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DGAP-HV: Röder Zeltsysteme und Service Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.05.2014 in Büdingen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Röder Zeltsysteme und Service Aktiengesellschaft  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
28.03.2014 15:09 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   RÖDER Zeltsysteme und Service Aktiengesellschaft 
 
   Büdingen-Wolferborn 
 
   - Wertpapier-Kenn-Nummer: 706 600 - 
   - ISIN DE0007066003 - 
 
 
   Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung 
 
   Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu einer 
   Außerordentlichen Hauptversammlung 
 
   am Mittwoch, dem 7. Mai 2014, um 10:00 Uhr 
 
   in der Willi-Zinnkann-Halle 
   Eberhard-Bauner-Allee 16, 63654 Büdingen 
 
   eingeladen 
 
   Tagesordnung 
 
   Einziger Tagesordnungspunkt ist: 
 
   Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der 
   Minderheitsaktionäre der Röder Zeltsysteme und Service 
   Aktiengesellschaft, Büdingen-Wolferborn, auf die Zurmont Madison 
   Deutschland GmbH, München, gegen Gewährung einer angemessenen 
   Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG. 
 
   Die Zurmont Madison Deutschland GmbH mit Sitz in München, 
   geschäftsansässig c/o Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, 
   Ganghoferstraße 33, 80339 München, eingetragen im Handelsregister des 
   Amtsgerichts München unter HRB 207946 ('ZM GmbH'), ist gegenwärtig 
   unmittelbar mit insgesamt 836.494 auf den Inhaber lautenden 
   Stückaktien am Grundkapital der Röder Zeltsysteme und Service 
   Aktiengesellschaft, Büdingen-Wolferborn ('Gesellschaft') beteiligt. 
   Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 4.400.000,00. Es ist 
   eingeteilt in 880.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem 
   auf die jeweilige Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des 
   Grundkapitals von EUR 5,00. Damit hält die ZM GmbH 95,056 % und somit 
   mehr als 95 % des Grundkapitals der Gesellschaft und ist deren 
   Hauptaktionärin ('Hauptaktionärin') im Sinne des § 327a Abs. 1 Satz 1 
   Aktiengesetz ('AktG'). 
 
   Die ZM GmbH hat sich entschlossen, von der in §§ 327a ff. AktG 
   geregelten Möglichkeit, die Aktien der Minderheitsaktionäre gegen 
   Gewährung einer angemessenen Barabfindung auf den Hauptaktionär zu 
   übertragen (sog. aktienrechtlicher Squeeze Out), Gebrauch zu machen. 
   Mit Schreiben vom 11. Dezember 2013 hat die ZM GmbH das Verlangen an 
   die Gesellschaft, vertreten durch den Vorstand, gerichtet, alle 
   notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, damit die Hauptversammlung der 
   Gesellschaft gemäß § 327a Abs. 1 AktG einen Beschluss über die 
   Übertragung der Aktien der Minderheitsgesellschafter auf die ZM GmbH 
   als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung 
   fassen kann. 
 
   Mit Schreiben vom 19. März 2014 an die Gesellschaft, vertreten durch 
   den Vorstand, hat die ZM GmbH das Übertragungsverlangen nach § 327a 
   AktG konkretisiert und wiederholt und in diesem Übertragungsverlangen 
   die den Minderheitsaktionären zu zahlende Barabfindung benannt. 
   Grundlage für die Ermittlung der Barabfindung war für den 
   Hauptaktionär eine durch Ernst & Young GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Eschborn, erstellte gutachterliche 
   Stellungnahme zum Unternehmenswert der Gesellschaft vom 19. März 2014. 
   Danach beträgt die Barabfindung EUR 71,79 je auf den Inhaber lautende 
   Stückaktie. 
 
   In einem schriftlichen Bericht an die Hauptversammlung vom 25. März 
   2014 hat die ZM GmbH die Voraussetzungen für die Übertragung der 
   Aktien der Minderheitsaktionäre dargelegt und die Angemessenheit der 
   von ihr festgesetzten Barabfindung erläutert und begründet (sog. 
   Übertragungsbericht). Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch 
   die Baker Tilly Roelfs AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf 
   ('Baker Tilly Roelfs') als dem durch das Landgericht Frankfurt 
   ausgewählten und durch Beschluss vom 17. Dezember 2013 bestellten 
   sachverständigen Prüfer geprüft und bestätigt. Baker Tilly Roelfs hat 
   hierüber am 21. März 2014 einen Prüfungsbericht gemäß §§ 327c Abs. 2 
   Satz 2 bis 4, 293e AktG erstattet. 
 
   Zudem hat die ZM GmbH der Gesellschaft, vertreten durch den Vorstand, 
   am 25. März 2014 eine Gewährleistungserklärung der WGZ BANK AG, 
   Düsseldorf, ('WGZ Bank AG') vom 24. März 2014 gemäß § 327b Abs. 3 AktG 
   übermittelt. Durch diese Erklärung übernimmt die WGZ Bank AG die 
   Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtung der ZM GmbH, den 
   Minderheitsaktionären nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses im 
   Handelsregister unverzüglich die festgelegte Barabfindung für die 
   übertragenen Aktien der Gesellschaft zu zahlen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
           'Die auf den Inhaber lautenden Stückaktien der 
           Aktionäre mit Ausnahme der Zurmont Madison Deutschland GmbH 
           mit Sitz in München als Hauptaktionärin der Röder Zeltsysteme 
           und Service Aktiengesellschaft mit Sitz in Büdingen-Wolferborn 
           (Minderheitsaktionäre) werden gemäß §§ 327a ff. AktG gegen 
           Gewährung einer von der Hauptaktionärin Zurmont Madison 
           Deutschland GmbH zu zahlenden angemessenen Barabfindung in 
           Höhe von EUR 71,79 je auf den Inhaber lautender Stückaktie der 
           Röder Zeltsysteme und Service Aktiengesellschaft mit einem auf 
           die jeweilige Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des 
           Grundkapitals von EUR 5,00 auf die Hauptaktionärin 
           übertragen.' 
 
 
   Unterlagen zur Hauptversammlung 
 
   Zu dem einzigen Tagesordnungspunkt sind vom Zeitpunkt der Einberufung 
   der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
   http://www.r-zs.ag/konzernprofil/hauptversammlung die nachstehend 
   genannten Unterlagen zugänglich: 
 
     *     der Entwurf des Übertragungsbeschlusses; 
 
 
     *     die Jahres- und Konzernabschlüsse sowie die 
           Lageberichte und Konzernlageberichte der Gesellschaft jeweils 
           für die Geschäftsjahre 2010, 2011 und 2012; 
 
 
     *     dieser von der ZM GmbH als Hauptaktionärin nach § 
           327c Abs. 2 Satz 1 AktG erstattete schriftliche Bericht 
           einschließlich der folgenden Anlagen: 
 
 
       -     Schreiben der ZM GmbH an die Gesellschaft vom 11. 
             Dezember 2013 (Übertragungsverlangen) mit Auszug aus dem 
             Handelsregister München über die ZM GmbH vom 5. Dezember 
             2013; 
 
 
       -     Schreiben der ZM GmbH an die Gesellschaft vom 19. 
             März 2014 (wiederholendes und konkretisiertes 
             Übertragungsverlangen) mit Auszug aus dem Handelsregister 
             München über die ZM GmbH vom 19. März 2014; 
 
 
       -     Gutachterliche Stellungnahme der Ernst & Young 
             GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Eschborn, vom 19. März 
             2014 zum Unternehmenswert der Gesellschaft und zur 
             Ermittlung der angemessenen Barabfindung gemäß § 327b Abs. 1 
             AktG zum 7. Mai 2014; 
 
 
       -     Gewährleistungserklärung der WGZ Bank AG gemäß § 
             327b Abs. 3 AktG vom 24. März 2014 nebst 
             Übersendungsschreiben der ZM GmbH vom 25. März 2014; 
 
 
       -     Beschluss des Landgerichts Frankfurt vom 17. 
             Dezember 2013 über die Bestellung des sachverständigen 
             Prüfers; 
 
 
       -     Depotauszug der WGZ Bank AG vom 11. Dezember 2013 
             und 19. März 2014 betreffend die von der ZM GmbH gehaltenen 
             Aktien an der Gesellschaft; 
 
 
 
     *     der Bericht von Baker Tilly Roelfs, Düsseldorf über 
           die Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung gemäß § 327c 
           Abs. 2 Satz 2 AktG für die beabsichtigte Übertragung der 
           Aktien der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf die ZM 
           GmbH vom 21. März 2014. 
 
 
   Gemäß § 327c Abs. 5 AktG ist die Auslage der vorgenannten Unterlagen 
   in den Geschäftsräumen der Gesellschaft und eine Zusendung nicht 
   vorgesehen, da die Unterlagen ab der Einberufung auf der Internetseite 
   der Gesellschaft zugänglich sind. Die Unterlagen werden außerdem 
   während der Hauptversammlung am Versammlungsort zur Einsichtnahme 
   ausliegen. 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
   Von den insgesamt ausgegebenen 880.000 nennwertlosen Stückaktien der 
   Gesellschaft sind zum Zeitpunkt der Einberufung dieser 
   Hauptversammlung 880.000 Aktien teilnahme- und stimmberechtigt. Jede 
   dieser Aktien gewährt in der Hauptversammlung grundsätzlich eine 
   Stimme. Unterschiedliche Aktiengattungen bestehen nicht. 
 
   Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts (mit Nachweisstichtag und dessen Bedeutung) 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   in der Hauptversammlung sind gemäß § 17 der Satzung der Gesellschaft 
   nur diejenigen Aktionäre - persönlich oder durch Bevollmächtigte - 
   berechtigt, die sich mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung - 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 28, 2014 10:09 ET (14:09 GMT)

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