aktien der Gesellschaft bisher 
               nicht zum Handel zugelassen sind; oder 
 
 
         (iii) zu einem Barkaufpreis zu veräußern, der den 
               Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
               Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet; die 
               Ermächtigung in diesem lit. (iii) ist unter Einbeziehung 
               der Ermächtigung in § 4 Abs. 3 lit. (a) der Satzung der 
               Gesellschaft auf insgesamt höchstens 10% des Grundkapitals 
               der Gesellschaft beschränkt; oder 
 
 
         (iv)  zur Erfüllung von Options- und/oder 
               Wandlungsrechten aus von der Gesellschaft oder einem 
               Konzernunternehmen der Gesellschaft begebenen 
               Wandelschuldverschreibungen, Wandelgenussrechten, 
               Optionsschuldverschreibungen oder sonstigen Optionsrechten 
               zu verwenden. 
 
 
 
             Die Anzahl der nach Ziffer (iii) und (iv) verwendeten 
             eigenen Aktien darf 10 % des Grundkapitals der ATOSS 
             Software AG zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht übersteigen. 
             Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die in 
             direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 20, 2014 10:26 ET (14:26 GMT)

DJ DGAP-HV: ATOSS Software AG: Bekanntmachung der -2-

4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum 
             Zeitpunkt der Veräußerung ausgegeben oder veräußert wurden. 
             Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die während der Laufzeit 
             dieser Ermächtigung zur Bedienung von Options- und/oder 
             Wandlungsrechten aus Wandelschuldverschreibungen, 
             Wandelgenussrechten, Optionsschuldverschreibungen oder 
             sonstigen Optionsrechten ausgegeben wurden bzw. noch 
             ausgegeben werden können, sofern diese 
             Schuldverschreibungen, Genussrechte oder Optionsrechte 
             während der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegeben wurden. 
 
 
             Die Ermächtigung zur Veräußerung auch außerhalb der Börse 
             kann ganz oder in Teilen, einmalig oder mehrmals, einzeln 
             oder gemeinsam ausgenutzt werden. 
 
 
       6.3   Der Vorstand der Gesellschaft wird ferner 
             ermächtigt, die erworbenen eigenen Aktien ohne weiteren 
             Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. 
 
 
       6.4   Die Ermächtigung der Hauptversammlung vom 26. 
             April 2013 zum Erwerb eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 
             AktG wird mit Wirksamwerden dieser neuen Ermächtigung 
             aufgehoben. Die Ermächtigungen unter Ziffern 6.2 und 6.3 
             erfassen auch die Verwendung von eigenen Aktien der 
             Gesellschaft, die aufgrund früherer Ermächtigungsbeschlüsse 
             nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben wurden. 
 
 
 
   BERICHT DES VORSTANDS ZU TAGESORDNUNGSPUNKT 6 
 
   Nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG kann der Vorstand einer Gesellschaft für 
   einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren ermächtigt werden, eigene Aktien 
   der Gesellschaft zu erwerben, soweit die erworbenen eigenen Aktien 
   einen Anteil am Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von zehn vom 
   Hundert des Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigen. Das AktG 
   sieht für die Wiederveräußerung erworbener eigener Aktien den Verkauf 
   über die Börse oder eine Ausgabe mit Bezugsrecht der Aktionäre vor. 
   Das AktG lässt es aber auch zu, dass die Hauptversammlung (i) eine 
   andere Form der Veräußerung beschließt (beispielsweise eine 
   Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien außerhalb der Börse an 
   Nichtaktionäre) und (ii) den Vorstand ermächtigt, die erworbenen 
   eigenen Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. 
 
   Im Einklang mit der gesetzlichen Regelung wird vorgeschlagen, den 
   Vorstand der ATOSS Software AG zu einem Rückkauf von Aktien der ATOSS 
   Software AG zu ermächtigen. Dabei dürfen die im Rahmen dieser 
   Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen mit anderen Aktien der ATOSS 
   Software AG, welche sie bereits erworben hat und noch besitzt, nicht 
   mehr als zehn vom Hundert des Grundkapitals der ATOSS Software AG 
   ausmachen. Neben dem Erwerb über die Börse soll die ATOSS Software AG 
   auch die Möglichkeit erhalten, eigene Aktien durch ein öffentliches 
   Kaufangebot oder durch ein Tenderverfahren (öffentliche Aufforderung, 
   der ATOSS Software AG eigene Aktien zum Kauf anzubieten) zu erwerben. 
   Bei dieser Variante kann jeder verkaufswillige Aktionär der ATOSS 
   Software AG entscheiden, wie viele Aktien und - bei Festlegung einer 
   Preisspanne - zu welchem Preis er diese der ATOSS Software AG anbieten 
   möchte. Übersteigt die zum festgesetzten Preis angebotene Menge die 
   von der ATOSS Software AG nachgefragte Anzahl an Aktien, so muss eine 
   Zuteilung der Annahme der Verkaufsangebote erfolgen. Hierbei soll es 
   möglich sein, eine bevorrechtigte Annahme kleiner Angebote oder 
   kleiner Teile von Angeboten bis zu maximal 100 Stück Aktien 
   vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu, gebrochene Beträge bei der 
   Festlegung der zu erwerbenden Quoten und kleine Restbestände zu 
   vermeiden und damit die technische Abwicklung zu erleichtern. 
 
   Mit der vorgeschlagenen Ermächtigung wird die ATOSS Software AG in die 
   Lage versetzt, das Instrument des Rückkaufs eigener Aktien zum Vorteil 
   der ATOSS Software AG und ihrer Aktionäre zu nutzen. So kann die ATOSS 
   Software AG eigene Aktien, die sie aufgrund der neuen Ermächtigung 
   erwirbt, insbesondere verwenden, 
 
     (i)   um bei dem Erwerb eines Unternehmens oder einer 
           Beteiligung an einem Unternehmen bzw. bei einem 
           Unternehmenszusammenschluss schnell agieren zu können, indem 
           dem Verkäufer eines Unternehmens oder einer Beteiligung an 
           einem Unternehmen bzw. den Aktionären eines übertragenden 
           Unternehmens in bestimmten Fällen eigene Aktien als 
           Gegenleistung angeboten werden, ohne dass zuvor eine 
           Kapitalerhöhung beschlossen und diese Kapitalerhöhung im 
           Handelsregister der Gesellschaft eingetragen werden muss. 
           Dabei hat der Vorstand allerdings darauf zu achten, dass der 
           Erwerb im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt 
           und der für eine eigene Aktie von Dritten zu erbringende 
           Gegenwert nicht unangemessen niedrig ist (§ 255 Abs. 2 AktG 
           analog). Über die Beachtung dieser Grundsätze wacht der 
           Aufsichtsrat, der einer Verwendung von eigenen Aktien zu 
           diesem Zweck vorab zustimmen muss. Der internationale 
           Wettbewerb und die Globalisierung der Wirtschaft verlangen 
           zunehmend diese Form der Gegenleistung. Die hier 
           vorgeschlagene Ermächtigung soll der ATOSS Software AG die 
           Möglichkeit geben, sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von 
           Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen schnell 
           ausnutzen zu können; 
 
 
     (ii)  um die Aktien der ATOSS Software AG an einer 
           ausländischen Börse einzuführen. Die ATOSS Software AG steht 
           an den internationalen Kapitalmärkten in einem starken 
           Wettbewerb. Für die künftige geschäftliche Entwicklung der 
           ATOSS Software AG ist eine angemessene Ausstattung mit 
           Eigenkapital von überragender Bedeutung. Daher kann es nötig 
           werden, dass die ATOSS Software AG ihre Aktionärsbasis im 
           Ausland erweitert. Um ausländische Kapitalmärkte zu 
           erschließen, muss für ausländische Aktionäre ein Investment in 
           die Aktien der ATOSS Software AG attraktiv sein. In diesem 
           Zusammenhang kann es erforderlich werden, die Aktien der ATOSS 
           Software AG an einer ausländischen Börse zum Handel 
           einzuführen. Dies kann durch den Erwerb eigener Aktien und die 
           Platzierung dieser Aktien im Rahmen der Börseneinführung 
           unterstützt werden; 
 
 
     (iii) um Aktien zu einem Barkaufpreis zu veräußern, der 
           den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
           Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Der Vorstand wird 
           sich dabei bemühen - unter Berücksichtigung der aktuellen 
           Marktgegebenheiten -, einen eventuellen Abschlag auf den 
           Börsenkurs so niedrig wie möglich zu bemessen. Diese 
           Ermächtigung ist gemäß § 4 Abs. 3 lit. (a) der Satzung der 
           Gesellschaft und § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 i.V.m. § 186 Abs. 3 
           Satz 4 AktG auf insgesamt höchstens zehn von Hundert des 
           Grundkapitals der Gesellschaft beschränkt. Dadurch hat die 
           Gesellschaft die Möglichkeit, ihre Kapitalstruktur zügig zu 
           optimieren und zusätzliche Mittel einzunehmen. Die 
           Verpflichtung, die Aktien zu einem Kurs nahe am Börsenkurs zu 
           veräußern, gewährleistet, dass die aus der Veräußerung 
           resultierenden Einnahmen der Gesellschaft nicht unangemessen 
           niedrig sind. Hiermit wird von der in § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
           in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
           zugelassenen Möglichkeit zum erleichterten 
           Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht. 
 
 
     (iv)  um Aktien zur Erfüllung von Options- und/oder 
           Wandlungsrechten aus von der Gesellschaft oder einem 
           Konzernunternehmen der Gesellschaft begebenen 
           Wandelschuldverschreibungen, Wandelgenussrechten, 
           Optionsschuldverschreibungen oder sonstigen Optionsrechten zu 
           verwenden, die von der Gesellschaft während der Laufzeit der 
           Ermächtigung begeben werden. Durch diese Ermächtigung wird die 
           ATOSS Software AG in die Lage versetzt, bei der Bedienung 
           derartiger Options- und/oder Wandlungsrechte, die während der 
           Laufzeit der Ermächtigung begeben werden, zum Vorteil der 
           ATOSS Software AG und ihrer Aktionäre zu agieren. Hierfür 
           bedarf es des Ausschlusses des Bezugsrechts der Aktionäre. Die 
           Entscheidung darüber, wie die Options- und/oder 
           Wandlungsrechte im Einzelfall erfüllt werden, treffen die 
           zuständigen Organe der Gesellschaft, die hierbei die 
           Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre 
           berücksichtigen werden. Die Begebung neuer 
           Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen bzw. 
           Wandelgenussrechte, setzt einen gesonderten Beschluss der 
           Hauptversammlung voraus. 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 20, 2014 10:26 ET (14:26 GMT)

DJ DGAP-HV: ATOSS Software AG: Bekanntmachung der -3-

Die Vermögens- wie auch Stimmrechtsinteressen der Aktionäre werden bei 
   der Veräußerung eigener Aktien an Dritte unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre auf der Grundlage der Regelung des § 71 
   Abs. 1 Nr. 8 AktG i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG angemessen 
   gewahrt. Die Ermächtigung beschränkt sich (unter Berücksichtigung von 
   bereits in der Vergangenheit erworbenen und nach wie vor von der ATOSS 
   Software AG gehaltenen eigenen Aktien) auf insgesamt zehn von Hundert 
   des Grundkapitals. 
 
     7.    Beschlussfassung über die Wahl zum Aufsichtsrat 
 
 
           Sämtliche Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft haben mit 
           Wirkung zum Ablauf dieser ordentlichen Hauptversammlung ihre 
           Ämter als Mitglieder des Aufsichtsrats der ATOSS Software AG 
           niedergelegt. Aus diesem Grund steht eine neue Wahl der drei 
           Mitglieder zum Aufsichtsrat an. 
 
 
           Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht gemäß § 8 Absatz (1) 
           der Satzung der Gesellschaft aus drei Mitgliedern. Alle 
           Aufsichtsratsmitglieder sind als Vertreter der Aktionäre von 
           der Hauptversammlung zu wählen (§§ 96 Absatz (1), 101 Absatz 
           (1) Aktiengesetz). 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, mit Wirkung ab Beendigung der 
           Hauptversammlung folgende Personen bis zur Beendigung der 
           Hauptversammlung, die über die Entlastung des Geschäftsjahres 
           2014 beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen: 
 
 
           a) Herrn Peter Kirn, wohnhaft in Böblingen, 
           Unternehmensberater, Kirn Executive Consulting, Böblingen. 
 
 
           Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten 
           oder in vergleichbaren Kontrollgremien von 
           Wirtschaftsunternehmen 
 
 
       *     Stadtwerke Böblingen GmbH, Böblingen, Mitglied 
             des Aufsichtsrats 
 
 
       *     Stadtwerke Holding GmbH, Böblingen, Mitglied des 
             Aufsichtsrats 
 
 
       *     Fernwärme Transportgesellschaft mbH, Böblingen, 
             Mitglied des Aufsichtsrats 
 
 
 
           Herr Kirn ist zudem Stadtrat der Stadt Böblingen. 
 
 
           Unabhängiger Finanzexperte im Sinne von § 100 Abs. 5 AktG 
 
 
           Herr Kirn erfüllt aufgrund seines beruflichen Hintergrundes 
           die Qualifikation eines unabhängigen Finanzexperten im Sinne 
           von § 100 Abs. 5 AktG. 
 
 
           Persönliche und geschäftliche Beziehungen zur ATOSS Software 
           AG 
 
 
           Herr Kirn hält insgesamt 14.760 Aktien an der Gesellschaft, 
           was einem Anteil von 0,37 % am Grundkapital der Gesellschaft 
           entspricht. 
 
 
           Herr Kirn steht außer in seiner Tätigkeit als 
           Aufsichtsratsvorsitzender der Gesellschaft in keinen 
           persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zum Unternehmen, 
           zu Organen der Gesellschaft oder zu wesentlich an der 
           Gesellschaft beteiligten Aktionären. 
 
 
           Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 des Deutschen Corporate Governance 
           Kodex wird auf Folgendes hingewiesen: Im Falle seiner Wahl in 
           den Aufsichtsrat soll Herr Peter Kirn als Kandidat für den 
           Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen werden. 
 
 
           b) Herrn Dipl. Kfm. Rolf Baron Vielhauer von Hohenhau, 
           wohnhaft in München, Präsident des Bundes der Steuerzahler in 
           Bayern e.V. 
 
 
           Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten 
           oder in vergleichbaren Kontrollgremien von 
           Wirtschaftsunternehmen 
 
 
       *     Europäischer Wirtschaftssenat e.V., München, 
             Aufsichtsratsvorsitzender 
 
 
       *     Stadtsparkasse Augsburg, Mitglied des 
             Verwaltungsrats 
 
 
 
           Unabhängiger Finanzexperte im Sinne von § 100 Abs. 5 AktG 
 
 
           Herr Baron von Hohenhau erfüllt aufgrund seines beruflichen 
           Hintergrundes die Qualifikation eines unabhängigen 
           Finanzexperten im Sinne von § 100 Abs. 5 AktG. 
 
 
           Persönliche und geschäftliche Beziehungen zur ATOSS Software 
           AG 
 
 
           Herr Baron von Hohenhau hält keine Aktien an der Gesellschaft 
           und steht außer in seiner Tätigkeit als Mitglied des 
           Aufsichtsrats der Gesellschaft in keinen persönlichen oder 
           geschäftlichen Beziehungen zum Unternehmen, zu Organen der 
           Gesellschaft oder zu wesentlich an der Gesellschaft 
           beteiligten Aktionären. 
 
 
           c) Herrn Klaus Bauer, wohnhaft in Nürnberg, Aufsichtsrats- und 
           Beiratsmitglied. 
 
 
           Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten 
           oder in vergleichbaren Kontrollgremien von 
           Wirtschaftsunternehmen 
 
 
           Weitere Mitgliedschaften in vergleichbaren Kontrollgremien 
           bestehen bei: 
 
 
       *     Schwanhäußer Industrie Holding GmbH & Co. KG, 
             Heroldsberg, Mitglied des Beirats 
 
 
       *     Schwanhäußer Grundbesitz Holding GmbH & Co. KG, 
             Heroldsberg, Mitglied des Beirats 
 
 
 
           Unabhängiger Finanzexperte im Sinne von § 100 Abs. 5 AktG 
 
 
           Herr Bauer erfüllt aufgrund seines beruflichen Hintergrundes 
           die Qualifikation eines unabhängigen Finanzexperten im Sinne 
           von § 100 Abs. 5 AktG. 
 
 
           Persönliche und geschäftliche Beziehungen zur ATOSS Software 
           AG 
 
 
           Herr Bauer hält keine Aktien an der Gesellschaft und steht 
           außer in seiner Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrats der 
           Gesellschaft in keinen persönlichen oder geschäftlichen 
           Beziehungen zum Unternehmen, zu Organen der Gesellschaft oder 
           zu wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionären. 
 
 
   II. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts 
 
   Teilnahmeberechtigung 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts 
   und zur Stellung von Anträgen sind nur diejenigen Aktionäre 
   berechtigt, die sich unter Nachweis ihres Aktienbesitzes bis 
   spätestens 23. April 2014, 24:00 Uhr (MESZ), bei der nachstehend 
   bezeichneten Stelle in Textform in deutscher oder englischer Sprache 
   anmelden. Der Aktienbesitz wird nachgewiesen durch die Bescheinigung 
   des depotführenden Instituts, die sich auf den Beginn des 21. Tages 
   vor der Hauptversammlung, d. h. auf den 9. April 2014, 00.00 Uhr 
   (MESZ), (sogenannter Nachweisstichtag) zu beziehen hat. Dieser 
   Nachweis ist in Textform in deutscher oder in englischer Sprache zu 
   erbringen und muss der Gesellschaft ebenfalls unter folgender 
   Anmeldeadresse bis zum Ablauf des 23. April 2014, 24:00 Uhr (MESZ), 
   zugehen: 
 
   ATOSS Software AG 
   c/o UniCredit Bank AG 
   CBS51GM 
   80311 München 
   Telefax: 089 / 5400 - 2519 
   E-Mail: hauptversammlungen@unicreditgroup.de 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den 
   Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Dabei richten sich die 
   Berechtigung zur Teilnahme und der Stimmrechtsumfang ausschließlich 
   nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag 
   geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. 
   Veräußerungen nach dem Nachweisstichtag haben für das gesetzliche 
   Teilnahme- und Stimmrecht des Veräußerers keine Bedeutung. Ebenso 
   führt ein zusätzlicher Erwerb von Aktien der Gesellschaft nach dem 
   Nachweisstichtag zu keinen Veränderungen bezüglich des Teilnahme- und 
   Stimmrechts. Wer zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzt und 
   erst danach Aktionär wird, ist nicht teilnahme- und stimmberechtigt. 
 
   Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten in der 
   Hauptversammlung 
   Die Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen 
   möchten, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch 
   einen Bevollmächtigten, z. B. durch ein Kreditinstitut, eine 
   Vereinigung von Aktionären, andere von § 135 AktG erfasste Institute 
   oder Personen, durch weisungsgebundene von der Gesellschaft benannte 
   Stimmrechtsvertreter oder durch eine sonstige Person ihrer Wahl 
   ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind eine fristgerechte Anmeldung 
   und ein Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß den vorstehenden 
   Bestimmungen erforderlich. 
 
   Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die 
   Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
   Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft sind in Textform zu 
   erteilen. Die Erteilung kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder 
   gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Der Nachweis der Bevollmächtigung 
   muss entweder am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten 
   vorgewiesen werden (z.B. durch Vorlage der Vollmacht an der 
   Einlasskontrolle) oder durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft per 
   Post oder per Fax oder elektronisch per E-Mail an die folgende Adresse 
   erfolgen: 
 
   ATOSS Software AG 
   Rechtsabteilung - HV 2014 
   Am Moosfeld 3 
   81829 München 
   Telefax: 089 - 42771 - 58122 
   E-Mail: hauptversammlung@atoss.com 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 20, 2014 10:26 ET (14:26 GMT)

DJ DGAP-HV: ATOSS Software AG: Bekanntmachung der -4-

Ein Vollmachtsformular wird den zur Hauptversammlung ordnungsgemäß 
   angemeldeten Personen auf der Rückseite der Eintrittskarte zugesendet. 
   Dieses Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft 
   unter www.atoss.com zum Herunterladen bereit. 
 
   Die vorstehenden Regelungen über die Form von Vollmachten erstrecken 
   sich nicht auf die Form der Erteilung, ihr Widerruf und der Nachweis 
   von Vollmachten an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder andere 
   von § 135 AktG erfasste Institute oder Personen. Hier können 
   Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem 
   solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von 
   ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen. 
 
   Verfahren für die Stimmabgabe durch von der Gesellschaft benannte 
   Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung 
   Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, den von der Gesellschaft 
   benannten Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung mit 
   der Stimmrechtsausübung zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die dem von 
   der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht 
   erteilen möchten, müssen sich ebenfalls gemäß den vorstehenden 
   Bestimmungen fristgerecht zur Hauptversammlung anmelden sowie den 
   Nachweis des Anteilsbesitzes führen. Der von der Gesellschaft benannte 
   Stimmrechtsvertreter übt das Stimmrecht im Fall seiner 
   Bevollmächtigung weisungsgebunden aus. Ohne Weisungen des Aktionärs 
   ist der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter nicht zur 
   Stimmrechtsausübung befugt. Ein Formular zur Vollmachts- und 
   Weisungserteilung an den von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter steht auf der Internetseite der Gesellschaft 
   unter www.atoss.com zum Download zur Verfügung. 
 
   Die Erteilung der Vollmacht an den von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter, ihr Widerruf und der Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. 
   Dieses kann auch elektronisch übermittelt werden (E-Mail), indem z.B. 
   die zugesandte Eintrittskarte und das Vollmachts-/Weisungsformular als 
   eingescannte Datei beispielsweise im PDF-Format per E-Mail an die 
   nachstehend genannte Adresse übersendet wird. Aus organisatorischen 
   Gründen werden die Aktionäre gebeten, die Vollmacht und Weisungen an 
   den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bis spätestens 
   zum Ablauf des 29. April 2014, 17:00 Uhr (MESZ) (Eingangsdatum bei der 
   Gesellschaft) an die nachfolgende Adresse, Faxnummer oder 
   E-Mailadresse zu übersenden: 
 
   ATOSS Software AG 
   Rechtsabteilung - HV 2014 
   Am Moosfeld 3 
   81829 München 
   Telefax: 089 - 42771 - 58122 
   E-Mail: hauptversammlung@atoss.com 
 
   Alternativ ist eine Übergabe an den Stimmrechtsvertreter während der 
   Hauptversammlung möglich. Zudem bieten wir ordnungsgemäß angemeldeten 
   und in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären an, den von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch in der 
   Hauptversammlung mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen. 
 
   Weitere Informationen zur Stimmrechtsvertretung sowie ein Formular zur 
   Vollmachts- und Weisungserteilung stehen den Aktionären unter der 
   Internetadresse www.atoss.com zur Verfügung. 
 
   Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter nimmt keine 
   Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen 
   Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und Fragerechts 
   oder zur Stellung von Anträgen entgegen. 
 
   Eine Verpflichtung zur Verwendung der von der Gesellschaft angebotenen 
   Formulare zur Bevollmächtigung bzw. Weisungserteilung an den von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter besteht nicht. 
 
   III. Rechte der Aktionäre 
 
   Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
   Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von Euro 
   500.000,00 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die 
   Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Das Verlangen ist 
   schriftlich an den Vorstand an die folgende Adresse 
 
   ATOSS Software AG 
   Rechtsabteilung - HV 2014 
   Am Moosfeld 3 
   81829 München 
 
   zu richten und muss der Gesellschaft bis spätestens am 30. März 2014, 
   24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Jedem neuen Punkt der Tagesordnung muss 
   eine Begründung oder Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller 
   haben nachzuweisen, dass sie entsprechend §§ 122 Abs. 1 Satz 3 AktG, 
   142 Abs. 2 Satz 2 AktG seit mindestens drei Monaten Inhaber der Aktien 
   sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über das Verlangen 
   halten. 
 
   Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 
   AktG 
   Aktionäre können der Gesellschaft Anträge gegen einen Vorschlag der 
   Verwaltung zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß § 126 Abs. 1 
   AktG und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 127 AktG zur Wahl des 
   Abschlussprüfers oder zu den Wahlen zum Aufsichtsrat übersenden. Diese 
   sind ausschließlich an die nachfolgende Adresse, Faxnummer oder 
   E-Mail-Adresse zu richten: 
 
   ATOSS Software AG 
   Rechtsabteilung - HV 2014 
   Am Moosfeld 3 
   81829 München 
   Telefax: 089 - 42771 - 58256 
   E-Mail: hauptversammlung@atoss.com 
 
   Zugänglich zu machende Anträge von Aktionären zu Punkten der 
   Tagesordnung müssen mit einer Begründung versehen sein. Zugänglich zu 
   machende Wahlvorschläge brauchen dagegen nicht begründet zu werden. 
   Anträge von Aktionären zu Punkten der Tagesordnung und Vorschläge von 
   Aktionären zur Wahl des Abschlussprüfers oder zu den Wahlen zum 
   Aufsichtsrat, die bis mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, 
   also bis zum 15. April 2014, 24:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft an 
   der vorstehend genannten Adresse eingehen, werden unverzüglich nach 
   ihrem Eingang unter der Internetadresse www.atoss.com veröffentlicht. 
   Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt. 
   Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung zu den Anträgen werden 
   ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht. 
 
   Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung 
   kann die Gesellschaft absehen, wenn einer der Gründe gemäß § 126 Abs. 
   2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 AktG vorliegt, etwa weil der Gegenantrag zu einem 
   gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen 
   würde. Eine Begründung eines Gegenantrags braucht zudem nicht 
   zugänglich gemacht werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen 
   beträgt. Wahlvorschläge von Aktionären braucht der Vorstand außer in 
   den Fällen des § 126 Abs. 2 AktG auch dann nicht zugänglich zu machen, 
   wenn diese nicht die Angaben nach § 124 Abs. 3 AktG (Angabe von Namen, 
   ausgeübtem Beruf und Wohnort der vorgeschlagenen 
   Aufsichtsratsmitglieder oder Prüfer) beziehungsweise nach § 125 Abs. 1 
   Satz 5 AktG (Angaben über die Mitgliedschaft der vorgeschlagenen 
   Aufsichtsratsmitglieder in anderen gesetzlich zu bildenden 
   Aufsichtsräten) enthalten. 
 
   Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung 
   Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne 
   vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt 
   unberührt. Bitte beachten Sie, dass Gegenanträge, die der Gesellschaft 
   vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung 
   nur Beachtung finden, wenn sie dort gestellt werden. 
 
   Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG 
   In der Hauptversammlung ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG jedem Aktionär auf 
   Verlangen vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft 
   zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der 
   Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich 
   auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der 
   Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Die Auskunftspflicht 
   des Vorstands erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns und der in 
   den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, ebenfalls unter der 
   Voraussetzung, dass sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands 
   der Tagesordnung erforderlich ist. 
 
   Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 
   131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen, etwa weil die Erteilung der 
   Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, 
   der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht 
   unerheblichen Nachteil zuzufügen. 
 
   IV. Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft gemäß § 
   124a AktG 
   Veröffentlichungen gemäß § 124a AktG zur Hauptversammlung finden sich 
   auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.atoss.com im Bereich 
   'Unternehmen' unter 'Investor Relations/Hauptversammlung'. 
 
   V. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte - Weitere Angaben nach § 30b 
   Abs. 1 Nr. 1 WpHG 
   Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der 
   Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger 
   Euro 3.976.568,00 und ist eingeteilt in 3.976.568 Stammaktien ohne 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 20, 2014 10:26 ET (14:26 GMT)

Nennbetrag (Stückaktien). Die Aktien lauten auf den Inhaber. Jede 
   Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte an der 
   Gesellschaft im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der 
   Hauptversammlung im Bundesanzeiger beträgt damit 3.976.568. Von diesen 
   3.976.568 Stimmrechten ruhen derzeit insgesamt 0 Stimmrechte aus 
   eigenen Aktien (§ 71b AktG). Die konkrete Anzahl der nicht ruhenden 
   Stimmrechte kann sich bis zur Hauptversammlung noch verändern. 
 
   München, im März 2014 
 
   ATOSS Software AG 
 
   Der Vorstand 
 
 
 
 
 
20.03.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
Sprache:      Deutsch 
Unternehmen:  ATOSS Software AG 
              Am Moosfeld 3 
              81829 München 
              Deutschland 
Telefon:      +49 89 427710 
Fax:          +49 89 4277158265 
E-Mail:       hauptversammlung@atoss.com 
Internet:     http://www.atoss.com 
ISIN:         DE0005104400 
WKN:          510440 
Börsen:       Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard),  Freiverkehr 
              in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München, Stuttgart 
 
Ende der Mitteilung                             DGAP News-Service 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 

(END) Dow Jones Newswires

March 20, 2014 10:26 ET (14:26 GMT)

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