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DGAP-HV: MTU Aero Engines AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: MTU Aero Engines AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 08.05.2014 in München, Deutschland mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

MTU Aero Engines AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
27.03.2014 15:18 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   MTU Aero Engines AG 
 
   München 
 
   WKN A0D 9PT 
   ISIN DE000A0D9PT0 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung der MTU Aero Engines AG 
 
   Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zur ordentlichen 
   Hauptversammlung ein, die am 
 
   Donnerstag, den 8. Mai 2014, um 10:00 Uhr 
 
   im 
 
   The Westin Grand München 
   Eingang Ballsaal Foyer 
   Arabellastr. 6 
   81925 München 
 
   stattfindet. 
 
   Einlass ist ab 9:00 Uhr. 
 
     I.    Tagesordnung 
 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           Lageberichts der MTU Aero Engines AG sowie des gebilligten 
           Konzernabschlusses und Konzernlageberichts für das 
           Geschäftsjahr 2013, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des 
           erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 
           Abs. 4, Abs. 5, 315 Abs. 4 HGB 
 
 
           Die genannten Unterlagen werden von der Einberufung der 
           Hauptversammlung an im Internet unter der Adresse 
           www.mtu.de/hv zugänglich gemacht. 
 
 
           Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem 
           Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung vorgesehen, da der 
           Aufsichtsrat den Jahres- und Konzernabschluss bereits 
           gebilligt hat. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des 
           Geschäftsjahres 2013 der MTU Aero Engines AG in Höhe von Euro 
           131.858.370,66 wie folgt zu verwenden: 
 
 
  1.  Ausschüttung einer Dividende von Euro 1,35 je  Euro  68.655.095,10 
      dividendenberechtigter Stückaktie 
 
  2.  Einstellung in Gewinnrücklagen                 Euro  63.203.275,56 
 
  3.  Gewinnvortrag                                                    0 
 
 
           Von der Gesellschaft gehaltene eigene Aktien sind nicht 
           dividendenberechtigt. Bis zur Hauptversammlung kann sich die 
           Anzahl der dividendenberechtigten Stückaktien verändern. In 
           diesem Fall wird der Hauptversammlung ein entsprechend 
           angepasster Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet, der 
           unverändert eine Dividende von Euro 1,35 je 
           dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     5.    Bestellung des Abschlussprüfers für das 
           Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des 
           Prüfungsausschusses, vor, die Ernst & Young GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer 
           und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2014 
           sowie zum Prüfer für die prüferische Durchsicht von 
           Halbjahresberichten für das Geschäftsjahr 2014 zu bestellen. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Aufhebung von § 7 Abs. 6 
           der Satzung (Altersgrenze Aufsichtsratsmitglieder) 
 
 
           Die Gesellschaft hält weiterhin eine Altersgrenze für 
           Aufsichtsratsmitglieder für sinnvoll. Angesichts des 
           demographischen Wandels und allgemein längerer 
           Lebensarbeitszeiten halten wir allerdings die bisherige 
           Altersgrenze von 70 Jahren und deren Verankerung in der 
           Satzung für nicht mehr zeitgemäß. 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat daher eine identische Altersregelung, 
           allerdings mit einer Grenze von 72 Jahren, in seine 
           Geschäftsordnung aufgenommen, die im Falle der Aufhebung von § 
           7 Abs. 6 der Satzung an dessen Stelle treten wird. Die 
           Gesellschaft folgt damit dem Beispiel einer Reihe von 
           namhaften anderen Unternehmen und schafft für den Aufsichtsrat 
           die Möglichkeit, in zukünftigen Fällen flexibel auf sich 
           ändernde Rahmenbedingungen zu reagieren, um der 
           Hauptversammlung der jeweiligen Situation angemessen stets die 
           qualifiziertesten und fähigsten Persönlichkeiten als 
           Aufsichtsräte vorschlagen zu können. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden 
           Beschluss zu fassen: 
 
 
           '§ 7 Abs. 6 der Satzung wird ersatzlos gestrichen.' 
 
 
     7.    Wahl eines Aufsichtsratsmitgliedes 
 
 
           Die Amtszeit von Herrn Dr. Joachim Rauhut endet mit dem Ablauf 
           der ordentlichen Hauptversammlung 2014. 
 
 
           Herr Dr. Rauhut ist bislang Vorsitzender des 
           Prüfungsausschusses der MTU Aero Engines AG und 'Financial 
           Expert' im Sinne der §§ 100 Abs. 5, 107 Abs. 4 AktG. 
 
 
           Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach §§ 96 Abs. 1 
           Alt. 1, 101 Abs. 1 AktG in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1, 6 Abs. 
           1 und 2, 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MitbestG sowie § 7 Abs. 1 der 
           Satzung der Gesellschaft aus sechs Mitgliedern der 
           Anteilseigner und sechs Mitgliedern der Arbeitnehmer zusammen. 
           Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
 
           Gestützt auf die Empfehlungen des Nominierungsausschusses und 
           unter Berücksichtigung der für seine Zusammensetzung 
           beschlossenen Ziele schlägt der Aufsichtsrat vor, Herrn Dr. 
           Joachim Rauhut, Finanzvorstand der Wacker Chemie AG, München, 
           als Anteilseignervertreter erneut in den Aufsichtsrat zu 
           wählen. Die Wahl erfolgt für die Dauer bis zur Beendigung der 
           Hauptversammlung, die über die Entlastung der 
           Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr 2018 der 
           Gesellschaft beschließen wird. Herr Dr. Rauhut verfügt über 
           besonderen Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung und 
           Abschlussprüfung im Sinne des § 100 Abs. 5 AktG und damit über 
           alle Voraussetzungen eines unabhängigen Finanzexperten. 
 
 
           Herr Dr. Rauhut ist Mitglied in folgenden gesetzlich zu 
           bildenden Aufsichtsräten bzw. vergleichbaren Kontrollgremien 
           in- und ausländischer Wirtschaftsunternehmen: 
 
 
             B. Braun Melsungen AG 
             J. Heinrich Kramer Holding GmbH 
             Pensionskasse Wacker Chemie VVaG 
             Siltronic AG 
 
 
 
           Gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 4 DCGK teilt der Aufsichtsrat mit, 
           dass nach seiner Einschätzung der Kandidat keine persönlichen 
           oder geschäftlichen Beziehungen zum Unternehmen, den Organen 
           der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft 
           beteiligten Aktionär hat. 
 
 
     II.   Weitere Angaben zur Einberufung 
 
 
     1.    Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
 
   Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 2014 besteht das 
   Grundkapital der Gesellschaft aus 52.000.000 auf den Namen lautenden 
   Stückaktien und ebenso vielen Stimmrechten. Davon sind zur Zeit 
   50.855.626 Aktien stimmberechtigt, da das Stimmrecht aus 1.144.374 von 
   der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien nicht ausgeübt werden kann. 
 
     2.    Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
           Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts 
 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister der 
   Gesellschaft als Aktionäre eingetragen sind und ihre Aktien so 
   rechtzeitig angemeldet haben, dass ihre Anmeldung spätestens bis zum 
   Ablauf des Donnerstags, den 1. Mai 2014, bei der Gesellschaft 
   eingegangen ist. 
 
   Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können sich in 
   Textform in deutscher oder englischer Sprache bei der MTU Aero Engines 
   AG unter der Anschrift 
 
           MTU Aero Engines AG 
           c/o Haubrok Corporate Events GmbH 
           Landshuter Allee 10 
           80637 München 
           Deutschland 
 
 
   oder per Telefax unter der Nummer 
 
           +49 (0)89 210 27 288 
 
 
   oder per E-Mail an 
 
           anmeldung@haubrok-ce.de 
 
 
   oder elektronisch unter der Internet-Adresse 
 
           www.mtu.de/hv 
 
 
   anmelden. Für die elektronische Anmeldung benötigen Sie einen 
   individuellen Zugangscode, den Sie mit den Aktionärsunterlagen 
   erhalten. Bitte melden Sie sich möglichst frühzeitig an, wenn Sie eine 
   Teilnahme an der Hauptversammlung beabsichtigen, um die Organisation 
   der Hauptversammlung zu erleichtern. Nähere Hinweise zum 
   Anmeldeverfahren entnehmen Sie bitte den Ihnen zugesandten 
   Aktionärsunterlagen oder der genannten Internetseite. 
 
   Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und andere in § 135 AktG 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 27, 2014 10:18 ET (14:18 GMT)

genannte Personen dürfen das Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht 
   gehören und als deren Inhaber sie nicht im Aktienregister eingetragen 
   sind, nur aufgrund einer Ermächtigung des Aktionärs ausüben. 
 
   Für die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts ist der am Tag der 
   Hauptversammlung im Aktienregister eingetragene Aktienbestand 
   maßgebend. Bitte beachten Sie, dass aus arbeitstechnischen Gründen 
   innerhalb der letzten drei Werktage vor der Hauptversammlung bis zum 
   Tag der Versammlung (jeweils einschließlich), d. h. vom 5. Mai 2014 
   (0:00 Uhr) bis einschließlich 8. Mai 2014 (24:00 Uhr), keine 
   Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen werden. Aktien werden 
   durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht gesperrt oder 
   blockiert. Aktionäre können daher über ihre Aktien auch nach erfolgter 
   Anmeldung und ungeachtet des vorgenannten Umschreibestopps frei 
   verfügen. 
 
     3.    Verfahren für die Stimmabgabe durch 
           Bevollmächtigte; Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
 
 
   a) Bevollmächtigung eines Dritten 
 
   Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können ihr 
   Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, zum Beispiel ein 
   Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, ausüben lassen. Auch in 
   diesem Fall ist für eine rechtzeitige Anmeldung durch den Aktionär 
   oder den Bevollmächtigten Sorge zu tragen. Die Erteilung der 
   Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung bedürfen 
   der Textform, wenn weder ein Kreditinstitut noch eine 
   Aktionärsvereinigung oder diesen gem. § 135 Abs. 8 und 10 AktG 
   gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt wird. 
 
   Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können den Nachweis der 
   Bevollmächtigung oder des Widerrufs der Vollmacht gegenüber der 
   Gesellschaft in Textform (i) unter einer der oben unter Ziffer 2 
   genannten Anschrift, E-Mail-Adresse oder Faxnummer übermitteln oder 
   (ii) am Tag der Hauptversammlung an der Ein- und Ausgangskontrolle zur 
   Hauptversammlung erbringen. Ein Widerruf einer bereits zuvor erteilten 
   Vollmacht erfolgt zudem formfrei durch persönliches Erscheinen des 
   Aktionärs auf der Hauptversammlung. 
 
   Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen 
   oder anderen diesen nach § 135 Abs. 8 und 10 AktG gleichgestellten 
   Personen oder Institutionen sowie den Widerruf und den Nachweis einer 
   solchen Bevollmächtigung oder des Widerrufs gelten die gesetzlichen 
   Bestimmungen, insbesondere § 135 AktG. Bitte beachten Sie auch die von 
   den Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen und anderen 
   gleichgestellten Personen und Institutionen insofern gegebenenfalls 
   vorgegebenen Regelungen. 
 
   b) Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
 
   Wir bieten Ihnen darüber hinaus an, sich nach Maßgabe Ihrer Weisungen 
   auch durch Mitarbeiter der Gesellschaft in der Hauptversammlung 
   vertreten zu lassen. Diesen Stimmrechtsvertretern müssen zu diesem 
   Zweck eine Vollmacht und Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts 
   erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, 
   weisungsgemäß abzustimmen. 
 
   Die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft 
   benannten Stimmrechtsvertreter, ihren Widerruf sowie der Nachweis der 
   Bevollmächtigung können in Textform vor der Hauptversammlung bis zum 
   Ablauf des Mittwochs, den 7. Mai 2014, erfolgen. Der Aktionär kann 
   hierzu auch das internetgestützte Vollmachts- und Weisungssystem der 
   Gesellschaft, zugänglich unter www.mtu.de/hv, nutzen. Wir weisen 
   darauf hin, dass eine Bevollmächtigung weisungsgebundener 
   Stimmrechtsvertreter nur durch Aktionäre erfolgen kann, die sich bis 
   zum Ablauf des 1. Mai 2014 für die Teilnahme an der Hauptversammlung 
   angemeldet haben. Ein Widerruf einer bereits zuvor erteilten Vollmacht 
   nebst Weisungen an die Stimmrechtsvertreter erfolgt zudem formfrei 
   durch persönliches Erscheinen des Aktionärs oder eines 
   bevollmächtigten Dritten auf der Hauptversammlung. 
 
   Bitte beachten Sie, dass die Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu 
   Wortmeldungen oder dem Stellen von Fragen oder von Anträgen 
   entgegennehmen und Verfahrensanträge und unangekündigte Anträge von 
   Aktionären nicht unterstützen werden. 
 
   Nähere Einzelheiten und Formulare zur Vollmachts- und 
   Weisungserteilung werden wir unseren Aktionären zusammen mit der 
   Zusendung der Einladung zur Hauptversammlung mitteilen. 
 
     4.    Verfahren für die Stimmabgabe im Wege der 
           Briefwahl 
 
 
   Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind und nicht persönlich 
   an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht auch durch 
   Briefwahl ausüben. Auch bevollmächtigte Kreditinstitute, 
   Aktionärsvereinigungen und diesen gemäß § 135 AktG gleichgestellte 
   Personen können sich der Briefwahl bedienen. 
 
   Zur Ausübung des Stimmrechts durch Briefwahl sind nur diejenigen 
   Aktionäre berechtigt, die sich nach Maßgabe der Ziffer 2 bis zum 
   Ablauf des 1. Mai 2014 rechtzeitig angemeldet haben (s. o. 
   'Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts'). 
 
   Aktionäre, die sich rechtzeitig zur Teilnahme an der Hauptversammlung 
   angemeldet haben, können bis spätestens zum Ablauf des Mittwochs, den 
   7. Mai 2014 (bei der Gesellschaft eingehend), ihre Stimmen per 
   Briefwahl abgeben oder ihre bereits abgegebenen Briefwahlstimmen 
   ändern oder widerrufen, und zwar in Textform oder elektronisch über 
   das Internet unter einer der oben in Ziffer 2 für die Anmeldung 
   genannten Adressen. 
 
   Möchte ein Aktionär trotz bereits erfolgter Stimmabgabe durch 
   Briefwahl an der Hauptversammlung selbst oder durch einen Vertreter 
   teilnehmen und die betreffenden Aktien vertreten, so ist dies möglich, 
   gilt aber als Widerruf der im Wege der Briefwahl erfolgten 
   Stimmabgabe. 
 
   Bitte beachten Sie, dass per Briefwahl keine Stimmen zu eventuellen 
   erst in der Hauptversammlung vorgebrachten Gegenanträgen oder 
   Wahlvorschlägen abgegeben werden können. Ebenso können per Briefwahl 
   keine Wortmeldungen, Fragen oder Anträge entgegengenommen werden. 
 
   Nähere Einzelheiten und Formulare zur Briefwahl werden wir unseren 
   Aktionären zusammen mit der Zusendung der Einladung zur 
   Hauptversammlung mitteilen. 
 
     5.    Ergänzungsanträge, Anträge, Wahlvorschläge und 
           Auskunftsverlangen des Aktionärs 
 
 
   a) Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit 
   gemäß § 122 Abs. 2 AktG 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
   Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen, 
   können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und 
   bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung 
   oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss der 
   Gesellschaft schriftlich unter der in Ziffer 5 b) angegebenen 
   Postadresse bis zum Ablauf des Montags, den 7. April 2014, zugegangen 
   sein. 
 
   Die antragstellenden Aktionäre haben gemäß § 122 Abs. 2 und Abs. 1 
   i.V.m. § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG nachzuweisen, dass sie mindestens seit 
   dem 8. Februar 2014, 0:00 Uhr, Inhaber der erforderlichen Zahl an 
   Aktien sind. 
 
   b) Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1 und 
   127 AktG 
 
   Der Vorstand wird etwaige Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären 
   gemäß §§ 126 f. AktG nur zugänglich machen, wenn sie bis zum Ablauf 
   des Mittwochs, den 23. April 2014, bei der Gesellschaft eingegangen 
   sind und die Antragsteller im Aktienregister als Aktionäre eingetragen 
   sind. Anträge und Anfragen der Aktionäre im Sinne von § 126 Abs. 1 
   AktG oder Wahlvorschläge im Sinne von § 127 AktG sind ausschließlich 
   an folgende Adressen der Gesellschaft zu richten: 
 
   Postanschrift 
 
           MTU Aero Engines AG 
           Abteilung Investor Relations 
           Dachauer Straße 665 
           80995 München 
 
 
   oder per Telefax an 
 
           +49 (0)89 1489 95139 
 
 
   oder per E-Mail an 
 
           hv2014@mtu.de 
 
 
   Anderweitig adressierte Anträge und Wahlvorschläge werden nicht 
   berücksichtigt. Fristgerecht unter vorstehenden Adressen eingehende 
   Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären werden einschließlich des 
   Namens des Aktionärs, einer Begründung und einer etwaigen 
   Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich nach ihrem Eingang unter der 
   Internetadresse 
 
           www.mtu.de/hv 
 
 
   veröffentlicht. 
 
   c) Auskunftsverlangen des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1 AktG 
 
   Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand 
   Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der 
   rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen 
   sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss 
   eingebundenen Unternehmen zu geben, soweit sie zur sachgemäßen 
   Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. 
 
     6.    Veröffentlichungen auf der Internetseite 
 
 
   Diese Einladung zur Hauptversammlung, die nach § 124a AktG zugänglich 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 27, 2014 10:18 ET (14:18 GMT)

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