DJ DGAP-HV: Drägerwerk AG & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.05.2014 in Lübeck mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
Drägerwerk AG & Co. KGaA / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 26.03.2014 15:17 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. =-------------------------------------------------------------------------- Drägerwerk AG & Co. KGaA Lübeck ISIN DE0005550602 und ISIN DE0005550636 und ISIN DE000A1G2UK0 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden unsere Aktionäre zu der am Freitag, dem 09. Mai 2014, 10:00 Uhr, in der Lübecker Musik- und Kongresshalle, Willy-Brandt-Allee 10, 23554 Lübeck, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. I. Tagesordnung 1. Vorlage des vom Aufsichtsrat gebilligten Jahresabschlusses der Drägerwerk AG & Co. KGaA zum 31. Dezember 2013, des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2013, der Lageberichte für die Drägerwerk AG & Co. KGaA und den Konzern, des erläuternden Berichtes der persönlich haftenden Gesellschafterin zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 HGB, des Berichtes des Aufsichtsrates sowie des Berichtes des Gemeinsamen Ausschusses; Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses der Drägerwerk AG & Co. KGaA zum 31. Dezember 2013 Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Jahresabschluss der Drägerwerk AG & Co. KGaA zum 31. Dezember 2013 in der vorgelegten Fassung, die einen Bilanzgewinn von EUR 386.319.703,86 ausweist, festzustellen. Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen können von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.draeger.com/hv eingesehen werden. Gleiches gilt für den Vorschlag der persönlich haftenden Gesellschafterin für die Verwendung des Bilanzgewinns. Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung am 09. Mai 2014 zugänglich sein und mündlich erläutert werden. Mit Ausnahme der Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses nach § 286 Abs. 1 Satz 1 AktG ist keine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den Konzernabschluss nach § 171 AktG gebilligt. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 173 Abs. 1 AktG die Hauptversammlung über die Billigung des Konzernabschlusses zu beschließen hat, liegen nicht vor. Über die Verwendung des Bilanzgewinns wird zu Punkt 2 der Tagesordnung Beschluss gefasst. 2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der Drägerwerk AG & Co. KGaA Der Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2013 beträgt EUR 386.319.703,86. Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, diesen Bilanzgewinn wie folgt zu verwenden: Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,83 je dividendenberechtigter Vorzugsaktie - insgesamt EUR 5.436.500,00 EUR 0,77 je dividendenberechtigter Stammaktie - insgesamt EUR 7.823.200,00 Der verbleibende Betrag in Höhe von EUR 373.060.003,86 wird auf neue Rechnung vorgetragen. Dividendenberechtigt sind im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 6.550.000 Vorzugsaktien (ISIN DE0005550636) und 10.160.000 Stammaktien (ISIN DE0005550602). Die Vorzugsaktien mit der ISIN DE000A1G2UK0 sind für das Geschäftsjahr 2013 nicht dividendenberechtigt. Die Dividende ist am 12. Mai 2014 zahlbar. 3. Beschlussfassung über die Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2013 Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, der persönlich haftenden Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. 4. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2013 Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. 5. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014 sowie des Prüfers für eine gegebenenfalls erfolgende prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichtes und der Quartalsfinanzberichte Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2014 sowie zum Prüfer für eine gegebenenfalls erfolgende prüferische Durchsicht der verkürzten Abschlüsse und der Zwischenlageberichte des Halbjahresfinanzberichtes und der Quartalsfinanzberichte für das Geschäftsjahr 2014 und für das Geschäftsjahr 2015, soweit sie vor der Hauptversammlung im Geschäftsjahr 2015 aufgestellt werden, zu wählen. 6. Zustimmung zum Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der Drägerwerk AG & Co. KGaA und der Dräger Holding International GmbH Die Drägerwerk AG & Co. KGaA als Obergesellschaft und die Dräger Holding International GmbH mit Sitz in Lübeck als Untergesellschaft haben am 05.03.2014 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Die Drägerwerk AG & Co. KGaA ist zu 100% direkt an der Dräger Holding International GmbH beteiligt. Die Gesellschafterversammlung der Dräger Holding International GmbH hat dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag am 14.03.2014 bereits zugestimmt. Der Vertrag bedarf darüber hinaus zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der Drägerwerk AG & Co. KGaA. Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, dem am 05.03.2014 zwischen der Drägerwerk AG & Co. KGaA und der Dräger Holding International GmbH abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zuzustimmen. Der Inhalt dieses Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ('Vertrag') ist im Wesentlichen folgender: - Die Dräger Holding International GmbH unterstellt sich der Leitung durch die Drägerwerk AG & Co. KGaA. Drägerwerk AG & Co. KGaA ist berechtigt, der Geschäftsführung der Dräger Holding International GmbH Weisungen hinsichtlich der Leitung der Dräger Holding International GmbH zu erteilen (§ 1.1 des Vertrages). Die Dräger Holding International GmbH ist verpflichtet, die Weisungen der Drägerwerk AG & Co. KGaA zu befolgen (§ 1.2 des Vertrages). - Die Dräger Holding International GmbH verpflichtet sich, - vorbehaltlich einer Bildung oder Auflösung von Rücklagen nach § 2.3 des Vertrages - ihren ganzen Gewinn, der nach Maßgabe der handelsrechtlichen Vorschriften zu ermitteln ist, an die Drägerwerk AG & Co. KGaA abzuführen (§§ 2.1 und 3.1 des Vertrages). Die Gewinnabführung darf den in § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung genannten Betrag nicht überschreiten (§ 2.2 des Vertrages). - Die Dräger Holding International GmbH kann mit Zustimmung der Drägerwerk AG & Co. KGaA Teile des Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB einstellen, wenn und soweit dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer des Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB sind aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen, wenn die Drägerwerk AG & Co. KGaA dies verlangt (§ 2.3 Satz 1 und Satz 2 des Vertrages). Die Verlustverrechnung mit und die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von anderen Gewinnrücklagen und von Gewinnvorträgen, die vor Inkrafttreten des Vertrages gebildet wurden bzw. entstanden sind, sowie von Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 HGB (gleichgültig, ob deren Bildung vor oder nach
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Inkrafttreten des Vertrages erfolgte), ist ausgeschlossen (§ 2.3 Satz 3 des Vertrages). - Die Drägerwerk AG & Co. KGaA ist gegenüber der Dräger Holding International GmbH entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung zur Verlustübernahme verpflichtet (§ 4.1 des Vertrages). - Der Vertrag ist unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Dräger Holding International GmbH und der Zustimmung der Hauptversammlung der Drägerwerk AG & Co. KGaA abgeschlossen worden. Er wird mit Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Dräger Holding International GmbH wirksam und gilt - mit Ausnahme der Unterstellung der Leitung und des Weisungsrechts aus § 1 des Vertrages - rückwirkend für die Zeit ab dem Beginn des Geschäftsjahres der Dräger Holding International GmbH, in dem er im Handelsregister des Sitzes der Dräger Holding International GmbH eingetragen wird (§ 5.1 des Vertrages). - Der Vertrag wird für die Dauer von mindestens fünf Zeitjahren, gerechnet ab dem Beginn seiner Geltung nach § 5.1 des Vertrages, fest abgeschlossen ('Mindestvertragsdauer'). Sofern diese fünf Zeitjahre während eines laufenden Geschäftsjahres der Dräger Holding International GmbH enden, verlängert sich die Mindestvertragsdauer bis zum Ablauf dieses Geschäftsjahres. Der Vertrag kann ordentlich erstmals nach Ablauf der (ggf. verlängerten) Mindestvertragsdauer unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Geschäftsjahresende gekündigt werden. Wird er nicht gekündigt, so verlängert er sich bei gleicher Kündigungsfrist um jeweils ein Geschäftsjahr (§ 5.2 des Vertrages). - Die Parteien sind weiterhin berechtigt, den Vertrag auch ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigem Grund zu kündigen, insbesondere wenn wegen einer Anteilsveräußerung oder aus anderen Gründen die Voraussetzungen einer finanziellen Eingliederung der Dräger Holding International GmbH in die Drägerwerk AG & Co. KGaA im steuerrechtlichen Sinne nicht mehr vorliegen, wenn die Drägerwerk AG & Co. KGaA die Beteiligung an der Dräger Holding International GmbH in ein anderes Unternehmen einbringt, oder wenn die Drägerwerk AG & Co. KGaA oder die Dräger Holding International GmbH verschmolzen, gespalten oder liquidiert wird (§ 5.3 des Vertrages). Da die Drägerwerk AG & Co. KGaA zu 100% an der Dräger Holding International GmbH beteiligt ist, muss der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag weder Ausgleichszahlungen noch Abfindungen für außenstehende Gesellschafter vorsehen und bedarf auch keiner Prüfung durch einen sachverständigen Prüfer. Die nachfolgend genannten Unterlagen können von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.draeger.com/hv eingesehen werden und werden auch in der Hauptversammlung am 09. Mai 2014 zugänglich sein und der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mündlich erläutert werden: - der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 05.03.2014 zwischen der Drägerwerk AG & Co. KGaA und der Dräger Holding International GmbH - der gemeinsame Bericht der persönlich haftenden Gesellschafterin der Drägerwerk AG & Co. KGaA und der Geschäftsführung der Dräger Holding International GmbH - die Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse sowie Lageberichte und Konzernlageberichte für die Geschäftsjahre 2013, 2012, 2011 und 2010 der Drägerwerk AG & Co. KGaA - der Jahresabschluss für das Rumpfgeschäftsjahr 2013 der Dräger Holding International GmbH. Die Dräger Holding International GmbH erstellt als kleine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB keinen Lagebericht. II. Weitere Angaben zur Einberufung Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung eines etwaigen Stimmrechtes Stammaktionäre sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes, Vorzugsaktionäre vorbehaltlich § 34 Abs. 5 der Satzung zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt. Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung eines etwaigen Stimmrechtes sind jedoch nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung angemeldet haben und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung eines etwaigen Stimmrechtes nachweisen. Der für die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung eines etwaigen Stimmrechtes zu führende Nachweis des Anteilsbesitzes muss durch eine von dem depotführenden Institut ausgestellte Bescheinigung erfolgen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst und in Textform erstellt worden sein sowie sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung beziehen, das ist Freitag, der 18. April 2014, 00:00 Uhr, (sog. 'Nachweisstichtag'). Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes der Aktionäre (Stammaktionäre und Vorzugsaktionäre) müssen der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens am Freitag, den 02. Mai 2014, 24:00 Uhr, jeweils unter der nachfolgend aufgeführten Adresse zugehen: Drägerwerk AG & Co. KGaA c/o Commerzbank AG Group Markets Operations GS-MO 4.1.1 General Meetings 60261 Frankfurt am Main Telefax: +49 69 136-26351 E-Mail: hv-eintrittskarten@commerzbank.com Bedeutung des Nachweisstichtages Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung eines etwaigen Stimmrechtes als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang eines etwaigen Stimmrechtes bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang eines etwaigen Stimmrechtes ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, d.h. Veräußerungen oder sonstige Übertragungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und auf den Umfang des Stimmrechtes. Entsprechendes gilt für den Erwerb und Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. Verfahren für die Stimmabgabe und Teilnahme durch einen Bevollmächtigten Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, können ihr Stimmrecht (Stammaktien) in der Hauptversammlung bzw. ihr Teilnahmerecht (Stammaktien und Vorzugsaktien) an der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch in diesen Fällen sind eine fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Soweit Vollmachten zur Ausübung des Stimmrechtes nicht an ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 AktG gleich gestellten Personen oder Institutionen erteilt werden, bedarf ihre Erteilung nach § 30 Abs. 2 der Satzung der Textform. Gleiches gilt nach § 134 Abs. 3 S. 3 AktG für ihren Widerruf und den Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft. Vollmachten zur Teilnahme an der Hauptversammlung, die nicht die Ausübung des Stimmrechtes umfassen, sind gegenüber der Gesellschaft in Textform nachzuweisen. Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Der Nachweis einer gegenüber dem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht kann dadurch geführt werden, dass dieser die Vollmacht am Tag der
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