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DGAP-HV: Drägerwerk AG & Co. KGaA: Bekanntmachung -2-

DJ DGAP-HV: Drägerwerk AG & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.05.2014 in Lübeck mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Drägerwerk AG & Co. KGaA  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
26.03.2014 15:17 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Drägerwerk AG & Co. KGaA 
 
   Lübeck 
 
   ISIN DE0005550602 und ISIN DE0005550636 und ISIN DE000A1G2UK0 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden unsere Aktionäre zu der am Freitag, dem 09. Mai 2014, 10:00 
   Uhr, in der Lübecker Musik- und Kongresshalle, Willy-Brandt-Allee 10, 
   23554 Lübeck, stattfindenden 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
   ein. 
 
     I.    Tagesordnung 
 
 
     1.    Vorlage des vom Aufsichtsrat gebilligten 
           Jahresabschlusses der Drägerwerk AG & Co. KGaA zum 31. 
           Dezember 2013, des vom Aufsichtsrat gebilligten 
           Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2013, der Lageberichte für 
           die Drägerwerk AG & Co. KGaA und den Konzern, des erläuternden 
           Berichtes der persönlich haftenden Gesellschafterin zu den 
           Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 HGB, des 
           Berichtes des Aufsichtsrates sowie des Berichtes des 
           Gemeinsamen Ausschusses; Beschlussfassung über die 
           Feststellung des Jahresabschlusses der Drägerwerk AG & Co. 
           KGaA zum 31. Dezember 2013 
 
 
           Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat 
           schlagen vor, den Jahresabschluss der Drägerwerk AG & Co. KGaA 
           zum 31. Dezember 2013 in der vorgelegten Fassung, die einen 
           Bilanzgewinn von EUR 386.319.703,86 ausweist, festzustellen. 
 
 
           Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen können 
           von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der 
           Internetseite der Gesellschaft unter www.draeger.com/hv 
           eingesehen werden. Gleiches gilt für den Vorschlag der 
           persönlich haftenden Gesellschafterin für die Verwendung des 
           Bilanzgewinns. Die Unterlagen werden auch in der 
           Hauptversammlung am 09. Mai 2014 zugänglich sein und mündlich 
           erläutert werden. 
 
 
           Mit Ausnahme der Beschlussfassung über die Feststellung des 
           Jahresabschlusses nach § 286 Abs. 1 Satz 1 AktG ist keine 
           Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Punkt 1 der 
           Tagesordnung vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den 
           Konzernabschluss nach § 171 AktG gebilligt. Die 
           Voraussetzungen, unter denen nach § 173 Abs. 1 AktG die 
           Hauptversammlung über die Billigung des Konzernabschlusses zu 
           beschließen hat, liegen nicht vor. Über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns wird zu Punkt 2 der Tagesordnung Beschluss 
           gefasst. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns der Drägerwerk AG & Co. KGaA 
 
 
           Der Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2013 beträgt EUR 
           386.319.703,86. 
 
 
           Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat 
           schlagen vor, diesen Bilanzgewinn wie folgt zu verwenden: 
 
 
           Ausschüttung einer Dividende von 
 
 
          EUR 0,83    je dividendenberechtigter Vorzugsaktie 
                      - insgesamt EUR 5.436.500,00 
 
          EUR 0,77    je dividendenberechtigter Stammaktie 
                      - insgesamt EUR 7.823.200,00 
 
 
           Der verbleibende Betrag in Höhe von EUR 373.060.003,86 wird 
           auf neue Rechnung vorgetragen. 
 
 
           Dividendenberechtigt sind im Zeitpunkt der Einberufung der 
           Hauptversammlung 6.550.000 Vorzugsaktien (ISIN DE0005550636) 
           und 10.160.000 Stammaktien (ISIN DE0005550602). Die 
           Vorzugsaktien mit der ISIN DE000A1G2UK0 sind für das 
           Geschäftsjahr 2013 nicht dividendenberechtigt. 
 
 
           Die Dividende ist am 12. Mai 2014 zahlbar. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           persönlich haftenden Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 
           2013 
 
 
           Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat 
           schlagen vor, der persönlich haftenden Gesellschafterin für 
           das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat 
           schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrates für das 
           Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014 sowie des 
           Prüfers für eine gegebenenfalls erfolgende prüferische 
           Durchsicht des Halbjahresfinanzberichtes und der 
           Quartalsfinanzberichte 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des 
           Prüfungsausschusses, vor, die PricewaterhouseCoopers 
           Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, 
           zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2014 sowie zum Prüfer für eine gegebenenfalls 
           erfolgende prüferische Durchsicht der verkürzten Abschlüsse 
           und der Zwischenlageberichte des Halbjahresfinanzberichtes und 
           der Quartalsfinanzberichte für das Geschäftsjahr 2014 und für 
           das Geschäftsjahr 2015, soweit sie vor der Hauptversammlung im 
           Geschäftsjahr 2015 aufgestellt werden, zu wählen. 
 
 
     6.    Zustimmung zum Abschluss eines Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrages zwischen der Drägerwerk AG & Co. 
           KGaA und der Dräger Holding International GmbH 
 
 
           Die Drägerwerk AG & Co. KGaA als Obergesellschaft und die 
           Dräger Holding International GmbH mit Sitz in Lübeck als 
           Untergesellschaft haben am 05.03.2014 einen Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Die Drägerwerk AG & Co. 
           KGaA ist zu 100% direkt an der Dräger Holding International 
           GmbH beteiligt. Die Gesellschafterversammlung der Dräger 
           Holding International GmbH hat dem Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrag am 14.03.2014 bereits zugestimmt. Der 
           Vertrag bedarf darüber hinaus zu seiner Wirksamkeit der 
           Zustimmung der Hauptversammlung der Drägerwerk AG & Co. KGaA. 
 
 
           Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat 
           schlagen vor, dem am 05.03.2014 zwischen der Drägerwerk AG & 
           Co. KGaA und der Dräger Holding International GmbH 
           abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
           zuzustimmen. 
 
 
           Der Inhalt dieses Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages 
           ('Vertrag') ist im Wesentlichen folgender: 
 
 
       -     Die Dräger Holding International GmbH unterstellt 
             sich der Leitung durch die Drägerwerk AG & Co. KGaA. 
             Drägerwerk AG & Co. KGaA ist berechtigt, der 
             Geschäftsführung der Dräger Holding International GmbH 
             Weisungen hinsichtlich der Leitung der Dräger Holding 
             International GmbH zu erteilen (§ 1.1 des Vertrages). Die 
             Dräger Holding International GmbH ist verpflichtet, die 
             Weisungen der Drägerwerk AG & Co. KGaA zu befolgen (§ 1.2 
             des Vertrages). 
 
 
       -     Die Dräger Holding International GmbH 
             verpflichtet sich, - vorbehaltlich einer Bildung oder 
             Auflösung von Rücklagen nach § 2.3 des Vertrages - ihren 
             ganzen Gewinn, der nach Maßgabe der handelsrechtlichen 
             Vorschriften zu ermitteln ist, an die Drägerwerk AG & Co. 
             KGaA abzuführen (§§ 2.1 und 3.1 des Vertrages). Die 
             Gewinnabführung darf den in § 301 AktG in seiner jeweils 
             gültigen Fassung genannten Betrag nicht überschreiten (§ 2.2 
             des Vertrages). 
 
 
       -     Die Dräger Holding International GmbH kann mit 
             Zustimmung der Drägerwerk AG & Co. KGaA Teile des 
             Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 
             3 HGB einstellen, wenn und soweit dies handelsrechtlich 
             zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung 
             wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer des 
             Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 
             HGB sind aufzulösen und zum Ausgleich eines 
             Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen, 
             wenn die Drägerwerk AG & Co. KGaA dies verlangt (§ 2.3 Satz 
             1 und Satz 2 des Vertrages). Die Verlustverrechnung mit und 
             die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von anderen 
             Gewinnrücklagen und von Gewinnvorträgen, die vor 
             Inkrafttreten des Vertrages gebildet wurden bzw. entstanden 
             sind, sowie von Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 bis 
             4 HGB (gleichgültig, ob deren Bildung vor oder nach 

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March 26, 2014 10:17 ET (14:17 GMT)

Inkrafttreten des Vertrages erfolgte), ist ausgeschlossen (§ 
             2.3 Satz 3 des Vertrages). 
 
 
       -     Die Drägerwerk AG & Co. KGaA ist gegenüber der 
             Dräger Holding International GmbH entsprechend den 
             Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen 
             Fassung zur Verlustübernahme verpflichtet (§ 4.1 des 
             Vertrages). 
 
 
       -     Der Vertrag ist unter dem Vorbehalt der 
             Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Dräger Holding 
             International GmbH und der Zustimmung der Hauptversammlung 
             der Drägerwerk AG & Co. KGaA abgeschlossen worden. Er wird 
             mit Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Dräger 
             Holding International GmbH wirksam und gilt - mit Ausnahme 
             der Unterstellung der Leitung und des Weisungsrechts aus § 1 
             des Vertrages - rückwirkend für die Zeit ab dem Beginn des 
             Geschäftsjahres der Dräger Holding International GmbH, in 
             dem er im Handelsregister des Sitzes der Dräger Holding 
             International GmbH eingetragen wird (§ 5.1 des Vertrages). 
 
 
       -     Der Vertrag wird für die Dauer von mindestens 
             fünf Zeitjahren, gerechnet ab dem Beginn seiner Geltung nach 
             § 5.1 des Vertrages, fest abgeschlossen 
             ('Mindestvertragsdauer'). Sofern diese fünf Zeitjahre 
             während eines laufenden Geschäftsjahres der Dräger Holding 
             International GmbH enden, verlängert sich die 
             Mindestvertragsdauer bis zum Ablauf dieses Geschäftsjahres. 
             Der Vertrag kann ordentlich erstmals nach Ablauf der (ggf. 
             verlängerten) Mindestvertragsdauer unter Einhaltung einer 
             Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Geschäftsjahresende 
             gekündigt werden. Wird er nicht gekündigt, so verlängert er 
             sich bei gleicher Kündigungsfrist um jeweils ein 
             Geschäftsjahr (§ 5.2 des Vertrages). 
 
 
       -     Die Parteien sind weiterhin berechtigt, den 
             Vertrag auch ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus 
             wichtigem Grund zu kündigen, insbesondere wenn wegen einer 
             Anteilsveräußerung oder aus anderen Gründen die 
             Voraussetzungen einer finanziellen Eingliederung der Dräger 
             Holding International GmbH in die Drägerwerk AG & Co. KGaA 
             im steuerrechtlichen Sinne nicht mehr vorliegen, wenn die 
             Drägerwerk AG & Co. KGaA die Beteiligung an der Dräger 
             Holding International GmbH in ein anderes Unternehmen 
             einbringt, oder wenn die Drägerwerk AG & Co. KGaA oder die 
             Dräger Holding International GmbH verschmolzen, gespalten 
             oder liquidiert wird (§ 5.3 des Vertrages). 
 
 
 
           Da die Drägerwerk AG & Co. KGaA zu 100% an der Dräger Holding 
           International GmbH beteiligt ist, muss der Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrag weder Ausgleichszahlungen noch 
           Abfindungen für außenstehende Gesellschafter vorsehen und 
           bedarf auch keiner Prüfung durch einen sachverständigen 
           Prüfer. 
 
 
     Die nachfolgend genannten Unterlagen können von der Einberufung der 
     Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
     www.draeger.com/hv eingesehen werden und werden auch in der 
     Hauptversammlung am 09. Mai 2014 zugänglich sein und der 
     Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mündlich erläutert 
     werden: 
 
       -     der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
             vom 05.03.2014 zwischen der Drägerwerk AG & Co. KGaA und der 
             Dräger Holding International GmbH 
 
 
       -     der gemeinsame Bericht der persönlich haftenden 
             Gesellschafterin der Drägerwerk AG & Co. KGaA und der 
             Geschäftsführung der Dräger Holding International GmbH 
 
 
       -     die Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse sowie 
             Lageberichte und Konzernlageberichte für die Geschäftsjahre 
             2013, 2012, 2011 und 2010 der Drägerwerk AG & Co. KGaA 
 
 
       -     der Jahresabschluss für das Rumpfgeschäftsjahr 
             2013 der Dräger Holding International GmbH. Die Dräger 
             Holding International GmbH erstellt als kleine 
             Kapitalgesellschaft im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB keinen 
             Lagebericht. 
 
 
 
     II.   Weitere Angaben zur Einberufung 
 
 
   Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung eines etwaigen Stimmrechtes 
 
   Stammaktionäre sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
   Ausübung des Stimmrechtes, Vorzugsaktionäre vorbehaltlich 
   § 34 Abs. 5 der Satzung zur Teilnahme an der Hauptversammlung 
   berechtigt. Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
   eines etwaigen Stimmrechtes sind jedoch nur diejenigen Aktionäre 
   berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung angemeldet haben und 
   ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
   Ausübung eines etwaigen Stimmrechtes nachweisen. 
 
   Der für die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
   Ausübung eines etwaigen Stimmrechtes zu führende Nachweis des 
   Anteilsbesitzes muss durch eine von dem depotführenden Institut 
   ausgestellte Bescheinigung erfolgen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes 
   muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst und in Textform 
   erstellt worden sein sowie sich auf den Beginn des einundzwanzigsten 
   Tages vor der Hauptversammlung beziehen, das ist 
 
   Freitag, der 18. April 2014, 00:00 Uhr, 
   (sog. 'Nachweisstichtag'). 
 
   Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes der Aktionäre 
   (Stammaktionäre und Vorzugsaktionäre) müssen der Gesellschaft 
   mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der 
   Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), 
   also spätestens am 
 
   Freitag, den 02. Mai 2014, 24:00 Uhr, 
 
   jeweils unter der nachfolgend aufgeführten Adresse zugehen: 
 
           Drägerwerk AG & Co. KGaA 
           c/o Commerzbank AG 
           Group Markets Operations 
           GS-MO 4.1.1 General Meetings 
           60261 Frankfurt am Main 
           Telefax: +49 69 136-26351 
           E-Mail: hv-eintrittskarten@commerzbank.com 
 
 
   Bedeutung des Nachweisstichtages 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung eines etwaigen Stimmrechtes als 
   Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die 
   Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang 
   eines etwaigen Stimmrechtes bemessen sich dabei ausschließlich nach 
   dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem 
   Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des 
   Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen 
   Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die 
   Teilnahme und den Umfang eines etwaigen Stimmrechtes ausschließlich 
   der Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, d.h. 
   Veräußerungen oder sonstige Übertragungen von Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und auf den Umfang des Stimmrechtes. 
   Entsprechendes gilt für den Erwerb und Zuerwerb von Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien 
   besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und 
   stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder zur 
   Rechtsausübung ermächtigen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung 
   für die Dividendenberechtigung. 
 
   Verfahren für die Stimmabgabe und Teilnahme durch einen 
   Bevollmächtigten 
 
   Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, 
   können ihr Stimmrecht (Stammaktien) in der Hauptversammlung bzw. ihr 
   Teilnahmerecht (Stammaktien und Vorzugsaktien) an der Hauptversammlung 
   auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch die depotführende Bank, 
   eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben 
   lassen. Auch in diesen Fällen sind eine fristgerechte Anmeldung zur 
   Hauptversammlung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den 
   vorstehenden Bestimmungen erforderlich. 
 
   Soweit Vollmachten zur Ausübung des Stimmrechtes nicht an ein 
   Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in 
   § 135 AktG gleich gestellten Personen oder Institutionen erteilt 
   werden, bedarf ihre Erteilung nach § 30 Abs. 2 der Satzung der 
   Textform. Gleiches gilt nach § 134 Abs. 3 S. 3 AktG für ihren Widerruf 
   und den Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft. 
   Vollmachten zur Teilnahme an der Hauptversammlung, die nicht die 
   Ausübung des Stimmrechtes umfassen, sind gegenüber der Gesellschaft in 
   Textform nachzuweisen. 
 
   Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem 
   Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Der 
   Nachweis einer gegenüber dem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht kann 
   dadurch geführt werden, dass dieser die Vollmacht am Tag der 

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March 26, 2014 10:17 ET (14:17 GMT)

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