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DGAP-HV: FUCHS PETROLUB SE: Bekanntmachung der -8-

DJ DGAP-HV: FUCHS PETROLUB SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.05.2014 in Mannheim mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

FUCHS PETROLUB SE  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
26.03.2014 15:41 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
?   FUCHS PETROLUB SE 
 
   Mannheim 
 
   - WKN 579040 und 579043 - 
   ISIN DE 0005790406 und DE 0005790430 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   am Mittwoch, 7. Mai 2014 
   um 10:00 Uhr 
   (Einlass ab 08:30 Uhr) 
 
   im Congress Center Rosengarten, Mozartsaal, 
   Rosengartenplatz 2, 68161 Mannheim 
 
   TAGESORDNUNG 
 
   TOP 1 
        Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der FUCHS PETROLUB SE 
        und des gebilligten Konzernabschlusses, jeweils zum 31. Dezember 
        2013, der Lageberichte der FUCHS PETROLUB SE und des Konzerns, des 
        Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts des 
        Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Absatz 4 und Absatz 5, 315 
        Absatz 2 Nr. 5 und Absatz 4 Handelsgesetzbuch für das Geschäftsjahr 
        2013 sowie des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des 
        Bilanzgewinns 
 
   TOP 2 
        Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns 
 
 
   TOP 3 
        Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands 
        für das Geschäftsjahr 2013 
 
   TOP 4 
        Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
        Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
   TOP 5 
        Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln 
        unter Ausgabe neuer Aktien und damit verbundene Satzungsänderungen 
        (zugleich vorsorglich erfolgende gesonderte Abstimmung der 
        Stammaktionäre) 
 
   TOP 6 
        Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden genehmigten 
        Kapitals und die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals in Höhe 
        von EUR 35.490.000 mit der Ermächtigung zum teilweisen Ausschluss 
        des Bezugsrechts der Aktionäre und entsprechende Satzungsänderung 
 
   TOP 7 
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und des 
        Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
   TOP 8 
        Beschlussfassung über die Zustimmung zur Änderung eines 
        Beherrschungsund Gewinnabführungsvertrags zwischen der FUCHS 
        PETROLUB SE und der FUCHS Finanzservice GmbH 
 
 
     I.    TAGESORDNUNG UND VORSCHLÄGE ZUR BESCHLUSSFASSUNG 
           DER HAUPTVERSAMMLUNG DER FUCHS PETROLUB SE, MANNHEIM 
 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           FUCHS PETROLUB SE und des gebilligten Konzernabschlusses, 
           jeweils zum 31. Dezember 2013, der Lageberichte der FUCHS 
           PETROLUB SE und des Konzerns, des Berichts des Aufsichtsrats 
           sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben 
           nach §§ 289 Absatz 4 und Absatz 5, 315 Absatz 2 Nr. 5 und 
           Absatz 4 Handelsgesetzbuch für das Geschäftsjahr 2013 sowie 
           des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Die unter Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen können im 
           Internet unter www.fuchs-oil.de, dort unter INVESTOR 
           RELATIONS/ Hauptversammlung 2014 und in den Geschäftsräumen am 
           Sitz der FUCHS PETROLUB SE, Friesenheimer Straße 17, 68169 
           Mannheim eingesehen werden. Sie werden Aktionären auf Anfrage 
           auch zugesandt. Ferner werden die Unterlagen in der 
           Hauptversammlung zugänglich sein und näher erläutert werden. 
           Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu 
           Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der 
           Aufsichtsrat den Jahres- und den Konzernabschluss bereits 
           gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den in der Bilanz zum 
           31. Dezember 2013 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 
           129.529.026,27 wie folgt zu verwenden: 
 
 
   Ausschüttung einer Dividende von EUR 1,38 auf jede                EUR 
   der derzeit (Stand: 19. März 2014) 34.902.368 Stück     48.165.267,84 
   dividendenberechtigten Stammaktien 
 
   Ausschüttung einer Dividende von EUR 1,40 auf jede                EUR 
   der derzeit (Stand: 19. März 2014) 34.902.368 Stück     48.863.315,20 
   dividendenberechtigten Vorzugsaktien 
 
   Zwischensumme                                                     EUR 
                                                           97.028.583,04 
 
   Vortrag auf neue Rechnung (Gewinnvortrag)                         EUR 
                                                           32.500.443,23 
 
   Bilanzgewinn                                                      EUR 
                                                          129.529.026,27 
 
 
           Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt, dass 
           unmittelbar oder mittelbar von der Gesellschaft gehaltene 
           eigene Aktien gemäß § 71b Aktiengesetz* nicht 
           dividendenberechtigt sind. Der auf nicht dividendenberechtigte 
           Stamm- und Vorzugsaktien entfallende Betrag, 587.632 
           Stammaktien und 587.632 Vorzugsaktien (Stand jeweils: 19. März 
           2014), damit EUR 1.633.616,96, wird zusätzlich in den 
           Gewinnvortrag eingestellt. Sollte sich die Zahl der für das 
           abgelaufene Geschäftsjahr 2013 dividendenberechtigten Stamm- 
           bzw. Vorzugsaktien bis zur Hauptversammlung verändern, wird in 
           der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster 
           Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der unverändert 
           eine Dividende von EUR 1,38 je dividendenberechtigte 
           Stammaktie bzw. von EUR 1,40 je dividendenberechtigte 
           Vorzugsaktie sowie einen entsprechend angepassten 
           Gewinnvortrag vorsieht. 
 
 
           Die Dividende ist am 8. Mai 2014 zahlbar. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2013 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung für 
           diesen Zeitraum zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2013 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für 
           diesen Zeitraum zu erteilen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung aus 
           Gesellschaftsmitteln unter Ausgabe neuer Aktien und damit 
           verbundene Satzungsänderungen (zugleich vorsorglich erfolgende 
           gesonderte Abstimmung der Stammaktionäre) 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen eine Kapitalerhöhung aus 
           Gesellschaftsmitteln unter Ausgabe neuer Aktien vor. Im 
           Ergebnis führt dies zu einer Verdoppelung sowohl des 
           Grundkapitals der Gesellschaft als auch der Anzahl der Stamm- 
           und Vorzugsaktien. Mit Wirksamwerden der vorgeschlagenen 
           Kapitalerhöhung durch Eintragung ins Handelsregister entstehen 
           die neuen Anteilsrechte automatisch in der Person der 
           Berechtigten. 
 
 
           Die Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 5 ist 
           zugleich vorsorglich erfolgende gesonderte Abstimmung der 
           Stammaktionäre nach Art. 60 SE-Verordnung. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
       5.1   Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 
             70.980.000 wird nach den Vorschriften des Aktiengesetzes 
             über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (§§ 207 
             ff. Aktiengesetz*) um EUR 70.980.000 auf EUR 141.960.000 
             erhöht durch Umwandlung eines Teilbetrages in Höhe von EUR 
             70.980.000 der in der Bilanz der Gesellschaft zum 31. 
             Dezember 2013 ausgewiesenen Gewinnrücklagen in Grundkapital. 
             Die Kapitalerhöhung erfolgt durch Ausgabe von je 35.490.000 
             Stück neuen auf den Inhaber lautenden Stamm- und 
             Vorzugsaktien ohne Nennbetrag mit einem rechnerischen Anteil 
             am Grundkapital von je EUR 1,00, die an die Aktionäre der 
             Gesellschaft im Verhältnis 1:1 ausgegeben werden. Die neuen 
             Aktien nehmen am Gewinn des ganzen Geschäftsjahres 2014 
             teil. Der Kapitalerhöhung wird die vom Vorstand aufgestellte 
             und vom Aufsichtsrat gebilligte und somit festgestellte 
             Jahresbilanz der Gesellschaft zum 31. Dezember 2013 zugrunde 
             gelegt. Die Bilanz wurde von KPMG AG 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Mannheim, geprüft und mit 
             dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen. 
 
 
       5.2   Die Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
   5.2.1    § 5 Absatz 1 der Satzung erhält folgenden 
            Wortlaut: 
 
            'Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt Euro 
            141.960.000 (in Worten Euro 
            einhunderteinundvierzig Millionen 
            neunhundertsechzigtausend).' 
 
   5.2.2    § 5 Absatz 2 Satz 1 der Satzung erhält folgenden 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 26, 2014 10:41 ET (14:41 GMT)

DJ DGAP-HV: FUCHS PETROLUB SE: Bekanntmachung der -2-

Wortlaut: 
 
            'Das Grundkapital ist eingeteilt in 70.980.000 
            Stück Stammaktien und 70.980.000 Stück 
            Vorzugsaktien.' 
 
   5.2.3    § 16 Absatz 1 lit. b) der Satzung erhält 
            folgenden Wortlaut: 
 
            'jährlich eine am Erfolg des Unternehmens 
            orientierte variable Vergütung, die Euro 100 je 
            volle Euro 0,005 des im Konzernabschluss für das 
            Geschäftsjahr, für das die Vergütung ausgezahlt 
            wird, ausgewiesenen Ergebnisses je Aktie (= 
            Durchschnittswert aus Stammund Vorzugsaktien, 
            nachfolgend 'earnings per share' bzw. 'EPS') 
            beträgt, welches das Mindest-EPS übersteigt. Das 
            Mindest-EPS beträgt für das Geschäftsjahr 2014 
            Euro 0,295 und erhöht sich in jedem folgenden 
            Geschäftsjahr, beginnend mit dem 1. Januar 2015, 
            um jeweils Euro 0,015. Die variable Vergütung 
            darf die feste Vergütung nicht übersteigen.' 
 
   5.2.4    § 24 Absatz 1 der Satzung erhält folgenden 
            Wortlaut: 
 
            'Der Bilanzgewinn der Gesellschaft wird - für 
            den Fall, dass stimmrechtslose Vorzugsaktien 
            ausgegeben sind - in nachstehender Reihenfolge 
            verwendet: 
 
            a) Zur Nachzahlung etwaiger Rückstände von 
       Gewinnanteilen auf die stimmrechtslosen 
               Vorzugsaktien aus den Vorjahren, 
 
            b) zur Zahlung eines Vorzugsgewinnanteils von 
       Euro 0,03 je ein Stück stimmrechtslose Vorzugsaktie 
       ohne Nennbetrag, 
 
            c) zur Zahlung eines ersten Gewinnanteils von Euro 0,02 
       je ein Stück Stammaktie ohne Nennbetrag, 
 
            d) zur gleichmäßigen Zahlung weiterer Gewinnanteile 
               auf die Stammaktien und die stimmrechtslosen 
       Vorzugsaktien, soweit die Hauptversammlung keine 
       andere Verwendung beschließt.' 
 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Aufhebung des 
           bestehenden genehmigten Kapitals und die Schaffung eines neuen 
           genehmigten Kapitals in Höhe von EUR 35.490.000 mit der 
           Ermächtigung zum teilweisen Ausschluss des Bezugsrechts der 
           Aktionäre und entsprechende Satzungsänderung 
 
 
           Das bisher in § 5 Absatz 3 der Satzung der Gesellschaft 
           enthaltene, nicht genutzte genehmigte Kapital läuft am 5. Mai 
           2014 aus. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen zum Zwecke der 
           Erneuerung dieses genehmigten Kapitals daher vor zu 
           beschließen: 
 
 
       a)    Die von der Hauptversammlung vom 6. Mai 2009 
             beschlossene, und von der Hauptversammlung vom 8. Mai 2013 
             im Rahmen der Beschlussfassung zum Formwechsel in die FUCHS 
             PETROLUB SE als Ermächtigung des Vorstands der FUCHS 
             PETROLUB SE fortgeführte, nicht genutzte Ermächtigung für 
             ein genehmigtes Kapital in Höhe von Euro 35.490.000 wird 
             unter Streichung von § 5 Absatz 3 der Satzung aufgehoben. 
 
 
       b)    Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital 
             der Gesellschaft bis zum 6. Mai 2019 mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats durch Ausgabe von bis zu 35.490.000 neuer, auf 
             den Inhaber lautender nennwertloser Stückaktien gegen Bar- 
             oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt 
             Euro 35.490.000 zu erhöhen ('Genehmigtes Kapital'). 
 
 
             Ausgegeben werden dürfen jeweils Stamm- und/oder 
             Vorzugsaktien ohne Stimmrecht. Die Vorzugsaktien sind mit 
             denselben satzungsgemäß festgelegten Rechten wie die bereits 
             ausgegebenen Vorzugsaktien auszustatten. Bei der Ausgabe von 
             Vorzugsaktien ist § 139 Absatz 2 AktG* zu beachten. 
 
 
             Die neuen Aktien können von einem oder mehreren durch den 
             Vorstand bestimmten Kreditinstitut(en) mit der Verpflichtung 
             übernommen werden, sie den Aktionären anzubieten 
             (mittelbares Bezugsrecht). 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre bei 
             Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen bis zur Höhe von 20 % 
             des im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung 
             bestehenden Grundkapitals auszuschließen zur Gewährung von 
             Aktien im Zusammenhang mit (i) 
             Unternehmenszusammenschlüssen, (ii) dem Erwerb von 
             Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
             Unternehmensbeteiligungen (einschließlich der Aufstockung 
             bestehender Unternehmensbeteiligungen) oder von anderen mit 
             einem Akquisitionsvorhaben im Zusammenhang stehenden 
             Wirtschaftsgütern oder (iii) dem Erwerb sonstiger 
             Vermögensgegenstände (einschließlich Forderungen Dritter 
             gegen die Gesellschaft oder mit der Gesellschaft verbundene 
             Unternehmen). 
 
 
             Darüber hinaus wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung 
             des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre 
             bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen auszuschließen, 
             sofern der Ausgabebetrag den Börsenpreis von Aktien gleicher 
             Gattung nicht wesentlich unterschreitet und der rechnerische 
             Anteil der unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 
             Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien am Grundkapital 
             insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreitet, und 
             zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt 
             der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf 
             10 % des Grundkapitals ist die Veräußerung eigener Aktien 
             anzurechnen, sofern sie aufgrund einer zum Zeitpunkt des 
             Wirksamwerdens dieser Ermächtigung geltenden bzw. an deren 
             Stelle tretenden Ermächtigung in entsprechender Anwendung 
             des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts erfolgt. Ferner sind auf diese Begrenzung auf 
             10 % des Grundkapitals diejenigen Aktien anzurechnen, die 
             zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- 
             und/oder Optionsrecht bzw. einer Wandlungspflicht ausgegeben 
             wurden bzw. auszugeben sind, sofern die 
             Schuldverschreibungen aufgrund einer zum Zeitpunkt des 
             Wirksamwerdens dieser Ermächtigung geltenden bzw. an deren 
             Stelle tretenden Ermächtigung in entsprechender Anwendung 
             des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts ausgegeben wurden. 
 
 
             Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre bei 
             Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen auszuschließen, 
 
 
         (1)   soweit dies zum Ausgleich von Spitzenbeträgen, 
               die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, 
               erforderlich ist; 
 
 
         (2)   soweit dies bei gleichzeitiger Ausgabe von 
               Stamm- und Vorzugsaktien zur Wahrung der bestehenden 
               Beteiligungsverhältnisse der beiden Aktiengattungen 
               erforderlich ist; 
 
 
         (3)   soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern 
               bzw. Gläubigern der von der Gesellschaft ausgegebenen 
               Wandelschuldverschreibungen und Optionsscheine ein 
               Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie 
               es ihnen nach Ausübung des Wandel- bzw. Optionsrechts 
               zustehen würde. 
 
 
 
             Der Vorstand darf die Ermächtigung zur Erhöhung des 
             Grundkapitals nur mit der Einschränkung ausnutzen, dass er 
             von der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der 
             Aktionäre nur bis zu einem Betrag von maximal 20% des im 
             Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden 
             Grundkapitals Gebrauch macht. 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung 
             und ihrer Durchführung einschließlich des Inhalts der 
             Aktienrechte und der Bedingungen der Aktienausgabe 
             festzulegen. 
 
 
       c)    § 5 Absatz 3 der Satzung wird wie folgt neu 
             gefasst: 
 
 
             'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der 
             Gesellschaft bis zum 6. Mai 2019 mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats durch Ausgabe von bis zu 35.490.000 neuer, auf 
             den Inhaber lautender nennwertloser Stückaktien gegen Bar- 
             oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt 
             Euro 35.490.000 zu erhöhen ('Genehmigtes Kapital'). 
 
 
             Ausgegeben werden dürfen jeweils Stamm- und/oder 
             Vorzugsaktien ohne Stimmrecht. Die Vorzugsaktien sind mit 
             denselben satzungsgemäß festgelegten Rechten wie die bereits 
             ausgegebenen Vorzugsaktien auszustatten. Bei der Ausgabe von 
             Vorzugsaktien ist § 139 Abs. 2 AktG zu beachten. 
 
 
             Die neuen Aktien können von einem oder mehreren durch den 
             Vorstand bestimmten Kreditinstitut(en) mit der Verpflichtung 

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March 26, 2014 10:41 ET (14:41 GMT)

DJ DGAP-HV: FUCHS PETROLUB SE: Bekanntmachung der -3-

übernommen werden, sie den Aktionären anzubieten 
             (mittelbares Bezugsrecht). 
 
 
             Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre bei 
             Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen bis zur Höhe von 20 % 
             des im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung 
             bestehenden Grundkapitals auszuschließen zur Gewährung von 
             Aktien im Zusammenhang mit (i) 
             Unternehmenszusammenschlüssen, (ii) dem Erwerb von 
             Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
             Unternehmensbeteiligungen (einschließlich der Aufstockung 
             bestehender Unternehmensbeteiligungen) oder von anderen mit 
             einem Akquisitionsvorhaben im Zusammenhang stehenden 
             Wirtschaftsgütern oder (iii) dem Erwerb sonstiger 
             Vermögensgegenstände (einschließlich Forderungen Dritter 
             gegen die Gesellschaft oder mit der Gesellschaft verbundene 
             Unternehmen). 
 
 
             Darüber hinaus wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung 
             des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre 
             bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen auszuschließen, 
             sofern der Ausgabebetrag den Börsenpreis von Aktien gleicher 
             Gattung nicht wesentlich unterschreitet und der rechnerische 
             Anteil der unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 
             Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien am Grundkapital 
             insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreitet, und 
             zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt 
             der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf 
             10 % des Grundkapitals ist die Veräußerung eigener Aktien 
             anzurechnen, sofern sie aufgrund einer zum Zeitpunkt des 
             Wirksamwerdens dieser Ermächtigung geltenden bzw. an deren 
             Stelle tretenden Ermächtigung in entsprechender Anwendung 
             des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts erfolgt. Ferner sind auf diese Begrenzung auf 
             10 % des Grundkapitals diejenigen Aktien anzurechnen, die 
             zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- 
             und/oder Optionsrecht bzw. einer Wandlungspflicht ausgegeben 
             wurden bzw. auszugeben sind, sofern die 
             Schuldverschreibungen aufgrund einer zum Zeitpunkt des 
             Wirksamwerdens dieser Ermächtigung geltenden bzw. an deren 
             Stelle tretenden Ermächtigung in entsprechender Anwendung 
             des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts ausgegeben wurden. 
 
 
             Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre bei 
             Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen auszuschließen, 
 
 
         a)    soweit dies zum Ausgleich von Spitzenbeträgen, 
               die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, 
               erforderlich ist; 
 
 
         b)    soweit dies bei gleichzeitiger Ausgabe von 
               Stamm- und Vorzugsaktien zur Wahrung der bestehenden 
               Beteiligungsverhältnisse der beiden Aktiengattungen 
               erforderlich ist; 
 
 
         c)    soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern 
               bzw. Gläubigern der von der Gesellschaft ausgegebenen 
               Wandelschuldverschreibungen und Optionsscheine ein 
               Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie 
               es ihnen nach Ausübung des Wandel- bzw. Optionsrechts 
               zustehen würde. 
 
 
 
             Der Vorstand darf die Ermächtigung zur Erhöhung des 
             Grundkapitals nur mit der Einschränkung ausnutzen, dass er 
             von der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der 
             Aktionäre nur bis zu einem Betrag von maximal 20% des im 
             Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden 
             Grundkapitals Gebrauch macht. 
 
 
             Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung 
             und ihrer Durchführung einschließlich des Inhalts der 
             Aktienrechte und der Bedingungen der Aktienausgabe 
             festzulegen. 
 
 
             Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung 
             entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus genehmigtem 
             Kapital und nach Ablauf der Ermächtigungsfrist zu ändern.' 
 
 
 
           Der Bericht des Vorstands zu diesem Tagesordnungspunkt ist am 
           Ende der Tagesordnung wiedergegeben. 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Bestellung des 
           Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das 
           Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des 
           Prüfungsausschusses, vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
 
           Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, wird zum 
           Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2014 bestellt. 
 
 
     8.    Beschlussfassung über die Zustimmung zur Änderung 
           eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der 
           FUCHS PETROLUB SE und der FUCHS Finanzservice GmbH 
 
 
           Das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der 
           Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts 
           vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285) hat die Voraussetzungen 
           für eine körperschaftssteuerliche Organschaft mit einer 
           Gesellschaft mit beschränkter Haftung als abhängigem 
           Unternehmen geändert: Der Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrag muss eine 
           Verlustübernahmeverpflichtung des herrschenden Unternehmens 
           durch Verweis auf die Vorschriften des § 302 des 
           Aktiengesetzes* in seiner jeweils gültigen Fassung regeln. Es 
           bedarf eines dynamischen Verweises auf die Vorschriften des § 
           302 des Aktiengesetzes ('in seiner jeweils gültigen Fassung'). 
           Die FUCHS PETROLUB SE, damals firmierend als FUCHS PETROLUB 
           AG, hat am 21. Dezember 2001 mit der hundertprozentigen 
           deutschen Tochtergesellschaft FUCHS Finanzservice GmbH einen 
           Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. 
           Dieser Vertrag ist Grundlage für die sogenannte 
           ertragsteuerliche Organschaft zwischen der FUCHS Finanzservice 
           GmbH und der FUCHS PETROLUB SE. Um auch in Zukunft die 
           ertragsteuerlichen Organschaft zwischen der FUCHS 
           Finanzservice GmbH und der FUCHS PETROLUB SE rechtssicher 
           fortführen zu können, bedarf der Vertrag der Anpassung an die 
           neuen gesetzlichen Anforderungen. 
 
 
           Die FUCHS PETROLUB SE und die FUCHS Finanzservice GmbH haben 
           daher am 11. März 2014 eine Vereinbarung zur Änderung des 
           Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags vom 21. Dezember 
           2001 abgeschlossen. Für die Verlustübernahmeverpflichtung der 
           FUCHS PETROLUB SE wird nunmehr auf die 'Vorschriften des § 302 
           AktG in seiner jeweils gültigen Fassung' verwiesen. Aufgrund 
           der mithin ohnehin erforderlichen Änderungsvereinbarung 
           einschließlich der Befassung der Hauptversammlung mit dieser, 
           soll der Wortlaut des Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrags auch in anderen Teilen modernisiert 
           und angepasst werden. Dazu wird in der geänderten Fassung des 
           Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags die Umfirmierung 
           der Gesellschaft nachvollzogen sowie die Regelung über die 
           Gewinnabführung mit der aktuellen Gesetzeslage harmonisiert, 
           ohne dass dies rechtlich erforderlich gewesen wäre oder 
           hiermit wesentliche Änderungen einhergehen. Hintergrund der 
           Änderung der Regelung über die Gewinnabführung ist die 
           Einführung einer entsprechenden Ausschüttungssperre in § 268 
           Abs. 8 Handelsgesetzbuch und § 301 des Aktiengesetzes durch 
           das Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts vom 25. Mai 
           2009 (BGBl. I S. 1102). Ferner wird eine Klarstellung zur 
           Dotation anderer Gewinnrücklagen und der Abführung sonstiger 
           Rücklagen im Hinblick auf die geltenden gesetzlichen 
           Bestimmungen vorgenommen. Zudem wird bestimmt, dass für den 
           geänderten Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag eine 
           neue 5-Jahres-Frist nach § 17 Satz 1 in Verbindung mit § 14 
           Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 Körperschaftssteuergesetz gilt. Der 
           übrige Inhalt des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags 
           bleibt unverändert. 
 
 
           Der geänderte Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wird 
           erst mit Zustimmung der Hauptversammlung der Gesellschaft und 
           anschließender Eintragung in das Handelsregister am Sitz der 
           FUCHS Finanzservice GmbH wirksam. Die 
           Gesellschafterversammlung der FUCHS Finanzservice GmbH hat dem 

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March 26, 2014 10:41 ET (14:41 GMT)

DJ DGAP-HV: FUCHS PETROLUB SE: Bekanntmachung der -4-

geänderten Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bereits 
           zugestimmt. 
 
 
           Mit der Änderungsvereinbarung werden § 4 Abs. 1, Abs. 3 und 
           Abs. 4 sowie § 6 Abs. 2 des Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrags vom 21. Dezember 2001 neu gefasst. 
           Nach § 7 Satz 2 der Änderungsvereinbarung sind die Änderungen 
           wirksam zum Beginn des Geschäftsjahres, in dem der 
           Änderungsvertrag in das Handelsregister eingetragen wird. 
 
 
           Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (nachfolgend 
           auch 'BEAV') hat in seiner geänderten Fassung den folgenden 
           wesentlichen Inhalt: 
 
 
 
 
         *     Die Obergesellschaft hält 100% der 
               Geschäftsanteile an der Untergesellschaft. Die 
               Untergesellschaft ist als Organ finanziell, wirtschaftlich 
               und organisatorisch in die Obergesellschaft eingegliedert. 
               (§ 1 BEAV) 
 
 
         *     Die Untergesellschaft unterstellt ihre Leitung 
               der Obergesellschaft. Die Obergesellschaft ist demgemäß 
               berechtigt, der Geschäftsführung der Untergesellschaft 
               hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisung zu 
               erteilen. (§ 2 BEAV) 
 
 
         *     Der Geschäftsführung obliegt weiterhin die 
               Geschäftsführung und Vertretung der Untergesellschaft. Die 
               Geschäftsführung behält ihre volle Entscheidungsbefugnis, 
               soweit diese nicht durch Weisungen nach § 2 eingeschränkt 
               ist. (§ 3 BEAV) 
 
 
         *     Die Untergesellschaft verpflichtet sich, ihren 
               ganzen Gewinn entsprechend allen Vorschriften des § 301 
               Aktiengesetz in seiner jeweils gültigen Fassung an die 
               Obergesellschaft abzuführen. (§ 4 Abs. 1 BEAV) 
 
 
               Die Untergesellschaft kann mit Zustimmung der 
               Obergesellschaft Beträge aus dem Jahresüberschuss nur 
               insoweit in andere Gewinnrücklagen einstellen, als dies 
               handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger 
               kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. 
               Als wirtschaftlich begründet gelten insbesondere Rücklagen 
               für Kapazitätsausweitung, Betriebsverlagerung und ähnliche 
               Maßnahmen. Stille Rücklagen durch Unterbewertung sind 
               insoweit zu bilden, als sie nach steuerlichen Vorschriften 
               möglich sind. (§ 4 Abs. 2 BEAV) 
 
 
               Während der Dauer dieses Vertrags gebildete andere 
               Gewinnrücklagen sind auf Verlangen der Obergesellschaft 
               von der Untergesellschaft aufzulösen und zum Ausgleich 
               eines Jahresfehlbetrags oder Verlustvortrags zu verwenden 
               oder als Gewinn abzuführen. (§ 4 Abs. 3 BEAV) 
 
 
               Für die Verlustübernahme gelten die Vorschriften des § 302 
               Aktiengesetz in seiner jeweils gültigen Fassung. (§ 4 Abs. 
               4 BEAV) 
 
 
         *     Der Jahresabschluss der Untergesellschaft ist 
               nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung unter 
               Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und aller 
               Weisungen der Obergesellschaft zu erstellen. (§ 5 BEAV) 
 
 
         *     Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
               kann erstmals zum Ablauf des 31.12.2019 oder, bei 
               zwischenzeitlich erfolgter Umstellung des Geschäftsjahres 
               der Untergesellschaft (vom Kalenderjahr auf ein 
               abweichendes Geschäftsjahr), erstmals zum Ende des nach 
               dem 31.12.2019 ablaufenden Geschäftsjahres der 
               Untergesellschaft, gekündigt werden. Die Kündigung hat 
               schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zu erfolgen. 
               Wird der Vertrag nicht gekündigt, kann ihn danach jede 
               Partei mit Wirkung zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres 
               der Untergesellschaft mit einer Kündigungsfrist von drei 
               Monaten schriftlich kündigen. (§ 6 Abs. 2 BEAV) 
 
 
               Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund 
               bleibt hiervon unberührt. Als wichtiger Grund gilt 
               insbesondere die Veräußerung der Geschäftsanteile - ganz 
               oder teilweise - an der Untergesellschaft durch die 
               Obergesellschaft. (§ 6 Abs. 3 BEAV) 
 
 
 
 
           Eine Prüfung des geänderten Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrags durch einen Vertragsprüfer ist 
           entbehrlich, weil sich alle Geschäftsanteile der FUCHS 
           Finanzservice GmbH in der Hand der Gesellschaft befinden. 
 
 
           Mangels außenstehender Gesellschafter bei der 
           Organgesellschaft hat die Gesellschaft als Organträgerin weder 
           Ausgleichszahlungen nach § 304 Aktiengesetz noch Abfindungen 
           nach § 305 Aktiengesetz zu gewähren. 
 
 
           Der geänderte Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ist 
           im gemeinsamen Bericht des Vorstands der Gesellschaft als 
           Organträgerin und der Geschäftsführung der Organgesellschaft 
           näher erläutert und begründet. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, der Vereinbarung 
           zwischen der FUCHS PETROLUB SE und der FUCHS Finanzservice 
           GmbH vom 11. März 2014 zur Änderung des Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrags vom 21. Dezember 2001 zuzustimmen. 
 
 
   Hinweise zu TOP 8: 
 
   Die nachfolgend genannten Unterlagen stehen Ihnen von der Einberufung 
   der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
   www.fuchs-oil.de, dort unter INVESTOR RELATIONS/ Hauptversammlung 2014 
   zur Verfügung und können von diesem Zeitpunkt an in den 
   Geschäftsräumen am Sitz der FUCHS PETROLUB SE, Friesenheimer Straße 
   17, 68169 Mannheim eingesehen werden: 
 
     *     der in TOP 8 benannte Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrag in der bisher geltenden Fassung; 
 
 
     *     die in TOP 8 benannte Änderungsvereinbarung; 
 
 
     *     die Jahresabschlüsse und Lageberichte der FUCHS 
           PETROLUB SE für die letzten drei Geschäftsjahre; 
 
 
     *     die Jahresabschlüsse der FUCHS Finanzservice GmbH 
           für die letzten drei Geschäftsjahre; die Gesellschaft hat in 
           Übereinstimmung mit den Vorschriften des HGB jeweils von der 
           Aufstellung eines Lageberichts abgesehen; 
 
 
     *     der gemeinsame Bericht des Vorstands der FUCHS 
           PETROLUB SE und der Geschäftsführung der FUCHS Finanzservice 
           GmbH. 
 
 
   Sie werden Aktionären auf Anfrage auch zugesandt. Ferner werden die 
   Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich sein. 
 
   Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6 gemäß §§ 203 Absatz 2, 
   186 Absatz 4 Satz 2 Aktiengesetz* 
 
   Der Vorstand erstattet nach §§ 203 Absatz 2, 186 Absatz 4 Satz 2 AktG 
   über den Grund für den teilweisen Ausschluss des Bezugsrechts den 
   folgenden 
 
   Bericht an die Hauptversammlung 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung die Schaffung 
   eines neuen genehmigten Kapitals in Höhe von nominal EUR 35.490.000 
   vor. 
 
   Das bisher in § 5 Absatz 3 der Satzung enthaltene genehmigte Kapital 
   in Höhe von EUR 35.490.000 läuft am 5. Mai 2014 aus. Unter Punkt 6 der 
   Tagesordnung wird vorgeschlagen, das nicht genutzte genehmigte Kapital 
   in Höhe von EUR 35.490.000 aufzuheben und ein neues genehmigtes 
   Kapital in Höhe von EUR 35.490.000 im Wege der Satzungsänderung zu 
   schaffen, das bis zum 6. Mai 2019 befristet sein soll. Mit dem neuen 
   genehmigten Kapital soll der Vorstand für die gesetzlich zulässige 
   Höchstdauer von fünf Jahren in die Lage versetzt werden, genehmigtes 
   Kapital insbesondere zum Erwerb von Unternehmen und 
   Unternehmensbeteiligungen sowie zur Stärkung der Eigenmittel der 
   Gesellschaft einzusetzen und hierbei sowohl auf Barkapitalerhöhungen 
   als auch auf Sachkapitalerhöhungen zurückgreifen zu können. 
 
   Für Unternehmen ist es von entscheidender Bedeutung, flexibel und 
   schnell Kapitalmaßnahmen durchführen zu können und damit jederzeit die 
   strategische Flexibilität zu gewährleisten. Gelegenheiten zur 
   Kapitalaufnahme ergeben sich häufig sehr kurzfristig und sind oft auch 
   nur von kurzer Dauer. Dies gilt sowohl für Kapitalerhöhungen, die zur 
   Stärkung der Bilanz dienen, als auch für Kapitalmaßnahmen, die im 
   Zusammenhang mit strategischen Akquisitionen stehen. 
 
   Die Gesellschaft beabsichtigt, auch weiterhin durch Akquisitionen von 
   Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder Unternehmensteilen ihre 
   Wettbewerbsfähigkeit zu stärken und dadurch langfristige und 
   kontinuierliche Ertragszuwächse zu ermöglichen. Damit soll zugleich 
   der Wert der FUCHS PETROLUB Aktien gesteigert werden. Um auch 
   Eigenkapital zur Finanzierung einsetzen zu können, ist es notwendig, 
   das vorgeschlagene genehmigte Kapital zu schaffen und dadurch 
   sicherzustellen, Unternehmensakquisitionen, sei es gegen Barleistung, 
   sei es gegen Aktien, finanzieren zu können. Da eine Kapitalerhöhung 

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March 26, 2014 10:41 ET (14:41 GMT)

DJ DGAP-HV: FUCHS PETROLUB SE: Bekanntmachung der -5-

bei einer Akquisition kurzfristig erfolgen muss, kann dies in aller 
   Regel nicht von der Hauptversammlung unmittelbar beschlossen werden. 
   Vielmehr bedarf es aus diesem Grund der Schaffung eines genehmigten 
   Kapitals, auf das der Vorstand - mit Zustimmung des Aufsichtsrats - 
   schnell zurückgreifen kann. 
 
   Um dem Erfordernis einer großen Flexibilität gerecht zu werden, soll 
   der gesetzlich zulässige Höchstrahmen für ein genehmigtes Kapital (50 
   % des Grundkapitals) ausgeschöpft werden. Nach Vollzug der unter TOP 5 
   zu beschließenden Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln beträgt das 
   genehmigte Kapital 25% des Grundkapitals. 
 
   Im Falle einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage wird der Vorstand 
   ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
   Aktionäre bis zu einer Größenordnung von 20 % des im Zeitpunkt der 
   Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals auszuschließen. 
   Hierdurch wird es dem Vorstand ermöglicht, ohne Beanspruchung der 
   Börse eigene Aktien der Gesellschaft im Zusammenhang mit 
   Unternehmenszusammen-schlüssen, dem Erwerb von Unternehmen, 
   Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen (einschließlich der 
   Aufstockung bestehender Unternehmensbeteiligungen) oder anderen mit 
   dem Akquisitionsvorhaben in Zusammenhang stehenden Wirtschaftsgütern 
   oder dem Erwerb sonstiger Vermögensgegenstände (einschließlich 
   Forderungen Dritter gegen die Gesellschaft oder mit der Gesellschaft 
   verbundene Unternehmen) einzusetzen. Die Gesellschaft muss jederzeit 
   in der Lage sein, in den sich wandelnden Märkten im Interesse ihrer 
   Aktionäre schnell und flexibel zu handeln. Dazu gehört es auch, 
   Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen zur 
   Verbesserung der Wettbewerbsposition zu erwerben. 
 
   Dabei zeigt sich, dass beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen 
   oder Beteiligungen an Unternehmen häufig größere Einheiten betroffen 
   sind. Die Gegenleistungen können oder sollen - insbesondere unter dem 
   Gesichtspunkt der Finanzierung - oft nicht oder nicht ausschließlich 
   in Geld erbracht werden. Häufig besteht auch der Veräußerer darauf, 
   als Gegenleistung Aktien der erwerbenden Gesellschaft zu erhalten, 
   weil dies für ihn günstiger sein kann. Die Möglichkeit, eigene Aktien 
   als Akquisitionswährung anbieten zu können, schafft damit einen 
   Vorteil im Wettbewerb um interessante Akquisitionsobjekte. Die 
   vorgeschlagene Ermächtigung gibt der Gesellschaft mithin den 
   notwendigen Spielraum, sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von 
   Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen 
   schnell und flexibel auszunutzen und versetzt sie in die Lage, unter 
   Ausnutzung des genehmigten Kapitals in geeigneten Fällen auch größere 
   Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen daran auch gegen 
   Überlassung von eigenen Aktien erwerben zu können. 
 
   Der Vorstand soll gemäß §§ 203 Absatz 2, 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
   ferner ermächtigt sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
   gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen 
   Bareinlagen auszuschließen, sofern der Ausgabebetrag den Börsenpreis 
   von Aktien gleicher Gattung nicht wesentlich unterschreitet und der 
   rechnerische Anteil der unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 
   Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien am Grundkapital insgesamt 10 % 
   des Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt des 
   Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. 
   Diese Ermächtigung versetzt die Gesellschaft in die Lage, Marktchancen 
   in ihren verschiedenen Geschäftsfeldern schnell und flexibel zu nutzen 
   und einen dafür bestehenden Kapitalbedarf gegebenenfalls auch sehr 
   kurzfristig zu decken. Der Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht 
   dabei der Verwaltung nicht nur ein zeitnahes Agieren, sondern auch 
   eine Platzierung der Aktien zu einem börsenkursnahen Preis, also ohne 
   den bei Bezugsrechtsemissionen üblichen Abschlag. Dies führt zu 
   höheren Emissionserlösen zum Wohle der Gesellschaft. Zusätzlich kann 
   mit einer derartigen Platzierung die Gewinnung neuer Aktionärsgruppen 
   verbunden werden. 
 
   Bei Ausnutzung der Ermächtigung wird der Vorstand einen etwaigen 
   Abschlag so niedrig bemessen, wie dies nach den zum Zeitpunkt der 
   Platzierung vorherrschenden Marktbedingungen möglich ist. Ein etwaiger 
   Abschlag zum Börsenpreis zum Zeitpunkt der Ausnutzung des genehmigten 
   Kapitals wird keinesfalls mehr als 5 % des aktuellen Börsenkurses 
   betragen. Der Bezugsrechtsausschluss darf 10 % des bestehenden 
   Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des 
   Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. 
   Durch diese Vorgaben wird im Einklang mit der gesetzlichen Regelung 
   dem Schutzbedürfnis der Aktionäre im Hinblick auf den 
   Verwässerungsschutz ihres Anteilsbesitzes Rechnung getragen. Jeder 
   Aktionär hat aufgrund des börsenkursnahen Ausgabekurses der neuen 
   Aktien und aufgrund der größenmäßigen Begrenzung der 
   bezugsrechtsfreien Kapitalerhöhung grundsätzlich die Möglichkeit, die 
   zur Aufrechterhaltung seiner Anteilsquote erforderlichen Aktien zu 
   annähernd gleichen Bedingungen über die Börse zu erwerben. Es ist 
   daher sichergestellt, dass in Übereinstimmung mit der gesetzlichen 
   Wertung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG die Vermögens- wie auch die 
   Stimmrechtsinteressen angemessen gewahrt werden, während der 
   Gesellschaft im Interesse aller Aktionäre weitere Handlungsspielräume 
   eröffnet werden. 
 
   Die vorstehend dargestellte Ermächtigung gilt jedoch nur mit der 
   Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 
   3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals 
   nicht überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des 
   Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf 
   diese Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals ist die Veräußerung 
   eigener Aktien anzurechnen, sofern sie aufgrund einer Ermächtigung 
   gemäß §§ 71 Absatz 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts erfolgt. Ferner sind auf diese Begrenzung 
   auf 10 % des Grundkapitals diejenigen Aktien anzurechnen, die zur 
   Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder 
   Optionsrecht bzw. einer Wandlungspflicht ausgegeben wurden bzw. 
   auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen aufgrund einer zum 
   Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung geltenden bzw. an 
   deren Stelle tretenden Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 
   186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben 
   wurden. 
 
   Der vorgesehene Ausschluss des Bezugsrechts für Aufrundungsspitzen 
   erleichtert die Abwicklung einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlage 
   durch die Verwendung runder Beträge. 
 
   Bei gleichzeitiger Ausgabe von Stamm- und Vorzugsaktien kann der 
   Vorstand im Übrigen mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Wahrung des 
   bestehenden Beteiligungsverhältnisses der beiden Aktiengattungen das 
   gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre mit der Maßgabe einschränken, 
   dass die Stammaktionäre ein Bezugsrecht auf neue Stammaktien und die 
   Vorzugsaktionäre ein Bezugsrecht auf neue Vorzugsaktien erhalten. 
   Diese Form der Bezugsrechtseinschränkung macht es möglich, im Rahmen 
   einer Kapitalerhöhung den Besitzstand der Aktionärsgruppen in ihrem 
   Verhältnis zueinander unverändert zu erhalten. Soweit neue 
   Vorzugsaktien ausgegeben werden sollen, ist bei Ausübung der 
   Ermächtigung § 139 Absatz 2 AktG zu beachten: Danach dürfen 
   Vorzugsaktien ohne Stimmrecht stets nur bis zur Hälfte des 
   Grundkapitals ausgegeben werden. 
 
   Der vorgesehene Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zugunsten 
   der Inhaber/Gläubiger von Options- oder Wandlungsrechten hat den 
   Vorteil, dass im Falle einer Ausnutzung der Ermächtigung der Options- 
   bzw. Wandlungspreis für den Inhaber/Gläubiger bereits bestehender 
   Options- oder Wandlungsrechte nicht nach den bestehenden Options- bzw. 
   Wandlungsbedingungen ermäßigt zu werden braucht. 
 
   Der Vorstand darf die Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals nur 
   mit der Einschränkung ausnutzen, dass er von der Ermächtigung zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre nur bis zu einem Betrag von 
   maximal 20% des im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung 
   bestehenden Grundkapitals Gebrauch machen wird. 
 
   Konkrete Pläne für eine Ausnutzung des neuen genehmigten Kapitals 
   bestehen derzeit nicht. Entsprechende Vorratsbeschlüsse mit der 
   Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss sind national und international 
   üblich. Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er 
   von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen wird. Eine Ausnutzung 
   dieser Möglichkeit wird nur dann erfolgen, wenn dies nach Einschätzung 
   des Vorstands und des Aufsichtsrats im Interesse der Gesellschaft und 
   ihrer Aktionäre liegt. 
 
   Der Vorstand wird über die Ausnutzung des genehmigten Kapitals jeweils 

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March 26, 2014 10:41 ET (14:41 GMT)

DJ DGAP-HV: FUCHS PETROLUB SE: Bekanntmachung der -6-

in der nächsten Hauptversammlung berichten. 
 
     II.   WEITERE ANGABEN UND HINWEISE ZUR HAUPTVERSAMMLUNG 
 
 
     1.    Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt 
           der Einberufung; freie Verfügbarkeit der Aktien 
 
 
           Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 70.980.000 
           ist im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
           eingeteilt in 70.980.000 Stückaktien. Hiervon sind 35.490.000 
           Stück stimmberechtigte Stammaktien, von denen jede Aktie eine 
           Stimme gewährt, und 35.490.000 Stück stimmrechtslose 
           Vorzugsaktien. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt im 
           Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 35.490.000. Die 
           Gesellschaft hält 587.632 eigene Stammaktien und 587.632 
           eigene Vorzugsaktien (Stichtag: 19. März 2014), aus denen der 
           Gesellschaft keine Rechte zustehen. 
 
 
           Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung 
           nicht blockiert; Aktionäre können deshalb über ihre Aktien 
           auch nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen. 
 
 
     2.    Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
           Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts 
 
 
           Zur Teilnahme an der ordentlichen Hauptversammlung sind nur 
           diejenigen Stamm- und Vorzugsaktionäre und zur Ausübung des 
           Stimmrechts nur diejenigen Stammaktionäre berechtigt, die sich 
           unter Vorlage eines besonderen Nachweises ihres Aktienbesitzes 
           nach Maßgabe von § 19 der Satzung spätestens bis zum Ablauf 
           (24:00 Uhr) des 30. April 2014 bei der Gesellschaft unter der 
           nachfolgend angegebenen Adresse angemeldet haben: 
 
 
             FUCHS PETROLUB SE 
             c/o Deutsche Bank AG 
             Securities Production 
             - General Meetings - 
             Postfach 20 01 07 
             60605 Frankfurt am Main 
 
 
             Telefax: +49 69 12012-86045 
             E-Mail: wp.hv@db-is.com 
 
 
 
           Der besondere Nachweis des Aktienbesitzes hat sich auf den 
           Beginn des 21. Tages vor dem Tag der Hauptversammlung, also 
           ausgestellt auf den 16. April 2014 (Nachweisstichtag), 00:00 
           Uhr, zu beziehen. Er ist durch Bestätigung eines zur 
           Verwahrung von Wertpapieren zugelassenen Instituts in Textform 
           (§ 126b Bürgerliches Gesetzbuch) zu erbringen. Die Bestätigung 
           muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein. 
 
 
           Für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des 
           Stimmrechts gilt als Aktionär nur derjenige, der den 
           Aktienbesitz nachweist. Die Berechtigung zur Teilnahme an der 
           Versammlung und der Umfang des Stimmrechts richten sich - 
           neben der Notwendigkeit zur Anmeldung - nach dem Aktienbesitz 
           zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag ist keine 
           Sperre für die Veräußerung von Aktien verbunden. Auch im Fall 
           der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des 
           Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die 
           Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der 
           Aktienbesitz zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. 
           Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine 
           Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den 
           Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und 
           Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die 
           zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst 
           danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen 
           Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich 
           bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. 
 
 
           Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die 
           Dividendenberechtigung. 
 
 
           Die Aktionäre werden gebeten, für die Anmeldung die ihnen über 
           ihr depotführendes Kreditinstitut zugesandten Formulare zur 
           Eintrittskartenbestellung auszufüllen und an ihr 
           depotführendes Kreditinstitut rechtzeitig gemäß dessen 
           Vorgaben zurückzusenden. Das depotführende Kreditinstitut wird 
           daraufhin die Anmeldung unter gleichzeitiger Übersendung des 
           besonderen Nachweises des Aktienbesitzes bei der vorstehend 
           bezeichneten, zentralen Anmeldestelle der FUCHS PETROLUB SE 
           vornehmen, die die Anmeldung und den besonderen Nachweis des 
           Aktienbesitzes an die Gesellschaft weiterleiten wird. Um den 
           rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, 
           bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung des 
           Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft unter der 
           oben genannten Adresse Sorge zu tragen. 
 
 
           Nach rechtzeitigem Eingang der Anmeldung und des Nachweises 
           des Anteilsbesitzes bei der vorstehend bezeichneten, zentralen 
           Anmeldestelle der FUCHS PETROLUB SE werden den Aktionären 
           Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Wir bitten 
           Sie, Verständnis dafür zu haben, dass wir aufgrund der 
           erfahrungsgemäß großen Anzahl von Anmeldungen zu unserer 
           Hauptversammlung jedem Aktionär nur zwei Eintrittskarten 
           zuschicken können. Zugleich bitten wir Sie, ohne Ihr Recht auf 
           Teilnahme an der Hauptversammlung einschränken zu wollen, sich 
           frühzeitig und nur dann anzumelden, wenn Sie eine Teilnahme an 
           der Hauptversammlung ernsthaft beabsichtigen, um die 
           Organisation der Hauptversammlung zu erleichtern. 
 
 
           Die Eintrittskarte enthält auch ein Formular für die Erteilung 
           einer Vollmacht zur Stimmabgabe bei der Hauptversammlung. 
 
 
     3.    Stimmrechtsausübung und Vertretung in der 
           Hauptversammlung 
 
 
           Stimmberechtigt sind die Stammaktionäre, die 
           teilnahmeberechtigt sind und durch den Nachweis ihrer 
           Teilnahmeberechtigung zugleich den Nachweis ihrer 
           Stimmberechtigung erbracht haben. 
 
 
           Wir weisen darauf hin, dass im Verhältnis zur Gesellschaft für 
           die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des 
           Stimmrechts als Aktionär nur gilt, wer den Nachweis der 
           Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung bzw. zur 
           Ausübung des Stimmrechts erbracht hat. Die Gesellschaft ist 
           berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des 
           Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. 
 
 
           Nach ordnungsgemäßer Anmeldung können Sie persönlich zur 
           Hauptversammlung erscheinen und als Stammaktionär Ihr 
           Stimmrecht selbst ausüben. 
 
 
           Stammaktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung 
           teilnehmen wollen oder können, können ihr Stimmrecht unter 
           entsprechender Vollmachtserteilung durch einen 
           Bevollmächtigten, z.B. durch ein Kreditinstitut, eine 
           Aktionärsvereinigung oder die von der Gesellschaft benannten 
           Stimmrechtsvertreter, ausüben lassen. Dabei ist Folgendes zu 
           beachten: 
 
 
           Auch im Falle der Bevollmächtigung sind eine fristgemäße 
           Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich. 
 
 
           Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
           Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der 
           Textform. Bei Bevollmächtigung von Kreditinstituten, 
           Aktionärsvereinigungen oder diesen nach § 135 Absatz 8 oder 10 
           Aktiengesetz gleichgestellten Instituten, Unternehmen und 
           Personen sind in der Regel Besonderheiten zu beachten, die bei 
           dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind. Wir bitten 
           daher Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine 
           Aktionärsvereinigung oder ein anderes der in § 135 Absätze 8 
           und 10 Aktiengesetz gleichgestellten Institute, Unternehmen 
           oder Personen mit der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen 
           wollen, sich mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der 
           Vollmacht abzustimmen. 
 
 
           Nachweise über die Bestellung eines Bevollmächtigten können 
           der FUCHS PETROLUB SE an folgende E-Mail-Adresse übermittelt 
           werden: fuchspetrolub-hv2014@computershare.de. 
 
 
           Daneben können Nachweise über die Bestellung eines 
           Bevollmächtigten der FUCHS PETROLUB SE auch unter der 
           folgenden Faxnummer übermittelt werden: +49 89 30903-74675. 
 
 
           Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die 
           Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
 
           Dieser Abschnitt gilt für Vollmachten von Vorzugsaktionären 
           sinngemäß mit der Maßgabe, dass diesen kein Stimmrecht zusteht 
           und sie damit nur die sonstigen versammlungsbezogenen Rechte 
           übertragen können. 
 
 
     4.    Stimmrechtsvertretung durch Stimmrechtsvertreter 
           der Gesellschaft 
 
 
           Als besonderen Service bietet die Gesellschaft wie schon in 
           den Vorjahren ihren Aktionären an, von der Gesellschaft 

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March 26, 2014 10:41 ET (14:41 GMT)

DJ DGAP-HV: FUCHS PETROLUB SE: Bekanntmachung der -7-

benannte, weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor 
           der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Sollen die von der 
           Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt 
           werden, so muss der (Stamm-)Aktionär diesen in jedem Fall 
           Weisungen erteilen, wie das Stimmrecht ausgeübt werden soll. 
           Ohne Weisung ist die Vollmacht ungültig und das Stimmrecht 
           wird nicht ausgeübt. Die Stimmrechtsvertreter sind 
           verpflichtet, nach Maßgabe der ihnen erteilten Weisungen 
           abzustimmen; sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem 
           Ermessen ausüben. Bitte beachten Sie, dass die 
           Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu Wortmeldungen oder dem 
           Stellen von Fragen oder von Anträgen entgegennehmen. Die 
           Stimmrechtsvertreter nehmen ausschließlich Weisungen zu den 
           bekannt gemachten Beschlussvorschlägen entgegen, im Übrigen 
           werden sie sich der Stimme enthalten. Diejenigen 
           Stammaktionäre, die den von der Gesellschaft benannten 
           Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, können 
           diese in Textform erteilen. Dafür kann das Formular verwendet 
           werden, das den Stammaktionären zusammen mit der 
           Eintrittskarte zugesandt wird. Nähere Einzelheiten zur 
           Anmeldung und zur Vollmachtserteilung sind im Internet unter 
           www.fuchs-oil.de, dort unter INVESTOR 
           RELATIONS/Hauptversammlung 2014 einsehbar. Um die rechtzeitige 
           Zusendung der Eintrittskarte zu ermöglichen, sollte die 
           Bestellung möglichst frühzeitig bei der Depotbank eingehen. 
 
 
           Im Falle der Bevollmächtigung der von der Gesellschaft 
           benannten, weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter vor der 
           Hauptversammlung sind Vollmacht und Weisungen in Textform bis 
           zum Ablauf (24:00 Uhr) des 5. Mai 2014 (Zugang) an die 
           nachfolgend genannte Anschrift zu übermitteln: 
 
 
             FUCHS PETROLUB SE 
             c/o Computershare Operations Center 
             80249 München 
 
 
             Telefax-Nr. +49 89 30903-74675 
             E-Mail: fuchspetrolub-hv2014@computershare.de 
 
 
 
           Auch nach Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft 
           benannten Stimmrechtsvertreter können angemeldete 
           Stammaktionäre persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen. 
           Die persönliche Anmeldung durch den Aktionär oder einen von 
           ihm bevollmächtigten Dritten am 7. Mai 2014 an der 
           Zugangskontrolle zur Hauptversammlung gilt als Widerruf der an 
           die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
           erteilten Vollmacht und Weisungen. 
 
 
           Auf die Möglichkeit der Bevollmächtigung der von der 
           Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter während der 
           Hauptversammlung wird hingewiesen. 
 
 
     5.    Übertragung der Hauptversammlung im Internet 
 
 
           Die einleitenden Worte des Versammlungsleiters sowie die Rede 
           des Vorstandsvorsitzenden werden am Tag der Hauptversammlung 
           ab ca. 10:00 Uhr in voller Länge live auf unserer 
           Internetseite übertragen. 
 
 
     6.    Anträge, Wahlvorschläge, Anfragen und 
           Auskunftsverlangen 
           (Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach Art. 56 Satz 2 und 
           Satz 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG i. V. m. §§ 122 Absatz 2, 126 
           Absatz 1, 127, 131 Absatz 1 Aktiengesetz) 
 
 
           Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß Art. 56 Satz 2 
           und Satz 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG i. V. m. § 122 Absatz 2 
           Aktiengesetz 
 
 
           Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals, das 
           entspricht 3.549.000 Stückaktien, oder den anteiligen Betrag 
           von EUR 500.000 am Grundkapital erreichen, das entspricht 
           500.000 Stückaktien, können verlangen, dass Gegenstände auf 
           die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem 
           neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
           Beschlussvorlage beiliegen. 
 
 
           Etwaige Ergänzungsverlangen sind schriftlich an den Vorstand 
           der Gesellschaft zu richten und müssen der Gesellschaft 
           mindestens 30 Tage vor der Versammlung zugehen; der Tag des 
           Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht 
           mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist also der 6. 
           April 2014, 24:00 Uhr. Später zugegangene Ergänzungsverlangen 
           werden nicht berücksichtigt. 
 
 
           Die Gesellschaft bittet darum, etwaige Ergänzungsverlangen an 
           folgende Adresse zu richten: 
 
 
             FUCHS PETROLUB SE 
             Vorstand 
             Friesenheimer Str. 17 
             68169 Mannheim 
 
 
 
           Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit 
           sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden - 
           unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger 
           bekanntgemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung 
           zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie 
           die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. 
           Sie werden außerdem unter der Internetadresse www.fuchs-oil.de, 
           dort unter INVESTOR RELATIONS/Hauptversammlung 2014 
           veröffentlicht und den Aktionären mitgeteilt. 
 
 
           Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß Art. 56 
           Satz 2 und Satz 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG i. V. m. §§ 126 
           Absatz 1, 127 Aktiengesetz 
 
 
           Gegenanträge 
           Jeder Aktionär hat das Recht, in der Hauptversammlung einen 
           Gegenantrag mit Begründung gegen die Vorschläge von Vorstand 
           und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der 
           Tagesordnung zu stellen. Gegenanträge, die der Gesellschaft 
           unter der nachstehend angegebenen Adresse mindestens 14 Tage 
           vor der Versammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der 
           Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also spätestens am 
           Dienstag, 22. April 2014, 24:00 Uhr, zugegangen sind, werden 
           einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und 
           einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich über 
           die Internetseite www.fuchs-oil.de, dort unter INVESTOR 
           RELATIONS/Hauptversammlung 2014 zugänglich gemacht (vgl. Art. 
           56 Satz 2 und Satz 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG i. V. m. § 126 
           Absatz 1 Satz 3 Aktiengesetz). 
 
 
           In § 126 Absatz 2 Aktiengesetz nennt das Gesetz Gründe, bei 
           deren Vorliegen ein Gegenantrag und dessen Begründung nicht 
           über die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen. 
 
 
           Für die Übermittlung von Gegenanträgen (nebst Begründung) ist 
           folgende Adresse maßgeblich: 
 
 
             FUCHS PETROLUB SE 
             Investor Relations 
             Friesenheimer Straße 17 
             68169 Mannheim 
 
 
             Telefax-Nr. +49 621 3802-7274 
             E-Mail: ir@fuchs-oil.de 
 
 
 
           Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht 
           berücksichtigt. Gegenanträge sind nur dann gestellt, wenn sie 
           während der Hauptversammlung gestellt werden. Das Recht eines 
           jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu 
           den verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige und 
           fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, 
           bleibt unberührt. 
 
 
           Aktionäre werden gebeten, ihre im Zeitpunkt der Übersendung 
           des Gegenantrags bestehende Aktionärseigenschaft nachzuweisen. 
 
 
           Wahlvorschläge von Aktionären (Art. 56 Satz 2 und Satz 3 
           SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG i. V. m. § 127 Aktiengesetz) 
           Jeder Aktionär hat das Recht, in der Hauptversammlung 
           Wahlvorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers zu machen. 
 
 
           Wahlvorschläge von Aktionären, die der Gesellschaft unter der 
           nachstehend angegebenen Adresse mindestens 14 Tage vor der 
           Hauptversammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der 
           Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also spätestens am 
           Dienstag, 22. April 2014, 24:00 Uhr, zugegangen sind, werden 
           einschließlich einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung 
           unverzüglich über die Internetseite www.fuchs-oil.de, dort 
           unter INVESTOR RELATIONS/Hauptversammlung 2014 zugänglich 
           gemacht. Wahlvorschläge von Aktionären werden nur zugänglich 
           gemacht, wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf und den 
           Wohnort der vorgeschlagenen Person enthalten (vgl. Art. 56 
           Satz 2 und Satz 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG i. V. m. § 127 Satz 
           3 i. V. m. § 124 Absatz 3 Aktiengesetz). Anders als 
           Gegenanträge im Sinne von § 126 Absatz 1 Aktiengesetz brauchen 
           Wahlvorschläge nicht begründet zu werden. 
 
 
           Nach § 127 Satz 1 in Verbindung mit § 126 Absatz 2 
           Aktiengesetz gibt es weitere Gründe, bei deren Vorliegen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 26, 2014 10:41 ET (14:41 GMT)

Wahlvorschläge nicht über die Internetseite zugänglich gemacht 
           werden müssen. 
 
 
           Für die Übermittlung von Wahlvorschlägen ist folgende Adresse 
           maßgeblich: 
 
 
             FUCHS PETROLUB SE 
             Investor Relations 
             Friesenheimer Straße 17 
             68169 Mannheim 
 
 
             Telefax-Nr. +49 621 3802-7274 
             E-Mail: ir@fuchs-oil.de 
 
 
 
           Anderweitig adressierte Wahlvorschläge werden nicht 
           berücksichtigt. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der 
           Hauptversammlung Wahlvorschläge zu dem entsprechenden 
           Tagesordnungspunkt auch ohne vorherige und fristgerechte 
           Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. 
 
 
           Aktionäre werden gebeten, ihre im Zeitpunkt der Übersendung 
           des Wahlvorschlags bestehende Aktionärseigenschaft 
           nachzuweisen. 
 
 
           Anfragen 
 
 
           Auch Aktionäre, die Anfragen zur ordentlichen Hauptversammlung 
           haben, werden gebeten, diese an die vorgenannte Adresse zu 
           richten. 
 
 
           Auskunftsrecht des Aktionärs (§ 131 Absatz 1 Aktiengesetz) 
 
 
           Nach § 131 Absatz 1 Aktiengesetz ist jedem Aktionär auf 
           Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über 
           Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur 
           sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung 
           erforderlich ist. Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt 
           sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen 
           der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf 
           die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss 
           einbezogenen Unternehmen (vgl. § 131 Absatz 1 Satz 2 und Satz 
           4 Aktiengesetz). Auskunftsverlangen sind in der 
           Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der 
           Aussprache zu stellen. 
 
 
           Unter bestimmten, in § 131 Absatz 3 Aktiengesetz näher 
           ausgeführten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft 
           verweigern. Nach § 21 Absatz 2 der Satzung der Gesellschaft 
           ist der Vorsitzende der Versammlung ermächtigt, das Frage- und 
           Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken. 
 
 
           Weitere Hinweise 
 
 
           Auf die nach §§ 21 ff. Wertpapierhandelsgesetz bestehenden 
           Mitteilungspflichten und die in § 28 Wertpapierhandelsgesetz 
           vorgesehene Rechtsfolge des Ruhens der Rechte aus den Aktien 
           bei Verstößen gegen eine Mitteilungspflicht wird hingewiesen. 
 
 
           Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 
           Art. 56 Satz 2 und Satz 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG i. V. m. §§ 
           122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127 und 131 Absatz 1 Aktiengesetz 
           sind im Internet unter www.fuchs-oil.de, dort unter INVESTOR 
           RELATIONS/Hauptversammlung 2014 abrufbar. 
 
 
     7.    Unterlagen zur Hauptversammlung 
 
 
           Diese Einladung zur Hauptversammlung, die zugänglich zu 
           machenden Unterlagen und Anträge von Aktionären sowie weitere 
           Informationen, insbesondere zur Teilnahme an der 
           Hauptversammlung und zur Vollmachts- und Weisungserteilung, 
           liegen von der Einberufung der Hauptversammlung an in den 
           Geschäftsräumen der FUCHS PETROLUB SE, Friesenheimer Str. 17, 
           68169 Mannheim, zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus. Die 
           vorgenannten Unterlagen sind von der Einberufung der 
           Hauptversammlung an ebenfalls über die Internetseite der FUCHS 
           PETROLUB SE unter www.fuchs-oil.de, dort unter INVESTOR 
           RELATIONS/Hauptversammlung 2014 zugänglich. Dort stehen 
           außerdem im Anschluss an die Hauptversammlung Auszüge aus der 
           Rede des Vorstandsvorsitzenden und die Abstimmungsergebnisse 
           zur Verfügung. Die Unterlagen liegen auch in der 
           Hauptversammlung zur Einsicht der Aktionäre aus. Auf Verlangen 
           erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine 
           Abschrift der vorgenannten Unterlagen zugesandt. Entsprechende 
           Verlangen bitten wir zu richten an: 
 
 
           FUCHS PETROLUB SE 
           Investor Relations 
           Friesenheimer Straße 17 
           68169 Mannheim 
 
 
           Telefax-Nr. +49 621 3802-7274 
           E-Mail: ir@fuchs-oil.de] 
 
 
   Diese Einberufung ist am 26. März 2014 im Bundesanzeiger 
   bekanntgemacht worden. Am selben Tag ist die Einberufung Medien zur 
   Veröffentlichung in der Europäischen Union i.S.d. § 121 Absatz 4a 
   Aktiengesetz zugeleitet worden. 
 
   Mannheim, im März 2014 
 
   FUCHS PETROLUB SE 
 
   Der Vorstand 
 
   * Die Vorschriften des Aktiengesetzes finden auf die Gesellschaft 
   gemäß Art. 5, Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii) und Art. 10 der Verordnung 
   (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der 
   Europäischen Gesellschaft (SE) Anwendung, soweit sich aus speziellen 
   Vorschriften der SE-Verordnung nichts anderes ergibt. 
 
 
 
 
 
26.03.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
Sprache:      Deutsch 
Unternehmen:  FUCHS PETROLUB SE 
              Friesenheimer Str. 17 
              68169 Mannheim 
              Deutschland 
Telefon:      +49 621 38021105 
Fax:          +49 621 38027274 
E-Mail:       andrea.leuser@fuchs-oil.de 
Internet:     http://www.fuchs-oil.com 
ISIN:         DE0005790406, DE0005790430 
WKN:          579040 
Börsen:       Frankfurt 
 
Ende der Mitteilung                             DGAP News-Service 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 

(END) Dow Jones Newswires

March 26, 2014 10:41 ET (14:41 GMT)

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