Anzeige
Mehr »
Login
Freitag, 19.04.2024 Börsentäglich über 12.000 News von 689 internationalen Medien
Goldaktie: Eine Erfolgsgeschichte, die seinesgleichen sucht, startet gerade richtig durch!
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
4 Leser
Artikel bewerten:
(0)

DGAP-HV: FUCHS PETROLUB SE: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: FUCHS PETROLUB SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.05.2014 in Mannheim mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

FUCHS PETROLUB SE  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
26.03.2014 15:41 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
?   FUCHS PETROLUB SE 
 
   Mannheim 
 
   - WKN 579040 und 579043 - 
   ISIN DE 0005790406 und DE 0005790430 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   am Mittwoch, 7. Mai 2014 
   um 10:00 Uhr 
   (Einlass ab 08:30 Uhr) 
 
   im Congress Center Rosengarten, Mozartsaal, 
   Rosengartenplatz 2, 68161 Mannheim 
 
   TAGESORDNUNG 
 
   TOP 1 
        Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der FUCHS PETROLUB SE 
        und des gebilligten Konzernabschlusses, jeweils zum 31. Dezember 
        2013, der Lageberichte der FUCHS PETROLUB SE und des Konzerns, des 
        Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts des 
        Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Absatz 4 und Absatz 5, 315 
        Absatz 2 Nr. 5 und Absatz 4 Handelsgesetzbuch für das Geschäftsjahr 
        2013 sowie des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des 
        Bilanzgewinns 
 
   TOP 2 
        Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns 
 
 
   TOP 3 
        Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands 
        für das Geschäftsjahr 2013 
 
   TOP 4 
        Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
        Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
   TOP 5 
        Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln 
        unter Ausgabe neuer Aktien und damit verbundene Satzungsänderungen 
        (zugleich vorsorglich erfolgende gesonderte Abstimmung der 
        Stammaktionäre) 
 
   TOP 6 
        Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden genehmigten 
        Kapitals und die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals in Höhe 
        von EUR 35.490.000 mit der Ermächtigung zum teilweisen Ausschluss 
        des Bezugsrechts der Aktionäre und entsprechende Satzungsänderung 
 
   TOP 7 
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und des 
        Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
   TOP 8 
        Beschlussfassung über die Zustimmung zur Änderung eines 
        Beherrschungsund Gewinnabführungsvertrags zwischen der FUCHS 
        PETROLUB SE und der FUCHS Finanzservice GmbH 
 
 
     I.    TAGESORDNUNG UND VORSCHLÄGE ZUR BESCHLUSSFASSUNG 
           DER HAUPTVERSAMMLUNG DER FUCHS PETROLUB SE, MANNHEIM 
 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           FUCHS PETROLUB SE und des gebilligten Konzernabschlusses, 
           jeweils zum 31. Dezember 2013, der Lageberichte der FUCHS 
           PETROLUB SE und des Konzerns, des Berichts des Aufsichtsrats 
           sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben 
           nach §§ 289 Absatz 4 und Absatz 5, 315 Absatz 2 Nr. 5 und 
           Absatz 4 Handelsgesetzbuch für das Geschäftsjahr 2013 sowie 
           des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Die unter Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen können im 
           Internet unter www.fuchs-oil.de, dort unter INVESTOR 
           RELATIONS/ Hauptversammlung 2014 und in den Geschäftsräumen am 
           Sitz der FUCHS PETROLUB SE, Friesenheimer Straße 17, 68169 
           Mannheim eingesehen werden. Sie werden Aktionären auf Anfrage 
           auch zugesandt. Ferner werden die Unterlagen in der 
           Hauptversammlung zugänglich sein und näher erläutert werden. 
           Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu 
           Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der 
           Aufsichtsrat den Jahres- und den Konzernabschluss bereits 
           gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den in der Bilanz zum 
           31. Dezember 2013 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 
           129.529.026,27 wie folgt zu verwenden: 
 
 
   Ausschüttung einer Dividende von EUR 1,38 auf jede                EUR 
   der derzeit (Stand: 19. März 2014) 34.902.368 Stück     48.165.267,84 
   dividendenberechtigten Stammaktien 
 
   Ausschüttung einer Dividende von EUR 1,40 auf jede                EUR 
   der derzeit (Stand: 19. März 2014) 34.902.368 Stück     48.863.315,20 
   dividendenberechtigten Vorzugsaktien 
 
   Zwischensumme                                                     EUR 
                                                           97.028.583,04 
 
   Vortrag auf neue Rechnung (Gewinnvortrag)                         EUR 
                                                           32.500.443,23 
 
   Bilanzgewinn                                                      EUR 
                                                          129.529.026,27 
 
 
           Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt, dass 
           unmittelbar oder mittelbar von der Gesellschaft gehaltene 
           eigene Aktien gemäß § 71b Aktiengesetz* nicht 
           dividendenberechtigt sind. Der auf nicht dividendenberechtigte 
           Stamm- und Vorzugsaktien entfallende Betrag, 587.632 
           Stammaktien und 587.632 Vorzugsaktien (Stand jeweils: 19. März 
           2014), damit EUR 1.633.616,96, wird zusätzlich in den 
           Gewinnvortrag eingestellt. Sollte sich die Zahl der für das 
           abgelaufene Geschäftsjahr 2013 dividendenberechtigten Stamm- 
           bzw. Vorzugsaktien bis zur Hauptversammlung verändern, wird in 
           der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster 
           Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der unverändert 
           eine Dividende von EUR 1,38 je dividendenberechtigte 
           Stammaktie bzw. von EUR 1,40 je dividendenberechtigte 
           Vorzugsaktie sowie einen entsprechend angepassten 
           Gewinnvortrag vorsieht. 
 
 
           Die Dividende ist am 8. Mai 2014 zahlbar. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2013 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung für 
           diesen Zeitraum zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2013 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für 
           diesen Zeitraum zu erteilen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung aus 
           Gesellschaftsmitteln unter Ausgabe neuer Aktien und damit 
           verbundene Satzungsänderungen (zugleich vorsorglich erfolgende 
           gesonderte Abstimmung der Stammaktionäre) 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen eine Kapitalerhöhung aus 
           Gesellschaftsmitteln unter Ausgabe neuer Aktien vor. Im 
           Ergebnis führt dies zu einer Verdoppelung sowohl des 
           Grundkapitals der Gesellschaft als auch der Anzahl der Stamm- 
           und Vorzugsaktien. Mit Wirksamwerden der vorgeschlagenen 
           Kapitalerhöhung durch Eintragung ins Handelsregister entstehen 
           die neuen Anteilsrechte automatisch in der Person der 
           Berechtigten. 
 
 
           Die Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 5 ist 
           zugleich vorsorglich erfolgende gesonderte Abstimmung der 
           Stammaktionäre nach Art. 60 SE-Verordnung. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
       5.1   Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 
             70.980.000 wird nach den Vorschriften des Aktiengesetzes 
             über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (§§ 207 
             ff. Aktiengesetz*) um EUR 70.980.000 auf EUR 141.960.000 
             erhöht durch Umwandlung eines Teilbetrages in Höhe von EUR 
             70.980.000 der in der Bilanz der Gesellschaft zum 31. 
             Dezember 2013 ausgewiesenen Gewinnrücklagen in Grundkapital. 
             Die Kapitalerhöhung erfolgt durch Ausgabe von je 35.490.000 
             Stück neuen auf den Inhaber lautenden Stamm- und 
             Vorzugsaktien ohne Nennbetrag mit einem rechnerischen Anteil 
             am Grundkapital von je EUR 1,00, die an die Aktionäre der 
             Gesellschaft im Verhältnis 1:1 ausgegeben werden. Die neuen 
             Aktien nehmen am Gewinn des ganzen Geschäftsjahres 2014 
             teil. Der Kapitalerhöhung wird die vom Vorstand aufgestellte 
             und vom Aufsichtsrat gebilligte und somit festgestellte 
             Jahresbilanz der Gesellschaft zum 31. Dezember 2013 zugrunde 
             gelegt. Die Bilanz wurde von KPMG AG 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Mannheim, geprüft und mit 
             dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen. 
 
 
       5.2   Die Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
   5.2.1    § 5 Absatz 1 der Satzung erhält folgenden 
            Wortlaut: 
 
            'Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt Euro 
            141.960.000 (in Worten Euro 
            einhunderteinundvierzig Millionen 
            neunhundertsechzigtausend).' 
 
   5.2.2    § 5 Absatz 2 Satz 1 der Satzung erhält folgenden 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 26, 2014 10:41 ET (14:41 GMT)

DJ DGAP-HV: FUCHS PETROLUB SE: Bekanntmachung der -2-

Wortlaut: 
 
            'Das Grundkapital ist eingeteilt in 70.980.000 
            Stück Stammaktien und 70.980.000 Stück 
            Vorzugsaktien.' 
 
   5.2.3    § 16 Absatz 1 lit. b) der Satzung erhält 
            folgenden Wortlaut: 
 
            'jährlich eine am Erfolg des Unternehmens 
            orientierte variable Vergütung, die Euro 100 je 
            volle Euro 0,005 des im Konzernabschluss für das 
            Geschäftsjahr, für das die Vergütung ausgezahlt 
            wird, ausgewiesenen Ergebnisses je Aktie (= 
            Durchschnittswert aus Stammund Vorzugsaktien, 
            nachfolgend 'earnings per share' bzw. 'EPS') 
            beträgt, welches das Mindest-EPS übersteigt. Das 
            Mindest-EPS beträgt für das Geschäftsjahr 2014 
            Euro 0,295 und erhöht sich in jedem folgenden 
            Geschäftsjahr, beginnend mit dem 1. Januar 2015, 
            um jeweils Euro 0,015. Die variable Vergütung 
            darf die feste Vergütung nicht übersteigen.' 
 
   5.2.4    § 24 Absatz 1 der Satzung erhält folgenden 
            Wortlaut: 
 
            'Der Bilanzgewinn der Gesellschaft wird - für 
            den Fall, dass stimmrechtslose Vorzugsaktien 
            ausgegeben sind - in nachstehender Reihenfolge 
            verwendet: 
 
            a) Zur Nachzahlung etwaiger Rückstände von 
       Gewinnanteilen auf die stimmrechtslosen 
               Vorzugsaktien aus den Vorjahren, 
 
            b) zur Zahlung eines Vorzugsgewinnanteils von 
       Euro 0,03 je ein Stück stimmrechtslose Vorzugsaktie 
       ohne Nennbetrag, 
 
            c) zur Zahlung eines ersten Gewinnanteils von Euro 0,02 
       je ein Stück Stammaktie ohne Nennbetrag, 
 
            d) zur gleichmäßigen Zahlung weiterer Gewinnanteile 
               auf die Stammaktien und die stimmrechtslosen 
       Vorzugsaktien, soweit die Hauptversammlung keine 
       andere Verwendung beschließt.' 
 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Aufhebung des 
           bestehenden genehmigten Kapitals und die Schaffung eines neuen 
           genehmigten Kapitals in Höhe von EUR 35.490.000 mit der 
           Ermächtigung zum teilweisen Ausschluss des Bezugsrechts der 
           Aktionäre und entsprechende Satzungsänderung 
 
 
           Das bisher in § 5 Absatz 3 der Satzung der Gesellschaft 
           enthaltene, nicht genutzte genehmigte Kapital läuft am 5. Mai 
           2014 aus. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen zum Zwecke der 
           Erneuerung dieses genehmigten Kapitals daher vor zu 
           beschließen: 
 
 
       a)    Die von der Hauptversammlung vom 6. Mai 2009 
             beschlossene, und von der Hauptversammlung vom 8. Mai 2013 
             im Rahmen der Beschlussfassung zum Formwechsel in die FUCHS 
             PETROLUB SE als Ermächtigung des Vorstands der FUCHS 
             PETROLUB SE fortgeführte, nicht genutzte Ermächtigung für 
             ein genehmigtes Kapital in Höhe von Euro 35.490.000 wird 
             unter Streichung von § 5 Absatz 3 der Satzung aufgehoben. 
 
 
       b)    Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital 
             der Gesellschaft bis zum 6. Mai 2019 mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats durch Ausgabe von bis zu 35.490.000 neuer, auf 
             den Inhaber lautender nennwertloser Stückaktien gegen Bar- 
             oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt 
             Euro 35.490.000 zu erhöhen ('Genehmigtes Kapital'). 
 
 
             Ausgegeben werden dürfen jeweils Stamm- und/oder 
             Vorzugsaktien ohne Stimmrecht. Die Vorzugsaktien sind mit 
             denselben satzungsgemäß festgelegten Rechten wie die bereits 
             ausgegebenen Vorzugsaktien auszustatten. Bei der Ausgabe von 
             Vorzugsaktien ist § 139 Absatz 2 AktG* zu beachten. 
 
 
             Die neuen Aktien können von einem oder mehreren durch den 
             Vorstand bestimmten Kreditinstitut(en) mit der Verpflichtung 
             übernommen werden, sie den Aktionären anzubieten 
             (mittelbares Bezugsrecht). 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre bei 
             Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen bis zur Höhe von 20 % 
             des im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung 
             bestehenden Grundkapitals auszuschließen zur Gewährung von 
             Aktien im Zusammenhang mit (i) 
             Unternehmenszusammenschlüssen, (ii) dem Erwerb von 
             Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
             Unternehmensbeteiligungen (einschließlich der Aufstockung 
             bestehender Unternehmensbeteiligungen) oder von anderen mit 
             einem Akquisitionsvorhaben im Zusammenhang stehenden 
             Wirtschaftsgütern oder (iii) dem Erwerb sonstiger 
             Vermögensgegenstände (einschließlich Forderungen Dritter 
             gegen die Gesellschaft oder mit der Gesellschaft verbundene 
             Unternehmen). 
 
 
             Darüber hinaus wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung 
             des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre 
             bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen auszuschließen, 
             sofern der Ausgabebetrag den Börsenpreis von Aktien gleicher 
             Gattung nicht wesentlich unterschreitet und der rechnerische 
             Anteil der unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 
             Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien am Grundkapital 
             insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreitet, und 
             zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt 
             der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf 
             10 % des Grundkapitals ist die Veräußerung eigener Aktien 
             anzurechnen, sofern sie aufgrund einer zum Zeitpunkt des 
             Wirksamwerdens dieser Ermächtigung geltenden bzw. an deren 
             Stelle tretenden Ermächtigung in entsprechender Anwendung 
             des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts erfolgt. Ferner sind auf diese Begrenzung auf 
             10 % des Grundkapitals diejenigen Aktien anzurechnen, die 
             zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- 
             und/oder Optionsrecht bzw. einer Wandlungspflicht ausgegeben 
             wurden bzw. auszugeben sind, sofern die 
             Schuldverschreibungen aufgrund einer zum Zeitpunkt des 
             Wirksamwerdens dieser Ermächtigung geltenden bzw. an deren 
             Stelle tretenden Ermächtigung in entsprechender Anwendung 
             des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts ausgegeben wurden. 
 
 
             Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre bei 
             Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen auszuschließen, 
 
 
         (1)   soweit dies zum Ausgleich von Spitzenbeträgen, 
               die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, 
               erforderlich ist; 
 
 
         (2)   soweit dies bei gleichzeitiger Ausgabe von 
               Stamm- und Vorzugsaktien zur Wahrung der bestehenden 
               Beteiligungsverhältnisse der beiden Aktiengattungen 
               erforderlich ist; 
 
 
         (3)   soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern 
               bzw. Gläubigern der von der Gesellschaft ausgegebenen 
               Wandelschuldverschreibungen und Optionsscheine ein 
               Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie 
               es ihnen nach Ausübung des Wandel- bzw. Optionsrechts 
               zustehen würde. 
 
 
 
             Der Vorstand darf die Ermächtigung zur Erhöhung des 
             Grundkapitals nur mit der Einschränkung ausnutzen, dass er 
             von der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der 
             Aktionäre nur bis zu einem Betrag von maximal 20% des im 
             Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden 
             Grundkapitals Gebrauch macht. 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung 
             und ihrer Durchführung einschließlich des Inhalts der 
             Aktienrechte und der Bedingungen der Aktienausgabe 
             festzulegen. 
 
 
       c)    § 5 Absatz 3 der Satzung wird wie folgt neu 
             gefasst: 
 
 
             'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der 
             Gesellschaft bis zum 6. Mai 2019 mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats durch Ausgabe von bis zu 35.490.000 neuer, auf 
             den Inhaber lautender nennwertloser Stückaktien gegen Bar- 
             oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt 
             Euro 35.490.000 zu erhöhen ('Genehmigtes Kapital'). 
 
 
             Ausgegeben werden dürfen jeweils Stamm- und/oder 
             Vorzugsaktien ohne Stimmrecht. Die Vorzugsaktien sind mit 
             denselben satzungsgemäß festgelegten Rechten wie die bereits 
             ausgegebenen Vorzugsaktien auszustatten. Bei der Ausgabe von 
             Vorzugsaktien ist § 139 Abs. 2 AktG zu beachten. 
 
 
             Die neuen Aktien können von einem oder mehreren durch den 
             Vorstand bestimmten Kreditinstitut(en) mit der Verpflichtung 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 26, 2014 10:41 ET (14:41 GMT)

übernommen werden, sie den Aktionären anzubieten 
             (mittelbares Bezugsrecht). 
 
 
             Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre bei 
             Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen bis zur Höhe von 20 % 
             des im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung 
             bestehenden Grundkapitals auszuschließen zur Gewährung von 
             Aktien im Zusammenhang mit (i) 
             Unternehmenszusammenschlüssen, (ii) dem Erwerb von 
             Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
             Unternehmensbeteiligungen (einschließlich der Aufstockung 
             bestehender Unternehmensbeteiligungen) oder von anderen mit 
             einem Akquisitionsvorhaben im Zusammenhang stehenden 
             Wirtschaftsgütern oder (iii) dem Erwerb sonstiger 
             Vermögensgegenstände (einschließlich Forderungen Dritter 
             gegen die Gesellschaft oder mit der Gesellschaft verbundene 
             Unternehmen). 
 
 
             Darüber hinaus wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung 
             des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre 
             bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen auszuschließen, 
             sofern der Ausgabebetrag den Börsenpreis von Aktien gleicher 
             Gattung nicht wesentlich unterschreitet und der rechnerische 
             Anteil der unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 
             Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien am Grundkapital 
             insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreitet, und 
             zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt 
             der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf 
             10 % des Grundkapitals ist die Veräußerung eigener Aktien 
             anzurechnen, sofern sie aufgrund einer zum Zeitpunkt des 
             Wirksamwerdens dieser Ermächtigung geltenden bzw. an deren 
             Stelle tretenden Ermächtigung in entsprechender Anwendung 
             des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts erfolgt. Ferner sind auf diese Begrenzung auf 
             10 % des Grundkapitals diejenigen Aktien anzurechnen, die 
             zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- 
             und/oder Optionsrecht bzw. einer Wandlungspflicht ausgegeben 
             wurden bzw. auszugeben sind, sofern die 
             Schuldverschreibungen aufgrund einer zum Zeitpunkt des 
             Wirksamwerdens dieser Ermächtigung geltenden bzw. an deren 
             Stelle tretenden Ermächtigung in entsprechender Anwendung 
             des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts ausgegeben wurden. 
 
 
             Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre bei 
             Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen auszuschließen, 
 
 
         a)    soweit dies zum Ausgleich von Spitzenbeträgen, 
               die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, 
               erforderlich ist; 
 
 
         b)    soweit dies bei gleichzeitiger Ausgabe von 
               Stamm- und Vorzugsaktien zur Wahrung der bestehenden 
               Beteiligungsverhältnisse der beiden Aktiengattungen 
               erforderlich ist; 
 
 
         c)    soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern 
               bzw. Gläubigern der von der Gesellschaft ausgegebenen 
               Wandelschuldverschreibungen und Optionsscheine ein 
               Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie 
               es ihnen nach Ausübung des Wandel- bzw. Optionsrechts 
               zustehen würde. 
 
 
 
             Der Vorstand darf die Ermächtigung zur Erhöhung des 
             Grundkapitals nur mit der Einschränkung ausnutzen, dass er 
             von der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der 
             Aktionäre nur bis zu einem Betrag von maximal 20% des im 
             Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden 
             Grundkapitals Gebrauch macht. 
 
 
             Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung 
             und ihrer Durchführung einschließlich des Inhalts der 
             Aktienrechte und der Bedingungen der Aktienausgabe 
             festzulegen. 
 
 
             Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung 
             entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus genehmigtem 
             Kapital und nach Ablauf der Ermächtigungsfrist zu ändern.' 
 
 
 
           Der Bericht des Vorstands zu diesem Tagesordnungspunkt ist am 
           Ende der Tagesordnung wiedergegeben. 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Bestellung des 
           Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das 
           Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des 
           Prüfungsausschusses, vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
 
           Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, wird zum 
           Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2014 bestellt. 
 
 
     8.    Beschlussfassung über die Zustimmung zur Änderung 
           eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der 
           FUCHS PETROLUB SE und der FUCHS Finanzservice GmbH 
 
 
           Das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der 
           Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts 
           vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285) hat die Voraussetzungen 
           für eine körperschaftssteuerliche Organschaft mit einer 
           Gesellschaft mit beschränkter Haftung als abhängigem 
           Unternehmen geändert: Der Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrag muss eine 
           Verlustübernahmeverpflichtung des herrschenden Unternehmens 
           durch Verweis auf die Vorschriften des § 302 des 
           Aktiengesetzes* in seiner jeweils gültigen Fassung regeln. Es 
           bedarf eines dynamischen Verweises auf die Vorschriften des § 
           302 des Aktiengesetzes ('in seiner jeweils gültigen Fassung'). 
           Die FUCHS PETROLUB SE, damals firmierend als FUCHS PETROLUB 
           AG, hat am 21. Dezember 2001 mit der hundertprozentigen 
           deutschen Tochtergesellschaft FUCHS Finanzservice GmbH einen 
           Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. 
           Dieser Vertrag ist Grundlage für die sogenannte 
           ertragsteuerliche Organschaft zwischen der FUCHS Finanzservice 
           GmbH und der FUCHS PETROLUB SE. Um auch in Zukunft die 
           ertragsteuerlichen Organschaft zwischen der FUCHS 
           Finanzservice GmbH und der FUCHS PETROLUB SE rechtssicher 
           fortführen zu können, bedarf der Vertrag der Anpassung an die 
           neuen gesetzlichen Anforderungen. 
 
 
           Die FUCHS PETROLUB SE und die FUCHS Finanzservice GmbH haben 
           daher am 11. März 2014 eine Vereinbarung zur Änderung des 
           Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags vom 21. Dezember 
           2001 abgeschlossen. Für die Verlustübernahmeverpflichtung der 
           FUCHS PETROLUB SE wird nunmehr auf die 'Vorschriften des § 302 
           AktG in seiner jeweils gültigen Fassung' verwiesen. Aufgrund 
           der mithin ohnehin erforderlichen Änderungsvereinbarung 
           einschließlich der Befassung der Hauptversammlung mit dieser, 
           soll der Wortlaut des Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrags auch in anderen Teilen modernisiert 
           und angepasst werden. Dazu wird in der geänderten Fassung des 
           Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags die Umfirmierung 
           der Gesellschaft nachvollzogen sowie die Regelung über die 
           Gewinnabführung mit der aktuellen Gesetzeslage harmonisiert, 
           ohne dass dies rechtlich erforderlich gewesen wäre oder 
           hiermit wesentliche Änderungen einhergehen. Hintergrund der 
           Änderung der Regelung über die Gewinnabführung ist die 
           Einführung einer entsprechenden Ausschüttungssperre in § 268 
           Abs. 8 Handelsgesetzbuch und § 301 des Aktiengesetzes durch 
           das Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts vom 25. Mai 
           2009 (BGBl. I S. 1102). Ferner wird eine Klarstellung zur 
           Dotation anderer Gewinnrücklagen und der Abführung sonstiger 
           Rücklagen im Hinblick auf die geltenden gesetzlichen 
           Bestimmungen vorgenommen. Zudem wird bestimmt, dass für den 
           geänderten Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag eine 
           neue 5-Jahres-Frist nach § 17 Satz 1 in Verbindung mit § 14 
           Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 Körperschaftssteuergesetz gilt. Der 
           übrige Inhalt des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags 
           bleibt unverändert. 
 
 
           Der geänderte Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wird 
           erst mit Zustimmung der Hauptversammlung der Gesellschaft und 
           anschließender Eintragung in das Handelsregister am Sitz der 
           FUCHS Finanzservice GmbH wirksam. Die 
           Gesellschafterversammlung der FUCHS Finanzservice GmbH hat dem 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 26, 2014 10:41 ET (14:41 GMT)

Großer Insider-Report 2024 von Dr. Dennis Riedl
Wenn Insider handeln, sollten Sie aufmerksam werden. In diesem kostenlosen Report erfahren Sie, welche Aktien Sie im Moment im Blick behalten und von welchen Sie lieber die Finger lassen sollten.
Hier klicken
© 2014 Dow Jones News
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.